Mitteilung der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen | Berufung ZGB Erbrecht
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 07. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 168
12. Dezember 2016 Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 2. November 2016, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . _ _ _ _ _, Berufungsbeklagte, betreffend Mitteilung der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen,
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Berufung vom 14. November 2016 (schweizeri- scher Poststempel vom 16. November 2016) samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Er- wägung, – dass A._____ am 07. September 2016 mit letztem Wohnsitz in O.1_____ ver- storben ist, – dass dem Bezirksgericht Imboden in der Folge eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Verstorbenen vom 13. Januar 1992 zur Eröffnung eingereicht wurde, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden in seinem Entscheid vom
02. November 2016 die gesetzlichen Erben von A._____ feststellte, unter ih- nen X._____, und in der Folge die eingesetzten Erben gemäss genanntem Testament auflistete, – dass der Einzelrichter im Dispositiv des Entscheides die Verfügung von Todes wegen von A._____ vom 13. Januar 1992 samt Testamentsnachtrag vom 13. Januar 1992 zuhanden der gesetzlichen und der eingesetzten Erben eröffnete und im weiteren davon Vormerk nahm, dass Rechtsanwalt B._____ bis zum Abschluss des Sicherungsinventars als Erbschaftsverwalter eingesetzt wurde, – dass X._____ dagegen am 14. November 2016 (der schweizerischen Post am
16. November 2016 übergeben) Berufung einreichte und sich gegen ihren Ausschluss aus der Erbenliste wehrte, – dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, sie und ihre Schwes- ter seien zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht erbberechtigt gewesen; erbbe- rechtigt sei ihr Vater gewesen; sollte es tatsächlich der Wille des Onkels ge- wesen sein, die Berufungsklägerin und ihre Schwester zu enterben, so hätte er (der Verstorbene) sicher ihren Vater von der Erbfolge ausgeschlossen, – dass die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen wurden, indessen keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, – dass gegen den angefochtenen Entscheid die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO gegeben ist, – dass die Berufung form- und fristgerecht eingereicht wurde,
Seite 3 — 4 – dass sich die Berufungsklägerin gegen ihren vom Erblasser verfügten Aus- schluss als Erbin wehrt, – dass in der Tat der Erblasser in einem Testamentsnachtrag vom 13. Januar 1992 die beiden Nichten C._____ und X._____ von der Erbfolge ausgeschlos- sen hat, weil ihr Vater offenbar dem Verstorbenen Darlehensschulden nicht zurück bezahlt hat, – dass die Berufungsklägerin somit sinngemäss das Testament von A._____ sel. anfechten will, – dass auf ein Rechtsmittel gegen einen vorinstanzlichen Entscheid nur einge- treten werden kann, wenn die Anfechtende durch diesen Entscheid beschwert ist, – dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, da die Vorinstanz lediglich das Testament eröffnet hat und nicht über dessen Gültigkeit befunden hat, – dass die Berufungsklägerin, sofern sie das Testament bzw. ihren Erbaus- schluss anfechten will, eine Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB beim or- dentlichen Richter einreichen müsste, – dass unter diesen Umständen auf die Berufung nicht eingetreten werden kann, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 4 entschieden: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: