opencaselaw.ch

ZK2 2014 13

Zahlungsbefehl

Graubünden · 2014-12-04 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Forderung aus Arbeitsrecht (Parteientschädigung) | OR 319-362 Arbeitsvertrag

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 17. Juli 2012 machte X._____ beim Vermittleramt des Be- zirksgerichts Inn eine Klage gegen die Y._____AG betreffend Forderung aus Ar- beitsrecht anhängig. Darin beantragte sie unter Vorbehalt eines Nachklagerechts die Verpflichtung der Y._____AG zur Zahlung von Fr. 22'058.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. Juni 2012. Nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung prosequierte die Klägerin die Streitsache am 23. November 2012 an das Bezirks- gericht Inn, wobei sie ihre Forderung auf Fr. 21.027.25 inkl. Zins von 5% seit dem

30. Juni 2012 reduzierte. Die Y._____AG beantragte die vollumfängliche Abwei- sung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Be- zirksgericht Inn mit Entscheid vom 22. Januar 2014, mit Teilbegründung schriftlich mitgeteilt am 3. März 2014, wie folgt: "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die beklagte Partei ver- pflichtet, der klagenden Partei CHF 9'576.50 inkl. 5% Zins seit 30. Juni 2012 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage vollumfänglich abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'880.00 (Entscheidgebühr CHF 2'000.00, Kosten der Beweisführung CHF 880.00) gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die klagende Partei hat die beklagte Partei mit CHF 2'727.15 (inkl. Barauslagen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung)." Die Verteilung der ausseramtlichen Kosten (Ziff. 4) begründete das Bezirksgericht Inn damit, dass die Parteien gestützt auf den zugesprochenen Forderungsbetrag je zu rund 50% obsiegt hätten. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die klägeri- sche Vertretung eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 13'240.34 eingereicht, während die beklagtische Vertretung einen Aufwand von Fr. 18'694.60 geltend gemacht habe. Die Höhe dieser Honorarnote sei von der klagenden Partei explizit anerkannt worden. Die beiden Honorarnoten seien daher zu addieren und das Kostentotal sei entsprechend ihrem prozentualen Erfolg auf die Parteien zu vertei- len, was unter Verrechnung der gegenseitigen Forderungen zu einer Entschädi- gung in Höhe von Fr. 2'727.15 zu Gunsten der beklagten Partei führe.

Seite 3 — 10 C. Gegen diesen Kostenentscheid liess X._____ am 3. April 2014 (Poststem- pel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Es sei der Kostenentscheid des Bezirksgerichts Inn vom 22. Januar 2014 aufzuheben. 2. Die ausseramtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien unter den Parteien wettzuschlagen (jede soll ihre eigenen Anwaltskos- ten tragen). 3. Eventualiter sei der Kostenentscheid aufzuheben und der Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerin." D. Die Y._____AG liess mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, unter Kostenfolge gemäss Gesetz sowie mit Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin beantragen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Kos- tenentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist der Ent- scheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz ein- zureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zustän- digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 22. Januar 2014, mit Teilbegründung mitgeteilt am

3. März 2014, wurde 3. April 2014 (Poststempel), somit innert Frist, eingereicht. Auch die übrigen Formvorschriften sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einge- treten werden kann. 2. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, dass beide Parteien je zu rund 50% obsiegt hatten. Dennoch verpflichtete sie X._____,

Seite 4 — 10 der Y._____AG eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'727.15 (inkl. Baraus- lagen und MWSt) zu entrichten (Ziff. 4 des Dispositivs). Zur Begründung führte sie dazu aus, seitens der beklagten Partei sei ein Mehraufwand von rund 10 Stunden gegenüber der klägerischen Honorarnote geltend gemacht worden. Beide Hono- rarnoten seien jedoch anlässlich der Hauptverhandlung nicht bestritten worden. Die Höhe der beklagtischen Honorarnote sei von der Gegenseite sogar explizit anerkannt worden, nachdem der Gerichtspräsident den Rechtsvertreter noch kon- kret zur Einsicht aufgefordert habe. Gestützt auf das den Parteien an der Haupt- verhandlung gewährte rechtliche Gehör und wegen der beidseits akzeptierten Ho- norarnoten erübrige sich im vorliegenden, nicht dem unentgeltlichen Prozessrecht unterstehenden Verfahren eine Überprüfung der geltend gemachten Forderungen durch das Gericht. Selbst wenn das Gericht eine Überprüfung der Honorarnote hätte vornehmen müssen, wären die vorliegenden Honorarnoten nicht zu bean- standen gewesen, zumal der Mehraufwand auf beklagtischer Seite als vertretbar zu erachten sei, weil die beklagte Partei tendenziell mehr Aufwand habe, als die klagende Partei, da letztere in der Regel "bloss" behaupten könne und die Beweis- lage für die beklagte Partei wegen fehlender schriftlicher Nachweise schwieriger gewesen sei. Die von beiden Parteien eingereichten Honorarnoten seien demzu- folge zu addieren und das Kostentotal sei entsprechend ihrem prozessualen Erfolg auf die Parteien zu verteilen. Die Forderungen seien alsdann soweit als möglich zu verrechnen, womit die klagende Partei die beklagte Partei noch mit Fr. 2'727.15 aussergerichtlich zu entschädigen habe. a) Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, die Honorarnote der Gegen- partei akzeptiert zu haben. Es stimme, dass die Honorarnote, welche durch die Beschwerdegegnerin vor der ersten Instanz eingereicht worden sei, anlässlich der Hauptverhandlung keiner Würdigung unterzogen worden sei. Diese sei ihrem Rechtsvertreter mit völlig anderen Zahlen in Erinnerung gewesen, so dass auch auf die Frage des Vorsitzenden hin ausdrücklich auf eine Kommentierung verzich- tet worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass sie betreffend die Kostenfolgen ein Rechtsbegehren gestellt und dieses an der Hauptverhandlung auch begründet habe, könne nun aber nicht gesagt werden, dass die Honorarnote der Gegenpartei einfach der Parteidisposition obliege und bei einer Nichtkommentierung einem Akzept gleichkomme, das es nicht weiter zu überprüfen gelte. Beim Anwaltsgesetz und der dazu gehörigen Honorarverordnung gehe es um öffentliches Recht, womit das Gericht von Amtes wegen verpflichtet sei, die eingereichten Honorarnoten im Lichte des Gesetzes reflektieren zu lassen.

Seite 5 — 10 b) Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung (vorinstanzliche Akten act. VII/3.) ergibt sich, dass beide Parteien eine Kostennote eingereicht hatten. Ebenfalls geht daraus hervor, dass beiden Parteien die Möglichkeit geboten wurde, in die gegne- rische Honorarnote Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern, wie dies im kantonalen Recht vorgesehen ist (vgl. hierzu die Botschaft der Regierung zur Teil- revision des Anwaltsgesetzes vom 24. Juni 2008, S. 195 f.). Strittig ist jedoch, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Honorarnote der Gegenpartei ausdrücklich anerkannt hatte. Dem Protokoll ist lediglich zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter keine Einwendungen bezüglich der Honorarnote der Beklagten vorbrachte; eine explizite Anerkennung ist indessen nicht protokolliert. Auch die Beschwerdeführerin äussert sich dahingehend, dass seitens ihres Rechtsvertre- ters ausdrücklich auf eine Kommentierung verzichtet worden sei. Der Verzicht auf eine Äusserung kann jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Anerkennung qualifiziert werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lediglich auf sein Recht, eine Stellungnahme zu den geltend gemachten Kosten der Gegenseite abzugeben, verzichtete. Daraus eine Zustimmung abzuleiten, welche das Gericht von der Prü- fung der Honorarnote und der Festsetzung der Parteientschädigung entbindet, würde dem allgemeingültigen juristischen Grundsatz zuwiderlaufen, wonach die Deutung von Stillschweigen als Zustimmung nur dann zulässig ist, wenn eine Pflicht der expliziten Ablehnung eines gegnerischen Standpunktes im Falle des Nicht-Einverständnisses angenommen werden darf, die im Normalfall nicht be- steht (vgl. beispielsweise Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, All- gemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 1988, S. 114) oder das Erklärungsverhalten ein- deutig ist und klar daraus hervorgeht, dass die betreffende Person mit dem Schweigen einen bestimmten Willen kundgeben will, wobei ein rein passives Ver- halten dazu regelmässig nicht genügt (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligati- onenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 190a). Im vorliegenden Fall wurde jedoch explizit eine bejahende verbale Antwort erwartet und seitens des Rechtsvertreters verweigert. Liegt nach dem Gesagten somit keine Anerkennung vor, wäre das Gericht verpflichtet gewesen, eine Prü- fung der Honorarnoten vorzunehmen und die Parteientschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 ZPO festzulegen. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Da es sich bei der Ermittlung des angemessenen Aufwands um eine Feststellung tatsächlicher Natur handelt (vgl. hierzu BGE 117 II 282 E. 4c) und das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz in Bezug auf Sachverhaltsfeststel- lungen nur über eine beschränkte Kognition verfügt, ist vorliegend ein reformatori- scher Entscheid ausgeschlossen. Daher ist die Sache - entsprechend dem Even-

Seite 6 — 10 tualbegehren der Beschwerdeführerin - zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Inn zurückzuweisen. 3. Bei der Überprüfung der Honorarnoten und der Festlegung der Parteien- tschädigung wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass bei den Kosten der berufsmässigen Vertretung nur der gebotene Aufwand, das heisst derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen (Sterchi, a.a.O., N. 14 zu Art. 95). Das bedingt, dass sich die Vorinstanz mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinanderzu- setzen hat und nicht - wie im angefochtenen Entscheid - auf allgemeine Grundsät- ze oder Erfahrungswerte abstellen kann. Dabei sind insbesondere auch folgende Aspekte zu berücksichtigen: a) Die Höhe der Parteientschädigung der obsiegenden Partei soll vom Gericht nach Ermessen festgesetzt werden. Ausgangspunkt dafür bildet die Honorarnote der Anwältin oder des Anwaltes beziehungsweise der Betrag, welcher der ent- schädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird. Dies aber nur soweit, als dass der vereinbarte Ansatz üblich ist, keine Er- folgszuschläge enthält, der Aufwand angemessen und für die Prozessführung er- forderlich ist und der Rechnungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Für die Bemessung des Honorars sind die kantonalen Tarife (Art. 96 ZPO) massgebend. Im Kanton Graubünden sind diese in der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte (HV; BR 310.250) festgelegt. Die Parteien haben zu Beginn des Verfah- rens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unter- lassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt auf die geltend gemachte Forderung von Fr. 18'694.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) von einem zeitlichen Aufwand bei der Beschwerdegegnerin von 58.10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 270.-- ausgegangen. Der Honorarnote lässt sich zwar entnehmen, dass die Auslagen für diverse Instruktionsbespre- chungen, die Prüfung der Sach-, Rechts- und Aktenlage, die Ausarbeitung der Rechtsschriften, Zeugenfragen, Korrespondenz, Hauptverhandlung und Mandats- abschluss angefallen sind. Nicht aufgeführt wurde demgegenüber, wie viele Stun- den für das Mandat aufgewendet und welcher Stundenansatz angerechnet wurde. Da zudem keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde, kann nicht ohne weite- res vom höchstmöglichen Stundenansatz von Fr. 270.-- ausgegangen werden.

Seite 7 — 10 Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts ist in diesen Fällen vielmehr ein mittle- rer Stundenansatz von Fr. 240.-- anzurechnen (vgl. hierzu Urteil der II. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts ZK2 14 14 vom 21. Mai 2014 E. 2.b/aa; Urteil der II. Zi- vilkammer des Kantonsgerichts ZK2 13 54 vom 23. Januar 2014 E. 6). Dies wird bei der neuerlichen Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein. b) Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zudem, dass die Vorinstanz zwar von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien ausgegangen sei, aber dennoch eine Parteientschädigung zugesprochen habe. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass diese Konstellation nicht grundsätzlich zu einem Wettschlagen der Parteikosten führt. Ein solches ist vielmehr nur dann gerechtfer- tigt, wenn der Aufwand der Parteien gleich hoch ist (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 12 23 vom 27. Juni 2012 E. 8.). Die Vorinstanz wird da- her unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zu ermitteln haben, ob der geltend gemachte Aufwand beider Parteien gerechtfertigt war und daher trotz hälf- tigem Obsiegen die Zusprechung einer Parteientschädigung als angemessen er- scheint, oder ob trotz unterschiedlich hoher Honorarnoten - beispielsweise auf- grund von Art. 107 ZPO - Gründe vorliegen, die ein Wettschlagen der Parteikosten rechtfertigen würden. 4. Wie bereits dargelegt wurde, ist die vorliegende Sache aufgrund der be- schränkten Kognition der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Jedoch wäre eine Rückweisung auch bei vollumfänglicher Kognition des Kantons- gerichts im vorliegenden Fall unumgänglich. Das Bezirksgericht Inn stellte den Parteien den in der Sache ergangenen Entscheid gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO ohne Begründung zu. Auf Begehren der Beschwerdeführerin hin lieferte es in der Folge eine schriftliche Begründung des Urteils nach. Diese beschränkte sich jedoch auf Ausführungen zur Kostenverteilung; auf die übrigen (materiellen) Streitpunkte ging es nicht näher ein. Diese Vorgehensweise begründete die Vorin- stanz damit, es sei nicht einzusehen, weshalb eine Partei nicht bereits zum Vor- aus die Begründung lediglich eines Teils des Dispositivs verlangen können solle, mit der Folge, dass der Rest des Dispositivs mit Ablauf der 10-Tagefrist, zufolge des wegen der nicht eingeforderten Begründung vermuteten Verzichts auf die An- fechtung, in Rechtskraft erwachse (Art. 239 Abs. 2 zweiter Satz ZPO). Auch mit Blick auf das rechtliche Gehör bestünden keine Bedenken. Insbesondere in Fällen wie im vorliegenden, in denen die Frist für die nachträgliche Einforderung einer vollen Begründung unbenutzt verstrichen sei und die beantragte teilweise Begrün- dung des Entscheids auch argumentativ möglich sei, mache eine bloss teilweise Begründung des Entscheids aufgrund des verringerten Begründungsaufwands

Seite 8 — 10 auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten durchaus Sinn. Folglich sei nur Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 22. Januar 2014 bezüglich Aufteilung der aussergerichtlichen Kosten zu begründen. Der Rest des Dispositivs sei in Rechtskraft erwachsen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Partei- en haben Anspruch auf eine schriftliche Begründung des Entscheids. Dies folgt bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Das erstin- stanzliche Gericht hat deshalb zwingend eine schriftliche Begründung nachzulie- fern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids ver- langt (Laurent Killias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 17 zu Art. 239). Eine Teilbegründung des Entscheides mit der Folge, dass die übrigen Teile des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen, kennt Art. 239 ZPO nicht (Matthias Lerch, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Zürich 2010, N. 4 zu Art. 239). In der Lehre wird daher auch die Meinung vertre- ten, dass das Begehren um Entscheidbegründung nicht auf einzelne Urteilsgründe beschränkt werden könne (vgl. Killias, a.a.O., N. 17 zu Art. 239). Wenn eine Partei lediglich eine Teilbegründung verlange, so sei dies wohl als Begehren um Zustel- lung einer vollständigen Begründung zu interpretieren (Lerch, a.a.O., N. 5 zu Art. 239). Die Grundsatzfrage, ob eine Teilbegründung im Zivilverfahren überhaupt zulässig ist, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, zumal eine Beschrän- kung der Begründung auf die Kostenverteilung wie im vorliegenden Fall den An- forderungen an die Begründungspflicht ohnehin nicht zu genügen vermag. Die Verteilung der Prozesskosten erfolgt - wenn keine Partei vollständig obsiegt hat - nach dem Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die einzelnen Rechtsbegehren nicht zwingend von vornherein gleich zu gewichten (vgl. Viktor Rüegg in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 8 zu Art. 106). Um die Kostenverteilung der Vor- instanz - insbesondere das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens - nachvoll- ziehen und überprüfen zu können, ist daher erforderlich, dass aus der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, welche Bedeutung den einzelnen Rechtsbegehren zugekommen ist. Des Weiteren gilt es zu berücksichti- gen, dass gemäss Art. 107 ZPO auch weitere Faktoren (unter anderem Klagezu- spruch dem Grundsatz nach, Prozessführung in guten Treuen, besondere Um- stände), Einfluss auf die Kostenverteilung haben können. Eine Überprüfung des Kostenspruchs mit Blick auf diese Bestimmungen ist nicht möglich, sofern keine Begründung des Entscheids in der Sache vorliegt. Gerade in Fällen wie dem vor- liegenden, in welchen eine Forderung teilweise gutgeheissen (Ziff. 1 des Disposi- tivs), die Klage im Übrigen aber vollständig abgewiesen wird (Ziff. 2 des Disposi- tivs), lässt sich die Kostenverteilung nur ungenügend nachvollziehen. Kommt hin-

Seite 9 — 10 zu, dass auch der gebotene Aufwand, welcher Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung bildet, ohne Begründung des Entscheids in der Sache selbst nur schwerlich beurteilt werden kann. Damit steht fest, dass dem Anspruch auf Begründung des Entscheids im vorliegenden Fall nicht in ausreichender Weise nachgekommen worden ist. Daran ändert auch nicht, dass vor Bezirksgericht das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) zur Anwendung gelangte, zumal die Pflicht zur Nachreichung einer vollständigen Begründung auch für diese Verfah- rensart gilt. Die Streitsache ist somit auch aus diesem Grund zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO fallen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhält- nis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten an. Die Kosten- losigkeit des Verfahrens ist nicht nur auf erstinstanzliche Entscheidverfahren be- schränkt, sondern gilt auch für kantonale Rechtsmittelverfahren. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens verbleiben daher beim Kanton Graubünden. 5. Die unterliegende Y._____AG hat X._____ für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Deren Rechtsvertreter macht mit Honorarnote vom

3. April 2014 (act. B.3) anwaltliche Aufwendungen von insgesamt 17 Stunden und 5 Minuten geltend. Zum verrechneten Stundenansatz von Fr. 250.-- ist festzuhal- ten, dass keine Honorarvereinbarung vorliegt und daher - wie in der vorstehenden Erwägung ausgeführt - vom mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen ist. Jedoch erscheint auch der geltend gemachte zeitliche Aufwand unter Berück- sichtigung der eingereichten Rechtsschriften und der Schwierigkeit der Sache als überhöht. Gegenstand des Verfahrens bildete einzig die Höhe der Parteientschä- digung. Der Streitwert lag demzufolge lediglich bei Fr. 2'727.15 und damit deutlich unter der geforderten Parteientschädigung. Insofern muss der vom Rechtsvertre- ter getätigte Aufwand als über dem Notwendigen liegend qualifiziert werden. Da- her erscheint es als angemessen, die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.-- (einsch- liesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu kürzen. Die Y._____AG hat X._____ somit für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Seite 10 — 10 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Juni 2012 reduzierte. Die Y._____AG beantragte die vollumfängliche Abwei- sung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Be- zirksgericht Inn mit Entscheid vom 22. Januar 2014, mit Teilbegründung schriftlich mitgeteilt am 3. März 2014, wie folgt: "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die beklagte Partei ver- pflichtet, der klagenden Partei CHF 9'576.50 inkl. 5% Zins seit 30. Juni 2012 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage vollumfänglich abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'880.00 (Entscheidgebühr CHF 2'000.00, Kosten der Beweisführung CHF 880.00) gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die klagende Partei hat die beklagte Partei mit CHF 2'727.15 (inkl. Barauslagen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung)." Die Verteilung der ausseramtlichen Kosten (Ziff. 4) begründete das Bezirksgericht Inn damit, dass die Parteien gestützt auf den zugesprochenen Forderungsbetrag je zu rund 50% obsiegt hätten. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die klägeri- sche Vertretung eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 13'240.34 eingereicht, während die beklagtische Vertretung einen Aufwand von Fr. 18'694.60 geltend gemacht habe. Die Höhe dieser Honorarnote sei von der klagenden Partei explizit anerkannt worden. Die beiden Honorarnoten seien daher zu addieren und das Kostentotal sei entsprechend ihrem prozentualen Erfolg auf die Parteien zu vertei- len, was unter Verrechnung der gegenseitigen Forderungen zu einer Entschädi- gung in Höhe von Fr. 2'727.15 zu Gunsten der beklagten Partei führe.

Seite 3 — 10 C. Gegen diesen Kostenentscheid liess X._____ am 3. April 2014 (Poststem- pel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Es sei der Kostenentscheid des Bezirksgerichts Inn vom 22. Januar 2014 aufzuheben. 2. Die ausseramtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien unter den Parteien wettzuschlagen (jede soll ihre eigenen Anwaltskos- ten tragen). 3. Eventualiter sei der Kostenentscheid aufzuheben und der Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerin." D. Die Y._____AG liess mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, unter Kostenfolge gemäss Gesetz sowie mit Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin beantragen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Kos- tenentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist der Ent- scheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz ein- zureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zustän- digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 22. Januar 2014, mit Teilbegründung mitgeteilt am

3. März 2014, wurde 3. April 2014 (Poststempel), somit innert Frist, eingereicht. Auch die übrigen Formvorschriften sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einge- treten werden kann. 2. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, dass beide Parteien je zu rund 50% obsiegt hatten. Dennoch verpflichtete sie X._____,

Seite 4 — 10 der Y._____AG eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'727.15 (inkl. Baraus- lagen und MWSt) zu entrichten (Ziff. 4 des Dispositivs). Zur Begründung führte sie dazu aus, seitens der beklagten Partei sei ein Mehraufwand von rund 10 Stunden gegenüber der klägerischen Honorarnote geltend gemacht worden. Beide Hono- rarnoten seien jedoch anlässlich der Hauptverhandlung nicht bestritten worden. Die Höhe der beklagtischen Honorarnote sei von der Gegenseite sogar explizit anerkannt worden, nachdem der Gerichtspräsident den Rechtsvertreter noch kon- kret zur Einsicht aufgefordert habe. Gestützt auf das den Parteien an der Haupt- verhandlung gewährte rechtliche Gehör und wegen der beidseits akzeptierten Ho- norarnoten erübrige sich im vorliegenden, nicht dem unentgeltlichen Prozessrecht unterstehenden Verfahren eine Überprüfung der geltend gemachten Forderungen durch das Gericht. Selbst wenn das Gericht eine Überprüfung der Honorarnote hätte vornehmen müssen, wären die vorliegenden Honorarnoten nicht zu bean- standen gewesen, zumal der Mehraufwand auf beklagtischer Seite als vertretbar zu erachten sei, weil die beklagte Partei tendenziell mehr Aufwand habe, als die klagende Partei, da letztere in der Regel "bloss" behaupten könne und die Beweis- lage für die beklagte Partei wegen fehlender schriftlicher Nachweise schwieriger gewesen sei. Die von beiden Parteien eingereichten Honorarnoten seien demzu- folge zu addieren und das Kostentotal sei entsprechend ihrem prozessualen Erfolg auf die Parteien zu verteilen. Die Forderungen seien alsdann soweit als möglich zu verrechnen, womit die klagende Partei die beklagte Partei noch mit Fr. 2'727.15 aussergerichtlich zu entschädigen habe. a) Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, die Honorarnote der Gegen- partei akzeptiert zu haben. Es stimme, dass die Honorarnote, welche durch die Beschwerdegegnerin vor der ersten Instanz eingereicht worden sei, anlässlich der Hauptverhandlung keiner Würdigung unterzogen worden sei. Diese sei ihrem Rechtsvertreter mit völlig anderen Zahlen in Erinnerung gewesen, so dass auch auf die Frage des Vorsitzenden hin ausdrücklich auf eine Kommentierung verzich- tet worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass sie betreffend die Kostenfolgen ein Rechtsbegehren gestellt und dieses an der Hauptverhandlung auch begründet habe, könne nun aber nicht gesagt werden, dass die Honorarnote der Gegenpartei einfach der Parteidisposition obliege und bei einer Nichtkommentierung einem Akzept gleichkomme, das es nicht weiter zu überprüfen gelte. Beim Anwaltsgesetz und der dazu gehörigen Honorarverordnung gehe es um öffentliches Recht, womit das Gericht von Amtes wegen verpflichtet sei, die eingereichten Honorarnoten im Lichte des Gesetzes reflektieren zu lassen.

Seite 5 — 10 b) Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung (vorinstanzliche Akten act. VII/3.) ergibt sich, dass beide Parteien eine Kostennote eingereicht hatten. Ebenfalls geht daraus hervor, dass beiden Parteien die Möglichkeit geboten wurde, in die gegne- rische Honorarnote Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern, wie dies im kantonalen Recht vorgesehen ist (vgl. hierzu die Botschaft der Regierung zur Teil- revision des Anwaltsgesetzes vom 24. Juni 2008, S. 195 f.). Strittig ist jedoch, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Honorarnote der Gegenpartei ausdrücklich anerkannt hatte. Dem Protokoll ist lediglich zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter keine Einwendungen bezüglich der Honorarnote der Beklagten vorbrachte; eine explizite Anerkennung ist indessen nicht protokolliert. Auch die Beschwerdeführerin äussert sich dahingehend, dass seitens ihres Rechtsvertre- ters ausdrücklich auf eine Kommentierung verzichtet worden sei. Der Verzicht auf eine Äusserung kann jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Anerkennung qualifiziert werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lediglich auf sein Recht, eine Stellungnahme zu den geltend gemachten Kosten der Gegenseite abzugeben, verzichtete. Daraus eine Zustimmung abzuleiten, welche das Gericht von der Prü- fung der Honorarnote und der Festsetzung der Parteientschädigung entbindet, würde dem allgemeingültigen juristischen Grundsatz zuwiderlaufen, wonach die Deutung von Stillschweigen als Zustimmung nur dann zulässig ist, wenn eine Pflicht der expliziten Ablehnung eines gegnerischen Standpunktes im Falle des Nicht-Einverständnisses angenommen werden darf, die im Normalfall nicht be- steht (vgl. beispielsweise Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, All- gemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 1988, S. 114) oder das Erklärungsverhalten ein- deutig ist und klar daraus hervorgeht, dass die betreffende Person mit dem Schweigen einen bestimmten Willen kundgeben will, wobei ein rein passives Ver- halten dazu regelmässig nicht genügt (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligati- onenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 190a). Im vorliegenden Fall wurde jedoch explizit eine bejahende verbale Antwort erwartet und seitens des Rechtsvertreters verweigert. Liegt nach dem Gesagten somit keine Anerkennung vor, wäre das Gericht verpflichtet gewesen, eine Prü- fung der Honorarnoten vorzunehmen und die Parteientschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 ZPO festzulegen. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Da es sich bei der Ermittlung des angemessenen Aufwands um eine Feststellung tatsächlicher Natur handelt (vgl. hierzu BGE 117 II 282 E. 4c) und das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz in Bezug auf Sachverhaltsfeststel- lungen nur über eine beschränkte Kognition verfügt, ist vorliegend ein reformatori- scher Entscheid ausgeschlossen. Daher ist die Sache - entsprechend dem Even-

Seite 6 — 10 tualbegehren der Beschwerdeführerin - zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Inn zurückzuweisen. 3. Bei der Überprüfung der Honorarnoten und der Festlegung der Parteien- tschädigung wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass bei den Kosten der berufsmässigen Vertretung nur der gebotene Aufwand, das heisst derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen (Sterchi, a.a.O., N. 14 zu Art. 95). Das bedingt, dass sich die Vorinstanz mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinanderzu- setzen hat und nicht - wie im angefochtenen Entscheid - auf allgemeine Grundsät- ze oder Erfahrungswerte abstellen kann. Dabei sind insbesondere auch folgende Aspekte zu berücksichtigen: a) Die Höhe der Parteientschädigung der obsiegenden Partei soll vom Gericht nach Ermessen festgesetzt werden. Ausgangspunkt dafür bildet die Honorarnote der Anwältin oder des Anwaltes beziehungsweise der Betrag, welcher der ent- schädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird. Dies aber nur soweit, als dass der vereinbarte Ansatz üblich ist, keine Er- folgszuschläge enthält, der Aufwand angemessen und für die Prozessführung er- forderlich ist und der Rechnungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Für die Bemessung des Honorars sind die kantonalen Tarife (Art. 96 ZPO) massgebend. Im Kanton Graubünden sind diese in der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte (HV; BR 310.250) festgelegt. Die Parteien haben zu Beginn des Verfah- rens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unter- lassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt auf die geltend gemachte Forderung von Fr. 18'694.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) von einem zeitlichen Aufwand bei der Beschwerdegegnerin von 58.10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 270.-- ausgegangen. Der Honorarnote lässt sich zwar entnehmen, dass die Auslagen für diverse Instruktionsbespre- chungen, die Prüfung der Sach-, Rechts- und Aktenlage, die Ausarbeitung der Rechtsschriften, Zeugenfragen, Korrespondenz, Hauptverhandlung und Mandats- abschluss angefallen sind. Nicht aufgeführt wurde demgegenüber, wie viele Stun- den für das Mandat aufgewendet und welcher Stundenansatz angerechnet wurde. Da zudem keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde, kann nicht ohne weite- res vom höchstmöglichen Stundenansatz von Fr. 270.-- ausgegangen werden.

Seite 7 — 10 Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts ist in diesen Fällen vielmehr ein mittle- rer Stundenansatz von Fr. 240.-- anzurechnen (vgl. hierzu Urteil der II. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts ZK2 14 14 vom 21. Mai 2014 E. 2.b/aa; Urteil der II. Zi- vilkammer des Kantonsgerichts ZK2 13 54 vom 23. Januar 2014 E. 6). Dies wird bei der neuerlichen Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein. b) Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zudem, dass die Vorinstanz zwar von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien ausgegangen sei, aber dennoch eine Parteientschädigung zugesprochen habe. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass diese Konstellation nicht grundsätzlich zu einem Wettschlagen der Parteikosten führt. Ein solches ist vielmehr nur dann gerechtfer- tigt, wenn der Aufwand der Parteien gleich hoch ist (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 12 23 vom 27. Juni 2012 E. 8.). Die Vorinstanz wird da- her unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zu ermitteln haben, ob der geltend gemachte Aufwand beider Parteien gerechtfertigt war und daher trotz hälf- tigem Obsiegen die Zusprechung einer Parteientschädigung als angemessen er- scheint, oder ob trotz unterschiedlich hoher Honorarnoten - beispielsweise auf- grund von Art. 107 ZPO - Gründe vorliegen, die ein Wettschlagen der Parteikosten rechtfertigen würden. 4. Wie bereits dargelegt wurde, ist die vorliegende Sache aufgrund der be- schränkten Kognition der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Jedoch wäre eine Rückweisung auch bei vollumfänglicher Kognition des Kantons- gerichts im vorliegenden Fall unumgänglich. Das Bezirksgericht Inn stellte den Parteien den in der Sache ergangenen Entscheid gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO ohne Begründung zu. Auf Begehren der Beschwerdeführerin hin lieferte es in der Folge eine schriftliche Begründung des Urteils nach. Diese beschränkte sich jedoch auf Ausführungen zur Kostenverteilung; auf die übrigen (materiellen) Streitpunkte ging es nicht näher ein. Diese Vorgehensweise begründete die Vorin- stanz damit, es sei nicht einzusehen, weshalb eine Partei nicht bereits zum Vor- aus die Begründung lediglich eines Teils des Dispositivs verlangen können solle, mit der Folge, dass der Rest des Dispositivs mit Ablauf der 10-Tagefrist, zufolge des wegen der nicht eingeforderten Begründung vermuteten Verzichts auf die An- fechtung, in Rechtskraft erwachse (Art. 239 Abs. 2 zweiter Satz ZPO). Auch mit Blick auf das rechtliche Gehör bestünden keine Bedenken. Insbesondere in Fällen wie im vorliegenden, in denen die Frist für die nachträgliche Einforderung einer vollen Begründung unbenutzt verstrichen sei und die beantragte teilweise Begrün- dung des Entscheids auch argumentativ möglich sei, mache eine bloss teilweise Begründung des Entscheids aufgrund des verringerten Begründungsaufwands

Seite 8 — 10 auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten durchaus Sinn. Folglich sei nur Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 22. Januar 2014 bezüglich Aufteilung der aussergerichtlichen Kosten zu begründen. Der Rest des Dispositivs sei in Rechtskraft erwachsen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Partei- en haben Anspruch auf eine schriftliche Begründung des Entscheids. Dies folgt bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Das erstin- stanzliche Gericht hat deshalb zwingend eine schriftliche Begründung nachzulie- fern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids ver- langt (Laurent Killias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 17 zu Art. 239). Eine Teilbegründung des Entscheides mit der Folge, dass die übrigen Teile des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen, kennt Art. 239 ZPO nicht (Matthias Lerch, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Zürich 2010, N. 4 zu Art. 239). In der Lehre wird daher auch die Meinung vertre- ten, dass das Begehren um Entscheidbegründung nicht auf einzelne Urteilsgründe beschränkt werden könne (vgl. Killias, a.a.O., N. 17 zu Art. 239). Wenn eine Partei lediglich eine Teilbegründung verlange, so sei dies wohl als Begehren um Zustel- lung einer vollständigen Begründung zu interpretieren (Lerch, a.a.O., N. 5 zu Art. 239). Die Grundsatzfrage, ob eine Teilbegründung im Zivilverfahren überhaupt zulässig ist, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, zumal eine Beschrän- kung der Begründung auf die Kostenverteilung wie im vorliegenden Fall den An- forderungen an die Begründungspflicht ohnehin nicht zu genügen vermag. Die Verteilung der Prozesskosten erfolgt - wenn keine Partei vollständig obsiegt hat - nach dem Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die einzelnen Rechtsbegehren nicht zwingend von vornherein gleich zu gewichten (vgl. Viktor Rüegg in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 8 zu Art. 106). Um die Kostenverteilung der Vor- instanz - insbesondere das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens - nachvoll- ziehen und überprüfen zu können, ist daher erforderlich, dass aus der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, welche Bedeutung den einzelnen Rechtsbegehren zugekommen ist. Des Weiteren gilt es zu berücksichti- gen, dass gemäss Art. 107 ZPO auch weitere Faktoren (unter anderem Klagezu- spruch dem Grundsatz nach, Prozessführung in guten Treuen, besondere Um- stände), Einfluss auf die Kostenverteilung haben können. Eine Überprüfung des Kostenspruchs mit Blick auf diese Bestimmungen ist nicht möglich, sofern keine Begründung des Entscheids in der Sache vorliegt. Gerade in Fällen wie dem vor- liegenden, in welchen eine Forderung teilweise gutgeheissen (Ziff. 1 des Disposi- tivs), die Klage im Übrigen aber vollständig abgewiesen wird (Ziff. 2 des Disposi- tivs), lässt sich die Kostenverteilung nur ungenügend nachvollziehen. Kommt hin-

Seite 9 — 10 zu, dass auch der gebotene Aufwand, welcher Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung bildet, ohne Begründung des Entscheids in der Sache selbst nur schwerlich beurteilt werden kann. Damit steht fest, dass dem Anspruch auf Begründung des Entscheids im vorliegenden Fall nicht in ausreichender Weise nachgekommen worden ist. Daran ändert auch nicht, dass vor Bezirksgericht das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) zur Anwendung gelangte, zumal die Pflicht zur Nachreichung einer vollständigen Begründung auch für diese Verfah- rensart gilt. Die Streitsache ist somit auch aus diesem Grund zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO fallen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhält- nis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten an. Die Kosten- losigkeit des Verfahrens ist nicht nur auf erstinstanzliche Entscheidverfahren be- schränkt, sondern gilt auch für kantonale Rechtsmittelverfahren. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens verbleiben daher beim Kanton Graubünden. 5. Die unterliegende Y._____AG hat X._____ für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Deren Rechtsvertreter macht mit Honorarnote vom

3. April 2014 (act. B.3) anwaltliche Aufwendungen von insgesamt 17 Stunden und 5 Minuten geltend. Zum verrechneten Stundenansatz von Fr. 250.-- ist festzuhal- ten, dass keine Honorarvereinbarung vorliegt und daher - wie in der vorstehenden Erwägung ausgeführt - vom mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen ist. Jedoch erscheint auch der geltend gemachte zeitliche Aufwand unter Berück- sichtigung der eingereichten Rechtsschriften und der Schwierigkeit der Sache als überhöht. Gegenstand des Verfahrens bildete einzig die Höhe der Parteientschä- digung. Der Streitwert lag demzufolge lediglich bei Fr. 2'727.15 und damit deutlich unter der geforderten Parteientschädigung. Insofern muss der vom Rechtsvertre- ter getätigte Aufwand als über dem Notwendigen liegend qualifiziert werden. Da- her erscheint es als angemessen, die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.-- (einsch- liesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu kürzen. Die Y._____AG hat X._____ somit für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Seite 10 — 10 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Die Y._____AG hat X._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteien- tschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 4. Dezember 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 13

26. Februar 2015 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Schnyder Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Faoro, Lindenstrasse 26, 8008 Zürich, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 22. Januar 2014, mitgeteilt am 3. März 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Y . _ _ _ _ _ A G, Beschwer- degegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, betreffend Forderung aus Arbeitsrecht (Parteientschädigung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 17. Juli 2012 machte X._____ beim Vermittleramt des Be- zirksgerichts Inn eine Klage gegen die Y._____AG betreffend Forderung aus Ar- beitsrecht anhängig. Darin beantragte sie unter Vorbehalt eines Nachklagerechts die Verpflichtung der Y._____AG zur Zahlung von Fr. 22'058.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. Juni 2012. Nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung prosequierte die Klägerin die Streitsache am 23. November 2012 an das Bezirks- gericht Inn, wobei sie ihre Forderung auf Fr. 21.027.25 inkl. Zins von 5% seit dem

30. Juni 2012 reduzierte. Die Y._____AG beantragte die vollumfängliche Abwei- sung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Be- zirksgericht Inn mit Entscheid vom 22. Januar 2014, mit Teilbegründung schriftlich mitgeteilt am 3. März 2014, wie folgt: "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die beklagte Partei ver- pflichtet, der klagenden Partei CHF 9'576.50 inkl. 5% Zins seit 30. Juni 2012 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage vollumfänglich abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'880.00 (Entscheidgebühr CHF 2'000.00, Kosten der Beweisführung CHF 880.00) gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die klagende Partei hat die beklagte Partei mit CHF 2'727.15 (inkl. Barauslagen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung)." Die Verteilung der ausseramtlichen Kosten (Ziff. 4) begründete das Bezirksgericht Inn damit, dass die Parteien gestützt auf den zugesprochenen Forderungsbetrag je zu rund 50% obsiegt hätten. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die klägeri- sche Vertretung eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 13'240.34 eingereicht, während die beklagtische Vertretung einen Aufwand von Fr. 18'694.60 geltend gemacht habe. Die Höhe dieser Honorarnote sei von der klagenden Partei explizit anerkannt worden. Die beiden Honorarnoten seien daher zu addieren und das Kostentotal sei entsprechend ihrem prozentualen Erfolg auf die Parteien zu vertei- len, was unter Verrechnung der gegenseitigen Forderungen zu einer Entschädi- gung in Höhe von Fr. 2'727.15 zu Gunsten der beklagten Partei führe.

Seite 3 — 10 C. Gegen diesen Kostenentscheid liess X._____ am 3. April 2014 (Poststem- pel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Es sei der Kostenentscheid des Bezirksgerichts Inn vom 22. Januar 2014 aufzuheben. 2. Die ausseramtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien unter den Parteien wettzuschlagen (jede soll ihre eigenen Anwaltskos- ten tragen). 3. Eventualiter sei der Kostenentscheid aufzuheben und der Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerin." D. Die Y._____AG liess mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, unter Kostenfolge gemäss Gesetz sowie mit Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin beantragen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Kos- tenentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist der Ent- scheid über die Prozesskosten selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz ein- zureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 3). Die Zustän- digkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100). Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 22. Januar 2014, mit Teilbegründung mitgeteilt am

3. März 2014, wurde 3. April 2014 (Poststempel), somit innert Frist, eingereicht. Auch die übrigen Formvorschriften sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einge- treten werden kann. 2. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, dass beide Parteien je zu rund 50% obsiegt hatten. Dennoch verpflichtete sie X._____,

Seite 4 — 10 der Y._____AG eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'727.15 (inkl. Baraus- lagen und MWSt) zu entrichten (Ziff. 4 des Dispositivs). Zur Begründung führte sie dazu aus, seitens der beklagten Partei sei ein Mehraufwand von rund 10 Stunden gegenüber der klägerischen Honorarnote geltend gemacht worden. Beide Hono- rarnoten seien jedoch anlässlich der Hauptverhandlung nicht bestritten worden. Die Höhe der beklagtischen Honorarnote sei von der Gegenseite sogar explizit anerkannt worden, nachdem der Gerichtspräsident den Rechtsvertreter noch kon- kret zur Einsicht aufgefordert habe. Gestützt auf das den Parteien an der Haupt- verhandlung gewährte rechtliche Gehör und wegen der beidseits akzeptierten Ho- norarnoten erübrige sich im vorliegenden, nicht dem unentgeltlichen Prozessrecht unterstehenden Verfahren eine Überprüfung der geltend gemachten Forderungen durch das Gericht. Selbst wenn das Gericht eine Überprüfung der Honorarnote hätte vornehmen müssen, wären die vorliegenden Honorarnoten nicht zu bean- standen gewesen, zumal der Mehraufwand auf beklagtischer Seite als vertretbar zu erachten sei, weil die beklagte Partei tendenziell mehr Aufwand habe, als die klagende Partei, da letztere in der Regel "bloss" behaupten könne und die Beweis- lage für die beklagte Partei wegen fehlender schriftlicher Nachweise schwieriger gewesen sei. Die von beiden Parteien eingereichten Honorarnoten seien demzu- folge zu addieren und das Kostentotal sei entsprechend ihrem prozessualen Erfolg auf die Parteien zu verteilen. Die Forderungen seien alsdann soweit als möglich zu verrechnen, womit die klagende Partei die beklagte Partei noch mit Fr. 2'727.15 aussergerichtlich zu entschädigen habe. a) Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, die Honorarnote der Gegen- partei akzeptiert zu haben. Es stimme, dass die Honorarnote, welche durch die Beschwerdegegnerin vor der ersten Instanz eingereicht worden sei, anlässlich der Hauptverhandlung keiner Würdigung unterzogen worden sei. Diese sei ihrem Rechtsvertreter mit völlig anderen Zahlen in Erinnerung gewesen, so dass auch auf die Frage des Vorsitzenden hin ausdrücklich auf eine Kommentierung verzich- tet worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass sie betreffend die Kostenfolgen ein Rechtsbegehren gestellt und dieses an der Hauptverhandlung auch begründet habe, könne nun aber nicht gesagt werden, dass die Honorarnote der Gegenpartei einfach der Parteidisposition obliege und bei einer Nichtkommentierung einem Akzept gleichkomme, das es nicht weiter zu überprüfen gelte. Beim Anwaltsgesetz und der dazu gehörigen Honorarverordnung gehe es um öffentliches Recht, womit das Gericht von Amtes wegen verpflichtet sei, die eingereichten Honorarnoten im Lichte des Gesetzes reflektieren zu lassen.

Seite 5 — 10 b) Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung (vorinstanzliche Akten act. VII/3.) ergibt sich, dass beide Parteien eine Kostennote eingereicht hatten. Ebenfalls geht daraus hervor, dass beiden Parteien die Möglichkeit geboten wurde, in die gegne- rische Honorarnote Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern, wie dies im kantonalen Recht vorgesehen ist (vgl. hierzu die Botschaft der Regierung zur Teil- revision des Anwaltsgesetzes vom 24. Juni 2008, S. 195 f.). Strittig ist jedoch, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Honorarnote der Gegenpartei ausdrücklich anerkannt hatte. Dem Protokoll ist lediglich zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter keine Einwendungen bezüglich der Honorarnote der Beklagten vorbrachte; eine explizite Anerkennung ist indessen nicht protokolliert. Auch die Beschwerdeführerin äussert sich dahingehend, dass seitens ihres Rechtsvertre- ters ausdrücklich auf eine Kommentierung verzichtet worden sei. Der Verzicht auf eine Äusserung kann jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Anerkennung qualifiziert werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lediglich auf sein Recht, eine Stellungnahme zu den geltend gemachten Kosten der Gegenseite abzugeben, verzichtete. Daraus eine Zustimmung abzuleiten, welche das Gericht von der Prü- fung der Honorarnote und der Festsetzung der Parteientschädigung entbindet, würde dem allgemeingültigen juristischen Grundsatz zuwiderlaufen, wonach die Deutung von Stillschweigen als Zustimmung nur dann zulässig ist, wenn eine Pflicht der expliziten Ablehnung eines gegnerischen Standpunktes im Falle des Nicht-Einverständnisses angenommen werden darf, die im Normalfall nicht be- steht (vgl. beispielsweise Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, All- gemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 1988, S. 114) oder das Erklärungsverhalten ein- deutig ist und klar daraus hervorgeht, dass die betreffende Person mit dem Schweigen einen bestimmten Willen kundgeben will, wobei ein rein passives Ver- halten dazu regelmässig nicht genügt (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligati- onenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 190a). Im vorliegenden Fall wurde jedoch explizit eine bejahende verbale Antwort erwartet und seitens des Rechtsvertreters verweigert. Liegt nach dem Gesagten somit keine Anerkennung vor, wäre das Gericht verpflichtet gewesen, eine Prü- fung der Honorarnoten vorzunehmen und die Parteientschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 ZPO festzulegen. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Da es sich bei der Ermittlung des angemessenen Aufwands um eine Feststellung tatsächlicher Natur handelt (vgl. hierzu BGE 117 II 282 E. 4c) und das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz in Bezug auf Sachverhaltsfeststel- lungen nur über eine beschränkte Kognition verfügt, ist vorliegend ein reformatori- scher Entscheid ausgeschlossen. Daher ist die Sache - entsprechend dem Even-

Seite 6 — 10 tualbegehren der Beschwerdeführerin - zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Inn zurückzuweisen. 3. Bei der Überprüfung der Honorarnoten und der Festlegung der Parteien- tschädigung wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass bei den Kosten der berufsmässigen Vertretung nur der gebotene Aufwand, das heisst derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen (Sterchi, a.a.O., N. 14 zu Art. 95). Das bedingt, dass sich die Vorinstanz mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinanderzu- setzen hat und nicht - wie im angefochtenen Entscheid - auf allgemeine Grundsät- ze oder Erfahrungswerte abstellen kann. Dabei sind insbesondere auch folgende Aspekte zu berücksichtigen: a) Die Höhe der Parteientschädigung der obsiegenden Partei soll vom Gericht nach Ermessen festgesetzt werden. Ausgangspunkt dafür bildet die Honorarnote der Anwältin oder des Anwaltes beziehungsweise der Betrag, welcher der ent- schädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird. Dies aber nur soweit, als dass der vereinbarte Ansatz üblich ist, keine Er- folgszuschläge enthält, der Aufwand angemessen und für die Prozessführung er- forderlich ist und der Rechnungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Für die Bemessung des Honorars sind die kantonalen Tarife (Art. 96 ZPO) massgebend. Im Kanton Graubünden sind diese in der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte (HV; BR 310.250) festgelegt. Die Parteien haben zu Beginn des Verfah- rens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unter- lassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt auf die geltend gemachte Forderung von Fr. 18'694.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) von einem zeitlichen Aufwand bei der Beschwerdegegnerin von 58.10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 270.-- ausgegangen. Der Honorarnote lässt sich zwar entnehmen, dass die Auslagen für diverse Instruktionsbespre- chungen, die Prüfung der Sach-, Rechts- und Aktenlage, die Ausarbeitung der Rechtsschriften, Zeugenfragen, Korrespondenz, Hauptverhandlung und Mandats- abschluss angefallen sind. Nicht aufgeführt wurde demgegenüber, wie viele Stun- den für das Mandat aufgewendet und welcher Stundenansatz angerechnet wurde. Da zudem keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde, kann nicht ohne weite- res vom höchstmöglichen Stundenansatz von Fr. 270.-- ausgegangen werden.

Seite 7 — 10 Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts ist in diesen Fällen vielmehr ein mittle- rer Stundenansatz von Fr. 240.-- anzurechnen (vgl. hierzu Urteil der II. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts ZK2 14 14 vom 21. Mai 2014 E. 2.b/aa; Urteil der II. Zi- vilkammer des Kantonsgerichts ZK2 13 54 vom 23. Januar 2014 E. 6). Dies wird bei der neuerlichen Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein. b) Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zudem, dass die Vorinstanz zwar von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien ausgegangen sei, aber dennoch eine Parteientschädigung zugesprochen habe. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass diese Konstellation nicht grundsätzlich zu einem Wettschlagen der Parteikosten führt. Ein solches ist vielmehr nur dann gerechtfer- tigt, wenn der Aufwand der Parteien gleich hoch ist (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 12 23 vom 27. Juni 2012 E. 8.). Die Vorinstanz wird da- her unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zu ermitteln haben, ob der geltend gemachte Aufwand beider Parteien gerechtfertigt war und daher trotz hälf- tigem Obsiegen die Zusprechung einer Parteientschädigung als angemessen er- scheint, oder ob trotz unterschiedlich hoher Honorarnoten - beispielsweise auf- grund von Art. 107 ZPO - Gründe vorliegen, die ein Wettschlagen der Parteikosten rechtfertigen würden. 4. Wie bereits dargelegt wurde, ist die vorliegende Sache aufgrund der be- schränkten Kognition der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Jedoch wäre eine Rückweisung auch bei vollumfänglicher Kognition des Kantons- gerichts im vorliegenden Fall unumgänglich. Das Bezirksgericht Inn stellte den Parteien den in der Sache ergangenen Entscheid gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO ohne Begründung zu. Auf Begehren der Beschwerdeführerin hin lieferte es in der Folge eine schriftliche Begründung des Urteils nach. Diese beschränkte sich jedoch auf Ausführungen zur Kostenverteilung; auf die übrigen (materiellen) Streitpunkte ging es nicht näher ein. Diese Vorgehensweise begründete die Vorin- stanz damit, es sei nicht einzusehen, weshalb eine Partei nicht bereits zum Vor- aus die Begründung lediglich eines Teils des Dispositivs verlangen können solle, mit der Folge, dass der Rest des Dispositivs mit Ablauf der 10-Tagefrist, zufolge des wegen der nicht eingeforderten Begründung vermuteten Verzichts auf die An- fechtung, in Rechtskraft erwachse (Art. 239 Abs. 2 zweiter Satz ZPO). Auch mit Blick auf das rechtliche Gehör bestünden keine Bedenken. Insbesondere in Fällen wie im vorliegenden, in denen die Frist für die nachträgliche Einforderung einer vollen Begründung unbenutzt verstrichen sei und die beantragte teilweise Begrün- dung des Entscheids auch argumentativ möglich sei, mache eine bloss teilweise Begründung des Entscheids aufgrund des verringerten Begründungsaufwands

Seite 8 — 10 auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten durchaus Sinn. Folglich sei nur Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 22. Januar 2014 bezüglich Aufteilung der aussergerichtlichen Kosten zu begründen. Der Rest des Dispositivs sei in Rechtskraft erwachsen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Partei- en haben Anspruch auf eine schriftliche Begründung des Entscheids. Dies folgt bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Das erstin- stanzliche Gericht hat deshalb zwingend eine schriftliche Begründung nachzulie- fern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids ver- langt (Laurent Killias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 17 zu Art. 239). Eine Teilbegründung des Entscheides mit der Folge, dass die übrigen Teile des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen, kennt Art. 239 ZPO nicht (Matthias Lerch, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Zürich 2010, N. 4 zu Art. 239). In der Lehre wird daher auch die Meinung vertre- ten, dass das Begehren um Entscheidbegründung nicht auf einzelne Urteilsgründe beschränkt werden könne (vgl. Killias, a.a.O., N. 17 zu Art. 239). Wenn eine Partei lediglich eine Teilbegründung verlange, so sei dies wohl als Begehren um Zustel- lung einer vollständigen Begründung zu interpretieren (Lerch, a.a.O., N. 5 zu Art. 239). Die Grundsatzfrage, ob eine Teilbegründung im Zivilverfahren überhaupt zulässig ist, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, zumal eine Beschrän- kung der Begründung auf die Kostenverteilung wie im vorliegenden Fall den An- forderungen an die Begründungspflicht ohnehin nicht zu genügen vermag. Die Verteilung der Prozesskosten erfolgt - wenn keine Partei vollständig obsiegt hat - nach dem Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die einzelnen Rechtsbegehren nicht zwingend von vornherein gleich zu gewichten (vgl. Viktor Rüegg in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 8 zu Art. 106). Um die Kostenverteilung der Vor- instanz - insbesondere das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens - nachvoll- ziehen und überprüfen zu können, ist daher erforderlich, dass aus der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, welche Bedeutung den einzelnen Rechtsbegehren zugekommen ist. Des Weiteren gilt es zu berücksichti- gen, dass gemäss Art. 107 ZPO auch weitere Faktoren (unter anderem Klagezu- spruch dem Grundsatz nach, Prozessführung in guten Treuen, besondere Um- stände), Einfluss auf die Kostenverteilung haben können. Eine Überprüfung des Kostenspruchs mit Blick auf diese Bestimmungen ist nicht möglich, sofern keine Begründung des Entscheids in der Sache vorliegt. Gerade in Fällen wie dem vor- liegenden, in welchen eine Forderung teilweise gutgeheissen (Ziff. 1 des Disposi- tivs), die Klage im Übrigen aber vollständig abgewiesen wird (Ziff. 2 des Disposi- tivs), lässt sich die Kostenverteilung nur ungenügend nachvollziehen. Kommt hin-

Seite 9 — 10 zu, dass auch der gebotene Aufwand, welcher Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung bildet, ohne Begründung des Entscheids in der Sache selbst nur schwerlich beurteilt werden kann. Damit steht fest, dass dem Anspruch auf Begründung des Entscheids im vorliegenden Fall nicht in ausreichender Weise nachgekommen worden ist. Daran ändert auch nicht, dass vor Bezirksgericht das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) zur Anwendung gelangte, zumal die Pflicht zur Nachreichung einer vollständigen Begründung auch für diese Verfah- rensart gilt. Die Streitsache ist somit auch aus diesem Grund zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO fallen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhält- nis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten an. Die Kosten- losigkeit des Verfahrens ist nicht nur auf erstinstanzliche Entscheidverfahren be- schränkt, sondern gilt auch für kantonale Rechtsmittelverfahren. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens verbleiben daher beim Kanton Graubünden. 5. Die unterliegende Y._____AG hat X._____ für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Deren Rechtsvertreter macht mit Honorarnote vom

3. April 2014 (act. B.3) anwaltliche Aufwendungen von insgesamt 17 Stunden und 5 Minuten geltend. Zum verrechneten Stundenansatz von Fr. 250.-- ist festzuhal- ten, dass keine Honorarvereinbarung vorliegt und daher - wie in der vorstehenden Erwägung ausgeführt - vom mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen ist. Jedoch erscheint auch der geltend gemachte zeitliche Aufwand unter Berück- sichtigung der eingereichten Rechtsschriften und der Schwierigkeit der Sache als überhöht. Gegenstand des Verfahrens bildete einzig die Höhe der Parteientschä- digung. Der Streitwert lag demzufolge lediglich bei Fr. 2'727.15 und damit deutlich unter der geforderten Parteientschädigung. Insofern muss der vom Rechtsvertre- ter getätigte Aufwand als über dem Notwendigen liegend qualifiziert werden. Da- her erscheint es als angemessen, die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.-- (einsch- liesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu kürzen. Die Y._____AG hat X._____ somit für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Die Y._____AG hat X._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteien- tschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: