fürsorgerische Unterbringung (Entlassung) | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 wurde X._____, geboren am _____ 1961, durch Dr. med. A._____, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 ZGB, in der Klinik B._____, O.1_____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung führte die einweisende Ärztin eine psychotische Störung sowie Verwahrlosung an. Zudem verweigere die Patientin die Kommunikation. B. Mit Gesuch vom 9. Juni 2017 liess X._____ bei der Klinik B._____ um so- fortige Entlassung aus der Klinik ersuchen. Gleichzeitig beantragte sie, im Falle einer Nichtentlassung das Gesuch umgehend an das Kantonsgericht von Graubünden zur gerichtlichen Beurteilung weiterzuleiten. C. Die Klinik B._____ trat mit Schreiben vom 9. Juni 2017 auf das Entlas- sungsgesuch nicht ein, leitete dieses aber umgehend an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. D. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vorsit- zende um Einreichung der Einweisungsverfügung sowie der wesentlichen Kli- nikakten der Beschwerdeführerin, namentlich Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte bis zum 14. Juni 2017. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 stellte die Klinik B._____ die geforderten Unterlagen zu. Im Kurzbericht wird ausgeführt, X._____ sei mit psychotischer Störung und Verwahrlosung eingewiesen worden. Vom 7. November 2012 bis 7. Januar 2013 sei sie mit ähnlicher Symptomatik mit der Diagnose schizotype Störung hospitalisiert gewesen. Sie sei nicht behandlungs- und krankheitseinsich- tig. Aktuell bestehe weiterhin eine psychotische Symptomatik, die eine kontinuier- liche Einnahme von Antipsychotika erfordere. Bei initialer Ablehnung der Medikati- on sei am 12. Juni 2017 eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB angeordnet worden. Weniger einschneidende Massnahmen als eine Unterbrin- gung auf der geschlossenen Station mit regelmässiger Medikationseinnahme sei- en aktuell nicht ersichtlich. Ohne eine stationäre Behandlung würde es rasch wie- der zu gefährdendem Verhalten und Belastungen für das Umfeld kommen.
Seite 3 — 14 F. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2017 betraute der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Dr. med. C._____, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, O.2_____, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin und setzte ihr zur Einreichung eines Gutachtens eine Frist bis zum 16. Juni 2017. Das Gutachten habe sich über den Gesundheitszustand von X._____ und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung sowie der Behandlung ohne Zustimmung zu äussern. Ausserdem sei darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkran- kung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher kon- kreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Ebenso sei zu beantworten, ob eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. G. In ihrem Kurzgutachten vom 16. Juni 2017 gelangte die Gutachterin nach Einsicht in die Vorakten, nach Einholung von Auskünften der behandelnden Ärzte und des Pflegepersonals sowie nach einem persönlichen Gespräch mit der Be- schwerdeführerin am 15. Juni 2017 zum Ergebnis, dass X._____ sehr wahrschein- lich wahnhafte Symptome habe. Sie sei zeitweise fremdgefährlich gewesen, und ihre offensichtlich chronische Verwahrlosung sowie Misstrauen mache Vergif- tungsideen und Fremdbeeinflussungserleben wahrscheinlich. Es sei von einer pa- ranoiden Schizophrenie mit chronischem Residuum auszugehen. Diese Störung verlaufe chronisch und gefährde vor allem längerfristig die gesamte Existenz der Explorandin. H. Am 22. Juni 2017 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerde- führerin sowie ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, anwesend waren. Im Anschluss an die richterliche Befragung von X._____, welche sich auf ihre Krankheitsgeschichte, die medikamentöse Behandlung, ihre Krankheits- und Behandlungseinsicht, ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Wohn- und Arbeitssituation, sowie ihre Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik B._____ bezog, hielt Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty in seinem Parteivortrag am Antrag auf Entlassung fest und machte ergänzende Ausführungen.
Seite 4 — 14 I. Der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ wurde noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung, die Ausführungen des Rechtsvertreters im Rahmen seines Parteivortrags sowie die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB kann die betroffene oder eine ihr naheste- hende Person jederzeit um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. Gegen die Ab- weisung des Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Ge- richt Beschwerde erheben (vgl. Art. 439 Abs. 1 ZGB). Eine gerichtliche Beurteilung kann auch verlangt werden, wenn die Einrichtung ein Entlassungsgesuch nicht behandelt (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 11 zu Art. 439). Zuständiges Gericht in solchen Angelegenheiten ist gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Ver- bindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdein- stanz. Eine Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Mit Gesuch vom 9. Juni 2017 liess X._____ durch ihren Rechtsvertreter bei der Klinik B._____ um sofortige Entlassung ersuchen. Gleichzeitig beantragte sie, im Falle einer Nichtentlassung ihr Gesuch umgehend an das Kantonsgericht von Graubünden zur gerichtlichen Beurteilung weiterzuleiten, was von der Klinik B._____ gleichentags gemacht wurde. Dazu ist zu bemerken, dass es rechtlich fragwürdig erscheint, Beschwerde zu führen und diese zudem bei der unzuständi- gen Behörde einzureichen, bevor der angefochtene Entscheid überhaupt ergan- gen ist und die Beschwerdeführerin die Entscheidgründe kennt. Korrekt gewesen wäre vielmehr, entweder direkt beim Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz die ärztlich angeordnete Unterbringung anzufechten (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder aber bei der zuständigen Einrichtung ein Entlassungsgesuch zu stellen, deren
Seite 5 — 14 Entscheid abzuwarten und diesen sodann - sofern abweisend - an das Kantonsge- richt als Beschwerdeinstanz weiterzuziehen (Art. 439 Abs. 1 Ziff 3 ZGB). Dennoch wird im vorliegenden Fall, zumal keine Begründungspflicht besteht und mit hinrei- chender Klarheit hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist, das weitergeleitete Entlassungsge- such als Beschwerde entgegengenommen und darauf eingetreten. 2. Das Gesuch um Entlassung steht im Zusammenhang mit der von Dr. med. A._____ angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vom 8. Juni 2017 (act. 03.1), weshalb es vorliegend zu prüfen gilt, ob die Voraussetzungen für die fürsor- gerische Unterbringung weiterhin gegeben oder ob diese zwischenzeitlich wegge- fallen sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand der Lage des Be- troffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426). 3. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung eine sinn- gemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) vor. Von Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Da- niel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N. 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. a) Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dies hat auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom
23. Februar 2017, E. 3.-3.2, zur Publikation vorgesehen, mit Verweis auf BGE 142
Seite 6 — 14 III 732 E. 4.3.2.). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Ver- fahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017, E. 3.3., zur Publikation vorge- sehen). Mit dem am 16. Juni 2017 eingereichten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Be- schwerdeführerin tags zuvor persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. Insbesondere wurden sämtliche, sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB er- gebenden Rechtsfragen beantwortet. b) Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Be- schwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Haupt- verhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). 4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Vor- aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetz- lich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen
Seite 7 — 14 bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). a) Zunächst ist zu prüfen, ob bei X._____ einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welche die persönliche Fürsorge notwendig macht. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 16. Juni 2017, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterlagen der Klinik B._____ (insbesondere den Eintrittsbericht vom 8. Juni 2017 und den früheren Austrittsbericht aus der Klinik B._____ vom 7. Februar 2013) sowie Aus- künfte des behandelnden Arztes und der Pflegefachleute stützt, ist davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 285 ff.). Die damit zusammenhängenden Symptome wurden bereits anlässlich des letzten stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin Ende 2012 festge- stellt. Damals wurde eine schizotype Störung (ICD-10: F21), Differenzialdiagnose Schizophrenie (ICD-10: F20) diagnostiziert. Dr. med. C._____ führt in ihrem Kurz- gutachten im Einzelnen aus, das Bewusstsein der Beschwerdeführerin sei klar, die Orientierung zu allen Qualitäten intakt, die Konzentration erscheine mittelgradig gestört. Das formale Denken sei sehr sprunghaft, sofern sich die Explorandin überhaupt auf ein Gespräch einlasse. Das inhaltliche Denken zeige deutliche Auf- fälligkeiten: es gebe Hinweise auf Vergiftungsideen. Der Antrieb sei leicht be- schleunigt. Zu einer Behandlung sei sie nicht bereit. Die Explorandin befinde sich zurzeit in einem auch für Laien auffälligen Zustand. Aus fachlicher Sicht müsse von einer nur teilweise vorhandenen Urteilsfähigkeit und damit nicht vorhandenen Krankheitseinsicht ausgegangen werden, da sogenannte psychotische Symptome der Explorandin die Sicht auf die Dinge in einem Gesamtzusammenhang verun- möglichen. Aus den Akten gehe hervor, dass die Explorandin seit mindestens 2012 die geschilderten Symptome aufweise, die sich wahrscheinlich zwischenzeit- lich nicht massgeblich gebessert hätten, weshalb ein sogenanntes Residuum vor- herrsche und vor allem nun die volle Diagnose einer Schizophrenie gestellt werde. Erfahrungsgemäss führe dieses zu Verwahrlosungstendenzen, die bei der Explo-
Seite 8 — 14 randin nicht nur offensichtlich seien, sondern auch zu Auffälligkeiten in der Gesell- schaft (zum Beispiel Polizei) geführt hätten. Allem Anschein nach habe die Explo- randin in den letzten Monaten vorwiegend in der Natur und auf der Strasse gelebt, sich damit also zum Beispiel hinsichtlich Körperpflege und Ernährung unzurei- chend Sorge getragen. Ähnliches ist den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen. So geht etwa aus der Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik B._____ vom 7. Februar 2013 (act. 03.5) hervor, dass es sich bei der zugrunde liegenden Erkrankung um ein Syndrom aus dem schizophrenen Formenkreis handle. Bei aus dem Verhalten abgeleitetem wahnhaftem Erleben mit Beziehungswahn, Beein- flussungswahn und Verfolgungswahn sowie bizarrem Verhalten bestehe der Ver- dacht auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie. Die Patientin sei damals in einer stark verwahrlosten Verfassung erschienen, die Kleidung habe aus älteren Stücken, teils zusammengesetzten Wolltüchern, die verschmutzt und zerrissen gewesen seien, bestanden. Die Schuhe seien schmutzig und mit einem Seil zu- sammengebunden gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 konnte die Beschwerdeführe- rin den Fragen des Vorsitzenden zwar verstehen und mehrheitlich beantworten, es war jedoch auch erkennbar, dass bei ihr eine Störung des Denkens und der Wahrnehmung vorliegt. Das Gericht verfügt nicht über die entsprechende Fach- kompetenz, um die Diagnose der Gutachterin zu widerlegen oder als fehlerhaft zu qualifizieren. Doch unabhängig von der konkreten Bezeichnung des Krankheitsbe- fundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht zweifelhaft, dass bei Beschwerdeführerin ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. Eine Verwahrlosung ist indes- sen zu verneinen. Dabei ist insbesondere zu bemerken, dass allein der Umstand, dass jemand keinen Wohnplatz hat, nicht genügt. Vielmehr bedarf es eines Zu- standes der Verkommenheit, welcher mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 20 zu Art. 426 mit Verweis auf BGE 128 III 14 E. 3.). Ein solcher Zustand konnte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 nicht festgestellt werden. Auch wurde sei- tens der Beschwerdeführerin wie auch ihres Rechtsvertreters betont, dass X._____ zwar zeitweise in der freien Natur lebe, jedoch zwischendurch auch Feri- enwohnungen miete oder im Hotel übernachte, so dass die nötige Hygiene sicher- gestellt sei.
Seite 9 — 14 b) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. ba) Die Gutachterin Dr. med. C._____ führt in ihrem Gutachten aus (act. 07), die bei der Explorandin diagnostizierte Störung verlaufe chronisch und gefährde vor allem längerfristig deren gesamte Existenz. Diese beiden Aspekte würden die akute und spätere Behandlungsbedürftigkeit ergeben. Aus medizinisch- psychiatrischer Sicht sei es unerlässlich, die Explorandin einer stationären Fach- behandlung zu unterziehen; eine ambulante Therapie wäre zurzeit unzureichend. Bei Ausbleiben einer solchen adäquaten Behandlung wäre die körperliche und geistige Gesundheit der Explorandin gefährdet. Sie sei zeitweise fremdgefährlich. Zurzeit sei nur eine Unterbringung und Behandlung im geschlossenen Rahmen zweckmässig und vor der allfälligen Entlassung die Zusammenarbeit mit der KESB unerlässlich. Auch im Bericht der Klinik B._____ vom 14. Juni 2017 (act. 03) wird die Notwendigkeit einer stationären Therapie sowie einer regelmässigen Me- dikamenteneinnahme betont. Aktuell bestehe bei der Patientin weiterhin eine psy- chotische Symptomatik, die eine kontinuierliche Einnahme von Antipsychotika er- fordere. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der ge- schlossenen Station seien aktuell nicht ersichtlich. Ohne eine stationäre Behand- lung würde es derzeit rasch wieder zu gefährdendem Verhalten und Belastungen für das Umfeld kommen. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorge- rische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. bb) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom
10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Un- terbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Ge- setzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Ent-
Seite 10 — 14 lassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. bc) In Bezug auf die Selbstgefährdung ist festzustellen, dass eine solche von der Klinik B._____ verneint wurde (vgl. act. 03.2). Die Gutachterin konnte dazu keine Angaben machen (vgl. act. 07 S. 4). Was die Fremdgefährdung betrifft, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den Akten vor allem zu Beginn des stationären Aufenthalts vereinzelt aggressiv gezeigt haben soll. So soll sie versucht haben, einer Pflegerin ins Gesicht zu schlagen (vgl. act. 03.2). Auch im Behandlungsplan vom 12. Juni 2017 (act. 03.3) ist vermerkt, dass bei der Pati- entin ein stark gesteigerter Antrieb und ein zunehmendes aggressives Verhalten bestehe. Im Kurzgutachten vom 16. Juni 2017 (act. 07 S. 4) wird in diesem Zu- sammenhang ausgeführt, die Fremdgefährdung bestehe gemäss Aussagen des Personals nicht mehr. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 erga- ben sich keine Hinweise darauf, dass bei der Beschwerdeführerin eine Suizidalität vorliegen könnte. Auch war von einem gesteigerten Antrieb oder gar einer Ag- gression nichts mehr zu spüren. Die Beschwerdeführerin machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck und war durchaus in der Lage, die gestellten Fragen sachlich zu beantworten. Sie offenbarte - soweit das Gericht dies beurteilen kann - keine akuten psychotischen oder manischen Symptome, sondern ihr Zustand er- schien stabil. Überdies ist eine Fremdgefährdung ausserhalb der Klinik nicht ak- tenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr aggressives Verhalten in di- rektem Zusammenhang mit der von ihr abgelehnten stationären Behandlung stand. Bereits im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung war eine Gefährdung nicht mehr feststellbar. Auch wenn die Gutachterin ausführt, dass bei Ausbleiben einer adäquaten Behandlung die körperliche und geistige Gesundheit der Beschwerde- führerin gefährdet sei, vermag sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefähr- dung zu nennen. Folglich lässt sich aus diesen Ausführungen nicht die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung ableiten, um die Aufrechterhaltung der Unterbringung zu rechtfertigen. Eine lediglich hypotheti-
Seite 11 — 14 sche Gefährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit indes- sen nicht genügen. c) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbrin- gung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivi- er Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenen- schutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Be- tracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Mass- nahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB). ca) Dr. med. C._____ hält in ihrem Gutachten fest, dass es aus medizinisch- psychiatrischer Sicht unerlässlich sei, die Beschwerdeführerin einer stationären Fachbehandlung zu unterziehen. Zurzeit wäre eine ambulante Therapie unzurei- chend. Auch die Klinik B._____ vertritt in ihrem Bericht vom 14. Juni 2017 die Auf- fassung, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Station mit regelmässiger Medikationseinnahme aktuell nicht ersichtlich sei. cb) Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zweifellos als behandlungsbedürf- tig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbrin- gung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und sich die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung in einer guten Verfassung gezeigt hat, ohne dass psychotische Symptome für das Gericht ersichtlich gewesen wären, kann die adäquate Betreu- ung im Sinne einer Nachbehandlung auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen. Anlässlich der richterlichen Befragung liess sich feststellen, dass die Be- schwerdeführerin nur eine beschränkte Krankheitseinsicht aufweist. Sie sprach davon, sich lediglich einem allgemeinen "Check" und einer Zahnbehandlung un- terziehen zu wollen. Die Einnahme chemischer Medikamente lehne sie ab, da sie davon geschwollene Venen bekomme und paradoxe Reaktionen habe. Sie sei mit ihrer eigenen Therapie mit Pflanzen bislang "gut gefahren". Die Behandlungsein- sicht besteht nach dem Gesagten zwar nur geringfügig, da die Beschwerdeführe- rin ihre psychischen Probleme relativiert und der festen Überzeugung ist, dass
Seite 12 — 14 natürliche Medikamente in ihrem Fall ausreichen würden. Jedoch sagte sie an- lässlich der mündlichen Hauptverhandlung auch aus, man habe es vier Tage mit Zyprexa versucht, dies habe aber zu körperlichen Beschwerden geführt. Am Ver- handlungstag habe sie nichts einnehmen müssen, weil akzeptiert worden sei, dass sie ohne Medikamente besser klar komme. Dem Gericht liegen keine Anga- ben über die aktuelle Medikation vor. Es ist also fraglich, ob zurzeit überhaupt eine regelmässige Medikation erfolgt. Unter diesen Umständen erweist sich eine für- sorgerische Unterbringung als unverhältnismässig. Zudem hat sich im Rahmen der richterlichen Befragung herausgestellt, dass X._____ in ihrem Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty eine Person gefunden hat, die sie unterstützt und der sie auch vertraut. Er regelt für sie die noch strittige Erbteilung und berät sie in Angelegen- heiten des täglichen Lebens. Auch die Postzustellung an X._____ läuft über ihn. Es wäre daher wünschenswert, dass er sich weiterhin um seine Mandantin küm- mert und sie insbesondere auch bezüglich der Weiterführung einer ambulanten Behandlung und der Klärung ihrer unsicheren Wohnsituation unterstützt und posi- tiv auf sie einwirkt, so dass ein Rückfall in die Verwahrlosung möglichst vermieden werden kann. d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht mehr erfüllt sind. Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezu- stand besteht, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung der Beschwerde- führerin, welche nach Meinung des Gerichts soweit als stabil bezeichnet werden kann und auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung ersehen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsent- zug wie die stationäre Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Damit ist die fürsorge- rische Unterbringung aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Klinik zu entlassen. Mit der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung fällt auch die per
12. Juni 2017 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung dahin. Die vorliegende Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'057.50, bestehend aus Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr 1'557.50 Gutachterkosten, zu Lasten des Kan-
Seite 13 — 14 tons Graubünden. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird mangels entsprechendem Antrag verzichtet.
Seite 14 — 14 III.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB kann die betroffene oder eine ihr naheste- hende Person jederzeit um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. Gegen die Ab- weisung des Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Ge- richt Beschwerde erheben (vgl. Art. 439 Abs. 1 ZGB). Eine gerichtliche Beurteilung kann auch verlangt werden, wenn die Einrichtung ein Entlassungsgesuch nicht behandelt (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 11 zu Art. 439). Zuständiges Gericht in solchen Angelegenheiten ist gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Ver- bindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdein- stanz. Eine Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Mit Gesuch vom 9. Juni 2017 liess X._____ durch ihren Rechtsvertreter bei der Klinik B._____ um sofortige Entlassung ersuchen. Gleichzeitig beantragte sie, im Falle einer Nichtentlassung ihr Gesuch umgehend an das Kantonsgericht von Graubünden zur gerichtlichen Beurteilung weiterzuleiten, was von der Klinik B._____ gleichentags gemacht wurde. Dazu ist zu bemerken, dass es rechtlich fragwürdig erscheint, Beschwerde zu führen und diese zudem bei der unzuständi- gen Behörde einzureichen, bevor der angefochtene Entscheid überhaupt ergan- gen ist und die Beschwerdeführerin die Entscheidgründe kennt. Korrekt gewesen wäre vielmehr, entweder direkt beim Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz die ärztlich angeordnete Unterbringung anzufechten (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder aber bei der zuständigen Einrichtung ein Entlassungsgesuch zu stellen, deren
Seite 5 — 14 Entscheid abzuwarten und diesen sodann - sofern abweisend - an das Kantonsge- richt als Beschwerdeinstanz weiterzuziehen (Art. 439 Abs. 1 Ziff 3 ZGB). Dennoch wird im vorliegenden Fall, zumal keine Begründungspflicht besteht und mit hinrei- chender Klarheit hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist, das weitergeleitete Entlassungsge- such als Beschwerde entgegengenommen und darauf eingetreten.
E. 2 Das Gesuch um Entlassung steht im Zusammenhang mit der von Dr. med. A._____ angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vom 8. Juni 2017 (act. 03.1), weshalb es vorliegend zu prüfen gilt, ob die Voraussetzungen für die fürsor- gerische Unterbringung weiterhin gegeben oder ob diese zwischenzeitlich wegge- fallen sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand der Lage des Be- troffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426).
E. 3 Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung eine sinn- gemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) vor. Von Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Da- niel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N. 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. a) Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dies hat auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom
23. Februar 2017, E. 3.-3.2, zur Publikation vorgesehen, mit Verweis auf BGE 142
Seite 6 — 14 III 732 E. 4.3.2.). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Ver- fahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017, E. 3.3., zur Publikation vorge- sehen). Mit dem am 16. Juni 2017 eingereichten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Be- schwerdeführerin tags zuvor persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. Insbesondere wurden sämtliche, sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB er- gebenden Rechtsfragen beantwortet. b) Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Be- schwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Haupt- verhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.).
E. 4 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Vor- aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetz- lich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen
Seite 7 — 14 bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). a) Zunächst ist zu prüfen, ob bei X._____ einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welche die persönliche Fürsorge notwendig macht. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 16. Juni 2017, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterlagen der Klinik B._____ (insbesondere den Eintrittsbericht vom 8. Juni 2017 und den früheren Austrittsbericht aus der Klinik B._____ vom 7. Februar 2013) sowie Aus- künfte des behandelnden Arztes und der Pflegefachleute stützt, ist davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 285 ff.). Die damit zusammenhängenden Symptome wurden bereits anlässlich des letzten stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin Ende 2012 festge- stellt. Damals wurde eine schizotype Störung (ICD-10: F21), Differenzialdiagnose Schizophrenie (ICD-10: F20) diagnostiziert. Dr. med. C._____ führt in ihrem Kurz- gutachten im Einzelnen aus, das Bewusstsein der Beschwerdeführerin sei klar, die Orientierung zu allen Qualitäten intakt, die Konzentration erscheine mittelgradig gestört. Das formale Denken sei sehr sprunghaft, sofern sich die Explorandin überhaupt auf ein Gespräch einlasse. Das inhaltliche Denken zeige deutliche Auf- fälligkeiten: es gebe Hinweise auf Vergiftungsideen. Der Antrieb sei leicht be- schleunigt. Zu einer Behandlung sei sie nicht bereit. Die Explorandin befinde sich zurzeit in einem auch für Laien auffälligen Zustand. Aus fachlicher Sicht müsse von einer nur teilweise vorhandenen Urteilsfähigkeit und damit nicht vorhandenen Krankheitseinsicht ausgegangen werden, da sogenannte psychotische Symptome der Explorandin die Sicht auf die Dinge in einem Gesamtzusammenhang verun- möglichen. Aus den Akten gehe hervor, dass die Explorandin seit mindestens 2012 die geschilderten Symptome aufweise, die sich wahrscheinlich zwischenzeit- lich nicht massgeblich gebessert hätten, weshalb ein sogenanntes Residuum vor- herrsche und vor allem nun die volle Diagnose einer Schizophrenie gestellt werde. Erfahrungsgemäss führe dieses zu Verwahrlosungstendenzen, die bei der Explo-
Seite 8 — 14 randin nicht nur offensichtlich seien, sondern auch zu Auffälligkeiten in der Gesell- schaft (zum Beispiel Polizei) geführt hätten. Allem Anschein nach habe die Explo- randin in den letzten Monaten vorwiegend in der Natur und auf der Strasse gelebt, sich damit also zum Beispiel hinsichtlich Körperpflege und Ernährung unzurei- chend Sorge getragen. Ähnliches ist den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen. So geht etwa aus der Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik B._____ vom 7. Februar 2013 (act. 03.5) hervor, dass es sich bei der zugrunde liegenden Erkrankung um ein Syndrom aus dem schizophrenen Formenkreis handle. Bei aus dem Verhalten abgeleitetem wahnhaftem Erleben mit Beziehungswahn, Beein- flussungswahn und Verfolgungswahn sowie bizarrem Verhalten bestehe der Ver- dacht auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie. Die Patientin sei damals in einer stark verwahrlosten Verfassung erschienen, die Kleidung habe aus älteren Stücken, teils zusammengesetzten Wolltüchern, die verschmutzt und zerrissen gewesen seien, bestanden. Die Schuhe seien schmutzig und mit einem Seil zu- sammengebunden gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 konnte die Beschwerdeführe- rin den Fragen des Vorsitzenden zwar verstehen und mehrheitlich beantworten, es war jedoch auch erkennbar, dass bei ihr eine Störung des Denkens und der Wahrnehmung vorliegt. Das Gericht verfügt nicht über die entsprechende Fach- kompetenz, um die Diagnose der Gutachterin zu widerlegen oder als fehlerhaft zu qualifizieren. Doch unabhängig von der konkreten Bezeichnung des Krankheitsbe- fundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht zweifelhaft, dass bei Beschwerdeführerin ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. Eine Verwahrlosung ist indes- sen zu verneinen. Dabei ist insbesondere zu bemerken, dass allein der Umstand, dass jemand keinen Wohnplatz hat, nicht genügt. Vielmehr bedarf es eines Zu- standes der Verkommenheit, welcher mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 20 zu Art. 426 mit Verweis auf BGE 128 III 14 E. 3.). Ein solcher Zustand konnte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 nicht festgestellt werden. Auch wurde sei- tens der Beschwerdeführerin wie auch ihres Rechtsvertreters betont, dass X._____ zwar zeitweise in der freien Natur lebe, jedoch zwischendurch auch Feri- enwohnungen miete oder im Hotel übernachte, so dass die nötige Hygiene sicher- gestellt sei.
Seite 9 — 14 b) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. ba) Die Gutachterin Dr. med. C._____ führt in ihrem Gutachten aus (act. 07), die bei der Explorandin diagnostizierte Störung verlaufe chronisch und gefährde vor allem längerfristig deren gesamte Existenz. Diese beiden Aspekte würden die akute und spätere Behandlungsbedürftigkeit ergeben. Aus medizinisch- psychiatrischer Sicht sei es unerlässlich, die Explorandin einer stationären Fach- behandlung zu unterziehen; eine ambulante Therapie wäre zurzeit unzureichend. Bei Ausbleiben einer solchen adäquaten Behandlung wäre die körperliche und geistige Gesundheit der Explorandin gefährdet. Sie sei zeitweise fremdgefährlich. Zurzeit sei nur eine Unterbringung und Behandlung im geschlossenen Rahmen zweckmässig und vor der allfälligen Entlassung die Zusammenarbeit mit der KESB unerlässlich. Auch im Bericht der Klinik B._____ vom 14. Juni 2017 (act. 03) wird die Notwendigkeit einer stationären Therapie sowie einer regelmässigen Me- dikamenteneinnahme betont. Aktuell bestehe bei der Patientin weiterhin eine psy- chotische Symptomatik, die eine kontinuierliche Einnahme von Antipsychotika er- fordere. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der ge- schlossenen Station seien aktuell nicht ersichtlich. Ohne eine stationäre Behand- lung würde es derzeit rasch wieder zu gefährdendem Verhalten und Belastungen für das Umfeld kommen. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorge- rische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. bb) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom
10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Un- terbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Ge- setzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Ent-
Seite 10 — 14 lassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. bc) In Bezug auf die Selbstgefährdung ist festzustellen, dass eine solche von der Klinik B._____ verneint wurde (vgl. act. 03.2). Die Gutachterin konnte dazu keine Angaben machen (vgl. act. 07 S. 4). Was die Fremdgefährdung betrifft, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den Akten vor allem zu Beginn des stationären Aufenthalts vereinzelt aggressiv gezeigt haben soll. So soll sie versucht haben, einer Pflegerin ins Gesicht zu schlagen (vgl. act. 03.2). Auch im Behandlungsplan vom 12. Juni 2017 (act. 03.3) ist vermerkt, dass bei der Pati- entin ein stark gesteigerter Antrieb und ein zunehmendes aggressives Verhalten bestehe. Im Kurzgutachten vom 16. Juni 2017 (act. 07 S. 4) wird in diesem Zu- sammenhang ausgeführt, die Fremdgefährdung bestehe gemäss Aussagen des Personals nicht mehr. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 erga- ben sich keine Hinweise darauf, dass bei der Beschwerdeführerin eine Suizidalität vorliegen könnte. Auch war von einem gesteigerten Antrieb oder gar einer Ag- gression nichts mehr zu spüren. Die Beschwerdeführerin machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck und war durchaus in der Lage, die gestellten Fragen sachlich zu beantworten. Sie offenbarte - soweit das Gericht dies beurteilen kann - keine akuten psychotischen oder manischen Symptome, sondern ihr Zustand er- schien stabil. Überdies ist eine Fremdgefährdung ausserhalb der Klinik nicht ak- tenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr aggressives Verhalten in di- rektem Zusammenhang mit der von ihr abgelehnten stationären Behandlung stand. Bereits im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung war eine Gefährdung nicht mehr feststellbar. Auch wenn die Gutachterin ausführt, dass bei Ausbleiben einer adäquaten Behandlung die körperliche und geistige Gesundheit der Beschwerde- führerin gefährdet sei, vermag sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefähr- dung zu nennen. Folglich lässt sich aus diesen Ausführungen nicht die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung ableiten, um die Aufrechterhaltung der Unterbringung zu rechtfertigen. Eine lediglich hypotheti-
Seite 11 — 14 sche Gefährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit indes- sen nicht genügen. c) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbrin- gung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivi- er Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenen- schutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Be- tracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Mass- nahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB). ca) Dr. med. C._____ hält in ihrem Gutachten fest, dass es aus medizinisch- psychiatrischer Sicht unerlässlich sei, die Beschwerdeführerin einer stationären Fachbehandlung zu unterziehen. Zurzeit wäre eine ambulante Therapie unzurei- chend. Auch die Klinik B._____ vertritt in ihrem Bericht vom 14. Juni 2017 die Auf- fassung, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Station mit regelmässiger Medikationseinnahme aktuell nicht ersichtlich sei. cb) Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zweifellos als behandlungsbedürf- tig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbrin- gung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und sich die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung in einer guten Verfassung gezeigt hat, ohne dass psychotische Symptome für das Gericht ersichtlich gewesen wären, kann die adäquate Betreu- ung im Sinne einer Nachbehandlung auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen. Anlässlich der richterlichen Befragung liess sich feststellen, dass die Be- schwerdeführerin nur eine beschränkte Krankheitseinsicht aufweist. Sie sprach davon, sich lediglich einem allgemeinen "Check" und einer Zahnbehandlung un- terziehen zu wollen. Die Einnahme chemischer Medikamente lehne sie ab, da sie davon geschwollene Venen bekomme und paradoxe Reaktionen habe. Sie sei mit ihrer eigenen Therapie mit Pflanzen bislang "gut gefahren". Die Behandlungsein- sicht besteht nach dem Gesagten zwar nur geringfügig, da die Beschwerdeführe- rin ihre psychischen Probleme relativiert und der festen Überzeugung ist, dass
Seite 12 — 14 natürliche Medikamente in ihrem Fall ausreichen würden. Jedoch sagte sie an- lässlich der mündlichen Hauptverhandlung auch aus, man habe es vier Tage mit Zyprexa versucht, dies habe aber zu körperlichen Beschwerden geführt. Am Ver- handlungstag habe sie nichts einnehmen müssen, weil akzeptiert worden sei, dass sie ohne Medikamente besser klar komme. Dem Gericht liegen keine Anga- ben über die aktuelle Medikation vor. Es ist also fraglich, ob zurzeit überhaupt eine regelmässige Medikation erfolgt. Unter diesen Umständen erweist sich eine für- sorgerische Unterbringung als unverhältnismässig. Zudem hat sich im Rahmen der richterlichen Befragung herausgestellt, dass X._____ in ihrem Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty eine Person gefunden hat, die sie unterstützt und der sie auch vertraut. Er regelt für sie die noch strittige Erbteilung und berät sie in Angelegen- heiten des täglichen Lebens. Auch die Postzustellung an X._____ läuft über ihn. Es wäre daher wünschenswert, dass er sich weiterhin um seine Mandantin küm- mert und sie insbesondere auch bezüglich der Weiterführung einer ambulanten Behandlung und der Klärung ihrer unsicheren Wohnsituation unterstützt und posi- tiv auf sie einwirkt, so dass ein Rückfall in die Verwahrlosung möglichst vermieden werden kann. d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht mehr erfüllt sind. Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezu- stand besteht, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung der Beschwerde- führerin, welche nach Meinung des Gerichts soweit als stabil bezeichnet werden kann und auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung ersehen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsent- zug wie die stationäre Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Damit ist die fürsorge- rische Unterbringung aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Klinik zu entlassen. Mit der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung fällt auch die per
12. Juni 2017 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung dahin. Die vorliegende Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
E. 5 In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'057.50, bestehend aus Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr 1'557.50 Gutachterkosten, zu Lasten des Kan-
Seite 13 — 14 tons Graubünden. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird mangels entsprechendem Antrag verzichtet.
Seite 14 — 14 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3'057.50 (Ge- richtsgebühr Fr. 1'500.--; Gutachterkosten Fr. 1'557.50) verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Juni 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 74
29. Juni 2017 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuarin Thöny In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7001 Chur, betreffend fürsorgerische Unterbringung (Entlassung), hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 wurde X._____, geboren am _____ 1961, durch Dr. med. A._____, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 ZGB, in der Klinik B._____, O.1_____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung führte die einweisende Ärztin eine psychotische Störung sowie Verwahrlosung an. Zudem verweigere die Patientin die Kommunikation. B. Mit Gesuch vom 9. Juni 2017 liess X._____ bei der Klinik B._____ um so- fortige Entlassung aus der Klinik ersuchen. Gleichzeitig beantragte sie, im Falle einer Nichtentlassung das Gesuch umgehend an das Kantonsgericht von Graubünden zur gerichtlichen Beurteilung weiterzuleiten. C. Die Klinik B._____ trat mit Schreiben vom 9. Juni 2017 auf das Entlas- sungsgesuch nicht ein, leitete dieses aber umgehend an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. D. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vorsit- zende um Einreichung der Einweisungsverfügung sowie der wesentlichen Kli- nikakten der Beschwerdeführerin, namentlich Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte bis zum 14. Juni 2017. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 stellte die Klinik B._____ die geforderten Unterlagen zu. Im Kurzbericht wird ausgeführt, X._____ sei mit psychotischer Störung und Verwahrlosung eingewiesen worden. Vom 7. November 2012 bis 7. Januar 2013 sei sie mit ähnlicher Symptomatik mit der Diagnose schizotype Störung hospitalisiert gewesen. Sie sei nicht behandlungs- und krankheitseinsich- tig. Aktuell bestehe weiterhin eine psychotische Symptomatik, die eine kontinuier- liche Einnahme von Antipsychotika erfordere. Bei initialer Ablehnung der Medikati- on sei am 12. Juni 2017 eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB angeordnet worden. Weniger einschneidende Massnahmen als eine Unterbrin- gung auf der geschlossenen Station mit regelmässiger Medikationseinnahme sei- en aktuell nicht ersichtlich. Ohne eine stationäre Behandlung würde es rasch wie- der zu gefährdendem Verhalten und Belastungen für das Umfeld kommen.
Seite 3 — 14 F. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2017 betraute der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Dr. med. C._____, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, O.2_____, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin und setzte ihr zur Einreichung eines Gutachtens eine Frist bis zum 16. Juni 2017. Das Gutachten habe sich über den Gesundheitszustand von X._____ und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung sowie der Behandlung ohne Zustimmung zu äussern. Ausserdem sei darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkran- kung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher kon- kreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Ebenso sei zu beantworten, ob eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. G. In ihrem Kurzgutachten vom 16. Juni 2017 gelangte die Gutachterin nach Einsicht in die Vorakten, nach Einholung von Auskünften der behandelnden Ärzte und des Pflegepersonals sowie nach einem persönlichen Gespräch mit der Be- schwerdeführerin am 15. Juni 2017 zum Ergebnis, dass X._____ sehr wahrschein- lich wahnhafte Symptome habe. Sie sei zeitweise fremdgefährlich gewesen, und ihre offensichtlich chronische Verwahrlosung sowie Misstrauen mache Vergif- tungsideen und Fremdbeeinflussungserleben wahrscheinlich. Es sei von einer pa- ranoiden Schizophrenie mit chronischem Residuum auszugehen. Diese Störung verlaufe chronisch und gefährde vor allem längerfristig die gesamte Existenz der Explorandin. H. Am 22. Juni 2017 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerde- führerin sowie ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, anwesend waren. Im Anschluss an die richterliche Befragung von X._____, welche sich auf ihre Krankheitsgeschichte, die medikamentöse Behandlung, ihre Krankheits- und Behandlungseinsicht, ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Wohn- und Arbeitssituation, sowie ihre Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik B._____ bezog, hielt Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty in seinem Parteivortrag am Antrag auf Entlassung fest und machte ergänzende Ausführungen.
Seite 4 — 14 I. Der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ wurde noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung, die Ausführungen des Rechtsvertreters im Rahmen seines Parteivortrags sowie die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB kann die betroffene oder eine ihr naheste- hende Person jederzeit um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. Gegen die Ab- weisung des Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Ge- richt Beschwerde erheben (vgl. Art. 439 Abs. 1 ZGB). Eine gerichtliche Beurteilung kann auch verlangt werden, wenn die Einrichtung ein Entlassungsgesuch nicht behandelt (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 11 zu Art. 439). Zuständiges Gericht in solchen Angelegenheiten ist gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB in Ver- bindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) das Kantonsgericht als einzige kantonale Beschwerdein- stanz. Eine Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Mit Gesuch vom 9. Juni 2017 liess X._____ durch ihren Rechtsvertreter bei der Klinik B._____ um sofortige Entlassung ersuchen. Gleichzeitig beantragte sie, im Falle einer Nichtentlassung ihr Gesuch umgehend an das Kantonsgericht von Graubünden zur gerichtlichen Beurteilung weiterzuleiten, was von der Klinik B._____ gleichentags gemacht wurde. Dazu ist zu bemerken, dass es rechtlich fragwürdig erscheint, Beschwerde zu führen und diese zudem bei der unzuständi- gen Behörde einzureichen, bevor der angefochtene Entscheid überhaupt ergan- gen ist und die Beschwerdeführerin die Entscheidgründe kennt. Korrekt gewesen wäre vielmehr, entweder direkt beim Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz die ärztlich angeordnete Unterbringung anzufechten (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder aber bei der zuständigen Einrichtung ein Entlassungsgesuch zu stellen, deren
Seite 5 — 14 Entscheid abzuwarten und diesen sodann - sofern abweisend - an das Kantonsge- richt als Beschwerdeinstanz weiterzuziehen (Art. 439 Abs. 1 Ziff 3 ZGB). Dennoch wird im vorliegenden Fall, zumal keine Begründungspflicht besteht und mit hinrei- chender Klarheit hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist, das weitergeleitete Entlassungsge- such als Beschwerde entgegengenommen und darauf eingetreten. 2. Das Gesuch um Entlassung steht im Zusammenhang mit der von Dr. med. A._____ angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vom 8. Juni 2017 (act. 03.1), weshalb es vorliegend zu prüfen gilt, ob die Voraussetzungen für die fürsor- gerische Unterbringung weiterhin gegeben oder ob diese zwischenzeitlich wegge- fallen sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand der Lage des Be- troffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426). 3. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung eine sinn- gemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) vor. Von Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, welcher sich mit verfahrensrechtlichen Besonderheiten der fürsorgerischen Unterbringung befasst. Weil es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich mit schweren Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, sind ergänzende (teilweise abweichende) Bestimmungen unentbehrlich (vgl. Da- niel Steck, in: Büchler, Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, N. 1 zu Art. 450e). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. a) Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dies hat auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom
23. Februar 2017, E. 3.-3.2, zur Publikation vorgesehen, mit Verweis auf BGE 142
Seite 6 — 14 III 732 E. 4.3.2.). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Ver- fahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017, E. 3.3., zur Publikation vorge- sehen). Mit dem am 16. Juni 2017 eingereichten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Be- schwerdeführerin tags zuvor persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. Insbesondere wurden sämtliche, sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB er- gebenden Rechtsfragen beantwortet. b) Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Be- schwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Haupt- verhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). 4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Vor- aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetz- lich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.). Die genannten Voraussetzungen
Seite 7 — 14 bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). a) Zunächst ist zu prüfen, ob bei X._____ einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welche die persönliche Fürsorge notwendig macht. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 16. Juni 2017, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterlagen der Klinik B._____ (insbesondere den Eintrittsbericht vom 8. Juni 2017 und den früheren Austrittsbericht aus der Klinik B._____ vom 7. Februar 2013) sowie Aus- künfte des behandelnden Arztes und der Pflegefachleute stützt, ist davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 285 ff.). Die damit zusammenhängenden Symptome wurden bereits anlässlich des letzten stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin Ende 2012 festge- stellt. Damals wurde eine schizotype Störung (ICD-10: F21), Differenzialdiagnose Schizophrenie (ICD-10: F20) diagnostiziert. Dr. med. C._____ führt in ihrem Kurz- gutachten im Einzelnen aus, das Bewusstsein der Beschwerdeführerin sei klar, die Orientierung zu allen Qualitäten intakt, die Konzentration erscheine mittelgradig gestört. Das formale Denken sei sehr sprunghaft, sofern sich die Explorandin überhaupt auf ein Gespräch einlasse. Das inhaltliche Denken zeige deutliche Auf- fälligkeiten: es gebe Hinweise auf Vergiftungsideen. Der Antrieb sei leicht be- schleunigt. Zu einer Behandlung sei sie nicht bereit. Die Explorandin befinde sich zurzeit in einem auch für Laien auffälligen Zustand. Aus fachlicher Sicht müsse von einer nur teilweise vorhandenen Urteilsfähigkeit und damit nicht vorhandenen Krankheitseinsicht ausgegangen werden, da sogenannte psychotische Symptome der Explorandin die Sicht auf die Dinge in einem Gesamtzusammenhang verun- möglichen. Aus den Akten gehe hervor, dass die Explorandin seit mindestens 2012 die geschilderten Symptome aufweise, die sich wahrscheinlich zwischenzeit- lich nicht massgeblich gebessert hätten, weshalb ein sogenanntes Residuum vor- herrsche und vor allem nun die volle Diagnose einer Schizophrenie gestellt werde. Erfahrungsgemäss führe dieses zu Verwahrlosungstendenzen, die bei der Explo-
Seite 8 — 14 randin nicht nur offensichtlich seien, sondern auch zu Auffälligkeiten in der Gesell- schaft (zum Beispiel Polizei) geführt hätten. Allem Anschein nach habe die Explo- randin in den letzten Monaten vorwiegend in der Natur und auf der Strasse gelebt, sich damit also zum Beispiel hinsichtlich Körperpflege und Ernährung unzurei- chend Sorge getragen. Ähnliches ist den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen. So geht etwa aus der Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik B._____ vom 7. Februar 2013 (act. 03.5) hervor, dass es sich bei der zugrunde liegenden Erkrankung um ein Syndrom aus dem schizophrenen Formenkreis handle. Bei aus dem Verhalten abgeleitetem wahnhaftem Erleben mit Beziehungswahn, Beein- flussungswahn und Verfolgungswahn sowie bizarrem Verhalten bestehe der Ver- dacht auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie. Die Patientin sei damals in einer stark verwahrlosten Verfassung erschienen, die Kleidung habe aus älteren Stücken, teils zusammengesetzten Wolltüchern, die verschmutzt und zerrissen gewesen seien, bestanden. Die Schuhe seien schmutzig und mit einem Seil zu- sammengebunden gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 konnte die Beschwerdeführe- rin den Fragen des Vorsitzenden zwar verstehen und mehrheitlich beantworten, es war jedoch auch erkennbar, dass bei ihr eine Störung des Denkens und der Wahrnehmung vorliegt. Das Gericht verfügt nicht über die entsprechende Fach- kompetenz, um die Diagnose der Gutachterin zu widerlegen oder als fehlerhaft zu qualifizieren. Doch unabhängig von der konkreten Bezeichnung des Krankheitsbe- fundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht zweifelhaft, dass bei Beschwerdeführerin ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. Eine Verwahrlosung ist indes- sen zu verneinen. Dabei ist insbesondere zu bemerken, dass allein der Umstand, dass jemand keinen Wohnplatz hat, nicht genügt. Vielmehr bedarf es eines Zu- standes der Verkommenheit, welcher mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 20 zu Art. 426 mit Verweis auf BGE 128 III 14 E. 3.). Ein solcher Zustand konnte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 nicht festgestellt werden. Auch wurde sei- tens der Beschwerdeführerin wie auch ihres Rechtsvertreters betont, dass X._____ zwar zeitweise in der freien Natur lebe, jedoch zwischendurch auch Feri- enwohnungen miete oder im Hotel übernachte, so dass die nötige Hygiene sicher- gestellt sei.
Seite 9 — 14 b) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. ba) Die Gutachterin Dr. med. C._____ führt in ihrem Gutachten aus (act. 07), die bei der Explorandin diagnostizierte Störung verlaufe chronisch und gefährde vor allem längerfristig deren gesamte Existenz. Diese beiden Aspekte würden die akute und spätere Behandlungsbedürftigkeit ergeben. Aus medizinisch- psychiatrischer Sicht sei es unerlässlich, die Explorandin einer stationären Fach- behandlung zu unterziehen; eine ambulante Therapie wäre zurzeit unzureichend. Bei Ausbleiben einer solchen adäquaten Behandlung wäre die körperliche und geistige Gesundheit der Explorandin gefährdet. Sie sei zeitweise fremdgefährlich. Zurzeit sei nur eine Unterbringung und Behandlung im geschlossenen Rahmen zweckmässig und vor der allfälligen Entlassung die Zusammenarbeit mit der KESB unerlässlich. Auch im Bericht der Klinik B._____ vom 14. Juni 2017 (act. 03) wird die Notwendigkeit einer stationären Therapie sowie einer regelmässigen Me- dikamenteneinnahme betont. Aktuell bestehe bei der Patientin weiterhin eine psy- chotische Symptomatik, die eine kontinuierliche Einnahme von Antipsychotika er- fordere. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der ge- schlossenen Station seien aktuell nicht ersichtlich. Ohne eine stationäre Behand- lung würde es derzeit rasch wieder zu gefährdendem Verhalten und Belastungen für das Umfeld kommen. Dennoch stellt sich vorliegend die Frage, ob die fürsorge- rische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. bb) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom
10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Un- terbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Ge- setzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Ent-
Seite 10 — 14 lassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. bc) In Bezug auf die Selbstgefährdung ist festzustellen, dass eine solche von der Klinik B._____ verneint wurde (vgl. act. 03.2). Die Gutachterin konnte dazu keine Angaben machen (vgl. act. 07 S. 4). Was die Fremdgefährdung betrifft, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den Akten vor allem zu Beginn des stationären Aufenthalts vereinzelt aggressiv gezeigt haben soll. So soll sie versucht haben, einer Pflegerin ins Gesicht zu schlagen (vgl. act. 03.2). Auch im Behandlungsplan vom 12. Juni 2017 (act. 03.3) ist vermerkt, dass bei der Pati- entin ein stark gesteigerter Antrieb und ein zunehmendes aggressives Verhalten bestehe. Im Kurzgutachten vom 16. Juni 2017 (act. 07 S. 4) wird in diesem Zu- sammenhang ausgeführt, die Fremdgefährdung bestehe gemäss Aussagen des Personals nicht mehr. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 erga- ben sich keine Hinweise darauf, dass bei der Beschwerdeführerin eine Suizidalität vorliegen könnte. Auch war von einem gesteigerten Antrieb oder gar einer Ag- gression nichts mehr zu spüren. Die Beschwerdeführerin machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck und war durchaus in der Lage, die gestellten Fragen sachlich zu beantworten. Sie offenbarte - soweit das Gericht dies beurteilen kann - keine akuten psychotischen oder manischen Symptome, sondern ihr Zustand er- schien stabil. Überdies ist eine Fremdgefährdung ausserhalb der Klinik nicht ak- tenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr aggressives Verhalten in di- rektem Zusammenhang mit der von ihr abgelehnten stationären Behandlung stand. Bereits im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung war eine Gefährdung nicht mehr feststellbar. Auch wenn die Gutachterin ausführt, dass bei Ausbleiben einer adäquaten Behandlung die körperliche und geistige Gesundheit der Beschwerde- führerin gefährdet sei, vermag sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefähr- dung zu nennen. Folglich lässt sich aus diesen Ausführungen nicht die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung ableiten, um die Aufrechterhaltung der Unterbringung zu rechtfertigen. Eine lediglich hypotheti-
Seite 11 — 14 sche Gefährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit indes- sen nicht genügen. c) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbrin- gung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivi- er Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenen- schutz, Bern 2013, N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Be- tracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Mass- nahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 24 zu Art. 426 ZGB). ca) Dr. med. C._____ hält in ihrem Gutachten fest, dass es aus medizinisch- psychiatrischer Sicht unerlässlich sei, die Beschwerdeführerin einer stationären Fachbehandlung zu unterziehen. Zurzeit wäre eine ambulante Therapie unzurei- chend. Auch die Klinik B._____ vertritt in ihrem Bericht vom 14. Juni 2017 die Auf- fassung, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Station mit regelmässiger Medikationseinnahme aktuell nicht ersichtlich sei. cb) Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zweifellos als behandlungsbedürf- tig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbrin- gung. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und sich die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung in einer guten Verfassung gezeigt hat, ohne dass psychotische Symptome für das Gericht ersichtlich gewesen wären, kann die adäquate Betreu- ung im Sinne einer Nachbehandlung auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen. Anlässlich der richterlichen Befragung liess sich feststellen, dass die Be- schwerdeführerin nur eine beschränkte Krankheitseinsicht aufweist. Sie sprach davon, sich lediglich einem allgemeinen "Check" und einer Zahnbehandlung un- terziehen zu wollen. Die Einnahme chemischer Medikamente lehne sie ab, da sie davon geschwollene Venen bekomme und paradoxe Reaktionen habe. Sie sei mit ihrer eigenen Therapie mit Pflanzen bislang "gut gefahren". Die Behandlungsein- sicht besteht nach dem Gesagten zwar nur geringfügig, da die Beschwerdeführe- rin ihre psychischen Probleme relativiert und der festen Überzeugung ist, dass
Seite 12 — 14 natürliche Medikamente in ihrem Fall ausreichen würden. Jedoch sagte sie an- lässlich der mündlichen Hauptverhandlung auch aus, man habe es vier Tage mit Zyprexa versucht, dies habe aber zu körperlichen Beschwerden geführt. Am Ver- handlungstag habe sie nichts einnehmen müssen, weil akzeptiert worden sei, dass sie ohne Medikamente besser klar komme. Dem Gericht liegen keine Anga- ben über die aktuelle Medikation vor. Es ist also fraglich, ob zurzeit überhaupt eine regelmässige Medikation erfolgt. Unter diesen Umständen erweist sich eine für- sorgerische Unterbringung als unverhältnismässig. Zudem hat sich im Rahmen der richterlichen Befragung herausgestellt, dass X._____ in ihrem Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty eine Person gefunden hat, die sie unterstützt und der sie auch vertraut. Er regelt für sie die noch strittige Erbteilung und berät sie in Angelegen- heiten des täglichen Lebens. Auch die Postzustellung an X._____ läuft über ihn. Es wäre daher wünschenswert, dass er sich weiterhin um seine Mandantin küm- mert und sie insbesondere auch bezüglich der Weiterführung einer ambulanten Behandlung und der Klärung ihrer unsicheren Wohnsituation unterstützt und posi- tiv auf sie einwirkt, so dass ein Rückfall in die Verwahrlosung möglichst vermieden werden kann. d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht mehr erfüllt sind. Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezu- stand besteht, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung der Beschwerde- führerin, welche nach Meinung des Gerichts soweit als stabil bezeichnet werden kann und auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung ersehen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsent- zug wie die stationäre Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Damit ist die fürsorge- rische Unterbringung aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Klinik zu entlassen. Mit der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung fällt auch die per
12. Juni 2017 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung dahin. Die vorliegende Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'057.50, bestehend aus Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr 1'557.50 Gutachterkosten, zu Lasten des Kan-
Seite 13 — 14 tons Graubünden. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird mangels entsprechendem Antrag verzichtet.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3'057.50 (Ge- richtsgebühr Fr. 1'500.--; Gutachterkosten Fr. 1'557.50) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: