Forderung | OR 275-318 Pacht/Leihe/Darlehen
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2007 hatte X. eine Forderung von CHF 8'000.– nebst Zins zu 10% seit dem 25. Oktober 1994, abzüglich einer Teilzahlung von CHF 1'500.–, zuzüglich eines Darlehens von CHF 316.– und Spesen von CHF 100.– gegen Y. in Betreibung gesetzt (act. IV-15). Dabei stützte sich X. auf eine schriftliche Schuldanerkennung (act. III-1), welche eingangs das Datum „Z., den
25. Oktober 1994“ trägt, in der Fusszeile aber das Datum „25. Oktober 1995“ ne- ben der Unterschrift von Y. aufführt. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag, wor- auf der Betreibende Rechtsöffnung verlangte. Ein entsprechendes Gesuch wurde vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Rechtsöffnungsentscheid vom 2. April 2008, mitgeteilt am 4. April 2008, abgewiesen (act. III-10). B. X. liess dieselben Forderungen erneut in Betreibung setzen. Gegen den Zahlungsbefehl vom 21. April 2008, zugestellt am 9. Mai 2008 (act. III-6), erhob Y. sodann Rechtsvorschlag, worauf X. am 1./3. April 2009 wiederum ein Rechtsöff- nungsgesuch stellte (act. III-11). Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wies auch dieses Gesuch mit Entscheid vom 13. Mai 2009, mitgeteilt am 29. Mai 2009, ab (act. III-5). C. Im ordentlichen Zivilverfahren wurde X. nach gescheitertem Vermittlungs- versuch am 25. August 2009 der Leitschein ausgestellt. Dieser liess durch seinen inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter mit Prozesseingabe vom 4. September 2009 die gegen Y. gerichtete Klage an den Bezirksgerichtsausschuss Plessur pro- sequieren und folgende Rechtsbegehren stellen (act. II-2): „1. Der Beklagte sei [zu verpflichten], dem Kläger Fr. 8'000.– zuzüglich 10% Zins seit 25. Oktober 1994, abzüglich de[r] zwischenzeitlich ge- leisteten Zinsen von Fr. 1'800.– zu bezahlen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge (zzgl. 7.6 % MWSt.) zu Lasten des Beklagten.“ D. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur erkannte mit Urteil vom 25. Juni 2010, mitgeteilt am 19. August 2010, wie folgt: „1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird Y. verpflichtet, X. CHF 6'783.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. November 2004 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Z. von CHF 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von CHF 6'105.00 (Gerichtsge- bühren CHF 5'000.00, Schreibgebühren CHF 650.00, Bargebühren CHF 331.00, Streitwertzuschlag CHF 124.00) gehen je hälftig zu Las- ten von Y. und X. und werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Seite 3 — 14 3. Die von den Parteien geleistete Sicherheitsleistung von je CHF 4'200.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils den Parteien zurückerstattet. 4. Mitteilung an: […]“ In den Erwägungen wird ausgeführt, die Schuld von CHF 8'000.– aus einem Dar- lehen sowie der entsprechende Verzugszins von 10% ab dem 25. Oktober 1994 – allerdings lediglich für das erste Jahr – ebenso wie der Verkaufserlös von CHF 216.– für so bezeichnete „Secondhand-Waren“ seien vom Beklagten anerkannt, worauf er zu behaften sei. Berücksichtigt wurde zudem die Barzahlung des Klä- gers von CHF 100.– für Räumungskosten. Auch die Gegenforderungen des Be- klagten aus Miete des Parkplatzes Nr. 97 im Umfang von CHF 3'895.– sowie die Autoabschleppkosten von CHF 250.– seien ausgewiesen. Im Übrigen seien die Gegenforderungen aber nicht ausreichend belegt, weshalb sie nicht berücksichtigt werden könnten. Die Parteien hätten des Weiteren keinen Verzugszins von 10% für die Dauer nach dem ersten Jahr des Darlehens über CHF 8'000.– vereinbart, weshalb für diese Zeitspanne der gesetzliche Verzugszins von 5% ex Art. 104 Abs. 1 OR zur Anwendung komme. Insgesamt betrage die dem Beschwerdegeg- ner zur Last gelegte Summe somit CHF 6'783.25 zuzüglich Zins ab der letzten Abbuchung zwischen den Parteien (Abschleppkosten vom 5. November 2004). E. Mit Beschwerde vom 9. September 2010 an das Kantonsgericht von Graubünden fordert der Kläger und Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 25. Juni 2010, mit- geteilt am 19. August 2010. Einleitend führt er aus, die Beschwerde beschränke sich auf die Frage nach dem Zinssatz der anerkannten Forderung sowie der von der Vorinstanz als zulässig erachteten Gegenforderungen des Beklagten. Zur Begründung bringt er vor, bei der Festlegung des Zinssatzes habe die Vorin- stanz die Beweismittel willkürlich gewürdigt und insbesondere die Zugeständnisse des Beschwerdegegners aus den Rechtsöffnungsverfahren zu Unrecht ausser Acht gelassen. Zu den einzelnen verrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen des Beschwerdegegners im Umfang von CHF 3'895.– aus Miete eines Parkplatzes in der _strasse in Z. einerseits sei richtigzustellen, dass der Beschwerdeführer die- sen Parkplatz zwar nutzen durfte und auch effektiv genutzt hat, dies allerdings unentgeltlich, da nie ein Entgelt vereinbart worden sei und somit auch kein Miet- verhältnis vorgelegen haben könne. Wenn die Vorinstanz dennoch von einer Miete ausgehe, liege in diesem Punkt eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Die frühere
Seite 4 — 14 Lebenspartnerin des Beschwerdegegners habe als Zeugin ausgesagt, es sei dem Beschwerdeführer nie eine Rechnung für den Gebrauch des Parkplatzes gestellt worden, was für ein Mietverhältnis ungewöhnlich sei. Zudem sei die so genannte „Mischrechnung“ zur Berechnung des Mietzinses willkürlich, da die effektiven Kos- ten des entsprechenden Parkplatzes Nr. 97 CHF 75.– und nicht etwa CHF 95.– betragen hätten. Dass in diesem Sinne ein Konsens bestanden habe, sei nicht ersichtlich. Zu den weiteren verrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen im Umfang von CHF 250.– für Räumungskosten andererseits sei hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur genannten Forderung gar nie Stellung habe nehmen können, da kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden habe. Auch hier liege eine willkürliche Beweiswürdigung vor, da bestritten wird, dass das angeblich abzu- schleppende Fahrzeug dasjenige des Beschwerdeführers gewesen sei, wofür es im Übrigen ohnehin keinen rechtsgenüglichen Beweis gebe. Nur schon zeitlich könne es sich gar nicht um sein Fahrzeug handeln, da der Schlüssel bereits im Juli 2004 erstattet worden sei (act. III-8), lange vor dem angeblichen Abtransport. Zudem lasse sich die angebliche Quittung (act. IV-8) nicht einem genauen Datum zurechnen, wobei auch in den Akten Angaben dazu gänzlich fehlen würden. F. In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2010 macht der Beschwerde- gegner im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Beweise vollkommen willkürfrei und gesetzeskonform gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe sich im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren äusserst spärlich zu denjenigen Sachver- haltspunkten geäussert, deren Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanz er nun in der Beschwerdeschrift bestreite, obwohl er mehrfach Möglichkeit dazu ge- habt hätte. Er habe ferner namentlich das Ausbleiben eines zweiten Schriften- wechsels nicht beanstandet und anlässlich der Hauptverhandlung – an welcher X. selbst nicht erschienen ist, obwohl er eine persönliche Befragung durch das Ge- richt beantragt hatte – lediglich ein bescheidenes Plädoyer schriftlich eingereicht und erklärt, wissentlich und willentlich auf Rechtsausführungen zu verzichten. Bringe der Beschwerdeführer jetzt Behauptungen zum Sachverhalt und Rügen zu dessen Würdigung vor, so seien diese unbeachtet zu lassen und zudem ohnehin unbegründet. Bezüglich der Schuldanerkennung habe die Vorinstanz sehr wohl beide Dokumen- te (act. III-1 und III-9) gewürdigt und dabei den durchaus plausiblen Schluss gezo- gen, es sei – der Ansicht des Beklagten folgend – primär auf das Dokument act. III-1 abzustellen. Dabei sei keine vom Beschwerdeführer behauptete aber nicht
Seite 5 — 14 substanziierte willkürliche Beweiswürdigung ersichtlich. Betreffend Benutzung des Parkplatzes habe die Vorinstanz ebenfalls zu Recht auf eine entgeltliche Überlas- sung (Miete) erkannt. Der Beklagte (nun Beschwerdegegner) habe schon im 2005 die Verrechnungseinrede geltend gemacht und diese in den beiden Rechtsöff- nungsverfahren erneut vorgebracht, was zur Abweisung der Rechtsöffnungsgesu- che geführt habe, da es selbst dem Summarrichter nicht glaubhaft erschienen sei, dass der Beklagte eigens für den Kläger einen zusätzlichen Parkplatz miete, um ihm diesen dann aus reiner Freundschaft völlig unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wenn der Kläger und Beschwerdeführer Unentgeltlichkeit geltend machen wolle, hätte er dies im vorinstanzlichen Verfahren behaupten und beweisen müs- sen, was er aber nicht tat. Was schliesslich die Abschleppkosten betreffe, habe der Beklagte die Notwendigkeit der zwangsweisen Verschiebung des Fahrzeuges des Klägers auf einen Parkplatz bei der V. im 2004 mittels Urkunden und Zeugen genügend bewiesen. Der Kläger habe keinerlei Gegendarstellungen vorgebracht, sondern habe sich mit der blossen Bestreitung begnügt. G. Beide Parteien haben in ihren Eingaben je die Verpflichtung der Gegenseite zu Sicherheitsleistungen für die Parteientschädigung im Umfang von je CHF 2'500.– beantragt. Sie haben sich nicht gegen das jeweils entsprechende Gesuch der Gegenseite zur Wehr gesetzt. Der Vorsitzende hat folglich beide Gesuche je- weils mit einzelrichterlicher Verfügung vom 11. November 2010 gutgeheissen und die Parteien je zu einer Sicherheitsleistung von CHF 2'500.– verpflichtet (ERZ 10 185 und ERZ 10 225). H. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. II. Erwägungen 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur ZPO gilt für das Rechtsmittelver- fahren das Recht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft war oder ist. Da vorliegend der angefochtene Entscheid am 25. Juni 2010 ergan- gen ist und am 19. August 2010 mitgeteilt wurde, ist entsprechend die alte bünd- nerische Zivilprozessordnung vom 1. Dezember 1985 (ZPO-GR; BR 320.000) an- wendbar, welche bis am 31. Dezember 2010 in Kraft war.
Seite 6 — 14 1.2 Gemäss Art. 232 ZPO-GR konnte beim Kantonsgericht wegen Gesetzes- verletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes. Die Beschwerde war gemäss Art. 233 Abs. 1 ZPO-GR schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwer- deführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerde war mit kurzer Begrün- dung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän- derungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel waren ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO-GR). 1.3 Die Kognition bei der zivilrechtlichen Beschwerde war gemäss Art. 235 ZPO-GR beschränkt. Die Rechtsmittelinstanz überprüfte im Rahmen der Be- schwerdeanträge lediglich, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vor- angegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzte, welche für die Beurtei- lung der Streitfrage wesentlich waren (Abs. 1). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse waren dabei für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen wa- ren oder sich als willkürlich erwiesen (Abs. 2). War die Sache spruchreif, fiel das Kantonsgericht ohne weiteres den Entscheid; andernfalls wies es die Sache an die Vorinstanz zurück (Abs. 3). Wenn das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürli- che Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellte, bedeutete dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden konnte. Dazu brauchte es eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten liess. Dasselbe galt grundsätz- lich auch dort, wo das Gesetz dem Gericht einen Ermessensspielraum einräumte. Hier lag nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermes- sens als missbräuchlich erwies oder wenn das Ermessen überschritten wurde, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen liess oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider- lief. Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (PKG 1987 Nr. 17). 1.4 Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 9. September 2010 primär eine willkürliche Beweiswürdigung. Es ist auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, welche sich gegen das nicht be- rufungsfähige Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 25. Juni 2010, mitgeteilt am 19. August 2010, richtet, einzutreten.
Seite 7 — 14 2. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid betreffend den anzuwendenden Zins- satz des Darlehens in erster Linie auf die schriftliche Schuldanerkennung (act. III- 1). Das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte, der schriftlichen Schuldanerken- nung ähnelnde Dokument (act. III-9), worauf handschriftlich eine Zinsrechnung für die Folgejahre bei einem gleichbleibenden Zinssatz von 10% figuriert, hat sie da- bei mit der genannten Schuldanerkennung verglichen und richtigerweise ein ver- schiedenartiges Schriftbild erkannt. Die handschriftlichen Notizen konnte die Vor- instanz – zu Recht – keiner Person klar zuordnen, da Anhaltspunkte dazu gänzlich fehlen bzw. die Ansicht des Beschwerdeführers sich auf blosse Behauptungen seinerseits stützen kann. Weiter präzisiert der Bezirksgerichtsausschuss Plessur in seinem Urteil ebenfalls zutreffend, dass das zweite Dokument im Gegensatz zum ersten vom Beschwerdegegner nicht unterzeichnet worden sei und zudem das Datum fehle. Entscheidend sei daher (nur) das erste Dokument (act. III-1). Da somit ein Auslegungsbedarf der Schuldanerkennung besteht, oblag es richtiger- weise der Vorinstanz, sich über den tatsächlichen Willen der Parteien klar zu wer- den. Soweit sie dem Standpunkt des Beschwerdegegners gefolgt ist und sich da- bei auf die gemachten Aussagen und vorhandenen Beweismittel gestützt hat, ist ihr Entscheid durchaus vertretbar. So legt alleine schon die schriftliche Schuld- anerkennung (act. III-1) von ihrem Wortlaut her den Schluss nahe, dass von einem Zins von 10% nur für das erste Jahr auszugehen ist, da der ausgerechnete Betrag der entsprechenden zu entrichtenden Zinszahlung (CHF 800.–) ausdrücklich auf- geführt wurde. Allerdings ist nachfolgend auf die fehlende Übereinstimmung der Datumsangaben in der schriftlichen Schuldanerkennung (act. III-1) einzugehen. 2.1 Die Schuldanerkennung (act. III-1) trägt eingangs das Datum „25.10.1994“, neben der Unterschrift des Schuldners Y. figuriert dagegen das Datum „25.10.1995“. Bezüglich Entstehung der Schuld (Abschluss des Darlehensvertra- ges) scheinen sich die Parteien einig zu sein, dass diese am 25. Oktober 1994 entstanden sei. Obwohl nicht eindeutig eruiert werden kann, was das zweite Da- tum bedeutet bzw. ob es sich womöglich bei dieser Zeitangabe um einen Ver- schrieb handelt, kann diese Frage offen gelassen werden, da beide diesbezüglich möglichen Interpretationen zum selben Schluss führen. Geht man – der Ansicht des Beklagten folgend – davon aus, dass das Datum des
25. Oktober 1995 als Zeitpunkt der Unterzeichnung und somit Schuldanerkennung richtig ist, der Gläubiger also möglicherweise das Dokument bereits im 1994 auf- gesetzt hat, der Schuldner es aber erst am genannten Datum im Sinne einer An- erkennung seiner noch offenen Schuld unterzeichnete, dann wäre genau ein Jahr seit Entstehung der Forderung vergangen, weshalb an jenem Tag der bis zu die-
Seite 8 — 14 sem Datum geschuldete Verzugszins feststand und aus diesem Grund mit CHF 800.– ausdrücklich und klar beziffert werden konnte. Dabei wäre die Frage eines allfälligen Verzugszinses für eine mögliche längere Dauer des Verzuges von den Parteien nicht geregelt worden, womit – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – der gesetzliche Verzugszinssatz von 5% zur Anwendung käme (Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220)). Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb andernfalls der künftig geltende Verzugs- zins nicht auch ausdrücklich genannt worden wäre, wenn schon der bisherige ausgerechnet und aufgeführt wurde. Dieser Interpretation folgend erschiene die Auslegung der Vorinstanz durchaus plausibel. Nimmt man hingegen an, es liege beim zweitgenannten Datum ein Verschrieb vor und es sei in beiden Fällen das Datum des 25. Oktober 1994 gemeint gewesen, dann läge ebenfalls der Schluss nahe, dass die genannten CHF 800.– im Sinne eines Darlehenszinses für ein Jahr von den Parteien bereits beziffert wurden. Auch bei dieser Auslegung ist aber kein offenkundiger übereinstimmender Wille der Parteien ersichtlich, auch für die Zukunft von einem “Verzugszins“ von 10% auszugehen. Unter diesen Umständen spricht die ausdrückliche Bezifferung des Zinsbetrages bloss für die Dauer eines Jahres viel eher dafür, dass ein Zins in dieser Höhe auch nur für diese Zeit geschuldet war und – bei ausbleibender Rückzahlung – für später der gesetzliche Verzugszins von 5% gelten sollte. 2.2 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Zinsberechnungen auf dem zweiten Dokument (act. III-9) tatsächlich von Y. stammen, könnte daraus noch nicht mit völliger Gewissheit abgeleitet werden, dass er den entsprechenden Zins auch bedingungslos anerkenne. Es könnte sich namentlich beispielsweise ledig- lich um eine Aufzeichnung des „worst-case-scenario“ handeln, also um eine blos- se Eventualrechnung um zu prüfen, ob ein Verzugszins in dieser Höhe auch für die Folgejahre für beide Parteien vertretbar wäre. Da aber weder klar ersichtlich ist, wer der effektive Urheber der handschriftlichen Zinsberechnungen ist und zu- dem darin kein klarer gegenseitiger, übereinstimmender Wille ersichtlich ist, einen Verzugszins (von 10%) für die Folgejahre zu vereinbaren, kann das Dokument act. III-9 unbeachtlich bleiben und es ist bloss auf die Schuldanerkennung in act. III-1 abzustellen. 2.3 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer behaupteten Eingeständnisse des Beschwerdegegners anlässlich des zweiten Rechtsöffnungsverfahrens (vgl. act. IV-16) betrifft, so gilt es in Bestätigung der Ansicht der Vorinstanz festzuhal-
Seite 9 — 14 ten, dass es sich dabei um ein Summarverfahren handelte, das nur auf Fragen betreibungsrechtlichen Charakters eingehen konnte und dessen Erkenntnisse den Zivilrichter nicht zu binden vermögen (vgl. Peter Stöckli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 157 f.; BGE 133 III 645 E. 5.3). Entsprechend ist auf diese angeb- liche Ungereimtheit nicht näher einzugehen, zumal sich die angebliche Anerken- nung nur auf die Aufzeichnung der Zinsberechnungen bezog und nicht auf die Zinsschuld selbst (s. obige E. 2.2). 2.4 Da im vorliegenden Fall von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz somit keine Rede sein kann, ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht zu hören. Entsprechend gilt für die Zeit nach dem 25. Oktober 1995 der ge- setzliche Verzugszins von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. 3. Vom anerkannten Schuldbetrag von CHF 8'800.–, abzüglich der unstrittigen Zinszahlungen im Umfang von CHF 1'800.– und zuzüglich 5% Verzugszins auf der Grundschuld von CHF 8'000.– für den Zeitraum vom 25. Oktober 1995 bis am 5. November 2004 (entspricht CHF 3'612.25) sowie zuzüglich CHF 316.– (Second- hand-Verkauf und Zahlung Kläger), zieht die Vorinstanz insgesamt CHF 4'145.– an Gegenforderungen des Y. gegen X. ab. Der Beschwerdeführer erkennt darin eine willkürliche Beweiswürdigung; die Gegenforderungen bestreitet er im Einzel- nen. 3.1 Die Vorinstanz ging beim zum Gebrauch des dem Beschwerdeführer über- lassenen Parkplatzes davon aus, dass diese Gebrauchsüberlassung entgeltlich gewesen sei, das heisst, dass ein mündlicher Mietvertrag vorliege. Der Beschwer- deführer bestreitet, dass ein Entgelt vereinbart worden sei. Es liege eine bloss un- entgeltliche Gebrauchsleihe vor. Y. hatte im 1998 als langjähriger Mieter im Haus an der _strasse in Z. die Park- plätze Nr. 97 und 98 für je CHF 75.– gemietet (act. IV-3 und IV-4), auf die er nach eigenen Angaben nicht verzichten konnte. Als ihm X. anfangs 2001 von seiner dringenden Parkplatzsuche erzählte und ihn um Hilfe ersuchte, namentlich ihm einen seiner beiden Parkplätze an der _strasse zu überlassen, wusste er aller- dings, dass der Parkplatz Nr. 96 bald frei werden würde, weil der betreffende Mie- ter gekündigt hatte. Y. beschloss, seinen Vermieter zu fragen, ob er den freiwer- denden Parkplatz Nr. 96 dazumieten könne. Die Idee war, dass Y. dank seinem Insiderwissen und seiner Stellung als langjähriger Mieter sowie als Mieter der be- nachbarten Parkplätze Nr. 97 und 98 wohl eher zu diesem Parkplatz kommen würde, als der der Vermieterschaft unbekannte X.. Die Gefälligkeit bestand also
Seite 10 — 14 darin, dass er für X. den Parkplatz in dem Sinne sichern würde, dass er diesen Parkplatz sofort mieten und ihm nachträglich in Untermiete zur Verfügung stellen würde. In tatsächlicher Hinsicht ist also davon auszugehen, dass Y. eigens für X. einen Parkplatz gemietet und bezahlt hat und letzterer explizit eingestanden hat, diesen über längere Zeit auch benutzt zu haben. 3.2 Soweit sich nun aber X. auf den Standpunkt stellt, die Gebrauchsüberlas- sung sei unentgeltlich erfolgt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in Anbetracht aller Umstände nicht damit rechnen konnte, den Parkplatz kostenlos nutzen zu dürfen. Nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mieter dem Untermieter wenigs- tens den eigenen Mietaufwand verrechnet, sofern nicht klare Gründe vorliegen, dass der Benutzer in guten Treuen Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung annehmen darf. Derartige Gründe fehlen vorliegendenfalls völlig. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Mieter dem Untermieter aus anderen Geschäften Geld schuldet, eher dafür, dass der Mietvertrag mit der bestehenden Schuld ver- rechnet wird. Es vermag unter diesen Umständen deshalb auch nicht zu erstau- nen, dass dem Beschwerdeführer für die Miete nie separat Rechnung gestellt wurde. Das musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, als er den Beschwerde- gegner um Hilfe bat. Insbesondere durfte X. auch nicht erwarten, Y. stelle ihm den Parkplatz aus Rücksicht auf die offene Schuld für eine derart lange Dauer unent- geltlich zur Verfügung. Wenn die als Zeugin aufgerufene, damalige Lebens- und Geschäftspartnerin des Beschwerdegegners von einer Miete nichts Genaueres gewusst hat, so ist dies noch lange kein Hinweis darauf, dass Y. den fraglichen Parkplatz nicht speziell für X. gemietet hat. Zusammenfassend durfte die Vorin- stanz bei dieser Sachlage ohne weiteres von einem (Unter-)Mietvertrag ausgehen, weshalb ihre Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind. 3.3 Davon ausgehend dass sich die Parteien auf die Entgeltlichkeit der Ge- brauchsüberlassung geeinigt haben, gilt es noch, die Höhe des Mietzinses festzu- legen. Wenn dies die Parteien unterlassen haben, obliegt die Festlegung dem Richter, wenn der Mietvertrag bereits vollzogen worden ist (Roger Weber, Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 253 N 5 ff.). Y. ist eine Miete zu CHF 120.– pro Monat für den Parkplatz Nr. 96 eingegangen (act. IV-6), während der Mietzins für die anderen beiden – seine eigenen – Park- plätze lediglich je CHF 75.– betrug (act. IV-3 und IV-4). Er beschloss, X. den Parkplatz Nr. 97 zur Verfügung zu stellen, statt des eigens dazugemieteten Nr. 96. Daher wäre es aus seiner Sicht auch nicht richtig gewesen, den vollen Mietzins
Seite 11 — 14 von CHF 120.– zu verlangen, aber auch nicht denjenigen von CHF 75.–, da er doch ausschliesslich für ihn den teureren Parkplatz dazugemietet hatte. So nahm Y. im Schreiben vom 18. Mai 2005 an X. (act. IV-14) eine sogenannte Mischrech- nung vor und veranschlagte für den tatsächlich belegten Parkplatz Nr. 97 entspre- chend CHF 95.– (was in etwa einem Drittel der Summe der drei Mietzinse (75 + 75 + 120) entspricht). Dies sei gemäss Y. so mit X. vereinbart worden. Der Be- schwerdeführer bestreitet dies, ohne dies indessen im bisherigen Verfahren näher zu begründen. Soweit also die Vorinstanz ihren Entscheid bezüglich der Ge- brauchsüberlassung des Parkplatzes auf die Aussagen und Beweismittel des Be- klagten abgestellt hat, ist ihr Entscheid nach dem Gesagten ohne weiteres nach- vollziehbar und willkürfrei. Damit gilt der Mietzins als auf CHF 95.– festgelegt. 3.4 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (E. 4.b.aa.ccc) hat die Mietdauer insgesamt 41 Monate betragen. Dabei geht sie von einem Mietantritt im Juni 2001 aus, welcher sich mit der Schlüsselübergabe am 11. Juni 2001 belegen lässt (act. III-7). Bezüglich des Mietendes hingegen schliesst sie auf den 5. November 2004 (Datum des Abschleppens des Fahrzeugs), wobei sie sich hier auf die Aussage des Beklagten stützt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel zur Garage am 13. Juli 2004 retourniert hat (act. III-8 und IV-7). Gemäss unwider- sprochenen Aussagen des Beschwerdegegners hat X. sein Fahrzeug aber zu die- sem Zeitpunkt nicht entfernt, weshalb es abgeschleppt werden musste. Y. legte hierbei eine Quittung vom 14. Februar 2005 (act. IV-8) zu den Akten, die das Ab- schleppen und den entsprechenden Aufwand belegt. Wie nachfolgend dargelegt wird (siehe E. 4), ist dieser Beweis zureichend. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur hat demnach die Dauer des Mietverhältnisses (1. Juni 2001 – 31. Oktober
2004) richtig festgestellt und mit 41 Monaten beziffert. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich eine geschuldete Miete von CHF 95.– pro Monat, multipliziert mit 41 Monaten also einen Gesamtmietzins von CHF 3'895.–, den die Vorinstanz dem Beschwerdegegner aus den genannten Gründen zu Recht zur Verrechnung bringen liess. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 4. Der Beklagte machte vor der Vorinstanz Abschleppkosten im Umfang von CHF 250.– geltend, die ihm für das Entfernen des Fahrzeuges des Klägers vom Parkplatz in der _strasse in Z. zur V. entstanden sind. Belegt hat er diesen Auf- wand mit einer Rechnung vom 14. Februar 2005 (act. IV-8). Der Kläger und Be- schwerdeführer rügt vor Kantonsgericht, die Vorinstanz habe die Beweise willkür- lich gewürdigt und dem Beschwerdegegner zu Unrecht diesen angeblichen Auf-
Seite 12 — 14 wand verrechnungsweise geltend machen lassen. Zudem rügt er, dass er auf- grund des Ausbleibens eines zweiten Schriftenwechsels gar nie die Gelegenheit gehabt habe, zu diesem angeblichen Kostenpunkt schriftlich Stellung zu nehmen. Dies sei lediglich anlässlich der Hauptverhandlung (mündlich) erfolgt. Im Übrigen sei die angebliche Rechnung kein rechtsgenüglicher Beweis, da sich diese über das abgeschleppte Fahrzeug sowie über das Datum der Abschlepparbeiten aus- schweige. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Replikrecht (vgl. BGE 132 I 42 E. 2 ff., insbesondere aber E. 3.3.4 mit Hinweisen) hat der Beschwerde- führer, wenn er eine Stellungnahme von seiner Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese unverzüglich zu beantra- gen bzw. einzureichen. Dabei sind vor Bundesgericht Anträge und Rügen, die er bereits in der Beschwerde hätte erheben können, nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen. Dasselbe muss sinngemäss für das Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht im Zusammenhang mit erstinstanzlichen Verfahren gelten, die durch nicht berufungs- fähige Entscheide abgeschlossen wurden. Soweit ein Beschwerdeführer vor Kan- tonsgericht Anträge und Rügen vorbringt, die er anlässlich einer zur Kenntnisnah- me zugestellten Vernehmlassung im Rahmen einer einfachen schriftlichen Stel- lungnahme hätte anbringen können, ist er im Beschwerdeverfahren vor Kantons- gericht nicht zu hören. 4.2 Obwohl gemäss Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 13. November 2009 an den Kläger, mit welchem dem Kläger die Prozessantwort des Beklagten vom 11. November 2009 zur Kenntnis zugestellt wurde, ausdrücklich festgehalten wurde, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfinden würde, hat ihm das Bezirks- gericht Plessur in jenem Schreiben die Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 4. Dezember 2009 gegeben, unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 ZPO-GR. Mit Schrei- ben vom 18. November 2009 hat der Kläger das Bezirksgericht ersucht, ihm die der Prozessantwort beiliegenden Beweismittel des Beklagten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen, welche er am 23. November 2009 retournierte. Am 3. De- zember 2009 teilte der Kläger dem Bezirksgericht mit, er habe gegen die von der Gegenpartei nominierten Beweismittel keine Einwände. Eine Stellungnahme auf die Prozessantwort figuriert nicht in den Akten, weshalb auch aus der Korrespon- denz geschlossen werden darf, dass keine solche eingereicht wurde. Der Be- schwerdeführer hat also vor der Vorinstanz aus eigenem Antrieb verzichtet, sich zu den nun vorgebrachten, neuerdings strittigen Punkten vernehmen zu lassen,
Seite 13 — 14 weshalb seine diesbezüglichen Rügen im Beschwerdeverfahren nicht zu hören sind. 4.3 Entsprechend geht auch sein Einwand ins Leere, die Vorinstanz habe die Beweise krass willkürlich gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeit- punkt – auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht – behauptet, sein Fahr- zeug selbst vom Parkplatz entfernt zu haben. Somit ist ohne weiteres nachvoll- ziehbar, dass für die zwangsweise Entfernung des Fahrzeugs im Auftrag des Be- schwerdegegners entsprechende Kosten anfielen. Dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur lagen bezüglich der Abschleppkosten lediglich – aber immerhin – die Be- weismittel des Beklagten vor (siehe insbesondere act. IV-7 und IV-8; vgl. zudem act. VI-2, gemäss welchem die Zeugin die diesbezügliche Darstellung des Beklag- ten ausdrücklich bestätigt), da der Kläger auf die Einreichung von Beweismitteln sowie auf eine Stellungnahme vollständig verzichtet hat. Unter diesen Umständen durfte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur ohne Willkür annehmen, die Forde- rung von CHF 250.– für die Abschleppkosten sei ausgewiesen, und sie zur Ver- rechnung zulassen. 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine zureichenden Gründe ersichtlich, den Kostenentscheid der Vorinstanz (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs) anzupassen, zumal sich der Beschwerdeführer denn auch auf den blossen Antrag der Aufhe- bung beschränkt, ohne diesen jedoch zu begründen. Die Kosten des Beschwer- deverfahrens gehen gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO-GR zu Lasten des Be- schwerdeführers, mit der Verpflichtung, den Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen.
Seite 14 — 14 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 Oktober 1995 als Zeitpunkt der Unterzeichnung und somit Schuldanerkennung richtig ist, der Gläubiger also möglicherweise das Dokument bereits im 1994 auf- gesetzt hat, der Schuldner es aber erst am genannten Datum im Sinne einer An- erkennung seiner noch offenen Schuld unterzeichnete, dann wäre genau ein Jahr seit Entstehung der Forderung vergangen, weshalb an jenem Tag der bis zu die-
Seite 8 — 14 sem Datum geschuldete Verzugszins feststand und aus diesem Grund mit CHF 800.– ausdrücklich und klar beziffert werden konnte. Dabei wäre die Frage eines allfälligen Verzugszinses für eine mögliche längere Dauer des Verzuges von den Parteien nicht geregelt worden, womit – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – der gesetzliche Verzugszinssatz von 5% zur Anwendung käme (Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220)). Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb andernfalls der künftig geltende Verzugs- zins nicht auch ausdrücklich genannt worden wäre, wenn schon der bisherige ausgerechnet und aufgeführt wurde. Dieser Interpretation folgend erschiene die Auslegung der Vorinstanz durchaus plausibel. Nimmt man hingegen an, es liege beim zweitgenannten Datum ein Verschrieb vor und es sei in beiden Fällen das Datum des 25. Oktober 1994 gemeint gewesen, dann läge ebenfalls der Schluss nahe, dass die genannten CHF 800.– im Sinne eines Darlehenszinses für ein Jahr von den Parteien bereits beziffert wurden. Auch bei dieser Auslegung ist aber kein offenkundiger übereinstimmender Wille der Parteien ersichtlich, auch für die Zukunft von einem “Verzugszins“ von 10% auszugehen. Unter diesen Umständen spricht die ausdrückliche Bezifferung des Zinsbetrages bloss für die Dauer eines Jahres viel eher dafür, dass ein Zins in dieser Höhe auch nur für diese Zeit geschuldet war und – bei ausbleibender Rückzahlung – für später der gesetzliche Verzugszins von 5% gelten sollte. 2.2 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Zinsberechnungen auf dem zweiten Dokument (act. III-9) tatsächlich von Y. stammen, könnte daraus noch nicht mit völliger Gewissheit abgeleitet werden, dass er den entsprechenden Zins auch bedingungslos anerkenne. Es könnte sich namentlich beispielsweise ledig- lich um eine Aufzeichnung des „worst-case-scenario“ handeln, also um eine blos- se Eventualrechnung um zu prüfen, ob ein Verzugszins in dieser Höhe auch für die Folgejahre für beide Parteien vertretbar wäre. Da aber weder klar ersichtlich ist, wer der effektive Urheber der handschriftlichen Zinsberechnungen ist und zu- dem darin kein klarer gegenseitiger, übereinstimmender Wille ersichtlich ist, einen Verzugszins (von 10%) für die Folgejahre zu vereinbaren, kann das Dokument act. III-9 unbeachtlich bleiben und es ist bloss auf die Schuldanerkennung in act. III-1 abzustellen. 2.3 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer behaupteten Eingeständnisse des Beschwerdegegners anlässlich des zweiten Rechtsöffnungsverfahrens (vgl. act. IV-16) betrifft, so gilt es in Bestätigung der Ansicht der Vorinstanz festzuhal-
Seite 9 — 14 ten, dass es sich dabei um ein Summarverfahren handelte, das nur auf Fragen betreibungsrechtlichen Charakters eingehen konnte und dessen Erkenntnisse den Zivilrichter nicht zu binden vermögen (vgl. Peter Stöckli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 157 f.; BGE 133 III 645 E. 5.3). Entsprechend ist auf diese angeb- liche Ungereimtheit nicht näher einzugehen, zumal sich die angebliche Anerken- nung nur auf die Aufzeichnung der Zinsberechnungen bezog und nicht auf die Zinsschuld selbst (s. obige E. 2.2). 2.4 Da im vorliegenden Fall von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz somit keine Rede sein kann, ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht zu hören. Entsprechend gilt für die Zeit nach dem 25. Oktober 1995 der ge- setzliche Verzugszins von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. 3. Vom anerkannten Schuldbetrag von CHF 8'800.–, abzüglich der unstrittigen Zinszahlungen im Umfang von CHF 1'800.– und zuzüglich 5% Verzugszins auf der Grundschuld von CHF 8'000.– für den Zeitraum vom 25. Oktober 1995 bis am 5. November 2004 (entspricht CHF 3'612.25) sowie zuzüglich CHF 316.– (Second- hand-Verkauf und Zahlung Kläger), zieht die Vorinstanz insgesamt CHF 4'145.– an Gegenforderungen des Y. gegen X. ab. Der Beschwerdeführer erkennt darin eine willkürliche Beweiswürdigung; die Gegenforderungen bestreitet er im Einzel- nen. 3.1 Die Vorinstanz ging beim zum Gebrauch des dem Beschwerdeführer über- lassenen Parkplatzes davon aus, dass diese Gebrauchsüberlassung entgeltlich gewesen sei, das heisst, dass ein mündlicher Mietvertrag vorliege. Der Beschwer- deführer bestreitet, dass ein Entgelt vereinbart worden sei. Es liege eine bloss un- entgeltliche Gebrauchsleihe vor. Y. hatte im 1998 als langjähriger Mieter im Haus an der _strasse in Z. die Park- plätze Nr. 97 und 98 für je CHF 75.– gemietet (act. IV-3 und IV-4), auf die er nach eigenen Angaben nicht verzichten konnte. Als ihm X. anfangs 2001 von seiner dringenden Parkplatzsuche erzählte und ihn um Hilfe ersuchte, namentlich ihm einen seiner beiden Parkplätze an der _strasse zu überlassen, wusste er aller- dings, dass der Parkplatz Nr. 96 bald frei werden würde, weil der betreffende Mie- ter gekündigt hatte. Y. beschloss, seinen Vermieter zu fragen, ob er den freiwer- denden Parkplatz Nr. 96 dazumieten könne. Die Idee war, dass Y. dank seinem Insiderwissen und seiner Stellung als langjähriger Mieter sowie als Mieter der be- nachbarten Parkplätze Nr. 97 und 98 wohl eher zu diesem Parkplatz kommen würde, als der der Vermieterschaft unbekannte X.. Die Gefälligkeit bestand also
Seite 10 — 14 darin, dass er für X. den Parkplatz in dem Sinne sichern würde, dass er diesen Parkplatz sofort mieten und ihm nachträglich in Untermiete zur Verfügung stellen würde. In tatsächlicher Hinsicht ist also davon auszugehen, dass Y. eigens für X. einen Parkplatz gemietet und bezahlt hat und letzterer explizit eingestanden hat, diesen über längere Zeit auch benutzt zu haben. 3.2 Soweit sich nun aber X. auf den Standpunkt stellt, die Gebrauchsüberlas- sung sei unentgeltlich erfolgt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in Anbetracht aller Umstände nicht damit rechnen konnte, den Parkplatz kostenlos nutzen zu dürfen. Nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mieter dem Untermieter wenigs- tens den eigenen Mietaufwand verrechnet, sofern nicht klare Gründe vorliegen, dass der Benutzer in guten Treuen Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung annehmen darf. Derartige Gründe fehlen vorliegendenfalls völlig. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Mieter dem Untermieter aus anderen Geschäften Geld schuldet, eher dafür, dass der Mietvertrag mit der bestehenden Schuld ver- rechnet wird. Es vermag unter diesen Umständen deshalb auch nicht zu erstau- nen, dass dem Beschwerdeführer für die Miete nie separat Rechnung gestellt wurde. Das musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, als er den Beschwerde- gegner um Hilfe bat. Insbesondere durfte X. auch nicht erwarten, Y. stelle ihm den Parkplatz aus Rücksicht auf die offene Schuld für eine derart lange Dauer unent- geltlich zur Verfügung. Wenn die als Zeugin aufgerufene, damalige Lebens- und Geschäftspartnerin des Beschwerdegegners von einer Miete nichts Genaueres gewusst hat, so ist dies noch lange kein Hinweis darauf, dass Y. den fraglichen Parkplatz nicht speziell für X. gemietet hat. Zusammenfassend durfte die Vorin- stanz bei dieser Sachlage ohne weiteres von einem (Unter-)Mietvertrag ausgehen, weshalb ihre Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind. 3.3 Davon ausgehend dass sich die Parteien auf die Entgeltlichkeit der Ge- brauchsüberlassung geeinigt haben, gilt es noch, die Höhe des Mietzinses festzu- legen. Wenn dies die Parteien unterlassen haben, obliegt die Festlegung dem Richter, wenn der Mietvertrag bereits vollzogen worden ist (Roger Weber, Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 253 N 5 ff.). Y. ist eine Miete zu CHF 120.– pro Monat für den Parkplatz Nr. 96 eingegangen (act. IV-6), während der Mietzins für die anderen beiden – seine eigenen – Park- plätze lediglich je CHF 75.– betrug (act. IV-3 und IV-4). Er beschloss, X. den Parkplatz Nr. 97 zur Verfügung zu stellen, statt des eigens dazugemieteten Nr. 96. Daher wäre es aus seiner Sicht auch nicht richtig gewesen, den vollen Mietzins
Seite 11 — 14 von CHF 120.– zu verlangen, aber auch nicht denjenigen von CHF 75.–, da er doch ausschliesslich für ihn den teureren Parkplatz dazugemietet hatte. So nahm Y. im Schreiben vom 18. Mai 2005 an X. (act. IV-14) eine sogenannte Mischrech- nung vor und veranschlagte für den tatsächlich belegten Parkplatz Nr. 97 entspre- chend CHF 95.– (was in etwa einem Drittel der Summe der drei Mietzinse (75 + 75 + 120) entspricht). Dies sei gemäss Y. so mit X. vereinbart worden. Der Be- schwerdeführer bestreitet dies, ohne dies indessen im bisherigen Verfahren näher zu begründen. Soweit also die Vorinstanz ihren Entscheid bezüglich der Ge- brauchsüberlassung des Parkplatzes auf die Aussagen und Beweismittel des Be- klagten abgestellt hat, ist ihr Entscheid nach dem Gesagten ohne weiteres nach- vollziehbar und willkürfrei. Damit gilt der Mietzins als auf CHF 95.– festgelegt. 3.4 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (E. 4.b.aa.ccc) hat die Mietdauer insgesamt 41 Monate betragen. Dabei geht sie von einem Mietantritt im Juni 2001 aus, welcher sich mit der Schlüsselübergabe am 11. Juni 2001 belegen lässt (act. III-7). Bezüglich des Mietendes hingegen schliesst sie auf den 5. November 2004 (Datum des Abschleppens des Fahrzeugs), wobei sie sich hier auf die Aussage des Beklagten stützt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel zur Garage am 13. Juli 2004 retourniert hat (act. III-8 und IV-7). Gemäss unwider- sprochenen Aussagen des Beschwerdegegners hat X. sein Fahrzeug aber zu die- sem Zeitpunkt nicht entfernt, weshalb es abgeschleppt werden musste. Y. legte hierbei eine Quittung vom 14. Februar 2005 (act. IV-8) zu den Akten, die das Ab- schleppen und den entsprechenden Aufwand belegt. Wie nachfolgend dargelegt wird (siehe E. 4), ist dieser Beweis zureichend. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur hat demnach die Dauer des Mietverhältnisses (1. Juni 2001 – 31. Oktober
2004) richtig festgestellt und mit 41 Monaten beziffert. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich eine geschuldete Miete von CHF 95.– pro Monat, multipliziert mit 41 Monaten also einen Gesamtmietzins von CHF 3'895.–, den die Vorinstanz dem Beschwerdegegner aus den genannten Gründen zu Recht zur Verrechnung bringen liess. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 4. Der Beklagte machte vor der Vorinstanz Abschleppkosten im Umfang von CHF 250.– geltend, die ihm für das Entfernen des Fahrzeuges des Klägers vom Parkplatz in der _strasse in Z. zur V. entstanden sind. Belegt hat er diesen Auf- wand mit einer Rechnung vom 14. Februar 2005 (act. IV-8). Der Kläger und Be- schwerdeführer rügt vor Kantonsgericht, die Vorinstanz habe die Beweise willkür- lich gewürdigt und dem Beschwerdegegner zu Unrecht diesen angeblichen Auf-
Seite 12 — 14 wand verrechnungsweise geltend machen lassen. Zudem rügt er, dass er auf- grund des Ausbleibens eines zweiten Schriftenwechsels gar nie die Gelegenheit gehabt habe, zu diesem angeblichen Kostenpunkt schriftlich Stellung zu nehmen. Dies sei lediglich anlässlich der Hauptverhandlung (mündlich) erfolgt. Im Übrigen sei die angebliche Rechnung kein rechtsgenüglicher Beweis, da sich diese über das abgeschleppte Fahrzeug sowie über das Datum der Abschlepparbeiten aus- schweige. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Replikrecht (vgl. BGE 132 I 42 E. 2 ff., insbesondere aber E. 3.3.4 mit Hinweisen) hat der Beschwerde- führer, wenn er eine Stellungnahme von seiner Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese unverzüglich zu beantra- gen bzw. einzureichen. Dabei sind vor Bundesgericht Anträge und Rügen, die er bereits in der Beschwerde hätte erheben können, nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen. Dasselbe muss sinngemäss für das Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht im Zusammenhang mit erstinstanzlichen Verfahren gelten, die durch nicht berufungs- fähige Entscheide abgeschlossen wurden. Soweit ein Beschwerdeführer vor Kan- tonsgericht Anträge und Rügen vorbringt, die er anlässlich einer zur Kenntnisnah- me zugestellten Vernehmlassung im Rahmen einer einfachen schriftlichen Stel- lungnahme hätte anbringen können, ist er im Beschwerdeverfahren vor Kantons- gericht nicht zu hören. 4.2 Obwohl gemäss Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 13. November 2009 an den Kläger, mit welchem dem Kläger die Prozessantwort des Beklagten vom 11. November 2009 zur Kenntnis zugestellt wurde, ausdrücklich festgehalten wurde, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfinden würde, hat ihm das Bezirks- gericht Plessur in jenem Schreiben die Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 4. Dezember 2009 gegeben, unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 ZPO-GR. Mit Schrei- ben vom 18. November 2009 hat der Kläger das Bezirksgericht ersucht, ihm die der Prozessantwort beiliegenden Beweismittel des Beklagten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen, welche er am 23. November 2009 retournierte. Am 3. De- zember 2009 teilte der Kläger dem Bezirksgericht mit, er habe gegen die von der Gegenpartei nominierten Beweismittel keine Einwände. Eine Stellungnahme auf die Prozessantwort figuriert nicht in den Akten, weshalb auch aus der Korrespon- denz geschlossen werden darf, dass keine solche eingereicht wurde. Der Be- schwerdeführer hat also vor der Vorinstanz aus eigenem Antrieb verzichtet, sich zu den nun vorgebrachten, neuerdings strittigen Punkten vernehmen zu lassen,
Seite 13 — 14 weshalb seine diesbezüglichen Rügen im Beschwerdeverfahren nicht zu hören sind. 4.3 Entsprechend geht auch sein Einwand ins Leere, die Vorinstanz habe die Beweise krass willkürlich gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeit- punkt – auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht – behauptet, sein Fahr- zeug selbst vom Parkplatz entfernt zu haben. Somit ist ohne weiteres nachvoll- ziehbar, dass für die zwangsweise Entfernung des Fahrzeugs im Auftrag des Be- schwerdegegners entsprechende Kosten anfielen. Dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur lagen bezüglich der Abschleppkosten lediglich – aber immerhin – die Be- weismittel des Beklagten vor (siehe insbesondere act. IV-7 und IV-8; vgl. zudem act. VI-2, gemäss welchem die Zeugin die diesbezügliche Darstellung des Beklag- ten ausdrücklich bestätigt), da der Kläger auf die Einreichung von Beweismitteln sowie auf eine Stellungnahme vollständig verzichtet hat. Unter diesen Umständen durfte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur ohne Willkür annehmen, die Forde- rung von CHF 250.– für die Abschleppkosten sei ausgewiesen, und sie zur Ver- rechnung zulassen. 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine zureichenden Gründe ersichtlich, den Kostenentscheid der Vorinstanz (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs) anzupassen, zumal sich der Beschwerdeführer denn auch auf den blossen Antrag der Aufhe- bung beschränkt, ohne diesen jedoch zu begründen. Die Kosten des Beschwer- deverfahrens gehen gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO-GR zu Lasten des Be- schwerdeführers, mit der Verpflichtung, den Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen.
Seite 14 — 14 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– zuzüglich der Schreibgebühr von CHF 256.– gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausserge- richtlich mit CHF 1'000.– inkl. 7.6% MWST zu entschädigen hat. Letztere wird dem Beschwerdegegner ab der vom Beschwerdeführer geleisteten Si- cherheitsleistung überwiesen.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Januar 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 10 56 (Die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 23. Mai 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner Richter Hubert und Bochsler Aktuar Rogantini In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 25. Juni 2010, mitgeteilt am 19. August 2010, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen Y., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2007 hatte X. eine Forderung von CHF 8'000.– nebst Zins zu 10% seit dem 25. Oktober 1994, abzüglich einer Teilzahlung von CHF 1'500.–, zuzüglich eines Darlehens von CHF 316.– und Spesen von CHF 100.– gegen Y. in Betreibung gesetzt (act. IV-15). Dabei stützte sich X. auf eine schriftliche Schuldanerkennung (act. III-1), welche eingangs das Datum „Z., den
25. Oktober 1994“ trägt, in der Fusszeile aber das Datum „25. Oktober 1995“ ne- ben der Unterschrift von Y. aufführt. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag, wor- auf der Betreibende Rechtsöffnung verlangte. Ein entsprechendes Gesuch wurde vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Rechtsöffnungsentscheid vom 2. April 2008, mitgeteilt am 4. April 2008, abgewiesen (act. III-10). B. X. liess dieselben Forderungen erneut in Betreibung setzen. Gegen den Zahlungsbefehl vom 21. April 2008, zugestellt am 9. Mai 2008 (act. III-6), erhob Y. sodann Rechtsvorschlag, worauf X. am 1./3. April 2009 wiederum ein Rechtsöff- nungsgesuch stellte (act. III-11). Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wies auch dieses Gesuch mit Entscheid vom 13. Mai 2009, mitgeteilt am 29. Mai 2009, ab (act. III-5). C. Im ordentlichen Zivilverfahren wurde X. nach gescheitertem Vermittlungs- versuch am 25. August 2009 der Leitschein ausgestellt. Dieser liess durch seinen inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter mit Prozesseingabe vom 4. September 2009 die gegen Y. gerichtete Klage an den Bezirksgerichtsausschuss Plessur pro- sequieren und folgende Rechtsbegehren stellen (act. II-2): „1. Der Beklagte sei [zu verpflichten], dem Kläger Fr. 8'000.– zuzüglich 10% Zins seit 25. Oktober 1994, abzüglich de[r] zwischenzeitlich ge- leisteten Zinsen von Fr. 1'800.– zu bezahlen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge (zzgl. 7.6 % MWSt.) zu Lasten des Beklagten.“ D. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur erkannte mit Urteil vom 25. Juni 2010, mitgeteilt am 19. August 2010, wie folgt: „1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird Y. verpflichtet, X. CHF 6'783.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. November 2004 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Z. von CHF 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von CHF 6'105.00 (Gerichtsge- bühren CHF 5'000.00, Schreibgebühren CHF 650.00, Bargebühren CHF 331.00, Streitwertzuschlag CHF 124.00) gehen je hälftig zu Las- ten von Y. und X. und werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Seite 3 — 14 3. Die von den Parteien geleistete Sicherheitsleistung von je CHF 4'200.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils den Parteien zurückerstattet. 4. Mitteilung an: […]“ In den Erwägungen wird ausgeführt, die Schuld von CHF 8'000.– aus einem Dar- lehen sowie der entsprechende Verzugszins von 10% ab dem 25. Oktober 1994 – allerdings lediglich für das erste Jahr – ebenso wie der Verkaufserlös von CHF 216.– für so bezeichnete „Secondhand-Waren“ seien vom Beklagten anerkannt, worauf er zu behaften sei. Berücksichtigt wurde zudem die Barzahlung des Klä- gers von CHF 100.– für Räumungskosten. Auch die Gegenforderungen des Be- klagten aus Miete des Parkplatzes Nr. 97 im Umfang von CHF 3'895.– sowie die Autoabschleppkosten von CHF 250.– seien ausgewiesen. Im Übrigen seien die Gegenforderungen aber nicht ausreichend belegt, weshalb sie nicht berücksichtigt werden könnten. Die Parteien hätten des Weiteren keinen Verzugszins von 10% für die Dauer nach dem ersten Jahr des Darlehens über CHF 8'000.– vereinbart, weshalb für diese Zeitspanne der gesetzliche Verzugszins von 5% ex Art. 104 Abs. 1 OR zur Anwendung komme. Insgesamt betrage die dem Beschwerdegeg- ner zur Last gelegte Summe somit CHF 6'783.25 zuzüglich Zins ab der letzten Abbuchung zwischen den Parteien (Abschleppkosten vom 5. November 2004). E. Mit Beschwerde vom 9. September 2010 an das Kantonsgericht von Graubünden fordert der Kläger und Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 25. Juni 2010, mit- geteilt am 19. August 2010. Einleitend führt er aus, die Beschwerde beschränke sich auf die Frage nach dem Zinssatz der anerkannten Forderung sowie der von der Vorinstanz als zulässig erachteten Gegenforderungen des Beklagten. Zur Begründung bringt er vor, bei der Festlegung des Zinssatzes habe die Vorin- stanz die Beweismittel willkürlich gewürdigt und insbesondere die Zugeständnisse des Beschwerdegegners aus den Rechtsöffnungsverfahren zu Unrecht ausser Acht gelassen. Zu den einzelnen verrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen des Beschwerdegegners im Umfang von CHF 3'895.– aus Miete eines Parkplatzes in der _strasse in Z. einerseits sei richtigzustellen, dass der Beschwerdeführer die- sen Parkplatz zwar nutzen durfte und auch effektiv genutzt hat, dies allerdings unentgeltlich, da nie ein Entgelt vereinbart worden sei und somit auch kein Miet- verhältnis vorgelegen haben könne. Wenn die Vorinstanz dennoch von einer Miete ausgehe, liege in diesem Punkt eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Die frühere
Seite 4 — 14 Lebenspartnerin des Beschwerdegegners habe als Zeugin ausgesagt, es sei dem Beschwerdeführer nie eine Rechnung für den Gebrauch des Parkplatzes gestellt worden, was für ein Mietverhältnis ungewöhnlich sei. Zudem sei die so genannte „Mischrechnung“ zur Berechnung des Mietzinses willkürlich, da die effektiven Kos- ten des entsprechenden Parkplatzes Nr. 97 CHF 75.– und nicht etwa CHF 95.– betragen hätten. Dass in diesem Sinne ein Konsens bestanden habe, sei nicht ersichtlich. Zu den weiteren verrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen im Umfang von CHF 250.– für Räumungskosten andererseits sei hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur genannten Forderung gar nie Stellung habe nehmen können, da kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden habe. Auch hier liege eine willkürliche Beweiswürdigung vor, da bestritten wird, dass das angeblich abzu- schleppende Fahrzeug dasjenige des Beschwerdeführers gewesen sei, wofür es im Übrigen ohnehin keinen rechtsgenüglichen Beweis gebe. Nur schon zeitlich könne es sich gar nicht um sein Fahrzeug handeln, da der Schlüssel bereits im Juli 2004 erstattet worden sei (act. III-8), lange vor dem angeblichen Abtransport. Zudem lasse sich die angebliche Quittung (act. IV-8) nicht einem genauen Datum zurechnen, wobei auch in den Akten Angaben dazu gänzlich fehlen würden. F. In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2010 macht der Beschwerde- gegner im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Beweise vollkommen willkürfrei und gesetzeskonform gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe sich im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren äusserst spärlich zu denjenigen Sachver- haltspunkten geäussert, deren Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanz er nun in der Beschwerdeschrift bestreite, obwohl er mehrfach Möglichkeit dazu ge- habt hätte. Er habe ferner namentlich das Ausbleiben eines zweiten Schriften- wechsels nicht beanstandet und anlässlich der Hauptverhandlung – an welcher X. selbst nicht erschienen ist, obwohl er eine persönliche Befragung durch das Ge- richt beantragt hatte – lediglich ein bescheidenes Plädoyer schriftlich eingereicht und erklärt, wissentlich und willentlich auf Rechtsausführungen zu verzichten. Bringe der Beschwerdeführer jetzt Behauptungen zum Sachverhalt und Rügen zu dessen Würdigung vor, so seien diese unbeachtet zu lassen und zudem ohnehin unbegründet. Bezüglich der Schuldanerkennung habe die Vorinstanz sehr wohl beide Dokumen- te (act. III-1 und III-9) gewürdigt und dabei den durchaus plausiblen Schluss gezo- gen, es sei – der Ansicht des Beklagten folgend – primär auf das Dokument act. III-1 abzustellen. Dabei sei keine vom Beschwerdeführer behauptete aber nicht
Seite 5 — 14 substanziierte willkürliche Beweiswürdigung ersichtlich. Betreffend Benutzung des Parkplatzes habe die Vorinstanz ebenfalls zu Recht auf eine entgeltliche Überlas- sung (Miete) erkannt. Der Beklagte (nun Beschwerdegegner) habe schon im 2005 die Verrechnungseinrede geltend gemacht und diese in den beiden Rechtsöff- nungsverfahren erneut vorgebracht, was zur Abweisung der Rechtsöffnungsgesu- che geführt habe, da es selbst dem Summarrichter nicht glaubhaft erschienen sei, dass der Beklagte eigens für den Kläger einen zusätzlichen Parkplatz miete, um ihm diesen dann aus reiner Freundschaft völlig unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wenn der Kläger und Beschwerdeführer Unentgeltlichkeit geltend machen wolle, hätte er dies im vorinstanzlichen Verfahren behaupten und beweisen müs- sen, was er aber nicht tat. Was schliesslich die Abschleppkosten betreffe, habe der Beklagte die Notwendigkeit der zwangsweisen Verschiebung des Fahrzeuges des Klägers auf einen Parkplatz bei der V. im 2004 mittels Urkunden und Zeugen genügend bewiesen. Der Kläger habe keinerlei Gegendarstellungen vorgebracht, sondern habe sich mit der blossen Bestreitung begnügt. G. Beide Parteien haben in ihren Eingaben je die Verpflichtung der Gegenseite zu Sicherheitsleistungen für die Parteientschädigung im Umfang von je CHF 2'500.– beantragt. Sie haben sich nicht gegen das jeweils entsprechende Gesuch der Gegenseite zur Wehr gesetzt. Der Vorsitzende hat folglich beide Gesuche je- weils mit einzelrichterlicher Verfügung vom 11. November 2010 gutgeheissen und die Parteien je zu einer Sicherheitsleistung von CHF 2'500.– verpflichtet (ERZ 10 185 und ERZ 10 225). H. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. II. Erwägungen 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur ZPO gilt für das Rechtsmittelver- fahren das Recht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft war oder ist. Da vorliegend der angefochtene Entscheid am 25. Juni 2010 ergan- gen ist und am 19. August 2010 mitgeteilt wurde, ist entsprechend die alte bünd- nerische Zivilprozessordnung vom 1. Dezember 1985 (ZPO-GR; BR 320.000) an- wendbar, welche bis am 31. Dezember 2010 in Kraft war.
Seite 6 — 14 1.2 Gemäss Art. 232 ZPO-GR konnte beim Kantonsgericht wegen Gesetzes- verletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes. Die Beschwerde war gemäss Art. 233 Abs. 1 ZPO-GR schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwer- deführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerde war mit kurzer Begrün- dung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän- derungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel waren ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO-GR). 1.3 Die Kognition bei der zivilrechtlichen Beschwerde war gemäss Art. 235 ZPO-GR beschränkt. Die Rechtsmittelinstanz überprüfte im Rahmen der Be- schwerdeanträge lediglich, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vor- angegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzte, welche für die Beurtei- lung der Streitfrage wesentlich waren (Abs. 1). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse waren dabei für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen wa- ren oder sich als willkürlich erwiesen (Abs. 2). War die Sache spruchreif, fiel das Kantonsgericht ohne weiteres den Entscheid; andernfalls wies es die Sache an die Vorinstanz zurück (Abs. 3). Wenn das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürli- che Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellte, bedeutete dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden konnte. Dazu brauchte es eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten liess. Dasselbe galt grundsätz- lich auch dort, wo das Gesetz dem Gericht einen Ermessensspielraum einräumte. Hier lag nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermes- sens als missbräuchlich erwies oder wenn das Ermessen überschritten wurde, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen liess oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider- lief. Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (PKG 1987 Nr. 17). 1.4 Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 9. September 2010 primär eine willkürliche Beweiswürdigung. Es ist auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, welche sich gegen das nicht be- rufungsfähige Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 25. Juni 2010, mitgeteilt am 19. August 2010, richtet, einzutreten.
Seite 7 — 14 2. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid betreffend den anzuwendenden Zins- satz des Darlehens in erster Linie auf die schriftliche Schuldanerkennung (act. III- 1). Das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte, der schriftlichen Schuldanerken- nung ähnelnde Dokument (act. III-9), worauf handschriftlich eine Zinsrechnung für die Folgejahre bei einem gleichbleibenden Zinssatz von 10% figuriert, hat sie da- bei mit der genannten Schuldanerkennung verglichen und richtigerweise ein ver- schiedenartiges Schriftbild erkannt. Die handschriftlichen Notizen konnte die Vor- instanz – zu Recht – keiner Person klar zuordnen, da Anhaltspunkte dazu gänzlich fehlen bzw. die Ansicht des Beschwerdeführers sich auf blosse Behauptungen seinerseits stützen kann. Weiter präzisiert der Bezirksgerichtsausschuss Plessur in seinem Urteil ebenfalls zutreffend, dass das zweite Dokument im Gegensatz zum ersten vom Beschwerdegegner nicht unterzeichnet worden sei und zudem das Datum fehle. Entscheidend sei daher (nur) das erste Dokument (act. III-1). Da somit ein Auslegungsbedarf der Schuldanerkennung besteht, oblag es richtiger- weise der Vorinstanz, sich über den tatsächlichen Willen der Parteien klar zu wer- den. Soweit sie dem Standpunkt des Beschwerdegegners gefolgt ist und sich da- bei auf die gemachten Aussagen und vorhandenen Beweismittel gestützt hat, ist ihr Entscheid durchaus vertretbar. So legt alleine schon die schriftliche Schuld- anerkennung (act. III-1) von ihrem Wortlaut her den Schluss nahe, dass von einem Zins von 10% nur für das erste Jahr auszugehen ist, da der ausgerechnete Betrag der entsprechenden zu entrichtenden Zinszahlung (CHF 800.–) ausdrücklich auf- geführt wurde. Allerdings ist nachfolgend auf die fehlende Übereinstimmung der Datumsangaben in der schriftlichen Schuldanerkennung (act. III-1) einzugehen. 2.1 Die Schuldanerkennung (act. III-1) trägt eingangs das Datum „25.10.1994“, neben der Unterschrift des Schuldners Y. figuriert dagegen das Datum „25.10.1995“. Bezüglich Entstehung der Schuld (Abschluss des Darlehensvertra- ges) scheinen sich die Parteien einig zu sein, dass diese am 25. Oktober 1994 entstanden sei. Obwohl nicht eindeutig eruiert werden kann, was das zweite Da- tum bedeutet bzw. ob es sich womöglich bei dieser Zeitangabe um einen Ver- schrieb handelt, kann diese Frage offen gelassen werden, da beide diesbezüglich möglichen Interpretationen zum selben Schluss führen. Geht man – der Ansicht des Beklagten folgend – davon aus, dass das Datum des
25. Oktober 1995 als Zeitpunkt der Unterzeichnung und somit Schuldanerkennung richtig ist, der Gläubiger also möglicherweise das Dokument bereits im 1994 auf- gesetzt hat, der Schuldner es aber erst am genannten Datum im Sinne einer An- erkennung seiner noch offenen Schuld unterzeichnete, dann wäre genau ein Jahr seit Entstehung der Forderung vergangen, weshalb an jenem Tag der bis zu die-
Seite 8 — 14 sem Datum geschuldete Verzugszins feststand und aus diesem Grund mit CHF 800.– ausdrücklich und klar beziffert werden konnte. Dabei wäre die Frage eines allfälligen Verzugszinses für eine mögliche längere Dauer des Verzuges von den Parteien nicht geregelt worden, womit – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – der gesetzliche Verzugszinssatz von 5% zur Anwendung käme (Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220)). Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb andernfalls der künftig geltende Verzugs- zins nicht auch ausdrücklich genannt worden wäre, wenn schon der bisherige ausgerechnet und aufgeführt wurde. Dieser Interpretation folgend erschiene die Auslegung der Vorinstanz durchaus plausibel. Nimmt man hingegen an, es liege beim zweitgenannten Datum ein Verschrieb vor und es sei in beiden Fällen das Datum des 25. Oktober 1994 gemeint gewesen, dann läge ebenfalls der Schluss nahe, dass die genannten CHF 800.– im Sinne eines Darlehenszinses für ein Jahr von den Parteien bereits beziffert wurden. Auch bei dieser Auslegung ist aber kein offenkundiger übereinstimmender Wille der Parteien ersichtlich, auch für die Zukunft von einem “Verzugszins“ von 10% auszugehen. Unter diesen Umständen spricht die ausdrückliche Bezifferung des Zinsbetrages bloss für die Dauer eines Jahres viel eher dafür, dass ein Zins in dieser Höhe auch nur für diese Zeit geschuldet war und – bei ausbleibender Rückzahlung – für später der gesetzliche Verzugszins von 5% gelten sollte. 2.2 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Zinsberechnungen auf dem zweiten Dokument (act. III-9) tatsächlich von Y. stammen, könnte daraus noch nicht mit völliger Gewissheit abgeleitet werden, dass er den entsprechenden Zins auch bedingungslos anerkenne. Es könnte sich namentlich beispielsweise ledig- lich um eine Aufzeichnung des „worst-case-scenario“ handeln, also um eine blos- se Eventualrechnung um zu prüfen, ob ein Verzugszins in dieser Höhe auch für die Folgejahre für beide Parteien vertretbar wäre. Da aber weder klar ersichtlich ist, wer der effektive Urheber der handschriftlichen Zinsberechnungen ist und zu- dem darin kein klarer gegenseitiger, übereinstimmender Wille ersichtlich ist, einen Verzugszins (von 10%) für die Folgejahre zu vereinbaren, kann das Dokument act. III-9 unbeachtlich bleiben und es ist bloss auf die Schuldanerkennung in act. III-1 abzustellen. 2.3 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer behaupteten Eingeständnisse des Beschwerdegegners anlässlich des zweiten Rechtsöffnungsverfahrens (vgl. act. IV-16) betrifft, so gilt es in Bestätigung der Ansicht der Vorinstanz festzuhal-
Seite 9 — 14 ten, dass es sich dabei um ein Summarverfahren handelte, das nur auf Fragen betreibungsrechtlichen Charakters eingehen konnte und dessen Erkenntnisse den Zivilrichter nicht zu binden vermögen (vgl. Peter Stöckli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 157 f.; BGE 133 III 645 E. 5.3). Entsprechend ist auf diese angeb- liche Ungereimtheit nicht näher einzugehen, zumal sich die angebliche Anerken- nung nur auf die Aufzeichnung der Zinsberechnungen bezog und nicht auf die Zinsschuld selbst (s. obige E. 2.2). 2.4 Da im vorliegenden Fall von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz somit keine Rede sein kann, ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht zu hören. Entsprechend gilt für die Zeit nach dem 25. Oktober 1995 der ge- setzliche Verzugszins von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. 3. Vom anerkannten Schuldbetrag von CHF 8'800.–, abzüglich der unstrittigen Zinszahlungen im Umfang von CHF 1'800.– und zuzüglich 5% Verzugszins auf der Grundschuld von CHF 8'000.– für den Zeitraum vom 25. Oktober 1995 bis am 5. November 2004 (entspricht CHF 3'612.25) sowie zuzüglich CHF 316.– (Second- hand-Verkauf und Zahlung Kläger), zieht die Vorinstanz insgesamt CHF 4'145.– an Gegenforderungen des Y. gegen X. ab. Der Beschwerdeführer erkennt darin eine willkürliche Beweiswürdigung; die Gegenforderungen bestreitet er im Einzel- nen. 3.1 Die Vorinstanz ging beim zum Gebrauch des dem Beschwerdeführer über- lassenen Parkplatzes davon aus, dass diese Gebrauchsüberlassung entgeltlich gewesen sei, das heisst, dass ein mündlicher Mietvertrag vorliege. Der Beschwer- deführer bestreitet, dass ein Entgelt vereinbart worden sei. Es liege eine bloss un- entgeltliche Gebrauchsleihe vor. Y. hatte im 1998 als langjähriger Mieter im Haus an der _strasse in Z. die Park- plätze Nr. 97 und 98 für je CHF 75.– gemietet (act. IV-3 und IV-4), auf die er nach eigenen Angaben nicht verzichten konnte. Als ihm X. anfangs 2001 von seiner dringenden Parkplatzsuche erzählte und ihn um Hilfe ersuchte, namentlich ihm einen seiner beiden Parkplätze an der _strasse zu überlassen, wusste er aller- dings, dass der Parkplatz Nr. 96 bald frei werden würde, weil der betreffende Mie- ter gekündigt hatte. Y. beschloss, seinen Vermieter zu fragen, ob er den freiwer- denden Parkplatz Nr. 96 dazumieten könne. Die Idee war, dass Y. dank seinem Insiderwissen und seiner Stellung als langjähriger Mieter sowie als Mieter der be- nachbarten Parkplätze Nr. 97 und 98 wohl eher zu diesem Parkplatz kommen würde, als der der Vermieterschaft unbekannte X.. Die Gefälligkeit bestand also
Seite 10 — 14 darin, dass er für X. den Parkplatz in dem Sinne sichern würde, dass er diesen Parkplatz sofort mieten und ihm nachträglich in Untermiete zur Verfügung stellen würde. In tatsächlicher Hinsicht ist also davon auszugehen, dass Y. eigens für X. einen Parkplatz gemietet und bezahlt hat und letzterer explizit eingestanden hat, diesen über längere Zeit auch benutzt zu haben. 3.2 Soweit sich nun aber X. auf den Standpunkt stellt, die Gebrauchsüberlas- sung sei unentgeltlich erfolgt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in Anbetracht aller Umstände nicht damit rechnen konnte, den Parkplatz kostenlos nutzen zu dürfen. Nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mieter dem Untermieter wenigs- tens den eigenen Mietaufwand verrechnet, sofern nicht klare Gründe vorliegen, dass der Benutzer in guten Treuen Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung annehmen darf. Derartige Gründe fehlen vorliegendenfalls völlig. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Mieter dem Untermieter aus anderen Geschäften Geld schuldet, eher dafür, dass der Mietvertrag mit der bestehenden Schuld ver- rechnet wird. Es vermag unter diesen Umständen deshalb auch nicht zu erstau- nen, dass dem Beschwerdeführer für die Miete nie separat Rechnung gestellt wurde. Das musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, als er den Beschwerde- gegner um Hilfe bat. Insbesondere durfte X. auch nicht erwarten, Y. stelle ihm den Parkplatz aus Rücksicht auf die offene Schuld für eine derart lange Dauer unent- geltlich zur Verfügung. Wenn die als Zeugin aufgerufene, damalige Lebens- und Geschäftspartnerin des Beschwerdegegners von einer Miete nichts Genaueres gewusst hat, so ist dies noch lange kein Hinweis darauf, dass Y. den fraglichen Parkplatz nicht speziell für X. gemietet hat. Zusammenfassend durfte die Vorin- stanz bei dieser Sachlage ohne weiteres von einem (Unter-)Mietvertrag ausgehen, weshalb ihre Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind. 3.3 Davon ausgehend dass sich die Parteien auf die Entgeltlichkeit der Ge- brauchsüberlassung geeinigt haben, gilt es noch, die Höhe des Mietzinses festzu- legen. Wenn dies die Parteien unterlassen haben, obliegt die Festlegung dem Richter, wenn der Mietvertrag bereits vollzogen worden ist (Roger Weber, Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 253 N 5 ff.). Y. ist eine Miete zu CHF 120.– pro Monat für den Parkplatz Nr. 96 eingegangen (act. IV-6), während der Mietzins für die anderen beiden – seine eigenen – Park- plätze lediglich je CHF 75.– betrug (act. IV-3 und IV-4). Er beschloss, X. den Parkplatz Nr. 97 zur Verfügung zu stellen, statt des eigens dazugemieteten Nr. 96. Daher wäre es aus seiner Sicht auch nicht richtig gewesen, den vollen Mietzins
Seite 11 — 14 von CHF 120.– zu verlangen, aber auch nicht denjenigen von CHF 75.–, da er doch ausschliesslich für ihn den teureren Parkplatz dazugemietet hatte. So nahm Y. im Schreiben vom 18. Mai 2005 an X. (act. IV-14) eine sogenannte Mischrech- nung vor und veranschlagte für den tatsächlich belegten Parkplatz Nr. 97 entspre- chend CHF 95.– (was in etwa einem Drittel der Summe der drei Mietzinse (75 + 75 + 120) entspricht). Dies sei gemäss Y. so mit X. vereinbart worden. Der Be- schwerdeführer bestreitet dies, ohne dies indessen im bisherigen Verfahren näher zu begründen. Soweit also die Vorinstanz ihren Entscheid bezüglich der Ge- brauchsüberlassung des Parkplatzes auf die Aussagen und Beweismittel des Be- klagten abgestellt hat, ist ihr Entscheid nach dem Gesagten ohne weiteres nach- vollziehbar und willkürfrei. Damit gilt der Mietzins als auf CHF 95.– festgelegt. 3.4 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (E. 4.b.aa.ccc) hat die Mietdauer insgesamt 41 Monate betragen. Dabei geht sie von einem Mietantritt im Juni 2001 aus, welcher sich mit der Schlüsselübergabe am 11. Juni 2001 belegen lässt (act. III-7). Bezüglich des Mietendes hingegen schliesst sie auf den 5. November 2004 (Datum des Abschleppens des Fahrzeugs), wobei sie sich hier auf die Aussage des Beklagten stützt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel zur Garage am 13. Juli 2004 retourniert hat (act. III-8 und IV-7). Gemäss unwider- sprochenen Aussagen des Beschwerdegegners hat X. sein Fahrzeug aber zu die- sem Zeitpunkt nicht entfernt, weshalb es abgeschleppt werden musste. Y. legte hierbei eine Quittung vom 14. Februar 2005 (act. IV-8) zu den Akten, die das Ab- schleppen und den entsprechenden Aufwand belegt. Wie nachfolgend dargelegt wird (siehe E. 4), ist dieser Beweis zureichend. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur hat demnach die Dauer des Mietverhältnisses (1. Juni 2001 – 31. Oktober
2004) richtig festgestellt und mit 41 Monaten beziffert. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich eine geschuldete Miete von CHF 95.– pro Monat, multipliziert mit 41 Monaten also einen Gesamtmietzins von CHF 3'895.–, den die Vorinstanz dem Beschwerdegegner aus den genannten Gründen zu Recht zur Verrechnung bringen liess. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 4. Der Beklagte machte vor der Vorinstanz Abschleppkosten im Umfang von CHF 250.– geltend, die ihm für das Entfernen des Fahrzeuges des Klägers vom Parkplatz in der _strasse in Z. zur V. entstanden sind. Belegt hat er diesen Auf- wand mit einer Rechnung vom 14. Februar 2005 (act. IV-8). Der Kläger und Be- schwerdeführer rügt vor Kantonsgericht, die Vorinstanz habe die Beweise willkür- lich gewürdigt und dem Beschwerdegegner zu Unrecht diesen angeblichen Auf-
Seite 12 — 14 wand verrechnungsweise geltend machen lassen. Zudem rügt er, dass er auf- grund des Ausbleibens eines zweiten Schriftenwechsels gar nie die Gelegenheit gehabt habe, zu diesem angeblichen Kostenpunkt schriftlich Stellung zu nehmen. Dies sei lediglich anlässlich der Hauptverhandlung (mündlich) erfolgt. Im Übrigen sei die angebliche Rechnung kein rechtsgenüglicher Beweis, da sich diese über das abgeschleppte Fahrzeug sowie über das Datum der Abschlepparbeiten aus- schweige. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Replikrecht (vgl. BGE 132 I 42 E. 2 ff., insbesondere aber E. 3.3.4 mit Hinweisen) hat der Beschwerde- führer, wenn er eine Stellungnahme von seiner Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese unverzüglich zu beantra- gen bzw. einzureichen. Dabei sind vor Bundesgericht Anträge und Rügen, die er bereits in der Beschwerde hätte erheben können, nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen. Dasselbe muss sinngemäss für das Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht im Zusammenhang mit erstinstanzlichen Verfahren gelten, die durch nicht berufungs- fähige Entscheide abgeschlossen wurden. Soweit ein Beschwerdeführer vor Kan- tonsgericht Anträge und Rügen vorbringt, die er anlässlich einer zur Kenntnisnah- me zugestellten Vernehmlassung im Rahmen einer einfachen schriftlichen Stel- lungnahme hätte anbringen können, ist er im Beschwerdeverfahren vor Kantons- gericht nicht zu hören. 4.2 Obwohl gemäss Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 13. November 2009 an den Kläger, mit welchem dem Kläger die Prozessantwort des Beklagten vom 11. November 2009 zur Kenntnis zugestellt wurde, ausdrücklich festgehalten wurde, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfinden würde, hat ihm das Bezirks- gericht Plessur in jenem Schreiben die Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 4. Dezember 2009 gegeben, unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 ZPO-GR. Mit Schrei- ben vom 18. November 2009 hat der Kläger das Bezirksgericht ersucht, ihm die der Prozessantwort beiliegenden Beweismittel des Beklagten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen, welche er am 23. November 2009 retournierte. Am 3. De- zember 2009 teilte der Kläger dem Bezirksgericht mit, er habe gegen die von der Gegenpartei nominierten Beweismittel keine Einwände. Eine Stellungnahme auf die Prozessantwort figuriert nicht in den Akten, weshalb auch aus der Korrespon- denz geschlossen werden darf, dass keine solche eingereicht wurde. Der Be- schwerdeführer hat also vor der Vorinstanz aus eigenem Antrieb verzichtet, sich zu den nun vorgebrachten, neuerdings strittigen Punkten vernehmen zu lassen,
Seite 13 — 14 weshalb seine diesbezüglichen Rügen im Beschwerdeverfahren nicht zu hören sind. 4.3 Entsprechend geht auch sein Einwand ins Leere, die Vorinstanz habe die Beweise krass willkürlich gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeit- punkt – auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht – behauptet, sein Fahr- zeug selbst vom Parkplatz entfernt zu haben. Somit ist ohne weiteres nachvoll- ziehbar, dass für die zwangsweise Entfernung des Fahrzeugs im Auftrag des Be- schwerdegegners entsprechende Kosten anfielen. Dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur lagen bezüglich der Abschleppkosten lediglich – aber immerhin – die Be- weismittel des Beklagten vor (siehe insbesondere act. IV-7 und IV-8; vgl. zudem act. VI-2, gemäss welchem die Zeugin die diesbezügliche Darstellung des Beklag- ten ausdrücklich bestätigt), da der Kläger auf die Einreichung von Beweismitteln sowie auf eine Stellungnahme vollständig verzichtet hat. Unter diesen Umständen durfte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur ohne Willkür annehmen, die Forde- rung von CHF 250.– für die Abschleppkosten sei ausgewiesen, und sie zur Ver- rechnung zulassen. 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine zureichenden Gründe ersichtlich, den Kostenentscheid der Vorinstanz (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs) anzupassen, zumal sich der Beschwerdeführer denn auch auf den blossen Antrag der Aufhe- bung beschränkt, ohne diesen jedoch zu begründen. Die Kosten des Beschwer- deverfahrens gehen gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO-GR zu Lasten des Be- schwerdeführers, mit der Verpflichtung, den Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– zuzüglich der Schreibgebühr von CHF 256.– gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausserge- richtlich mit CHF 1'000.– inkl. 7.6% MWST zu entschädigen hat. Letztere wird dem Beschwerdegegner ab der vom Beschwerdeführer geleisteten Si- cherheitsleistung überwiesen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: