Z02_ENT_ZPO_Dass-Entscheid_20250929_143448_ANOM.docx | KES Fürsorgerische Unterbringung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Verfügung vom 29. September 2025 mitgeteilt am 30. September 2025
Referenz
ZR1 25 131
Instanz
Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung
Cavegn, Vorsitz
Parteien
A.________ Beschwerdeführer
Gegenstand
fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 20. September 2025
In Erwägung,
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dass A.________ mit ärztlicher Verfügung von Dr. med. B.________, Leitende Ärztin des Spitals D.________, vom 20. September 2025 fürsorgerisch in der C.________ untergebracht wurde,
dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom
23. September 2025 (Poststempel), eingegangen am 26. September 2025, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob,
dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik C.________ am 26. September 2025 aufforderte, sich bis zum 29. September 2025 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, sowie die wesentlichen Klinikakten einzureichen,
dass die Klinik C.________ mit Entscheid vom 29. September 2025 den Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung entliess, wobei die stationäre Behandlung freiwillig und auf Wunsch des Beschwerdeführers fortgesetzt wurde,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
ist und am
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
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wird erkannt:
1.
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4.
Beschwerde
Die Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
wird
zufolge
Gegenstandslosigkeit
am
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an:]
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