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ZK2 2011 35

Graubünden · 2011-09-14 · Deutsch GR

Forderung aus Arbeitsrecht | OR 319-362 Arbeitsvertrag

Sachverhalt

A. Mit Vermittlungsbegehren vom 13. Dezember 2010 gelangte A. an den Kreispräsidenten des Kreises Thusis und verlangte um Ansetzung einer Vermitt- lungstagfahrt. Dabei ging es um eine Forderung aus Arbeitsrecht gegen B.. B. Mit Überweisungsverfügung vom 1. Januar 2011, mitgeteilt am 4. Januar 2011, wurden die Akten des genannten Vermittlungsbegehrens - aufgrund der neurechtlichen zivilrechtlichen Kompetenzen - an das Vermittleramt Hinterrhein weitergeleitet, welches die Parteien zur Vermittlungsverhandlung auf den 27. Ja- nuar 2011 vorlud. C. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 27. Januar 2011 stellten die Parteien folgende Rechtsbegehren: „Rechtsbegehren des Klägers:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30‘000.-- zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten. Rechtsbegehren der Beklagten: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Las- ten des Klägers.“ Die Parteien erklärten sich anlässlich der Vermittlungsverhandlung damit einverstanden, das Protokoll im Sinne von Art. 72 ZPO-GR bis am 28. März 2011 offen zu halten. D. Mit Schreiben vom 30. März 2011 verlängerte die Vermittlerin des Vermitt- leramtes des Bezirkes Hinterrhein die Frist zur Offenhaltung des Protokolls auf Antrag der klagenden Partei und im Einverständnis der beklagten Partei einmalig bis zum 12. Mai 2011. Sie führte im Weiteren aus, sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Ausstellung des Leitscheins nicht verlangt werden, werde das Verfahren kos- tenfällig abgeschrieben. E. Mit Abschreibungsverfügung vom 19. Mai 2011, mitgeteilt am 19. Mai 2011, schrieb die Vermittlerin des Vermittleramtes des Bezirkes Hinterrhein das Verfah-

Seite 3 — 13 ren aufgrund fehlender Meldung der Klägerschaft in Bezug auf die Ausstellung des Leitscheins ab. F. Gegen diese Abschreibungsverfügung liess A. Beschwerde beim Kantons- gericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1.Die Abschreibungsverfügung vom 19./20. Mai 2011 sei auf- zuheben.

2. Das Vermittleramt Bezirk Hinterrhein sei anzuweisen, den Leitschein auszustellen.

3. Das Vermittleramt Bezirk Hinterrhein habe dem Beschwer- deführer CHF 750.00 zuzüglich der Mehrwertsteuern, das heisst CHF 810.00 als Entschädigung zu bezahlen. Die amt- lichen Kosten seien dem Vermittleramt Bezirk Hinterrhein aufzuerlegen.“ Zur Begründung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, die Ver- mittlerin hätte den Parteien mitteilen müssen, dass sie die Offenhaltung des Pro- tokolls nicht mehr dulde und mit der Fristansetzung die Rechtsfolge verbinden müssen, dass bei unbenutztem Ablauf das Verfahren kostenfällig abgeschrieben werde. Diese Nachfrist und die Säumnisfolge könne nicht telefonisch mitgeteilt werden. Die Schriftform sei zwingend. Eine schriftliche Bestätigung bezüglich der Fristerstreckung sowie der Säumnisfolge habe der Beschwerdeführer jedoch nie erhalten. G. Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 reichte die Vermittlerin des Vermittleramtes des Bezirkes Hinterrhein ihre Beschwerdeantwort ein. Dabei wurde im Wesentli- chen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vorerst telefonisch mitgeteilt wor- den sei, dass die Gegenpartei mit der Fristerstreckung bis am 12. Mai 2011 ein- verstanden sei und der Beschwerdeführer sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Vermittleramt des Bezirkes Hinterrhein sein Telefonat bis spätestens am 12. Mai 2011 erwarte. Gleichentags (30. März 2011) sei beiden Parteien die erneute Fristerstreckung bis am 12. Mai 2011 mit dem Hinweis auf eine kostenfällige Abschreibung zugestellt worden. Irrtümlicherweise seien dabei beide Schreiben den Klienten persönlich anstelle deren Rechtsvertreter per A-Post zugestellt worden. H. B. liess in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden folgende Rechtsbegehren stellen: „1.Die Beschwerde sei in Bezug auf den Kostenentscheid der Vermittlerin (Ziff. 4 der angefochtenen Abschreibungsverfü-

Seite 4 — 13 gung) stattzugeben; im Weiteren sei die Beschwerde vollum- fänglich abzulehnen.

2. Der Beschwerdegegnerin und im Verfahren vor Vermittlerin Beklagten seien CHF 1‘422.80 als ausseramtliche Entschä- digung zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Zur Begründung wird ausgeführt, die Vermittlerin habe den Parteien mit Schreiben vom 30. März 2011 die Fristverlängerung mitgeteilt und die weiteren Schritte ebenfalls in besagtem Schreiben geregelt, indem sie aufgezeigt habe, dass keine weitere Fristverlängerung erwartet werden könne und bei Nichtverlan- gen des Leitscheins das Verfahren abgeschrieben werde. Insofern habe die Ver- mittlerin korrekt gehandelt und habe nach Ansetzung und Verstreichen der letzt- maligen Frist das Verfahren anschliessend abschreiben müssen. Da der Leit- schein durch den Kläger nicht bezogen worden sei und dieser Umstand praktisch als Klageverzicht zu werten sei, hätte die Vermittlerin der beklagten Partei eine ausseramtliche Entschädigung zusprechen müssen. In der Abschreibungsverfü- gung vom 19. Mai 2011 habe die Vermittlerin die ausseramtlichen Kosten jedoch wettgeschlagen. Die entsprechenden Aufwendungen der beklagten Partei für die Vermittlungstagfahrt würden CHF 1‘422.80 betragen und seien der beklagten Par- tei zulasten des Klägers zuzusprechen. Dieser Umstand könne im vorliegenden Verfahren geheilt werden, weshalb beiliegend die Zusammenstellung der entspre- chenden Aufwendungen zugesandt werde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Für das Rechtsmittelverfahren gilt gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) das Prozessrecht, welches bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Die angefochtene Ab- schreibungsverfügung des Vermittleramtes des Bezirkes Hinterrhein vom 19. Mai 2011 wurde den Parteien am 19. Mai 2011 und damit nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorlie- gende Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Anwendung.

Seite 5 — 13 b/1) Mit Beschwerde anfechtbar sind zum einen nicht berufungsfähige, erstin- stanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. Die Beschwerde ist somit subsidiär zur Berufung im Sinne von Art. Art. 308 ff. ZPO und ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der für die Berufung notwendige Mindeststreitwert nicht erreicht wird sowie in den- jenigen Fällen, in denen die Berufung ausgeschlossen ist (Art. 309 ZPO). Die Be- schwerde ist jedoch auch ein primäres Rechtsmittel. So sind mit Beschwerde an- fechtbar prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen so- wie wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Schliesslich ist die Beschwerde in Fällen von Rechtsverzögerung und - verweigerung anwendbar (vgl. Art. 319 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 ff. zu Art. 319). b/2) Das Vermittleramt Hinterrhein hat das Vermittlungsverfahren ohne Ent- scheid im Sinne von Art. 402 ZPO abgeschrieben. Zu prüfen ist, ob dagegen Beru- fung oder Beschwere erhoben werden kann. Mit der Abschreibungsverfügung be- endet die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren. Diesbezüglich liegt mithin kein erstinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZPO vor, so dass eine Berufung ausser Betracht fällt. Zulässiges Rechtsmittelist mithin die Be- schwerde. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Schlichtungsbehörde nicht allein die Aufgabe des Schlichtens zukommt. Hat das Schlichtungsverfahren eine vermögensrechtliche Streitigkeit bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 zum Gegenstand hat, kann sie auch in der Sache entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 ZPO). Liegt ein solcher Antrag vor und macht die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz Gebrauch, so geht das eigentliche Schlichtungsverfahren unmittelbar in das Entscheidverfah- ren über. Es findet damit ein Wechsel vom Schlichten zum Richten statt. Beim dergestalt gefällten Entscheid der Schlichtungsbehörde handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Da die Schlichtungsbehörde als Sachrichterin jedoch

– wie erwähnt – nur über vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streit- wert von Fr. 2'000.00 entscheiden kann, fällt auch in solchen Fällen eine Berufung ausser Betracht (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Es bleibt somit festzuhalten, dass so- wohl gegen Verfügungen einer Schlichtungsbehörde im Schlichtungsverfahren als auch gegen ihre Entscheide im Entscheidverfahren stets nur Beschwerde im Sin- ne von Art. 319 ZPO erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen insbesondere: Bri- gitte Rickli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 212, N 10-21; Honegger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 212 N 2-10; Staehelin/ Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 23 N 34). Die vorliegende Abschrei-

Seite 6 — 13 bungsverfügung unterliegt demnach der Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde unter Beilage des angefochtenen Entscheides oder der angefochtenen Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträg- lichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzurei- chen. c) Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde gegen die Abschreibungs- verfügung vom 19. Mai 2011, mitgeteilt am 19. Mai 2011, am 8. Juni 2011 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Beschwerde den Formerfordernis- sen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.a) Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, ob die Vermitt- lerin des Vermittleramtes des Bezirkes Hinterrhein das Verfahren aufgrund fehlen- der Meldung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausstellung des Leitscheins zu Recht abgeschrieben hat. Gemäss Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung wurde die Frist zur Offenhaltung des Protokolls auf Antrag der klagenden Partei und im Einverständnis der beklagten Partei einmalig bis zum 12. Mai 2011 verlängert. Im Weiteren wird in der Abschreibungsverfügung unter Verweis auf Art. 72 der Bünd- nerischen Zivilprozessordnung (ZPO-GR; BR 320.000) ausgeführt, dass diese Fristverlängerung mit der Androhung verbunden werde, dass das Verfahren kos- tenfällig abgeschrieben werde, sollte bis zum 12. Mai 2011 der Leitschein nicht verlangt werden. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, dass er weder eine schriftliche Bestätigung bezüglich der Fristerstreckung noch der Säumnisfolge er- halten habe, obwohl dafür die Schriftform zwingend vorgeschrieben sei und eine telefonische Ankündigung nicht zu genügen vermöge. Darauf wird nachfolgend näher eingegangen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Ansetzung einer Nachfrist sowie die Androhung der Säumnisfolgen in Schriftform zu ergehen ha- ben und in welcher Form dies vorliegend den Parteien mitgeteilt worden ist. b) Die Klage wurde am 13. Dezember 2010 beim Kreispräsidenten des Krei- ses Thusis zur Vermittlung angemeldet und damit rechtshängig. Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt für Verfahren, die bei Inkraft- treten der Schweizerischen Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht. Soweit es vorliegend um die Frage des Verfahrensablaufs bis zur Abschreibungsverfügung geht, findet demzufolge das bisherige Recht - und damit die Bündnerische Zivilprozessordnung - Anwendung.

Seite 7 — 13 c) Gemäss Art. 72 ZPO-GR kann das Protokoll auf begründeten Antrag einer Partei bis zu drei Monaten offengelassen werden, wobei die Gerichtsferien nicht mitzurechnen sind. Nach Ablauf dieser Frist kann jede Partei die Ausstellung des Leitscheins verlangen. Wird binnen einer vom Kreispräsidenten anzusetzenden Nachfrist die Zustellung des Leitscheins nicht verlangt, kann dieser das Verfahren kostenfällig abschreiben. Die Festsetzung von Säumnisfolgen ergibt sich grundsätzlich entweder aus dem Gesetz oder sie wird (bei dessen Schweigen) vom Richter vorgenommen. Sie bezweckt zusammen mit der Androhung, den Par- teien den Nachteil des säumigen Handelns vor Augen zu führen. In allen Fällen, in denen der Richter eine Frist ansetzt, sind in der Regel die Säumnisfolgen anzu- drohen (BGE 87 III 96), und zwar sowohl bei den vom Richter wie bei den vom Gesetz bestimmten Fristen. Wo das Gesetz die einzelnen Säumnisfolgen festlegt, geschieht dies meist dadurch, dass es eine ganz bestimmte Androhung vor- schreibt. Es bindet damit den Eintritt der Säumnisfolgen an den Erlass einer ent- sprechenden Androhung. Die Androhung ist die blosse Mitteilung, die den Emp- fänger auf die Säumnisfolgen aufmerksam macht. Sie muss mit der ersten Vorla- dung bzw. Anordnung erfolgen. Die Säumnisfolgen werden im Gesetz nicht absch- liessend geregelt. Es ist deshalb von Bedeutung, dass sie im Voraus festgelegt und angedroht werden. Dadurch werden die Parteien davor bewahrt, sich aus Unwissenheit prozessuale Nachteile zuzuziehen. Rechtsunkundigen Parteien wird auf diese Weise ein Rechtsverlust erspart (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Auflage, Zürich 2002, N 5 zu § 196; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, 9. Kapitel N 96 ff.). Art. 72 ZPO-GR normiert eine gesetzliche Säumnisfolge für den Fall, dass die Zustellung des Leitscheins nicht verlangt wird. Die Folge besteht in der kosten- fälligen Abschreibung des Verfahrens. Gemäss Art. 58 ZPO-GR - welcher auf- grund der Gesetzessystematik auch für das Vermittlungsverfahren gilt - ist eine Fristansetzung mit Säumnisfolgen in einer Verfügung anzudrohen. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Ansetzung einer Nachfrist sowie deren Säum- nisfolgen - insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit - schriftlich in der Form einer Verfügung zu erfolgen haben. Was der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers und die Vermittlerin telefonisch miteinander besprochen haben, ist mithin un- beachtlich und kann offen gelassen werden. Darüber hinaus war sich offensicht- lich auch die Vermittlerin bewusst, dass sowohl die Nachfrist als auch die Andro- hung von Säumnisfolgen schriftlich zu erfolgen haben, zumal sie im Nachgang an

Seite 8 — 13 das Telefongespräch eine entsprechende Verfügung erlassen hat (vgl. Schreiben des Vermittleramtes des Bezirkes Hinterrhein vom 30. März 2011). d) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt im Weiteren vor, zu kei- ner Zeit ein solches Schreiben bezüglich Fristerstreckung sowie deren Säumnis- folgen erhalten zu haben. Die Vermittlerin des Vermittleramtes des Bezirkes Hin- terrhein führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2011 diesbezüglich aus, am 30. März 2011 habe man beiden Parteien die erneute Fristerstreckung bis am

12. Mai 2011 mit dem Hinweis auf eine kostenfällige Abschreibung zugestellt. Irr- tümlicherweise seien beide Schreiben den Klienten persönlich anstelle deren Rechtsvertreter per A-Post zugestellt worden. Die Bündnerische Zivilprozessord- nung enthält - im Gegensatz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 137 ZPO) - keine explizite Regelung bezüglich der Zustellung von Gerichtsurkun- den bei Vertretung. Demgegenüber normiert Art. 137 ZPO-CH, dass die gerichtli- che Zustellung zwingend an die Vertretung erfolgen muss; die Zustellung an die Partei persönlich ist insofern mangelhaft, als der Vertretene in der Regel anneh- men darf, das Gericht habe seinem Vertreter ein Doppel des gleichen Schrift- stücks zugestellt und dieser werde die nötigen Vorkehrungen treffen. Aus einer mangelhaften Zustellung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Die mangelhafte Zustellung kann daher in der Regel keinen Fristenlauf auslösen. Die Frist ist in diesem Fall neu anzusetzen (vgl. Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 1. Auflage, Basel 2010, N 4 ff. zu Art. 137; Thomas Sutter-Somm (Hrsg.); Franz Hasenböhler (Hrsg.); Christoph Leuenberger (Hrsg.); Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 4 zu Art. 137). Entsprechende Regelungen sind auch dem kantonalen Prozessrecht bekannt (z.B. Art. 108 ZPO/BE; § 74 ZPO/LU; Art. 72 ZPO/VD; Art. 17 ZPO/GE). Auch wenn die Bündnerische Zivilprozessordnung keine explizite Regelung enthält, widerspricht die direkte Zustellung an eine durch einen Rechtsanwalt ver- tretene Partei der bündnerischen Gerichtspraxis. Die Pflicht zur Zustellung von Gerichtsurkunden - das heisst von Vorladungen, Fristansetzungen, prozessleiten- den Verfügungen, Endentscheiden (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 9 N. 11) - an den Rechtsanwalt ergibt sich einerseits aus dessen rechtlicher Stellung zum Gericht und andererseits aus dem Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Partei. Eine alleinige Zustellung an den Rechtsvertreter ist nicht zuletzt in Anbetracht der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit als rechtsgültig anzunehmen. Es entspricht mithin der auf der Grundlage der Bündnerischen Zivilprozessordnung beruhenden Gerichtspraxis, dass eine anwaltlich vertretene Partei darauf vertrauen darf, dass amtliche Mitteilungen direkt an ihren Rechtsvertreter gerichtet werden und die Zu-

Seite 9 — 13 stellung behördlicher Anordnungen rechtsgültig nur gegenüber dem Anwalt des Betroffenen erfolgen können (vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., N 5 zu § 187, N 6 zu § 176, PKG 1998 Nr. 32). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Zustellung der Verfügung vom 30. März 2011 betreffend Ansetzung einer Nachfrist und den entsprechenden Säumnisfolgen einzig an die Parteien und nicht auch an deren Rechtsvertreter einen unheilbaren Mangel darstellt. Die Frist zur Offenhal- tung des Protokolls sowie deren Säumnisfolgen ist folglich neu anzusetzen. So- weit in der Beschwerde die Aufhebung der Abschreibungsverfügung verlangt wird, erweist sie sich demnach als begründet und ist folglich in diesem Punkt gutzuheis- sen. 3.) Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, das Vermittleramt Bezirk Hinterrhein sei anzuweisen, den Leitschein auszustellen. Die Beschwerde im Sin- ne von Art. 319 ff. ZPO hat grundsätzlich kassatorische Wirkung. Das heisst, bei ihrer Gutheissung wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Verfah- ren an die erste Instanz zurückgewiesen. Wenn die Sache spruchreif ist, kann die Rechtsmittelinstanz aber auch einen reformatorischen Entscheid treffen und in der Sache selber entscheiden (vgl. Gasser/Rickli, a.a.O., N 2 f. zu Art. 327). Da die vorliegende Streitsache nicht spruchreif ist, ist die Beschwerdeinstanz zu einer derartigen Anweisung nicht befugt. Sie kann einzig das Vermittleramt anweisen, die Nachfrist neu anzusetzen (vgl. dazu entsprechende Anweisungen in Erwägung 2 des vorliegenden Urteils). Dem Antrag um Anweisung an die Vorinstanz zur Ausstellung eines Leitscheins kann folglich nicht nachgekommen werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.) Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde an das Kantonsge- richt von Graubünden vom 8. Juni 2011 schliesslich, das Vermittleramt Bezirk Hin- terrhein habe dem Beschwerdeführer CHF 750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, das heisst CHF 810.00 als Entschädigung zu bezahlen. Die amtlichen Kosten seien dem Vermittleramt Bezirk Hinterrhein aufzuerlegen. Diesem Antrag fehlt jegliche Begründung. Es ist weder ersichtlich, auf welche Grundlage sich der Beschwerde- führer bei der Geltendmachung dieser Entschädigung stützt, noch wie sie sich zu- sammensetzt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob es sich dabei um einen Entschädigungsanspruch für das Vermittlungsverfahren oder um einen solchen für das Beschwerdeverfahren handelt. Mangels Substantiierung ist auf diesen Antrag daher nicht einzutreten. 5.) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort, die Be- schwerde sei in Bezug auf den Kostenentscheid der Vermittlerin (Ziffer 4 der an-

Seite 10 — 13 gefochtenen Abschreibungsverfügung) stattzugeben; im Weiteren sei die Be- schwerde vollumfänglich abzulehnen. Der Beschwerdegegnerin sei CHF 1‘422.80 als ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Der eingereichten Honorarnote entsprechend, handelt es sich bei diesem Betrag um die Aufwendungen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Vermittler- amt des Bezirkes Hinterrhein (vgl. act. 06/3). Gemäss Ziffer 4 der Abschreibungs- verfügung wurden für das Verfahren keine Kosten erhoben, da es sich um eine Forderung gemäss Art. 343 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR

220) handle. Die ausseramtlichen Kosten wurden wettgeschlagen. Die Beschwer- degegnerin stellt vorliegend in ihrer Beschwerdeantwort bezüglich der Verteilung der ausseramtlichen Kosten einen eigenen Entschädigungsanspruch. Gemäss Art. 323 ZPO ist eine Anschlussbeschwerde jedoch ausgeschlossen. Die Beschwer- degegnerin hätte die Abschreibungsverfügung und insbesondere die Wettschla- gung der Kosten selbständig anfechten müssen, falls sie mit dem diesbezüglichen Entscheid der Vermittlerin nicht einverstanden gewesen wäre. Dies hat sie jedoch unterlassen. Zur Stellung eigener Rechtsbegehren in ihrer Beschwerdeantwort ist die Beschwerdegegnerin jedoch nicht legitimiert. Auf dieses Begehren kann somit nicht eingetreten werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei Gutheissen eines Rechtsmit- tels und Rückweisung an die Vorinstanz - wie es vorliegend der Fall ist -, diese auch über die amtlichen und ausseramtlichen Kosten neu zu befinden hat. Das Verfahren vor der Vorinstanz ist mit der Rückweisung noch gar nicht abgeschlos- sen und der Rechtsmittelinstanz steht es daher nicht zu, über die Kostenverteilung zu befinden. Über die ausseramtliche Entschädigung im vorinstanzlichen Verfah- ren ist vorliegend nicht zu befinden. Diese wird das Vermittleramt des Bezirkes Hinterrhein aufgrund der Rückweisung der Streitsache im neuen Entscheid festzu- legen haben. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die amtlichen Kosten. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die ange- fochtenen Abschreibungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Er- wägungen an das Vermittleramt des Bezirkes Hinterrhein zur Fortsetzung des Ver- fahrens zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. Hinsichtlich der Beschwerdeantwort bleibt festzuhal- ten, dass auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht einzutreten ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die gerichtlichen und aussergerichtli- chen Kosten gemäss den nachfolgenden Erwägungen zu verlegen.

Seite 11 — 13 a) Gemäss Art. 114 lit. c ZPO dürfen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsver- hältnis bis Fr. 30'000.00 den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Ge- richts auferlegt werden. Vorliegend wurden im Schlichtungsverfahren Fr. 30'000.00 geltend gemacht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden. b/1) Was die Parteientschädigung als weiteren Teil der Prozesskosten betrifft, gelten die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind diese der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollstän- dig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens ver- teilt. Dieser Verteilungsgrundsatz nach dem Erfolgsprinzip entspricht dem im Zivil- prozess geltende Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung (Guldener, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich, 1979, S. 406; Vogel/Spühler, a.a.O., § 49 N 1 ff.). Dieses Prinzip beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat. Wer ein Rechtsmittel ergreift oder sich auf ein Rechts- mittelverfahren einlässt und entsprechende Begehren stellt, hat mit seinem Unter- liegen zu rechnen und die damit verbundenen finanziellen Folgen zu tragen. Die Frage, welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tra- gen hat, beurteilt sich nach Massgabe des Rechtsbegehrens (vgl. BGE 4A_146/2011 E. 3.3). b/2) Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag um Aufhe- bung der Abschreibungsverfügung durchgedrungen und die Beschwerde wurde in diesem Punkt gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin hingegen beantragte dies- bezüglich die Abweisung der Beschwerde und ist folglich in diesem Punkt unterle- gen. Eine vollumfängliche Kostenüberbindung auf die Beschwerdegegnerin recht- fertigt sich jedoch nicht. Der Beschwerdeführer ist insbesondere mit seinem Rechtsbegehren bezüglich des Antrags um Anweisung an das Vermittleramt des Bezirkes Hinterrhein, dieses habe den Leitschein auszustellen (vgl. Ziffer 2 der Rechtsbegehren), nicht durchgedrungen. Zudem konnte auf seinen Antrag bezüg- lich der ausseramtlichen und amtlichen Kostenverteilung (vgl. Ziffer 3 der Rechts- begehren) aufgrund fehlender Substantiierung nicht eingetreten werden. Anderer- seits ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort an das Kantonsgericht von Graubünden vom 1. Juli 2011 einen eigenständigen Antrag bezüglich der Abänderung der ausseramtlichen Kostenverteilung der ange- fochtenen Abschreibungsverfügung gestellt hat. Dazu ist sie jedoch nicht legiti- miert, sondern hätte vielmehr die Kostenverteilung der angefochtenen Abschrei- bungsverfügung selbständig anfechten müssen; insbesondere ist eine Anschluss- beschwerde unzulässig (vgl. Art. 323 ZPO). In Würdigung all dieser Umstände

Seite 12 — 13 erscheint es angemessen, eine Kostenverteilung im Verhältnis 1:2 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Für die recht kurz gefasste Beschwerde erscheint ein Aufwand von wenig mehr als einer Stunde als der Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache angemessen. Nicht anders ver- hält es sich bezüglich der Beschwerdeantwort. Somit ergibt sich bei einem Stun- denansatz von Fr. 240.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer ein Betrag in der Höhe von Fr. 300.--. In Berücksichtigung vorstehender Erwägungen und bei einer Aufteilung der Kosten im Verhältnis 1:2 zu Lasten der Beschwerdegegnerin hat diese demzu- folge den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 100.-- inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen.

Seite 13 — 13 III.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30‘000.-- zu bezahlen.

E. 2 Das Vermittleramt Bezirk Hinterrhein sei anzuweisen, den Leitschein auszustellen.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Zur Begründung wird ausgeführt, die Vermittlerin habe den Parteien mit Schreiben vom 30. März 2011 die Fristverlängerung mitgeteilt und die weiteren Schritte ebenfalls in besagtem Schreiben geregelt, indem sie aufgezeigt habe, dass keine weitere Fristverlängerung erwartet werden könne und bei Nichtverlan- gen des Leitscheins das Verfahren abgeschrieben werde. Insofern habe die Ver- mittlerin korrekt gehandelt und habe nach Ansetzung und Verstreichen der letzt- maligen Frist das Verfahren anschliessend abschreiben müssen. Da der Leit- schein durch den Kläger nicht bezogen worden sei und dieser Umstand praktisch als Klageverzicht zu werten sei, hätte die Vermittlerin der beklagten Partei eine ausseramtliche Entschädigung zusprechen müssen. In der Abschreibungsverfü- gung vom 19. Mai 2011 habe die Vermittlerin die ausseramtlichen Kosten jedoch wettgeschlagen. Die entsprechenden Aufwendungen der beklagten Partei für die Vermittlungstagfahrt würden CHF 1‘422.80 betragen und seien der beklagten Par- tei zulasten des Klägers zuzusprechen. Dieser Umstand könne im vorliegenden Verfahren geheilt werden, weshalb beiliegend die Zusammenstellung der entspre- chenden Aufwendungen zugesandt werde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Für das Rechtsmittelverfahren gilt gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) das Prozessrecht, welches bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Die angefochtene Ab- schreibungsverfügung des Vermittleramtes des Bezirkes Hinterrhein vom 19. Mai 2011 wurde den Parteien am 19. Mai 2011 und damit nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorlie- gende Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Anwendung.

Seite 5 — 13 b/1) Mit Beschwerde anfechtbar sind zum einen nicht berufungsfähige, erstin- stanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. Die Beschwerde ist somit subsidiär zur Berufung im Sinne von Art. Art. 308 ff. ZPO und ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der für die Berufung notwendige Mindeststreitwert nicht erreicht wird sowie in den- jenigen Fällen, in denen die Berufung ausgeschlossen ist (Art. 309 ZPO). Die Be- schwerde ist jedoch auch ein primäres Rechtsmittel. So sind mit Beschwerde an- fechtbar prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen so- wie wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Schliesslich ist die Beschwerde in Fällen von Rechtsverzögerung und - verweigerung anwendbar (vgl. Art. 319 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 ff. zu Art. 319). b/2) Das Vermittleramt Hinterrhein hat das Vermittlungsverfahren ohne Ent- scheid im Sinne von Art. 402 ZPO abgeschrieben. Zu prüfen ist, ob dagegen Beru- fung oder Beschwere erhoben werden kann. Mit der Abschreibungsverfügung be- endet die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren. Diesbezüglich liegt mithin kein erstinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZPO vor, so dass eine Berufung ausser Betracht fällt. Zulässiges Rechtsmittelist mithin die Be- schwerde. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Schlichtungsbehörde nicht allein die Aufgabe des Schlichtens zukommt. Hat das Schlichtungsverfahren eine vermögensrechtliche Streitigkeit bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 zum Gegenstand hat, kann sie auch in der Sache entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 ZPO). Liegt ein solcher Antrag vor und macht die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz Gebrauch, so geht das eigentliche Schlichtungsverfahren unmittelbar in das Entscheidverfah- ren über. Es findet damit ein Wechsel vom Schlichten zum Richten statt. Beim dergestalt gefällten Entscheid der Schlichtungsbehörde handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Da die Schlichtungsbehörde als Sachrichterin jedoch

– wie erwähnt – nur über vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streit- wert von Fr. 2'000.00 entscheiden kann, fällt auch in solchen Fällen eine Berufung ausser Betracht (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Es bleibt somit festzuhalten, dass so- wohl gegen Verfügungen einer Schlichtungsbehörde im Schlichtungsverfahren als auch gegen ihre Entscheide im Entscheidverfahren stets nur Beschwerde im Sin- ne von Art. 319 ZPO erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen insbesondere: Bri- gitte Rickli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 212, N 10-21; Honegger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 212 N 2-10; Staehelin/ Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 23 N 34). Die vorliegende Abschrei-

Seite 6 — 13 bungsverfügung unterliegt demnach der Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde unter Beilage des angefochtenen Entscheides oder der angefochtenen Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträg- lichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzurei- chen. c) Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde gegen die Abschreibungs- verfügung vom 19. Mai 2011, mitgeteilt am 19. Mai 2011, am 8. Juni 2011 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Beschwerde den Formerfordernis- sen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.a) Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, ob die Vermitt- lerin des Vermittleramtes des Bezirkes Hinterrhein das Verfahren aufgrund fehlen- der Meldung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausstellung des Leitscheins zu Recht abgeschrieben hat. Gemäss Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung wurde die Frist zur Offenhaltung des Protokolls auf Antrag der klagenden Partei und im Einverständnis der beklagten Partei einmalig bis zum 12. Mai 2011 verlängert. Im Weiteren wird in der Abschreibungsverfügung unter Verweis auf Art. 72 der Bünd- nerischen Zivilprozessordnung (ZPO-GR; BR 320.000) ausgeführt, dass diese Fristverlängerung mit der Androhung verbunden werde, dass das Verfahren kos- tenfällig abgeschrieben werde, sollte bis zum 12. Mai 2011 der Leitschein nicht verlangt werden. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, dass er weder eine schriftliche Bestätigung bezüglich der Fristerstreckung noch der Säumnisfolge er- halten habe, obwohl dafür die Schriftform zwingend vorgeschrieben sei und eine telefonische Ankündigung nicht zu genügen vermöge. Darauf wird nachfolgend näher eingegangen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Ansetzung einer Nachfrist sowie die Androhung der Säumnisfolgen in Schriftform zu ergehen ha- ben und in welcher Form dies vorliegend den Parteien mitgeteilt worden ist. b) Die Klage wurde am 13. Dezember 2010 beim Kreispräsidenten des Krei- ses Thusis zur Vermittlung angemeldet und damit rechtshängig. Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt für Verfahren, die bei Inkraft- treten der Schweizerischen Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht. Soweit es vorliegend um die Frage des Verfahrensablaufs bis zur Abschreibungsverfügung geht, findet demzufolge das bisherige Recht - und damit die Bündnerische Zivilprozessordnung - Anwendung.

Seite 7 — 13 c) Gemäss Art. 72 ZPO-GR kann das Protokoll auf begründeten Antrag einer Partei bis zu drei Monaten offengelassen werden, wobei die Gerichtsferien nicht mitzurechnen sind. Nach Ablauf dieser Frist kann jede Partei die Ausstellung des Leitscheins verlangen. Wird binnen einer vom Kreispräsidenten anzusetzenden Nachfrist die Zustellung des Leitscheins nicht verlangt, kann dieser das Verfahren kostenfällig abschreiben. Die Festsetzung von Säumnisfolgen ergibt sich grundsätzlich entweder aus dem Gesetz oder sie wird (bei dessen Schweigen) vom Richter vorgenommen. Sie bezweckt zusammen mit der Androhung, den Par- teien den Nachteil des säumigen Handelns vor Augen zu führen. In allen Fällen, in denen der Richter eine Frist ansetzt, sind in der Regel die Säumnisfolgen anzu- drohen (BGE 87 III 96), und zwar sowohl bei den vom Richter wie bei den vom Gesetz bestimmten Fristen. Wo das Gesetz die einzelnen Säumnisfolgen festlegt, geschieht dies meist dadurch, dass es eine ganz bestimmte Androhung vor- schreibt. Es bindet damit den Eintritt der Säumnisfolgen an den Erlass einer ent- sprechenden Androhung. Die Androhung ist die blosse Mitteilung, die den Emp- fänger auf die Säumnisfolgen aufmerksam macht. Sie muss mit der ersten Vorla- dung bzw. Anordnung erfolgen. Die Säumnisfolgen werden im Gesetz nicht absch- liessend geregelt. Es ist deshalb von Bedeutung, dass sie im Voraus festgelegt und angedroht werden. Dadurch werden die Parteien davor bewahrt, sich aus Unwissenheit prozessuale Nachteile zuzuziehen. Rechtsunkundigen Parteien wird auf diese Weise ein Rechtsverlust erspart (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Auflage, Zürich 2002, N 5 zu § 196; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, 9. Kapitel N 96 ff.). Art. 72 ZPO-GR normiert eine gesetzliche Säumnisfolge für den Fall, dass die Zustellung des Leitscheins nicht verlangt wird. Die Folge besteht in der kosten- fälligen Abschreibung des Verfahrens. Gemäss Art. 58 ZPO-GR - welcher auf- grund der Gesetzessystematik auch für das Vermittlungsverfahren gilt - ist eine Fristansetzung mit Säumnisfolgen in einer Verfügung anzudrohen. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Ansetzung einer Nachfrist sowie deren Säum- nisfolgen - insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit - schriftlich in der Form einer Verfügung zu erfolgen haben. Was der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers und die Vermittlerin telefonisch miteinander besprochen haben, ist mithin un- beachtlich und kann offen gelassen werden. Darüber hinaus war sich offensicht- lich auch die Vermittlerin bewusst, dass sowohl die Nachfrist als auch die Andro- hung von Säumnisfolgen schriftlich zu erfolgen haben, zumal sie im Nachgang an

Seite 8 — 13 das Telefongespräch eine entsprechende Verfügung erlassen hat (vgl. Schreiben des Vermittleramtes des Bezirkes Hinterrhein vom 30. März 2011). d) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt im Weiteren vor, zu kei- ner Zeit ein solches Schreiben bezüglich Fristerstreckung sowie deren Säumnis- folgen erhalten zu haben. Die Vermittlerin des Vermittleramtes des Bezirkes Hin- terrhein führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2011 diesbezüglich aus, am 30. März 2011 habe man beiden Parteien die erneute Fristerstreckung bis am

12. Mai 2011 mit dem Hinweis auf eine kostenfällige Abschreibung zugestellt. Irr- tümlicherweise seien beide Schreiben den Klienten persönlich anstelle deren Rechtsvertreter per A-Post zugestellt worden. Die Bündnerische Zivilprozessord- nung enthält - im Gegensatz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 137 ZPO) - keine explizite Regelung bezüglich der Zustellung von Gerichtsurkun- den bei Vertretung. Demgegenüber normiert Art. 137 ZPO-CH, dass die gerichtli- che Zustellung zwingend an die Vertretung erfolgen muss; die Zustellung an die Partei persönlich ist insofern mangelhaft, als der Vertretene in der Regel anneh- men darf, das Gericht habe seinem Vertreter ein Doppel des gleichen Schrift- stücks zugestellt und dieser werde die nötigen Vorkehrungen treffen. Aus einer mangelhaften Zustellung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Die mangelhafte Zustellung kann daher in der Regel keinen Fristenlauf auslösen. Die Frist ist in diesem Fall neu anzusetzen (vgl. Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 1. Auflage, Basel 2010, N 4 ff. zu Art. 137; Thomas Sutter-Somm (Hrsg.); Franz Hasenböhler (Hrsg.); Christoph Leuenberger (Hrsg.); Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 4 zu Art. 137). Entsprechende Regelungen sind auch dem kantonalen Prozessrecht bekannt (z.B. Art. 108 ZPO/BE; § 74 ZPO/LU; Art. 72 ZPO/VD; Art. 17 ZPO/GE). Auch wenn die Bündnerische Zivilprozessordnung keine explizite Regelung enthält, widerspricht die direkte Zustellung an eine durch einen Rechtsanwalt ver- tretene Partei der bündnerischen Gerichtspraxis. Die Pflicht zur Zustellung von Gerichtsurkunden - das heisst von Vorladungen, Fristansetzungen, prozessleiten- den Verfügungen, Endentscheiden (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 9 N. 11) - an den Rechtsanwalt ergibt sich einerseits aus dessen rechtlicher Stellung zum Gericht und andererseits aus dem Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Partei. Eine alleinige Zustellung an den Rechtsvertreter ist nicht zuletzt in Anbetracht der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit als rechtsgültig anzunehmen. Es entspricht mithin der auf der Grundlage der Bündnerischen Zivilprozessordnung beruhenden Gerichtspraxis, dass eine anwaltlich vertretene Partei darauf vertrauen darf, dass amtliche Mitteilungen direkt an ihren Rechtsvertreter gerichtet werden und die Zu-

Seite 9 — 13 stellung behördlicher Anordnungen rechtsgültig nur gegenüber dem Anwalt des Betroffenen erfolgen können (vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., N 5 zu § 187, N 6 zu § 176, PKG 1998 Nr. 32). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Zustellung der Verfügung vom 30. März 2011 betreffend Ansetzung einer Nachfrist und den entsprechenden Säumnisfolgen einzig an die Parteien und nicht auch an deren Rechtsvertreter einen unheilbaren Mangel darstellt. Die Frist zur Offenhal- tung des Protokolls sowie deren Säumnisfolgen ist folglich neu anzusetzen. So- weit in der Beschwerde die Aufhebung der Abschreibungsverfügung verlangt wird, erweist sie sich demnach als begründet und ist folglich in diesem Punkt gutzuheis- sen. 3.) Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, das Vermittleramt Bezirk Hinterrhein sei anzuweisen, den Leitschein auszustellen. Die Beschwerde im Sin- ne von Art. 319 ff. ZPO hat grundsätzlich kassatorische Wirkung. Das heisst, bei ihrer Gutheissung wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Verfah- ren an die erste Instanz zurückgewiesen. Wenn die Sache spruchreif ist, kann die Rechtsmittelinstanz aber auch einen reformatorischen Entscheid treffen und in der Sache selber entscheiden (vgl. Gasser/Rickli, a.a.O., N 2 f. zu Art. 327). Da die vorliegende Streitsache nicht spruchreif ist, ist die Beschwerdeinstanz zu einer derartigen Anweisung nicht befugt. Sie kann einzig das Vermittleramt anweisen, die Nachfrist neu anzusetzen (vgl. dazu entsprechende Anweisungen in Erwägung 2 des vorliegenden Urteils). Dem Antrag um Anweisung an die Vorinstanz zur Ausstellung eines Leitscheins kann folglich nicht nachgekommen werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.) Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde an das Kantonsge- richt von Graubünden vom 8. Juni 2011 schliesslich, das Vermittleramt Bezirk Hin- terrhein habe dem Beschwerdeführer CHF 750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, das heisst CHF 810.00 als Entschädigung zu bezahlen. Die amtlichen Kosten seien dem Vermittleramt Bezirk Hinterrhein aufzuerlegen. Diesem Antrag fehlt jegliche Begründung. Es ist weder ersichtlich, auf welche Grundlage sich der Beschwerde- führer bei der Geltendmachung dieser Entschädigung stützt, noch wie sie sich zu- sammensetzt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob es sich dabei um einen Entschädigungsanspruch für das Vermittlungsverfahren oder um einen solchen für das Beschwerdeverfahren handelt. Mangels Substantiierung ist auf diesen Antrag daher nicht einzutreten. 5.) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort, die Be- schwerde sei in Bezug auf den Kostenentscheid der Vermittlerin (Ziffer 4 der an-

Seite 10 — 13 gefochtenen Abschreibungsverfügung) stattzugeben; im Weiteren sei die Be- schwerde vollumfänglich abzulehnen. Der Beschwerdegegnerin sei CHF 1‘422.80 als ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Der eingereichten Honorarnote entsprechend, handelt es sich bei diesem Betrag um die Aufwendungen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Vermittler- amt des Bezirkes Hinterrhein (vgl. act. 06/3). Gemäss Ziffer 4 der Abschreibungs- verfügung wurden für das Verfahren keine Kosten erhoben, da es sich um eine Forderung gemäss Art. 343 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR

220) handle. Die ausseramtlichen Kosten wurden wettgeschlagen. Die Beschwer- degegnerin stellt vorliegend in ihrer Beschwerdeantwort bezüglich der Verteilung der ausseramtlichen Kosten einen eigenen Entschädigungsanspruch. Gemäss Art. 323 ZPO ist eine Anschlussbeschwerde jedoch ausgeschlossen. Die Beschwer- degegnerin hätte die Abschreibungsverfügung und insbesondere die Wettschla- gung der Kosten selbständig anfechten müssen, falls sie mit dem diesbezüglichen Entscheid der Vermittlerin nicht einverstanden gewesen wäre. Dies hat sie jedoch unterlassen. Zur Stellung eigener Rechtsbegehren in ihrer Beschwerdeantwort ist die Beschwerdegegnerin jedoch nicht legitimiert. Auf dieses Begehren kann somit nicht eingetreten werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei Gutheissen eines Rechtsmit- tels und Rückweisung an die Vorinstanz - wie es vorliegend der Fall ist -, diese auch über die amtlichen und ausseramtlichen Kosten neu zu befinden hat. Das Verfahren vor der Vorinstanz ist mit der Rückweisung noch gar nicht abgeschlos- sen und der Rechtsmittelinstanz steht es daher nicht zu, über die Kostenverteilung zu befinden. Über die ausseramtliche Entschädigung im vorinstanzlichen Verfah- ren ist vorliegend nicht zu befinden. Diese wird das Vermittleramt des Bezirkes Hinterrhein aufgrund der Rückweisung der Streitsache im neuen Entscheid festzu- legen haben. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die amtlichen Kosten.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die ange- fochtenen Abschreibungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Er- wägungen an das Vermittleramt des Bezirkes Hinterrhein zur Fortsetzung des Ver- fahrens zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. Hinsichtlich der Beschwerdeantwort bleibt festzuhal- ten, dass auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind die gerichtlichen und aussergerichtli- chen Kosten gemäss den nachfolgenden Erwägungen zu verlegen.

Seite 11 — 13 a) Gemäss Art. 114 lit. c ZPO dürfen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsver- hältnis bis Fr. 30'000.00 den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Ge- richts auferlegt werden. Vorliegend wurden im Schlichtungsverfahren Fr. 30'000.00 geltend gemacht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden. b/1) Was die Parteientschädigung als weiteren Teil der Prozesskosten betrifft, gelten die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind diese der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollstän- dig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens ver- teilt. Dieser Verteilungsgrundsatz nach dem Erfolgsprinzip entspricht dem im Zivil- prozess geltende Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung (Guldener, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich, 1979, S. 406; Vogel/Spühler, a.a.O., § 49 N 1 ff.). Dieses Prinzip beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat. Wer ein Rechtsmittel ergreift oder sich auf ein Rechts- mittelverfahren einlässt und entsprechende Begehren stellt, hat mit seinem Unter- liegen zu rechnen und die damit verbundenen finanziellen Folgen zu tragen. Die Frage, welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tra- gen hat, beurteilt sich nach Massgabe des Rechtsbegehrens (vgl. BGE 4A_146/2011 E. 3.3). b/2) Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag um Aufhe- bung der Abschreibungsverfügung durchgedrungen und die Beschwerde wurde in diesem Punkt gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin hingegen beantragte dies- bezüglich die Abweisung der Beschwerde und ist folglich in diesem Punkt unterle- gen. Eine vollumfängliche Kostenüberbindung auf die Beschwerdegegnerin recht- fertigt sich jedoch nicht. Der Beschwerdeführer ist insbesondere mit seinem Rechtsbegehren bezüglich des Antrags um Anweisung an das Vermittleramt des Bezirkes Hinterrhein, dieses habe den Leitschein auszustellen (vgl. Ziffer 2 der Rechtsbegehren), nicht durchgedrungen. Zudem konnte auf seinen Antrag bezüg- lich der ausseramtlichen und amtlichen Kostenverteilung (vgl. Ziffer 3 der Rechts- begehren) aufgrund fehlender Substantiierung nicht eingetreten werden. Anderer- seits ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort an das Kantonsgericht von Graubünden vom 1. Juli 2011 einen eigenständigen Antrag bezüglich der Abänderung der ausseramtlichen Kostenverteilung der ange- fochtenen Abschreibungsverfügung gestellt hat. Dazu ist sie jedoch nicht legiti- miert, sondern hätte vielmehr die Kostenverteilung der angefochtenen Abschrei- bungsverfügung selbständig anfechten müssen; insbesondere ist eine Anschluss- beschwerde unzulässig (vgl. Art. 323 ZPO). In Würdigung all dieser Umstände

Seite 12 — 13 erscheint es angemessen, eine Kostenverteilung im Verhältnis 1:2 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Für die recht kurz gefasste Beschwerde erscheint ein Aufwand von wenig mehr als einer Stunde als der Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache angemessen. Nicht anders ver- hält es sich bezüglich der Beschwerdeantwort. Somit ergibt sich bei einem Stun- denansatz von Fr. 240.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer ein Betrag in der Höhe von Fr. 300.--. In Berücksichtigung vorstehender Erwägungen und bei einer Aufteilung der Kosten im Verhältnis 1:2 zu Lasten der Beschwerdegegnerin hat diese demzu- folge den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 100.-- inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen.

Seite 13 — 13 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Abschrei- bungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Vermittleramt des Bezirkes Hinterrhein zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 in der Beschwerdeantwort der Beschwer- degegnerin vom 1. Juli 2011 wird nicht eingetreten.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 100.-- inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen.
  6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  7. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. September 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 35

26. September 2011 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die A b s c h r e i b u n g s v e r f ü g u n g d e s V e r m i t t l e r a m t e s H i n - t e r r h e i n vom 19. Mai 2011, mitgeteilt am 19. Mai 2011, in Sachen des Be- schwerdeführers gegen B., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Postfach 201, Bärenloch 1, 7002 Chur, betreffend Forderung aus Arbeitsrecht, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Mit Vermittlungsbegehren vom 13. Dezember 2010 gelangte A. an den Kreispräsidenten des Kreises Thusis und verlangte um Ansetzung einer Vermitt- lungstagfahrt. Dabei ging es um eine Forderung aus Arbeitsrecht gegen B.. B. Mit Überweisungsverfügung vom 1. Januar 2011, mitgeteilt am 4. Januar 2011, wurden die Akten des genannten Vermittlungsbegehrens - aufgrund der neurechtlichen zivilrechtlichen Kompetenzen - an das Vermittleramt Hinterrhein weitergeleitet, welches die Parteien zur Vermittlungsverhandlung auf den 27. Ja- nuar 2011 vorlud. C. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 27. Januar 2011 stellten die Parteien folgende Rechtsbegehren: „Rechtsbegehren des Klägers:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30‘000.-- zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten. Rechtsbegehren der Beklagten: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Las- ten des Klägers.“ Die Parteien erklärten sich anlässlich der Vermittlungsverhandlung damit einverstanden, das Protokoll im Sinne von Art. 72 ZPO-GR bis am 28. März 2011 offen zu halten. D. Mit Schreiben vom 30. März 2011 verlängerte die Vermittlerin des Vermitt- leramtes des Bezirkes Hinterrhein die Frist zur Offenhaltung des Protokolls auf Antrag der klagenden Partei und im Einverständnis der beklagten Partei einmalig bis zum 12. Mai 2011. Sie führte im Weiteren aus, sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Ausstellung des Leitscheins nicht verlangt werden, werde das Verfahren kos- tenfällig abgeschrieben. E. Mit Abschreibungsverfügung vom 19. Mai 2011, mitgeteilt am 19. Mai 2011, schrieb die Vermittlerin des Vermittleramtes des Bezirkes Hinterrhein das Verfah-

Seite 3 — 13 ren aufgrund fehlender Meldung der Klägerschaft in Bezug auf die Ausstellung des Leitscheins ab. F. Gegen diese Abschreibungsverfügung liess A. Beschwerde beim Kantons- gericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1.Die Abschreibungsverfügung vom 19./20. Mai 2011 sei auf- zuheben.

2. Das Vermittleramt Bezirk Hinterrhein sei anzuweisen, den Leitschein auszustellen.

3. Das Vermittleramt Bezirk Hinterrhein habe dem Beschwer- deführer CHF 750.00 zuzüglich der Mehrwertsteuern, das heisst CHF 810.00 als Entschädigung zu bezahlen. Die amt- lichen Kosten seien dem Vermittleramt Bezirk Hinterrhein aufzuerlegen.“ Zur Begründung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, die Ver- mittlerin hätte den Parteien mitteilen müssen, dass sie die Offenhaltung des Pro- tokolls nicht mehr dulde und mit der Fristansetzung die Rechtsfolge verbinden müssen, dass bei unbenutztem Ablauf das Verfahren kostenfällig abgeschrieben werde. Diese Nachfrist und die Säumnisfolge könne nicht telefonisch mitgeteilt werden. Die Schriftform sei zwingend. Eine schriftliche Bestätigung bezüglich der Fristerstreckung sowie der Säumnisfolge habe der Beschwerdeführer jedoch nie erhalten. G. Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 reichte die Vermittlerin des Vermittleramtes des Bezirkes Hinterrhein ihre Beschwerdeantwort ein. Dabei wurde im Wesentli- chen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vorerst telefonisch mitgeteilt wor- den sei, dass die Gegenpartei mit der Fristerstreckung bis am 12. Mai 2011 ein- verstanden sei und der Beschwerdeführer sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Vermittleramt des Bezirkes Hinterrhein sein Telefonat bis spätestens am 12. Mai 2011 erwarte. Gleichentags (30. März 2011) sei beiden Parteien die erneute Fristerstreckung bis am 12. Mai 2011 mit dem Hinweis auf eine kostenfällige Abschreibung zugestellt worden. Irrtümlicherweise seien dabei beide Schreiben den Klienten persönlich anstelle deren Rechtsvertreter per A-Post zugestellt worden. H. B. liess in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden folgende Rechtsbegehren stellen: „1.Die Beschwerde sei in Bezug auf den Kostenentscheid der Vermittlerin (Ziff. 4 der angefochtenen Abschreibungsverfü-

Seite 4 — 13 gung) stattzugeben; im Weiteren sei die Beschwerde vollum- fänglich abzulehnen.

2. Der Beschwerdegegnerin und im Verfahren vor Vermittlerin Beklagten seien CHF 1‘422.80 als ausseramtliche Entschä- digung zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Zur Begründung wird ausgeführt, die Vermittlerin habe den Parteien mit Schreiben vom 30. März 2011 die Fristverlängerung mitgeteilt und die weiteren Schritte ebenfalls in besagtem Schreiben geregelt, indem sie aufgezeigt habe, dass keine weitere Fristverlängerung erwartet werden könne und bei Nichtverlan- gen des Leitscheins das Verfahren abgeschrieben werde. Insofern habe die Ver- mittlerin korrekt gehandelt und habe nach Ansetzung und Verstreichen der letzt- maligen Frist das Verfahren anschliessend abschreiben müssen. Da der Leit- schein durch den Kläger nicht bezogen worden sei und dieser Umstand praktisch als Klageverzicht zu werten sei, hätte die Vermittlerin der beklagten Partei eine ausseramtliche Entschädigung zusprechen müssen. In der Abschreibungsverfü- gung vom 19. Mai 2011 habe die Vermittlerin die ausseramtlichen Kosten jedoch wettgeschlagen. Die entsprechenden Aufwendungen der beklagten Partei für die Vermittlungstagfahrt würden CHF 1‘422.80 betragen und seien der beklagten Par- tei zulasten des Klägers zuzusprechen. Dieser Umstand könne im vorliegenden Verfahren geheilt werden, weshalb beiliegend die Zusammenstellung der entspre- chenden Aufwendungen zugesandt werde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Für das Rechtsmittelverfahren gilt gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) das Prozessrecht, welches bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Die angefochtene Ab- schreibungsverfügung des Vermittleramtes des Bezirkes Hinterrhein vom 19. Mai 2011 wurde den Parteien am 19. Mai 2011 und damit nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorlie- gende Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Anwendung.

Seite 5 — 13 b/1) Mit Beschwerde anfechtbar sind zum einen nicht berufungsfähige, erstin- stanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. Die Beschwerde ist somit subsidiär zur Berufung im Sinne von Art. Art. 308 ff. ZPO und ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der für die Berufung notwendige Mindeststreitwert nicht erreicht wird sowie in den- jenigen Fällen, in denen die Berufung ausgeschlossen ist (Art. 309 ZPO). Die Be- schwerde ist jedoch auch ein primäres Rechtsmittel. So sind mit Beschwerde an- fechtbar prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen so- wie wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Schliesslich ist die Beschwerde in Fällen von Rechtsverzögerung und - verweigerung anwendbar (vgl. Art. 319 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 ff. zu Art. 319). b/2) Das Vermittleramt Hinterrhein hat das Vermittlungsverfahren ohne Ent- scheid im Sinne von Art. 402 ZPO abgeschrieben. Zu prüfen ist, ob dagegen Beru- fung oder Beschwere erhoben werden kann. Mit der Abschreibungsverfügung be- endet die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren. Diesbezüglich liegt mithin kein erstinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZPO vor, so dass eine Berufung ausser Betracht fällt. Zulässiges Rechtsmittelist mithin die Be- schwerde. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Schlichtungsbehörde nicht allein die Aufgabe des Schlichtens zukommt. Hat das Schlichtungsverfahren eine vermögensrechtliche Streitigkeit bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 zum Gegenstand hat, kann sie auch in der Sache entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 ZPO). Liegt ein solcher Antrag vor und macht die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz Gebrauch, so geht das eigentliche Schlichtungsverfahren unmittelbar in das Entscheidverfah- ren über. Es findet damit ein Wechsel vom Schlichten zum Richten statt. Beim dergestalt gefällten Entscheid der Schlichtungsbehörde handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Da die Schlichtungsbehörde als Sachrichterin jedoch

– wie erwähnt – nur über vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streit- wert von Fr. 2'000.00 entscheiden kann, fällt auch in solchen Fällen eine Berufung ausser Betracht (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Es bleibt somit festzuhalten, dass so- wohl gegen Verfügungen einer Schlichtungsbehörde im Schlichtungsverfahren als auch gegen ihre Entscheide im Entscheidverfahren stets nur Beschwerde im Sin- ne von Art. 319 ZPO erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen insbesondere: Bri- gitte Rickli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 212, N 10-21; Honegger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 212 N 2-10; Staehelin/ Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 23 N 34). Die vorliegende Abschrei-

Seite 6 — 13 bungsverfügung unterliegt demnach der Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde unter Beilage des angefochtenen Entscheides oder der angefochtenen Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträg- lichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzurei- chen. c) Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde gegen die Abschreibungs- verfügung vom 19. Mai 2011, mitgeteilt am 19. Mai 2011, am 8. Juni 2011 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Beschwerde den Formerfordernis- sen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.a) Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, ob die Vermitt- lerin des Vermittleramtes des Bezirkes Hinterrhein das Verfahren aufgrund fehlen- der Meldung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ausstellung des Leitscheins zu Recht abgeschrieben hat. Gemäss Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung wurde die Frist zur Offenhaltung des Protokolls auf Antrag der klagenden Partei und im Einverständnis der beklagten Partei einmalig bis zum 12. Mai 2011 verlängert. Im Weiteren wird in der Abschreibungsverfügung unter Verweis auf Art. 72 der Bünd- nerischen Zivilprozessordnung (ZPO-GR; BR 320.000) ausgeführt, dass diese Fristverlängerung mit der Androhung verbunden werde, dass das Verfahren kos- tenfällig abgeschrieben werde, sollte bis zum 12. Mai 2011 der Leitschein nicht verlangt werden. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, dass er weder eine schriftliche Bestätigung bezüglich der Fristerstreckung noch der Säumnisfolge er- halten habe, obwohl dafür die Schriftform zwingend vorgeschrieben sei und eine telefonische Ankündigung nicht zu genügen vermöge. Darauf wird nachfolgend näher eingegangen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Ansetzung einer Nachfrist sowie die Androhung der Säumnisfolgen in Schriftform zu ergehen ha- ben und in welcher Form dies vorliegend den Parteien mitgeteilt worden ist. b) Die Klage wurde am 13. Dezember 2010 beim Kreispräsidenten des Krei- ses Thusis zur Vermittlung angemeldet und damit rechtshängig. Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt für Verfahren, die bei Inkraft- treten der Schweizerischen Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht. Soweit es vorliegend um die Frage des Verfahrensablaufs bis zur Abschreibungsverfügung geht, findet demzufolge das bisherige Recht - und damit die Bündnerische Zivilprozessordnung - Anwendung.

Seite 7 — 13 c) Gemäss Art. 72 ZPO-GR kann das Protokoll auf begründeten Antrag einer Partei bis zu drei Monaten offengelassen werden, wobei die Gerichtsferien nicht mitzurechnen sind. Nach Ablauf dieser Frist kann jede Partei die Ausstellung des Leitscheins verlangen. Wird binnen einer vom Kreispräsidenten anzusetzenden Nachfrist die Zustellung des Leitscheins nicht verlangt, kann dieser das Verfahren kostenfällig abschreiben. Die Festsetzung von Säumnisfolgen ergibt sich grundsätzlich entweder aus dem Gesetz oder sie wird (bei dessen Schweigen) vom Richter vorgenommen. Sie bezweckt zusammen mit der Androhung, den Par- teien den Nachteil des säumigen Handelns vor Augen zu führen. In allen Fällen, in denen der Richter eine Frist ansetzt, sind in der Regel die Säumnisfolgen anzu- drohen (BGE 87 III 96), und zwar sowohl bei den vom Richter wie bei den vom Gesetz bestimmten Fristen. Wo das Gesetz die einzelnen Säumnisfolgen festlegt, geschieht dies meist dadurch, dass es eine ganz bestimmte Androhung vor- schreibt. Es bindet damit den Eintritt der Säumnisfolgen an den Erlass einer ent- sprechenden Androhung. Die Androhung ist die blosse Mitteilung, die den Emp- fänger auf die Säumnisfolgen aufmerksam macht. Sie muss mit der ersten Vorla- dung bzw. Anordnung erfolgen. Die Säumnisfolgen werden im Gesetz nicht absch- liessend geregelt. Es ist deshalb von Bedeutung, dass sie im Voraus festgelegt und angedroht werden. Dadurch werden die Parteien davor bewahrt, sich aus Unwissenheit prozessuale Nachteile zuzuziehen. Rechtsunkundigen Parteien wird auf diese Weise ein Rechtsverlust erspart (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Auflage, Zürich 2002, N 5 zu § 196; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, 9. Kapitel N 96 ff.). Art. 72 ZPO-GR normiert eine gesetzliche Säumnisfolge für den Fall, dass die Zustellung des Leitscheins nicht verlangt wird. Die Folge besteht in der kosten- fälligen Abschreibung des Verfahrens. Gemäss Art. 58 ZPO-GR - welcher auf- grund der Gesetzessystematik auch für das Vermittlungsverfahren gilt - ist eine Fristansetzung mit Säumnisfolgen in einer Verfügung anzudrohen. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Ansetzung einer Nachfrist sowie deren Säum- nisfolgen - insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit - schriftlich in der Form einer Verfügung zu erfolgen haben. Was der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers und die Vermittlerin telefonisch miteinander besprochen haben, ist mithin un- beachtlich und kann offen gelassen werden. Darüber hinaus war sich offensicht- lich auch die Vermittlerin bewusst, dass sowohl die Nachfrist als auch die Andro- hung von Säumnisfolgen schriftlich zu erfolgen haben, zumal sie im Nachgang an

Seite 8 — 13 das Telefongespräch eine entsprechende Verfügung erlassen hat (vgl. Schreiben des Vermittleramtes des Bezirkes Hinterrhein vom 30. März 2011). d) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt im Weiteren vor, zu kei- ner Zeit ein solches Schreiben bezüglich Fristerstreckung sowie deren Säumnis- folgen erhalten zu haben. Die Vermittlerin des Vermittleramtes des Bezirkes Hin- terrhein führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2011 diesbezüglich aus, am 30. März 2011 habe man beiden Parteien die erneute Fristerstreckung bis am

12. Mai 2011 mit dem Hinweis auf eine kostenfällige Abschreibung zugestellt. Irr- tümlicherweise seien beide Schreiben den Klienten persönlich anstelle deren Rechtsvertreter per A-Post zugestellt worden. Die Bündnerische Zivilprozessord- nung enthält - im Gegensatz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 137 ZPO) - keine explizite Regelung bezüglich der Zustellung von Gerichtsurkun- den bei Vertretung. Demgegenüber normiert Art. 137 ZPO-CH, dass die gerichtli- che Zustellung zwingend an die Vertretung erfolgen muss; die Zustellung an die Partei persönlich ist insofern mangelhaft, als der Vertretene in der Regel anneh- men darf, das Gericht habe seinem Vertreter ein Doppel des gleichen Schrift- stücks zugestellt und dieser werde die nötigen Vorkehrungen treffen. Aus einer mangelhaften Zustellung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Die mangelhafte Zustellung kann daher in der Regel keinen Fristenlauf auslösen. Die Frist ist in diesem Fall neu anzusetzen (vgl. Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 1. Auflage, Basel 2010, N 4 ff. zu Art. 137; Thomas Sutter-Somm (Hrsg.); Franz Hasenböhler (Hrsg.); Christoph Leuenberger (Hrsg.); Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 4 zu Art. 137). Entsprechende Regelungen sind auch dem kantonalen Prozessrecht bekannt (z.B. Art. 108 ZPO/BE; § 74 ZPO/LU; Art. 72 ZPO/VD; Art. 17 ZPO/GE). Auch wenn die Bündnerische Zivilprozessordnung keine explizite Regelung enthält, widerspricht die direkte Zustellung an eine durch einen Rechtsanwalt ver- tretene Partei der bündnerischen Gerichtspraxis. Die Pflicht zur Zustellung von Gerichtsurkunden - das heisst von Vorladungen, Fristansetzungen, prozessleiten- den Verfügungen, Endentscheiden (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 9 N. 11) - an den Rechtsanwalt ergibt sich einerseits aus dessen rechtlicher Stellung zum Gericht und andererseits aus dem Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Partei. Eine alleinige Zustellung an den Rechtsvertreter ist nicht zuletzt in Anbetracht der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit als rechtsgültig anzunehmen. Es entspricht mithin der auf der Grundlage der Bündnerischen Zivilprozessordnung beruhenden Gerichtspraxis, dass eine anwaltlich vertretene Partei darauf vertrauen darf, dass amtliche Mitteilungen direkt an ihren Rechtsvertreter gerichtet werden und die Zu-

Seite 9 — 13 stellung behördlicher Anordnungen rechtsgültig nur gegenüber dem Anwalt des Betroffenen erfolgen können (vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., N 5 zu § 187, N 6 zu § 176, PKG 1998 Nr. 32). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Zustellung der Verfügung vom 30. März 2011 betreffend Ansetzung einer Nachfrist und den entsprechenden Säumnisfolgen einzig an die Parteien und nicht auch an deren Rechtsvertreter einen unheilbaren Mangel darstellt. Die Frist zur Offenhal- tung des Protokolls sowie deren Säumnisfolgen ist folglich neu anzusetzen. So- weit in der Beschwerde die Aufhebung der Abschreibungsverfügung verlangt wird, erweist sie sich demnach als begründet und ist folglich in diesem Punkt gutzuheis- sen. 3.) Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, das Vermittleramt Bezirk Hinterrhein sei anzuweisen, den Leitschein auszustellen. Die Beschwerde im Sin- ne von Art. 319 ff. ZPO hat grundsätzlich kassatorische Wirkung. Das heisst, bei ihrer Gutheissung wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Verfah- ren an die erste Instanz zurückgewiesen. Wenn die Sache spruchreif ist, kann die Rechtsmittelinstanz aber auch einen reformatorischen Entscheid treffen und in der Sache selber entscheiden (vgl. Gasser/Rickli, a.a.O., N 2 f. zu Art. 327). Da die vorliegende Streitsache nicht spruchreif ist, ist die Beschwerdeinstanz zu einer derartigen Anweisung nicht befugt. Sie kann einzig das Vermittleramt anweisen, die Nachfrist neu anzusetzen (vgl. dazu entsprechende Anweisungen in Erwägung 2 des vorliegenden Urteils). Dem Antrag um Anweisung an die Vorinstanz zur Ausstellung eines Leitscheins kann folglich nicht nachgekommen werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.) Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde an das Kantonsge- richt von Graubünden vom 8. Juni 2011 schliesslich, das Vermittleramt Bezirk Hin- terrhein habe dem Beschwerdeführer CHF 750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, das heisst CHF 810.00 als Entschädigung zu bezahlen. Die amtlichen Kosten seien dem Vermittleramt Bezirk Hinterrhein aufzuerlegen. Diesem Antrag fehlt jegliche Begründung. Es ist weder ersichtlich, auf welche Grundlage sich der Beschwerde- führer bei der Geltendmachung dieser Entschädigung stützt, noch wie sie sich zu- sammensetzt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob es sich dabei um einen Entschädigungsanspruch für das Vermittlungsverfahren oder um einen solchen für das Beschwerdeverfahren handelt. Mangels Substantiierung ist auf diesen Antrag daher nicht einzutreten. 5.) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort, die Be- schwerde sei in Bezug auf den Kostenentscheid der Vermittlerin (Ziffer 4 der an-

Seite 10 — 13 gefochtenen Abschreibungsverfügung) stattzugeben; im Weiteren sei die Be- schwerde vollumfänglich abzulehnen. Der Beschwerdegegnerin sei CHF 1‘422.80 als ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Der eingereichten Honorarnote entsprechend, handelt es sich bei diesem Betrag um die Aufwendungen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Vermittler- amt des Bezirkes Hinterrhein (vgl. act. 06/3). Gemäss Ziffer 4 der Abschreibungs- verfügung wurden für das Verfahren keine Kosten erhoben, da es sich um eine Forderung gemäss Art. 343 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR

220) handle. Die ausseramtlichen Kosten wurden wettgeschlagen. Die Beschwer- degegnerin stellt vorliegend in ihrer Beschwerdeantwort bezüglich der Verteilung der ausseramtlichen Kosten einen eigenen Entschädigungsanspruch. Gemäss Art. 323 ZPO ist eine Anschlussbeschwerde jedoch ausgeschlossen. Die Beschwer- degegnerin hätte die Abschreibungsverfügung und insbesondere die Wettschla- gung der Kosten selbständig anfechten müssen, falls sie mit dem diesbezüglichen Entscheid der Vermittlerin nicht einverstanden gewesen wäre. Dies hat sie jedoch unterlassen. Zur Stellung eigener Rechtsbegehren in ihrer Beschwerdeantwort ist die Beschwerdegegnerin jedoch nicht legitimiert. Auf dieses Begehren kann somit nicht eingetreten werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei Gutheissen eines Rechtsmit- tels und Rückweisung an die Vorinstanz - wie es vorliegend der Fall ist -, diese auch über die amtlichen und ausseramtlichen Kosten neu zu befinden hat. Das Verfahren vor der Vorinstanz ist mit der Rückweisung noch gar nicht abgeschlos- sen und der Rechtsmittelinstanz steht es daher nicht zu, über die Kostenverteilung zu befinden. Über die ausseramtliche Entschädigung im vorinstanzlichen Verfah- ren ist vorliegend nicht zu befinden. Diese wird das Vermittleramt des Bezirkes Hinterrhein aufgrund der Rückweisung der Streitsache im neuen Entscheid festzu- legen haben. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die amtlichen Kosten. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die ange- fochtenen Abschreibungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Er- wägungen an das Vermittleramt des Bezirkes Hinterrhein zur Fortsetzung des Ver- fahrens zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. Hinsichtlich der Beschwerdeantwort bleibt festzuhal- ten, dass auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht einzutreten ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die gerichtlichen und aussergerichtli- chen Kosten gemäss den nachfolgenden Erwägungen zu verlegen.

Seite 11 — 13 a) Gemäss Art. 114 lit. c ZPO dürfen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsver- hältnis bis Fr. 30'000.00 den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Ge- richts auferlegt werden. Vorliegend wurden im Schlichtungsverfahren Fr. 30'000.00 geltend gemacht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden. b/1) Was die Parteientschädigung als weiteren Teil der Prozesskosten betrifft, gelten die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind diese der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollstän- dig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens ver- teilt. Dieser Verteilungsgrundsatz nach dem Erfolgsprinzip entspricht dem im Zivil- prozess geltende Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung (Guldener, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich, 1979, S. 406; Vogel/Spühler, a.a.O., § 49 N 1 ff.). Dieses Prinzip beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat. Wer ein Rechtsmittel ergreift oder sich auf ein Rechts- mittelverfahren einlässt und entsprechende Begehren stellt, hat mit seinem Unter- liegen zu rechnen und die damit verbundenen finanziellen Folgen zu tragen. Die Frage, welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tra- gen hat, beurteilt sich nach Massgabe des Rechtsbegehrens (vgl. BGE 4A_146/2011 E. 3.3). b/2) Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag um Aufhe- bung der Abschreibungsverfügung durchgedrungen und die Beschwerde wurde in diesem Punkt gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin hingegen beantragte dies- bezüglich die Abweisung der Beschwerde und ist folglich in diesem Punkt unterle- gen. Eine vollumfängliche Kostenüberbindung auf die Beschwerdegegnerin recht- fertigt sich jedoch nicht. Der Beschwerdeführer ist insbesondere mit seinem Rechtsbegehren bezüglich des Antrags um Anweisung an das Vermittleramt des Bezirkes Hinterrhein, dieses habe den Leitschein auszustellen (vgl. Ziffer 2 der Rechtsbegehren), nicht durchgedrungen. Zudem konnte auf seinen Antrag bezüg- lich der ausseramtlichen und amtlichen Kostenverteilung (vgl. Ziffer 3 der Rechts- begehren) aufgrund fehlender Substantiierung nicht eingetreten werden. Anderer- seits ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort an das Kantonsgericht von Graubünden vom 1. Juli 2011 einen eigenständigen Antrag bezüglich der Abänderung der ausseramtlichen Kostenverteilung der ange- fochtenen Abschreibungsverfügung gestellt hat. Dazu ist sie jedoch nicht legiti- miert, sondern hätte vielmehr die Kostenverteilung der angefochtenen Abschrei- bungsverfügung selbständig anfechten müssen; insbesondere ist eine Anschluss- beschwerde unzulässig (vgl. Art. 323 ZPO). In Würdigung all dieser Umstände

Seite 12 — 13 erscheint es angemessen, eine Kostenverteilung im Verhältnis 1:2 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Für die recht kurz gefasste Beschwerde erscheint ein Aufwand von wenig mehr als einer Stunde als der Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache angemessen. Nicht anders ver- hält es sich bezüglich der Beschwerdeantwort. Somit ergibt sich bei einem Stun- denansatz von Fr. 240.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer ein Betrag in der Höhe von Fr. 300.--. In Berücksichtigung vorstehender Erwägungen und bei einer Aufteilung der Kosten im Verhältnis 1:2 zu Lasten der Beschwerdegegnerin hat diese demzu- folge den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 100.-- inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Abschrei- bungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Vermittleramt des Bezirkes Hinterrhein zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 in der Beschwerdeantwort der Beschwer- degegnerin vom 1. Juli 2011 wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 100.-- inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: