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ZK1 2018 9

Graubünden · 2018-02-08 · Deutsch GR

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 28. Januar 2018 wurde X._____, geboren am _____ 1984, durch den Amtsarzt Dr. med. A._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von maximal 6 Wochen in der Klinik C._____, Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR), Chur, fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Psychotischer Zustand mit Realitätsverlust / Aktuell logorrhoisch, ausschweifend / kann Faden nicht behalten / Emotionale In- stabilität / Akute konkrete Selbstgefährdung bei affektiver Störung mit Psychose / Rechtes Bein: Erysipel". B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Januar 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, in welcher er sinngemäss die sofortige Auf- hebung der fürsorgerischen Unterbringung beantragte. C. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 informierte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerdeführer über allfäl- lige Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens. D. Mit IncaMail gleichen Tages ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum 1. Februar 2018 um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Klinikakten (Bericht des einweisenden Arztes an die Klinik, Eintrittsbericht, Be- handlungsplan, Krankengeschichte) an. E. Am 1. Februar 2018 stellte die Klinik C._____ die geforderten Unterlagen zu. Im Kurzbericht wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Polizei per fürsorgerische Unterbringung (FU) durch Dr. med. A._____ im psychotischen Zu- stand mit Selbstgefährdung eingewiesen worden sei. Es bestehe eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (F31.2). Der Beschwerdeführer sei in den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) seit mindestens 2001 bekannt, aktuell sei es die neunte Hospitalisation (letzter Klinikaufenthalt 02/2014). Trotz der Medikation mit Invega und Depakine präsentiere sich der Beschwerdeführer weiterhin manisch angetrieben, logorrho- isch und sehr wechselhaft im Affekt, mit inadäquatem Lachen und sexuell ent-

Seite 3 — 16 hemmt. Es bestehe weiter ein manisch-psychotischer Zustand mit potentieller Selbst- und Eigengefährdung, der die Unterbringung auf der geschlossenen Stati- on zum jetzigen Zeitpunkt unumgänglich mache. F. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Februar 2018 wurde Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, O.1_____, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdefüh- rers betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Be- darf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rech- nen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. G. Das Kurzgutachten von Dr. med. B._____ datiert vom 5. Februar 2018 und wurde dem Kantonsgericht gleichentags zugestellt. Darin gelangte die Gutachterin gestützt auf die am 4. Februar 2018 durchgeführte Exploration des Beschwerde- führers sowie in Kenntnis der Vorakten und der eingeholten Fremdauskünfte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung, ge- genwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10:F31.2), leide. Der aktuelle psychische Zustand des Beschwerdeführers beeinflusse dessen Be- zug zur Realität, die Fähigkeit zur Selbstkontrolle und zu zielgerichtetem Handeln. Daher sei von einer dadurch bedingten Selbstgefährdung auszugehen. Diese Störung könne gegenwärtig ausschliesslich in einer fachpsychiatrischen statio- nären Einrichtung behandelt werden, derzeit nur in einem geschlossenen Rahmen und unter Überwachung der Einnahme von notwendigen Medikamenten. Der Be- schwerdeführer sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und daher nicht absprachefähig, so dass eine sehr baldige Verlegung auf eine offen geführte Ab- teilung ebenfalls nicht in Frage komme. Demnach sei eine ambulante Behandlung vollkommen unzureichend. H. Am 8. Februar 2018 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantongerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das se-

Seite 4 — 16 parat angefertigte Protokoll vom 8. Februar 2018 (nachfolgend: Protokoll der Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik C._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in sol- chen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivil- gesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der am 28. Januar 2018 verfügten fürsorgerischen Un- terbringung an das hierfür zuständige Gericht eingereicht. 1.2. Gegen eine gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Per- son innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 29. Januar 2018 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungs- pflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik C._____ nicht einverstanden ist und seine sofortige Entlassung bean- tragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an- geordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legi-

Seite 5 — 16 timation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschlies- send geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festge- schriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbe- reich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich  wenn auch teilweise in abgeschwächter Form  nach dem Grundsatz der Einheit des Prozes- ses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu er- wähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär an- wendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr ver- weist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetz- gebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu ent- scheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuwei-

Seite 6 — 16 sen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Mass- nahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärun- gen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausser- halb der Einrichtung notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzens- berger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel- lenden Fragen äussern muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom

23. Februar 2017 E. 3.2 f. = BGE 143 III 189; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut- achten vom 5. Februar 2018 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 4. Februar 2018 persön- lich in der Klinik C._____ untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 8. Februar 2018 wur- de diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Per- son persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. A._____,

Seite 7 — 16 Chur, ist als Amtsarztstellvertreter für die Region Plessur gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Aus der Einweisungsverfügung geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer durch den vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört wurde. Die genannte Ver- fügung enthält zudem die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minima- langaben. Auf der Einweisungsverfügung fehlt zwar die unterschriftliche Bestäti- gung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich allerdings unbeachtlich, da der Beschwerdeführer of- fensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik C._____ umgehend einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits-

Seite 8 — 16 prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Dr. med. B._____ stützt sich in ihrem Kurzgutachten vom 5. Februar 2018 (vgl. act. 05) nebst einer persönlichen Exploration des Beschwerdeführers zuläs- sigerweise auch auf die Vorakten, insbesondere den Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 14. Juli 2014, den Eintrittsbericht der Klinik C._____ vom 28. Januar 2018 sowie den Kurzbericht der behandelnden Ärzte der Klinik C._____ vom 1. Februar 2018. Nach einem kurzen Aktenzusammenzug gibt sie zunächst die Aus- künfte der auf der geschlossenen Abteilung der Klinik C._____ angetroffenen Pflegefachleute wieder. Diesen zufolge sei der Explorand weiterhin fordernd, lo- gorrhoisch und es fehle ihm jegliche Krankheitseinsicht. Der beschleunigte Antrieb und die zeitweise deutliche Distanzlosigkeit führe immer wieder zu in der Situation nicht angebrachten Äusserungen sexueller Natur, wobei besonders das weibliche Pflegepersonal auf der Abteilung betroffen sei. Die Medikamente nehme der Ex- plorand jeweils nach kurzer Diskussion ein (act. 05 S. 2). Anschliessend schildert die Gutachterin den Inhalt ihres Gesprächs mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Exploration vom 4. Februar 2018. Dabei hält sie einleitend fest, dass sich die Angaben des Exploranden nur schwer einigermassen ordnen liessen, da dieser im Gespräch äusserst umgestellt habe, sehr sprunghaft, fordernd und mit einem ag- gressiven Unterton immer wieder den Faden verloren und auch plötzlich ge- schwiegen habe. Beispielhaft angeführt wird insbesondere das Verhalten des Ex- ploranden auf die Frage nach den Umständen seiner Einweisung. So habe sich der Explorand zunächst laut und teilweise mit derbem Wortschatz über die Polizis- ten und den einweisenden Arzt beschwert. Es sei ihm sehr schwer gefallen re- spektive er habe etwa 25 Minuten gebraucht, um sich immer wieder selber zu er- mahnen, dass er auf die ursprünglich gestellte Frage antworten wollte. Schliess- lich sei zu erfahren gewesen, dass er sich im Zeitraum des Weltwirtschaftsforums bei der Arbeit krank gemeldet habe und sich stattdessen mehrere Tage in einem Hotel in der Nähe des Flughafens Zürich aufgehalten habe, um das Flugfeld zu beobachten und Fotos vom ankommenden Flugzeug des amerikanischen Präsi- denten zu machen. Seine Medikamente habe er in letzter Zeit nicht eingenommen, da er gesunde Kinder zeugen wolle. Er sei in letzter Zeit sexuell sehr aktiv gewe- sen und habe mit vielen Frauen geschlafen (act. 05 S. 2 f.). Die Frage nach dem konkreten Anlass der fürsorgerischen Unterbringung blieb demnach unbeantwor- tet. Zum psychischen Befund anlässlich der Exploration vom 4. Februar 2018 hält die Gutachterin fest, dass der Explorand bei klarem Bewusstsein und zu allen Qualitäten orientiert sowie seine Auffassung intakt gewesen sei. Die Konzentrati-

Seite 9 — 16 onsfähigkeit beurteilte sie dagegen als äussert gestört, was sich unter anderem im formalen Denken wiedergespiegelt habe. Untermauert wird diese Feststellung mit einer erneuten Schilderung des Verhaltens des Exploranden im vorangegangenen Gespräch (sprunghaftes Denken, beschleunigtes Sprechtempo, Abbrechen der Gedanken). Des weitern gibt die Gutachterin an, keinen Anhalt für einen Zwang festgestellt zu haben, wohl aber gewisse pathologische Befürchtungen respektive ein gewisses Misstrauen. Inhaltliche Denkstörungen im Sinne eines Wahnes könn- ten nicht ausgeschlossen werden. Der Affekt habe schwankend gewirkt, dysphori- sche Stimmung und dysthym, was nochmals ein Hinweis für das Vorhandensein von inhaltlichen Denkstörungen sein könne. Der beschleunigte Antrieb habe sich sodann nicht nur im beschleunigten Gedankentempo, sondern auch in körperlicher Unruhe und sexueller Distanzlosigkeit geäussert. Von konkreter Suizidalität habe sich der Explorand distanziert und im Gespräch habe er nicht fremdgefährdend gewirkt (act. 05 S. 3 f.). Aufgrund der Vorakten und ihrer eigenen Feststellungen gelangt die Gutachterin zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10:F31.2), vorliege. Diese Diagnose entspreche einer Geisteskrankheit im juristischen Sinn. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei eine geisti- ge Minderbegabung und eine dementive Störung auszuschliessen (act. 05 S. 4). 4.2.2. Gleiches lässt sich im Übrigen dem Kurzbericht der ärztlichen Leitung der Klinik C._____ vom 1. Februar 2018 entnehmen. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) seit mindestens 2001 bekannt ist. Aktuell ist der Beschwerdeführer zum neunten Mal hospitalisiert, wobei seitens der Klinikärzte die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (F.31.2), gestellt wird (vgl. act. 04). Dieselbe Diagnose war bereits anlässlich des letzten stationären Aufenthalts vom 11. November 2013 bis zum 4. Februar 2014 gestellt worden (vgl. act. 04.3 S. 4). Anlass zur damaligen (achten) Hospitalisation hatte ein aggressives und psychotisches Auftreten des Beschwerdeführers gebildet, worauf er von der Polizei in einem Restaurant abgeholt und zum Bezirksarzt ge- bracht wurde (vgl. act. 04.3 S. 1). 4.2.3. Im Rahmen der richterlichen Befragung an der Hauptverhandlung vom

8. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer die Diagnose der Gutachterin in Ab- rede. Er fühle sich psychisch absolut gesund und leide zurzeit lediglich an körper- lichen Beschwerden. Deshalb verstehe er die Diagnose und die ganze Geschichte nicht. Zudem sehe er den Sinn nicht, weiterhin Medikamente einzunehmen. Die Medikamente hätten ihm in der Vergangenheit nicht geholfen, einen Schritt weiter-

Seite 10 — 16 zukommen. Seit 16 Jahren schlucke er diese "Chemie", irgendwann sei genug (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3). In Übereinstimmung mit der Gutachte- rin (vgl. act. 05 S. 4) ist diese Einschätzung seines Gesundheitszustandes wohl als Ausdruck der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht zu werten, wie sie bei Patienten mit einer bipolaren Störung häufig zu beobachten ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist aufgrund der vorstehenden Fest- stellungen jedenfalls nicht zweifelhaft, dass bei ihm ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. B._____ hält in ihrem Kurzgutachten vom

5. Februar 2018 zusammenfassend fest, dass es aus medizinisch-psychiatrischer Sicht unerlässlich sei, den Beschwerdeführer einer adäquaten, stationären Fach- behandlung zu unterziehen. Zurzeit sei eine ambulante Therapie unzureichend. Bei Ausbleiben einer solchen adäquaten Therapie würde die Gesundheit und Si- cherheit des Beschwerdeführers aufgrund seines zeitweise fehlenden Realitätsbe- zugs gefährdet. Zurzeit sei daher ausschliesslich eine Unterbringung und Behand- lung im geschlossenen Rahmen ausreichend (vgl. act. 05 S. 4). Auch im Kurzbe- richt der Klinik C._____ vom 1. Februar 2018 wird die Notwendigkeit einer statio- nären Behandlung im geschlossenen Rahmen betont (vgl. act. 04). Angesichts des Gutachtens von Dr. med. B._____ und des Kurzberichts der Klinik C._____ erscheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Im Vordergrund steht dabei  wie aus dem Behandlungsplan der Klinik C._____ (act. 04.2) hervorgeht  eine psychopharmakologische Medikation mit dem Ziel einer Reduktion der deutlich manischen Symptomatik, welche beim Beschwerdeführer nach dem Absetzen der zuvor eingenommenen Medikamente aufgetreten ist. Des weitern soll dessen Krankheits- und Behandlungseinsicht gefördert und die Ab- sprachefähigkeit überprüft werden, bevor eine schrittweise Rückkehr in die Tages- struktur, unter Sicherstellung einer ambulanten Nachbehandlung, erfolgen kann. Zu diesem Zweck sind nebst Einzelgesprächen und der Arbeit im Bezugsperso- nensystem auch Arealausgänge mit zunehmender Steigerung der Freiheitsgrade bis hin zu Belastungsurlauben vorgesehen. Aktuell befindet sich der Beschwerde- führer nach wie vor auf der geschlossenen Abteilung und die Behandlung konzen- triert sich nach dessen eigenen Angaben auf die medikamentöse Therapie, der er sich unter einem gewissen Druck ohne Anordnung einer eigentlichen Zwangsbe- handlung unterzogen hat. Dass eine medikamentöse Behandlung seiner Krankheit notwendig ist, wird  wie bereits erwähnt  von der Gutachterin bestätigt und deckt

Seite 11 — 16 sich auch mit den Erfahrungen in der Vergangenheit. So geht namentlich aus dem Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 14. Juli 2014 (act. 04.3) hervor, dass be- reits die damalige Einweisung erforderlich wurde, weil der Beschwerdeführer die zuvor während rund anderthalb Jahren zuverlässig eingenommenen Medikamente abgesetzt hatte und kurze Zeit später erste Anzeichen einer erneuten psychoti- schen Entwicklung aufgetreten waren. Bis zum Klinikeintritt hatte sich sein Zu- stand sodann weiter verschlechtert und erst nach einer mehrwöchigen medika- mentösen Therapie konnte eine Verlegung auf die offene Station erfolgen, wo der Beschwerdeführer allerdings wieder vermehrt psychotische Symptome zu entwi- ckeln begann, die eine Rückverlegung auf die geschlossene Station erforderlich machten. Eine ausreichende Stabilisierung seines psychischen Zustandes konnte schliesslich erst durch die verbesserte medikamentöse Einstellung und den Be- such eines Therapieprogramms erreicht werden. Auch aktuell hat der Beschwer- deführer die Einnahme der Medikamente einige Tage vor der Einweisung abge- brochen, was er an der mündlichen Verhandlung damit begründete, dass er sei- nen Koffer (mit den Medikamenten) im Zug von Chur nach O.2_____ vergessen habe (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 2). Bereits nach kurzer Zeit zeigte er daraufhin wieder ein derart auffälliges Verhalten, dass von dritter Seite eine poli- zeiliche Intervention veranlasst wurde. Wer die Polizei benachrichtigt habe, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Seinen Angaben zufolge sei er in einem Re- staurant gewesen und habe dort etwas gegessen sowie ein alkoholfreies Bier ge- trunken, worauf ihm komisch geworden und er vom Personal nach draussen ver- wiesen worden sei. Dort sei er telefonisch von der Polizei kontaktiert und aufge- fordert worden, zum Polizeiposten zu kommen. Auf die Frage, weshalb die Polizei ihn angerufen habe, erklärte er, dass er in seiner Wohnung ein Durcheinander gehabe habe. Er habe häufig aufs WC gehen müssen und „Mitteli“ bzw. Duschgel ins Wasser getan (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 1). Von der Polizei wur- de in der Folge der Amtsarzt beigezogen, der aufgrund des psychotischen Zu- standes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Einweisung in die Klinik C._____ als gegeben beurteilte. Vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer einer Behandlung, insbesondere in Form einer medikamentösen Therapie, bedarf. 4.4.1. Sodann stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung wegen des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vorlie- gend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, wenn und solange mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von

Seite 12 — 16 einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffe- nen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachter- lich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesge- richts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutzbedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmit- telbare und erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schäden müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr ausgewiesen werden (Chri- stof Bernhart, a.a.O., N 386 ff.). 4.4.2. Nicht zur Diskussion steht vorliegend eine allfällige Fremdgefährdung, zu- mal die Einweisung des Beschwerdeführers ausschliesslich mit der konkreten Selbstgefährdung begründet wurde (vgl. act. 04.1) und auch die Gutachterin während der persönlichen Exploration vom 4. Februar 2018 keine Hinweise auf eine akute Fremdgefährdung vorfand (vgl. act. 05 S. 4). Was die Eigengefährdung anbelangt, ist folgendes festzuhalten: Gemäss dem Kurzgutachten von Dr. med. B._____ vom 5. Februar 2018 kann sich der Be- schwerdeführer von konkreter Suizidalität distanzieren (vgl. act. 05 S. 4). Dies wurde von dem Beschwerdeführer an der durchgeführten Hauptverhandlung bestätigt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3). Aus dem Kurzbericht der Kli- nik C._____ vom 1. Februar 2018 geht jedoch hervor, dass bei dem Beschwerde- führer ein manisch-psychotischer Zustand mit potentieller Selbst- und Eigenge- fährdung bestand, der die Unterbringung auf der geschlossenen Station zum da- maligen Zeitpunkt unumgänglich machte (vgl. act. 04). Des Weiteren führt Dr. med. B._____ in ihrem Kurzgutachten vom 5. Februar 2018 aus, dass der aktuelle psychische Zustand des Beschwerdeführers dessen Bezug zur Realität, die Fähigkeit zur Selbstkontrolle und zu zielgerichtetem Handeln beeinflusse. Daher sei von einer dadurch bedingten Selbstgefährdung auszugehen. Diese Störung könne gegenwärtig ausschliesslich in einer fachpsychiatrischen stationären Ein- richtung behandelt werden, derzeit nur in einem geschlossenen Rahmen und un- ter Überwachung der Einnahme von notwendigen Medikamenten. Der Beschwer- deführer sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und daher nicht ab-

Seite 13 — 16 sprachefähig, so dass eine sehr baldige Verlegung auf eine offen geführte Abtei- lung ebenfalls noch nicht in Frage komme. Demnach sei eine ambulante Behand- lung vollkommen unzureichend (vgl. act. 05 S. 4). Die urteilende Kammer sieht vorliegend keinen Anlass, von diesen fachlichen Einschätzungen abzuweichen. Der Beschwerdeführer präsentierte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2018 zwar weder manisch noch logorrhoisch und er war durchaus in der Lage, die ihm gestellten Fragen sachlich zu beantworten. Zu spüren war eine ge- wisse unterschwellige Aggressivität sowie eine leicht depressive Verstimmung. Dies zeigt, dass die in den letzten Tagen erfolgte medikamentöse Behandlung Wirkung entfaltet und bereits zu einer Besserung des psychischen Zustandes ge- führt hat. Diesen Nutzen vermag der Beschwerdeführer indessen nicht zu erken- nen. Nach wie vor zeigte er sich völlig krankheits- und behandlungsuneinsichtig. Obwohl er dank der kontinuierlichen Medikamenteneinnahme seit seinem letzten Klinikaufenthalt anfangs 2014 in der Lage war, selbständig zu wohnen und eine berufliche Ausbildung (KV-Lehre) in Angriff zu nehmen, die er nach eigenen An- gaben bisher mit sehr guten schulischen Leistungen absolvieren konnte, erklärte er vor Gericht, die Medikamente hätten ihm in der Vergangenheit nicht geholfen, einen Schritt weiterzukommen. Auf die Frage, ob er denn bereit sei, die Medika- mente wieder einzunehmen, antwortete er zwar, wenn es sein müsse und man Freude daran habe, dass er Medikamente nehme, dann werde er diese schlucken. Gleichzeitig betonte er jedoch, dass er den Sinn dahinter nicht sehe (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3). In Anbetracht dieser Haltung ist eine konsequente Medikation des Beschwerdeführers ausserhalb einer fürsorgerischen Unterbrin- gung derzeit nicht sichergestellt. Dies gilt umso mehr, als von der Familie des Be- schwerdeführers  aufgrund des nach seinen eigenen Angaben belasteten Ver- hältnisses  keine ausreichende Betreuungsleistung erwartet, geschweige denn eingefordert werden kann (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). So führte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung zur fami- liären Situation aus, dass seine Familie schon länger zerrüttet sei. Wie das Ver- hältnis seiner Eltern untereinander sei, wisse er nicht. Seine Schwester habe seit sieben Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater und er wisse nicht, was dort pas- siert sei. Er wolle nur noch seine Familie zurück, damit er im seelischen Gleichge- wicht sei und funktionieren könne. Seine Schwester habe sich in letzter Zeit nicht mehr bei ihm gemeldet und wolle den Vater einfach nicht mehr sehen. Dies belas- te ihn extrem und sei ein grosser Druck (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 2). Auch fällt eine Unterstützung durch eine Partnerin  da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit zwölf Jahren keine feste Beziehung mehr hatte

Seite 14 — 16 (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 2)  ebenfalls ausser Betracht. Schliess- lich führte der Beschwerdeführer anlässlich der richterlichen Befragung sinn- gemäss aus, dass er sich vor der Rückkehr in die Schule fürchte, zumal er nicht wisse, was seine Klasse nach der Entlassung aus der Klinik C._____ von ihm hal- ten werde. Auf seine Pläne nach einer allfälligen Entlassung angesprochen, mein- te er daher, dass er gerne in die Ferien gehen würde (z.B. Singapur, Koh Samui), um sich zu entspannen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3). Der Beschwer- deführer ist daher nach Auffassung der urteilenden Kammer derzeit psychisch noch nicht ausreichend stabil, um die bei der Entlassung aus der Klinik C._____ auf ihn zukommenden Herausforderungen alleine bewältigen zu können. Nach dem Gesagten besteht demnach in Übereinstimmung sowohl mit der Klinik C._____ als auch mit der Gutachterin eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung, wenn die stationäre Massnahme zurzeit unterbliebe. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung  jetzt wie auch zum Zeitpunkt der ärztlichen Einweisung  als verhältnismässig. 4.5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik C._____ der PDGR eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlosse- nem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsor- gerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit wahrt. 4.6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB  aufgrund einer psychischen Störung mit hinreichend konkreter Selbstgefährdung  zum Zeitpunkt der ärztli- chen Einweisung erfüllt waren und nach wie vor erfüllt sind. Die ärztliche Einwei- sung ist damit rechtmässig erfolgt und damit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer zwingend bis zum Ablauf der Maximaldauer der ärztli- chen Unterbringung in der Klinik C._____ verbleiben müsste. Vielmehr werden die Ärzte der Klinik C._____ die fürsorgerische Unterbringung aufheben müssen, so- bald es der Zustand des Beschwerdeführers erlaubt und seine Nachbetreuung, namentlich die Wiederaufnahme der ambulanten Behandlung in der Klinik C._____ und seine Ausbildung im Ausbildungs- und Integrationsunternehmen "D._____" in O.2_____, sichergestellt ist. Dabei hat es der Beschwerdeführer in der Hand, die Voraussetzungen für eine rasche Entlassung zu begünstigen, indem

Seite 15 — 16 er sich der in der Klinik C._____ angebotenen Behandlung konsequent unterzieht und sich kooperativ verhält. 5. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens X._____ auferlegt (Art. 60 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'642.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'142.50 Gutachterkosten) gehen des- halb zu Lasten von X._____. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

Seite 16 — 16 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Februar 2017 E. 3.2 f. = BGE 143 III 189; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut- achten vom 5. Februar 2018 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 4. Februar 2018 persön- lich in der Klinik C._____ untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 8. Februar 2018 wur- de diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Per- son persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. A._____,

Seite 7 — 16 Chur, ist als Amtsarztstellvertreter für die Region Plessur gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Aus der Einweisungsverfügung geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer durch den vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört wurde. Die genannte Ver- fügung enthält zudem die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minima- langaben. Auf der Einweisungsverfügung fehlt zwar die unterschriftliche Bestäti- gung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich allerdings unbeachtlich, da der Beschwerdeführer of- fensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik C._____ umgehend einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits-

Seite 8 — 16 prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Dr. med. B._____ stützt sich in ihrem Kurzgutachten vom 5. Februar 2018 (vgl. act. 05) nebst einer persönlichen Exploration des Beschwerdeführers zuläs- sigerweise auch auf die Vorakten, insbesondere den Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 14. Juli 2014, den Eintrittsbericht der Klinik C._____ vom 28. Januar 2018 sowie den Kurzbericht der behandelnden Ärzte der Klinik C._____ vom 1. Februar 2018. Nach einem kurzen Aktenzusammenzug gibt sie zunächst die Aus- künfte der auf der geschlossenen Abteilung der Klinik C._____ angetroffenen Pflegefachleute wieder. Diesen zufolge sei der Explorand weiterhin fordernd, lo- gorrhoisch und es fehle ihm jegliche Krankheitseinsicht. Der beschleunigte Antrieb und die zeitweise deutliche Distanzlosigkeit führe immer wieder zu in der Situation nicht angebrachten Äusserungen sexueller Natur, wobei besonders das weibliche Pflegepersonal auf der Abteilung betroffen sei. Die Medikamente nehme der Ex- plorand jeweils nach kurzer Diskussion ein (act. 05 S. 2). Anschliessend schildert die Gutachterin den Inhalt ihres Gesprächs mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Exploration vom 4. Februar 2018. Dabei hält sie einleitend fest, dass sich die Angaben des Exploranden nur schwer einigermassen ordnen liessen, da dieser im Gespräch äusserst umgestellt habe, sehr sprunghaft, fordernd und mit einem ag- gressiven Unterton immer wieder den Faden verloren und auch plötzlich ge- schwiegen habe. Beispielhaft angeführt wird insbesondere das Verhalten des Ex- ploranden auf die Frage nach den Umständen seiner Einweisung. So habe sich der Explorand zunächst laut und teilweise mit derbem Wortschatz über die Polizis- ten und den einweisenden Arzt beschwert. Es sei ihm sehr schwer gefallen re- spektive er habe etwa 25 Minuten gebraucht, um sich immer wieder selber zu er- mahnen, dass er auf die ursprünglich gestellte Frage antworten wollte. Schliess- lich sei zu erfahren gewesen, dass er sich im Zeitraum des Weltwirtschaftsforums bei der Arbeit krank gemeldet habe und sich stattdessen mehrere Tage in einem Hotel in der Nähe des Flughafens Zürich aufgehalten habe, um das Flugfeld zu beobachten und Fotos vom ankommenden Flugzeug des amerikanischen Präsi- denten zu machen. Seine Medikamente habe er in letzter Zeit nicht eingenommen, da er gesunde Kinder zeugen wolle. Er sei in letzter Zeit sexuell sehr aktiv gewe- sen und habe mit vielen Frauen geschlafen (act. 05 S. 2 f.). Die Frage nach dem konkreten Anlass der fürsorgerischen Unterbringung blieb demnach unbeantwor- tet. Zum psychischen Befund anlässlich der Exploration vom 4. Februar 2018 hält die Gutachterin fest, dass der Explorand bei klarem Bewusstsein und zu allen Qualitäten orientiert sowie seine Auffassung intakt gewesen sei. Die Konzentrati-

Seite 9 — 16 onsfähigkeit beurteilte sie dagegen als äussert gestört, was sich unter anderem im formalen Denken wiedergespiegelt habe. Untermauert wird diese Feststellung mit einer erneuten Schilderung des Verhaltens des Exploranden im vorangegangenen Gespräch (sprunghaftes Denken, beschleunigtes Sprechtempo, Abbrechen der Gedanken). Des weitern gibt die Gutachterin an, keinen Anhalt für einen Zwang festgestellt zu haben, wohl aber gewisse pathologische Befürchtungen respektive ein gewisses Misstrauen. Inhaltliche Denkstörungen im Sinne eines Wahnes könn- ten nicht ausgeschlossen werden. Der Affekt habe schwankend gewirkt, dysphori- sche Stimmung und dysthym, was nochmals ein Hinweis für das Vorhandensein von inhaltlichen Denkstörungen sein könne. Der beschleunigte Antrieb habe sich sodann nicht nur im beschleunigten Gedankentempo, sondern auch in körperlicher Unruhe und sexueller Distanzlosigkeit geäussert. Von konkreter Suizidalität habe sich der Explorand distanziert und im Gespräch habe er nicht fremdgefährdend gewirkt (act. 05 S. 3 f.). Aufgrund der Vorakten und ihrer eigenen Feststellungen gelangt die Gutachterin zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10:F31.2), vorliege. Diese Diagnose entspreche einer Geisteskrankheit im juristischen Sinn. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei eine geisti- ge Minderbegabung und eine dementive Störung auszuschliessen (act. 05 S. 4). 4.2.2. Gleiches lässt sich im Übrigen dem Kurzbericht der ärztlichen Leitung der Klinik C._____ vom 1. Februar 2018 entnehmen. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) seit mindestens 2001 bekannt ist. Aktuell ist der Beschwerdeführer zum neunten Mal hospitalisiert, wobei seitens der Klinikärzte die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (F.31.2), gestellt wird (vgl. act. 04). Dieselbe Diagnose war bereits anlässlich des letzten stationären Aufenthalts vom 11. November 2013 bis zum 4. Februar 2014 gestellt worden (vgl. act. 04.3 S. 4). Anlass zur damaligen (achten) Hospitalisation hatte ein aggressives und psychotisches Auftreten des Beschwerdeführers gebildet, worauf er von der Polizei in einem Restaurant abgeholt und zum Bezirksarzt ge- bracht wurde (vgl. act. 04.3 S. 1). 4.2.3. Im Rahmen der richterlichen Befragung an der Hauptverhandlung vom

8. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer die Diagnose der Gutachterin in Ab- rede. Er fühle sich psychisch absolut gesund und leide zurzeit lediglich an körper- lichen Beschwerden. Deshalb verstehe er die Diagnose und die ganze Geschichte nicht. Zudem sehe er den Sinn nicht, weiterhin Medikamente einzunehmen. Die Medikamente hätten ihm in der Vergangenheit nicht geholfen, einen Schritt weiter-

Seite 10 — 16 zukommen. Seit 16 Jahren schlucke er diese "Chemie", irgendwann sei genug (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3). In Übereinstimmung mit der Gutachte- rin (vgl. act. 05 S. 4) ist diese Einschätzung seines Gesundheitszustandes wohl als Ausdruck der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht zu werten, wie sie bei Patienten mit einer bipolaren Störung häufig zu beobachten ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist aufgrund der vorstehenden Fest- stellungen jedenfalls nicht zweifelhaft, dass bei ihm ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. B._____ hält in ihrem Kurzgutachten vom

5. Februar 2018 zusammenfassend fest, dass es aus medizinisch-psychiatrischer Sicht unerlässlich sei, den Beschwerdeführer einer adäquaten, stationären Fach- behandlung zu unterziehen. Zurzeit sei eine ambulante Therapie unzureichend. Bei Ausbleiben einer solchen adäquaten Therapie würde die Gesundheit und Si- cherheit des Beschwerdeführers aufgrund seines zeitweise fehlenden Realitätsbe- zugs gefährdet. Zurzeit sei daher ausschliesslich eine Unterbringung und Behand- lung im geschlossenen Rahmen ausreichend (vgl. act. 05 S. 4). Auch im Kurzbe- richt der Klinik C._____ vom 1. Februar 2018 wird die Notwendigkeit einer statio- nären Behandlung im geschlossenen Rahmen betont (vgl. act. 04). Angesichts des Gutachtens von Dr. med. B._____ und des Kurzberichts der Klinik C._____ erscheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Im Vordergrund steht dabei  wie aus dem Behandlungsplan der Klinik C._____ (act. 04.2) hervorgeht  eine psychopharmakologische Medikation mit dem Ziel einer Reduktion der deutlich manischen Symptomatik, welche beim Beschwerdeführer nach dem Absetzen der zuvor eingenommenen Medikamente aufgetreten ist. Des weitern soll dessen Krankheits- und Behandlungseinsicht gefördert und die Ab- sprachefähigkeit überprüft werden, bevor eine schrittweise Rückkehr in die Tages- struktur, unter Sicherstellung einer ambulanten Nachbehandlung, erfolgen kann. Zu diesem Zweck sind nebst Einzelgesprächen und der Arbeit im Bezugsperso- nensystem auch Arealausgänge mit zunehmender Steigerung der Freiheitsgrade bis hin zu Belastungsurlauben vorgesehen. Aktuell befindet sich der Beschwerde- führer nach wie vor auf der geschlossenen Abteilung und die Behandlung konzen- triert sich nach dessen eigenen Angaben auf die medikamentöse Therapie, der er sich unter einem gewissen Druck ohne Anordnung einer eigentlichen Zwangsbe- handlung unterzogen hat. Dass eine medikamentöse Behandlung seiner Krankheit notwendig ist, wird  wie bereits erwähnt  von der Gutachterin bestätigt und deckt

Seite 11 — 16 sich auch mit den Erfahrungen in der Vergangenheit. So geht namentlich aus dem Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 14. Juli 2014 (act. 04.3) hervor, dass be- reits die damalige Einweisung erforderlich wurde, weil der Beschwerdeführer die zuvor während rund anderthalb Jahren zuverlässig eingenommenen Medikamente abgesetzt hatte und kurze Zeit später erste Anzeichen einer erneuten psychoti- schen Entwicklung aufgetreten waren. Bis zum Klinikeintritt hatte sich sein Zu- stand sodann weiter verschlechtert und erst nach einer mehrwöchigen medika- mentösen Therapie konnte eine Verlegung auf die offene Station erfolgen, wo der Beschwerdeführer allerdings wieder vermehrt psychotische Symptome zu entwi- ckeln begann, die eine Rückverlegung auf die geschlossene Station erforderlich machten. Eine ausreichende Stabilisierung seines psychischen Zustandes konnte schliesslich erst durch die verbesserte medikamentöse Einstellung und den Be- such eines Therapieprogramms erreicht werden. Auch aktuell hat der Beschwer- deführer die Einnahme der Medikamente einige Tage vor der Einweisung abge- brochen, was er an der mündlichen Verhandlung damit begründete, dass er sei- nen Koffer (mit den Medikamenten) im Zug von Chur nach O.2_____ vergessen habe (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 2). Bereits nach kurzer Zeit zeigte er daraufhin wieder ein derart auffälliges Verhalten, dass von dritter Seite eine poli- zeiliche Intervention veranlasst wurde. Wer die Polizei benachrichtigt habe, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Seinen Angaben zufolge sei er in einem Re- staurant gewesen und habe dort etwas gegessen sowie ein alkoholfreies Bier ge- trunken, worauf ihm komisch geworden und er vom Personal nach draussen ver- wiesen worden sei. Dort sei er telefonisch von der Polizei kontaktiert und aufge- fordert worden, zum Polizeiposten zu kommen. Auf die Frage, weshalb die Polizei ihn angerufen habe, erklärte er, dass er in seiner Wohnung ein Durcheinander gehabe habe. Er habe häufig aufs WC gehen müssen und „Mitteli“ bzw. Duschgel ins Wasser getan (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 1). Von der Polizei wur- de in der Folge der Amtsarzt beigezogen, der aufgrund des psychotischen Zu- standes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Einweisung in die Klinik C._____ als gegeben beurteilte. Vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer einer Behandlung, insbesondere in Form einer medikamentösen Therapie, bedarf. 4.4.1. Sodann stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung wegen des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vorlie- gend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, wenn und solange mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von

Seite 12 — 16 einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffe- nen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachter- lich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesge- richts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutzbedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmit- telbare und erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schäden müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr ausgewiesen werden (Chri- stof Bernhart, a.a.O., N 386 ff.). 4.4.2. Nicht zur Diskussion steht vorliegend eine allfällige Fremdgefährdung, zu- mal die Einweisung des Beschwerdeführers ausschliesslich mit der konkreten Selbstgefährdung begründet wurde (vgl. act. 04.1) und auch die Gutachterin während der persönlichen Exploration vom 4. Februar 2018 keine Hinweise auf eine akute Fremdgefährdung vorfand (vgl. act. 05 S. 4). Was die Eigengefährdung anbelangt, ist folgendes festzuhalten: Gemäss dem Kurzgutachten von Dr. med. B._____ vom 5. Februar 2018 kann sich der Be- schwerdeführer von konkreter Suizidalität distanzieren (vgl. act. 05 S. 4). Dies wurde von dem Beschwerdeführer an der durchgeführten Hauptverhandlung bestätigt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3). Aus dem Kurzbericht der Kli- nik C._____ vom 1. Februar 2018 geht jedoch hervor, dass bei dem Beschwerde- führer ein manisch-psychotischer Zustand mit potentieller Selbst- und Eigenge- fährdung bestand, der die Unterbringung auf der geschlossenen Station zum da- maligen Zeitpunkt unumgänglich machte (vgl. act. 04). Des Weiteren führt Dr. med. B._____ in ihrem Kurzgutachten vom 5. Februar 2018 aus, dass der aktuelle psychische Zustand des Beschwerdeführers dessen Bezug zur Realität, die Fähigkeit zur Selbstkontrolle und zu zielgerichtetem Handeln beeinflusse. Daher sei von einer dadurch bedingten Selbstgefährdung auszugehen. Diese Störung könne gegenwärtig ausschliesslich in einer fachpsychiatrischen stationären Ein- richtung behandelt werden, derzeit nur in einem geschlossenen Rahmen und un- ter Überwachung der Einnahme von notwendigen Medikamenten. Der Beschwer- deführer sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und daher nicht ab-

Seite 13 — 16 sprachefähig, so dass eine sehr baldige Verlegung auf eine offen geführte Abtei- lung ebenfalls noch nicht in Frage komme. Demnach sei eine ambulante Behand- lung vollkommen unzureichend (vgl. act. 05 S. 4). Die urteilende Kammer sieht vorliegend keinen Anlass, von diesen fachlichen Einschätzungen abzuweichen. Der Beschwerdeführer präsentierte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2018 zwar weder manisch noch logorrhoisch und er war durchaus in der Lage, die ihm gestellten Fragen sachlich zu beantworten. Zu spüren war eine ge- wisse unterschwellige Aggressivität sowie eine leicht depressive Verstimmung. Dies zeigt, dass die in den letzten Tagen erfolgte medikamentöse Behandlung Wirkung entfaltet und bereits zu einer Besserung des psychischen Zustandes ge- führt hat. Diesen Nutzen vermag der Beschwerdeführer indessen nicht zu erken- nen. Nach wie vor zeigte er sich völlig krankheits- und behandlungsuneinsichtig. Obwohl er dank der kontinuierlichen Medikamenteneinnahme seit seinem letzten Klinikaufenthalt anfangs 2014 in der Lage war, selbständig zu wohnen und eine berufliche Ausbildung (KV-Lehre) in Angriff zu nehmen, die er nach eigenen An- gaben bisher mit sehr guten schulischen Leistungen absolvieren konnte, erklärte er vor Gericht, die Medikamente hätten ihm in der Vergangenheit nicht geholfen, einen Schritt weiterzukommen. Auf die Frage, ob er denn bereit sei, die Medika- mente wieder einzunehmen, antwortete er zwar, wenn es sein müsse und man Freude daran habe, dass er Medikamente nehme, dann werde er diese schlucken. Gleichzeitig betonte er jedoch, dass er den Sinn dahinter nicht sehe (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3). In Anbetracht dieser Haltung ist eine konsequente Medikation des Beschwerdeführers ausserhalb einer fürsorgerischen Unterbrin- gung derzeit nicht sichergestellt. Dies gilt umso mehr, als von der Familie des Be- schwerdeführers  aufgrund des nach seinen eigenen Angaben belasteten Ver- hältnisses  keine ausreichende Betreuungsleistung erwartet, geschweige denn eingefordert werden kann (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). So führte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung zur fami- liären Situation aus, dass seine Familie schon länger zerrüttet sei. Wie das Ver- hältnis seiner Eltern untereinander sei, wisse er nicht. Seine Schwester habe seit sieben Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater und er wisse nicht, was dort pas- siert sei. Er wolle nur noch seine Familie zurück, damit er im seelischen Gleichge- wicht sei und funktionieren könne. Seine Schwester habe sich in letzter Zeit nicht mehr bei ihm gemeldet und wolle den Vater einfach nicht mehr sehen. Dies belas- te ihn extrem und sei ein grosser Druck (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 2). Auch fällt eine Unterstützung durch eine Partnerin  da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit zwölf Jahren keine feste Beziehung mehr hatte

Seite 14 — 16 (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 2)  ebenfalls ausser Betracht. Schliess- lich führte der Beschwerdeführer anlässlich der richterlichen Befragung sinn- gemäss aus, dass er sich vor der Rückkehr in die Schule fürchte, zumal er nicht wisse, was seine Klasse nach der Entlassung aus der Klinik C._____ von ihm hal- ten werde. Auf seine Pläne nach einer allfälligen Entlassung angesprochen, mein- te er daher, dass er gerne in die Ferien gehen würde (z.B. Singapur, Koh Samui), um sich zu entspannen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3). Der Beschwer- deführer ist daher nach Auffassung der urteilenden Kammer derzeit psychisch noch nicht ausreichend stabil, um die bei der Entlassung aus der Klinik C._____ auf ihn zukommenden Herausforderungen alleine bewältigen zu können. Nach dem Gesagten besteht demnach in Übereinstimmung sowohl mit der Klinik C._____ als auch mit der Gutachterin eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung, wenn die stationäre Massnahme zurzeit unterbliebe. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung  jetzt wie auch zum Zeitpunkt der ärztlichen Einweisung  als verhältnismässig. 4.5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik C._____ der PDGR eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlosse- nem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsor- gerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit wahrt. 4.6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB  aufgrund einer psychischen Störung mit hinreichend konkreter Selbstgefährdung  zum Zeitpunkt der ärztli- chen Einweisung erfüllt waren und nach wie vor erfüllt sind. Die ärztliche Einwei- sung ist damit rechtmässig erfolgt und damit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer zwingend bis zum Ablauf der Maximaldauer der ärztli- chen Unterbringung in der Klinik C._____ verbleiben müsste. Vielmehr werden die Ärzte der Klinik C._____ die fürsorgerische Unterbringung aufheben müssen, so- bald es der Zustand des Beschwerdeführers erlaubt und seine Nachbetreuung, namentlich die Wiederaufnahme der ambulanten Behandlung in der Klinik C._____ und seine Ausbildung im Ausbildungs- und Integrationsunternehmen "D._____" in O.2_____, sichergestellt ist. Dabei hat es der Beschwerdeführer in der Hand, die Voraussetzungen für eine rasche Entlassung zu begünstigen, indem

Seite 15 — 16 er sich der in der Klinik C._____ angebotenen Behandlung konsequent unterzieht und sich kooperativ verhält. 5. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens X._____ auferlegt (Art. 60 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'642.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'142.50 Gutachterkosten) gehen des- halb zu Lasten von X._____. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

Seite 16 — 16 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'642.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'142.50 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von X._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Februar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 9

15. Februar 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Pedrotti und Pritzi Aktuarin ad hoc Hemmi In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 28. Januar 2018 wurde X._____, geboren am _____ 1984, durch den Amtsarzt Dr. med. A._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von maximal 6 Wochen in der Klinik C._____, Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR), Chur, fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Psychotischer Zustand mit Realitätsverlust / Aktuell logorrhoisch, ausschweifend / kann Faden nicht behalten / Emotionale In- stabilität / Akute konkrete Selbstgefährdung bei affektiver Störung mit Psychose / Rechtes Bein: Erysipel". B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Januar 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, in welcher er sinngemäss die sofortige Auf- hebung der fürsorgerischen Unterbringung beantragte. C. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 informierte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerdeführer über allfäl- lige Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens. D. Mit IncaMail gleichen Tages ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum 1. Februar 2018 um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die Einweisungsverfügung sowie die wesentlichen Klinikakten (Bericht des einweisenden Arztes an die Klinik, Eintrittsbericht, Be- handlungsplan, Krankengeschichte) an. E. Am 1. Februar 2018 stellte die Klinik C._____ die geforderten Unterlagen zu. Im Kurzbericht wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Polizei per fürsorgerische Unterbringung (FU) durch Dr. med. A._____ im psychotischen Zu- stand mit Selbstgefährdung eingewiesen worden sei. Es bestehe eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (F31.2). Der Beschwerdeführer sei in den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) seit mindestens 2001 bekannt, aktuell sei es die neunte Hospitalisation (letzter Klinikaufenthalt 02/2014). Trotz der Medikation mit Invega und Depakine präsentiere sich der Beschwerdeführer weiterhin manisch angetrieben, logorrho- isch und sehr wechselhaft im Affekt, mit inadäquatem Lachen und sexuell ent-

Seite 3 — 16 hemmt. Es bestehe weiter ein manisch-psychotischer Zustand mit potentieller Selbst- und Eigengefährdung, der die Unterbringung auf der geschlossenen Stati- on zum jetzigen Zeitpunkt unumgänglich mache. F. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Februar 2018 wurde Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, O.1_____, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdefüh- rers betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Be- darf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rech- nen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. G. Das Kurzgutachten von Dr. med. B._____ datiert vom 5. Februar 2018 und wurde dem Kantonsgericht gleichentags zugestellt. Darin gelangte die Gutachterin gestützt auf die am 4. Februar 2018 durchgeführte Exploration des Beschwerde- führers sowie in Kenntnis der Vorakten und der eingeholten Fremdauskünfte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung, ge- genwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10:F31.2), leide. Der aktuelle psychische Zustand des Beschwerdeführers beeinflusse dessen Be- zug zur Realität, die Fähigkeit zur Selbstkontrolle und zu zielgerichtetem Handeln. Daher sei von einer dadurch bedingten Selbstgefährdung auszugehen. Diese Störung könne gegenwärtig ausschliesslich in einer fachpsychiatrischen statio- nären Einrichtung behandelt werden, derzeit nur in einem geschlossenen Rahmen und unter Überwachung der Einnahme von notwendigen Medikamenten. Der Be- schwerdeführer sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und daher nicht absprachefähig, so dass eine sehr baldige Verlegung auf eine offen geführte Ab- teilung ebenfalls nicht in Frage komme. Demnach sei eine ambulante Behandlung vollkommen unzureichend. H. Am 8. Februar 2018 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantongerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das se-

Seite 4 — 16 parat angefertigte Protokoll vom 8. Februar 2018 (nachfolgend: Protokoll der Hauptverhandlung) verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik C._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in sol- chen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivil- gesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der am 28. Januar 2018 verfügten fürsorgerischen Un- terbringung an das hierfür zuständige Gericht eingereicht. 1.2. Gegen eine gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Per- son innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 29. Januar 2018 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungs- pflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik C._____ nicht einverstanden ist und seine sofortige Entlassung bean- tragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an- geordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legi-

Seite 5 — 16 timation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschlies- send geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festge- schriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbe- reich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich  wenn auch teilweise in abgeschwächter Form  nach dem Grundsatz der Einheit des Prozes- ses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu er- wähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär an- wendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr ver- weist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetz- gebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu ent- scheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuwei-

Seite 6 — 16 sen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Mass- nahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärun- gen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausser- halb der Einrichtung notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzens- berger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). 2.2. Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel- lenden Fragen äussern muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom

23. Februar 2017 E. 3.2 f. = BGE 143 III 189; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut- achten vom 5. Februar 2018 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 4. Februar 2018 persön- lich in der Klinik C._____ untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 8. Februar 2018 wur- de diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Per- son persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. A._____,

Seite 7 — 16 Chur, ist als Amtsarztstellvertreter für die Region Plessur gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Aus der Einweisungsverfügung geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer durch den vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört wurde. Die genannte Ver- fügung enthält zudem die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minima- langaben. Auf der Einweisungsverfügung fehlt zwar die unterschriftliche Bestäti- gung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich allerdings unbeachtlich, da der Beschwerdeführer of- fensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik C._____ umgehend einzuleiten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits-

Seite 8 — 16 prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Dr. med. B._____ stützt sich in ihrem Kurzgutachten vom 5. Februar 2018 (vgl. act. 05) nebst einer persönlichen Exploration des Beschwerdeführers zuläs- sigerweise auch auf die Vorakten, insbesondere den Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 14. Juli 2014, den Eintrittsbericht der Klinik C._____ vom 28. Januar 2018 sowie den Kurzbericht der behandelnden Ärzte der Klinik C._____ vom 1. Februar 2018. Nach einem kurzen Aktenzusammenzug gibt sie zunächst die Aus- künfte der auf der geschlossenen Abteilung der Klinik C._____ angetroffenen Pflegefachleute wieder. Diesen zufolge sei der Explorand weiterhin fordernd, lo- gorrhoisch und es fehle ihm jegliche Krankheitseinsicht. Der beschleunigte Antrieb und die zeitweise deutliche Distanzlosigkeit führe immer wieder zu in der Situation nicht angebrachten Äusserungen sexueller Natur, wobei besonders das weibliche Pflegepersonal auf der Abteilung betroffen sei. Die Medikamente nehme der Ex- plorand jeweils nach kurzer Diskussion ein (act. 05 S. 2). Anschliessend schildert die Gutachterin den Inhalt ihres Gesprächs mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Exploration vom 4. Februar 2018. Dabei hält sie einleitend fest, dass sich die Angaben des Exploranden nur schwer einigermassen ordnen liessen, da dieser im Gespräch äusserst umgestellt habe, sehr sprunghaft, fordernd und mit einem ag- gressiven Unterton immer wieder den Faden verloren und auch plötzlich ge- schwiegen habe. Beispielhaft angeführt wird insbesondere das Verhalten des Ex- ploranden auf die Frage nach den Umständen seiner Einweisung. So habe sich der Explorand zunächst laut und teilweise mit derbem Wortschatz über die Polizis- ten und den einweisenden Arzt beschwert. Es sei ihm sehr schwer gefallen re- spektive er habe etwa 25 Minuten gebraucht, um sich immer wieder selber zu er- mahnen, dass er auf die ursprünglich gestellte Frage antworten wollte. Schliess- lich sei zu erfahren gewesen, dass er sich im Zeitraum des Weltwirtschaftsforums bei der Arbeit krank gemeldet habe und sich stattdessen mehrere Tage in einem Hotel in der Nähe des Flughafens Zürich aufgehalten habe, um das Flugfeld zu beobachten und Fotos vom ankommenden Flugzeug des amerikanischen Präsi- denten zu machen. Seine Medikamente habe er in letzter Zeit nicht eingenommen, da er gesunde Kinder zeugen wolle. Er sei in letzter Zeit sexuell sehr aktiv gewe- sen und habe mit vielen Frauen geschlafen (act. 05 S. 2 f.). Die Frage nach dem konkreten Anlass der fürsorgerischen Unterbringung blieb demnach unbeantwor- tet. Zum psychischen Befund anlässlich der Exploration vom 4. Februar 2018 hält die Gutachterin fest, dass der Explorand bei klarem Bewusstsein und zu allen Qualitäten orientiert sowie seine Auffassung intakt gewesen sei. Die Konzentrati-

Seite 9 — 16 onsfähigkeit beurteilte sie dagegen als äussert gestört, was sich unter anderem im formalen Denken wiedergespiegelt habe. Untermauert wird diese Feststellung mit einer erneuten Schilderung des Verhaltens des Exploranden im vorangegangenen Gespräch (sprunghaftes Denken, beschleunigtes Sprechtempo, Abbrechen der Gedanken). Des weitern gibt die Gutachterin an, keinen Anhalt für einen Zwang festgestellt zu haben, wohl aber gewisse pathologische Befürchtungen respektive ein gewisses Misstrauen. Inhaltliche Denkstörungen im Sinne eines Wahnes könn- ten nicht ausgeschlossen werden. Der Affekt habe schwankend gewirkt, dysphori- sche Stimmung und dysthym, was nochmals ein Hinweis für das Vorhandensein von inhaltlichen Denkstörungen sein könne. Der beschleunigte Antrieb habe sich sodann nicht nur im beschleunigten Gedankentempo, sondern auch in körperlicher Unruhe und sexueller Distanzlosigkeit geäussert. Von konkreter Suizidalität habe sich der Explorand distanziert und im Gespräch habe er nicht fremdgefährdend gewirkt (act. 05 S. 3 f.). Aufgrund der Vorakten und ihrer eigenen Feststellungen gelangt die Gutachterin zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10:F31.2), vorliege. Diese Diagnose entspreche einer Geisteskrankheit im juristischen Sinn. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei eine geisti- ge Minderbegabung und eine dementive Störung auszuschliessen (act. 05 S. 4). 4.2.2. Gleiches lässt sich im Übrigen dem Kurzbericht der ärztlichen Leitung der Klinik C._____ vom 1. Februar 2018 entnehmen. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) seit mindestens 2001 bekannt ist. Aktuell ist der Beschwerdeführer zum neunten Mal hospitalisiert, wobei seitens der Klinikärzte die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (F.31.2), gestellt wird (vgl. act. 04). Dieselbe Diagnose war bereits anlässlich des letzten stationären Aufenthalts vom 11. November 2013 bis zum 4. Februar 2014 gestellt worden (vgl. act. 04.3 S. 4). Anlass zur damaligen (achten) Hospitalisation hatte ein aggressives und psychotisches Auftreten des Beschwerdeführers gebildet, worauf er von der Polizei in einem Restaurant abgeholt und zum Bezirksarzt ge- bracht wurde (vgl. act. 04.3 S. 1). 4.2.3. Im Rahmen der richterlichen Befragung an der Hauptverhandlung vom

8. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer die Diagnose der Gutachterin in Ab- rede. Er fühle sich psychisch absolut gesund und leide zurzeit lediglich an körper- lichen Beschwerden. Deshalb verstehe er die Diagnose und die ganze Geschichte nicht. Zudem sehe er den Sinn nicht, weiterhin Medikamente einzunehmen. Die Medikamente hätten ihm in der Vergangenheit nicht geholfen, einen Schritt weiter-

Seite 10 — 16 zukommen. Seit 16 Jahren schlucke er diese "Chemie", irgendwann sei genug (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3). In Übereinstimmung mit der Gutachte- rin (vgl. act. 05 S. 4) ist diese Einschätzung seines Gesundheitszustandes wohl als Ausdruck der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht zu werten, wie sie bei Patienten mit einer bipolaren Störung häufig zu beobachten ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist aufgrund der vorstehenden Fest- stellungen jedenfalls nicht zweifelhaft, dass bei ihm ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. B._____ hält in ihrem Kurzgutachten vom

5. Februar 2018 zusammenfassend fest, dass es aus medizinisch-psychiatrischer Sicht unerlässlich sei, den Beschwerdeführer einer adäquaten, stationären Fach- behandlung zu unterziehen. Zurzeit sei eine ambulante Therapie unzureichend. Bei Ausbleiben einer solchen adäquaten Therapie würde die Gesundheit und Si- cherheit des Beschwerdeführers aufgrund seines zeitweise fehlenden Realitätsbe- zugs gefährdet. Zurzeit sei daher ausschliesslich eine Unterbringung und Behand- lung im geschlossenen Rahmen ausreichend (vgl. act. 05 S. 4). Auch im Kurzbe- richt der Klinik C._____ vom 1. Februar 2018 wird die Notwendigkeit einer statio- nären Behandlung im geschlossenen Rahmen betont (vgl. act. 04). Angesichts des Gutachtens von Dr. med. B._____ und des Kurzberichts der Klinik C._____ erscheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Im Vordergrund steht dabei  wie aus dem Behandlungsplan der Klinik C._____ (act. 04.2) hervorgeht  eine psychopharmakologische Medikation mit dem Ziel einer Reduktion der deutlich manischen Symptomatik, welche beim Beschwerdeführer nach dem Absetzen der zuvor eingenommenen Medikamente aufgetreten ist. Des weitern soll dessen Krankheits- und Behandlungseinsicht gefördert und die Ab- sprachefähigkeit überprüft werden, bevor eine schrittweise Rückkehr in die Tages- struktur, unter Sicherstellung einer ambulanten Nachbehandlung, erfolgen kann. Zu diesem Zweck sind nebst Einzelgesprächen und der Arbeit im Bezugsperso- nensystem auch Arealausgänge mit zunehmender Steigerung der Freiheitsgrade bis hin zu Belastungsurlauben vorgesehen. Aktuell befindet sich der Beschwerde- führer nach wie vor auf der geschlossenen Abteilung und die Behandlung konzen- triert sich nach dessen eigenen Angaben auf die medikamentöse Therapie, der er sich unter einem gewissen Druck ohne Anordnung einer eigentlichen Zwangsbe- handlung unterzogen hat. Dass eine medikamentöse Behandlung seiner Krankheit notwendig ist, wird  wie bereits erwähnt  von der Gutachterin bestätigt und deckt

Seite 11 — 16 sich auch mit den Erfahrungen in der Vergangenheit. So geht namentlich aus dem Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 14. Juli 2014 (act. 04.3) hervor, dass be- reits die damalige Einweisung erforderlich wurde, weil der Beschwerdeführer die zuvor während rund anderthalb Jahren zuverlässig eingenommenen Medikamente abgesetzt hatte und kurze Zeit später erste Anzeichen einer erneuten psychoti- schen Entwicklung aufgetreten waren. Bis zum Klinikeintritt hatte sich sein Zu- stand sodann weiter verschlechtert und erst nach einer mehrwöchigen medika- mentösen Therapie konnte eine Verlegung auf die offene Station erfolgen, wo der Beschwerdeführer allerdings wieder vermehrt psychotische Symptome zu entwi- ckeln begann, die eine Rückverlegung auf die geschlossene Station erforderlich machten. Eine ausreichende Stabilisierung seines psychischen Zustandes konnte schliesslich erst durch die verbesserte medikamentöse Einstellung und den Be- such eines Therapieprogramms erreicht werden. Auch aktuell hat der Beschwer- deführer die Einnahme der Medikamente einige Tage vor der Einweisung abge- brochen, was er an der mündlichen Verhandlung damit begründete, dass er sei- nen Koffer (mit den Medikamenten) im Zug von Chur nach O.2_____ vergessen habe (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 2). Bereits nach kurzer Zeit zeigte er daraufhin wieder ein derart auffälliges Verhalten, dass von dritter Seite eine poli- zeiliche Intervention veranlasst wurde. Wer die Polizei benachrichtigt habe, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Seinen Angaben zufolge sei er in einem Re- staurant gewesen und habe dort etwas gegessen sowie ein alkoholfreies Bier ge- trunken, worauf ihm komisch geworden und er vom Personal nach draussen ver- wiesen worden sei. Dort sei er telefonisch von der Polizei kontaktiert und aufge- fordert worden, zum Polizeiposten zu kommen. Auf die Frage, weshalb die Polizei ihn angerufen habe, erklärte er, dass er in seiner Wohnung ein Durcheinander gehabe habe. Er habe häufig aufs WC gehen müssen und „Mitteli“ bzw. Duschgel ins Wasser getan (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 1). Von der Polizei wur- de in der Folge der Amtsarzt beigezogen, der aufgrund des psychotischen Zu- standes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Einweisung in die Klinik C._____ als gegeben beurteilte. Vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer einer Behandlung, insbesondere in Form einer medikamentösen Therapie, bedarf. 4.4.1. Sodann stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung wegen des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vorlie- gend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, wenn und solange mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von

Seite 12 — 16 einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffe- nen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachter- lich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesge- richts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutzbedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmit- telbare und erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schäden müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr ausgewiesen werden (Chri- stof Bernhart, a.a.O., N 386 ff.). 4.4.2. Nicht zur Diskussion steht vorliegend eine allfällige Fremdgefährdung, zu- mal die Einweisung des Beschwerdeführers ausschliesslich mit der konkreten Selbstgefährdung begründet wurde (vgl. act. 04.1) und auch die Gutachterin während der persönlichen Exploration vom 4. Februar 2018 keine Hinweise auf eine akute Fremdgefährdung vorfand (vgl. act. 05 S. 4). Was die Eigengefährdung anbelangt, ist folgendes festzuhalten: Gemäss dem Kurzgutachten von Dr. med. B._____ vom 5. Februar 2018 kann sich der Be- schwerdeführer von konkreter Suizidalität distanzieren (vgl. act. 05 S. 4). Dies wurde von dem Beschwerdeführer an der durchgeführten Hauptverhandlung bestätigt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3). Aus dem Kurzbericht der Kli- nik C._____ vom 1. Februar 2018 geht jedoch hervor, dass bei dem Beschwerde- führer ein manisch-psychotischer Zustand mit potentieller Selbst- und Eigenge- fährdung bestand, der die Unterbringung auf der geschlossenen Station zum da- maligen Zeitpunkt unumgänglich machte (vgl. act. 04). Des Weiteren führt Dr. med. B._____ in ihrem Kurzgutachten vom 5. Februar 2018 aus, dass der aktuelle psychische Zustand des Beschwerdeführers dessen Bezug zur Realität, die Fähigkeit zur Selbstkontrolle und zu zielgerichtetem Handeln beeinflusse. Daher sei von einer dadurch bedingten Selbstgefährdung auszugehen. Diese Störung könne gegenwärtig ausschliesslich in einer fachpsychiatrischen stationären Ein- richtung behandelt werden, derzeit nur in einem geschlossenen Rahmen und un- ter Überwachung der Einnahme von notwendigen Medikamenten. Der Beschwer- deführer sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und daher nicht ab-

Seite 13 — 16 sprachefähig, so dass eine sehr baldige Verlegung auf eine offen geführte Abtei- lung ebenfalls noch nicht in Frage komme. Demnach sei eine ambulante Behand- lung vollkommen unzureichend (vgl. act. 05 S. 4). Die urteilende Kammer sieht vorliegend keinen Anlass, von diesen fachlichen Einschätzungen abzuweichen. Der Beschwerdeführer präsentierte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2018 zwar weder manisch noch logorrhoisch und er war durchaus in der Lage, die ihm gestellten Fragen sachlich zu beantworten. Zu spüren war eine ge- wisse unterschwellige Aggressivität sowie eine leicht depressive Verstimmung. Dies zeigt, dass die in den letzten Tagen erfolgte medikamentöse Behandlung Wirkung entfaltet und bereits zu einer Besserung des psychischen Zustandes ge- führt hat. Diesen Nutzen vermag der Beschwerdeführer indessen nicht zu erken- nen. Nach wie vor zeigte er sich völlig krankheits- und behandlungsuneinsichtig. Obwohl er dank der kontinuierlichen Medikamenteneinnahme seit seinem letzten Klinikaufenthalt anfangs 2014 in der Lage war, selbständig zu wohnen und eine berufliche Ausbildung (KV-Lehre) in Angriff zu nehmen, die er nach eigenen An- gaben bisher mit sehr guten schulischen Leistungen absolvieren konnte, erklärte er vor Gericht, die Medikamente hätten ihm in der Vergangenheit nicht geholfen, einen Schritt weiterzukommen. Auf die Frage, ob er denn bereit sei, die Medika- mente wieder einzunehmen, antwortete er zwar, wenn es sein müsse und man Freude daran habe, dass er Medikamente nehme, dann werde er diese schlucken. Gleichzeitig betonte er jedoch, dass er den Sinn dahinter nicht sehe (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3). In Anbetracht dieser Haltung ist eine konsequente Medikation des Beschwerdeführers ausserhalb einer fürsorgerischen Unterbrin- gung derzeit nicht sichergestellt. Dies gilt umso mehr, als von der Familie des Be- schwerdeführers  aufgrund des nach seinen eigenen Angaben belasteten Ver- hältnisses  keine ausreichende Betreuungsleistung erwartet, geschweige denn eingefordert werden kann (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). So führte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung zur fami- liären Situation aus, dass seine Familie schon länger zerrüttet sei. Wie das Ver- hältnis seiner Eltern untereinander sei, wisse er nicht. Seine Schwester habe seit sieben Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater und er wisse nicht, was dort pas- siert sei. Er wolle nur noch seine Familie zurück, damit er im seelischen Gleichge- wicht sei und funktionieren könne. Seine Schwester habe sich in letzter Zeit nicht mehr bei ihm gemeldet und wolle den Vater einfach nicht mehr sehen. Dies belas- te ihn extrem und sei ein grosser Druck (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 2). Auch fällt eine Unterstützung durch eine Partnerin  da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit zwölf Jahren keine feste Beziehung mehr hatte

Seite 14 — 16 (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 2)  ebenfalls ausser Betracht. Schliess- lich führte der Beschwerdeführer anlässlich der richterlichen Befragung sinn- gemäss aus, dass er sich vor der Rückkehr in die Schule fürchte, zumal er nicht wisse, was seine Klasse nach der Entlassung aus der Klinik C._____ von ihm hal- ten werde. Auf seine Pläne nach einer allfälligen Entlassung angesprochen, mein- te er daher, dass er gerne in die Ferien gehen würde (z.B. Singapur, Koh Samui), um sich zu entspannen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3). Der Beschwer- deführer ist daher nach Auffassung der urteilenden Kammer derzeit psychisch noch nicht ausreichend stabil, um die bei der Entlassung aus der Klinik C._____ auf ihn zukommenden Herausforderungen alleine bewältigen zu können. Nach dem Gesagten besteht demnach in Übereinstimmung sowohl mit der Klinik C._____ als auch mit der Gutachterin eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung, wenn die stationäre Massnahme zurzeit unterbliebe. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung  jetzt wie auch zum Zeitpunkt der ärztlichen Einweisung  als verhältnismässig. 4.5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik C._____ der PDGR eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlosse- nem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsor- gerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit wahrt. 4.6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB  aufgrund einer psychischen Störung mit hinreichend konkreter Selbstgefährdung  zum Zeitpunkt der ärztli- chen Einweisung erfüllt waren und nach wie vor erfüllt sind. Die ärztliche Einwei- sung ist damit rechtmässig erfolgt und damit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer zwingend bis zum Ablauf der Maximaldauer der ärztli- chen Unterbringung in der Klinik C._____ verbleiben müsste. Vielmehr werden die Ärzte der Klinik C._____ die fürsorgerische Unterbringung aufheben müssen, so- bald es der Zustand des Beschwerdeführers erlaubt und seine Nachbetreuung, namentlich die Wiederaufnahme der ambulanten Behandlung in der Klinik C._____ und seine Ausbildung im Ausbildungs- und Integrationsunternehmen "D._____" in O.2_____, sichergestellt ist. Dabei hat es der Beschwerdeführer in der Hand, die Voraussetzungen für eine rasche Entlassung zu begünstigen, indem

Seite 15 — 16 er sich der in der Klinik C._____ angebotenen Behandlung konsequent unterzieht und sich kooperativ verhält. 5. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens X._____ auferlegt (Art. 60 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'642.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'142.50 Gutachterkosten) gehen des- halb zu Lasten von X._____. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'642.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'142.50 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: