fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1988, wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2022 durch med. pract. B._____, Amtsarzt des Kantons C._____, in der Klinik D._____ (nachfolgend: D._____), fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einwei- sung wurden Selbstschutz bei akuter Psychose sowie fehlende Urteilsfähigkeit angeführt. B. Mit Antrag vom 9. Mai 2022 ersuchte die Klinik D._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Die Medikation habe bei A._____ bis anhin nur wenig Entlastung des psychotischen Erregungszustandes gebracht, sodass weiterhin ein angespannter, fremdaggressiver und teilweise be- drohlicher Patient imponiere. C. Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 9. Mai 2022 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, mit der Begutachtung von A._____. D. Gestützt auf die am 10. Mai 2022 durchgeführte Exploration von A._____ bestätigte Dr. med. E._____ im Kurzgutachten vom 11. Mai 2022 die Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung. A._____ brauche sowohl eine weitere pharmakologische als auch eine milieutherapeutische Behandlung im stationären Setting zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes sowie die Organisation einer passenden Wohnform nach der Entlassung. E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 12. Mai 2022, gleichentags mitge- teilt, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt: 1. A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der D._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB. b. Die Leitung der D._____ wird angewiesen, die KESB Nordbün- den mit einem Verlaufsbericht allenfalls unter Hinweis auf eine vereinbarte oder beantragte Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Un- terbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 24. Oktober 2022. 3. Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren F._____ als Vertrauensperson bezeichnet hat (Art. 432 ZGB). 4. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
3 / 13 a. Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung werden auf Fr. 2'250.– (inkl. Drittkosten Dr. med. E._____ von Fr. 1'750.–) festgesetzt. b. Auf die Erhebung dieser Kosten wird aufgrund der wirtschaftli- chen Verhältnisse verzichtet. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). G. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts die KESB Nordbünden um Einreichung der Verfahrens- akten sowie die Klinik D._____ um Einreichung eines Verlaufsberichts, jeweils un- ter Fristansetzung bis zum 18. Mai 2022. H. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 (Datum Posteingang / persönlich überbracht) beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleichzeitig reichte die KESB Nordbün- den die angeforderten Verfahrensakten ein. I. Die Klink D._____ reichte ihre Stellungnahme am 18. Mai 2022 ein. J. Am 19. Mai 2022 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztli- chen Leitung der Klinik D._____, auch zu Handen des Beschwerdeführers, wie auch der KESB Nordbünden sowie der Berufsbeiständin und der Vertrauensper- son des Beschwerdeführers das vorzeitige Entscheiddispositiv gleichentags zuge- stellt.
Erwägungen (9 Absätze)
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gegen einen Unterbringungsentscheid keine aufschiebende Wirkung geniesst,
wofür im Übrigen die gesetzliche Vermutung besteht (vgl. Art. 450e Abs. 2 ZGB),
gilt der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vollstreckbar,
sobald er ergangen ist (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler
[Hrsg.], FamKomm Erwachsenschutz, Bern 2013, N 1 zu Art. 429 ZGB). Die ärztli-
che Unterbringung wurde vorliegend am 7. Mai 2022 für die Dauer von 5 Tagen
verfügt und lief am 12. Mai 2022 aus. Der Unterbringungsentscheid der KESB
Nordbünden, welcher eine Verlängerung der ärztlich angeordneten fürsorgeri-
schen Unterbringung vorsieht, erging am 12. Mai 2022 und wurde dem Beschwer-
deführer gleichentags mitgeteilt (vgl. act. 02).
1.3.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine behördlich angeordnete für-
sorgerische Unterbringung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB. Dagegen können die betrof-
fene, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben,
innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben
(Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3
ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwer-
de der betroffenen Person. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Datum Poststempel)
wurde die Beschwerdefrist gewahrt (vgl. act. 01). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1.
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach
Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze
des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der
gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den
Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe-
se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-
buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in
Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime
und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze
bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach
dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht-
lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5
Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie
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auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle
Kognition zukommt.
2.2.
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines
Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen
Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten
muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten
sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es
sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE
143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu
Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend datiert
das Kurzgutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie FMH, vom 11. Mai 2022 und wurde von der KESB Nordbünden am 9. Mai
2022 in Auftrag gegeben. Somit wurde wenige Tage vor der Beschwerdeerhebung
eine Beurteilung eines unabhängigen Gutachters abgegeben. Ist bereits im Ver-
fahren vor der KESB und kurz vor der Beschwerde gegen die fürsorgerische Un-
terbringung an das Kantonsgericht ein Gutachten eingeholt worden, muss nach
der Lehre kein neues Gutachten mehr in Auftrag gegeben werden. Dies gilt umso
mehr, als dieses Gutachten die vom Kantonsgericht zu beantwortenden Fragen
enthält und schlüssig ist. Die Exploration des Beschwerdeführers fand am 10. Mai
2022 statt, somit lediglich wenige Tage vor der persönlichen Anhörung des Be-
schwerdeführers vor dem Kantonsgericht. Das Gutachten vom 11. Mai 2022 ist
somit aktuell. Das bereits erstellte Gutachten kann im Sinne von Art. 450e Abs. 3
ZGB beigezogen werden (vgl. Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB).
2.3.
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-
stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch
zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-
stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).
Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 19. Mai 2022 wurde
diese Vorgabe umgesetzt (vgl. act. 05).
3.1.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-
schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer
geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder
Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö-
rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent-
lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind
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(Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön-
lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu
Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof-
fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-
desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste
gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei
abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be-
hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem
Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise
Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung
oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungs-
weise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich ver-
langt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v.
11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und
sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein ver-
mag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur
zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei
Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur
gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen
Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unter-
bringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger,
a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
3.2.
Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge-
nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig
macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der
Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar
oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des
Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist
aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO
(ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger,
a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
3.2.1. Dr. med. E._____ hält in seinem Kurzgutachten vom 11. Mai 2022 aufgrund
der auszugsweise beigezogenen Vorakten, dem Gespräch mit Frau G._____,
Pflegefachfrau, dem Telefongespräch mit Oberarzt Herr Dr. med. H._____ sowie
seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung fest,
dass beim Beschwerdeführer eine gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10:
E. 7 / 13 F25.2) vorliege (vgl. act. 07 [Angaben des Exploranden/Antwort auf Frage 1]). Auch der Stellungnahme der Klinik D._____ kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2009 mit einer schizoaffektiven Störung bei der Kli- nik bekannt und bisher 20-mal in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Im vergangenen Jahr sei der Beschwerdeführer sechsmal hospitalisiert gewe- sen. Im Jahre 2022 sei es die dritte Hospitalisation, wobei er zuletzt bis 19. April 2022 in der Klinik gewesen sei (vgl. act. 06). Bei der vorliegenden Diagnose han- delt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Be- schwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbrin- gung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 3.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. 3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Dr. med. J._____ am 15. März 2022 bereits eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers für die Dauer von sechs Wochen verfügte (vgl. Akten KESB act. 63b). Nach rund 5 Wochen sei er aus der Klinik entlassen worden. Es sei anschliessend einen Tag gut gegangen und danach habe sich der Zustand des Beschwerdeführers wieder verschlechtert. Seine Beiständin habe er nachher täglich mehrfach angerufen (vgl. act. 07 [Ana- mnese]). Dem Antrag zur behördlichen Unterbringung der Klinik D._____ vom
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nicht adäquat aufpasse und daher eine konkrete Gefahr für seine Gesundheit,
sein Leben, sowie für die Gesundheit und das Leben Dritter bestehe. Eine ambu-
lante Behandlung sei nicht ausreichend, um diese konkreten Risiken zu vermeiden
(vgl. act. 07 [Beurteilung u. Antwort auf Frage 3]).
Aufgrund der genannten Feststellungen erachtet der Gutachter wie auch die Klinik
D._____ die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung aktuell als notwendig.
3.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische
Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit
einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu
rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung
des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten
Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit-
ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank-
heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105
E. 2.4 m.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die
Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Um-
schreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht re-
striktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der
betroffenen
Person
im
aktuellen
Zeitpunkt
zu
bestimmen
(vgl.
Gei-
ser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwä-
gung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die
Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas-
sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er-
gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders
erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten
muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab-
sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass-
nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426
ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt
gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima
ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den
ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil-
fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426
ZGB).
3.4.2. Die Klinik D._____ hält in ihrer Stellungnahme fest, dass sich der Zustand
des Beschwerdeführers unter Medikationseinnahme allmählich verbessere. Weni-
E. 10 / 13
ger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie
seien jedoch nicht ersichtlich (vgl. act. 06). Diese Ausführungen werden vom Gut-
achter Dr. med. E._____ bestätigt. Er hält im Wesentlichen dazu fest, dass, wenn
die notwendige stationäre Behandlung unterbleibe, man damit rechnen müsse,
dass der Beschwerdeführer auf sich und seine Gesundheit nicht adäquat aufpasse
und daher eine konkrete Gefahr für seine Gesundheit, sein Leben sowie die Ge-
sundheit und das Leben Dritter bestehe (vgl. act. 07 [Beurteilung]). Zudem führt er
aus, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreiche, um diese konkreten Risi-
ken zu vermeiden (vgl. act. 07 [Antwort auf Frage 3]).
3.5.
Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein
eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer wirkte kurz
nach Beginn der Verhandlung sehr emotional und aufgewühlt. Während der Ver-
handlung verhielt er sich stets freundlich wie auch ruhig und wirkte nicht aggres-
siv. Er beantwortete die ihm gestellten Fragen verständlich und grösstenteils
kohärent. Er zeigte sich grundsätzlich krankheits- und behandlungseinsichtig, wo-
bei er während der Verhandlung mehrmals betonte, dass die Medikation derzeit
falsch eingestellt sei. In der Klinik D._____ erhalte er eine andere Behandlung, als
es ihm sein behandelnder Psychiater I._____ verschrieben habe. Er fühle sich
dadurch tagsüber müde und schlafe den ganzen Tag. Der Beschwerdeführer wür-
de es vorziehen, das Medikament jeweils nur abends einzunehmen, wie es ihm
von I._____ verschrieben worden sei. Auf die Einnahme am Morgen und Mittag
würde er gerne verzichten. Der Beschwerdeführer äusserte anlässlich der Ver-
handlung mehrmals den Wunsch, wieder arbeiten gehen zu dürfen. Dies sei die
beste Therapie für ihn. In der Klinik fänden keine Therapien statt und er sei den
ganzen Tag für sich alleine, weshalb ihm langweilig sei. Gleichzeitig erwähnte der
Beschwerdeführer, dass er telefonisch laufend Jobangebote von Temporärbüros
erhalte, die er aufgrund seines Klinikaufenthalts jeweils absagen müsse. Er stellte
zudem klar, dass er sich nie etwas antun könnte, dafür liebe er seine Kinder und
sein Leben zu sehr. Ebenfalls erwähnte er, dass er seit längerer Zeit kein Canna-
bis mehr konsumiert habe, was gerne mit einer Blut- oder Haarprobe nachgeprüft
werden könne. Im Gegensatz zum Zustandsbild gemäss den Akten präsentierte
sich der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung in einem ruhigeren und
etwas verbesserten Allgemeinzustand. Dennoch kommt auch das Kantonsgericht
zum Schluss, dass die nötige Behandlung und Betreuung derzeit nicht anders er-
folgen kann als durch eine stationäre Massnahme in der Klinik D._____. Die Aus-
führungen des Gutachters sowie der Klinik D._____ sind für das Kantonsgericht
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nachvollziehbar und verständlich. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstan-
des, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2022 bereits zum dritten Mal fürsorge-
risch untergebracht ist und die im Gutachten erwähnte Stabilisierung des psychi-
schen Zustandes unerlässlich ist, um einer konkreten Gefahr für seine Gesundheit
zu begegnen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine ambulante Behandlung
für die Erreichung dieses Ziels genügt. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer
seit rund eineinhalb Monaten in einer Partnerschaft. Seine Freundin wohnt jedoch
nicht bei ihm und arbeitet tagsüber. Es fehlt darüber hinaus offensichtlich an ei-
nem Umfeld, mit welchem die Stabilisierung des Beschwerdeführers mit ambulan-
ten Massnahmen zielführend gewährleistet werden könnte. Zusammenfassend
sind daher aktuell keine weniger einschneidenden Massnahmen als die stationäre
Unterbringung in der Klinik D._____ ersichtlich.
4.
Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische
Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti-
ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____
eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem
Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgeri-
sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit wahrt.
5.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine
fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die
gegen den Entscheid der KESB Nordbünden betreffend Verlängerung der fürsor-
gerischen Unterbringung erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Aus der Stellungnahme der Klinik D._____ geht hervor, dass die Entwick-
lung einer nachhaltigen Strategie und die Organisation der Nachbehandlung ein
weiteres Behandlungsziel sind (vgl. act. 06). Analog dazu führt der Gutachter aus,
dass der Beschwerdeführer sowohl pharmakologische als auch milieutherapeuti-
sche Behandlung im stationären Setting zur Stabilisierung seines psychischen
Zustandes benötige und eine passende Wohnform für die Zeit nach der Entlas-
sung zu organisieren sei. Das Kantonsgericht folgt dieser Ansicht. Neben der Be-
handlung des Beschwerdeführers soll auch die Organisation einer geeigneten
Nachbetreuung und gegebenenfalls einer geeigneten Wohnform im Vordergrund
des Klinikaufenthalts stehen. Insbesondere soll eine Überprüfung der möglichen
Entlassung aus der Klinik auch vor Ablauf von 6 Monaten vorgenommen werden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106
E. 12 / 13 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, dessen Lohn gemäss seinen Aussagen gepfändet sei und welcher derzeit von lediglich CHF 800.00 Existenzminimum lebe, rechtfertigt es sich vorliegend und analog zum Entscheid der KESB (act. 02), im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.
E. 13 / 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 19. Mai 2022 Referenz ZK1 22 75 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Coray, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbün- den vom 12.05.2022, mitgeteilt am 12.05.2022 Mitteilung
01. Juni 2022
2 / 13 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1988, wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2022 durch med. pract. B._____, Amtsarzt des Kantons C._____, in der Klinik D._____ (nachfolgend: D._____), fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einwei- sung wurden Selbstschutz bei akuter Psychose sowie fehlende Urteilsfähigkeit angeführt. B. Mit Antrag vom 9. Mai 2022 ersuchte die Klinik D._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Die Medikation habe bei A._____ bis anhin nur wenig Entlastung des psychotischen Erregungszustandes gebracht, sodass weiterhin ein angespannter, fremdaggressiver und teilweise be- drohlicher Patient imponiere. C. Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 9. Mai 2022 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, mit der Begutachtung von A._____. D. Gestützt auf die am 10. Mai 2022 durchgeführte Exploration von A._____ bestätigte Dr. med. E._____ im Kurzgutachten vom 11. Mai 2022 die Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung. A._____ brauche sowohl eine weitere pharmakologische als auch eine milieutherapeutische Behandlung im stationären Setting zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes sowie die Organisation einer passenden Wohnform nach der Entlassung. E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 12. Mai 2022, gleichentags mitge- teilt, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt: 1. A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der D._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB. b. Die Leitung der D._____ wird angewiesen, die KESB Nordbün- den mit einem Verlaufsbericht allenfalls unter Hinweis auf eine vereinbarte oder beantragte Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Un- terbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 24. Oktober 2022. 3. Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren F._____ als Vertrauensperson bezeichnet hat (Art. 432 ZGB). 4. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
3 / 13 a. Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung werden auf Fr. 2'250.– (inkl. Drittkosten Dr. med. E._____ von Fr. 1'750.–) festgesetzt. b. Auf die Erhebung dieser Kosten wird aufgrund der wirtschaftli- chen Verhältnisse verzichtet. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). G. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts die KESB Nordbünden um Einreichung der Verfahrens- akten sowie die Klinik D._____ um Einreichung eines Verlaufsberichts, jeweils un- ter Fristansetzung bis zum 18. Mai 2022. H. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 (Datum Posteingang / persönlich überbracht) beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleichzeitig reichte die KESB Nordbün- den die angeforderten Verfahrensakten ein. I. Die Klink D._____ reichte ihre Stellungnahme am 18. Mai 2022 ein. J. Am 19. Mai 2022 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztli- chen Leitung der Klinik D._____, auch zu Handen des Beschwerdeführers, wie auch der KESB Nordbünden sowie der Berufsbeiständin und der Vertrauensper- son des Beschwerdeführers das vorzeitige Entscheiddispositiv gleichentags zuge- stellt. Erwägungen 1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der fürsorgeri- schen Unterbringung durch die KESB Nordbünden gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein voll- streckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Soweit die Beschwerde
4 / 13 gegen einen Unterbringungsentscheid keine aufschiebende Wirkung geniesst, wofür im Übrigen die gesetzliche Vermutung besteht (vgl. Art. 450e Abs. 2 ZGB), gilt der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vollstreckbar, sobald er ergangen ist (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenschutz, Bern 2013, N 1 zu Art. 429 ZGB). Die ärztli- che Unterbringung wurde vorliegend am 7. Mai 2022 für die Dauer von 5 Tagen verfügt und lief am 12. Mai 2022 aus. Der Unterbringungsentscheid der KESB Nordbünden, welcher eine Verlängerung der ärztlich angeordneten fürsorgeri- schen Unterbringung vorsieht, erging am 12. Mai 2022 und wurde dem Beschwer- deführer gleichentags mitgeteilt (vgl. act. 02). 1.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine behördlich angeordnete für- sorgerische Unterbringung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB. Dagegen können die betrof- fene, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwer- de der betroffenen Person. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Datum Poststempel) wurde die Beschwerdefrist gewahrt (vgl. act. 01). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie
5 / 13 auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend datiert das Kurzgutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, vom 11. Mai 2022 und wurde von der KESB Nordbünden am 9. Mai 2022 in Auftrag gegeben. Somit wurde wenige Tage vor der Beschwerdeerhebung eine Beurteilung eines unabhängigen Gutachters abgegeben. Ist bereits im Ver- fahren vor der KESB und kurz vor der Beschwerde gegen die fürsorgerische Un- terbringung an das Kantonsgericht ein Gutachten eingeholt worden, muss nach der Lehre kein neues Gutachten mehr in Auftrag gegeben werden. Dies gilt umso mehr, als dieses Gutachten die vom Kantonsgericht zu beantwortenden Fragen enthält und schlüssig ist. Die Exploration des Beschwerdeführers fand am 10. Mai 2022 statt, somit lediglich wenige Tage vor der persönlichen Anhörung des Be- schwerdeführers vor dem Kantonsgericht. Das Gutachten vom 11. Mai 2022 ist somit aktuell. Das bereits erstellte Gutachten kann im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB beigezogen werden (vgl. Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 19. Mai 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt (vgl. act. 05). 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind
6 / 13 (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungs- weise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich ver- langt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein ver- mag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unter- bringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). 3.2.1. Dr. med. E._____ hält in seinem Kurzgutachten vom 11. Mai 2022 aufgrund der auszugsweise beigezogenen Vorakten, dem Gespräch mit Frau G._____, Pflegefachfrau, dem Telefongespräch mit Oberarzt Herr Dr. med. H._____ sowie seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung fest, dass beim Beschwerdeführer eine gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10:
7 / 13 F25.2) vorliege (vgl. act. 07 [Angaben des Exploranden/Antwort auf Frage 1]). Auch der Stellungnahme der Klinik D._____ kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2009 mit einer schizoaffektiven Störung bei der Kli- nik bekannt und bisher 20-mal in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Im vergangenen Jahr sei der Beschwerdeführer sechsmal hospitalisiert gewe- sen. Im Jahre 2022 sei es die dritte Hospitalisation, wobei er zuletzt bis 19. April 2022 in der Klinik gewesen sei (vgl. act. 06). Bei der vorliegenden Diagnose han- delt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Be- schwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbrin- gung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 3.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. 3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Dr. med. J._____ am 15. März 2022 bereits eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers für die Dauer von sechs Wochen verfügte (vgl. Akten KESB act. 63b). Nach rund 5 Wochen sei er aus der Klinik entlassen worden. Es sei anschliessend einen Tag gut gegangen und danach habe sich der Zustand des Beschwerdeführers wieder verschlechtert. Seine Beiständin habe er nachher täglich mehrfach angerufen (vgl. act. 07 [Ana- mnese]). Dem Antrag zur behördlichen Unterbringung der Klinik D._____ vom
9. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbstständig in der Notrufzentrale angerufen und um Hilfe gebeten habe. Im stationären Setting habe er über eine tote Ente berichtet, die er am Tag zuvor auf dem Nachhauseweg von seiner Grossmutter gesehen habe, was ihn sehr mitgenommen habe. Weiter habe der Beschwerdeführer beschrieben, bei der Gartenarbeit im Garten seiner Gross- mutter tote Menschen gesehen zu haben, was am ehesten im Rahmen psychoti- scher Symptome einzuordnen sei (vgl. Akten KESB act. 67). 3.3.2. Die Klinik D._____ hält in ihrer Stellungnahme fest, dass der Beschwerde- führer sich angetrieben und sprunghaft in seinen Gedanken präsentiert habe. Zu- dem wirkte er schnell reizbar, psychotisch, wenig zugänglich und lenkbar. Am Tag nach der Einweisung sei er aufgrund von Angespanntheit und Fremdgefährdung (bedrohlich, verbal lautstark und ausfällig) mit Hilfe der Stadtpolizei fixiert worden und habe die Medikation per os eingenommen. Bei Fremdaggressivität und Selbstgefährdung sowie bei bestehender Unfähigkeit die Tragweite seiner Hand- lungen einzuschätzen sowie in der gegenwärtigen Phase eingeschränkter Fähig- keit der Selbstfürsorge und Verschlechterung der Prognose aufgrund der Nichtbe- handlung sei eine weitere stationäre Behandlung nach Ablauf der ärztlich verfüg-
8 / 13 ten fürsorgerischen Unterbringung indiziert gewesen. Der Stellungnahme vom
18. Mai 2022 kann weiter entnommen werden, dass sich der Zustand des Be- schwerdeführers unter Medikationseinnahme allmählich bessere. Er sei jedoch weiterhin schnell gereizt, fordernd und auch schnell reizüberflutet. Ziel sei, die psychopharmakologische Einstellung, die Reduktion des psychotischen Zustan- des, Anspannung, Agitiertheit und Fremdaggressivität, sowie der Selbstgefähr- dung und die Förderung von Krankheits- und Behandlungseinsichtigkeit. Die Ent- wicklung einer nachhaltigen Strategie und Organisation der Nachbehandlung sei ein weiteres Behandlungsziel (vgl. act. 06). Bereits im Antrag auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 9. Mai 2022 hielt die Klinik D._____ fest, dass insbesondere die folgenden Aspekte im Vordergrund der Unterbringung stünden: Psychopharmakologische Reevaluation und Reetablierung, Reduktion des psychotischen Zustandes, der Anspannung, der Agitiertheit und Fremdaggressivität sowie der Selbstgefährdung und der Förde- rung von Krankheits- und Behandlungseinsichtigkeit. Dr. med. E._____ geht im Wesentlichen mit den Ausführungen der Klinik D._____ einig. Seine Exploration vom 10. Mai 2022 habe bestätigt, dass der Beschwerde- führer angespannt, unruhig, agitiert, potentiell fremdaggressiv, in seiner Affektivität labil und inkontinent bleibe und dass er über keinen ausreichenden Realitätsbezug verfüge. Zudem habe die Exploration ebenfalls grobe Auffassungs- und Konzen- trationsstörungen, formelle Denkstörungen im Sinne von Lockerung der assoziati- ven Zusammenhänge bis zu Inkohärenz, deutliche Wahrnehmungsstörungen so- wie Hinweise auf Wahnideen bestätigt. Die gutachterlichen Ausführungen halten weiter fest, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten und Ressourcen krank- haft überschätze. Er bagatellisiere seine Einschränkungen und könne die darauf entstehenden Risiken für seine Gesundheit, sein Leiben und das Leben Dritter nicht korrekt einschätzen. Dr. med. E._____ führt weiter aus, dass der Beschwer- deführer sowohl pharmakologische als auch milieutherapeutische Behandlung im stationären Setting zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes benötige. Zudem soll die Organisation einer passenden Wohnform nach der Entlassung ins Auge gefasst werden. Eine Unterbringung im häuslichen Umfeld sei aufgrund feh- lender Krankheitseinsicht und der fehlenden Behandlungscompliance nicht mög- lich. Zurzeit bestehe eine akute Fremdgefährdung. Eine akute Selbstgefährdung sei im aktuellen geschützten Setting nicht vorhanden, könne jedoch ausserhalb dessen nicht ausgeschlossen werden. Abschliessend hält der Gutachter fest, dass, wenn die notwendige stationäre Behandlung unterbleibe, damit gerechnet werden müsse, dass der Beschwerdeführer auf sich und auf seine Gesundheit
9 / 13 nicht adäquat aufpasse und daher eine konkrete Gefahr für seine Gesundheit, sein Leben, sowie für die Gesundheit und das Leben Dritter bestehe. Eine ambu- lante Behandlung sei nicht ausreichend, um diese konkreten Risiken zu vermeiden (vgl. act. 07 [Beurteilung u. Antwort auf Frage 3]). Aufgrund der genannten Feststellungen erachtet der Gutachter wie auch die Klinik D._____ die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung aktuell als notwendig. 3.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Um- schreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht re- striktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwä- gung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhil- fe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 3.4.2. Die Klinik D._____ hält in ihrer Stellungnahme fest, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers unter Medikationseinnahme allmählich verbessere. Weni-
10 / 13 ger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie seien jedoch nicht ersichtlich (vgl. act. 06). Diese Ausführungen werden vom Gut- achter Dr. med. E._____ bestätigt. Er hält im Wesentlichen dazu fest, dass, wenn die notwendige stationäre Behandlung unterbleibe, man damit rechnen müsse, dass der Beschwerdeführer auf sich und seine Gesundheit nicht adäquat aufpasse und daher eine konkrete Gefahr für seine Gesundheit, sein Leben sowie die Ge- sundheit und das Leben Dritter bestehe (vgl. act. 07 [Beurteilung]). Zudem führt er aus, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreiche, um diese konkreten Risi- ken zu vermeiden (vgl. act. 07 [Antwort auf Frage 3]). 3.5. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer wirkte kurz nach Beginn der Verhandlung sehr emotional und aufgewühlt. Während der Ver- handlung verhielt er sich stets freundlich wie auch ruhig und wirkte nicht aggres- siv. Er beantwortete die ihm gestellten Fragen verständlich und grösstenteils kohärent. Er zeigte sich grundsätzlich krankheits- und behandlungseinsichtig, wo- bei er während der Verhandlung mehrmals betonte, dass die Medikation derzeit falsch eingestellt sei. In der Klinik D._____ erhalte er eine andere Behandlung, als es ihm sein behandelnder Psychiater I._____ verschrieben habe. Er fühle sich dadurch tagsüber müde und schlafe den ganzen Tag. Der Beschwerdeführer wür- de es vorziehen, das Medikament jeweils nur abends einzunehmen, wie es ihm von I._____ verschrieben worden sei. Auf die Einnahme am Morgen und Mittag würde er gerne verzichten. Der Beschwerdeführer äusserte anlässlich der Ver- handlung mehrmals den Wunsch, wieder arbeiten gehen zu dürfen. Dies sei die beste Therapie für ihn. In der Klinik fänden keine Therapien statt und er sei den ganzen Tag für sich alleine, weshalb ihm langweilig sei. Gleichzeitig erwähnte der Beschwerdeführer, dass er telefonisch laufend Jobangebote von Temporärbüros erhalte, die er aufgrund seines Klinikaufenthalts jeweils absagen müsse. Er stellte zudem klar, dass er sich nie etwas antun könnte, dafür liebe er seine Kinder und sein Leben zu sehr. Ebenfalls erwähnte er, dass er seit längerer Zeit kein Canna- bis mehr konsumiert habe, was gerne mit einer Blut- oder Haarprobe nachgeprüft werden könne. Im Gegensatz zum Zustandsbild gemäss den Akten präsentierte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung in einem ruhigeren und etwas verbesserten Allgemeinzustand. Dennoch kommt auch das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung und Betreuung derzeit nicht anders er- folgen kann als durch eine stationäre Massnahme in der Klinik D._____. Die Aus- führungen des Gutachters sowie der Klinik D._____ sind für das Kantonsgericht
11 / 13 nachvollziehbar und verständlich. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstan- des, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2022 bereits zum dritten Mal fürsorge- risch untergebracht ist und die im Gutachten erwähnte Stabilisierung des psychi- schen Zustandes unerlässlich ist, um einer konkreten Gefahr für seine Gesundheit zu begegnen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine ambulante Behandlung für die Erreichung dieses Ziels genügt. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer seit rund eineinhalb Monaten in einer Partnerschaft. Seine Freundin wohnt jedoch nicht bei ihm und arbeitet tagsüber. Es fehlt darüber hinaus offensichtlich an ei- nem Umfeld, mit welchem die Stabilisierung des Beschwerdeführers mit ambulan- ten Massnahmen zielführend gewährleistet werden könnte. Zusammenfassend sind daher aktuell keine weniger einschneidenden Massnahmen als die stationäre Unterbringung in der Klinik D._____ ersichtlich. 4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgeri- sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die gegen den Entscheid der KESB Nordbünden betreffend Verlängerung der fürsor- gerischen Unterbringung erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Aus der Stellungnahme der Klinik D._____ geht hervor, dass die Entwick- lung einer nachhaltigen Strategie und die Organisation der Nachbehandlung ein weiteres Behandlungsziel sind (vgl. act. 06). Analog dazu führt der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer sowohl pharmakologische als auch milieutherapeuti- sche Behandlung im stationären Setting zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes benötige und eine passende Wohnform für die Zeit nach der Entlas- sung zu organisieren sei. Das Kantonsgericht folgt dieser Ansicht. Neben der Be- handlung des Beschwerdeführers soll auch die Organisation einer geeigneten Nachbetreuung und gegebenenfalls einer geeigneten Wohnform im Vordergrund des Klinikaufenthalts stehen. Insbesondere soll eine Überprüfung der möglichen Entlassung aus der Klinik auch vor Ablauf von 6 Monaten vorgenommen werden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106
12 / 13 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, dessen Lohn gemäss seinen Aussagen gepfändet sei und welcher derzeit von lediglich CHF 800.00 Existenzminimum lebe, rechtfertigt es sich vorliegend und analog zum Entscheid der KESB (act. 02), im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.
13 / 13 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: