Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag
Sachverhalt
A. Y._____ wurde mit Arbeitsvertrag vom 11. November 2010 von der X._____AG als Sous-Chef angestellt. Mit Schreiben vom 21. April 2011 kündigte Y._____ das Arbeitsverhältnis und bezog seine nichtbezogenen Feiertage, Freita- ge, Überstunden und Ferientage per sofort. Die Kündigung übergab Y._____ am Abend des 21. Aprils 2011 (Abend vor Ostersamstag) einem Mitarbeiter, indem er diese unter die Scheibenwischer dessen Fahrzeugs klemmte. Der sofortige Bezug der nichtbezogenen Feiertage, Freitage, Überstunden und Ferientage war nicht mit der X._____AG abgesprochen. Die X._____AG leistete Y._____ ab anfangs April 2011 keine Lohnzahlung mehr. Die Parteien konnten sich aussergerichtlich nicht einigen. B. Das Schlichtungsgesuch an das Vermittleramt des Bezirks Inn wurde am
3. November 2011 der Post übergeben. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Dezember 2011 nicht einigen. Am 20. Dezem- ber 2011 stellte der Vermittler die Klagebewilligung aus, die folgende Rechtsbe- gehren enthält: „Rechtsbegehren klagende Partei: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 9‘200.00 abzüglich Sozialleistungen im üblichen und bis- herigen Umfange zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juni 2011 so- wie CHF 5‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Dezember 2011 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Formular „Arbeitgeberbe- scheinigung-Bescheinigung von Versicherungszeiten (EG Art. 67 VO 1408/71) gesetzeskonform und unter Berücksichtigung der Erwägungen und des Dispositivs des Gerichtsentscheides in dieser Sache auszufüllen und dem Kläger unterschrieben auszuhändigen. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegenüber der Beklagten ausdrücklich vorbehält.
Seite 3 — 15 4. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Rechtsbegehren beklagte Partei: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ C. Die Klage vom 20. März 2012 wurde frist- und formgerecht gleichentags der Post zur Zustellung übergeben und ging am 21. März 2012 beim Bezirksgericht Inn ein. Die Rechtsbegehren wurden abgeändert und lauteten neu wie folgt: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 9‘200.00 abzüglich Sozialleistungen im üblichen und bis- herigen Umfange zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juni 2011 so- wie CHF 5‘321.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Dezember 2011 zu bezahlen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegenüber der Beklagten ausdrücklich vorbehält. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Zur Begründung führte Y._____ unter anderem aus, dass das Verhalten der X._____AG dazu geführt habe, dass ihm vorprozessuale Aufwände in der Höhe von CHF 5‘321.00 entstanden seien, die von der X._____AG zu entschädigen sei- en. D. Die innert Frist und in der erforderlichen Form eingereichte Klageantwort und Widerklage datiert vom 21. Mai 2012. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. 2. Widerklage
Seite 4 — 15 Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklag- ten und Widerklägerin einen Betrag von CHF 2‘875.60 zuzüg- lich 5% Zins seit 15. Dezember 2011 zu bezahlen. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Widerbeklag- ten.“ Zur Begründung führte die X._____AG aus, dass die Kündigung durch Y._____ keine ordentliche Kündigung, sondern ein fristloses Auflösen des Arbeitsverhält- nisses ohne Grund sei. Folglich stehe der X._____AG eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘150.- zuzüglich Ersatz weiteren Schadens zu. Der Nettoanspruch der X._____AG betrage nach Abzug der Pauschalentschädigung folglich Fr. 3‘245.20. Im Weiteren mache die X._____AG Schadenersatz aus entgangenem Gewinn geltend. Aufgrund des ungerechtfertigten Verlassens der Arbeitsstelle durch Y._____ sei ihr wegen Reservationsabsagen ein Schaden in der Höhe von CHF 4‘350.- entstanden. Dieser Betrag werde ebenfalls zur Verrechnung ge- bracht. Widerklageweise mache die X._____AG schliesslich ihre vorprozessualen Aufwände in Höhe von Fr. 2‘875.60 geltend. E. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 21. Sep- tember 2012 vorgeladen wurde, fand am 30. November 2012 um 13:30 Uhr in Scuol statt. F. Mit Entscheid vom 30. November 2012, mitgeteilt am 21. Dezember 2012, erkannte das Erstinstanzliche Zivilgericht des Bezirksgerichts Inn wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die beklagte Partei verpflichtet, der klagenden Partei CHF 835.20 zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni 2011 und CHF 4‘977.85 zuzüglich 5% Zins seit
5. Dezember 2011 zu bezahlen. 2. Die Widerklage wird gutgeheissen und die klagende Partei ver- pflichtet der beklagten Partei CHF 2‘875.60 zuzüglich 5% Zins seit 15. Dezember 2011 zu bezahlen.
3. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2‘690.00 (Entscheidge- bühr CHF 2‘500.00, Kosten der Beweisführung CHF 190.00) gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
Seite 5 — 15 4. Die klagende Partei hat die beklagte Partei aussergerichtlich mit CHF 5‘108.60 zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Y._____ im Kündigungs- schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht habe, nicht mehr zur Arbeit erscheinen zu wollen. Das Anbieten der Arbeitsleistung sei erst dreieinhalb Wochen nach der Kündigung und erst nach Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt. Die Kündigung mit dem im Kündigungsschreiben angekündigten Nicht-wieder- Erscheinen am Arbeitsplatz und anschliessendem Fernbleiben von der Arbeitsstel- le könne deshalb nichts anderes als eine fristlose Kündigung sein. Diese sei gemäss Art. 337 Abs. 1 OR grundsätzlich zulässig, wenn dafür ein wichtiger Grund bestehe. Im vorliegenden Fall sei seitens von Y._____ weder ein wichtiger Grund behauptet worden, noch sei ein solcher aus den Akten ersichtlich. Y._____ habe somit das Arbeitsverhältnis mit Kündigung am 21. April 2011 fristlos auf- gelöst. Damit habe Y._____ Anspruch auf Lohn bis zu diesem Tag in der Höhe von Fr. 4‘395.20. Da Y._____ die Arbeitsstelle fristlos verlassen habe, stehe der X._____AG gemäss Art. 337d Abs. 1 OR ein Viertel eines Monatslohnes, das heisse ein Viertel von Fr. 4‘600.- entsprechend Fr. 1‘150.- zu. Die Schadenersatz- forderung aus entgangenem Gewinn von Fr. 4‘350.- sei um Fr. 1‘780.- auf Fr. 2‘570.- zu reduzieren. Das Fernbleiben von Y._____ sei durchaus kausal für den entstandenen Schaden gewesen, da gerade der Ausfall des Sous-Chef eine kaum ersetzbare Lücke hinterlassen habe. Vorliegend sei es aber kaum möglich, die Höhe des Konsums der Personen, denen die Reservation abgesagt worden sei, nachzuweisen. Der konkrete Konsum könne mit keiner Methode ermittelt werden. Deshalb rechtfertige es sich, dass das Gericht den Schaden aufgrund der bei den Akten liegenden Anhaltspunkte schätze und auf Fr. 1‘060.- für die stornierten Übernachtungen und auf Fr. 1‘350.- für die entgangenen Konsumationen festset- ze. Y._____ mache schliesslich die vorprozessualen Aufwände in der Höhe von Fr. 5‘321.- als Schadenersatz geltend. Diese seien dann zu ersetzen, wenn sie nicht in der Prozessentschädigung nach kantonalem Recht Berücksichtigung fin- den würden. Die X._____AG beanstande eine allfällige Kostentragung für die Kor- respondenz mit der Rechtsschutzversicherung. Dies tue sie zu Recht. Es dürfe ihr nicht die Frage der Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung über- bunden werden. Dies sei ein Aufwand, der allein Y._____ zu tragen hätte. Der
Seite 6 — 15 dafür vorgesehene Aufwand von 1 Stunde und 45 Minuten sei vom Gesamtauf- wand in Abzug zu bringen. Die X._____AG erachte eine Kostenübernahme als hinfällig, da diese Anwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung getragen würden. Ob eine solche Kostenübernahme erfolgt sei und in welchem Umfang, sei aber nicht nachgewiesen worden. Dies spiele indessen keine Rolle. Y._____ habe demnach Anspruch auf den Ersatz der ihm aufgelaufenen prozessualen Aufwände im Umfang von Fr. 4‘977.85. Für die Klage bedeute dies, dass Y._____ insgesamt noch auf Fr. 835.20 zuzüglich Zinsen seit 1. Juni 2011 Anspruch habe. Darüber hinaus stünden ihm Fr. 4‘977.85 zuzüglich 5% Zinsen seit 5. Dezember 2011 zu. Schliesslich mache die X._____AG widerklageweise die ihrerseits entstandenen Aufwände geltend. Diese Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden, weshalb Y._____ verpflichtet werde, der X._____AG Fr. 2‘875.60 zuzüglich 5% Zinsen seit dem 5. Dezember 2011 zu bezahlen. G. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 30. November 2012, mitgeteilt am 21. Dezember 2012, erhob die X._____AG am 1. Februar 2013 Be- rufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren (vgl. act. A. 1): „1. Ziffer 1 des Dispositives des erstinstanzlichen Urteils sei inso- fern aufzuheben, soweit die Beklagte verpflichtet wird, neben der Lohnforderung einen Betrag von CHF 4‘977.85 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Dezember 2011 zu bezahlen. 2. Ziffer 4 des Dispositives des angefochtenen Urteils sei aufzu- heben und der Kläger und Berufungsbeklagte sei zu verpflich- ten, die Beklagte für das erstinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von CHF 8‘520.00 zu entschädigen. 3. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zu- züglich 8 % MWST, für das Berufungsverfahren vor Kantonsge- richt von Graubünden zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Berufung eine Verletzung von Bundesprivatrecht im Sinne von Art. 310 lit. a und b ZPO gerügt werde. Die in Ziffer 1 des Dispositives zugesprochene Entschädigung für vorpro- zessuale Anwaltskosten im Betrag von CHF 4‘977.85 sei weder ausgewiesen noch geschuldet. Der gekürzte Betrag sei ohne weitere Prüfung, ob die Voraus- setzungen eines Schadenersatzanspruches gemäss Art. 41 OR gegeben seien,
Seite 7 — 15 zugesprochen worden. Die Prozessentschädigung sei im vorliegenden Fall ohne Berücksichtigung der separat geltend gemachten vorprozessualen Aufwendungen entsprechend dem Ausgang des Hauptverfahrens zu verlegen. Bezogen auf die eingeklagte Lohnforderung von Fr. 9‘200.00, abzüglich Sozialleistungen, ergebe sich, dass Y._____ zu maximal 10% mit seiner Klage durchgedrungen sei. Auch wenn bundesrechtlich nicht bereits jede erfolglose prozessuale Vorkehr eine Haf- tung gemäss Art. 41 ff. OR begründe, bestehe ein Ersatzanspruch dann, wenn die Prozesseinleitung als sittenwidriges, absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren sei. Im vorliegenden Fall bestehe eine Ersatzpflicht für den von Y._____ geltend gemachten vorprozessualen Aufwand demnach nur dann, wenn die vorprozessuale Ablehnung der geltend gemachten Forderung durch die X._____AG als sittenwidriges, absichtliches oder grobfahr- lässiges Verhalten im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren wäre. Da Y._____ oh- ne genügenden Grund der Arbeit fern geblieben sei und trotzdem die Bezahlung des vollen Lohnes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gefordert habe, könne die Weigerung der X._____AG, die offensichtlich übersetzte Forderung anzuerken- nen, nicht als widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR qualifiziert werden. Die Zu- sprechung der vorprozessualen Anwaltskosten sei somit bereits aufgrund dieses Umstandes in ungerechtfertigter Weise erfolgt. Zudem sei Y._____ im vorliegen- den Verfahren den Nachweis schuldig geblieben, dass er den von ihm als Scha- den geltend gemachten vorprozessualen Aufwand gemäss der ins Recht gelegten Rechnung effektiv bezahlt habe beziehungsweise habe bezahlen müssen. Einer- seits stehe aufgrund der Details in der eingereichten Rechnung fest, dass Y._____ über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, welche für die Prozesskosten auf- komme, womit bei Y._____ kein Schaden vorliege. Selbst wenn die Vorausset- zungen für die Zusprechung von Schadenersatz im Sinne von Art. 41 OR erfüllt wären, wäre der Schadenersatzanspruch in Anwendung von Art. 44 OR entspre- chend zu kürzen. Bei einer teilweisen Gutheissung wie im vorliegenden Fall recht- fertige es sich, die Ersatzpflicht analog der Bestimmungen der Verlegung der Par- teikosten nach dem Obsiegen und Unterliegen zu reduzieren. Soweit die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung angefochten werde, sei einerseits festzuhal- ten, dass die separat als Schadensposition geltend gemachten vorprozessualen Aufwendungen bei der Bestimmung des Verhältnisses des Obsiegens nicht zu berücksichtigen seien. Die Verteilung der Parteikosten habe sich ausschliesslich nach dem Verhältnis des Obsiegens im Hauptpunkt zu richten. Somit ergebe sich diesbezüglich ein Obsiegen von Y._____ von maximal 10 %. Dementsprechend wäre er zu verpflichten gewesen, 9/10 der geltend gemachten Kosten von CHF
Seite 8 — 15 10‘815.65 zu übernehmen. Davon in Abzug zu bringen wäre 1/10 der vom Kläger geltend gemachten ausseramtlichen Kosten von Fr. 12‘011.05. Y._____ sei somit zu verpflichten, die X._____AG für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘520.00 zu entschädigen. H. Y._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 6. März 2013 (vgl. act. A. 2) die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der X._____AG. Zur Begründung führt er aus, dass ihm die Vorinstanz zu Recht die vorprozessualen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4‘977.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Dezember 2011 zugesprochen habe. Anwaltskosten würden immer einen Vermögensschaden im engeren Sinn darstellen, nämlich eine Um- triebsentschädigung im Zusammenhang mit einem Ersatzanspruch für einen an- deren Schaden. Wie jede Umtriebsentschädigung könnten die Anwaltskosten nur berücksichtigt werden, wenn die fraglichen Aufwendungen durch die Verhältnisse gerechtfertigt gewesen seien. Es müssten sich also Rechts- und Vorgehensfragen stellen, die der Geschädigte nicht ohne Weiteres selbst beurteilen könne. Es komme darauf an, ob der Kläger nach den damaligen Umständen habe besorgt sein müssen, seine Rechte ohne den Beistand eines Anwaltes nicht sachgemäss wahrnehmen zu können. Zudem sei die notwendige Beauftragung eines Anwaltes auch immer gerechtfertigt und angemessen. Der Anwalt stelle ausserprozessuale Bemühungen an. Er prüfe die Rechtslage und führe unter anderem Verhandlun- gen mit der Gegenpartei. Falls die ausserprozessualen Bemühungen zu einem Prozess führen würden, spreche man von vorprozessualen Anwaltskosten. Eine Herabsetzung der vorprozessualen Anwaltskosten komme vorliegend nicht in Fra- ge, da den Kläger in keinster Weise vorsätzliches Handeln angelastet werden könne. Die Klage sei nicht vollumfänglich abgewiesen worden und Y._____ sei mit seinen Begehren knapp zur Hälfte durchgedrungen. Y._____ habe völlig zu Recht vorprozessuale anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Eine Herabsetzung der vorprozessualen Anwaltskosten komme vorliegend nicht in Frage, da Y._____ in keinster Weise vorsätzliches Handeln resp. ein Selbstverschulden angelastet wer- den könne. Eine Kürzung dieser Kosten sei ausgeschlossen, da diese nach Scha- denersatzbemessungs- und nicht nach prozessualen Regeln im Sinne des Obsie- gens oder Unterliegens Y._____ zuzusprechen seien. Y._____ habe im Haupt- punkt zu 40% obsiegt. Die Vorinstanz habe damit gerechtfertigt Y._____ ¾ der Kosten der X._____AG und der X._____AG ¼ der Kosten von Y._____ auferlegt.
Seite 9 — 15 I. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide so- wie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.- beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochte- nen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsge- richt von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO]; BR 320.100). b) Mit dem angefochtenen Entscheid liegt ein Endentscheid vor, wurde damit doch das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 14 zu Art. 308 [zit. Kommentar zur ZPO]). Zudem übersteigt der Streitwert Fr. 10‘000.-. Weiter wurde der Entscheid vom 30. November 2012 den Parteien am 21. Dezember 2012 schriftlich mitgeteilt. Die Berufung vom 1. Februar 2013 ist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO somit rechtzeitig eingereicht worden. 2. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmit- telinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Es entscheidet in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder of- fensichtlich begründet oder unbegründet ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 EGzZPO). Die vor- liegende Berufung erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offen- sichtlich begründet im Sinne von Art. 7 Abs. 2 EGzZPO, weshalb diese in einzel- richterlicher Kompetenz entschieden werden kann. 3. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung von Bundesprivatrecht im Sinne von Art. 310 lit. a und b ZPO, da die in Ziffer 1 des Dispositivs zugesprochene Entschädigung für vorprozessuale Anwaltskosten im Betrag von Fr. 4‘977.85 we-
Seite 10 — 15 der ausgewiesen noch geschuldet sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit erstens die Frage, ob die von der Berufungsklägerin zu bezahlenden vorprozessualen Anwaltskosten des Berufungsbeklagten und Klägers überhaupt ausgewiesen beziehungsweise geschuldet sind. Erst dann ist zweitens zu über- prüfen, ob die Höhe der zugesprochenen vorprozessualen Anwaltskosten gerecht- fertigt ist. Unangefochten geblieben ist hingegen die Höhe der von der Berufungs- klägerin zu bezahlenden Lohnforderung von Fr. 835.20.
4. a) Der Berufungsbeklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren vorprozessu- ale Aufwände in der Höhe von Fr. 5'321.- als Schadenersatz geltend. Die Vorin- stanz verpflichtete die X._____AG schliesslich zur Bezahlung von Fr. 4‘977.85, da der Aufwand von 1 Stunde und 45 Minuten für die Korrespondenz mit der Rechts- schutzversicherung abzuziehen sei. b) Die Berufungsklägerin bringt vor, dass der Betrag von der Vorinstanz ohne nähere Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) gegeben seien, zugesprochen wor- den sei. Eine Ersatzpflicht für den von Y._____ geltend gemachten vorprozessua- len Aufwand bestehe nur, wenn die vorprozessuale Ablehnung der geltend ge- machten Forderung durch die X._____AG als sittenwidriges, absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren sei. Über- haupt sei Y._____ den Nachweis schuldig geblieben, dass er den von ihm als Schaden geltend gemachten vorprozessualen Aufwand gemäss der ins Recht ge- legten Rechnung effektiv bezahlt habe beziehungsweise habe bezahlen müssen, da aufgrund der Details in der eingereichten Rechnung feststehe, dass Y._____ über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, welche für die Prozesskosten auf- komme, womit bei ihm gar kein Schaden vorliege. Da er ohnehin nur den Betrag fordern könne, den er selbst seinem Anwalt schulde, sei die Forderung mangels Nachweis eines Schadens abzuweisen. Der Berufungsbeklagte bringt in seiner Berufungsantwort vom 6. März 2013 (vgl. act. A. 2) vor, dass vorprozessual die Lohnforderung, die Guthaben von Überstun- den, Freizeit, Ferien etc. zu berechnen gewesen seien. Dies habe sich besonders schwierig gestaltet. Y._____ habe völlig gerechtfertigt vorprozessuale anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Zudem stünden die entstandenen anwaltlichen Auf- wendungen in adäquatem Kausalzusammenhang zum Schadensereignis zwi- schen den Parteien. Eine Herabsetzung der vorprozessualen Anwaltskosten
Seite 11 — 15 komme vorliegend nicht in Frage, da Y._____ in keinster Weise vorsätzliches Handeln beziehungsweise ein Selbstverschulden angelastet werden könne.
5. a) Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten werden als Kosten definiert, die den Parteien durch ihre Bemühungen im Kampf ums Recht vor Einleitung eines Zivilprozesses erwachsen, aber Prozesscharakter haben. Sie weisen dann Pro- zesscharakter auf, wenn sie im Zeitpunkt des Endentscheides, retrospektiv be- trachtet, in Bezug auf die Vorbereitung oder auch die versuchte Verhinderung des Prozesses notwendig oder nützlich und angemessen waren und eine adäquate Folge des schliesslich zum Prozess führenden Ereignisses darstellen. Unter diese vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten fallen unter anderem die in der Regel vom Betrag her am meisten ins Gewicht fallenden vorprozessualen Anwaltskosten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2012, HG090067, E. G. 2.; Suter/von Holzen, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböh- ler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N. 38 zu Art 95). Ob die vorprozessualen Anwaltskosten als Parteientschädigung für die Kosten einer berufsmässigen Ver- tretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu qualifizieren und nach dem Ob- siegen und Unterliegen zu entschädigen sind, oder als Schadensposten gemäss Art. 41 ff. OR geltend zu machen sind, da die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO als Teil von Prozesskosten schon terminologisch nur Aufwen- dungen innerhalb des Prozesses abdeckt, ist nicht eindeutig geregelt (vgl. dazu Suter/von Holzen, a.a.O., N. 38 zu Art. 95; Viktor Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 20 zu Art. 95 und Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
14. Juni 2012, HG090067, E. G. 2). Diese Frage kann vorliegend aber offenblei- ben, da sowohl im einen als auch im anderen Fall die vorprozessualen Anwalts- kosten nur dann zu entschädigen sind, wenn der Nachweis der Notwendigkeit sol- cher Kosten erbracht wurde. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, vorlie- gend nicht der Fall. Um die Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der Er- satzforderung für vorprozessuale Anwaltskosten überhaupt prüfen zu können, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Rechtsvertreters darzulegen und zu konkre- tisieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2011, 4A_127/2011, E. 12.4). Die Ersatzforderung beantragende Partei hat somit die einzelnen Positionen der Honorarnote in ihren Rechtsschriften zu erläutern (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2012, HG090067, E. G. 2.). Auch das Bundesge- richt hat bezüglich vorprozessualer Anwaltskosten im Haftpflichtrecht wiederholt festgehalten, dass solche Kosten nur dann haftpflichtrechtlich Bestandteil des
Seite 12 — 15 Schadens bilden, wenn sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienten und nicht durch die nach kan- tonalem Recht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 117 II 101 = Pra 80 [1991] Nr. 163 E. 5 f.). b) Die Vorinstanz hat bei der vom Berufungsbeklagten eingereichten Honorar- note vom 4. November 2011 (vgl. act. E. 2 2./32) im Zusammenhang mit den vor- prozessualen Aufwendungen die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversiche- rung gestrichen, ansonsten die Ersatzforderung aber gutgeheissen und ausge- führt, dass der Schaden beziehungsweise ob eine Leistung seitens der Rechts- schutzversicherung geleistet worden sei, nicht bewiesen worden sei. Dies spiele aber keine Rolle und die klagende Partei habe Anspruch auf den Ersatz der ihr aufgelaufenen prozessualen Aufwände. Diese Ausführungen sind nicht nachvoll- ziehbar. Der Berufungsbeklagte hat in seiner Klage vom 20. März 2012 die vor- prozessualen Aufwendungen seiner Rechtsvertreterin lediglich mit dem Hinweis auf die beigelegte Honorarnote vom 4. November 2011 begründet (vgl. act. E. 2 1, Ziff. 17.-18, S. 10). Eine detaillierte und spezifische Auseinandersetzung mit den in Rechnung gestellten einzelnen Positionen beziehungsweise Aufwendungen ist nicht vorgenommen worden. Die Vorinstanz hat sich mit der oben aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und insbesondere mit der Substanziierungs- pflicht hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit vorprozessualer An- waltskosten nicht auseinandergesetzt. Sie hat lediglich zwei Schreiben an die Rechtsschutzversicherung D.A.S. vom 16. September 2009 und vom 14. Oktober 2011 als zu entschädigender Aufwand gestrichen. Aus dem Schweigen zu den übrigen Positionen lässt sich aber nicht ableiten, dass das Bezirksgericht Inn diese als notwendig und angemessen beurteilt hat. Die Durchsicht der Honorarnote vom
4. November 2011 (vgl. act. E. 2 2./32) zeigt, dass die allgemein gehaltenen Posi- tionen (Aktenstudium, E-Mails an Klient etc.) in Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Substanziierung der Notwendigkeit und Ange- messenheit nicht aussagekräftig sind. Der Kläger und Berufungsbeklagte hätte die einzelnen Positionen der Honorarnote in seinen Rechtsschriften erläutern müssen, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich die Sachdarstellung einer Partei aus den eingereichten Beilagen zusammenzustellen. Mit den vorhandenen Informatio- nen kann weder eine exakte Aufteilung zwischen vorprozessualen Aufwendungen noch die Überprüfung der vorprozessualen Bemühungen auf ihre Notwendigkeit, Nützlichkeit und Angemessenheit hin vorgenommen werden. In diesem Sinne sind die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten nicht ausgewiesen. Die Berufung erweist sich als offensichtlich begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 1.
Seite 13 — 15 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs ist somit aufzuheben und dahingehend zu formulieren, als die Klage teilweise gutzuheissen und die beklagte Partei zu verpflichten ist, der klagenden Partei Fr. 835.20 zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni 2011 zu bezahlen. Inwiefern der Berufungsbeklagte und Kläger seinerseits im vor- instanzlichen Verfahren gemäss Ziffer 2. des Entscheiddispositivs zu Recht ver- pflichtet wurde, der Berufungsklägerin und Beklagten Fr. 2‘875.60 zuzüglich 5% Zins seit 15. Dezember 2011 für vorprozessuale Anwaltskosten zu bezahlen, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da die entsprechende Ziffer 2. vom Berufungsbeklagten nicht angefochten wurde. c) Doch selbst wenn die Notwendigkeit der vorprozessualen Kosten vom Be- rufungsbeklagten substanziiert dargelegt worden wäre, wären diese Kosten nicht zu entschädigen gewesen. Der Honorarrechnung vom 4. November 2011 (vgl. act. E. 2 2./32) ist zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte zumindest im vor- instanzlichen Verfahren über eine Rechtsschutzversicherung verfügte. Der Beru- fungsbeklagte bringt in seiner Berufungsantwort vom 6. März 2013 (vgl. act. A. 2) jedenfalls nichts Gegenteiliges vor. Gemäss Art. 162 der Verordnung über die Be- aufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO; SR 961.011) ver- pflichtet sich das Versicherungsunternehmen gegen Bezahlung einer Prämie, durch rechtliche Angelegenheiten verursachte Kosten zu vergüten oder in solchen Angelegenheiten Dienste zu erbringen. Es kann damit davon ausgegangen wer- den, dass im Falle der Bezahlung der Prämie die angefallenen Kosten, welche nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind, von der Rechtsschutzversiche- rung bezahlt werden. 6. Da die Berufung gutzuheissen ist, ist die aussergerichtliche Parteientschä- digung gemäss Ziffer 4. des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs wie von der Be- rufungsklägerin beantragt neu festzusetzen. Die Vorinstanz verpflichtete die Beru- fungsklägerin und Beklagte zur Zahlung von Fr. 835.20 an den Berufungsbeklag- ten und Kläger. Bezogen auf die eingeklagte Lohnforderung von Fr. 9‘200.-, ab- züglich Sozialleistungen, ergibt sich, dass der Kläger und Berufungsbeklagte in der Tat zu maximal 10% mit seiner Klage durchgedrungen ist. Der Berufungsbe- klagte und Kläger ist somit nur mit einem Bruchteil seiner eingeklagten Forderung durchgedrungen. Die Prozessentschädigung ist somit entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu verlegen. Folglich rechtfertigt es sich, der klagenden Partei beziehungsweise dem Berufungsbeklagten 9/10 der Kosten der Gegenpar- tei beziehungsweise der Beklagten und Berufungsklägerin aufzuerlegen und der beklagten Partei beziehungsweise der Berufungsklägerin 1/10 der Kosten der kla-
Seite 14 — 15 genden Partei. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat im vorinstanzlichen Ver- fahren eine Honorarnote im Umfang von Fr. 10‘815.65 eingereicht (vgl. act. E. 2 57). Der Kläger und Berufungsbeklagte eine solche im Umfang von Fr. 12‘011.50 (vgl. act. E. 2 55). Da die Honorarnoten auch im Berufungsverfahren vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden unbestritten geblieben sind, hat der Kläger und Beru- fungsbeklagte demnach die Beklagte und Berufungsklägerin wie beantragt mit insgesamt Fr. 8‘520.00 für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen, womit auch Ziffer 4. des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs aufzuheben ist. 7. Wird die Berufung gutgeheissen, gehen die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) erhebt das Kantonsgericht in Berufungsverfahren eine Ent- scheidgebühr von 1‘000 bis 30‘000 Franken. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf Fr. 2‘000.- festgesetzt. Da es sich aber um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 30‘000.- handelt (vgl. Art. 114 lit. c ZPO), ver- bleiben die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens beim Kanton Graubünden. Der Berufungsbeklagte ist hingegen zur Leistung einer ausseramtlichen Entschä- digung an die Berufungsklägerin zu verpflichten. Der Rechtsvertreter der Beru- fungsklägerin reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. Dabei erscheint eine aussergericht- liche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Seite 15 — 15 III.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegenüber der Beklagten ausdrücklich vorbehält.
Seite 3 — 15
E. 4 Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Rechtsbegehren beklagte Partei: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ C. Die Klage vom 20. März 2012 wurde frist- und formgerecht gleichentags der Post zur Zustellung übergeben und ging am 21. März 2012 beim Bezirksgericht Inn ein. Die Rechtsbegehren wurden abgeändert und lauteten neu wie folgt: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 9‘200.00 abzüglich Sozialleistungen im üblichen und bis- herigen Umfange zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juni 2011 so- wie CHF 5‘321.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Dezember 2011 zu bezahlen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegenüber der Beklagten ausdrücklich vorbehält. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Zur Begründung führte Y._____ unter anderem aus, dass das Verhalten der X._____AG dazu geführt habe, dass ihm vorprozessuale Aufwände in der Höhe von CHF 5‘321.00 entstanden seien, die von der X._____AG zu entschädigen sei- en. D. Die innert Frist und in der erforderlichen Form eingereichte Klageantwort und Widerklage datiert vom 21. Mai 2012. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. 2. Widerklage
Seite 4 — 15 Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklag- ten und Widerklägerin einen Betrag von CHF 2‘875.60 zuzüg- lich 5% Zins seit 15. Dezember 2011 zu bezahlen. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Widerbeklag- ten.“ Zur Begründung führte die X._____AG aus, dass die Kündigung durch Y._____ keine ordentliche Kündigung, sondern ein fristloses Auflösen des Arbeitsverhält- nisses ohne Grund sei. Folglich stehe der X._____AG eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘150.- zuzüglich Ersatz weiteren Schadens zu. Der Nettoanspruch der X._____AG betrage nach Abzug der Pauschalentschädigung folglich Fr. 3‘245.20. Im Weiteren mache die X._____AG Schadenersatz aus entgangenem Gewinn geltend. Aufgrund des ungerechtfertigten Verlassens der Arbeitsstelle durch Y._____ sei ihr wegen Reservationsabsagen ein Schaden in der Höhe von CHF 4‘350.- entstanden. Dieser Betrag werde ebenfalls zur Verrechnung ge- bracht. Widerklageweise mache die X._____AG schliesslich ihre vorprozessualen Aufwände in Höhe von Fr. 2‘875.60 geltend. E. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 21. Sep- tember 2012 vorgeladen wurde, fand am 30. November 2012 um 13:30 Uhr in Scuol statt. F. Mit Entscheid vom 30. November 2012, mitgeteilt am 21. Dezember 2012, erkannte das Erstinstanzliche Zivilgericht des Bezirksgerichts Inn wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die beklagte Partei verpflichtet, der klagenden Partei CHF 835.20 zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni 2011 und CHF 4‘977.85 zuzüglich 5% Zins seit
E. 5 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 6 Da die Berufung gutzuheissen ist, ist die aussergerichtliche Parteientschä- digung gemäss Ziffer 4. des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs wie von der Be- rufungsklägerin beantragt neu festzusetzen. Die Vorinstanz verpflichtete die Beru- fungsklägerin und Beklagte zur Zahlung von Fr. 835.20 an den Berufungsbeklag- ten und Kläger. Bezogen auf die eingeklagte Lohnforderung von Fr. 9‘200.-, ab- züglich Sozialleistungen, ergibt sich, dass der Kläger und Berufungsbeklagte in der Tat zu maximal 10% mit seiner Klage durchgedrungen ist. Der Berufungsbe- klagte und Kläger ist somit nur mit einem Bruchteil seiner eingeklagten Forderung durchgedrungen. Die Prozessentschädigung ist somit entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu verlegen. Folglich rechtfertigt es sich, der klagenden Partei beziehungsweise dem Berufungsbeklagten 9/10 der Kosten der Gegenpar- tei beziehungsweise der Beklagten und Berufungsklägerin aufzuerlegen und der beklagten Partei beziehungsweise der Berufungsklägerin 1/10 der Kosten der kla-
Seite 14 — 15 genden Partei. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat im vorinstanzlichen Ver- fahren eine Honorarnote im Umfang von Fr. 10‘815.65 eingereicht (vgl. act. E. 2 57). Der Kläger und Berufungsbeklagte eine solche im Umfang von Fr. 12‘011.50 (vgl. act. E. 2 55). Da die Honorarnoten auch im Berufungsverfahren vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden unbestritten geblieben sind, hat der Kläger und Beru- fungsbeklagte demnach die Beklagte und Berufungsklägerin wie beantragt mit insgesamt Fr. 8‘520.00 für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen, womit auch Ziffer 4. des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs aufzuheben ist.
E. 7 Wird die Berufung gutgeheissen, gehen die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) erhebt das Kantonsgericht in Berufungsverfahren eine Ent- scheidgebühr von 1‘000 bis 30‘000 Franken. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf Fr. 2‘000.- festgesetzt. Da es sich aber um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 30‘000.- handelt (vgl. Art. 114 lit. c ZPO), ver- bleiben die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens beim Kanton Graubünden. Der Berufungsbeklagte ist hingegen zur Leistung einer ausseramtlichen Entschä- digung an die Berufungsklägerin zu verpflichten. Der Rechtsvertreter der Beru- fungsklägerin reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. Dabei erscheint eine aussergericht- liche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Seite 15 — 15 III.
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1. und 4. des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 30. November 2012 werden aufgehoben.
- Ziffer 1. des vorinstanzlichen Entscheids vom 30. November 2012 wird dahin- gehend formuliert, als die Klage teilweise gutgeheissen und die beklagte Partei verpflichtet wird, der klagenden Partei Fr. 835.20 zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni 2011 zu bezahlen.
- Y._____ hat die X._____AG für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘520.- zu entschädigen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2‘000.- festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Y._____ hat die X._____AG für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.- (inkl. Barauslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraus- setzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. November 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 6
12. November 2013 Verfügung II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ A G, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 30. November 2012, mitgeteilt am
21. Dezember 2012, in Sachen des Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Franziska Christina Säuberli, Via dal Bagn 3, 7500 St. Mo- ritz, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Y._____ wurde mit Arbeitsvertrag vom 11. November 2010 von der X._____AG als Sous-Chef angestellt. Mit Schreiben vom 21. April 2011 kündigte Y._____ das Arbeitsverhältnis und bezog seine nichtbezogenen Feiertage, Freita- ge, Überstunden und Ferientage per sofort. Die Kündigung übergab Y._____ am Abend des 21. Aprils 2011 (Abend vor Ostersamstag) einem Mitarbeiter, indem er diese unter die Scheibenwischer dessen Fahrzeugs klemmte. Der sofortige Bezug der nichtbezogenen Feiertage, Freitage, Überstunden und Ferientage war nicht mit der X._____AG abgesprochen. Die X._____AG leistete Y._____ ab anfangs April 2011 keine Lohnzahlung mehr. Die Parteien konnten sich aussergerichtlich nicht einigen. B. Das Schlichtungsgesuch an das Vermittleramt des Bezirks Inn wurde am
3. November 2011 der Post übergeben. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Dezember 2011 nicht einigen. Am 20. Dezem- ber 2011 stellte der Vermittler die Klagebewilligung aus, die folgende Rechtsbe- gehren enthält: „Rechtsbegehren klagende Partei: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 9‘200.00 abzüglich Sozialleistungen im üblichen und bis- herigen Umfange zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juni 2011 so- wie CHF 5‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Dezember 2011 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Formular „Arbeitgeberbe- scheinigung-Bescheinigung von Versicherungszeiten (EG Art. 67 VO 1408/71) gesetzeskonform und unter Berücksichtigung der Erwägungen und des Dispositivs des Gerichtsentscheides in dieser Sache auszufüllen und dem Kläger unterschrieben auszuhändigen. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegenüber der Beklagten ausdrücklich vorbehält.
Seite 3 — 15 4. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Rechtsbegehren beklagte Partei: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ C. Die Klage vom 20. März 2012 wurde frist- und formgerecht gleichentags der Post zur Zustellung übergeben und ging am 21. März 2012 beim Bezirksgericht Inn ein. Die Rechtsbegehren wurden abgeändert und lauteten neu wie folgt: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 9‘200.00 abzüglich Sozialleistungen im üblichen und bis- herigen Umfange zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juni 2011 so- wie CHF 5‘321.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Dezember 2011 zu bezahlen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegenüber der Beklagten ausdrücklich vorbehält. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Zur Begründung führte Y._____ unter anderem aus, dass das Verhalten der X._____AG dazu geführt habe, dass ihm vorprozessuale Aufwände in der Höhe von CHF 5‘321.00 entstanden seien, die von der X._____AG zu entschädigen sei- en. D. Die innert Frist und in der erforderlichen Form eingereichte Klageantwort und Widerklage datiert vom 21. Mai 2012. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. 2. Widerklage
Seite 4 — 15 Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklag- ten und Widerklägerin einen Betrag von CHF 2‘875.60 zuzüg- lich 5% Zins seit 15. Dezember 2011 zu bezahlen. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Widerbeklag- ten.“ Zur Begründung führte die X._____AG aus, dass die Kündigung durch Y._____ keine ordentliche Kündigung, sondern ein fristloses Auflösen des Arbeitsverhält- nisses ohne Grund sei. Folglich stehe der X._____AG eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘150.- zuzüglich Ersatz weiteren Schadens zu. Der Nettoanspruch der X._____AG betrage nach Abzug der Pauschalentschädigung folglich Fr. 3‘245.20. Im Weiteren mache die X._____AG Schadenersatz aus entgangenem Gewinn geltend. Aufgrund des ungerechtfertigten Verlassens der Arbeitsstelle durch Y._____ sei ihr wegen Reservationsabsagen ein Schaden in der Höhe von CHF 4‘350.- entstanden. Dieser Betrag werde ebenfalls zur Verrechnung ge- bracht. Widerklageweise mache die X._____AG schliesslich ihre vorprozessualen Aufwände in Höhe von Fr. 2‘875.60 geltend. E. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 21. Sep- tember 2012 vorgeladen wurde, fand am 30. November 2012 um 13:30 Uhr in Scuol statt. F. Mit Entscheid vom 30. November 2012, mitgeteilt am 21. Dezember 2012, erkannte das Erstinstanzliche Zivilgericht des Bezirksgerichts Inn wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die beklagte Partei verpflichtet, der klagenden Partei CHF 835.20 zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni 2011 und CHF 4‘977.85 zuzüglich 5% Zins seit
5. Dezember 2011 zu bezahlen. 2. Die Widerklage wird gutgeheissen und die klagende Partei ver- pflichtet der beklagten Partei CHF 2‘875.60 zuzüglich 5% Zins seit 15. Dezember 2011 zu bezahlen.
3. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2‘690.00 (Entscheidge- bühr CHF 2‘500.00, Kosten der Beweisführung CHF 190.00) gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
Seite 5 — 15 4. Die klagende Partei hat die beklagte Partei aussergerichtlich mit CHF 5‘108.60 zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Y._____ im Kündigungs- schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht habe, nicht mehr zur Arbeit erscheinen zu wollen. Das Anbieten der Arbeitsleistung sei erst dreieinhalb Wochen nach der Kündigung und erst nach Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt. Die Kündigung mit dem im Kündigungsschreiben angekündigten Nicht-wieder- Erscheinen am Arbeitsplatz und anschliessendem Fernbleiben von der Arbeitsstel- le könne deshalb nichts anderes als eine fristlose Kündigung sein. Diese sei gemäss Art. 337 Abs. 1 OR grundsätzlich zulässig, wenn dafür ein wichtiger Grund bestehe. Im vorliegenden Fall sei seitens von Y._____ weder ein wichtiger Grund behauptet worden, noch sei ein solcher aus den Akten ersichtlich. Y._____ habe somit das Arbeitsverhältnis mit Kündigung am 21. April 2011 fristlos auf- gelöst. Damit habe Y._____ Anspruch auf Lohn bis zu diesem Tag in der Höhe von Fr. 4‘395.20. Da Y._____ die Arbeitsstelle fristlos verlassen habe, stehe der X._____AG gemäss Art. 337d Abs. 1 OR ein Viertel eines Monatslohnes, das heisse ein Viertel von Fr. 4‘600.- entsprechend Fr. 1‘150.- zu. Die Schadenersatz- forderung aus entgangenem Gewinn von Fr. 4‘350.- sei um Fr. 1‘780.- auf Fr. 2‘570.- zu reduzieren. Das Fernbleiben von Y._____ sei durchaus kausal für den entstandenen Schaden gewesen, da gerade der Ausfall des Sous-Chef eine kaum ersetzbare Lücke hinterlassen habe. Vorliegend sei es aber kaum möglich, die Höhe des Konsums der Personen, denen die Reservation abgesagt worden sei, nachzuweisen. Der konkrete Konsum könne mit keiner Methode ermittelt werden. Deshalb rechtfertige es sich, dass das Gericht den Schaden aufgrund der bei den Akten liegenden Anhaltspunkte schätze und auf Fr. 1‘060.- für die stornierten Übernachtungen und auf Fr. 1‘350.- für die entgangenen Konsumationen festset- ze. Y._____ mache schliesslich die vorprozessualen Aufwände in der Höhe von Fr. 5‘321.- als Schadenersatz geltend. Diese seien dann zu ersetzen, wenn sie nicht in der Prozessentschädigung nach kantonalem Recht Berücksichtigung fin- den würden. Die X._____AG beanstande eine allfällige Kostentragung für die Kor- respondenz mit der Rechtsschutzversicherung. Dies tue sie zu Recht. Es dürfe ihr nicht die Frage der Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung über- bunden werden. Dies sei ein Aufwand, der allein Y._____ zu tragen hätte. Der
Seite 6 — 15 dafür vorgesehene Aufwand von 1 Stunde und 45 Minuten sei vom Gesamtauf- wand in Abzug zu bringen. Die X._____AG erachte eine Kostenübernahme als hinfällig, da diese Anwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung getragen würden. Ob eine solche Kostenübernahme erfolgt sei und in welchem Umfang, sei aber nicht nachgewiesen worden. Dies spiele indessen keine Rolle. Y._____ habe demnach Anspruch auf den Ersatz der ihm aufgelaufenen prozessualen Aufwände im Umfang von Fr. 4‘977.85. Für die Klage bedeute dies, dass Y._____ insgesamt noch auf Fr. 835.20 zuzüglich Zinsen seit 1. Juni 2011 Anspruch habe. Darüber hinaus stünden ihm Fr. 4‘977.85 zuzüglich 5% Zinsen seit 5. Dezember 2011 zu. Schliesslich mache die X._____AG widerklageweise die ihrerseits entstandenen Aufwände geltend. Diese Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden, weshalb Y._____ verpflichtet werde, der X._____AG Fr. 2‘875.60 zuzüglich 5% Zinsen seit dem 5. Dezember 2011 zu bezahlen. G. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 30. November 2012, mitgeteilt am 21. Dezember 2012, erhob die X._____AG am 1. Februar 2013 Be- rufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren (vgl. act. A. 1): „1. Ziffer 1 des Dispositives des erstinstanzlichen Urteils sei inso- fern aufzuheben, soweit die Beklagte verpflichtet wird, neben der Lohnforderung einen Betrag von CHF 4‘977.85 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Dezember 2011 zu bezahlen. 2. Ziffer 4 des Dispositives des angefochtenen Urteils sei aufzu- heben und der Kläger und Berufungsbeklagte sei zu verpflich- ten, die Beklagte für das erstinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von CHF 8‘520.00 zu entschädigen. 3. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zu- züglich 8 % MWST, für das Berufungsverfahren vor Kantonsge- richt von Graubünden zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Berufung eine Verletzung von Bundesprivatrecht im Sinne von Art. 310 lit. a und b ZPO gerügt werde. Die in Ziffer 1 des Dispositives zugesprochene Entschädigung für vorpro- zessuale Anwaltskosten im Betrag von CHF 4‘977.85 sei weder ausgewiesen noch geschuldet. Der gekürzte Betrag sei ohne weitere Prüfung, ob die Voraus- setzungen eines Schadenersatzanspruches gemäss Art. 41 OR gegeben seien,
Seite 7 — 15 zugesprochen worden. Die Prozessentschädigung sei im vorliegenden Fall ohne Berücksichtigung der separat geltend gemachten vorprozessualen Aufwendungen entsprechend dem Ausgang des Hauptverfahrens zu verlegen. Bezogen auf die eingeklagte Lohnforderung von Fr. 9‘200.00, abzüglich Sozialleistungen, ergebe sich, dass Y._____ zu maximal 10% mit seiner Klage durchgedrungen sei. Auch wenn bundesrechtlich nicht bereits jede erfolglose prozessuale Vorkehr eine Haf- tung gemäss Art. 41 ff. OR begründe, bestehe ein Ersatzanspruch dann, wenn die Prozesseinleitung als sittenwidriges, absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren sei. Im vorliegenden Fall bestehe eine Ersatzpflicht für den von Y._____ geltend gemachten vorprozessualen Aufwand demnach nur dann, wenn die vorprozessuale Ablehnung der geltend gemachten Forderung durch die X._____AG als sittenwidriges, absichtliches oder grobfahr- lässiges Verhalten im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren wäre. Da Y._____ oh- ne genügenden Grund der Arbeit fern geblieben sei und trotzdem die Bezahlung des vollen Lohnes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gefordert habe, könne die Weigerung der X._____AG, die offensichtlich übersetzte Forderung anzuerken- nen, nicht als widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR qualifiziert werden. Die Zu- sprechung der vorprozessualen Anwaltskosten sei somit bereits aufgrund dieses Umstandes in ungerechtfertigter Weise erfolgt. Zudem sei Y._____ im vorliegen- den Verfahren den Nachweis schuldig geblieben, dass er den von ihm als Scha- den geltend gemachten vorprozessualen Aufwand gemäss der ins Recht gelegten Rechnung effektiv bezahlt habe beziehungsweise habe bezahlen müssen. Einer- seits stehe aufgrund der Details in der eingereichten Rechnung fest, dass Y._____ über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, welche für die Prozesskosten auf- komme, womit bei Y._____ kein Schaden vorliege. Selbst wenn die Vorausset- zungen für die Zusprechung von Schadenersatz im Sinne von Art. 41 OR erfüllt wären, wäre der Schadenersatzanspruch in Anwendung von Art. 44 OR entspre- chend zu kürzen. Bei einer teilweisen Gutheissung wie im vorliegenden Fall recht- fertige es sich, die Ersatzpflicht analog der Bestimmungen der Verlegung der Par- teikosten nach dem Obsiegen und Unterliegen zu reduzieren. Soweit die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung angefochten werde, sei einerseits festzuhal- ten, dass die separat als Schadensposition geltend gemachten vorprozessualen Aufwendungen bei der Bestimmung des Verhältnisses des Obsiegens nicht zu berücksichtigen seien. Die Verteilung der Parteikosten habe sich ausschliesslich nach dem Verhältnis des Obsiegens im Hauptpunkt zu richten. Somit ergebe sich diesbezüglich ein Obsiegen von Y._____ von maximal 10 %. Dementsprechend wäre er zu verpflichten gewesen, 9/10 der geltend gemachten Kosten von CHF
Seite 8 — 15 10‘815.65 zu übernehmen. Davon in Abzug zu bringen wäre 1/10 der vom Kläger geltend gemachten ausseramtlichen Kosten von Fr. 12‘011.05. Y._____ sei somit zu verpflichten, die X._____AG für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘520.00 zu entschädigen. H. Y._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 6. März 2013 (vgl. act. A. 2) die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der X._____AG. Zur Begründung führt er aus, dass ihm die Vorinstanz zu Recht die vorprozessualen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4‘977.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Dezember 2011 zugesprochen habe. Anwaltskosten würden immer einen Vermögensschaden im engeren Sinn darstellen, nämlich eine Um- triebsentschädigung im Zusammenhang mit einem Ersatzanspruch für einen an- deren Schaden. Wie jede Umtriebsentschädigung könnten die Anwaltskosten nur berücksichtigt werden, wenn die fraglichen Aufwendungen durch die Verhältnisse gerechtfertigt gewesen seien. Es müssten sich also Rechts- und Vorgehensfragen stellen, die der Geschädigte nicht ohne Weiteres selbst beurteilen könne. Es komme darauf an, ob der Kläger nach den damaligen Umständen habe besorgt sein müssen, seine Rechte ohne den Beistand eines Anwaltes nicht sachgemäss wahrnehmen zu können. Zudem sei die notwendige Beauftragung eines Anwaltes auch immer gerechtfertigt und angemessen. Der Anwalt stelle ausserprozessuale Bemühungen an. Er prüfe die Rechtslage und führe unter anderem Verhandlun- gen mit der Gegenpartei. Falls die ausserprozessualen Bemühungen zu einem Prozess führen würden, spreche man von vorprozessualen Anwaltskosten. Eine Herabsetzung der vorprozessualen Anwaltskosten komme vorliegend nicht in Fra- ge, da den Kläger in keinster Weise vorsätzliches Handeln angelastet werden könne. Die Klage sei nicht vollumfänglich abgewiesen worden und Y._____ sei mit seinen Begehren knapp zur Hälfte durchgedrungen. Y._____ habe völlig zu Recht vorprozessuale anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Eine Herabsetzung der vorprozessualen Anwaltskosten komme vorliegend nicht in Frage, da Y._____ in keinster Weise vorsätzliches Handeln resp. ein Selbstverschulden angelastet wer- den könne. Eine Kürzung dieser Kosten sei ausgeschlossen, da diese nach Scha- denersatzbemessungs- und nicht nach prozessualen Regeln im Sinne des Obsie- gens oder Unterliegens Y._____ zuzusprechen seien. Y._____ habe im Haupt- punkt zu 40% obsiegt. Die Vorinstanz habe damit gerechtfertigt Y._____ ¾ der Kosten der X._____AG und der X._____AG ¼ der Kosten von Y._____ auferlegt.
Seite 9 — 15 I. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide so- wie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.- beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochte- nen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsge- richt von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO]; BR 320.100). b) Mit dem angefochtenen Entscheid liegt ein Endentscheid vor, wurde damit doch das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 14 zu Art. 308 [zit. Kommentar zur ZPO]). Zudem übersteigt der Streitwert Fr. 10‘000.-. Weiter wurde der Entscheid vom 30. November 2012 den Parteien am 21. Dezember 2012 schriftlich mitgeteilt. Die Berufung vom 1. Februar 2013 ist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO somit rechtzeitig eingereicht worden. 2. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmit- telinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Es entscheidet in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder of- fensichtlich begründet oder unbegründet ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 EGzZPO). Die vor- liegende Berufung erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offen- sichtlich begründet im Sinne von Art. 7 Abs. 2 EGzZPO, weshalb diese in einzel- richterlicher Kompetenz entschieden werden kann. 3. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung von Bundesprivatrecht im Sinne von Art. 310 lit. a und b ZPO, da die in Ziffer 1 des Dispositivs zugesprochene Entschädigung für vorprozessuale Anwaltskosten im Betrag von Fr. 4‘977.85 we-
Seite 10 — 15 der ausgewiesen noch geschuldet sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit erstens die Frage, ob die von der Berufungsklägerin zu bezahlenden vorprozessualen Anwaltskosten des Berufungsbeklagten und Klägers überhaupt ausgewiesen beziehungsweise geschuldet sind. Erst dann ist zweitens zu über- prüfen, ob die Höhe der zugesprochenen vorprozessualen Anwaltskosten gerecht- fertigt ist. Unangefochten geblieben ist hingegen die Höhe der von der Berufungs- klägerin zu bezahlenden Lohnforderung von Fr. 835.20.
4. a) Der Berufungsbeklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren vorprozessu- ale Aufwände in der Höhe von Fr. 5'321.- als Schadenersatz geltend. Die Vorin- stanz verpflichtete die X._____AG schliesslich zur Bezahlung von Fr. 4‘977.85, da der Aufwand von 1 Stunde und 45 Minuten für die Korrespondenz mit der Rechts- schutzversicherung abzuziehen sei. b) Die Berufungsklägerin bringt vor, dass der Betrag von der Vorinstanz ohne nähere Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) gegeben seien, zugesprochen wor- den sei. Eine Ersatzpflicht für den von Y._____ geltend gemachten vorprozessua- len Aufwand bestehe nur, wenn die vorprozessuale Ablehnung der geltend ge- machten Forderung durch die X._____AG als sittenwidriges, absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren sei. Über- haupt sei Y._____ den Nachweis schuldig geblieben, dass er den von ihm als Schaden geltend gemachten vorprozessualen Aufwand gemäss der ins Recht ge- legten Rechnung effektiv bezahlt habe beziehungsweise habe bezahlen müssen, da aufgrund der Details in der eingereichten Rechnung feststehe, dass Y._____ über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, welche für die Prozesskosten auf- komme, womit bei ihm gar kein Schaden vorliege. Da er ohnehin nur den Betrag fordern könne, den er selbst seinem Anwalt schulde, sei die Forderung mangels Nachweis eines Schadens abzuweisen. Der Berufungsbeklagte bringt in seiner Berufungsantwort vom 6. März 2013 (vgl. act. A. 2) vor, dass vorprozessual die Lohnforderung, die Guthaben von Überstun- den, Freizeit, Ferien etc. zu berechnen gewesen seien. Dies habe sich besonders schwierig gestaltet. Y._____ habe völlig gerechtfertigt vorprozessuale anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Zudem stünden die entstandenen anwaltlichen Auf- wendungen in adäquatem Kausalzusammenhang zum Schadensereignis zwi- schen den Parteien. Eine Herabsetzung der vorprozessualen Anwaltskosten
Seite 11 — 15 komme vorliegend nicht in Frage, da Y._____ in keinster Weise vorsätzliches Handeln beziehungsweise ein Selbstverschulden angelastet werden könne.
5. a) Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten werden als Kosten definiert, die den Parteien durch ihre Bemühungen im Kampf ums Recht vor Einleitung eines Zivilprozesses erwachsen, aber Prozesscharakter haben. Sie weisen dann Pro- zesscharakter auf, wenn sie im Zeitpunkt des Endentscheides, retrospektiv be- trachtet, in Bezug auf die Vorbereitung oder auch die versuchte Verhinderung des Prozesses notwendig oder nützlich und angemessen waren und eine adäquate Folge des schliesslich zum Prozess führenden Ereignisses darstellen. Unter diese vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten fallen unter anderem die in der Regel vom Betrag her am meisten ins Gewicht fallenden vorprozessualen Anwaltskosten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2012, HG090067, E. G. 2.; Suter/von Holzen, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböh- ler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N. 38 zu Art 95). Ob die vorprozessualen Anwaltskosten als Parteientschädigung für die Kosten einer berufsmässigen Ver- tretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu qualifizieren und nach dem Ob- siegen und Unterliegen zu entschädigen sind, oder als Schadensposten gemäss Art. 41 ff. OR geltend zu machen sind, da die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO als Teil von Prozesskosten schon terminologisch nur Aufwen- dungen innerhalb des Prozesses abdeckt, ist nicht eindeutig geregelt (vgl. dazu Suter/von Holzen, a.a.O., N. 38 zu Art. 95; Viktor Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 20 zu Art. 95 und Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
14. Juni 2012, HG090067, E. G. 2). Diese Frage kann vorliegend aber offenblei- ben, da sowohl im einen als auch im anderen Fall die vorprozessualen Anwalts- kosten nur dann zu entschädigen sind, wenn der Nachweis der Notwendigkeit sol- cher Kosten erbracht wurde. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, vorlie- gend nicht der Fall. Um die Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der Er- satzforderung für vorprozessuale Anwaltskosten überhaupt prüfen zu können, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Rechtsvertreters darzulegen und zu konkre- tisieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2011, 4A_127/2011, E. 12.4). Die Ersatzforderung beantragende Partei hat somit die einzelnen Positionen der Honorarnote in ihren Rechtsschriften zu erläutern (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2012, HG090067, E. G. 2.). Auch das Bundesge- richt hat bezüglich vorprozessualer Anwaltskosten im Haftpflichtrecht wiederholt festgehalten, dass solche Kosten nur dann haftpflichtrechtlich Bestandteil des
Seite 12 — 15 Schadens bilden, wenn sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienten und nicht durch die nach kan- tonalem Recht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 117 II 101 = Pra 80 [1991] Nr. 163 E. 5 f.). b) Die Vorinstanz hat bei der vom Berufungsbeklagten eingereichten Honorar- note vom 4. November 2011 (vgl. act. E. 2 2./32) im Zusammenhang mit den vor- prozessualen Aufwendungen die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversiche- rung gestrichen, ansonsten die Ersatzforderung aber gutgeheissen und ausge- führt, dass der Schaden beziehungsweise ob eine Leistung seitens der Rechts- schutzversicherung geleistet worden sei, nicht bewiesen worden sei. Dies spiele aber keine Rolle und die klagende Partei habe Anspruch auf den Ersatz der ihr aufgelaufenen prozessualen Aufwände. Diese Ausführungen sind nicht nachvoll- ziehbar. Der Berufungsbeklagte hat in seiner Klage vom 20. März 2012 die vor- prozessualen Aufwendungen seiner Rechtsvertreterin lediglich mit dem Hinweis auf die beigelegte Honorarnote vom 4. November 2011 begründet (vgl. act. E. 2 1, Ziff. 17.-18, S. 10). Eine detaillierte und spezifische Auseinandersetzung mit den in Rechnung gestellten einzelnen Positionen beziehungsweise Aufwendungen ist nicht vorgenommen worden. Die Vorinstanz hat sich mit der oben aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und insbesondere mit der Substanziierungs- pflicht hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit vorprozessualer An- waltskosten nicht auseinandergesetzt. Sie hat lediglich zwei Schreiben an die Rechtsschutzversicherung D.A.S. vom 16. September 2009 und vom 14. Oktober 2011 als zu entschädigender Aufwand gestrichen. Aus dem Schweigen zu den übrigen Positionen lässt sich aber nicht ableiten, dass das Bezirksgericht Inn diese als notwendig und angemessen beurteilt hat. Die Durchsicht der Honorarnote vom
4. November 2011 (vgl. act. E. 2 2./32) zeigt, dass die allgemein gehaltenen Posi- tionen (Aktenstudium, E-Mails an Klient etc.) in Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Substanziierung der Notwendigkeit und Ange- messenheit nicht aussagekräftig sind. Der Kläger und Berufungsbeklagte hätte die einzelnen Positionen der Honorarnote in seinen Rechtsschriften erläutern müssen, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich die Sachdarstellung einer Partei aus den eingereichten Beilagen zusammenzustellen. Mit den vorhandenen Informatio- nen kann weder eine exakte Aufteilung zwischen vorprozessualen Aufwendungen noch die Überprüfung der vorprozessualen Bemühungen auf ihre Notwendigkeit, Nützlichkeit und Angemessenheit hin vorgenommen werden. In diesem Sinne sind die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten nicht ausgewiesen. Die Berufung erweist sich als offensichtlich begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 1.
Seite 13 — 15 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs ist somit aufzuheben und dahingehend zu formulieren, als die Klage teilweise gutzuheissen und die beklagte Partei zu verpflichten ist, der klagenden Partei Fr. 835.20 zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni 2011 zu bezahlen. Inwiefern der Berufungsbeklagte und Kläger seinerseits im vor- instanzlichen Verfahren gemäss Ziffer 2. des Entscheiddispositivs zu Recht ver- pflichtet wurde, der Berufungsklägerin und Beklagten Fr. 2‘875.60 zuzüglich 5% Zins seit 15. Dezember 2011 für vorprozessuale Anwaltskosten zu bezahlen, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da die entsprechende Ziffer 2. vom Berufungsbeklagten nicht angefochten wurde. c) Doch selbst wenn die Notwendigkeit der vorprozessualen Kosten vom Be- rufungsbeklagten substanziiert dargelegt worden wäre, wären diese Kosten nicht zu entschädigen gewesen. Der Honorarrechnung vom 4. November 2011 (vgl. act. E. 2 2./32) ist zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte zumindest im vor- instanzlichen Verfahren über eine Rechtsschutzversicherung verfügte. Der Beru- fungsbeklagte bringt in seiner Berufungsantwort vom 6. März 2013 (vgl. act. A. 2) jedenfalls nichts Gegenteiliges vor. Gemäss Art. 162 der Verordnung über die Be- aufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO; SR 961.011) ver- pflichtet sich das Versicherungsunternehmen gegen Bezahlung einer Prämie, durch rechtliche Angelegenheiten verursachte Kosten zu vergüten oder in solchen Angelegenheiten Dienste zu erbringen. Es kann damit davon ausgegangen wer- den, dass im Falle der Bezahlung der Prämie die angefallenen Kosten, welche nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind, von der Rechtsschutzversiche- rung bezahlt werden. 6. Da die Berufung gutzuheissen ist, ist die aussergerichtliche Parteientschä- digung gemäss Ziffer 4. des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs wie von der Be- rufungsklägerin beantragt neu festzusetzen. Die Vorinstanz verpflichtete die Beru- fungsklägerin und Beklagte zur Zahlung von Fr. 835.20 an den Berufungsbeklag- ten und Kläger. Bezogen auf die eingeklagte Lohnforderung von Fr. 9‘200.-, ab- züglich Sozialleistungen, ergibt sich, dass der Kläger und Berufungsbeklagte in der Tat zu maximal 10% mit seiner Klage durchgedrungen ist. Der Berufungsbe- klagte und Kläger ist somit nur mit einem Bruchteil seiner eingeklagten Forderung durchgedrungen. Die Prozessentschädigung ist somit entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu verlegen. Folglich rechtfertigt es sich, der klagenden Partei beziehungsweise dem Berufungsbeklagten 9/10 der Kosten der Gegenpar- tei beziehungsweise der Beklagten und Berufungsklägerin aufzuerlegen und der beklagten Partei beziehungsweise der Berufungsklägerin 1/10 der Kosten der kla-
Seite 14 — 15 genden Partei. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat im vorinstanzlichen Ver- fahren eine Honorarnote im Umfang von Fr. 10‘815.65 eingereicht (vgl. act. E. 2 57). Der Kläger und Berufungsbeklagte eine solche im Umfang von Fr. 12‘011.50 (vgl. act. E. 2 55). Da die Honorarnoten auch im Berufungsverfahren vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden unbestritten geblieben sind, hat der Kläger und Beru- fungsbeklagte demnach die Beklagte und Berufungsklägerin wie beantragt mit insgesamt Fr. 8‘520.00 für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen, womit auch Ziffer 4. des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs aufzuheben ist. 7. Wird die Berufung gutgeheissen, gehen die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) erhebt das Kantonsgericht in Berufungsverfahren eine Ent- scheidgebühr von 1‘000 bis 30‘000 Franken. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf Fr. 2‘000.- festgesetzt. Da es sich aber um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 30‘000.- handelt (vgl. Art. 114 lit. c ZPO), ver- bleiben die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens beim Kanton Graubünden. Der Berufungsbeklagte ist hingegen zur Leistung einer ausseramtlichen Entschä- digung an die Berufungsklägerin zu verpflichten. Der Rechtsvertreter der Beru- fungsklägerin reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. Dabei erscheint eine aussergericht- liche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1. und 4. des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 30. November 2012 werden aufgehoben.
2. Ziffer 1. des vorinstanzlichen Entscheids vom 30. November 2012 wird dahin- gehend formuliert, als die Klage teilweise gutgeheissen und die beklagte Partei verpflichtet wird, der klagenden Partei Fr. 835.20 zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni 2011 zu bezahlen.
3. Y._____ hat die X._____AG für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘520.- zu entschädigen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2‘000.- festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden.
5. Y._____ hat die X._____AG für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.- (inkl. Barauslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
6. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraus- setzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
7. Mitteilung an: