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ZK1 2018 163

Graubünden · 2018-11-26 · Deutsch GR

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. Am _____ 2018 trat X._____ nach hausärztlicher Zuweisung aufgrund psy- chotischer Muster und möglicher Fremdgefährdung auf freiwilliger Basis in die Kli- nik A._____ ein (act. 04.2). B. Wegen seines fremdaggressiven Verhaltens wurde X._____ darauf am 28. Oktober 2018 auf die geschlossene Abteilung verlegt und mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 von dipl. med. B._____ für sechs Wochen fürsorgerisch unterge- bracht (act. 04.1). C. Gegen die ärztliche Unterbringung vom 29. Oktober 2018 wollte sich X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einem unbegründeten "Entlas- sungsgesuch" vom 13. November 2018 (Poststempel: 14. November 2018) an das Kantonsgericht von Graubünden wehren (act. 01). D. Da die Eingabe an das Kantonsgericht von Graubünden erfolgte und dar- aus nicht hervorging, gegen welche Verfügung sie gerichtet war, wurde die Einga- be vom Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerde entgegengenommen und die Klinik A._____ mit Schreiben vom 15. November 2018 um Stellungnahme bis zum 16. November 2018 aufgefordert (act. 02). E. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerdeführer über allfäl- lige Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens (act. 03). F. Am 16. November 2018 nahm die Klinik A._____ dahingehend Stellung, dass trotz kontinuierlicher Medikamenteneinnahme noch keine Stabilisation einge- treten sei. Der Beschwerdeführer sei nicht absprachefähig und zeige phasenweise fremdaggressive Impulse (act. 04). G. Am 19. November 2018 ging beim Kantonsgericht von Graubünden ein Schreiben vom D._____ ein, welches damit eine Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 31. Oktober 2018 (eingegangen: 14. November 2018) an das Kan- tonsgericht von Graubünden weiterleitete. Aus der Eingabe des Beschwerdefüh- rers war zu erkennen, dass es sich dabei um eine Beschwerde gegen die ärztliche Unterbringung vom 29. Oktober 2018 handelte (act. 05.1 und 05.2). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2018 wurde Dr. med. C._____ beauftragt, bis am 21. November 2018 ein Kurzgutachten über den Ge-

3 / 11 sundheitszustand des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit der fürsorgeri- schen Unterbringung zu erstellen (act. 06). I. Im darauf eingereichten Kurzgutachten vom 21. November 2018 kam Dr. med. C._____ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie vorliege und eine stationäre Behandlung aufgrund der Fremd- und Selbstgefährdung dringend notwendig sei (act. 07). Mit dem Kurzgutachten reichte Dr. med. C._____ zudem die Kostennote ein (act. 07.1). J. Mit Verfügung vom 22. November 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 26. November 2018, 09:00 Uhr, vorgeladen (act. 08). K. Am 26. November 2018 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom gleichen Tag (nachfolgend: Protokoll der Hauptverhandlung) verwiesen. Nach der im Anschluss durchgeführten Urteils- beratung wurde das vorzeitige Dispositiv den Psychiatrischen Diensten Graubün- den, auch zur Kenntnisgabe an den Beschwerdeführer, zugestellt. L. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann eine betroffene Person bei ärztlich angeordneter Unterbringung innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben. Zuständig ist in solchen Angelegenheiten gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Eine Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwend- bar erklärt, nicht erforderlich.

4 / 11 1.2. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdefrist – wenn allein auf die Ein- gabe vom 13. November 2018 abgestellt würde – nicht eingehalten worden wäre. Dasselbe gilt für die Eingabe ans D._____, da diese ebenfalls erst am 14. Novem- ber 2018 dort eingereicht wurde. Nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hätte der Beschwerdeführer indes die Möglichkeit gehabt, ein Entlassungsgesuch bei der Einrichtung zu stellen, dessen Abweisung wiederum innert zehn Tagen anfechtbar gewesen wäre (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Aller- dings muss beachtet werden, dass sich die Einrichtung auch nach der Eingabe vom 13. November 2018 mit Stellungnahme vom 16. November 2018 immer noch gegen die Entlassung des Beschwerdeführers stellt. Da der Beschwerdeführer auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. November 2018 seine Entlassung forderte, kann schliesslich dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerde gegen die Einweisungsverfügung vom 29. Oktober 2018 oder gegen die von der Einrich- tung später zum Ausdruck gebrachte Verweigerung der Entlassung richtet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz anwendbar, womit die Art. 450 ff. ZGB gemeint sind. Von Bedeutung ist da- bei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Beson- derheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hierbei um ei- nen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Frei- heit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurz- kommentar ZGB, N. 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, so- weit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängi- gen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person er- stellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtli- chen Verfahren stellenden Fragen äussert (Thomas Geiser/Mario Etzensberger,

5 / 11 in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 11 zu Art. 439; BGE 143 III 189 E. 3.3.). Mit dem Kurzgutachten vom 21. November 2018 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 4. Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2018 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtli- che Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium an- zuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). 5. Gestützt auf die soeben genannten Bestimmungen ist im Folgenden zu prü- fen, ob die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Un- terbringung gegeben sind, ansonsten der Beschwerdeführer zu entlassen ist (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 5.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Vor- aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetz- lich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der

6 / 11 Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). 5.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. 5.3. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer an, erst seit dem Oktober dieses Jahres als Folge seines angeblichen Burn-outs aufgetauchte Halluzinationen zu bemerken. Er gab auch zu, dass er sich angeschlagen fühle und Ruhe brauche. Allerdings stritt er ab, dass bei ihm eine paranoide Schizo- phrenie vorliege und wiederholte mehrmals, dass er einen Burn-out erlitten hätte (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 1 f.). Dem Eintrittsstatus vom 23. Oktober 2018 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit beobachtet fühlte. Unter anderem habe er Drohnen in seiner Gegend beobachtet und meinte, dass alle Spiegel verwanzt seien. Zwei bis drei Wochen vorher habe der Spurhal- teassistent seines Autos ihn umbringen wollen und das Fahrzeug auf die falsche Fahrbahn gebracht. Als Hauptdiagnose wurde in der vorläufigen Beurteilung eine akute vorübergehende psychotische Störung, nicht näher bezeichnet (F23.9), und als Nebendiagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Tabak (Abhängigkeitssyndrome F 12.2 und F 17.2) diagnostiziert (act. 04.2). Im angefochtenen Unterbringungsentscheid bestätigte dipl. med. B._____ diese Diagnosen (act. 04.1, S. 2). Im Gutachten von Dr. med. C._____ lässt sich sodann die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F 20.0) entnehmen. Begründend führte Dr. med. C._____ hauptsächlich aus, dass die Symptome für die Diagnose einer Schizophrenie während eines Monats vorliegen müssten, was nun der Fall sei. Für die Diagnose einer Schizophrenie müssten mindestens ein Symptom aus der Gruppe 1-4 eindeutig vorhanden sein oder mindestens zwei Symptome aus der Gruppe 5-8. Bei dem Beschwerdeführer sei das Kriterium 2 (Kontrollwahn, Beeinflussungswahn etc.) erfüllt, was auch die früheren Explorationen des Be- schwerdeführers bestätigen würden. Zudem seien auch zwei Kriterien aus der Symptomgruppe 5-8 erfüllt. Gesamthaft seien die Symptome ausreichend ausge- prägt um eine Schizophrenie zu diagnostizieren (act. 07, S. 4 f.). Es besteht ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Grund, an der Diagnose einer pa-

7 / 11 ranoiden Schizophrenie zu zweifeln, sodass mit dieser psychischen Störung ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 5.4. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt weiter, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange auf- rechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festge- halten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs we- sentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesge- richtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Um- schreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich schliesslich, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unter- bringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt

8 / 11 den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozi- alhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB). 5.5. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen lassen erkennen, dass sich dieser in der Einrichtung unwohl fühlt. Unter anderem meinte er, dass er seine Arbeit nicht umsetzen könne und dort der fal- sche Ort sei für einen Burn-out-Patienten (Protokoll der Hauptverhandlung). Dem ärztlichen Unterbringungsentscheid vom 29. Oktober 2018 ist hingegen die Ein- schätzung zu entnehmen, dass die Therapie zwingend im stationären Rahmen stattfinden muss, da bei dem Beschwerdeführer zu wenig Krankheitseinsicht vor- handen sei und er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, sich genügend selbst zu versorgen. Zudem sei die Therapie Compliance (Therapietreue) nicht sicherge- stellt, während ohne genügende Medikation ein fremdgefährdendes Verhalten drohe (act. 04.1, S. 2). In der Stellungnahme vom 16. November 2018 begründete die Klinik A._____ die immer noch bestehende Notwendigkeit der Unterbringung damit, dass trotz kontinuierlicher Medikamenteneinnahme (2 x 20mg Zyprexa) noch keine Stabilisation eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht absprachefähig und zeige phasenweise fremdaggressive Impulse. Am 3. Novem- ber 2018 sei eine Fixation und Isolation medizinisch indiziert gewesen. Am 9. No- vember 2018 wurde er von der Polizei zurückgebracht, nachdem er auf ein fah- rendes Auto eingeschlagen hatte, und am 12. November 2018 sei es zu lautstar- ken verbalen und fremdaggressiven Auseinandersetzungen gekommen. Deswe- gen seien weniger einschneidende Massnahmen wegen psychotischen Sympto- men mit Selbst- und Fremdgefährdung nicht ersichtlich (act. 04). Im Gutachten vom 21. November 2018 kam auch Dr. med. C._____ zum Schluss, dass eine Medikation notwendig sei, welche aufgrund der fehlenden Krankheits- und Be- handlungseinsicht nur im stationären Rahmen gewährleistet werden könne. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass der Patient die Medikamente absetzt, die Symptomatik wieder zunehme und sowohl Fremd- als auch Selbstgefährdung zum Problem werde (act. 07, S. 6). 5.6. Eine fehlende Krankheitseinsicht lässt sich, wie bereits geschildert, auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung entnehmen. Dass sich eine Medikation positiv auf ihn auswirke, bestätigte der Beschwerdefüh- rer zumindest teilweise, da er meinte, dass Zyprexa ihm – im Gegensatz zu den anderen Medikamenten – geholfen habe. Bezüglich der anderen Medikamente – Psychopax und Haldol (vgl. act. 07, S. 3) – scheint die Therapietreue jedoch nicht sichergestellt zu sein, sagte der Beschwerdeführer doch, diese Medikamente wür-

9 / 11 den ihn nur schwach und depressiv machen (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 1). Ob eine fürsorgerische Unterbringung unter diesen Umständen gerechtfertigt ist, hängt somit letztlich von der Selbst- und Fremdgefährdung des Beschwerde- führers ab. 5.7. In seiner Beschwerdeschrift an das D._____ führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Frage des Psychiaters, ob er Suizidgedanken habe, verneint ha- be, er jedoch Angst habe, dass er das Auto nehme und nachts in die Valora- Läden hineinfahre. Jedoch würde er keine Unschuldigen verletzen wollen (act. 05.1). Auf die Frage, was er mit diesem Satz meinte, antwortete er in der Haupt- verhandlung, er wäre mit diesen Ausführungen wohl zu ehrlich gewesen, habe dies aber nicht wirklich ernst gemeint, sondern vielmehr seine Angst und Wut aus- drücken wollen (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 1). Allerdings lässt sich aus der Stellungnahme der Klinik vom 16. November 2018 auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer fremdaggressive Impulse zeigt und am 09. November 2018 von der Polizei zurückgebracht werden musste, nachdem er auf ein fahrendes Auto eingeschlagen hatte (act. 04). Der Beschwerdeführer habe auch einen Tisch im Büro umgestossen und es habe die Polizei gebraucht, ihn ins Zimmer zu bringen (vgl. act. 07, S. 5). Auch wenn der Beschwerdeführer im Gespräch mit Dr. med. C._____ versicherte, dass er keinen Amoklauf geplant habe, erzählte er dem Gut- achter, dass er "rasen gegangen" sei, um zu schauen, ob er alles richtig mache und um sich abzutasten. Unter Beachtung dieser Aussagen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer momentan keine volle Krankheits- und Behandlungs- einsicht zeigt, sind ohne genügende Medikation – selbst ohne Vorliegen einer Sui- zidalität – nicht nur Fremdaggressionen, sondern auch eine akute Eigengefähr- dung zu befürchten. Somit ist eine fürsorgerische Unterbringung nach wie vor notwendig, um die Medikation einzustellen und die Therapietreue sicherzustellen. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB somit gegenwärtig immer noch erfüllt sind. Aufgrund des behandlungsbedürftigen Schwächezustands, ver- mag die derzeitige gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, welche eine Selbst- und Fremdgefährdung ersehen lässt, eine fürsorgerische Unterbrin- gung noch zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass die ärztli- che Unterbringung spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer von sechs Wo- chen seit dem 29. Oktober 2018 dahinfällt, sofern bis dahin kein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehör-

10 / 11 de vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der ma- ximalen Unterbringungsdauer gestützt auf die angefochtene Verfügung demnach noch um zwei Wochen. 8. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Aufgrund der vom Beschwerdeführer darge- legten Verschuldung gehen die Kosten dieses Verfahrens von insgesamt CHF 3'187.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'687.50 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.

11 / 11 III.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 3 / 11

sundheitszustand des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit der fürsorgeri-

schen Unterbringung zu erstellen (act. 06).

I.

Im darauf eingereichten Kurzgutachten vom 21. November 2018 kam

Dr. med. C._____ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide

Schizophrenie vorliege und eine stationäre Behandlung aufgrund der Fremd- und

Selbstgefährdung dringend notwendig sei (act. 07). Mit dem Kurzgutachten reichte

Dr. med. C._____ zudem die Kostennote ein (act. 07.1).

J.

Mit Verfügung vom 22. November 2018 wurde der Beschwerdeführer zur

Verhandlung am 26. November 2018, 09:00 Uhr, vorgeladen (act. 08).

K.

Am 26. November 2018 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der

I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be-

schwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird

auf das separat angefertigte Protokoll vom gleichen Tag (nachfolgend: Protokoll

der Hauptverhandlung) verwiesen. Nach der im Anschluss durchgeführten Urteils-

beratung wurde das vorzeitige Dispositiv den Psychiatrischen Diensten Graubün-

den, auch zur Kenntnisgabe an den Beschwerdeführer, zugestellt.

L.

Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be-

fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten

wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1.1.

Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann eine betroffene Person bei ärztlich

angeordneter Unterbringung innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht

Beschwerde erheben. Zuständig ist in solchen Angelegenheiten gemäss Art. 439

Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) das Kantonsgericht als einzige kantonale

Beschwerdeinstanz. Eine Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 439 Abs. 3

ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be-

schwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwend-

bar erklärt, nicht erforderlich.

E. 4 / 11

1.2. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdefrist – wenn allein auf die Ein-

gabe vom 13. November 2018 abgestellt würde – nicht eingehalten worden wäre.

Dasselbe gilt für die Eingabe ans D._____, da diese ebenfalls erst am 14. Novem-

ber 2018 dort eingereicht wurde. Nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 439

Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hätte der Beschwerdeführer indes die Möglichkeit gehabt, ein

Entlassungsgesuch bei der Einrichtung zu stellen, dessen Abweisung wiederum

innert zehn Tagen anfechtbar gewesen wäre (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Aller-

dings muss beachtet werden, dass sich die Einrichtung auch nach der Eingabe

vom 13. November 2018 mit Stellungnahme vom 16. November 2018 immer noch

gegen die Entlassung des Beschwerdeführers stellt. Da der Beschwerdeführer

auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. November 2018 seine Entlassung

forderte, kann schliesslich dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerde gegen

die Einweisungsverfügung vom 29. Oktober 2018 oder gegen die von der Einrich-

tung später zum Ausdruck gebrachte Verweigerung der Entlassung richtet. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3

ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein-

stanz anwendbar, womit die Art. 450 ff. ZGB gemeint sind. Von Bedeutung ist da-

bei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Beson-

derheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hierbei um ei-

nen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Frei-

heit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende)

Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurz-

kommentar ZGB, N. 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen

Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die

auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, so-

weit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält

(Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenen-

schutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB

verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei-

cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen.

3.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängi-

gen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person er-

stellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtli-

chen Verfahren stellenden Fragen äussert (Thomas Geiser/Mario Etzensberger,

E. 5 Gestützt auf die soeben genannten Bestimmungen ist im Folgenden zu prü- fen, ob die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Un- terbringung gegeben sind, ansonsten der Beschwerdeführer zu entlassen ist (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

E. 5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Vor- aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetz- lich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der

E. 5.2 Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht.

E. 5.3 Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer an, erst seit dem Oktober dieses Jahres als Folge seines angeblichen Burn-outs aufgetauchte Halluzinationen zu bemerken. Er gab auch zu, dass er sich angeschlagen fühle und Ruhe brauche. Allerdings stritt er ab, dass bei ihm eine paranoide Schizo- phrenie vorliege und wiederholte mehrmals, dass er einen Burn-out erlitten hätte (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 1 f.). Dem Eintrittsstatus vom 23. Oktober 2018 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit beobachtet fühlte. Unter anderem habe er Drohnen in seiner Gegend beobachtet und meinte, dass alle Spiegel verwanzt seien. Zwei bis drei Wochen vorher habe der Spurhal- teassistent seines Autos ihn umbringen wollen und das Fahrzeug auf die falsche Fahrbahn gebracht. Als Hauptdiagnose wurde in der vorläufigen Beurteilung eine akute vorübergehende psychotische Störung, nicht näher bezeichnet (F23.9), und als Nebendiagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Tabak (Abhängigkeitssyndrome F 12.2 und F 17.2) diagnostiziert (act. 04.2). Im angefochtenen Unterbringungsentscheid bestätigte dipl. med. B._____ diese Diagnosen (act. 04.1, S. 2). Im Gutachten von Dr. med. C._____ lässt sich sodann die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F 20.0) entnehmen. Begründend führte Dr. med. C._____ hauptsächlich aus, dass die Symptome für die Diagnose einer Schizophrenie während eines Monats vorliegen müssten, was nun der Fall sei. Für die Diagnose einer Schizophrenie müssten mindestens ein Symptom aus der Gruppe 1-4 eindeutig vorhanden sein oder mindestens zwei Symptome aus der Gruppe 5-8. Bei dem Beschwerdeführer sei das Kriterium 2 (Kontrollwahn, Beeinflussungswahn etc.) erfüllt, was auch die früheren Explorationen des Be- schwerdeführers bestätigen würden. Zudem seien auch zwei Kriterien aus der Symptomgruppe 5-8 erfüllt. Gesamthaft seien die Symptome ausreichend ausge- prägt um eine Schizophrenie zu diagnostizieren (act. 07, S. 4 f.). Es besteht ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Grund, an der Diagnose einer pa-

E. 5.4 Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin-

gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer

Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt

weiter, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange auf-

rechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung

von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festge-

halten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs we-

sentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der

betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der

gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE

140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesge-

richtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai

2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die

Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Um-

schreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen

Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog.

Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt

indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte,

solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat

sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets

anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl.

Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab-

wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die

Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas-

sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er-

gibt sich schliesslich, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders

erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor-

ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be-

absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende

Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu

Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam-

Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unter-

bringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb

nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt

E. 5.5 Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen lassen erkennen, dass sich dieser in der Einrichtung unwohl fühlt. Unter anderem meinte er, dass er seine Arbeit nicht umsetzen könne und dort der fal- sche Ort sei für einen Burn-out-Patienten (Protokoll der Hauptverhandlung). Dem ärztlichen Unterbringungsentscheid vom 29. Oktober 2018 ist hingegen die Ein- schätzung zu entnehmen, dass die Therapie zwingend im stationären Rahmen stattfinden muss, da bei dem Beschwerdeführer zu wenig Krankheitseinsicht vor- handen sei und er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, sich genügend selbst zu versorgen. Zudem sei die Therapie Compliance (Therapietreue) nicht sicherge- stellt, während ohne genügende Medikation ein fremdgefährdendes Verhalten drohe (act. 04.1, S. 2). In der Stellungnahme vom 16. November 2018 begründete die Klinik A._____ die immer noch bestehende Notwendigkeit der Unterbringung damit, dass trotz kontinuierlicher Medikamenteneinnahme (2 x 20mg Zyprexa) noch keine Stabilisation eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht absprachefähig und zeige phasenweise fremdaggressive Impulse. Am 3. Novem- ber 2018 sei eine Fixation und Isolation medizinisch indiziert gewesen. Am 9. No- vember 2018 wurde er von der Polizei zurückgebracht, nachdem er auf ein fah- rendes Auto eingeschlagen hatte, und am 12. November 2018 sei es zu lautstar- ken verbalen und fremdaggressiven Auseinandersetzungen gekommen. Deswe- gen seien weniger einschneidende Massnahmen wegen psychotischen Sympto- men mit Selbst- und Fremdgefährdung nicht ersichtlich (act. 04). Im Gutachten vom 21. November 2018 kam auch Dr. med. C._____ zum Schluss, dass eine Medikation notwendig sei, welche aufgrund der fehlenden Krankheits- und Be- handlungseinsicht nur im stationären Rahmen gewährleistet werden könne. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass der Patient die Medikamente absetzt, die Symptomatik wieder zunehme und sowohl Fremd- als auch Selbstgefährdung zum Problem werde (act. 07, S. 6).

E. 5.6 Eine fehlende Krankheitseinsicht lässt sich, wie bereits geschildert, auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung entnehmen. Dass sich eine Medikation positiv auf ihn auswirke, bestätigte der Beschwerdefüh- rer zumindest teilweise, da er meinte, dass Zyprexa ihm – im Gegensatz zu den anderen Medikamenten – geholfen habe. Bezüglich der anderen Medikamente – Psychopax und Haldol (vgl. act. 07, S. 3) – scheint die Therapietreue jedoch nicht sichergestellt zu sein, sagte der Beschwerdeführer doch, diese Medikamente wür-

E. 5.7 In seiner Beschwerdeschrift an das D._____ führt der Beschwerdeführer

aus, dass er die Frage des Psychiaters, ob er Suizidgedanken habe, verneint ha-

be, er jedoch Angst habe, dass er das Auto nehme und nachts in die Valora-

Läden hineinfahre. Jedoch würde er keine Unschuldigen verletzen wollen (act.

05.1). Auf die Frage, was er mit diesem Satz meinte, antwortete er in der Haupt-

verhandlung, er wäre mit diesen Ausführungen wohl zu ehrlich gewesen, habe

dies aber nicht wirklich ernst gemeint, sondern vielmehr seine Angst und Wut aus-

drücken wollen (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 1). Allerdings lässt sich aus

der Stellungnahme der Klinik vom 16. November 2018 auch entnehmen, dass der

Beschwerdeführer fremdaggressive Impulse zeigt und am 09. November 2018 von

der Polizei zurückgebracht werden musste, nachdem er auf ein fahrendes Auto

eingeschlagen hatte (act. 04). Der Beschwerdeführer habe auch einen Tisch im

Büro umgestossen und es habe die Polizei gebraucht, ihn ins Zimmer zu bringen

(vgl. act. 07, S. 5). Auch wenn der Beschwerdeführer im Gespräch mit Dr. med.

C._____ versicherte, dass er keinen Amoklauf geplant habe, erzählte er dem Gut-

achter, dass er "rasen gegangen" sei, um zu schauen, ob er alles richtig mache

und um sich abzutasten. Unter Beachtung dieser Aussagen und der Tatsache,

dass der Beschwerdeführer momentan keine volle Krankheits- und Behandlungs-

einsicht zeigt, sind ohne genügende Medikation – selbst ohne Vorliegen einer Sui-

zidalität – nicht nur Fremdaggressionen, sondern auch eine akute Eigengefähr-

dung zu befürchten. Somit ist eine fürsorgerische Unterbringung nach wie vor

notwendig, um die Medikation einzustellen und die Therapietreue sicherzustellen.

6.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine

fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB somit gegenwärtig immer

noch erfüllt sind. Aufgrund des behandlungsbedürftigen Schwächezustands, ver-

mag die derzeitige gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, welche

eine Selbst- und Fremdgefährdung ersehen lässt, eine fürsorgerische Unterbrin-

gung noch zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.

Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass die ärztli-

che Unterbringung spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer von sechs Wo-

chen seit dem 29. Oktober 2018 dahinfällt, sofern bis dahin kein vollstreckbarer

Unterbringungsentscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehör-

E. 6 / 11 Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB).

E. 7 / 11 ranoiden Schizophrenie zu zweifeln, sodass mit dieser psychischen Störung ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

E. 8 / 11 den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozi- alhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB).

E. 9 / 11 den ihn nur schwach und depressiv machen (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 1). Ob eine fürsorgerische Unterbringung unter diesen Umständen gerechtfertigt ist, hängt somit letztlich von der Selbst- und Fremdgefährdung des Beschwerde- führers ab.

E. 10 / 11 de vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der ma- ximalen Unterbringungsdauer gestützt auf die angefochtene Verfügung demnach noch um zwei Wochen. 8. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Aufgrund der vom Beschwerdeführer darge- legten Verschuldung gehen die Kosten dieses Verfahrens von insgesamt CHF 3'187.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'687.50 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.

E. 11 / 11 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'187.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'687.50) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Ref.: Chur, 26. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 163

03. Dezember 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Kollegger In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

2 / 11 I. Sachverhalt A. Am _____ 2018 trat X._____ nach hausärztlicher Zuweisung aufgrund psy- chotischer Muster und möglicher Fremdgefährdung auf freiwilliger Basis in die Kli- nik A._____ ein (act. 04.2). B. Wegen seines fremdaggressiven Verhaltens wurde X._____ darauf am 28. Oktober 2018 auf die geschlossene Abteilung verlegt und mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 von dipl. med. B._____ für sechs Wochen fürsorgerisch unterge- bracht (act. 04.1). C. Gegen die ärztliche Unterbringung vom 29. Oktober 2018 wollte sich X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einem unbegründeten "Entlas- sungsgesuch" vom 13. November 2018 (Poststempel: 14. November 2018) an das Kantonsgericht von Graubünden wehren (act. 01). D. Da die Eingabe an das Kantonsgericht von Graubünden erfolgte und dar- aus nicht hervorging, gegen welche Verfügung sie gerichtet war, wurde die Einga- be vom Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerde entgegengenommen und die Klinik A._____ mit Schreiben vom 15. November 2018 um Stellungnahme bis zum 16. November 2018 aufgefordert (act. 02). E. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerdeführer über allfäl- lige Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens (act. 03). F. Am 16. November 2018 nahm die Klinik A._____ dahingehend Stellung, dass trotz kontinuierlicher Medikamenteneinnahme noch keine Stabilisation einge- treten sei. Der Beschwerdeführer sei nicht absprachefähig und zeige phasenweise fremdaggressive Impulse (act. 04). G. Am 19. November 2018 ging beim Kantonsgericht von Graubünden ein Schreiben vom D._____ ein, welches damit eine Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 31. Oktober 2018 (eingegangen: 14. November 2018) an das Kan- tonsgericht von Graubünden weiterleitete. Aus der Eingabe des Beschwerdefüh- rers war zu erkennen, dass es sich dabei um eine Beschwerde gegen die ärztliche Unterbringung vom 29. Oktober 2018 handelte (act. 05.1 und 05.2). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2018 wurde Dr. med. C._____ beauftragt, bis am 21. November 2018 ein Kurzgutachten über den Ge-

3 / 11 sundheitszustand des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit der fürsorgeri- schen Unterbringung zu erstellen (act. 06). I. Im darauf eingereichten Kurzgutachten vom 21. November 2018 kam Dr. med. C._____ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie vorliege und eine stationäre Behandlung aufgrund der Fremd- und Selbstgefährdung dringend notwendig sei (act. 07). Mit dem Kurzgutachten reichte Dr. med. C._____ zudem die Kostennote ein (act. 07.1). J. Mit Verfügung vom 22. November 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 26. November 2018, 09:00 Uhr, vorgeladen (act. 08). K. Am 26. November 2018 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom gleichen Tag (nachfolgend: Protokoll der Hauptverhandlung) verwiesen. Nach der im Anschluss durchgeführten Urteils- beratung wurde das vorzeitige Dispositiv den Psychiatrischen Diensten Graubün- den, auch zur Kenntnisgabe an den Beschwerdeführer, zugestellt. L. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann eine betroffene Person bei ärztlich angeordneter Unterbringung innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben. Zuständig ist in solchen Angelegenheiten gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Eine Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwend- bar erklärt, nicht erforderlich.

4 / 11 1.2. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdefrist – wenn allein auf die Ein- gabe vom 13. November 2018 abgestellt würde – nicht eingehalten worden wäre. Dasselbe gilt für die Eingabe ans D._____, da diese ebenfalls erst am 14. Novem- ber 2018 dort eingereicht wurde. Nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hätte der Beschwerdeführer indes die Möglichkeit gehabt, ein Entlassungsgesuch bei der Einrichtung zu stellen, dessen Abweisung wiederum innert zehn Tagen anfechtbar gewesen wäre (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Aller- dings muss beachtet werden, dass sich die Einrichtung auch nach der Eingabe vom 13. November 2018 mit Stellungnahme vom 16. November 2018 immer noch gegen die Entlassung des Beschwerdeführers stellt. Da der Beschwerdeführer auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. November 2018 seine Entlassung forderte, kann schliesslich dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerde gegen die Einweisungsverfügung vom 29. Oktober 2018 oder gegen die von der Einrich- tung später zum Ausdruck gebrachte Verweigerung der Entlassung richtet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz anwendbar, womit die Art. 450 ff. ZGB gemeint sind. Von Bedeutung ist da- bei insbesondere Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Beson- derheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hierbei um ei- nen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Frei- heit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Daniel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurz- kommentar ZGB, N. 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, so- weit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängi- gen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person er- stellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtli- chen Verfahren stellenden Fragen äussert (Thomas Geiser/Mario Etzensberger,

5 / 11 in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 11 zu Art. 439; BGE 143 III 189 E. 3.3.). Mit dem Kurzgutachten vom 21. November 2018 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. 4. Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2018 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtli- che Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium an- zuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). 5. Gestützt auf die soeben genannten Bestimmungen ist im Folgenden zu prü- fen, ob die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Un- terbringung gegeben sind, ansonsten der Beschwerdeführer zu entlassen ist (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 5.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Vor- aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetz- lich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der

6 / 11 Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). 5.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. 5.3. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer an, erst seit dem Oktober dieses Jahres als Folge seines angeblichen Burn-outs aufgetauchte Halluzinationen zu bemerken. Er gab auch zu, dass er sich angeschlagen fühle und Ruhe brauche. Allerdings stritt er ab, dass bei ihm eine paranoide Schizo- phrenie vorliege und wiederholte mehrmals, dass er einen Burn-out erlitten hätte (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 1 f.). Dem Eintrittsstatus vom 23. Oktober 2018 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit beobachtet fühlte. Unter anderem habe er Drohnen in seiner Gegend beobachtet und meinte, dass alle Spiegel verwanzt seien. Zwei bis drei Wochen vorher habe der Spurhal- teassistent seines Autos ihn umbringen wollen und das Fahrzeug auf die falsche Fahrbahn gebracht. Als Hauptdiagnose wurde in der vorläufigen Beurteilung eine akute vorübergehende psychotische Störung, nicht näher bezeichnet (F23.9), und als Nebendiagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Tabak (Abhängigkeitssyndrome F 12.2 und F 17.2) diagnostiziert (act. 04.2). Im angefochtenen Unterbringungsentscheid bestätigte dipl. med. B._____ diese Diagnosen (act. 04.1, S. 2). Im Gutachten von Dr. med. C._____ lässt sich sodann die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F 20.0) entnehmen. Begründend führte Dr. med. C._____ hauptsächlich aus, dass die Symptome für die Diagnose einer Schizophrenie während eines Monats vorliegen müssten, was nun der Fall sei. Für die Diagnose einer Schizophrenie müssten mindestens ein Symptom aus der Gruppe 1-4 eindeutig vorhanden sein oder mindestens zwei Symptome aus der Gruppe 5-8. Bei dem Beschwerdeführer sei das Kriterium 2 (Kontrollwahn, Beeinflussungswahn etc.) erfüllt, was auch die früheren Explorationen des Be- schwerdeführers bestätigen würden. Zudem seien auch zwei Kriterien aus der Symptomgruppe 5-8 erfüllt. Gesamthaft seien die Symptome ausreichend ausge- prägt um eine Schizophrenie zu diagnostizieren (act. 07, S. 4 f.). Es besteht ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Grund, an der Diagnose einer pa-

7 / 11 ranoiden Schizophrenie zu zweifeln, sodass mit dieser psychischen Störung ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 5.4. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt weiter, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange auf- rechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festge- halten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs we- sentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesge- richtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Um- schreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich schliesslich, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Wor- ten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der be- absichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unter- bringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt

8 / 11 den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozi- alhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB). 5.5. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen lassen erkennen, dass sich dieser in der Einrichtung unwohl fühlt. Unter anderem meinte er, dass er seine Arbeit nicht umsetzen könne und dort der fal- sche Ort sei für einen Burn-out-Patienten (Protokoll der Hauptverhandlung). Dem ärztlichen Unterbringungsentscheid vom 29. Oktober 2018 ist hingegen die Ein- schätzung zu entnehmen, dass die Therapie zwingend im stationären Rahmen stattfinden muss, da bei dem Beschwerdeführer zu wenig Krankheitseinsicht vor- handen sei und er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, sich genügend selbst zu versorgen. Zudem sei die Therapie Compliance (Therapietreue) nicht sicherge- stellt, während ohne genügende Medikation ein fremdgefährdendes Verhalten drohe (act. 04.1, S. 2). In der Stellungnahme vom 16. November 2018 begründete die Klinik A._____ die immer noch bestehende Notwendigkeit der Unterbringung damit, dass trotz kontinuierlicher Medikamenteneinnahme (2 x 20mg Zyprexa) noch keine Stabilisation eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht absprachefähig und zeige phasenweise fremdaggressive Impulse. Am 3. Novem- ber 2018 sei eine Fixation und Isolation medizinisch indiziert gewesen. Am 9. No- vember 2018 wurde er von der Polizei zurückgebracht, nachdem er auf ein fah- rendes Auto eingeschlagen hatte, und am 12. November 2018 sei es zu lautstar- ken verbalen und fremdaggressiven Auseinandersetzungen gekommen. Deswe- gen seien weniger einschneidende Massnahmen wegen psychotischen Sympto- men mit Selbst- und Fremdgefährdung nicht ersichtlich (act. 04). Im Gutachten vom 21. November 2018 kam auch Dr. med. C._____ zum Schluss, dass eine Medikation notwendig sei, welche aufgrund der fehlenden Krankheits- und Be- handlungseinsicht nur im stationären Rahmen gewährleistet werden könne. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass der Patient die Medikamente absetzt, die Symptomatik wieder zunehme und sowohl Fremd- als auch Selbstgefährdung zum Problem werde (act. 07, S. 6). 5.6. Eine fehlende Krankheitseinsicht lässt sich, wie bereits geschildert, auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung entnehmen. Dass sich eine Medikation positiv auf ihn auswirke, bestätigte der Beschwerdefüh- rer zumindest teilweise, da er meinte, dass Zyprexa ihm – im Gegensatz zu den anderen Medikamenten – geholfen habe. Bezüglich der anderen Medikamente – Psychopax und Haldol (vgl. act. 07, S. 3) – scheint die Therapietreue jedoch nicht sichergestellt zu sein, sagte der Beschwerdeführer doch, diese Medikamente wür-

9 / 11 den ihn nur schwach und depressiv machen (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 1). Ob eine fürsorgerische Unterbringung unter diesen Umständen gerechtfertigt ist, hängt somit letztlich von der Selbst- und Fremdgefährdung des Beschwerde- führers ab. 5.7. In seiner Beschwerdeschrift an das D._____ führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Frage des Psychiaters, ob er Suizidgedanken habe, verneint ha- be, er jedoch Angst habe, dass er das Auto nehme und nachts in die Valora- Läden hineinfahre. Jedoch würde er keine Unschuldigen verletzen wollen (act. 05.1). Auf die Frage, was er mit diesem Satz meinte, antwortete er in der Haupt- verhandlung, er wäre mit diesen Ausführungen wohl zu ehrlich gewesen, habe dies aber nicht wirklich ernst gemeint, sondern vielmehr seine Angst und Wut aus- drücken wollen (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 1). Allerdings lässt sich aus der Stellungnahme der Klinik vom 16. November 2018 auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer fremdaggressive Impulse zeigt und am 09. November 2018 von der Polizei zurückgebracht werden musste, nachdem er auf ein fahrendes Auto eingeschlagen hatte (act. 04). Der Beschwerdeführer habe auch einen Tisch im Büro umgestossen und es habe die Polizei gebraucht, ihn ins Zimmer zu bringen (vgl. act. 07, S. 5). Auch wenn der Beschwerdeführer im Gespräch mit Dr. med. C._____ versicherte, dass er keinen Amoklauf geplant habe, erzählte er dem Gut- achter, dass er "rasen gegangen" sei, um zu schauen, ob er alles richtig mache und um sich abzutasten. Unter Beachtung dieser Aussagen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer momentan keine volle Krankheits- und Behandlungs- einsicht zeigt, sind ohne genügende Medikation – selbst ohne Vorliegen einer Sui- zidalität – nicht nur Fremdaggressionen, sondern auch eine akute Eigengefähr- dung zu befürchten. Somit ist eine fürsorgerische Unterbringung nach wie vor notwendig, um die Medikation einzustellen und die Therapietreue sicherzustellen. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB somit gegenwärtig immer noch erfüllt sind. Aufgrund des behandlungsbedürftigen Schwächezustands, ver- mag die derzeitige gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, welche eine Selbst- und Fremdgefährdung ersehen lässt, eine fürsorgerische Unterbrin- gung noch zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass die ärztli- che Unterbringung spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer von sechs Wo- chen seit dem 29. Oktober 2018 dahinfällt, sofern bis dahin kein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehör-

10 / 11 de vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der ma- ximalen Unterbringungsdauer gestützt auf die angefochtene Verfügung demnach noch um zwei Wochen. 8. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Aufgrund der vom Beschwerdeführer darge- legten Verschuldung gehen die Kosten dieses Verfahrens von insgesamt CHF 3'187.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'687.50 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'187.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'687.50) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: