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ZK2 2014 36

Graubünden · 2014-11-25 · Deutsch GR

Forderung aus Mietvertrag (Kostenentscheid) | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 liess X._____ beim Bezirksgericht Maloja Klage gegen Y._____ einreichen, mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'500.-- nebst Zins zu 5% seit 1.8.2012 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ B. Die Klageschrift vom 31. Januar 2013 enthielt keine Begründung (Art. 243 und 244 Abs. 2 ZPO), sodass diese dem damaligen Rechtsvertreter von Y._____ zugestellt wurde, und die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 18. April 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden, welche am 9. Juli 2013 stattfand. C. Mit Abschreibungsentscheid vom 18. August 2014, gleichentags mitgeteilt, erkannte das Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klage am 28. April 2014 an- erkannt hat. 2. Gestützt auf diese Erklärung wird das Verfahren Proz. Nr. 115-2013-9 zufolge Klageanerkennung als erledigt abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten von CHF 750.-- werden der Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, unter Erteilung des Regressrechts an den Kläger im Umfang von CHF 450.--. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit CHF 2'500.-- zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, X._____ habe am 26. September 2012 Klage gegen Y._____ erhoben und die Zahlung von CHF 7'164.-- zuzüglich Zins ver- langt. Letztere habe X._____ in der Folge am 16. Januar 2013 einen Betrag von CHF 4'835.85 überwiesen. Am 31. Januar 2013 sei dieser ans Bezirksgericht ge- langt und habe einen Forderungsbetrag von CHF 6'500.-- zuzüglich Zins geltend gemacht. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er vorgetragen, unter Berück- sichtigung der per 18. Januar 2013 eingegangenen Zahlung von CHF 4'835.85 sei noch ein Betrag von CHF 1'664.20 (recte: CHF 1'664.15) offen. Im Zuge der Vor- bereitung der von Y._____ beantragten Zeugeneinvernahme habe diese am 28. April 2014 erklärt, nun auch den noch offenen Betrag von CHF 1'664.15 anzuer- kennen. Somit sei das Verfahren zufolge Klageanerkennung als erledigt abzu- schreiben. Bei der Kosten- und Entschädigungsregelung sei zu beachten, dass im Zeitpunkt der Klageprosequierung lediglich noch ein Viertel des ursprünglichen

Seite 3 — 10 Forderungsbetrags strittig gewesen sei, woran die Anmerkung des Rechtsvertre- ters von Y._____, wonach die Zahlung im Januar 2013 unpräjudizierlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei, nichts zu ändern vermöge. Demnach rechtfertige es sich, X._____ eine reduzierte Prozessentschädigung zuzuspre- chen, wobei eine solche von CHF 2'500.-- als angemessen zu erachten sei, nach- dem keine umfangreichen Rechtsschriften abzufassen gewesen seien. D. Gegen den Kostenentscheid liess X._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 16. September 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Ziff. 3 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzu- heben und dem Kläger sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 5'896.80 zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebe- klagten.“ E. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2014 beantragte der Rechtsvertre- ter von Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschwerde- führers abzuweisen. F. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Abschreibungsent- scheid im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO. Dieser bildet kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Ledig- lich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2). Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist der Ent- scheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustel- lung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelin- stanz einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (EGzZPO; BR 320.100). Die vorliegende Beschwerde gegen den Ent-

Seite 4 — 10 scheid des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2014, gleichentags mitgeteilt, am 19. August 2014 zugestellt, wurde am 16. September 2014 und somit innert Frist eingereicht. Auf die zudem formgemäss eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. b) Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsan- wendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessen- heit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht, weshalb die Beschwerdeinstanz befugt ist, einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abzuändern bzw. die Sache zu neuem Entscheid an die erste Instanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefug- nis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Soweit Tatbestandermes- sen, welches als Tatfrage qualifiziert wird, infrage steht, ist die Kognition der Be- schwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (d.h. auf Willkür) beschränkt (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). c) Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht bzw. vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz eine Honorarnote in Höhe von CHF 4'860.-- ein. Im Beschwer- deverfahren bringt er vor, für ein nachträglich von der Beschwerdegegnerin verur-

Seite 5 — 10 sachtes Beweisverfahren sei ihm ein zusätzlicher Aufwand von CHF 1'036.80 ent- standen, den er gemäss beigeschlossener Kostennote vom 28. August 2014 gel- tend mache. Entsprechend verlangt er mit seinem Rechtsbegehren, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'896.80 zuzu- sprechen. Aufgrund des Novenverbots muss die der Beschwerde beiliegende Kos- tennote (vgl. act B.2) bei der Beurteilung der Beschwerde unberücksichtigt blei- ben. 2.a) Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei ihm keine Gelegenheit geboten worden, zur Klageanerkennung und insbesondere zur Kostenregelung Stellung zu nehmen, wodurch das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Was die angebli- che Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Klageanerkennung als solche anbelangt, ist nicht weiter darauf einzugehen, nachdem der Abschrei- bungsentscheid diesbezüglich unangefochten blieb. Immerhin ist darauf hinzuwei- sen, dass der Beschwerdeführer zur Anerkennung im Umfang des überwiesenen ersten Teilbetrags von CHF 4'835.85 anlässlich der Hauptverhandlung Stellung nehmen konnte und dies auch gemacht hat (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.4 S. 4 Ziff. 5). Die Anerkennung des Restbetrags von CHF 1'664.15 bestätigte er so- dann selbst mit Schreiben vom 12. Mai 2014 an die Vorinstanz (vgl. vorinstanzli- che Akten, act. I.11 und V.19). Er hatte somit Kenntnis davon und nebst dem Hin- weis, dass noch eine Verzugszinsforderung offen sei, keine Einwände dagegen vorgebracht. Somit konnte er sich auch diesbezüglich äussern. In Bezug auf die Klageanerkennung ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszuma- chen. b) Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich die Parteien- tschädigung ist ebenfalls unbegründet. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote ein und machte eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'860.-- geltend. Anschliessend kam es infolge eines Gesuchs der Beschwerdegegnerin zu einer Weiterung des Verfahrens. Schliesslich aner- kannte die Beschwerdegegnerin die ausstehende Restforderung von CHF 1'664.15, sodass gemäss eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12. Mai 2014 an die Vorinstanz lediglich noch eine Ver- zugszinsforderung von CHF 229.-- strittig war (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.11 und V.19). Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja, das Verfahren möglichst bald abzuschliessen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. V.20). In der Folge erliess die Vorinstanz am 18. August 2014 den Abschreibungsentscheid. Der Beschwerde- führer hatte demnach Kenntnis davon, dass auch der Restbetrag anerkannt wor-

Seite 6 — 10 den und nur noch der Erlass des Abschreibungsentscheids ausstehend war, er- suchte er doch selbst darum, das Verfahren abzuschliessen. Hätte er eine weitere Honorarnote für den nach der Hauptverhandlung entstanden Aufwand einreichen wollen, so hätte er dies ohne Aufforderung tun können und müssen. Indem er dar- auf verzichtete, überliess er es dem Gericht, die Parteientschädigung für den zu- sätzlich entstandenen Aufwand nach Ermessen festzulegen, zumal die Einrei- chung einer Kostennote fakultativ ist (vgl. David Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 7 zu Art. 105 ZPO; Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit auch diesbezüglich keine Rede sein. c) Lediglich der Vollständigkeit halber sei auf Art. 4 Abs. 1 HV hinzuweisen, wonach die Parteien zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen haben. Unterlassen sie dies, kann die urteilen- de Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die An- waltsrechnung beizuziehen. Vorliegend fehlt eine solche Honorarvereinbarung, zumal die Vollmacht diesen Anforderungen nicht genügt (vgl. dazu unten E. 4c). 3. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwen- dung mit freier Kognition. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Be- schwerde hingegen eine auf Willkür beschränkte Kognition (vgl. Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 5 f. zu Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer bemängelt vorliegend einzelne Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als aktenwidrig. Bei aktenwidrigen Feststellungen oder offensichtlichen Versehen der Vorinstanz liegt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, die im Rahmen der Beschwerde grundsätzlich geprüft werden kann (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen betreffen aussch- liesslich Feststellungen in Bezug auf die eingeklagte Forderung, namentlich die Frage, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin die eingeklagte Forderung aner- kannt habe. Die Vorinstanz stellte in Ziffer 1 des Dispositivs des Abschreibungs- entscheids vom 18. August 2014 fest, dass die Beklagte (heutige Beschwerde- gegnerin) die Klage anerkannt habe und schrieb das Verfahren infolge Klageaner- kennung als erledigt ab (Ziff. 2 des Dispositivs). Auf eine Anfechtung dieser Dis- positivziffern verzichtete der Beschwerdeführer, indem er ausschliesslich gegen den Kostenentscheid Beschwerde erhob (vgl. act. A.1 S. 4). Somit ist die Kla- geanerkennung als solche im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen. Demzu- folge ist auch für den Kostenentscheid von der Klageanerkennung auszugehen,

Seite 7 — 10 zumal sich dieser grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens richtet (Art. 106 ZPO). Im Hinblick auf die Kostenverteilung ist in diesem Zusammenhang le- diglich noch die Frage von Bedeutung, ob bereits im Zeitpunkt der Klageprose- quierung von einer teilweisen Klageanerkennung im Umfang von CHF 4'835.85 auszugehen war. Der Kläger bestreitet dies aufgrund des mit der Anerkennungs- erklärung verbundenen Vorbehalts, wonach diese Zahlung unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.14) erfolgt sei und macht geltend, er sei gehalten gewesen, vorsichtshalber die gesamte Forde- rung zu prosequieren. Bei der Frage der Tragweite des erwähnten Vorbehalts handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage, die nicht im Zusammenhang mit der Rüge der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung zu beurteilen ist, sondern im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Ausführungen. 4.a) Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 ZPO). Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu. Im Kanton Graubünden sind die Tarife in der Honorarverordnung festgelegt. Gemäss Art. 2 HV setzt die urtei- lende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stun- denansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend ge- machte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat. Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollstän- dige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteien- tschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Vorliegend hat die Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'500.-- als ange- messen erachtet und diese der Beklagten (heutige Beschwerdegegnerin) infolge Klageanerkennung auferlegt. In der Begründung führte sie aus, dass im Zeitpunkt der Klageprosequierung lediglich noch ein Viertel des ursprünglichen Forderungs- betrags strittig gewesen sei. Daran ändere die beklagtische Anmerkung nichts, wonach die erste Teilzahlung "unpräjudizierlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolgt sei. Zudem seien keine umfangreichen Rechtsschriften abzu- fassen gewesen.

Seite 8 — 10 b) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Parteientschädigung reduziert, indem sie ihm sinngemäss eine sogenannte Überklagung vorwerfe. Da die erste Überweisung von CHF 4'835.85 unpräjudizierlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei, sei er der bestimmten Auffassung gewesen, er müsse vorsichtshalber unverändert an der Klage festhalten und auch eine gericht- liche Anerkennung des Teilbetrags von CHF 4'835.85 erwirken. Dies sei vor Vor- instanz auch so erläutert worden, sodass klar gewesen sei, dass er damit nicht eine Überklage habe geltend machen wollen. Auch im Falle einer Reduzierung der Klage wäre ihm derselbe Prozessaufwand entstanden. - Zunächst ist mit der Vor- instanz festzuhalten, dass der mit der Überweisung des ersten Teilbetrags ver- bundene Vorbehalt keinen Einfluss darauf hat, dass damit die offene Forderung in diesem Umfang beglichen wurde und nicht ein weiteres Mal zugesprochen werden konnte. Im schriftlichen Anerkennungsschreiben wurde genau aufgeführt, für wel- che Schuld die Zahlung erfolge und der Zahlungsbetrag entsprach einem Teil der eingeklagten Forderung (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.14). Die Anmerkung "unpräjudiziell ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" vermag an der Tilgung der Forderung im entsprechenden Umfang nichts zu ändern. Ein solcher Vorbehalt hat keine Bedeutung für eine erfolgte Zahlung und entfaltete im vorliegenden Fall le- diglich Wirkung für den zum Zeitpunkt der Erklärung noch offenen und gestützt auf dasselbe Rechtsverhältnis ebenfalls eingeklagten Restbetrag. Konkret bedeutete er, dass aufgrund der Überweisung des ersten Teilbetrags nichts zugunsten einer Anerkennung des ausstehenden Restbetrags geschlossen werden durfte (vgl. da- zu auch Obergericht des Kantons Thurgau, 10. Juni 1997, RBOG 1997 Nr. 44). Indem der Beschwerdeführer dennoch einen Forderungsbetrag von CHF 6'500.-- zuzüglich Zins prosequierte, hat er überklagt. Daran vermag auch die erst anläss- lich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vorgebrachte Begründung nichts zu än- dern, zumal eine anwaltlich vertretene Partei die Bedeutung des fraglichen Vorbe- halts kennen musste. Was den Einwand anbelangt, wonach auch im Falle einer Reduzierung der Klage derselbe Aufwand entstanden wäre, sei nebst dem Um- stand der Überklagung auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 4c) verwiesen. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht lediglich eine reduzierte Parteientschädi- gung zugesprochen. c) Die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung erweist sich auch aus weiteren Gründen, die im Beschwerdeverfahren aufgrund der vollen Kognition in Rechtsfragen berücksichtigt werden dürfen, als gerechtfertigt. So berechnet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.-- ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung

Seite 9 — 10 einzulegen. Die Vollmacht verweist zwar auf die angeblich auf der Rückseite auf- gedruckten Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes vom 30. Mai

1997. Entgegen diesem Hinweis fehlt jedoch der Aufdruck auf der Rückseite. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 HV gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.-- und CHF 270.-- als üblich. Sofern wie vorliegend keine Honorarvereinbarung nachge- wiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stun- denansatzes von CHF 240.-- zu berechnen. Sodann sind in der Honorarnote Auf- wendungen für das Schlichtungsverfahren enthalten, was nicht zulässig ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. hierzu Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 48 vom 8. Mai 2014 E. 3b mit Hinweisen). Die Parteientschädigung hat schliesslich angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein, und darf nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht ge- rechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 HV). Der vorliegend geltend gemachte Entschädigungsanspruch lässt sich von der Sache her nicht rechtfertigen. Strittig war zum Zeitpunkt der Klage- prosequierung lediglich noch ein Betrag von CHF 1'664.15 und die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen waren einfach und klar. Die Klage wurde im vereinfach- ten Verfahren behandelt, so dass keine begründete Klageschrift eingereicht wer- den musste. Zusammenfassend erweist sich die vorgenommene Kürzung der gel- tend gemachten Parteientschädigung als der Sache angemessen. Die Beschwer- de ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 10 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VZG; BR 320.210) erscheint eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'500.-- als angemessen. Diese wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.-- verrechnet. Zudem hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für die Auslagen und Kosten ihrer Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ausser- gerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht einen Stundenansatz von CHF 300.-- geltend, ohne eine entsprechende Honorar- vereinbarung einzulegen, weshalb die Entschädigung gemäss obigen Ausführun- gen (vgl. E. 4c) auf Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.-- zu be- rechnen ist. Somit ist die geltend gemachte Entschädigung auf CHF 673.90.-- (in- kl. MWST) zu kürzen.

Seite 10 — 10 III.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Gestützt auf diese Erklärung wird das Verfahren Proz. Nr. 115-2013-9 zufolge Klageanerkennung als erledigt abgeschrieben.

E. 3 Die Gerichtskosten von CHF 750.-- werden der Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, unter Erteilung des Regressrechts an den Kläger im Umfang von CHF 450.--. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit CHF 2'500.-- zu entschädigen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 5 Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 10 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VZG; BR 320.210) erscheint eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'500.-- als angemessen. Diese wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.-- verrechnet. Zudem hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für die Auslagen und Kosten ihrer Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ausser- gerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht einen Stundenansatz von CHF 300.-- geltend, ohne eine entsprechende Honorar- vereinbarung einzulegen, weshalb die Entschädigung gemäss obigen Ausführun- gen (vgl. E. 4c) auf Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.-- zu be- rechnen ist. Somit ist die geltend gemachte Entschädigung auf CHF 673.90.-- (in- kl. MWST) zu kürzen.

Seite 10 — 10 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin ausserdem mit CHF 673.90 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 25. November 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 36

1. Dezember 2014 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schnyder Aktuar ad hoc Bott In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz, gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Faoro, Linden- strasse 26, 8008 Zürich, betreffend Forderung aus Mietvertrag (Kostenentscheid), hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 liess X._____ beim Bezirksgericht Maloja Klage gegen Y._____ einreichen, mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'500.-- nebst Zins zu 5% seit 1.8.2012 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ B. Die Klageschrift vom 31. Januar 2013 enthielt keine Begründung (Art. 243 und 244 Abs. 2 ZPO), sodass diese dem damaligen Rechtsvertreter von Y._____ zugestellt wurde, und die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 18. April 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden, welche am 9. Juli 2013 stattfand. C. Mit Abschreibungsentscheid vom 18. August 2014, gleichentags mitgeteilt, erkannte das Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klage am 28. April 2014 an- erkannt hat. 2. Gestützt auf diese Erklärung wird das Verfahren Proz. Nr. 115-2013-9 zufolge Klageanerkennung als erledigt abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten von CHF 750.-- werden der Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, unter Erteilung des Regressrechts an den Kläger im Umfang von CHF 450.--. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit CHF 2'500.-- zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, X._____ habe am 26. September 2012 Klage gegen Y._____ erhoben und die Zahlung von CHF 7'164.-- zuzüglich Zins ver- langt. Letztere habe X._____ in der Folge am 16. Januar 2013 einen Betrag von CHF 4'835.85 überwiesen. Am 31. Januar 2013 sei dieser ans Bezirksgericht ge- langt und habe einen Forderungsbetrag von CHF 6'500.-- zuzüglich Zins geltend gemacht. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er vorgetragen, unter Berück- sichtigung der per 18. Januar 2013 eingegangenen Zahlung von CHF 4'835.85 sei noch ein Betrag von CHF 1'664.20 (recte: CHF 1'664.15) offen. Im Zuge der Vor- bereitung der von Y._____ beantragten Zeugeneinvernahme habe diese am 28. April 2014 erklärt, nun auch den noch offenen Betrag von CHF 1'664.15 anzuer- kennen. Somit sei das Verfahren zufolge Klageanerkennung als erledigt abzu- schreiben. Bei der Kosten- und Entschädigungsregelung sei zu beachten, dass im Zeitpunkt der Klageprosequierung lediglich noch ein Viertel des ursprünglichen

Seite 3 — 10 Forderungsbetrags strittig gewesen sei, woran die Anmerkung des Rechtsvertre- ters von Y._____, wonach die Zahlung im Januar 2013 unpräjudizierlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei, nichts zu ändern vermöge. Demnach rechtfertige es sich, X._____ eine reduzierte Prozessentschädigung zuzuspre- chen, wobei eine solche von CHF 2'500.-- als angemessen zu erachten sei, nach- dem keine umfangreichen Rechtsschriften abzufassen gewesen seien. D. Gegen den Kostenentscheid liess X._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 16. September 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Ziff. 3 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzu- heben und dem Kläger sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 5'896.80 zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebe- klagten.“ E. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2014 beantragte der Rechtsvertre- ter von Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschwerde- führers abzuweisen. F. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Abschreibungsent- scheid im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO. Dieser bildet kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Ledig- lich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2). Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist der Ent- scheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustel- lung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelin- stanz einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (EGzZPO; BR 320.100). Die vorliegende Beschwerde gegen den Ent-

Seite 4 — 10 scheid des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2014, gleichentags mitgeteilt, am 19. August 2014 zugestellt, wurde am 16. September 2014 und somit innert Frist eingereicht. Auf die zudem formgemäss eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. b) Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsan- wendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessen- heit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht, weshalb die Beschwerdeinstanz befugt ist, einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abzuändern bzw. die Sache zu neuem Entscheid an die erste Instanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefug- nis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Soweit Tatbestandermes- sen, welches als Tatfrage qualifiziert wird, infrage steht, ist die Kognition der Be- schwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (d.h. auf Willkür) beschränkt (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). c) Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht bzw. vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz eine Honorarnote in Höhe von CHF 4'860.-- ein. Im Beschwer- deverfahren bringt er vor, für ein nachträglich von der Beschwerdegegnerin verur-

Seite 5 — 10 sachtes Beweisverfahren sei ihm ein zusätzlicher Aufwand von CHF 1'036.80 ent- standen, den er gemäss beigeschlossener Kostennote vom 28. August 2014 gel- tend mache. Entsprechend verlangt er mit seinem Rechtsbegehren, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'896.80 zuzu- sprechen. Aufgrund des Novenverbots muss die der Beschwerde beiliegende Kos- tennote (vgl. act B.2) bei der Beurteilung der Beschwerde unberücksichtigt blei- ben. 2.a) Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei ihm keine Gelegenheit geboten worden, zur Klageanerkennung und insbesondere zur Kostenregelung Stellung zu nehmen, wodurch das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Was die angebli- che Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Klageanerkennung als solche anbelangt, ist nicht weiter darauf einzugehen, nachdem der Abschrei- bungsentscheid diesbezüglich unangefochten blieb. Immerhin ist darauf hinzuwei- sen, dass der Beschwerdeführer zur Anerkennung im Umfang des überwiesenen ersten Teilbetrags von CHF 4'835.85 anlässlich der Hauptverhandlung Stellung nehmen konnte und dies auch gemacht hat (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.4 S. 4 Ziff. 5). Die Anerkennung des Restbetrags von CHF 1'664.15 bestätigte er so- dann selbst mit Schreiben vom 12. Mai 2014 an die Vorinstanz (vgl. vorinstanzli- che Akten, act. I.11 und V.19). Er hatte somit Kenntnis davon und nebst dem Hin- weis, dass noch eine Verzugszinsforderung offen sei, keine Einwände dagegen vorgebracht. Somit konnte er sich auch diesbezüglich äussern. In Bezug auf die Klageanerkennung ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszuma- chen. b) Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich die Parteien- tschädigung ist ebenfalls unbegründet. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote ein und machte eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'860.-- geltend. Anschliessend kam es infolge eines Gesuchs der Beschwerdegegnerin zu einer Weiterung des Verfahrens. Schliesslich aner- kannte die Beschwerdegegnerin die ausstehende Restforderung von CHF 1'664.15, sodass gemäss eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12. Mai 2014 an die Vorinstanz lediglich noch eine Ver- zugszinsforderung von CHF 229.-- strittig war (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.11 und V.19). Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja, das Verfahren möglichst bald abzuschliessen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. V.20). In der Folge erliess die Vorinstanz am 18. August 2014 den Abschreibungsentscheid. Der Beschwerde- führer hatte demnach Kenntnis davon, dass auch der Restbetrag anerkannt wor-

Seite 6 — 10 den und nur noch der Erlass des Abschreibungsentscheids ausstehend war, er- suchte er doch selbst darum, das Verfahren abzuschliessen. Hätte er eine weitere Honorarnote für den nach der Hauptverhandlung entstanden Aufwand einreichen wollen, so hätte er dies ohne Aufforderung tun können und müssen. Indem er dar- auf verzichtete, überliess er es dem Gericht, die Parteientschädigung für den zu- sätzlich entstandenen Aufwand nach Ermessen festzulegen, zumal die Einrei- chung einer Kostennote fakultativ ist (vgl. David Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 7 zu Art. 105 ZPO; Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit auch diesbezüglich keine Rede sein. c) Lediglich der Vollständigkeit halber sei auf Art. 4 Abs. 1 HV hinzuweisen, wonach die Parteien zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen haben. Unterlassen sie dies, kann die urteilen- de Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die An- waltsrechnung beizuziehen. Vorliegend fehlt eine solche Honorarvereinbarung, zumal die Vollmacht diesen Anforderungen nicht genügt (vgl. dazu unten E. 4c). 3. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwen- dung mit freier Kognition. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Be- schwerde hingegen eine auf Willkür beschränkte Kognition (vgl. Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 5 f. zu Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer bemängelt vorliegend einzelne Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als aktenwidrig. Bei aktenwidrigen Feststellungen oder offensichtlichen Versehen der Vorinstanz liegt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, die im Rahmen der Beschwerde grundsätzlich geprüft werden kann (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen betreffen aussch- liesslich Feststellungen in Bezug auf die eingeklagte Forderung, namentlich die Frage, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin die eingeklagte Forderung aner- kannt habe. Die Vorinstanz stellte in Ziffer 1 des Dispositivs des Abschreibungs- entscheids vom 18. August 2014 fest, dass die Beklagte (heutige Beschwerde- gegnerin) die Klage anerkannt habe und schrieb das Verfahren infolge Klageaner- kennung als erledigt ab (Ziff. 2 des Dispositivs). Auf eine Anfechtung dieser Dis- positivziffern verzichtete der Beschwerdeführer, indem er ausschliesslich gegen den Kostenentscheid Beschwerde erhob (vgl. act. A.1 S. 4). Somit ist die Kla- geanerkennung als solche im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen. Demzu- folge ist auch für den Kostenentscheid von der Klageanerkennung auszugehen,

Seite 7 — 10 zumal sich dieser grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens richtet (Art. 106 ZPO). Im Hinblick auf die Kostenverteilung ist in diesem Zusammenhang le- diglich noch die Frage von Bedeutung, ob bereits im Zeitpunkt der Klageprose- quierung von einer teilweisen Klageanerkennung im Umfang von CHF 4'835.85 auszugehen war. Der Kläger bestreitet dies aufgrund des mit der Anerkennungs- erklärung verbundenen Vorbehalts, wonach diese Zahlung unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.14) erfolgt sei und macht geltend, er sei gehalten gewesen, vorsichtshalber die gesamte Forde- rung zu prosequieren. Bei der Frage der Tragweite des erwähnten Vorbehalts handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage, die nicht im Zusammenhang mit der Rüge der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung zu beurteilen ist, sondern im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Ausführungen. 4.a) Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 ZPO). Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu. Im Kanton Graubünden sind die Tarife in der Honorarverordnung festgelegt. Gemäss Art. 2 HV setzt die urtei- lende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stun- denansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend ge- machte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat. Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollstän- dige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteien- tschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Vorliegend hat die Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'500.-- als ange- messen erachtet und diese der Beklagten (heutige Beschwerdegegnerin) infolge Klageanerkennung auferlegt. In der Begründung führte sie aus, dass im Zeitpunkt der Klageprosequierung lediglich noch ein Viertel des ursprünglichen Forderungs- betrags strittig gewesen sei. Daran ändere die beklagtische Anmerkung nichts, wonach die erste Teilzahlung "unpräjudizierlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolgt sei. Zudem seien keine umfangreichen Rechtsschriften abzu- fassen gewesen.

Seite 8 — 10 b) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Parteientschädigung reduziert, indem sie ihm sinngemäss eine sogenannte Überklagung vorwerfe. Da die erste Überweisung von CHF 4'835.85 unpräjudizierlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei, sei er der bestimmten Auffassung gewesen, er müsse vorsichtshalber unverändert an der Klage festhalten und auch eine gericht- liche Anerkennung des Teilbetrags von CHF 4'835.85 erwirken. Dies sei vor Vor- instanz auch so erläutert worden, sodass klar gewesen sei, dass er damit nicht eine Überklage habe geltend machen wollen. Auch im Falle einer Reduzierung der Klage wäre ihm derselbe Prozessaufwand entstanden. - Zunächst ist mit der Vor- instanz festzuhalten, dass der mit der Überweisung des ersten Teilbetrags ver- bundene Vorbehalt keinen Einfluss darauf hat, dass damit die offene Forderung in diesem Umfang beglichen wurde und nicht ein weiteres Mal zugesprochen werden konnte. Im schriftlichen Anerkennungsschreiben wurde genau aufgeführt, für wel- che Schuld die Zahlung erfolge und der Zahlungsbetrag entsprach einem Teil der eingeklagten Forderung (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II.14). Die Anmerkung "unpräjudiziell ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" vermag an der Tilgung der Forderung im entsprechenden Umfang nichts zu ändern. Ein solcher Vorbehalt hat keine Bedeutung für eine erfolgte Zahlung und entfaltete im vorliegenden Fall le- diglich Wirkung für den zum Zeitpunkt der Erklärung noch offenen und gestützt auf dasselbe Rechtsverhältnis ebenfalls eingeklagten Restbetrag. Konkret bedeutete er, dass aufgrund der Überweisung des ersten Teilbetrags nichts zugunsten einer Anerkennung des ausstehenden Restbetrags geschlossen werden durfte (vgl. da- zu auch Obergericht des Kantons Thurgau, 10. Juni 1997, RBOG 1997 Nr. 44). Indem der Beschwerdeführer dennoch einen Forderungsbetrag von CHF 6'500.-- zuzüglich Zins prosequierte, hat er überklagt. Daran vermag auch die erst anläss- lich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vorgebrachte Begründung nichts zu än- dern, zumal eine anwaltlich vertretene Partei die Bedeutung des fraglichen Vorbe- halts kennen musste. Was den Einwand anbelangt, wonach auch im Falle einer Reduzierung der Klage derselbe Aufwand entstanden wäre, sei nebst dem Um- stand der Überklagung auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 4c) verwiesen. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht lediglich eine reduzierte Parteientschädi- gung zugesprochen. c) Die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung erweist sich auch aus weiteren Gründen, die im Beschwerdeverfahren aufgrund der vollen Kognition in Rechtsfragen berücksichtigt werden dürfen, als gerechtfertigt. So berechnet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.-- ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung

Seite 9 — 10 einzulegen. Die Vollmacht verweist zwar auf die angeblich auf der Rückseite auf- gedruckten Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes vom 30. Mai

1997. Entgegen diesem Hinweis fehlt jedoch der Aufdruck auf der Rückseite. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 HV gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.-- und CHF 270.-- als üblich. Sofern wie vorliegend keine Honorarvereinbarung nachge- wiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stun- denansatzes von CHF 240.-- zu berechnen. Sodann sind in der Honorarnote Auf- wendungen für das Schlichtungsverfahren enthalten, was nicht zulässig ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. hierzu Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 48 vom 8. Mai 2014 E. 3b mit Hinweisen). Die Parteientschädigung hat schliesslich angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein, und darf nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht ge- rechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 HV). Der vorliegend geltend gemachte Entschädigungsanspruch lässt sich von der Sache her nicht rechtfertigen. Strittig war zum Zeitpunkt der Klage- prosequierung lediglich noch ein Betrag von CHF 1'664.15 und die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen waren einfach und klar. Die Klage wurde im vereinfach- ten Verfahren behandelt, so dass keine begründete Klageschrift eingereicht wer- den musste. Zusammenfassend erweist sich die vorgenommene Kürzung der gel- tend gemachten Parteientschädigung als der Sache angemessen. Die Beschwer- de ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 10 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VZG; BR 320.210) erscheint eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'500.-- als angemessen. Diese wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.-- verrechnet. Zudem hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für die Auslagen und Kosten ihrer Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ausser- gerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht einen Stundenansatz von CHF 300.-- geltend, ohne eine entsprechende Honorar- vereinbarung einzulegen, weshalb die Entschädigung gemäss obigen Ausführun- gen (vgl. E. 4c) auf Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.-- zu be- rechnen ist. Somit ist die geltend gemachte Entschädigung auf CHF 673.90.-- (in- kl. MWST) zu kürzen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin ausserdem mit CHF 673.90 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: