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ZK1 2015 84

Graubünden · 2015-07-09 · Deutsch GR

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. Nachdem die Beschwerde von X._____ betreffend seine fürsorgerische Unterbringung im Verfahren ZK1 15 61 gutgeheissen worden war, wurde er mit Verfügung vom 23. Juni 2015 durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Allge- meine Medizin, gestützt auf Art. 429 ZGB erneut in der Klinik B._____ in O.1_____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund der Einweisung wurden die Erregung öf- fentlichen Ärgernisses sowie eine unklare Persönlichkeitsstörung genannt. Die fürsorgerische Unterbringung wurde zur Krisenintervention und Stabilisierung für die Dauer von drei Wochen angeordnet. B. Hiergegen hat X._____ mit Eingabe vom 26. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben mit dem sinngemässen Antrag um Auf- hebung der fürsorgerischen Unterbringung. Die Entlassung wird per sofort ver- langt. C. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden die Psychiatrische Klinik B._____ er- neut um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorge- rische Unterbringung weiterhin gegeben seien. D. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, vom

30. Juni 2015 wurde ausgeführt, dass X._____ am 23. Juni 2015 durch fürsorgeri- sche Unterbringung wegen unklarer Persönlichkeitsstörung und Erregung öffentli- chen Ärgernisses eingewiesen worden sei. Bei Aufnahme habe er folgende Anzei- chen gezeigt: Zerfahrenheit, Inkohärenz mit paranoider Symptomatik und Grös- senwahn, Dysphorie, Drohung, verbale Aggression, psychomotorisch starke Agi- tiertheit. Nach wenigen Stunden sei er zunehmend verbal und auch körperlich ag- gressiv aufgetreten, so dass sichernde Massnahmen (Fixation bis zum 24. Juni 2015 vormittags, Isolation bis 24. Juni 2015 nachmittags) sowie die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung notwendig wurden. In der Folge wurde am

25. Juni 2015 ein Antrag zur behördlichen Unterbringung nach ärztlicher fürsorge- rischer Unterbringung an die KESB E._____ gestellt. Der Patient habe weiterhin anhaltende Behandlungs- und Krankheitsuneinsichtigkeit mit wieder zunehmender Agitiertheit, Aggressivität und Zunahme der psychotischen Symptome mit Grös- senwahn, Inkohärenz, massiver verbaler Bedrohung und Drohung mit gerichtli- chen Konsequenzen gezeigt. Dieses Verhalten habe am 28. Juni 2015 eine erneu- te sichernde Massnahme mit Fixation mit Hilfe der Polizei erfordert. Sowohl die

Seite 3 — 14 Fixation als auch die Isolation seien am 30. Juni 2015 morgens beendet worden. Der Bericht kommt zum Schluss, dass aufgrund des anhaltenden psychotischen Zustands aktuell keine anderen Massnahmen als die Unterbringung auf der ge- schlossenen Station ersichtlich seien. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 01. Juli 2015 wurde Dr. med. C._____, Fachärztin für Psych- iatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Er- krankung bzw. an der Betreuung der Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person oder von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung be- ziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden. Zudem hatte sie darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 03. Juli 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 06. Juli 2015 überbracht. Darin attestiert die Gutachterin X._____ eine paranoide Schizophrenie (ICD 10.20) in einer aktuell akuten Episode. Zudem wird Adipositas (Übergewicht) und Missbrauch von Niko- tin diagnostiziert. Die erstgenannte Diagnose, die paranoide Schizophrenie, ent- spreche einer Geisteskrankheit im juristischen Sinn. Auszuschliessen sei dagegen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine geistige Minderbega- bung, eine Vergiftung durch auf das Gehirn wirkende Substanzen, eine Demenz und eine affektive Störung. Die festgestellte psychische Störung verlaufe chro- nisch und befinde sich im Moment in einem akuten, dringend behandlungsbedürf- tigen Stadium. Allem voran führten die Denk- und Wahrnehmungsstörungen sowie die Aggressivität von X._____ zu seiner Fremdgefährdung und zu seiner eigenen Schädigung. Daher ergebe sich die zwingende Notwendigkeit einer Fachbehand- lung und Fachbetreuung für ihn. Bei Ausbleiben einer adäquaten Therapie könne die Gesundheit von X._____ sowie möglicherweise die Sicherheit Dritter weiterhin gefährdet sein. Zurzeit könne nur eine Unterbringung und Behandlung im statio- nären Rahmen seine Behandlungsbedürfnisse bedienen. Eine ambulante Thera- pie wird als unzureichend beurteilt. Derzeit sei eine ausreichende medikamentöse

Seite 4 — 14 Behandlung notwendig, welche X._____ in der Vergangenheit und auch einen Monat vor Erstellung des Gutachtens jeweils kurz nach Austritt aus den Kliniken sistiert habe, da keine ausreichende Krankheits- und Behandlungseinsicht beste- he. Die Gutachterin kommt zum Schluss, dass nur eine in der Art, Dosis und Ein- nahmedauer ausreichende Medikation X._____ eine gute Grundlage für eine spätere, ebenfalls unabdingbare, ambulante Therapie geben könne. F. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._____ den Antrag zur behördlichen Unterbringung nach ärztlicher fürsorgeri- scher Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB und Art. 51a EGzZGB, da die fürsorge- rische Unterbringung am 13. Juli 2015 auslaufe. Grund für die Unterbringung von X._____ sei die Verschlechterung seiner Psychose mit Agitiertheit und Fremdag- gression nach sofortiger Absetzung der Medikation nach dem letzten Austritt des Beschwerdeführers am 22. Mai 2015 sowie seine fehlende Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Aktuell seien keine anderen Massnahmen als die Unterbrin- gung auf der geschlossenen Station ersichtlich, um die Stabilisation und Wiedere- tablierung einer ausreichenden antipsychotischen Therapie zu erreichen. G. Die Anhörung vor dem Familiengericht E._____ fand am 6. Juli 2015 statt, wobei der Entscheid über eine auch über den 13. Juni hinausgehende fürsorgeri- sche Unterbringung von X._____ im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides noch ausstehend war. H. Am 09. Juli 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ teilnahm. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vor- sitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschliessende richterliche Befragung von X._____ bezog sich insbesondere auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand, die Gründe für seine fürsorgerische Unterbringung, seine aktuellen Lebensumstände (Wohn- und Arbeitssituation), seine Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie seine Einstellung gegenüber einer medikamentösen Behandlung. I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 14 II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbin- dung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprü- fung der fürsorgerischen Unterbringung an die hierfür zuständige Stelle einge- reicht. b) Gegen die am 23. Juni 2015 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich ver- fügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehen- de Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erhe- ben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betrof- fener der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wur- de die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (Poststempel) gewahrt. Aus dem in der Beschwerde gestellten Antrag geht klar hervor, dass der Be- schwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und unverzüglich entlassen werden möchte. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Zu beachten sind die allgemeinen Ver- fahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton

Seite 6 — 14 Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer- den und in dem Sinne aktuell sein, als es sich zu den sich im gerichtlichen Verfah- ren stellenden Fragen äussert (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Fe- bruar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 03. Juli 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, welche den Beschwerdeführer am 01. Juli 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 09. Juli 2015 wur- de diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der an-

Seite 7 — 14 gefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftli- che Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offen- sichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Über- prüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____ als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. Gegeben ist auch die örtliche Zuständigkeit des einweisenden Arztes. Massge- blich ist hierfür nicht der Wohnsitz des Einzuweisenden, sondern sein Aufenthalts- ort, welcher sich in O.1_____ befindet, wo Dr. med. A._____ praktiziert (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N. 10 zu Art. 429/430 ZGB).

4. a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz vor Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten (Bernhart, a.a.O., N. 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwach- senenschutz, Bern 2013, N. 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so- dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand- lung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Ein-

Seite 8 — 14 weisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann (Verhältnismässigkeit). Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrich- tung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine freiheitsbeschränkende Unterbringung gesetzes- konform ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C._____, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf eine von ihr im Mai 2015 in einem ähnlichen Verfahren durchgeführte Begutachtung, die Einweisungsverfü- gung von Dr. med. A._____ vom 23. Juni 2015 sowie auf die persönlichen Aus- künfte des behandelnden Arztes Dr. med. D._____ stützt, ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10.20) lei- det. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzli- chen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 285 ff.). In einem früheren Verfahren wurde der Beschwerdeführer entgegen der Fachemp- fehlung von Dr. med. C._____ am 22. Mai 2015 per richterlichem Beschluss aus der Klinik B._____ in O.1_____ entlassen. Die angebotene Weiterführung der Be- handlung im offenen Rahmen habe er, wie auch die Medikamente, abgelehnt. Wie der Gutachterin berichtet wurde, sei es seither zu zwei polizeilichen Interventionen gekommen. Zum einen habe er am 17. Juni 2015 sein entblösstes Gesäss in ei- nem Tennisklub gezeigt und zum anderen sei er wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses und Persönlichkeitsstörung unklar" am 23. Juni 2015 von Dr. med. A._____ fürsorgerisch, in Begleitung der Polizei in Handschellen in der Klinik B._____ in O.1_____ untergebracht worden. Bei Aufnahme habe er unklare und situativ nicht nachvollziehbare Angaben gemacht, sei zeitlich und autopsychisch nicht korrekt orientiert, wütend, dysphorisch und psychomotorisch stark agitiert sowie fremdaggressiv gewesen. In der Folge sei er aufgrund von zunehmender Agitiertheit, Aggressivität, verstärkter psychotischer Symptome mit Grössenwahn und Inkohärenz sowie massiver verbaler Bedrohung am 24. Juni 2015 sowie am

28. Juni 2015 gegen seinen Willen gemäss Art. 434 ZGB behandelt worden. Der Beschwerdeführer selbst äusserte gegenüber der Gutachterin, er sehe nicht ein, warum er in der Klinik sein müsse. Er plane, gerichtlich gegen die Gutachterin und die Klinikleitung vorzugehen. Vom Personal in der Klinik fühle er sich beobachtet und bedroht. Er habe sich daher auch schon brachial gegen eine Psychiatrie- schwester wehren müssen. Medikamente bezeichne er als Massenvernichtungs- waffen der Psychiatrie. Er fordere immer wieder eine "gendergerechte Behand- lung", da er sich dauernd in sexueller Absicht angestarrt fühle - so, wie es immer

Seite 9 — 14 schönen Männern passiere, wie er es sei. Zu seiner Wohn- und Arbeitssituation habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe die Firma "Praxis für kaufmänni- sche Fälle X._____" gegründet und habe eine Wohnung in O.1_____ angemietet. Zudem miete er einen Platz für ein kleines Zelt. Er wolle der Gutachterin alles ge- nau erklären, aber er könne es "jetzt" nicht. Weiter heisst es im Gutachten, dass der Beschwerdeführer im Klinikalltag gemäss Aussagen des Stationsarztes Anzei- chen von Grössenwahn und Aggressivität zeige. Zudem wolle er die Medikation nicht einnehmen oder über die Dosis diskutieren. Das verspäte und verkompliziere die Einnahme teilweise sehr. Im Gespräch mit der Gutachterin zeigte sich der Be- schwerdeführer hinsichtlich der Zeit sowie situativ und örtlich nur eingeschränkt orientiert. Seine Konzentration sei deutlich reduziert, die Auffassung aber grundsätzlich unauffällig. Das formale Denken sei sehr deutlich beeinträchtigt. Er wähle sehr umständliche und nicht immer nachvollziehbare Formulierungen mit Neologismen und Reimen. Der Beschwerdeführer sei ideenflüchtig, inkohärent, in seinen Gedanken sprunghaft und logorrhoisch. Seine Antworten auf Fragen ver- fehlten oft den Grundgedanken. Zudem liessen sich Gedankenabbrüche ohne äusseren Anlass erkennen. Das inhaltliche Denken sei von überwertigen Ideen im Sinne des Grössenwahns gekennzeichnet. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht bestanden. Suizidalität sei glaubhaft verneint worden und es habe keine Fremdgefährdung bestanden. Die Gutachterin kommt zum Schluss, die festgestellte psychische Störung verlaufe chronisch und befinde sich in einem akuten, dringend behandlungsbedürftigen Stadium. Die von der Gutachterin beschriebenen Symptome traten auch an der Hauptverhandlung vom 09. Juli 2015 zutage, wenn auch weniger deutlich als im Gutachten beschrieben. Auf einer formalen Ebene waren die Gedanken des Be- schwerdeführers verständlich. Auf inhaltlicher Ebene verstrickte er sich dagegen ständig in Widersprüche. Auf die Fragen des Vorsitzenden äusserte er sich weit- gehend inkohärent und war abschweifend in seinen Antworten. So wurde aufgrund seiner Aussagen etwa nicht ersichtlich, ob er verbeiständet ist oder nicht. Auch wurde nicht klar, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er sprach immer wieder davon, er betreue Mandate zu Mehrwertsteuerfällen und etabliere sich gerade in interkantonalen Steuerfragen. Der Aufenthalt in der Klinik wirke sich negativ aufs "Geschäft" aus. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer ein hohes Mass an Selbst- sicherheit und Besserwisserei. X._____ fehlt es nach wie vor an jeglicher Krank- heits- und Behandlungseinsicht. Anlässlich seiner Befragung vom 09. Juli 2015 führte er denn auch wiederholt aus, dass der Grund für die fürsorgerische Unter- bringung vom 23. Juni 2015 ein blosses Missverständnis beziehungsweise ein

Seite 10 — 14 Irrtum gewesen sei. Er fühlt sich missverstanden und denkt, die Situation hätte sich leicht klären lassen, doch höre ihm niemanden zu. Auch der Polizeieinsatz im Tennisklub aufgrund seines entblössten Gesässes ist für ihn nicht gerechtfertigt, zumal die Frau, die die Polizei verständigt habe, ihn aus ihm nicht ersichtlichen Gründen habe fotografieren wollen. Dass er ihr sein Gesäss gezeigt habe, sei sei- ne Reaktion darauf gewesen, wofür er sich natürlich entschuldigen wolle. Auch der Vorfall in einem Café in O.1_____ sei eine Lappalie gewesen und er verstehe nicht, warum er aufgrund dessen habe eingewiesen werden müssen. Hätte er Dr. med. A._____ telefonisch erreicht, hätte sich die Situation leicht klären lassen. Aus dem Klinikalltag berichtete er sodann von Mobbing und nicht "gender-gerechter" Behandlung. Auf die Frage, woran sich dies zeige, antwortet er abschweifend. Zu- dem wurde an mehreren Stellen der Anhörung deutlich, dass er ständig einen Komplott gegen sich wittert, insbesondere ausgehend von seinen Eltern. Schliess- lich deutete er an, dass er gerichtlich gegen sämtliche Amtsstellen vorgehen wolle, mit denen er im Zuge seiner Unterbringung in Kontakt war. Einerseits sei ihm auf- grund der längeren Abwesenheit ein Schaden im Geschäft entstanden. Anderer- seits wolle er Kinder, doch würden die Medikamente nachweislich seine Zeu- gungsfähigkeit vermindern. Aufgrund dessen wolle er so schnell wie möglich ent- lassen werden, um einerseits seine Arbeit zu erledigen und andererseits auf eine homöopathische Behandlung umzustellen. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Aus dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ geht, wie erwähnt, hervor, dass die festgestellte psychische Störung chronisch verlaufe und sich im Moment einem akuten, dringend behandlungsbedürftigen Stadium befinde. Der Beschwerdeführer zeige Denk- und Wahrnehmungsstörungen und seine Aggressivität führe zu einer Fremdgefährdung und letztlich zu einer Selbst- gefährdung. Daraus ergebe sich die zwingende Notwendigkeit einer Fachbehand- lung und Fachbetreuung des Beschwerdeführers. Bei Ausbleiben einer adäquaten Therapie könne seine Gesundheit sowie möglicherweise die Sicherheit Dritter wei- terhin gefährdet sein. Damit geht aus dem Gutachten mit hinreichender Deutlich- keit hervor, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für sich selbst und für Dritt- personen darstellt, sollte die Krankheit nicht behandelt werden. Aus diesen Grün- den erscheint eine Behandlung sowohl in Bezug auf seinen eigenen wie auch den Schutz seines Umfeldes sowie Dritter (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB) angezeigt. Zwar ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 41 zu Art. 426 ZGB).

Seite 11 — 14 Der Schutz Angehöriger und Dritter ist jedoch als Kriterium zu berücksichtigen und in den Entscheid miteinfliessen zu lassen. Der Beschwerdeführer zeigte sich mit Blick auf die Notwendigkeit einer Behandlung an der Hauptverhandlung vom 09. Juli 2015 nicht einsichtig. Er führte aus, dass es ihm zuhause viel besser gehe, dass er dort seinen Geschäften nachgehen könne und die Missverständnisse auf- klären könne, die zu seiner Einweisung geführt hätten. Es manifestierte sich an mehreren Stellen, dass er mit Blick auf Dritte ein hohes Aggressionspotential hat. Sowohl gegen seine Familie als auch gegen diverse sonstige Entscheidungsträger drohte er ein gerichtliches Vorgehen an, soweit nicht in seinem Sinne entschieden werde. d) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Ein- weisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenen- schutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichteste Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung so- wie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu. Aus dem Gutachten von Dr. med. C._____ geht unzweideutig hervor, dass im Falle des Beschwerde- führers zurzeit nur eine stationäre Behandlung in Frage kommt. Die aufgrund sei- ner Diagnose auftretenden Denk- und Wahrnehmungsstörungen sowie seine Ag- gressivität führten zur Fremd- und letztlich zur Selbstgefährdung. Die damit be- gründete Notwendigkeit der Therapie kollidiere mit seiner fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht. Gemäss Aussagen des Klinikpersonals verlaufe die Verabreichung der Medikamente denn auch mühsam und umständlich; der Patient sei oft gar nicht bereit, die Medikamente zu nehmen und sonst erst nach langen Verhandlungen. Bis anhin habe er die medikamentöse Behandlung nach Klini- kaustritt jedes Mal sofort sistiert. Da jedoch nur eine in der Art, Dosis und Einnah- medauer ausreichende Medikation dem Beschwerdeführer eine gute Grundlage für eine spätere, ebenfalls unabdingbare, ambulante Therapie verschaffe, erweise sich nur eine stationäre Behandlung, welche eine kontrollierte Abgabe der Medi- kamente erlaube, als geeignete Massnahme.

Seite 12 — 14 Diese Einschätzung bestätigte sich anlässlich der Hauptverhandlung am 09. Juli

2015. Dass eine ambulante Therapie im jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend er- scheint, manifestiert sich darin, dass es beim Beschwerdeführer schon kurz nach seiner letzten Entlassung im Mai 2015 wieder zu einer psychotischen Entgleisung kam, aufgrund welcher er wiederum ärztlich eingewiesen werden musste. Für den Beschwerdeführer ist unerklärlich, wie es zur Einweisung kam. Mit Blick auf die Einnahme der Medikamente nach Austritt gab er an, diese sofort abgesetzt zu ha- ben. Ihm fehlt nicht nur jegliche Krankheits- und Behandlungseinsicht, sondern er hält die Medikation sogar für schädlich. Konkret befürchtet er einen Verlust oder eine Verringerung seiner Zeugungsfähigkeit. Das Risiko, dass der Beschwerde- führer im Falle seiner Entlassung die Medikation wiederum sistiert, erscheint auf- grund seiner Aussagen und Einstellung dazu als sicher. Vor diesem Hintergrund erscheint eine ambulante Betreuung dem Schwächezustand des Beschwerdefüh- rers derzeit nicht beizukommen. e) Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die ärztliche Ein- weisung durch Dr. med. A._____ ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formel- ler Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung und die Entlassung aus der Klinik B._____ kann zurzeit nicht gewährt wer- den. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Ver- fassung auf eine stationäre Behandlung sowie auf eine engmaschige Betreuung und Kontrolle der regelmässigen Medikamenteneinnahme angewiesen ist, damit sich sein Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert. Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Massnahme ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB am 13. Juli 2015 ausläuft. Für eine längere Rückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ bedürfte es, wie be- reits erwähnt, eines neu zu erlassenden Unterbringungsentscheids der hierfür zu- ständigen Erwachsenenschutzbehörde. Ferner verbleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen (vgl. Art. 426 Abs. 4 ZGB).

Seite 13 — 14 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese belaufen sich auf CHF 2695.--, wobei CHF 1500.-- auf die Gerichtsgebühr und CHF 1195.-- auf die Gutachterkosten ent- fallen.

Seite 14 — 14 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Juni 2015 wurde ausgeführt, dass X._____ am 23. Juni 2015 durch fürsorgeri- sche Unterbringung wegen unklarer Persönlichkeitsstörung und Erregung öffentli- chen Ärgernisses eingewiesen worden sei. Bei Aufnahme habe er folgende Anzei- chen gezeigt: Zerfahrenheit, Inkohärenz mit paranoider Symptomatik und Grös- senwahn, Dysphorie, Drohung, verbale Aggression, psychomotorisch starke Agi- tiertheit. Nach wenigen Stunden sei er zunehmend verbal und auch körperlich ag- gressiv aufgetreten, so dass sichernde Massnahmen (Fixation bis zum 24. Juni 2015 vormittags, Isolation bis 24. Juni 2015 nachmittags) sowie die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung notwendig wurden. In der Folge wurde am

25. Juni 2015 ein Antrag zur behördlichen Unterbringung nach ärztlicher fürsorge- rischer Unterbringung an die KESB E._____ gestellt. Der Patient habe weiterhin anhaltende Behandlungs- und Krankheitsuneinsichtigkeit mit wieder zunehmender Agitiertheit, Aggressivität und Zunahme der psychotischen Symptome mit Grös- senwahn, Inkohärenz, massiver verbaler Bedrohung und Drohung mit gerichtli- chen Konsequenzen gezeigt. Dieses Verhalten habe am 28. Juni 2015 eine erneu- te sichernde Massnahme mit Fixation mit Hilfe der Polizei erfordert. Sowohl die

Seite 3 — 14 Fixation als auch die Isolation seien am 30. Juni 2015 morgens beendet worden. Der Bericht kommt zum Schluss, dass aufgrund des anhaltenden psychotischen Zustands aktuell keine anderen Massnahmen als die Unterbringung auf der ge- schlossenen Station ersichtlich seien. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 01. Juli 2015 wurde Dr. med. C._____, Fachärztin für Psych- iatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Er- krankung bzw. an der Betreuung der Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person oder von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung be- ziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden. Zudem hatte sie darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 03. Juli 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 06. Juli 2015 überbracht. Darin attestiert die Gutachterin X._____ eine paranoide Schizophrenie (ICD 10.20) in einer aktuell akuten Episode. Zudem wird Adipositas (Übergewicht) und Missbrauch von Niko- tin diagnostiziert. Die erstgenannte Diagnose, die paranoide Schizophrenie, ent- spreche einer Geisteskrankheit im juristischen Sinn. Auszuschliessen sei dagegen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine geistige Minderbega- bung, eine Vergiftung durch auf das Gehirn wirkende Substanzen, eine Demenz und eine affektive Störung. Die festgestellte psychische Störung verlaufe chro- nisch und befinde sich im Moment in einem akuten, dringend behandlungsbedürf- tigen Stadium. Allem voran führten die Denk- und Wahrnehmungsstörungen sowie die Aggressivität von X._____ zu seiner Fremdgefährdung und zu seiner eigenen Schädigung. Daher ergebe sich die zwingende Notwendigkeit einer Fachbehand- lung und Fachbetreuung für ihn. Bei Ausbleiben einer adäquaten Therapie könne die Gesundheit von X._____ sowie möglicherweise die Sicherheit Dritter weiterhin gefährdet sein. Zurzeit könne nur eine Unterbringung und Behandlung im statio- nären Rahmen seine Behandlungsbedürfnisse bedienen. Eine ambulante Thera- pie wird als unzureichend beurteilt. Derzeit sei eine ausreichende medikamentöse

Seite 4 — 14 Behandlung notwendig, welche X._____ in der Vergangenheit und auch einen Monat vor Erstellung des Gutachtens jeweils kurz nach Austritt aus den Kliniken sistiert habe, da keine ausreichende Krankheits- und Behandlungseinsicht beste- he. Die Gutachterin kommt zum Schluss, dass nur eine in der Art, Dosis und Ein- nahmedauer ausreichende Medikation X._____ eine gute Grundlage für eine spätere, ebenfalls unabdingbare, ambulante Therapie geben könne. F. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._____ den Antrag zur behördlichen Unterbringung nach ärztlicher fürsorgeri- scher Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB und Art. 51a EGzZGB, da die fürsorge- rische Unterbringung am 13. Juli 2015 auslaufe. Grund für die Unterbringung von X._____ sei die Verschlechterung seiner Psychose mit Agitiertheit und Fremdag- gression nach sofortiger Absetzung der Medikation nach dem letzten Austritt des Beschwerdeführers am 22. Mai 2015 sowie seine fehlende Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Aktuell seien keine anderen Massnahmen als die Unterbrin- gung auf der geschlossenen Station ersichtlich, um die Stabilisation und Wiedere- tablierung einer ausreichenden antipsychotischen Therapie zu erreichen. G. Die Anhörung vor dem Familiengericht E._____ fand am 6. Juli 2015 statt, wobei der Entscheid über eine auch über den 13. Juni hinausgehende fürsorgeri- sche Unterbringung von X._____ im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides noch ausstehend war. H. Am 09. Juli 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ teilnahm. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vor- sitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschliessende richterliche Befragung von X._____ bezog sich insbesondere auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand, die Gründe für seine fürsorgerische Unterbringung, seine aktuellen Lebensumstände (Wohn- und Arbeitssituation), seine Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie seine Einstellung gegenüber einer medikamentösen Behandlung. I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 14 II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbin- dung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprü- fung der fürsorgerischen Unterbringung an die hierfür zuständige Stelle einge- reicht. b) Gegen die am 23. Juni 2015 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich ver- fügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehen- de Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erhe- ben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betrof- fener der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wur- de die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (Poststempel) gewahrt. Aus dem in der Beschwerde gestellten Antrag geht klar hervor, dass der Be- schwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und unverzüglich entlassen werden möchte. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Zu beachten sind die allgemeinen Ver- fahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton

Seite 6 — 14 Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer- den und in dem Sinne aktuell sein, als es sich zu den sich im gerichtlichen Verfah- ren stellenden Fragen äussert (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Fe- bruar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 03. Juli 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, welche den Beschwerdeführer am 01. Juli 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 09. Juli 2015 wur- de diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der an-

Seite 7 — 14 gefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftli- che Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offen- sichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Über- prüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____ als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. Gegeben ist auch die örtliche Zuständigkeit des einweisenden Arztes. Massge- blich ist hierfür nicht der Wohnsitz des Einzuweisenden, sondern sein Aufenthalts- ort, welcher sich in O.1_____ befindet, wo Dr. med. A._____ praktiziert (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N. 10 zu Art. 429/430 ZGB).

4. a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz vor Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten (Bernhart, a.a.O., N. 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwach- senenschutz, Bern 2013, N. 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so- dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand- lung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Ein-

Seite 8 — 14 weisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann (Verhältnismässigkeit). Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrich- tung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine freiheitsbeschränkende Unterbringung gesetzes- konform ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C._____, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf eine von ihr im Mai 2015 in einem ähnlichen Verfahren durchgeführte Begutachtung, die Einweisungsverfü- gung von Dr. med. A._____ vom 23. Juni 2015 sowie auf die persönlichen Aus- künfte des behandelnden Arztes Dr. med. D._____ stützt, ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10.20) lei- det. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzli- chen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 285 ff.). In einem früheren Verfahren wurde der Beschwerdeführer entgegen der Fachemp- fehlung von Dr. med. C._____ am 22. Mai 2015 per richterlichem Beschluss aus der Klinik B._____ in O.1_____ entlassen. Die angebotene Weiterführung der Be- handlung im offenen Rahmen habe er, wie auch die Medikamente, abgelehnt. Wie der Gutachterin berichtet wurde, sei es seither zu zwei polizeilichen Interventionen gekommen. Zum einen habe er am 17. Juni 2015 sein entblösstes Gesäss in ei- nem Tennisklub gezeigt und zum anderen sei er wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses und Persönlichkeitsstörung unklar" am 23. Juni 2015 von Dr. med. A._____ fürsorgerisch, in Begleitung der Polizei in Handschellen in der Klinik B._____ in O.1_____ untergebracht worden. Bei Aufnahme habe er unklare und situativ nicht nachvollziehbare Angaben gemacht, sei zeitlich und autopsychisch nicht korrekt orientiert, wütend, dysphorisch und psychomotorisch stark agitiert sowie fremdaggressiv gewesen. In der Folge sei er aufgrund von zunehmender Agitiertheit, Aggressivität, verstärkter psychotischer Symptome mit Grössenwahn und Inkohärenz sowie massiver verbaler Bedrohung am 24. Juni 2015 sowie am

28. Juni 2015 gegen seinen Willen gemäss Art. 434 ZGB behandelt worden. Der Beschwerdeführer selbst äusserte gegenüber der Gutachterin, er sehe nicht ein, warum er in der Klinik sein müsse. Er plane, gerichtlich gegen die Gutachterin und die Klinikleitung vorzugehen. Vom Personal in der Klinik fühle er sich beobachtet und bedroht. Er habe sich daher auch schon brachial gegen eine Psychiatrie- schwester wehren müssen. Medikamente bezeichne er als Massenvernichtungs- waffen der Psychiatrie. Er fordere immer wieder eine "gendergerechte Behand- lung", da er sich dauernd in sexueller Absicht angestarrt fühle - so, wie es immer

Seite 9 — 14 schönen Männern passiere, wie er es sei. Zu seiner Wohn- und Arbeitssituation habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe die Firma "Praxis für kaufmänni- sche Fälle X._____" gegründet und habe eine Wohnung in O.1_____ angemietet. Zudem miete er einen Platz für ein kleines Zelt. Er wolle der Gutachterin alles ge- nau erklären, aber er könne es "jetzt" nicht. Weiter heisst es im Gutachten, dass der Beschwerdeführer im Klinikalltag gemäss Aussagen des Stationsarztes Anzei- chen von Grössenwahn und Aggressivität zeige. Zudem wolle er die Medikation nicht einnehmen oder über die Dosis diskutieren. Das verspäte und verkompliziere die Einnahme teilweise sehr. Im Gespräch mit der Gutachterin zeigte sich der Be- schwerdeführer hinsichtlich der Zeit sowie situativ und örtlich nur eingeschränkt orientiert. Seine Konzentration sei deutlich reduziert, die Auffassung aber grundsätzlich unauffällig. Das formale Denken sei sehr deutlich beeinträchtigt. Er wähle sehr umständliche und nicht immer nachvollziehbare Formulierungen mit Neologismen und Reimen. Der Beschwerdeführer sei ideenflüchtig, inkohärent, in seinen Gedanken sprunghaft und logorrhoisch. Seine Antworten auf Fragen ver- fehlten oft den Grundgedanken. Zudem liessen sich Gedankenabbrüche ohne äusseren Anlass erkennen. Das inhaltliche Denken sei von überwertigen Ideen im Sinne des Grössenwahns gekennzeichnet. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht bestanden. Suizidalität sei glaubhaft verneint worden und es habe keine Fremdgefährdung bestanden. Die Gutachterin kommt zum Schluss, die festgestellte psychische Störung verlaufe chronisch und befinde sich in einem akuten, dringend behandlungsbedürftigen Stadium. Die von der Gutachterin beschriebenen Symptome traten auch an der Hauptverhandlung vom 09. Juli 2015 zutage, wenn auch weniger deutlich als im Gutachten beschrieben. Auf einer formalen Ebene waren die Gedanken des Be- schwerdeführers verständlich. Auf inhaltlicher Ebene verstrickte er sich dagegen ständig in Widersprüche. Auf die Fragen des Vorsitzenden äusserte er sich weit- gehend inkohärent und war abschweifend in seinen Antworten. So wurde aufgrund seiner Aussagen etwa nicht ersichtlich, ob er verbeiständet ist oder nicht. Auch wurde nicht klar, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er sprach immer wieder davon, er betreue Mandate zu Mehrwertsteuerfällen und etabliere sich gerade in interkantonalen Steuerfragen. Der Aufenthalt in der Klinik wirke sich negativ aufs "Geschäft" aus. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer ein hohes Mass an Selbst- sicherheit und Besserwisserei. X._____ fehlt es nach wie vor an jeglicher Krank- heits- und Behandlungseinsicht. Anlässlich seiner Befragung vom 09. Juli 2015 führte er denn auch wiederholt aus, dass der Grund für die fürsorgerische Unter- bringung vom 23. Juni 2015 ein blosses Missverständnis beziehungsweise ein

Seite 10 — 14 Irrtum gewesen sei. Er fühlt sich missverstanden und denkt, die Situation hätte sich leicht klären lassen, doch höre ihm niemanden zu. Auch der Polizeieinsatz im Tennisklub aufgrund seines entblössten Gesässes ist für ihn nicht gerechtfertigt, zumal die Frau, die die Polizei verständigt habe, ihn aus ihm nicht ersichtlichen Gründen habe fotografieren wollen. Dass er ihr sein Gesäss gezeigt habe, sei sei- ne Reaktion darauf gewesen, wofür er sich natürlich entschuldigen wolle. Auch der Vorfall in einem Café in O.1_____ sei eine Lappalie gewesen und er verstehe nicht, warum er aufgrund dessen habe eingewiesen werden müssen. Hätte er Dr. med. A._____ telefonisch erreicht, hätte sich die Situation leicht klären lassen. Aus dem Klinikalltag berichtete er sodann von Mobbing und nicht "gender-gerechter" Behandlung. Auf die Frage, woran sich dies zeige, antwortet er abschweifend. Zu- dem wurde an mehreren Stellen der Anhörung deutlich, dass er ständig einen Komplott gegen sich wittert, insbesondere ausgehend von seinen Eltern. Schliess- lich deutete er an, dass er gerichtlich gegen sämtliche Amtsstellen vorgehen wolle, mit denen er im Zuge seiner Unterbringung in Kontakt war. Einerseits sei ihm auf- grund der längeren Abwesenheit ein Schaden im Geschäft entstanden. Anderer- seits wolle er Kinder, doch würden die Medikamente nachweislich seine Zeu- gungsfähigkeit vermindern. Aufgrund dessen wolle er so schnell wie möglich ent- lassen werden, um einerseits seine Arbeit zu erledigen und andererseits auf eine homöopathische Behandlung umzustellen. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Aus dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ geht, wie erwähnt, hervor, dass die festgestellte psychische Störung chronisch verlaufe und sich im Moment einem akuten, dringend behandlungsbedürftigen Stadium befinde. Der Beschwerdeführer zeige Denk- und Wahrnehmungsstörungen und seine Aggressivität führe zu einer Fremdgefährdung und letztlich zu einer Selbst- gefährdung. Daraus ergebe sich die zwingende Notwendigkeit einer Fachbehand- lung und Fachbetreuung des Beschwerdeführers. Bei Ausbleiben einer adäquaten Therapie könne seine Gesundheit sowie möglicherweise die Sicherheit Dritter wei- terhin gefährdet sein. Damit geht aus dem Gutachten mit hinreichender Deutlich- keit hervor, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für sich selbst und für Dritt- personen darstellt, sollte die Krankheit nicht behandelt werden. Aus diesen Grün- den erscheint eine Behandlung sowohl in Bezug auf seinen eigenen wie auch den Schutz seines Umfeldes sowie Dritter (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB) angezeigt. Zwar ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 41 zu Art. 426 ZGB).

Seite 11 — 14 Der Schutz Angehöriger und Dritter ist jedoch als Kriterium zu berücksichtigen und in den Entscheid miteinfliessen zu lassen. Der Beschwerdeführer zeigte sich mit Blick auf die Notwendigkeit einer Behandlung an der Hauptverhandlung vom 09. Juli 2015 nicht einsichtig. Er führte aus, dass es ihm zuhause viel besser gehe, dass er dort seinen Geschäften nachgehen könne und die Missverständnisse auf- klären könne, die zu seiner Einweisung geführt hätten. Es manifestierte sich an mehreren Stellen, dass er mit Blick auf Dritte ein hohes Aggressionspotential hat. Sowohl gegen seine Familie als auch gegen diverse sonstige Entscheidungsträger drohte er ein gerichtliches Vorgehen an, soweit nicht in seinem Sinne entschieden werde. d) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Ein- weisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenen- schutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichteste Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung so- wie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu. Aus dem Gutachten von Dr. med. C._____ geht unzweideutig hervor, dass im Falle des Beschwerde- führers zurzeit nur eine stationäre Behandlung in Frage kommt. Die aufgrund sei- ner Diagnose auftretenden Denk- und Wahrnehmungsstörungen sowie seine Ag- gressivität führten zur Fremd- und letztlich zur Selbstgefährdung. Die damit be- gründete Notwendigkeit der Therapie kollidiere mit seiner fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht. Gemäss Aussagen des Klinikpersonals verlaufe die Verabreichung der Medikamente denn auch mühsam und umständlich; der Patient sei oft gar nicht bereit, die Medikamente zu nehmen und sonst erst nach langen Verhandlungen. Bis anhin habe er die medikamentöse Behandlung nach Klini- kaustritt jedes Mal sofort sistiert. Da jedoch nur eine in der Art, Dosis und Einnah- medauer ausreichende Medikation dem Beschwerdeführer eine gute Grundlage für eine spätere, ebenfalls unabdingbare, ambulante Therapie verschaffe, erweise sich nur eine stationäre Behandlung, welche eine kontrollierte Abgabe der Medi- kamente erlaube, als geeignete Massnahme.

Seite 12 — 14 Diese Einschätzung bestätigte sich anlässlich der Hauptverhandlung am 09. Juli

2015. Dass eine ambulante Therapie im jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend er- scheint, manifestiert sich darin, dass es beim Beschwerdeführer schon kurz nach seiner letzten Entlassung im Mai 2015 wieder zu einer psychotischen Entgleisung kam, aufgrund welcher er wiederum ärztlich eingewiesen werden musste. Für den Beschwerdeführer ist unerklärlich, wie es zur Einweisung kam. Mit Blick auf die Einnahme der Medikamente nach Austritt gab er an, diese sofort abgesetzt zu ha- ben. Ihm fehlt nicht nur jegliche Krankheits- und Behandlungseinsicht, sondern er hält die Medikation sogar für schädlich. Konkret befürchtet er einen Verlust oder eine Verringerung seiner Zeugungsfähigkeit. Das Risiko, dass der Beschwerde- führer im Falle seiner Entlassung die Medikation wiederum sistiert, erscheint auf- grund seiner Aussagen und Einstellung dazu als sicher. Vor diesem Hintergrund erscheint eine ambulante Betreuung dem Schwächezustand des Beschwerdefüh- rers derzeit nicht beizukommen. e) Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die ärztliche Ein- weisung durch Dr. med. A._____ ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formel- ler Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung und die Entlassung aus der Klinik B._____ kann zurzeit nicht gewährt wer- den. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Ver- fassung auf eine stationäre Behandlung sowie auf eine engmaschige Betreuung und Kontrolle der regelmässigen Medikamenteneinnahme angewiesen ist, damit sich sein Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert. Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Massnahme ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB am 13. Juli 2015 ausläuft. Für eine längere Rückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ bedürfte es, wie be- reits erwähnt, eines neu zu erlassenden Unterbringungsentscheids der hierfür zu- ständigen Erwachsenenschutzbehörde. Ferner verbleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen (vgl. Art. 426 Abs. 4 ZGB).

Seite 13 — 14 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese belaufen sich auf CHF 2695.--, wobei CHF 1500.-- auf die Gerichtsgebühr und CHF 1195.-- auf die Gutachterkosten ent- fallen.

Seite 14 — 14 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'695.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'195 Gutachterkosten) gehen zu- lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. Juli 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 84

14. Juli 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Pritzi Aktuarin ad hoc Dedual In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Nachdem die Beschwerde von X._____ betreffend seine fürsorgerische Unterbringung im Verfahren ZK1 15 61 gutgeheissen worden war, wurde er mit Verfügung vom 23. Juni 2015 durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Allge- meine Medizin, gestützt auf Art. 429 ZGB erneut in der Klinik B._____ in O.1_____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund der Einweisung wurden die Erregung öf- fentlichen Ärgernisses sowie eine unklare Persönlichkeitsstörung genannt. Die fürsorgerische Unterbringung wurde zur Krisenintervention und Stabilisierung für die Dauer von drei Wochen angeordnet. B. Hiergegen hat X._____ mit Eingabe vom 26. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben mit dem sinngemässen Antrag um Auf- hebung der fürsorgerischen Unterbringung. Die Entlassung wird per sofort ver- langt. C. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden die Psychiatrische Klinik B._____ er- neut um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorge- rische Unterbringung weiterhin gegeben seien. D. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, vom

30. Juni 2015 wurde ausgeführt, dass X._____ am 23. Juni 2015 durch fürsorgeri- sche Unterbringung wegen unklarer Persönlichkeitsstörung und Erregung öffentli- chen Ärgernisses eingewiesen worden sei. Bei Aufnahme habe er folgende Anzei- chen gezeigt: Zerfahrenheit, Inkohärenz mit paranoider Symptomatik und Grös- senwahn, Dysphorie, Drohung, verbale Aggression, psychomotorisch starke Agi- tiertheit. Nach wenigen Stunden sei er zunehmend verbal und auch körperlich ag- gressiv aufgetreten, so dass sichernde Massnahmen (Fixation bis zum 24. Juni 2015 vormittags, Isolation bis 24. Juni 2015 nachmittags) sowie die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung notwendig wurden. In der Folge wurde am

25. Juni 2015 ein Antrag zur behördlichen Unterbringung nach ärztlicher fürsorge- rischer Unterbringung an die KESB E._____ gestellt. Der Patient habe weiterhin anhaltende Behandlungs- und Krankheitsuneinsichtigkeit mit wieder zunehmender Agitiertheit, Aggressivität und Zunahme der psychotischen Symptome mit Grös- senwahn, Inkohärenz, massiver verbaler Bedrohung und Drohung mit gerichtli- chen Konsequenzen gezeigt. Dieses Verhalten habe am 28. Juni 2015 eine erneu- te sichernde Massnahme mit Fixation mit Hilfe der Polizei erfordert. Sowohl die

Seite 3 — 14 Fixation als auch die Isolation seien am 30. Juni 2015 morgens beendet worden. Der Bericht kommt zum Schluss, dass aufgrund des anhaltenden psychotischen Zustands aktuell keine anderen Massnahmen als die Unterbringung auf der ge- schlossenen Station ersichtlich seien. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 01. Juli 2015 wurde Dr. med. C._____, Fachärztin für Psych- iatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Er- krankung bzw. an der Betreuung der Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person oder von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung be- ziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden. Zudem hatte sie darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 03. Juli 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 06. Juli 2015 überbracht. Darin attestiert die Gutachterin X._____ eine paranoide Schizophrenie (ICD 10.20) in einer aktuell akuten Episode. Zudem wird Adipositas (Übergewicht) und Missbrauch von Niko- tin diagnostiziert. Die erstgenannte Diagnose, die paranoide Schizophrenie, ent- spreche einer Geisteskrankheit im juristischen Sinn. Auszuschliessen sei dagegen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine geistige Minderbega- bung, eine Vergiftung durch auf das Gehirn wirkende Substanzen, eine Demenz und eine affektive Störung. Die festgestellte psychische Störung verlaufe chro- nisch und befinde sich im Moment in einem akuten, dringend behandlungsbedürf- tigen Stadium. Allem voran führten die Denk- und Wahrnehmungsstörungen sowie die Aggressivität von X._____ zu seiner Fremdgefährdung und zu seiner eigenen Schädigung. Daher ergebe sich die zwingende Notwendigkeit einer Fachbehand- lung und Fachbetreuung für ihn. Bei Ausbleiben einer adäquaten Therapie könne die Gesundheit von X._____ sowie möglicherweise die Sicherheit Dritter weiterhin gefährdet sein. Zurzeit könne nur eine Unterbringung und Behandlung im statio- nären Rahmen seine Behandlungsbedürfnisse bedienen. Eine ambulante Thera- pie wird als unzureichend beurteilt. Derzeit sei eine ausreichende medikamentöse

Seite 4 — 14 Behandlung notwendig, welche X._____ in der Vergangenheit und auch einen Monat vor Erstellung des Gutachtens jeweils kurz nach Austritt aus den Kliniken sistiert habe, da keine ausreichende Krankheits- und Behandlungseinsicht beste- he. Die Gutachterin kommt zum Schluss, dass nur eine in der Art, Dosis und Ein- nahmedauer ausreichende Medikation X._____ eine gute Grundlage für eine spätere, ebenfalls unabdingbare, ambulante Therapie geben könne. F. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._____ den Antrag zur behördlichen Unterbringung nach ärztlicher fürsorgeri- scher Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB und Art. 51a EGzZGB, da die fürsorge- rische Unterbringung am 13. Juli 2015 auslaufe. Grund für die Unterbringung von X._____ sei die Verschlechterung seiner Psychose mit Agitiertheit und Fremdag- gression nach sofortiger Absetzung der Medikation nach dem letzten Austritt des Beschwerdeführers am 22. Mai 2015 sowie seine fehlende Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Aktuell seien keine anderen Massnahmen als die Unterbrin- gung auf der geschlossenen Station ersichtlich, um die Stabilisation und Wiedere- tablierung einer ausreichenden antipsychotischen Therapie zu erreichen. G. Die Anhörung vor dem Familiengericht E._____ fand am 6. Juli 2015 statt, wobei der Entscheid über eine auch über den 13. Juni hinausgehende fürsorgeri- sche Unterbringung von X._____ im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides noch ausstehend war. H. Am 09. Juli 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ teilnahm. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vor- sitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschliessende richterliche Befragung von X._____ bezog sich insbesondere auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand, die Gründe für seine fürsorgerische Unterbringung, seine aktuellen Lebensumstände (Wohn- und Arbeitssituation), seine Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie seine Einstellung gegenüber einer medikamentösen Behandlung. I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 14 II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbin- dung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprü- fung der fürsorgerischen Unterbringung an die hierfür zuständige Stelle einge- reicht. b) Gegen die am 23. Juni 2015 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich ver- fügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehen- de Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erhe- ben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betrof- fener der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wur- de die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (Poststempel) gewahrt. Aus dem in der Beschwerde gestellten Antrag geht klar hervor, dass der Be- schwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und unverzüglich entlassen werden möchte. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Zu beachten sind die allgemeinen Ver- fahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton

Seite 6 — 14 Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer- den und in dem Sinne aktuell sein, als es sich zu den sich im gerichtlichen Verfah- ren stellenden Fragen äussert (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Fe- bruar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 03. Juli 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, welche den Beschwerdeführer am 01. Juli 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 09. Juli 2015 wur- de diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der an-

Seite 7 — 14 gefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftli- che Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offen- sichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Über- prüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____ als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. Gegeben ist auch die örtliche Zuständigkeit des einweisenden Arztes. Massge- blich ist hierfür nicht der Wohnsitz des Einzuweisenden, sondern sein Aufenthalts- ort, welcher sich in O.1_____ befindet, wo Dr. med. A._____ praktiziert (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N. 10 zu Art. 429/430 ZGB).

4. a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz vor Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten (Bernhart, a.a.O., N. 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwach- senenschutz, Bern 2013, N. 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so- dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand- lung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Ein-

Seite 8 — 14 weisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann (Verhältnismässigkeit). Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrich- tung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine freiheitsbeschränkende Unterbringung gesetzes- konform ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C._____, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf eine von ihr im Mai 2015 in einem ähnlichen Verfahren durchgeführte Begutachtung, die Einweisungsverfü- gung von Dr. med. A._____ vom 23. Juni 2015 sowie auf die persönlichen Aus- künfte des behandelnden Arztes Dr. med. D._____ stützt, ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10.20) lei- det. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzli- chen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 285 ff.). In einem früheren Verfahren wurde der Beschwerdeführer entgegen der Fachemp- fehlung von Dr. med. C._____ am 22. Mai 2015 per richterlichem Beschluss aus der Klinik B._____ in O.1_____ entlassen. Die angebotene Weiterführung der Be- handlung im offenen Rahmen habe er, wie auch die Medikamente, abgelehnt. Wie der Gutachterin berichtet wurde, sei es seither zu zwei polizeilichen Interventionen gekommen. Zum einen habe er am 17. Juni 2015 sein entblösstes Gesäss in ei- nem Tennisklub gezeigt und zum anderen sei er wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses und Persönlichkeitsstörung unklar" am 23. Juni 2015 von Dr. med. A._____ fürsorgerisch, in Begleitung der Polizei in Handschellen in der Klinik B._____ in O.1_____ untergebracht worden. Bei Aufnahme habe er unklare und situativ nicht nachvollziehbare Angaben gemacht, sei zeitlich und autopsychisch nicht korrekt orientiert, wütend, dysphorisch und psychomotorisch stark agitiert sowie fremdaggressiv gewesen. In der Folge sei er aufgrund von zunehmender Agitiertheit, Aggressivität, verstärkter psychotischer Symptome mit Grössenwahn und Inkohärenz sowie massiver verbaler Bedrohung am 24. Juni 2015 sowie am

28. Juni 2015 gegen seinen Willen gemäss Art. 434 ZGB behandelt worden. Der Beschwerdeführer selbst äusserte gegenüber der Gutachterin, er sehe nicht ein, warum er in der Klinik sein müsse. Er plane, gerichtlich gegen die Gutachterin und die Klinikleitung vorzugehen. Vom Personal in der Klinik fühle er sich beobachtet und bedroht. Er habe sich daher auch schon brachial gegen eine Psychiatrie- schwester wehren müssen. Medikamente bezeichne er als Massenvernichtungs- waffen der Psychiatrie. Er fordere immer wieder eine "gendergerechte Behand- lung", da er sich dauernd in sexueller Absicht angestarrt fühle - so, wie es immer

Seite 9 — 14 schönen Männern passiere, wie er es sei. Zu seiner Wohn- und Arbeitssituation habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe die Firma "Praxis für kaufmänni- sche Fälle X._____" gegründet und habe eine Wohnung in O.1_____ angemietet. Zudem miete er einen Platz für ein kleines Zelt. Er wolle der Gutachterin alles ge- nau erklären, aber er könne es "jetzt" nicht. Weiter heisst es im Gutachten, dass der Beschwerdeführer im Klinikalltag gemäss Aussagen des Stationsarztes Anzei- chen von Grössenwahn und Aggressivität zeige. Zudem wolle er die Medikation nicht einnehmen oder über die Dosis diskutieren. Das verspäte und verkompliziere die Einnahme teilweise sehr. Im Gespräch mit der Gutachterin zeigte sich der Be- schwerdeführer hinsichtlich der Zeit sowie situativ und örtlich nur eingeschränkt orientiert. Seine Konzentration sei deutlich reduziert, die Auffassung aber grundsätzlich unauffällig. Das formale Denken sei sehr deutlich beeinträchtigt. Er wähle sehr umständliche und nicht immer nachvollziehbare Formulierungen mit Neologismen und Reimen. Der Beschwerdeführer sei ideenflüchtig, inkohärent, in seinen Gedanken sprunghaft und logorrhoisch. Seine Antworten auf Fragen ver- fehlten oft den Grundgedanken. Zudem liessen sich Gedankenabbrüche ohne äusseren Anlass erkennen. Das inhaltliche Denken sei von überwertigen Ideen im Sinne des Grössenwahns gekennzeichnet. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht bestanden. Suizidalität sei glaubhaft verneint worden und es habe keine Fremdgefährdung bestanden. Die Gutachterin kommt zum Schluss, die festgestellte psychische Störung verlaufe chronisch und befinde sich in einem akuten, dringend behandlungsbedürftigen Stadium. Die von der Gutachterin beschriebenen Symptome traten auch an der Hauptverhandlung vom 09. Juli 2015 zutage, wenn auch weniger deutlich als im Gutachten beschrieben. Auf einer formalen Ebene waren die Gedanken des Be- schwerdeführers verständlich. Auf inhaltlicher Ebene verstrickte er sich dagegen ständig in Widersprüche. Auf die Fragen des Vorsitzenden äusserte er sich weit- gehend inkohärent und war abschweifend in seinen Antworten. So wurde aufgrund seiner Aussagen etwa nicht ersichtlich, ob er verbeiständet ist oder nicht. Auch wurde nicht klar, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er sprach immer wieder davon, er betreue Mandate zu Mehrwertsteuerfällen und etabliere sich gerade in interkantonalen Steuerfragen. Der Aufenthalt in der Klinik wirke sich negativ aufs "Geschäft" aus. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer ein hohes Mass an Selbst- sicherheit und Besserwisserei. X._____ fehlt es nach wie vor an jeglicher Krank- heits- und Behandlungseinsicht. Anlässlich seiner Befragung vom 09. Juli 2015 führte er denn auch wiederholt aus, dass der Grund für die fürsorgerische Unter- bringung vom 23. Juni 2015 ein blosses Missverständnis beziehungsweise ein

Seite 10 — 14 Irrtum gewesen sei. Er fühlt sich missverstanden und denkt, die Situation hätte sich leicht klären lassen, doch höre ihm niemanden zu. Auch der Polizeieinsatz im Tennisklub aufgrund seines entblössten Gesässes ist für ihn nicht gerechtfertigt, zumal die Frau, die die Polizei verständigt habe, ihn aus ihm nicht ersichtlichen Gründen habe fotografieren wollen. Dass er ihr sein Gesäss gezeigt habe, sei sei- ne Reaktion darauf gewesen, wofür er sich natürlich entschuldigen wolle. Auch der Vorfall in einem Café in O.1_____ sei eine Lappalie gewesen und er verstehe nicht, warum er aufgrund dessen habe eingewiesen werden müssen. Hätte er Dr. med. A._____ telefonisch erreicht, hätte sich die Situation leicht klären lassen. Aus dem Klinikalltag berichtete er sodann von Mobbing und nicht "gender-gerechter" Behandlung. Auf die Frage, woran sich dies zeige, antwortet er abschweifend. Zu- dem wurde an mehreren Stellen der Anhörung deutlich, dass er ständig einen Komplott gegen sich wittert, insbesondere ausgehend von seinen Eltern. Schliess- lich deutete er an, dass er gerichtlich gegen sämtliche Amtsstellen vorgehen wolle, mit denen er im Zuge seiner Unterbringung in Kontakt war. Einerseits sei ihm auf- grund der längeren Abwesenheit ein Schaden im Geschäft entstanden. Anderer- seits wolle er Kinder, doch würden die Medikamente nachweislich seine Zeu- gungsfähigkeit vermindern. Aufgrund dessen wolle er so schnell wie möglich ent- lassen werden, um einerseits seine Arbeit zu erledigen und andererseits auf eine homöopathische Behandlung umzustellen. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Aus dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ geht, wie erwähnt, hervor, dass die festgestellte psychische Störung chronisch verlaufe und sich im Moment einem akuten, dringend behandlungsbedürftigen Stadium befinde. Der Beschwerdeführer zeige Denk- und Wahrnehmungsstörungen und seine Aggressivität führe zu einer Fremdgefährdung und letztlich zu einer Selbst- gefährdung. Daraus ergebe sich die zwingende Notwendigkeit einer Fachbehand- lung und Fachbetreuung des Beschwerdeführers. Bei Ausbleiben einer adäquaten Therapie könne seine Gesundheit sowie möglicherweise die Sicherheit Dritter wei- terhin gefährdet sein. Damit geht aus dem Gutachten mit hinreichender Deutlich- keit hervor, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für sich selbst und für Dritt- personen darstellt, sollte die Krankheit nicht behandelt werden. Aus diesen Grün- den erscheint eine Behandlung sowohl in Bezug auf seinen eigenen wie auch den Schutz seines Umfeldes sowie Dritter (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB) angezeigt. Zwar ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 41 zu Art. 426 ZGB).

Seite 11 — 14 Der Schutz Angehöriger und Dritter ist jedoch als Kriterium zu berücksichtigen und in den Entscheid miteinfliessen zu lassen. Der Beschwerdeführer zeigte sich mit Blick auf die Notwendigkeit einer Behandlung an der Hauptverhandlung vom 09. Juli 2015 nicht einsichtig. Er führte aus, dass es ihm zuhause viel besser gehe, dass er dort seinen Geschäften nachgehen könne und die Missverständnisse auf- klären könne, die zu seiner Einweisung geführt hätten. Es manifestierte sich an mehreren Stellen, dass er mit Blick auf Dritte ein hohes Aggressionspotential hat. Sowohl gegen seine Familie als auch gegen diverse sonstige Entscheidungsträger drohte er ein gerichtliches Vorgehen an, soweit nicht in seinem Sinne entschieden werde. d) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Ein- weisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenen- schutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichteste Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung so- wie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu. Aus dem Gutachten von Dr. med. C._____ geht unzweideutig hervor, dass im Falle des Beschwerde- führers zurzeit nur eine stationäre Behandlung in Frage kommt. Die aufgrund sei- ner Diagnose auftretenden Denk- und Wahrnehmungsstörungen sowie seine Ag- gressivität führten zur Fremd- und letztlich zur Selbstgefährdung. Die damit be- gründete Notwendigkeit der Therapie kollidiere mit seiner fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht. Gemäss Aussagen des Klinikpersonals verlaufe die Verabreichung der Medikamente denn auch mühsam und umständlich; der Patient sei oft gar nicht bereit, die Medikamente zu nehmen und sonst erst nach langen Verhandlungen. Bis anhin habe er die medikamentöse Behandlung nach Klini- kaustritt jedes Mal sofort sistiert. Da jedoch nur eine in der Art, Dosis und Einnah- medauer ausreichende Medikation dem Beschwerdeführer eine gute Grundlage für eine spätere, ebenfalls unabdingbare, ambulante Therapie verschaffe, erweise sich nur eine stationäre Behandlung, welche eine kontrollierte Abgabe der Medi- kamente erlaube, als geeignete Massnahme.

Seite 12 — 14 Diese Einschätzung bestätigte sich anlässlich der Hauptverhandlung am 09. Juli

2015. Dass eine ambulante Therapie im jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend er- scheint, manifestiert sich darin, dass es beim Beschwerdeführer schon kurz nach seiner letzten Entlassung im Mai 2015 wieder zu einer psychotischen Entgleisung kam, aufgrund welcher er wiederum ärztlich eingewiesen werden musste. Für den Beschwerdeführer ist unerklärlich, wie es zur Einweisung kam. Mit Blick auf die Einnahme der Medikamente nach Austritt gab er an, diese sofort abgesetzt zu ha- ben. Ihm fehlt nicht nur jegliche Krankheits- und Behandlungseinsicht, sondern er hält die Medikation sogar für schädlich. Konkret befürchtet er einen Verlust oder eine Verringerung seiner Zeugungsfähigkeit. Das Risiko, dass der Beschwerde- führer im Falle seiner Entlassung die Medikation wiederum sistiert, erscheint auf- grund seiner Aussagen und Einstellung dazu als sicher. Vor diesem Hintergrund erscheint eine ambulante Betreuung dem Schwächezustand des Beschwerdefüh- rers derzeit nicht beizukommen. e) Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die ärztliche Ein- weisung durch Dr. med. A._____ ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formel- ler Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung und die Entlassung aus der Klinik B._____ kann zurzeit nicht gewährt wer- den. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Ver- fassung auf eine stationäre Behandlung sowie auf eine engmaschige Betreuung und Kontrolle der regelmässigen Medikamenteneinnahme angewiesen ist, damit sich sein Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert. Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Massnahme ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB am 13. Juli 2015 ausläuft. Für eine längere Rückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ bedürfte es, wie be- reits erwähnt, eines neu zu erlassenden Unterbringungsentscheids der hierfür zu- ständigen Erwachsenenschutzbehörde. Ferner verbleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen (vgl. Art. 426 Abs. 4 ZGB).

Seite 13 — 14 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese belaufen sich auf CHF 2695.--, wobei CHF 1500.-- auf die Gerichtsgebühr und CHF 1195.-- auf die Gutachterkosten ent- fallen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'695.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'195 Gutachterkosten) gehen zu- lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: