fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 wurde X._____, geboren am _____1968, durch Dr. med. A._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, in O.2_____ fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 3.1). Als Grund für die Einweisung führte der einweisende Arzt ein hypomanisches Zustandsbild im Rahmen einer bipolaren Störung an. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 02. Februar 2016 (act. 1) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 03. Februar 2016 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ um einen kurz- en Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behand- lung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vorsitzende um Ein- reichung der wesentlichen Klinikakten des Beschwerdeführers, namentlich Ein- trittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte. Er setzte hierzu Frist bis zum 05. Februar 2016 (vgl. act. 2). D. Mit Schreiben vom 04. Februar 2016 stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden die geforderten Unterlagen zu. Im Kurzbericht wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 20. November 2015 in der offene Abteilung C._____ der Klinik D._____ in O.1_____ in Behandlung befunden habe; mit der Diagnose depressiver Exazerbation mit akuter Suizidalität bei bekannter bipolar affektiver Störung. Am 29. Januar 2016 sei sodann eine fürsorgerische Unterbrin- gung gestützt auf die angefochtene Verfügung von Dr. med. A._____ erfolgt. Der Beschwerdeführer werde zurzeit auf der geschlossenen Station der Klinik B._____ in O.2_____ behandelt. Er sei nicht krankheits- und nicht behandlungseinsichtig. Es bestehe ein hypomanisches Zustandsbild mit Grössenideen und Selbstüber- schätzung. Er zeige sich erneut nicht absprachefähig und es bestehe eine potenti- elle Selbst- und Fremdgefährdung, so dass der Aufenthalt auf der geschlossenen Station weiterhin dringlich indiziert sei (vgl. act. 3). E. Am 05. Februar 2016 erliess der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden eine prozessleitende Verfügung, wonach Dr. med.
Seite 3 — 13 E._____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. Der Gutachter sollte sich im Kurzgutachten insbesondere über den Gesundheitszu- stand und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung äussern und dar- legen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychi- schen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Per- son bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest- gestellten Krankheit bzw. Betreuung unterbleibe. Weiter sollte das Gutachten die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine statio- näre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alter- nativen bestehen würden, wobei der Gutachter auch darüber Auskunft zu geben habe, ob der Beschwerdeführer über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungs- einsicht verfüge. Bis zur Erstattung des Gutachtens und bis zum Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden habe der Beschwerdeführer unter Vorbehalt von Art. 429 ZGB i.V.m. Art. 51a EGzZGB in der Klinik zu verbleiben, sofern zwi- schenzeitlich nach Ansicht der Klinik B._____ die Voraussetzungen für die fürsor- gerische Unterbringung nicht dahinfallen würden (vgl. act. 4). F. Der beauftragte Gutachter nahm im Kurzgutachten vom 07. Februar 2016, eingegangen am 08. Februar 2016, zuhanden des Kantonsgerichts von Graubün- den zum Fragethema Stellung. Gestützt auf ein Gespräch mit dem Beschwerde- führer sowie in Kenntnis der Vorakten hielt der Gutachter fest, beim Beschwerde- führer liege eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10: F 31.0) vor. Der Beschwerdeführer sei angetrieben, in seiner Stimmungs- lage sehr labil mit schnellen, nicht kontrollierbaren und deswegen gefährlichen Stimmungsschwankungen, Wahngedanken, Grössenideen und Selbstüberschät- zung, sowie mangelhafter Krankheitseinsicht und Behandlungsuneinsichtigkeit. Aufgrund der bipolaren affektiven Störung, momentan submanische bis manische Phase, bestehe eine Gefahr sowohl für Patienten als auch für seine Umgebung durch ständige Angetriebenheit, Selbstüberschätzung, Kritikunfähigkeit sowie Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit, was zu schwerwiegendem selbst- und/oder fremdgefährlichem Verhalten führen könne (vgl. act. 5). G. Am 11. Februar 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das se- parat angefertigte Protokoll verwiesen.
Seite 4 — 13 H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an das hierfür zuständige Gericht eingereicht. b) Gegen die am 29. Januar 2016 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr naheste- hende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwend- bar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Einga- be vom 02. Februar 2016 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der – seiner Ansicht nach – ungerechtfertigten fürsorgeri- schen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und seine sofor- tige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbrin- gungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und ab-
Seite 5 — 13 schliessend geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr ver- weist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetz- gebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu ent- scheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuwei- sen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf
Seite 6 — 13 Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Mass- nahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärun- gen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausser- halb der Einrichtung notwendigen Anordnungen getroffen hat (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 07. Februar 2016 erstatteten Gutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 05. Februar 2016 persönlich untersuch- te, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 11. Februar 2016 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB)
Seite 7 — 13 und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorge- schriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. A._____ ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgeri- schen Unterbringung grundsätzlich befugt. Zudem enthält die Verfügung vom 29. Januar 2016 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Ex- emplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeacht- lich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (vgl. Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychi- sche Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Be- handlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen- seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand
Seite 8 — 13 allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im- mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil- deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzens- berger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b/aa) Dr. med. E._____ stützt sich in seinem Gutachten vom 05. Februar 2016 (act. 5) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Aus- künfte der behandelnden Ärzte der Klinik B._____, F._____, Co-Chefarzt, und Dr. med. G._____, Oberarzt der Station H._____. Er gelangt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10, F 31.0) vorliege. Neben dieser Diagnose zeige der Beschwerde- führer ein hypomanisches Zustandsbild mit ständiger Angetriebenheit, inadäquater euphorischer Stimmungslage und affektiver Labilität mit schnellen und nichtkon- trollierbaren Stimmungsschwankungen auf. Diese seien gefährlich und würden zu Selbstüberschätzung, mangelnder Kritikfähigkeit, Grössenideen und zu einer feh- lenden Absprachefähigkeit führen. Die psychische Störung stelle eine konkrete Gefahr sowohl für die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers als auch von Dritten dar. In Anbetracht der fehlenden Behandlungseinsicht und Absprache- fähigkeit des Beschwerdeführers sei eine stationäre Behandlung in einer ge- schlossenen Station einer psychiatrischen Klinik derzeit unerlässlich. Aufgrund fehlender Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers bestehe keine ambulante Behandlungsalternative. bb) Ähnliches lässt sich im Übrigen dem Bericht der ärztlichen Leitung der Kli- nik B._____ vom 04. Februar 2016 (act. 3) entnehmen. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige, die ihm verordnete psychopharmakologische Medikation verweigere. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht absprachefähig und habe sich am 03. Februar 2016 von der Klinik entfernt und sei mit dem Zug nach Zürich gefahren. Aufgrund potentiel- ler Selbst- und Fremdgefährdung sei der Verbleib in der geschlossenen Station der Klinik B._____ dringlich weiter indiziert. cc) Die Symptome der bipolaren affektiven Störung traten auch an der Haupt- verhandlung vom 11. Februar 2016 zutage. Auch wenn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht mehr ganz so angeschlagen sein mag wie im Kurz- gutachten beschrieben, erscheint eine weitere stationäre Behandlung des Be-
Seite 9 — 13 schwerdeführers unumgänglich. So führte er anlässlich seiner Befragung vom
11. Februar 2016 wiederholt aus, dass er verschiedene Pläne habe, u.a. eine Au- dienz beim Papst, ein Unternehmen in den Bereichen Schreinerei, Spa und Bar in O.3_____ zu gründen und schweizweit acht Millionen Unterschriften auf Jeans und T-Shirts zu sammeln (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2016). Die Antworten auf die vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsge- richts anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2016 gestellten Fragen waren vielfach abschweifend, die Sprache war weitschweifend und monoton. Auf- grund der vorstehenden Ausführungen steht zweifellos fest, dass beim Beschwer- deführer ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Gutachter Dr. med. E._____ hält die bipolare affektive Störung angesichts der gegenwärtig akuten Episode dringend für be- handlungsbedürftig. Ohne Behandlung mit Neuroleptika müsse jeweils das spon- tane Abklingen der hypomanischen Episode abgewartet werden und es bestehe die Gefahr von Selbst- und Fremdgefährdung durch die Stimmungsschwankungen des Beschwerdeführers. Es sei unerlässlich, dass er sich einer adäquaten statio- nären Behandlung unterziehe. Auch im Bericht der Klinik B._____ vom 04. Febru- ar 2016 wird die Notwendigkeit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme be- tont sowie ein Aufenthalt auf der geschlossenen Station empfohlen. Sowohl aus dem Gutachten von Dr. med. E._____ als auch aus dem Bericht der Klinik B._____ geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für sich selbst und für Drittpersonen darstellt, sollte die Krankheit nicht behandelt werden. Aus diesen Gründen erscheint eine Behandlung sowohl in Be- zug auf seinen eigenen wie auch den Schutz seines Umfeldes sowie Dritter (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB) angezeigt. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Un- terbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Be- troffenen vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. d/aa) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank-
Seite 10 — 13 heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Un- terbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Ge- setzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Ent- lassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der für- sorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. bb) In Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass das Kurzgutachten von Dr. med. E._____ eine bipola- re affektive Störung mit einer nicht vorhandenen Behandlungseinsicht feststellt. Hinsichtlich der Selbst- und Fremdgefährdung geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hypomanischen Zustandes am 05. Februar 2016 die Klinik B._____ unbefugt verlassen hat und sich am Bahnhof O.2_____ vor eine Lokomotive begeben hat. Durch dieses selbstgefährdende Verhalten hat der Beschwerdeführer seine Gesundheit konkret in Gefahr gebracht. Ebenfalls äussert sich der Gutachter, Dr. med. E._____, im Kurzgutachten dahingehend, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gesteigerten Selbstwertgefühls und der Selbstüberschätzung in der manischen Phase das eigene Leben und das von Drit- ten gefährden könne. Überdies war anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Fe- bruar 2016 ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer noch immer in einer sub- manischen bis manischen Phase befindet, mit klaren Anzeichen euphorischer Stimmung und Selbstüberschätzung. Demnach ist davon auszugehen, dass im Falle einer sofortigen Entlassung aus der Klinik B._____ die manische Phase wei- ter anhält und diese zu schwerwiegendem selbst- und fremdgefährdenden Verhal- ten führen kann. Folglich lässt sich aus diesen Ausführungen die geforderte kon- krete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung ableiten und damit die Aufrechterhaltung der Unterbringung rechtfertigen.
Seite 11 — 13 e/aa) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbrin- gung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guil- lod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Bot- schaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Be- tracht (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeu- tung zu (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). bb) Dr. med. E._____ hält in seinem Gutachten fest, dass zurzeit nur eine Be- handlung im stationären Rahmen erwogen werden könne. Eine ambulante Thera- pie erachtet er als unzureichend. Dies aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie fehlender Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers, womit die notwendige Medikation – insbesondere im Rahmen einer ambulanten Behandlung – nicht gesichert wäre (vgl. act. 5). Ebenso lässt sich dem Bericht der Klinik B._____ vom 04. Februar 2016 sinngemäss entnehmen, dass der Be- schwerdeführer weder behandlungs- und krankheitseinsichtig noch absprache- fähig sei und daher eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbrin- gung auf der geschlossenen Station derzeit nicht ersichtlich sei (vgl. act. 3). Be- züglich der Krankheitseinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer bei der Hauptver- handlung vom 11. Februar 2016 einsichtig zeigte. Der Beschwerdeführer bestätig- te, seit fast zehn Jahren Kenntnis von der Diagnose der bipolaren affektiven Störung zu haben (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2016). Jedoch ging anlässlich der Hauptverhandlung hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nebenwirkungen nicht gewillt ist, die verordneten Medikamente ein- zunehmen. Es kann damit festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin behandlungsresistent zeigt. Eine mildere Massnahme, die auf Freiwillig- keit beruht, ist demnach vorliegend nicht ersichtlich. Ebenso ist davon auszuge- hen, dass eine ambulante Massnahme nicht erfolgversprechend wäre. Vielmehr erscheint aufgrund des Gutachtens und der Anhörung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung, dass der Verbleib auf der geschlossenen Station weiterhin notwendig ist. Die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung erscheint vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismässig.
Seite 12 — 13 f) Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die ärztliche Ein- weisung durch Dr. med. A._____ ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formel- ler Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung und die Entlassung aus der Klinik B._____ kann zurzeit nicht gewährt wer- den. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Ver- fassung auf eine stationäre Behandlung sowie auf eine engmaschige Betreuung und Kontrolle der regelmässigen Medikamenteneinnahme angewiesen ist, damit sich sein Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert. Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Massnahme ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB gemäss ärztlicher Einweisung (Verfügung) vom 29. Januar 2016 am 11. März 2016 ausläuft. Für eine längere Rückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ bedürfte es eines neu zu erlassen- den Unterbringungsentscheids der hierfür zuständigen KESB Nordbünden. Ferner verbleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen (vgl. Art. 426 Abs. 4 ZGB). 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ nicht durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang ge- hen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00, beste- hend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten, zu Lasten des Beschwerdeführers. Angesichts des Einkommens aus der IV-Rente von monatlich rund Fr. 4'400.00 – wie der Beschwerdeführer anlässlich der Haupt- verhandlung bekannt gab – sind die Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrens- kosten gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB nicht gegeben. Aussergerichtliche Ent- schädigungen sind keine zu sprechen.
Seite 13 — 13 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr ver- weist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetz- gebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu ent- scheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuwei- sen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf
Seite 6 — 13 Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Mass- nahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärun- gen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausser- halb der Einrichtung notwendigen Anordnungen getroffen hat (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 07. Februar 2016 erstatteten Gutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 05. Februar 2016 persönlich untersuch- te, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 11. Februar 2016 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB)
Seite 7 — 13 und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorge- schriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. A._____ ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgeri- schen Unterbringung grundsätzlich befugt. Zudem enthält die Verfügung vom 29. Januar 2016 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Ex- emplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeacht- lich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (vgl. Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychi- sche Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Be- handlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen- seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand
Seite 8 — 13 allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im- mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil- deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzens- berger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b/aa) Dr. med. E._____ stützt sich in seinem Gutachten vom 05. Februar 2016 (act. 5) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Aus- künfte der behandelnden Ärzte der Klinik B._____, F._____, Co-Chefarzt, und Dr. med. G._____, Oberarzt der Station H._____. Er gelangt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10, F 31.0) vorliege. Neben dieser Diagnose zeige der Beschwerde- führer ein hypomanisches Zustandsbild mit ständiger Angetriebenheit, inadäquater euphorischer Stimmungslage und affektiver Labilität mit schnellen und nichtkon- trollierbaren Stimmungsschwankungen auf. Diese seien gefährlich und würden zu Selbstüberschätzung, mangelnder Kritikfähigkeit, Grössenideen und zu einer feh- lenden Absprachefähigkeit führen. Die psychische Störung stelle eine konkrete Gefahr sowohl für die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers als auch von Dritten dar. In Anbetracht der fehlenden Behandlungseinsicht und Absprache- fähigkeit des Beschwerdeführers sei eine stationäre Behandlung in einer ge- schlossenen Station einer psychiatrischen Klinik derzeit unerlässlich. Aufgrund fehlender Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers bestehe keine ambulante Behandlungsalternative. bb) Ähnliches lässt sich im Übrigen dem Bericht der ärztlichen Leitung der Kli- nik B._____ vom 04. Februar 2016 (act. 3) entnehmen. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige, die ihm verordnete psychopharmakologische Medikation verweigere. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht absprachefähig und habe sich am 03. Februar 2016 von der Klinik entfernt und sei mit dem Zug nach Zürich gefahren. Aufgrund potentiel- ler Selbst- und Fremdgefährdung sei der Verbleib in der geschlossenen Station der Klinik B._____ dringlich weiter indiziert. cc) Die Symptome der bipolaren affektiven Störung traten auch an der Haupt- verhandlung vom 11. Februar 2016 zutage. Auch wenn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht mehr ganz so angeschlagen sein mag wie im Kurz- gutachten beschrieben, erscheint eine weitere stationäre Behandlung des Be-
Seite 9 — 13 schwerdeführers unumgänglich. So führte er anlässlich seiner Befragung vom
11. Februar 2016 wiederholt aus, dass er verschiedene Pläne habe, u.a. eine Au- dienz beim Papst, ein Unternehmen in den Bereichen Schreinerei, Spa und Bar in O.3_____ zu gründen und schweizweit acht Millionen Unterschriften auf Jeans und T-Shirts zu sammeln (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2016). Die Antworten auf die vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsge- richts anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2016 gestellten Fragen waren vielfach abschweifend, die Sprache war weitschweifend und monoton. Auf- grund der vorstehenden Ausführungen steht zweifellos fest, dass beim Beschwer- deführer ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Gutachter Dr. med. E._____ hält die bipolare affektive Störung angesichts der gegenwärtig akuten Episode dringend für be- handlungsbedürftig. Ohne Behandlung mit Neuroleptika müsse jeweils das spon- tane Abklingen der hypomanischen Episode abgewartet werden und es bestehe die Gefahr von Selbst- und Fremdgefährdung durch die Stimmungsschwankungen des Beschwerdeführers. Es sei unerlässlich, dass er sich einer adäquaten statio- nären Behandlung unterziehe. Auch im Bericht der Klinik B._____ vom 04. Febru- ar 2016 wird die Notwendigkeit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme be- tont sowie ein Aufenthalt auf der geschlossenen Station empfohlen. Sowohl aus dem Gutachten von Dr. med. E._____ als auch aus dem Bericht der Klinik B._____ geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für sich selbst und für Drittpersonen darstellt, sollte die Krankheit nicht behandelt werden. Aus diesen Gründen erscheint eine Behandlung sowohl in Be- zug auf seinen eigenen wie auch den Schutz seines Umfeldes sowie Dritter (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB) angezeigt. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Un- terbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Be- troffenen vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. d/aa) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank-
Seite 10 — 13 heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Un- terbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Ge- setzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Ent- lassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der für- sorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. bb) In Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass das Kurzgutachten von Dr. med. E._____ eine bipola- re affektive Störung mit einer nicht vorhandenen Behandlungseinsicht feststellt. Hinsichtlich der Selbst- und Fremdgefährdung geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hypomanischen Zustandes am 05. Februar 2016 die Klinik B._____ unbefugt verlassen hat und sich am Bahnhof O.2_____ vor eine Lokomotive begeben hat. Durch dieses selbstgefährdende Verhalten hat der Beschwerdeführer seine Gesundheit konkret in Gefahr gebracht. Ebenfalls äussert sich der Gutachter, Dr. med. E._____, im Kurzgutachten dahingehend, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gesteigerten Selbstwertgefühls und der Selbstüberschätzung in der manischen Phase das eigene Leben und das von Drit- ten gefährden könne. Überdies war anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Fe- bruar 2016 ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer noch immer in einer sub- manischen bis manischen Phase befindet, mit klaren Anzeichen euphorischer Stimmung und Selbstüberschätzung. Demnach ist davon auszugehen, dass im Falle einer sofortigen Entlassung aus der Klinik B._____ die manische Phase wei- ter anhält und diese zu schwerwiegendem selbst- und fremdgefährdenden Verhal- ten führen kann. Folglich lässt sich aus diesen Ausführungen die geforderte kon- krete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung ableiten und damit die Aufrechterhaltung der Unterbringung rechtfertigen.
Seite 11 — 13 e/aa) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbrin- gung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guil- lod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Bot- schaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Be- tracht (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeu- tung zu (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). bb) Dr. med. E._____ hält in seinem Gutachten fest, dass zurzeit nur eine Be- handlung im stationären Rahmen erwogen werden könne. Eine ambulante Thera- pie erachtet er als unzureichend. Dies aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie fehlender Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers, womit die notwendige Medikation – insbesondere im Rahmen einer ambulanten Behandlung – nicht gesichert wäre (vgl. act. 5). Ebenso lässt sich dem Bericht der Klinik B._____ vom 04. Februar 2016 sinngemäss entnehmen, dass der Be- schwerdeführer weder behandlungs- und krankheitseinsichtig noch absprache- fähig sei und daher eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbrin- gung auf der geschlossenen Station derzeit nicht ersichtlich sei (vgl. act. 3). Be- züglich der Krankheitseinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer bei der Hauptver- handlung vom 11. Februar 2016 einsichtig zeigte. Der Beschwerdeführer bestätig- te, seit fast zehn Jahren Kenntnis von der Diagnose der bipolaren affektiven Störung zu haben (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2016). Jedoch ging anlässlich der Hauptverhandlung hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nebenwirkungen nicht gewillt ist, die verordneten Medikamente ein- zunehmen. Es kann damit festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin behandlungsresistent zeigt. Eine mildere Massnahme, die auf Freiwillig- keit beruht, ist demnach vorliegend nicht ersichtlich. Ebenso ist davon auszuge- hen, dass eine ambulante Massnahme nicht erfolgversprechend wäre. Vielmehr erscheint aufgrund des Gutachtens und der Anhörung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung, dass der Verbleib auf der geschlossenen Station weiterhin notwendig ist. Die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung erscheint vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismässig.
Seite 12 — 13 f) Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die ärztliche Ein- weisung durch Dr. med. A._____ ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formel- ler Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung und die Entlassung aus der Klinik B._____ kann zurzeit nicht gewährt wer- den. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Ver- fassung auf eine stationäre Behandlung sowie auf eine engmaschige Betreuung und Kontrolle der regelmässigen Medikamenteneinnahme angewiesen ist, damit sich sein Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert. Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Massnahme ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB gemäss ärztlicher Einweisung (Verfügung) vom 29. Januar 2016 am 11. März 2016 ausläuft. Für eine längere Rückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ bedürfte es eines neu zu erlassen- den Unterbringungsentscheids der hierfür zuständigen KESB Nordbünden. Ferner verbleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen (vgl. Art. 426 Abs. 4 ZGB). 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ nicht durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang ge- hen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00, beste- hend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten, zu Lasten des Beschwerdeführers. Angesichts des Einkommens aus der IV-Rente von monatlich rund Fr. 4'400.00 – wie der Beschwerdeführer anlässlich der Haupt- verhandlung bekannt gab – sind die Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrens- kosten gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB nicht gegeben. Aussergerichtliche Ent- schädigungen sind keine zu sprechen.
Seite 13 — 13 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'750.00 (Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1'250.00 Gutachterkosten) gehen zulasten des Beschwerdeführers.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Februar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 25
18. Februar 2016 (Mit Urteil 5A_167/2016 vom 01. März 2016 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pritzi Aktuar ad hoc Crameri In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 wurde X._____, geboren am _____1968, durch Dr. med. A._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, in O.2_____ fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 3.1). Als Grund für die Einweisung führte der einweisende Arzt ein hypomanisches Zustandsbild im Rahmen einer bipolaren Störung an. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 02. Februar 2016 (act. 1) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 03. Februar 2016 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ um einen kurz- en Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behand- lung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vorsitzende um Ein- reichung der wesentlichen Klinikakten des Beschwerdeführers, namentlich Ein- trittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte. Er setzte hierzu Frist bis zum 05. Februar 2016 (vgl. act. 2). D. Mit Schreiben vom 04. Februar 2016 stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden die geforderten Unterlagen zu. Im Kurzbericht wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 20. November 2015 in der offene Abteilung C._____ der Klinik D._____ in O.1_____ in Behandlung befunden habe; mit der Diagnose depressiver Exazerbation mit akuter Suizidalität bei bekannter bipolar affektiver Störung. Am 29. Januar 2016 sei sodann eine fürsorgerische Unterbrin- gung gestützt auf die angefochtene Verfügung von Dr. med. A._____ erfolgt. Der Beschwerdeführer werde zurzeit auf der geschlossenen Station der Klinik B._____ in O.2_____ behandelt. Er sei nicht krankheits- und nicht behandlungseinsichtig. Es bestehe ein hypomanisches Zustandsbild mit Grössenideen und Selbstüber- schätzung. Er zeige sich erneut nicht absprachefähig und es bestehe eine potenti- elle Selbst- und Fremdgefährdung, so dass der Aufenthalt auf der geschlossenen Station weiterhin dringlich indiziert sei (vgl. act. 3). E. Am 05. Februar 2016 erliess der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden eine prozessleitende Verfügung, wonach Dr. med.
Seite 3 — 13 E._____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. Der Gutachter sollte sich im Kurzgutachten insbesondere über den Gesundheitszu- stand und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung äussern und dar- legen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychi- schen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Per- son bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest- gestellten Krankheit bzw. Betreuung unterbleibe. Weiter sollte das Gutachten die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine statio- näre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alter- nativen bestehen würden, wobei der Gutachter auch darüber Auskunft zu geben habe, ob der Beschwerdeführer über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungs- einsicht verfüge. Bis zur Erstattung des Gutachtens und bis zum Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden habe der Beschwerdeführer unter Vorbehalt von Art. 429 ZGB i.V.m. Art. 51a EGzZGB in der Klinik zu verbleiben, sofern zwi- schenzeitlich nach Ansicht der Klinik B._____ die Voraussetzungen für die fürsor- gerische Unterbringung nicht dahinfallen würden (vgl. act. 4). F. Der beauftragte Gutachter nahm im Kurzgutachten vom 07. Februar 2016, eingegangen am 08. Februar 2016, zuhanden des Kantonsgerichts von Graubün- den zum Fragethema Stellung. Gestützt auf ein Gespräch mit dem Beschwerde- führer sowie in Kenntnis der Vorakten hielt der Gutachter fest, beim Beschwerde- führer liege eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10: F 31.0) vor. Der Beschwerdeführer sei angetrieben, in seiner Stimmungs- lage sehr labil mit schnellen, nicht kontrollierbaren und deswegen gefährlichen Stimmungsschwankungen, Wahngedanken, Grössenideen und Selbstüberschät- zung, sowie mangelhafter Krankheitseinsicht und Behandlungsuneinsichtigkeit. Aufgrund der bipolaren affektiven Störung, momentan submanische bis manische Phase, bestehe eine Gefahr sowohl für Patienten als auch für seine Umgebung durch ständige Angetriebenheit, Selbstüberschätzung, Kritikunfähigkeit sowie Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit, was zu schwerwiegendem selbst- und/oder fremdgefährlichem Verhalten führen könne (vgl. act. 5). G. Am 11. Februar 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das se- parat angefertigte Protokoll verwiesen.
Seite 4 — 13 H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an das hierfür zuständige Gericht eingereicht. b) Gegen die am 29. Januar 2016 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr naheste- hende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwend- bar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Einga- be vom 02. Februar 2016 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der – seiner Ansicht nach – ungerechtfertigten fürsorgeri- schen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und seine sofor- tige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbrin- gungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und ab-
Seite 5 — 13 schliessend geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr ver- weist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetz- gebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu ent- scheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuwei- sen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf
Seite 6 — 13 Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Mass- nahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärun- gen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausser- halb der Einrichtung notwendigen Anordnungen getroffen hat (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 07. Februar 2016 erstatteten Gutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 05. Februar 2016 persönlich untersuch- te, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 11. Februar 2016 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB)
Seite 7 — 13 und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorge- schriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. A._____ ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgeri- schen Unterbringung grundsätzlich befugt. Zudem enthält die Verfügung vom 29. Januar 2016 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Ex- emplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeacht- lich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (vgl. Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychi- sche Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Be- handlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen- seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand
Seite 8 — 13 allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im- mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil- deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzens- berger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b/aa) Dr. med. E._____ stützt sich in seinem Gutachten vom 05. Februar 2016 (act. 5) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Aus- künfte der behandelnden Ärzte der Klinik B._____, F._____, Co-Chefarzt, und Dr. med. G._____, Oberarzt der Station H._____. Er gelangt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10, F 31.0) vorliege. Neben dieser Diagnose zeige der Beschwerde- führer ein hypomanisches Zustandsbild mit ständiger Angetriebenheit, inadäquater euphorischer Stimmungslage und affektiver Labilität mit schnellen und nichtkon- trollierbaren Stimmungsschwankungen auf. Diese seien gefährlich und würden zu Selbstüberschätzung, mangelnder Kritikfähigkeit, Grössenideen und zu einer feh- lenden Absprachefähigkeit führen. Die psychische Störung stelle eine konkrete Gefahr sowohl für die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers als auch von Dritten dar. In Anbetracht der fehlenden Behandlungseinsicht und Absprache- fähigkeit des Beschwerdeführers sei eine stationäre Behandlung in einer ge- schlossenen Station einer psychiatrischen Klinik derzeit unerlässlich. Aufgrund fehlender Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers bestehe keine ambulante Behandlungsalternative. bb) Ähnliches lässt sich im Übrigen dem Bericht der ärztlichen Leitung der Kli- nik B._____ vom 04. Februar 2016 (act. 3) entnehmen. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige, die ihm verordnete psychopharmakologische Medikation verweigere. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht absprachefähig und habe sich am 03. Februar 2016 von der Klinik entfernt und sei mit dem Zug nach Zürich gefahren. Aufgrund potentiel- ler Selbst- und Fremdgefährdung sei der Verbleib in der geschlossenen Station der Klinik B._____ dringlich weiter indiziert. cc) Die Symptome der bipolaren affektiven Störung traten auch an der Haupt- verhandlung vom 11. Februar 2016 zutage. Auch wenn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht mehr ganz so angeschlagen sein mag wie im Kurz- gutachten beschrieben, erscheint eine weitere stationäre Behandlung des Be-
Seite 9 — 13 schwerdeführers unumgänglich. So führte er anlässlich seiner Befragung vom
11. Februar 2016 wiederholt aus, dass er verschiedene Pläne habe, u.a. eine Au- dienz beim Papst, ein Unternehmen in den Bereichen Schreinerei, Spa und Bar in O.3_____ zu gründen und schweizweit acht Millionen Unterschriften auf Jeans und T-Shirts zu sammeln (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2016). Die Antworten auf die vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsge- richts anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2016 gestellten Fragen waren vielfach abschweifend, die Sprache war weitschweifend und monoton. Auf- grund der vorstehenden Ausführungen steht zweifellos fest, dass beim Beschwer- deführer ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Gutachter Dr. med. E._____ hält die bipolare affektive Störung angesichts der gegenwärtig akuten Episode dringend für be- handlungsbedürftig. Ohne Behandlung mit Neuroleptika müsse jeweils das spon- tane Abklingen der hypomanischen Episode abgewartet werden und es bestehe die Gefahr von Selbst- und Fremdgefährdung durch die Stimmungsschwankungen des Beschwerdeführers. Es sei unerlässlich, dass er sich einer adäquaten statio- nären Behandlung unterziehe. Auch im Bericht der Klinik B._____ vom 04. Febru- ar 2016 wird die Notwendigkeit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme be- tont sowie ein Aufenthalt auf der geschlossenen Station empfohlen. Sowohl aus dem Gutachten von Dr. med. E._____ als auch aus dem Bericht der Klinik B._____ geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für sich selbst und für Drittpersonen darstellt, sollte die Krankheit nicht behandelt werden. Aus diesen Gründen erscheint eine Behandlung sowohl in Be- zug auf seinen eigenen wie auch den Schutz seines Umfeldes sowie Dritter (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB) angezeigt. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Un- terbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Be- troffenen vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. d/aa) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank-
Seite 10 — 13 heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Un- terbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Ge- setzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Ent- lassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der für- sorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. bb) In Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass das Kurzgutachten von Dr. med. E._____ eine bipola- re affektive Störung mit einer nicht vorhandenen Behandlungseinsicht feststellt. Hinsichtlich der Selbst- und Fremdgefährdung geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hypomanischen Zustandes am 05. Februar 2016 die Klinik B._____ unbefugt verlassen hat und sich am Bahnhof O.2_____ vor eine Lokomotive begeben hat. Durch dieses selbstgefährdende Verhalten hat der Beschwerdeführer seine Gesundheit konkret in Gefahr gebracht. Ebenfalls äussert sich der Gutachter, Dr. med. E._____, im Kurzgutachten dahingehend, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gesteigerten Selbstwertgefühls und der Selbstüberschätzung in der manischen Phase das eigene Leben und das von Drit- ten gefährden könne. Überdies war anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Fe- bruar 2016 ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer noch immer in einer sub- manischen bis manischen Phase befindet, mit klaren Anzeichen euphorischer Stimmung und Selbstüberschätzung. Demnach ist davon auszugehen, dass im Falle einer sofortigen Entlassung aus der Klinik B._____ die manische Phase wei- ter anhält und diese zu schwerwiegendem selbst- und fremdgefährdenden Verhal- ten führen kann. Folglich lässt sich aus diesen Ausführungen die geforderte kon- krete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung ableiten und damit die Aufrechterhaltung der Unterbringung rechtfertigen.
Seite 11 — 13 e/aa) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbrin- gung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guil- lod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Bot- schaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Be- tracht (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeu- tung zu (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). bb) Dr. med. E._____ hält in seinem Gutachten fest, dass zurzeit nur eine Be- handlung im stationären Rahmen erwogen werden könne. Eine ambulante Thera- pie erachtet er als unzureichend. Dies aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie fehlender Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers, womit die notwendige Medikation – insbesondere im Rahmen einer ambulanten Behandlung – nicht gesichert wäre (vgl. act. 5). Ebenso lässt sich dem Bericht der Klinik B._____ vom 04. Februar 2016 sinngemäss entnehmen, dass der Be- schwerdeführer weder behandlungs- und krankheitseinsichtig noch absprache- fähig sei und daher eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbrin- gung auf der geschlossenen Station derzeit nicht ersichtlich sei (vgl. act. 3). Be- züglich der Krankheitseinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer bei der Hauptver- handlung vom 11. Februar 2016 einsichtig zeigte. Der Beschwerdeführer bestätig- te, seit fast zehn Jahren Kenntnis von der Diagnose der bipolaren affektiven Störung zu haben (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2016). Jedoch ging anlässlich der Hauptverhandlung hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nebenwirkungen nicht gewillt ist, die verordneten Medikamente ein- zunehmen. Es kann damit festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin behandlungsresistent zeigt. Eine mildere Massnahme, die auf Freiwillig- keit beruht, ist demnach vorliegend nicht ersichtlich. Ebenso ist davon auszuge- hen, dass eine ambulante Massnahme nicht erfolgversprechend wäre. Vielmehr erscheint aufgrund des Gutachtens und der Anhörung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung, dass der Verbleib auf der geschlossenen Station weiterhin notwendig ist. Die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung erscheint vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismässig.
Seite 12 — 13 f) Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die ärztliche Ein- weisung durch Dr. med. A._____ ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formel- ler Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung und die Entlassung aus der Klinik B._____ kann zurzeit nicht gewährt wer- den. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Ver- fassung auf eine stationäre Behandlung sowie auf eine engmaschige Betreuung und Kontrolle der regelmässigen Medikamenteneinnahme angewiesen ist, damit sich sein Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert. Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Massnahme ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB gemäss ärztlicher Einweisung (Verfügung) vom 29. Januar 2016 am 11. März 2016 ausläuft. Für eine längere Rückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ bedürfte es eines neu zu erlassen- den Unterbringungsentscheids der hierfür zuständigen KESB Nordbünden. Ferner verbleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen (vgl. Art. 426 Abs. 4 ZGB). 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ nicht durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang ge- hen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00, beste- hend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten, zu Lasten des Beschwerdeführers. Angesichts des Einkommens aus der IV-Rente von monatlich rund Fr. 4'400.00 – wie der Beschwerdeführer anlässlich der Haupt- verhandlung bekannt gab – sind die Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrens- kosten gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB nicht gegeben. Aussergerichtliche Ent- schädigungen sind keine zu sprechen.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'750.00 (Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1'250.00 Gutachterkosten) gehen zulasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: