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ZK1 2018 118

Graubünden · 2018-09-10 · Deutsch GR

Beistandschaft/Besuchsrecht | Kindesrecht

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. September 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 118

11. September 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region Nordbün- den vom 19. Juli 2018, mitgeteilt am 06. August 2018, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, sowie des A._____, Beschwerdegegner, und der B._____, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Beistandschaft/Besuchsrecht,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 05. September 2018, in die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region Nordbünden zugestellten Entscheide sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region Nordbünden (im Folgenden KESB Nordbünden) mit Entscheid vom 19. Juli 2018, mitgeteilt am 06. August 2018, den Rechenschaftsbericht der Beiständin für A._____ und B._____ genehmigte und beschloss, die Beistandschaften unverändert weiterzuführen, – dass die KESB im Weiteren Y._____ als Mutter und X._____ als Vater Wei- sungen für die Durchführung der begleiteten Besuche erteilte, – dass die KESB Nordbünden bereits am 17. September 2013 eine Erziehungs- beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr für A._____ und am 10. Februar 2015 eine gleiche Beistandschaft für B._____ errichtete, – dass die Beistandschaften zur Zeit von B._____ von der Berufsbeistandschaft Landquart geführt werden, – dass die KESB Nordbünden am 29. August 2018, mitgeteilt am 03.09.2018, einen Entscheid betreffend Genehmigung des zwischen den Eltern von A._____ und B._____ abgeschlossenen Unterhaltsvertrages erliess, – dass X._____ am 05. September 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte, – dass der Beschwerde ein eigentliches Rechtsbegehren fehlt, – dass – soweit verständlich – der Beschwerde immerhin zu entnehmen ist, dass der Entscheid der KESB Nordbünden vom 29. August 2018 betreffend Genehmigung des Unterhaltsvertrages nicht tangiert ist, da in der Beschwerde auf die Regelung des Unterhalts nirgends Bezug genommen wird, – dass offensichtlich ist, dass es sich bei der Beschwerde um eine solche des Kindesschutzrechtes gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB handelt, da X._____ darin auf seine Beziehungen zu den Kindern und die Besuchsrechtsausübung zu sprechen kommt,

Seite 3 — 5 – dass die Beschwerde innert Frist eingereicht worden ist (Art. 450b Abs. 1 ZGB), – dass X._____ zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), – dass gemäss Gerichtspraxis bei Laienbeschwerden im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, – dass die Beschwerde aber immerhin schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB), – dass X._____ in seiner Beschwerde die Entwicklung der Beziehung zu Y._____, seine jetzige partnerschaftliche Situation etc. darlegt, ohne dass dies mit dem angefochtenen Entscheid im Zusammenhang stehen würde, – dass er aber auch auf verschiedene Abläufe bei der Ausübung des Kinderbe- suchsrechts eingeht und am Schluss beantragt, die Beiständin C._____ solle ihre Arbeit beenden, – dass somit davon auszugehen ist, dass X._____ begehrt, die Erziehungsbei- standschaften für seine Kinder aufzuheben, – dass auf dieses Begehren einzutreten ist, – dass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde, – dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde beschreibt, dass die Ausübung des Besuchsrechts mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden ist, welche gemäss Ansicht des Beschwerdeführers mit dem Verhalten der Mutter zu- sammenhängen, – dass eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen in den Be- reichen persönlicher Verkehr aber geradezu bezweckt, Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts zu überwinden, – dass unter diesen Umständen nicht gesagt werden kann, die Beistandschaft sei zwecklos, zumal der Vater weiterhin das Besuchsrecht ausüben will, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,

Seite 4 — 5 – dass aufgrund der Feststellungen der KESB Nordbünden auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB), so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: