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ZK1 2015 78

Graubünden · 2015-06-24 · Deutsch GR

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Praktischer Arzt / Facharzt für Herzchirurgie, gestützt auf Art. 429 ZGB fürsorge- risch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Seit ca. 3 Wochen Eskalation häuslicher Gewalt. Herr X._____ wurde laut Aussagen der Ehefrau und des Sohnes wiederholt handgreiflich und gefährdet somit andere. Hirnorganisches Psychosyndrom mit St.n. ICD 4.2.2013 Unterbringung zur Be- handlung." B. Hiergegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Juni 2015 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden die Psychiatrische Klinik B._____ unter Fristansetzung bis zum 15. Juni 2015 um einen kurzen Bericht zum Gesundheits- zustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die wesentlichen Klinikakten (Eintrittsbericht, Behand- lungsplan, Krankengeschichte) an. D. Am 12. Juni 2015 reichte die Psychiatrische Klinik B._____ den angeforder- ten Bericht ein. In der Beilage liess sie dem Kantonsgericht - nebst der Einwei- sungsverfügung - überdies den Eintrittsstatus und den Behandlungsplan zukom- men. Im Bericht wird u.a. ausgeführt, zusammenfassend seien aus Sicht der Klinik die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung schwer einzuschätzen bei deutlich erhöhtem Fremdgefährdungspotential und unklarer Situation mit Ver- dacht auf häusliche Gewalt. Die KESB Surselva sei ebenfalls über die Vorgänge informiert. Aufgrund des hirnorganischen Psychosyndroms sei die Fähigkeit des Patienten, die aktuelle Situation richtig einzuschätzen und wahrzunehmen, in je- dem Falle eingeschränkt. Das Ausmass der Einschränkung sei aktuell jedoch sehr schwer einzuschätzen. Ziel sei eine medikamentöse Therapieoptimierung zur Re- duktion der explosionsartigen Impulskontrollstörung sowie die Klärung der häusli- chen Situation, da bei einer sofortigen Rückkehr mit einer erneuten Eskalation zu rechnen sei. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Juni 2015 wurde Dr. med. C._____,

Seite 3 — 16 Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behand- lung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festge- stellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerläss- lich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Gutachten datiert vom 17. Juni 2015. Darin führt die Gutachte- rin aus, dass bei X._____ ein hirnorganisches Psychosyndrom mit Status nach intrazerebraler Blutung von 2013 bekannt sei. Aufgrund dieses Syndroms sei die Fähigkeit des Patienten, die aktuelle Situation richtig einzuschätzen und wahrzu- nehmen, in jedem Fall eingeschränkt. Wenn der Patient die notwendige Behand- lung nicht erhalte und wenn er vorzeitig aus der Klinik entlassen werde, könne sich das Krankheitsbild rasch verschlechtern, so dass der Patient wieder sozial umtrie- biger und bedrohender werde. Es sei mit einer erneuten Eskalation zu Hause zu rechnen. Das Behandlungsziel der Klinik B._____ sei die medikamentöse Optimie- rung zur Reduktion der explosionsartigen Impulskontrollstörung sowie die Klärung der häuslichen Situation. Weiter hielt die Gutachterin fest, dass zum jetzigen Zeit- punkt die Einsicht und Kooperation zur indizierten Behandlung nicht vorhanden seien. Der Patient behaupte, dass er psychisch gesund sei, und er möchte so schnell wie möglich aus der Klinik entlassen werden. Er möchte nur zu Hause wohnen und einen Anwalt finden, der ihm bestätigen solle, dass er das Wohnrecht in seinem Haus auf dem Bauernhof in O.1_____ habe. Seine Frau solle das Haus verlassen, wenn es ihr nicht passe, dass er wieder nach Hause komme. Nach der Optimierung der medikamentösen Therapie und der Klärung der häuslichen Situa- tion sei eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung möglich. Sein Psychiater, Dr. med. D._____, sei bis Ende Juli in den Ferien und die ambulante psychotherapeutische Behandlung sei erst Ende Juli/Anfangs August möglich. Zum Untersuchungszeitpunkt sei eine Unterbringung auf der Station E._____ in der Klinik B._____ zweckmässig. Eine sofortige Entlassung könne zu einer erneu- ten Eskalation zu Hause führen. Eine ambulante Behandlung sei zur Zeit wegen

Seite 4 — 16 der explosionsartigen Impulskontrollstörung und Unfähigkeit des Patienten, die aktuelle Situation richtig einzuschätzen und wahrzunehmen, nicht möglich. F. Am 24. Juni 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer in Begleitung eines Mitarbeiters der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Be- züglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. G. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerde- führer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbrin- gung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht not- wendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 10. Juni 2015 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe sowie den übrigen Äusserungen des Beschwerdeführers mit hinreichender Klarheit ge- schlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der seiner Ansicht nach ungerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik G._____ bzw. B._____ nicht einverstanden ist und seine sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2. a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe

Seite 5 — 16 Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbrin- gungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und ab- schliessend geregelt sind (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erst- instanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwen- dung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Pro- zessökonomie (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

Seite 6 — 16 und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrich- tung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung ein- weist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzli- cher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Für- sorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen An- ordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Mit dem am 17. Juni 2015 erstatteten Gutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 24. Juni 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

Seite 7 — 16 3.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. A._____ ist als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich legitimiert. Zudem enthält die Verfü- gung die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. b) Fraglich erscheint jedoch, ob die persönliche Untersuchung und Anhörung gemäss Art. 430 Abs. 1 ZGB tatsächlich stattgefunden hat. Aus der Einweisungs- verfügung geht zwar hervor, dass die Unterbringung gestützt auf eine ärztliche Untersuchung vom 3. Juni 2015 angeordnet worden sei. Dies widerspricht jedoch den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung, wo- nach er wegen Wassers in den Beinen beim Hausarzt in Behandlung gewesen sei. Darüber hinaus wurde die Einweisungsverfügung dem Beschwerdeführer ent- gegen der Vorschrift von Art. 430 Abs. 4 ZGB offenbar weder ausgehändigt noch mitgeteilt, was sich schon aus der fehlenden Empfangsbestätigung auf der Ein- weisungsverfügung ergibt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er erst in der Klinik ein Exemplar der Einweisungsverfügung erhalten, nach- dem man ihm gesagt habe, er könne Beschwerde gegen seine Einweisung erhe- ben. Eine abschliessende Prüfung, ob die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ vom 3. Juni 2015 den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 430 ZGB genügt, kann aus den nachfolgenden Gründen jedoch offen bleiben. 4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des

Seite 8 — 16 Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychi- sche Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Be- handlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt wer- den kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen- seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im- mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil- deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzens- berger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

5. a) Dr. med. C._____ stützt sich in ihrem Gutachten vom 17. Juni 2015 (act.

07) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die frem- danamnestischen Angaben von Dr. med. D._____, dem Psychiater des Be- schwerdeführers, sowie auf die Auskünfte von Dr. med. G._____, dem Co- Chefarzt der Klinik B._____. Sie gelangt zum Schluss, dass beim Beschwerdefüh- rer eine nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltens- störung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10, F07.0) vorliege. Ebenfalls bestehe der Verdacht auf eine leichte wahn- hafte Störung (ICD-10, F06.2). In der medizinischen Vorgeschichte sei ein hirnor- ganisches Psychosyndrom mit Status nach intrazerebraler Blutung im Februar 2013 bekannt. Aufgrund dieses Syndroms sei die Fähigkeit des Beschwerdefüh- rers, die aktuelle Situation richtig einzuschätzen und wahrzunehmen, in jedem Fall eingeschränkt. Wenn der Beschwerdeführer die notwendige Behandlung nicht er- halte und wenn er vorzeitig aus der Klinik entlassen werde, könne sich das Krank- heitsbild rasch verschlechtern, sodass der Beschwerdeführer wieder sozial um-

Seite 9 — 16 triebiger und bedrohender werde. Im Vordergrund stünde dabei eine seit drei Wo- chen bestehende Eskalation häuslicher Gewalt. Der Beschwerdeführer sei laut und gemäss Aussagen seiner Ehefrau und seines Sohnes wiederholt handgreiflich geworden und gefährde somit andere. Bei einem Austritt aus der Klinik sei mit ei- ner erneuten Eskalation zu Hause zu rechnen. Das Behandlungsziel der Klinik B._____ sei die medikamentöse Optimierung zur Reduktion der explosionsartigen Impulskontrollstörung sowie die Klärung der häuslichen Situation. Weiter hielt die Gutachterin fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Einsicht und Kooperation zur indizierten Behandlung nicht vorhanden seien. Der Beschwerdeführer behaupte, dass er psychisch gesund sei, und er möchte so schnell wie möglich aus der Klinik entlassen werden. Er möchte nur zu Hause wohnen und einen Anwalt finden, der ihm bestätigen solle, dass er das Wohnrecht in seinem Haus auf dem Bauernhof in O.1_____ habe. Seine Frau solle das Haus verlassen, wenn es ihr nicht passe, dass er wieder nach Hause komme. Nach der Optimierung der medikamentösen Therapie und der Klärung der häuslichen Situation sei eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung möglich. Sein Psychiater, Dr. med. D._____, sei bis Ende Juli in den Ferien und die ambulante psychotherapeutische Behand- lung sei erst Ende Juli/Anfangs August möglich. Zum Untersuchungszeitpunkt sei eine Unterbringung auf der Station E._____ in der Klinik B._____ zweckmässig. Eine sofortige Entlassung könne zu einer erneuten Eskalation zu Hause führen. Eine ambulante Behandlung sei zur Zeit wegen der explosionsartigen Impulskon- trollstörung und Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die aktuelle Situation richtig einzuschätzen und wahrzunehmen, nicht möglich. b) Der Bericht der Klinik B._____ (act. 05) hält zusammenfassend fest, dass aus Sicht der Klinik die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung schwer einzuschätzen seien bei deutlich erhöhtem Fremdgefährdungspotential und unklarer Situation mit Verdacht auf häusliche Gewalt. Die KESB Surselva sei ebenfalls über die Vorgänge informiert. Aufgrund des hirnorganischen Psychosyn- droms sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers, die aktuelle Situation richtig ein- zuschätzen und wahrzunehmen, in jedem Falle eingeschränkt. Das Ausmass der Einschränkung sei aktuell jedoch sehr schwer einzuschätzen. Ziel sei eine medi- kamentöse Therapieoptimierung zur Reduktion der explosionsartigen Impulskon- trollstörung sowie die Klärung der häuslichen Situation, da bei einer sofortigen Rückkehr mit einer erneuten Eskalation zu rechnen sei. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein stark wechselhaftes Ver- halten in der Klinik zeigte. So habe er sich bei seiner Aufnahme auf die geschlos- sene Akutstation der Klinik G._____ beim Gespräch fordernd, laut, antriebsgestei-

Seite 10 — 16 gert und stark gereizt gezeigt. Der Beschwerdeführer habe nicht das Gefühl ge- habt, etwas Unrechtes getan zu haben. Die häusliche Gewalt habe schon immer bestanden, seine Frau sei ständig gereizt und es gebe häufig Streit um Geld und Rechnungen. Am Folgetag habe sich der Beschwerdeführer deutlich ruhiger und angepasster gezeigt. Er sei weiterhin fordernd und leicht eingeengt auf die aktuel- le Situation gewesen. Er habe jedoch im weiteren Tagesverlauf des 5. Juni 2015 auf die geschlossene Altersstation E._____ der Klinik B._____ verlegt werden können. Bei der Ankunft sei der Patient ruhig, freundlich, gesprächig und ange- passt gewesen. Am Folgetag habe der Beschwerdeführer sich zunehmend lauter, gereizt, aufgeregter und verbal aggressiver gewirkt. Er habe die Medikation ver- weigert, sei wütend, drohend und unterschwellig so aggressiv gewesen, dass er erneut mit der Polizei auf die geschlossene Akutstation in die Klinik G._____ habe verlegt werden müssen. Am 8. Juni 2015 habe sich der Beschwerdeführer bei der Visite psychomotorisch wieder ruhiger, unauffällig und im Gespräch freundlich zu- gewandt gezeigt. Eine Rückverlegung auf die Station E._____ in der Klinik sei dann erfolgt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin der Meinung gewesen, dass er zu Unrecht in der Klinik sei. Seine Frau habe die blauen Flecken, da sie eine Blut- verdünnung nehme und sich schon beim kleinsten Anstossen einen Bluterguss zuziehe. Er habe in den Gesprächen jedoch zugeben können, dass er seit der Hirnblutung leichter reizbar sei und die ganze Situation nervlich bedingt sei. Eine entsprechende Behandlungseinsicht habe er jedoch weiterhin nicht gezeigt. Die verordnete Medikation werde von ihm eingenommen. Insgesamt habe er ein an- gepasstes, ruhiges und nur noch zwischenzeitlich aggressives Verhalten gezeigt. c) Erste Voraussetzung für die Anordnung einer fürsorgerischen Betreuung ist wie erwähnt eine psychische Störung, eine geistige Behinderung oder eine Ver- wahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall erweist sich die Diagnose von Dr. med. C._____ als etwas undeutlich. So führt sie in ihrem Gutachten aus, beim Beschwerdeführer liege eine "nicht näher bezeichnete" organische Persön- lichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funk- tionsstörung des Gehirns (ICD-10, F07.0) vor. Bezüglich der ebenfalls in Erwä- gung gezogenen Diagnose einer leichten wahnhaften Störung (ICD-10, F06.2) besteht gemäss dem Gutachten sodann lediglich ein "Verdacht". Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2002 und 2003 in der Klinik B._____ hospitalisiert war. Die Diagnose lautete damals mittelgradige depressive Störung (ohne psychotische Symptome) bzw. rezidivierende depressive Störung (mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom). Inwiefern diese Vorkommnisse mit den aktuellen in Zusammenhang stehen, bleibt anhand des Gutachtens jedoch

Seite 11 — 16 offen. Im Jahr 2013 war der Beschwerdeführer sodann wegen einer intrazerebra- len Blutung im Kantonsspital O.2_____ und anschliessend in der Klinik F._____ hospitalisiert. Die Gutachterin bringt diese Hirnblutung in Zusammenhang mit der von ihr gestellten Diagnose (organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns). So habe auch der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit der Hirnblutung leicht reizbar sei. In Übereinstimmung mit dem Bericht der Klinik B._____ hält die Gut- achterin fest, dass sich die genannte psychische Beeinträchtigung darin ausdrü- cke, dass der Beschwerdeführer bisweilen aggressiv sei. Als Grund für die Ein- weisung gab Dr. med. A._____ denn auch an, dass seit ca. drei Wochen eine Es- kalation häuslicher Gewalt vorliege und der Beschwerdeführer wiederholt hand- greiflich geworden sei (act. 01.1). Dem hält der Beschwerdeführer allerdings ent- gegen, dass er seine Frau nie geschlagen habe und nie handgreiflich gewesen sei. Seine Frau habe zwar blaue Flecken, sie nehme jedoch ein Blutverdün- nungsmittel ein und ziehe sich schon beim kleinsten Anstossen einen Bluterguss zu. Offenkundig ist, dass die häusliche Situation des Beschwerdeführers - namentlich mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, welcher den Hof übernommen hat - pro- blembehaftet ist und bisweilen in Streit zu eskalieren scheint. Dies gibt der Be- schwerdeführer auch wiederholt selbst zu und wird, wie dem Gutachten von Dr. med. C._____ zu entnehmen ist, auch von Dr. med. D._____ bestätigt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei seine Frau ständig gereizt gewesen und mache ihm Vorwürfe, wenn er z.B. verschiedene Zeitungen kaufe. Es gehe im Streit oft um Geld und Rechnungen. Seine Frau wolle unbedingt die Buchhaltung führen, obwohl sie keine Ahnung davon habe. Früher habe er die Buchhaltung und die Steuererklärung gemacht und möchte auch weiterhin alles selber machen. Seine Frau und die beiden Söhne seien jedoch dagegen und die Söhne würden immer wieder die Mutter unterstützen, anstatt die Vaterseite zu stärken. Auch werde seine Frau böse, weil er nicht mehr gut höre. Es sei immer alles falsch ge- wesen, was er gesagt oder gemacht habe. Er habe überhaupt nichts mehr zu sa- gen gehabt. Das tue ihm weh und dann sei er ein bisschen aggressiv geworden. Nun wollten sie ihn weg haben. Er habe zur Zeit keinen Kontakt mit seiner Familie; insbesondere sei ihn niemand von der Familie in der Klinik besuchen kommen. Aus den geschilderten Umständen geht deutlich hervor, dass ein Konflikt innerhalb der Familie des Beschwerdeführers bzw. zwischen ihm einerseits und seiner Frau und den Söhnen andererseits besteht und dieser zumindest mitverantwortlich ist für das vom Beschwerdeführer zugestandene, bisweilen aggressive Verhalten.

Seite 12 — 16 Das Gutachten von Dr. med. C._____ hält fest, dass eine sofortige Entlassung zu einer erneuten Eskalation zu Hause führen könnte. Dies ist insbesondere auch deshalb nicht auszuschliessen, weil der Beschwerdeführer selbst angibt, nach der Entlassung aus der Klinik möchte er wieder zu Hause wohnen, da er ein Wohn- recht in seinem Haus auf dem Bauernhof in O.1_____ habe. Er werde zudem ei- nen Anwalt aufsuchen, welcher ihm bestätigen solle, dass er dieses Wohnrecht habe. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer zudem an, er könne nicht zu seinen Söhnen gehen, die seien alle gegen ihn. Er gehe nirgends anders hin; er lebe seit 1957 in seinem Haus. In Anbetracht dieser Ausführungen scheint zumindest die Gefahr einer neuen Eskalation nicht von der Hand zu weisen zu sein, zumal sich eine Konfrontation zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Frau bzw. seinen Söhnen nicht vermeiden lässt, wenn der Beschwerdeführer darauf besteht, in sein Haus zurückzukehren, und auch keine alternative Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit angeben kann oder will. Dass die häusliche Situation einer Klärung bedarf, erscheint unzweifelhaft. Sie rechtfertigt für sich allein jedoch nicht eine fürsorgerische Unterbringung. Diese ist weder ein zulässiges noch ein taugliches Mittel, um einen häuslichen Konflikt in der vorliegenden Form zu lösen. So würde der Verbleib in der Klinik das Problem des häuslichen Konflikts denn auch nicht lösen, sondern lediglich hinausschieben. Der Bericht der Klinik B._____ (act. 05) nennt als Ziel der Behandlung zwar u.a. die Klärung der häuslichen Situation. Wie diese jedoch anhand der fürsorgeri- schen Unterbringung bzw. der während dieser Zeit stattfindenden Therapieopti- mierung oder anderer Massnahmen innerhalb der Klinik erreicht werden soll und kann, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn es bei einer Entlassung aus der Klinik zu einer (gewalttätigen) Eskalation kommen würde, bestünden hierfür andere Mög- lichkeiten, wie etwa die Ausweisung aus der Wohnung nach Art. 28b Abs. 2 ZGB oder polizeirechtliche Massnahmen (vgl. insb. Art. 12 und 16 des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden [PolG; BR 613.000]). Im Übrigen kann dieser Gefahr in anderer Form vorgebeugt werden (s. hierzu Erwägung 6). Insofern erweist sich eine fürsorgerische Unterbringung im vorliegenden Fall weder rechtens noch sinn- voll. Zwar ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer gewisse psychische Be- einträchtigungen bestehen und diese zumindest in einen gewissen Zusammen- hang mit seinem bisweilen aggressiven Verhalten zu setzen sind. Kann aber der häusliche Konflikt gelöst werden, ist davon auszugehen, dass sich das bisweilen aggressive Verhalten des Beschwerdeführers einstellt bzw. zumindest auf ein Mass reduziert, welches eine fürsorgerische Unterbringung wegen einer psychi- schen Störung nicht mehr rechtfertigen würde. Insofern würde auch eine allfällige

Seite 13 — 16 Fremdgefährdung wegfallen (und eine Selbstgefährdung ist ohnehin nicht erkenn- bar). Der Lösung des häuslichen Konfliktes kommt damit vorrangige Bedeutung zu. Dies scheint auch der Beschwerdeführer einzusehen, beabsichtigt er doch, nach seiner Entlassung unverzüglich einen Anwalt aufzusuchen, welcher die häusliche wie auch die finanzielle Situation zwischen ihm und seiner Ehefrau zu klären helfen solle. Vor diesem Hintergrund wäre bei einer Fortführung der fürsor- gerischen Unterbringung der in Art. 426 Abs. 1 ZGB zugrunde gelegte Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht mehr gewahrt. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss die Un- terbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Be- handlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genü- gen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Diese Voraussetzungen sind wie dargelegt vorliegend nicht erfüllt.

6. a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine fürsorge- rische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 3. Juni 2015 aufzuheben ist. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird die betroffene Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht (mehr) erfüllt sind. Eine kurze Verzögerung der Entlassung ist jedoch zulässig, um die Nachbetreuung zu organisieren, wenn die betroffene Person ohne diese mit der Entlassung Schaden nehmen würde (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 45 zu Art. 426 ZGB). b) Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu- ung zu regeln; diesen wurde zudem die Kompetenz eingeräumt, ambulante Mass- nahmen vorzusehen. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszu- stand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch eine Rückfallgefahr zu vermeiden. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zuge- schnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend die Teilre- vision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art.

Seite 14 — 16 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor deren Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Mit dieser Vorgehensweise soll ein Rückfall auch dann mög- lichst vermieden werden, wenn die Kooperationsbereitschaft, beispielsweise man- gels Krankheitseinsicht, fehlt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1063). Als Teil der Nachbe- treuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Mass- nahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu hal- ten (lit. a), sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unter- ziehen (lit. b) oder sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen (lit. c). c) Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdefüh- rer aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist und ein ambulantes Behand- lungssetting nach seiner Entlassung deshalb sinnvoll ist. Aufgrund des Umstan- des, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Klinik in sein Haus in O.1_____ zurückzugehen beabsichtigt und dadurch eine erneute Eskala- tion des häuslichen Konflikts droht, sind vor der Entlassung sodann weitere erfor- derliche und geeignete Massnahmen zu treffen. Zunächst hat die ärztliche Leitung im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzu- wirken. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Surselva ist in die Erarbeitung des Nachbetreuungskonzeptes miteinzubeziehen, zumal sie, wie sich aus den Akten ergibt (act. 03), in dieser Angelegenheit ohnehin ein Verfahren in der Absicht führt, geeignete Schutzmassnahmen zu finden. Dabei ist sicherzustel- len, dass der Beschwerdeführer seine psychotherapeutische Behandlung, welche er bei Dr. med. D._____ begonnen hat, fortführt. Weil Dr. med. D._____ derzeit jedoch ferienabwesend ist und eine Weiterführung der Behandlung erst Ende Ju- li/Anfangs August möglich ist, ist in der Zwischenzeit eine adäquate Behandlung in anderer Form, d.h. bei einem anderen Psychiater, sicherzustellen. Ebenso sicher- zustellen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin die verschriebenen Medika- mente zu sich nimmt. Aufgrund der vorauszusehenden Konfrontation zwischen

Seite 15 — 16 dem Beschwerdeführer und seiner Familie sind schliesslich auch in diesem Zu- sammenhang geeignete Massnahmen zu treffen bzw. vorzubereiten. So hat die KESB Surselva nötigenfalls vorsorglicherweise eine Beistandschaft zu errichten, welche den Beschwerdeführer bei der Entlassung begleitet und ihn bei der Rege- lung seiner häuslichen Verhältnisse - insbesondere auch seiner Wohnsituation - unterstützt. In Anbetracht dieser nötigen Vorkehrungen wird die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik B._____ auf den 30. Juni 2015 hin angeordnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ grundsätzlich durchgedrungen. Die termi- nierte Entlassung ändert daran nichts. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. Aussergerichtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

Seite 16 — 16 III.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe

Seite 5 — 16 Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbrin- gungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und ab- schliessend geregelt sind (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erst- instanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwen- dung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Pro- zessökonomie (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

Seite 6 — 16 und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrich- tung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung ein- weist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzli- cher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Für- sorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen An- ordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Mit dem am 17. Juni 2015 erstatteten Gutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 24. Juni 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

Seite 7 — 16 3.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. A._____ ist als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich legitimiert. Zudem enthält die Verfü- gung die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. b) Fraglich erscheint jedoch, ob die persönliche Untersuchung und Anhörung gemäss Art. 430 Abs. 1 ZGB tatsächlich stattgefunden hat. Aus der Einweisungs- verfügung geht zwar hervor, dass die Unterbringung gestützt auf eine ärztliche Untersuchung vom 3. Juni 2015 angeordnet worden sei. Dies widerspricht jedoch den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung, wo- nach er wegen Wassers in den Beinen beim Hausarzt in Behandlung gewesen sei. Darüber hinaus wurde die Einweisungsverfügung dem Beschwerdeführer ent- gegen der Vorschrift von Art. 430 Abs. 4 ZGB offenbar weder ausgehändigt noch mitgeteilt, was sich schon aus der fehlenden Empfangsbestätigung auf der Ein- weisungsverfügung ergibt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er erst in der Klinik ein Exemplar der Einweisungsverfügung erhalten, nach- dem man ihm gesagt habe, er könne Beschwerde gegen seine Einweisung erhe- ben. Eine abschliessende Prüfung, ob die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ vom 3. Juni 2015 den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 430 ZGB genügt, kann aus den nachfolgenden Gründen jedoch offen bleiben.

E. 4 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des

Seite 8 — 16 Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychi- sche Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Be- handlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt wer- den kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen- seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im- mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil- deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzens- berger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

E. 5 a) Dr. med. C._____ stützt sich in ihrem Gutachten vom 17. Juni 2015 (act.

07) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die frem- danamnestischen Angaben von Dr. med. D._____, dem Psychiater des Be- schwerdeführers, sowie auf die Auskünfte von Dr. med. G._____, dem Co- Chefarzt der Klinik B._____. Sie gelangt zum Schluss, dass beim Beschwerdefüh- rer eine nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltens- störung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10, F07.0) vorliege. Ebenfalls bestehe der Verdacht auf eine leichte wahn- hafte Störung (ICD-10, F06.2). In der medizinischen Vorgeschichte sei ein hirnor- ganisches Psychosyndrom mit Status nach intrazerebraler Blutung im Februar 2013 bekannt. Aufgrund dieses Syndroms sei die Fähigkeit des Beschwerdefüh- rers, die aktuelle Situation richtig einzuschätzen und wahrzunehmen, in jedem Fall eingeschränkt. Wenn der Beschwerdeführer die notwendige Behandlung nicht er- halte und wenn er vorzeitig aus der Klinik entlassen werde, könne sich das Krank- heitsbild rasch verschlechtern, sodass der Beschwerdeführer wieder sozial um-

Seite 9 — 16 triebiger und bedrohender werde. Im Vordergrund stünde dabei eine seit drei Wo- chen bestehende Eskalation häuslicher Gewalt. Der Beschwerdeführer sei laut und gemäss Aussagen seiner Ehefrau und seines Sohnes wiederholt handgreiflich geworden und gefährde somit andere. Bei einem Austritt aus der Klinik sei mit ei- ner erneuten Eskalation zu Hause zu rechnen. Das Behandlungsziel der Klinik B._____ sei die medikamentöse Optimierung zur Reduktion der explosionsartigen Impulskontrollstörung sowie die Klärung der häuslichen Situation. Weiter hielt die Gutachterin fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Einsicht und Kooperation zur indizierten Behandlung nicht vorhanden seien. Der Beschwerdeführer behaupte, dass er psychisch gesund sei, und er möchte so schnell wie möglich aus der Klinik entlassen werden. Er möchte nur zu Hause wohnen und einen Anwalt finden, der ihm bestätigen solle, dass er das Wohnrecht in seinem Haus auf dem Bauernhof in O.1_____ habe. Seine Frau solle das Haus verlassen, wenn es ihr nicht passe, dass er wieder nach Hause komme. Nach der Optimierung der medikamentösen Therapie und der Klärung der häuslichen Situation sei eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung möglich. Sein Psychiater, Dr. med. D._____, sei bis Ende Juli in den Ferien und die ambulante psychotherapeutische Behand- lung sei erst Ende Juli/Anfangs August möglich. Zum Untersuchungszeitpunkt sei eine Unterbringung auf der Station E._____ in der Klinik B._____ zweckmässig. Eine sofortige Entlassung könne zu einer erneuten Eskalation zu Hause führen. Eine ambulante Behandlung sei zur Zeit wegen der explosionsartigen Impulskon- trollstörung und Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die aktuelle Situation richtig einzuschätzen und wahrzunehmen, nicht möglich. b) Der Bericht der Klinik B._____ (act. 05) hält zusammenfassend fest, dass aus Sicht der Klinik die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung schwer einzuschätzen seien bei deutlich erhöhtem Fremdgefährdungspotential und unklarer Situation mit Verdacht auf häusliche Gewalt. Die KESB Surselva sei ebenfalls über die Vorgänge informiert. Aufgrund des hirnorganischen Psychosyn- droms sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers, die aktuelle Situation richtig ein- zuschätzen und wahrzunehmen, in jedem Falle eingeschränkt. Das Ausmass der Einschränkung sei aktuell jedoch sehr schwer einzuschätzen. Ziel sei eine medi- kamentöse Therapieoptimierung zur Reduktion der explosionsartigen Impulskon- trollstörung sowie die Klärung der häuslichen Situation, da bei einer sofortigen Rückkehr mit einer erneuten Eskalation zu rechnen sei. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein stark wechselhaftes Ver- halten in der Klinik zeigte. So habe er sich bei seiner Aufnahme auf die geschlos- sene Akutstation der Klinik G._____ beim Gespräch fordernd, laut, antriebsgestei-

Seite 10 — 16 gert und stark gereizt gezeigt. Der Beschwerdeführer habe nicht das Gefühl ge- habt, etwas Unrechtes getan zu haben. Die häusliche Gewalt habe schon immer bestanden, seine Frau sei ständig gereizt und es gebe häufig Streit um Geld und Rechnungen. Am Folgetag habe sich der Beschwerdeführer deutlich ruhiger und angepasster gezeigt. Er sei weiterhin fordernd und leicht eingeengt auf die aktuel- le Situation gewesen. Er habe jedoch im weiteren Tagesverlauf des 5. Juni 2015 auf die geschlossene Altersstation E._____ der Klinik B._____ verlegt werden können. Bei der Ankunft sei der Patient ruhig, freundlich, gesprächig und ange- passt gewesen. Am Folgetag habe der Beschwerdeführer sich zunehmend lauter, gereizt, aufgeregter und verbal aggressiver gewirkt. Er habe die Medikation ver- weigert, sei wütend, drohend und unterschwellig so aggressiv gewesen, dass er erneut mit der Polizei auf die geschlossene Akutstation in die Klinik G._____ habe verlegt werden müssen. Am 8. Juni 2015 habe sich der Beschwerdeführer bei der Visite psychomotorisch wieder ruhiger, unauffällig und im Gespräch freundlich zu- gewandt gezeigt. Eine Rückverlegung auf die Station E._____ in der Klinik sei dann erfolgt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin der Meinung gewesen, dass er zu Unrecht in der Klinik sei. Seine Frau habe die blauen Flecken, da sie eine Blut- verdünnung nehme und sich schon beim kleinsten Anstossen einen Bluterguss zuziehe. Er habe in den Gesprächen jedoch zugeben können, dass er seit der Hirnblutung leichter reizbar sei und die ganze Situation nervlich bedingt sei. Eine entsprechende Behandlungseinsicht habe er jedoch weiterhin nicht gezeigt. Die verordnete Medikation werde von ihm eingenommen. Insgesamt habe er ein an- gepasstes, ruhiges und nur noch zwischenzeitlich aggressives Verhalten gezeigt. c) Erste Voraussetzung für die Anordnung einer fürsorgerischen Betreuung ist wie erwähnt eine psychische Störung, eine geistige Behinderung oder eine Ver- wahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall erweist sich die Diagnose von Dr. med. C._____ als etwas undeutlich. So führt sie in ihrem Gutachten aus, beim Beschwerdeführer liege eine "nicht näher bezeichnete" organische Persön- lichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funk- tionsstörung des Gehirns (ICD-10, F07.0) vor. Bezüglich der ebenfalls in Erwä- gung gezogenen Diagnose einer leichten wahnhaften Störung (ICD-10, F06.2) besteht gemäss dem Gutachten sodann lediglich ein "Verdacht". Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2002 und 2003 in der Klinik B._____ hospitalisiert war. Die Diagnose lautete damals mittelgradige depressive Störung (ohne psychotische Symptome) bzw. rezidivierende depressive Störung (mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom). Inwiefern diese Vorkommnisse mit den aktuellen in Zusammenhang stehen, bleibt anhand des Gutachtens jedoch

Seite 11 — 16 offen. Im Jahr 2013 war der Beschwerdeführer sodann wegen einer intrazerebra- len Blutung im Kantonsspital O.2_____ und anschliessend in der Klinik F._____ hospitalisiert. Die Gutachterin bringt diese Hirnblutung in Zusammenhang mit der von ihr gestellten Diagnose (organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns). So habe auch der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit der Hirnblutung leicht reizbar sei. In Übereinstimmung mit dem Bericht der Klinik B._____ hält die Gut- achterin fest, dass sich die genannte psychische Beeinträchtigung darin ausdrü- cke, dass der Beschwerdeführer bisweilen aggressiv sei. Als Grund für die Ein- weisung gab Dr. med. A._____ denn auch an, dass seit ca. drei Wochen eine Es- kalation häuslicher Gewalt vorliege und der Beschwerdeführer wiederholt hand- greiflich geworden sei (act. 01.1). Dem hält der Beschwerdeführer allerdings ent- gegen, dass er seine Frau nie geschlagen habe und nie handgreiflich gewesen sei. Seine Frau habe zwar blaue Flecken, sie nehme jedoch ein Blutverdün- nungsmittel ein und ziehe sich schon beim kleinsten Anstossen einen Bluterguss zu. Offenkundig ist, dass die häusliche Situation des Beschwerdeführers - namentlich mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, welcher den Hof übernommen hat - pro- blembehaftet ist und bisweilen in Streit zu eskalieren scheint. Dies gibt der Be- schwerdeführer auch wiederholt selbst zu und wird, wie dem Gutachten von Dr. med. C._____ zu entnehmen ist, auch von Dr. med. D._____ bestätigt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei seine Frau ständig gereizt gewesen und mache ihm Vorwürfe, wenn er z.B. verschiedene Zeitungen kaufe. Es gehe im Streit oft um Geld und Rechnungen. Seine Frau wolle unbedingt die Buchhaltung führen, obwohl sie keine Ahnung davon habe. Früher habe er die Buchhaltung und die Steuererklärung gemacht und möchte auch weiterhin alles selber machen. Seine Frau und die beiden Söhne seien jedoch dagegen und die Söhne würden immer wieder die Mutter unterstützen, anstatt die Vaterseite zu stärken. Auch werde seine Frau böse, weil er nicht mehr gut höre. Es sei immer alles falsch ge- wesen, was er gesagt oder gemacht habe. Er habe überhaupt nichts mehr zu sa- gen gehabt. Das tue ihm weh und dann sei er ein bisschen aggressiv geworden. Nun wollten sie ihn weg haben. Er habe zur Zeit keinen Kontakt mit seiner Familie; insbesondere sei ihn niemand von der Familie in der Klinik besuchen kommen. Aus den geschilderten Umständen geht deutlich hervor, dass ein Konflikt innerhalb der Familie des Beschwerdeführers bzw. zwischen ihm einerseits und seiner Frau und den Söhnen andererseits besteht und dieser zumindest mitverantwortlich ist für das vom Beschwerdeführer zugestandene, bisweilen aggressive Verhalten.

Seite 12 — 16 Das Gutachten von Dr. med. C._____ hält fest, dass eine sofortige Entlassung zu einer erneuten Eskalation zu Hause führen könnte. Dies ist insbesondere auch deshalb nicht auszuschliessen, weil der Beschwerdeführer selbst angibt, nach der Entlassung aus der Klinik möchte er wieder zu Hause wohnen, da er ein Wohn- recht in seinem Haus auf dem Bauernhof in O.1_____ habe. Er werde zudem ei- nen Anwalt aufsuchen, welcher ihm bestätigen solle, dass er dieses Wohnrecht habe. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer zudem an, er könne nicht zu seinen Söhnen gehen, die seien alle gegen ihn. Er gehe nirgends anders hin; er lebe seit 1957 in seinem Haus. In Anbetracht dieser Ausführungen scheint zumindest die Gefahr einer neuen Eskalation nicht von der Hand zu weisen zu sein, zumal sich eine Konfrontation zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Frau bzw. seinen Söhnen nicht vermeiden lässt, wenn der Beschwerdeführer darauf besteht, in sein Haus zurückzukehren, und auch keine alternative Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit angeben kann oder will. Dass die häusliche Situation einer Klärung bedarf, erscheint unzweifelhaft. Sie rechtfertigt für sich allein jedoch nicht eine fürsorgerische Unterbringung. Diese ist weder ein zulässiges noch ein taugliches Mittel, um einen häuslichen Konflikt in der vorliegenden Form zu lösen. So würde der Verbleib in der Klinik das Problem des häuslichen Konflikts denn auch nicht lösen, sondern lediglich hinausschieben. Der Bericht der Klinik B._____ (act. 05) nennt als Ziel der Behandlung zwar u.a. die Klärung der häuslichen Situation. Wie diese jedoch anhand der fürsorgeri- schen Unterbringung bzw. der während dieser Zeit stattfindenden Therapieopti- mierung oder anderer Massnahmen innerhalb der Klinik erreicht werden soll und kann, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn es bei einer Entlassung aus der Klinik zu einer (gewalttätigen) Eskalation kommen würde, bestünden hierfür andere Mög- lichkeiten, wie etwa die Ausweisung aus der Wohnung nach Art. 28b Abs. 2 ZGB oder polizeirechtliche Massnahmen (vgl. insb. Art. 12 und 16 des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden [PolG; BR 613.000]). Im Übrigen kann dieser Gefahr in anderer Form vorgebeugt werden (s. hierzu Erwägung 6). Insofern erweist sich eine fürsorgerische Unterbringung im vorliegenden Fall weder rechtens noch sinn- voll. Zwar ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer gewisse psychische Be- einträchtigungen bestehen und diese zumindest in einen gewissen Zusammen- hang mit seinem bisweilen aggressiven Verhalten zu setzen sind. Kann aber der häusliche Konflikt gelöst werden, ist davon auszugehen, dass sich das bisweilen aggressive Verhalten des Beschwerdeführers einstellt bzw. zumindest auf ein Mass reduziert, welches eine fürsorgerische Unterbringung wegen einer psychi- schen Störung nicht mehr rechtfertigen würde. Insofern würde auch eine allfällige

Seite 13 — 16 Fremdgefährdung wegfallen (und eine Selbstgefährdung ist ohnehin nicht erkenn- bar). Der Lösung des häuslichen Konfliktes kommt damit vorrangige Bedeutung zu. Dies scheint auch der Beschwerdeführer einzusehen, beabsichtigt er doch, nach seiner Entlassung unverzüglich einen Anwalt aufzusuchen, welcher die häusliche wie auch die finanzielle Situation zwischen ihm und seiner Ehefrau zu klären helfen solle. Vor diesem Hintergrund wäre bei einer Fortführung der fürsor- gerischen Unterbringung der in Art. 426 Abs. 1 ZGB zugrunde gelegte Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht mehr gewahrt. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss die Un- terbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Be- handlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genü- gen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Diese Voraussetzungen sind wie dargelegt vorliegend nicht erfüllt.

E. 6 a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine fürsorge- rische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 3. Juni 2015 aufzuheben ist. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird die betroffene Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht (mehr) erfüllt sind. Eine kurze Verzögerung der Entlassung ist jedoch zulässig, um die Nachbetreuung zu organisieren, wenn die betroffene Person ohne diese mit der Entlassung Schaden nehmen würde (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 45 zu Art. 426 ZGB). b) Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu- ung zu regeln; diesen wurde zudem die Kompetenz eingeräumt, ambulante Mass- nahmen vorzusehen. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszu- stand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch eine Rückfallgefahr zu vermeiden. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zuge- schnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend die Teilre- vision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art.

Seite 14 — 16 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor deren Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Mit dieser Vorgehensweise soll ein Rückfall auch dann mög- lichst vermieden werden, wenn die Kooperationsbereitschaft, beispielsweise man- gels Krankheitseinsicht, fehlt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1063). Als Teil der Nachbe- treuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Mass- nahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu hal- ten (lit. a), sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unter- ziehen (lit. b) oder sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen (lit. c). c) Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdefüh- rer aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist und ein ambulantes Behand- lungssetting nach seiner Entlassung deshalb sinnvoll ist. Aufgrund des Umstan- des, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Klinik in sein Haus in O.1_____ zurückzugehen beabsichtigt und dadurch eine erneute Eskala- tion des häuslichen Konflikts droht, sind vor der Entlassung sodann weitere erfor- derliche und geeignete Massnahmen zu treffen. Zunächst hat die ärztliche Leitung im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzu- wirken. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Surselva ist in die Erarbeitung des Nachbetreuungskonzeptes miteinzubeziehen, zumal sie, wie sich aus den Akten ergibt (act. 03), in dieser Angelegenheit ohnehin ein Verfahren in der Absicht führt, geeignete Schutzmassnahmen zu finden. Dabei ist sicherzustel- len, dass der Beschwerdeführer seine psychotherapeutische Behandlung, welche er bei Dr. med. D._____ begonnen hat, fortführt. Weil Dr. med. D._____ derzeit jedoch ferienabwesend ist und eine Weiterführung der Behandlung erst Ende Ju- li/Anfangs August möglich ist, ist in der Zwischenzeit eine adäquate Behandlung in anderer Form, d.h. bei einem anderen Psychiater, sicherzustellen. Ebenso sicher- zustellen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin die verschriebenen Medika- mente zu sich nimmt. Aufgrund der vorauszusehenden Konfrontation zwischen

Seite 15 — 16 dem Beschwerdeführer und seiner Familie sind schliesslich auch in diesem Zu- sammenhang geeignete Massnahmen zu treffen bzw. vorzubereiten. So hat die KESB Surselva nötigenfalls vorsorglicherweise eine Beistandschaft zu errichten, welche den Beschwerdeführer bei der Entlassung begleitet und ihn bei der Rege- lung seiner häuslichen Verhältnisse - insbesondere auch seiner Wohnsituation - unterstützt. In Anbetracht dieser nötigen Vorkehrungen wird die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik B._____ auf den 30. Juni 2015 hin angeordnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 7 In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ grundsätzlich durchgedrungen. Die termi- nierte Entlassung ändert daran nichts. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. Aussergerichtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

Seite 16 — 16 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die ärztliche Leitung der Psychiatri- schen Klinik B._____ wird angewiesen, X._____ per 30. Juni 2015 aus der Klinik zu entlassen.
  2. Die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik B._____ werden ange- wiesen, in Zusammenarbeit mit der KESB Surselva die Nachbetreuung von X._____ zu regeln. Die KESB Surselva wird im Sinne der Erwägungen des Weiteren angewiesen, mit X._____ vor seiner Entlassung ein Abklärungs- gespräch zu führen und nötigenfalls vorsorglicherweise eine Beistandschaft zu errichten, welche X._____ bei seiner Entlassung begleitet und ihn bei der Regelung seiner häuslichen Verhältnisse unterstützt. Ferner hat die KESB Surselva die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung und eine regelmässige Medikamenteneinnahme sicherzustellen sowie wei- tere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu prüfen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 2'916.00 (Fr. 1'500.00.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1'416.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 78

25. Juni 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Schnyder und Pritzi Aktuar Nydegger In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Praktischer Arzt / Facharzt für Herzchirurgie, gestützt auf Art. 429 ZGB fürsorge- risch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Seit ca. 3 Wochen Eskalation häuslicher Gewalt. Herr X._____ wurde laut Aussagen der Ehefrau und des Sohnes wiederholt handgreiflich und gefährdet somit andere. Hirnorganisches Psychosyndrom mit St.n. ICD 4.2.2013 Unterbringung zur Be- handlung." B. Hiergegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Juni 2015 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden die Psychiatrische Klinik B._____ unter Fristansetzung bis zum 15. Juni 2015 um einen kurzen Bericht zum Gesundheits- zustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien, und forderte gleichzeitig die wesentlichen Klinikakten (Eintrittsbericht, Behand- lungsplan, Krankengeschichte) an. D. Am 12. Juni 2015 reichte die Psychiatrische Klinik B._____ den angeforder- ten Bericht ein. In der Beilage liess sie dem Kantonsgericht - nebst der Einwei- sungsverfügung - überdies den Eintrittsstatus und den Behandlungsplan zukom- men. Im Bericht wird u.a. ausgeführt, zusammenfassend seien aus Sicht der Klinik die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung schwer einzuschätzen bei deutlich erhöhtem Fremdgefährdungspotential und unklarer Situation mit Ver- dacht auf häusliche Gewalt. Die KESB Surselva sei ebenfalls über die Vorgänge informiert. Aufgrund des hirnorganischen Psychosyndroms sei die Fähigkeit des Patienten, die aktuelle Situation richtig einzuschätzen und wahrzunehmen, in je- dem Falle eingeschränkt. Das Ausmass der Einschränkung sei aktuell jedoch sehr schwer einzuschätzen. Ziel sei eine medikamentöse Therapieoptimierung zur Re- duktion der explosionsartigen Impulskontrollstörung sowie die Klärung der häusli- chen Situation, da bei einer sofortigen Rückkehr mit einer erneuten Eskalation zu rechnen sei. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Juni 2015 wurde Dr. med. C._____,

Seite 3 — 16 Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behand- lung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei des Weiteren die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festge- stellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerläss- lich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Gutachten datiert vom 17. Juni 2015. Darin führt die Gutachte- rin aus, dass bei X._____ ein hirnorganisches Psychosyndrom mit Status nach intrazerebraler Blutung von 2013 bekannt sei. Aufgrund dieses Syndroms sei die Fähigkeit des Patienten, die aktuelle Situation richtig einzuschätzen und wahrzu- nehmen, in jedem Fall eingeschränkt. Wenn der Patient die notwendige Behand- lung nicht erhalte und wenn er vorzeitig aus der Klinik entlassen werde, könne sich das Krankheitsbild rasch verschlechtern, so dass der Patient wieder sozial umtrie- biger und bedrohender werde. Es sei mit einer erneuten Eskalation zu Hause zu rechnen. Das Behandlungsziel der Klinik B._____ sei die medikamentöse Optimie- rung zur Reduktion der explosionsartigen Impulskontrollstörung sowie die Klärung der häuslichen Situation. Weiter hielt die Gutachterin fest, dass zum jetzigen Zeit- punkt die Einsicht und Kooperation zur indizierten Behandlung nicht vorhanden seien. Der Patient behaupte, dass er psychisch gesund sei, und er möchte so schnell wie möglich aus der Klinik entlassen werden. Er möchte nur zu Hause wohnen und einen Anwalt finden, der ihm bestätigen solle, dass er das Wohnrecht in seinem Haus auf dem Bauernhof in O.1_____ habe. Seine Frau solle das Haus verlassen, wenn es ihr nicht passe, dass er wieder nach Hause komme. Nach der Optimierung der medikamentösen Therapie und der Klärung der häuslichen Situa- tion sei eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung möglich. Sein Psychiater, Dr. med. D._____, sei bis Ende Juli in den Ferien und die ambulante psychotherapeutische Behandlung sei erst Ende Juli/Anfangs August möglich. Zum Untersuchungszeitpunkt sei eine Unterbringung auf der Station E._____ in der Klinik B._____ zweckmässig. Eine sofortige Entlassung könne zu einer erneu- ten Eskalation zu Hause führen. Eine ambulante Behandlung sei zur Zeit wegen

Seite 4 — 16 der explosionsartigen Impulskontrollstörung und Unfähigkeit des Patienten, die aktuelle Situation richtig einzuschätzen und wahrzunehmen, nicht möglich. F. Am 24. Juni 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer in Begleitung eines Mitarbeiters der Klinik B._____ persönlich teilnahm. Be- züglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. G. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie die weiteren Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerde- führer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbrin- gung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht not- wendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 10. Juni 2015 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe sowie den übrigen Äusserungen des Beschwerdeführers mit hinreichender Klarheit ge- schlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der seiner Ansicht nach ungerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik G._____ bzw. B._____ nicht einverstanden ist und seine sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2. a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe

Seite 5 — 16 Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbrin- gungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und ab- schliessend geregelt sind (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erst- instanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwen- dung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Pro- zessökonomie (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

Seite 6 — 16 und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrich- tung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung ein- weist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzli- cher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Für- sorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen An- ordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Mit dem am 17. Juni 2015 erstatteten Gutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 24. Juni 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

Seite 7 — 16 3.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dr. med. A._____ ist als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich legitimiert. Zudem enthält die Verfü- gung die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. b) Fraglich erscheint jedoch, ob die persönliche Untersuchung und Anhörung gemäss Art. 430 Abs. 1 ZGB tatsächlich stattgefunden hat. Aus der Einweisungs- verfügung geht zwar hervor, dass die Unterbringung gestützt auf eine ärztliche Untersuchung vom 3. Juni 2015 angeordnet worden sei. Dies widerspricht jedoch den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung, wo- nach er wegen Wassers in den Beinen beim Hausarzt in Behandlung gewesen sei. Darüber hinaus wurde die Einweisungsverfügung dem Beschwerdeführer ent- gegen der Vorschrift von Art. 430 Abs. 4 ZGB offenbar weder ausgehändigt noch mitgeteilt, was sich schon aus der fehlenden Empfangsbestätigung auf der Ein- weisungsverfügung ergibt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er erst in der Klinik ein Exemplar der Einweisungsverfügung erhalten, nach- dem man ihm gesagt habe, er könne Beschwerde gegen seine Einweisung erhe- ben. Eine abschliessende Prüfung, ob die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ vom 3. Juni 2015 den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 430 ZGB genügt, kann aus den nachfolgenden Gründen jedoch offen bleiben. 4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffe- nen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des

Seite 8 — 16 Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychi- sche Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Be- handlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt wer- den kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen- seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im- mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil- deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzens- berger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

5. a) Dr. med. C._____ stützt sich in ihrem Gutachten vom 17. Juni 2015 (act.

07) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die frem- danamnestischen Angaben von Dr. med. D._____, dem Psychiater des Be- schwerdeführers, sowie auf die Auskünfte von Dr. med. G._____, dem Co- Chefarzt der Klinik B._____. Sie gelangt zum Schluss, dass beim Beschwerdefüh- rer eine nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltens- störung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10, F07.0) vorliege. Ebenfalls bestehe der Verdacht auf eine leichte wahn- hafte Störung (ICD-10, F06.2). In der medizinischen Vorgeschichte sei ein hirnor- ganisches Psychosyndrom mit Status nach intrazerebraler Blutung im Februar 2013 bekannt. Aufgrund dieses Syndroms sei die Fähigkeit des Beschwerdefüh- rers, die aktuelle Situation richtig einzuschätzen und wahrzunehmen, in jedem Fall eingeschränkt. Wenn der Beschwerdeführer die notwendige Behandlung nicht er- halte und wenn er vorzeitig aus der Klinik entlassen werde, könne sich das Krank- heitsbild rasch verschlechtern, sodass der Beschwerdeführer wieder sozial um-

Seite 9 — 16 triebiger und bedrohender werde. Im Vordergrund stünde dabei eine seit drei Wo- chen bestehende Eskalation häuslicher Gewalt. Der Beschwerdeführer sei laut und gemäss Aussagen seiner Ehefrau und seines Sohnes wiederholt handgreiflich geworden und gefährde somit andere. Bei einem Austritt aus der Klinik sei mit ei- ner erneuten Eskalation zu Hause zu rechnen. Das Behandlungsziel der Klinik B._____ sei die medikamentöse Optimierung zur Reduktion der explosionsartigen Impulskontrollstörung sowie die Klärung der häuslichen Situation. Weiter hielt die Gutachterin fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Einsicht und Kooperation zur indizierten Behandlung nicht vorhanden seien. Der Beschwerdeführer behaupte, dass er psychisch gesund sei, und er möchte so schnell wie möglich aus der Klinik entlassen werden. Er möchte nur zu Hause wohnen und einen Anwalt finden, der ihm bestätigen solle, dass er das Wohnrecht in seinem Haus auf dem Bauernhof in O.1_____ habe. Seine Frau solle das Haus verlassen, wenn es ihr nicht passe, dass er wieder nach Hause komme. Nach der Optimierung der medikamentösen Therapie und der Klärung der häuslichen Situation sei eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung möglich. Sein Psychiater, Dr. med. D._____, sei bis Ende Juli in den Ferien und die ambulante psychotherapeutische Behand- lung sei erst Ende Juli/Anfangs August möglich. Zum Untersuchungszeitpunkt sei eine Unterbringung auf der Station E._____ in der Klinik B._____ zweckmässig. Eine sofortige Entlassung könne zu einer erneuten Eskalation zu Hause führen. Eine ambulante Behandlung sei zur Zeit wegen der explosionsartigen Impulskon- trollstörung und Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die aktuelle Situation richtig einzuschätzen und wahrzunehmen, nicht möglich. b) Der Bericht der Klinik B._____ (act. 05) hält zusammenfassend fest, dass aus Sicht der Klinik die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung schwer einzuschätzen seien bei deutlich erhöhtem Fremdgefährdungspotential und unklarer Situation mit Verdacht auf häusliche Gewalt. Die KESB Surselva sei ebenfalls über die Vorgänge informiert. Aufgrund des hirnorganischen Psychosyn- droms sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers, die aktuelle Situation richtig ein- zuschätzen und wahrzunehmen, in jedem Falle eingeschränkt. Das Ausmass der Einschränkung sei aktuell jedoch sehr schwer einzuschätzen. Ziel sei eine medi- kamentöse Therapieoptimierung zur Reduktion der explosionsartigen Impulskon- trollstörung sowie die Klärung der häuslichen Situation, da bei einer sofortigen Rückkehr mit einer erneuten Eskalation zu rechnen sei. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein stark wechselhaftes Ver- halten in der Klinik zeigte. So habe er sich bei seiner Aufnahme auf die geschlos- sene Akutstation der Klinik G._____ beim Gespräch fordernd, laut, antriebsgestei-

Seite 10 — 16 gert und stark gereizt gezeigt. Der Beschwerdeführer habe nicht das Gefühl ge- habt, etwas Unrechtes getan zu haben. Die häusliche Gewalt habe schon immer bestanden, seine Frau sei ständig gereizt und es gebe häufig Streit um Geld und Rechnungen. Am Folgetag habe sich der Beschwerdeführer deutlich ruhiger und angepasster gezeigt. Er sei weiterhin fordernd und leicht eingeengt auf die aktuel- le Situation gewesen. Er habe jedoch im weiteren Tagesverlauf des 5. Juni 2015 auf die geschlossene Altersstation E._____ der Klinik B._____ verlegt werden können. Bei der Ankunft sei der Patient ruhig, freundlich, gesprächig und ange- passt gewesen. Am Folgetag habe der Beschwerdeführer sich zunehmend lauter, gereizt, aufgeregter und verbal aggressiver gewirkt. Er habe die Medikation ver- weigert, sei wütend, drohend und unterschwellig so aggressiv gewesen, dass er erneut mit der Polizei auf die geschlossene Akutstation in die Klinik G._____ habe verlegt werden müssen. Am 8. Juni 2015 habe sich der Beschwerdeführer bei der Visite psychomotorisch wieder ruhiger, unauffällig und im Gespräch freundlich zu- gewandt gezeigt. Eine Rückverlegung auf die Station E._____ in der Klinik sei dann erfolgt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin der Meinung gewesen, dass er zu Unrecht in der Klinik sei. Seine Frau habe die blauen Flecken, da sie eine Blut- verdünnung nehme und sich schon beim kleinsten Anstossen einen Bluterguss zuziehe. Er habe in den Gesprächen jedoch zugeben können, dass er seit der Hirnblutung leichter reizbar sei und die ganze Situation nervlich bedingt sei. Eine entsprechende Behandlungseinsicht habe er jedoch weiterhin nicht gezeigt. Die verordnete Medikation werde von ihm eingenommen. Insgesamt habe er ein an- gepasstes, ruhiges und nur noch zwischenzeitlich aggressives Verhalten gezeigt. c) Erste Voraussetzung für die Anordnung einer fürsorgerischen Betreuung ist wie erwähnt eine psychische Störung, eine geistige Behinderung oder eine Ver- wahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall erweist sich die Diagnose von Dr. med. C._____ als etwas undeutlich. So führt sie in ihrem Gutachten aus, beim Beschwerdeführer liege eine "nicht näher bezeichnete" organische Persön- lichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funk- tionsstörung des Gehirns (ICD-10, F07.0) vor. Bezüglich der ebenfalls in Erwä- gung gezogenen Diagnose einer leichten wahnhaften Störung (ICD-10, F06.2) besteht gemäss dem Gutachten sodann lediglich ein "Verdacht". Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2002 und 2003 in der Klinik B._____ hospitalisiert war. Die Diagnose lautete damals mittelgradige depressive Störung (ohne psychotische Symptome) bzw. rezidivierende depressive Störung (mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom). Inwiefern diese Vorkommnisse mit den aktuellen in Zusammenhang stehen, bleibt anhand des Gutachtens jedoch

Seite 11 — 16 offen. Im Jahr 2013 war der Beschwerdeführer sodann wegen einer intrazerebra- len Blutung im Kantonsspital O.2_____ und anschliessend in der Klinik F._____ hospitalisiert. Die Gutachterin bringt diese Hirnblutung in Zusammenhang mit der von ihr gestellten Diagnose (organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns). So habe auch der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit der Hirnblutung leicht reizbar sei. In Übereinstimmung mit dem Bericht der Klinik B._____ hält die Gut- achterin fest, dass sich die genannte psychische Beeinträchtigung darin ausdrü- cke, dass der Beschwerdeführer bisweilen aggressiv sei. Als Grund für die Ein- weisung gab Dr. med. A._____ denn auch an, dass seit ca. drei Wochen eine Es- kalation häuslicher Gewalt vorliege und der Beschwerdeführer wiederholt hand- greiflich geworden sei (act. 01.1). Dem hält der Beschwerdeführer allerdings ent- gegen, dass er seine Frau nie geschlagen habe und nie handgreiflich gewesen sei. Seine Frau habe zwar blaue Flecken, sie nehme jedoch ein Blutverdün- nungsmittel ein und ziehe sich schon beim kleinsten Anstossen einen Bluterguss zu. Offenkundig ist, dass die häusliche Situation des Beschwerdeführers - namentlich mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, welcher den Hof übernommen hat - pro- blembehaftet ist und bisweilen in Streit zu eskalieren scheint. Dies gibt der Be- schwerdeführer auch wiederholt selbst zu und wird, wie dem Gutachten von Dr. med. C._____ zu entnehmen ist, auch von Dr. med. D._____ bestätigt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei seine Frau ständig gereizt gewesen und mache ihm Vorwürfe, wenn er z.B. verschiedene Zeitungen kaufe. Es gehe im Streit oft um Geld und Rechnungen. Seine Frau wolle unbedingt die Buchhaltung führen, obwohl sie keine Ahnung davon habe. Früher habe er die Buchhaltung und die Steuererklärung gemacht und möchte auch weiterhin alles selber machen. Seine Frau und die beiden Söhne seien jedoch dagegen und die Söhne würden immer wieder die Mutter unterstützen, anstatt die Vaterseite zu stärken. Auch werde seine Frau böse, weil er nicht mehr gut höre. Es sei immer alles falsch ge- wesen, was er gesagt oder gemacht habe. Er habe überhaupt nichts mehr zu sa- gen gehabt. Das tue ihm weh und dann sei er ein bisschen aggressiv geworden. Nun wollten sie ihn weg haben. Er habe zur Zeit keinen Kontakt mit seiner Familie; insbesondere sei ihn niemand von der Familie in der Klinik besuchen kommen. Aus den geschilderten Umständen geht deutlich hervor, dass ein Konflikt innerhalb der Familie des Beschwerdeführers bzw. zwischen ihm einerseits und seiner Frau und den Söhnen andererseits besteht und dieser zumindest mitverantwortlich ist für das vom Beschwerdeführer zugestandene, bisweilen aggressive Verhalten.

Seite 12 — 16 Das Gutachten von Dr. med. C._____ hält fest, dass eine sofortige Entlassung zu einer erneuten Eskalation zu Hause führen könnte. Dies ist insbesondere auch deshalb nicht auszuschliessen, weil der Beschwerdeführer selbst angibt, nach der Entlassung aus der Klinik möchte er wieder zu Hause wohnen, da er ein Wohn- recht in seinem Haus auf dem Bauernhof in O.1_____ habe. Er werde zudem ei- nen Anwalt aufsuchen, welcher ihm bestätigen solle, dass er dieses Wohnrecht habe. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer zudem an, er könne nicht zu seinen Söhnen gehen, die seien alle gegen ihn. Er gehe nirgends anders hin; er lebe seit 1957 in seinem Haus. In Anbetracht dieser Ausführungen scheint zumindest die Gefahr einer neuen Eskalation nicht von der Hand zu weisen zu sein, zumal sich eine Konfrontation zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Frau bzw. seinen Söhnen nicht vermeiden lässt, wenn der Beschwerdeführer darauf besteht, in sein Haus zurückzukehren, und auch keine alternative Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit angeben kann oder will. Dass die häusliche Situation einer Klärung bedarf, erscheint unzweifelhaft. Sie rechtfertigt für sich allein jedoch nicht eine fürsorgerische Unterbringung. Diese ist weder ein zulässiges noch ein taugliches Mittel, um einen häuslichen Konflikt in der vorliegenden Form zu lösen. So würde der Verbleib in der Klinik das Problem des häuslichen Konflikts denn auch nicht lösen, sondern lediglich hinausschieben. Der Bericht der Klinik B._____ (act. 05) nennt als Ziel der Behandlung zwar u.a. die Klärung der häuslichen Situation. Wie diese jedoch anhand der fürsorgeri- schen Unterbringung bzw. der während dieser Zeit stattfindenden Therapieopti- mierung oder anderer Massnahmen innerhalb der Klinik erreicht werden soll und kann, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn es bei einer Entlassung aus der Klinik zu einer (gewalttätigen) Eskalation kommen würde, bestünden hierfür andere Mög- lichkeiten, wie etwa die Ausweisung aus der Wohnung nach Art. 28b Abs. 2 ZGB oder polizeirechtliche Massnahmen (vgl. insb. Art. 12 und 16 des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden [PolG; BR 613.000]). Im Übrigen kann dieser Gefahr in anderer Form vorgebeugt werden (s. hierzu Erwägung 6). Insofern erweist sich eine fürsorgerische Unterbringung im vorliegenden Fall weder rechtens noch sinn- voll. Zwar ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer gewisse psychische Be- einträchtigungen bestehen und diese zumindest in einen gewissen Zusammen- hang mit seinem bisweilen aggressiven Verhalten zu setzen sind. Kann aber der häusliche Konflikt gelöst werden, ist davon auszugehen, dass sich das bisweilen aggressive Verhalten des Beschwerdeführers einstellt bzw. zumindest auf ein Mass reduziert, welches eine fürsorgerische Unterbringung wegen einer psychi- schen Störung nicht mehr rechtfertigen würde. Insofern würde auch eine allfällige

Seite 13 — 16 Fremdgefährdung wegfallen (und eine Selbstgefährdung ist ohnehin nicht erkenn- bar). Der Lösung des häuslichen Konfliktes kommt damit vorrangige Bedeutung zu. Dies scheint auch der Beschwerdeführer einzusehen, beabsichtigt er doch, nach seiner Entlassung unverzüglich einen Anwalt aufzusuchen, welcher die häusliche wie auch die finanzielle Situation zwischen ihm und seiner Ehefrau zu klären helfen solle. Vor diesem Hintergrund wäre bei einer Fortführung der fürsor- gerischen Unterbringung der in Art. 426 Abs. 1 ZGB zugrunde gelegte Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht mehr gewahrt. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss die Un- terbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Be- handlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genü- gen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Diese Voraussetzungen sind wie dargelegt vorliegend nicht erfüllt.

6. a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine fürsorge- rische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 3. Juni 2015 aufzuheben ist. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird die betroffene Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht (mehr) erfüllt sind. Eine kurze Verzögerung der Entlassung ist jedoch zulässig, um die Nachbetreuung zu organisieren, wenn die betroffene Person ohne diese mit der Entlassung Schaden nehmen würde (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 45 zu Art. 426 ZGB). b) Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu- ung zu regeln; diesen wurde zudem die Kompetenz eingeräumt, ambulante Mass- nahmen vorzusehen. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszu- stand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch eine Rückfallgefahr zu vermeiden. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zuge- schnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend die Teilre- vision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art.

Seite 14 — 16 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor deren Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Mit dieser Vorgehensweise soll ein Rückfall auch dann mög- lichst vermieden werden, wenn die Kooperationsbereitschaft, beispielsweise man- gels Krankheitseinsicht, fehlt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1063). Als Teil der Nachbe- treuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Mass- nahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu hal- ten (lit. a), sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unter- ziehen (lit. b) oder sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen (lit. c). c) Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdefüh- rer aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist und ein ambulantes Behand- lungssetting nach seiner Entlassung deshalb sinnvoll ist. Aufgrund des Umstan- des, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Klinik in sein Haus in O.1_____ zurückzugehen beabsichtigt und dadurch eine erneute Eskala- tion des häuslichen Konflikts droht, sind vor der Entlassung sodann weitere erfor- derliche und geeignete Massnahmen zu treffen. Zunächst hat die ärztliche Leitung im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzu- wirken. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Surselva ist in die Erarbeitung des Nachbetreuungskonzeptes miteinzubeziehen, zumal sie, wie sich aus den Akten ergibt (act. 03), in dieser Angelegenheit ohnehin ein Verfahren in der Absicht führt, geeignete Schutzmassnahmen zu finden. Dabei ist sicherzustel- len, dass der Beschwerdeführer seine psychotherapeutische Behandlung, welche er bei Dr. med. D._____ begonnen hat, fortführt. Weil Dr. med. D._____ derzeit jedoch ferienabwesend ist und eine Weiterführung der Behandlung erst Ende Ju- li/Anfangs August möglich ist, ist in der Zwischenzeit eine adäquate Behandlung in anderer Form, d.h. bei einem anderen Psychiater, sicherzustellen. Ebenso sicher- zustellen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin die verschriebenen Medika- mente zu sich nimmt. Aufgrund der vorauszusehenden Konfrontation zwischen

Seite 15 — 16 dem Beschwerdeführer und seiner Familie sind schliesslich auch in diesem Zu- sammenhang geeignete Massnahmen zu treffen bzw. vorzubereiten. So hat die KESB Surselva nötigenfalls vorsorglicherweise eine Beistandschaft zu errichten, welche den Beschwerdeführer bei der Entlassung begleitet und ihn bei der Rege- lung seiner häuslichen Verhältnisse - insbesondere auch seiner Wohnsituation - unterstützt. In Anbetracht dieser nötigen Vorkehrungen wird die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik B._____ auf den 30. Juni 2015 hin angeordnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ grundsätzlich durchgedrungen. Die termi- nierte Entlassung ändert daran nichts. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. Aussergerichtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die ärztliche Leitung der Psychiatri- schen Klinik B._____ wird angewiesen, X._____ per 30. Juni 2015 aus der Klinik zu entlassen. 2. Die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik B._____ werden ange- wiesen, in Zusammenarbeit mit der KESB Surselva die Nachbetreuung von X._____ zu regeln. Die KESB Surselva wird im Sinne der Erwägungen des Weiteren angewiesen, mit X._____ vor seiner Entlassung ein Abklärungs- gespräch zu führen und nötigenfalls vorsorglicherweise eine Beistandschaft zu errichten, welche X._____ bei seiner Entlassung begleitet und ihn bei der Regelung seiner häuslichen Verhältnisse unterstützt. Ferner hat die KESB Surselva die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung und eine regelmässige Medikamenteneinnahme sicherzustellen sowie wei- tere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu prüfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 2'916.00 (Fr. 1'500.00.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1'416.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: