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ZK2 2014 14

Graubünden · 2014-05-21 · Deutsch GR

Forderung (Prozessvoraussetzung) | Berufung Prozessrecht (308 Abs. 1 ZPO, ohne die Endentscheide)

Sachverhalt

A. Mit Schlichtungsgesuch vom 16. Dezember 2011 verlangte die Y._____ von X._____ einen Betrag von Fr. 1'325'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Fe- bruar 2004. Nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung am 20. April 2012 und Erteilung der Klagebewilligung prosequierte die Y._____ die Streitsache an das Bezirksgericht Maloja, wobei sie wiederum die Bezahlung von Fr. 1'325'000.-- zu- züglich Zins zu 5% seit dem 24. Februar 2004 unter Kosten- und Entschädigungs- folge verlangte. B. Nachdem das Bezirksgericht Maloja das Verfahren auf Antrag von X._____ vorerst auf die Frage der ordnungsgemässen Vermittlung beschränkt hatte, wies es mit Zwischenentscheid vom 11. März 2013 die von X._____ erhobene "Einre- de" der mangelhaften Vermittlung ab und trat auf die Klage ein. Die Kosten beliess das Bezirksgericht bei der Prozedur. Die dagegen beim Kantonsgericht von Graubünden erhobene Berufung wies die II. Zivilkammer mit Urteil vom 14. Juni 2013 (ZK2 13 25) ab und auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- X._____, welcher überdies verpflichtet wurde, die Y._____ für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Dieses Erkenntnis hob das be- schwerdeweise angerufene Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2014 auf, trat auf die Klage der Y._____ nicht ein und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsge- richt zurück. C. Mit Eingabe vom 29. April 2014 trat die Y._____ an die II. Zivilkammer und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum 26. Mai 2014, da die Parteien in Vergleichsgesprächen stünden, welche auch die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des vorliegenden Klageverfahrens zum Gegenstand hätten. X._____ wehrte sich am 9. Mai 2014 gegen eine Sistierung des Verfahrens. Er wolle das Verfahren zu einem Abschluss bringen. Wenn er in einem Vergleich auf die geschuldete Parteientschädigung verzichten wolle, könne er dies immer noch tun. Ausserdem reichte der Rechtsvertreter von X._____ eine Kostennote ein. Die Stellungnahme von X._____ sowie die Kostennote seines Rechtsvertreters wur- den der Y._____ am 13. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Seite 3 — 7 II. Erwägungen 1. X._____ unterstützt den mit angeblichen Vergleichsverhandlungen zwi- schen den Parteien begründeten Antrag seiner Prozessgegnerin um Verfahrens- sistierung nicht. Eine solche erscheint damit nicht zweckmässig (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 2. Nachdem das Bundesgericht das Urteil der II. Zivilkammer vom 14. Juni 2013 aufgehoben hat und auf die Klage der Y._____ nicht eingetreten ist, verbleibt nurmehr die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die kantona- len Verfahren. 3.a) Da X._____ nach dem bundesgerichtlichen Erkenntnis vollumfänglich ob- siegt hat, sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- von der Y._____ zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). b/aa) Überdies hat die Y._____ X._____ angemessen zu entschädigen. Für das Berufungsverfahren scheint der Rechtsvertreter von X._____ in seiner eingereich- ten Honorarabrechnung von anwaltlichen Aufwendungen von insgesamt 24.2 Stunden auszugehen (Aufwendungen seit dem 15. März 2013). Zu den verrechne- ten Stundenansätzen von Fr. 275.-- und Fr. 150.-- ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO die Kantone die Tarife für die Pro- zesskosten festlegen. Da jeder Kanton für seine Justiz den Preis regelt, ist bei den Parteientschädigungen der bezügliche Tarif des erkennenden Gerichts mass- gebend, und nicht der am Geschäftsdomizil des Parteivertreters oder der am Wohnsitz der Partei gültige Tarif (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 96 N 9). Das vorliegende Verfahren hat im Kanton Graubünden stattgefunden, weshalb für die tariflichen Ansätze die Honorarverord- nung des Kantons Graubünden (HV; BR 310.250) anzuwenden ist. Danach ist die Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Klient massgebend, soweit der verein- barte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üb- lich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (vgl. Art. 2 HV). Als üblich gilt ein Stun- denansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 HV). Ohne Honorarvereinba- rung wird vom mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- ausgegangen (Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 10 27 vom 17. Dezember 2010 E. 4b; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2 13 54 vom 23. Januar 2014 E. 6). Da der Rechtsvertreter von X._____ keine Honorarvereinbarung eingereicht hat, ist

Seite 4 — 7 der von ihm verrechnete Stundenansatz von Fr. 275.-- somit auf Fr. 240.-- zu re- duzieren. b/bb) Ausserdem erscheint der II. Zivilkammer der von Rechtsanwalt Abegg im Berufungsverfahren getätigte Aufwand überhöht. Für diverse Abklärungsarbeiten und Aktenstudium sowie das Verfassen eines Memorandums wurden im Beru- fungsverfahren 13.1 Stunden aufgewendet, obwohl dessen Kernthema, die per- sönliche Anwesenheit der Parteien im Schlichtungsverfahren, bereits (grundsätz- lich einziger) Gegenstand des auf Antrag von X._____ auf die Eintretensfrage be- schränkten erstinstanzlichen Verfahrens bildete. Unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt Abegg für das Verfassen der 14-seitigen Berufungsschrift nur 2.8 Stunden verrechnete, erscheint für die erwähnten Vorbereitungsarbeiten ein Auf- wand von 7 Stunden angemessen, welcher zu Fr. 240.-- pro Stunde zu entschädi- gen ist. Im darüber hinaus gehenden Ausmass ist seine Honorarnote dementspre- chend zu kürzen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb er während 5 Stunden einzig oder mindestens zur Hauptsache diverse Telefonate geführt, E-Mails ge- schrieben oder Besprechungen durchgeführt haben will, ging es doch allein um den Weiterzug ans Kantonsgericht und dessen Modalitäten. Soweit diese Aufwen- dungen 2 Stunden überschritten haben, sind sie demnach nicht mehr angemessen und deshalb in Abzug zu bringen. Gegebenenfalls im erstinstanzlichen Verfahren, nicht aber im Berufungsverfahren zu entschädigen sind schliesslich der Empfang und das Studium des erstinstanzlichen Entscheids, welche Rechtsanwalt Abegg am 15. März 2013 in Rechnung stellte. Die an demselben Datum verrechneten Tätigkeiten für das Studium der Rechtslage und zwei Schreiben sind, soweit sie überhaupt im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren erfolgten, ebenfalls in Abzug zu bringen, da sie den beschriebenen angemessenen Aufwand für die Vorbereitungsarbeiten und die Korrespondenz übersteigen. Da im Übrigen in An- betracht der sich stellenden Fragen sowie unter Berücksichtigung der eingereich- ten Rechtsschriften der in Rechnung gestellte Aufwand angemessen erscheint, ergibt sich für das Berufungsverfahren ein zum Stundenansatz von Fr. 240.-- zu entschädigender Aufwand von 14.3 Stunden, woraus eine Entschädigung von Fr. 3'432.-- resultiert. Mangels eines entsprechenden Antrags ist kein Mehrwertsteu- erzusatz zu dieser Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95 N 39; vgl. dazu auch das Kreisschreiben des Obergerichts des Kan- tons Zürichs VU060028/U vom 17. Mai 2006). 4.a) Für den der vorliegenden Konstellation (Aufhebung durch das Bundesge- richt und Rückweisung zwecks Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen) vergleichbaren Fall, dass das Kantonsgericht in Gutheissung einer Berufung

Seite 5 — 7 einen neuen Entscheid trifft, sieht Art. 318 Abs. 3 ZPO vor, dass im Berufungsent- scheid auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden wird. Es stellt sich damit die Frage, ob dies - wie es dem Wortlaut von Art. 318 Abs. 3 ZPO entnommen werden könnte - (ausnahmslos) auch bei angefochtenen Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 237 ZPO gilt (vgl. etwa Tappy, Les voies de droit du nouveau Code de procédure civile, JdT 2010 II S. 115 ff., 149, wonach die Berufungsinstanz bei einem neuen Entscheid allein den Kostenpunkt im Ge- gensatz zur für das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren massgebenden Re- gelung von Art. 67 BGG nicht an die Vorinstanz zurückweisen kann). b) Bei Zwischenentscheiden besteht im Kostenpunkt die Besonderheit, dass die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden können (Art. 104 Abs. 2 ZPO). Zwingend ist dies aber nicht. Von der überwiegenden Lehre wird zu Art. 104 Abs. 2 ZPO zudem festgehalten, dass es der einen Zwischenent- scheid fällenden Instanz freisteht, die Kosten- und Entschädigungsregelung (als solche) dem Endentscheid vorzubehalten. Dies kann nur so interpretiert werden, dass im Rahmen eines Zwischenentscheids nicht nur auf die Verteilung (Verle- gung) der bis dahin entstandenen Prozesskosten verzichtet werden kann, sondern auch auf die Festlegung deren Höhe (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Band I, Art. 104 N 4; Schmid, in: Ober- hammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 104 N 3; Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, Zürich 2011, Art. 104 N 4). Ohne auf diese Thematik mangels diesbezüg- licher Rügen näher einzugehen, steht fest, dass die II. Zivilkammer im Berufungs- verfahren nicht erstmalig über die Höhe der vor dem Bezirksgericht bis zur Fällung eines Zwischenentscheids entstandenen Gerichts- und Parteikosten entscheiden kann. Insbesondere lässt die kantonale Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (BR 320.210) dem Bezirksgericht einen erheblichen Ermessens- spielraum bei der Festsetzung der vor ihm entstandenen Gerichtskosten. Daran vermag auch Art. 318 Abs. 3 ZPO nichts zu ändern, da diese Bestimmung entge- gen ihrem (zu) weiten Wortlaut voraussetzt, dass die Vorinstanz bereits über die Höhe der Prozesskosten entschieden hat (in diesem Sinne wohl auch Sterchi, a.a.O., Art. 318 N 22, wonach die Höhe der erstinstanzlichen Gerichts- und Partei- kosten regelmässig durch den angefochtenen Entscheid feststeht). Der Anwen- dungsbereich von Art. 318 Abs. 3 ZPO ist dementsprechend auf diejenigen Fälle einzuschränken, in denen die erste Instanz nicht (zulässigerweise) von der Festle- gung der Höhe der bei ihr entstandenen Prozesskosten abgesehen hat.

Seite 6 — 7 c) Aus dem Ausgeführten ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Ange- legenheit für die (erstmalige) Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, denn die- se hat, indem sie sämtliche Kosten bei der Prozedur belassen hat, im angefochte- nen Zwischenentscheid selbst von der Festlegung der Höhe der entstandenen Prozesskosten abgesehen.

Seite 7 — 7 III.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 ZPO), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 2 Nachdem das Bundesgericht das Urteil der II. Zivilkammer vom 14. Juni 2013 aufgehoben hat und auf die Klage der Y._____ nicht eingetreten ist, verbleibt nurmehr die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die kantona- len Verfahren. 3.a) Da X._____ nach dem bundesgerichtlichen Erkenntnis vollumfänglich ob- siegt hat, sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- von der Y._____ zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). b/aa) Überdies hat die Y._____ X._____ angemessen zu entschädigen. Für das Berufungsverfahren scheint der Rechtsvertreter von X._____ in seiner eingereich- ten Honorarabrechnung von anwaltlichen Aufwendungen von insgesamt 24.2 Stunden auszugehen (Aufwendungen seit dem 15. März 2013). Zu den verrechne- ten Stundenansätzen von Fr. 275.-- und Fr. 150.-- ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO die Kantone die Tarife für die Pro- zesskosten festlegen. Da jeder Kanton für seine Justiz den Preis regelt, ist bei den Parteientschädigungen der bezügliche Tarif des erkennenden Gerichts mass- gebend, und nicht der am Geschäftsdomizil des Parteivertreters oder der am Wohnsitz der Partei gültige Tarif (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 96 N 9). Das vorliegende Verfahren hat im Kanton Graubünden stattgefunden, weshalb für die tariflichen Ansätze die Honorarverord- nung des Kantons Graubünden (HV; BR 310.250) anzuwenden ist. Danach ist die Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Klient massgebend, soweit der verein- barte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üb- lich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (vgl. Art. 2 HV). Als üblich gilt ein Stun- denansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 HV). Ohne Honorarvereinba- rung wird vom mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- ausgegangen (Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 10 27 vom 17. Dezember 2010 E. 4b; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2 13 54 vom 23. Januar 2014 E. 6). Da der Rechtsvertreter von X._____ keine Honorarvereinbarung eingereicht hat, ist

Seite 4 — 7 der von ihm verrechnete Stundenansatz von Fr. 275.-- somit auf Fr. 240.-- zu re- duzieren. b/bb) Ausserdem erscheint der II. Zivilkammer der von Rechtsanwalt Abegg im Berufungsverfahren getätigte Aufwand überhöht. Für diverse Abklärungsarbeiten und Aktenstudium sowie das Verfassen eines Memorandums wurden im Beru- fungsverfahren 13.1 Stunden aufgewendet, obwohl dessen Kernthema, die per- sönliche Anwesenheit der Parteien im Schlichtungsverfahren, bereits (grundsätz- lich einziger) Gegenstand des auf Antrag von X._____ auf die Eintretensfrage be- schränkten erstinstanzlichen Verfahrens bildete. Unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt Abegg für das Verfassen der 14-seitigen Berufungsschrift nur 2.8 Stunden verrechnete, erscheint für die erwähnten Vorbereitungsarbeiten ein Auf- wand von 7 Stunden angemessen, welcher zu Fr. 240.-- pro Stunde zu entschädi- gen ist. Im darüber hinaus gehenden Ausmass ist seine Honorarnote dementspre- chend zu kürzen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb er während 5 Stunden einzig oder mindestens zur Hauptsache diverse Telefonate geführt, E-Mails ge- schrieben oder Besprechungen durchgeführt haben will, ging es doch allein um den Weiterzug ans Kantonsgericht und dessen Modalitäten. Soweit diese Aufwen- dungen 2 Stunden überschritten haben, sind sie demnach nicht mehr angemessen und deshalb in Abzug zu bringen. Gegebenenfalls im erstinstanzlichen Verfahren, nicht aber im Berufungsverfahren zu entschädigen sind schliesslich der Empfang und das Studium des erstinstanzlichen Entscheids, welche Rechtsanwalt Abegg am 15. März 2013 in Rechnung stellte. Die an demselben Datum verrechneten Tätigkeiten für das Studium der Rechtslage und zwei Schreiben sind, soweit sie überhaupt im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren erfolgten, ebenfalls in Abzug zu bringen, da sie den beschriebenen angemessenen Aufwand für die Vorbereitungsarbeiten und die Korrespondenz übersteigen. Da im Übrigen in An- betracht der sich stellenden Fragen sowie unter Berücksichtigung der eingereich- ten Rechtsschriften der in Rechnung gestellte Aufwand angemessen erscheint, ergibt sich für das Berufungsverfahren ein zum Stundenansatz von Fr. 240.-- zu entschädigender Aufwand von 14.3 Stunden, woraus eine Entschädigung von Fr. 3'432.-- resultiert. Mangels eines entsprechenden Antrags ist kein Mehrwertsteu- erzusatz zu dieser Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95 N 39; vgl. dazu auch das Kreisschreiben des Obergerichts des Kan- tons Zürichs VU060028/U vom 17. Mai 2006). 4.a) Für den der vorliegenden Konstellation (Aufhebung durch das Bundesge- richt und Rückweisung zwecks Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen) vergleichbaren Fall, dass das Kantonsgericht in Gutheissung einer Berufung

Seite 5 — 7 einen neuen Entscheid trifft, sieht Art. 318 Abs. 3 ZPO vor, dass im Berufungsent- scheid auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden wird. Es stellt sich damit die Frage, ob dies - wie es dem Wortlaut von Art. 318 Abs. 3 ZPO entnommen werden könnte - (ausnahmslos) auch bei angefochtenen Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 237 ZPO gilt (vgl. etwa Tappy, Les voies de droit du nouveau Code de procédure civile, JdT 2010 II S. 115 ff., 149, wonach die Berufungsinstanz bei einem neuen Entscheid allein den Kostenpunkt im Ge- gensatz zur für das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren massgebenden Re- gelung von Art. 67 BGG nicht an die Vorinstanz zurückweisen kann). b) Bei Zwischenentscheiden besteht im Kostenpunkt die Besonderheit, dass die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden können (Art. 104 Abs. 2 ZPO). Zwingend ist dies aber nicht. Von der überwiegenden Lehre wird zu Art. 104 Abs. 2 ZPO zudem festgehalten, dass es der einen Zwischenent- scheid fällenden Instanz freisteht, die Kosten- und Entschädigungsregelung (als solche) dem Endentscheid vorzubehalten. Dies kann nur so interpretiert werden, dass im Rahmen eines Zwischenentscheids nicht nur auf die Verteilung (Verle- gung) der bis dahin entstandenen Prozesskosten verzichtet werden kann, sondern auch auf die Festlegung deren Höhe (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Band I, Art. 104 N 4; Schmid, in: Ober- hammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 104 N 3; Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, Zürich 2011, Art. 104 N 4). Ohne auf diese Thematik mangels diesbezüg- licher Rügen näher einzugehen, steht fest, dass die II. Zivilkammer im Berufungs- verfahren nicht erstmalig über die Höhe der vor dem Bezirksgericht bis zur Fällung eines Zwischenentscheids entstandenen Gerichts- und Parteikosten entscheiden kann. Insbesondere lässt die kantonale Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (BR 320.210) dem Bezirksgericht einen erheblichen Ermessens- spielraum bei der Festsetzung der vor ihm entstandenen Gerichtskosten. Daran vermag auch Art. 318 Abs. 3 ZPO nichts zu ändern, da diese Bestimmung entge- gen ihrem (zu) weiten Wortlaut voraussetzt, dass die Vorinstanz bereits über die Höhe der Prozesskosten entschieden hat (in diesem Sinne wohl auch Sterchi, a.a.O., Art. 318 N 22, wonach die Höhe der erstinstanzlichen Gerichts- und Partei- kosten regelmässig durch den angefochtenen Entscheid feststeht). Der Anwen- dungsbereich von Art. 318 Abs. 3 ZPO ist dementsprechend auf diejenigen Fälle einzuschränken, in denen die erste Instanz nicht (zulässigerweise) von der Festle- gung der Höhe der bei ihr entstandenen Prozesskosten abgesehen hat.

Seite 6 — 7 c) Aus dem Ausgeführten ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Ange- legenheit für die (erstmalige) Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, denn die- se hat, indem sie sämtliche Kosten bei der Prozedur belassen hat, im angefochte- nen Zwischenentscheid selbst von der Festlegung der Höhe der entstandenen Prozesskosten abgesehen.

Seite 7 — 7 III.

Dispositiv
  1. Der Antrag um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2.a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Las- ten der Y._____ und werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 3‘000.-- direkt zu ersetzen. b) Die Y._____ hat X._____ ausserdem für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 3'432.-- zu bezahlen.
  2. Die Angelegenheit wird zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen des erstinstanzlichen Verfahrens an das Bezirksgericht Maloja zurück- gewiesen.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 14

28. Mai 2014 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Michael Dürst Aktuar Wolf In der zivilrechtlichen Berufung des Dr. X._____, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Andreas Abegg, Birmensdorferstrasse 83, 8003 Zürich, gegen den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 11. März 2013, mitgeteilt am 11. März 2013, in Sachen der Y . _ _ _ _ _, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher, Dreikönigstrasse 7, 8022 Zürich, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Forderung (Prozessvoraussetzung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Mit Schlichtungsgesuch vom 16. Dezember 2011 verlangte die Y._____ von X._____ einen Betrag von Fr. 1'325'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Fe- bruar 2004. Nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung am 20. April 2012 und Erteilung der Klagebewilligung prosequierte die Y._____ die Streitsache an das Bezirksgericht Maloja, wobei sie wiederum die Bezahlung von Fr. 1'325'000.-- zu- züglich Zins zu 5% seit dem 24. Februar 2004 unter Kosten- und Entschädigungs- folge verlangte. B. Nachdem das Bezirksgericht Maloja das Verfahren auf Antrag von X._____ vorerst auf die Frage der ordnungsgemässen Vermittlung beschränkt hatte, wies es mit Zwischenentscheid vom 11. März 2013 die von X._____ erhobene "Einre- de" der mangelhaften Vermittlung ab und trat auf die Klage ein. Die Kosten beliess das Bezirksgericht bei der Prozedur. Die dagegen beim Kantonsgericht von Graubünden erhobene Berufung wies die II. Zivilkammer mit Urteil vom 14. Juni 2013 (ZK2 13 25) ab und auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- X._____, welcher überdies verpflichtet wurde, die Y._____ für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Dieses Erkenntnis hob das be- schwerdeweise angerufene Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2014 auf, trat auf die Klage der Y._____ nicht ein und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsge- richt zurück. C. Mit Eingabe vom 29. April 2014 trat die Y._____ an die II. Zivilkammer und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum 26. Mai 2014, da die Parteien in Vergleichsgesprächen stünden, welche auch die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des vorliegenden Klageverfahrens zum Gegenstand hätten. X._____ wehrte sich am 9. Mai 2014 gegen eine Sistierung des Verfahrens. Er wolle das Verfahren zu einem Abschluss bringen. Wenn er in einem Vergleich auf die geschuldete Parteientschädigung verzichten wolle, könne er dies immer noch tun. Ausserdem reichte der Rechtsvertreter von X._____ eine Kostennote ein. Die Stellungnahme von X._____ sowie die Kostennote seines Rechtsvertreters wur- den der Y._____ am 13. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Seite 3 — 7 II. Erwägungen 1. X._____ unterstützt den mit angeblichen Vergleichsverhandlungen zwi- schen den Parteien begründeten Antrag seiner Prozessgegnerin um Verfahrens- sistierung nicht. Eine solche erscheint damit nicht zweckmässig (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 2. Nachdem das Bundesgericht das Urteil der II. Zivilkammer vom 14. Juni 2013 aufgehoben hat und auf die Klage der Y._____ nicht eingetreten ist, verbleibt nurmehr die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die kantona- len Verfahren. 3.a) Da X._____ nach dem bundesgerichtlichen Erkenntnis vollumfänglich ob- siegt hat, sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- von der Y._____ zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). b/aa) Überdies hat die Y._____ X._____ angemessen zu entschädigen. Für das Berufungsverfahren scheint der Rechtsvertreter von X._____ in seiner eingereich- ten Honorarabrechnung von anwaltlichen Aufwendungen von insgesamt 24.2 Stunden auszugehen (Aufwendungen seit dem 15. März 2013). Zu den verrechne- ten Stundenansätzen von Fr. 275.-- und Fr. 150.-- ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO die Kantone die Tarife für die Pro- zesskosten festlegen. Da jeder Kanton für seine Justiz den Preis regelt, ist bei den Parteientschädigungen der bezügliche Tarif des erkennenden Gerichts mass- gebend, und nicht der am Geschäftsdomizil des Parteivertreters oder der am Wohnsitz der Partei gültige Tarif (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 96 N 9). Das vorliegende Verfahren hat im Kanton Graubünden stattgefunden, weshalb für die tariflichen Ansätze die Honorarverord- nung des Kantons Graubünden (HV; BR 310.250) anzuwenden ist. Danach ist die Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Klient massgebend, soweit der verein- barte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üb- lich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (vgl. Art. 2 HV). Als üblich gilt ein Stun- denansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 HV). Ohne Honorarvereinba- rung wird vom mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- ausgegangen (Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 10 27 vom 17. Dezember 2010 E. 4b; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2 13 54 vom 23. Januar 2014 E. 6). Da der Rechtsvertreter von X._____ keine Honorarvereinbarung eingereicht hat, ist

Seite 4 — 7 der von ihm verrechnete Stundenansatz von Fr. 275.-- somit auf Fr. 240.-- zu re- duzieren. b/bb) Ausserdem erscheint der II. Zivilkammer der von Rechtsanwalt Abegg im Berufungsverfahren getätigte Aufwand überhöht. Für diverse Abklärungsarbeiten und Aktenstudium sowie das Verfassen eines Memorandums wurden im Beru- fungsverfahren 13.1 Stunden aufgewendet, obwohl dessen Kernthema, die per- sönliche Anwesenheit der Parteien im Schlichtungsverfahren, bereits (grundsätz- lich einziger) Gegenstand des auf Antrag von X._____ auf die Eintretensfrage be- schränkten erstinstanzlichen Verfahrens bildete. Unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt Abegg für das Verfassen der 14-seitigen Berufungsschrift nur 2.8 Stunden verrechnete, erscheint für die erwähnten Vorbereitungsarbeiten ein Auf- wand von 7 Stunden angemessen, welcher zu Fr. 240.-- pro Stunde zu entschädi- gen ist. Im darüber hinaus gehenden Ausmass ist seine Honorarnote dementspre- chend zu kürzen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb er während 5 Stunden einzig oder mindestens zur Hauptsache diverse Telefonate geführt, E-Mails ge- schrieben oder Besprechungen durchgeführt haben will, ging es doch allein um den Weiterzug ans Kantonsgericht und dessen Modalitäten. Soweit diese Aufwen- dungen 2 Stunden überschritten haben, sind sie demnach nicht mehr angemessen und deshalb in Abzug zu bringen. Gegebenenfalls im erstinstanzlichen Verfahren, nicht aber im Berufungsverfahren zu entschädigen sind schliesslich der Empfang und das Studium des erstinstanzlichen Entscheids, welche Rechtsanwalt Abegg am 15. März 2013 in Rechnung stellte. Die an demselben Datum verrechneten Tätigkeiten für das Studium der Rechtslage und zwei Schreiben sind, soweit sie überhaupt im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren erfolgten, ebenfalls in Abzug zu bringen, da sie den beschriebenen angemessenen Aufwand für die Vorbereitungsarbeiten und die Korrespondenz übersteigen. Da im Übrigen in An- betracht der sich stellenden Fragen sowie unter Berücksichtigung der eingereich- ten Rechtsschriften der in Rechnung gestellte Aufwand angemessen erscheint, ergibt sich für das Berufungsverfahren ein zum Stundenansatz von Fr. 240.-- zu entschädigender Aufwand von 14.3 Stunden, woraus eine Entschädigung von Fr. 3'432.-- resultiert. Mangels eines entsprechenden Antrags ist kein Mehrwertsteu- erzusatz zu dieser Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95 N 39; vgl. dazu auch das Kreisschreiben des Obergerichts des Kan- tons Zürichs VU060028/U vom 17. Mai 2006). 4.a) Für den der vorliegenden Konstellation (Aufhebung durch das Bundesge- richt und Rückweisung zwecks Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen) vergleichbaren Fall, dass das Kantonsgericht in Gutheissung einer Berufung

Seite 5 — 7 einen neuen Entscheid trifft, sieht Art. 318 Abs. 3 ZPO vor, dass im Berufungsent- scheid auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden wird. Es stellt sich damit die Frage, ob dies - wie es dem Wortlaut von Art. 318 Abs. 3 ZPO entnommen werden könnte - (ausnahmslos) auch bei angefochtenen Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 237 ZPO gilt (vgl. etwa Tappy, Les voies de droit du nouveau Code de procédure civile, JdT 2010 II S. 115 ff., 149, wonach die Berufungsinstanz bei einem neuen Entscheid allein den Kostenpunkt im Ge- gensatz zur für das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren massgebenden Re- gelung von Art. 67 BGG nicht an die Vorinstanz zurückweisen kann). b) Bei Zwischenentscheiden besteht im Kostenpunkt die Besonderheit, dass die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden können (Art. 104 Abs. 2 ZPO). Zwingend ist dies aber nicht. Von der überwiegenden Lehre wird zu Art. 104 Abs. 2 ZPO zudem festgehalten, dass es der einen Zwischenent- scheid fällenden Instanz freisteht, die Kosten- und Entschädigungsregelung (als solche) dem Endentscheid vorzubehalten. Dies kann nur so interpretiert werden, dass im Rahmen eines Zwischenentscheids nicht nur auf die Verteilung (Verle- gung) der bis dahin entstandenen Prozesskosten verzichtet werden kann, sondern auch auf die Festlegung deren Höhe (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Band I, Art. 104 N 4; Schmid, in: Ober- hammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 104 N 3; Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, Zürich 2011, Art. 104 N 4). Ohne auf diese Thematik mangels diesbezüg- licher Rügen näher einzugehen, steht fest, dass die II. Zivilkammer im Berufungs- verfahren nicht erstmalig über die Höhe der vor dem Bezirksgericht bis zur Fällung eines Zwischenentscheids entstandenen Gerichts- und Parteikosten entscheiden kann. Insbesondere lässt die kantonale Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (BR 320.210) dem Bezirksgericht einen erheblichen Ermessens- spielraum bei der Festsetzung der vor ihm entstandenen Gerichtskosten. Daran vermag auch Art. 318 Abs. 3 ZPO nichts zu ändern, da diese Bestimmung entge- gen ihrem (zu) weiten Wortlaut voraussetzt, dass die Vorinstanz bereits über die Höhe der Prozesskosten entschieden hat (in diesem Sinne wohl auch Sterchi, a.a.O., Art. 318 N 22, wonach die Höhe der erstinstanzlichen Gerichts- und Partei- kosten regelmässig durch den angefochtenen Entscheid feststeht). Der Anwen- dungsbereich von Art. 318 Abs. 3 ZPO ist dementsprechend auf diejenigen Fälle einzuschränken, in denen die erste Instanz nicht (zulässigerweise) von der Festle- gung der Höhe der bei ihr entstandenen Prozesskosten abgesehen hat.

Seite 6 — 7 c) Aus dem Ausgeführten ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Ange- legenheit für die (erstmalige) Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, denn die- se hat, indem sie sämtliche Kosten bei der Prozedur belassen hat, im angefochte- nen Zwischenentscheid selbst von der Festlegung der Höhe der entstandenen Prozesskosten abgesehen.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Der Antrag um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2.a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Las- ten der Y._____ und werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 3‘000.-- direkt zu ersetzen. b) Die Y._____ hat X._____ ausserdem für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 3'432.-- zu bezahlen. 3. Die Angelegenheit wird zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen des erstinstanzlichen Verfahrens an das Bezirksgericht Maloja zurück- gewiesen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: