Sachverhalt
A. C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2021, ist das gemeinsame Kind von A._____ und B._____. Die Eltern haben nicht geheiratet und leben getrennt. B. Am 18. November 2022 erstattete D._____, leitende Ärztin der Klinik E._____ für C._____ eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden). A._____ sei seit dem 19. September 2022 mit ihrem Sohn auf der Mutter-Kind-Station. Sie zeige sich in einem aktuell instabilen psychischen Zustand mit der Betreuung des Kindes überfordert. Während ihres Aufenthalts in der Klinik E._____ musste A._____ aufgrund einer Magen-Darm-Erkrankung in das Spital eingewiesen werden, weshalb sich die Leitung der Mutter-Kind-Station der Klinik am 30. November 2022 mit der Bitte an die KESB Nordbünden wandte, die Betreuung von C._____ sicherzustellen. Die Grossmutter mütterlicherseits, F._____, erklärte sich auf Nachfrage des instruierenden Behördenmitglieds hin bereit, C._____ während des Spitalaufenthalts von A._____ vorübergehend zu betreuen. Nach der Rückkehr von A._____ in die Klinik E._____ erklärte diese am
7. Dezember 2022 gegenüber der KESB Nordbünden, C._____ sei weiterhin bei der Grossmutter, womit sie einverstanden sei. C. Am 14. Dezember 2022 errichtete die KESB Nordbünden für C._____ eine Beistandschaft (Erziehungsbeistandschaft und Beistandschaft mit besonderen Befugnissen). D. Da der Vater von C._____ angab, aufgrund eines erlittenen Schädel- Hirntraumas mit der alleinigen Betreuung des Sohns überfordert zu sein, prüfte die KESB Nordbünden einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die behördliche Unterbringung von C._____. Dem Kind wurde mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2023 Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch als Kindesvertreterin beigestellt. E. Die KESB Nordbünden hörte die Eltern von C._____ am 19. Januar 2023 zum Thema der Besuchskontakte mit ihrem Sohn, zu seiner Betreuung und der Prüfung eines Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie künftigen Unterstützungsmassnahmen an. Noch am gleichen Tag traf sie den folgenden Entscheid: 1. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von C._____ wird gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB:
3 / 40 a. vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über C._____ aufgehoben mit der Wirkung, dass nur die KESB über einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ bestimmen darf; b C._____ bei F._____ (Grossmutter mütterlicherseits) und G._____, H._____, O.1._____ vorsorglich behördlich untergebracht. 2. Zum persönlichen Verkehr zwischen A._____ (Mutter) und C._____ wird folgendes vorsorglich verfügt (Art. 445 Abs. 1 i.V.m Art. 273 ZGB): Die Mutter und C._____ haben das gegenseitige Recht, alle zwei Wochen Zeit miteinander zu verbringen: a. ab dem 4. Februar 2023 jeweils ein bis zwei Stunden, begleitete Besuche in den Räumlichkeiten und nach Vorgaben der P._____ in Chur; b. je nach Verlauf können die Zeiten der begleiteten Besuchstage erweitert werden. 3. (Verfahrenskosten). 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). F. Zur Entlastung der Grossmutter mütterlicherseits betreuten die in O.2._____ wohnhaften Grosseltern väterlicherseits, I._____, C._____ an zwei bis drei Tagen pro Woche und teils auch an den Wochenenden, jeweils ohne Übernachtungen. Die Grosseltern väterlicherseits taten gegenüber dem verfahrensleitenden Behördenmitglied im März 2023 kund, eine Unterbringung von C._____ bei einer fremden Pflegefamilie komme für sie nicht in Frage. Sie stellten in Aussicht, umgehend eine Anmeldung zur Abklärung einer Pflegeplatzbewilligung zu stellen. G. Das instruierende Behördenmitglied der KESB Nordbünden stattete A._____ sowie I._____ gemeinsam mit der Beiständin am 11. April 2023 einen Hausbesuch ab. H. Sowohl die Beiständin als auch die Kindesvertreterin sprachen sich in ihren Stellungnahmen vom 9. Mai 2023 für eine Unterbringung von C._____ bei I._____ in O.2._____ aus, sofern diese die Pflegeplatzbewilligung des Kantonalen Sozialamts Graubünden erhielten. Dieser Unterbringung sei gegenüber der Unterbringung bei einer neutralen Pflegefamilie der Vorzug zu geben. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
10. Mai 2023 wurde Dr. med. J._____, leitende Ärztin der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: KJP Graubünden), beauftragt, A._____ und B._____ betreffend die Erziehungsfähigkeit zu begutachten.
4 / 40 J. Die Beiständin reichte der KESB Nordbünden am 14. Mai 2023 Anträge zur Betreuungssituation von C._____ ein. Konkret beantragte sie unter anderem eine Neuüberprüfung der Betreuungssituation von C._____. K. Das Kantonale Sozialamt Graubünden setzte die KESB Nordbünden mit Schreiben vom 17. Mai 2023 darüber in Kenntnis, dass I._____ die Pflegeplatzbewilligung ab 1. Juni 2023 ausgestellt werde und einer sofortigen Unterbringung von C._____ bei den Grosseltern nichts im Wege stehe. L. Die Eltern von C._____ wurden am 30. Mai 2023 von der KESB Nordbünden angehört. Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 ordnete die KESB Nordbünden einen Wechsel der behördlichen Unterbringung zu den Grosseltern väterlicherseits, I._____, an. Im Einzelnen traf sie die folgenden Anordnungen: 1. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von C._____ wird gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB: a. Die vorsorgliche behördliche Unterbringung von C._____ bei F._____ (Grossmutter mütterlicherseits) und G._____ wird per
31. Mai 2023 aufgehoben und C._____ wird gleichentags bei I._____ (O.2._____) vorsorglich behördlich untergebracht. b. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über C._____ bleibt vorsorglich entzogen. 2. Zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und seinen Eltern wird folgendes verfügt (Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 ZGB): a. Die Eltern werden vorsorglich berechtigt, entsprechend den Bedürfnissen von C._____ und unter Berücksichtigung der Befindlichkeit der Eltern, je einzeln einen Tag pro Woche Zeit mit C._____ zu verbringen. b. F._____ (Grossmutter mütterlicherseits) und G._____ werden vorsorglich berechtigt, entsprechend den Bedürfnissen von C._____ und unter Berücksichtigung der Befindlichkeit der Grossmutter und von G._____ einen Tag pro Monat Zeit mit C._____ zu verbringen (Art. 274a ZGB). 3. (Verfahrenskosten). 2. (recte: 4. Rechtsmittelbelehrung). 3. (recte: 5. Mitteilung). M. Für die Pflegeeltern I._____ wurde zudem am 1. Juni 2023 vorsorglich ein Coaching durch die Q._____ angeordnet, verbunden mit der Weisung zur aktiven Mitwirkung. N. Das Kantonale Sozialamt Graubünden erteilte I._____ mit Verfügung vom
2. Juni 2023 die Bewilligung zur Aufnahme von C._____ als Pflegekind.
5 / 40 O. Die Beiständin beantragte der KESB Nordbünden am 22. August 2023, das Besuchsrecht von A._____ sei auszuweiten. Dies infolge der positiven Rückmeldungen der P._____ zu den begleiteten Besuchstagen sowie der Auskunft der Psychiaterin von A._____, Dr. med. M._____, wonach diese psychisch stabil sei. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und A._____ wurde auf Antrag der Beiständin mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 28. September 2023 folgendermassen vorsorglich erweitert: 1. Zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird vorsorglich folgendes verfügt (Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 ZGB): a. A._____ und C._____ haben das gegenseitige Recht, wöchentlich Zeit miteinander zu verbringen, wobei folgender Aufbau einzuhalten ist: 1. Phase 1 (Oktober bis Dezember 2023): - Montagmittag nach der Kita bis 16:00 Uhr (inkl. spf- Begleitung durch R._____) - Freitag von 9:30 Uhr bis 16:00 Uhr 2. Phase 2 (Januar bis März 2024): - Montagmittag nach der Kita bis 16:00 Uhr (inkl. spf- Begleitung durch R._____) - Mittwochmittag nach der Kita bis 16:00 Uhr - Freitag von 9:30 Uhr bis 16:00 Uhr 2. (Verfahrenskosten). 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung). P. Die KJP Graubünden erstattete der KESB Nordbünden am 22. Februar 2024 das Gutachten. Q. Am 25. Juni 2024 entschied die KESB Nordbünden was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die gemäss Ziff. 1 und 2 des Entscheids vom 31. Mai 2023 und die gemäss Ziff. 1 des Entscheids vom 1. Juni 2023 sowie die gemäss Ziff. 1 des Entscheids vom 28. September 2023 erlassenen vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahinfallen. 2. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von C._____ wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB: a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über C._____ aufgehoben mit der Wirkung, dass nur die KESB über einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ bestimmen darf; b. C._____ wird bei I._____ (O.2._____) behördlich untergebracht.
6 / 40 3. Zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird folgendes verfügt (Art. 273 ZGB): a. A._____ und C._____ haben das gegenseitige Recht, wöchentlich Zeit miteinander zu verbringen, wobei folgender Aufbau einzuhalten ist: 1. Phase 1 (Juli 2024 bis Dezember 2024) a. Montagmittag nach der Kita bis 17:00 Uhr b. Mittwochmittag nach der Kita bis 17:00 Uhr c. Freitag ganzer Tag d. zweimal monatlich von Sonntagmorgen 9:00 Uhr bis Montagmorgen e. die Übergaben finden jeweils beim Spielplatz K._____ oder bei der Kita «L._____» statt. 2. Nach fünf Monaten (anfangs Dezember 2024) werden die unbegleiteten Besuchskontakte durch die Beistandsperson unter Einbezug aller Beteiligten ausgewertet. Eine Erhöhung der Besuchskontakte ist bei positivem Verlauf möglich; 3. Phase 2 (Januar 2025 bis auf Weiteres) a. Montagmittag nach der Kita bis 17:00 Uhr b. Mittwochmittag nach der Kita bis 17:00 Uhr c. Freitag ganzer Tag (wenn kein Wochenendbesuch bei der Mutter stattfindet) d. zweimal monatlich von Freitagabend 17:00 Uhr bis Montagmorgen e. die Übergaben finden jeweils beim Spielplatz K._____ oder bei der Kita «L._____» statt. b. B._____ und C._____ haben das gegenseitige Recht, wöchentlich Zeit miteinander zu verbringen, wobei folgendes einzuhalten ist (Art. 273 ZGB): 1. B._____ darf mindestens einen Tag pro Woche Zeit mit C._____ verbringen; 2. Die Besuchskontakte sind entsprechend den Bedürfnissen von C._____ und unter Berücksichtigung der Befindlichkeit des Vaters zu gestalten. c. A._____ sowie den Pflegeeltern I._____ wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 ZGB): 1. mit der R._____ von Juli bis Dezember 2024 den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Sohn vor- und nachzubesprechen. Die Auswertungsgespräche finden einmal monatlich (ca. 1-2 Stunden) an einem noch frei zu bestimmenden Tag statt. 2. die R._____ wird aufgefordert, der KESB per Ende Dezember 2024 einen Verlaufsbericht einreichen (recte: einzureichen).
7 / 40 4. F._____ (Grossmutter mütterlicherseits) und G._____ werden berechtigt, entsprechend den Bedürfnissen von C._____ und unter Berücksichtigung der Befindlichkeit von F._____ und von G._____ einen Tag pro Monat Zeit mit C._____ zu verbringen. Die Besuchstage und Übergaben finden weiterhin und solange wie nötig im begleiteten Rahmen statt (Art. 274a ZGB). 5. Die KESB verfügt: a. Für die Pflegeeltern I._____ wird ein Coaching durch die Q._____ angeordnet (Art. 307 Abs. 1 ZGB); b. Den Pflegeeltern I._____ wird die Weisung erteilt, im Sinne der Erwägungen aktiv am Coaching mitzuwirken (Art. 307 Abs. 3 ZGB). 6. Dem Antrag der Mutter zur zusätzlichen Betreuung von C._____ in der Spielgruppe S._____ wird nicht entsprochen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). 7. (Entschädigung Kindesvertreterin). 8. (Verfahrenskosten). 9. (Rechtsmittelbelehrung, Entzug der aufschiebenden Wirkung bis auf den Kostenpunkt).
10. (Mitteilung). R. Die Beiständin beantragte der KESB Nordbünden zunächst mit Schreiben vom 31. März 2025 eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen und weitere Anpassungen mit Schreiben vom 14. Mai 2025. In der Folge wurden die Eltern separat am 28. Mai 2025 und am 11. Juni 2025 zur aktuellen Situation und den möglichen Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen angehört. S. Die Leitung der Berufsbeistandschaft Plessur (in Vertretung der ernannten Beiständin) setzte die KESB Nordbünden am 20. Juni 2025 darüber in Kenntnis, die Besuchskontakte von C._____ mit seiner Mutter A._____ wegen der von ihr gezeigten Verhaltensauffälligkeiten bis auf Weiteres sistiert zu haben. Am 2. Juli 2025 äusserten die Pflegeeltern I._____ gegenüber der KESB Nordbünden ihre Sorge über die psychisch belastete Situation von C._____. Zusätzlich gingen bei der Behörde am 24. Juni 2025 und am 3. Juli 2025 Gefährdungsmeldungen für C._____ ein. T. Am 8. Juli 2025 setzte die KESB wiederum Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch als Kindesvertreterin für C._____ für das Verfahren betreffend Prüfung Anpassung der Massnahmen ein. Nachdem das instruierende Behördenmitglied am 8./10. Juli 2025 den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und A._____ superprovisorisch angepasst hatte, wurden die Eltern und die Kindesvertreterin am
30. Juli 2025 zu den Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen angehört.
8 / 40 U. Die KESB Nordbünden erliess am 30. Juli 2025, mitgeteilt am 18. August 2025, den folgenden Entscheid: 1. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die jeweils in Ziff. 1 des Entscheids vom 8. Juli 2025 und 10. Juli 2025 verfügte superprovisorische Anordnung (Anpassung persönlicher Verkehr) von Gesetzes wegen dahinfällt. 2. Die KESB verfügt: a. Der Antrag von A._____ (Mutter) auf Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ wird abgelehnt; b. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über C._____ bleibt entzogen; c. C._____ bleibt weiterhin bei der Pflegefamilie I._____ (O.2._____) untergebracht. 3. Zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird folgendes verfügt (Art. 273 ZGB): a. A._____ und C._____ haben das gegenseitige Recht, Zeit miteinander wie folgt zu verbringen: 1. Einmal monatlich von Freitagmorgen, 10.00 Uhr, bis Freitagabend, 17.00 Uhr. 2. Einmal monatlich von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr. 3. Die Übergaben finden jeweils beim Spielplatz K._____ oder bei der Kita «L._____» statt. b. Einmal wöchentlich maximal zwanzig Minuten miteinander zu telefonieren; dies unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von C._____ und des kooperativen Verhaltens der Mutter gegenüber den Pflegeeltern I._____. c. Der persönliche Verkehr zwischen B._____ und C._____, einen Tag pro Woche Zeit mit C._____ zu verbringen, bleibt bestehen. 4. Die KESB ordnet an: a. Die Anträge auf Anpassung der für C._____ bestehenden Massnahmen werden abgewiesen. b. Die für C._____ bestehende Beistandschaft wird unverändert weitergeführt. c. Die bisherige Anweisung an I._____ für ein Coaching durch die Q._____, bleibt bestehen. 5. Die für die Mutter und die Pflegeeltern I._____ bestehende Weisung, gemeinsam mit der R._____ die Besuchskontakte auszuwerten, kann wegen Wegfall der Gründe ersatzlos aufgehoben werden. 6. Der Rechenschaftsbericht vom 24. Februar 2025 für die Zeit vom
14. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 wird genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 7. Die Beistandsperson ist gehalten:
9 / 40 a. der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 31. Oktober 2026) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von C._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von C._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 8. (Entschädigung Berufsbeistandschaft Plessur). 9. (Massnahmekosten).
10. (Entschädigung Kindesvertreterin).
11. (Verfahrenskosten).
12. (Rechtsmittelbelehrung).
13. (Mitteilung). V.a. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Mutter oder Beschwerdeführerin) am 17. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es seien Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides vom 30. Juli 2025, mitgeteilt am 18. August 2025, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden, aufzuheben. 2. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufzuheben und die Obhut über C._____ sei der Kindsmutter zuzuteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. Zudem liess sie folgende prozessuale Anträge stellen: 1. Es seien sämtliche Akten des Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, betreffend C._____, geb. 15. Juni 2021, beizuziehen. 2. Es sei der Kindsmutter das vollständige Gutachten der T._____, vom
22. Februar 2024 umgehend auszuhändigen. 3. Es sei von der Beiständin, U._____, Berufsbeistandschaft Plessur, ein aktueller Bericht mit Empfehlungen einzufordern. V.b. Die KESB Nordbünden schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und reichte die Verfahrensakten ein. V.c. Ebenfalls beantragte B._____ (nachfolgend: Vater oder Beschwerdeführer) mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2025 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.
10 / 40 V.d. Die Kindesvertreterin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. W. Die Beschwerdeführerin nahm am 15. Dezember 2025 Stellung zu den Beschwerdeantworten. Die KESB Nordbünden äusserte sich mit Eingabe vom 15. Januar 2026 zu dieser Stellungnahme und reichte zwischenzeitlich aufgelaufene Verfahrensakten ein. X. Auf Aufforderung des Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer reichte die KESB Nordbünden am 22. Januar 2026 das nur in Auszügen in den Vorakten enthaltene Gutachten der V._____ nach. Nebstdem legte sie einen vom
19. Januar 2026 datierenden Antrag der Beiständin ein. Y.a. Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 teilte die KESB Nordbünden mit, von der Beiständin von C._____ und von der Kantonspolizei Graubünden über einen Vorfall vom 24. Januar 2026 informiert worden zu sein, und reichte dazu Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 reichte die KESB Nordbünden weitere Unterlagen ein und führte aus, es bestehe für C._____ ein dringender Handlungsbedarf. Y.b. Die Kindesvertreterin reichte am 4. Februar 2026 eine Stellungnahme ein und hielt darin fest, dass telefonische Kontakte zwischen C._____ und der Kindsmutter weiterhin möglich sein sollen. Der Antrag der Beiständin betreffend Übergabe bei den Besuchskontakten durch eine Drittperson werde vollumfänglich unterstützt. Y.c. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Y.d. Die KESB Nordbünden reichte am 20. Februar 2026 eine Empfehlung der Beiständin für das aktuelle Besuchsrecht der Beschwerdeführerin ein. Y.e. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, sie sei für berechtigt zu erklären, wöchentlich 30 Minuten mit dem Sohn zu telefonieren, ihn wöchentlich mindestens für jeweils zwei Stunden zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, was superprovisorisch zu verfügen sei. Y.f. Mit Verfügung vom 16. April 2026 lehnte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Y.g. Die KESB Nordbünden schloss mit Stellungnahme vom 24. April 2026 auf Abweisung der Anträge von A._____ vom 24. Februar 2026 betreffend Regelung
11 / 40 des persönlichen Verkehrs und beantragte ferner, es seien zwischen C._____ und A._____ durch die Q._____ begleitete Kontakte von 2 Stunden pro Woche anzuordnen. Y.h. Die Kindesvertreterin beantragte mit Eingaben vom 27. April 2026, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin seien vollumfänglich abzuweisen und es sei der Beiständin die Kompetenz einzuräumen, die telefonischen und persönlichen Kontakte von C._____ mit seiner Mutter unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls des Kindes sukzessive wieder aufzubauen, wobei insbesondere die persönlichen Kontakte begleitet erfolgen sollen. Für C._____ sei eine kinderpsychologische/-psychiatrische Therapie beim V._____ oder durch eine andere geeignete Fachperson anzuordnen. Y.i. Die Beschwerdeführerin liess am 27. April 2026 eine Honorarnote einreichen und verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung zur Eingabe der KESB Nordbünden vom 20. Februar 2026. Z. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB). Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 30. Juli 2025, mitgeteilt am 18. August 2025, betreffend unter anderem den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die behördliche Unterbringung sowie die Anpassung des persönlichen Verkehrs (act. B.1), ist der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB zugänglich. Im Kanton Graubünden sieht Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) das Obergericht als (einzige) gerichtliche Beschwerdeinstanz vor, womit dieses auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerde wurde am
17. September 2025 und damit innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB fristgerecht anhängig gemacht (act. A.1). Die Vorgabe von Art. 450 Abs. 3 ZGB, wonach die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist, ist vorliegend erfüllt.
E. 1.2 Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren Beteiligten und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Im kindesschutzrechtlichen Verfahren gehören dazu in aller Regel auch die Eltern (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023 E. 3.3.1).
12 / 40 Im angefochtenen Entscheid wies die KESB Nordbünden den Antrag der Mutter auf Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihr Kind ab und regelte den persönlichen Verkehr, weswegen die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts, will heissen die Art. 450 ff. ZGB (auch im Kindesschutz, Art. 314 Abs. 1 ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Lässt sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine Regelung entnehmen, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 186 vom
26. Januar 2017 E. 2.b; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden Kindesschutzmassnahmen, also Kinderbelange. In diesem Bereich ist das Obergericht nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es gelten der Offizial- wie auch der Untersuchungsgrundsatz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB und Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Der Streitgegenstand ist der Parteidisposition entzogen (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Gleichwohl gelten im Beschwerdeverfahren die Rüge- und Begründungsobliegenheit. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 5).
E. 1.5 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht (SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1). Die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ermöglicht es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann
13 / 40 gegebenenfalls auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 14). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rechtsmittelinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Rechtsmittelinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3; DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 19). Bei der Angemessenheitsprüfung des angefochtenen Entscheids übt sich das Obergericht aufgrund des spezifischen Fachwissens sowie der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätzlich in Zurückhaltung. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann.
E. 1.6 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihren Sohn C._____, dessen behördliche Unterbringung bei der Pflegefamilie I._____ (nachfolgend auch: Pflegefamilie) sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs. Angefochten wurden überdies die von der KESB Nordbünden in Dispositivziffer 4 getroffenen weiteren Anordnungen, konkret die Abweisung der Anträge auf Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen, die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft und die Bestätigung der Anweisung an die Pflegefamilie weiterhin ein Coaching bei der Q._____ wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufzuheben und die Obhut über C._____ sei ihr als Kindsmutter zuzuteilen (act. A.1; B.2). 1.7.1. In prozessualer Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin, dass für C._____ eine Kindesvertretung erst am Tag des Erlasses einer superprovisorischen
14 / 40 Verfügung eingesetzt worden sei, statt bereits längst vorher. Dies sei krass willkürlich. Die Kindesvertretung sei mit dem Superprovisorium bereits vor vollendete Tatsachen gestellt worden, womit die Aufgabe zu einer reinen Farce verkommen sei (act. A.1, Rz. 76). 1.7.2. Bei besonderer Dringlichkeit kann die KESB vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich als unbehelflich, ist doch die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs Wesensmerkmal der superprovisorischen Massnahme. Die Kindesvertreterin hätte sich ohnehin nicht vorgängig zum superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen äussern können. Im superprovisorisch erlassenen Entscheid vom 8. Juli 2025 wurde zu einer am 30. Juli 2025 stattfindenden Anhörung vorgeladen, womit der Kindesvertreterin hinreichend Zeit für die Vorbereitung einer Stellungnahme gewährt worden ist (KESB-act. 657). Eine Gehörsverletzung ist somit nicht erkennbar. Ebenso wenig ist die KESB Nordbünden willkürlich vorgegangen. 1.8.1. Die Beschwerdeführerin forderte sodann die umgehende Aushändigung des vollständigen Gutachtens der V._____ (nachfolgend: V._____). Das Erziehungsgutachten der KJP sei auch nach mehrmaliger Aufforderung ihrerseits sowie von der Kindesvertreterin nicht vollständig herausgegeben worden. Sie habe im vorliegenden Verfahren Anspruch darauf, das gesamte Gutachten zu erhalten (act. A.1, Rz. 13). Mit dieser Begründung wirft die Beschwerdeführerin der KESB Nordbünden eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor. 1.8.2. Das verfahrensleitende Behördenmitglied erklärte dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 12. August 2025, das Gutachten sei der Mutter und ihrem früheren sowie aktuellen Rechtsvertreter bewusst nicht vollständig ausgehändigt worden. Dies, weil schützenswerte Interessen von Dritten zu wahren seien (KESB-act. 696). Den Akten kann entnommen werden, dass mit Einverständnis des Beschwerdegegners und der Grosseltern väterlicherseits die sie betreffenden Teile des Gutachtens am 22. März 2024 an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelt wurden (KESB-act. 500). Demgegenüber bat der Lebenspartner der Grossmutter mütterlicherseits, die diese betreffenden Teile des Gutachtens den Eltern nicht auszuhändigen (KESB- act. 509). Bei den der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigten Seiten (S. 26 bis
31) bzw. jenen, die ihr nur teilweise vorlagen (S. 5 bis 8), handelt es sich denn auch um den die Grossmutter mütterlicherseits und deren Lebenspartner betreffenden
15 / 40 Aktenauszug sowie um die Exploration mit den Grosseltern väterlicher- sowie mütterlicherseits (S. 28 bis 31). 1.8.3. Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde in Art. 449b Abs. 1 ZGB geregelt und gilt (sinngemäss) auch im Kindesschutzverfahren (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Überwiegen können das Akteneinsichtsrecht etwa private Geheimhaltungsinteressen, wie die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten (MARANTA: in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 449b N. 13). Das Gutachten diente der Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern von C._____ (siehe verfahrensleitende Verfügung vom 10. Mai 2023 samt Fragenkatalog, KESB- act. 289). Das Akteneinsichtsrechts wurde zum Zwecke der Wahrung von Geheimhaltungsinteressen der Grosseltern lediglich punktuell eingeschränkt. Indem der Beschwerdeführerin Einsicht in den grössten Teil des Gutachtens gewährt wurde, insbesondere in die relevanten Befunde und in die Beurteilung, konnte sie ihren Standpunkt zur wesentlichen Frage der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile im vorinstanzlichen Verfahren wirksam zur Geltung bringen. Der Verzicht auf die Aushändigung der vorerwähnten Teile des Gutachtens war verhältnismässig und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen erhielt die Beschwerdeführerin das Gutachten des V._____ mit Schreiben vom 12. Februar 2026 ausgehändigt und es wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre.
E. 1.9 Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines aktuellen Berichts der Beiständin mit Empfehlungen. Die Beiständin habe ihr gegenüber geäussert, sie sei mit dem aktuellen Vorgehen der Vorinstanz nicht einverstanden. Sie habe die Beiständin mehrmals aufgefordert, dies auch bei der Vorinstanz so zu deponieren. Dies sei bis zum heutigen Tag nicht erfolgt (act. A.1, Rz. 14). Die KESB Nordbünden übermittelte dem Obergericht mit Eingabe vom
21. Januar 2026 die aktuellste Eingabe der Beiständin vom 19. Januar 2026 mit Anträgen und Begründung (act. D.9; E.4). Damit ist der vorerwähnte Antrag gegenstandslos geworden und es erübrigen sich Weiterungen dazu.
E. 1.10 Die Beiständin beantragte während laufendem Beschwerdeverfahren eine Erweiterung ihrer Kompetenzen um den Bereich Finanzverwaltung. Konkret geht es um die Geltendmachung der Ansprüche von C._____ auf Sozialversicherungsleistungen und um die Finanzierung des Pflegeverhältnisses
16 / 40 (act. E.4). Diese Frage bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 2 Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin
E. 2.1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist neben der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 f. ZGB) in der Stufenfolge der zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen der schwerste Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV, Art. 5 und 8 EMRK sowie Art. 9 und 17 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, 2016, Art. 310/314b N. 34). Die diesen Eingriff legitimierende gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 310 ZGB. Demnach hat die KESB den Eltern das Kind wegzunehmen und es in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit einer Fremdunterbringung setzt also eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 ZGB). Das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, wird den Eltern entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen, die dann für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf daher nur entzogen werden, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB begegnet werden kann. Dementsprechend darf eine Fremdplatzierung nicht länger andauern, als dies (noch) notwendig, die
17 / 40 Rückkehr zu den Eltern aus Gründen des Kindeswohls also nicht angezeigt ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 2.2 Zunächst ist klarzustellen, dass vorliegend nicht über die Rechtmässigkeit der bereits am 25. Juni 2024 verfügten Fremdplatzierung von C._____ zu befinden ist. Zu beurteilen ist, ob die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter sowie die behördliche Unterbringung von C._____ bei den Grosseltern väterlicherseits aufgrund der heutigen Situation aufrecht zu erhalten ist oder ob dagegen die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückplatzierung von C._____ zu ihr, in ihre alleinige Obhut, gegeben sind. Wird mit einer Rückkehr eine längere Fremdplatzierung beendet, sind auch die Kriterien von Art. 310 Abs. 3 ZGB zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung kann die Kindesschutzbehörde den Eltern die Rücknahme des Kindes untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. Eine Neu-, Um- oder Rückplatzierung des Kindes hat sich an dessen Wohl auszurichten und bedingt eine Abwägung zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen. Für eine Rückplatzierung gemäss Art. 310 Abs. 3 ZGB gelten nicht die gleichen Kriterien wie für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB. Eltern, die sich trotz einer Fremdplatzierung um den Aufbau und die Pflege einer persönlichen Beziehung zu ihrem Kind bemüht haben, brauchen nicht zu befürchten, dass Art. 310 Abs. 3 ZGB mit Erfolg gegen ihre ernsthafte Absicht, das Kind eines Tages wieder selbst zu betreuen und zu erziehen, angerufen werden könnte; entscheidend für die Frage der Zurücknahme durch einen Elternteil ist dabei, ob die seelische Verbindung mit dem Kind intakt ist und ob die Erziehungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein eine Rückübertragung der Obhut rechtfertigen. Bei der Gewichtung der vorstehenden Interessen sind der Anspruch des Elternteils auf persönliche Betreuung und das Interesse des Kindes an stabilen Beziehungen gegeneinander abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz halte in ihrem Entscheid fälschlicherweise fest, eine Rückkehr von C._____ zur Mutter scheine nicht möglich bzw. umsetzbar. Der Grund für die Fremdplatzierung von C._____ sei gewesen, dass sie eine schwierige Phase durchgemacht habe. Als sie gemerkt habe, an ihre Grenzen zu kommen, habe sie aus eigener Initiative psychologische Unterstützung gesucht. Sie sei drei Monate lang stationär in Therapie gewesen und habe danach die ambulante Therapie bis heute fortgesetzt. Seitdem sei sie in Behandlung bei ihrer Psychiaterin Dr. med. M._____. Seit über zwei Jahren habe sie keine
18 / 40 depressive Episode mehr erlitten, ihre depressive Störung gelte seit Längerem als remittiert. Das Erziehungsfähigkeitsgutachten attestiere ihr volle Erziehungsfähigkeit, sofern sie stabil sei. Dies habe ihre langjährige Psychiaterin kürzlich bestätigt. Seit dem Austritt aus der Klinik Ende 2022 habe sie der KESB mitgeteilt, C._____ wieder zu sich nehmen zu wollen, und habe ihr Leben dahingehend organisiert. Aus dem Sachverhalt gehe zudem hervor, dass sämtliche involvierten Personen der Meinung seien, dass C._____ zur Mutter zurückgeführt werden solle. Das Ziel solle ganz klar sein, C._____ wieder zur Mutter zurückzuführen, denn dies sei im Sinne des Kindeswohls die optimale Lösung (act. A.1, Rz. 69, 70, 83, 91 und 94). Aus den Akten gehe klar hervor, dass die Mutter die ganze Zeit über kooperativ gewesen sei. Dass sie gelegentlich emotional reagiert habe, sei unter Würdigung der Gesamtumstände verständlich und nachvollziehbar. Die Mutter habe die Obhut über C._____ immer wieder erhalten wollen, habe sich am Schluss jedoch stets verständlich gezeigt und sei schlussendlich sogar damit einverstanden gewesen, dass C._____ kurzzeitig bei den Grosseltern väterlicherseits untergebracht werde. Sie habe sich gegenüber der Vorinstanz jedoch immer dafür ausgesprochen, C._____ wieder in ihrer Obhut haben zu wollen (act. A.1, Rz. 86).
E. 2.4 Die KESB Nordbünden hielt im angefochtenen Entscheid fest, im Zuge der Abklärungen sei festgestellt worden, dass sich der Zustand von C._____ in der Obhut der Pflegeeltern zunächst stabilisiert und dann wiederum verschlechtert habe. Als konkrete Anzeichen für die Verschlechterung werden Verhaltensauffälligkeiten wie vermehrtes Weinen, Schlafprobleme und aggressives Verhalten benannt. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergeht sinngemäss, dass die KESB Nordbünden das Wohl von C._____ wegen dieser Verhaltensauffälligkeiten für gefährdet hält und die Ursache hierfür in den während der vergangenen Jahre häufig erfolgten Betreuungswechseln (Beschwerdeführerin, Pflegeeltern und Kita) erblickt. Trotz der bestehenden Belastungen lasse sich eine tragfähige und meist liebevolle Beziehung zwischen C._____ und seiner Mutter erkennen. Allerdings zeige die aktuelle Lebenssituation der Mutter einige Unsicherheiten und Auffälligkeiten in der Betreuung von C._____ auf. Fachpersonen berichteten, dass sich die persönliche und familiäre Situation sowie die Betreuungsleistungen der Mutter immer wieder änderten oder diese gekürzt würden. Dies führe bei allen Beteiligten zu Unsicherheiten und Verwirrung, weshalb von ihnen eine hohe Flexibilität und ständige zeitliche Verfügbarkeit gefordert werde. In Stresssituationen reagiere die Mutter gegenüber den Kita- Mitarbeiterinnen, den Pflegeeltern wie auch gegenüber der KESB fordernd, selbstbezogen und impulsiv. Dabei könne sie ihre eigenen Bedürfnisse von denen
19 / 40 C._____ nicht ausreichend trennen oder berücksichtigen. Zudem zeige sie dann im Umgang mit C._____ ein harsches und wenig einfühlsames Verhalten. Die wiederholenden Veränderungen im Betreuungsalltag und bei den Besuchstagen, die unterschiedlichen Erziehungsansätze der Mutter und der Pflegeeltern I._____ sowie die angespannte Kommunikation zwischen ihnen wirkten sich negativ auf C._____ Wohlbefinden, Sicherheitsgefühl und seine Entwicklung aus. C._____ benötige dringend Stabilität, klare Strukturen und verlässliche Bezugspersonen (act. B.1, S. 4 f.).
E. 2.5 Nach dem Gesagten würdigte die KESB Nordbünden die häufigen Betreuungswechsel und insbesondere die Auswirkungen des sich hierbei jeweils aktualisierenden Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern als emotional belastend, will heissen als einen das Kindeswohl von C._____ negativ beeinflussenden Faktor. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die kausale Zuschreibung der Betreuungswechsel zu den beobachteten Verhaltensauffälligkeiten lasse wesentliche Aspekte ausser Betracht. Die vielen Wechsel resultierten gerade aus der fehlerhaften Platzierungsentscheidung und wären bei einer Unterbringung in einer neutralen, unbelasteten Pflegefamilie von Anfang an vermeidbar gewesen (act. A.5, Rz. 94). Dem ist entgegenzusetzen, dass der konfliktbehaftete Umgang zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern sowie die häufigen Betreuungswechsel für ein Kind nach der allgemeinen Lebenserfahrung emotional belastend und dementsprechend dem Wohl von C._____ abträglich sind. Für eine Rückplatzierung spricht die Überlegung, dass die Betreuungswechsel und deren negative Auswirkungen auf das Kindeswohl zwar abnehmen würden. Das allein ist allerdings nicht entscheidend. Zu fragen ist vielmehr, ob C._____ bei einer alleinigen Betreuung durch seine Mutter so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig ist. Mit anderen Worten ist von einer Rückplatzierung abzusehen, wenn das Kindeswohl von C._____ in der Obhut der Mutter gefährdet ist.
E. 2.6 Eine Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit und eine psychische Erkrankung sowie instabile Lebensverhältnisse können die Betreuungskompetenzen der Eltern in mehr oder weniger hohem Mass beeinträchtigen, wobei daraus nicht ohne Weiteres auf eine Gefährdung des Kindeswohls geschlossen werden kann (so sinngemäss AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 42). Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird im Gutachten der V._____ vom 22. Februar 2024 festgehalten, es hätten sich Hinweise ergeben, wonach es bei der Beschwerdeführerin in Phasen psychischer Instabilität wiederholt zu
20 / 40 Überforderungssituationen im Umgang mit C._____ gekommen sei, sowohl im häuslichen als auch im stationären Rahmen. In Situationen eigener psychischer Belastung oder emotionaler Krisen gelinge es ihr nur unzureichend, die kindlichen emotionalen Bedürfnisse adäquat zu erfüllen und auf emotionaler Ebene zuverlässig für C._____ zur Verfügung zu stehen, sodass es ihm in diesen Situationen an der nötigen Rückversicherung, Regulation und Bestätigung mangle. Auch sei es ihr mangelhaft gelungen, C._____ vor den elterlichen Konflikten oder Auseinandersetzungen mit dem Familiensystem zu schützen sowie in diesen Situationen das Kind in dessen emotionalen Zuständen abzuholen und zu regulieren. Gleichwohl müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin immer wieder in der Lage gewesen sei, sich in Überforderungssituationen im häuslichen Rahmen Abhilfe in der Kinderbetreuung zu verschaffen, indem sie sich an die Grosseltern mütterlicherseits gewandt habe. Im Rahmen der (un-)begleiteten Besuche sei berichtet worden, dass sie sich in Situationen eigener emotionaler Anspannung oder bei Unsicherheiten wirksam und rechtzeitig Unterstützung hole, mit dem Ziel, adäquat auf C._____ emotionale Versorgungsbedürfnisse eingehen zu können. Wiederholt, bspw. im Rahmen von Konflikten oder Übergabesituationen, habe sie ein wechselhaftes und impulsives Verhalten gezeigt, was für C._____ schwierig zu antizipieren gewesen sei. Zusammenfassend würden bei der Beschwerdeführerin in Phasen psychischer Instabilität und emotionaler Belastung Beeinträchtigungen in ihrer Erziehungskompetenz hinsichtlich C._____ vorliegen (act. E.3, S. 64, 67).
E. 2.7 Die Begutachtung durch die V._____ liegt nun mehr als zwei Jahre zurück. Die Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. M._____, gab in ihrem Bericht vom 29. Juni 2025 an die KESB an, die Beschwerdeführerin sei bei ihr seit dem
21. Januar 2021 in Behandlung. Als Diagnosen führt sie ADHS (ICD-10: F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung an, letztere sei gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4). Auf Nachfrage der KESB Nordbünden hielt sie zudem fest, hinsichtlich der Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten selbständig und vernunftgemäss zu erledigen, würden keine Einschränkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin kümmere sich zuverlässig und liebevoll um ihren Sohn, wenn er bei ihr sei. Sie erledige den Haushalt regelmässig, kümmere sich um administrative Angelegenheiten. Die ambulante Behandlung nehme sie regelmässig und engagiert wahr. Sie sei psychisch stabil, trotz verschiedener, psychosozialer Belastungssituationen. In der Therapie verhalte sie sich höflich und adäquat, denke differenziert und selbstkritisch, sei compliant und zuverlässig (KESB-act. 649). Gestützt auf diese Einschätzungen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Berichtszeitpunkt Ende Juni 2025
21 / 40 psychisch stabil und ihre Erziehungsfähigkeit nicht nennenswert beeinträchtigt war. Allerdings berichtete die für das Coaching der Pflegefamilie zuständige N._____ der Q._____ am 13. Januar 2026, die Besuchsregelung führe zu wiederkehrenden emotionalen Belastungen für C._____. Die Kontakte zur Mutter seien häufig von Konflikten, Druck und Schuldzuweisungen geprägt. C._____ zeige deutliche Stressreaktionen (Weinen, Rückzug, Schuldgefühle, körperliche Symptome) und benötige regelmässig intensive emotionale Unterstützung durch die Pflegefamilie. C._____ benötige in der aktuellen Situation besonderen Schutz. Es sei nicht altersentsprechend, die Spannungen und Konflikte zwischen der Mutter und der Pflegefamilie auszuhalten, zu verantworten oder gar zu regulieren. Die Beobachtungen zeigten deutlich, dass C._____ sehr sensibel auf Unstimmigkeiten reagiere und versuche, die Beziehungsdynamik zu stabilisieren. Dieses Verhalten deute auf eine mögliche Überforderung hin. C._____ brauche ein verlässliches konfliktarmes Umfeld, in dem er sich sicher fühlen könne (act. E.2, KESB-act. 25). Auch die KESB Nordbünden wies in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2026 im vorliegenden Verfahren auf die von der Coachingperson angeführten erneuten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Mutter und auf Verhaltensauffälligkeiten bei C._____ hin (act. A.6). Am 26. Januar 2026 erstattete die Kantonspolizei Graubünden der KESB Nordbünden eine Meldung, gemäss der am 24. Januar 2026 nach einer von der P._____ begleiteten Übergabe ausserplanmässig eine Rückgabe von C._____ an die Grosseltern erfolgte, im Zuge der es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung der Beteiligten in Anwesenheit von C._____ gekommen sei. Laut Kurzsachverhalt der polizeilichen Meldung hat die Beschwerdeführerin I._____ am Kragen gepackt und angeschrien und danach zu Boden gestossen. Als I._____ dazwischen gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin ihm ins Gesicht geschlagen, wobei er ein blaues Auge erlitten habe. Als die Grosseltern mit dem Kind ins Auto gestiegen seien, um loszufahren, sei die Beschwerdeführerin gegen deren Willen ebenfalls ins Fahrzeug gestiegen und habe somit die Weiterfahrt verhindert (act. A.7.2). Dieser Vorfall belegt – wie auch die darauffolgenden beim Obergericht eingegangene Eingaben der KESB Nordbünden (act. A.7, A.8, insbesondere A.7.1) – eine weitere Zuspitzung des starken Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und den Grosseltern väterlicherseits. Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. M._____, hielt in einem an die Beiständin und die KESB Nordbünden gerichteten Schreiben vom 1. Februar 2026 fest, die Beschwerdeführerin sei nicht grundsätzlich gewaltbereit oder gewalttätig. Der Vorfall am 24. Januar 2026 sei medizinisch als situative Ausnahmereaktion unter massiver emotionaler Anspannung zu werten, ausgelöst durch eine über längere Zeit bestehende chronische Belastung, Unsicherheit und das Erleben fehlender Mitsprache (act. A.8.1). Das mag stimmen,
22 / 40 doch zeigt sich gerade daraus, dass die gutachterliche Einschätzung des V._____ vom Februar 2024 nach wie vor aktuell ist: In der emotionalen Belastungssituation sah sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihr Verhalten nach den Interessen des ebenfalls anwesenden C._____ auszurichten und in irgendeiner Art deeskalierend zu wirken. So ist davon auszugehen, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Phasen psychischer Instabilität und emotionaler Belastung beeinträchtigt ist. Emotional belastende Situationen würden sich für die Beschwerdeführerin auch ergeben, wenn sich C._____ in ihrer Obhut befinden würde. Solange die Beschwerdeführerin nicht auch in solchen herausfordernden Situationen stabiler zu agieren vermag, muss weiterhin von einer teilweise beeinträchtigten Erziehungsfähigkeit und insoweit von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden.
E. 2.8 Ohnehin – und hier greift die Rüge der Beschwerdeführerin zu kurz – genügt der Wegfall des Grundes für die Fremdplatzierung alleine nicht, um eine Rückplatzierung des Kindes zu verfügen. Das scheint die KESB Nordbünden denn auch richtig erkannt zu haben. Darauf deutet jedenfalls ihre Schlussfolgerung hin, der Schutz von C._____ und die aufgrund seines Alters noch nicht selbst zu artikulierenden Wünsche und Interessen an der Fortführung des Pflegeverhältnisses würden überwiegen. Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung ist die Feststellung der KESB Nordbünden wesentlich, es lasse sich trotz bestehender Belastungen eine tragfähige und meist liebevolle Beziehung zwischen C._____ und seiner Mutter erkennen (act. B.1, S. 4). Die seelische Verbindung zwischen der Mutter und C._____ scheint also intakt zu sein. Am 14. Mai 2025 berichtete die Beiständin, mit der Erhöhung des Besuchskontakts seit Januar 2025 (Übergang zu Phase 2 gemäss Entscheid vom 25. Juni 2024) habe die Mutter die vereinbarten Besuchszeiten mit ihrem Sohn nicht immer wie geplant einhalten können. In mehreren Fällen sei es zu abrupten Planänderungen, zeitlichen Verschiebungen oder vollständigen Absagen der Besuche gekommen. Dies sei die Rückmeldung des Ehepaars I._____. Die Mutter habe die Beistandschaft jeweils über die Änderungen informiert und nachvollziehbare Gründe für die Nichteinhaltung der Besuchszeiten angegeben. Dass die Kindsmutter Entlastung einfordern könne, stelle eine wichtige Ressource dar; gleichzeitig seien die häufigen Planänderungen für das Ehepaar I._____ anspruchsvoll in der Organisation und für C._____ teilweise schwierig nachzuvollziehen und emotional herausfordernd (KESB-act. 630). Gemäss Aktennotiz des verfahrensleitenden Behördenmitglieds vom 6. Januar 2025 erklärte die Beschwerdeführerin selbst, für einen Besuchskontakt emotional nicht hinreichend stabil zu sein (KESB-act. 597). Nach der Reduktion der
23 / 40 Besuchstermine durch die KESB Nordbünden berichtete die Beiständin am
25. September 2025, es sei bis anhin zu keinen Verschiebungen oder Verkürzungen der Besuchskontakte gekommen (KESB-act. 709). All das zeigt, dass die Umsetzung der in Phase 2 ausgeweiteten Besuchskontakte nicht erfolgreich war, wohl aber die Umsetzung der reduzierten Kontakte. Der Beschwerdeführerin ist zugutezuhalten, dass sie grundsätzlich darum bemüht ist, sich in überfordernden Situationen zwecks Wahrung des Kindeswohls aktiv die benötigte Unterstützung zu holen. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine Ausweitung des Besuchsrechts nur schon an der lückenlosen Wahrnehmung der Termine scheiterte. Deswegen ging die KESB Nordbünden trotz intakter seelischer Beziehung zwischen Mutter und Kind zu Recht davon aus, eine Rückplatzierung des Kindes in die Obhut der Beschwerdeführerin sei nicht umsetzbar. Das Interesse von C._____ an stabilen Verhältnissen und Beziehungen erscheint in der vorliegenden Konstellation noch gewichtiger, wenn der bei ihm bereits vorhandenen emotionalen Belastung durch den Konflikt zwischen den Betreuungspersonen Rechnung getragen wird. Insgesamt überwiegt auch für das Obergericht das Interesse von C._____ an Stabilität und Kontinuität den Anspruch der Beschwerdeführerin auf persönliche Betreuung ihres Sohnes.
E. 2.9 Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist verletzt, wenn Kindesschutzmassnahmen länger als notwendig aufrechterhalten bleiben. Indes ist zu bedenken, dass es bei lang andauernden Pflegeverhältnissen zu einer Verwurzelung mit sozialpsychischer Elternstellung der Pflegeeltern kommen kann; jedenfalls sind stete Umplatzierungen diesfalls zu vermeiden und es sind vielmehr kontinuierliche Verhältnisse anzustreben (Urteil des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 4.1). Ohne dass beim vorliegenden Pflegeverhältnis bereits eine sozialpsychische Elternstellung der Pflegeeltern festgestellt werden könnte, liegt es auf der Hand, dass nach nunmehr rund drei Jahren Fremdplatzierung bei den Grosseltern I._____ eine Verwurzelung von C._____ in der Pflegefamilie stattgefunden hat. Eine Rückplatzierung wäre für ihn demzufolge eine einschneidende Veränderung. Auch deswegen wären die Kontakte zwischen Mutter und Sohn vor einer Rückplatzierung zuerst schrittweise auszubauen. Denn je schärfer die Kindesschutzmassnahme ist, umso mehr ist sie stufenweise abzubauen, ausser die Gegebenheiten hätten sich durch äusserliche Einflüsse radikal zum Guten gewendet (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 313 N. 1). Die Wahrscheinlichkeit, dass die Rückplatzierung definitiv gelingt, ist, nachdem bereits das erweiterte Besuchsrecht nicht erfolgreich umgesetzt werden konnte, aufgrund der derzeitigen Situation als gering einzuschätzen. Mit der Möglichkeit, dass C._____ erneut
24 / 40 umplatziert werden müsste, wäre daher ernsthaft zu rechnen. Dies liegt offenkundig weder im Kindesinteresse noch in jenem der Beschwerdeführerin. Der von ihr mit der weiteren Fortsetzung des Pflegeverhältnisses zu gewärtigende Grundrechtseingriff ist zumutbar und insgesamt verhältnismässig.
E. 2.10 Der Entscheid der KESB, von einer Rückplatzierung von C._____ bei seiner Mutter abzusehen, erweist sich somit entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin als rechtmässig und angemessen und ist daher zu schützen. Anzumerken gilt, dass damit eine Rückplatzierung zur Mutter in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit wird die Kindesschutzmassnahme weiterhin laufend in regelmässigen Intervallen auf ihre Voraussetzungen hin zu prüfen sein (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Da die seelische Verbindung zwischen der Mutter und C._____ grundsätzlich nach wie vor intakt ist, wird sich insbesondere an der weiteren Umsetzung des Besuchsrechts weisen, ob die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung gegeben sind.
E. 3 Unterbringung bei den Grosseltern
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt die Konflikte in der letzten Zeit darauf zurück, dass die Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern bzw. mit den Grosseltern väterlicherseits nicht funktioniere. Aus den Akten gehe klar hervor, dass die Pflegeeltern jede Plattform dazu nutzen würden, die Kindsmutter schlecht zu machen. Die involvierten Personen hätten die Vorinstanz anfänglich stets darüber informiert, dass die Beziehung der Mutter zu den Grosseltern von C._____ schwierig sei und eine Platzierung bei den Grosseltern deshalb nicht empfohlen werde. Diese Einschätzungen habe die Vorinstanz einfach ignoriert und C._____ zwei Mal bei den Grosseltern platziert. Grund für die von der KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid erwähnten vielen Wechsel sei die mangelnde Abklärung der Vorinstanz. Es sei daher wenig überraschend, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniert habe. Die Kindesvertreterin spreche sich lediglich gegen die Rückführung von C._____ aus, da es zu viele Wechsel gegeben habe. Es könne jedoch nicht sein, dass ein Kind einen Elternteil habe, der bereit sei, die Obhut zu übernehmen, und dazu auch in der Lage sei, die Behörden die Umplatzierung jedoch aus dem Grund verweigerten, weil ein Elternkonflikt bzw. ein Konflikt mit den Pflegeeltern bestehe. Insbesondere, da dieser Konflikt bereits vor der Platzierung abzusehen gewesen sei und damit nur entstanden sei, weil die Vorinstanz bereits damals eine Fehlentscheidung getroffen habe. So hätten verschiedene Fachpersonen die Unterbringung von C._____ bei der Grossmutter mütterlicherseits und auch bei den Grosseltern väterlicherseits kritisch gesehen und dies der Vorinstanz auch so mitgeteilt. Von der Vorinstanz sei das Verhalten der
25 / 40 Grosseltern jedoch zu keinem Zeitpunkt kritisch gewürdigt worden. Vielmehr seien die Grosseltern sogar als potenzielle und dann als tatsächliche Familie eingesetzt worden. Auffällig sei ebenfalls, dass die Vorinstanz und andere involvierte Personen die Schilderungen der Grosseltern väterlicherseits zu den Ereignissen mit der Grossmutter mütterlicherseits stets dokumentiert habe, sich jedoch nie bei der Grossmutter mütterlicherseits erkundigt habe, ob die Schilderungen der Grosseltern väterlicherseits der Wahrheit entsprechen würden. Dies erscheine umso problematischer, als die Vorinstanz vom schwierigen Verhältnis zwischen der Mutter und den Grosseltern gewusst habe. So habe auch die Beiständin am
7. Januar 2025 festgehalten, die Situation bleibe so lange bestehen, bis C._____ nicht mehr bei den Pflegeeltern untergebracht sei. Die Beiständin habe sogar einmal die falschen Anschuldigungen der Grosseltern väterlicherseits gegenüber der Mutter berichtigen müssen. Der angefochtene Entscheid sei geradezu willkürlich. Zunächst werde ein Kind bei Pflegeeltern platziert, bei denen bereits zum Vornherein vorprogrammiert gewesen sei, dass es zu Konflikten komme. Sodann werde klar, dass die Pflegeeltern nicht in der Lage seien, C._____ adäquat zu betreuen. Die Grossmutter väterlicherseits behandle C._____ gemäss Angaben der Kita wie ein Baby. Letztlich werde die Rückführung des Kindes zu einer erziehungsfähigen Mutter, die ihr Kind selber betreuen wolle, verweigert (act. A.1, Rz. 72 bis 75).
E. 3.2 Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber den Sorgerechtsinhabern bedingt gleichzeitig eine Regelung der Unterbringung, sei dies beim Elternteil ohne elterliche Sorge, bei geeigneten Angehörigen oder an einem ausserfamiliären Pflegeplatz (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314 N. 18). Die Beiständin hat im März 2023 erfolglos diverse Organisationen um einen Langzeitpflegeplatz für C._____ angefragt (KESB-act. 173 f.). Vorübergehend war C._____ zunächst bei der Grossmutter mütterlicherseits und ihrem Lebenspartner platziert. Diese haben sich jedoch entschlossen, die Aufgabe als Pflegeeltern nicht längerfristig zu übernehmen (KESB-act. 182, 187). Es fand sich in der Folge lediglich eine in O.3._____ wohnhafte Pflegefamilie, die sich die Aufnahme von C._____ hätte vorstellen können (KESB-act. 197). Am 14. März 2023 erklärten schliesslich die Grosseltern väterlicherseits, die Betreuung von C._____ übernehmen zu wollen (KESB-act. 203). Nachdem sich anhand der Bemühungen der Beiständin abzeichnete, dass es schwierig werden würde, einen (langfristigen) ausserfamiliären Pflegeplatz im Raum Graubünden zu finden, zog die KESB die Grosseltern väterlicherseits für die Betreuung von C._____ in Betracht. Mit der Unterbringung von C._____ bei den in O.2._____ wohnhaften Grosseltern konnte die räumliche Distanz zur Mutter kleiner gehalten werden als bei der Unterbringung
26 / 40 in O.3._____. In Berücksichtigung des Ziels, dereinst die Rückplatzierung des Kindes zu ermöglichen, erscheint es sachgerecht, dass der innerfamiliären und zugleich räumlich gesehen vorteilhafteren Platzierungsmöglichkeit der Vorzug gegeben wurde. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, woran sie die Vorhersehbarkeit des Konflikts zwischen der Mutter und den Grosseltern als Pflegefamilie festmacht. Immerhin befürwortete sie selbst ausdrücklich eine vorübergehende Platzierung ihres Sohns bei den Grosseltern väterlicherseits anstelle einer Platzierung in einer SOS-Pflegefamilie (KESB-act. 326, 343). Wohl bestand zwischen den Grosseltern beiderseits bereits ein Konflikt, nicht aber zwischen den Grosseltern väterlicherseits und der Mutter (vgl. auch den Entscheid zur Umplatzierung vom 31. Mai 2023, KESB-act. 339). Erst nach erfolgter Platzierung bei den Grosseltern äusserte die Beschwerdeführerin ihr Unverständnis darüber, dass der Wechsel von den Grosseltern mütterlicherseits in die Obhut der Grosseltern väterlicherseits so schnell erfolgt sei. Es sei bei der Anhörung ein langsames und schrittweises Vorgehen vereinbart worden (KESB-act. 360, 361). Aus den Akten geht nach alledem nicht hervor, dass im Zeitpunkt des Platzierungsentscheids eindeutige Indikatoren für die spätere Entwicklung des heute schwerwiegenden Konflikts gegeben waren und die KESB solche übersehen hätte.
E. 3.3 Im Hinblick auf die Voraussetzung der Eignung von I._____ als Pflegefamilie ist zu bedenken, dass ihnen mit Verfügung vom 2. Juni 2023 vom Kantonalen Sozialamt Graubünden die Bewilligung zur Aufnahme von C._____ als Pflegekind erteilt wurde (KESB-act. 369). Mit der Überprüfung der Verhältnisse bei den Grosseltern im Rahmen der Bewilligungserteilung wurde zugleich die Eignung der Unterbringung überprüft (vgl. Art. 5 und 7 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung; PAVO; SR 211.222.338]). Zwar äusserte die Leiterin der Kita L._____ der Beiständin gegenüber im Juni 2025 in der Tat, die Grossmutter fördere C._____ nicht in seiner Selbständigkeit, nehme ihm alles ab und traue ihm nichts zu. Bei den Übergaben beobachte sie, dass Frau I._____ C._____ von sich abhängig mache (KESB- act. 646, 647). Diese Befürchtungen blieben in der jüngsten Besprechung der Beiständin mit der Leiterin der Kita allerdings unerwähnt, mithin hat sich die Problematik diesbezüglich nicht mehr gezeigt. Weitere Gründe für die fehlende Eignung von I._____ als Pflegeeltern für C._____ trägt die Beschwerdeführerin nicht vor und im Übrigen sind solche auch nicht ersichtlich.
E. 3.4 Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, das fallführende Behördenmitglied habe in Gesprächen mit ihr immer wieder sein Missfallen zum Ausdruck gebracht.
27 / 40 Zudem gehe aus den Akten hervor, dass die Vorbringen der Grosseltern väterlicherseits stets dokumentiert und ernst genommen worden seien. Wenn sie als Mutter ihre Bedenken jedoch bei der Vorinstanz deponiert habe, sei dies jeweils unter den Teppich gekehrt und sie nicht ernst genommen worden (act. A.1, Rz. 78). Hierzu ist festzuhalten, dass die KESB das Konfliktverhalten der Beteiligten nur insoweit würdigte, als es für das vorliegende Kindesschutzverfahren – mit Blick auf das Wohl von C._____ – relevant war. Inwiefern die Behörde in den entscheidwesentlichen Punkten Schilderungen der Grosseltern einseitig zulasten der Beschwerdeführerin und ungeprüft übernommen haben soll, konkretisiert die Beschwerdeführerin nicht. Die KESB Nordbünden bezeichnete auch das Verhalten der Grosseltern im angefochtenen Entscheid in Teilen als konfliktschürend. Zutreffend ist ihre Feststellung, dass die Streitigkeiten zwischen den Erwachsenen negative Auswirkungen auf C._____ haben und sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Pflegeeltern Anteile an diesem Konflikt tragen. Zu Recht fokussierte sich die KESB zur Wahrung des Kindeswohls in erster Linie darauf, die Auswirkungen dieses Konflikts auf C._____ einzudämmen. Damit durfte es sein Bewenden haben. Nicht gewinnbringend gewesen wäre eine einlässliche Auseinandersetzung mit dem Konfliktverhalten der Beschwerdeführerin und der Pflegeeltern von C._____. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin, darunter auch der Vorwurf der Willkür, sind unbegründet.
E. 4 Persönlicher Verkehr
E. 4.1 Als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin sodann auch die Anpassung des Besuchsrechts. Diese sei damit begründet worden, dass C._____ weniger Wechseln ausgesetzt werden solle, da diese ihm aktuell nicht guttun würden. Der Wechsel finde im gleichen Ausmass statt, wenn C._____ lediglich eine Nacht bei der Kindsmutter bleiben würde. Mit der alleinigen Obhut bei der Kindsmutter würde ein Wechsel sogar gar nicht mehr stattfinden. C._____ erhalte damit die notwendige Stabilität und Sicherheit, die er brauche. Dies habe auch die R._____ bestätigt, die festgehalten habe, die Erweiterung des Besuchsrechts führe zu weniger häufigen Wechseln zwischen den verschiedenen Betreuungspersonen und damit könne mehr Ruhe und Stabilität für C._____ einkehren. Deshalb sei die Entscheidung der Vorinstanz, die Besuchsregelung wieder einzuschränken und nicht weiter auszuweiten, nicht nachvollziehbar (act. A.1, Rz. 77). Als falsch bezeichnet die Beschwerdeführerin die Feststellung der KESB Nordbünden, die Q._____ habe sich für eine Besuchsreduktion ausgesprochen. Aus den Akten gehe hervor, dass die Q._____ einen Journaleintrag für die Besuche im Juni 2025 eingereicht habe. Darin seien keine Ausführungen zu finden, die darauf schliessen
28 / 40 liessen, dass das Besuchsrecht eingeschränkt werden müsse. Auch seien keine Schilderungen enthalten, die das Verhalten von C._____ als auffällig bezeichneten oder dass seine Entwicklung eingeschränkt und nicht altersentsprechend sein solle. Es sei somit fragwürdig, inwiefern diese Schilderungen der Wahrheit entsprechen würden. Im Übrigen gelte es festzuhalten, dass die Q._____ lediglich die Grosseltern väterlicherseits betreue. An ihrer Neutralität sei deshalb zu zweifeln (act. A.1, Rz. 79).
E. 4.2 Die Beiständin gab dem verfahrensleitenden Behördenmitglied im Rahmen eines telefonischen Austauschs am 25. Juni 2025 an, die Q._____ sei der Ansicht, die Besuche mit der Mutter sollten reduziert werden (KESB-act. 641). Daraus – wie auch aus dem E-Mail der Beiständin vom Vortag (KESB-act. 646) – geht hervor, dass die Leiterin der Kita über das veränderte Verhalten von C._____ berichtete. Eine falsche Feststellung des Sachverhalts ist in dieser Hinsicht demnach nicht auszumachen.
E. 4.3 Zur Regelung des Besuchsrechts erwog die KESB Nordbünden, die schrittweise Ausweitung der Besuchskontakte zwischen C._____ und seiner Mutter habe deutlich gezeigt, dass C._____ emotional und körperlich überfordert sei. Das instabile Verhalten der Mutter stelle eine zusätzliche Belastung für ihn sowie die Pflegeeltern dar. C._____ brauche Stabilität, Sicherheit und auch freie Zeit, um Erlebtes zu verarbeiten. Deshalb sei es notwendig, die Besuchskontakte mit der Mutter neu zu strukturieren und weiter zu reduzieren. Für C._____ wäre es erheblich nachteilig, wenn er aufgrund der anhaltenden Verunsicherung, der Instabilität sowie der häufigen Wechsel zwischen Pflegefamilie und Mutter und der bestehenden Konflikte zwischen Mutter und Pflegeeltern weiterhin in dieser belastenden Situation verbleiben müsste. Diese Umstände könnten seine emotionale und psychische Entwicklung stark beeinträchtigen. Es bestehe die Gefahr, dass seine emotionalen und entwicklungsbezogenen Bedürfnisse im Umfeld der Mutter nicht ausreichend wahrgenommen und berücksichtigt würden. Dies könnte zu einer weiteren Verschlechterung seines Wohlbefindens sowie zu langfristigen Beeinträchtigungen seiner psychischen und emotionalen Entwicklung führen. Durch den Entscheid vom
8. Juli 2025 zur superprovisorischen Kürzung der Besuchsregelung zwischen der Mutter und C._____ habe bereits eine klar erkennbare Beruhigung der Gesamtsituation festgestellt werden können. Sowohl die Pflegeeltern als auch sämtliche involvierten Fachpersonen berichteten seither von einer spürbaren Verbesserung von C._____ emotionalem Zustand und Verhalten (act. B.1, S. 5 f.).
E. 4.4 Das Besuchsrecht von Eltern und Kindern ist in Art. 273 Abs. 1 ZGB geregelt. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige
29 / 40 Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte, auch bei einer Fremdplatzierung des Kindes (SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 1). Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a, 120 II 229 E. 3b/aa je m.w.H.). Das Bundesgericht betont in konstanter Rechtsprechung, dass das Kindeswohl oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bildet (vgl. BGE 131 III 209 E. 5, 130 III 585 E. 2.1). Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1 m.w.H.). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4, 123 III 445 E. 3c).
E. 4.5 Nicht nur die häufigen Wechsel zwischen den Betreuungspersonen veranlasste die KESB Nordbünden, das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin weiter zu reduzieren. Auch die mit der Umsetzung des Besuchsrechts verbundene anhaltende Verunsicherung und Instabilität wird als Grund angeführt. Nach der Ausweitung des Besuchsrechts war es der Beschwerdeführerin denn auch wiederholt nicht möglich, das ihr eingeräumte Besuchsrecht wie vorgesehen umzusetzen. Die zunächst nur superprovisorisch verfügte vorsorgliche Reduktion des Besuchsrechts war daher gerechtfertigt. Noch im August letzten Jahres teilte die Beiständin der KESB Nordbünden mit, diese superprovisorisch angeordnete reduzierte Besuchsregelung funktioniere (KESB-act. 690). Am 25. September 2025 informierte die Beiständin, dass C._____ sich gemäss Rückmeldung der Grosseltern I._____ gut entwickle und seit der Reduktion der Besuche bei der Mutter ruhiger geworden sei. Bis anhin habe es vonseiten der Mutter keine Verschiebungen und Verkürzungen der Besuchskontakte gegeben (KESB- act. 709). Bei diesem Verlauf erweist sich die angefochtene definitive Anordnung des im Umfang reduzierten Besuchsrechts als angemessen. Eine reüssierende Umsetzung von zeitlich gesehen geringfügigeren Besuchskontakten liegt eher im Kindeswohl, als die Anordnung häufigerer oder längerer Besuchskontakte, deren Umsetzung aber nur teilweise gelingt. Bei den zum Entscheidzeitpunkt gegebenen Verhältnissen war die angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs verhältnismässig und angemessen. Die dagegen vorgebrachte Kritik ist nicht stichhaltig.
30 / 40
E. 4.6 Die Beiständin beantragte mit Eingabe vom 19. Januar 2026 bei der KESB Nordbünden während laufendem Beschwerdeverfahren, die wöchentlichen Telefonkontakte zwischen C._____ und seiner Mutter seien zu sistieren und die Übergaben bei den Besuchskontakten sollten durch eine Drittperson erfolgen. Begründend führte sie aus, zwischen der Mutter und den Grosseltern bestehe eine belastete Beziehung mit instabiler Dynamik. Die Interaktionen seien von wechselnder Intensität geprägt. Die Besuchskontakte hätten in den vergangenen Monaten nicht konstant eingehalten werden können und seien wiederholt kurzfristig abgesagt, verschoben oder zeitlich reduziert worden. Teilweise habe C._____ Mühe gehabt, die Übernachtungen bei der Mutter zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin habe dann die Grosseltern I._____ zum Wohl von C._____ gebeten, ihn abzuholen (act. E.4).
E. 4.7 Das Obergericht hat seinen Entscheid – da es sich um Kinderbelange handelt
– auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung abzustützen, ungeachtet der von den Parteien gestellten Anträge (vgl. E.1.4). Für den Entscheid über den persönlichen Verkehr nicht unbeachtet bleiben kann die während laufendem Beschwerdeverfahren vorgefallene handgreifliche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und den Grosseltern im Zuge der Übergabe von C._____ am 24. Januar 2026. Seitdem hatten C._____ und die Beschwerdeführerin keinerlei Kontakt mehr zueinander (vgl. act. A.11.1; A.12, Rz. 11).
E. 4.8 Nach dem Vorfall vom 24. Januar 2026 hielt die KESB Nordbünden in ihrer Eingabe vom 4. Februar 2026 fest, zum Schutz von C._____ bestehe ein dringender Handlungsbedarf. Das Gericht werde um Prüfung geeigneter Massnahmen in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Kind ersucht (act. A.8). Dabei wurde Bezug genommen auf eine Beurteilung von O._____, welche in den zwischenzeitlich ergangenen Massnahmen eine willkürliche Vorgehensweise erblickt (act. A.8.1). Ebenso findet sich die Stellungnahme von Dr. med. M._____ im Recht, wonach die superprovisorisch erfolgten Verfügungen kritisch zu betrachten seien. Unter anderem verneinte diese wie gesehen eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin. Eine weitere Einschränkung der Mutter-Kind-Kontakte oder eine einseitige Fokussierung auf das Verhalten der Mutter sei dem Kindeswohl nicht dienlich. Vielmehr scheine es dringend angezeigt, die im Gutachten empfohlene schrittweise Rückführung des Kindes zur Mutter wieder aufzunehmen, unter fachlicher Begleitung und mit klarer, transparenter Kommunikation gegenüber allen Beteiligten (act. A.8.1). Schliesslich wurde dem Schreiben eine Stellungnahme beigelegt, wonach N._____ von der Fachstelle Q._____ der Beiständin einen Antrag stellte, bis auf weiteres keinen persönlichen
31 / 40 Elternkontakt zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ zu bewilligen und die Situation umfassend zu prüfen (act. A.8.2).
E. 4.9 Die Kindesvertreterin hält in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2026 dafür, die Telefonkontakte zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin sollten weiterhin ermöglicht werden. Während die Telefonate aus Sicht der Pflegeeltern bei C._____ Stress auslösten, habe die psychosoziale Begleiterin der Beschwerdeführerin, O._____, die Telefonate zwischen Mutter und Kind seit dem
23. August 2025 begleitet und diese als sehr positiv beschrieben. Die Kindesvertreterin möchte die Modalitäten der Telefonate angepasst sehen. So sollte sich C._____ für die Telefongespräche an einem neutralen Ort aufhalten können, beispielsweise im Büro der Beiständin. Ausserdem solle während des Telefonats eine neutrale Person im selben Raum anwesend sein und nicht die Pflegeeltern I._____. Der im Vergleich zur geltenden Regelung entstehende Mehraufwand sei gerechtfertigt, wenn er einen entspannteren Austausch zwischen Mutter und Kind ermögliche. Die von der Beiständin beantragte Durchführung der Übergabe von C._____ anlässlich der Besuchskontakte durch eine Drittperson befürwortete die Kindesvertreterin zu diesem Zeitpunkt. Dies solle verhindern, dass C._____ immer wieder Zeuge von den Spannungen zwischen seiner Mutter und den Pflegeeltern werde (act. A.9). In ihrer jüngsten Eingabe vom 27. April 2026 beantragt die Kindesvertreterin nunmehr, es sei der Beiständin die Kompetenz einzuräumen, die telefonischen und persönlichen Kontakte von C._____ mit seiner Mutter unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls des Kindes sukzessive wieder aufzubauen, wobei insbesondere die persönlichen Kontakte begleitet erfolgen sollen (act. A.14; A.15).
E. 4.10 Der Beiständin zufolge haben sich die von C._____ anlässlich der konflikthaften Übergabe vom 24. Januar 2026 miterlebten Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern stark auf sein Befinden ausgewirkt. In ihrem E-Mail vom 17. Februar 2026 an die KESB Nordbünden schlägt die Beiständin vor, die Kontakte wieder aufzunehmen, wenn C._____ sich klarer stabilisiert habe und wieder mehr Sicherheit zeige, die Kindsmutter Verantwortung für ihr Verhalten zeige und sich in belastenden Situationen angemessen kontrollieren könne, für C._____, die Pflegeeltern und die Begleitperson keine erneute Gefährdung mehr bestehe und die Rahmenbedingungen für ruhige, sichere und eng begleitete Kontakte verbindlich geregelt würden und von der Kindsmutter akzeptiert würden. Die Beiständin empfiehlt begleitete Kontakte. Als begleitende Fachperson schlägt sie Frau N._____ von der Q._____ vor, welche für C._____ bereits eine vertraute Person sei (act. A.11.1).
32 / 40
E. 4.11 Die KESB Nordbünden beantragt im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf das Verhalten der Mutter beim Vorfall vom 24. Januar 2026, es seien durch die Q._____ begleitete Kontakte zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin während zweier Stunden pro Woche anzuordnen. Das Verhalten der Mutter belege, dass sie ihre Emotionen auch nicht in Gegenwart ihres Kindes kontrollieren und steuern bzw. sich ruhig und besonnen verhalten könne. Selbst wenn diese Reaktion psychologisch erklärbar sein solle, ändere es nichts daran, dass die Eskalation für C._____ äusserst verstörend gewesen sei. Er habe gemäss den Schilderungen der Beiständin in dem von der Mutter ins Recht gelegten Chatverlauf denn auch eine deutliche Belastungsreaktion gezeigt und habe die Besuche bei der Mutter aussetzen wollen. Eine Umsetzung des im Entscheid vom
30. Juli 2025 angeordneten persönlichen Verkehrs entspreche somit aktuell nicht dem Kindeswohl, weshalb er in der verfügten Form zu sistieren sei. Bei der Entgleisung der Mutter am 24. Januar 2026 handle es sich nicht um einen einmaligen Vorfall. Wiederholt habe sie gegenüber den involvierten Fachpersonen ein grenzverletzendes Verhalten gezeigt. Auch im Gutachten des V._____ vom
22. Februar 2024 würden Verhaltensmuster der Mutter in emotionalen Stresssituationen beschrieben, wonach sie aggressiv, gereizt und impulsiv reagiere und sich auf die eigene Bedürfniswahrnehmung eingeschränkt zeige. Unter diesen Umständen erscheine es mit Blick auf das Wohl von C._____ notwendig, Kontakte zur Mutter einstweilen in Begleitung einer Fachperson umzusetzen. C._____ könne sich so langsam und in einem geschützten Rahmen wieder seiner Mutter annähern und Sicherheit gewinnen, nachdem der Vorfall vom 24. Januar 2026 kindgerecht mit ihm thematisiert worden sei. Damit werde auch die Basis für eine Ausweitung der Besuche bei gutem Verlauf gelegt. Sollte die Mutter den Kontakt nicht kindswohlgerecht umsetzen, könne die Fachperson sie dabei unterstützen und bei Bedarf intervenieren. Von telefonischen Kontakten sei einstweilen abzusehen, da ein erhebliches Risiko bestehe, dass die Mutter die Telefonate nicht ruhig und sachlich durchführen könne, sondern nicht förderliche Aussagen in Bezug auf die Pflegeeltern mache und damit C._____ wiederum verunsichere (act. A.13).
E. 4.12 Wie gesehen vertreten die KESB Nordbünden, die Beiständin und die Kindesvertreterin einhellig die Ansicht, die Besuchskontakte zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ sollten begleitet stattfinden und überdies in der Dauer reduziert werden. Zu prüfen ist, ob ein Grund im vorerwähnten Sinne diese Einschränkung des persönlichen Verkehrs rechtfertigt. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Einschränkung findet sich in Art. 274 Abs. 2 ZGB. Den Eltern kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, die Eltern den
33 / 40 persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder andere wichtige Gründe vorliegen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten und zwischen den Eltern zu vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_848/2021, 5A_854/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1, 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, je m.H. auf BGE 119 II 201 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch für die Anordnung von begleiteten Besuchen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 5A_359/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1.3, 5A_177/2022 vom 14. September 2022 E. 3.1.1, 5A_68/2020 vom
2. September 2020 E. 3.2). Die abstrakte Gefahr eines schlechten Einflusses reicht nicht aus, um ein begleitetes Besuchsrecht einzuführen. Zu berücksichtigen ist, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat, wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 E. 3c). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Mass-nahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1).
E. 4.13 Zunächst ist der KESB Nordbünden darin beizupflichten, dass eine Umsetzung des im angefochtenen Entscheid angeordneten persönlichen Verkehrs C._____ überfordern würde, nachdem er seit Ende Januar keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin hatte. Eine neuerliche Überforderung von C._____ im Kontakt mit der Beschwerdeführerin gilt es nicht nur wegen der psychischen Belastung (aller Beteiligten), sondern gerade auch zum Erhalt einer intakten Beziehung zwischen Mutter und Sohn zu vermeiden. In einem ersten Schritt muss der persönliche Verkehr daher mit dem Ziel eines Wiederaufbaus von regelmässigen Besuchen und Kontakten ausgestaltet werden, bevor ein weiterer schrittweiser Ausbau mit dem längerfristigen Ziel einer Rückplatzierung des Kindes zu seiner Mutter ins Auge gefasst werden kann. In den Akten und gerade auch anhand des Vorfalls vom
24. Januar 2026 zeigt sich, dass emotionale Belastungssituationen für C._____ in
34 / 40 erster Linie im Zuge der Austragung des Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern entstehen. Im Sinne des Kindeswohls ist daher eine Kontaktregelung mit möglichst wenig direkten Kontakten zwischen den Pflegeeltern und der Beschwerdeführerin anzustreben. Vor diesem Hintergrund erscheint in dieser ersten Phase nach dem mehrmonatigen Kontaktunterbruch eine Begleitung der Besuche – auch als Hilfestellung – für einen gelingenden Wiederaufbau des Kontakts angezeigt. Die von der KESB Nordbünden beantragten Besuchskontakte von zwei Stunden pro Woche sind angemessen. Da die Besuchsbegleitung als Einschränkung des persönlichen Verkehrs eine Übergangslösung darstellt, ist sie in der Dauer auf vorerst sechs Monate zu limitieren. Die KESB Nordbünden wird zum gegebenen Zeitpunkt anhand des Verlaufs der begleiteten Besuchskontakte zu prüfen haben, ob diese unbegleitet stattfinden und in der Dauer ausgeweitet werden können. Die KESB Nordbünden beantragt, dass die Q._____ die Besuche begleitet. Die von der Q._____ eingesetzte Fachperson berät die Pflegefamilie im Rahmen eines Coachings. Das lässt (zumindest) den Anschein entstehen, dass ihre Einschätzungen einseitig von der Sichtweise der Pflegefamilie beeinflusst werden könnten. Von Relevanz ist diesbezüglich der Bericht der Fachperson vom
13. Januar 2026, in dem diese bereits eine weitere Einschränkung des Besuchsrechts empfahl (vgl. act. E.2, KESB-act. 25). Im Bericht werden ausschliesslich die Ausführungen und Angaben der Pflegefamilie als Beobachtungen wiedergegeben, ohne weitergehende Einordnung oder Klarstellung. Nachvollziehbar ist bei alledem, dass die Beschwerdeführerin einen einseitigen Informationsfluss und insofern eine gewisse Voreingenommenheit dieser Fachperson befürchtet (vgl. act. A.10, Rz. 14). Erfolgsversprechender erscheint es deswegen, die Besuchsbegleitung einer Fachperson ausserhalb der Q._____ zu übertragen.
E. 4.14 Die Telefonkontakte bilden immer auch eine Gelegenheit für die Konfliktaustragung in Anwesenheit des Kindes. Dies kann, wie von der Kindesvertreterin vorgeschlagen, umgangen werden, indem sich C._____ für die Telefongespräche an einen neutralen Ort einfindet und von einer Drittperson (beispielsweise der Beiständin) begleitet wird. Die Regelung betreffend die Telefonkontakte ist daher aufrecht zu erhalten, wobei die maximale Dauer von lediglich 20 auf 30 Minuten pro Woche zu erhöhen ist.
E. 4.15 Mitangefochten worden ist auch die Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters (Dispositivziffer 3.c). Auch im Falle einer Rückplatzierung von C._____ zur Mutter hätte der persönliche Verkehr von C._____ mit dem Vater geregelt werden müssen. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin indes nicht. Die für
35 / 40 den Vater getroffene Regelung ist nach wie vor angemessen und somit zu bestätigen.
E. 5 Fazit
E. 5.1 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die beantragte Aufhebung von Dispositivziffer 4, insbesondere deren lit. b und c wird erst gar nicht näher begründet. Folglich sind die Dispositivziffern 1, 2, 3.c und 4 des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 30. Juli 2025 zu bestätigen.
E. 5.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und des Antrags der KESB Nordbünden sind die Dispositivziffern 3.a und 3.b aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist zu berechtigen, ihren Sohn C._____ im Rahmen begleiteter Besuche einmal wöchentlich während maximal zwei Stunden zu sehen. Ausserdem ist sie zu berechtigen, einmal wöchentlich während maximal 30 Minuten mit dem Sohn zu telefonieren. C._____ ist zu ermöglichen, die Telefonate mit der Beschwerdeführerin in einem neutralen Rahmen in Abwesenheit der Pflegeeltern und an einem Ort ausserhalb von deren Haushalt zu führen.
E. 5.3 Weil die Beiständin die Umsetzung des persönlichen Verkehrs bereits bis hierhin unterstützt hat und mit den Verhältnissen vertraut ist, ist ihr die Aufgabe und Kompetenz zu übertragen, für die Umsetzung des anzuordnenden persönlichen Verkehrs besorgt zu sein, die begleiteten Besuche zu organisieren und zu überwachen sowie die Modalitäten der begleiteten Besuchskontakte sowie der Telefonate (Zeit, Ort und Begleitperson) verbindlich festzulegen. Die KESB Nordbünden ist zu beauftragen, die der Beistandsperson mit Entscheid vom
14. Dezember 2022 übertragenen Aufgaben und Kompetenzen entsprechend anzupassen.
E. 5.4 Mit Verfügung vom 16. April 2026 abgewiesen wurde der beantragte superprovisorische Erlass der vorsorglichen Massnahmen (act. D.13). Der Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen wird mit dem Ergehen des vorliegenden Entscheids hinfällig.
E. 6 Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch wird für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 4'453.70 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt.
40 / 40
E. 6.1 Zu regeln bleiben die Kosten. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen und werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 450f ZGB, Art. 60 Abs. 5 EGzZGB sowie Art. 95 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig
36 / 40 obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rechtsmittelanträgen nur gerade im Punkt der Aufhebung der Dispositivziffern 3.a und 3.b durch. Mit der Anordnung von zeitlich reduzierten und begleiteten Besuchskontakten unterliegt sie in einer Gesamtbetrachtung allerdings zum weitaus überwiegenden Teil.
E. 6.2 Zu den Gerichtskosten zählen die Entscheidgebühr sowie die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Kindesvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Ihre Entschädigung ist folglich nach Ermessen festzusetzen. Für die Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 (act. A.4), die Eingaben vom 4. Februar 2026 (act. A.9) und vom 27. April 2026 (act. A.14; A.15) und in Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ist der Aufwand schätzungsweise mit 20 Stunden zu beziffern. Die von der KESB Nordbünden festgelegte Vergütung von CHF 200.00 pro Stunde ist praxisgemäss auch für die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu übernehmen, womit sich ein Honorar von CHF 4'000.00 ergibt. Zuzüglich einer Spesenpauschale von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung der Kindesvertreterin in Höhe von CHF 4'453.70.
E. 6.3 Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Die Beschwerdeführerin ist nachweislich auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen (act. M.I.2), womit ein den Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigender, vom Gesetz ausdrücklich genannter besonderer Umstand vorliegt (Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV [BR 215.010]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 5'953.70 (CHF 1'500.00 Entscheidgebühr und CHF 4'453.70 Kosten der Kindesvertretung) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
E. 6.4 Weder das ZGB noch die kantonale Einführungsgesetzgebung enthalten eine Regelung zur Parteientschädigung im kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren. Daher kommen die Regelungen der ZPO gestützt auf Art. 60 Abs. 5 EGzZGB sinngemäss zur Anwendung. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner grundsätzlich zu entschädigen. Als Parteientschädigung gelten die Kosten der berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m.
37 / 40 Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO). Der Beschwerdegegner hat keine anwaltliche Vertretung bezeichnet. Der ihm entstandene Aufwand ist nicht nennenswert und es sind ferner keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung angebracht erschiene. Somit ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 6.5 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 hiess der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gut und ernannte Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als Rechtsbeistand. Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli weist mit Honorarnote vom
27. April 2026 einen Aufwand von 100.25 Stunden aus (act. G.3), die zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen wären (Art. 5 Abs. 1 HV). Das ergibt ein Honorar von CHF 20'050.00 (noch ohne MWST). Dieser Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift vom 17. September 2025 (act. A.1), der Stellungnahmen vom 15. Dezember 2025 (act. A.5) und vom 5. Februar 2026 (act. A.10), des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom
24. Februar 2026 (act. A.12) sowie der damit zusammenhängenden Arbeiten ist unter Würdigung der sich stellenden, nicht aussergewöhnlich komplexen Sach- und Rechtsfragen überhöht und punktuell zu kürzen.
E. 6.6 Die unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Wirkung ab Gesuchstellung, also ab dem 27. August 2025 gewährt. Die Leistungen vom 29. Juli 2025 bis zum
22. August 2025 von total elf Stunden sind daher nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber sind die Positionen "URP an OG GR vorbereiten" vom 22. August 2025 und "URP Gesuch ausfertigen" vom 26. August 2025 praxisgemäss zu entschädigen, da sie im Zusammenhang mit dem eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entstanden sind. Für das Verfassen der Beschwerde und das Anbringen von Korrekturen ist ein Aufwand von 15 Stunden und 30 Minuten ausgewiesen. Im gleichen Zeitraum wird ein Aufwand von sechs Stunden für das Aktenstudium geltend gemacht. Da der Rechtsvertreter das Mandat erst am 29. Juli 2025 übernommen hat, ist nachvollziehbar, dass er sich während mehrerer Stunden in die Vorakten hat einlesen müssen. Nicht mehr angemessen sind die zusätzlich für das Verfassen der Beschwerdeschrift aufgewendeten 15.5 Stunden. Diese Position ist auf 10 Stunden zu kürzen. Als ebenfalls überhöht erweist sich der Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 von 15.17 Stunden. In dieser zweiten Stellungnahme werden die Argumente der Beschwerde teils sinngemäss wiederholt, weshalb der Aufwand ebenfalls auf zehn Stunden zu reduzieren ist. Das ergibt eine Kürzung des Aufwands von insgesamt 100.25
38 / 40 Stunden um 21.67 Stunden auf 78.58 Stunden. Bei einem anwendbaren Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV), zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von CHF 17'498.70. Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli ist demzufolge zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 17'498.70 zu entschädigen.
39 / 40 Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie der Anträge der KESB Nordbünden und der Kindesvertreterin werden die Dispositivziffern 3.a und 3.b des Entscheides der KESB Nordbünden vom 30. Juli 2025 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: 3. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird für die Dauer von sechs Monaten folgendermassen geregelt: a. A._____ wird berechtigt, C._____ im Rahmen begleiteter Besuche während zwei Stunden pro Woche zu sehen. b. A._____ und C._____ sind berechtigt, einmal wöchentlich maximal dreissig Minuten miteinander zu telefonieren. C._____ ist zu ermöglichen, die Telefonate in einem neutralen Rahmen in Abwesenheit der Pflegeeltern zu führen. 2. Nach Ablauf der Dauer von sechs Monaten wird die Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss vorstehender Dispositivziffer 1 von der KESB Nordbünden anhand des Verlaufs der begleiteten Besuchskontakte zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu regeln sein, mit dem Ziel, dass der persönliche Verkehr zwischen C._____ und A._____ ausgebaut wird und auch unbegleitet stattfinden kann. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, wird beauftragt, die der Beistandsperson mit Entscheid vom
14. Dezember 2022 im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) übertragenen Aufgaben und Kompetenzen dahingehend anzupassen, dass die Beistandsperson neu für die Umsetzung des mit vorstehender Dispositivziffer 1 festgelegten persönlichen Verkehrs besorgt zu sein hat, indem sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen die Modalitäten der Besuchskontakte (Zeit), der begleiteten Übergaben (Ort und Begleitperson) sowie der Telefonate (Ort und Begleitperson) verbindlich festlegt. 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 5'953.70 (Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 und Kosten der Kindesvertretung von CHF 4'453.70) verbleiben beim Kanton Graubünden (Obergericht).
E. 7 Der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, wird gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer vom 23. Dezember 2025 mit CHF 17'498.70 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
E. 8 [Rechtsmittelbelehrung]
E. 9 [Mitteilung an:]
Dispositiv
- Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von C._____ wird gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB: 3 / 40 a. vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über C._____ aufgehoben mit der Wirkung, dass nur die KESB über einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ bestimmen darf; b C._____ bei F._____ (Grossmutter mütterlicherseits) und G._____, H._____, O.1._____ vorsorglich behördlich untergebracht.
- Zum persönlichen Verkehr zwischen A._____ (Mutter) und C._____ wird folgendes vorsorglich verfügt (Art. 445 Abs. 1 i.V.m Art. 273 ZGB): Die Mutter und C._____ haben das gegenseitige Recht, alle zwei Wochen Zeit miteinander zu verbringen: a. ab dem 4. Februar 2023 jeweils ein bis zwei Stunden, begleitete Besuche in den Räumlichkeiten und nach Vorgaben der P._____ in Chur; b. je nach Verlauf können die Zeiten der begleiteten Besuchstage erweitert werden.
- (Verfahrenskosten).
- (Rechtsmittelbelehrung).
- (Mitteilung). F. Zur Entlastung der Grossmutter mütterlicherseits betreuten die in O.2._____ wohnhaften Grosseltern väterlicherseits, I._____, C._____ an zwei bis drei Tagen pro Woche und teils auch an den Wochenenden, jeweils ohne Übernachtungen. Die Grosseltern väterlicherseits taten gegenüber dem verfahrensleitenden Behördenmitglied im März 2023 kund, eine Unterbringung von C._____ bei einer fremden Pflegefamilie komme für sie nicht in Frage. Sie stellten in Aussicht, umgehend eine Anmeldung zur Abklärung einer Pflegeplatzbewilligung zu stellen. G. Das instruierende Behördenmitglied der KESB Nordbünden stattete A._____ sowie I._____ gemeinsam mit der Beiständin am 11. April 2023 einen Hausbesuch ab. H. Sowohl die Beiständin als auch die Kindesvertreterin sprachen sich in ihren Stellungnahmen vom 9. Mai 2023 für eine Unterbringung von C._____ bei I._____ in O.2._____ aus, sofern diese die Pflegeplatzbewilligung des Kantonalen Sozialamts Graubünden erhielten. Dieser Unterbringung sei gegenüber der Unterbringung bei einer neutralen Pflegefamilie der Vorzug zu geben. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
- Mai 2023 wurde Dr. med. J._____, leitende Ärztin der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: KJP Graubünden), beauftragt, A._____ und B._____ betreffend die Erziehungsfähigkeit zu begutachten. 4 / 40 J. Die Beiständin reichte der KESB Nordbünden am 14. Mai 2023 Anträge zur Betreuungssituation von C._____ ein. Konkret beantragte sie unter anderem eine Neuüberprüfung der Betreuungssituation von C._____. K. Das Kantonale Sozialamt Graubünden setzte die KESB Nordbünden mit Schreiben vom 17. Mai 2023 darüber in Kenntnis, dass I._____ die Pflegeplatzbewilligung ab 1. Juni 2023 ausgestellt werde und einer sofortigen Unterbringung von C._____ bei den Grosseltern nichts im Wege stehe. L. Die Eltern von C._____ wurden am 30. Mai 2023 von der KESB Nordbünden angehört. Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 ordnete die KESB Nordbünden einen Wechsel der behördlichen Unterbringung zu den Grosseltern väterlicherseits, I._____, an. Im Einzelnen traf sie die folgenden Anordnungen:
- Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von C._____ wird gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB: a. Die vorsorgliche behördliche Unterbringung von C._____ bei F._____ (Grossmutter mütterlicherseits) und G._____ wird per
- Mai 2023 aufgehoben und C._____ wird gleichentags bei I._____ (O.2._____) vorsorglich behördlich untergebracht. b. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über C._____ bleibt vorsorglich entzogen.
- Zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und seinen Eltern wird folgendes verfügt (Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 ZGB): a. Die Eltern werden vorsorglich berechtigt, entsprechend den Bedürfnissen von C._____ und unter Berücksichtigung der Befindlichkeit der Eltern, je einzeln einen Tag pro Woche Zeit mit C._____ zu verbringen. b. F._____ (Grossmutter mütterlicherseits) und G._____ werden vorsorglich berechtigt, entsprechend den Bedürfnissen von C._____ und unter Berücksichtigung der Befindlichkeit der Grossmutter und von G._____ einen Tag pro Monat Zeit mit C._____ zu verbringen (Art. 274a ZGB).
- (Verfahrenskosten).
- (recte: 4. Rechtsmittelbelehrung).
- (recte: 5. Mitteilung). M. Für die Pflegeeltern I._____ wurde zudem am 1. Juni 2023 vorsorglich ein Coaching durch die Q._____ angeordnet, verbunden mit der Weisung zur aktiven Mitwirkung. N. Das Kantonale Sozialamt Graubünden erteilte I._____ mit Verfügung vom
- Juni 2023 die Bewilligung zur Aufnahme von C._____ als Pflegekind. 5 / 40 O. Die Beiständin beantragte der KESB Nordbünden am 22. August 2023, das Besuchsrecht von A._____ sei auszuweiten. Dies infolge der positiven Rückmeldungen der P._____ zu den begleiteten Besuchstagen sowie der Auskunft der Psychiaterin von A._____, Dr. med. M._____, wonach diese psychisch stabil sei. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und A._____ wurde auf Antrag der Beiständin mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 28. September 2023 folgendermassen vorsorglich erweitert:
- Zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird vorsorglich folgendes verfügt (Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 ZGB): a. A._____ und C._____ haben das gegenseitige Recht, wöchentlich Zeit miteinander zu verbringen, wobei folgender Aufbau einzuhalten ist:
- Phase 1 (Oktober bis Dezember 2023): - Montagmittag nach der Kita bis 16:00 Uhr (inkl. spf- Begleitung durch R._____) - Freitag von 9:30 Uhr bis 16:00 Uhr
- Phase 2 (Januar bis März 2024): - Montagmittag nach der Kita bis 16:00 Uhr (inkl. spf- Begleitung durch R._____) - Mittwochmittag nach der Kita bis 16:00 Uhr - Freitag von 9:30 Uhr bis 16:00 Uhr
- (Verfahrenskosten).
- (Rechtsmittelbelehrung).
- (Mitteilung). P. Die KJP Graubünden erstattete der KESB Nordbünden am 22. Februar 2024 das Gutachten. Q. Am 25. Juni 2024 entschied die KESB Nordbünden was folgt:
- Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die gemäss Ziff. 1 und 2 des Entscheids vom 31. Mai 2023 und die gemäss Ziff. 1 des Entscheids vom 1. Juni 2023 sowie die gemäss Ziff. 1 des Entscheids vom 28. September 2023 erlassenen vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahinfallen.
- Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von C._____ wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB: a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über C._____ aufgehoben mit der Wirkung, dass nur die KESB über einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ bestimmen darf; b. C._____ wird bei I._____ (O.2._____) behördlich untergebracht. 6 / 40
- Zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird folgendes verfügt (Art. 273 ZGB): a. A._____ und C._____ haben das gegenseitige Recht, wöchentlich Zeit miteinander zu verbringen, wobei folgender Aufbau einzuhalten ist:
- Phase 1 (Juli 2024 bis Dezember 2024) a. Montagmittag nach der Kita bis 17:00 Uhr b. Mittwochmittag nach der Kita bis 17:00 Uhr c. Freitag ganzer Tag d. zweimal monatlich von Sonntagmorgen 9:00 Uhr bis Montagmorgen e. die Übergaben finden jeweils beim Spielplatz K._____ oder bei der Kita «L._____» statt.
- Nach fünf Monaten (anfangs Dezember 2024) werden die unbegleiteten Besuchskontakte durch die Beistandsperson unter Einbezug aller Beteiligten ausgewertet. Eine Erhöhung der Besuchskontakte ist bei positivem Verlauf möglich;
- Phase 2 (Januar 2025 bis auf Weiteres) a. Montagmittag nach der Kita bis 17:00 Uhr b. Mittwochmittag nach der Kita bis 17:00 Uhr c. Freitag ganzer Tag (wenn kein Wochenendbesuch bei der Mutter stattfindet) d. zweimal monatlich von Freitagabend 17:00 Uhr bis Montagmorgen e. die Übergaben finden jeweils beim Spielplatz K._____ oder bei der Kita «L._____» statt. b. B._____ und C._____ haben das gegenseitige Recht, wöchentlich Zeit miteinander zu verbringen, wobei folgendes einzuhalten ist (Art. 273 ZGB):
- B._____ darf mindestens einen Tag pro Woche Zeit mit C._____ verbringen;
- Die Besuchskontakte sind entsprechend den Bedürfnissen von C._____ und unter Berücksichtigung der Befindlichkeit des Vaters zu gestalten. c. A._____ sowie den Pflegeeltern I._____ wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 ZGB):
- mit der R._____ von Juli bis Dezember 2024 den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Sohn vor- und nachzubesprechen. Die Auswertungsgespräche finden einmal monatlich (ca. 1-2 Stunden) an einem noch frei zu bestimmenden Tag statt.
- die R._____ wird aufgefordert, der KESB per Ende Dezember 2024 einen Verlaufsbericht einreichen (recte: einzureichen). 7 / 40
- F._____ (Grossmutter mütterlicherseits) und G._____ werden berechtigt, entsprechend den Bedürfnissen von C._____ und unter Berücksichtigung der Befindlichkeit von F._____ und von G._____ einen Tag pro Monat Zeit mit C._____ zu verbringen. Die Besuchstage und Übergaben finden weiterhin und solange wie nötig im begleiteten Rahmen statt (Art. 274a ZGB).
- Die KESB verfügt: a. Für die Pflegeeltern I._____ wird ein Coaching durch die Q._____ angeordnet (Art. 307 Abs. 1 ZGB); b. Den Pflegeeltern I._____ wird die Weisung erteilt, im Sinne der Erwägungen aktiv am Coaching mitzuwirken (Art. 307 Abs. 3 ZGB).
- Dem Antrag der Mutter zur zusätzlichen Betreuung von C._____ in der Spielgruppe S._____ wird nicht entsprochen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
- (Entschädigung Kindesvertreterin).
- (Verfahrenskosten).
- (Rechtsmittelbelehrung, Entzug der aufschiebenden Wirkung bis auf den Kostenpunkt).
- (Mitteilung). R. Die Beiständin beantragte der KESB Nordbünden zunächst mit Schreiben vom 31. März 2025 eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen und weitere Anpassungen mit Schreiben vom 14. Mai 2025. In der Folge wurden die Eltern separat am 28. Mai 2025 und am 11. Juni 2025 zur aktuellen Situation und den möglichen Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen angehört. S. Die Leitung der Berufsbeistandschaft Plessur (in Vertretung der ernannten Beiständin) setzte die KESB Nordbünden am 20. Juni 2025 darüber in Kenntnis, die Besuchskontakte von C._____ mit seiner Mutter A._____ wegen der von ihr gezeigten Verhaltensauffälligkeiten bis auf Weiteres sistiert zu haben. Am 2. Juli 2025 äusserten die Pflegeeltern I._____ gegenüber der KESB Nordbünden ihre Sorge über die psychisch belastete Situation von C._____. Zusätzlich gingen bei der Behörde am 24. Juni 2025 und am 3. Juli 2025 Gefährdungsmeldungen für C._____ ein. T. Am 8. Juli 2025 setzte die KESB wiederum Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch als Kindesvertreterin für C._____ für das Verfahren betreffend Prüfung Anpassung der Massnahmen ein. Nachdem das instruierende Behördenmitglied am 8./10. Juli 2025 den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und A._____ superprovisorisch angepasst hatte, wurden die Eltern und die Kindesvertreterin am
- Juli 2025 zu den Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen angehört. 8 / 40 U. Die KESB Nordbünden erliess am 30. Juli 2025, mitgeteilt am 18. August 2025, den folgenden Entscheid:
- Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die jeweils in Ziff. 1 des Entscheids vom 8. Juli 2025 und 10. Juli 2025 verfügte superprovisorische Anordnung (Anpassung persönlicher Verkehr) von Gesetzes wegen dahinfällt.
- Die KESB verfügt: a. Der Antrag von A._____ (Mutter) auf Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ wird abgelehnt; b. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über C._____ bleibt entzogen; c. C._____ bleibt weiterhin bei der Pflegefamilie I._____ (O.2._____) untergebracht.
- Zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird folgendes verfügt (Art. 273 ZGB): a. A._____ und C._____ haben das gegenseitige Recht, Zeit miteinander wie folgt zu verbringen:
- Einmal monatlich von Freitagmorgen, 10.00 Uhr, bis Freitagabend, 17.00 Uhr.
- Einmal monatlich von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr.
- Die Übergaben finden jeweils beim Spielplatz K._____ oder bei der Kita «L._____» statt. b. Einmal wöchentlich maximal zwanzig Minuten miteinander zu telefonieren; dies unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von C._____ und des kooperativen Verhaltens der Mutter gegenüber den Pflegeeltern I._____. c. Der persönliche Verkehr zwischen B._____ und C._____, einen Tag pro Woche Zeit mit C._____ zu verbringen, bleibt bestehen.
- Die KESB ordnet an: a. Die Anträge auf Anpassung der für C._____ bestehenden Massnahmen werden abgewiesen. b. Die für C._____ bestehende Beistandschaft wird unverändert weitergeführt. c. Die bisherige Anweisung an I._____ für ein Coaching durch die Q._____, bleibt bestehen.
- Die für die Mutter und die Pflegeeltern I._____ bestehende Weisung, gemeinsam mit der R._____ die Besuchskontakte auszuwerten, kann wegen Wegfall der Gründe ersatzlos aufgehoben werden.
- Der Rechenschaftsbericht vom 24. Februar 2025 für die Zeit vom
- Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 wird genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt.
- Die Beistandsperson ist gehalten: 9 / 40 a. der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 31. Oktober 2026) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von C._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von C._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen.
- (Entschädigung Berufsbeistandschaft Plessur).
- (Massnahmekosten).
- (Entschädigung Kindesvertreterin).
- (Verfahrenskosten).
- (Rechtsmittelbelehrung).
- (Mitteilung). V.a. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Mutter oder Beschwerdeführerin) am 17. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
- Es seien Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides vom 30. Juli 2025, mitgeteilt am 18. August 2025, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden, aufzuheben.
- Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufzuheben und die Obhut über C._____ sei der Kindsmutter zuzuteilen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. Zudem liess sie folgende prozessuale Anträge stellen:
- Es seien sämtliche Akten des Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, betreffend C._____, geb. 15. Juni 2021, beizuziehen.
- Es sei der Kindsmutter das vollständige Gutachten der T._____, vom
- Februar 2024 umgehend auszuhändigen.
- Es sei von der Beiständin, U._____, Berufsbeistandschaft Plessur, ein aktueller Bericht mit Empfehlungen einzufordern. V.b. Die KESB Nordbünden schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und reichte die Verfahrensakten ein. V.c. Ebenfalls beantragte B._____ (nachfolgend: Vater oder Beschwerdeführer) mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2025 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. 10 / 40 V.d. Die Kindesvertreterin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. W. Die Beschwerdeführerin nahm am 15. Dezember 2025 Stellung zu den Beschwerdeantworten. Die KESB Nordbünden äusserte sich mit Eingabe vom 15. Januar 2026 zu dieser Stellungnahme und reichte zwischenzeitlich aufgelaufene Verfahrensakten ein. X. Auf Aufforderung des Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer reichte die KESB Nordbünden am 22. Januar 2026 das nur in Auszügen in den Vorakten enthaltene Gutachten der V._____ nach. Nebstdem legte sie einen vom
- Januar 2026 datierenden Antrag der Beiständin ein. Y.a. Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 teilte die KESB Nordbünden mit, von der Beiständin von C._____ und von der Kantonspolizei Graubünden über einen Vorfall vom 24. Januar 2026 informiert worden zu sein, und reichte dazu Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 reichte die KESB Nordbünden weitere Unterlagen ein und führte aus, es bestehe für C._____ ein dringender Handlungsbedarf. Y.b. Die Kindesvertreterin reichte am 4. Februar 2026 eine Stellungnahme ein und hielt darin fest, dass telefonische Kontakte zwischen C._____ und der Kindsmutter weiterhin möglich sein sollen. Der Antrag der Beiständin betreffend Übergabe bei den Besuchskontakten durch eine Drittperson werde vollumfänglich unterstützt. Y.c. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Y.d. Die KESB Nordbünden reichte am 20. Februar 2026 eine Empfehlung der Beiständin für das aktuelle Besuchsrecht der Beschwerdeführerin ein. Y.e. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, sie sei für berechtigt zu erklären, wöchentlich 30 Minuten mit dem Sohn zu telefonieren, ihn wöchentlich mindestens für jeweils zwei Stunden zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, was superprovisorisch zu verfügen sei. Y.f. Mit Verfügung vom 16. April 2026 lehnte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Y.g. Die KESB Nordbünden schloss mit Stellungnahme vom 24. April 2026 auf Abweisung der Anträge von A._____ vom 24. Februar 2026 betreffend Regelung 11 / 40 des persönlichen Verkehrs und beantragte ferner, es seien zwischen C._____ und A._____ durch die Q._____ begleitete Kontakte von 2 Stunden pro Woche anzuordnen. Y.h. Die Kindesvertreterin beantragte mit Eingaben vom 27. April 2026, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin seien vollumfänglich abzuweisen und es sei der Beiständin die Kompetenz einzuräumen, die telefonischen und persönlichen Kontakte von C._____ mit seiner Mutter unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls des Kindes sukzessive wieder aufzubauen, wobei insbesondere die persönlichen Kontakte begleitet erfolgen sollen. Für C._____ sei eine kinderpsychologische/-psychiatrische Therapie beim V._____ oder durch eine andere geeignete Fachperson anzuordnen. Y.i. Die Beschwerdeführerin liess am 27. April 2026 eine Honorarnote einreichen und verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung zur Eingabe der KESB Nordbünden vom 20. Februar 2026. Z. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen
- Prozessuales 1.1. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB). Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 30. Juli 2025, mitgeteilt am 18. August 2025, betreffend unter anderem den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die behördliche Unterbringung sowie die Anpassung des persönlichen Verkehrs (act. B.1), ist der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB zugänglich. Im Kanton Graubünden sieht Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) das Obergericht als (einzige) gerichtliche Beschwerdeinstanz vor, womit dieses auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerde wurde am
- September 2025 und damit innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB fristgerecht anhängig gemacht (act. A.1). Die Vorgabe von Art. 450 Abs. 3 ZGB, wonach die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist, ist vorliegend erfüllt. 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren Beteiligten und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Im kindesschutzrechtlichen Verfahren gehören dazu in aller Regel auch die Eltern (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023 E. 3.3.1). 12 / 40 Im angefochtenen Entscheid wies die KESB Nordbünden den Antrag der Mutter auf Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihr Kind ab und regelte den persönlichen Verkehr, weswegen die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. 1.3. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts, will heissen die Art. 450 ff. ZGB (auch im Kindesschutz, Art. 314 Abs. 1 ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Lässt sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine Regelung entnehmen, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 186 vom
- Januar 2017 E. 2.b; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden Kindesschutzmassnahmen, also Kinderbelange. In diesem Bereich ist das Obergericht nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es gelten der Offizial- wie auch der Untersuchungsgrundsatz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB und Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Der Streitgegenstand ist der Parteidisposition entzogen (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Gleichwohl gelten im Beschwerdeverfahren die Rüge- und Begründungsobliegenheit. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 5). 1.5. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht (SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1). Die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ermöglicht es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann 13 / 40 gegebenenfalls auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 14). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rechtsmittelinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Rechtsmittelinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3; DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 19). Bei der Angemessenheitsprüfung des angefochtenen Entscheids übt sich das Obergericht aufgrund des spezifischen Fachwissens sowie der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätzlich in Zurückhaltung. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann. 1.6. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihren Sohn C._____, dessen behördliche Unterbringung bei der Pflegefamilie I._____ (nachfolgend auch: Pflegefamilie) sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs. Angefochten wurden überdies die von der KESB Nordbünden in Dispositivziffer 4 getroffenen weiteren Anordnungen, konkret die Abweisung der Anträge auf Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen, die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft und die Bestätigung der Anweisung an die Pflegefamilie weiterhin ein Coaching bei der Q._____ wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufzuheben und die Obhut über C._____ sei ihr als Kindsmutter zuzuteilen (act. A.1; B.2). 1.7.1. In prozessualer Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin, dass für C._____ eine Kindesvertretung erst am Tag des Erlasses einer superprovisorischen 14 / 40 Verfügung eingesetzt worden sei, statt bereits längst vorher. Dies sei krass willkürlich. Die Kindesvertretung sei mit dem Superprovisorium bereits vor vollendete Tatsachen gestellt worden, womit die Aufgabe zu einer reinen Farce verkommen sei (act. A.1, Rz. 76). 1.7.2. Bei besonderer Dringlichkeit kann die KESB vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich als unbehelflich, ist doch die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs Wesensmerkmal der superprovisorischen Massnahme. Die Kindesvertreterin hätte sich ohnehin nicht vorgängig zum superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen äussern können. Im superprovisorisch erlassenen Entscheid vom 8. Juli 2025 wurde zu einer am 30. Juli 2025 stattfindenden Anhörung vorgeladen, womit der Kindesvertreterin hinreichend Zeit für die Vorbereitung einer Stellungnahme gewährt worden ist (KESB-act. 657). Eine Gehörsverletzung ist somit nicht erkennbar. Ebenso wenig ist die KESB Nordbünden willkürlich vorgegangen. 1.8.1. Die Beschwerdeführerin forderte sodann die umgehende Aushändigung des vollständigen Gutachtens der V._____ (nachfolgend: V._____). Das Erziehungsgutachten der KJP sei auch nach mehrmaliger Aufforderung ihrerseits sowie von der Kindesvertreterin nicht vollständig herausgegeben worden. Sie habe im vorliegenden Verfahren Anspruch darauf, das gesamte Gutachten zu erhalten (act. A.1, Rz. 13). Mit dieser Begründung wirft die Beschwerdeführerin der KESB Nordbünden eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor. 1.8.2. Das verfahrensleitende Behördenmitglied erklärte dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 12. August 2025, das Gutachten sei der Mutter und ihrem früheren sowie aktuellen Rechtsvertreter bewusst nicht vollständig ausgehändigt worden. Dies, weil schützenswerte Interessen von Dritten zu wahren seien (KESB-act. 696). Den Akten kann entnommen werden, dass mit Einverständnis des Beschwerdegegners und der Grosseltern väterlicherseits die sie betreffenden Teile des Gutachtens am 22. März 2024 an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelt wurden (KESB-act. 500). Demgegenüber bat der Lebenspartner der Grossmutter mütterlicherseits, die diese betreffenden Teile des Gutachtens den Eltern nicht auszuhändigen (KESB- act. 509). Bei den der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigten Seiten (S. 26 bis 31) bzw. jenen, die ihr nur teilweise vorlagen (S. 5 bis 8), handelt es sich denn auch um den die Grossmutter mütterlicherseits und deren Lebenspartner betreffenden 15 / 40 Aktenauszug sowie um die Exploration mit den Grosseltern väterlicher- sowie mütterlicherseits (S. 28 bis 31). 1.8.3. Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde in Art. 449b Abs. 1 ZGB geregelt und gilt (sinngemäss) auch im Kindesschutzverfahren (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Überwiegen können das Akteneinsichtsrecht etwa private Geheimhaltungsinteressen, wie die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten (MARANTA: in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 449b N. 13). Das Gutachten diente der Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern von C._____ (siehe verfahrensleitende Verfügung vom 10. Mai 2023 samt Fragenkatalog, KESB- act. 289). Das Akteneinsichtsrechts wurde zum Zwecke der Wahrung von Geheimhaltungsinteressen der Grosseltern lediglich punktuell eingeschränkt. Indem der Beschwerdeführerin Einsicht in den grössten Teil des Gutachtens gewährt wurde, insbesondere in die relevanten Befunde und in die Beurteilung, konnte sie ihren Standpunkt zur wesentlichen Frage der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile im vorinstanzlichen Verfahren wirksam zur Geltung bringen. Der Verzicht auf die Aushändigung der vorerwähnten Teile des Gutachtens war verhältnismässig und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen erhielt die Beschwerdeführerin das Gutachten des V._____ mit Schreiben vom 12. Februar 2026 ausgehändigt und es wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre. 1.9. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines aktuellen Berichts der Beiständin mit Empfehlungen. Die Beiständin habe ihr gegenüber geäussert, sie sei mit dem aktuellen Vorgehen der Vorinstanz nicht einverstanden. Sie habe die Beiständin mehrmals aufgefordert, dies auch bei der Vorinstanz so zu deponieren. Dies sei bis zum heutigen Tag nicht erfolgt (act. A.1, Rz. 14). Die KESB Nordbünden übermittelte dem Obergericht mit Eingabe vom
- Januar 2026 die aktuellste Eingabe der Beiständin vom 19. Januar 2026 mit Anträgen und Begründung (act. D.9; E.4). Damit ist der vorerwähnte Antrag gegenstandslos geworden und es erübrigen sich Weiterungen dazu. 1.10. Die Beiständin beantragte während laufendem Beschwerdeverfahren eine Erweiterung ihrer Kompetenzen um den Bereich Finanzverwaltung. Konkret geht es um die Geltendmachung der Ansprüche von C._____ auf Sozialversicherungsleistungen und um die Finanzierung des Pflegeverhältnisses 16 / 40 (act. E.4). Diese Frage bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
- Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin 2.1. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist neben der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 f. ZGB) in der Stufenfolge der zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen der schwerste Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV, Art. 5 und 8 EMRK sowie Art. 9 und 17 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, 2016, Art. 310/314b N. 34). Die diesen Eingriff legitimierende gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 310 ZGB. Demnach hat die KESB den Eltern das Kind wegzunehmen und es in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit einer Fremdunterbringung setzt also eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 ZGB). Das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, wird den Eltern entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen, die dann für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf daher nur entzogen werden, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB begegnet werden kann. Dementsprechend darf eine Fremdplatzierung nicht länger andauern, als dies (noch) notwendig, die 17 / 40 Rückkehr zu den Eltern aus Gründen des Kindeswohls also nicht angezeigt ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2 m.w.H.). 2.2. Zunächst ist klarzustellen, dass vorliegend nicht über die Rechtmässigkeit der bereits am 25. Juni 2024 verfügten Fremdplatzierung von C._____ zu befinden ist. Zu beurteilen ist, ob die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter sowie die behördliche Unterbringung von C._____ bei den Grosseltern väterlicherseits aufgrund der heutigen Situation aufrecht zu erhalten ist oder ob dagegen die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückplatzierung von C._____ zu ihr, in ihre alleinige Obhut, gegeben sind. Wird mit einer Rückkehr eine längere Fremdplatzierung beendet, sind auch die Kriterien von Art. 310 Abs. 3 ZGB zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung kann die Kindesschutzbehörde den Eltern die Rücknahme des Kindes untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. Eine Neu-, Um- oder Rückplatzierung des Kindes hat sich an dessen Wohl auszurichten und bedingt eine Abwägung zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen. Für eine Rückplatzierung gemäss Art. 310 Abs. 3 ZGB gelten nicht die gleichen Kriterien wie für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB. Eltern, die sich trotz einer Fremdplatzierung um den Aufbau und die Pflege einer persönlichen Beziehung zu ihrem Kind bemüht haben, brauchen nicht zu befürchten, dass Art. 310 Abs. 3 ZGB mit Erfolg gegen ihre ernsthafte Absicht, das Kind eines Tages wieder selbst zu betreuen und zu erziehen, angerufen werden könnte; entscheidend für die Frage der Zurücknahme durch einen Elternteil ist dabei, ob die seelische Verbindung mit dem Kind intakt ist und ob die Erziehungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein eine Rückübertragung der Obhut rechtfertigen. Bei der Gewichtung der vorstehenden Interessen sind der Anspruch des Elternteils auf persönliche Betreuung und das Interesse des Kindes an stabilen Beziehungen gegeneinander abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1). 2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz halte in ihrem Entscheid fälschlicherweise fest, eine Rückkehr von C._____ zur Mutter scheine nicht möglich bzw. umsetzbar. Der Grund für die Fremdplatzierung von C._____ sei gewesen, dass sie eine schwierige Phase durchgemacht habe. Als sie gemerkt habe, an ihre Grenzen zu kommen, habe sie aus eigener Initiative psychologische Unterstützung gesucht. Sie sei drei Monate lang stationär in Therapie gewesen und habe danach die ambulante Therapie bis heute fortgesetzt. Seitdem sei sie in Behandlung bei ihrer Psychiaterin Dr. med. M._____. Seit über zwei Jahren habe sie keine 18 / 40 depressive Episode mehr erlitten, ihre depressive Störung gelte seit Längerem als remittiert. Das Erziehungsfähigkeitsgutachten attestiere ihr volle Erziehungsfähigkeit, sofern sie stabil sei. Dies habe ihre langjährige Psychiaterin kürzlich bestätigt. Seit dem Austritt aus der Klinik Ende 2022 habe sie der KESB mitgeteilt, C._____ wieder zu sich nehmen zu wollen, und habe ihr Leben dahingehend organisiert. Aus dem Sachverhalt gehe zudem hervor, dass sämtliche involvierten Personen der Meinung seien, dass C._____ zur Mutter zurückgeführt werden solle. Das Ziel solle ganz klar sein, C._____ wieder zur Mutter zurückzuführen, denn dies sei im Sinne des Kindeswohls die optimale Lösung (act. A.1, Rz. 69, 70, 83, 91 und 94). Aus den Akten gehe klar hervor, dass die Mutter die ganze Zeit über kooperativ gewesen sei. Dass sie gelegentlich emotional reagiert habe, sei unter Würdigung der Gesamtumstände verständlich und nachvollziehbar. Die Mutter habe die Obhut über C._____ immer wieder erhalten wollen, habe sich am Schluss jedoch stets verständlich gezeigt und sei schlussendlich sogar damit einverstanden gewesen, dass C._____ kurzzeitig bei den Grosseltern väterlicherseits untergebracht werde. Sie habe sich gegenüber der Vorinstanz jedoch immer dafür ausgesprochen, C._____ wieder in ihrer Obhut haben zu wollen (act. A.1, Rz. 86). 2.4. Die KESB Nordbünden hielt im angefochtenen Entscheid fest, im Zuge der Abklärungen sei festgestellt worden, dass sich der Zustand von C._____ in der Obhut der Pflegeeltern zunächst stabilisiert und dann wiederum verschlechtert habe. Als konkrete Anzeichen für die Verschlechterung werden Verhaltensauffälligkeiten wie vermehrtes Weinen, Schlafprobleme und aggressives Verhalten benannt. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergeht sinngemäss, dass die KESB Nordbünden das Wohl von C._____ wegen dieser Verhaltensauffälligkeiten für gefährdet hält und die Ursache hierfür in den während der vergangenen Jahre häufig erfolgten Betreuungswechseln (Beschwerdeführerin, Pflegeeltern und Kita) erblickt. Trotz der bestehenden Belastungen lasse sich eine tragfähige und meist liebevolle Beziehung zwischen C._____ und seiner Mutter erkennen. Allerdings zeige die aktuelle Lebenssituation der Mutter einige Unsicherheiten und Auffälligkeiten in der Betreuung von C._____ auf. Fachpersonen berichteten, dass sich die persönliche und familiäre Situation sowie die Betreuungsleistungen der Mutter immer wieder änderten oder diese gekürzt würden. Dies führe bei allen Beteiligten zu Unsicherheiten und Verwirrung, weshalb von ihnen eine hohe Flexibilität und ständige zeitliche Verfügbarkeit gefordert werde. In Stresssituationen reagiere die Mutter gegenüber den Kita- Mitarbeiterinnen, den Pflegeeltern wie auch gegenüber der KESB fordernd, selbstbezogen und impulsiv. Dabei könne sie ihre eigenen Bedürfnisse von denen 19 / 40 C._____ nicht ausreichend trennen oder berücksichtigen. Zudem zeige sie dann im Umgang mit C._____ ein harsches und wenig einfühlsames Verhalten. Die wiederholenden Veränderungen im Betreuungsalltag und bei den Besuchstagen, die unterschiedlichen Erziehungsansätze der Mutter und der Pflegeeltern I._____ sowie die angespannte Kommunikation zwischen ihnen wirkten sich negativ auf C._____ Wohlbefinden, Sicherheitsgefühl und seine Entwicklung aus. C._____ benötige dringend Stabilität, klare Strukturen und verlässliche Bezugspersonen (act. B.1, S. 4 f.). 2.5. Nach dem Gesagten würdigte die KESB Nordbünden die häufigen Betreuungswechsel und insbesondere die Auswirkungen des sich hierbei jeweils aktualisierenden Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern als emotional belastend, will heissen als einen das Kindeswohl von C._____ negativ beeinflussenden Faktor. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die kausale Zuschreibung der Betreuungswechsel zu den beobachteten Verhaltensauffälligkeiten lasse wesentliche Aspekte ausser Betracht. Die vielen Wechsel resultierten gerade aus der fehlerhaften Platzierungsentscheidung und wären bei einer Unterbringung in einer neutralen, unbelasteten Pflegefamilie von Anfang an vermeidbar gewesen (act. A.5, Rz. 94). Dem ist entgegenzusetzen, dass der konfliktbehaftete Umgang zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern sowie die häufigen Betreuungswechsel für ein Kind nach der allgemeinen Lebenserfahrung emotional belastend und dementsprechend dem Wohl von C._____ abträglich sind. Für eine Rückplatzierung spricht die Überlegung, dass die Betreuungswechsel und deren negative Auswirkungen auf das Kindeswohl zwar abnehmen würden. Das allein ist allerdings nicht entscheidend. Zu fragen ist vielmehr, ob C._____ bei einer alleinigen Betreuung durch seine Mutter so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig ist. Mit anderen Worten ist von einer Rückplatzierung abzusehen, wenn das Kindeswohl von C._____ in der Obhut der Mutter gefährdet ist. 2.6. Eine Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit und eine psychische Erkrankung sowie instabile Lebensverhältnisse können die Betreuungskompetenzen der Eltern in mehr oder weniger hohem Mass beeinträchtigen, wobei daraus nicht ohne Weiteres auf eine Gefährdung des Kindeswohls geschlossen werden kann (so sinngemäss AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 42). Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird im Gutachten der V._____ vom 22. Februar 2024 festgehalten, es hätten sich Hinweise ergeben, wonach es bei der Beschwerdeführerin in Phasen psychischer Instabilität wiederholt zu 20 / 40 Überforderungssituationen im Umgang mit C._____ gekommen sei, sowohl im häuslichen als auch im stationären Rahmen. In Situationen eigener psychischer Belastung oder emotionaler Krisen gelinge es ihr nur unzureichend, die kindlichen emotionalen Bedürfnisse adäquat zu erfüllen und auf emotionaler Ebene zuverlässig für C._____ zur Verfügung zu stehen, sodass es ihm in diesen Situationen an der nötigen Rückversicherung, Regulation und Bestätigung mangle. Auch sei es ihr mangelhaft gelungen, C._____ vor den elterlichen Konflikten oder Auseinandersetzungen mit dem Familiensystem zu schützen sowie in diesen Situationen das Kind in dessen emotionalen Zuständen abzuholen und zu regulieren. Gleichwohl müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin immer wieder in der Lage gewesen sei, sich in Überforderungssituationen im häuslichen Rahmen Abhilfe in der Kinderbetreuung zu verschaffen, indem sie sich an die Grosseltern mütterlicherseits gewandt habe. Im Rahmen der (un-)begleiteten Besuche sei berichtet worden, dass sie sich in Situationen eigener emotionaler Anspannung oder bei Unsicherheiten wirksam und rechtzeitig Unterstützung hole, mit dem Ziel, adäquat auf C._____ emotionale Versorgungsbedürfnisse eingehen zu können. Wiederholt, bspw. im Rahmen von Konflikten oder Übergabesituationen, habe sie ein wechselhaftes und impulsives Verhalten gezeigt, was für C._____ schwierig zu antizipieren gewesen sei. Zusammenfassend würden bei der Beschwerdeführerin in Phasen psychischer Instabilität und emotionaler Belastung Beeinträchtigungen in ihrer Erziehungskompetenz hinsichtlich C._____ vorliegen (act. E.3, S. 64, 67). 2.7. Die Begutachtung durch die V._____ liegt nun mehr als zwei Jahre zurück. Die Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. M._____, gab in ihrem Bericht vom 29. Juni 2025 an die KESB an, die Beschwerdeführerin sei bei ihr seit dem
- Januar 2021 in Behandlung. Als Diagnosen führt sie ADHS (ICD-10: F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung an, letztere sei gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4). Auf Nachfrage der KESB Nordbünden hielt sie zudem fest, hinsichtlich der Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten selbständig und vernunftgemäss zu erledigen, würden keine Einschränkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin kümmere sich zuverlässig und liebevoll um ihren Sohn, wenn er bei ihr sei. Sie erledige den Haushalt regelmässig, kümmere sich um administrative Angelegenheiten. Die ambulante Behandlung nehme sie regelmässig und engagiert wahr. Sie sei psychisch stabil, trotz verschiedener, psychosozialer Belastungssituationen. In der Therapie verhalte sie sich höflich und adäquat, denke differenziert und selbstkritisch, sei compliant und zuverlässig (KESB-act. 649). Gestützt auf diese Einschätzungen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Berichtszeitpunkt Ende Juni 2025 21 / 40 psychisch stabil und ihre Erziehungsfähigkeit nicht nennenswert beeinträchtigt war. Allerdings berichtete die für das Coaching der Pflegefamilie zuständige N._____ der Q._____ am 13. Januar 2026, die Besuchsregelung führe zu wiederkehrenden emotionalen Belastungen für C._____. Die Kontakte zur Mutter seien häufig von Konflikten, Druck und Schuldzuweisungen geprägt. C._____ zeige deutliche Stressreaktionen (Weinen, Rückzug, Schuldgefühle, körperliche Symptome) und benötige regelmässig intensive emotionale Unterstützung durch die Pflegefamilie. C._____ benötige in der aktuellen Situation besonderen Schutz. Es sei nicht altersentsprechend, die Spannungen und Konflikte zwischen der Mutter und der Pflegefamilie auszuhalten, zu verantworten oder gar zu regulieren. Die Beobachtungen zeigten deutlich, dass C._____ sehr sensibel auf Unstimmigkeiten reagiere und versuche, die Beziehungsdynamik zu stabilisieren. Dieses Verhalten deute auf eine mögliche Überforderung hin. C._____ brauche ein verlässliches konfliktarmes Umfeld, in dem er sich sicher fühlen könne (act. E.2, KESB-act. 25). Auch die KESB Nordbünden wies in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2026 im vorliegenden Verfahren auf die von der Coachingperson angeführten erneuten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Mutter und auf Verhaltensauffälligkeiten bei C._____ hin (act. A.6). Am 26. Januar 2026 erstattete die Kantonspolizei Graubünden der KESB Nordbünden eine Meldung, gemäss der am 24. Januar 2026 nach einer von der P._____ begleiteten Übergabe ausserplanmässig eine Rückgabe von C._____ an die Grosseltern erfolgte, im Zuge der es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung der Beteiligten in Anwesenheit von C._____ gekommen sei. Laut Kurzsachverhalt der polizeilichen Meldung hat die Beschwerdeführerin I._____ am Kragen gepackt und angeschrien und danach zu Boden gestossen. Als I._____ dazwischen gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin ihm ins Gesicht geschlagen, wobei er ein blaues Auge erlitten habe. Als die Grosseltern mit dem Kind ins Auto gestiegen seien, um loszufahren, sei die Beschwerdeführerin gegen deren Willen ebenfalls ins Fahrzeug gestiegen und habe somit die Weiterfahrt verhindert (act. A.7.2). Dieser Vorfall belegt – wie auch die darauffolgenden beim Obergericht eingegangene Eingaben der KESB Nordbünden (act. A.7, A.8, insbesondere A.7.1) – eine weitere Zuspitzung des starken Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und den Grosseltern väterlicherseits. Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. M._____, hielt in einem an die Beiständin und die KESB Nordbünden gerichteten Schreiben vom 1. Februar 2026 fest, die Beschwerdeführerin sei nicht grundsätzlich gewaltbereit oder gewalttätig. Der Vorfall am 24. Januar 2026 sei medizinisch als situative Ausnahmereaktion unter massiver emotionaler Anspannung zu werten, ausgelöst durch eine über längere Zeit bestehende chronische Belastung, Unsicherheit und das Erleben fehlender Mitsprache (act. A.8.1). Das mag stimmen, 22 / 40 doch zeigt sich gerade daraus, dass die gutachterliche Einschätzung des V._____ vom Februar 2024 nach wie vor aktuell ist: In der emotionalen Belastungssituation sah sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihr Verhalten nach den Interessen des ebenfalls anwesenden C._____ auszurichten und in irgendeiner Art deeskalierend zu wirken. So ist davon auszugehen, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Phasen psychischer Instabilität und emotionaler Belastung beeinträchtigt ist. Emotional belastende Situationen würden sich für die Beschwerdeführerin auch ergeben, wenn sich C._____ in ihrer Obhut befinden würde. Solange die Beschwerdeführerin nicht auch in solchen herausfordernden Situationen stabiler zu agieren vermag, muss weiterhin von einer teilweise beeinträchtigten Erziehungsfähigkeit und insoweit von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden. 2.8. Ohnehin – und hier greift die Rüge der Beschwerdeführerin zu kurz – genügt der Wegfall des Grundes für die Fremdplatzierung alleine nicht, um eine Rückplatzierung des Kindes zu verfügen. Das scheint die KESB Nordbünden denn auch richtig erkannt zu haben. Darauf deutet jedenfalls ihre Schlussfolgerung hin, der Schutz von C._____ und die aufgrund seines Alters noch nicht selbst zu artikulierenden Wünsche und Interessen an der Fortführung des Pflegeverhältnisses würden überwiegen. Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung ist die Feststellung der KESB Nordbünden wesentlich, es lasse sich trotz bestehender Belastungen eine tragfähige und meist liebevolle Beziehung zwischen C._____ und seiner Mutter erkennen (act. B.1, S. 4). Die seelische Verbindung zwischen der Mutter und C._____ scheint also intakt zu sein. Am 14. Mai 2025 berichtete die Beiständin, mit der Erhöhung des Besuchskontakts seit Januar 2025 (Übergang zu Phase 2 gemäss Entscheid vom 25. Juni 2024) habe die Mutter die vereinbarten Besuchszeiten mit ihrem Sohn nicht immer wie geplant einhalten können. In mehreren Fällen sei es zu abrupten Planänderungen, zeitlichen Verschiebungen oder vollständigen Absagen der Besuche gekommen. Dies sei die Rückmeldung des Ehepaars I._____. Die Mutter habe die Beistandschaft jeweils über die Änderungen informiert und nachvollziehbare Gründe für die Nichteinhaltung der Besuchszeiten angegeben. Dass die Kindsmutter Entlastung einfordern könne, stelle eine wichtige Ressource dar; gleichzeitig seien die häufigen Planänderungen für das Ehepaar I._____ anspruchsvoll in der Organisation und für C._____ teilweise schwierig nachzuvollziehen und emotional herausfordernd (KESB-act. 630). Gemäss Aktennotiz des verfahrensleitenden Behördenmitglieds vom 6. Januar 2025 erklärte die Beschwerdeführerin selbst, für einen Besuchskontakt emotional nicht hinreichend stabil zu sein (KESB-act. 597). Nach der Reduktion der 23 / 40 Besuchstermine durch die KESB Nordbünden berichtete die Beiständin am
- September 2025, es sei bis anhin zu keinen Verschiebungen oder Verkürzungen der Besuchskontakte gekommen (KESB-act. 709). All das zeigt, dass die Umsetzung der in Phase 2 ausgeweiteten Besuchskontakte nicht erfolgreich war, wohl aber die Umsetzung der reduzierten Kontakte. Der Beschwerdeführerin ist zugutezuhalten, dass sie grundsätzlich darum bemüht ist, sich in überfordernden Situationen zwecks Wahrung des Kindeswohls aktiv die benötigte Unterstützung zu holen. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine Ausweitung des Besuchsrechts nur schon an der lückenlosen Wahrnehmung der Termine scheiterte. Deswegen ging die KESB Nordbünden trotz intakter seelischer Beziehung zwischen Mutter und Kind zu Recht davon aus, eine Rückplatzierung des Kindes in die Obhut der Beschwerdeführerin sei nicht umsetzbar. Das Interesse von C._____ an stabilen Verhältnissen und Beziehungen erscheint in der vorliegenden Konstellation noch gewichtiger, wenn der bei ihm bereits vorhandenen emotionalen Belastung durch den Konflikt zwischen den Betreuungspersonen Rechnung getragen wird. Insgesamt überwiegt auch für das Obergericht das Interesse von C._____ an Stabilität und Kontinuität den Anspruch der Beschwerdeführerin auf persönliche Betreuung ihres Sohnes. 2.9. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist verletzt, wenn Kindesschutzmassnahmen länger als notwendig aufrechterhalten bleiben. Indes ist zu bedenken, dass es bei lang andauernden Pflegeverhältnissen zu einer Verwurzelung mit sozialpsychischer Elternstellung der Pflegeeltern kommen kann; jedenfalls sind stete Umplatzierungen diesfalls zu vermeiden und es sind vielmehr kontinuierliche Verhältnisse anzustreben (Urteil des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 4.1). Ohne dass beim vorliegenden Pflegeverhältnis bereits eine sozialpsychische Elternstellung der Pflegeeltern festgestellt werden könnte, liegt es auf der Hand, dass nach nunmehr rund drei Jahren Fremdplatzierung bei den Grosseltern I._____ eine Verwurzelung von C._____ in der Pflegefamilie stattgefunden hat. Eine Rückplatzierung wäre für ihn demzufolge eine einschneidende Veränderung. Auch deswegen wären die Kontakte zwischen Mutter und Sohn vor einer Rückplatzierung zuerst schrittweise auszubauen. Denn je schärfer die Kindesschutzmassnahme ist, umso mehr ist sie stufenweise abzubauen, ausser die Gegebenheiten hätten sich durch äusserliche Einflüsse radikal zum Guten gewendet (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 313 N. 1). Die Wahrscheinlichkeit, dass die Rückplatzierung definitiv gelingt, ist, nachdem bereits das erweiterte Besuchsrecht nicht erfolgreich umgesetzt werden konnte, aufgrund der derzeitigen Situation als gering einzuschätzen. Mit der Möglichkeit, dass C._____ erneut 24 / 40 umplatziert werden müsste, wäre daher ernsthaft zu rechnen. Dies liegt offenkundig weder im Kindesinteresse noch in jenem der Beschwerdeführerin. Der von ihr mit der weiteren Fortsetzung des Pflegeverhältnisses zu gewärtigende Grundrechtseingriff ist zumutbar und insgesamt verhältnismässig. 2.10. Der Entscheid der KESB, von einer Rückplatzierung von C._____ bei seiner Mutter abzusehen, erweist sich somit entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin als rechtmässig und angemessen und ist daher zu schützen. Anzumerken gilt, dass damit eine Rückplatzierung zur Mutter in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit wird die Kindesschutzmassnahme weiterhin laufend in regelmässigen Intervallen auf ihre Voraussetzungen hin zu prüfen sein (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Da die seelische Verbindung zwischen der Mutter und C._____ grundsätzlich nach wie vor intakt ist, wird sich insbesondere an der weiteren Umsetzung des Besuchsrechts weisen, ob die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung gegeben sind.
- Unterbringung bei den Grosseltern 3.1. Die Beschwerdeführerin führt die Konflikte in der letzten Zeit darauf zurück, dass die Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern bzw. mit den Grosseltern väterlicherseits nicht funktioniere. Aus den Akten gehe klar hervor, dass die Pflegeeltern jede Plattform dazu nutzen würden, die Kindsmutter schlecht zu machen. Die involvierten Personen hätten die Vorinstanz anfänglich stets darüber informiert, dass die Beziehung der Mutter zu den Grosseltern von C._____ schwierig sei und eine Platzierung bei den Grosseltern deshalb nicht empfohlen werde. Diese Einschätzungen habe die Vorinstanz einfach ignoriert und C._____ zwei Mal bei den Grosseltern platziert. Grund für die von der KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid erwähnten vielen Wechsel sei die mangelnde Abklärung der Vorinstanz. Es sei daher wenig überraschend, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniert habe. Die Kindesvertreterin spreche sich lediglich gegen die Rückführung von C._____ aus, da es zu viele Wechsel gegeben habe. Es könne jedoch nicht sein, dass ein Kind einen Elternteil habe, der bereit sei, die Obhut zu übernehmen, und dazu auch in der Lage sei, die Behörden die Umplatzierung jedoch aus dem Grund verweigerten, weil ein Elternkonflikt bzw. ein Konflikt mit den Pflegeeltern bestehe. Insbesondere, da dieser Konflikt bereits vor der Platzierung abzusehen gewesen sei und damit nur entstanden sei, weil die Vorinstanz bereits damals eine Fehlentscheidung getroffen habe. So hätten verschiedene Fachpersonen die Unterbringung von C._____ bei der Grossmutter mütterlicherseits und auch bei den Grosseltern väterlicherseits kritisch gesehen und dies der Vorinstanz auch so mitgeteilt. Von der Vorinstanz sei das Verhalten der 25 / 40 Grosseltern jedoch zu keinem Zeitpunkt kritisch gewürdigt worden. Vielmehr seien die Grosseltern sogar als potenzielle und dann als tatsächliche Familie eingesetzt worden. Auffällig sei ebenfalls, dass die Vorinstanz und andere involvierte Personen die Schilderungen der Grosseltern väterlicherseits zu den Ereignissen mit der Grossmutter mütterlicherseits stets dokumentiert habe, sich jedoch nie bei der Grossmutter mütterlicherseits erkundigt habe, ob die Schilderungen der Grosseltern väterlicherseits der Wahrheit entsprechen würden. Dies erscheine umso problematischer, als die Vorinstanz vom schwierigen Verhältnis zwischen der Mutter und den Grosseltern gewusst habe. So habe auch die Beiständin am
- Januar 2025 festgehalten, die Situation bleibe so lange bestehen, bis C._____ nicht mehr bei den Pflegeeltern untergebracht sei. Die Beiständin habe sogar einmal die falschen Anschuldigungen der Grosseltern väterlicherseits gegenüber der Mutter berichtigen müssen. Der angefochtene Entscheid sei geradezu willkürlich. Zunächst werde ein Kind bei Pflegeeltern platziert, bei denen bereits zum Vornherein vorprogrammiert gewesen sei, dass es zu Konflikten komme. Sodann werde klar, dass die Pflegeeltern nicht in der Lage seien, C._____ adäquat zu betreuen. Die Grossmutter väterlicherseits behandle C._____ gemäss Angaben der Kita wie ein Baby. Letztlich werde die Rückführung des Kindes zu einer erziehungsfähigen Mutter, die ihr Kind selber betreuen wolle, verweigert (act. A.1, Rz. 72 bis 75). 3.2. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber den Sorgerechtsinhabern bedingt gleichzeitig eine Regelung der Unterbringung, sei dies beim Elternteil ohne elterliche Sorge, bei geeigneten Angehörigen oder an einem ausserfamiliären Pflegeplatz (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314 N. 18). Die Beiständin hat im März 2023 erfolglos diverse Organisationen um einen Langzeitpflegeplatz für C._____ angefragt (KESB-act. 173 f.). Vorübergehend war C._____ zunächst bei der Grossmutter mütterlicherseits und ihrem Lebenspartner platziert. Diese haben sich jedoch entschlossen, die Aufgabe als Pflegeeltern nicht längerfristig zu übernehmen (KESB-act. 182, 187). Es fand sich in der Folge lediglich eine in O.3._____ wohnhafte Pflegefamilie, die sich die Aufnahme von C._____ hätte vorstellen können (KESB-act. 197). Am 14. März 2023 erklärten schliesslich die Grosseltern väterlicherseits, die Betreuung von C._____ übernehmen zu wollen (KESB-act. 203). Nachdem sich anhand der Bemühungen der Beiständin abzeichnete, dass es schwierig werden würde, einen (langfristigen) ausserfamiliären Pflegeplatz im Raum Graubünden zu finden, zog die KESB die Grosseltern väterlicherseits für die Betreuung von C._____ in Betracht. Mit der Unterbringung von C._____ bei den in O.2._____ wohnhaften Grosseltern konnte die räumliche Distanz zur Mutter kleiner gehalten werden als bei der Unterbringung 26 / 40 in O.3._____. In Berücksichtigung des Ziels, dereinst die Rückplatzierung des Kindes zu ermöglichen, erscheint es sachgerecht, dass der innerfamiliären und zugleich räumlich gesehen vorteilhafteren Platzierungsmöglichkeit der Vorzug gegeben wurde. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, woran sie die Vorhersehbarkeit des Konflikts zwischen der Mutter und den Grosseltern als Pflegefamilie festmacht. Immerhin befürwortete sie selbst ausdrücklich eine vorübergehende Platzierung ihres Sohns bei den Grosseltern väterlicherseits anstelle einer Platzierung in einer SOS-Pflegefamilie (KESB-act. 326, 343). Wohl bestand zwischen den Grosseltern beiderseits bereits ein Konflikt, nicht aber zwischen den Grosseltern väterlicherseits und der Mutter (vgl. auch den Entscheid zur Umplatzierung vom 31. Mai 2023, KESB-act. 339). Erst nach erfolgter Platzierung bei den Grosseltern äusserte die Beschwerdeführerin ihr Unverständnis darüber, dass der Wechsel von den Grosseltern mütterlicherseits in die Obhut der Grosseltern väterlicherseits so schnell erfolgt sei. Es sei bei der Anhörung ein langsames und schrittweises Vorgehen vereinbart worden (KESB-act. 360, 361). Aus den Akten geht nach alledem nicht hervor, dass im Zeitpunkt des Platzierungsentscheids eindeutige Indikatoren für die spätere Entwicklung des heute schwerwiegenden Konflikts gegeben waren und die KESB solche übersehen hätte. 3.3. Im Hinblick auf die Voraussetzung der Eignung von I._____ als Pflegefamilie ist zu bedenken, dass ihnen mit Verfügung vom 2. Juni 2023 vom Kantonalen Sozialamt Graubünden die Bewilligung zur Aufnahme von C._____ als Pflegekind erteilt wurde (KESB-act. 369). Mit der Überprüfung der Verhältnisse bei den Grosseltern im Rahmen der Bewilligungserteilung wurde zugleich die Eignung der Unterbringung überprüft (vgl. Art. 5 und 7 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung; PAVO; SR 211.222.338]). Zwar äusserte die Leiterin der Kita L._____ der Beiständin gegenüber im Juni 2025 in der Tat, die Grossmutter fördere C._____ nicht in seiner Selbständigkeit, nehme ihm alles ab und traue ihm nichts zu. Bei den Übergaben beobachte sie, dass Frau I._____ C._____ von sich abhängig mache (KESB- act. 646, 647). Diese Befürchtungen blieben in der jüngsten Besprechung der Beiständin mit der Leiterin der Kita allerdings unerwähnt, mithin hat sich die Problematik diesbezüglich nicht mehr gezeigt. Weitere Gründe für die fehlende Eignung von I._____ als Pflegeeltern für C._____ trägt die Beschwerdeführerin nicht vor und im Übrigen sind solche auch nicht ersichtlich. 3.4. Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, das fallführende Behördenmitglied habe in Gesprächen mit ihr immer wieder sein Missfallen zum Ausdruck gebracht. 27 / 40 Zudem gehe aus den Akten hervor, dass die Vorbringen der Grosseltern väterlicherseits stets dokumentiert und ernst genommen worden seien. Wenn sie als Mutter ihre Bedenken jedoch bei der Vorinstanz deponiert habe, sei dies jeweils unter den Teppich gekehrt und sie nicht ernst genommen worden (act. A.1, Rz. 78). Hierzu ist festzuhalten, dass die KESB das Konfliktverhalten der Beteiligten nur insoweit würdigte, als es für das vorliegende Kindesschutzverfahren – mit Blick auf das Wohl von C._____ – relevant war. Inwiefern die Behörde in den entscheidwesentlichen Punkten Schilderungen der Grosseltern einseitig zulasten der Beschwerdeführerin und ungeprüft übernommen haben soll, konkretisiert die Beschwerdeführerin nicht. Die KESB Nordbünden bezeichnete auch das Verhalten der Grosseltern im angefochtenen Entscheid in Teilen als konfliktschürend. Zutreffend ist ihre Feststellung, dass die Streitigkeiten zwischen den Erwachsenen negative Auswirkungen auf C._____ haben und sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Pflegeeltern Anteile an diesem Konflikt tragen. Zu Recht fokussierte sich die KESB zur Wahrung des Kindeswohls in erster Linie darauf, die Auswirkungen dieses Konflikts auf C._____ einzudämmen. Damit durfte es sein Bewenden haben. Nicht gewinnbringend gewesen wäre eine einlässliche Auseinandersetzung mit dem Konfliktverhalten der Beschwerdeführerin und der Pflegeeltern von C._____. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin, darunter auch der Vorwurf der Willkür, sind unbegründet.
- Persönlicher Verkehr 4.1. Als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin sodann auch die Anpassung des Besuchsrechts. Diese sei damit begründet worden, dass C._____ weniger Wechseln ausgesetzt werden solle, da diese ihm aktuell nicht guttun würden. Der Wechsel finde im gleichen Ausmass statt, wenn C._____ lediglich eine Nacht bei der Kindsmutter bleiben würde. Mit der alleinigen Obhut bei der Kindsmutter würde ein Wechsel sogar gar nicht mehr stattfinden. C._____ erhalte damit die notwendige Stabilität und Sicherheit, die er brauche. Dies habe auch die R._____ bestätigt, die festgehalten habe, die Erweiterung des Besuchsrechts führe zu weniger häufigen Wechseln zwischen den verschiedenen Betreuungspersonen und damit könne mehr Ruhe und Stabilität für C._____ einkehren. Deshalb sei die Entscheidung der Vorinstanz, die Besuchsregelung wieder einzuschränken und nicht weiter auszuweiten, nicht nachvollziehbar (act. A.1, Rz. 77). Als falsch bezeichnet die Beschwerdeführerin die Feststellung der KESB Nordbünden, die Q._____ habe sich für eine Besuchsreduktion ausgesprochen. Aus den Akten gehe hervor, dass die Q._____ einen Journaleintrag für die Besuche im Juni 2025 eingereicht habe. Darin seien keine Ausführungen zu finden, die darauf schliessen 28 / 40 liessen, dass das Besuchsrecht eingeschränkt werden müsse. Auch seien keine Schilderungen enthalten, die das Verhalten von C._____ als auffällig bezeichneten oder dass seine Entwicklung eingeschränkt und nicht altersentsprechend sein solle. Es sei somit fragwürdig, inwiefern diese Schilderungen der Wahrheit entsprechen würden. Im Übrigen gelte es festzuhalten, dass die Q._____ lediglich die Grosseltern väterlicherseits betreue. An ihrer Neutralität sei deshalb zu zweifeln (act. A.1, Rz. 79). 4.2. Die Beiständin gab dem verfahrensleitenden Behördenmitglied im Rahmen eines telefonischen Austauschs am 25. Juni 2025 an, die Q._____ sei der Ansicht, die Besuche mit der Mutter sollten reduziert werden (KESB-act. 641). Daraus – wie auch aus dem E-Mail der Beiständin vom Vortag (KESB-act. 646) – geht hervor, dass die Leiterin der Kita über das veränderte Verhalten von C._____ berichtete. Eine falsche Feststellung des Sachverhalts ist in dieser Hinsicht demnach nicht auszumachen. 4.3. Zur Regelung des Besuchsrechts erwog die KESB Nordbünden, die schrittweise Ausweitung der Besuchskontakte zwischen C._____ und seiner Mutter habe deutlich gezeigt, dass C._____ emotional und körperlich überfordert sei. Das instabile Verhalten der Mutter stelle eine zusätzliche Belastung für ihn sowie die Pflegeeltern dar. C._____ brauche Stabilität, Sicherheit und auch freie Zeit, um Erlebtes zu verarbeiten. Deshalb sei es notwendig, die Besuchskontakte mit der Mutter neu zu strukturieren und weiter zu reduzieren. Für C._____ wäre es erheblich nachteilig, wenn er aufgrund der anhaltenden Verunsicherung, der Instabilität sowie der häufigen Wechsel zwischen Pflegefamilie und Mutter und der bestehenden Konflikte zwischen Mutter und Pflegeeltern weiterhin in dieser belastenden Situation verbleiben müsste. Diese Umstände könnten seine emotionale und psychische Entwicklung stark beeinträchtigen. Es bestehe die Gefahr, dass seine emotionalen und entwicklungsbezogenen Bedürfnisse im Umfeld der Mutter nicht ausreichend wahrgenommen und berücksichtigt würden. Dies könnte zu einer weiteren Verschlechterung seines Wohlbefindens sowie zu langfristigen Beeinträchtigungen seiner psychischen und emotionalen Entwicklung führen. Durch den Entscheid vom
- Juli 2025 zur superprovisorischen Kürzung der Besuchsregelung zwischen der Mutter und C._____ habe bereits eine klar erkennbare Beruhigung der Gesamtsituation festgestellt werden können. Sowohl die Pflegeeltern als auch sämtliche involvierten Fachpersonen berichteten seither von einer spürbaren Verbesserung von C._____ emotionalem Zustand und Verhalten (act. B.1, S. 5 f.). 4.4. Das Besuchsrecht von Eltern und Kindern ist in Art. 273 Abs. 1 ZGB geregelt. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige 29 / 40 Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte, auch bei einer Fremdplatzierung des Kindes (SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 1). Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a, 120 II 229 E. 3b/aa je m.w.H.). Das Bundesgericht betont in konstanter Rechtsprechung, dass das Kindeswohl oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bildet (vgl. BGE 131 III 209 E. 5, 130 III 585 E. 2.1). Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1 m.w.H.). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4, 123 III 445 E. 3c). 4.5. Nicht nur die häufigen Wechsel zwischen den Betreuungspersonen veranlasste die KESB Nordbünden, das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin weiter zu reduzieren. Auch die mit der Umsetzung des Besuchsrechts verbundene anhaltende Verunsicherung und Instabilität wird als Grund angeführt. Nach der Ausweitung des Besuchsrechts war es der Beschwerdeführerin denn auch wiederholt nicht möglich, das ihr eingeräumte Besuchsrecht wie vorgesehen umzusetzen. Die zunächst nur superprovisorisch verfügte vorsorgliche Reduktion des Besuchsrechts war daher gerechtfertigt. Noch im August letzten Jahres teilte die Beiständin der KESB Nordbünden mit, diese superprovisorisch angeordnete reduzierte Besuchsregelung funktioniere (KESB-act. 690). Am 25. September 2025 informierte die Beiständin, dass C._____ sich gemäss Rückmeldung der Grosseltern I._____ gut entwickle und seit der Reduktion der Besuche bei der Mutter ruhiger geworden sei. Bis anhin habe es vonseiten der Mutter keine Verschiebungen und Verkürzungen der Besuchskontakte gegeben (KESB- act. 709). Bei diesem Verlauf erweist sich die angefochtene definitive Anordnung des im Umfang reduzierten Besuchsrechts als angemessen. Eine reüssierende Umsetzung von zeitlich gesehen geringfügigeren Besuchskontakten liegt eher im Kindeswohl, als die Anordnung häufigerer oder längerer Besuchskontakte, deren Umsetzung aber nur teilweise gelingt. Bei den zum Entscheidzeitpunkt gegebenen Verhältnissen war die angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs verhältnismässig und angemessen. Die dagegen vorgebrachte Kritik ist nicht stichhaltig. 30 / 40 4.6 Die Beiständin beantragte mit Eingabe vom 19. Januar 2026 bei der KESB Nordbünden während laufendem Beschwerdeverfahren, die wöchentlichen Telefonkontakte zwischen C._____ und seiner Mutter seien zu sistieren und die Übergaben bei den Besuchskontakten sollten durch eine Drittperson erfolgen. Begründend führte sie aus, zwischen der Mutter und den Grosseltern bestehe eine belastete Beziehung mit instabiler Dynamik. Die Interaktionen seien von wechselnder Intensität geprägt. Die Besuchskontakte hätten in den vergangenen Monaten nicht konstant eingehalten werden können und seien wiederholt kurzfristig abgesagt, verschoben oder zeitlich reduziert worden. Teilweise habe C._____ Mühe gehabt, die Übernachtungen bei der Mutter zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin habe dann die Grosseltern I._____ zum Wohl von C._____ gebeten, ihn abzuholen (act. E.4). 4.7. Das Obergericht hat seinen Entscheid – da es sich um Kinderbelange handelt – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung abzustützen, ungeachtet der von den Parteien gestellten Anträge (vgl. E.1.4). Für den Entscheid über den persönlichen Verkehr nicht unbeachtet bleiben kann die während laufendem Beschwerdeverfahren vorgefallene handgreifliche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und den Grosseltern im Zuge der Übergabe von C._____ am 24. Januar 2026. Seitdem hatten C._____ und die Beschwerdeführerin keinerlei Kontakt mehr zueinander (vgl. act. A.11.1; A.12, Rz. 11). 4.8. Nach dem Vorfall vom 24. Januar 2026 hielt die KESB Nordbünden in ihrer Eingabe vom 4. Februar 2026 fest, zum Schutz von C._____ bestehe ein dringender Handlungsbedarf. Das Gericht werde um Prüfung geeigneter Massnahmen in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Kind ersucht (act. A.8). Dabei wurde Bezug genommen auf eine Beurteilung von O._____, welche in den zwischenzeitlich ergangenen Massnahmen eine willkürliche Vorgehensweise erblickt (act. A.8.1). Ebenso findet sich die Stellungnahme von Dr. med. M._____ im Recht, wonach die superprovisorisch erfolgten Verfügungen kritisch zu betrachten seien. Unter anderem verneinte diese wie gesehen eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin. Eine weitere Einschränkung der Mutter-Kind-Kontakte oder eine einseitige Fokussierung auf das Verhalten der Mutter sei dem Kindeswohl nicht dienlich. Vielmehr scheine es dringend angezeigt, die im Gutachten empfohlene schrittweise Rückführung des Kindes zur Mutter wieder aufzunehmen, unter fachlicher Begleitung und mit klarer, transparenter Kommunikation gegenüber allen Beteiligten (act. A.8.1). Schliesslich wurde dem Schreiben eine Stellungnahme beigelegt, wonach N._____ von der Fachstelle Q._____ der Beiständin einen Antrag stellte, bis auf weiteres keinen persönlichen 31 / 40 Elternkontakt zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ zu bewilligen und die Situation umfassend zu prüfen (act. A.8.2). 4.9. Die Kindesvertreterin hält in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2026 dafür, die Telefonkontakte zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin sollten weiterhin ermöglicht werden. Während die Telefonate aus Sicht der Pflegeeltern bei C._____ Stress auslösten, habe die psychosoziale Begleiterin der Beschwerdeführerin, O._____, die Telefonate zwischen Mutter und Kind seit dem
- August 2025 begleitet und diese als sehr positiv beschrieben. Die Kindesvertreterin möchte die Modalitäten der Telefonate angepasst sehen. So sollte sich C._____ für die Telefongespräche an einem neutralen Ort aufhalten können, beispielsweise im Büro der Beiständin. Ausserdem solle während des Telefonats eine neutrale Person im selben Raum anwesend sein und nicht die Pflegeeltern I._____. Der im Vergleich zur geltenden Regelung entstehende Mehraufwand sei gerechtfertigt, wenn er einen entspannteren Austausch zwischen Mutter und Kind ermögliche. Die von der Beiständin beantragte Durchführung der Übergabe von C._____ anlässlich der Besuchskontakte durch eine Drittperson befürwortete die Kindesvertreterin zu diesem Zeitpunkt. Dies solle verhindern, dass C._____ immer wieder Zeuge von den Spannungen zwischen seiner Mutter und den Pflegeeltern werde (act. A.9). In ihrer jüngsten Eingabe vom 27. April 2026 beantragt die Kindesvertreterin nunmehr, es sei der Beiständin die Kompetenz einzuräumen, die telefonischen und persönlichen Kontakte von C._____ mit seiner Mutter unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls des Kindes sukzessive wieder aufzubauen, wobei insbesondere die persönlichen Kontakte begleitet erfolgen sollen (act. A.14; A.15). 4.10. Der Beiständin zufolge haben sich die von C._____ anlässlich der konflikthaften Übergabe vom 24. Januar 2026 miterlebten Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern stark auf sein Befinden ausgewirkt. In ihrem E-Mail vom 17. Februar 2026 an die KESB Nordbünden schlägt die Beiständin vor, die Kontakte wieder aufzunehmen, wenn C._____ sich klarer stabilisiert habe und wieder mehr Sicherheit zeige, die Kindsmutter Verantwortung für ihr Verhalten zeige und sich in belastenden Situationen angemessen kontrollieren könne, für C._____, die Pflegeeltern und die Begleitperson keine erneute Gefährdung mehr bestehe und die Rahmenbedingungen für ruhige, sichere und eng begleitete Kontakte verbindlich geregelt würden und von der Kindsmutter akzeptiert würden. Die Beiständin empfiehlt begleitete Kontakte. Als begleitende Fachperson schlägt sie Frau N._____ von der Q._____ vor, welche für C._____ bereits eine vertraute Person sei (act. A.11.1). 32 / 40 4.11. Die KESB Nordbünden beantragt im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf das Verhalten der Mutter beim Vorfall vom 24. Januar 2026, es seien durch die Q._____ begleitete Kontakte zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin während zweier Stunden pro Woche anzuordnen. Das Verhalten der Mutter belege, dass sie ihre Emotionen auch nicht in Gegenwart ihres Kindes kontrollieren und steuern bzw. sich ruhig und besonnen verhalten könne. Selbst wenn diese Reaktion psychologisch erklärbar sein solle, ändere es nichts daran, dass die Eskalation für C._____ äusserst verstörend gewesen sei. Er habe gemäss den Schilderungen der Beiständin in dem von der Mutter ins Recht gelegten Chatverlauf denn auch eine deutliche Belastungsreaktion gezeigt und habe die Besuche bei der Mutter aussetzen wollen. Eine Umsetzung des im Entscheid vom
- Juli 2025 angeordneten persönlichen Verkehrs entspreche somit aktuell nicht dem Kindeswohl, weshalb er in der verfügten Form zu sistieren sei. Bei der Entgleisung der Mutter am 24. Januar 2026 handle es sich nicht um einen einmaligen Vorfall. Wiederholt habe sie gegenüber den involvierten Fachpersonen ein grenzverletzendes Verhalten gezeigt. Auch im Gutachten des V._____ vom
- Februar 2024 würden Verhaltensmuster der Mutter in emotionalen Stresssituationen beschrieben, wonach sie aggressiv, gereizt und impulsiv reagiere und sich auf die eigene Bedürfniswahrnehmung eingeschränkt zeige. Unter diesen Umständen erscheine es mit Blick auf das Wohl von C._____ notwendig, Kontakte zur Mutter einstweilen in Begleitung einer Fachperson umzusetzen. C._____ könne sich so langsam und in einem geschützten Rahmen wieder seiner Mutter annähern und Sicherheit gewinnen, nachdem der Vorfall vom 24. Januar 2026 kindgerecht mit ihm thematisiert worden sei. Damit werde auch die Basis für eine Ausweitung der Besuche bei gutem Verlauf gelegt. Sollte die Mutter den Kontakt nicht kindswohlgerecht umsetzen, könne die Fachperson sie dabei unterstützen und bei Bedarf intervenieren. Von telefonischen Kontakten sei einstweilen abzusehen, da ein erhebliches Risiko bestehe, dass die Mutter die Telefonate nicht ruhig und sachlich durchführen könne, sondern nicht förderliche Aussagen in Bezug auf die Pflegeeltern mache und damit C._____ wiederum verunsichere (act. A.13). 4.12. Wie gesehen vertreten die KESB Nordbünden, die Beiständin und die Kindesvertreterin einhellig die Ansicht, die Besuchskontakte zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ sollten begleitet stattfinden und überdies in der Dauer reduziert werden. Zu prüfen ist, ob ein Grund im vorerwähnten Sinne diese Einschränkung des persönlichen Verkehrs rechtfertigt. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Einschränkung findet sich in Art. 274 Abs. 2 ZGB. Den Eltern kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, die Eltern den 33 / 40 persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder andere wichtige Gründe vorliegen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten und zwischen den Eltern zu vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_848/2021, 5A_854/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1, 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, je m.H. auf BGE 119 II 201 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch für die Anordnung von begleiteten Besuchen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 5A_359/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1.3, 5A_177/2022 vom 14. September 2022 E. 3.1.1, 5A_68/2020 vom
- September 2020 E. 3.2). Die abstrakte Gefahr eines schlechten Einflusses reicht nicht aus, um ein begleitetes Besuchsrecht einzuführen. Zu berücksichtigen ist, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat, wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 E. 3c). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Mass-nahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1). 4.13. Zunächst ist der KESB Nordbünden darin beizupflichten, dass eine Umsetzung des im angefochtenen Entscheid angeordneten persönlichen Verkehrs C._____ überfordern würde, nachdem er seit Ende Januar keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin hatte. Eine neuerliche Überforderung von C._____ im Kontakt mit der Beschwerdeführerin gilt es nicht nur wegen der psychischen Belastung (aller Beteiligten), sondern gerade auch zum Erhalt einer intakten Beziehung zwischen Mutter und Sohn zu vermeiden. In einem ersten Schritt muss der persönliche Verkehr daher mit dem Ziel eines Wiederaufbaus von regelmässigen Besuchen und Kontakten ausgestaltet werden, bevor ein weiterer schrittweiser Ausbau mit dem längerfristigen Ziel einer Rückplatzierung des Kindes zu seiner Mutter ins Auge gefasst werden kann. In den Akten und gerade auch anhand des Vorfalls vom
- Januar 2026 zeigt sich, dass emotionale Belastungssituationen für C._____ in 34 / 40 erster Linie im Zuge der Austragung des Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern entstehen. Im Sinne des Kindeswohls ist daher eine Kontaktregelung mit möglichst wenig direkten Kontakten zwischen den Pflegeeltern und der Beschwerdeführerin anzustreben. Vor diesem Hintergrund erscheint in dieser ersten Phase nach dem mehrmonatigen Kontaktunterbruch eine Begleitung der Besuche – auch als Hilfestellung – für einen gelingenden Wiederaufbau des Kontakts angezeigt. Die von der KESB Nordbünden beantragten Besuchskontakte von zwei Stunden pro Woche sind angemessen. Da die Besuchsbegleitung als Einschränkung des persönlichen Verkehrs eine Übergangslösung darstellt, ist sie in der Dauer auf vorerst sechs Monate zu limitieren. Die KESB Nordbünden wird zum gegebenen Zeitpunkt anhand des Verlaufs der begleiteten Besuchskontakte zu prüfen haben, ob diese unbegleitet stattfinden und in der Dauer ausgeweitet werden können. Die KESB Nordbünden beantragt, dass die Q._____ die Besuche begleitet. Die von der Q._____ eingesetzte Fachperson berät die Pflegefamilie im Rahmen eines Coachings. Das lässt (zumindest) den Anschein entstehen, dass ihre Einschätzungen einseitig von der Sichtweise der Pflegefamilie beeinflusst werden könnten. Von Relevanz ist diesbezüglich der Bericht der Fachperson vom
- Januar 2026, in dem diese bereits eine weitere Einschränkung des Besuchsrechts empfahl (vgl. act. E.2, KESB-act. 25). Im Bericht werden ausschliesslich die Ausführungen und Angaben der Pflegefamilie als Beobachtungen wiedergegeben, ohne weitergehende Einordnung oder Klarstellung. Nachvollziehbar ist bei alledem, dass die Beschwerdeführerin einen einseitigen Informationsfluss und insofern eine gewisse Voreingenommenheit dieser Fachperson befürchtet (vgl. act. A.10, Rz. 14). Erfolgsversprechender erscheint es deswegen, die Besuchsbegleitung einer Fachperson ausserhalb der Q._____ zu übertragen. 4.14. Die Telefonkontakte bilden immer auch eine Gelegenheit für die Konfliktaustragung in Anwesenheit des Kindes. Dies kann, wie von der Kindesvertreterin vorgeschlagen, umgangen werden, indem sich C._____ für die Telefongespräche an einen neutralen Ort einfindet und von einer Drittperson (beispielsweise der Beiständin) begleitet wird. Die Regelung betreffend die Telefonkontakte ist daher aufrecht zu erhalten, wobei die maximale Dauer von lediglich 20 auf 30 Minuten pro Woche zu erhöhen ist. 4.15. Mitangefochten worden ist auch die Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters (Dispositivziffer 3.c). Auch im Falle einer Rückplatzierung von C._____ zur Mutter hätte der persönliche Verkehr von C._____ mit dem Vater geregelt werden müssen. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin indes nicht. Die für 35 / 40 den Vater getroffene Regelung ist nach wie vor angemessen und somit zu bestätigen.
- Fazit 5.1. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die beantragte Aufhebung von Dispositivziffer 4, insbesondere deren lit. b und c wird erst gar nicht näher begründet. Folglich sind die Dispositivziffern 1, 2, 3.c und 4 des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 30. Juli 2025 zu bestätigen. 5.2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und des Antrags der KESB Nordbünden sind die Dispositivziffern 3.a und 3.b aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist zu berechtigen, ihren Sohn C._____ im Rahmen begleiteter Besuche einmal wöchentlich während maximal zwei Stunden zu sehen. Ausserdem ist sie zu berechtigen, einmal wöchentlich während maximal 30 Minuten mit dem Sohn zu telefonieren. C._____ ist zu ermöglichen, die Telefonate mit der Beschwerdeführerin in einem neutralen Rahmen in Abwesenheit der Pflegeeltern und an einem Ort ausserhalb von deren Haushalt zu führen. 5.3. Weil die Beiständin die Umsetzung des persönlichen Verkehrs bereits bis hierhin unterstützt hat und mit den Verhältnissen vertraut ist, ist ihr die Aufgabe und Kompetenz zu übertragen, für die Umsetzung des anzuordnenden persönlichen Verkehrs besorgt zu sein, die begleiteten Besuche zu organisieren und zu überwachen sowie die Modalitäten der begleiteten Besuchskontakte sowie der Telefonate (Zeit, Ort und Begleitperson) verbindlich festzulegen. Die KESB Nordbünden ist zu beauftragen, die der Beistandsperson mit Entscheid vom
- Dezember 2022 übertragenen Aufgaben und Kompetenzen entsprechend anzupassen. 5.4. Mit Verfügung vom 16. April 2026 abgewiesen wurde der beantragte superprovisorische Erlass der vorsorglichen Massnahmen (act. D.13). Der Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen wird mit dem Ergehen des vorliegenden Entscheids hinfällig.
- Kosten 6.1. Zu regeln bleiben die Kosten. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen und werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 450f ZGB, Art. 60 Abs. 5 EGzZGB sowie Art. 95 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig 36 / 40 obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rechtsmittelanträgen nur gerade im Punkt der Aufhebung der Dispositivziffern 3.a und 3.b durch. Mit der Anordnung von zeitlich reduzierten und begleiteten Besuchskontakten unterliegt sie in einer Gesamtbetrachtung allerdings zum weitaus überwiegenden Teil. 6.2. Zu den Gerichtskosten zählen die Entscheidgebühr sowie die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Kindesvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Ihre Entschädigung ist folglich nach Ermessen festzusetzen. Für die Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 (act. A.4), die Eingaben vom 4. Februar 2026 (act. A.9) und vom 27. April 2026 (act. A.14; A.15) und in Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ist der Aufwand schätzungsweise mit 20 Stunden zu beziffern. Die von der KESB Nordbünden festgelegte Vergütung von CHF 200.00 pro Stunde ist praxisgemäss auch für die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu übernehmen, womit sich ein Honorar von CHF 4'000.00 ergibt. Zuzüglich einer Spesenpauschale von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung der Kindesvertreterin in Höhe von CHF 4'453.70. 6.3. Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Die Beschwerdeführerin ist nachweislich auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen (act. M.I.2), womit ein den Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigender, vom Gesetz ausdrücklich genannter besonderer Umstand vorliegt (Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV [BR 215.010]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 5'953.70 (CHF 1'500.00 Entscheidgebühr und CHF 4'453.70 Kosten der Kindesvertretung) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6.4. Weder das ZGB noch die kantonale Einführungsgesetzgebung enthalten eine Regelung zur Parteientschädigung im kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren. Daher kommen die Regelungen der ZPO gestützt auf Art. 60 Abs. 5 EGzZGB sinngemäss zur Anwendung. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner grundsätzlich zu entschädigen. Als Parteientschädigung gelten die Kosten der berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. 37 / 40 Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO). Der Beschwerdegegner hat keine anwaltliche Vertretung bezeichnet. Der ihm entstandene Aufwand ist nicht nennenswert und es sind ferner keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung angebracht erschiene. Somit ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.5. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 hiess der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gut und ernannte Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als Rechtsbeistand. Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli weist mit Honorarnote vom
- April 2026 einen Aufwand von 100.25 Stunden aus (act. G.3), die zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen wären (Art. 5 Abs. 1 HV). Das ergibt ein Honorar von CHF 20'050.00 (noch ohne MWST). Dieser Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift vom 17. September 2025 (act. A.1), der Stellungnahmen vom 15. Dezember 2025 (act. A.5) und vom 5. Februar 2026 (act. A.10), des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom
- Februar 2026 (act. A.12) sowie der damit zusammenhängenden Arbeiten ist unter Würdigung der sich stellenden, nicht aussergewöhnlich komplexen Sach- und Rechtsfragen überhöht und punktuell zu kürzen. 6.6. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Wirkung ab Gesuchstellung, also ab dem 27. August 2025 gewährt. Die Leistungen vom 29. Juli 2025 bis zum
- August 2025 von total elf Stunden sind daher nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber sind die Positionen "URP an OG GR vorbereiten" vom 22. August 2025 und "URP Gesuch ausfertigen" vom 26. August 2025 praxisgemäss zu entschädigen, da sie im Zusammenhang mit dem eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entstanden sind. Für das Verfassen der Beschwerde und das Anbringen von Korrekturen ist ein Aufwand von 15 Stunden und 30 Minuten ausgewiesen. Im gleichen Zeitraum wird ein Aufwand von sechs Stunden für das Aktenstudium geltend gemacht. Da der Rechtsvertreter das Mandat erst am 29. Juli 2025 übernommen hat, ist nachvollziehbar, dass er sich während mehrerer Stunden in die Vorakten hat einlesen müssen. Nicht mehr angemessen sind die zusätzlich für das Verfassen der Beschwerdeschrift aufgewendeten 15.5 Stunden. Diese Position ist auf 10 Stunden zu kürzen. Als ebenfalls überhöht erweist sich der Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 von 15.17 Stunden. In dieser zweiten Stellungnahme werden die Argumente der Beschwerde teils sinngemäss wiederholt, weshalb der Aufwand ebenfalls auf zehn Stunden zu reduzieren ist. Das ergibt eine Kürzung des Aufwands von insgesamt 100.25 38 / 40 Stunden um 21.67 Stunden auf 78.58 Stunden. Bei einem anwendbaren Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV), zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von CHF 17'498.70. Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli ist demzufolge zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 17'498.70 zu entschädigen. 39 / 40 Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie der Anträge der KESB Nordbünden und der Kindesvertreterin werden die Dispositivziffern 3.a und 3.b des Entscheides der KESB Nordbünden vom 30. Juli 2025 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
- Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird für die Dauer von sechs Monaten folgendermassen geregelt: a. A._____ wird berechtigt, C._____ im Rahmen begleiteter Besuche während zwei Stunden pro Woche zu sehen. b. A._____ und C._____ sind berechtigt, einmal wöchentlich maximal dreissig Minuten miteinander zu telefonieren. C._____ ist zu ermöglichen, die Telefonate in einem neutralen Rahmen in Abwesenheit der Pflegeeltern zu führen.
- Nach Ablauf der Dauer von sechs Monaten wird die Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss vorstehender Dispositivziffer 1 von der KESB Nordbünden anhand des Verlaufs der begleiteten Besuchskontakte zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu regeln sein, mit dem Ziel, dass der persönliche Verkehr zwischen C._____ und A._____ ausgebaut wird und auch unbegleitet stattfinden kann.
- Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, wird beauftragt, die der Beistandsperson mit Entscheid vom
- Dezember 2022 im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) übertragenen Aufgaben und Kompetenzen dahingehend anzupassen, dass die Beistandsperson neu für die Umsetzung des mit vorstehender Dispositivziffer 1 festgelegten persönlichen Verkehrs besorgt zu sein hat, indem sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen die Modalitäten der Besuchskontakte (Zeit), der begleiteten Übergaben (Ort und Begleitperson) sowie der Telefonate (Ort und Begleitperson) verbindlich festlegt.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 5'953.70 (Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 und Kosten der Kindesvertretung von CHF 4'453.70) verbleiben beim Kanton Graubünden (Obergericht).
- Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch wird für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 4'453.70 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 40 / 40
- Der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, wird gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer vom 23. Dezember 2025 mit CHF 17'498.70 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 21. Juli 2026 mitgeteilt am 21. Juli 2026 Referenz ZR1 25 124 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli gegen B._____ Beschwerdegegner in Sachen C._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch Gegenstand Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 30. Juli 2025, mitgeteilt am 18. August 2025
2 / 40 Sachverhalt A. C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2021, ist das gemeinsame Kind von A._____ und B._____. Die Eltern haben nicht geheiratet und leben getrennt. B. Am 18. November 2022 erstattete D._____, leitende Ärztin der Klinik E._____ für C._____ eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden). A._____ sei seit dem 19. September 2022 mit ihrem Sohn auf der Mutter-Kind-Station. Sie zeige sich in einem aktuell instabilen psychischen Zustand mit der Betreuung des Kindes überfordert. Während ihres Aufenthalts in der Klinik E._____ musste A._____ aufgrund einer Magen-Darm-Erkrankung in das Spital eingewiesen werden, weshalb sich die Leitung der Mutter-Kind-Station der Klinik am 30. November 2022 mit der Bitte an die KESB Nordbünden wandte, die Betreuung von C._____ sicherzustellen. Die Grossmutter mütterlicherseits, F._____, erklärte sich auf Nachfrage des instruierenden Behördenmitglieds hin bereit, C._____ während des Spitalaufenthalts von A._____ vorübergehend zu betreuen. Nach der Rückkehr von A._____ in die Klinik E._____ erklärte diese am
7. Dezember 2022 gegenüber der KESB Nordbünden, C._____ sei weiterhin bei der Grossmutter, womit sie einverstanden sei. C. Am 14. Dezember 2022 errichtete die KESB Nordbünden für C._____ eine Beistandschaft (Erziehungsbeistandschaft und Beistandschaft mit besonderen Befugnissen). D. Da der Vater von C._____ angab, aufgrund eines erlittenen Schädel- Hirntraumas mit der alleinigen Betreuung des Sohns überfordert zu sein, prüfte die KESB Nordbünden einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die behördliche Unterbringung von C._____. Dem Kind wurde mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2023 Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch als Kindesvertreterin beigestellt. E. Die KESB Nordbünden hörte die Eltern von C._____ am 19. Januar 2023 zum Thema der Besuchskontakte mit ihrem Sohn, zu seiner Betreuung und der Prüfung eines Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie künftigen Unterstützungsmassnahmen an. Noch am gleichen Tag traf sie den folgenden Entscheid: 1. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von C._____ wird gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB:
3 / 40 a. vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über C._____ aufgehoben mit der Wirkung, dass nur die KESB über einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ bestimmen darf; b C._____ bei F._____ (Grossmutter mütterlicherseits) und G._____, H._____, O.1._____ vorsorglich behördlich untergebracht. 2. Zum persönlichen Verkehr zwischen A._____ (Mutter) und C._____ wird folgendes vorsorglich verfügt (Art. 445 Abs. 1 i.V.m Art. 273 ZGB): Die Mutter und C._____ haben das gegenseitige Recht, alle zwei Wochen Zeit miteinander zu verbringen: a. ab dem 4. Februar 2023 jeweils ein bis zwei Stunden, begleitete Besuche in den Räumlichkeiten und nach Vorgaben der P._____ in Chur; b. je nach Verlauf können die Zeiten der begleiteten Besuchstage erweitert werden. 3. (Verfahrenskosten). 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). F. Zur Entlastung der Grossmutter mütterlicherseits betreuten die in O.2._____ wohnhaften Grosseltern väterlicherseits, I._____, C._____ an zwei bis drei Tagen pro Woche und teils auch an den Wochenenden, jeweils ohne Übernachtungen. Die Grosseltern väterlicherseits taten gegenüber dem verfahrensleitenden Behördenmitglied im März 2023 kund, eine Unterbringung von C._____ bei einer fremden Pflegefamilie komme für sie nicht in Frage. Sie stellten in Aussicht, umgehend eine Anmeldung zur Abklärung einer Pflegeplatzbewilligung zu stellen. G. Das instruierende Behördenmitglied der KESB Nordbünden stattete A._____ sowie I._____ gemeinsam mit der Beiständin am 11. April 2023 einen Hausbesuch ab. H. Sowohl die Beiständin als auch die Kindesvertreterin sprachen sich in ihren Stellungnahmen vom 9. Mai 2023 für eine Unterbringung von C._____ bei I._____ in O.2._____ aus, sofern diese die Pflegeplatzbewilligung des Kantonalen Sozialamts Graubünden erhielten. Dieser Unterbringung sei gegenüber der Unterbringung bei einer neutralen Pflegefamilie der Vorzug zu geben. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
10. Mai 2023 wurde Dr. med. J._____, leitende Ärztin der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: KJP Graubünden), beauftragt, A._____ und B._____ betreffend die Erziehungsfähigkeit zu begutachten.
4 / 40 J. Die Beiständin reichte der KESB Nordbünden am 14. Mai 2023 Anträge zur Betreuungssituation von C._____ ein. Konkret beantragte sie unter anderem eine Neuüberprüfung der Betreuungssituation von C._____. K. Das Kantonale Sozialamt Graubünden setzte die KESB Nordbünden mit Schreiben vom 17. Mai 2023 darüber in Kenntnis, dass I._____ die Pflegeplatzbewilligung ab 1. Juni 2023 ausgestellt werde und einer sofortigen Unterbringung von C._____ bei den Grosseltern nichts im Wege stehe. L. Die Eltern von C._____ wurden am 30. Mai 2023 von der KESB Nordbünden angehört. Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 ordnete die KESB Nordbünden einen Wechsel der behördlichen Unterbringung zu den Grosseltern väterlicherseits, I._____, an. Im Einzelnen traf sie die folgenden Anordnungen: 1. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von C._____ wird gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB: a. Die vorsorgliche behördliche Unterbringung von C._____ bei F._____ (Grossmutter mütterlicherseits) und G._____ wird per
31. Mai 2023 aufgehoben und C._____ wird gleichentags bei I._____ (O.2._____) vorsorglich behördlich untergebracht. b. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über C._____ bleibt vorsorglich entzogen. 2. Zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und seinen Eltern wird folgendes verfügt (Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 ZGB): a. Die Eltern werden vorsorglich berechtigt, entsprechend den Bedürfnissen von C._____ und unter Berücksichtigung der Befindlichkeit der Eltern, je einzeln einen Tag pro Woche Zeit mit C._____ zu verbringen. b. F._____ (Grossmutter mütterlicherseits) und G._____ werden vorsorglich berechtigt, entsprechend den Bedürfnissen von C._____ und unter Berücksichtigung der Befindlichkeit der Grossmutter und von G._____ einen Tag pro Monat Zeit mit C._____ zu verbringen (Art. 274a ZGB). 3. (Verfahrenskosten). 2. (recte: 4. Rechtsmittelbelehrung). 3. (recte: 5. Mitteilung). M. Für die Pflegeeltern I._____ wurde zudem am 1. Juni 2023 vorsorglich ein Coaching durch die Q._____ angeordnet, verbunden mit der Weisung zur aktiven Mitwirkung. N. Das Kantonale Sozialamt Graubünden erteilte I._____ mit Verfügung vom
2. Juni 2023 die Bewilligung zur Aufnahme von C._____ als Pflegekind.
5 / 40 O. Die Beiständin beantragte der KESB Nordbünden am 22. August 2023, das Besuchsrecht von A._____ sei auszuweiten. Dies infolge der positiven Rückmeldungen der P._____ zu den begleiteten Besuchstagen sowie der Auskunft der Psychiaterin von A._____, Dr. med. M._____, wonach diese psychisch stabil sei. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und A._____ wurde auf Antrag der Beiständin mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 28. September 2023 folgendermassen vorsorglich erweitert: 1. Zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird vorsorglich folgendes verfügt (Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 ZGB): a. A._____ und C._____ haben das gegenseitige Recht, wöchentlich Zeit miteinander zu verbringen, wobei folgender Aufbau einzuhalten ist: 1. Phase 1 (Oktober bis Dezember 2023): - Montagmittag nach der Kita bis 16:00 Uhr (inkl. spf- Begleitung durch R._____) - Freitag von 9:30 Uhr bis 16:00 Uhr 2. Phase 2 (Januar bis März 2024): - Montagmittag nach der Kita bis 16:00 Uhr (inkl. spf- Begleitung durch R._____) - Mittwochmittag nach der Kita bis 16:00 Uhr - Freitag von 9:30 Uhr bis 16:00 Uhr 2. (Verfahrenskosten). 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung). P. Die KJP Graubünden erstattete der KESB Nordbünden am 22. Februar 2024 das Gutachten. Q. Am 25. Juni 2024 entschied die KESB Nordbünden was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die gemäss Ziff. 1 und 2 des Entscheids vom 31. Mai 2023 und die gemäss Ziff. 1 des Entscheids vom 1. Juni 2023 sowie die gemäss Ziff. 1 des Entscheids vom 28. September 2023 erlassenen vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahinfallen. 2. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von C._____ wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB: a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über C._____ aufgehoben mit der Wirkung, dass nur die KESB über einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ bestimmen darf; b. C._____ wird bei I._____ (O.2._____) behördlich untergebracht.
6 / 40 3. Zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird folgendes verfügt (Art. 273 ZGB): a. A._____ und C._____ haben das gegenseitige Recht, wöchentlich Zeit miteinander zu verbringen, wobei folgender Aufbau einzuhalten ist: 1. Phase 1 (Juli 2024 bis Dezember 2024) a. Montagmittag nach der Kita bis 17:00 Uhr b. Mittwochmittag nach der Kita bis 17:00 Uhr c. Freitag ganzer Tag d. zweimal monatlich von Sonntagmorgen 9:00 Uhr bis Montagmorgen e. die Übergaben finden jeweils beim Spielplatz K._____ oder bei der Kita «L._____» statt. 2. Nach fünf Monaten (anfangs Dezember 2024) werden die unbegleiteten Besuchskontakte durch die Beistandsperson unter Einbezug aller Beteiligten ausgewertet. Eine Erhöhung der Besuchskontakte ist bei positivem Verlauf möglich; 3. Phase 2 (Januar 2025 bis auf Weiteres) a. Montagmittag nach der Kita bis 17:00 Uhr b. Mittwochmittag nach der Kita bis 17:00 Uhr c. Freitag ganzer Tag (wenn kein Wochenendbesuch bei der Mutter stattfindet) d. zweimal monatlich von Freitagabend 17:00 Uhr bis Montagmorgen e. die Übergaben finden jeweils beim Spielplatz K._____ oder bei der Kita «L._____» statt. b. B._____ und C._____ haben das gegenseitige Recht, wöchentlich Zeit miteinander zu verbringen, wobei folgendes einzuhalten ist (Art. 273 ZGB): 1. B._____ darf mindestens einen Tag pro Woche Zeit mit C._____ verbringen; 2. Die Besuchskontakte sind entsprechend den Bedürfnissen von C._____ und unter Berücksichtigung der Befindlichkeit des Vaters zu gestalten. c. A._____ sowie den Pflegeeltern I._____ wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 ZGB): 1. mit der R._____ von Juli bis Dezember 2024 den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Sohn vor- und nachzubesprechen. Die Auswertungsgespräche finden einmal monatlich (ca. 1-2 Stunden) an einem noch frei zu bestimmenden Tag statt. 2. die R._____ wird aufgefordert, der KESB per Ende Dezember 2024 einen Verlaufsbericht einreichen (recte: einzureichen).
7 / 40 4. F._____ (Grossmutter mütterlicherseits) und G._____ werden berechtigt, entsprechend den Bedürfnissen von C._____ und unter Berücksichtigung der Befindlichkeit von F._____ und von G._____ einen Tag pro Monat Zeit mit C._____ zu verbringen. Die Besuchstage und Übergaben finden weiterhin und solange wie nötig im begleiteten Rahmen statt (Art. 274a ZGB). 5. Die KESB verfügt: a. Für die Pflegeeltern I._____ wird ein Coaching durch die Q._____ angeordnet (Art. 307 Abs. 1 ZGB); b. Den Pflegeeltern I._____ wird die Weisung erteilt, im Sinne der Erwägungen aktiv am Coaching mitzuwirken (Art. 307 Abs. 3 ZGB). 6. Dem Antrag der Mutter zur zusätzlichen Betreuung von C._____ in der Spielgruppe S._____ wird nicht entsprochen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). 7. (Entschädigung Kindesvertreterin). 8. (Verfahrenskosten). 9. (Rechtsmittelbelehrung, Entzug der aufschiebenden Wirkung bis auf den Kostenpunkt).
10. (Mitteilung). R. Die Beiständin beantragte der KESB Nordbünden zunächst mit Schreiben vom 31. März 2025 eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen und weitere Anpassungen mit Schreiben vom 14. Mai 2025. In der Folge wurden die Eltern separat am 28. Mai 2025 und am 11. Juni 2025 zur aktuellen Situation und den möglichen Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen angehört. S. Die Leitung der Berufsbeistandschaft Plessur (in Vertretung der ernannten Beiständin) setzte die KESB Nordbünden am 20. Juni 2025 darüber in Kenntnis, die Besuchskontakte von C._____ mit seiner Mutter A._____ wegen der von ihr gezeigten Verhaltensauffälligkeiten bis auf Weiteres sistiert zu haben. Am 2. Juli 2025 äusserten die Pflegeeltern I._____ gegenüber der KESB Nordbünden ihre Sorge über die psychisch belastete Situation von C._____. Zusätzlich gingen bei der Behörde am 24. Juni 2025 und am 3. Juli 2025 Gefährdungsmeldungen für C._____ ein. T. Am 8. Juli 2025 setzte die KESB wiederum Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch als Kindesvertreterin für C._____ für das Verfahren betreffend Prüfung Anpassung der Massnahmen ein. Nachdem das instruierende Behördenmitglied am 8./10. Juli 2025 den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und A._____ superprovisorisch angepasst hatte, wurden die Eltern und die Kindesvertreterin am
30. Juli 2025 zu den Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen angehört.
8 / 40 U. Die KESB Nordbünden erliess am 30. Juli 2025, mitgeteilt am 18. August 2025, den folgenden Entscheid: 1. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die jeweils in Ziff. 1 des Entscheids vom 8. Juli 2025 und 10. Juli 2025 verfügte superprovisorische Anordnung (Anpassung persönlicher Verkehr) von Gesetzes wegen dahinfällt. 2. Die KESB verfügt: a. Der Antrag von A._____ (Mutter) auf Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ wird abgelehnt; b. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über C._____ bleibt entzogen; c. C._____ bleibt weiterhin bei der Pflegefamilie I._____ (O.2._____) untergebracht. 3. Zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird folgendes verfügt (Art. 273 ZGB): a. A._____ und C._____ haben das gegenseitige Recht, Zeit miteinander wie folgt zu verbringen: 1. Einmal monatlich von Freitagmorgen, 10.00 Uhr, bis Freitagabend, 17.00 Uhr. 2. Einmal monatlich von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr. 3. Die Übergaben finden jeweils beim Spielplatz K._____ oder bei der Kita «L._____» statt. b. Einmal wöchentlich maximal zwanzig Minuten miteinander zu telefonieren; dies unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von C._____ und des kooperativen Verhaltens der Mutter gegenüber den Pflegeeltern I._____. c. Der persönliche Verkehr zwischen B._____ und C._____, einen Tag pro Woche Zeit mit C._____ zu verbringen, bleibt bestehen. 4. Die KESB ordnet an: a. Die Anträge auf Anpassung der für C._____ bestehenden Massnahmen werden abgewiesen. b. Die für C._____ bestehende Beistandschaft wird unverändert weitergeführt. c. Die bisherige Anweisung an I._____ für ein Coaching durch die Q._____, bleibt bestehen. 5. Die für die Mutter und die Pflegeeltern I._____ bestehende Weisung, gemeinsam mit der R._____ die Besuchskontakte auszuwerten, kann wegen Wegfall der Gründe ersatzlos aufgehoben werden. 6. Der Rechenschaftsbericht vom 24. Februar 2025 für die Zeit vom
14. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 wird genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 7. Die Beistandsperson ist gehalten:
9 / 40 a. der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 31. Oktober 2026) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von C._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von C._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 8. (Entschädigung Berufsbeistandschaft Plessur). 9. (Massnahmekosten).
10. (Entschädigung Kindesvertreterin).
11. (Verfahrenskosten).
12. (Rechtsmittelbelehrung).
13. (Mitteilung). V.a. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Mutter oder Beschwerdeführerin) am 17. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es seien Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides vom 30. Juli 2025, mitgeteilt am 18. August 2025, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden, aufzuheben. 2. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufzuheben und die Obhut über C._____ sei der Kindsmutter zuzuteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. Zudem liess sie folgende prozessuale Anträge stellen: 1. Es seien sämtliche Akten des Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, betreffend C._____, geb. 15. Juni 2021, beizuziehen. 2. Es sei der Kindsmutter das vollständige Gutachten der T._____, vom
22. Februar 2024 umgehend auszuhändigen. 3. Es sei von der Beiständin, U._____, Berufsbeistandschaft Plessur, ein aktueller Bericht mit Empfehlungen einzufordern. V.b. Die KESB Nordbünden schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und reichte die Verfahrensakten ein. V.c. Ebenfalls beantragte B._____ (nachfolgend: Vater oder Beschwerdeführer) mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2025 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.
10 / 40 V.d. Die Kindesvertreterin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. W. Die Beschwerdeführerin nahm am 15. Dezember 2025 Stellung zu den Beschwerdeantworten. Die KESB Nordbünden äusserte sich mit Eingabe vom 15. Januar 2026 zu dieser Stellungnahme und reichte zwischenzeitlich aufgelaufene Verfahrensakten ein. X. Auf Aufforderung des Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer reichte die KESB Nordbünden am 22. Januar 2026 das nur in Auszügen in den Vorakten enthaltene Gutachten der V._____ nach. Nebstdem legte sie einen vom
19. Januar 2026 datierenden Antrag der Beiständin ein. Y.a. Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 teilte die KESB Nordbünden mit, von der Beiständin von C._____ und von der Kantonspolizei Graubünden über einen Vorfall vom 24. Januar 2026 informiert worden zu sein, und reichte dazu Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 reichte die KESB Nordbünden weitere Unterlagen ein und führte aus, es bestehe für C._____ ein dringender Handlungsbedarf. Y.b. Die Kindesvertreterin reichte am 4. Februar 2026 eine Stellungnahme ein und hielt darin fest, dass telefonische Kontakte zwischen C._____ und der Kindsmutter weiterhin möglich sein sollen. Der Antrag der Beiständin betreffend Übergabe bei den Besuchskontakten durch eine Drittperson werde vollumfänglich unterstützt. Y.c. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Y.d. Die KESB Nordbünden reichte am 20. Februar 2026 eine Empfehlung der Beiständin für das aktuelle Besuchsrecht der Beschwerdeführerin ein. Y.e. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, sie sei für berechtigt zu erklären, wöchentlich 30 Minuten mit dem Sohn zu telefonieren, ihn wöchentlich mindestens für jeweils zwei Stunden zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, was superprovisorisch zu verfügen sei. Y.f. Mit Verfügung vom 16. April 2026 lehnte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Y.g. Die KESB Nordbünden schloss mit Stellungnahme vom 24. April 2026 auf Abweisung der Anträge von A._____ vom 24. Februar 2026 betreffend Regelung
11 / 40 des persönlichen Verkehrs und beantragte ferner, es seien zwischen C._____ und A._____ durch die Q._____ begleitete Kontakte von 2 Stunden pro Woche anzuordnen. Y.h. Die Kindesvertreterin beantragte mit Eingaben vom 27. April 2026, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin seien vollumfänglich abzuweisen und es sei der Beiständin die Kompetenz einzuräumen, die telefonischen und persönlichen Kontakte von C._____ mit seiner Mutter unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls des Kindes sukzessive wieder aufzubauen, wobei insbesondere die persönlichen Kontakte begleitet erfolgen sollen. Für C._____ sei eine kinderpsychologische/-psychiatrische Therapie beim V._____ oder durch eine andere geeignete Fachperson anzuordnen. Y.i. Die Beschwerdeführerin liess am 27. April 2026 eine Honorarnote einreichen und verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung zur Eingabe der KESB Nordbünden vom 20. Februar 2026. Z. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB). Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 30. Juli 2025, mitgeteilt am 18. August 2025, betreffend unter anderem den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die behördliche Unterbringung sowie die Anpassung des persönlichen Verkehrs (act. B.1), ist der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB zugänglich. Im Kanton Graubünden sieht Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) das Obergericht als (einzige) gerichtliche Beschwerdeinstanz vor, womit dieses auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerde wurde am
17. September 2025 und damit innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB fristgerecht anhängig gemacht (act. A.1). Die Vorgabe von Art. 450 Abs. 3 ZGB, wonach die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist, ist vorliegend erfüllt. 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren Beteiligten und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Im kindesschutzrechtlichen Verfahren gehören dazu in aller Regel auch die Eltern (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023 E. 3.3.1).
12 / 40 Im angefochtenen Entscheid wies die KESB Nordbünden den Antrag der Mutter auf Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihr Kind ab und regelte den persönlichen Verkehr, weswegen die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. 1.3. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts, will heissen die Art. 450 ff. ZGB (auch im Kindesschutz, Art. 314 Abs. 1 ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Lässt sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine Regelung entnehmen, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 186 vom
26. Januar 2017 E. 2.b; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden Kindesschutzmassnahmen, also Kinderbelange. In diesem Bereich ist das Obergericht nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es gelten der Offizial- wie auch der Untersuchungsgrundsatz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB und Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Der Streitgegenstand ist der Parteidisposition entzogen (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Gleichwohl gelten im Beschwerdeverfahren die Rüge- und Begründungsobliegenheit. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 5). 1.5. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht (SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1). Die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ermöglicht es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann
13 / 40 gegebenenfalls auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 14). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rechtsmittelinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Rechtsmittelinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3; DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 19). Bei der Angemessenheitsprüfung des angefochtenen Entscheids übt sich das Obergericht aufgrund des spezifischen Fachwissens sowie der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätzlich in Zurückhaltung. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann. 1.6. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihren Sohn C._____, dessen behördliche Unterbringung bei der Pflegefamilie I._____ (nachfolgend auch: Pflegefamilie) sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs. Angefochten wurden überdies die von der KESB Nordbünden in Dispositivziffer 4 getroffenen weiteren Anordnungen, konkret die Abweisung der Anträge auf Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen, die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft und die Bestätigung der Anweisung an die Pflegefamilie weiterhin ein Coaching bei der Q._____ wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufzuheben und die Obhut über C._____ sei ihr als Kindsmutter zuzuteilen (act. A.1; B.2). 1.7.1. In prozessualer Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin, dass für C._____ eine Kindesvertretung erst am Tag des Erlasses einer superprovisorischen
14 / 40 Verfügung eingesetzt worden sei, statt bereits längst vorher. Dies sei krass willkürlich. Die Kindesvertretung sei mit dem Superprovisorium bereits vor vollendete Tatsachen gestellt worden, womit die Aufgabe zu einer reinen Farce verkommen sei (act. A.1, Rz. 76). 1.7.2. Bei besonderer Dringlichkeit kann die KESB vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich als unbehelflich, ist doch die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs Wesensmerkmal der superprovisorischen Massnahme. Die Kindesvertreterin hätte sich ohnehin nicht vorgängig zum superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen äussern können. Im superprovisorisch erlassenen Entscheid vom 8. Juli 2025 wurde zu einer am 30. Juli 2025 stattfindenden Anhörung vorgeladen, womit der Kindesvertreterin hinreichend Zeit für die Vorbereitung einer Stellungnahme gewährt worden ist (KESB-act. 657). Eine Gehörsverletzung ist somit nicht erkennbar. Ebenso wenig ist die KESB Nordbünden willkürlich vorgegangen. 1.8.1. Die Beschwerdeführerin forderte sodann die umgehende Aushändigung des vollständigen Gutachtens der V._____ (nachfolgend: V._____). Das Erziehungsgutachten der KJP sei auch nach mehrmaliger Aufforderung ihrerseits sowie von der Kindesvertreterin nicht vollständig herausgegeben worden. Sie habe im vorliegenden Verfahren Anspruch darauf, das gesamte Gutachten zu erhalten (act. A.1, Rz. 13). Mit dieser Begründung wirft die Beschwerdeführerin der KESB Nordbünden eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor. 1.8.2. Das verfahrensleitende Behördenmitglied erklärte dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 12. August 2025, das Gutachten sei der Mutter und ihrem früheren sowie aktuellen Rechtsvertreter bewusst nicht vollständig ausgehändigt worden. Dies, weil schützenswerte Interessen von Dritten zu wahren seien (KESB-act. 696). Den Akten kann entnommen werden, dass mit Einverständnis des Beschwerdegegners und der Grosseltern väterlicherseits die sie betreffenden Teile des Gutachtens am 22. März 2024 an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelt wurden (KESB-act. 500). Demgegenüber bat der Lebenspartner der Grossmutter mütterlicherseits, die diese betreffenden Teile des Gutachtens den Eltern nicht auszuhändigen (KESB- act. 509). Bei den der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigten Seiten (S. 26 bis
31) bzw. jenen, die ihr nur teilweise vorlagen (S. 5 bis 8), handelt es sich denn auch um den die Grossmutter mütterlicherseits und deren Lebenspartner betreffenden
15 / 40 Aktenauszug sowie um die Exploration mit den Grosseltern väterlicher- sowie mütterlicherseits (S. 28 bis 31). 1.8.3. Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde in Art. 449b Abs. 1 ZGB geregelt und gilt (sinngemäss) auch im Kindesschutzverfahren (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Überwiegen können das Akteneinsichtsrecht etwa private Geheimhaltungsinteressen, wie die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten (MARANTA: in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 449b N. 13). Das Gutachten diente der Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern von C._____ (siehe verfahrensleitende Verfügung vom 10. Mai 2023 samt Fragenkatalog, KESB- act. 289). Das Akteneinsichtsrechts wurde zum Zwecke der Wahrung von Geheimhaltungsinteressen der Grosseltern lediglich punktuell eingeschränkt. Indem der Beschwerdeführerin Einsicht in den grössten Teil des Gutachtens gewährt wurde, insbesondere in die relevanten Befunde und in die Beurteilung, konnte sie ihren Standpunkt zur wesentlichen Frage der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile im vorinstanzlichen Verfahren wirksam zur Geltung bringen. Der Verzicht auf die Aushändigung der vorerwähnten Teile des Gutachtens war verhältnismässig und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen erhielt die Beschwerdeführerin das Gutachten des V._____ mit Schreiben vom 12. Februar 2026 ausgehändigt und es wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre. 1.9. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines aktuellen Berichts der Beiständin mit Empfehlungen. Die Beiständin habe ihr gegenüber geäussert, sie sei mit dem aktuellen Vorgehen der Vorinstanz nicht einverstanden. Sie habe die Beiständin mehrmals aufgefordert, dies auch bei der Vorinstanz so zu deponieren. Dies sei bis zum heutigen Tag nicht erfolgt (act. A.1, Rz. 14). Die KESB Nordbünden übermittelte dem Obergericht mit Eingabe vom
21. Januar 2026 die aktuellste Eingabe der Beiständin vom 19. Januar 2026 mit Anträgen und Begründung (act. D.9; E.4). Damit ist der vorerwähnte Antrag gegenstandslos geworden und es erübrigen sich Weiterungen dazu. 1.10. Die Beiständin beantragte während laufendem Beschwerdeverfahren eine Erweiterung ihrer Kompetenzen um den Bereich Finanzverwaltung. Konkret geht es um die Geltendmachung der Ansprüche von C._____ auf Sozialversicherungsleistungen und um die Finanzierung des Pflegeverhältnisses
16 / 40 (act. E.4). Diese Frage bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2. Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin 2.1. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist neben der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 f. ZGB) in der Stufenfolge der zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen der schwerste Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV, Art. 5 und 8 EMRK sowie Art. 9 und 17 UNO-Pakt II [SR 0.103.2], AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, 2016, Art. 310/314b N. 34). Die diesen Eingriff legitimierende gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 310 ZGB. Demnach hat die KESB den Eltern das Kind wegzunehmen und es in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden mit einer Fremdunterbringung setzt also eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 ZGB). Das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, wird den Eltern entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen, die dann für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf daher nur entzogen werden, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB begegnet werden kann. Dementsprechend darf eine Fremdplatzierung nicht länger andauern, als dies (noch) notwendig, die
17 / 40 Rückkehr zu den Eltern aus Gründen des Kindeswohls also nicht angezeigt ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2 m.w.H.). 2.2. Zunächst ist klarzustellen, dass vorliegend nicht über die Rechtmässigkeit der bereits am 25. Juni 2024 verfügten Fremdplatzierung von C._____ zu befinden ist. Zu beurteilen ist, ob die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter sowie die behördliche Unterbringung von C._____ bei den Grosseltern väterlicherseits aufgrund der heutigen Situation aufrecht zu erhalten ist oder ob dagegen die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückplatzierung von C._____ zu ihr, in ihre alleinige Obhut, gegeben sind. Wird mit einer Rückkehr eine längere Fremdplatzierung beendet, sind auch die Kriterien von Art. 310 Abs. 3 ZGB zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung kann die Kindesschutzbehörde den Eltern die Rücknahme des Kindes untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. Eine Neu-, Um- oder Rückplatzierung des Kindes hat sich an dessen Wohl auszurichten und bedingt eine Abwägung zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen. Für eine Rückplatzierung gemäss Art. 310 Abs. 3 ZGB gelten nicht die gleichen Kriterien wie für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB. Eltern, die sich trotz einer Fremdplatzierung um den Aufbau und die Pflege einer persönlichen Beziehung zu ihrem Kind bemüht haben, brauchen nicht zu befürchten, dass Art. 310 Abs. 3 ZGB mit Erfolg gegen ihre ernsthafte Absicht, das Kind eines Tages wieder selbst zu betreuen und zu erziehen, angerufen werden könnte; entscheidend für die Frage der Zurücknahme durch einen Elternteil ist dabei, ob die seelische Verbindung mit dem Kind intakt ist und ob die Erziehungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein eine Rückübertragung der Obhut rechtfertigen. Bei der Gewichtung der vorstehenden Interessen sind der Anspruch des Elternteils auf persönliche Betreuung und das Interesse des Kindes an stabilen Beziehungen gegeneinander abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1). 2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz halte in ihrem Entscheid fälschlicherweise fest, eine Rückkehr von C._____ zur Mutter scheine nicht möglich bzw. umsetzbar. Der Grund für die Fremdplatzierung von C._____ sei gewesen, dass sie eine schwierige Phase durchgemacht habe. Als sie gemerkt habe, an ihre Grenzen zu kommen, habe sie aus eigener Initiative psychologische Unterstützung gesucht. Sie sei drei Monate lang stationär in Therapie gewesen und habe danach die ambulante Therapie bis heute fortgesetzt. Seitdem sei sie in Behandlung bei ihrer Psychiaterin Dr. med. M._____. Seit über zwei Jahren habe sie keine
18 / 40 depressive Episode mehr erlitten, ihre depressive Störung gelte seit Längerem als remittiert. Das Erziehungsfähigkeitsgutachten attestiere ihr volle Erziehungsfähigkeit, sofern sie stabil sei. Dies habe ihre langjährige Psychiaterin kürzlich bestätigt. Seit dem Austritt aus der Klinik Ende 2022 habe sie der KESB mitgeteilt, C._____ wieder zu sich nehmen zu wollen, und habe ihr Leben dahingehend organisiert. Aus dem Sachverhalt gehe zudem hervor, dass sämtliche involvierten Personen der Meinung seien, dass C._____ zur Mutter zurückgeführt werden solle. Das Ziel solle ganz klar sein, C._____ wieder zur Mutter zurückzuführen, denn dies sei im Sinne des Kindeswohls die optimale Lösung (act. A.1, Rz. 69, 70, 83, 91 und 94). Aus den Akten gehe klar hervor, dass die Mutter die ganze Zeit über kooperativ gewesen sei. Dass sie gelegentlich emotional reagiert habe, sei unter Würdigung der Gesamtumstände verständlich und nachvollziehbar. Die Mutter habe die Obhut über C._____ immer wieder erhalten wollen, habe sich am Schluss jedoch stets verständlich gezeigt und sei schlussendlich sogar damit einverstanden gewesen, dass C._____ kurzzeitig bei den Grosseltern väterlicherseits untergebracht werde. Sie habe sich gegenüber der Vorinstanz jedoch immer dafür ausgesprochen, C._____ wieder in ihrer Obhut haben zu wollen (act. A.1, Rz. 86). 2.4. Die KESB Nordbünden hielt im angefochtenen Entscheid fest, im Zuge der Abklärungen sei festgestellt worden, dass sich der Zustand von C._____ in der Obhut der Pflegeeltern zunächst stabilisiert und dann wiederum verschlechtert habe. Als konkrete Anzeichen für die Verschlechterung werden Verhaltensauffälligkeiten wie vermehrtes Weinen, Schlafprobleme und aggressives Verhalten benannt. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergeht sinngemäss, dass die KESB Nordbünden das Wohl von C._____ wegen dieser Verhaltensauffälligkeiten für gefährdet hält und die Ursache hierfür in den während der vergangenen Jahre häufig erfolgten Betreuungswechseln (Beschwerdeführerin, Pflegeeltern und Kita) erblickt. Trotz der bestehenden Belastungen lasse sich eine tragfähige und meist liebevolle Beziehung zwischen C._____ und seiner Mutter erkennen. Allerdings zeige die aktuelle Lebenssituation der Mutter einige Unsicherheiten und Auffälligkeiten in der Betreuung von C._____ auf. Fachpersonen berichteten, dass sich die persönliche und familiäre Situation sowie die Betreuungsleistungen der Mutter immer wieder änderten oder diese gekürzt würden. Dies führe bei allen Beteiligten zu Unsicherheiten und Verwirrung, weshalb von ihnen eine hohe Flexibilität und ständige zeitliche Verfügbarkeit gefordert werde. In Stresssituationen reagiere die Mutter gegenüber den Kita- Mitarbeiterinnen, den Pflegeeltern wie auch gegenüber der KESB fordernd, selbstbezogen und impulsiv. Dabei könne sie ihre eigenen Bedürfnisse von denen
19 / 40 C._____ nicht ausreichend trennen oder berücksichtigen. Zudem zeige sie dann im Umgang mit C._____ ein harsches und wenig einfühlsames Verhalten. Die wiederholenden Veränderungen im Betreuungsalltag und bei den Besuchstagen, die unterschiedlichen Erziehungsansätze der Mutter und der Pflegeeltern I._____ sowie die angespannte Kommunikation zwischen ihnen wirkten sich negativ auf C._____ Wohlbefinden, Sicherheitsgefühl und seine Entwicklung aus. C._____ benötige dringend Stabilität, klare Strukturen und verlässliche Bezugspersonen (act. B.1, S. 4 f.). 2.5. Nach dem Gesagten würdigte die KESB Nordbünden die häufigen Betreuungswechsel und insbesondere die Auswirkungen des sich hierbei jeweils aktualisierenden Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern als emotional belastend, will heissen als einen das Kindeswohl von C._____ negativ beeinflussenden Faktor. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die kausale Zuschreibung der Betreuungswechsel zu den beobachteten Verhaltensauffälligkeiten lasse wesentliche Aspekte ausser Betracht. Die vielen Wechsel resultierten gerade aus der fehlerhaften Platzierungsentscheidung und wären bei einer Unterbringung in einer neutralen, unbelasteten Pflegefamilie von Anfang an vermeidbar gewesen (act. A.5, Rz. 94). Dem ist entgegenzusetzen, dass der konfliktbehaftete Umgang zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern sowie die häufigen Betreuungswechsel für ein Kind nach der allgemeinen Lebenserfahrung emotional belastend und dementsprechend dem Wohl von C._____ abträglich sind. Für eine Rückplatzierung spricht die Überlegung, dass die Betreuungswechsel und deren negative Auswirkungen auf das Kindeswohl zwar abnehmen würden. Das allein ist allerdings nicht entscheidend. Zu fragen ist vielmehr, ob C._____ bei einer alleinigen Betreuung durch seine Mutter so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig ist. Mit anderen Worten ist von einer Rückplatzierung abzusehen, wenn das Kindeswohl von C._____ in der Obhut der Mutter gefährdet ist. 2.6. Eine Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit und eine psychische Erkrankung sowie instabile Lebensverhältnisse können die Betreuungskompetenzen der Eltern in mehr oder weniger hohem Mass beeinträchtigen, wobei daraus nicht ohne Weiteres auf eine Gefährdung des Kindeswohls geschlossen werden kann (so sinngemäss AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 42). Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird im Gutachten der V._____ vom 22. Februar 2024 festgehalten, es hätten sich Hinweise ergeben, wonach es bei der Beschwerdeführerin in Phasen psychischer Instabilität wiederholt zu
20 / 40 Überforderungssituationen im Umgang mit C._____ gekommen sei, sowohl im häuslichen als auch im stationären Rahmen. In Situationen eigener psychischer Belastung oder emotionaler Krisen gelinge es ihr nur unzureichend, die kindlichen emotionalen Bedürfnisse adäquat zu erfüllen und auf emotionaler Ebene zuverlässig für C._____ zur Verfügung zu stehen, sodass es ihm in diesen Situationen an der nötigen Rückversicherung, Regulation und Bestätigung mangle. Auch sei es ihr mangelhaft gelungen, C._____ vor den elterlichen Konflikten oder Auseinandersetzungen mit dem Familiensystem zu schützen sowie in diesen Situationen das Kind in dessen emotionalen Zuständen abzuholen und zu regulieren. Gleichwohl müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin immer wieder in der Lage gewesen sei, sich in Überforderungssituationen im häuslichen Rahmen Abhilfe in der Kinderbetreuung zu verschaffen, indem sie sich an die Grosseltern mütterlicherseits gewandt habe. Im Rahmen der (un-)begleiteten Besuche sei berichtet worden, dass sie sich in Situationen eigener emotionaler Anspannung oder bei Unsicherheiten wirksam und rechtzeitig Unterstützung hole, mit dem Ziel, adäquat auf C._____ emotionale Versorgungsbedürfnisse eingehen zu können. Wiederholt, bspw. im Rahmen von Konflikten oder Übergabesituationen, habe sie ein wechselhaftes und impulsives Verhalten gezeigt, was für C._____ schwierig zu antizipieren gewesen sei. Zusammenfassend würden bei der Beschwerdeführerin in Phasen psychischer Instabilität und emotionaler Belastung Beeinträchtigungen in ihrer Erziehungskompetenz hinsichtlich C._____ vorliegen (act. E.3, S. 64, 67). 2.7. Die Begutachtung durch die V._____ liegt nun mehr als zwei Jahre zurück. Die Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. M._____, gab in ihrem Bericht vom 29. Juni 2025 an die KESB an, die Beschwerdeführerin sei bei ihr seit dem
21. Januar 2021 in Behandlung. Als Diagnosen führt sie ADHS (ICD-10: F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung an, letztere sei gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4). Auf Nachfrage der KESB Nordbünden hielt sie zudem fest, hinsichtlich der Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten selbständig und vernunftgemäss zu erledigen, würden keine Einschränkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin kümmere sich zuverlässig und liebevoll um ihren Sohn, wenn er bei ihr sei. Sie erledige den Haushalt regelmässig, kümmere sich um administrative Angelegenheiten. Die ambulante Behandlung nehme sie regelmässig und engagiert wahr. Sie sei psychisch stabil, trotz verschiedener, psychosozialer Belastungssituationen. In der Therapie verhalte sie sich höflich und adäquat, denke differenziert und selbstkritisch, sei compliant und zuverlässig (KESB-act. 649). Gestützt auf diese Einschätzungen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Berichtszeitpunkt Ende Juni 2025
21 / 40 psychisch stabil und ihre Erziehungsfähigkeit nicht nennenswert beeinträchtigt war. Allerdings berichtete die für das Coaching der Pflegefamilie zuständige N._____ der Q._____ am 13. Januar 2026, die Besuchsregelung führe zu wiederkehrenden emotionalen Belastungen für C._____. Die Kontakte zur Mutter seien häufig von Konflikten, Druck und Schuldzuweisungen geprägt. C._____ zeige deutliche Stressreaktionen (Weinen, Rückzug, Schuldgefühle, körperliche Symptome) und benötige regelmässig intensive emotionale Unterstützung durch die Pflegefamilie. C._____ benötige in der aktuellen Situation besonderen Schutz. Es sei nicht altersentsprechend, die Spannungen und Konflikte zwischen der Mutter und der Pflegefamilie auszuhalten, zu verantworten oder gar zu regulieren. Die Beobachtungen zeigten deutlich, dass C._____ sehr sensibel auf Unstimmigkeiten reagiere und versuche, die Beziehungsdynamik zu stabilisieren. Dieses Verhalten deute auf eine mögliche Überforderung hin. C._____ brauche ein verlässliches konfliktarmes Umfeld, in dem er sich sicher fühlen könne (act. E.2, KESB-act. 25). Auch die KESB Nordbünden wies in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2026 im vorliegenden Verfahren auf die von der Coachingperson angeführten erneuten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Mutter und auf Verhaltensauffälligkeiten bei C._____ hin (act. A.6). Am 26. Januar 2026 erstattete die Kantonspolizei Graubünden der KESB Nordbünden eine Meldung, gemäss der am 24. Januar 2026 nach einer von der P._____ begleiteten Übergabe ausserplanmässig eine Rückgabe von C._____ an die Grosseltern erfolgte, im Zuge der es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung der Beteiligten in Anwesenheit von C._____ gekommen sei. Laut Kurzsachverhalt der polizeilichen Meldung hat die Beschwerdeführerin I._____ am Kragen gepackt und angeschrien und danach zu Boden gestossen. Als I._____ dazwischen gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin ihm ins Gesicht geschlagen, wobei er ein blaues Auge erlitten habe. Als die Grosseltern mit dem Kind ins Auto gestiegen seien, um loszufahren, sei die Beschwerdeführerin gegen deren Willen ebenfalls ins Fahrzeug gestiegen und habe somit die Weiterfahrt verhindert (act. A.7.2). Dieser Vorfall belegt – wie auch die darauffolgenden beim Obergericht eingegangene Eingaben der KESB Nordbünden (act. A.7, A.8, insbesondere A.7.1) – eine weitere Zuspitzung des starken Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und den Grosseltern väterlicherseits. Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. M._____, hielt in einem an die Beiständin und die KESB Nordbünden gerichteten Schreiben vom 1. Februar 2026 fest, die Beschwerdeführerin sei nicht grundsätzlich gewaltbereit oder gewalttätig. Der Vorfall am 24. Januar 2026 sei medizinisch als situative Ausnahmereaktion unter massiver emotionaler Anspannung zu werten, ausgelöst durch eine über längere Zeit bestehende chronische Belastung, Unsicherheit und das Erleben fehlender Mitsprache (act. A.8.1). Das mag stimmen,
22 / 40 doch zeigt sich gerade daraus, dass die gutachterliche Einschätzung des V._____ vom Februar 2024 nach wie vor aktuell ist: In der emotionalen Belastungssituation sah sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihr Verhalten nach den Interessen des ebenfalls anwesenden C._____ auszurichten und in irgendeiner Art deeskalierend zu wirken. So ist davon auszugehen, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Phasen psychischer Instabilität und emotionaler Belastung beeinträchtigt ist. Emotional belastende Situationen würden sich für die Beschwerdeführerin auch ergeben, wenn sich C._____ in ihrer Obhut befinden würde. Solange die Beschwerdeführerin nicht auch in solchen herausfordernden Situationen stabiler zu agieren vermag, muss weiterhin von einer teilweise beeinträchtigten Erziehungsfähigkeit und insoweit von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden. 2.8. Ohnehin – und hier greift die Rüge der Beschwerdeführerin zu kurz – genügt der Wegfall des Grundes für die Fremdplatzierung alleine nicht, um eine Rückplatzierung des Kindes zu verfügen. Das scheint die KESB Nordbünden denn auch richtig erkannt zu haben. Darauf deutet jedenfalls ihre Schlussfolgerung hin, der Schutz von C._____ und die aufgrund seines Alters noch nicht selbst zu artikulierenden Wünsche und Interessen an der Fortführung des Pflegeverhältnisses würden überwiegen. Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung ist die Feststellung der KESB Nordbünden wesentlich, es lasse sich trotz bestehender Belastungen eine tragfähige und meist liebevolle Beziehung zwischen C._____ und seiner Mutter erkennen (act. B.1, S. 4). Die seelische Verbindung zwischen der Mutter und C._____ scheint also intakt zu sein. Am 14. Mai 2025 berichtete die Beiständin, mit der Erhöhung des Besuchskontakts seit Januar 2025 (Übergang zu Phase 2 gemäss Entscheid vom 25. Juni 2024) habe die Mutter die vereinbarten Besuchszeiten mit ihrem Sohn nicht immer wie geplant einhalten können. In mehreren Fällen sei es zu abrupten Planänderungen, zeitlichen Verschiebungen oder vollständigen Absagen der Besuche gekommen. Dies sei die Rückmeldung des Ehepaars I._____. Die Mutter habe die Beistandschaft jeweils über die Änderungen informiert und nachvollziehbare Gründe für die Nichteinhaltung der Besuchszeiten angegeben. Dass die Kindsmutter Entlastung einfordern könne, stelle eine wichtige Ressource dar; gleichzeitig seien die häufigen Planänderungen für das Ehepaar I._____ anspruchsvoll in der Organisation und für C._____ teilweise schwierig nachzuvollziehen und emotional herausfordernd (KESB-act. 630). Gemäss Aktennotiz des verfahrensleitenden Behördenmitglieds vom 6. Januar 2025 erklärte die Beschwerdeführerin selbst, für einen Besuchskontakt emotional nicht hinreichend stabil zu sein (KESB-act. 597). Nach der Reduktion der
23 / 40 Besuchstermine durch die KESB Nordbünden berichtete die Beiständin am
25. September 2025, es sei bis anhin zu keinen Verschiebungen oder Verkürzungen der Besuchskontakte gekommen (KESB-act. 709). All das zeigt, dass die Umsetzung der in Phase 2 ausgeweiteten Besuchskontakte nicht erfolgreich war, wohl aber die Umsetzung der reduzierten Kontakte. Der Beschwerdeführerin ist zugutezuhalten, dass sie grundsätzlich darum bemüht ist, sich in überfordernden Situationen zwecks Wahrung des Kindeswohls aktiv die benötigte Unterstützung zu holen. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine Ausweitung des Besuchsrechts nur schon an der lückenlosen Wahrnehmung der Termine scheiterte. Deswegen ging die KESB Nordbünden trotz intakter seelischer Beziehung zwischen Mutter und Kind zu Recht davon aus, eine Rückplatzierung des Kindes in die Obhut der Beschwerdeführerin sei nicht umsetzbar. Das Interesse von C._____ an stabilen Verhältnissen und Beziehungen erscheint in der vorliegenden Konstellation noch gewichtiger, wenn der bei ihm bereits vorhandenen emotionalen Belastung durch den Konflikt zwischen den Betreuungspersonen Rechnung getragen wird. Insgesamt überwiegt auch für das Obergericht das Interesse von C._____ an Stabilität und Kontinuität den Anspruch der Beschwerdeführerin auf persönliche Betreuung ihres Sohnes. 2.9. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist verletzt, wenn Kindesschutzmassnahmen länger als notwendig aufrechterhalten bleiben. Indes ist zu bedenken, dass es bei lang andauernden Pflegeverhältnissen zu einer Verwurzelung mit sozialpsychischer Elternstellung der Pflegeeltern kommen kann; jedenfalls sind stete Umplatzierungen diesfalls zu vermeiden und es sind vielmehr kontinuierliche Verhältnisse anzustreben (Urteil des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 4.1). Ohne dass beim vorliegenden Pflegeverhältnis bereits eine sozialpsychische Elternstellung der Pflegeeltern festgestellt werden könnte, liegt es auf der Hand, dass nach nunmehr rund drei Jahren Fremdplatzierung bei den Grosseltern I._____ eine Verwurzelung von C._____ in der Pflegefamilie stattgefunden hat. Eine Rückplatzierung wäre für ihn demzufolge eine einschneidende Veränderung. Auch deswegen wären die Kontakte zwischen Mutter und Sohn vor einer Rückplatzierung zuerst schrittweise auszubauen. Denn je schärfer die Kindesschutzmassnahme ist, umso mehr ist sie stufenweise abzubauen, ausser die Gegebenheiten hätten sich durch äusserliche Einflüsse radikal zum Guten gewendet (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 313 N. 1). Die Wahrscheinlichkeit, dass die Rückplatzierung definitiv gelingt, ist, nachdem bereits das erweiterte Besuchsrecht nicht erfolgreich umgesetzt werden konnte, aufgrund der derzeitigen Situation als gering einzuschätzen. Mit der Möglichkeit, dass C._____ erneut
24 / 40 umplatziert werden müsste, wäre daher ernsthaft zu rechnen. Dies liegt offenkundig weder im Kindesinteresse noch in jenem der Beschwerdeführerin. Der von ihr mit der weiteren Fortsetzung des Pflegeverhältnisses zu gewärtigende Grundrechtseingriff ist zumutbar und insgesamt verhältnismässig. 2.10. Der Entscheid der KESB, von einer Rückplatzierung von C._____ bei seiner Mutter abzusehen, erweist sich somit entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin als rechtmässig und angemessen und ist daher zu schützen. Anzumerken gilt, dass damit eine Rückplatzierung zur Mutter in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit wird die Kindesschutzmassnahme weiterhin laufend in regelmässigen Intervallen auf ihre Voraussetzungen hin zu prüfen sein (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Da die seelische Verbindung zwischen der Mutter und C._____ grundsätzlich nach wie vor intakt ist, wird sich insbesondere an der weiteren Umsetzung des Besuchsrechts weisen, ob die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung gegeben sind. 3. Unterbringung bei den Grosseltern 3.1. Die Beschwerdeführerin führt die Konflikte in der letzten Zeit darauf zurück, dass die Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern bzw. mit den Grosseltern väterlicherseits nicht funktioniere. Aus den Akten gehe klar hervor, dass die Pflegeeltern jede Plattform dazu nutzen würden, die Kindsmutter schlecht zu machen. Die involvierten Personen hätten die Vorinstanz anfänglich stets darüber informiert, dass die Beziehung der Mutter zu den Grosseltern von C._____ schwierig sei und eine Platzierung bei den Grosseltern deshalb nicht empfohlen werde. Diese Einschätzungen habe die Vorinstanz einfach ignoriert und C._____ zwei Mal bei den Grosseltern platziert. Grund für die von der KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid erwähnten vielen Wechsel sei die mangelnde Abklärung der Vorinstanz. Es sei daher wenig überraschend, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniert habe. Die Kindesvertreterin spreche sich lediglich gegen die Rückführung von C._____ aus, da es zu viele Wechsel gegeben habe. Es könne jedoch nicht sein, dass ein Kind einen Elternteil habe, der bereit sei, die Obhut zu übernehmen, und dazu auch in der Lage sei, die Behörden die Umplatzierung jedoch aus dem Grund verweigerten, weil ein Elternkonflikt bzw. ein Konflikt mit den Pflegeeltern bestehe. Insbesondere, da dieser Konflikt bereits vor der Platzierung abzusehen gewesen sei und damit nur entstanden sei, weil die Vorinstanz bereits damals eine Fehlentscheidung getroffen habe. So hätten verschiedene Fachpersonen die Unterbringung von C._____ bei der Grossmutter mütterlicherseits und auch bei den Grosseltern väterlicherseits kritisch gesehen und dies der Vorinstanz auch so mitgeteilt. Von der Vorinstanz sei das Verhalten der
25 / 40 Grosseltern jedoch zu keinem Zeitpunkt kritisch gewürdigt worden. Vielmehr seien die Grosseltern sogar als potenzielle und dann als tatsächliche Familie eingesetzt worden. Auffällig sei ebenfalls, dass die Vorinstanz und andere involvierte Personen die Schilderungen der Grosseltern väterlicherseits zu den Ereignissen mit der Grossmutter mütterlicherseits stets dokumentiert habe, sich jedoch nie bei der Grossmutter mütterlicherseits erkundigt habe, ob die Schilderungen der Grosseltern väterlicherseits der Wahrheit entsprechen würden. Dies erscheine umso problematischer, als die Vorinstanz vom schwierigen Verhältnis zwischen der Mutter und den Grosseltern gewusst habe. So habe auch die Beiständin am
7. Januar 2025 festgehalten, die Situation bleibe so lange bestehen, bis C._____ nicht mehr bei den Pflegeeltern untergebracht sei. Die Beiständin habe sogar einmal die falschen Anschuldigungen der Grosseltern väterlicherseits gegenüber der Mutter berichtigen müssen. Der angefochtene Entscheid sei geradezu willkürlich. Zunächst werde ein Kind bei Pflegeeltern platziert, bei denen bereits zum Vornherein vorprogrammiert gewesen sei, dass es zu Konflikten komme. Sodann werde klar, dass die Pflegeeltern nicht in der Lage seien, C._____ adäquat zu betreuen. Die Grossmutter väterlicherseits behandle C._____ gemäss Angaben der Kita wie ein Baby. Letztlich werde die Rückführung des Kindes zu einer erziehungsfähigen Mutter, die ihr Kind selber betreuen wolle, verweigert (act. A.1, Rz. 72 bis 75). 3.2. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber den Sorgerechtsinhabern bedingt gleichzeitig eine Regelung der Unterbringung, sei dies beim Elternteil ohne elterliche Sorge, bei geeigneten Angehörigen oder an einem ausserfamiliären Pflegeplatz (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314 N. 18). Die Beiständin hat im März 2023 erfolglos diverse Organisationen um einen Langzeitpflegeplatz für C._____ angefragt (KESB-act. 173 f.). Vorübergehend war C._____ zunächst bei der Grossmutter mütterlicherseits und ihrem Lebenspartner platziert. Diese haben sich jedoch entschlossen, die Aufgabe als Pflegeeltern nicht längerfristig zu übernehmen (KESB-act. 182, 187). Es fand sich in der Folge lediglich eine in O.3._____ wohnhafte Pflegefamilie, die sich die Aufnahme von C._____ hätte vorstellen können (KESB-act. 197). Am 14. März 2023 erklärten schliesslich die Grosseltern väterlicherseits, die Betreuung von C._____ übernehmen zu wollen (KESB-act. 203). Nachdem sich anhand der Bemühungen der Beiständin abzeichnete, dass es schwierig werden würde, einen (langfristigen) ausserfamiliären Pflegeplatz im Raum Graubünden zu finden, zog die KESB die Grosseltern väterlicherseits für die Betreuung von C._____ in Betracht. Mit der Unterbringung von C._____ bei den in O.2._____ wohnhaften Grosseltern konnte die räumliche Distanz zur Mutter kleiner gehalten werden als bei der Unterbringung
26 / 40 in O.3._____. In Berücksichtigung des Ziels, dereinst die Rückplatzierung des Kindes zu ermöglichen, erscheint es sachgerecht, dass der innerfamiliären und zugleich räumlich gesehen vorteilhafteren Platzierungsmöglichkeit der Vorzug gegeben wurde. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, woran sie die Vorhersehbarkeit des Konflikts zwischen der Mutter und den Grosseltern als Pflegefamilie festmacht. Immerhin befürwortete sie selbst ausdrücklich eine vorübergehende Platzierung ihres Sohns bei den Grosseltern väterlicherseits anstelle einer Platzierung in einer SOS-Pflegefamilie (KESB-act. 326, 343). Wohl bestand zwischen den Grosseltern beiderseits bereits ein Konflikt, nicht aber zwischen den Grosseltern väterlicherseits und der Mutter (vgl. auch den Entscheid zur Umplatzierung vom 31. Mai 2023, KESB-act. 339). Erst nach erfolgter Platzierung bei den Grosseltern äusserte die Beschwerdeführerin ihr Unverständnis darüber, dass der Wechsel von den Grosseltern mütterlicherseits in die Obhut der Grosseltern väterlicherseits so schnell erfolgt sei. Es sei bei der Anhörung ein langsames und schrittweises Vorgehen vereinbart worden (KESB-act. 360, 361). Aus den Akten geht nach alledem nicht hervor, dass im Zeitpunkt des Platzierungsentscheids eindeutige Indikatoren für die spätere Entwicklung des heute schwerwiegenden Konflikts gegeben waren und die KESB solche übersehen hätte. 3.3. Im Hinblick auf die Voraussetzung der Eignung von I._____ als Pflegefamilie ist zu bedenken, dass ihnen mit Verfügung vom 2. Juni 2023 vom Kantonalen Sozialamt Graubünden die Bewilligung zur Aufnahme von C._____ als Pflegekind erteilt wurde (KESB-act. 369). Mit der Überprüfung der Verhältnisse bei den Grosseltern im Rahmen der Bewilligungserteilung wurde zugleich die Eignung der Unterbringung überprüft (vgl. Art. 5 und 7 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung; PAVO; SR 211.222.338]). Zwar äusserte die Leiterin der Kita L._____ der Beiständin gegenüber im Juni 2025 in der Tat, die Grossmutter fördere C._____ nicht in seiner Selbständigkeit, nehme ihm alles ab und traue ihm nichts zu. Bei den Übergaben beobachte sie, dass Frau I._____ C._____ von sich abhängig mache (KESB- act. 646, 647). Diese Befürchtungen blieben in der jüngsten Besprechung der Beiständin mit der Leiterin der Kita allerdings unerwähnt, mithin hat sich die Problematik diesbezüglich nicht mehr gezeigt. Weitere Gründe für die fehlende Eignung von I._____ als Pflegeeltern für C._____ trägt die Beschwerdeführerin nicht vor und im Übrigen sind solche auch nicht ersichtlich. 3.4. Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, das fallführende Behördenmitglied habe in Gesprächen mit ihr immer wieder sein Missfallen zum Ausdruck gebracht.
27 / 40 Zudem gehe aus den Akten hervor, dass die Vorbringen der Grosseltern väterlicherseits stets dokumentiert und ernst genommen worden seien. Wenn sie als Mutter ihre Bedenken jedoch bei der Vorinstanz deponiert habe, sei dies jeweils unter den Teppich gekehrt und sie nicht ernst genommen worden (act. A.1, Rz. 78). Hierzu ist festzuhalten, dass die KESB das Konfliktverhalten der Beteiligten nur insoweit würdigte, als es für das vorliegende Kindesschutzverfahren – mit Blick auf das Wohl von C._____ – relevant war. Inwiefern die Behörde in den entscheidwesentlichen Punkten Schilderungen der Grosseltern einseitig zulasten der Beschwerdeführerin und ungeprüft übernommen haben soll, konkretisiert die Beschwerdeführerin nicht. Die KESB Nordbünden bezeichnete auch das Verhalten der Grosseltern im angefochtenen Entscheid in Teilen als konfliktschürend. Zutreffend ist ihre Feststellung, dass die Streitigkeiten zwischen den Erwachsenen negative Auswirkungen auf C._____ haben und sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Pflegeeltern Anteile an diesem Konflikt tragen. Zu Recht fokussierte sich die KESB zur Wahrung des Kindeswohls in erster Linie darauf, die Auswirkungen dieses Konflikts auf C._____ einzudämmen. Damit durfte es sein Bewenden haben. Nicht gewinnbringend gewesen wäre eine einlässliche Auseinandersetzung mit dem Konfliktverhalten der Beschwerdeführerin und der Pflegeeltern von C._____. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin, darunter auch der Vorwurf der Willkür, sind unbegründet. 4. Persönlicher Verkehr 4.1. Als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin sodann auch die Anpassung des Besuchsrechts. Diese sei damit begründet worden, dass C._____ weniger Wechseln ausgesetzt werden solle, da diese ihm aktuell nicht guttun würden. Der Wechsel finde im gleichen Ausmass statt, wenn C._____ lediglich eine Nacht bei der Kindsmutter bleiben würde. Mit der alleinigen Obhut bei der Kindsmutter würde ein Wechsel sogar gar nicht mehr stattfinden. C._____ erhalte damit die notwendige Stabilität und Sicherheit, die er brauche. Dies habe auch die R._____ bestätigt, die festgehalten habe, die Erweiterung des Besuchsrechts führe zu weniger häufigen Wechseln zwischen den verschiedenen Betreuungspersonen und damit könne mehr Ruhe und Stabilität für C._____ einkehren. Deshalb sei die Entscheidung der Vorinstanz, die Besuchsregelung wieder einzuschränken und nicht weiter auszuweiten, nicht nachvollziehbar (act. A.1, Rz. 77). Als falsch bezeichnet die Beschwerdeführerin die Feststellung der KESB Nordbünden, die Q._____ habe sich für eine Besuchsreduktion ausgesprochen. Aus den Akten gehe hervor, dass die Q._____ einen Journaleintrag für die Besuche im Juni 2025 eingereicht habe. Darin seien keine Ausführungen zu finden, die darauf schliessen
28 / 40 liessen, dass das Besuchsrecht eingeschränkt werden müsse. Auch seien keine Schilderungen enthalten, die das Verhalten von C._____ als auffällig bezeichneten oder dass seine Entwicklung eingeschränkt und nicht altersentsprechend sein solle. Es sei somit fragwürdig, inwiefern diese Schilderungen der Wahrheit entsprechen würden. Im Übrigen gelte es festzuhalten, dass die Q._____ lediglich die Grosseltern väterlicherseits betreue. An ihrer Neutralität sei deshalb zu zweifeln (act. A.1, Rz. 79). 4.2. Die Beiständin gab dem verfahrensleitenden Behördenmitglied im Rahmen eines telefonischen Austauschs am 25. Juni 2025 an, die Q._____ sei der Ansicht, die Besuche mit der Mutter sollten reduziert werden (KESB-act. 641). Daraus – wie auch aus dem E-Mail der Beiständin vom Vortag (KESB-act. 646) – geht hervor, dass die Leiterin der Kita über das veränderte Verhalten von C._____ berichtete. Eine falsche Feststellung des Sachverhalts ist in dieser Hinsicht demnach nicht auszumachen. 4.3. Zur Regelung des Besuchsrechts erwog die KESB Nordbünden, die schrittweise Ausweitung der Besuchskontakte zwischen C._____ und seiner Mutter habe deutlich gezeigt, dass C._____ emotional und körperlich überfordert sei. Das instabile Verhalten der Mutter stelle eine zusätzliche Belastung für ihn sowie die Pflegeeltern dar. C._____ brauche Stabilität, Sicherheit und auch freie Zeit, um Erlebtes zu verarbeiten. Deshalb sei es notwendig, die Besuchskontakte mit der Mutter neu zu strukturieren und weiter zu reduzieren. Für C._____ wäre es erheblich nachteilig, wenn er aufgrund der anhaltenden Verunsicherung, der Instabilität sowie der häufigen Wechsel zwischen Pflegefamilie und Mutter und der bestehenden Konflikte zwischen Mutter und Pflegeeltern weiterhin in dieser belastenden Situation verbleiben müsste. Diese Umstände könnten seine emotionale und psychische Entwicklung stark beeinträchtigen. Es bestehe die Gefahr, dass seine emotionalen und entwicklungsbezogenen Bedürfnisse im Umfeld der Mutter nicht ausreichend wahrgenommen und berücksichtigt würden. Dies könnte zu einer weiteren Verschlechterung seines Wohlbefindens sowie zu langfristigen Beeinträchtigungen seiner psychischen und emotionalen Entwicklung führen. Durch den Entscheid vom
8. Juli 2025 zur superprovisorischen Kürzung der Besuchsregelung zwischen der Mutter und C._____ habe bereits eine klar erkennbare Beruhigung der Gesamtsituation festgestellt werden können. Sowohl die Pflegeeltern als auch sämtliche involvierten Fachpersonen berichteten seither von einer spürbaren Verbesserung von C._____ emotionalem Zustand und Verhalten (act. B.1, S. 5 f.). 4.4. Das Besuchsrecht von Eltern und Kindern ist in Art. 273 Abs. 1 ZGB geregelt. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige
29 / 40 Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte, auch bei einer Fremdplatzierung des Kindes (SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 1). Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a, 120 II 229 E. 3b/aa je m.w.H.). Das Bundesgericht betont in konstanter Rechtsprechung, dass das Kindeswohl oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bildet (vgl. BGE 131 III 209 E. 5, 130 III 585 E. 2.1). Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1 m.w.H.). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4, 123 III 445 E. 3c). 4.5. Nicht nur die häufigen Wechsel zwischen den Betreuungspersonen veranlasste die KESB Nordbünden, das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin weiter zu reduzieren. Auch die mit der Umsetzung des Besuchsrechts verbundene anhaltende Verunsicherung und Instabilität wird als Grund angeführt. Nach der Ausweitung des Besuchsrechts war es der Beschwerdeführerin denn auch wiederholt nicht möglich, das ihr eingeräumte Besuchsrecht wie vorgesehen umzusetzen. Die zunächst nur superprovisorisch verfügte vorsorgliche Reduktion des Besuchsrechts war daher gerechtfertigt. Noch im August letzten Jahres teilte die Beiständin der KESB Nordbünden mit, diese superprovisorisch angeordnete reduzierte Besuchsregelung funktioniere (KESB-act. 690). Am 25. September 2025 informierte die Beiständin, dass C._____ sich gemäss Rückmeldung der Grosseltern I._____ gut entwickle und seit der Reduktion der Besuche bei der Mutter ruhiger geworden sei. Bis anhin habe es vonseiten der Mutter keine Verschiebungen und Verkürzungen der Besuchskontakte gegeben (KESB- act. 709). Bei diesem Verlauf erweist sich die angefochtene definitive Anordnung des im Umfang reduzierten Besuchsrechts als angemessen. Eine reüssierende Umsetzung von zeitlich gesehen geringfügigeren Besuchskontakten liegt eher im Kindeswohl, als die Anordnung häufigerer oder längerer Besuchskontakte, deren Umsetzung aber nur teilweise gelingt. Bei den zum Entscheidzeitpunkt gegebenen Verhältnissen war die angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs verhältnismässig und angemessen. Die dagegen vorgebrachte Kritik ist nicht stichhaltig.
30 / 40 4.6 Die Beiständin beantragte mit Eingabe vom 19. Januar 2026 bei der KESB Nordbünden während laufendem Beschwerdeverfahren, die wöchentlichen Telefonkontakte zwischen C._____ und seiner Mutter seien zu sistieren und die Übergaben bei den Besuchskontakten sollten durch eine Drittperson erfolgen. Begründend führte sie aus, zwischen der Mutter und den Grosseltern bestehe eine belastete Beziehung mit instabiler Dynamik. Die Interaktionen seien von wechselnder Intensität geprägt. Die Besuchskontakte hätten in den vergangenen Monaten nicht konstant eingehalten werden können und seien wiederholt kurzfristig abgesagt, verschoben oder zeitlich reduziert worden. Teilweise habe C._____ Mühe gehabt, die Übernachtungen bei der Mutter zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin habe dann die Grosseltern I._____ zum Wohl von C._____ gebeten, ihn abzuholen (act. E.4). 4.7. Das Obergericht hat seinen Entscheid – da es sich um Kinderbelange handelt
– auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung abzustützen, ungeachtet der von den Parteien gestellten Anträge (vgl. E.1.4). Für den Entscheid über den persönlichen Verkehr nicht unbeachtet bleiben kann die während laufendem Beschwerdeverfahren vorgefallene handgreifliche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und den Grosseltern im Zuge der Übergabe von C._____ am 24. Januar 2026. Seitdem hatten C._____ und die Beschwerdeführerin keinerlei Kontakt mehr zueinander (vgl. act. A.11.1; A.12, Rz. 11). 4.8. Nach dem Vorfall vom 24. Januar 2026 hielt die KESB Nordbünden in ihrer Eingabe vom 4. Februar 2026 fest, zum Schutz von C._____ bestehe ein dringender Handlungsbedarf. Das Gericht werde um Prüfung geeigneter Massnahmen in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Kind ersucht (act. A.8). Dabei wurde Bezug genommen auf eine Beurteilung von O._____, welche in den zwischenzeitlich ergangenen Massnahmen eine willkürliche Vorgehensweise erblickt (act. A.8.1). Ebenso findet sich die Stellungnahme von Dr. med. M._____ im Recht, wonach die superprovisorisch erfolgten Verfügungen kritisch zu betrachten seien. Unter anderem verneinte diese wie gesehen eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin. Eine weitere Einschränkung der Mutter-Kind-Kontakte oder eine einseitige Fokussierung auf das Verhalten der Mutter sei dem Kindeswohl nicht dienlich. Vielmehr scheine es dringend angezeigt, die im Gutachten empfohlene schrittweise Rückführung des Kindes zur Mutter wieder aufzunehmen, unter fachlicher Begleitung und mit klarer, transparenter Kommunikation gegenüber allen Beteiligten (act. A.8.1). Schliesslich wurde dem Schreiben eine Stellungnahme beigelegt, wonach N._____ von der Fachstelle Q._____ der Beiständin einen Antrag stellte, bis auf weiteres keinen persönlichen
31 / 40 Elternkontakt zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ zu bewilligen und die Situation umfassend zu prüfen (act. A.8.2). 4.9. Die Kindesvertreterin hält in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2026 dafür, die Telefonkontakte zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin sollten weiterhin ermöglicht werden. Während die Telefonate aus Sicht der Pflegeeltern bei C._____ Stress auslösten, habe die psychosoziale Begleiterin der Beschwerdeführerin, O._____, die Telefonate zwischen Mutter und Kind seit dem
23. August 2025 begleitet und diese als sehr positiv beschrieben. Die Kindesvertreterin möchte die Modalitäten der Telefonate angepasst sehen. So sollte sich C._____ für die Telefongespräche an einem neutralen Ort aufhalten können, beispielsweise im Büro der Beiständin. Ausserdem solle während des Telefonats eine neutrale Person im selben Raum anwesend sein und nicht die Pflegeeltern I._____. Der im Vergleich zur geltenden Regelung entstehende Mehraufwand sei gerechtfertigt, wenn er einen entspannteren Austausch zwischen Mutter und Kind ermögliche. Die von der Beiständin beantragte Durchführung der Übergabe von C._____ anlässlich der Besuchskontakte durch eine Drittperson befürwortete die Kindesvertreterin zu diesem Zeitpunkt. Dies solle verhindern, dass C._____ immer wieder Zeuge von den Spannungen zwischen seiner Mutter und den Pflegeeltern werde (act. A.9). In ihrer jüngsten Eingabe vom 27. April 2026 beantragt die Kindesvertreterin nunmehr, es sei der Beiständin die Kompetenz einzuräumen, die telefonischen und persönlichen Kontakte von C._____ mit seiner Mutter unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls des Kindes sukzessive wieder aufzubauen, wobei insbesondere die persönlichen Kontakte begleitet erfolgen sollen (act. A.14; A.15). 4.10. Der Beiständin zufolge haben sich die von C._____ anlässlich der konflikthaften Übergabe vom 24. Januar 2026 miterlebten Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern stark auf sein Befinden ausgewirkt. In ihrem E-Mail vom 17. Februar 2026 an die KESB Nordbünden schlägt die Beiständin vor, die Kontakte wieder aufzunehmen, wenn C._____ sich klarer stabilisiert habe und wieder mehr Sicherheit zeige, die Kindsmutter Verantwortung für ihr Verhalten zeige und sich in belastenden Situationen angemessen kontrollieren könne, für C._____, die Pflegeeltern und die Begleitperson keine erneute Gefährdung mehr bestehe und die Rahmenbedingungen für ruhige, sichere und eng begleitete Kontakte verbindlich geregelt würden und von der Kindsmutter akzeptiert würden. Die Beiständin empfiehlt begleitete Kontakte. Als begleitende Fachperson schlägt sie Frau N._____ von der Q._____ vor, welche für C._____ bereits eine vertraute Person sei (act. A.11.1).
32 / 40 4.11. Die KESB Nordbünden beantragt im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf das Verhalten der Mutter beim Vorfall vom 24. Januar 2026, es seien durch die Q._____ begleitete Kontakte zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin während zweier Stunden pro Woche anzuordnen. Das Verhalten der Mutter belege, dass sie ihre Emotionen auch nicht in Gegenwart ihres Kindes kontrollieren und steuern bzw. sich ruhig und besonnen verhalten könne. Selbst wenn diese Reaktion psychologisch erklärbar sein solle, ändere es nichts daran, dass die Eskalation für C._____ äusserst verstörend gewesen sei. Er habe gemäss den Schilderungen der Beiständin in dem von der Mutter ins Recht gelegten Chatverlauf denn auch eine deutliche Belastungsreaktion gezeigt und habe die Besuche bei der Mutter aussetzen wollen. Eine Umsetzung des im Entscheid vom
30. Juli 2025 angeordneten persönlichen Verkehrs entspreche somit aktuell nicht dem Kindeswohl, weshalb er in der verfügten Form zu sistieren sei. Bei der Entgleisung der Mutter am 24. Januar 2026 handle es sich nicht um einen einmaligen Vorfall. Wiederholt habe sie gegenüber den involvierten Fachpersonen ein grenzverletzendes Verhalten gezeigt. Auch im Gutachten des V._____ vom
22. Februar 2024 würden Verhaltensmuster der Mutter in emotionalen Stresssituationen beschrieben, wonach sie aggressiv, gereizt und impulsiv reagiere und sich auf die eigene Bedürfniswahrnehmung eingeschränkt zeige. Unter diesen Umständen erscheine es mit Blick auf das Wohl von C._____ notwendig, Kontakte zur Mutter einstweilen in Begleitung einer Fachperson umzusetzen. C._____ könne sich so langsam und in einem geschützten Rahmen wieder seiner Mutter annähern und Sicherheit gewinnen, nachdem der Vorfall vom 24. Januar 2026 kindgerecht mit ihm thematisiert worden sei. Damit werde auch die Basis für eine Ausweitung der Besuche bei gutem Verlauf gelegt. Sollte die Mutter den Kontakt nicht kindswohlgerecht umsetzen, könne die Fachperson sie dabei unterstützen und bei Bedarf intervenieren. Von telefonischen Kontakten sei einstweilen abzusehen, da ein erhebliches Risiko bestehe, dass die Mutter die Telefonate nicht ruhig und sachlich durchführen könne, sondern nicht förderliche Aussagen in Bezug auf die Pflegeeltern mache und damit C._____ wiederum verunsichere (act. A.13). 4.12. Wie gesehen vertreten die KESB Nordbünden, die Beiständin und die Kindesvertreterin einhellig die Ansicht, die Besuchskontakte zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ sollten begleitet stattfinden und überdies in der Dauer reduziert werden. Zu prüfen ist, ob ein Grund im vorerwähnten Sinne diese Einschränkung des persönlichen Verkehrs rechtfertigt. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Einschränkung findet sich in Art. 274 Abs. 2 ZGB. Den Eltern kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, die Eltern den
33 / 40 persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder andere wichtige Gründe vorliegen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten und zwischen den Eltern zu vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_848/2021, 5A_854/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1, 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, je m.H. auf BGE 119 II 201 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch für die Anordnung von begleiteten Besuchen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 5A_359/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1.3, 5A_177/2022 vom 14. September 2022 E. 3.1.1, 5A_68/2020 vom
2. September 2020 E. 3.2). Die abstrakte Gefahr eines schlechten Einflusses reicht nicht aus, um ein begleitetes Besuchsrecht einzuführen. Zu berücksichtigen ist, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat, wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 E. 3c). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Mass-nahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1). 4.13. Zunächst ist der KESB Nordbünden darin beizupflichten, dass eine Umsetzung des im angefochtenen Entscheid angeordneten persönlichen Verkehrs C._____ überfordern würde, nachdem er seit Ende Januar keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin hatte. Eine neuerliche Überforderung von C._____ im Kontakt mit der Beschwerdeführerin gilt es nicht nur wegen der psychischen Belastung (aller Beteiligten), sondern gerade auch zum Erhalt einer intakten Beziehung zwischen Mutter und Sohn zu vermeiden. In einem ersten Schritt muss der persönliche Verkehr daher mit dem Ziel eines Wiederaufbaus von regelmässigen Besuchen und Kontakten ausgestaltet werden, bevor ein weiterer schrittweiser Ausbau mit dem längerfristigen Ziel einer Rückplatzierung des Kindes zu seiner Mutter ins Auge gefasst werden kann. In den Akten und gerade auch anhand des Vorfalls vom
24. Januar 2026 zeigt sich, dass emotionale Belastungssituationen für C._____ in
34 / 40 erster Linie im Zuge der Austragung des Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern entstehen. Im Sinne des Kindeswohls ist daher eine Kontaktregelung mit möglichst wenig direkten Kontakten zwischen den Pflegeeltern und der Beschwerdeführerin anzustreben. Vor diesem Hintergrund erscheint in dieser ersten Phase nach dem mehrmonatigen Kontaktunterbruch eine Begleitung der Besuche – auch als Hilfestellung – für einen gelingenden Wiederaufbau des Kontakts angezeigt. Die von der KESB Nordbünden beantragten Besuchskontakte von zwei Stunden pro Woche sind angemessen. Da die Besuchsbegleitung als Einschränkung des persönlichen Verkehrs eine Übergangslösung darstellt, ist sie in der Dauer auf vorerst sechs Monate zu limitieren. Die KESB Nordbünden wird zum gegebenen Zeitpunkt anhand des Verlaufs der begleiteten Besuchskontakte zu prüfen haben, ob diese unbegleitet stattfinden und in der Dauer ausgeweitet werden können. Die KESB Nordbünden beantragt, dass die Q._____ die Besuche begleitet. Die von der Q._____ eingesetzte Fachperson berät die Pflegefamilie im Rahmen eines Coachings. Das lässt (zumindest) den Anschein entstehen, dass ihre Einschätzungen einseitig von der Sichtweise der Pflegefamilie beeinflusst werden könnten. Von Relevanz ist diesbezüglich der Bericht der Fachperson vom
13. Januar 2026, in dem diese bereits eine weitere Einschränkung des Besuchsrechts empfahl (vgl. act. E.2, KESB-act. 25). Im Bericht werden ausschliesslich die Ausführungen und Angaben der Pflegefamilie als Beobachtungen wiedergegeben, ohne weitergehende Einordnung oder Klarstellung. Nachvollziehbar ist bei alledem, dass die Beschwerdeführerin einen einseitigen Informationsfluss und insofern eine gewisse Voreingenommenheit dieser Fachperson befürchtet (vgl. act. A.10, Rz. 14). Erfolgsversprechender erscheint es deswegen, die Besuchsbegleitung einer Fachperson ausserhalb der Q._____ zu übertragen. 4.14. Die Telefonkontakte bilden immer auch eine Gelegenheit für die Konfliktaustragung in Anwesenheit des Kindes. Dies kann, wie von der Kindesvertreterin vorgeschlagen, umgangen werden, indem sich C._____ für die Telefongespräche an einen neutralen Ort einfindet und von einer Drittperson (beispielsweise der Beiständin) begleitet wird. Die Regelung betreffend die Telefonkontakte ist daher aufrecht zu erhalten, wobei die maximale Dauer von lediglich 20 auf 30 Minuten pro Woche zu erhöhen ist. 4.15. Mitangefochten worden ist auch die Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters (Dispositivziffer 3.c). Auch im Falle einer Rückplatzierung von C._____ zur Mutter hätte der persönliche Verkehr von C._____ mit dem Vater geregelt werden müssen. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin indes nicht. Die für
35 / 40 den Vater getroffene Regelung ist nach wie vor angemessen und somit zu bestätigen. 5. Fazit 5.1. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die beantragte Aufhebung von Dispositivziffer 4, insbesondere deren lit. b und c wird erst gar nicht näher begründet. Folglich sind die Dispositivziffern 1, 2, 3.c und 4 des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 30. Juli 2025 zu bestätigen. 5.2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und des Antrags der KESB Nordbünden sind die Dispositivziffern 3.a und 3.b aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist zu berechtigen, ihren Sohn C._____ im Rahmen begleiteter Besuche einmal wöchentlich während maximal zwei Stunden zu sehen. Ausserdem ist sie zu berechtigen, einmal wöchentlich während maximal 30 Minuten mit dem Sohn zu telefonieren. C._____ ist zu ermöglichen, die Telefonate mit der Beschwerdeführerin in einem neutralen Rahmen in Abwesenheit der Pflegeeltern und an einem Ort ausserhalb von deren Haushalt zu führen. 5.3. Weil die Beiständin die Umsetzung des persönlichen Verkehrs bereits bis hierhin unterstützt hat und mit den Verhältnissen vertraut ist, ist ihr die Aufgabe und Kompetenz zu übertragen, für die Umsetzung des anzuordnenden persönlichen Verkehrs besorgt zu sein, die begleiteten Besuche zu organisieren und zu überwachen sowie die Modalitäten der begleiteten Besuchskontakte sowie der Telefonate (Zeit, Ort und Begleitperson) verbindlich festzulegen. Die KESB Nordbünden ist zu beauftragen, die der Beistandsperson mit Entscheid vom
14. Dezember 2022 übertragenen Aufgaben und Kompetenzen entsprechend anzupassen. 5.4. Mit Verfügung vom 16. April 2026 abgewiesen wurde der beantragte superprovisorische Erlass der vorsorglichen Massnahmen (act. D.13). Der Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen wird mit dem Ergehen des vorliegenden Entscheids hinfällig. 6. Kosten 6.1. Zu regeln bleiben die Kosten. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen und werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 450f ZGB, Art. 60 Abs. 5 EGzZGB sowie Art. 95 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig
36 / 40 obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rechtsmittelanträgen nur gerade im Punkt der Aufhebung der Dispositivziffern 3.a und 3.b durch. Mit der Anordnung von zeitlich reduzierten und begleiteten Besuchskontakten unterliegt sie in einer Gesamtbetrachtung allerdings zum weitaus überwiegenden Teil. 6.2. Zu den Gerichtskosten zählen die Entscheidgebühr sowie die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Kindesvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Ihre Entschädigung ist folglich nach Ermessen festzusetzen. Für die Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 (act. A.4), die Eingaben vom 4. Februar 2026 (act. A.9) und vom 27. April 2026 (act. A.14; A.15) und in Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ist der Aufwand schätzungsweise mit 20 Stunden zu beziffern. Die von der KESB Nordbünden festgelegte Vergütung von CHF 200.00 pro Stunde ist praxisgemäss auch für die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu übernehmen, womit sich ein Honorar von CHF 4'000.00 ergibt. Zuzüglich einer Spesenpauschale von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung der Kindesvertreterin in Höhe von CHF 4'453.70. 6.3. Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Die Beschwerdeführerin ist nachweislich auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen (act. M.I.2), womit ein den Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigender, vom Gesetz ausdrücklich genannter besonderer Umstand vorliegt (Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV [BR 215.010]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 5'953.70 (CHF 1'500.00 Entscheidgebühr und CHF 4'453.70 Kosten der Kindesvertretung) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6.4. Weder das ZGB noch die kantonale Einführungsgesetzgebung enthalten eine Regelung zur Parteientschädigung im kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren. Daher kommen die Regelungen der ZPO gestützt auf Art. 60 Abs. 5 EGzZGB sinngemäss zur Anwendung. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner grundsätzlich zu entschädigen. Als Parteientschädigung gelten die Kosten der berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m.
37 / 40 Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO). Der Beschwerdegegner hat keine anwaltliche Vertretung bezeichnet. Der ihm entstandene Aufwand ist nicht nennenswert und es sind ferner keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung angebracht erschiene. Somit ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.5. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 hiess der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gut und ernannte Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli als Rechtsbeistand. Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli weist mit Honorarnote vom
27. April 2026 einen Aufwand von 100.25 Stunden aus (act. G.3), die zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen wären (Art. 5 Abs. 1 HV). Das ergibt ein Honorar von CHF 20'050.00 (noch ohne MWST). Dieser Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift vom 17. September 2025 (act. A.1), der Stellungnahmen vom 15. Dezember 2025 (act. A.5) und vom 5. Februar 2026 (act. A.10), des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom
24. Februar 2026 (act. A.12) sowie der damit zusammenhängenden Arbeiten ist unter Würdigung der sich stellenden, nicht aussergewöhnlich komplexen Sach- und Rechtsfragen überhöht und punktuell zu kürzen. 6.6. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Wirkung ab Gesuchstellung, also ab dem 27. August 2025 gewährt. Die Leistungen vom 29. Juli 2025 bis zum
22. August 2025 von total elf Stunden sind daher nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber sind die Positionen "URP an OG GR vorbereiten" vom 22. August 2025 und "URP Gesuch ausfertigen" vom 26. August 2025 praxisgemäss zu entschädigen, da sie im Zusammenhang mit dem eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entstanden sind. Für das Verfassen der Beschwerde und das Anbringen von Korrekturen ist ein Aufwand von 15 Stunden und 30 Minuten ausgewiesen. Im gleichen Zeitraum wird ein Aufwand von sechs Stunden für das Aktenstudium geltend gemacht. Da der Rechtsvertreter das Mandat erst am 29. Juli 2025 übernommen hat, ist nachvollziehbar, dass er sich während mehrerer Stunden in die Vorakten hat einlesen müssen. Nicht mehr angemessen sind die zusätzlich für das Verfassen der Beschwerdeschrift aufgewendeten 15.5 Stunden. Diese Position ist auf 10 Stunden zu kürzen. Als ebenfalls überhöht erweist sich der Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 von 15.17 Stunden. In dieser zweiten Stellungnahme werden die Argumente der Beschwerde teils sinngemäss wiederholt, weshalb der Aufwand ebenfalls auf zehn Stunden zu reduzieren ist. Das ergibt eine Kürzung des Aufwands von insgesamt 100.25
38 / 40 Stunden um 21.67 Stunden auf 78.58 Stunden. Bei einem anwendbaren Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV), zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von CHF 17'498.70. Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli ist demzufolge zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 17'498.70 zu entschädigen.
39 / 40 Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie der Anträge der KESB Nordbünden und der Kindesvertreterin werden die Dispositivziffern 3.a und 3.b des Entscheides der KESB Nordbünden vom 30. Juli 2025 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: 3. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird für die Dauer von sechs Monaten folgendermassen geregelt: a. A._____ wird berechtigt, C._____ im Rahmen begleiteter Besuche während zwei Stunden pro Woche zu sehen. b. A._____ und C._____ sind berechtigt, einmal wöchentlich maximal dreissig Minuten miteinander zu telefonieren. C._____ ist zu ermöglichen, die Telefonate in einem neutralen Rahmen in Abwesenheit der Pflegeeltern zu führen. 2. Nach Ablauf der Dauer von sechs Monaten wird die Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss vorstehender Dispositivziffer 1 von der KESB Nordbünden anhand des Verlaufs der begleiteten Besuchskontakte zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu regeln sein, mit dem Ziel, dass der persönliche Verkehr zwischen C._____ und A._____ ausgebaut wird und auch unbegleitet stattfinden kann. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, wird beauftragt, die der Beistandsperson mit Entscheid vom
14. Dezember 2022 im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) übertragenen Aufgaben und Kompetenzen dahingehend anzupassen, dass die Beistandsperson neu für die Umsetzung des mit vorstehender Dispositivziffer 1 festgelegten persönlichen Verkehrs besorgt zu sein hat, indem sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen die Modalitäten der Besuchskontakte (Zeit), der begleiteten Übergaben (Ort und Begleitperson) sowie der Telefonate (Ort und Begleitperson) verbindlich festlegt. 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 5'953.70 (Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 und Kosten der Kindesvertretung von CHF 4'453.70) verbleiben beim Kanton Graubünden (Obergericht). 6. Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch wird für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) mit CHF 4'453.70 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt.
40 / 40 7. Der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, wird gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer vom 23. Dezember 2025 mit CHF 17'498.70 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilung an:]