Forderung | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag
Sachverhalt
A. Die X._____AG schloss mit der Y._____, bestehend aus der A._____AG sowie der B._____AG, im Jahre 2009 einen Werkvertrag ab, wobei Erstere als Bauherrin und Letztere als Unternehmerin auftrat. Gegenstand des Werkvertrags bildeten die Baumeisterarbeiten für einen Hotelneubau in O.1_____. B. Im Frühling 2011 ereignete sich während der laufenden Bauarbeiten ein Ölunfall im Bereich der Parzellen- bzw. Bauprojektgrenze zwischen dem Hotel- areal und der benachbarten Mehrfamilienhausüberbauung. Die Behebung des Ölschadens erfolgte unter anderem durch die Y._____, welche die Schadensbe- hebungsarbeiten gestützt auf mündliche Anweisungen ausführte. C. Am 15. November 2011 erhielt die X._____AG für den aufgrund des Ölun- falls verursachten Bauschaden eine Versicherungsleistung von CHF 60'100.-- ausbezahlt. D. Die Y._____ erhob in Zusammenhang mit den erwähnten Arbeiten für die Behebung des Ölschadens gegenüber der X._____AG eine Forderung von CHF 45'805.25. Nachdem sie am 10. Mai 2012 ein entsprechendes Schlichtungs- gesuch einreichte, fand am 28. Juni 2012 die Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt des Bezirks Maloja statt. Da keine Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden konnte, stellte der Vermittler am 31. Juli 2012 die Klagebe- willigung mit folgenden Rechtsbegehren aus: Rechtsbegehren der klagenden Partei: „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 45'805.25, zuzüglich 5% Zins seit 12. März 2012, zu bezahlen. 2. Alles unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten der Beklagten.“ Rechtsbegehren der beklagten Partei: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin.“ E. Mit Klage vom 5. November 2012 prosequierte die Y._____ die Streitsache an das Bezirksgericht Maloja, wobei sie unverändert an ihren Rechtsbegehren festhielt. Mit Klageantwort vom 3. Januar 2013 beantragte die X._____AG neu was folgt:
Seite 3 — 18 „1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 8% MwSt., zulasten der Klägerin.“ Die Beklagte führte zur Begründung insbesondere aus, dass die Klage im Namen der Y._____ und damit im Namen der einfachen Gesellschaft eingeleitet worden sei. Dieser Mangel in der Gläubigerbezeichnung könne vorliegend nicht geheilt werden, weshalb auf die Klage mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht einzu- treten sei. F. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Replik vom 14. Februar 2013 bzw. Duplik vom 12. April 2013 an ihren Anträgen und Aus- führungen fest. G. Mit Zwischenentscheid vom 1. Oktober 2013, mitgeteilt am 3. Oktober 2013, stellte das Bezirksgericht Maloja fest, dass die Prozessvoraussetzung der Partei- und Prozessfähigkeit auf Seiten der Klägerschaft gegeben sei und somit auf die Klage eingetreten werde. Das Bezirksgericht erwog, aufgrund des Um- stands, dass neben dem Namen der einfachen Gesellschaft auch die Namen der Gesellschafter aufgeführt worden seien, beide Gesellschafter die Vollmacht an den Rechtsvertreter unterzeichnet hätten und die Parteien über längere Zeit Ver- tragspartner gewesen seien, habe die Beklagte über die Identität der Klägerschaft keine Zweifel hegen können und sei durch die ungenaue Bezeichnung „Klägerin“ nicht in ihren Interessen beeinträchtigt worden. H. Nach Durchführung des Beweisverfahrens und einer mündlichen Hauptver- handlung erkannte das Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 19. August 2014, am 15. Januar 2015 im Dispositiv und am 12. Februar 2015 auf Verlangen der Beklagten mit schriftlicher Begründung mitgeteilt, wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen den Betrag von CHF 45'805.25, zuzüglich 5% Zins seit 20. März 2012, zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 6'000.-- wer- den der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem klägerischerseits ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet, unter Erteilung des Regress- rechts auf die Beklagte. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerinnen mit [CHF] 23'512.85 (in- kl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“
Seite 4 — 18 I. Hiergegen erhob die X._____AG mit Eingabe vom 16. März 2015 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. In Gutheissung der Berufung seien Ziffer 1. und 2. des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Maloja seien den Klägerinnen und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zu verpflichten sind, die Beklagte und Berufungsklägerin mit CHF 12'174.85 ausseramtlich zu entschädigen. 4. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 8% MwSt., für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ J. Mit Berufungsantwort vom 4. Mai 2015 beantragte die Y._____ die vollum- fängliche und kostenfällige Abweisung der Berufung. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Ent- scheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, da das vorinstanzliche Verfahren damit durch Sachentscheid (teilweise Gutheissung der Klage) beendet wurde (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 308 ZPO). Zudem übersteigt der Streit-
Seite 5 — 18 wert den Betrag von CHF 10‘000.--. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom
19. August 2014 und wurde den Parteien am 12. Februar 2015 begründet mitge- teilt. Unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO erweist sich die am 16. März 2015 dagegen eingereichte Berufung als fristgerecht. Überdies entspricht sie den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c) Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, dass sie ihrer Begründungs- pflicht nicht nachgekommen sei, indem sie wesentliche Behauptungen und Tatsa- chendarstellungen unberücksichtigt gelassen und den Sachverhalt tatsachenwid- rig festgestellt habe. Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Kognition der Berufungsinstanz ist damit um- fassend mit der Folge, dass sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüft werden können und auch müssen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 6 zu Art. 310 ZPO). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Werklohnforderung für die Schadensbehebung infolge des Ölunfalls. Strittig ist namentlich, ob die Scha- densbehebung separat, das heisst unabhängig vom bestehenden Werkvertrag für den Hotelneubau, in Auftrag gegeben wurde, und ob der Werklohn für diese Leis- tungen mit der Saldierung der Werklohnforderung aus dem Hauptvertrag abgegol- ten ist. Die Vorinstanz erwog, gemäss Zeugenaussagen seien die Klägerinnen mit den Schadensbehebungsarbeiten beauftragt worden, weil sie zum fraglichen Zeit- punkt vor Ort und mit der Baustelle vertraut gewesen seien. Sie gelangte zum Schluss, dass der aus dem Ölunfall herrührende Schaden zum Zeitpunkt des Werkvertragsabschlusses betreffend den Hotelbau nicht bekannt gewesen sei und daher auch nicht Bestandteil dieses Vertrags habe sein können. Vielmehr sei von einem neuen Werkvertrag auszugehen. Der Umstand, dass die Klägerschaft auf den Regierapporten jeweils dieselbe Projektbezeichnung wie bei den Arbeiten für den Hotelneubau aufgeführt habe, ändere nichts daran. Doch selbst wenn die Ar- beiten Bestandteil des ursprünglichen Werkvertrags wären, würde dies nicht auch bedeuten, dass sie aufgrund der Saldovereinbarung nicht mehr zusätzlich zu ver- güten wären. Die Parteien hätten Ende Juli anfangs August 2011 eine Saldover- einbarung abgeschlossen, wobei umstritten sei, ob diese Vereinbarung auch die Abgeltung der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ölunfall erfasse. Die Schluss- abrechnung sei per 14. Juli 2011 erstellt worden und weise eine Werklohnsumme von insgesamt CHF 14'699'670.55 aus. Allerdings hätten sich die Parteien unbe- strittenermassen per Saldo auf einen Werklohnanspruch von CHF 14'600'000.-- geeinigt, was als aussergerichtlicher Vergleich zu qualifizieren sei. In Bezug auf
Seite 6 — 18 die Aussagen der einvernommenen Zeugen hielt die Vorinstanz fest, aus diesen ergebe sich deutlich, dass die Schadensbehebungsarbeiten nicht Bestandteil der Saldovereinbarung dargestellt hätten. Bei der Bereinigung der Schlussabrechnung seien allein die offenen Positionen aus dem ursprünglichen Werkvertrag Thema gewesen. Die von der Klägerschaft ausgeführten Schadensbehebungsarbeiten sollten denn auch nicht durch die Beklagte, sondern durch deren Versicherung beglichen werden. Aus den einverlangten Unterlagen der Versicherung gehe her- vor, dass die Versicherungsleistung auch die Arbeiten der Klägerschaft in Höhe von CHF 42'412.25 (ohne MwSt.) beinhalte. Die Vorinstanz folgerte, dass der Klä- gerschaft in Bezug auf die Arbeiten zur Behebung des Ölschadens ein Entschädi- gungsanspruch zustehe und dieser nicht Bestandteil der Saldovereinbarung sei. Die Höhe der Entschädigung sei unbestritten geblieben. Daher sei die Beklagte zur Bezahlung eines Betrags von CHF 45'805.25 zu verpflichten, wobei der Zins ab dem 20. März 2012 geschuldet sei, da der Beklagten eine letzte Zahlungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt angesetzt worden sei. 3. Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob die erbrachten Arbeiten in Zu- sammenhang mit dem Ölunfall ein neues Vertragsverhältnis zwischen den Partei- en begründet haben oder innerhalb des bestehenden Werkvertrags ausgeführt worden sind. a) Die Berufungsklägerin bestreitet, dass ein separater Vertrag für die Arbeiten zur Behebung des Ölschadens abgeschlossen worden sei und hält stattdessen dafür, dass diese als Teil des bestehenden Werkvertrags ausgeführt worden sei- en. Im Einzelnen macht sie geltend, die Auffassung der Berufungsbeklagten, wo- nach es sich bei diesen Arbeiten um einen unabhängigen, neuen Werkvertrag handle, stehe in klarem Widerspruch zur eingereichten Rechnung. Die Arbeiten seien ausdrücklich als Regierechnung bezeichnet worden, was impliziere, dass es sich um Zusatzarbeiten auf der Hotelbaustelle handle. Die Regierechnung trage wie die entsprechenden Regierapporte den Vermerk „Bauvorhaben Hotel O.1_____, Projekt-ID _____-Hotel“. Daraus ergebe sich deutlich, dass die Arbei- ten als Teil des ursprünglichen Werkvertrags bzw. als Teil des Gesamtauftrags zu qualifizieren seien. Gegen ein neues Werkvertragsverhältnis spreche auch die Tatsache, dass sich die Y._____, welche als einfache Gesellschaft eigens für die Ausführung der Baumeisterarbeiten des Hotelneubaus gebildet worden sei, der Arbeiten angenommen habe. Dem halten die Berufungsbeklagten entgegen, dass die betreffende Regierechnung deutlich und unmissverständlich mit „Heizölscha- den C._____“ überschrieben sei und auch die Regierapporte mit „Ölschaden“ beti- telt seien und demnach nicht mit dem Hotelbau in Verbindung gebracht werden
Seite 7 — 18 dürften. Vielmehr handle es sich um einen vom Grundauftrag unabhängigen neu- en Werkvertrag. Im Übrigen erscheine es geradezu abwegig, dass ein Unfall, d.h. ein unvorhergesehenes, unfreiwilliges äusseres Ereignis, quasi prophylaktisch im Rahmen des Hotelwerkvertrags geregelt worden sein solle. b) Die Berufungsklägerin stellt die mündliche Auftragserteilung nicht in Abre- de. Sie hält in ihrer Berufung fest, dass die Berufungsbeklagten im Mai 2011 mit der Behebung des Ölschadens beauftragt worden seien. Die Beauftragung sei aufgrund der Tatsache erfolgt, dass sich der Ölunfall im Bereich der Grenze der Baustelle des Hotels und jener der angrenzenden beiden Mehrfamilienhäusern ereignet habe und die Berufungsbeklagten auf der Baustelle noch mit Arbeiten beschäftigt gewesen seien (vgl. Berufung III. A. Ziff. 3). Gleichermassen führen die Berufungsbeklagten an, der Auftrag zur Behebung des Ölschadens sei ihnen ein- zig deshalb erteilt worden, weil sie zur fraglichen Zeit vor Ort gewesen seien und die Bauherrschaft nicht mit neuen Handwerkern habe zusammenarbeiten wollen, was auch die einvernommenen Zeugen bestätigen würden. Insoweit stimmen die Standpunkte der Parteien überein. Unterschiedliche Auffassungen bestehen hin- gegen bezüglich der Einordnung der Arbeiten. Während die Berufungsbeklagten von einem separaten Vertragsverhältnis ausgehen, rechnet die Berufungsklägerin sowohl die Baumeister- als auch die Schadensbehebungsarbeiten demselben Werkvertrag zu. Sie bringt vor, der befragte Zeuge habe ebenfalls nicht von einem separaten Auftrag, sondern lediglich von zusätzlichen Arbeiten gesprochen. D._____, örtlicher Bauleiter, welcher die Berufungsbeklagten in Vertretung der Berufungsklägerin mit der Behebung des Ölschadens beauftragte (vgl. Akten Vor- instanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 28. April 2014 S. 2 f.), gab an, es habe sich um zusätzliche Arbeiten gehandelt, von welchen man zum Zeitpunkt des Ab- schlusses des Werkvertrags keine Kenntnis habe haben können. E._____, Bau- und Projektleiter, sagte aus, dass es sich um einen Versicherungsfall gehandelt habe und nicht vorgesehen gewesen sei, dass diese Arbeiten ausgeführt werden müssten (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 28. April 2014 S. 3 und Protokoll Zeugeneinvernahme vom 29. April 2014 S. 3). Die Vorinstanz stellte auf diese Aussagen ab und erwog, dass der Ölschaden und die Arbeiten zu dessen Beseitigung im Zeitpunkt des Werkvertragsabschlusses nicht absehbar gewesen seien und folglich auch nicht Bestandteil dieses Vertrags hätten sein können (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b). Im Weiteren hielt sie gestützt auf die Zeugenaussagen fest, dass die Schadensbehebungsarbeiten den Klägerinnen übertragen worden seien, da sie sich vor Ort befunden hätten. Diese Arbeitsver- gabe sei jedoch losgelöst von den Baumeisterarbeiten für den Hotelneubau er-
Seite 8 — 18 folgt. Dem ist beizupflichten. Die Berufungsklägerin widerspricht sich selbst, wenn sie einerseits ausführt, der Werkvertrag betreffend den Hotelneubau sei im Jahre 2009 abgeschlossen worden und die Beauftragung zur Behebung des Ölschadens sei im Mai 2011 erfolgt (vgl. Berufung III. A. Ziff. 3), andererseits jedoch bestreitet, dass es sich bei letzterem um einen vom Grundauftrag unabhängigen, neuen Werkvertrag handelt. Angesichts der zeitlichen Abfolge, der Unvorhersehbarkeit sowie der Beschaffenheit der Arbeiten ist davon auszugehen, dass diese nicht unter den bestehenden Werkvertrag fielen, sondern vielmehr eine neue Vertrags- beziehung mit eigenständigem Leistungsinhalt begründeten. Der Abschluss eines Werkvertrags ist an keine Form gebunden und kann ohne Weiteres mündlich er- folgen (vgl. Gaudenz G. Zindel/Urs Pulver/Betrand G. Schott, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 16 vor Art. 363-379 OR). Die Regierechnung vom 15. Juni 2011 für die Beseitigung der Folgen des Ölunfalls (vgl. Akten Vorinstanz KB 16) bezieht sich nach dem Gesagten somit nicht auf Leistungen, die im ursprünglichen Werk- vertrag enthalten waren. Dass auf den entsprechenden Rapporten und der Re- gierechnung jeweils das Hotel O.1_____ als Bauvorhaben angeben wird, spricht entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht für einen Gesamtauftrag, zumal jeweils klar auf den Ölschaden Bezug genommen wird (vgl. Akten Vorinstanz KB 5
- 16). Nach eigenen Angaben der Berufungsklägerin hat sich der Unfall wie er- wähnt im Bereich der Grenze der Baustelle des Hotels und der angrenzenden bei- den Mehrfamilienhäuser ereignet (vgl. Berufung III. A. Ziff. 3). Die Tatsache, dass somit auch die Hotelbaustelle vom Unfall tangiert war, kann als Erklärung dienen, weshalb diese in den Rapporten und der Rechnung angeführt wird. Weder daraus noch aus dem Umstand, dass die Arbeiten von derselben ARGE ausgeführt wur- den, lässt sich ableiten, dass es sich um mit ursprünglichem Werkvertrag verein- barte Leistungen handelt. Ferner sind die Schadensbehebungsarbeiten auch nicht im Rahmen einer Nachbesserungspflicht aus dem ursprünglichen Werkvertrag erbracht worden, sondern sie sind aufgrund der vorstehenden Ausführungen als zusätzliche, von der Erstellung des Hotelneubaus unabhängige Arbeiten zu be- trachten. Die Leistungen zur Beseitigung der Ölunfallfolgen begründen also ein eigenständiges Werkvertragsverhältnis zwischen den Parteien. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass eine zusätzliche Vergütung der Schadensbehe- bungsarbeiten selbst dann nicht per se ausgeschlossen wäre, wenn davon ausge- gangen würde, dass diese Arbeiten Bestandteil des ursprünglichen Werkvertrags wären (vgl. dazu nachfolgend E. 4).
Seite 9 — 18 4. Zu prüfen bleibt, ob der Werklohn für die Arbeiten betreffend die Behebung des Ölschadens mit der Saldierung der Werklohnforderung aus dem Hauptvertrag abgegolten ist. a/aa) Die Berufungsklägerin legt dar, die von den Berufungsbeklagten erbrachten Baumeisterarbeiten für den Hotelneubau seien mit Schlussrechnung vom 6. Juni 2011 abgerechnet worden. In der Folge hätten die Parteien die Schlussrechnung Ende Juli anfangs August 2011 bereinigt und sich per Saldo aller Ansprüche auf eine Werklohnforderung über CHF 14'600'000.-- geeinigt. Die Parteien hätten also einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Aufgrund der vorliegenden Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Saldierung sämtlicher gegenseitiger Forderungen aus dem Werkvertragsverhältnis betreffend die Ho- telüberbauung dem übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen entsprochen habe. Als sich die Parteien über den Werklohn verständigt hätten, habe die Beru- fungsklägerin Kenntnis von den zuhanden der Versicherung zusammengestellten Kosten der Beseitigung der Folgen des Ölunfalls gehabt. Da sie jedoch keine se- parate Rechnung erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass mit der pau- schalen Summe von CHF 14'600'000.-- sämtliche bis Ende Juni 2011 erbrachten Leistungen der Berufungsbeklagten und somit auch die Aufwendungen für die Be- hebung des Ölschadens abgegolten seien. Diese Schadensbehebungsarbeiten seien zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung bereits vollständig aus- geführt gewesen. Es habe für sie eine notwendige Grundlage für die Anerkennung der Schlussrechnung dargestellt, dass darin sämtliche Ansprüche der Berufungs- beklagten in Zusammenhang mit den Arbeiten auf der Hotelbaustelle enthalten seien. Für die Anerkennung des pauschalen Werklohns sei somit entscheidend gewesen, dass sie sich nicht noch mit weiteren Nachforderungen konfrontiert se- hen würde. Weiter hält die Berufungsklägerin fest, dass in der Zusammenstellung der Berufungsbeklagten vom 14. Juli 2011 einzig die Kanalreinigungen und die Kontrolle aller Leitungen vorbehalten worden seien, da diese Kosten erst nach Beendigung der Arbeiten bekannt geworden seien. Andere Ausstände und Forde- rungen bezüglich der Überbauung seien in der Zusammenstellung nicht aufgeführt und es sei insbesondere auch kein Nachforderungsrecht vorbehalten worden. Der am 15. Juni 2011 in Rechnung gestellte Betrag für die Schadensbehebung zähle damit nicht zu den vorbehaltenen Kosten. Damit spreche auch die Rechnungszu- sammenstellung vom 14. Juli 2011, abgesehen von den ausdrücklich vorbehalte- nen Positionen, gegen die Erhebung weiterer Nachforderungen bzw. für die Ab- sicht der Parteien, die Forderungen per Saldo zu regeln. Selbst wenn dies nicht dem gegenseitigen Willen entsprochen hätte, sei die Erklärung, die Leistungen der
Seite 10 — 18 Berufungsbeklagten mit einem Pauschalbetrag abzugelten, klar als Verzicht auf weitere Forderungen zu verstehen. Die Vorinstanz sei hingegen gestützt auf die Zeugenaussagen zum Schluss gelangt, dass die Rechnung für die Behebung des Ölschadens nicht Gegenstand der Saldierung gewesen sei. Der Bauleiter habe indessen entgegen der vorinstanzlichen Darstellung nicht von einem separaten Auftrag, sondern lediglich von zusätzlichen Arbeiten gesprochen. Regiearbeiten seien immer zusätzliche Arbeiten, welche bei Vertragsschluss noch nicht voraus- sehbar gewesen seien. Diese würden aufgrund des Hauptauftrags allerdings re- gelmässig als im selben Auftrag enthalten abgerechnet. Die Vorinstanz verkenne, dass eine zusätzliche Entschädigung der Teil des Gesamtauftrags bildenden, zu- sätzlichen Arbeiten nur dann geschuldet wäre, wenn dies anlässlich der Verhand- lung über die Saldierung vorbehalten worden wäre, was nach klarer Aussage des Zeugen E._____ nicht zutreffe. Mangels ausdrücklichem Vorbehalt der strittigen Rechnung sei diese als in der Saldierung enthalten zu betrachten. Somit habe die Berufungsklägerin davon ausgehen dürfen, dass sämtliche von den Berufungsbe- klagten erbrachten Arbeiten im Zusammenhang mit dem Werkvertrag abgegolten seien, was auch der Vertreter der Berufungsklägerin anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung bestätigt habe. bb) Die Berufungsbeklagten führen zwar ebenfalls aus, dass unter den Parteien eine Einigung bezüglich der Gegenstand des Hauptwerkvertrags bildenden Arbei- ten erfolgt und ein Pauschalpreis von CHF 14'600'000.-- festgesetzt worden sei. Sie argumentieren in der Folge aber, dass die Aufwendungen betreffend den Öl- schaden gerade nicht Bestandteil dieses Werkvertrags gewesen und somit auch nicht von der Pauschalabgeltung erfasst worden seien. Bei den vorbehaltenen Positionen der Kanalreinigung und der Leitungskontrolle habe es sich um Arbeiten gehandelt, welche in direktem Zusammenhang mit dem Bau des Hotels gestanden hätten und daher im Gegensatz zu den Schadensbehebungsarbeiten unter den entsprechenden Werkvertrag gefallen seien. Da der Ölschaden nicht Bestandteil dieses Werkvertrags gewesen sei, sei in der Schlussrechnung weder ein diesbe- züglicher Vorbehalt noch ein Nachforderungsrecht notwendig gewesen. Im Weite- ren machen die Berufungsbeklagten geltend, dass sie die Rechnung über die ge- leisteten Schadensbehebungsarbeiten am 15. Juni 2011 direkt der Versiche- rungsgesellschaft der Berufungsklägerin zur Bezahlung zugestellt hätten. Am
15. November 2011 sei dem Konto der Berufungsklägerin ein Betrag von CHF 60'100.-- gutgeschrieben worden. Die Werklohnforderung sei gemäss Aus- führungen der Berufungsklägerin zwischen Ende Juli und anfangs August 2011 bereinigt worden. Demnach sei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch
Seite 11 — 18 nicht bekannt gewesen, ob und in welcher Höhe die Versicherung den Schaden übernehmen werde. Aus diesem Grund habe die Rechnung über den Ölschaden auch nicht im Vergleich, mit welchem sich die Parteien auf einen pauschalen Wer- klohn von CHF 14'600'000.-- geeinigt hätten, enthalten sein können. Sodann er- scheine die Argumentation der Berufungsklägerin, Kenntnis von den Kosten des Ölunfalls gehabt zu haben, aber keine separate Rechnung dafür erhalten zu ha- ben, widersprüchlich. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass gerade die Rechnung für den Ölschaden mit der Rechnungsnummer 2011188 in der Schluss- rechnung vom 14. Juli 2011, auf welcher sämtliche direkt im Zusammenhang mit dem Hotelprojekt stehenden Rechnungen mit den entsprechenden Rechnungs- nummern aufgeführt würden, gänzlich fehle. Folglich habe die Berufungsklägerin auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die Aufwendungen betreffend den Ölun- fall Bestandteil dieser Schlussrechnung bilden würden. b) Die Vorinstanz sah es aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen an, dass die Schadensbehebungsarbeiten nicht Bestandteil der Saldovereinbarung gewe- sen seien. Bei der Bereinigung der Schlussrechnung sei es einzig um offene Posi- tionen aus dem ursprünglichen Werkvertrag gegangen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 7d). D._____ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass der Scha- denfall ausserhalb der übrigen Werklohnabrechnung abgerechnet worden sei. Die Rechnung der Berufungsbeklagten für die Behebung des Ölschadens über den Betrag von CHF 45'805.25 sei direkt der _____versicherung, welche als Bauher- ren- und Bauwesenversicherung des Objekts aufgetreten sei, zugestellt worden (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 28. April 2014 S. 4). E._____, der nach eigenen Angaben in die Bereinigung der Schlussabrechnung der Baumeisterarbeiten involviert war, erklärte ebenfalls, dass der Schaden sepa- rat abgerechnet worden sei (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 29. April 2014 S. 4). Weiter sagte er aus, dass der Ölschaden in der Schluss- abrechnung nicht enthalten gewesen sei und in Zusammenhang mit der Abrech- nung auch nicht speziell über den Schadenfall gesprochen worden sei. Die Versi- cherung habe den Schaden ersetzt und die Versicherungsleistung hätte von der Bauherrschaft zur Bezahlung der Unternehmer verwendet werden sollen (vgl. Ak- ten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 29. April 2014 S. 5 f.). Bereits aufgrund dieser Aussagen wird deutlich, dass die Regierechnung vom 15. Juni 2011 betreffend den Ölunfall nicht vom mit Schlussrechnung vereinbarten pau- schalen Werklohn erfasst wird. Die Berufungsklägerin versucht allerdings durch eine unvollständige Wiedergabe der Aussage des Zeugen E._____ zu suggerie- ren, dass die Rechnung für den Ölschaden in Zusammenhang mit der Schluss-
Seite 12 — 18 rechnung nicht besprochen und damit keine zusätzliche Entschädigung hierfür vorbehalten worden sei. Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 3b) handelt es sich bei den Arbeiten zur Behebung des Schadenfalls nicht um einen Teil des Hauptwerk- vertrags. Insofern mussten Arbeiten, welche nicht unter den betreffenden Werk- vertrag fielen, in der Schlussabrechnung auch nicht vorbehalten werden. Die Beru- fungsklägerin kann demnach aus dem fehlenden Vorbehalt nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Doch auch wenn die Schadensbehebungsarbeiten innerhalb des be- stehenden Werkvertrags ausgeführt worden wären, kann aus den nachfolgenden Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch die Pauschalzahlung abgegolten wären. c) Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, datiert die Entschädigungsvereinba- rung zwischen der Berufungsklägerin und ihrer Versicherung über den Betrag von CHF 60'100.30 vom 27. Oktober 2011 (vgl. Akten Vorinstanz Editionen), was be- deutet, dass im Zeitpunkt der zwischen den Parteien getroffenen Einigung über die Gesamtwerklohnsumme - die Bereinigung der Schlussrechnung erfolgte nach Angabe der Berufungsklägerin Ende Juli anfangs August 2011 - noch nicht klar war, ob und in welcher Höhe die Versicherung den Schaden trägt. Der Argumenta- tion der Berufungsbeklagten folgend spricht dies gegen einen Einbezug der Kos- ten des Ölunfalls in den abgeschlossenen Vergleich. Dass die Berufungsklägerin keine separate Rechnung über die Aufwendungen betreffend den Ölschaden er- halten haben soll, schadet nicht und lässt entgegen ihrer Ansicht auch nicht auf eine Abgeltung durch die Pauschalzahlung schliessen, zumal die Rechnung direkt ihrer Versicherung zugestellt wurde und die Berufungsklägerin nach eigenen An- gaben Kenntnis von den zuhanden der Versicherung zusammengestellten Kosten hatte (vgl. Berufung III. A. Ziff. 6). Auch bei weiterer Prüfung finden sich keine An- haltspunkte, welche die Darstellung der Berufungsklägerin stützen würden. In der als Schlussrechnung geltenden Zusammenstellung vom 14. Juli 2011 (vgl. Akten Vorinstanz BB 3) wird jede Rechnung mit Rechnungsnummer, -datum und -betrag einzeln aufgeführt, aufgrund der bereits getätigten Zahlungen der noch offene Be- trag ermittelt und die insgesamt geschuldete Pauschalsumme von CHF 14'600'000.-- festgehalten. Die Schlussrechnung betrifft allein die darin auf- geführten Teilrechnungen. Die Berufungsbeklagten weisen zu Recht darauf hin, dass die Rechnung betreffend Ölschaden mit der Rechnungsnummer 2011188 gerade nicht aufgelistet wird, obschon sie zu diesem Zeitpunkt - sie datiert vom
15. Juni 2011 (vgl. Akten Vorinstanz KB 16) - bereits gestellt worden war. Ausser- dem enthält die Schlussrechnung keine explizite Saldoerklärung, wonach die Par- teien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt wären. Die festgelegte Pau-
Seite 13 — 18 schalsumme kann sich jedenfalls nur auf die in der Schlussrechnung erwähnten Rechnungsbeträge beziehen und nicht weitere Forderungen miteinschliessen. An- ders als die Berufungsklägerin behauptet, ergibt sich schliesslich auch aus der Parteibefragung von F._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht klar, dass die Forderung betreffend den Ölunfall bei der finalen Festlegung des noch offenen Betrags von CHF 2'300'000.-- mitenthalten war, da er sich daran nicht mehr zu erinnern vermochte (vgl. Akten Vorinstanz act. I./13). Zusammenge- fasst lässt sich somit weder aus den erwähnten Zeugenaussagen noch aus den im Recht liegenden Unterlagen folgern, dass die Arbeiten in Zusammenhang mit dem Ölunfall mit der Pauschalzahlung von CHF 14'600'000.-- ebenfalls abgegolten wurden oder die Berufungsbeklagten auf die entsprechende Forderung von CHF 45'805.25 verzichtet hätten. Mangels gegenteiliger Hinweise haben die Beru- fungsbeklagten einen Anspruch auf Entschädigung für die unbestrittenermassen erbrachten Aufwendungen zur Beseitigung des Ölschadens. Wie bereits im vor- instanzlichen Verfahren wendet sich die Berufungsklägerin nicht gegen die Höhe der Forderung, so dass der Betrag im geltend gemachten Umfang von CHF 45'805.25 geschuldet ist. 5.a) Für den Fall, dass die Berufung abgewiesen werden sollte, beanstandet die Berufungsklägerin die Höhe der Parteientschädigung, welche die Vorinstanz den Berufungsbeklagten zugesprochen hat. Die Klägerinnen hätten eine ausseramtli- che Entschädigung von CHF 23'512.85 geltend gemacht, was im Vergleich zur Beklagten nahezu dem doppelten Aufwand entspreche. Obschon anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden sei, dass die Ent- schädigung als übersetzt gelte, habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort dazu geäussert, inwiefern der Aufwand gerechtfertigt sein solle. Beim Rechtsvertreter der Klägerinnen sei wesentlich weniger Reiseaufwand angefallen, da dieser an der Zeugeneinvernahme in O.2_____ nicht teilgenommen habe. Bereits daraus ergebe sich, dass der Aufwand nicht ausgewiesen sein könne. Die Berufungsklä- gerin beantragt im Ergebnis, die ausseramtliche Entschädigung sei maximal auf den von ihr geltend gemachten Aufwand von CHF 12'174.85 festzusetzen. Dem- gegenüber führen die Berufungsbeklagten aus, dass die Beklagte bzw. Beru- fungsklägerin den Umfang der ausseramtlichen Entschädigung zu einem grossen Teil selbst verschuldet habe, indem sie das Verfahren mit ihren widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Behauptungen unnötig in die Länge gezogen habe. Zudem habe sie als Beklagte eine passive Rolle wahrnehmen können und kaum Beweismittel liefern müssen, weshalb ein Vergleich mit den klägerischen Aufwen- dungen nicht statthaft sei.
Seite 14 — 18 b/aa) Mit Honorarnote vom 19. August 2014 machte Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz einen Aufwand von CHF 23'512.85 (inkl. Auslagen und MwSt. sowie ein- schliesslich eines Interessenwertzuschlags von CHF 2'500.--) geltend. Der Hono- rarnote wurden mehrere Rechnungskopien beigelegt, aus welchen sich die einzel- nen Aufwandpositionen ersehen lassen (vgl. Akten Vorinstanz act. I./10). Der Ge- samtaufwand beläuft sich auf insgesamt 77.6 Stunden, womit der angewandte Stundenansatz CHF 240.-- beträgt. Gemäss Honorarvereinbarung vom 30. April 2012 beläuft sich der Stundenansatz für den Büroinhaber auf CHF 300.-- und für juristische Mitarbeiter auf CHF 220.-- (vgl. Akten Vorinstanz KB 1). Da Rechtsan- walt Dr. iur. Nuot P. Saratz und lic. iur. Daniel Erne das Mandat offenbar gemein- sam führten, wurde ein durchschnittlicher Ansatz von CHF 240.-- verwendet, was in Ordnung geht (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Ho- norars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) und von der Berufungsklägerin auch nicht moniert wird. Letztere macht lediglich in genereller Weise geltend, der angefallene Aufwand sei im Vergleich zur Beklagtenseite überhöht, ohne einzelne konkrete Positionen aufzugreifen. Die Berufungsklägerin übersieht dabei, dass der klagenden Partei insbesondere auf- grund der Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast in der Regel ein grösserer Aufwand anfällt als der Beklagten. Damit kann, anders als die Beru- fungsklägerin anzunehmen scheint, der Aufwand der Gegenpartei kein Massstab sein und die Honorarforderung nicht bereits aufgrund des Umstands, dass sie jene der Gegenseite deutlich übersteigt, als überhöht bezeichnet werden. Dennoch ist die klägerische Honorarnote nachfolgend einer Angemessenheitsprüfung zu un- terziehen. bb) Aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrensablaufs - es wurde sowohl ein doppelter Schriftenwechsel als auch eine mündliche Hauptverhandlung durchge- führt - versteht es sich von selbst, dass dies von den Parteien einen etwas höhe- ren Aufwand erforderte. Allerdings ist anzumerken, dass die jeweiligen Rechts- schriften wie auch die Hauptverhandlung mit einer Dauer von 1.5 Stunden relativ kurz ausfielen. In Anbetracht dessen, dass die Klageschrift lediglich rund 4 Seiten ohne Deckblatt und Beweismittelverzeichnis umfasst und inhaltlich keine kompli- zierten Sach- oder Rechtsfragen zu prüfen waren, erscheint der dafür geltend ge- machte Aufwand von 10.5 Stunden (vgl. Rechnung vom 31. Dezember 2012) überhöht und ist auf 8 Stunden herabzusetzen. Ebenso ist der in Rechnung ge- stellte Aufwand für die fünfseitige Replik von rund 9 Stunden (vgl. Rechnung vom
31. März 2013) als übersetzt zu beurteilen. Als angemessen und sachgerecht gel- ten 5 Stunden. Für das Verfassen des fünfzehnseitigen Plädoyers und die Vorbe-
Seite 15 — 18 reitung der Hauptverhandlung hat der klägerische Rechtsvertreter 15.5 Stunden aufgewandt (vgl. Rechnung vom 19. August 2014), was ebenfalls zu hoch er- scheint und auf 10 Stunden zu kürzen ist. Ferner fällt bei der Durchsicht der ein- zelnen, der klägerischen Honorarnote beiliegenden Rechnungskopien auf, dass regelmässig „Besprechungen mit NPS“ aufgeführt werden, welche jeweils mit di- versen anderen Aufwendungen zu einer Sammelposition zusammengefasst und verrechnet wurden (vgl. Rechnungen vom 30. Juni 2012, 31. Dezember 2012,
31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Oktober 2013 und 19. August 2014). Das Man- dat wurde über längere Zeit von lic. iur. Daniel Erne, ehemaliger juristischer Mitar- beiter beim Advokatur- und Notariatsbüro Saratz, betreut. Er hat insbesondere das Vermittlungsbegehren und die Klageschrift persönlich unterzeichnet sowie mit dem Gegenanwalt korrespondiert (vgl. Akten Vorinstanz act. I./1., KB 25 und 27). Es ist davon auszugehen, dass das Kürzel „NPS“ für Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz steht und lic. iur. Daniel Erne jeweils die mit diesem geführten internen Mandatsbesprechungen als zusätzlichen Aufwand verrechnete, was nicht ange- hen kann. Gleiches gilt für die interne Besprechung mit „DE“, das Kürzel für lic. iur. Daniel Erne (vgl. Rechnung vom 31. März 2013). Diese Positionen sind daher zu streichen, wobei eine pauschale Kürzung - aufgrund der erwähnten Sammelpositi- onen lässt sich der genaue Zeitaufwand für diese Besprechungen nicht ermitteln - um 5 Stunden erfolgt. Insgesamt ist der geltend gemachte Zeitaufwand demnach von 77.6 Stunden auf 60.6 Stunden zu kürzen, was ein Honorar von CHF 14'544.-- (exkl. Auslagen und MwSt.) ergibt. Dies erscheint auch aufgrund der sich stellen- den Sach- und Rechtsfragen als angemessen. cc) Weiter stellt sich die Frage, ob dem klägerischen Rechtsvertreter der gel- tend gemachte Interessenwertzuschlag von CHF 2'500.-- zugestanden werden kann. Die Honorarvereinbarung sieht einen solchen Zuschlag vor (vgl. Akten Vor- instanz KB 1), was grundsätzlich zulässig ist. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Honorar- verordnung gilt ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemesse- nen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und gewisse, vom Interes- senwert abhängige Ansätze nicht übersteigt, als üblich. Bei einem Interessenwert von CHF 10'000.-- bis CHF 50'000.-- darf ein Zuschlag von CHF 500.-- bis CHF 2'500.-- erhoben werden. Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Regeln über den Streitwert (Art. 3 Abs. 3 Honora- rverordnung). Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens bei gerundet CHF 46'000.-- liegt (vgl. Art. 91 ZPO), ist der Interessenwertzuschlag von CHF 2'500.-- auf CHF 2'300.-- herabzusetzen. Dieser Betrag erscheint ferner auch im Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand als angemessen.
Seite 16 — 18 Im Ergebnis ist den Klägerinnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteien- tschädigung von insgesamt CHF 19'252.15 (inkl. Auslagen und MwSt. sowie des Interessenwertzuschlags von CHF 2'300.--) zuzusprechen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist insofern anzupassen. 6. Die Berufungsklägerin vermochte mit ihrem Hauptantrag nicht durchzudrin- gen und der angefochtene Entscheid, wonach die Berufungsklägerin den Beru- fungsbeklagten CHF 45'805.25 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. März 2012 zu be- zahlen hat, ist zu bestätigen. Lediglich in Bezug auf die Parteientschädigung ist die Berufungsklägerin teilweise durchgedrungen, indem diese von CHF 23'512.85 auf CHF 19'252.15, nicht aber wie gefordert auf CHF 12'174.85, reduziert wird. Da der angefochtene Entscheid nur in diesem untergeordneten Punkt angepasst wird, ändert dies nichts am grundsätzlichen Unterliegen der Berufungsklägerin. Auch in Anbetracht des Streitwerts fällt die erwirkte Reduktion der aussergerichtlichen Entschädigung nicht massgebend ins Gewicht und erscheint damit vernachlässig- bar. Daher werden der Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahren ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich auferlegt. Die Gerichtskosten wer- den auf CHF 6'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Überdies hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren aussergerichtlich zu entschä- digen. Mit Honorarnote vom 4. Mai 2015 (act. D.5) macht Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz einen Aufwand von 13.8 Stunden und mithin, bei einem Stunden- ansatz von CHF 270.--, ein Honorar von CHF 4'144.80 (inkl. 3% Auslagen und 8% MwSt.) geltend. Wie erwähnt liegt eine entsprechende Honorarvereinbarung, mit- tels welcher ein Stundenansatz von CHF 300.-- festgelegt wurde, bei den Akten. Indessen wurde zu Recht ein Stundenansatz von CHF 270.-- verwendet, da dies dem maximal üblichen Ansatz entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 1 Honorarverordnung). Die Berufungsklägerin stellt sich in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2016 (act. A.3) auf den Standpunkt, dass der geltend gemachten Aufwand für die Ausarbeitung der Berufungsschrift als recht hoch erscheine. Sie bezeichnet insbesondere die mit 1.5 Stunden veranschlagte Position „Berufung Gegenpartei an das KG“ sowie die Position „Aktenstudium und Beweismittel studieren“ als nicht nachvollziehbar. Die Berufungsklägerin ersucht um eine Reduktion des Honorars auf den Betrag, der ihrer am 16. März 2015 eingereichten Honorarnote und damit CHF 2'804.75 ent- spricht. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 (act. A.4) erklärt der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, dass er an seiner Honorarnote vom 4. Mai 2015 vollumfäng- lich festhalte. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin lassen sich die erwähn- ten Aufwandpositionen durchaus nachvollziehen. Am 18. März 2015 wurde dem
Seite 17 — 18 Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten die Berufung zugestellt, für dessen Studi- um er 1.5 Stunden aufwandte. Was sodann am Akten- und Beweismittelstudium nicht nachvollziehbar sein soll, lässt sich für das Gericht nicht erkennen. Der für diese beiden Positionen getätigte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Ebenso er- scheint der Gesamtaufwand von 13.8 Stunden in Anbetracht der eingereichten Rechtsschrift sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen und gibt zu keiner Kürzung Anlass. Damit hat die Berufungsklägerin die Beru- fungsbeklagten im geltend gemachten Umfang von CHF 4'144.80 zu entschädi- gen.
Seite 18 — 18 III.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die Gerichtskosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 6'000.-- wer- den der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem klägerischerseits ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet, unter Erteilung des Regress- rechts auf die Beklagte. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerinnen mit [CHF] 23'512.85 (in- kl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 4 Zu prüfen bleibt, ob der Werklohn für die Arbeiten betreffend die Behebung des Ölschadens mit der Saldierung der Werklohnforderung aus dem Hauptvertrag abgegolten ist. a/aa) Die Berufungsklägerin legt dar, die von den Berufungsbeklagten erbrachten Baumeisterarbeiten für den Hotelneubau seien mit Schlussrechnung vom 6. Juni 2011 abgerechnet worden. In der Folge hätten die Parteien die Schlussrechnung Ende Juli anfangs August 2011 bereinigt und sich per Saldo aller Ansprüche auf eine Werklohnforderung über CHF 14'600'000.-- geeinigt. Die Parteien hätten also einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Aufgrund der vorliegenden Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Saldierung sämtlicher gegenseitiger Forderungen aus dem Werkvertragsverhältnis betreffend die Ho- telüberbauung dem übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen entsprochen habe. Als sich die Parteien über den Werklohn verständigt hätten, habe die Beru- fungsklägerin Kenntnis von den zuhanden der Versicherung zusammengestellten Kosten der Beseitigung der Folgen des Ölunfalls gehabt. Da sie jedoch keine se- parate Rechnung erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass mit der pau- schalen Summe von CHF 14'600'000.-- sämtliche bis Ende Juni 2011 erbrachten Leistungen der Berufungsbeklagten und somit auch die Aufwendungen für die Be- hebung des Ölschadens abgegolten seien. Diese Schadensbehebungsarbeiten seien zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung bereits vollständig aus- geführt gewesen. Es habe für sie eine notwendige Grundlage für die Anerkennung der Schlussrechnung dargestellt, dass darin sämtliche Ansprüche der Berufungs- beklagten in Zusammenhang mit den Arbeiten auf der Hotelbaustelle enthalten seien. Für die Anerkennung des pauschalen Werklohns sei somit entscheidend gewesen, dass sie sich nicht noch mit weiteren Nachforderungen konfrontiert se- hen würde. Weiter hält die Berufungsklägerin fest, dass in der Zusammenstellung der Berufungsbeklagten vom 14. Juli 2011 einzig die Kanalreinigungen und die Kontrolle aller Leitungen vorbehalten worden seien, da diese Kosten erst nach Beendigung der Arbeiten bekannt geworden seien. Andere Ausstände und Forde- rungen bezüglich der Überbauung seien in der Zusammenstellung nicht aufgeführt und es sei insbesondere auch kein Nachforderungsrecht vorbehalten worden. Der am 15. Juni 2011 in Rechnung gestellte Betrag für die Schadensbehebung zähle damit nicht zu den vorbehaltenen Kosten. Damit spreche auch die Rechnungszu- sammenstellung vom 14. Juli 2011, abgesehen von den ausdrücklich vorbehalte- nen Positionen, gegen die Erhebung weiterer Nachforderungen bzw. für die Ab- sicht der Parteien, die Forderungen per Saldo zu regeln. Selbst wenn dies nicht dem gegenseitigen Willen entsprochen hätte, sei die Erklärung, die Leistungen der
Seite 10 — 18 Berufungsbeklagten mit einem Pauschalbetrag abzugelten, klar als Verzicht auf weitere Forderungen zu verstehen. Die Vorinstanz sei hingegen gestützt auf die Zeugenaussagen zum Schluss gelangt, dass die Rechnung für die Behebung des Ölschadens nicht Gegenstand der Saldierung gewesen sei. Der Bauleiter habe indessen entgegen der vorinstanzlichen Darstellung nicht von einem separaten Auftrag, sondern lediglich von zusätzlichen Arbeiten gesprochen. Regiearbeiten seien immer zusätzliche Arbeiten, welche bei Vertragsschluss noch nicht voraus- sehbar gewesen seien. Diese würden aufgrund des Hauptauftrags allerdings re- gelmässig als im selben Auftrag enthalten abgerechnet. Die Vorinstanz verkenne, dass eine zusätzliche Entschädigung der Teil des Gesamtauftrags bildenden, zu- sätzlichen Arbeiten nur dann geschuldet wäre, wenn dies anlässlich der Verhand- lung über die Saldierung vorbehalten worden wäre, was nach klarer Aussage des Zeugen E._____ nicht zutreffe. Mangels ausdrücklichem Vorbehalt der strittigen Rechnung sei diese als in der Saldierung enthalten zu betrachten. Somit habe die Berufungsklägerin davon ausgehen dürfen, dass sämtliche von den Berufungsbe- klagten erbrachten Arbeiten im Zusammenhang mit dem Werkvertrag abgegolten seien, was auch der Vertreter der Berufungsklägerin anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung bestätigt habe. bb) Die Berufungsbeklagten führen zwar ebenfalls aus, dass unter den Parteien eine Einigung bezüglich der Gegenstand des Hauptwerkvertrags bildenden Arbei- ten erfolgt und ein Pauschalpreis von CHF 14'600'000.-- festgesetzt worden sei. Sie argumentieren in der Folge aber, dass die Aufwendungen betreffend den Öl- schaden gerade nicht Bestandteil dieses Werkvertrags gewesen und somit auch nicht von der Pauschalabgeltung erfasst worden seien. Bei den vorbehaltenen Positionen der Kanalreinigung und der Leitungskontrolle habe es sich um Arbeiten gehandelt, welche in direktem Zusammenhang mit dem Bau des Hotels gestanden hätten und daher im Gegensatz zu den Schadensbehebungsarbeiten unter den entsprechenden Werkvertrag gefallen seien. Da der Ölschaden nicht Bestandteil dieses Werkvertrags gewesen sei, sei in der Schlussrechnung weder ein diesbe- züglicher Vorbehalt noch ein Nachforderungsrecht notwendig gewesen. Im Weite- ren machen die Berufungsbeklagten geltend, dass sie die Rechnung über die ge- leisteten Schadensbehebungsarbeiten am 15. Juni 2011 direkt der Versiche- rungsgesellschaft der Berufungsklägerin zur Bezahlung zugestellt hätten. Am
15. November 2011 sei dem Konto der Berufungsklägerin ein Betrag von CHF 60'100.-- gutgeschrieben worden. Die Werklohnforderung sei gemäss Aus- führungen der Berufungsklägerin zwischen Ende Juli und anfangs August 2011 bereinigt worden. Demnach sei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch
Seite 11 — 18 nicht bekannt gewesen, ob und in welcher Höhe die Versicherung den Schaden übernehmen werde. Aus diesem Grund habe die Rechnung über den Ölschaden auch nicht im Vergleich, mit welchem sich die Parteien auf einen pauschalen Wer- klohn von CHF 14'600'000.-- geeinigt hätten, enthalten sein können. Sodann er- scheine die Argumentation der Berufungsklägerin, Kenntnis von den Kosten des Ölunfalls gehabt zu haben, aber keine separate Rechnung dafür erhalten zu ha- ben, widersprüchlich. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass gerade die Rechnung für den Ölschaden mit der Rechnungsnummer 2011188 in der Schluss- rechnung vom 14. Juli 2011, auf welcher sämtliche direkt im Zusammenhang mit dem Hotelprojekt stehenden Rechnungen mit den entsprechenden Rechnungs- nummern aufgeführt würden, gänzlich fehle. Folglich habe die Berufungsklägerin auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die Aufwendungen betreffend den Ölun- fall Bestandteil dieser Schlussrechnung bilden würden. b) Die Vorinstanz sah es aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen an, dass die Schadensbehebungsarbeiten nicht Bestandteil der Saldovereinbarung gewe- sen seien. Bei der Bereinigung der Schlussrechnung sei es einzig um offene Posi- tionen aus dem ursprünglichen Werkvertrag gegangen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 7d). D._____ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass der Scha- denfall ausserhalb der übrigen Werklohnabrechnung abgerechnet worden sei. Die Rechnung der Berufungsbeklagten für die Behebung des Ölschadens über den Betrag von CHF 45'805.25 sei direkt der _____versicherung, welche als Bauher- ren- und Bauwesenversicherung des Objekts aufgetreten sei, zugestellt worden (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 28. April 2014 S. 4). E._____, der nach eigenen Angaben in die Bereinigung der Schlussabrechnung der Baumeisterarbeiten involviert war, erklärte ebenfalls, dass der Schaden sepa- rat abgerechnet worden sei (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 29. April 2014 S. 4). Weiter sagte er aus, dass der Ölschaden in der Schluss- abrechnung nicht enthalten gewesen sei und in Zusammenhang mit der Abrech- nung auch nicht speziell über den Schadenfall gesprochen worden sei. Die Versi- cherung habe den Schaden ersetzt und die Versicherungsleistung hätte von der Bauherrschaft zur Bezahlung der Unternehmer verwendet werden sollen (vgl. Ak- ten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 29. April 2014 S. 5 f.). Bereits aufgrund dieser Aussagen wird deutlich, dass die Regierechnung vom 15. Juni 2011 betreffend den Ölunfall nicht vom mit Schlussrechnung vereinbarten pau- schalen Werklohn erfasst wird. Die Berufungsklägerin versucht allerdings durch eine unvollständige Wiedergabe der Aussage des Zeugen E._____ zu suggerie- ren, dass die Rechnung für den Ölschaden in Zusammenhang mit der Schluss-
Seite 12 — 18 rechnung nicht besprochen und damit keine zusätzliche Entschädigung hierfür vorbehalten worden sei. Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 3b) handelt es sich bei den Arbeiten zur Behebung des Schadenfalls nicht um einen Teil des Hauptwerk- vertrags. Insofern mussten Arbeiten, welche nicht unter den betreffenden Werk- vertrag fielen, in der Schlussabrechnung auch nicht vorbehalten werden. Die Beru- fungsklägerin kann demnach aus dem fehlenden Vorbehalt nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Doch auch wenn die Schadensbehebungsarbeiten innerhalb des be- stehenden Werkvertrags ausgeführt worden wären, kann aus den nachfolgenden Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch die Pauschalzahlung abgegolten wären. c) Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, datiert die Entschädigungsvereinba- rung zwischen der Berufungsklägerin und ihrer Versicherung über den Betrag von CHF 60'100.30 vom 27. Oktober 2011 (vgl. Akten Vorinstanz Editionen), was be- deutet, dass im Zeitpunkt der zwischen den Parteien getroffenen Einigung über die Gesamtwerklohnsumme - die Bereinigung der Schlussrechnung erfolgte nach Angabe der Berufungsklägerin Ende Juli anfangs August 2011 - noch nicht klar war, ob und in welcher Höhe die Versicherung den Schaden trägt. Der Argumenta- tion der Berufungsbeklagten folgend spricht dies gegen einen Einbezug der Kos- ten des Ölunfalls in den abgeschlossenen Vergleich. Dass die Berufungsklägerin keine separate Rechnung über die Aufwendungen betreffend den Ölschaden er- halten haben soll, schadet nicht und lässt entgegen ihrer Ansicht auch nicht auf eine Abgeltung durch die Pauschalzahlung schliessen, zumal die Rechnung direkt ihrer Versicherung zugestellt wurde und die Berufungsklägerin nach eigenen An- gaben Kenntnis von den zuhanden der Versicherung zusammengestellten Kosten hatte (vgl. Berufung III. A. Ziff. 6). Auch bei weiterer Prüfung finden sich keine An- haltspunkte, welche die Darstellung der Berufungsklägerin stützen würden. In der als Schlussrechnung geltenden Zusammenstellung vom 14. Juli 2011 (vgl. Akten Vorinstanz BB 3) wird jede Rechnung mit Rechnungsnummer, -datum und -betrag einzeln aufgeführt, aufgrund der bereits getätigten Zahlungen der noch offene Be- trag ermittelt und die insgesamt geschuldete Pauschalsumme von CHF 14'600'000.-- festgehalten. Die Schlussrechnung betrifft allein die darin auf- geführten Teilrechnungen. Die Berufungsbeklagten weisen zu Recht darauf hin, dass die Rechnung betreffend Ölschaden mit der Rechnungsnummer 2011188 gerade nicht aufgelistet wird, obschon sie zu diesem Zeitpunkt - sie datiert vom
15. Juni 2011 (vgl. Akten Vorinstanz KB 16) - bereits gestellt worden war. Ausser- dem enthält die Schlussrechnung keine explizite Saldoerklärung, wonach die Par- teien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt wären. Die festgelegte Pau-
Seite 13 — 18 schalsumme kann sich jedenfalls nur auf die in der Schlussrechnung erwähnten Rechnungsbeträge beziehen und nicht weitere Forderungen miteinschliessen. An- ders als die Berufungsklägerin behauptet, ergibt sich schliesslich auch aus der Parteibefragung von F._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht klar, dass die Forderung betreffend den Ölunfall bei der finalen Festlegung des noch offenen Betrags von CHF 2'300'000.-- mitenthalten war, da er sich daran nicht mehr zu erinnern vermochte (vgl. Akten Vorinstanz act. I./13). Zusammenge- fasst lässt sich somit weder aus den erwähnten Zeugenaussagen noch aus den im Recht liegenden Unterlagen folgern, dass die Arbeiten in Zusammenhang mit dem Ölunfall mit der Pauschalzahlung von CHF 14'600'000.-- ebenfalls abgegolten wurden oder die Berufungsbeklagten auf die entsprechende Forderung von CHF 45'805.25 verzichtet hätten. Mangels gegenteiliger Hinweise haben die Beru- fungsbeklagten einen Anspruch auf Entschädigung für die unbestrittenermassen erbrachten Aufwendungen zur Beseitigung des Ölschadens. Wie bereits im vor- instanzlichen Verfahren wendet sich die Berufungsklägerin nicht gegen die Höhe der Forderung, so dass der Betrag im geltend gemachten Umfang von CHF 45'805.25 geschuldet ist. 5.a) Für den Fall, dass die Berufung abgewiesen werden sollte, beanstandet die Berufungsklägerin die Höhe der Parteientschädigung, welche die Vorinstanz den Berufungsbeklagten zugesprochen hat. Die Klägerinnen hätten eine ausseramtli- che Entschädigung von CHF 23'512.85 geltend gemacht, was im Vergleich zur Beklagten nahezu dem doppelten Aufwand entspreche. Obschon anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden sei, dass die Ent- schädigung als übersetzt gelte, habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort dazu geäussert, inwiefern der Aufwand gerechtfertigt sein solle. Beim Rechtsvertreter der Klägerinnen sei wesentlich weniger Reiseaufwand angefallen, da dieser an der Zeugeneinvernahme in O.2_____ nicht teilgenommen habe. Bereits daraus ergebe sich, dass der Aufwand nicht ausgewiesen sein könne. Die Berufungsklä- gerin beantragt im Ergebnis, die ausseramtliche Entschädigung sei maximal auf den von ihr geltend gemachten Aufwand von CHF 12'174.85 festzusetzen. Dem- gegenüber führen die Berufungsbeklagten aus, dass die Beklagte bzw. Beru- fungsklägerin den Umfang der ausseramtlichen Entschädigung zu einem grossen Teil selbst verschuldet habe, indem sie das Verfahren mit ihren widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Behauptungen unnötig in die Länge gezogen habe. Zudem habe sie als Beklagte eine passive Rolle wahrnehmen können und kaum Beweismittel liefern müssen, weshalb ein Vergleich mit den klägerischen Aufwen- dungen nicht statthaft sei.
Seite 14 — 18 b/aa) Mit Honorarnote vom 19. August 2014 machte Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz einen Aufwand von CHF 23'512.85 (inkl. Auslagen und MwSt. sowie ein- schliesslich eines Interessenwertzuschlags von CHF 2'500.--) geltend. Der Hono- rarnote wurden mehrere Rechnungskopien beigelegt, aus welchen sich die einzel- nen Aufwandpositionen ersehen lassen (vgl. Akten Vorinstanz act. I./10). Der Ge- samtaufwand beläuft sich auf insgesamt 77.6 Stunden, womit der angewandte Stundenansatz CHF 240.-- beträgt. Gemäss Honorarvereinbarung vom 30. April 2012 beläuft sich der Stundenansatz für den Büroinhaber auf CHF 300.-- und für juristische Mitarbeiter auf CHF 220.-- (vgl. Akten Vorinstanz KB 1). Da Rechtsan- walt Dr. iur. Nuot P. Saratz und lic. iur. Daniel Erne das Mandat offenbar gemein- sam führten, wurde ein durchschnittlicher Ansatz von CHF 240.-- verwendet, was in Ordnung geht (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Ho- norars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) und von der Berufungsklägerin auch nicht moniert wird. Letztere macht lediglich in genereller Weise geltend, der angefallene Aufwand sei im Vergleich zur Beklagtenseite überhöht, ohne einzelne konkrete Positionen aufzugreifen. Die Berufungsklägerin übersieht dabei, dass der klagenden Partei insbesondere auf- grund der Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast in der Regel ein grösserer Aufwand anfällt als der Beklagten. Damit kann, anders als die Beru- fungsklägerin anzunehmen scheint, der Aufwand der Gegenpartei kein Massstab sein und die Honorarforderung nicht bereits aufgrund des Umstands, dass sie jene der Gegenseite deutlich übersteigt, als überhöht bezeichnet werden. Dennoch ist die klägerische Honorarnote nachfolgend einer Angemessenheitsprüfung zu un- terziehen. bb) Aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrensablaufs - es wurde sowohl ein doppelter Schriftenwechsel als auch eine mündliche Hauptverhandlung durchge- führt - versteht es sich von selbst, dass dies von den Parteien einen etwas höhe- ren Aufwand erforderte. Allerdings ist anzumerken, dass die jeweiligen Rechts- schriften wie auch die Hauptverhandlung mit einer Dauer von 1.5 Stunden relativ kurz ausfielen. In Anbetracht dessen, dass die Klageschrift lediglich rund 4 Seiten ohne Deckblatt und Beweismittelverzeichnis umfasst und inhaltlich keine kompli- zierten Sach- oder Rechtsfragen zu prüfen waren, erscheint der dafür geltend ge- machte Aufwand von 10.5 Stunden (vgl. Rechnung vom 31. Dezember 2012) überhöht und ist auf 8 Stunden herabzusetzen. Ebenso ist der in Rechnung ge- stellte Aufwand für die fünfseitige Replik von rund 9 Stunden (vgl. Rechnung vom
31. März 2013) als übersetzt zu beurteilen. Als angemessen und sachgerecht gel- ten 5 Stunden. Für das Verfassen des fünfzehnseitigen Plädoyers und die Vorbe-
Seite 15 — 18 reitung der Hauptverhandlung hat der klägerische Rechtsvertreter 15.5 Stunden aufgewandt (vgl. Rechnung vom 19. August 2014), was ebenfalls zu hoch er- scheint und auf 10 Stunden zu kürzen ist. Ferner fällt bei der Durchsicht der ein- zelnen, der klägerischen Honorarnote beiliegenden Rechnungskopien auf, dass regelmässig „Besprechungen mit NPS“ aufgeführt werden, welche jeweils mit di- versen anderen Aufwendungen zu einer Sammelposition zusammengefasst und verrechnet wurden (vgl. Rechnungen vom 30. Juni 2012, 31. Dezember 2012,
31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Oktober 2013 und 19. August 2014). Das Man- dat wurde über längere Zeit von lic. iur. Daniel Erne, ehemaliger juristischer Mitar- beiter beim Advokatur- und Notariatsbüro Saratz, betreut. Er hat insbesondere das Vermittlungsbegehren und die Klageschrift persönlich unterzeichnet sowie mit dem Gegenanwalt korrespondiert (vgl. Akten Vorinstanz act. I./1., KB 25 und 27). Es ist davon auszugehen, dass das Kürzel „NPS“ für Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz steht und lic. iur. Daniel Erne jeweils die mit diesem geführten internen Mandatsbesprechungen als zusätzlichen Aufwand verrechnete, was nicht ange- hen kann. Gleiches gilt für die interne Besprechung mit „DE“, das Kürzel für lic. iur. Daniel Erne (vgl. Rechnung vom 31. März 2013). Diese Positionen sind daher zu streichen, wobei eine pauschale Kürzung - aufgrund der erwähnten Sammelpositi- onen lässt sich der genaue Zeitaufwand für diese Besprechungen nicht ermitteln - um 5 Stunden erfolgt. Insgesamt ist der geltend gemachte Zeitaufwand demnach von 77.6 Stunden auf 60.6 Stunden zu kürzen, was ein Honorar von CHF 14'544.-- (exkl. Auslagen und MwSt.) ergibt. Dies erscheint auch aufgrund der sich stellen- den Sach- und Rechtsfragen als angemessen. cc) Weiter stellt sich die Frage, ob dem klägerischen Rechtsvertreter der gel- tend gemachte Interessenwertzuschlag von CHF 2'500.-- zugestanden werden kann. Die Honorarvereinbarung sieht einen solchen Zuschlag vor (vgl. Akten Vor- instanz KB 1), was grundsätzlich zulässig ist. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Honorar- verordnung gilt ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemesse- nen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und gewisse, vom Interes- senwert abhängige Ansätze nicht übersteigt, als üblich. Bei einem Interessenwert von CHF 10'000.-- bis CHF 50'000.-- darf ein Zuschlag von CHF 500.-- bis CHF 2'500.-- erhoben werden. Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Regeln über den Streitwert (Art. 3 Abs. 3 Honora- rverordnung). Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens bei gerundet CHF 46'000.-- liegt (vgl. Art. 91 ZPO), ist der Interessenwertzuschlag von CHF 2'500.-- auf CHF 2'300.-- herabzusetzen. Dieser Betrag erscheint ferner auch im Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand als angemessen.
Seite 16 — 18 Im Ergebnis ist den Klägerinnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteien- tschädigung von insgesamt CHF 19'252.15 (inkl. Auslagen und MwSt. sowie des Interessenwertzuschlags von CHF 2'300.--) zuzusprechen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist insofern anzupassen.
E. 6 Die Berufungsklägerin vermochte mit ihrem Hauptantrag nicht durchzudrin- gen und der angefochtene Entscheid, wonach die Berufungsklägerin den Beru- fungsbeklagten CHF 45'805.25 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. März 2012 zu be- zahlen hat, ist zu bestätigen. Lediglich in Bezug auf die Parteientschädigung ist die Berufungsklägerin teilweise durchgedrungen, indem diese von CHF 23'512.85 auf CHF 19'252.15, nicht aber wie gefordert auf CHF 12'174.85, reduziert wird. Da der angefochtene Entscheid nur in diesem untergeordneten Punkt angepasst wird, ändert dies nichts am grundsätzlichen Unterliegen der Berufungsklägerin. Auch in Anbetracht des Streitwerts fällt die erwirkte Reduktion der aussergerichtlichen Entschädigung nicht massgebend ins Gewicht und erscheint damit vernachlässig- bar. Daher werden der Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahren ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich auferlegt. Die Gerichtskosten wer- den auf CHF 6'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Überdies hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren aussergerichtlich zu entschä- digen. Mit Honorarnote vom 4. Mai 2015 (act. D.5) macht Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz einen Aufwand von 13.8 Stunden und mithin, bei einem Stunden- ansatz von CHF 270.--, ein Honorar von CHF 4'144.80 (inkl. 3% Auslagen und 8% MwSt.) geltend. Wie erwähnt liegt eine entsprechende Honorarvereinbarung, mit- tels welcher ein Stundenansatz von CHF 300.-- festgelegt wurde, bei den Akten. Indessen wurde zu Recht ein Stundenansatz von CHF 270.-- verwendet, da dies dem maximal üblichen Ansatz entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 1 Honorarverordnung). Die Berufungsklägerin stellt sich in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2016 (act. A.3) auf den Standpunkt, dass der geltend gemachten Aufwand für die Ausarbeitung der Berufungsschrift als recht hoch erscheine. Sie bezeichnet insbesondere die mit 1.5 Stunden veranschlagte Position „Berufung Gegenpartei an das KG“ sowie die Position „Aktenstudium und Beweismittel studieren“ als nicht nachvollziehbar. Die Berufungsklägerin ersucht um eine Reduktion des Honorars auf den Betrag, der ihrer am 16. März 2015 eingereichten Honorarnote und damit CHF 2'804.75 ent- spricht. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 (act. A.4) erklärt der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, dass er an seiner Honorarnote vom 4. Mai 2015 vollumfäng- lich festhalte. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin lassen sich die erwähn- ten Aufwandpositionen durchaus nachvollziehen. Am 18. März 2015 wurde dem
Seite 17 — 18 Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten die Berufung zugestellt, für dessen Studi- um er 1.5 Stunden aufwandte. Was sodann am Akten- und Beweismittelstudium nicht nachvollziehbar sein soll, lässt sich für das Gericht nicht erkennen. Der für diese beiden Positionen getätigte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Ebenso er- scheint der Gesamtaufwand von 13.8 Stunden in Anbetracht der eingereichten Rechtsschrift sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen und gibt zu keiner Kürzung Anlass. Damit hat die Berufungsklägerin die Beru- fungsbeklagten im geltend gemachten Umfang von CHF 4'144.80 zu entschädi- gen.
Seite 18 — 18 III.
Dispositiv
- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 2 des ange- fochtenen Entscheids wird dahingehend angepasst, dass die Beklagte ver- pflichtet wird, die Klägerinnen mit CHF 19'252.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 2.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 6'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. b) Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah- ren mit CHF 4'144.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. August 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 15
29. August 2016 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Schnyder Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ A G, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 19. August 2014, mitgeteilt am
12. Februar 2015, in Sachen der Y . _ _ _ _ _, bestehend aus der A . _ _ _ _ _ A G, und der B . _ _ _ _ _ A G, Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, Via Maistra 168, 7504 Pontresina, gegen die Berufungs- klägerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. Die X._____AG schloss mit der Y._____, bestehend aus der A._____AG sowie der B._____AG, im Jahre 2009 einen Werkvertrag ab, wobei Erstere als Bauherrin und Letztere als Unternehmerin auftrat. Gegenstand des Werkvertrags bildeten die Baumeisterarbeiten für einen Hotelneubau in O.1_____. B. Im Frühling 2011 ereignete sich während der laufenden Bauarbeiten ein Ölunfall im Bereich der Parzellen- bzw. Bauprojektgrenze zwischen dem Hotel- areal und der benachbarten Mehrfamilienhausüberbauung. Die Behebung des Ölschadens erfolgte unter anderem durch die Y._____, welche die Schadensbe- hebungsarbeiten gestützt auf mündliche Anweisungen ausführte. C. Am 15. November 2011 erhielt die X._____AG für den aufgrund des Ölun- falls verursachten Bauschaden eine Versicherungsleistung von CHF 60'100.-- ausbezahlt. D. Die Y._____ erhob in Zusammenhang mit den erwähnten Arbeiten für die Behebung des Ölschadens gegenüber der X._____AG eine Forderung von CHF 45'805.25. Nachdem sie am 10. Mai 2012 ein entsprechendes Schlichtungs- gesuch einreichte, fand am 28. Juni 2012 die Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt des Bezirks Maloja statt. Da keine Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden konnte, stellte der Vermittler am 31. Juli 2012 die Klagebe- willigung mit folgenden Rechtsbegehren aus: Rechtsbegehren der klagenden Partei: „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 45'805.25, zuzüglich 5% Zins seit 12. März 2012, zu bezahlen. 2. Alles unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten der Beklagten.“ Rechtsbegehren der beklagten Partei: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin.“ E. Mit Klage vom 5. November 2012 prosequierte die Y._____ die Streitsache an das Bezirksgericht Maloja, wobei sie unverändert an ihren Rechtsbegehren festhielt. Mit Klageantwort vom 3. Januar 2013 beantragte die X._____AG neu was folgt:
Seite 3 — 18 „1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 8% MwSt., zulasten der Klägerin.“ Die Beklagte führte zur Begründung insbesondere aus, dass die Klage im Namen der Y._____ und damit im Namen der einfachen Gesellschaft eingeleitet worden sei. Dieser Mangel in der Gläubigerbezeichnung könne vorliegend nicht geheilt werden, weshalb auf die Klage mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht einzu- treten sei. F. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Replik vom 14. Februar 2013 bzw. Duplik vom 12. April 2013 an ihren Anträgen und Aus- führungen fest. G. Mit Zwischenentscheid vom 1. Oktober 2013, mitgeteilt am 3. Oktober 2013, stellte das Bezirksgericht Maloja fest, dass die Prozessvoraussetzung der Partei- und Prozessfähigkeit auf Seiten der Klägerschaft gegeben sei und somit auf die Klage eingetreten werde. Das Bezirksgericht erwog, aufgrund des Um- stands, dass neben dem Namen der einfachen Gesellschaft auch die Namen der Gesellschafter aufgeführt worden seien, beide Gesellschafter die Vollmacht an den Rechtsvertreter unterzeichnet hätten und die Parteien über längere Zeit Ver- tragspartner gewesen seien, habe die Beklagte über die Identität der Klägerschaft keine Zweifel hegen können und sei durch die ungenaue Bezeichnung „Klägerin“ nicht in ihren Interessen beeinträchtigt worden. H. Nach Durchführung des Beweisverfahrens und einer mündlichen Hauptver- handlung erkannte das Bezirksgericht Maloja mit Entscheid vom 19. August 2014, am 15. Januar 2015 im Dispositiv und am 12. Februar 2015 auf Verlangen der Beklagten mit schriftlicher Begründung mitgeteilt, wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen den Betrag von CHF 45'805.25, zuzüglich 5% Zins seit 20. März 2012, zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 6'000.-- wer- den der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem klägerischerseits ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet, unter Erteilung des Regress- rechts auf die Beklagte. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerinnen mit [CHF] 23'512.85 (in- kl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“
Seite 4 — 18 I. Hiergegen erhob die X._____AG mit Eingabe vom 16. März 2015 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. In Gutheissung der Berufung seien Ziffer 1. und 2. des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Maloja seien den Klägerinnen und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zu verpflichten sind, die Beklagte und Berufungsklägerin mit CHF 12'174.85 ausseramtlich zu entschädigen. 4. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 8% MwSt., für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ J. Mit Berufungsantwort vom 4. Mai 2015 beantragte die Y._____ die vollum- fängliche und kostenfällige Abweisung der Berufung. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Ent- scheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, da das vorinstanzliche Verfahren damit durch Sachentscheid (teilweise Gutheissung der Klage) beendet wurde (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 308 ZPO). Zudem übersteigt der Streit-
Seite 5 — 18 wert den Betrag von CHF 10‘000.--. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom
19. August 2014 und wurde den Parteien am 12. Februar 2015 begründet mitge- teilt. Unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO erweist sich die am 16. März 2015 dagegen eingereichte Berufung als fristgerecht. Überdies entspricht sie den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c) Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, dass sie ihrer Begründungs- pflicht nicht nachgekommen sei, indem sie wesentliche Behauptungen und Tatsa- chendarstellungen unberücksichtigt gelassen und den Sachverhalt tatsachenwid- rig festgestellt habe. Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Kognition der Berufungsinstanz ist damit um- fassend mit der Folge, dass sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüft werden können und auch müssen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 6 zu Art. 310 ZPO). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Werklohnforderung für die Schadensbehebung infolge des Ölunfalls. Strittig ist namentlich, ob die Scha- densbehebung separat, das heisst unabhängig vom bestehenden Werkvertrag für den Hotelneubau, in Auftrag gegeben wurde, und ob der Werklohn für diese Leis- tungen mit der Saldierung der Werklohnforderung aus dem Hauptvertrag abgegol- ten ist. Die Vorinstanz erwog, gemäss Zeugenaussagen seien die Klägerinnen mit den Schadensbehebungsarbeiten beauftragt worden, weil sie zum fraglichen Zeit- punkt vor Ort und mit der Baustelle vertraut gewesen seien. Sie gelangte zum Schluss, dass der aus dem Ölunfall herrührende Schaden zum Zeitpunkt des Werkvertragsabschlusses betreffend den Hotelbau nicht bekannt gewesen sei und daher auch nicht Bestandteil dieses Vertrags habe sein können. Vielmehr sei von einem neuen Werkvertrag auszugehen. Der Umstand, dass die Klägerschaft auf den Regierapporten jeweils dieselbe Projektbezeichnung wie bei den Arbeiten für den Hotelneubau aufgeführt habe, ändere nichts daran. Doch selbst wenn die Ar- beiten Bestandteil des ursprünglichen Werkvertrags wären, würde dies nicht auch bedeuten, dass sie aufgrund der Saldovereinbarung nicht mehr zusätzlich zu ver- güten wären. Die Parteien hätten Ende Juli anfangs August 2011 eine Saldover- einbarung abgeschlossen, wobei umstritten sei, ob diese Vereinbarung auch die Abgeltung der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ölunfall erfasse. Die Schluss- abrechnung sei per 14. Juli 2011 erstellt worden und weise eine Werklohnsumme von insgesamt CHF 14'699'670.55 aus. Allerdings hätten sich die Parteien unbe- strittenermassen per Saldo auf einen Werklohnanspruch von CHF 14'600'000.-- geeinigt, was als aussergerichtlicher Vergleich zu qualifizieren sei. In Bezug auf
Seite 6 — 18 die Aussagen der einvernommenen Zeugen hielt die Vorinstanz fest, aus diesen ergebe sich deutlich, dass die Schadensbehebungsarbeiten nicht Bestandteil der Saldovereinbarung dargestellt hätten. Bei der Bereinigung der Schlussabrechnung seien allein die offenen Positionen aus dem ursprünglichen Werkvertrag Thema gewesen. Die von der Klägerschaft ausgeführten Schadensbehebungsarbeiten sollten denn auch nicht durch die Beklagte, sondern durch deren Versicherung beglichen werden. Aus den einverlangten Unterlagen der Versicherung gehe her- vor, dass die Versicherungsleistung auch die Arbeiten der Klägerschaft in Höhe von CHF 42'412.25 (ohne MwSt.) beinhalte. Die Vorinstanz folgerte, dass der Klä- gerschaft in Bezug auf die Arbeiten zur Behebung des Ölschadens ein Entschädi- gungsanspruch zustehe und dieser nicht Bestandteil der Saldovereinbarung sei. Die Höhe der Entschädigung sei unbestritten geblieben. Daher sei die Beklagte zur Bezahlung eines Betrags von CHF 45'805.25 zu verpflichten, wobei der Zins ab dem 20. März 2012 geschuldet sei, da der Beklagten eine letzte Zahlungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt angesetzt worden sei. 3. Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob die erbrachten Arbeiten in Zu- sammenhang mit dem Ölunfall ein neues Vertragsverhältnis zwischen den Partei- en begründet haben oder innerhalb des bestehenden Werkvertrags ausgeführt worden sind. a) Die Berufungsklägerin bestreitet, dass ein separater Vertrag für die Arbeiten zur Behebung des Ölschadens abgeschlossen worden sei und hält stattdessen dafür, dass diese als Teil des bestehenden Werkvertrags ausgeführt worden sei- en. Im Einzelnen macht sie geltend, die Auffassung der Berufungsbeklagten, wo- nach es sich bei diesen Arbeiten um einen unabhängigen, neuen Werkvertrag handle, stehe in klarem Widerspruch zur eingereichten Rechnung. Die Arbeiten seien ausdrücklich als Regierechnung bezeichnet worden, was impliziere, dass es sich um Zusatzarbeiten auf der Hotelbaustelle handle. Die Regierechnung trage wie die entsprechenden Regierapporte den Vermerk „Bauvorhaben Hotel O.1_____, Projekt-ID _____-Hotel“. Daraus ergebe sich deutlich, dass die Arbei- ten als Teil des ursprünglichen Werkvertrags bzw. als Teil des Gesamtauftrags zu qualifizieren seien. Gegen ein neues Werkvertragsverhältnis spreche auch die Tatsache, dass sich die Y._____, welche als einfache Gesellschaft eigens für die Ausführung der Baumeisterarbeiten des Hotelneubaus gebildet worden sei, der Arbeiten angenommen habe. Dem halten die Berufungsbeklagten entgegen, dass die betreffende Regierechnung deutlich und unmissverständlich mit „Heizölscha- den C._____“ überschrieben sei und auch die Regierapporte mit „Ölschaden“ beti- telt seien und demnach nicht mit dem Hotelbau in Verbindung gebracht werden
Seite 7 — 18 dürften. Vielmehr handle es sich um einen vom Grundauftrag unabhängigen neu- en Werkvertrag. Im Übrigen erscheine es geradezu abwegig, dass ein Unfall, d.h. ein unvorhergesehenes, unfreiwilliges äusseres Ereignis, quasi prophylaktisch im Rahmen des Hotelwerkvertrags geregelt worden sein solle. b) Die Berufungsklägerin stellt die mündliche Auftragserteilung nicht in Abre- de. Sie hält in ihrer Berufung fest, dass die Berufungsbeklagten im Mai 2011 mit der Behebung des Ölschadens beauftragt worden seien. Die Beauftragung sei aufgrund der Tatsache erfolgt, dass sich der Ölunfall im Bereich der Grenze der Baustelle des Hotels und jener der angrenzenden beiden Mehrfamilienhäusern ereignet habe und die Berufungsbeklagten auf der Baustelle noch mit Arbeiten beschäftigt gewesen seien (vgl. Berufung III. A. Ziff. 3). Gleichermassen führen die Berufungsbeklagten an, der Auftrag zur Behebung des Ölschadens sei ihnen ein- zig deshalb erteilt worden, weil sie zur fraglichen Zeit vor Ort gewesen seien und die Bauherrschaft nicht mit neuen Handwerkern habe zusammenarbeiten wollen, was auch die einvernommenen Zeugen bestätigen würden. Insoweit stimmen die Standpunkte der Parteien überein. Unterschiedliche Auffassungen bestehen hin- gegen bezüglich der Einordnung der Arbeiten. Während die Berufungsbeklagten von einem separaten Vertragsverhältnis ausgehen, rechnet die Berufungsklägerin sowohl die Baumeister- als auch die Schadensbehebungsarbeiten demselben Werkvertrag zu. Sie bringt vor, der befragte Zeuge habe ebenfalls nicht von einem separaten Auftrag, sondern lediglich von zusätzlichen Arbeiten gesprochen. D._____, örtlicher Bauleiter, welcher die Berufungsbeklagten in Vertretung der Berufungsklägerin mit der Behebung des Ölschadens beauftragte (vgl. Akten Vor- instanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 28. April 2014 S. 2 f.), gab an, es habe sich um zusätzliche Arbeiten gehandelt, von welchen man zum Zeitpunkt des Ab- schlusses des Werkvertrags keine Kenntnis habe haben können. E._____, Bau- und Projektleiter, sagte aus, dass es sich um einen Versicherungsfall gehandelt habe und nicht vorgesehen gewesen sei, dass diese Arbeiten ausgeführt werden müssten (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 28. April 2014 S. 3 und Protokoll Zeugeneinvernahme vom 29. April 2014 S. 3). Die Vorinstanz stellte auf diese Aussagen ab und erwog, dass der Ölschaden und die Arbeiten zu dessen Beseitigung im Zeitpunkt des Werkvertragsabschlusses nicht absehbar gewesen seien und folglich auch nicht Bestandteil dieses Vertrags hätten sein können (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b). Im Weiteren hielt sie gestützt auf die Zeugenaussagen fest, dass die Schadensbehebungsarbeiten den Klägerinnen übertragen worden seien, da sie sich vor Ort befunden hätten. Diese Arbeitsver- gabe sei jedoch losgelöst von den Baumeisterarbeiten für den Hotelneubau er-
Seite 8 — 18 folgt. Dem ist beizupflichten. Die Berufungsklägerin widerspricht sich selbst, wenn sie einerseits ausführt, der Werkvertrag betreffend den Hotelneubau sei im Jahre 2009 abgeschlossen worden und die Beauftragung zur Behebung des Ölschadens sei im Mai 2011 erfolgt (vgl. Berufung III. A. Ziff. 3), andererseits jedoch bestreitet, dass es sich bei letzterem um einen vom Grundauftrag unabhängigen, neuen Werkvertrag handelt. Angesichts der zeitlichen Abfolge, der Unvorhersehbarkeit sowie der Beschaffenheit der Arbeiten ist davon auszugehen, dass diese nicht unter den bestehenden Werkvertrag fielen, sondern vielmehr eine neue Vertrags- beziehung mit eigenständigem Leistungsinhalt begründeten. Der Abschluss eines Werkvertrags ist an keine Form gebunden und kann ohne Weiteres mündlich er- folgen (vgl. Gaudenz G. Zindel/Urs Pulver/Betrand G. Schott, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 16 vor Art. 363-379 OR). Die Regierechnung vom 15. Juni 2011 für die Beseitigung der Folgen des Ölunfalls (vgl. Akten Vorinstanz KB 16) bezieht sich nach dem Gesagten somit nicht auf Leistungen, die im ursprünglichen Werk- vertrag enthalten waren. Dass auf den entsprechenden Rapporten und der Re- gierechnung jeweils das Hotel O.1_____ als Bauvorhaben angeben wird, spricht entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht für einen Gesamtauftrag, zumal jeweils klar auf den Ölschaden Bezug genommen wird (vgl. Akten Vorinstanz KB 5
- 16). Nach eigenen Angaben der Berufungsklägerin hat sich der Unfall wie er- wähnt im Bereich der Grenze der Baustelle des Hotels und der angrenzenden bei- den Mehrfamilienhäuser ereignet (vgl. Berufung III. A. Ziff. 3). Die Tatsache, dass somit auch die Hotelbaustelle vom Unfall tangiert war, kann als Erklärung dienen, weshalb diese in den Rapporten und der Rechnung angeführt wird. Weder daraus noch aus dem Umstand, dass die Arbeiten von derselben ARGE ausgeführt wur- den, lässt sich ableiten, dass es sich um mit ursprünglichem Werkvertrag verein- barte Leistungen handelt. Ferner sind die Schadensbehebungsarbeiten auch nicht im Rahmen einer Nachbesserungspflicht aus dem ursprünglichen Werkvertrag erbracht worden, sondern sie sind aufgrund der vorstehenden Ausführungen als zusätzliche, von der Erstellung des Hotelneubaus unabhängige Arbeiten zu be- trachten. Die Leistungen zur Beseitigung der Ölunfallfolgen begründen also ein eigenständiges Werkvertragsverhältnis zwischen den Parteien. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass eine zusätzliche Vergütung der Schadensbehe- bungsarbeiten selbst dann nicht per se ausgeschlossen wäre, wenn davon ausge- gangen würde, dass diese Arbeiten Bestandteil des ursprünglichen Werkvertrags wären (vgl. dazu nachfolgend E. 4).
Seite 9 — 18 4. Zu prüfen bleibt, ob der Werklohn für die Arbeiten betreffend die Behebung des Ölschadens mit der Saldierung der Werklohnforderung aus dem Hauptvertrag abgegolten ist. a/aa) Die Berufungsklägerin legt dar, die von den Berufungsbeklagten erbrachten Baumeisterarbeiten für den Hotelneubau seien mit Schlussrechnung vom 6. Juni 2011 abgerechnet worden. In der Folge hätten die Parteien die Schlussrechnung Ende Juli anfangs August 2011 bereinigt und sich per Saldo aller Ansprüche auf eine Werklohnforderung über CHF 14'600'000.-- geeinigt. Die Parteien hätten also einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Aufgrund der vorliegenden Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Saldierung sämtlicher gegenseitiger Forderungen aus dem Werkvertragsverhältnis betreffend die Ho- telüberbauung dem übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen entsprochen habe. Als sich die Parteien über den Werklohn verständigt hätten, habe die Beru- fungsklägerin Kenntnis von den zuhanden der Versicherung zusammengestellten Kosten der Beseitigung der Folgen des Ölunfalls gehabt. Da sie jedoch keine se- parate Rechnung erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass mit der pau- schalen Summe von CHF 14'600'000.-- sämtliche bis Ende Juni 2011 erbrachten Leistungen der Berufungsbeklagten und somit auch die Aufwendungen für die Be- hebung des Ölschadens abgegolten seien. Diese Schadensbehebungsarbeiten seien zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung bereits vollständig aus- geführt gewesen. Es habe für sie eine notwendige Grundlage für die Anerkennung der Schlussrechnung dargestellt, dass darin sämtliche Ansprüche der Berufungs- beklagten in Zusammenhang mit den Arbeiten auf der Hotelbaustelle enthalten seien. Für die Anerkennung des pauschalen Werklohns sei somit entscheidend gewesen, dass sie sich nicht noch mit weiteren Nachforderungen konfrontiert se- hen würde. Weiter hält die Berufungsklägerin fest, dass in der Zusammenstellung der Berufungsbeklagten vom 14. Juli 2011 einzig die Kanalreinigungen und die Kontrolle aller Leitungen vorbehalten worden seien, da diese Kosten erst nach Beendigung der Arbeiten bekannt geworden seien. Andere Ausstände und Forde- rungen bezüglich der Überbauung seien in der Zusammenstellung nicht aufgeführt und es sei insbesondere auch kein Nachforderungsrecht vorbehalten worden. Der am 15. Juni 2011 in Rechnung gestellte Betrag für die Schadensbehebung zähle damit nicht zu den vorbehaltenen Kosten. Damit spreche auch die Rechnungszu- sammenstellung vom 14. Juli 2011, abgesehen von den ausdrücklich vorbehalte- nen Positionen, gegen die Erhebung weiterer Nachforderungen bzw. für die Ab- sicht der Parteien, die Forderungen per Saldo zu regeln. Selbst wenn dies nicht dem gegenseitigen Willen entsprochen hätte, sei die Erklärung, die Leistungen der
Seite 10 — 18 Berufungsbeklagten mit einem Pauschalbetrag abzugelten, klar als Verzicht auf weitere Forderungen zu verstehen. Die Vorinstanz sei hingegen gestützt auf die Zeugenaussagen zum Schluss gelangt, dass die Rechnung für die Behebung des Ölschadens nicht Gegenstand der Saldierung gewesen sei. Der Bauleiter habe indessen entgegen der vorinstanzlichen Darstellung nicht von einem separaten Auftrag, sondern lediglich von zusätzlichen Arbeiten gesprochen. Regiearbeiten seien immer zusätzliche Arbeiten, welche bei Vertragsschluss noch nicht voraus- sehbar gewesen seien. Diese würden aufgrund des Hauptauftrags allerdings re- gelmässig als im selben Auftrag enthalten abgerechnet. Die Vorinstanz verkenne, dass eine zusätzliche Entschädigung der Teil des Gesamtauftrags bildenden, zu- sätzlichen Arbeiten nur dann geschuldet wäre, wenn dies anlässlich der Verhand- lung über die Saldierung vorbehalten worden wäre, was nach klarer Aussage des Zeugen E._____ nicht zutreffe. Mangels ausdrücklichem Vorbehalt der strittigen Rechnung sei diese als in der Saldierung enthalten zu betrachten. Somit habe die Berufungsklägerin davon ausgehen dürfen, dass sämtliche von den Berufungsbe- klagten erbrachten Arbeiten im Zusammenhang mit dem Werkvertrag abgegolten seien, was auch der Vertreter der Berufungsklägerin anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung bestätigt habe. bb) Die Berufungsbeklagten führen zwar ebenfalls aus, dass unter den Parteien eine Einigung bezüglich der Gegenstand des Hauptwerkvertrags bildenden Arbei- ten erfolgt und ein Pauschalpreis von CHF 14'600'000.-- festgesetzt worden sei. Sie argumentieren in der Folge aber, dass die Aufwendungen betreffend den Öl- schaden gerade nicht Bestandteil dieses Werkvertrags gewesen und somit auch nicht von der Pauschalabgeltung erfasst worden seien. Bei den vorbehaltenen Positionen der Kanalreinigung und der Leitungskontrolle habe es sich um Arbeiten gehandelt, welche in direktem Zusammenhang mit dem Bau des Hotels gestanden hätten und daher im Gegensatz zu den Schadensbehebungsarbeiten unter den entsprechenden Werkvertrag gefallen seien. Da der Ölschaden nicht Bestandteil dieses Werkvertrags gewesen sei, sei in der Schlussrechnung weder ein diesbe- züglicher Vorbehalt noch ein Nachforderungsrecht notwendig gewesen. Im Weite- ren machen die Berufungsbeklagten geltend, dass sie die Rechnung über die ge- leisteten Schadensbehebungsarbeiten am 15. Juni 2011 direkt der Versiche- rungsgesellschaft der Berufungsklägerin zur Bezahlung zugestellt hätten. Am
15. November 2011 sei dem Konto der Berufungsklägerin ein Betrag von CHF 60'100.-- gutgeschrieben worden. Die Werklohnforderung sei gemäss Aus- führungen der Berufungsklägerin zwischen Ende Juli und anfangs August 2011 bereinigt worden. Demnach sei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch
Seite 11 — 18 nicht bekannt gewesen, ob und in welcher Höhe die Versicherung den Schaden übernehmen werde. Aus diesem Grund habe die Rechnung über den Ölschaden auch nicht im Vergleich, mit welchem sich die Parteien auf einen pauschalen Wer- klohn von CHF 14'600'000.-- geeinigt hätten, enthalten sein können. Sodann er- scheine die Argumentation der Berufungsklägerin, Kenntnis von den Kosten des Ölunfalls gehabt zu haben, aber keine separate Rechnung dafür erhalten zu ha- ben, widersprüchlich. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass gerade die Rechnung für den Ölschaden mit der Rechnungsnummer 2011188 in der Schluss- rechnung vom 14. Juli 2011, auf welcher sämtliche direkt im Zusammenhang mit dem Hotelprojekt stehenden Rechnungen mit den entsprechenden Rechnungs- nummern aufgeführt würden, gänzlich fehle. Folglich habe die Berufungsklägerin auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die Aufwendungen betreffend den Ölun- fall Bestandteil dieser Schlussrechnung bilden würden. b) Die Vorinstanz sah es aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen an, dass die Schadensbehebungsarbeiten nicht Bestandteil der Saldovereinbarung gewe- sen seien. Bei der Bereinigung der Schlussrechnung sei es einzig um offene Posi- tionen aus dem ursprünglichen Werkvertrag gegangen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 7d). D._____ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass der Scha- denfall ausserhalb der übrigen Werklohnabrechnung abgerechnet worden sei. Die Rechnung der Berufungsbeklagten für die Behebung des Ölschadens über den Betrag von CHF 45'805.25 sei direkt der _____versicherung, welche als Bauher- ren- und Bauwesenversicherung des Objekts aufgetreten sei, zugestellt worden (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 28. April 2014 S. 4). E._____, der nach eigenen Angaben in die Bereinigung der Schlussabrechnung der Baumeisterarbeiten involviert war, erklärte ebenfalls, dass der Schaden sepa- rat abgerechnet worden sei (vgl. Akten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 29. April 2014 S. 4). Weiter sagte er aus, dass der Ölschaden in der Schluss- abrechnung nicht enthalten gewesen sei und in Zusammenhang mit der Abrech- nung auch nicht speziell über den Schadenfall gesprochen worden sei. Die Versi- cherung habe den Schaden ersetzt und die Versicherungsleistung hätte von der Bauherrschaft zur Bezahlung der Unternehmer verwendet werden sollen (vgl. Ak- ten Vorinstanz Protokoll Zeugeneinvernahme vom 29. April 2014 S. 5 f.). Bereits aufgrund dieser Aussagen wird deutlich, dass die Regierechnung vom 15. Juni 2011 betreffend den Ölunfall nicht vom mit Schlussrechnung vereinbarten pau- schalen Werklohn erfasst wird. Die Berufungsklägerin versucht allerdings durch eine unvollständige Wiedergabe der Aussage des Zeugen E._____ zu suggerie- ren, dass die Rechnung für den Ölschaden in Zusammenhang mit der Schluss-
Seite 12 — 18 rechnung nicht besprochen und damit keine zusätzliche Entschädigung hierfür vorbehalten worden sei. Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 3b) handelt es sich bei den Arbeiten zur Behebung des Schadenfalls nicht um einen Teil des Hauptwerk- vertrags. Insofern mussten Arbeiten, welche nicht unter den betreffenden Werk- vertrag fielen, in der Schlussabrechnung auch nicht vorbehalten werden. Die Beru- fungsklägerin kann demnach aus dem fehlenden Vorbehalt nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Doch auch wenn die Schadensbehebungsarbeiten innerhalb des be- stehenden Werkvertrags ausgeführt worden wären, kann aus den nachfolgenden Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch die Pauschalzahlung abgegolten wären. c) Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, datiert die Entschädigungsvereinba- rung zwischen der Berufungsklägerin und ihrer Versicherung über den Betrag von CHF 60'100.30 vom 27. Oktober 2011 (vgl. Akten Vorinstanz Editionen), was be- deutet, dass im Zeitpunkt der zwischen den Parteien getroffenen Einigung über die Gesamtwerklohnsumme - die Bereinigung der Schlussrechnung erfolgte nach Angabe der Berufungsklägerin Ende Juli anfangs August 2011 - noch nicht klar war, ob und in welcher Höhe die Versicherung den Schaden trägt. Der Argumenta- tion der Berufungsbeklagten folgend spricht dies gegen einen Einbezug der Kos- ten des Ölunfalls in den abgeschlossenen Vergleich. Dass die Berufungsklägerin keine separate Rechnung über die Aufwendungen betreffend den Ölschaden er- halten haben soll, schadet nicht und lässt entgegen ihrer Ansicht auch nicht auf eine Abgeltung durch die Pauschalzahlung schliessen, zumal die Rechnung direkt ihrer Versicherung zugestellt wurde und die Berufungsklägerin nach eigenen An- gaben Kenntnis von den zuhanden der Versicherung zusammengestellten Kosten hatte (vgl. Berufung III. A. Ziff. 6). Auch bei weiterer Prüfung finden sich keine An- haltspunkte, welche die Darstellung der Berufungsklägerin stützen würden. In der als Schlussrechnung geltenden Zusammenstellung vom 14. Juli 2011 (vgl. Akten Vorinstanz BB 3) wird jede Rechnung mit Rechnungsnummer, -datum und -betrag einzeln aufgeführt, aufgrund der bereits getätigten Zahlungen der noch offene Be- trag ermittelt und die insgesamt geschuldete Pauschalsumme von CHF 14'600'000.-- festgehalten. Die Schlussrechnung betrifft allein die darin auf- geführten Teilrechnungen. Die Berufungsbeklagten weisen zu Recht darauf hin, dass die Rechnung betreffend Ölschaden mit der Rechnungsnummer 2011188 gerade nicht aufgelistet wird, obschon sie zu diesem Zeitpunkt - sie datiert vom
15. Juni 2011 (vgl. Akten Vorinstanz KB 16) - bereits gestellt worden war. Ausser- dem enthält die Schlussrechnung keine explizite Saldoerklärung, wonach die Par- teien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt wären. Die festgelegte Pau-
Seite 13 — 18 schalsumme kann sich jedenfalls nur auf die in der Schlussrechnung erwähnten Rechnungsbeträge beziehen und nicht weitere Forderungen miteinschliessen. An- ders als die Berufungsklägerin behauptet, ergibt sich schliesslich auch aus der Parteibefragung von F._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht klar, dass die Forderung betreffend den Ölunfall bei der finalen Festlegung des noch offenen Betrags von CHF 2'300'000.-- mitenthalten war, da er sich daran nicht mehr zu erinnern vermochte (vgl. Akten Vorinstanz act. I./13). Zusammenge- fasst lässt sich somit weder aus den erwähnten Zeugenaussagen noch aus den im Recht liegenden Unterlagen folgern, dass die Arbeiten in Zusammenhang mit dem Ölunfall mit der Pauschalzahlung von CHF 14'600'000.-- ebenfalls abgegolten wurden oder die Berufungsbeklagten auf die entsprechende Forderung von CHF 45'805.25 verzichtet hätten. Mangels gegenteiliger Hinweise haben die Beru- fungsbeklagten einen Anspruch auf Entschädigung für die unbestrittenermassen erbrachten Aufwendungen zur Beseitigung des Ölschadens. Wie bereits im vor- instanzlichen Verfahren wendet sich die Berufungsklägerin nicht gegen die Höhe der Forderung, so dass der Betrag im geltend gemachten Umfang von CHF 45'805.25 geschuldet ist. 5.a) Für den Fall, dass die Berufung abgewiesen werden sollte, beanstandet die Berufungsklägerin die Höhe der Parteientschädigung, welche die Vorinstanz den Berufungsbeklagten zugesprochen hat. Die Klägerinnen hätten eine ausseramtli- che Entschädigung von CHF 23'512.85 geltend gemacht, was im Vergleich zur Beklagten nahezu dem doppelten Aufwand entspreche. Obschon anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden sei, dass die Ent- schädigung als übersetzt gelte, habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort dazu geäussert, inwiefern der Aufwand gerechtfertigt sein solle. Beim Rechtsvertreter der Klägerinnen sei wesentlich weniger Reiseaufwand angefallen, da dieser an der Zeugeneinvernahme in O.2_____ nicht teilgenommen habe. Bereits daraus ergebe sich, dass der Aufwand nicht ausgewiesen sein könne. Die Berufungsklä- gerin beantragt im Ergebnis, die ausseramtliche Entschädigung sei maximal auf den von ihr geltend gemachten Aufwand von CHF 12'174.85 festzusetzen. Dem- gegenüber führen die Berufungsbeklagten aus, dass die Beklagte bzw. Beru- fungsklägerin den Umfang der ausseramtlichen Entschädigung zu einem grossen Teil selbst verschuldet habe, indem sie das Verfahren mit ihren widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Behauptungen unnötig in die Länge gezogen habe. Zudem habe sie als Beklagte eine passive Rolle wahrnehmen können und kaum Beweismittel liefern müssen, weshalb ein Vergleich mit den klägerischen Aufwen- dungen nicht statthaft sei.
Seite 14 — 18 b/aa) Mit Honorarnote vom 19. August 2014 machte Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz einen Aufwand von CHF 23'512.85 (inkl. Auslagen und MwSt. sowie ein- schliesslich eines Interessenwertzuschlags von CHF 2'500.--) geltend. Der Hono- rarnote wurden mehrere Rechnungskopien beigelegt, aus welchen sich die einzel- nen Aufwandpositionen ersehen lassen (vgl. Akten Vorinstanz act. I./10). Der Ge- samtaufwand beläuft sich auf insgesamt 77.6 Stunden, womit der angewandte Stundenansatz CHF 240.-- beträgt. Gemäss Honorarvereinbarung vom 30. April 2012 beläuft sich der Stundenansatz für den Büroinhaber auf CHF 300.-- und für juristische Mitarbeiter auf CHF 220.-- (vgl. Akten Vorinstanz KB 1). Da Rechtsan- walt Dr. iur. Nuot P. Saratz und lic. iur. Daniel Erne das Mandat offenbar gemein- sam führten, wurde ein durchschnittlicher Ansatz von CHF 240.-- verwendet, was in Ordnung geht (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Ho- norars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) und von der Berufungsklägerin auch nicht moniert wird. Letztere macht lediglich in genereller Weise geltend, der angefallene Aufwand sei im Vergleich zur Beklagtenseite überhöht, ohne einzelne konkrete Positionen aufzugreifen. Die Berufungsklägerin übersieht dabei, dass der klagenden Partei insbesondere auf- grund der Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast in der Regel ein grösserer Aufwand anfällt als der Beklagten. Damit kann, anders als die Beru- fungsklägerin anzunehmen scheint, der Aufwand der Gegenpartei kein Massstab sein und die Honorarforderung nicht bereits aufgrund des Umstands, dass sie jene der Gegenseite deutlich übersteigt, als überhöht bezeichnet werden. Dennoch ist die klägerische Honorarnote nachfolgend einer Angemessenheitsprüfung zu un- terziehen. bb) Aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrensablaufs - es wurde sowohl ein doppelter Schriftenwechsel als auch eine mündliche Hauptverhandlung durchge- führt - versteht es sich von selbst, dass dies von den Parteien einen etwas höhe- ren Aufwand erforderte. Allerdings ist anzumerken, dass die jeweiligen Rechts- schriften wie auch die Hauptverhandlung mit einer Dauer von 1.5 Stunden relativ kurz ausfielen. In Anbetracht dessen, dass die Klageschrift lediglich rund 4 Seiten ohne Deckblatt und Beweismittelverzeichnis umfasst und inhaltlich keine kompli- zierten Sach- oder Rechtsfragen zu prüfen waren, erscheint der dafür geltend ge- machte Aufwand von 10.5 Stunden (vgl. Rechnung vom 31. Dezember 2012) überhöht und ist auf 8 Stunden herabzusetzen. Ebenso ist der in Rechnung ge- stellte Aufwand für die fünfseitige Replik von rund 9 Stunden (vgl. Rechnung vom
31. März 2013) als übersetzt zu beurteilen. Als angemessen und sachgerecht gel- ten 5 Stunden. Für das Verfassen des fünfzehnseitigen Plädoyers und die Vorbe-
Seite 15 — 18 reitung der Hauptverhandlung hat der klägerische Rechtsvertreter 15.5 Stunden aufgewandt (vgl. Rechnung vom 19. August 2014), was ebenfalls zu hoch er- scheint und auf 10 Stunden zu kürzen ist. Ferner fällt bei der Durchsicht der ein- zelnen, der klägerischen Honorarnote beiliegenden Rechnungskopien auf, dass regelmässig „Besprechungen mit NPS“ aufgeführt werden, welche jeweils mit di- versen anderen Aufwendungen zu einer Sammelposition zusammengefasst und verrechnet wurden (vgl. Rechnungen vom 30. Juni 2012, 31. Dezember 2012,
31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Oktober 2013 und 19. August 2014). Das Man- dat wurde über längere Zeit von lic. iur. Daniel Erne, ehemaliger juristischer Mitar- beiter beim Advokatur- und Notariatsbüro Saratz, betreut. Er hat insbesondere das Vermittlungsbegehren und die Klageschrift persönlich unterzeichnet sowie mit dem Gegenanwalt korrespondiert (vgl. Akten Vorinstanz act. I./1., KB 25 und 27). Es ist davon auszugehen, dass das Kürzel „NPS“ für Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz steht und lic. iur. Daniel Erne jeweils die mit diesem geführten internen Mandatsbesprechungen als zusätzlichen Aufwand verrechnete, was nicht ange- hen kann. Gleiches gilt für die interne Besprechung mit „DE“, das Kürzel für lic. iur. Daniel Erne (vgl. Rechnung vom 31. März 2013). Diese Positionen sind daher zu streichen, wobei eine pauschale Kürzung - aufgrund der erwähnten Sammelpositi- onen lässt sich der genaue Zeitaufwand für diese Besprechungen nicht ermitteln - um 5 Stunden erfolgt. Insgesamt ist der geltend gemachte Zeitaufwand demnach von 77.6 Stunden auf 60.6 Stunden zu kürzen, was ein Honorar von CHF 14'544.-- (exkl. Auslagen und MwSt.) ergibt. Dies erscheint auch aufgrund der sich stellen- den Sach- und Rechtsfragen als angemessen. cc) Weiter stellt sich die Frage, ob dem klägerischen Rechtsvertreter der gel- tend gemachte Interessenwertzuschlag von CHF 2'500.-- zugestanden werden kann. Die Honorarvereinbarung sieht einen solchen Zuschlag vor (vgl. Akten Vor- instanz KB 1), was grundsätzlich zulässig ist. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Honorar- verordnung gilt ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemesse- nen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und gewisse, vom Interes- senwert abhängige Ansätze nicht übersteigt, als üblich. Bei einem Interessenwert von CHF 10'000.-- bis CHF 50'000.-- darf ein Zuschlag von CHF 500.-- bis CHF 2'500.-- erhoben werden. Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Regeln über den Streitwert (Art. 3 Abs. 3 Honora- rverordnung). Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens bei gerundet CHF 46'000.-- liegt (vgl. Art. 91 ZPO), ist der Interessenwertzuschlag von CHF 2'500.-- auf CHF 2'300.-- herabzusetzen. Dieser Betrag erscheint ferner auch im Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand als angemessen.
Seite 16 — 18 Im Ergebnis ist den Klägerinnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteien- tschädigung von insgesamt CHF 19'252.15 (inkl. Auslagen und MwSt. sowie des Interessenwertzuschlags von CHF 2'300.--) zuzusprechen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist insofern anzupassen. 6. Die Berufungsklägerin vermochte mit ihrem Hauptantrag nicht durchzudrin- gen und der angefochtene Entscheid, wonach die Berufungsklägerin den Beru- fungsbeklagten CHF 45'805.25 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. März 2012 zu be- zahlen hat, ist zu bestätigen. Lediglich in Bezug auf die Parteientschädigung ist die Berufungsklägerin teilweise durchgedrungen, indem diese von CHF 23'512.85 auf CHF 19'252.15, nicht aber wie gefordert auf CHF 12'174.85, reduziert wird. Da der angefochtene Entscheid nur in diesem untergeordneten Punkt angepasst wird, ändert dies nichts am grundsätzlichen Unterliegen der Berufungsklägerin. Auch in Anbetracht des Streitwerts fällt die erwirkte Reduktion der aussergerichtlichen Entschädigung nicht massgebend ins Gewicht und erscheint damit vernachlässig- bar. Daher werden der Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahren ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich auferlegt. Die Gerichtskosten wer- den auf CHF 6'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Überdies hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren aussergerichtlich zu entschä- digen. Mit Honorarnote vom 4. Mai 2015 (act. D.5) macht Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz einen Aufwand von 13.8 Stunden und mithin, bei einem Stunden- ansatz von CHF 270.--, ein Honorar von CHF 4'144.80 (inkl. 3% Auslagen und 8% MwSt.) geltend. Wie erwähnt liegt eine entsprechende Honorarvereinbarung, mit- tels welcher ein Stundenansatz von CHF 300.-- festgelegt wurde, bei den Akten. Indessen wurde zu Recht ein Stundenansatz von CHF 270.-- verwendet, da dies dem maximal üblichen Ansatz entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 1 Honorarverordnung). Die Berufungsklägerin stellt sich in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2016 (act. A.3) auf den Standpunkt, dass der geltend gemachten Aufwand für die Ausarbeitung der Berufungsschrift als recht hoch erscheine. Sie bezeichnet insbesondere die mit 1.5 Stunden veranschlagte Position „Berufung Gegenpartei an das KG“ sowie die Position „Aktenstudium und Beweismittel studieren“ als nicht nachvollziehbar. Die Berufungsklägerin ersucht um eine Reduktion des Honorars auf den Betrag, der ihrer am 16. März 2015 eingereichten Honorarnote und damit CHF 2'804.75 ent- spricht. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 (act. A.4) erklärt der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, dass er an seiner Honorarnote vom 4. Mai 2015 vollumfäng- lich festhalte. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin lassen sich die erwähn- ten Aufwandpositionen durchaus nachvollziehen. Am 18. März 2015 wurde dem
Seite 17 — 18 Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten die Berufung zugestellt, für dessen Studi- um er 1.5 Stunden aufwandte. Was sodann am Akten- und Beweismittelstudium nicht nachvollziehbar sein soll, lässt sich für das Gericht nicht erkennen. Der für diese beiden Positionen getätigte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Ebenso er- scheint der Gesamtaufwand von 13.8 Stunden in Anbetracht der eingereichten Rechtsschrift sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen und gibt zu keiner Kürzung Anlass. Damit hat die Berufungsklägerin die Beru- fungsbeklagten im geltend gemachten Umfang von CHF 4'144.80 zu entschädi- gen.
Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 2 des ange- fochtenen Entscheids wird dahingehend angepasst, dass die Beklagte ver- pflichtet wird, die Klägerinnen mit CHF 19'252.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 2.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 6'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. b) Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah- ren mit CHF 4'144.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: