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ZK2 2019 30

Versicherungsleistungen nach IVG

Graubünden · 2019-05-01 · Deutsch GR
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Forderung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 03 Mai 2019

2 / 10 Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat nach Kenntnisnahme des Widerspruchs (recte: Beschwerde) vom 14. April 2019 (Poststempel 16. April 2019), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Regionalgericht Plessur (Einzelgericht) mit Verfügung vom 19. Fe- bruar 2019 X._____ und Y._____ zur Hauptverhandlung (im Verfahren mit der Proz. Nr. _____), angesetzt auf den 07. Mai 2019, vorlud, – dass Y._____ mit Eingabe vom 08. April 2019 sinngemäss um sein Fernblei- ben von der Hauptversammlung vom 07. Mai 2019 und dafür seine Vertretung durch A._____ ersuchte, – dass Y._____ mit Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 10. April 2019 vom persönlichen Erscheinen an der Hauptversammlung dispensiert wurde, gleichzeitig erachtete die Vorinstanz eine Vertretung von Y._____ als nicht notwendig, da vorweg von Amtes wegen die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen sei, welche Y._____ in seiner Eingabe vom 08. April 2019 sinn- gemäss bestritten habe, – dass X._____ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Regionalge- richts Plessur mit Eingabe vom 16. April 2019 bei diesem Beschwerde erhob, welche am 24. April 2019 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden überbracht wurde, – dass die Verfügung des Regionalgerichts Plessur, mit welcher die beantragte Dispensation von Y._____ bewilligt wurde, eine prozessleitende Verfügung darstellt, welche der Beschwerde unterliegt. Nach Art. 319 lit. b ZPO sind pro- zessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2) mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), – dass die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsver- ordnung [KGV; BR 173.100]) ergibt,

E. 3 / 10

dass gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO das Kantonsgericht von Graubünden

in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert im Rechts-

mittelverfahren wie im vorliegenden Fall CHF 5'000.00 nicht überschreitet,

dass die von X._____ erhobene Beschwerde vom 16. April 2019 recht-zeitig

erfolgte,

dass auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet worden ist,

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Ver-

fügung handelt, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist. Die

Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfügung ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche

nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erst-

instanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum ande-

ren vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall

mehrmals zu beschäftigen hat. Diese soll einen ihr vorgelegten Fall in der Re-

gel einmal und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen

(vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2),

dass in Anbetracht dieser Überlegungen eine prozessleitende Verfügung

grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten ist und an die Annahme ei-

nes nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge

Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat als Eintretensvorausset-

zung für die Beschwerde in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr

durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der

Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Anderseits sind Ausführungen

zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht

mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber

von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen und es darf einen solchen

Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, das heisst geradezu in

die Augen springt (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1),

dass an Beschwerden von Laien grundsätzlich nicht die gleich strengen An-

forderungen zu stellen sind wie an von Anwälten verfasste Beschwerden.

Dennoch sind auch an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale

Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht

eingetreten wird (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner

E. 4 / 10

Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Bd. II, Artikel 150-352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO,

Bern 2012, N. 9-15 zu Art. 319 ZPO und N. 17 f. zu Art. 321 ZPO),

dass auch wenn es sich bei der Beschwerde vom 14. April 2019 um eine Lai-

eneingabe handelt, so hat diese nach soeben Ausgeführtem gewissen Mini-

malanforderungen zu genügen, damit auf sie eingetreten werden kann. Der

Beschwerde kann aber nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern der

Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung des Regionalgerichts

Plessur und der Dispensation zum Erscheinen von Y._____ ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, da

anlässlich der angesetzten Hauptversammlung vor Vorinstanz ausschliesslich

über die Frage der örtlichen Zuständigkeit befunden wird. Die Beschwerdefüh-

rerin begnügt sich in ihrer Eingabe denn auch einzig mit dem Widerspruch der

Ablehnung des Dispens von Y._____, ohne diesbezügliche Begründung. Die

weitergehenden Ausführungen beziehen sich zur Sache, welche an erwähnter

Hauptverhandlung nicht Gegenstand sein werden. Entsprechend ist darauf

hier nicht einzutreten. Mangels Substantiierung eines rechtserheblichen, nicht

leicht wiedergutzumachenden Nachteils, welcher in der Sache auch nicht er-

sichtlich ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden,

dass kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden,

so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten der

Beschwerdeführerin (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO),

dass da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht

der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor-

ganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b

EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz,

dass für Beschwerdeverfahren das Kantonsgericht von Graubünden gemäss

Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren

(VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF

8'000.00 erhebt. Vorliegend wird in Anwendung von Art. 13 VGZ auf die Erhe-

bung einer Entscheidgebühr verzichtet,

E. 5 / 10 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
  3. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 01. Mai 2019 Referenz ZK2 19 30 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Parteien X._____ Sardonastrasse 3, 7000 Chur Beschwerdeführerin gegen Y._____ c/o A._____, Röven 60, 7530 Zernez Beschwerdegegner Gegenstand Forderung Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 10.04.2019 (Proz. Nr. _____) Mitteilung
  5. Mai 2019 2 / 10 Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat nach Kenntnisnahme des Widerspruchs (recte: Beschwerde) vom 14. April 2019 (Poststempel 16. April 2019), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Regionalgericht Plessur (Einzelgericht) mit Verfügung vom 19. Fe- bruar 2019 X._____ und Y._____ zur Hauptverhandlung (im Verfahren mit der Proz. Nr. _____), angesetzt auf den 07. Mai 2019, vorlud, – dass Y._____ mit Eingabe vom 08. April 2019 sinngemäss um sein Fernblei- ben von der Hauptversammlung vom 07. Mai 2019 und dafür seine Vertretung durch A._____ ersuchte, – dass Y._____ mit Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 10. April 2019 vom persönlichen Erscheinen an der Hauptversammlung dispensiert wurde, gleichzeitig erachtete die Vorinstanz eine Vertretung von Y._____ als nicht notwendig, da vorweg von Amtes wegen die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen sei, welche Y._____ in seiner Eingabe vom 08. April 2019 sinn- gemäss bestritten habe, – dass X._____ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Regionalge- richts Plessur mit Eingabe vom 16. April 2019 bei diesem Beschwerde erhob, welche am 24. April 2019 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden überbracht wurde, – dass die Verfügung des Regionalgerichts Plessur, mit welcher die beantragte Dispensation von Y._____ bewilligt wurde, eine prozessleitende Verfügung darstellt, welche der Beschwerde unterliegt. Nach Art. 319 lit. b ZPO sind pro- zessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2) mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), – dass die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsver- ordnung [KGV; BR 173.100]) ergibt, 3 / 10 – dass gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert im Rechts- mittelverfahren wie im vorliegenden Fall CHF 5'000.00 nicht überschreitet, – dass die von X._____ erhobene Beschwerde vom 16. April 2019 recht-zeitig erfolgte, – dass auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet worden ist, – dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Ver- fügung handelt, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erst- instanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum ande- ren vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat. Diese soll einen ihr vorgelegten Fall in der Re- gel einmal und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2), – dass in Anbetracht dieser Überlegungen eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten ist und an die Annahme ei- nes nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat als Eintretensvorausset- zung für die Beschwerde in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Anderseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, das heisst geradezu in die Augen springt (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1), – dass an Beschwerden von Laien grundsätzlich nicht die gleich strengen An- forderungen zu stellen sind wie an von Anwälten verfasste Beschwerden. Dennoch sind auch an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner 4 / 10 Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Artikel 150-352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N. 9-15 zu Art. 319 ZPO und N. 17 f. zu Art. 321 ZPO), – dass auch wenn es sich bei der Beschwerde vom 14. April 2019 um eine Lai- eneingabe handelt, so hat diese nach soeben Ausgeführtem gewissen Mini- malanforderungen zu genügen, damit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerde kann aber nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung des Regionalgerichts Plessur und der Dispensation zum Erscheinen von Y._____ ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, da anlässlich der angesetzten Hauptversammlung vor Vorinstanz ausschliesslich über die Frage der örtlichen Zuständigkeit befunden wird. Die Beschwerdefüh- rerin begnügt sich in ihrer Eingabe denn auch einzig mit dem Widerspruch der Ablehnung des Dispens von Y._____, ohne diesbezügliche Begründung. Die weitergehenden Ausführungen beziehen sich zur Sache, welche an erwähnter Hauptverhandlung nicht Gegenstand sein werden. Entsprechend ist darauf hier nicht einzutreten. Mangels Substantiierung eines rechtserheblichen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, welcher in der Sache auch nicht er- sichtlich ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, – dass kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, – dass für Beschwerdeverfahren das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 erhebt. Vorliegend wird in Anwendung von Art. 13 VGZ auf die Erhe- bung einer Entscheidgebühr verzichtet, 5 / 10 wird erkannt:
  6. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  7. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
  8. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  9. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 01. Mai 2019 Referenz ZK2 19 30 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführerin gegen Y._____ Beschwerdegegner Gegenstand Forderung Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 10.04.2019 (Proz. Nr. _____) Mitteilung

03. Mai 2019

2 / 10 Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat nach Kenntnisnahme des Widerspruchs (recte: Beschwerde) vom 14. April 2019 (Poststempel 16. April 2019), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Regionalgericht Plessur (Einzelgericht) mit Verfügung vom 19. Fe- bruar 2019 X._____ und Y._____ zur Hauptverhandlung (im Verfahren mit der Proz. Nr. _____), angesetzt auf den 07. Mai 2019, vorlud, – dass Y._____ mit Eingabe vom 08. April 2019 sinngemäss um sein Fernblei- ben von der Hauptversammlung vom 07. Mai 2019 und dafür seine Vertretung durch A._____ ersuchte, – dass Y._____ mit Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 10. April 2019 vom persönlichen Erscheinen an der Hauptversammlung dispensiert wurde, gleichzeitig erachtete die Vorinstanz eine Vertretung von Y._____ als nicht notwendig, da vorweg von Amtes wegen die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen sei, welche Y._____ in seiner Eingabe vom 08. April 2019 sinn- gemäss bestritten habe, – dass X._____ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Regionalge- richts Plessur mit Eingabe vom 16. April 2019 bei diesem Beschwerde erhob, welche am 24. April 2019 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden überbracht wurde, – dass die Verfügung des Regionalgerichts Plessur, mit welcher die beantragte Dispensation von Y._____ bewilligt wurde, eine prozessleitende Verfügung darstellt, welche der Beschwerde unterliegt. Nach Art. 319 lit. b ZPO sind pro- zessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2) mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), – dass die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsver- ordnung [KGV; BR 173.100]) ergibt,

3 / 10 – dass gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert im Rechts- mittelverfahren wie im vorliegenden Fall CHF 5'000.00 nicht überschreitet, – dass die von X._____ erhobene Beschwerde vom 16. April 2019 recht-zeitig erfolgte, – dass auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet worden ist, – dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Ver- fügung handelt, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erst- instanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum ande- ren vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat. Diese soll einen ihr vorgelegten Fall in der Re- gel einmal und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2), – dass in Anbetracht dieser Überlegungen eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten ist und an die Annahme ei- nes nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat als Eintretensvorausset- zung für die Beschwerde in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Anderseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, das heisst geradezu in die Augen springt (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1), – dass an Beschwerden von Laien grundsätzlich nicht die gleich strengen An- forderungen zu stellen sind wie an von Anwälten verfasste Beschwerden. Dennoch sind auch an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner

4 / 10 Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Artikel 150-352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N. 9-15 zu Art. 319 ZPO und N. 17 f. zu Art. 321 ZPO), – dass auch wenn es sich bei der Beschwerde vom 14. April 2019 um eine Lai- eneingabe handelt, so hat diese nach soeben Ausgeführtem gewissen Mini- malanforderungen zu genügen, damit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerde kann aber nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung des Regionalgerichts Plessur und der Dispensation zum Erscheinen von Y._____ ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, da anlässlich der angesetzten Hauptversammlung vor Vorinstanz ausschliesslich über die Frage der örtlichen Zuständigkeit befunden wird. Die Beschwerdefüh- rerin begnügt sich in ihrer Eingabe denn auch einzig mit dem Widerspruch der Ablehnung des Dispens von Y._____, ohne diesbezügliche Begründung. Die weitergehenden Ausführungen beziehen sich zur Sache, welche an erwähnter Hauptverhandlung nicht Gegenstand sein werden. Entsprechend ist darauf hier nicht einzutreten. Mangels Substantiierung eines rechtserheblichen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, welcher in der Sache auch nicht er- sichtlich ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, – dass kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, – dass für Beschwerdeverfahren das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 erhebt. Vorliegend wird in Anwendung von Art. 13 VGZ auf die Erhe- bung einer Entscheidgebühr verzichtet,

5 / 10 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 3. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 01. Mai 2019 Referenz ZK2 19 30 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Parteien X._____ Sardonastrasse 3, 7000 Chur Beschwerdeführerin gegen Y._____ c/o A._____, Röven 60, 7530 Zernez Beschwerdegegner Gegenstand Forderung Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 10.04.2019 (Proz. Nr. _____) Mitteilung

03. Mai 2019

2 / 10 Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat nach Kenntnisnahme des Widerspruchs (recte: Beschwerde) vom 14. April 2019 (Poststempel 16. April 2019), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Regionalgericht Plessur (Einzelgericht) mit Verfügung vom 19. Fe- bruar 2019 X._____ und Y._____ zur Hauptverhandlung (im Verfahren mit der Proz. Nr. _____), angesetzt auf den 07. Mai 2019, vorlud, – dass Y._____ mit Eingabe vom 08. April 2019 sinngemäss um sein Fernblei- ben von der Hauptversammlung vom 07. Mai 2019 und dafür seine Vertretung durch A._____ ersuchte, – dass Y._____ mit Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 10. April 2019 vom persönlichen Erscheinen an der Hauptversammlung dispensiert wurde, gleichzeitig erachtete die Vorinstanz eine Vertretung von Y._____ als nicht notwendig, da vorweg von Amtes wegen die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen sei, welche Y._____ in seiner Eingabe vom 08. April 2019 sinn- gemäss bestritten habe, – dass X._____ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Regionalge- richts Plessur mit Eingabe vom 16. April 2019 bei diesem Beschwerde erhob, welche am 24. April 2019 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden überbracht wurde, – dass die Verfügung des Regionalgerichts Plessur, mit welcher die beantragte Dispensation von Y._____ bewilligt wurde, eine prozessleitende Verfügung darstellt, welche der Beschwerde unterliegt. Nach Art. 319 lit. b ZPO sind pro- zessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2) mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), – dass die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsver- ordnung [KGV; BR 173.100]) ergibt,

3 / 10 – dass gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert im Rechts- mittelverfahren wie im vorliegenden Fall CHF 5'000.00 nicht überschreitet, – dass die von X._____ erhobene Beschwerde vom 16. April 2019 recht-zeitig erfolgte, – dass auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet worden ist, – dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Ver- fügung handelt, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erst- instanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum ande- ren vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat. Diese soll einen ihr vorgelegten Fall in der Re- gel einmal und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2), – dass in Anbetracht dieser Überlegungen eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten ist und an die Annahme ei- nes nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat als Eintretensvorausset- zung für die Beschwerde in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Anderseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, das heisst geradezu in die Augen springt (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1), – dass an Beschwerden von Laien grundsätzlich nicht die gleich strengen An- forderungen zu stellen sind wie an von Anwälten verfasste Beschwerden. Dennoch sind auch an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner

4 / 10 Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Artikel 150-352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N. 9-15 zu Art. 319 ZPO und N. 17 f. zu Art. 321 ZPO), – dass auch wenn es sich bei der Beschwerde vom 14. April 2019 um eine Lai- eneingabe handelt, so hat diese nach soeben Ausgeführtem gewissen Mini- malanforderungen zu genügen, damit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerde kann aber nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung des Regionalgerichts Plessur und der Dispensation zum Erscheinen von Y._____ ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, da anlässlich der angesetzten Hauptversammlung vor Vorinstanz ausschliesslich über die Frage der örtlichen Zuständigkeit befunden wird. Die Beschwerdefüh- rerin begnügt sich in ihrer Eingabe denn auch einzig mit dem Widerspruch der Ablehnung des Dispens von Y._____, ohne diesbezügliche Begründung. Die weitergehenden Ausführungen beziehen sich zur Sache, welche an erwähnter Hauptverhandlung nicht Gegenstand sein werden. Entsprechend ist darauf hier nicht einzutreten. Mangels Substantiierung eines rechtserheblichen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, welcher in der Sache auch nicht er- sichtlich ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, – dass kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, – dass für Beschwerdeverfahren das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 erhebt. Vorliegend wird in Anwendung von Art. 13 VGZ auf die Erhe- bung einer Entscheidgebühr verzichtet,

5 / 10 wird erkannt: 5. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 6. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 7. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 8. Mitteilung an: