Staatshaftung | Berufung übrige Fälle
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 9. Juni 2021 Referenz ZK2 21 22 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Sigron, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Berufungskläger gegen B._____ Berufungsbeklagte Gegenstand Staatshaftung Anfechtungsobj. Urteil Verwaltungsgericht vom 23. April 2021, mitgeteilt am
28. Mai 2021 (Proz. Nr. U-2021-37) Mitteilung
14. Juni 2021
2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ am 21. April 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Staatshaftungsklage einreichte und Schadenersatz für seine (angeblich) rechtswidrig erfolgte fürsorgerische Unterbringung in der Höhe von CHF 50'000.00 pro Tag für die Dauer vom 6. bis 12. April 2021 verlangte, – dass der Einzelrichter am Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom
23. April 2021, mitgeteilt am 28. Mai 2021, abwies, soweit darauf einzutreten war, – dass A._____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 31. Mai 2021 mit diversen Anträgen an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den die Eingabe als Berufung entgegennahm und das Verwaltungsgericht zur Aktenzustellung aufforderte, – dass der Berufungskläger mit Schreiben vom 3. Juni 2021 dem Kantonsge- richt mitteilte, dass er keine Berufung eingelegt habe, sondern eine interne Kontrolle der Verfassungsmässigkeit des Klageverfahrens vor Verwaltungsge- richt beantrage, – dass daher kein Urteil über die Berufung zu erstellen sei, – dass diese Mitteilung als Rückzug der Berufung entgegenzunehmen und das hängige Verfahren ZK2 21 22 vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist, – dass im Übrigen nicht klar ist, welchen Rechtsbehelf oder welches Rechtsmit- tel der Berufungskläger mit der von ihm begehrten internen Kontrolle der Ver- fassungsmässigkeit des Klageverfahrens vor Verwaltungsgericht anstrebt, aber jedenfalls das Kantonsgericht für eine derartige Kontrolle nicht zuständig ist, – dass aufgrund des Umstands, dass bislang noch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,
3 / 3 wird erkannt: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: