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ZK2 2023 61

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2023-12-04 · Deutsch GR
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Massnahmen gemäss Art. 731b OR | Berufung OR AG/andere Handelsgesellschaft/Genossenschaft

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten der A._____ AG.
  3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 04. Dezember 2023 Referenz ZK2 23 61 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Parteien A._____ AG Berufungsklägerin vertreten durch B._____ gegen C._____ Berufungsbeklagter vertreten durch D._____ Gegenstand Massnahmen gemäss Art. 731b OR Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzel- richter, vom 30.10.2023, mitgeteilt am 01.11.2023 (Proz. Nr. 135- 2023-136) Mitteilung

05. Dezember 2023

2 / 4 In Erwägung, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 erkannte, dass die A._____ AG (nachfol- gend: Berufungsklägerin) am 30. Oktober 2023, um 10:00 Uhr, richterlich auf- gelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeord- net werde, – dass dieser Entscheid den Parteien am 1. November 2023 per eingeschriebe- ner Postsendung mitgeteilt wurde, wobei die Berufungsklägerin von der Post am 2. November 2023 eine Abholungseinladung erhielt und die Frist für die Abholung bis am 9. November 2023 lief (vgl. Auszug Track & Trace), – dass die Postsendung von der Berufungsklägerin innert Frist nicht abgeholt wurde, – dass der Entscheid in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 9. No- vember 2023 als zugestellt galt, zumal sich die Berufungsklägerin im Verfah- ren vor Regionalgericht hat vernehmen lassen (vgl. RG act. I.2) und daher mit der Zustellung des Entscheides vom 30. Oktober 2023 hat rechnen müssen (vgl. im Übrigen RG act. V.10, wonach B._____ als Vertreter der Berufungs- klägerin den Entscheid vom 30. Oktober 2023 am 21. November 2023 persön- lich beim Gericht abgeholt hat), – dass die Frist für die Einreichung der Berufung im vorliegenden Fall am 20. November 2023 endete (vgl. Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), – dass die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 20. November 2023 (Datum Poststempel) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regional- gericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 30. Oktober 2023 erhob, – dass die Berufung keinerlei Begründung enthielt, hingegen ein Gesuch um Fristerstreckung bis am 5. Dezember 2023, da die "heute endende Frist […] nicht für Abstimmung mit dem Rechtsbeistand und eine umfassende Eingabe" genüge (act. A.1), – dass der Berufungsklägerin mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkam- mer vom 23. November 2023 mitgeteilt wurde, dass die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei und das Begehren um Fristerstreckung daher abgewiesen werde (vgl. act. D.1),

3 / 4 – dass innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von der Berufungsklägerin keine weitere ("umfassende") Eingabe eingereicht wurde, – dass sich die Eingabe vom 20. November 2023 nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und daher offensichtlich nicht hin- reichend begründet ist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO), – dass auf die Berufung daher nicht einzutreten ist, – dass die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgt, – dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens, welche in Anwendung von Art. 9 und 13 VGZ (BR 320.210) auf CHF 300.00 festgesetzt werden, zu Lasten der Berufungsklägerin gehen, – dass mangels Einholen von Stellungnahmen von vorherein keine Entschädi- gungen zu sprechen sind,

4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten der A._____ AG. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: