Schadenersatz und Genugtuung (Kostenentscheid) | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)
Sachverhalt
A. X._____, L.1_____ Staatsangehöriger und geboren am _____1941, begab sich im Februar 1996 nach einem Skiunfall auf die Notaufnahme des Spitals Y._____. Der behandelnde Arzt, Dr. med. A._____, stellte "keine Hinweise für fri- sche ossäre Läsion" fest und entliess X._____ mit einem Rezept für Schmerzmittel und für eine Halskrause. Als sich X._____ in seiner Heimat am Universitätsspital B._____ sechs Wochen später erneut untersuchen liess, diagnostizierten die Ärzte eine Verletzung der Halswirbelsäule, welche von April bis September 1996 drei Operationen nach sich zog. Bei der Abschlussuntersuchung am 12. April 2002 wurde aufgrund der Folgeschäden eine Erwerbsunfähigkeit im Umfang von 62% festgestellt (vgl. dazu angefochtener Entscheid S. 2 f). B. Am 11. September 2008 reichte X._____ dem Bezirksgericht Prätti- gau/Davos eine Klage gegen die Gemeinde Y._____ ein und verlangte die Bezah- lung von EUR 1'389'806.-- Erwerbsersatz, CHF 50'000.-- Genugtuung sowie CHF 14'986.05 für seine vorprozessualen anwaltlichen Aufwendungen. Begründend führte er aus, dass seine Verletzung an der Halswirbelsäule wegen der nicht adäquaten Erstbehandlung im Spital Y._____ zu einer Halsmarkschädigung ge- führt habe, die in der nachfolgenden Zeit keine Besserung mehr gezeigt habe. Sowohl der Neurologe Prof. Dr. C._____ als auch der Radiologe Dr. med. D._____ seien sich darin einig, dass die Frakturen auf den im Spital Y._____ an- gefertigten Röntgenbildern erkennbar seien und dass bei der Erstversorgung im Spital Y._____ weitere Untersuchungen hätten angeordnet werden müssen. C. In ihrer Klageantwort vom 3. November 2008 beantragte die Gemeinde Y._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Da keine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und insbesondere kein Diagnosefehler vorliege, fehle es schon an der Widerrechtlichkeit. Zudem sei auch der Kausalzusammenhang durch das grobe Selbstverschulden des Klägers unterbrochen. D. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos holte bei Prof. PD, Dr. med. und phil. Nikolaus Aebli eine Expertise zur angeblich fehlerhaften Behandlung von X._____ durch Dr. med. A._____ und zum Zusammenhang zwischen dieser angeblich feh- lerhaften Behandlung und den dauernden gesundheitlichen Beschwerden ein. In seiner Expertise vom 16. Februar 2011 kam Prof. Aebli zum Schluss, dass das Spital Y._____ resp. der Notfallarzt Dr. med. A._____ die Beschwerden von X._____ nicht zu verantworten habe. Nach einem weiteren Schriftenwechsel, beidseitigen Stellungnahmen zur soeben erwähnten Expertise, diversen Zeugen-
Seite 3 — 10 einvernahmen sowie der Hauptverhandlung vom 22. August 2013 entschied das Bezirksgericht Prättigau/Davos gleichentags was folgt: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus
- einer Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.00
- einem reduzierten Streitwertzuschlag von Fr. 10'000.00
- Schreibgebühren von Fr. 1'000.00
- Barauslagen (Expertise) von Fr. 27'000.00 Total somit von Fr. 55'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. 3. X._____ hat die Gemeinde Y._____ mit CHF 48'276.05 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittel). 5. (Rechtsmittel Kostenentscheid). 6. (Mitteilung)." E. Gegen diesen Entscheid vom 22. August 2013, mitgeteilt am 23. Dezember 2013, erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Febru- ar 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (recte: Beschwerde). Dar- in rügte er die Kostennote von Prof. Aebli für die Expertise als zu hoch und ver- langte eine Reduktion auf einen Fünftel. Auch die Kosten von Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Däppen, dem Rechtsvertreter der Gemeinde Y._____, bemängelte er als zu hoch und schlug diesbezüglich eine mündliche Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgericht vor (vgl. KG act. I.1). F. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 4. Februar 2014 forderte der Vorsit- zende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerde- führer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'500.-- (vgl. KG act. IV.1) sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (vgl. KG act. IV.2) auf. Beiden Aufforderungen kam der Beschwerdeführer in der Folge nach. G. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2014 beantragte die Gemeinde Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. KG act. I.2). Da die Beschwerde- schrift unzureichend begründet sei, fehle es schon an einer Zulässigkeitsvoraus- setzung. Zudem sei den Parteien die Höhe der Gutachterkosten wie auch der gel-
Seite 4 — 10 tend gemachten ausseramtlichen Entschädigung schon an der Hauptverhandlung vom 22. August 2013 bekannt gewesen. Der Kläger habe damals nicht opponiert und die Kosten damit anerkannt. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos wurde den Parteien am 23. Dezember 2013 mitgeteilt und damit deutlich nach Inkrafttre- ten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach − im Gegen- satz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der alten Bündneri- schen Zivilprozessordnung richtete (GR-ZPO; BR 320.000; Art. 404 Abs. 1 ZPO) − gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwen- dung. 2.a) Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO ist der Ent- scheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz ein- zureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zustän- digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 22. August 2013, mitgeteilt am 23. De- zember 2013, wurde am 3. Februar 2014 eingereicht. Aufgrund des Fristenstill- standes während der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie des Um- standes, dass eine Frist, deren letzter Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, erst am nächsten Werktag endet (Art. 142 Abs. 3 ZPO), erfolgte sie damit innert Frist. Dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Eingabe fälsch- licherweise als Berufung bezeichnete, schadet nicht (vgl. Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 f. zu Art. 311 ZPO).
Seite 5 — 10 b) Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsan- wendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Während die Beschwerdein- stanz im Bereich von Rechtsfragen über die gleiche freie Kognition wie die Vorin- stanz verfügt, gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung insofern eine einge- schränkte Kognition, als die Beschwerdeinstanz nur bei einer qualifiziert fehlerhaf- ten Feststellung des Sachverhalts einschreiten darf. Der Begriff "offensichtlich un- richtig" im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ist dabei gleichbedeutend mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO mit weiteren Hinweisen). c) Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO be- gründet einzureichen. Dies bedeutet zunächst, dass die Beschwerde einen sub- stantiierten Antrag enthalten muss, aus welchem hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Des Weiteren muss der Be- schwerdeführer substantiiert darlegen, auf welchen Beschwerdegrund er sich be- ruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Eine allgemein gehaltene Kritik des erstinstanzlichen Entscheids vermag dem Begründungserfor- dernis nicht zu genügen. Wenn eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Fest- stellungen der Vorinstanz nicht den Tatsachen entspricht und woraus sich dies ergibt. Da das Vorbringen von Noven zum Nachweis der Unrichtigkeit ausge- schlossen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO), muss sich die Unrichtigkeit aus dem der Vor- instanz vorliegenden Akten- und Beweismaterial ergeben (vgl. zum Ganzen Martin Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15 ff. zu Art. 321 ZPO; Spühler, a.a.O., N 4 zu Art. 321 ZPO). Erfüllt eine Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechts- mittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (vgl. Sterchi, a.a.O., N 22 zu Art. 321 ZPO). Auch wenn bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien hinsichtlich der Anfor- derungen an die Beschwerdebegründung eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), ist eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zuzulassen (Sterchi, a.a.O., N 22 zu Art. 321 ZPO). 3. In Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird der Beschwerde- führer verpflichtet, die Gemeinde Y._____ mit CHF 48'276.05 ausseramtlich zu
Seite 6 — 10 entschädigen. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Kosten von Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Däppen insofern, als ihm diese "ziemlich hoch" vor- kommen würden. Um in der Frage der ausseramtlichen Entschädigung eine Eini- gung erzielen zu können, bittet er das Kantonsgericht um die Ansetzung einer Ei- nigungsverhandlung. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen diese von der Vorinstanz zugesprochene ausseramtliche Entschädigung richtet, ist mangels eines konkreten Antrags im vorerwähnten Sinne (vgl. vorstehend Erwägung 2.c) sowie auch mangels einer Begründung nicht darauf einzutreten. Da bereits die Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben sind, ist auch auf das Begehren des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Einigungsverhandlung nicht weiter einzu- gehen. 4.a) Im angefochtenen Entscheid werden dem Beschwerdeführer in Dispositiv- Ziffer 2 unter anderem die Kosten für die Expertise in Höhe von CHF 27'000.-- auferlegt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Kostennote von Prof. Aebli für die Expertise zu hoch. Diesen Umstand versucht er in seiner Beschwer- deschrift mit einem Vergleich zu den Anwaltskosten zu belegen: Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Däppen habe für die ganze Prozedur bislang 180 Stunden aufge- wendet, weshalb es völlig unverständlich und nicht zu akzeptieren sei, dass Prof. Aebli für sein Gutachten 120 Stunden in Rechnung stelle, zumal dieser ja lediglich die medizinischen Aspekte zu beurteilen gehabt habe. Da das Gutachten seiner Ansicht nach in höchstens 24 Stunden hätte erstellt werden können, sei die Rech- nung von Prof. Aebli durch fünf zu teilen. Auch diese Rüge des Beschwerdefüh- rers lässt einen bezifferten Antrag sowie eine sachbezogene Begründung vermis- sen. Immerhin lässt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Rechnung von Prof. Aebli durch fünf geteilt werden müsse, ein bezifferter An- trag berechnen. Im Zusammenhang mit der Begründung ist sodann zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass der angefochtene Entscheid in Be- zug auf die Kostennote und auch die Gutachterrechnung selbst (vgl. KG act. V.3) ebenfalls nicht näher substantiiert wurden, weshalb es für einen Laien schwierig war, sich detailliert dazu zu äussern. Allerdings wurde die Rechnung während des Verfahrens vor Bezirksgericht von keiner Seite beanstandet, obwohl sie zum Zeit- punkt der Hauptverhandlung längst vorlag und im Übrigen auch der den Parteien bekannten Offerte (vgl. vorinstanzliche Akten VI.7) entsprach. Damit erübrigte sich praxisgemäss eine vertieftere Auseinandersetzung im angefochtenen Entscheid. b) Bei der Ermittlung des angemessenen Aufwands handelt es sich um eine Feststellung tatsächlicher Natur (vgl. BGE 117 II 282 E. 4c sowie BGE 135 III 259 = Pra 2009 Nr. 87 E. 2.6.3). Wie bereits ausgeführt, ist die Kognition der Be-
Seite 7 — 10 schwerdeinstanz bezüglich tatsächlicher Feststellungen auf eine Willkürprüfung beschränkt (vgl. vorstehend Erwägung 2.b). Es wäre somit Sache des Beschwer- deführers gewesen, darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll. Dies hat er mit keinem Wort getan. Vielmehr beschränkte er sich auf ei- nen untauglichen Vergleich mit den Anwaltskosten (vgl. dazu nachfolgend Erwä- gung 4.d). Aus diesen Gründen ist auf die vorliegende Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung auch in Bezug auf die Gutachterkosten nicht ein- zutreten. Selbst wenn − unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vor- liegend um eine Laieneingabe handelt − auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen. c) Gemäss Art. 10 Abs. 1 des im vorinstanzlichen Verfahren anwendbaren Kostentarifs im Zivilverfahren vom 9. Dezember 1985 (BR 320.075) wird die Ent- schädigung des Sachverständigen aufgrund der eingereichten Honorarrechnung und des Kostenvoranschlages festgesetzt. Vorliegend hat der Experte nach erfolg- ter Instruktion den ungefähren Aufwand seiner Arbeit aufgrund eines Aktenstudi- ums und einer Literaturrecherche abgeschätzt und einen Kostenvoranschlag er- stellt (vgl. vorinstanzliche Akten VI.4 und 5). Die Offerte vom 12. Februar 2010 befindet sich bei den Akten (vgl. vorinstanzliche Akten VI.7) und war den Parteien bekannt. Die mit der Offerte übereinstimmende Gutachterrechnung datiert vom
16. Februar 2011 und lag somit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Bezirks- gericht am 22. August 2013 längst vor. Damit war sie den Parteien zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ebenfalls bekannt, was durch die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. KG act. I.2 Ziff. 6) bestätigt wird. Einwände seitens der Parteien wurden weder bei der Offert- noch bei der Rechnungsstellung erhoben. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich überdies offensichtlich als der Sache angemessen und entspricht dem Üblichen bei ähnlich gelagerten Fällen. Die Expertise enthält eine umfassende Aufarbeitung des Verlaufs der langjährigen Krankengeschichte des Beschwerde- führers. Diese Aufarbeitung erfolgte anhand der dem Experten vorgelegten Akten und aufgrund eigener Abklärungen und Untersuchungen. Es erfolgten eine Beur- teilung zahlreicher radiologischer Aufnahmen sowie eigene umfassende Untersu- chungen durch den Experten. Wie bereits in der Offerte erwähnt, erforderte die interdisziplinäre Beurteilung ausserdem den Beizug von Spezialisten, namentlich für die neurologische Untersuchung und Beurteilung. Schliesslich erfolgte eine wissenschaftliche Aufarbeitung der für die Ausarbeitung des Gutachtens benötig- ten Studien aus der Weltliteratur. Die eingereichte Rechnung des Experten ent-
Seite 8 — 10 spricht damit nicht nur der Offerte, sondern offensichtlich auch dem erforderlichen Aufwand. d) Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerdeschrift denn auch nicht konkret darzulegen, inwieweit die Expertenkosten nicht angemessen sein sollen. Namentlich behauptet er zu Recht nicht etwa, dass die Expertise unnötige Arbei- ten umfasse, dass diese unsorgfältig abgefasst worden sei oder dass die Rech- nung nicht der Offerte entspreche. Zur Begründung beschränkt er sich einzig und allein auf den untauglichen Vergleich mit der vom beklagtischen Rechtsvertreter geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigung. Dabei verkennt er, dass sich der Aufwand des medizinischen Gutachters offensichtlich nicht mit jenem eines Rechtsanwalts vergleichen lässt. Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche und nicht miteinander vergleichbare Fachbereiche, die von unterschiedlichen Be- rufsgruppen mit unterschiedlichen Honoraransätzen bearbeitet wurden. Die mit dem Verfahren betrauten Rechtsanwälte hatten völlig andere Aufgaben zu erfüllen als der eingesetzte medizinische Gutachter. Aus diesen Gründen wäre die Be- schwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten wäre (vgl. vorstehend Erwägung 4.b). 5.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beschwer- deentscheide (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.-- als angemessen. Diese wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kosten- vorschuss in Höhe von CHF 1'500.-- verrechnet. b) Überdies hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für deren an- waltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Mit seiner Honorarnote vom 5. März 2014 (vgl. KG act. IV.5) macht Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Däppen, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, für das Be- schwerdeverfahren einen Aufwand von 3.7 Stunden geltend, wovon auf die Erar- beitung der Beschwerdeantwort 3,2 Stunden entfallen. Dies ist angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen übersetzt. Kommt hinzu, dass die Ausführun- gen in der Beschwerdeantwort unnötig sind, soweit sie sich auf die Gutachterkos- ten und nicht auf die ausseramtliche Entschädigung beziehen. Von den Gutach- terkosten als Teil der Verfahrenskosten ist die im Verfahren vor Vorinstanz obsie- gende Beschwerdegegnerin nämlich nicht tangiert. Aus diesen Gründen erscheint
Seite 9 — 10 eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 600.-- inkl. Spesen und Mehrwert- steuer als angemessen.
Seite 10 — 10 III.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus
- einer Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.00
- einem reduzierten Streitwertzuschlag von Fr. 10'000.00
- Schreibgebühren von Fr. 1'000.00
- Barauslagen (Expertise) von Fr. 27'000.00 Total somit von Fr. 55'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet.
E. 3 X._____ hat die Gemeinde Y._____ mit CHF 48'276.05 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
E. 4 (Rechtsmittel).
E. 5 (Rechtsmittel Kostenentscheid).
E. 6 (Mitteilung)." E. Gegen diesen Entscheid vom 22. August 2013, mitgeteilt am 23. Dezember 2013, erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Febru- ar 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (recte: Beschwerde). Dar- in rügte er die Kostennote von Prof. Aebli für die Expertise als zu hoch und ver- langte eine Reduktion auf einen Fünftel. Auch die Kosten von Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Däppen, dem Rechtsvertreter der Gemeinde Y._____, bemängelte er als zu hoch und schlug diesbezüglich eine mündliche Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgericht vor (vgl. KG act. I.1). F. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 4. Februar 2014 forderte der Vorsit- zende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerde- führer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'500.-- (vgl. KG act. IV.1) sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (vgl. KG act. IV.2) auf. Beiden Aufforderungen kam der Beschwerdeführer in der Folge nach. G. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2014 beantragte die Gemeinde Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. KG act. I.2). Da die Beschwerde- schrift unzureichend begründet sei, fehle es schon an einer Zulässigkeitsvoraus- setzung. Zudem sei den Parteien die Höhe der Gutachterkosten wie auch der gel-
Seite 4 — 10 tend gemachten ausseramtlichen Entschädigung schon an der Hauptverhandlung vom 22. August 2013 bekannt gewesen. Der Kläger habe damals nicht opponiert und die Kosten damit anerkannt. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos wurde den Parteien am 23. Dezember 2013 mitgeteilt und damit deutlich nach Inkrafttre- ten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach − im Gegen- satz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der alten Bündneri- schen Zivilprozessordnung richtete (GR-ZPO; BR 320.000; Art. 404 Abs. 1 ZPO) − gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwen- dung. 2.a) Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO ist der Ent- scheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz ein- zureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zustän- digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 22. August 2013, mitgeteilt am 23. De- zember 2013, wurde am 3. Februar 2014 eingereicht. Aufgrund des Fristenstill- standes während der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie des Um- standes, dass eine Frist, deren letzter Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, erst am nächsten Werktag endet (Art. 142 Abs. 3 ZPO), erfolgte sie damit innert Frist. Dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Eingabe fälsch- licherweise als Berufung bezeichnete, schadet nicht (vgl. Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 f. zu Art. 311 ZPO).
Seite 5 — 10 b) Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsan- wendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Während die Beschwerdein- stanz im Bereich von Rechtsfragen über die gleiche freie Kognition wie die Vorin- stanz verfügt, gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung insofern eine einge- schränkte Kognition, als die Beschwerdeinstanz nur bei einer qualifiziert fehlerhaf- ten Feststellung des Sachverhalts einschreiten darf. Der Begriff "offensichtlich un- richtig" im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ist dabei gleichbedeutend mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO mit weiteren Hinweisen). c) Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO be- gründet einzureichen. Dies bedeutet zunächst, dass die Beschwerde einen sub- stantiierten Antrag enthalten muss, aus welchem hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Des Weiteren muss der Be- schwerdeführer substantiiert darlegen, auf welchen Beschwerdegrund er sich be- ruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Eine allgemein gehaltene Kritik des erstinstanzlichen Entscheids vermag dem Begründungserfor- dernis nicht zu genügen. Wenn eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Fest- stellungen der Vorinstanz nicht den Tatsachen entspricht und woraus sich dies ergibt. Da das Vorbringen von Noven zum Nachweis der Unrichtigkeit ausge- schlossen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO), muss sich die Unrichtigkeit aus dem der Vor- instanz vorliegenden Akten- und Beweismaterial ergeben (vgl. zum Ganzen Martin Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15 ff. zu Art. 321 ZPO; Spühler, a.a.O., N 4 zu Art. 321 ZPO). Erfüllt eine Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechts- mittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (vgl. Sterchi, a.a.O., N 22 zu Art. 321 ZPO). Auch wenn bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien hinsichtlich der Anfor- derungen an die Beschwerdebegründung eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), ist eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zuzulassen (Sterchi, a.a.O., N 22 zu Art. 321 ZPO). 3. In Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird der Beschwerde- führer verpflichtet, die Gemeinde Y._____ mit CHF 48'276.05 ausseramtlich zu
Seite 6 — 10 entschädigen. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Kosten von Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Däppen insofern, als ihm diese "ziemlich hoch" vor- kommen würden. Um in der Frage der ausseramtlichen Entschädigung eine Eini- gung erzielen zu können, bittet er das Kantonsgericht um die Ansetzung einer Ei- nigungsverhandlung. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen diese von der Vorinstanz zugesprochene ausseramtliche Entschädigung richtet, ist mangels eines konkreten Antrags im vorerwähnten Sinne (vgl. vorstehend Erwägung 2.c) sowie auch mangels einer Begründung nicht darauf einzutreten. Da bereits die Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben sind, ist auch auf das Begehren des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Einigungsverhandlung nicht weiter einzu- gehen. 4.a) Im angefochtenen Entscheid werden dem Beschwerdeführer in Dispositiv- Ziffer 2 unter anderem die Kosten für die Expertise in Höhe von CHF 27'000.-- auferlegt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Kostennote von Prof. Aebli für die Expertise zu hoch. Diesen Umstand versucht er in seiner Beschwer- deschrift mit einem Vergleich zu den Anwaltskosten zu belegen: Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Däppen habe für die ganze Prozedur bislang 180 Stunden aufge- wendet, weshalb es völlig unverständlich und nicht zu akzeptieren sei, dass Prof. Aebli für sein Gutachten 120 Stunden in Rechnung stelle, zumal dieser ja lediglich die medizinischen Aspekte zu beurteilen gehabt habe. Da das Gutachten seiner Ansicht nach in höchstens 24 Stunden hätte erstellt werden können, sei die Rech- nung von Prof. Aebli durch fünf zu teilen. Auch diese Rüge des Beschwerdefüh- rers lässt einen bezifferten Antrag sowie eine sachbezogene Begründung vermis- sen. Immerhin lässt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Rechnung von Prof. Aebli durch fünf geteilt werden müsse, ein bezifferter An- trag berechnen. Im Zusammenhang mit der Begründung ist sodann zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass der angefochtene Entscheid in Be- zug auf die Kostennote und auch die Gutachterrechnung selbst (vgl. KG act. V.3) ebenfalls nicht näher substantiiert wurden, weshalb es für einen Laien schwierig war, sich detailliert dazu zu äussern. Allerdings wurde die Rechnung während des Verfahrens vor Bezirksgericht von keiner Seite beanstandet, obwohl sie zum Zeit- punkt der Hauptverhandlung längst vorlag und im Übrigen auch der den Parteien bekannten Offerte (vgl. vorinstanzliche Akten VI.7) entsprach. Damit erübrigte sich praxisgemäss eine vertieftere Auseinandersetzung im angefochtenen Entscheid. b) Bei der Ermittlung des angemessenen Aufwands handelt es sich um eine Feststellung tatsächlicher Natur (vgl. BGE 117 II 282 E. 4c sowie BGE 135 III 259 = Pra 2009 Nr. 87 E. 2.6.3). Wie bereits ausgeführt, ist die Kognition der Be-
Seite 7 — 10 schwerdeinstanz bezüglich tatsächlicher Feststellungen auf eine Willkürprüfung beschränkt (vgl. vorstehend Erwägung 2.b). Es wäre somit Sache des Beschwer- deführers gewesen, darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll. Dies hat er mit keinem Wort getan. Vielmehr beschränkte er sich auf ei- nen untauglichen Vergleich mit den Anwaltskosten (vgl. dazu nachfolgend Erwä- gung 4.d). Aus diesen Gründen ist auf die vorliegende Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung auch in Bezug auf die Gutachterkosten nicht ein- zutreten. Selbst wenn − unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vor- liegend um eine Laieneingabe handelt − auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen. c) Gemäss Art. 10 Abs. 1 des im vorinstanzlichen Verfahren anwendbaren Kostentarifs im Zivilverfahren vom 9. Dezember 1985 (BR 320.075) wird die Ent- schädigung des Sachverständigen aufgrund der eingereichten Honorarrechnung und des Kostenvoranschlages festgesetzt. Vorliegend hat der Experte nach erfolg- ter Instruktion den ungefähren Aufwand seiner Arbeit aufgrund eines Aktenstudi- ums und einer Literaturrecherche abgeschätzt und einen Kostenvoranschlag er- stellt (vgl. vorinstanzliche Akten VI.4 und 5). Die Offerte vom 12. Februar 2010 befindet sich bei den Akten (vgl. vorinstanzliche Akten VI.7) und war den Parteien bekannt. Die mit der Offerte übereinstimmende Gutachterrechnung datiert vom
16. Februar 2011 und lag somit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Bezirks- gericht am 22. August 2013 längst vor. Damit war sie den Parteien zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ebenfalls bekannt, was durch die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. KG act. I.2 Ziff. 6) bestätigt wird. Einwände seitens der Parteien wurden weder bei der Offert- noch bei der Rechnungsstellung erhoben. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich überdies offensichtlich als der Sache angemessen und entspricht dem Üblichen bei ähnlich gelagerten Fällen. Die Expertise enthält eine umfassende Aufarbeitung des Verlaufs der langjährigen Krankengeschichte des Beschwerde- führers. Diese Aufarbeitung erfolgte anhand der dem Experten vorgelegten Akten und aufgrund eigener Abklärungen und Untersuchungen. Es erfolgten eine Beur- teilung zahlreicher radiologischer Aufnahmen sowie eigene umfassende Untersu- chungen durch den Experten. Wie bereits in der Offerte erwähnt, erforderte die interdisziplinäre Beurteilung ausserdem den Beizug von Spezialisten, namentlich für die neurologische Untersuchung und Beurteilung. Schliesslich erfolgte eine wissenschaftliche Aufarbeitung der für die Ausarbeitung des Gutachtens benötig- ten Studien aus der Weltliteratur. Die eingereichte Rechnung des Experten ent-
Seite 8 — 10 spricht damit nicht nur der Offerte, sondern offensichtlich auch dem erforderlichen Aufwand. d) Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerdeschrift denn auch nicht konkret darzulegen, inwieweit die Expertenkosten nicht angemessen sein sollen. Namentlich behauptet er zu Recht nicht etwa, dass die Expertise unnötige Arbei- ten umfasse, dass diese unsorgfältig abgefasst worden sei oder dass die Rech- nung nicht der Offerte entspreche. Zur Begründung beschränkt er sich einzig und allein auf den untauglichen Vergleich mit der vom beklagtischen Rechtsvertreter geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigung. Dabei verkennt er, dass sich der Aufwand des medizinischen Gutachters offensichtlich nicht mit jenem eines Rechtsanwalts vergleichen lässt. Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche und nicht miteinander vergleichbare Fachbereiche, die von unterschiedlichen Be- rufsgruppen mit unterschiedlichen Honoraransätzen bearbeitet wurden. Die mit dem Verfahren betrauten Rechtsanwälte hatten völlig andere Aufgaben zu erfüllen als der eingesetzte medizinische Gutachter. Aus diesen Gründen wäre die Be- schwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten wäre (vgl. vorstehend Erwägung 4.b). 5.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beschwer- deentscheide (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.-- als angemessen. Diese wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kosten- vorschuss in Höhe von CHF 1'500.-- verrechnet. b) Überdies hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für deren an- waltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Mit seiner Honorarnote vom 5. März 2014 (vgl. KG act. IV.5) macht Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Däppen, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, für das Be- schwerdeverfahren einen Aufwand von 3.7 Stunden geltend, wovon auf die Erar- beitung der Beschwerdeantwort 3,2 Stunden entfallen. Dies ist angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen übersetzt. Kommt hinzu, dass die Ausführun- gen in der Beschwerdeantwort unnötig sind, soweit sie sich auf die Gutachterkos- ten und nicht auf die ausseramtliche Entschädigung beziehen. Von den Gutach- terkosten als Teil der Verfahrenskosten ist die im Verfahren vor Vorinstanz obsie- gende Beschwerdegegnerin nämlich nicht tangiert. Aus diesen Gründen erscheint
Seite 9 — 10 eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 600.-- inkl. Spesen und Mehrwert- steuer als angemessen.
Seite 10 — 10 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit seinem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
- X._____ hat die Gemeinde Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 600.-- (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 6
25. Juni 2014 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Michael Dürst Aktuar ad hoc Decurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 22. August 2013, mitge- teilt am 23. Dezember 2013, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die G e - m e i n d e Y . _ _ _ _ _, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Schadenersatz und Genugtuung (Kostenentscheid), hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. X._____, L.1_____ Staatsangehöriger und geboren am _____1941, begab sich im Februar 1996 nach einem Skiunfall auf die Notaufnahme des Spitals Y._____. Der behandelnde Arzt, Dr. med. A._____, stellte "keine Hinweise für fri- sche ossäre Läsion" fest und entliess X._____ mit einem Rezept für Schmerzmittel und für eine Halskrause. Als sich X._____ in seiner Heimat am Universitätsspital B._____ sechs Wochen später erneut untersuchen liess, diagnostizierten die Ärzte eine Verletzung der Halswirbelsäule, welche von April bis September 1996 drei Operationen nach sich zog. Bei der Abschlussuntersuchung am 12. April 2002 wurde aufgrund der Folgeschäden eine Erwerbsunfähigkeit im Umfang von 62% festgestellt (vgl. dazu angefochtener Entscheid S. 2 f). B. Am 11. September 2008 reichte X._____ dem Bezirksgericht Prätti- gau/Davos eine Klage gegen die Gemeinde Y._____ ein und verlangte die Bezah- lung von EUR 1'389'806.-- Erwerbsersatz, CHF 50'000.-- Genugtuung sowie CHF 14'986.05 für seine vorprozessualen anwaltlichen Aufwendungen. Begründend führte er aus, dass seine Verletzung an der Halswirbelsäule wegen der nicht adäquaten Erstbehandlung im Spital Y._____ zu einer Halsmarkschädigung ge- führt habe, die in der nachfolgenden Zeit keine Besserung mehr gezeigt habe. Sowohl der Neurologe Prof. Dr. C._____ als auch der Radiologe Dr. med. D._____ seien sich darin einig, dass die Frakturen auf den im Spital Y._____ an- gefertigten Röntgenbildern erkennbar seien und dass bei der Erstversorgung im Spital Y._____ weitere Untersuchungen hätten angeordnet werden müssen. C. In ihrer Klageantwort vom 3. November 2008 beantragte die Gemeinde Y._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Da keine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und insbesondere kein Diagnosefehler vorliege, fehle es schon an der Widerrechtlichkeit. Zudem sei auch der Kausalzusammenhang durch das grobe Selbstverschulden des Klägers unterbrochen. D. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos holte bei Prof. PD, Dr. med. und phil. Nikolaus Aebli eine Expertise zur angeblich fehlerhaften Behandlung von X._____ durch Dr. med. A._____ und zum Zusammenhang zwischen dieser angeblich feh- lerhaften Behandlung und den dauernden gesundheitlichen Beschwerden ein. In seiner Expertise vom 16. Februar 2011 kam Prof. Aebli zum Schluss, dass das Spital Y._____ resp. der Notfallarzt Dr. med. A._____ die Beschwerden von X._____ nicht zu verantworten habe. Nach einem weiteren Schriftenwechsel, beidseitigen Stellungnahmen zur soeben erwähnten Expertise, diversen Zeugen-
Seite 3 — 10 einvernahmen sowie der Hauptverhandlung vom 22. August 2013 entschied das Bezirksgericht Prättigau/Davos gleichentags was folgt: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus
- einer Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.00
- einem reduzierten Streitwertzuschlag von Fr. 10'000.00
- Schreibgebühren von Fr. 1'000.00
- Barauslagen (Expertise) von Fr. 27'000.00 Total somit von Fr. 55'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. 3. X._____ hat die Gemeinde Y._____ mit CHF 48'276.05 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittel). 5. (Rechtsmittel Kostenentscheid). 6. (Mitteilung)." E. Gegen diesen Entscheid vom 22. August 2013, mitgeteilt am 23. Dezember 2013, erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Febru- ar 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (recte: Beschwerde). Dar- in rügte er die Kostennote von Prof. Aebli für die Expertise als zu hoch und ver- langte eine Reduktion auf einen Fünftel. Auch die Kosten von Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Däppen, dem Rechtsvertreter der Gemeinde Y._____, bemängelte er als zu hoch und schlug diesbezüglich eine mündliche Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgericht vor (vgl. KG act. I.1). F. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 4. Februar 2014 forderte der Vorsit- zende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerde- führer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'500.-- (vgl. KG act. IV.1) sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (vgl. KG act. IV.2) auf. Beiden Aufforderungen kam der Beschwerdeführer in der Folge nach. G. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2014 beantragte die Gemeinde Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. KG act. I.2). Da die Beschwerde- schrift unzureichend begründet sei, fehle es schon an einer Zulässigkeitsvoraus- setzung. Zudem sei den Parteien die Höhe der Gutachterkosten wie auch der gel-
Seite 4 — 10 tend gemachten ausseramtlichen Entschädigung schon an der Hauptverhandlung vom 22. August 2013 bekannt gewesen. Der Kläger habe damals nicht opponiert und die Kosten damit anerkannt. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos wurde den Parteien am 23. Dezember 2013 mitgeteilt und damit deutlich nach Inkrafttre- ten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach − im Gegen- satz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der alten Bündneri- schen Zivilprozessordnung richtete (GR-ZPO; BR 320.000; Art. 404 Abs. 1 ZPO) − gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwen- dung. 2.a) Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO ist der Ent- scheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz ein- zureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zustän- digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 22. August 2013, mitgeteilt am 23. De- zember 2013, wurde am 3. Februar 2014 eingereicht. Aufgrund des Fristenstill- standes während der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie des Um- standes, dass eine Frist, deren letzter Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, erst am nächsten Werktag endet (Art. 142 Abs. 3 ZPO), erfolgte sie damit innert Frist. Dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Eingabe fälsch- licherweise als Berufung bezeichnete, schadet nicht (vgl. Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 f. zu Art. 311 ZPO).
Seite 5 — 10 b) Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsan- wendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Während die Beschwerdein- stanz im Bereich von Rechtsfragen über die gleiche freie Kognition wie die Vorin- stanz verfügt, gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung insofern eine einge- schränkte Kognition, als die Beschwerdeinstanz nur bei einer qualifiziert fehlerhaf- ten Feststellung des Sachverhalts einschreiten darf. Der Begriff "offensichtlich un- richtig" im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ist dabei gleichbedeutend mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO mit weiteren Hinweisen). c) Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO be- gründet einzureichen. Dies bedeutet zunächst, dass die Beschwerde einen sub- stantiierten Antrag enthalten muss, aus welchem hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Des Weiteren muss der Be- schwerdeführer substantiiert darlegen, auf welchen Beschwerdegrund er sich be- ruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Eine allgemein gehaltene Kritik des erstinstanzlichen Entscheids vermag dem Begründungserfor- dernis nicht zu genügen. Wenn eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Fest- stellungen der Vorinstanz nicht den Tatsachen entspricht und woraus sich dies ergibt. Da das Vorbringen von Noven zum Nachweis der Unrichtigkeit ausge- schlossen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO), muss sich die Unrichtigkeit aus dem der Vor- instanz vorliegenden Akten- und Beweismaterial ergeben (vgl. zum Ganzen Martin Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15 ff. zu Art. 321 ZPO; Spühler, a.a.O., N 4 zu Art. 321 ZPO). Erfüllt eine Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechts- mittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (vgl. Sterchi, a.a.O., N 22 zu Art. 321 ZPO). Auch wenn bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien hinsichtlich der Anfor- derungen an die Beschwerdebegründung eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), ist eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zuzulassen (Sterchi, a.a.O., N 22 zu Art. 321 ZPO). 3. In Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird der Beschwerde- führer verpflichtet, die Gemeinde Y._____ mit CHF 48'276.05 ausseramtlich zu
Seite 6 — 10 entschädigen. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Kosten von Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Däppen insofern, als ihm diese "ziemlich hoch" vor- kommen würden. Um in der Frage der ausseramtlichen Entschädigung eine Eini- gung erzielen zu können, bittet er das Kantonsgericht um die Ansetzung einer Ei- nigungsverhandlung. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen diese von der Vorinstanz zugesprochene ausseramtliche Entschädigung richtet, ist mangels eines konkreten Antrags im vorerwähnten Sinne (vgl. vorstehend Erwägung 2.c) sowie auch mangels einer Begründung nicht darauf einzutreten. Da bereits die Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben sind, ist auch auf das Begehren des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Einigungsverhandlung nicht weiter einzu- gehen. 4.a) Im angefochtenen Entscheid werden dem Beschwerdeführer in Dispositiv- Ziffer 2 unter anderem die Kosten für die Expertise in Höhe von CHF 27'000.-- auferlegt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Kostennote von Prof. Aebli für die Expertise zu hoch. Diesen Umstand versucht er in seiner Beschwer- deschrift mit einem Vergleich zu den Anwaltskosten zu belegen: Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Däppen habe für die ganze Prozedur bislang 180 Stunden aufge- wendet, weshalb es völlig unverständlich und nicht zu akzeptieren sei, dass Prof. Aebli für sein Gutachten 120 Stunden in Rechnung stelle, zumal dieser ja lediglich die medizinischen Aspekte zu beurteilen gehabt habe. Da das Gutachten seiner Ansicht nach in höchstens 24 Stunden hätte erstellt werden können, sei die Rech- nung von Prof. Aebli durch fünf zu teilen. Auch diese Rüge des Beschwerdefüh- rers lässt einen bezifferten Antrag sowie eine sachbezogene Begründung vermis- sen. Immerhin lässt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Rechnung von Prof. Aebli durch fünf geteilt werden müsse, ein bezifferter An- trag berechnen. Im Zusammenhang mit der Begründung ist sodann zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass der angefochtene Entscheid in Be- zug auf die Kostennote und auch die Gutachterrechnung selbst (vgl. KG act. V.3) ebenfalls nicht näher substantiiert wurden, weshalb es für einen Laien schwierig war, sich detailliert dazu zu äussern. Allerdings wurde die Rechnung während des Verfahrens vor Bezirksgericht von keiner Seite beanstandet, obwohl sie zum Zeit- punkt der Hauptverhandlung längst vorlag und im Übrigen auch der den Parteien bekannten Offerte (vgl. vorinstanzliche Akten VI.7) entsprach. Damit erübrigte sich praxisgemäss eine vertieftere Auseinandersetzung im angefochtenen Entscheid. b) Bei der Ermittlung des angemessenen Aufwands handelt es sich um eine Feststellung tatsächlicher Natur (vgl. BGE 117 II 282 E. 4c sowie BGE 135 III 259 = Pra 2009 Nr. 87 E. 2.6.3). Wie bereits ausgeführt, ist die Kognition der Be-
Seite 7 — 10 schwerdeinstanz bezüglich tatsächlicher Feststellungen auf eine Willkürprüfung beschränkt (vgl. vorstehend Erwägung 2.b). Es wäre somit Sache des Beschwer- deführers gewesen, darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll. Dies hat er mit keinem Wort getan. Vielmehr beschränkte er sich auf ei- nen untauglichen Vergleich mit den Anwaltskosten (vgl. dazu nachfolgend Erwä- gung 4.d). Aus diesen Gründen ist auf die vorliegende Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung auch in Bezug auf die Gutachterkosten nicht ein- zutreten. Selbst wenn − unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vor- liegend um eine Laieneingabe handelt − auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen. c) Gemäss Art. 10 Abs. 1 des im vorinstanzlichen Verfahren anwendbaren Kostentarifs im Zivilverfahren vom 9. Dezember 1985 (BR 320.075) wird die Ent- schädigung des Sachverständigen aufgrund der eingereichten Honorarrechnung und des Kostenvoranschlages festgesetzt. Vorliegend hat der Experte nach erfolg- ter Instruktion den ungefähren Aufwand seiner Arbeit aufgrund eines Aktenstudi- ums und einer Literaturrecherche abgeschätzt und einen Kostenvoranschlag er- stellt (vgl. vorinstanzliche Akten VI.4 und 5). Die Offerte vom 12. Februar 2010 befindet sich bei den Akten (vgl. vorinstanzliche Akten VI.7) und war den Parteien bekannt. Die mit der Offerte übereinstimmende Gutachterrechnung datiert vom
16. Februar 2011 und lag somit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Bezirks- gericht am 22. August 2013 längst vor. Damit war sie den Parteien zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ebenfalls bekannt, was durch die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. KG act. I.2 Ziff. 6) bestätigt wird. Einwände seitens der Parteien wurden weder bei der Offert- noch bei der Rechnungsstellung erhoben. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich überdies offensichtlich als der Sache angemessen und entspricht dem Üblichen bei ähnlich gelagerten Fällen. Die Expertise enthält eine umfassende Aufarbeitung des Verlaufs der langjährigen Krankengeschichte des Beschwerde- führers. Diese Aufarbeitung erfolgte anhand der dem Experten vorgelegten Akten und aufgrund eigener Abklärungen und Untersuchungen. Es erfolgten eine Beur- teilung zahlreicher radiologischer Aufnahmen sowie eigene umfassende Untersu- chungen durch den Experten. Wie bereits in der Offerte erwähnt, erforderte die interdisziplinäre Beurteilung ausserdem den Beizug von Spezialisten, namentlich für die neurologische Untersuchung und Beurteilung. Schliesslich erfolgte eine wissenschaftliche Aufarbeitung der für die Ausarbeitung des Gutachtens benötig- ten Studien aus der Weltliteratur. Die eingereichte Rechnung des Experten ent-
Seite 8 — 10 spricht damit nicht nur der Offerte, sondern offensichtlich auch dem erforderlichen Aufwand. d) Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerdeschrift denn auch nicht konkret darzulegen, inwieweit die Expertenkosten nicht angemessen sein sollen. Namentlich behauptet er zu Recht nicht etwa, dass die Expertise unnötige Arbei- ten umfasse, dass diese unsorgfältig abgefasst worden sei oder dass die Rech- nung nicht der Offerte entspreche. Zur Begründung beschränkt er sich einzig und allein auf den untauglichen Vergleich mit der vom beklagtischen Rechtsvertreter geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigung. Dabei verkennt er, dass sich der Aufwand des medizinischen Gutachters offensichtlich nicht mit jenem eines Rechtsanwalts vergleichen lässt. Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche und nicht miteinander vergleichbare Fachbereiche, die von unterschiedlichen Be- rufsgruppen mit unterschiedlichen Honoraransätzen bearbeitet wurden. Die mit dem Verfahren betrauten Rechtsanwälte hatten völlig andere Aufgaben zu erfüllen als der eingesetzte medizinische Gutachter. Aus diesen Gründen wäre die Be- schwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten wäre (vgl. vorstehend Erwägung 4.b). 5.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beschwer- deentscheide (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.-- als angemessen. Diese wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kosten- vorschuss in Höhe von CHF 1'500.-- verrechnet. b) Überdies hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für deren an- waltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Mit seiner Honorarnote vom 5. März 2014 (vgl. KG act. IV.5) macht Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Däppen, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, für das Be- schwerdeverfahren einen Aufwand von 3.7 Stunden geltend, wovon auf die Erar- beitung der Beschwerdeantwort 3,2 Stunden entfallen. Dies ist angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen übersetzt. Kommt hinzu, dass die Ausführun- gen in der Beschwerdeantwort unnötig sind, soweit sie sich auf die Gutachterkos- ten und nicht auf die ausseramtliche Entschädigung beziehen. Von den Gutach- terkosten als Teil der Verfahrenskosten ist die im Verfahren vor Vorinstanz obsie- gende Beschwerdegegnerin nämlich nicht tangiert. Aus diesen Gründen erscheint
Seite 9 — 10 eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 600.-- inkl. Spesen und Mehrwert- steuer als angemessen.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit seinem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. 3. X._____ hat die Gemeinde Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 600.-- (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: