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ZK1 2015 61

Graubünden · 2015-05-21 · Deutsch GR

fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. X._____ begab sich am 23. Februar 2015 freiwillig in eine stationäre Be- handlung in die Privatklinik A._____ in O.1_____, wobei bei ihm bereits anlässlich früherer Klinikaufenthalte die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt wurde. Am 21. April 2015 ordnete die Chefärztin der Klinik B._____ aufgrund der akuten psychotischen Symptomatik eine Rückbehaltung von X._____ für drei Ta- ge sowie dessen Verlegung auf die geschlossene Abteilung der Klinik B._____ in O.2_____ an. In der Folge liess sich X._____ wieder auf eine freiwillige Behand- lung auf der offenen Akutstation in der Klinik B._____ ein. Die seitens von X._____ am 21. April 2015 an das Kantonsgericht von Graubünden erhobene Beschwerde wurde mittels Verfügung vom 27. April 2015 als gegenstandslos geworden abge- schrieben, da zu diesem Zeitpunkt kein Anfechtungsobjekt bzw. kein vollstreckba- rer Unterbringungsentscheid mehr vorlag und die Dauer der Rückbehaltungs- massnahme bereits abgelaufen war (vgl. Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivil- kammer ZK1 15 53 vom 27. April 2015). B. Am 30. April 2015 wurde X._____ von der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ wiederum zurückbehalten und auf die geschlossene Station verlegt. Glei- chentags verfügte Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB eine fürsorgerische Unterbringung. Begründet wurde diese insbesondere mit dem akuten psychotischen Zustand von X._____ im Rahmen der bekannten paranoiden Schizophrenie. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ initiierte sodann am 1. Mai 2015 gestützt auf Art. 434 ZGB eine soge- nannte Behandlung ohne Zustimmung C. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 bat X._____ das Kantonsgericht von Graubünden um die Prüfung seines Falles, woraufhin der Vorsitzende der I. Zivilkammer diesen am 5. Mai 2015 ersuchte, die angefochtene Verfügung ein- zureichen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bei der letztmaligen Anru- fung des Kantonsgerichts an einem Anfechtungsobjekt fehlte. Am 6. Mai 2015 er- hob der Verein E._____ im Namen von X._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und verlangte die sofortige Entlassung sowie die sofortige Auf- hebung des Zwangsbehandlungsentscheids unter Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Vorsitzende forderte den Verein E._____ mit Schreiben vom 7. Mai 2015 ebenfalls auf, die angefochtenen Verfügungen nachzureichen. D. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ersuchte die Psychiatrische Klinik B._____ mit Schreiben vom 5. Mai 2015 um

Seite 3 — 15 einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behand- lung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik und forderte gleichzeitig die wesentlichen Patientenakten an. Gemäss dem Bericht der Klinik B._____ vom 7. Mai 2015 (vgl. act. 05) habe sich X._____ zunächst einer freiwilli- gen stationären Behandlung unterzogen, bevor er am 21. April 2015 wegen zu- nehmender Psychose mit potentieller Fremdgefährdung auf der geschlossenen Station habe zurückbehalten werden müssen. Am 30. April 2015 sei es zu einer erneuten Exazerbation der Psychose mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung gekommen, was eine neuerliche Rückbehaltung notwendig gemacht habe. Tags darauf sei eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden, da keine weni- ger einschneidende Massnahme als eine medikamentöse Behandlung ersichtlich gewesen sei. Die kontinuierliche Einnahme der Medikamente führe zu einem langsamen Rückgang der psychotischen Symptomatik sowie der verbalen Ag- gressionen und der Gereiztheit des Patienten. Die Klinik legte ihrem Bericht so- wohl die Rückbehaltungsverfügung vom 30. April 2015, den Unterbringungsent- scheid gleichen Datums, die Anordnungsverfügung der Behandlung ohne Zustim- mung vom 1. Mai 2015 sowie den entsprechenden Behandlungsplan bei. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom

11. Mai 2015 wurde Dr. med. D._____ mit der Begutachtung von X._____ gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung einschliesslich der Behandlung ohne Zustim- mung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreu- ung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Ge- sundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung bzw. Betreuung der gutachterlich festgestellten Krankheit unterbleibe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des fest- gestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung uner- lässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdi- ge Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutach- ten datiert vom 13. Mai 2015 und ging beim Kantonsgericht von Graubünden am

18. Mai 2015 ein (vgl. act. 09). Die Gutachterin attestiert X._____ darin eine para- noide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit einer gegenwärtig akuten Episode. Aus dem Kurzgutachten geht des Weiteren hervor, dass sich X._____ bereits mehr- fach in psychiatrischen Kliniken aufgehalten habe, wobei dieselbe Diagnose ge-

Seite 4 — 15 stellt worden sei. Anlässlich der Exploration habe dieser zu stark beschleunigten Gedankengängen geneigt und sei sehr weitschweifig gewesen. Zeitweise würden sich Gedankenabbrüche und sprunghaftes Denken zeigen. Die Gutachterin äus- serte den Verdacht, dass Beeinträchtigungsideen bestünden, da sich X._____ be- droht und gemobbt fühle und insbesondere behaupte, Opfer einer organisierten Absprache zu sein. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht sei nicht vorhan- den. Die festgestellte psychische Störung verlaufe chronisch und befinde sich ge- genwärtig in einem akuten, dringend behandlungsbedürftigen Stadium, weshalb sich für X._____ eine Fachbetreuung aufdränge. Bei Ausbleiben einer Behandlung würde dessen Gesundheit sowie möglicherweise die Sicherheit Dritter gefährdet. Zurzeit könne die Behandlung nur im stationären Rahmen gewährt werden, an- sonsten die notwendige Medikation nicht gesichert wäre. Aktuell werde jedoch Suizidalität glaubhaft verneint und es scheine auch keine Fremdgefährdung zu bestehen. F. Am 21. Mai 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer sowie dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty anwesend waren. Im Anschluss an die richterliche Befragung von X._____, welche sich auf seine Krankheitsgeschichte, die medikamentöse Behandlung, seine Krankheits- und Behandlungseinsicht, seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Wohn- und Arbeitssituation, sowie seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik B._____ bezog, hielt Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty in seinem Parteivor- trag an den Beschwerdeanträgen fest und machte ergänzende Ausführungen. J. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung, die Vorbringen des Rechtsvertreters im Rahmen seines Parteivortrags sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, sowie um eine angeordnete Be- handlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB. Da das Kantonsgericht in sol- chen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sei-

Seite 5 — 15 ne Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung so- wie der angeordneten Zwangsbehandlung an der hierfür zuständigen Stelle einge- reicht. b) Sowohl gegen eine ärztlich verfügte Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB wie auch gegen eine ärztlich angeordnete Behandlung einer Person ohne deren Zustimmung nach Art. 434 ZGB kann die betroffene oder eine ihr naheste- hende Person innert zehn Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 sowie Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinn- gemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerde- frist sowohl bezüglich der Unterbringungsverfügung als auch der angeordneten Behandlung ohne Zustimmung mit Eingabe vom 4. bzw. 6. Mai 2015 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus den besagten Eingaben mit hinreichen- der Klarheit hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der Unterbringung in der Klinik B._____ und der Behandlung gegen seinen Willen nicht einverstanden ist, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsent- scheids behandelt. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrens- grundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Ver- fahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Ge- setz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3.a) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer-

Seite 6 — 15 den und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Ver- fahren stellenden Fragen äussert (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB; BGE 137 III 289 E. 4.4 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Ur- teil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am

13. Mai 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer gleichentags persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. b) Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Be- schwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Haupt- verhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). c) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der an- gefochtene Unterbringungsentscheid vom 30. April 2015 der anordnenden Ärztin, Dr. med. C._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer durch die vorerwähnte Ärztin persönlich unter- sucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfü- gung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Be- schwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verord-

Seite 7 — 15 nung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 262; Thomas Gei- ser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungs- weise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1, 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorge- rische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer sol- chen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b/aa) Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 13. Mai 2015, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterla-

Seite 8 — 15 gen der Psychiatrischen Dienste O.6_____ (insbesondere den Eintrittsstatusbe- richt vom 23. Februar 2015 sowie die Rückbehaltungsentscheide vom 21. April 2015 und vom 30. April 2015) stützt, ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 285 ff.). Dieselbe Diagnose wur- de bereits anlässlich des letzten stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers im Jahre 2013 durch die Universitären Psychiatrischen Dienste O.5_____ gestellt. Dr. med. D._____ führt in ihrem Kurzgutachten im Einzelnen aus, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und einer Psychose wehre und von chemischen Medikamenten Abstand nehmen möchte. Diese Diagnose würde seiner gesamten Familie, welche ein traditionsreiches Treuhandbüro führe, schaden. Wenn bei ihm hingegen eine Depression diagnosti- ziert würde, könnte er dies akzeptieren und wäre bereit, die Medikamente einzu- nehmen. Dass ihm Medikamente verabreicht würden, sei Ausdruck dafür, dass er gemobbt werde. Doch die Militärkommission werde sich schon für ihn einsetzen. Gemäss dem Befund der Gutachterin leidet der Beschwerdeführer an formalen Denkstörungen und neigt zu stark beschleunigten Gedankengängen, ist sehr weit- schweifig und wiederholt sich oft. Sodann stellt Dr. med. D._____ bei ihm teilweise Gedankenabbrüche sowie sprunghaftes Denken fest. In Bezug auf das inhaltliche Denken würden Beeinträchtigungsideen bestehen, so sehe sich der Beschwerde- führer etwa als Opfer einer organisierten Absprache. Eine Krankheits- und Be- handlungseinsicht lasse der Beschwerdeführer vermissen. Zudem hält die Gutach- terin fest, dass sich Suizidalität verneinen lasse und gegenwärtig auch keine Fremdgefährdung vorzuliegen scheine. bb) Ähnliches ist den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen. So geht etwa aus dem Rückbehaltungsentscheid der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 30. April 2015 hervor (vgl. act. 05.1), dass der Beschwerdeführer den Krankheitsbefund der Schizophrenie kategorisch ablehne und sich gegen eine Medikamenteneinnahme stelle. Das formale Denken sei gestört, er sei psycho- tisch, fühle sich beeinträchtigt und bedroht. Er trage Lederhandschuhe und be- haupte, das Militär werde ihn beschützen und gegen alle anderen vorgehen. Aller- dings sind in der erwähnten Verfügung sowohl eine Eigen- als auch eine Fremd- gefährdung bejaht worden. cc) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2015 brachte der Beschwer- deführer ebenfalls zum Ausdruck, dass er die Diagnose der paranoiden Schizo- phrenie keinesfalls akzeptieren könne und alles daran setzen werde, um eine

Seite 9 — 15 Richtigstellung zu erreichen. Das Gericht verfügt vorliegend nicht über die ent- sprechende Fachkompetenz, um diese Diagnose zu widerlegen oder als fehlerhaft zu qualifizieren. Doch unabhängig von der konkreten Bezeichnung des Krank- heitsbefundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht zwei- felhaft, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer psychi- schen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. c/aa) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Die Gutachterin Dr. med. D._____ hält die paranoide Schizophrenie angesichts der gegenwärtig akuten Episode dringend für behand- lungsbedürftig. Für den Beschwerdeführer bestehe die zwingende Notwendigkeit einer Fachbetreuung. Es sei unerlässlich, dass er sich einer adäquaten statio- nären Behandlung unterziehe, ansonsten würden seine Gesundheit und mögli- cherweise die Sicherheit von Drittpersonen gefährdet. Auch im Bericht der Klinik B._____ vom 7. Mai 2015 wird die Notwendigkeit einer stationären Therapie sowie einer regelmässigen Medikamenteneinnahme betont. Unter der kontinuierlichen Einnahme der Medikation sei beim Beschwerdeführer ein langsamer Rückgang der psychotischen Symptomatik sowie der verbalen Aggressionen und Gereiztheit zu beobachten. Angesichts des Berichts der Klinik B._____ und des Gutachtens von Dr. med. D._____ erscheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerde- führers zwar ausgewiesen. Doch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unter- bringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betrof- fenen vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. bb) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom

10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Un- terbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Ge- setzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Ent- lassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken

Seite 10 — 15 sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzuneh- men. cc) In Bezug auf die Fremdgefährdung ist festzuhalten, dass sich der Be- schwerdeführer gemäss den Akten während des stationären Aufenthalts infolge der akuten Psychose verbal aggressiv gezeigt und Drohungen gegenüber dem Klinikpersonal geäussert haben soll. So werden insbesondere seine Feindseligkeit und verbale Aggressivität, wie etwa die Drohung, dass der Familie des Stationslei- ters etwas zustossen würde, als Begründung der am 21. April 2015 verfügten si- chernden Massnahme (Rückbehaltung) angeführt (vgl. ZK1 15 53 act. 02.1). Auch im Unterbringungsentscheid von Dr. med. C._____ vom 30. April 2015 wird von einer Fremdgefährdung gesprochen und ausgeführt, dass sich der Beschwerde- führer massiv feindselig gegenüber den Ärzten verhalte und jederzeit explodieren könne (vgl. act. 05.2). Diese Beurteilung deckt sich im Wesentlichen mit dem Rückbehaltungsentscheid vom 30. April 2015. Dr. med. D._____ gelangt in ihrem Kurzgutachten vom 13. Mai 2015 nun hingegen zum Schluss, dass aktuell keine Fremdgefährdung mehr zu bestehen scheine und auch eine Suizidalität glaubhaft verneint werde. Überdies ist der Beschwerdeführer laut den Akten lediglich verbal aggressiv, jedoch bis anhin nie tätlich geworden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2015 war von einer verbalen Aggression oder Gereiztheit nichts mehr zu spüren. Der Beschwerdeführer machte einen sehr ruhigen und kontrollierten Eindruck und war durchaus in der Lage, die gestellten Fragen sachlich zu beant- worten. Er offenbarte – soweit das Gericht dies beurteilen kann – keine akuten psychotischen Symptome, sondern sein Zustand erschien stabil. Somit ist davon auszugehen, dass die Psychose unterdessen abgeklungen ist und weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung besteht, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die ärztliche Leitung der Klinik B._____ dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen in der Zwischenzeit selbständigen Ausgang gewährt. Bereits im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung war eine Gefährdung nicht mehr feststellbar. Auch wenn die Gutachterin ausführt, dass beim Ausbleiben einer

Seite 11 — 15 adäquaten Behandlung die Gesundheit des Beschwerdeführers sowie möglicher- weise die Sicherheit Dritter gefährdet sei, vermag sie keine konkreten Anhalts- punkte für eine Gefährdung zu nennen. Folglich lässt sich aus diesen Ausführun- gen nicht die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung ableiten, um die Aufrechterhaltung der Unterbringung zu recht- fertigen. Eine lediglich hypothetische Gefährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit indessen nicht genügen. d/aa) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbrin- gung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulan- ten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). bb) Dr. med. D._____ hält in ihrem Gutachten fest, dass zurzeit nur eine Be- handlung im stationären Rahmen erwogen werden könne. Eine ambulante Thera- pie erachtet sie als unzureichend. Zum einen sei eine medikamentöse Behandlung notwendig, wobei der Beschwerdeführer die Medikamenteneinnahme in der Ver- gangenheit jeweils kurz nach dem Austritt aus den Kliniken eingestellt habe. Zum anderen weise er gegenwärtig keine ausreichende Krankheits- und Behandlungs- einsicht auf, womit die notwendige Medikation – insbesondere im Rahmen einer ambulanten Behandlung – nicht gesichert wäre. Ebenso lässt sich dem Bericht der Klinik B._____ vom 7. Mai 2015 entnehmen, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Station derzeit nicht ersichtlich sei. cc) Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorlie- gend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht (vgl. vorstehend E. 4c/cc) und sich der Beschwerdefüh- rer an der Hauptverhandlung in einer guten Verfassung gezeigt hat, ohne dass psychotische Symptome für das Gericht ersichtlich gewesen wären, kann die

Seite 12 — 15 adäquate Betreuung im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu E. 6) auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen. Anlässlich der richterlichen Befra- gung liess sich feststellen, dass der Beschwerdeführer nur eine beschränkte Krankheitseinsicht aufweist. Er sprach davon, sich lediglich in einem Tief zu befin- den, welches allenfalls als Depression bezeichnet werden könnte. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bezeichnete er jedoch als klar fehlerhaft. Indes- sen zeigte er sich offen gegenüber einer ambulanten Therapie. Er führte aus, dass er sich je nach Arzt gerne ambulant in einem gelockerten Rahmen behandeln las- sen würde. Denn es gebe durchaus gute Ärzte, die ihm im Gespräch weiterhelfen könnten. Die Einnahme chemischer Medikamente lehnt er jedoch ab und möchte stattdessen solche auf natürlicher Basis einnehmen. Die Behandlungseinsicht be- steht nach dem Gesagten zumindest in einem gewissen Masse, auch wenn der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme relativiert und der festen Über- zeugung ist, dass natürliche Medikamente in seinem Fall ausreichen. Dass er sich am 23. Februar 2015 freiwillig in eine stationäre Therapie begeben hat und sich nun zumindest für eine ambulante Behandlung bereit zeigt, sind als erste Schritte der Einsicht zu werten. Da der Beschwerdeführer eine weitere Behandlung im ambulanten Rahmen nicht ablehnt, besteht die Chance, dadurch den Weg zu ei- ner weitergehenden Krankheitseinsicht zu ebnen. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung somit auch unter diesem Gesichts- punkt als unverhältnismässig. e) Schliesslich sei an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB die Belastung von Angehörigen mit zu berücksichtigen ist. Auch wenn das Verhal- ten und die langjährige Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers für seine Familie gemäss deren eigenen Angaben eine grosse Belastung darstellt, vermag dies die Weiterführung der Unterbringung nicht zu begründen. Die Belastung für die Umgebung ist nämlich lediglich als Aspekt bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich 2010, N 16 zu Art. 426 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung dient – wie be- reits ausgeführt – vornehmlich dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, a.a.O., S. 7062). Somit kann trotz der sicherlich schwierigen und belasten- den Situation für das Umfeld eine stationäre Unterbringung im vorliegenden Fall mangels entsprechender Voraussetzungen nicht aufrechterhalten werden. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht erfüllt sind.

Seite 13 — 15 Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand be- steht, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, welche nach Meinung des Gerichts soweit als stabil bezeichnet werden kann und auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine konkrete Selbst- oder Fremd- gefährdung ersehen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Infolge der Aussagen des Be- schwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung kann überdies festgehal- ten werden, dass er bereits in der Klinik über einen relativ freien Ausgang zu ver- fügen schien, weshalb einem längerdauernden Verbleib in der Klinik B._____ auch unter diesem Gesichtspunkt jegliche Notwendigkeit abzusprechen ist. Damit ist die ärztliche Einweisungsverfügung vom 30. April 2015 aufzuheben und der Be- schwerdeführer aus der Klinik zu entlassen. Mit der Aufhebung der fürsorgeri- schen Unterbringung fällt auch die per 1. Mai 2015 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung dahin, womit es sich erübrigt, die entsprechenden Voraussetzungen weiter zu prüfen. Die vorliegende Beschwerde gegen die fürsorgerische Unter- bringung und die Behandlung ohne Zustimmung ist folglich gutzuheissen. Einzig die mit Eingabe vom 6. Mai 2015 beantragte aufschiebende Wirkung konnte nicht gewährt werden. Gemäss Art. 450e Abs. 2 ZGB kommt einer Beschwerde im Be- reich der fürsorgerischen Unterbringung von Gesetzes wegen keine aufschieben- de Wirkung zu. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die nötige per- sönliche Fürsorge bei Bedarf sofort gewährt werden kann. Eine fürsorgerische Unterbringung erfolgt häufig in Krisensituationen und erträgt deshalb keinen Auf- schub (Thomas Geiser, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 450e ZGB; Daniel Steck, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 ff. zu Art 450e ZGB). Dies traf auch vorliegend zu. Der Beschwerdeführer war bereits in der Psychiatrischen Klinik B._____ untergebracht und eine Behandlung erschien zu diesem Zeitpunkt gemäss den Akten als indiziert, weshalb der Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung eingeräumt werden konnte. 6. Gemäss Art. 436 ZGB haben die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unter- bringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austrittsge- spräches ist auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorge- rischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vor- sehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zuge-

Seite 14 — 15 schnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Anläss- lich der Verhandlung hat der Beschwerdeführer seine Bereitschaft für eine ambu- lante Therapie geäussert und befindet sich nach eigenen Angaben bereits in ärzt- licher Behandlung in O.3_____ bzw. O.4_____. Zudem war er bereits mit der zu- ständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an seinem Wohnsitz in Kon- takt. Nötigenfalls werden dort entsprechende erwachsenenschutzrechtliche Mass- nahmen zu ergreifen sein, zumal der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, dauer- haft im Kanton Graubünden zu verbleiben. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychia- trischen Klinik B._____ vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensaus- gang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'040.--, bestehend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'540.--Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden. Ebenso ist der Beschwerdeführer durch den Kanton Graubünden aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Rechtsan- walt Marty hat anlässlich der Hauptverhandlung seine Honorarnote eingereicht, welche bei einem Stundenansatz von CHF 200.-- einen Aufwand von CHF 1'302.90 ausweist. Dies erscheint als angemessen. Nicht zugesprochen wer- den kann hingegen die vom Verein E._____ geltend gemachte Entschädigung von CHF 684.--, zumal durch das Einreichen der standardisierten Beschwerde kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Seite 15 — 15 III.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 Mai 2015 wurde Dr. med. D._____ mit der Begutachtung von X._____ gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung einschliesslich der Behandlung ohne Zustim- mung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreu- ung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Ge- sundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung bzw. Betreuung der gutachterlich festgestellten Krankheit unterbleibe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des fest- gestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung uner- lässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdi- ge Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutach- ten datiert vom 13. Mai 2015 und ging beim Kantonsgericht von Graubünden am

18. Mai 2015 ein (vgl. act. 09). Die Gutachterin attestiert X._____ darin eine para- noide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit einer gegenwärtig akuten Episode. Aus dem Kurzgutachten geht des Weiteren hervor, dass sich X._____ bereits mehr- fach in psychiatrischen Kliniken aufgehalten habe, wobei dieselbe Diagnose ge-

Seite 4 — 15 stellt worden sei. Anlässlich der Exploration habe dieser zu stark beschleunigten Gedankengängen geneigt und sei sehr weitschweifig gewesen. Zeitweise würden sich Gedankenabbrüche und sprunghaftes Denken zeigen. Die Gutachterin äus- serte den Verdacht, dass Beeinträchtigungsideen bestünden, da sich X._____ be- droht und gemobbt fühle und insbesondere behaupte, Opfer einer organisierten Absprache zu sein. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht sei nicht vorhan- den. Die festgestellte psychische Störung verlaufe chronisch und befinde sich ge- genwärtig in einem akuten, dringend behandlungsbedürftigen Stadium, weshalb sich für X._____ eine Fachbetreuung aufdränge. Bei Ausbleiben einer Behandlung würde dessen Gesundheit sowie möglicherweise die Sicherheit Dritter gefährdet. Zurzeit könne die Behandlung nur im stationären Rahmen gewährt werden, an- sonsten die notwendige Medikation nicht gesichert wäre. Aktuell werde jedoch Suizidalität glaubhaft verneint und es scheine auch keine Fremdgefährdung zu bestehen. F. Am 21. Mai 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer sowie dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty anwesend waren. Im Anschluss an die richterliche Befragung von X._____, welche sich auf seine Krankheitsgeschichte, die medikamentöse Behandlung, seine Krankheits- und Behandlungseinsicht, seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Wohn- und Arbeitssituation, sowie seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik B._____ bezog, hielt Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty in seinem Parteivor- trag an den Beschwerdeanträgen fest und machte ergänzende Ausführungen. J. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung, die Vorbringen des Rechtsvertreters im Rahmen seines Parteivortrags sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, sowie um eine angeordnete Be- handlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB. Da das Kantonsgericht in sol- chen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sei-

Seite 5 — 15 ne Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung so- wie der angeordneten Zwangsbehandlung an der hierfür zuständigen Stelle einge- reicht. b) Sowohl gegen eine ärztlich verfügte Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB wie auch gegen eine ärztlich angeordnete Behandlung einer Person ohne deren Zustimmung nach Art. 434 ZGB kann die betroffene oder eine ihr naheste- hende Person innert zehn Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 sowie Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinn- gemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerde- frist sowohl bezüglich der Unterbringungsverfügung als auch der angeordneten Behandlung ohne Zustimmung mit Eingabe vom 4. bzw. 6. Mai 2015 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus den besagten Eingaben mit hinreichen- der Klarheit hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der Unterbringung in der Klinik B._____ und der Behandlung gegen seinen Willen nicht einverstanden ist, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsent- scheids behandelt. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrens- grundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Ver- fahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Ge- setz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3.a) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer-

Seite 6 — 15 den und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Ver- fahren stellenden Fragen äussert (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB; BGE 137 III 289 E. 4.4 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Ur- teil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am

E. 13 Mai 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer gleichentags persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. b) Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Be- schwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Haupt- verhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). c) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der an- gefochtene Unterbringungsentscheid vom 30. April 2015 der anordnenden Ärztin, Dr. med. C._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer durch die vorerwähnte Ärztin persönlich unter- sucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfü- gung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Be- schwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verord-

Seite 7 — 15 nung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 262; Thomas Gei- ser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungs- weise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1, 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorge- rische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer sol- chen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b/aa) Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 13. Mai 2015, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterla-

Seite 8 — 15 gen der Psychiatrischen Dienste O.6_____ (insbesondere den Eintrittsstatusbe- richt vom 23. Februar 2015 sowie die Rückbehaltungsentscheide vom 21. April 2015 und vom 30. April 2015) stützt, ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 285 ff.). Dieselbe Diagnose wur- de bereits anlässlich des letzten stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers im Jahre 2013 durch die Universitären Psychiatrischen Dienste O.5_____ gestellt. Dr. med. D._____ führt in ihrem Kurzgutachten im Einzelnen aus, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und einer Psychose wehre und von chemischen Medikamenten Abstand nehmen möchte. Diese Diagnose würde seiner gesamten Familie, welche ein traditionsreiches Treuhandbüro führe, schaden. Wenn bei ihm hingegen eine Depression diagnosti- ziert würde, könnte er dies akzeptieren und wäre bereit, die Medikamente einzu- nehmen. Dass ihm Medikamente verabreicht würden, sei Ausdruck dafür, dass er gemobbt werde. Doch die Militärkommission werde sich schon für ihn einsetzen. Gemäss dem Befund der Gutachterin leidet der Beschwerdeführer an formalen Denkstörungen und neigt zu stark beschleunigten Gedankengängen, ist sehr weit- schweifig und wiederholt sich oft. Sodann stellt Dr. med. D._____ bei ihm teilweise Gedankenabbrüche sowie sprunghaftes Denken fest. In Bezug auf das inhaltliche Denken würden Beeinträchtigungsideen bestehen, so sehe sich der Beschwerde- führer etwa als Opfer einer organisierten Absprache. Eine Krankheits- und Be- handlungseinsicht lasse der Beschwerdeführer vermissen. Zudem hält die Gutach- terin fest, dass sich Suizidalität verneinen lasse und gegenwärtig auch keine Fremdgefährdung vorzuliegen scheine. bb) Ähnliches ist den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen. So geht etwa aus dem Rückbehaltungsentscheid der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 30. April 2015 hervor (vgl. act. 05.1), dass der Beschwerdeführer den Krankheitsbefund der Schizophrenie kategorisch ablehne und sich gegen eine Medikamenteneinnahme stelle. Das formale Denken sei gestört, er sei psycho- tisch, fühle sich beeinträchtigt und bedroht. Er trage Lederhandschuhe und be- haupte, das Militär werde ihn beschützen und gegen alle anderen vorgehen. Aller- dings sind in der erwähnten Verfügung sowohl eine Eigen- als auch eine Fremd- gefährdung bejaht worden. cc) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2015 brachte der Beschwer- deführer ebenfalls zum Ausdruck, dass er die Diagnose der paranoiden Schizo- phrenie keinesfalls akzeptieren könne und alles daran setzen werde, um eine

Seite 9 — 15 Richtigstellung zu erreichen. Das Gericht verfügt vorliegend nicht über die ent- sprechende Fachkompetenz, um diese Diagnose zu widerlegen oder als fehlerhaft zu qualifizieren. Doch unabhängig von der konkreten Bezeichnung des Krank- heitsbefundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht zwei- felhaft, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer psychi- schen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. c/aa) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Die Gutachterin Dr. med. D._____ hält die paranoide Schizophrenie angesichts der gegenwärtig akuten Episode dringend für behand- lungsbedürftig. Für den Beschwerdeführer bestehe die zwingende Notwendigkeit einer Fachbetreuung. Es sei unerlässlich, dass er sich einer adäquaten statio- nären Behandlung unterziehe, ansonsten würden seine Gesundheit und mögli- cherweise die Sicherheit von Drittpersonen gefährdet. Auch im Bericht der Klinik B._____ vom 7. Mai 2015 wird die Notwendigkeit einer stationären Therapie sowie einer regelmässigen Medikamenteneinnahme betont. Unter der kontinuierlichen Einnahme der Medikation sei beim Beschwerdeführer ein langsamer Rückgang der psychotischen Symptomatik sowie der verbalen Aggressionen und Gereiztheit zu beobachten. Angesichts des Berichts der Klinik B._____ und des Gutachtens von Dr. med. D._____ erscheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerde- führers zwar ausgewiesen. Doch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unter- bringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betrof- fenen vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. bb) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom

10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Un- terbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Ge- setzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Ent- lassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken

Seite 10 — 15 sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzuneh- men. cc) In Bezug auf die Fremdgefährdung ist festzuhalten, dass sich der Be- schwerdeführer gemäss den Akten während des stationären Aufenthalts infolge der akuten Psychose verbal aggressiv gezeigt und Drohungen gegenüber dem Klinikpersonal geäussert haben soll. So werden insbesondere seine Feindseligkeit und verbale Aggressivität, wie etwa die Drohung, dass der Familie des Stationslei- ters etwas zustossen würde, als Begründung der am 21. April 2015 verfügten si- chernden Massnahme (Rückbehaltung) angeführt (vgl. ZK1 15 53 act. 02.1). Auch im Unterbringungsentscheid von Dr. med. C._____ vom 30. April 2015 wird von einer Fremdgefährdung gesprochen und ausgeführt, dass sich der Beschwerde- führer massiv feindselig gegenüber den Ärzten verhalte und jederzeit explodieren könne (vgl. act. 05.2). Diese Beurteilung deckt sich im Wesentlichen mit dem Rückbehaltungsentscheid vom 30. April 2015. Dr. med. D._____ gelangt in ihrem Kurzgutachten vom 13. Mai 2015 nun hingegen zum Schluss, dass aktuell keine Fremdgefährdung mehr zu bestehen scheine und auch eine Suizidalität glaubhaft verneint werde. Überdies ist der Beschwerdeführer laut den Akten lediglich verbal aggressiv, jedoch bis anhin nie tätlich geworden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2015 war von einer verbalen Aggression oder Gereiztheit nichts mehr zu spüren. Der Beschwerdeführer machte einen sehr ruhigen und kontrollierten Eindruck und war durchaus in der Lage, die gestellten Fragen sachlich zu beant- worten. Er offenbarte – soweit das Gericht dies beurteilen kann – keine akuten psychotischen Symptome, sondern sein Zustand erschien stabil. Somit ist davon auszugehen, dass die Psychose unterdessen abgeklungen ist und weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung besteht, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die ärztliche Leitung der Klinik B._____ dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen in der Zwischenzeit selbständigen Ausgang gewährt. Bereits im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung war eine Gefährdung nicht mehr feststellbar. Auch wenn die Gutachterin ausführt, dass beim Ausbleiben einer

Seite 11 — 15 adäquaten Behandlung die Gesundheit des Beschwerdeführers sowie möglicher- weise die Sicherheit Dritter gefährdet sei, vermag sie keine konkreten Anhalts- punkte für eine Gefährdung zu nennen. Folglich lässt sich aus diesen Ausführun- gen nicht die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung ableiten, um die Aufrechterhaltung der Unterbringung zu recht- fertigen. Eine lediglich hypothetische Gefährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit indessen nicht genügen. d/aa) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbrin- gung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulan- ten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). bb) Dr. med. D._____ hält in ihrem Gutachten fest, dass zurzeit nur eine Be- handlung im stationären Rahmen erwogen werden könne. Eine ambulante Thera- pie erachtet sie als unzureichend. Zum einen sei eine medikamentöse Behandlung notwendig, wobei der Beschwerdeführer die Medikamenteneinnahme in der Ver- gangenheit jeweils kurz nach dem Austritt aus den Kliniken eingestellt habe. Zum anderen weise er gegenwärtig keine ausreichende Krankheits- und Behandlungs- einsicht auf, womit die notwendige Medikation – insbesondere im Rahmen einer ambulanten Behandlung – nicht gesichert wäre. Ebenso lässt sich dem Bericht der Klinik B._____ vom 7. Mai 2015 entnehmen, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Station derzeit nicht ersichtlich sei. cc) Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorlie- gend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht (vgl. vorstehend E. 4c/cc) und sich der Beschwerdefüh- rer an der Hauptverhandlung in einer guten Verfassung gezeigt hat, ohne dass psychotische Symptome für das Gericht ersichtlich gewesen wären, kann die

Seite 12 — 15 adäquate Betreuung im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu E. 6) auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen. Anlässlich der richterlichen Befra- gung liess sich feststellen, dass der Beschwerdeführer nur eine beschränkte Krankheitseinsicht aufweist. Er sprach davon, sich lediglich in einem Tief zu befin- den, welches allenfalls als Depression bezeichnet werden könnte. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bezeichnete er jedoch als klar fehlerhaft. Indes- sen zeigte er sich offen gegenüber einer ambulanten Therapie. Er führte aus, dass er sich je nach Arzt gerne ambulant in einem gelockerten Rahmen behandeln las- sen würde. Denn es gebe durchaus gute Ärzte, die ihm im Gespräch weiterhelfen könnten. Die Einnahme chemischer Medikamente lehnt er jedoch ab und möchte stattdessen solche auf natürlicher Basis einnehmen. Die Behandlungseinsicht be- steht nach dem Gesagten zumindest in einem gewissen Masse, auch wenn der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme relativiert und der festen Über- zeugung ist, dass natürliche Medikamente in seinem Fall ausreichen. Dass er sich am 23. Februar 2015 freiwillig in eine stationäre Therapie begeben hat und sich nun zumindest für eine ambulante Behandlung bereit zeigt, sind als erste Schritte der Einsicht zu werten. Da der Beschwerdeführer eine weitere Behandlung im ambulanten Rahmen nicht ablehnt, besteht die Chance, dadurch den Weg zu ei- ner weitergehenden Krankheitseinsicht zu ebnen. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung somit auch unter diesem Gesichts- punkt als unverhältnismässig. e) Schliesslich sei an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB die Belastung von Angehörigen mit zu berücksichtigen ist. Auch wenn das Verhal- ten und die langjährige Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers für seine Familie gemäss deren eigenen Angaben eine grosse Belastung darstellt, vermag dies die Weiterführung der Unterbringung nicht zu begründen. Die Belastung für die Umgebung ist nämlich lediglich als Aspekt bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich 2010, N 16 zu Art. 426 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung dient – wie be- reits ausgeführt – vornehmlich dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, a.a.O., S. 7062). Somit kann trotz der sicherlich schwierigen und belasten- den Situation für das Umfeld eine stationäre Unterbringung im vorliegenden Fall mangels entsprechender Voraussetzungen nicht aufrechterhalten werden. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht erfüllt sind.

Seite 13 — 15 Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand be- steht, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, welche nach Meinung des Gerichts soweit als stabil bezeichnet werden kann und auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine konkrete Selbst- oder Fremd- gefährdung ersehen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Infolge der Aussagen des Be- schwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung kann überdies festgehal- ten werden, dass er bereits in der Klinik über einen relativ freien Ausgang zu ver- fügen schien, weshalb einem längerdauernden Verbleib in der Klinik B._____ auch unter diesem Gesichtspunkt jegliche Notwendigkeit abzusprechen ist. Damit ist die ärztliche Einweisungsverfügung vom 30. April 2015 aufzuheben und der Be- schwerdeführer aus der Klinik zu entlassen. Mit der Aufhebung der fürsorgeri- schen Unterbringung fällt auch die per 1. Mai 2015 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung dahin, womit es sich erübrigt, die entsprechenden Voraussetzungen weiter zu prüfen. Die vorliegende Beschwerde gegen die fürsorgerische Unter- bringung und die Behandlung ohne Zustimmung ist folglich gutzuheissen. Einzig die mit Eingabe vom 6. Mai 2015 beantragte aufschiebende Wirkung konnte nicht gewährt werden. Gemäss Art. 450e Abs. 2 ZGB kommt einer Beschwerde im Be- reich der fürsorgerischen Unterbringung von Gesetzes wegen keine aufschieben- de Wirkung zu. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die nötige per- sönliche Fürsorge bei Bedarf sofort gewährt werden kann. Eine fürsorgerische Unterbringung erfolgt häufig in Krisensituationen und erträgt deshalb keinen Auf- schub (Thomas Geiser, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 450e ZGB; Daniel Steck, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 ff. zu Art 450e ZGB). Dies traf auch vorliegend zu. Der Beschwerdeführer war bereits in der Psychiatrischen Klinik B._____ untergebracht und eine Behandlung erschien zu diesem Zeitpunkt gemäss den Akten als indiziert, weshalb der Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung eingeräumt werden konnte. 6. Gemäss Art. 436 ZGB haben die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unter- bringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austrittsge- spräches ist auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorge- rischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vor- sehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zuge-

Seite 14 — 15 schnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Anläss- lich der Verhandlung hat der Beschwerdeführer seine Bereitschaft für eine ambu- lante Therapie geäussert und befindet sich nach eigenen Angaben bereits in ärzt- licher Behandlung in O.3_____ bzw. O.4_____. Zudem war er bereits mit der zu- ständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an seinem Wohnsitz in Kon- takt. Nötigenfalls werden dort entsprechende erwachsenenschutzrechtliche Mass- nahmen zu ergreifen sein, zumal der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, dauer- haft im Kanton Graubünden zu verbleiben. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychia- trischen Klinik B._____ vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensaus- gang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'040.--, bestehend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'540.--Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden. Ebenso ist der Beschwerdeführer durch den Kanton Graubünden aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Rechtsan- walt Marty hat anlässlich der Hauptverhandlung seine Honorarnote eingereicht, welche bei einem Stundenansatz von CHF 200.-- einen Aufwand von CHF 1'302.90 ausweist. Dies erscheint als angemessen. Nicht zugesprochen wer- den kann hingegen die vom Verein E._____ geltend gemachte Entschädigung von CHF 684.--, zumal durch das Einreichen der standardisierten Beschwerde kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Seite 15 — 15 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung, einschliesslich der Behandlung ohne Zustimmung, wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, den Beschwerdefüh- rer umgehend aus der Anstalt zu entlassen.
  2. Des Weiteren wird die ärztliche Leitung der Klinik B._____ angewiesen, im Rahmen eines Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB darauf hinzuwir- ken, dass der Beschwerdeführer um eine geeignete ambulante Nachbe- treuung besorgt sein wird.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'040.-- (beste- hend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'540.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden, welcher den Beschwerdeführer zu- dem mit CHF 1‘302.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen hat.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Mai 2015 schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 61

27. Mai 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin Aebli In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Mar- ty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, betreffend fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. X._____ begab sich am 23. Februar 2015 freiwillig in eine stationäre Be- handlung in die Privatklinik A._____ in O.1_____, wobei bei ihm bereits anlässlich früherer Klinikaufenthalte die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt wurde. Am 21. April 2015 ordnete die Chefärztin der Klinik B._____ aufgrund der akuten psychotischen Symptomatik eine Rückbehaltung von X._____ für drei Ta- ge sowie dessen Verlegung auf die geschlossene Abteilung der Klinik B._____ in O.2_____ an. In der Folge liess sich X._____ wieder auf eine freiwillige Behand- lung auf der offenen Akutstation in der Klinik B._____ ein. Die seitens von X._____ am 21. April 2015 an das Kantonsgericht von Graubünden erhobene Beschwerde wurde mittels Verfügung vom 27. April 2015 als gegenstandslos geworden abge- schrieben, da zu diesem Zeitpunkt kein Anfechtungsobjekt bzw. kein vollstreckba- rer Unterbringungsentscheid mehr vorlag und die Dauer der Rückbehaltungs- massnahme bereits abgelaufen war (vgl. Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivil- kammer ZK1 15 53 vom 27. April 2015). B. Am 30. April 2015 wurde X._____ von der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ wiederum zurückbehalten und auf die geschlossene Station verlegt. Glei- chentags verfügte Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB eine fürsorgerische Unterbringung. Begründet wurde diese insbesondere mit dem akuten psychotischen Zustand von X._____ im Rahmen der bekannten paranoiden Schizophrenie. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ initiierte sodann am 1. Mai 2015 gestützt auf Art. 434 ZGB eine soge- nannte Behandlung ohne Zustimmung C. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 bat X._____ das Kantonsgericht von Graubünden um die Prüfung seines Falles, woraufhin der Vorsitzende der I. Zivilkammer diesen am 5. Mai 2015 ersuchte, die angefochtene Verfügung ein- zureichen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bei der letztmaligen Anru- fung des Kantonsgerichts an einem Anfechtungsobjekt fehlte. Am 6. Mai 2015 er- hob der Verein E._____ im Namen von X._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und verlangte die sofortige Entlassung sowie die sofortige Auf- hebung des Zwangsbehandlungsentscheids unter Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Vorsitzende forderte den Verein E._____ mit Schreiben vom 7. Mai 2015 ebenfalls auf, die angefochtenen Verfügungen nachzureichen. D. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ersuchte die Psychiatrische Klinik B._____ mit Schreiben vom 5. Mai 2015 um

Seite 3 — 15 einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behand- lung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik und forderte gleichzeitig die wesentlichen Patientenakten an. Gemäss dem Bericht der Klinik B._____ vom 7. Mai 2015 (vgl. act. 05) habe sich X._____ zunächst einer freiwilli- gen stationären Behandlung unterzogen, bevor er am 21. April 2015 wegen zu- nehmender Psychose mit potentieller Fremdgefährdung auf der geschlossenen Station habe zurückbehalten werden müssen. Am 30. April 2015 sei es zu einer erneuten Exazerbation der Psychose mit potentieller Eigen- und Fremdgefährdung gekommen, was eine neuerliche Rückbehaltung notwendig gemacht habe. Tags darauf sei eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden, da keine weni- ger einschneidende Massnahme als eine medikamentöse Behandlung ersichtlich gewesen sei. Die kontinuierliche Einnahme der Medikamente führe zu einem langsamen Rückgang der psychotischen Symptomatik sowie der verbalen Ag- gressionen und der Gereiztheit des Patienten. Die Klinik legte ihrem Bericht so- wohl die Rückbehaltungsverfügung vom 30. April 2015, den Unterbringungsent- scheid gleichen Datums, die Anordnungsverfügung der Behandlung ohne Zustim- mung vom 1. Mai 2015 sowie den entsprechenden Behandlungsplan bei. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom

11. Mai 2015 wurde Dr. med. D._____ mit der Begutachtung von X._____ gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Die Gutachterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung einschliesslich der Behandlung ohne Zustim- mung zu äussern und insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreu- ung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Ge- sundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung bzw. Betreuung der gutachterlich festgestellten Krankheit unterbleibe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des fest- gestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung uner- lässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdi- ge Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutach- ten datiert vom 13. Mai 2015 und ging beim Kantonsgericht von Graubünden am

18. Mai 2015 ein (vgl. act. 09). Die Gutachterin attestiert X._____ darin eine para- noide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit einer gegenwärtig akuten Episode. Aus dem Kurzgutachten geht des Weiteren hervor, dass sich X._____ bereits mehr- fach in psychiatrischen Kliniken aufgehalten habe, wobei dieselbe Diagnose ge-

Seite 4 — 15 stellt worden sei. Anlässlich der Exploration habe dieser zu stark beschleunigten Gedankengängen geneigt und sei sehr weitschweifig gewesen. Zeitweise würden sich Gedankenabbrüche und sprunghaftes Denken zeigen. Die Gutachterin äus- serte den Verdacht, dass Beeinträchtigungsideen bestünden, da sich X._____ be- droht und gemobbt fühle und insbesondere behaupte, Opfer einer organisierten Absprache zu sein. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht sei nicht vorhan- den. Die festgestellte psychische Störung verlaufe chronisch und befinde sich ge- genwärtig in einem akuten, dringend behandlungsbedürftigen Stadium, weshalb sich für X._____ eine Fachbetreuung aufdränge. Bei Ausbleiben einer Behandlung würde dessen Gesundheit sowie möglicherweise die Sicherheit Dritter gefährdet. Zurzeit könne die Behandlung nur im stationären Rahmen gewährt werden, an- sonsten die notwendige Medikation nicht gesichert wäre. Aktuell werde jedoch Suizidalität glaubhaft verneint und es scheine auch keine Fremdgefährdung zu bestehen. F. Am 21. Mai 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer sowie dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty anwesend waren. Im Anschluss an die richterliche Befragung von X._____, welche sich auf seine Krankheitsgeschichte, die medikamentöse Behandlung, seine Krankheits- und Behandlungseinsicht, seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Wohn- und Arbeitssituation, sowie seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik B._____ bezog, hielt Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty in seinem Parteivor- trag an den Beschwerdeanträgen fest und machte ergänzende Ausführungen. J. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung, die Vorbringen des Rechtsvertreters im Rahmen seines Parteivortrags sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, sowie um eine angeordnete Be- handlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB. Da das Kantonsgericht in sol- chen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sei-

Seite 5 — 15 ne Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung so- wie der angeordneten Zwangsbehandlung an der hierfür zuständigen Stelle einge- reicht. b) Sowohl gegen eine ärztlich verfügte Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB wie auch gegen eine ärztlich angeordnete Behandlung einer Person ohne deren Zustimmung nach Art. 434 ZGB kann die betroffene oder eine ihr naheste- hende Person innert zehn Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 sowie Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinn- gemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerde- frist sowohl bezüglich der Unterbringungsverfügung als auch der angeordneten Behandlung ohne Zustimmung mit Eingabe vom 4. bzw. 6. Mai 2015 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus den besagten Eingaben mit hinreichen- der Klarheit hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der Unterbringung in der Klinik B._____ und der Behandlung gegen seinen Willen nicht einverstanden ist, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsent- scheids behandelt. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrens- grundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Ver- fahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Ge- setz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. 3.a) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer-

Seite 6 — 15 den und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Ver- fahren stellenden Fragen äussert (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB; BGE 137 III 289 E. 4.4 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Ur- teil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am

13. Mai 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer gleichentags persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. b) Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt, wonach die gerichtliche Be- schwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vorgabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Haupt- verhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). c) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der an- gefochtene Unterbringungsentscheid vom 30. April 2015 der anordnenden Ärztin, Dr. med. C._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer durch die vorerwähnte Ärztin persönlich unter- sucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfü- gung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Be- schwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verord-

Seite 7 — 15 nung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. 4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 262; Thomas Gei- ser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungs- weise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1, 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorge- rische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer sol- chen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b/aa) Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 13. Mai 2015, welches sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterla-

Seite 8 — 15 gen der Psychiatrischen Dienste O.6_____ (insbesondere den Eintrittsstatusbe- richt vom 23. Februar 2015 sowie die Rückbehaltungsentscheide vom 21. April 2015 und vom 30. April 2015) stützt, ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 285 ff.). Dieselbe Diagnose wur- de bereits anlässlich des letzten stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers im Jahre 2013 durch die Universitären Psychiatrischen Dienste O.5_____ gestellt. Dr. med. D._____ führt in ihrem Kurzgutachten im Einzelnen aus, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und einer Psychose wehre und von chemischen Medikamenten Abstand nehmen möchte. Diese Diagnose würde seiner gesamten Familie, welche ein traditionsreiches Treuhandbüro führe, schaden. Wenn bei ihm hingegen eine Depression diagnosti- ziert würde, könnte er dies akzeptieren und wäre bereit, die Medikamente einzu- nehmen. Dass ihm Medikamente verabreicht würden, sei Ausdruck dafür, dass er gemobbt werde. Doch die Militärkommission werde sich schon für ihn einsetzen. Gemäss dem Befund der Gutachterin leidet der Beschwerdeführer an formalen Denkstörungen und neigt zu stark beschleunigten Gedankengängen, ist sehr weit- schweifig und wiederholt sich oft. Sodann stellt Dr. med. D._____ bei ihm teilweise Gedankenabbrüche sowie sprunghaftes Denken fest. In Bezug auf das inhaltliche Denken würden Beeinträchtigungsideen bestehen, so sehe sich der Beschwerde- führer etwa als Opfer einer organisierten Absprache. Eine Krankheits- und Be- handlungseinsicht lasse der Beschwerdeführer vermissen. Zudem hält die Gutach- terin fest, dass sich Suizidalität verneinen lasse und gegenwärtig auch keine Fremdgefährdung vorzuliegen scheine. bb) Ähnliches ist den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen. So geht etwa aus dem Rückbehaltungsentscheid der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 30. April 2015 hervor (vgl. act. 05.1), dass der Beschwerdeführer den Krankheitsbefund der Schizophrenie kategorisch ablehne und sich gegen eine Medikamenteneinnahme stelle. Das formale Denken sei gestört, er sei psycho- tisch, fühle sich beeinträchtigt und bedroht. Er trage Lederhandschuhe und be- haupte, das Militär werde ihn beschützen und gegen alle anderen vorgehen. Aller- dings sind in der erwähnten Verfügung sowohl eine Eigen- als auch eine Fremd- gefährdung bejaht worden. cc) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2015 brachte der Beschwer- deführer ebenfalls zum Ausdruck, dass er die Diagnose der paranoiden Schizo- phrenie keinesfalls akzeptieren könne und alles daran setzen werde, um eine

Seite 9 — 15 Richtigstellung zu erreichen. Das Gericht verfügt vorliegend nicht über die ent- sprechende Fachkompetenz, um diese Diagnose zu widerlegen oder als fehlerhaft zu qualifizieren. Doch unabhängig von der konkreten Bezeichnung des Krank- heitsbefundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht zwei- felhaft, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer psychi- schen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. c/aa) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Die Gutachterin Dr. med. D._____ hält die paranoide Schizophrenie angesichts der gegenwärtig akuten Episode dringend für behand- lungsbedürftig. Für den Beschwerdeführer bestehe die zwingende Notwendigkeit einer Fachbetreuung. Es sei unerlässlich, dass er sich einer adäquaten statio- nären Behandlung unterziehe, ansonsten würden seine Gesundheit und mögli- cherweise die Sicherheit von Drittpersonen gefährdet. Auch im Bericht der Klinik B._____ vom 7. Mai 2015 wird die Notwendigkeit einer stationären Therapie sowie einer regelmässigen Medikamenteneinnahme betont. Unter der kontinuierlichen Einnahme der Medikation sei beim Beschwerdeführer ein langsamer Rückgang der psychotischen Symptomatik sowie der verbalen Aggressionen und Gereiztheit zu beobachten. Angesichts des Berichts der Klinik B._____ und des Gutachtens von Dr. med. D._____ erscheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerde- führers zwar ausgewiesen. Doch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unter- bringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betrof- fenen vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. bb) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom

10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Un- terbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Ge- setzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht restriktivere Regelung der Ent- lassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken

Seite 10 — 15 sollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7063). Bei richtiger Auslegung galt indessen bereits unter altem Recht, dass eine Entlassung zu unterbleiben hatte, solange die Voraussetzungen für eine Einweisung gegeben waren. Insofern hat sich die Rechtslage nicht verändert. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzuneh- men. cc) In Bezug auf die Fremdgefährdung ist festzuhalten, dass sich der Be- schwerdeführer gemäss den Akten während des stationären Aufenthalts infolge der akuten Psychose verbal aggressiv gezeigt und Drohungen gegenüber dem Klinikpersonal geäussert haben soll. So werden insbesondere seine Feindseligkeit und verbale Aggressivität, wie etwa die Drohung, dass der Familie des Stationslei- ters etwas zustossen würde, als Begründung der am 21. April 2015 verfügten si- chernden Massnahme (Rückbehaltung) angeführt (vgl. ZK1 15 53 act. 02.1). Auch im Unterbringungsentscheid von Dr. med. C._____ vom 30. April 2015 wird von einer Fremdgefährdung gesprochen und ausgeführt, dass sich der Beschwerde- führer massiv feindselig gegenüber den Ärzten verhalte und jederzeit explodieren könne (vgl. act. 05.2). Diese Beurteilung deckt sich im Wesentlichen mit dem Rückbehaltungsentscheid vom 30. April 2015. Dr. med. D._____ gelangt in ihrem Kurzgutachten vom 13. Mai 2015 nun hingegen zum Schluss, dass aktuell keine Fremdgefährdung mehr zu bestehen scheine und auch eine Suizidalität glaubhaft verneint werde. Überdies ist der Beschwerdeführer laut den Akten lediglich verbal aggressiv, jedoch bis anhin nie tätlich geworden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2015 war von einer verbalen Aggression oder Gereiztheit nichts mehr zu spüren. Der Beschwerdeführer machte einen sehr ruhigen und kontrollierten Eindruck und war durchaus in der Lage, die gestellten Fragen sachlich zu beant- worten. Er offenbarte – soweit das Gericht dies beurteilen kann – keine akuten psychotischen Symptome, sondern sein Zustand erschien stabil. Somit ist davon auszugehen, dass die Psychose unterdessen abgeklungen ist und weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung besteht, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die ärztliche Leitung der Klinik B._____ dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen in der Zwischenzeit selbständigen Ausgang gewährt. Bereits im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung war eine Gefährdung nicht mehr feststellbar. Auch wenn die Gutachterin ausführt, dass beim Ausbleiben einer

Seite 11 — 15 adäquaten Behandlung die Gesundheit des Beschwerdeführers sowie möglicher- weise die Sicherheit Dritter gefährdet sei, vermag sie keine konkreten Anhalts- punkte für eine Gefährdung zu nennen. Folglich lässt sich aus diesen Ausführun- gen nicht die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung ableiten, um die Aufrechterhaltung der Unterbringung zu recht- fertigen. Eine lediglich hypothetische Gefährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit indessen nicht genügen. d/aa) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbrin- gung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulan- ten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). bb) Dr. med. D._____ hält in ihrem Gutachten fest, dass zurzeit nur eine Be- handlung im stationären Rahmen erwogen werden könne. Eine ambulante Thera- pie erachtet sie als unzureichend. Zum einen sei eine medikamentöse Behandlung notwendig, wobei der Beschwerdeführer die Medikamenteneinnahme in der Ver- gangenheit jeweils kurz nach dem Austritt aus den Kliniken eingestellt habe. Zum anderen weise er gegenwärtig keine ausreichende Krankheits- und Behandlungs- einsicht auf, womit die notwendige Medikation – insbesondere im Rahmen einer ambulanten Behandlung – nicht gesichert wäre. Ebenso lässt sich dem Bericht der Klinik B._____ vom 7. Mai 2015 entnehmen, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Station derzeit nicht ersichtlich sei. cc) Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorlie- gend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht (vgl. vorstehend E. 4c/cc) und sich der Beschwerdefüh- rer an der Hauptverhandlung in einer guten Verfassung gezeigt hat, ohne dass psychotische Symptome für das Gericht ersichtlich gewesen wären, kann die

Seite 12 — 15 adäquate Betreuung im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu E. 6) auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen. Anlässlich der richterlichen Befra- gung liess sich feststellen, dass der Beschwerdeführer nur eine beschränkte Krankheitseinsicht aufweist. Er sprach davon, sich lediglich in einem Tief zu befin- den, welches allenfalls als Depression bezeichnet werden könnte. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bezeichnete er jedoch als klar fehlerhaft. Indes- sen zeigte er sich offen gegenüber einer ambulanten Therapie. Er führte aus, dass er sich je nach Arzt gerne ambulant in einem gelockerten Rahmen behandeln las- sen würde. Denn es gebe durchaus gute Ärzte, die ihm im Gespräch weiterhelfen könnten. Die Einnahme chemischer Medikamente lehnt er jedoch ab und möchte stattdessen solche auf natürlicher Basis einnehmen. Die Behandlungseinsicht be- steht nach dem Gesagten zumindest in einem gewissen Masse, auch wenn der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme relativiert und der festen Über- zeugung ist, dass natürliche Medikamente in seinem Fall ausreichen. Dass er sich am 23. Februar 2015 freiwillig in eine stationäre Therapie begeben hat und sich nun zumindest für eine ambulante Behandlung bereit zeigt, sind als erste Schritte der Einsicht zu werten. Da der Beschwerdeführer eine weitere Behandlung im ambulanten Rahmen nicht ablehnt, besteht die Chance, dadurch den Weg zu ei- ner weitergehenden Krankheitseinsicht zu ebnen. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung somit auch unter diesem Gesichts- punkt als unverhältnismässig. e) Schliesslich sei an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB die Belastung von Angehörigen mit zu berücksichtigen ist. Auch wenn das Verhal- ten und die langjährige Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers für seine Familie gemäss deren eigenen Angaben eine grosse Belastung darstellt, vermag dies die Weiterführung der Unterbringung nicht zu begründen. Die Belastung für die Umgebung ist nämlich lediglich als Aspekt bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich 2010, N 16 zu Art. 426 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung dient – wie be- reits ausgeführt – vornehmlich dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, a.a.O., S. 7062). Somit kann trotz der sicherlich schwierigen und belasten- den Situation für das Umfeld eine stationäre Unterbringung im vorliegenden Fall mangels entsprechender Voraussetzungen nicht aufrechterhalten werden. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB gegenwärtig nicht erfüllt sind.

Seite 13 — 15 Auch wenn aufgrund der Akten ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand be- steht, vermag die derzeitige gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, welche nach Meinung des Gerichts soweit als stabil bezeichnet werden kann und auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine konkrete Selbst- oder Fremd- gefährdung ersehen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Infolge der Aussagen des Be- schwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung kann überdies festgehal- ten werden, dass er bereits in der Klinik über einen relativ freien Ausgang zu ver- fügen schien, weshalb einem längerdauernden Verbleib in der Klinik B._____ auch unter diesem Gesichtspunkt jegliche Notwendigkeit abzusprechen ist. Damit ist die ärztliche Einweisungsverfügung vom 30. April 2015 aufzuheben und der Be- schwerdeführer aus der Klinik zu entlassen. Mit der Aufhebung der fürsorgeri- schen Unterbringung fällt auch die per 1. Mai 2015 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung dahin, womit es sich erübrigt, die entsprechenden Voraussetzungen weiter zu prüfen. Die vorliegende Beschwerde gegen die fürsorgerische Unter- bringung und die Behandlung ohne Zustimmung ist folglich gutzuheissen. Einzig die mit Eingabe vom 6. Mai 2015 beantragte aufschiebende Wirkung konnte nicht gewährt werden. Gemäss Art. 450e Abs. 2 ZGB kommt einer Beschwerde im Be- reich der fürsorgerischen Unterbringung von Gesetzes wegen keine aufschieben- de Wirkung zu. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die nötige per- sönliche Fürsorge bei Bedarf sofort gewährt werden kann. Eine fürsorgerische Unterbringung erfolgt häufig in Krisensituationen und erträgt deshalb keinen Auf- schub (Thomas Geiser, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 450e ZGB; Daniel Steck, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 ff. zu Art 450e ZGB). Dies traf auch vorliegend zu. Der Beschwerdeführer war bereits in der Psychiatrischen Klinik B._____ untergebracht und eine Behandlung erschien zu diesem Zeitpunkt gemäss den Akten als indiziert, weshalb der Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung eingeräumt werden konnte. 6. Gemäss Art. 436 ZGB haben die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unter- bringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austrittsge- spräches ist auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorge- rischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vor- sehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zuge-

Seite 14 — 15 schnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Anläss- lich der Verhandlung hat der Beschwerdeführer seine Bereitschaft für eine ambu- lante Therapie geäussert und befindet sich nach eigenen Angaben bereits in ärzt- licher Behandlung in O.3_____ bzw. O.4_____. Zudem war er bereits mit der zu- ständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an seinem Wohnsitz in Kon- takt. Nötigenfalls werden dort entsprechende erwachsenenschutzrechtliche Mass- nahmen zu ergreifen sein, zumal der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, dauer- haft im Kanton Graubünden zu verbleiben. 7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Psychia- trischen Klinik B._____ vollständig durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensaus- gang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'040.--, bestehend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'540.--Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden. Ebenso ist der Beschwerdeführer durch den Kanton Graubünden aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Rechtsan- walt Marty hat anlässlich der Hauptverhandlung seine Honorarnote eingereicht, welche bei einem Stundenansatz von CHF 200.-- einen Aufwand von CHF 1'302.90 ausweist. Dies erscheint als angemessen. Nicht zugesprochen wer- den kann hingegen die vom Verein E._____ geltend gemachte Entschädigung von CHF 684.--, zumal durch das Einreichen der standardisierten Beschwerde kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung, einschliesslich der Behandlung ohne Zustimmung, wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, den Beschwerdefüh- rer umgehend aus der Anstalt zu entlassen. 2. Des Weiteren wird die ärztliche Leitung der Klinik B._____ angewiesen, im Rahmen eines Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB darauf hinzuwir- ken, dass der Beschwerdeführer um eine geeignete ambulante Nachbe- treuung besorgt sein wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'040.-- (beste- hend aus CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'540.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden, welcher den Beschwerdeführer zu- dem mit CHF 1‘302.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: