klarer Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO/Ausweisung eines Mieters | OR 253-273c Miete
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zulasten von A..
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, den 27. August 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 30
27. August 2012 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Trümpler In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 11. Juli 2012, mitgeteilt am 12. Juli 2012, in Sachen B . A G, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend klaren Rechtsschutzes nach Art. 257 ZPO/Ausweisung eines Mieters,
Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom
20. Juli 2012 (Poststempel: 23. Juli 2012), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass mit dem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom
11. Juli 2012 das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ausweisung des Be- schwerdeführers aus dem Mietobjekt am X. 12 in 7000 Chur gutgeheissen wurde, – dass der Beschwerdeführer in der Folge das selbige Mietobjekt unverzüglich, bis spätestens am 29. Juli 2012 in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln hätte zurückgeben müssen, – dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksge- richt Plessur vom 11. Juli 2012 am 13. Juli 2012 empfangen hatte und dem- nach fristgerecht mit Eingabe vom 23. Juli 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden Einsprache (recte: Beschwerde) erhob, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer die Eingabe vom 23. Juli 2012 als Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) entgegennahm und daraufhin den Beschwerdegegner zur Beschwer- deantwort innert 10 Tagen aufforderte, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Schreiben vom 26. Juli 2012 den Beschwerdeführer gemäss Art. 98 und 101 ZPO aufforderte, dem Kantonsge- richt von Graubünden bis zum 6. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- zu überweisen, – dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist dem Beschwerdeführer am
10. August 2012 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum
16. August 2012 gewährt wurde, – dass dem Beschwerdeführer mit Gewährung der Nachfrist ausdrücklich ange- droht wurde, dass, wenn er den Vorschuss von Fr. 1‘500.-- nicht innert dieser Nachfrist leiste, das Kantonsgericht gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf sein Rechtsmittel eintreten werde, – dass auch innert der Nachfrist keine Zahlung der Kostenvorschüsse erfolgte, – dass demnach nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann,
Seite 3 — 4 – dass in diesem Fall die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zulasten des Beschwerdeführers gehen, – dass die Beschwerdegegnerin innert der Frist von zehn Tagen dem Kantons- gericht von Graubünden keine Beschwerdeantwort eingereicht hat, es daher auch keine Parteientschädigung auszurichten gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 lit. a und b ZPO), – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die vorliegende Be- schwerde in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
Seite 4 — 4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zulasten von A.. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: