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ZK1 2015 5

Graubünden · 2015-01-22 · Deutsch GR

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, O.1_____, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Kli- nik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Redefluss, gewisse Distanzlosigkeit, Aggressivität und Drohungen gegenüber mich. Ev. will er mich in die Zeitung bringen. Fremdanamnese Miss- handlungstat gegenüber Frau. V.a. manische Störung. ?". B. Hiergegen erhob X._____ mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Poststempel) Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung sowie ins- besondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbrin- gung weiter gegeben seien und forderte gleichzeitigt die wesentlichen Klinikakten (Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte) an. D. Am 13. bzw. 15. Januar reichte die Klinik B._____ den angeforderten Be- richt ein. In der Beilage liess sie dem Kantonsgericht von Graubünden überdies den Eintrittsstatus, den Behandlungsplan und eine Zusammenfassung der Kran- kengeschichte zukommen. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____ (verfasst von Dr. med. C._____, Oberarzt) vom 13. Januar 2015 wurde u.a. ausgeführt, zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass es sich beim Krankheitsbild von X._____ um eine erstmals auftretende mani- sche Episode einer bipolaren Erkrankung handle. Als Auslöser kämen zahlreiche Belastungen in Frage. So bestehe offensichtlich eine Überforderung durch die Pflege der Ehefrau. Hinzu käme die schwere Tumorerkrankung von X._____. Auf- grund seiner manischen Selbstüberschätzung sei er zu einer objektiven Realitäts- beurteilung nicht in der Lage. Hierdurch sei von einer erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung auszugehen. So habe er in der Vergangenheit eine adäquate medizinische Betreuung der Ehefrau verhindert. Bezüglich seiner eigenen Ge- sundheit verhalte es sich ähnlich. Er habe die Tumorbehandlung am Kantonsspital abgebrochen, um sich alternativ mit Apriko-Extrakt behandeln zu lassen. Durch sein distanzloses Verhalten sorge er derzeit dafür, dass sich das gesamte soziale Umfeld von ihm distanziere. Aus ärztlicher Sicht benötige er eine adäquate anti- manische Behandlung. Hierzu gehöre auch eine entsprechende Medikation. Bei mangelnder Compliance sei eine erfolgreiche Therapie derzeit nur im stationären

Seite 3 — 22 Rahmen umsetzbar. Aufgrund der bestehenden Eigen- und Fremdgefährdung soll- te die Behandlung nötigenfalls auch gegen den erklärten Willen von X._____ durchgesetzt werden. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2015 wurde dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Der Gutach- ter wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ sowie zur Notwen- digkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzule- gen, ob und inwiefern ein Bedarf an einer Behandlung der festgestellten psychi- schen Erkrankung beziehungsweise an der Betreuung der betroffenen Person be- stehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Betroffenen beziehungsweise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unter- bliebe. Des Weiteren sollte er die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestell- ten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Exper- te auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaub- würdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 16. Januar 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 19. Januar 2015 überbracht. Darin führ- te der Gutachter aus, der Verdacht auf eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder auf eine Manie ICD10 F30 sei zwar aufgrund der beschriebenen Symptome nach- vollziehbar. Im vorliegenden Fall seien diese Diagnosen aber eher unwahrschein- lich. Es stelle sich die Frage, ob bei X._____ eine beginnende dementielle Sym- ptomatik vorhanden sei. Das Verhalten von X._____ könne auch im Rahmen einer Hirnorganischen Störung als Folge seiner Tumorerkrankung zu sehen sein. Eine weiter in Betracht zu ziehende Differentialdiagnose sei eine aktuelle Belastungs- störung ICD10 F43.0 bei akzentuierter Persönlichkeit. Ebenfalls sei eine sexuelle Deviation diagnostisch zu überprüfen. Der Gutachter hielt sodann fest, eine ge- naue diagnostische Differenzierung würde den Rahmen des vorliegenden Kurz- gutachtens sprengen. Es bestehe der Verdacht auf einen oder mehrere Schwächezustände, wobei es diagnostisch weiterer Abklärungen bedürfe. Das Verhalten von X._____ sei in krankhaften Momenten eine massive Belastung Drit- ter, im Speziellen der Familienmitglieder. Weiter bestehe das Risiko, dass das Vermögen der Familie gefährdet sei. Nicht auszuschliessen sei, dass durch sexu- elle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Die Fahrtauglichkeit sei ebenso zu

Seite 4 — 22 überprüfen. Im Weiteren sei eine ambulante psychiatrische Nachbetreuung noch vor dem Austritt aus der Klinik zu organisieren. Falls eine Medikation notwendig sei, habe bei nicht abgesprochenem Absetzen der Medikation und oder dem Ab- bruch der ambulanten psychiatrischen Betreuung eine Meldung an die KESB zu erfolgen. X._____ sei bezüglich der Notwendigkeit einer Behandlung und/oder einer Betreuung in sehr geringem Grade einsichtig. Zum Zeitpunkt des Ab- klärungsgesprächs sei er zur Kooperation fähig gewesen. Der Gutachter führte aus, er halte die Unterbringung in der Klinik B._____ zurzeit und bis zur diagnosti- schen Klärung und zur Einleitung der ambulanten Massnahmen für notwendig. F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter dem Kantonsgericht von Graubünden an, dass er die Interessenwahrung von X._____ übernommen habe und reichte die entsprechende Vollmacht ein. Er führte u.a. aus, er müsse nach einer ersten, längeren Instruktionssitzung mit sei- nem Mandanten festhalten, dass absolut keine Gründe ersichtlich seien, weshalb dieser gegen seinen Willen in B._____ festgehalten werden solle. Dies könnten auch seine ihm teilweise nahestehenden Nachbarn bezeugen. Auf diesen Punkt werde er anlässlich der mündlichen Verhandlung noch weiter eingehen. Sollte das Gericht jedoch bereits gestützt auf das anstehende Gutachten zur Auffassung ge- langen, dass sein Mandant umgehend aus der Klinik zu entlassen sei, könne dies- falls auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Er beantragte, sämtliche Kosten dem einweisenden Arzt Dr. med. A._____ bzw. dem X._____ nach B._____ verbringenden Polizisten zu überbinden und diese zu verpflichten, X._____ eine angemessene Parteientschädigung zu erbringen. G. Am 22. Januar 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ mit sei- nem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter teilnahm. Die Zusam- mensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vorsitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschlies- sende richterliche Befragung von X._____ bezog sich auf dessen Einweisung in die Klinik B._____, die Einweisung seiner Ehefrau ins Alters- und Pflegeheim in O.2_____, den Gesundheitszustand seiner Ehefrau sowie auf seinen eigenen Ge- sundheitszustand, seine Wohnsituation, die derzeitige Behandlung in der Klinik B._____, das Gutachten von dipl. med. D._____ vom 19. Januar 2015 und seine Pläne im Falle einer Entlassung sowie seine Einstellung gegenüber einer ambu- lanten Behandlung. Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter beantragte in seinem Par- teivortrag die umgehende Entlassung von X._____ aus der Klinik B._____ unter Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung, wobei davon Vormerk genommen

Seite 5 — 22 werden könne, dass X._____ sich a) einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht widersetze und b) seine Ehefrau erst dann wieder aus dem Alters- und Pflegeheim zurück nach Hause hole, wenn diese und die Familie damit einverstanden seien. Sodann beantragte der Rechts- vertreter die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des einweisenden Arztes bzw. der Klinik B._____ bzw. des Staates. Begründend führ- te Rechtsanwalt lic. iur. Quinter u.a. aus, die Voraussetzungen für eine fürsorgeri- sche Unterbringung seien nicht erfüllt, weshalb diese hätte unterbleiben müssen. Der Gutachter dipl. med. D._____ könne nicht als unabhängiger Experte betrach- tet werden. Das Gutachten basiere sodann auf lückenhaften Recherchen und sei teilweise widersprüchlich. J. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters an- lässlich der richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begeh- ren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Gegen die am 7. Januar 2015 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich ver- fügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehen- de Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erhe- ben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betrof- fener der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe – trotz falscher Bezeich- nung des Rechtsmittels als "Rekurs" – mit hinreichender Klarheit geschlossen

Seite 6 — 22 werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der seiner Ansicht nach nicht ge- rechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einver- standen ist und seine Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsent- scheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Ver- weis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitima- tion und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwäh- nen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Ein- führungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die

Seite 7 — 22 Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensber- ger, in: a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundes- rechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern auch ein Arzt oder eine Einrichtung sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformato- risch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Mass- nahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allen- falls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass- nahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen ge- troffen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer- den und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Ver- fahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 19. Januar 2015 erstatteten Kurzgutachten von dipl. med. D._____ (act. 08), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 16. Ja- nuar 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einwei-

Seite 8 — 22 sungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Klinik B._____ kon- sultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. Ob der Gutachter im vorliegenden Fall dem Erfordernis der Unabhängigkeit genügt oder ob diesem, aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten beruflichen Verbundenheit mit dem behan- delnden Oberarzt in der Klinik B._____, Dr. med. C._____, die nötige Unabhän- gigkeit fehlt, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. Januar 2015 wur- de diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der an- gefochtene Unterbringungsentscheid vom 7. Januar 2015 (act. 06.2) des anord- nenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt per- sönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Ex- emplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeacht- lich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert.

Seite 9 — 22 4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz vor Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psy- chische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt wer- den kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen- seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im- mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil- deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

5. a) Dipl. med. D._____ stützt sich in seinem Gutachten vom 19. Januar 2015 (act. 08) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auf den Bericht der Klinik B._____ vom 13. Januar 2015 (act. 06) sowie den damit dem Kantons- gericht von Graubünden eingereichten Eintrittsstatus (act. 03.1), den Behand- lungsplan (act. 06.1), die Zusammenfassung der Krankengeschichte (act. 03.2)

Seite 10 — 22 und die Einweisungsverfügung vom 7. Januar 2015 (act. 06.2). Neben einer Zu- sammenfassung der fremdanamnestischen Angaben (von Dr. med. C._____, des Pflegepersonals der Klinik B._____ sowie der Tochter des Beschwerdeführers, E._____) und des Untersuchungsgesprächs vom 16. Januar 2015 macht der Gut- achter Angaben zum Psychostatus des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2015. Dabei verneint der Gutachter das Vorliegen sämtlicher folgender Störungen: Be- wusstseinsstörungen, Orientierungsstörungen, Aufmerksamkeits- oder Gedächt- nisstörungen, formale Denkstörungen, Befürchtungen und Zwänge, Wahninhalte, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Affektstörungen und Antriebs- und psychomo- torische Störungen. Unter dem Titel 'andere Störungen' hält dipl. med. D._____ fest, es liege beim Beschwerdeführer kein sozialer Rückzug oder eine soziale Um- triebigkeit vor. Weiter sei eine mittlere Aggressivität bekannt. Ausserdem liege keine Suizidalität oder Selbstschädigung vor. Es bestehe aber ein mittlerer Mangel an Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht und eine leichte Ablehnung der Be- handlung. Schliesslich wird festgestellt, es liege keine Pflegebedürftigkeit vor. In Bezug auf die differentialdiagnostischen Überlegungen kommt dipl. med. D._____ zum Schluss, dass der Verdacht auf eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder der Verdacht auf eine Manie ICD10 F30 aufgrund der beschriebenen Symptome nachvollziehbar sei. Da beim Beschwerdeführer keine depressiven Phasen be- schrieben würden, müsse man von einer isolierten manischen Phase ausgehen. Die Lebenszeitprävalenz bei einer isolierten Manie liege unter 1 %. Die Erstmani- festierung im Alter gelte als extrem selten. Ganz auszuschliessen sei im jetzigen Zeitpunkt die Diagnose einer bipolaren oder manischen Störung nicht. Man müsse aber sicherlich noch depressive Episoden in der Vergangenheit eruieren. Auffal- lend sei neben den wechselnden psychischen Zustandsbildern auch eine gewisse Vergesslichkeit, was der Beschwerdeführer gesagt oder getan habe. Es stelle sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine beginnende dementielle Symptomatik vorhanden sei. Es könnte auch im Rahmen einer Hirnorganischen Störung als Folge seiner Tumorerkrankung zu sehen sein. Eine weiter in Betracht zu ziehende Differentialdiagnose sei eine aktuelle Belastungsstörung ICD10 F43.0 bei akzentu- ierter Persönlichkeit. Ebenfalls sei eine sexuelle Deviation diagnostisch zu über- prüfen. Schliesslich führt der Gutachter aus, eine genau diagnostische Differenzie- rung würde den Rahmen dieses Kurzgutachtens sprengen. Der Gutachter beant- wortet sodann die mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2015 gestellten Fragen folgender- massen: Beim Beschwerdeführer bestehe der Verdacht auf einen oder mehrere Schwächezustände, wobei es diagnostisch weiterer Abklärungen bedürfe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei in krankhaften Momenten eine massive Be-

Seite 11 — 22 lastung Dritter, im Speziellen der Familienmitglieder. Konkret könne die notwendi- ge Versorgung und Unterstützung der demenzkranken Ehefrau gefährdet sein. Es bestehe auch das Risiko, dass das Vermögen der Familie gefährdet sei. Nicht auszuschliessen sei, dass durch sexuelle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Die Fahrtauglichkeit sei ebenso zu überprüfen. Der Gutachter hält den stationären Aufenthalt bis zur vollständigen Klärung, ob und welche psychische Erkran- kung/Störung bestehe, für indiziert. Je nach Diagnose benötige der Beschwerde- führer eine medikamentöse Einstellung, die sicherlich im stationären Rahmen be- ginnen müsse. Im Weiteren sei eine ambulante psychiatrische Nachbetreuung noch vor dem Austritt zu organisieren, so dass alle Familienmitglieder eine Anlauf- stelle hätten, falls weitere problematische Situationen auftreten würden. Weiter sollten mit dem Beschwerdeführer vor dem Klinikaustritt folgende Konsequenzen festgelegt werden: Falls eine Medikation notwendig sei, habe bei nicht abgespro- chenem Absetzen der Medikation und/oder dem Abbruch der ambulanten psychia- trischen Betreuung eine Meldung an die KESB zu erfolgen. Die Fahrtauglichkeit sollte aufgrund der Vorkommnisse in der Klinik überprüft werden. Bezüglich der Notwendigkeit einer Behandlung und/oder einer Betreuung sei der Beschwerde- führer in sehr geringem Grade einsichtig. Zum Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs sei er zur Kooperation fähig gewesen. Der Gutachter hält die Unterbringung in der Klinik B._____ zur Zeit bis zur diagnostischen Klärung und zur Einleitung der am- bulanten Massnahmen für notwendig. Es gebe bis dahin kein geeigneteres Set- ting. Ausserdem seien die vorstehend beschriebenen Massnahmen vor dem Aus- tritt des Beschwerdeführers aus der Klinik B._____ zu treffen. b) Dipl. med. D._____ stellt in seinem Gutachten keine klare Diagnose. Er hält eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder eine Manie ICD10 F30 für sehr unwahr- scheinlich. Andererseits führt er aus, es liege möglicherweise eine beginnende dementielle Symptomatik, eine Hirnorganische Störung als Folge der Tumorer- krankung des Beschwerdeführers, eine aktuelle Belastungsstörung ICD10 F43.0 bei akzentuierter Persönlichkeit und/oder eine sexuelle Deviation vor. Eine genaue diagnostische Differenzierung sei allerdings im Rahmen des vorliegenden Kurz- gutachtens nicht möglich. Es ist somit aufgrund des Kurzgutachtens vom 19. Ja- nuar 2015 nicht ausgewiesen, ob eine und wenn ja, welche psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB (vgl. Bernhart, a.a.O., N 285 ff.) beim Beschwerdeführer vorliegt. Des Weiteren macht der Be- schwerdeführer zu Recht geltend, das Gutachten von dipl. med. D._____ weise Widersprüchlichkeiten auf. Nachdem der Gutachter unter der Beurteilung des Psychostatus des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2015 das Vorliegen fast

Seite 12 — 22 aller Störungen verneint und lediglich feststellt, es sei eine mittlere Aggressivität bekannt und es bestehe ein mittlerer Mangel an Krankheitsgefühl und Krankheits- einsicht sowie eine leichte Ablehnung der Behandlung, zieht der Gutachter trotz- dem den Schluss, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf einen oder meh- rere der oben beschriebenen Schwächezustände bestehe. c) Auch die übrigen dem Gericht vorliegenden Akten attestieren dem Be- schwerdeführer nicht klar und widerspruchslos eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Gemäss der Einwei- sungsverfügung vom 7. Januar 2015 von Dr. med. A._____ (act. 06.1) liegt beim Beschwerdeführer der Verdacht einer manischen Störung vor. Im Bericht der Kli- nik B._____ vom 13. Januar 2015 2015 (act. 03) wird ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers um eine erstmals auftretende manische Episode einer bipolaren Erkrankung hand- le. Als Auslöser kämen zahlreiche Belastungen in Frage. So bestehe offensichtlich eine Überforderung durch die Pflege der Ehefrau. Hinzu käme die schwere Tu- morerkrankung des Beschwerdeführers. Dem Eintrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 7. Januar 2015 (act. 03.1) kann sodann entnommen werden, dass in Bezug auf die vorläufige Beurteilung eine Manie mit psychoti- schen Symptomen F30.2 diagnostiziert werde. Nachdem dipl. med. D._____ in seinem Kurzgutachten vom 19. Januar 2015 ausführt, er halte eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder eine Manie ICD10 F30 für sehr unwahrscheinlich, las- sen sich diese Diagnosen nicht aufrecht erhalten. d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es zweifelhaft ist, ob die erste Voraus- setzung für eine fürsorgerische Unterbringung – nämlich das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne einer psychischen Störung – überhaupt vorlag bzw. vorliegt. Auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 hat sich der Beschwerdeführer in einer guten Verfassung präsentiert und in der Gesamtbetrachtung einen allseits orientierten und geordneten Eindruck hinterlas- sen. Auf die Fragen des Vorsitzenden antwortete er eloquent und in einer gepfleg- ten Sprache. Er trat anständig und zugewandt auf und offenbarte – soweit das Gericht dies zu beurteilen in der Lage ist – keine Symptome einer psychotischen Störung.

6. a) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Dazu führt dipl. med. D._____ in seinem Kurzgut- achten vom 19. Januar 2015 (act. 08) aus, das Verhalten des Beschwerdeführers

Seite 13 — 22 sei in krankhaften Momenten eine massive Belastung Dritter, im Speziellen der Familienmitglieder. Konkret könne die notwendige Versorgung und Unterstützung der demenzkranken Ehefrau gefährdet sein. Es bestehe auch das Risiko, dass das Vermögen der Familie gefährdet sei. Nicht auszuschliessen sei, dass durch sexuelle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Auch die Fahrtauglichkeit sei zu überprüfen, weshalb hier allenfalls eine Fremdgefährdung vorliege. Der Gutachter hält den stationären Aufenthalt bis zur vollständigen diagnostischen Klärung, ob und welche psychische Erkrankung/Störung bestehe, sowie bis zur Einleitung der ambulanten Massnahmen für notwendig. Je nach Diagnose benötige der Be- schwerdeführer eine medikamentöse Einstellung, die sicherlich im stationären Rahmen beginnen müsse. b) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, wenn mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es zur Beurteilung eines Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkre- ten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). c) Im vorliegenden Fall wurde eine Suizidalität des Beschwerdeführers im Kurzgutachten von dipl. med. D._____ (act. 08) verneint. Zur Selbstgefährdung des Beschwerdeführers führt der Gutachter jedoch weiter aus, dessen Umgang mit seiner bösartigen Tumorerkrankung sei problematisch, da dieser sich durch Bagatellisierung und Vermeidung/Verdrängung schütze. Die konsequente Ableh- nung weiterer schulmedizinischer Massnahmen würde eine Art Selbstgefährdung darstellen (verweigerte Metastasen Operation). Unklar sei ferner, wie weit der Umgang mit Geld und Besitz ein Gefahrenmoment darstelle. Diese Feststellungen des begutachtenden Arztes genügen nicht, um eine hinreichend konkrete Selbst- gefährdung von gewissem Ausmass anzunehmen. Zum einen ist nicht aktenkun- dig erstellt, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich Metastasen vorliegen und ob der Beschwerdeführer, falls dem so wäre, tatsächlich eine weitere schulmedizini- sche Behandlung verweigert. Im Übrigen sei an dieser Stelle festzuhalten, dass die Entscheidung über die Durchführung oder Ablehnung der Behandlung eines allfällig metastasierenden Tumors allein beim Beschwerdeführer liegt. Des Weite- ren kann ein allfälliger Verzicht auf einschneidende Behandlungen im Alter des

Seite 14 — 22 Beschwerdeführers unter Umständen im Hinblick auf die verbleibende Lebensqua- lität eine sinnvolle Alternative sein. Zum anderen reicht der vage formulierte und begründete sowie im Übrigen nicht belegte Verdacht, dass der Beschwerdeführer möglicherweise sein Vermögen gefährde, nicht aus, um damit die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung zu rechtfertigen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer dem Gericht plausibel erklärt, warum er vom zunächst geplanten Hausverkauf wieder abgese- hen habe. Ferner bestehen – soweit sich dies aus den Akten ergibt – keine kon- kreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich plant, einen Teil seines Vermögens in spekulative Devisen- oder Börsengeschäfte zu investieren. Hinsichtlich der Gefährdung Dritter durch das Verhalten des Beschwerdeführers hält der Gutachter fest, das Verhalten des Beschwerdeführers sei in krankhaften Momenten eine massive Belastung Dritter, im Speziellen der Familienmitglieder. Konkret könne die notwendige Versorgung und Unterstützung der demenzkranken Ehefrau aufgrund der Verdrängung und Ablehnung der Demenzdiagnose durch den Beschwerdeführer gefährdet sein. Weiter sei das Sexualverhalten des Be- schwerdeführers problematisch und für die Familie belastend. Es sei nicht auszu- schliessen sei, dass durch sexuelle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Ferner erscheine das Fahrverhalten des Beschwerdeführers in erregtem Zustand als ge- fährdend. Mit diesen Ausführungen wurde vom Gutachter auch keine hinreichend konkrete und gravierende Fremdgefährdung dargelegt. Die persönliche und fami- liäre Situation des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder scheint – wie dies auch der Gutachter feststellt – nicht einfach zu sein. Verständlicherweise kann es unter diesen Umständen zu schwierigen und belastenden Momenten für die Betroffenen kommen. Dass die Familienmitglieder dementsprechend Unter- stützung benötigen, ist nicht von der Hand zu weisen. Es muss dabei insbesonde- re für die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Betreuungslösung gefunden wer- den, mit welcher alle Beteiligten leben können. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht erklärt, dass seine Ehefrau ohne sein Einverständnis von seinen Kindern ins Alters- und Pflegeheim in O.2_____ gebracht worden sei. Er habe seine Ehefrau nach Hause holen wollen, weil diese ihn darum gebeten habe. Im vorliegenden Beschwerde- verfahren hat er seine Entlassung aus der Klinik B._____ bzw. die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung mit der Versprechung beantragt, dass er seine Ehefrau erst dann wieder aus dem Alters- und Pflegeheim zurück nach Hause holt, wenn diese und die Familie damit einverstanden seien. Somit kann vorlie- gend nicht von einer Gefährdung der notwendigen Versorgung und Unterstützung der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die eine fürsorgerische

Seite 15 — 22 Unterbringung des Beschwerdeführers rechtfertigen könnte. Auch in Bezug auf die Gefahr von allfälligen sexuellen Übergriffen durch den Beschwerdeführer liegen keinerlei konkrete und belegte Hinweise vor, wonach ein solches Verhalten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Falls das Fahrverhalten des Beschwerdeführers tatsächlich als gefährdend einzustufen wäre, gibt es dafür ge- eignetere Massnahmen, um ihn vom Lenken eines Motorfahrzeuges abzuhalten, als ihn per fürsorgerische Unterbringung in eine psychiatrische Klinik einzuweisen. Zusammenfassend ist aufgrund des Gutachtens von dipl. med. D._____ nicht er- stellt, dass eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, um eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. d) Auch aus den übrigen Akten ergibt sich nichts anderes: Im Bericht der Klinik B._____ vom 13. Januar 2015 (act. 06) wird eine mögliche Suizidalität des Be- schwerdeführers nicht thematisiert. Dieser Bericht stützt sich – wie vorstehend in Erwägung 5.c bereits erläutert – auf die nicht haltbare Diagnose einer erstmals aufgetretenen manischen Episode. Aufgrund dieser Diagnose und verschiedener fremdanamnetischer Angaben, welche soweit ersichtlich nicht weiter belegt sind, geht der Bericht von einer erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung aus. Begrün- det wird diese Gefährdung mit denselben Argumenten, die auch dipl. med. D._____ in seinem Kurzgutachten aufführt. Dass diese Gründe zur Annahme einer hinreichend konkreten Eigen- und Fremdgefährdung von einem gewissen Aus- mass nicht genügen, wurde eben erläutert. Im Eintrittsstatus vom 7. Januar 2015 (act. 03.1) wird sodann lediglich bemerkt, der Beschwerdeführer verneine eine Suizidalität und es bestehe eine potentielle Weglauftendenz, Fremd- und Eigenge- fährdung, womit sich auch daraus keine gegenteiligen Schlüsse ergeben.

e) Gegenteiliges hat sich auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom

22. Januar 2015 nicht ergeben. Vielmehr hat der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – einen äusserst guten und psychisch stabilen Eindruck hinterlassen. Ferner hat er seine umgehende Entlassung aus der Klinik B._____ unter Aufhe- bung der fürsorgerischen Unterbringung beantragt, wobei davon Vormerk ge- nommen werden könne, dass er sich einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht widersetze. In diesem Sinne hat er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung ausgeführt, er sei grundsätzlich ohne Weiteres bereit, sich ambulant behandeln zu lassen. Er sei bereit, sich jeder Behandlung zu unterziehen, die Dr. med. C._____ für angebracht halte. Er würde sich z.B. zu regelmässigen Gesprächen mit diesem treffen oder die Medikamente einnehmen, welche ihm dieser verschreibe. Die von dipl. med. D._____ in dessen Gutachten attestierte fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht des Be-

Seite 16 — 22 schwerdeführers ist dementsprechend zu relativieren. Zum einen hat der Be- schwerdeführer dem Gericht glaubhaft dargelegt, dass er sich einer angemesse- nen ambulanten Behandlung nicht widersetzen wolle und er hat auch sein vorlie- gend gestelltes Rechtsbegehren entsprechend formuliert. Zum anderen bezieht sich die im Gutachten erwähnte fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht wohl (auch) auf die thematisierte allfällige weiterführende Tumorbehandlung. Wie vorstehend in Erwägung 6.c bereits erläutert, ist die Bereitschaft des Beschwerde- führers, allfällige Metastasen schulmedizinisch behandeln zu lassen, für die hier in Frage stehende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers nicht massgebend. Im Lichte des Gesagten ist nicht einzusehen, weshalb die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ noch länger aufrechterhalten werden sollte. f) Schliesslich sei an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB auch die Belastung von Angehörigen zu berücksichtigen ist. Auch wenn der Gut- achter ausführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für sein Umfeld eine grosse Belastung darstelle, vermag dies die Weiterführung der Unterbringung nicht zu begründen. Die Belastung für die Umgebung ist nämlich lediglich als As- pekt bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Schmid, a.a.O., N 16 zu Art. 426 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung dient – wie bereits ausgeführt – dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7062). Auch wenn vorliegend für die Ehefrau und die Töchter des Beschwerdeführers sicherlich eine schwierige und belastende Situation besteht, lässt sich dadurch eine stationä- re Unterbringung des Beschwerdeführers noch lange nicht rechtfertigen. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass vorliegend auch die Voraussetzung der sich aus dem Schwächezustand ergebenden Notwendigkeit einer Behandlung resp. Be- treuung in der Klinik B._____ vorliegend nicht erfüllt ist.

7. a) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als durch die Einweisung resp. Zurückbehaltung in einer Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu er- füllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum

Seite 17 — 22 neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahmen kommen ambulante Massnahmen, die Nachbe- treuung sowie die freiwillige Sozialhilfe in Frage. b) Selbst wenn die Behandlungsbedürftigkeit bzw. der Bedarf nach weiterer diagnostischer Abklärung des Beschwerdeführers in einem gewissen Ausmass nicht von der Hand zu weisen ist und vom Beschwerdeführer – wie vorstehend in Erwägung 6.e ausgeführt – auch anerkannt wird, rechtfertigt diese für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkre- te, unmittelbare und erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung besteht (vgl. vorste- hend Erwägung 6.c), dem Beschwerdeführer die entsprechende Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht fehlt und dieser bereit ist, sich einer ambulanten Be- handlung und diagnostischen Abklärung zu unterziehen (vgl. vorstehend Erwä- gung 6.e), kann die adäquate Behandlung im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu sogleich Erwägung 8.a und b) ohne weiteres im Rahmen einer ambulanten Behandlung erfolgen. Damit ist die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung auch aus diesem Grund als unverhältnismässig zu qualifizieren.

8. a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine fürsorge- rische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 7. Januar 2015 aufzuheben ist. Vor der umgehenden Entlassung aus der Kli- nik hat die ärztliche Leitung im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer über eine geeignete am- bulante Nachbetreuung hinzuwirken. Dabei wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinem vorliegend gestellten Rechtsbegehren einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbe- treuung nicht widersetzt. Für den Fall, dass dieser zu einer Vereinbarung über die Nachbetreuung nicht Hand bieten sollte, sind die behandelnden Ärzte indes anzu- weisen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos die An- ordnung der erforderlichen Nachbetreuung zu beantragen. b) Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 auch ambulante Massnahmen vorsehen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zu- sammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandeln- de Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeig-

Seite 18 — 22 nete Nachbetreuung vereinbaren kann. Falls eine solche Vereinbarung nicht zu- stande kommt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallge- fahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Im Rahmen dieser Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulan- te Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unter- bringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Eine solche kann beispielsweise die Verpflichtung beinhalten, regelmässig eine fachli- che Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit ver- bundenen Anweisungen zu halten (lit. a), sich einer medizinisch indizierten Be- handlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b), sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich den damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen (lit. c) oder weitere Verhaltensanweisungen zu befolgen (lit. d). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers während der mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 und gemäss seinen vorlie- gend gestellten Rechtsbegehren widersetzt sich dieser einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht. Er hat dem Gericht glaubhaft dargelegt, dass er ohne weiteres bereit sei, sich einer ge- eigneten ambulanten Behandlung zu unterziehen und die geeigneten diagnosti- schen Abklärungen zu machen. Auf diese Zusicherungen ist der Beschwerdefüh- rer zu behaften. Dabei sind insbesondere die von dipl. med. D._____ in seinem Kurzgutachten in Betracht gezogenen Diagnosen einer beginnenden dementielle Symptomatik, einer Hirnorganischen Störung als Folge der Tumorerkrankung des Beschwerdeführers, einer aktuellen Belastungsstörung ICD10 F43.0 bei akzentu- ierter Persönlichkeit sowie einer sexuellen Deviation näher abzuklären. Anschlies- send ist mit dem Beschwerdeführer eine dem Ergebnis dieser Abklärungen ent- sprechende weiterführende Behandlung auszuarbeiten und durchzuführen. 9. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) gegeben sind. Eine weiterführende diagnostische Abklärung und Behandlung des Beschwerde- führers ist zwar unumgänglich und wird vom Beschwerdeführer auch gewünscht, kann aufgrund der vorliegenden Umstände aber auch durch eine mildere Mass- nahme wie eine ambulante Abklärung und Behandlung erfolgen. Aus diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einwei- sungsverfügung vom 7. Januar 2015 aufzuheben. Vor der umgehenden Entlas- sung aus der Klinik hat die ärztliche Leitung im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer über eine

Seite 19 — 22 geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. Für den Fall, dass dieser zu einer Vereinbarung über die Nachbetreuung nicht Hand bieten sollte, sind die be- handelnden Ärzte indes anzuweisen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Prättigau/Davos die zur Verringerung der Rückfallgefahr erforderliche Nachbetreuung zu beantragen.

10. a) Zu prüfen bleibt, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Art. 450f ZGB verweist hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen auf die Vorschrif- ten der ZPO, welche sinngemäss anzuwenden sind, sofern die Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton Graubünden verweist Art. 50 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO und der kantonalen Einführungsgesetzgebung, soweit das EGzZGB keine abweichenden Bestimmungen enthält. Letzteres ist hinsichtlich der Gerichtskosten nicht der Fall, so dass die Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einer Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung stellt kein Zweiparteienverfahren dar. Der die für- sorgerische Unterbringung verfügende Arzt oder allenfalls die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde haben nicht die prozessuale Stellung einer Gegenpar- tei, sondern gelten als Vorinstanz, so dass die Anwendung von Art. 106 ZPO von vornherein ausser Betracht fällt. Eine Kostenauflage an die verfügende Instanz fällt vorliegendenfalls auch gestützt auf Art. 108 ZPO, wonach derjenige unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, der sie verursacht hat, ausser Betracht. Gemäss Praxis dürfen gemäss dieser Bestimmung einer Vorinstanz nur dann Verfahrens- kosten überbunden werden, wenn ihr zumindest ein erhebliches prozessuales Fehlverhalten und/oder eine krasse materiellrechtliche Fehlbeurteilung vorgewor- fen werden könnte, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 zu Art. 108 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde aber durchge- drungen ist, wäre es unbillig, ihn die Gerichtskosten tragen zu lassen. In Anwen- dung von Art. 107 Abs. 2 ZPO werden diese deshalb – einschliesslich Gutachter- kosten – dem Kanton Graubünden auferlegt.

b) Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren eine aussergericht- liche Entschädigung geltend. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, lässt sich für derartige Verfahren gestützt auf die Bestimmungen der ZPO – im Gegensatz zu den Gerichtskosten – in Bezug auf die Parteientschädigung keine entsprechende Übernahmepflicht des Staates begründen (vgl. BGE 140 III 385). Es ist somit zu prüfen, ob das kantonale Recht eine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung einer

Seite 20 — 22 Parteientschädigung geschaffen hat. Wie das Kantonsgericht bezüglich Art. 63 Abs. 3 EGzZGB entschieden hat, ist dieser Artikel aufgrund der Systematik (VI. Gemeinsame Bestimmungen, 3. Kosten) grundsätzlich auch für das Be- schwerdeverfahren anwendbar (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubün- den ZK1 14 101 vom 21. Oktober 2014 E. 6b/aa). Art. 63 Abs. 4 EGzZGB be- stimmt sodann, dass im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Diese Bestimmung schliesst somit selbst im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde, welches der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt und ebenfalls in aller Regel kein Zweiparteienverfahren darstellt, eine Parteientschädigung nicht völlig aus. Als gerechtfertigt wird eine Parteientschädigung insbesondere dann erachtet, wenn sich das Verfahren als gegenstandslos erweist und die betroffene Person zur Teilnahme gezwungen war (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 16 vom 2. April 2013 E. 5b, mit Hinweis auf die Botschaft). Der Gesetzge- ber wollte somit offenbar nur für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde eine Einschränkung hinsichtlich der Ausrichtung von Parteien- tschädigungen vornehmen. Im Sinne eines Umkehrschlusses bedeutet dies, dass im Beschwerdeverfahren einer Partei, welche zu Unrecht in ein Erwachsenen- schutzverfahren involviert wird, nach den üblichen Regeln eine Entschädigung zulasten des Staates zugesprochen werden kann. Ein solcher Fall liegt nun ohne Weiteres vor, wenn eine fürsorgerisch untergebrachte Person erst aufgrund eines Beschwerdeentscheides aus einer Einrichtung entlassen wird. Dem Beschwerde- führer steht somit für das Beschwerdeverfahren eine aussergerichtliche Entschä- digung zu. Es ist indessen noch die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädi- gung zu bestimmen. Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter macht in seiner Honorar- note vom 22. Januar 2015 insgesamt ein Honorar von CHF 3'787.45 geltend. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies, abzüglich Spesen und MWST, einen Aufwand von insgesamt 12.85 Stunden. Dabei entfallen total 5.05 Stunden auf die Besprechung mit dem Klienten in der Klinik B._____, 4.25 Stunden auf das Studium der Sach- und Rechtslage (wobei davon 3.35 Stunden auf die Vorberei- tung der Hauptverhandlung entfallen) und 2.00 Stunden auf die Hauptverhand- lung. In Anbetracht dessen, dass die sich hier stellenden Fragen zur Sach- und Rechtslage nicht besonders komplex sind, erscheint der unter diesen Positionen geltend gemachte Aufwand zu hoch. Stattdessen erscheint eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einem Aufwand von rund 8 Stun- den entspricht (abzüglich 8 % MWST von CHF 200.00 und Spesen von

Seite 21 — 22 CHF 294.40). Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer demzufolge mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

Seite 22 — 22 III.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe – trotz falscher Bezeich- nung des Rechtsmittels als "Rekurs" – mit hinreichender Klarheit geschlossen

Seite 6 — 22 werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der seiner Ansicht nach nicht ge- rechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einver- standen ist und seine Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsent- scheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Ver- weis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitima- tion und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwäh- nen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Ein- führungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die

Seite 7 — 22 Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensber- ger, in: a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundes- rechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern auch ein Arzt oder eine Einrichtung sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformato- risch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Mass- nahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allen- falls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass- nahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen ge- troffen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer- den und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Ver- fahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 19. Januar 2015 erstatteten Kurzgutachten von dipl. med. D._____ (act. 08), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 16. Ja- nuar 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einwei-

Seite 8 — 22 sungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Klinik B._____ kon- sultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. Ob der Gutachter im vorliegenden Fall dem Erfordernis der Unabhängigkeit genügt oder ob diesem, aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten beruflichen Verbundenheit mit dem behan- delnden Oberarzt in der Klinik B._____, Dr. med. C._____, die nötige Unabhän- gigkeit fehlt, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. Januar 2015 wur- de diese Vorgabe umgesetzt.

E. 3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der an- gefochtene Unterbringungsentscheid vom 7. Januar 2015 (act. 06.2) des anord- nenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt per- sönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Ex- emplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeacht- lich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert.

Seite 9 — 22

E. 4 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-

schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer

geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder

Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz vor Angehö-

rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird

entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind

(Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per-

sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor

Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof-

fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-

desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus-

setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge-

nannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu

Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm,

Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psy-

chische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich

ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der

Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der

Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch

eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt wer-

den kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Ur-

teile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013

vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen-

seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand

allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im-

mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung.

Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung

aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil-

deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die

Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

E. 5 a) Dipl. med. D._____ stützt sich in seinem Gutachten vom 19. Januar 2015 (act. 08) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auf den Bericht der Klinik B._____ vom 13. Januar 2015 (act. 06) sowie den damit dem Kantons- gericht von Graubünden eingereichten Eintrittsstatus (act. 03.1), den Behand- lungsplan (act. 06.1), die Zusammenfassung der Krankengeschichte (act. 03.2)

Seite 10 — 22 und die Einweisungsverfügung vom 7. Januar 2015 (act. 06.2). Neben einer Zu- sammenfassung der fremdanamnestischen Angaben (von Dr. med. C._____, des Pflegepersonals der Klinik B._____ sowie der Tochter des Beschwerdeführers, E._____) und des Untersuchungsgesprächs vom 16. Januar 2015 macht der Gut- achter Angaben zum Psychostatus des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2015. Dabei verneint der Gutachter das Vorliegen sämtlicher folgender Störungen: Be- wusstseinsstörungen, Orientierungsstörungen, Aufmerksamkeits- oder Gedächt- nisstörungen, formale Denkstörungen, Befürchtungen und Zwänge, Wahninhalte, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Affektstörungen und Antriebs- und psychomo- torische Störungen. Unter dem Titel 'andere Störungen' hält dipl. med. D._____ fest, es liege beim Beschwerdeführer kein sozialer Rückzug oder eine soziale Um- triebigkeit vor. Weiter sei eine mittlere Aggressivität bekannt. Ausserdem liege keine Suizidalität oder Selbstschädigung vor. Es bestehe aber ein mittlerer Mangel an Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht und eine leichte Ablehnung der Be- handlung. Schliesslich wird festgestellt, es liege keine Pflegebedürftigkeit vor. In Bezug auf die differentialdiagnostischen Überlegungen kommt dipl. med. D._____ zum Schluss, dass der Verdacht auf eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder der Verdacht auf eine Manie ICD10 F30 aufgrund der beschriebenen Symptome nachvollziehbar sei. Da beim Beschwerdeführer keine depressiven Phasen be- schrieben würden, müsse man von einer isolierten manischen Phase ausgehen. Die Lebenszeitprävalenz bei einer isolierten Manie liege unter 1 %. Die Erstmani- festierung im Alter gelte als extrem selten. Ganz auszuschliessen sei im jetzigen Zeitpunkt die Diagnose einer bipolaren oder manischen Störung nicht. Man müsse aber sicherlich noch depressive Episoden in der Vergangenheit eruieren. Auffal- lend sei neben den wechselnden psychischen Zustandsbildern auch eine gewisse Vergesslichkeit, was der Beschwerdeführer gesagt oder getan habe. Es stelle sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine beginnende dementielle Symptomatik vorhanden sei. Es könnte auch im Rahmen einer Hirnorganischen Störung als Folge seiner Tumorerkrankung zu sehen sein. Eine weiter in Betracht zu ziehende Differentialdiagnose sei eine aktuelle Belastungsstörung ICD10 F43.0 bei akzentu- ierter Persönlichkeit. Ebenfalls sei eine sexuelle Deviation diagnostisch zu über- prüfen. Schliesslich führt der Gutachter aus, eine genau diagnostische Differenzie- rung würde den Rahmen dieses Kurzgutachtens sprengen. Der Gutachter beant- wortet sodann die mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2015 gestellten Fragen folgender- massen: Beim Beschwerdeführer bestehe der Verdacht auf einen oder mehrere Schwächezustände, wobei es diagnostisch weiterer Abklärungen bedürfe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei in krankhaften Momenten eine massive Be-

Seite 11 — 22 lastung Dritter, im Speziellen der Familienmitglieder. Konkret könne die notwendi- ge Versorgung und Unterstützung der demenzkranken Ehefrau gefährdet sein. Es bestehe auch das Risiko, dass das Vermögen der Familie gefährdet sei. Nicht auszuschliessen sei, dass durch sexuelle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Die Fahrtauglichkeit sei ebenso zu überprüfen. Der Gutachter hält den stationären Aufenthalt bis zur vollständigen Klärung, ob und welche psychische Erkran- kung/Störung bestehe, für indiziert. Je nach Diagnose benötige der Beschwerde- führer eine medikamentöse Einstellung, die sicherlich im stationären Rahmen be- ginnen müsse. Im Weiteren sei eine ambulante psychiatrische Nachbetreuung noch vor dem Austritt zu organisieren, so dass alle Familienmitglieder eine Anlauf- stelle hätten, falls weitere problematische Situationen auftreten würden. Weiter sollten mit dem Beschwerdeführer vor dem Klinikaustritt folgende Konsequenzen festgelegt werden: Falls eine Medikation notwendig sei, habe bei nicht abgespro- chenem Absetzen der Medikation und/oder dem Abbruch der ambulanten psychia- trischen Betreuung eine Meldung an die KESB zu erfolgen. Die Fahrtauglichkeit sollte aufgrund der Vorkommnisse in der Klinik überprüft werden. Bezüglich der Notwendigkeit einer Behandlung und/oder einer Betreuung sei der Beschwerde- führer in sehr geringem Grade einsichtig. Zum Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs sei er zur Kooperation fähig gewesen. Der Gutachter hält die Unterbringung in der Klinik B._____ zur Zeit bis zur diagnostischen Klärung und zur Einleitung der am- bulanten Massnahmen für notwendig. Es gebe bis dahin kein geeigneteres Set- ting. Ausserdem seien die vorstehend beschriebenen Massnahmen vor dem Aus- tritt des Beschwerdeführers aus der Klinik B._____ zu treffen. b) Dipl. med. D._____ stellt in seinem Gutachten keine klare Diagnose. Er hält eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder eine Manie ICD10 F30 für sehr unwahr- scheinlich. Andererseits führt er aus, es liege möglicherweise eine beginnende dementielle Symptomatik, eine Hirnorganische Störung als Folge der Tumorer- krankung des Beschwerdeführers, eine aktuelle Belastungsstörung ICD10 F43.0 bei akzentuierter Persönlichkeit und/oder eine sexuelle Deviation vor. Eine genaue diagnostische Differenzierung sei allerdings im Rahmen des vorliegenden Kurz- gutachtens nicht möglich. Es ist somit aufgrund des Kurzgutachtens vom 19. Ja- nuar 2015 nicht ausgewiesen, ob eine und wenn ja, welche psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB (vgl. Bernhart, a.a.O., N 285 ff.) beim Beschwerdeführer vorliegt. Des Weiteren macht der Be- schwerdeführer zu Recht geltend, das Gutachten von dipl. med. D._____ weise Widersprüchlichkeiten auf. Nachdem der Gutachter unter der Beurteilung des Psychostatus des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2015 das Vorliegen fast

Seite 12 — 22 aller Störungen verneint und lediglich feststellt, es sei eine mittlere Aggressivität bekannt und es bestehe ein mittlerer Mangel an Krankheitsgefühl und Krankheits- einsicht sowie eine leichte Ablehnung der Behandlung, zieht der Gutachter trotz- dem den Schluss, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf einen oder meh- rere der oben beschriebenen Schwächezustände bestehe. c) Auch die übrigen dem Gericht vorliegenden Akten attestieren dem Be- schwerdeführer nicht klar und widerspruchslos eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Gemäss der Einwei- sungsverfügung vom 7. Januar 2015 von Dr. med. A._____ (act. 06.1) liegt beim Beschwerdeführer der Verdacht einer manischen Störung vor. Im Bericht der Kli- nik B._____ vom 13. Januar 2015 2015 (act. 03) wird ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers um eine erstmals auftretende manische Episode einer bipolaren Erkrankung hand- le. Als Auslöser kämen zahlreiche Belastungen in Frage. So bestehe offensichtlich eine Überforderung durch die Pflege der Ehefrau. Hinzu käme die schwere Tu- morerkrankung des Beschwerdeführers. Dem Eintrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 7. Januar 2015 (act. 03.1) kann sodann entnommen werden, dass in Bezug auf die vorläufige Beurteilung eine Manie mit psychoti- schen Symptomen F30.2 diagnostiziert werde. Nachdem dipl. med. D._____ in seinem Kurzgutachten vom 19. Januar 2015 ausführt, er halte eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder eine Manie ICD10 F30 für sehr unwahrscheinlich, las- sen sich diese Diagnosen nicht aufrecht erhalten. d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es zweifelhaft ist, ob die erste Voraus- setzung für eine fürsorgerische Unterbringung – nämlich das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne einer psychischen Störung – überhaupt vorlag bzw. vorliegt. Auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 hat sich der Beschwerdeführer in einer guten Verfassung präsentiert und in der Gesamtbetrachtung einen allseits orientierten und geordneten Eindruck hinterlas- sen. Auf die Fragen des Vorsitzenden antwortete er eloquent und in einer gepfleg- ten Sprache. Er trat anständig und zugewandt auf und offenbarte – soweit das Gericht dies zu beurteilen in der Lage ist – keine Symptome einer psychotischen Störung.

E. 6 a) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Dazu führt dipl. med. D._____ in seinem Kurzgut- achten vom 19. Januar 2015 (act. 08) aus, das Verhalten des Beschwerdeführers

Seite 13 — 22 sei in krankhaften Momenten eine massive Belastung Dritter, im Speziellen der Familienmitglieder. Konkret könne die notwendige Versorgung und Unterstützung der demenzkranken Ehefrau gefährdet sein. Es bestehe auch das Risiko, dass das Vermögen der Familie gefährdet sei. Nicht auszuschliessen sei, dass durch sexuelle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Auch die Fahrtauglichkeit sei zu überprüfen, weshalb hier allenfalls eine Fremdgefährdung vorliege. Der Gutachter hält den stationären Aufenthalt bis zur vollständigen diagnostischen Klärung, ob und welche psychische Erkrankung/Störung bestehe, sowie bis zur Einleitung der ambulanten Massnahmen für notwendig. Je nach Diagnose benötige der Be- schwerdeführer eine medikamentöse Einstellung, die sicherlich im stationären Rahmen beginnen müsse. b) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, wenn mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es zur Beurteilung eines Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkre- ten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). c) Im vorliegenden Fall wurde eine Suizidalität des Beschwerdeführers im Kurzgutachten von dipl. med. D._____ (act. 08) verneint. Zur Selbstgefährdung des Beschwerdeführers führt der Gutachter jedoch weiter aus, dessen Umgang mit seiner bösartigen Tumorerkrankung sei problematisch, da dieser sich durch Bagatellisierung und Vermeidung/Verdrängung schütze. Die konsequente Ableh- nung weiterer schulmedizinischer Massnahmen würde eine Art Selbstgefährdung darstellen (verweigerte Metastasen Operation). Unklar sei ferner, wie weit der Umgang mit Geld und Besitz ein Gefahrenmoment darstelle. Diese Feststellungen des begutachtenden Arztes genügen nicht, um eine hinreichend konkrete Selbst- gefährdung von gewissem Ausmass anzunehmen. Zum einen ist nicht aktenkun- dig erstellt, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich Metastasen vorliegen und ob der Beschwerdeführer, falls dem so wäre, tatsächlich eine weitere schulmedizini- sche Behandlung verweigert. Im Übrigen sei an dieser Stelle festzuhalten, dass die Entscheidung über die Durchführung oder Ablehnung der Behandlung eines allfällig metastasierenden Tumors allein beim Beschwerdeführer liegt. Des Weite- ren kann ein allfälliger Verzicht auf einschneidende Behandlungen im Alter des

Seite 14 — 22 Beschwerdeführers unter Umständen im Hinblick auf die verbleibende Lebensqua- lität eine sinnvolle Alternative sein. Zum anderen reicht der vage formulierte und begründete sowie im Übrigen nicht belegte Verdacht, dass der Beschwerdeführer möglicherweise sein Vermögen gefährde, nicht aus, um damit die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung zu rechtfertigen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer dem Gericht plausibel erklärt, warum er vom zunächst geplanten Hausverkauf wieder abgese- hen habe. Ferner bestehen – soweit sich dies aus den Akten ergibt – keine kon- kreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich plant, einen Teil seines Vermögens in spekulative Devisen- oder Börsengeschäfte zu investieren. Hinsichtlich der Gefährdung Dritter durch das Verhalten des Beschwerdeführers hält der Gutachter fest, das Verhalten des Beschwerdeführers sei in krankhaften Momenten eine massive Belastung Dritter, im Speziellen der Familienmitglieder. Konkret könne die notwendige Versorgung und Unterstützung der demenzkranken Ehefrau aufgrund der Verdrängung und Ablehnung der Demenzdiagnose durch den Beschwerdeführer gefährdet sein. Weiter sei das Sexualverhalten des Be- schwerdeführers problematisch und für die Familie belastend. Es sei nicht auszu- schliessen sei, dass durch sexuelle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Ferner erscheine das Fahrverhalten des Beschwerdeführers in erregtem Zustand als ge- fährdend. Mit diesen Ausführungen wurde vom Gutachter auch keine hinreichend konkrete und gravierende Fremdgefährdung dargelegt. Die persönliche und fami- liäre Situation des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder scheint – wie dies auch der Gutachter feststellt – nicht einfach zu sein. Verständlicherweise kann es unter diesen Umständen zu schwierigen und belastenden Momenten für die Betroffenen kommen. Dass die Familienmitglieder dementsprechend Unter- stützung benötigen, ist nicht von der Hand zu weisen. Es muss dabei insbesonde- re für die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Betreuungslösung gefunden wer- den, mit welcher alle Beteiligten leben können. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht erklärt, dass seine Ehefrau ohne sein Einverständnis von seinen Kindern ins Alters- und Pflegeheim in O.2_____ gebracht worden sei. Er habe seine Ehefrau nach Hause holen wollen, weil diese ihn darum gebeten habe. Im vorliegenden Beschwerde- verfahren hat er seine Entlassung aus der Klinik B._____ bzw. die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung mit der Versprechung beantragt, dass er seine Ehefrau erst dann wieder aus dem Alters- und Pflegeheim zurück nach Hause holt, wenn diese und die Familie damit einverstanden seien. Somit kann vorlie- gend nicht von einer Gefährdung der notwendigen Versorgung und Unterstützung der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die eine fürsorgerische

Seite 15 — 22 Unterbringung des Beschwerdeführers rechtfertigen könnte. Auch in Bezug auf die Gefahr von allfälligen sexuellen Übergriffen durch den Beschwerdeführer liegen keinerlei konkrete und belegte Hinweise vor, wonach ein solches Verhalten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Falls das Fahrverhalten des Beschwerdeführers tatsächlich als gefährdend einzustufen wäre, gibt es dafür ge- eignetere Massnahmen, um ihn vom Lenken eines Motorfahrzeuges abzuhalten, als ihn per fürsorgerische Unterbringung in eine psychiatrische Klinik einzuweisen. Zusammenfassend ist aufgrund des Gutachtens von dipl. med. D._____ nicht er- stellt, dass eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, um eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. d) Auch aus den übrigen Akten ergibt sich nichts anderes: Im Bericht der Klinik B._____ vom 13. Januar 2015 (act. 06) wird eine mögliche Suizidalität des Be- schwerdeführers nicht thematisiert. Dieser Bericht stützt sich – wie vorstehend in Erwägung 5.c bereits erläutert – auf die nicht haltbare Diagnose einer erstmals aufgetretenen manischen Episode. Aufgrund dieser Diagnose und verschiedener fremdanamnetischer Angaben, welche soweit ersichtlich nicht weiter belegt sind, geht der Bericht von einer erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung aus. Begrün- det wird diese Gefährdung mit denselben Argumenten, die auch dipl. med. D._____ in seinem Kurzgutachten aufführt. Dass diese Gründe zur Annahme einer hinreichend konkreten Eigen- und Fremdgefährdung von einem gewissen Aus- mass nicht genügen, wurde eben erläutert. Im Eintrittsstatus vom 7. Januar 2015 (act. 03.1) wird sodann lediglich bemerkt, der Beschwerdeführer verneine eine Suizidalität und es bestehe eine potentielle Weglauftendenz, Fremd- und Eigenge- fährdung, womit sich auch daraus keine gegenteiligen Schlüsse ergeben.

e) Gegenteiliges hat sich auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom

22. Januar 2015 nicht ergeben. Vielmehr hat der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – einen äusserst guten und psychisch stabilen Eindruck hinterlassen. Ferner hat er seine umgehende Entlassung aus der Klinik B._____ unter Aufhe- bung der fürsorgerischen Unterbringung beantragt, wobei davon Vormerk ge- nommen werden könne, dass er sich einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht widersetze. In diesem Sinne hat er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung ausgeführt, er sei grundsätzlich ohne Weiteres bereit, sich ambulant behandeln zu lassen. Er sei bereit, sich jeder Behandlung zu unterziehen, die Dr. med. C._____ für angebracht halte. Er würde sich z.B. zu regelmässigen Gesprächen mit diesem treffen oder die Medikamente einnehmen, welche ihm dieser verschreibe. Die von dipl. med. D._____ in dessen Gutachten attestierte fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht des Be-

Seite 16 — 22 schwerdeführers ist dementsprechend zu relativieren. Zum einen hat der Be- schwerdeführer dem Gericht glaubhaft dargelegt, dass er sich einer angemesse- nen ambulanten Behandlung nicht widersetzen wolle und er hat auch sein vorlie- gend gestelltes Rechtsbegehren entsprechend formuliert. Zum anderen bezieht sich die im Gutachten erwähnte fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht wohl (auch) auf die thematisierte allfällige weiterführende Tumorbehandlung. Wie vorstehend in Erwägung 6.c bereits erläutert, ist die Bereitschaft des Beschwerde- führers, allfällige Metastasen schulmedizinisch behandeln zu lassen, für die hier in Frage stehende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers nicht massgebend. Im Lichte des Gesagten ist nicht einzusehen, weshalb die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ noch länger aufrechterhalten werden sollte. f) Schliesslich sei an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB auch die Belastung von Angehörigen zu berücksichtigen ist. Auch wenn der Gut- achter ausführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für sein Umfeld eine grosse Belastung darstelle, vermag dies die Weiterführung der Unterbringung nicht zu begründen. Die Belastung für die Umgebung ist nämlich lediglich als As- pekt bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Schmid, a.a.O., N 16 zu Art. 426 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung dient – wie bereits ausgeführt – dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7062). Auch wenn vorliegend für die Ehefrau und die Töchter des Beschwerdeführers sicherlich eine schwierige und belastende Situation besteht, lässt sich dadurch eine stationä- re Unterbringung des Beschwerdeführers noch lange nicht rechtfertigen. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass vorliegend auch die Voraussetzung der sich aus dem Schwächezustand ergebenden Notwendigkeit einer Behandlung resp. Be- treuung in der Klinik B._____ vorliegend nicht erfüllt ist.

E. 7 a) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als durch die Einweisung resp. Zurückbehaltung in einer Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu er- füllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum

Seite 17 — 22 neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahmen kommen ambulante Massnahmen, die Nachbe- treuung sowie die freiwillige Sozialhilfe in Frage. b) Selbst wenn die Behandlungsbedürftigkeit bzw. der Bedarf nach weiterer diagnostischer Abklärung des Beschwerdeführers in einem gewissen Ausmass nicht von der Hand zu weisen ist und vom Beschwerdeführer – wie vorstehend in Erwägung 6.e ausgeführt – auch anerkannt wird, rechtfertigt diese für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkre- te, unmittelbare und erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung besteht (vgl. vorste- hend Erwägung 6.c), dem Beschwerdeführer die entsprechende Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht fehlt und dieser bereit ist, sich einer ambulanten Be- handlung und diagnostischen Abklärung zu unterziehen (vgl. vorstehend Erwä- gung 6.e), kann die adäquate Behandlung im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu sogleich Erwägung 8.a und b) ohne weiteres im Rahmen einer ambulanten Behandlung erfolgen. Damit ist die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung auch aus diesem Grund als unverhältnismässig zu qualifizieren.

E. 8 a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine fürsorge- rische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 7. Januar 2015 aufzuheben ist. Vor der umgehenden Entlassung aus der Kli- nik hat die ärztliche Leitung im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer über eine geeignete am- bulante Nachbetreuung hinzuwirken. Dabei wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinem vorliegend gestellten Rechtsbegehren einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbe- treuung nicht widersetzt. Für den Fall, dass dieser zu einer Vereinbarung über die Nachbetreuung nicht Hand bieten sollte, sind die behandelnden Ärzte indes anzu- weisen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos die An- ordnung der erforderlichen Nachbetreuung zu beantragen. b) Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 auch ambulante Massnahmen vorsehen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zu- sammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandeln- de Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeig-

Seite 18 — 22 nete Nachbetreuung vereinbaren kann. Falls eine solche Vereinbarung nicht zu- stande kommt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallge- fahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Im Rahmen dieser Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulan- te Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unter- bringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Eine solche kann beispielsweise die Verpflichtung beinhalten, regelmässig eine fachli- che Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit ver- bundenen Anweisungen zu halten (lit. a), sich einer medizinisch indizierten Be- handlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b), sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich den damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen (lit. c) oder weitere Verhaltensanweisungen zu befolgen (lit. d). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers während der mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 und gemäss seinen vorlie- gend gestellten Rechtsbegehren widersetzt sich dieser einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht. Er hat dem Gericht glaubhaft dargelegt, dass er ohne weiteres bereit sei, sich einer ge- eigneten ambulanten Behandlung zu unterziehen und die geeigneten diagnosti- schen Abklärungen zu machen. Auf diese Zusicherungen ist der Beschwerdefüh- rer zu behaften. Dabei sind insbesondere die von dipl. med. D._____ in seinem Kurzgutachten in Betracht gezogenen Diagnosen einer beginnenden dementielle Symptomatik, einer Hirnorganischen Störung als Folge der Tumorerkrankung des Beschwerdeführers, einer aktuellen Belastungsstörung ICD10 F43.0 bei akzentu- ierter Persönlichkeit sowie einer sexuellen Deviation näher abzuklären. Anschlies- send ist mit dem Beschwerdeführer eine dem Ergebnis dieser Abklärungen ent- sprechende weiterführende Behandlung auszuarbeiten und durchzuführen.

E. 9 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) gegeben sind. Eine weiterführende diagnostische Abklärung und Behandlung des Beschwerde- führers ist zwar unumgänglich und wird vom Beschwerdeführer auch gewünscht, kann aufgrund der vorliegenden Umstände aber auch durch eine mildere Mass- nahme wie eine ambulante Abklärung und Behandlung erfolgen. Aus diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einwei- sungsverfügung vom 7. Januar 2015 aufzuheben. Vor der umgehenden Entlas- sung aus der Klinik hat die ärztliche Leitung im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer über eine

Seite 19 — 22 geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. Für den Fall, dass dieser zu einer Vereinbarung über die Nachbetreuung nicht Hand bieten sollte, sind die be- handelnden Ärzte indes anzuweisen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Prättigau/Davos die zur Verringerung der Rückfallgefahr erforderliche Nachbetreuung zu beantragen.

E. 10 a) Zu prüfen bleibt, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Art. 450f ZGB verweist hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen auf die Vorschrif- ten der ZPO, welche sinngemäss anzuwenden sind, sofern die Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton Graubünden verweist Art. 50 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO und der kantonalen Einführungsgesetzgebung, soweit das EGzZGB keine abweichenden Bestimmungen enthält. Letzteres ist hinsichtlich der Gerichtskosten nicht der Fall, so dass die Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einer Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung stellt kein Zweiparteienverfahren dar. Der die für- sorgerische Unterbringung verfügende Arzt oder allenfalls die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde haben nicht die prozessuale Stellung einer Gegenpar- tei, sondern gelten als Vorinstanz, so dass die Anwendung von Art. 106 ZPO von vornherein ausser Betracht fällt. Eine Kostenauflage an die verfügende Instanz fällt vorliegendenfalls auch gestützt auf Art. 108 ZPO, wonach derjenige unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, der sie verursacht hat, ausser Betracht. Gemäss Praxis dürfen gemäss dieser Bestimmung einer Vorinstanz nur dann Verfahrens- kosten überbunden werden, wenn ihr zumindest ein erhebliches prozessuales Fehlverhalten und/oder eine krasse materiellrechtliche Fehlbeurteilung vorgewor- fen werden könnte, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 zu Art. 108 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde aber durchge- drungen ist, wäre es unbillig, ihn die Gerichtskosten tragen zu lassen. In Anwen- dung von Art. 107 Abs. 2 ZPO werden diese deshalb – einschliesslich Gutachter- kosten – dem Kanton Graubünden auferlegt.

b) Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren eine aussergericht- liche Entschädigung geltend. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, lässt sich für derartige Verfahren gestützt auf die Bestimmungen der ZPO – im Gegensatz zu den Gerichtskosten – in Bezug auf die Parteientschädigung keine entsprechende Übernahmepflicht des Staates begründen (vgl. BGE 140 III 385). Es ist somit zu prüfen, ob das kantonale Recht eine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung einer

Seite 20 — 22 Parteientschädigung geschaffen hat. Wie das Kantonsgericht bezüglich Art. 63 Abs. 3 EGzZGB entschieden hat, ist dieser Artikel aufgrund der Systematik (VI. Gemeinsame Bestimmungen, 3. Kosten) grundsätzlich auch für das Be- schwerdeverfahren anwendbar (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubün- den ZK1 14 101 vom 21. Oktober 2014 E. 6b/aa). Art. 63 Abs. 4 EGzZGB be- stimmt sodann, dass im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Diese Bestimmung schliesst somit selbst im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde, welches der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt und ebenfalls in aller Regel kein Zweiparteienverfahren darstellt, eine Parteientschädigung nicht völlig aus. Als gerechtfertigt wird eine Parteientschädigung insbesondere dann erachtet, wenn sich das Verfahren als gegenstandslos erweist und die betroffene Person zur Teilnahme gezwungen war (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 16 vom 2. April 2013 E. 5b, mit Hinweis auf die Botschaft). Der Gesetzge- ber wollte somit offenbar nur für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde eine Einschränkung hinsichtlich der Ausrichtung von Parteien- tschädigungen vornehmen. Im Sinne eines Umkehrschlusses bedeutet dies, dass im Beschwerdeverfahren einer Partei, welche zu Unrecht in ein Erwachsenen- schutzverfahren involviert wird, nach den üblichen Regeln eine Entschädigung zulasten des Staates zugesprochen werden kann. Ein solcher Fall liegt nun ohne Weiteres vor, wenn eine fürsorgerisch untergebrachte Person erst aufgrund eines Beschwerdeentscheides aus einer Einrichtung entlassen wird. Dem Beschwerde- führer steht somit für das Beschwerdeverfahren eine aussergerichtliche Entschä- digung zu. Es ist indessen noch die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädi- gung zu bestimmen. Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter macht in seiner Honorar- note vom 22. Januar 2015 insgesamt ein Honorar von CHF 3'787.45 geltend. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies, abzüglich Spesen und MWST, einen Aufwand von insgesamt 12.85 Stunden. Dabei entfallen total 5.05 Stunden auf die Besprechung mit dem Klienten in der Klinik B._____, 4.25 Stunden auf das Studium der Sach- und Rechtslage (wobei davon 3.35 Stunden auf die Vorberei- tung der Hauptverhandlung entfallen) und 2.00 Stunden auf die Hauptverhand- lung. In Anbetracht dessen, dass die sich hier stellenden Fragen zur Sach- und Rechtslage nicht besonders komplex sind, erscheint der unter diesen Positionen geltend gemachte Aufwand zu hoch. Stattdessen erscheint eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einem Aufwand von rund 8 Stun- den entspricht (abzüglich 8 % MWST von CHF 200.00 und Spesen von

Seite 21 — 22 CHF 294.40). Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer demzufolge mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

Seite 22 — 22 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben und die ärztliche Leitung der Klinik B._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, wird angewiesen, den Be- schwerdeführer umgehend aus der Anstalt zu entlassen.
  2. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Verein- barung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken und im Falle, dass keine solche Vereinbarung zustande kommt, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden Antrag auf Anordnung einer geeigneten Nachbetreuung zu stellen. Des Weiteren wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer sich einer medikamentösen Ein- stellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht wider- setzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 3'480.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'980.00 Gutachterkosten) ver- bleiben beim Kanton Graubünden.
  4. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
  5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  6. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Januar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 5

3. Februar 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Seres In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Postfach 551, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, O.1_____, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Kli- nik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Gründe für die Einweisung wurden angegeben: "Redefluss, gewisse Distanzlosigkeit, Aggressivität und Drohungen gegenüber mich. Ev. will er mich in die Zeitung bringen. Fremdanamnese Miss- handlungstat gegenüber Frau. V.a. manische Störung. ?". B. Hiergegen erhob X._____ mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Poststempel) Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung sowie ins- besondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbrin- gung weiter gegeben seien und forderte gleichzeitigt die wesentlichen Klinikakten (Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte) an. D. Am 13. bzw. 15. Januar reichte die Klinik B._____ den angeforderten Be- richt ein. In der Beilage liess sie dem Kantonsgericht von Graubünden überdies den Eintrittsstatus, den Behandlungsplan und eine Zusammenfassung der Kran- kengeschichte zukommen. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____ (verfasst von Dr. med. C._____, Oberarzt) vom 13. Januar 2015 wurde u.a. ausgeführt, zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass es sich beim Krankheitsbild von X._____ um eine erstmals auftretende mani- sche Episode einer bipolaren Erkrankung handle. Als Auslöser kämen zahlreiche Belastungen in Frage. So bestehe offensichtlich eine Überforderung durch die Pflege der Ehefrau. Hinzu käme die schwere Tumorerkrankung von X._____. Auf- grund seiner manischen Selbstüberschätzung sei er zu einer objektiven Realitäts- beurteilung nicht in der Lage. Hierdurch sei von einer erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung auszugehen. So habe er in der Vergangenheit eine adäquate medizinische Betreuung der Ehefrau verhindert. Bezüglich seiner eigenen Ge- sundheit verhalte es sich ähnlich. Er habe die Tumorbehandlung am Kantonsspital abgebrochen, um sich alternativ mit Apriko-Extrakt behandeln zu lassen. Durch sein distanzloses Verhalten sorge er derzeit dafür, dass sich das gesamte soziale Umfeld von ihm distanziere. Aus ärztlicher Sicht benötige er eine adäquate anti- manische Behandlung. Hierzu gehöre auch eine entsprechende Medikation. Bei mangelnder Compliance sei eine erfolgreiche Therapie derzeit nur im stationären

Seite 3 — 22 Rahmen umsetzbar. Aufgrund der bestehenden Eigen- und Fremdgefährdung soll- te die Behandlung nötigenfalls auch gegen den erklärten Willen von X._____ durchgesetzt werden. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2015 wurde dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Der Gutach- ter wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ sowie zur Notwen- digkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere darzule- gen, ob und inwiefern ein Bedarf an einer Behandlung der festgestellten psychi- schen Erkrankung beziehungsweise an der Betreuung der betroffenen Person be- stehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Betroffenen beziehungsweise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unter- bliebe. Des Weiteren sollte er die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestell- ten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Exper- te auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaub- würdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 16. Januar 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 19. Januar 2015 überbracht. Darin führ- te der Gutachter aus, der Verdacht auf eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder auf eine Manie ICD10 F30 sei zwar aufgrund der beschriebenen Symptome nach- vollziehbar. Im vorliegenden Fall seien diese Diagnosen aber eher unwahrschein- lich. Es stelle sich die Frage, ob bei X._____ eine beginnende dementielle Sym- ptomatik vorhanden sei. Das Verhalten von X._____ könne auch im Rahmen einer Hirnorganischen Störung als Folge seiner Tumorerkrankung zu sehen sein. Eine weiter in Betracht zu ziehende Differentialdiagnose sei eine aktuelle Belastungs- störung ICD10 F43.0 bei akzentuierter Persönlichkeit. Ebenfalls sei eine sexuelle Deviation diagnostisch zu überprüfen. Der Gutachter hielt sodann fest, eine ge- naue diagnostische Differenzierung würde den Rahmen des vorliegenden Kurz- gutachtens sprengen. Es bestehe der Verdacht auf einen oder mehrere Schwächezustände, wobei es diagnostisch weiterer Abklärungen bedürfe. Das Verhalten von X._____ sei in krankhaften Momenten eine massive Belastung Drit- ter, im Speziellen der Familienmitglieder. Weiter bestehe das Risiko, dass das Vermögen der Familie gefährdet sei. Nicht auszuschliessen sei, dass durch sexu- elle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Die Fahrtauglichkeit sei ebenso zu

Seite 4 — 22 überprüfen. Im Weiteren sei eine ambulante psychiatrische Nachbetreuung noch vor dem Austritt aus der Klinik zu organisieren. Falls eine Medikation notwendig sei, habe bei nicht abgesprochenem Absetzen der Medikation und oder dem Ab- bruch der ambulanten psychiatrischen Betreuung eine Meldung an die KESB zu erfolgen. X._____ sei bezüglich der Notwendigkeit einer Behandlung und/oder einer Betreuung in sehr geringem Grade einsichtig. Zum Zeitpunkt des Ab- klärungsgesprächs sei er zur Kooperation fähig gewesen. Der Gutachter führte aus, er halte die Unterbringung in der Klinik B._____ zurzeit und bis zur diagnosti- schen Klärung und zur Einleitung der ambulanten Massnahmen für notwendig. F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter dem Kantonsgericht von Graubünden an, dass er die Interessenwahrung von X._____ übernommen habe und reichte die entsprechende Vollmacht ein. Er führte u.a. aus, er müsse nach einer ersten, längeren Instruktionssitzung mit sei- nem Mandanten festhalten, dass absolut keine Gründe ersichtlich seien, weshalb dieser gegen seinen Willen in B._____ festgehalten werden solle. Dies könnten auch seine ihm teilweise nahestehenden Nachbarn bezeugen. Auf diesen Punkt werde er anlässlich der mündlichen Verhandlung noch weiter eingehen. Sollte das Gericht jedoch bereits gestützt auf das anstehende Gutachten zur Auffassung ge- langen, dass sein Mandant umgehend aus der Klinik zu entlassen sei, könne dies- falls auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Er beantragte, sämtliche Kosten dem einweisenden Arzt Dr. med. A._____ bzw. dem X._____ nach B._____ verbringenden Polizisten zu überbinden und diese zu verpflichten, X._____ eine angemessene Parteientschädigung zu erbringen. G. Am 22. Januar 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ mit sei- nem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter teilnahm. Die Zusam- mensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Der Vorsitzende erläuterte X._____ den Zweck sowie den Ablauf der Verhandlung. Die anschlies- sende richterliche Befragung von X._____ bezog sich auf dessen Einweisung in die Klinik B._____, die Einweisung seiner Ehefrau ins Alters- und Pflegeheim in O.2_____, den Gesundheitszustand seiner Ehefrau sowie auf seinen eigenen Ge- sundheitszustand, seine Wohnsituation, die derzeitige Behandlung in der Klinik B._____, das Gutachten von dipl. med. D._____ vom 19. Januar 2015 und seine Pläne im Falle einer Entlassung sowie seine Einstellung gegenüber einer ambu- lanten Behandlung. Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter beantragte in seinem Par- teivortrag die umgehende Entlassung von X._____ aus der Klinik B._____ unter Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung, wobei davon Vormerk genommen

Seite 5 — 22 werden könne, dass X._____ sich a) einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht widersetze und b) seine Ehefrau erst dann wieder aus dem Alters- und Pflegeheim zurück nach Hause hole, wenn diese und die Familie damit einverstanden seien. Sodann beantragte der Rechts- vertreter die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des einweisenden Arztes bzw. der Klinik B._____ bzw. des Staates. Begründend führ- te Rechtsanwalt lic. iur. Quinter u.a. aus, die Voraussetzungen für eine fürsorgeri- sche Unterbringung seien nicht erfüllt, weshalb diese hätte unterbleiben müssen. Der Gutachter dipl. med. D._____ könne nicht als unabhängiger Experte betrach- tet werden. Das Gutachten basiere sodann auf lückenhaften Recherchen und sei teilweise widersprüchlich. J. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters an- lässlich der richterlichen Befragung wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begeh- ren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle eingereicht. b) Gegen die am 7. Januar 2015 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich ver- fügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehen- de Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erhe- ben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betrof- fener der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe – trotz falscher Bezeich- nung des Rechtsmittels als "Rekurs" – mit hinreichender Klarheit geschlossen

Seite 6 — 22 werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der seiner Ansicht nach nicht ge- rechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einver- standen ist und seine Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsent- scheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Ver- weis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitima- tion und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwäh- nen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Ein- führungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die

Seite 7 — 22 Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensber- ger, in: a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundes- rechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern auch ein Arzt oder eine Einrichtung sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformato- risch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Mass- nahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allen- falls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass- nahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen ge- troffen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer- den und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Ver- fahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 19. Januar 2015 erstatteten Kurzgutachten von dipl. med. D._____ (act. 08), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 16. Ja- nuar 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einwei-

Seite 8 — 22 sungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Klinik B._____ kon- sultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. Ob der Gutachter im vorliegenden Fall dem Erfordernis der Unabhängigkeit genügt oder ob diesem, aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten beruflichen Verbundenheit mit dem behan- delnden Oberarzt in der Klinik B._____, Dr. med. C._____, die nötige Unabhän- gigkeit fehlt, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. Januar 2015 wur- de diese Vorgabe umgesetzt. 3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der an- gefochtene Unterbringungsentscheid vom 7. Januar 2015 (act. 06.2) des anord- nenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt per- sönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Ex- emplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeacht- lich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert.

Seite 9 — 22 4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz vor Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psy- chische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt wer- den kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen- seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im- mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil- deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

5. a) Dipl. med. D._____ stützt sich in seinem Gutachten vom 19. Januar 2015 (act. 08) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auf den Bericht der Klinik B._____ vom 13. Januar 2015 (act. 06) sowie den damit dem Kantons- gericht von Graubünden eingereichten Eintrittsstatus (act. 03.1), den Behand- lungsplan (act. 06.1), die Zusammenfassung der Krankengeschichte (act. 03.2)

Seite 10 — 22 und die Einweisungsverfügung vom 7. Januar 2015 (act. 06.2). Neben einer Zu- sammenfassung der fremdanamnestischen Angaben (von Dr. med. C._____, des Pflegepersonals der Klinik B._____ sowie der Tochter des Beschwerdeführers, E._____) und des Untersuchungsgesprächs vom 16. Januar 2015 macht der Gut- achter Angaben zum Psychostatus des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2015. Dabei verneint der Gutachter das Vorliegen sämtlicher folgender Störungen: Be- wusstseinsstörungen, Orientierungsstörungen, Aufmerksamkeits- oder Gedächt- nisstörungen, formale Denkstörungen, Befürchtungen und Zwänge, Wahninhalte, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Affektstörungen und Antriebs- und psychomo- torische Störungen. Unter dem Titel 'andere Störungen' hält dipl. med. D._____ fest, es liege beim Beschwerdeführer kein sozialer Rückzug oder eine soziale Um- triebigkeit vor. Weiter sei eine mittlere Aggressivität bekannt. Ausserdem liege keine Suizidalität oder Selbstschädigung vor. Es bestehe aber ein mittlerer Mangel an Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht und eine leichte Ablehnung der Be- handlung. Schliesslich wird festgestellt, es liege keine Pflegebedürftigkeit vor. In Bezug auf die differentialdiagnostischen Überlegungen kommt dipl. med. D._____ zum Schluss, dass der Verdacht auf eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder der Verdacht auf eine Manie ICD10 F30 aufgrund der beschriebenen Symptome nachvollziehbar sei. Da beim Beschwerdeführer keine depressiven Phasen be- schrieben würden, müsse man von einer isolierten manischen Phase ausgehen. Die Lebenszeitprävalenz bei einer isolierten Manie liege unter 1 %. Die Erstmani- festierung im Alter gelte als extrem selten. Ganz auszuschliessen sei im jetzigen Zeitpunkt die Diagnose einer bipolaren oder manischen Störung nicht. Man müsse aber sicherlich noch depressive Episoden in der Vergangenheit eruieren. Auffal- lend sei neben den wechselnden psychischen Zustandsbildern auch eine gewisse Vergesslichkeit, was der Beschwerdeführer gesagt oder getan habe. Es stelle sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine beginnende dementielle Symptomatik vorhanden sei. Es könnte auch im Rahmen einer Hirnorganischen Störung als Folge seiner Tumorerkrankung zu sehen sein. Eine weiter in Betracht zu ziehende Differentialdiagnose sei eine aktuelle Belastungsstörung ICD10 F43.0 bei akzentu- ierter Persönlichkeit. Ebenfalls sei eine sexuelle Deviation diagnostisch zu über- prüfen. Schliesslich führt der Gutachter aus, eine genau diagnostische Differenzie- rung würde den Rahmen dieses Kurzgutachtens sprengen. Der Gutachter beant- wortet sodann die mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2015 gestellten Fragen folgender- massen: Beim Beschwerdeführer bestehe der Verdacht auf einen oder mehrere Schwächezustände, wobei es diagnostisch weiterer Abklärungen bedürfe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei in krankhaften Momenten eine massive Be-

Seite 11 — 22 lastung Dritter, im Speziellen der Familienmitglieder. Konkret könne die notwendi- ge Versorgung und Unterstützung der demenzkranken Ehefrau gefährdet sein. Es bestehe auch das Risiko, dass das Vermögen der Familie gefährdet sei. Nicht auszuschliessen sei, dass durch sexuelle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Die Fahrtauglichkeit sei ebenso zu überprüfen. Der Gutachter hält den stationären Aufenthalt bis zur vollständigen Klärung, ob und welche psychische Erkran- kung/Störung bestehe, für indiziert. Je nach Diagnose benötige der Beschwerde- führer eine medikamentöse Einstellung, die sicherlich im stationären Rahmen be- ginnen müsse. Im Weiteren sei eine ambulante psychiatrische Nachbetreuung noch vor dem Austritt zu organisieren, so dass alle Familienmitglieder eine Anlauf- stelle hätten, falls weitere problematische Situationen auftreten würden. Weiter sollten mit dem Beschwerdeführer vor dem Klinikaustritt folgende Konsequenzen festgelegt werden: Falls eine Medikation notwendig sei, habe bei nicht abgespro- chenem Absetzen der Medikation und/oder dem Abbruch der ambulanten psychia- trischen Betreuung eine Meldung an die KESB zu erfolgen. Die Fahrtauglichkeit sollte aufgrund der Vorkommnisse in der Klinik überprüft werden. Bezüglich der Notwendigkeit einer Behandlung und/oder einer Betreuung sei der Beschwerde- führer in sehr geringem Grade einsichtig. Zum Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs sei er zur Kooperation fähig gewesen. Der Gutachter hält die Unterbringung in der Klinik B._____ zur Zeit bis zur diagnostischen Klärung und zur Einleitung der am- bulanten Massnahmen für notwendig. Es gebe bis dahin kein geeigneteres Set- ting. Ausserdem seien die vorstehend beschriebenen Massnahmen vor dem Aus- tritt des Beschwerdeführers aus der Klinik B._____ zu treffen. b) Dipl. med. D._____ stellt in seinem Gutachten keine klare Diagnose. Er hält eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder eine Manie ICD10 F30 für sehr unwahr- scheinlich. Andererseits führt er aus, es liege möglicherweise eine beginnende dementielle Symptomatik, eine Hirnorganische Störung als Folge der Tumorer- krankung des Beschwerdeführers, eine aktuelle Belastungsstörung ICD10 F43.0 bei akzentuierter Persönlichkeit und/oder eine sexuelle Deviation vor. Eine genaue diagnostische Differenzierung sei allerdings im Rahmen des vorliegenden Kurz- gutachtens nicht möglich. Es ist somit aufgrund des Kurzgutachtens vom 19. Ja- nuar 2015 nicht ausgewiesen, ob eine und wenn ja, welche psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB (vgl. Bernhart, a.a.O., N 285 ff.) beim Beschwerdeführer vorliegt. Des Weiteren macht der Be- schwerdeführer zu Recht geltend, das Gutachten von dipl. med. D._____ weise Widersprüchlichkeiten auf. Nachdem der Gutachter unter der Beurteilung des Psychostatus des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2015 das Vorliegen fast

Seite 12 — 22 aller Störungen verneint und lediglich feststellt, es sei eine mittlere Aggressivität bekannt und es bestehe ein mittlerer Mangel an Krankheitsgefühl und Krankheits- einsicht sowie eine leichte Ablehnung der Behandlung, zieht der Gutachter trotz- dem den Schluss, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf einen oder meh- rere der oben beschriebenen Schwächezustände bestehe. c) Auch die übrigen dem Gericht vorliegenden Akten attestieren dem Be- schwerdeführer nicht klar und widerspruchslos eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Gemäss der Einwei- sungsverfügung vom 7. Januar 2015 von Dr. med. A._____ (act. 06.1) liegt beim Beschwerdeführer der Verdacht einer manischen Störung vor. Im Bericht der Kli- nik B._____ vom 13. Januar 2015 2015 (act. 03) wird ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers um eine erstmals auftretende manische Episode einer bipolaren Erkrankung hand- le. Als Auslöser kämen zahlreiche Belastungen in Frage. So bestehe offensichtlich eine Überforderung durch die Pflege der Ehefrau. Hinzu käme die schwere Tu- morerkrankung des Beschwerdeführers. Dem Eintrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 7. Januar 2015 (act. 03.1) kann sodann entnommen werden, dass in Bezug auf die vorläufige Beurteilung eine Manie mit psychoti- schen Symptomen F30.2 diagnostiziert werde. Nachdem dipl. med. D._____ in seinem Kurzgutachten vom 19. Januar 2015 ausführt, er halte eine bipolare Störung ICD10 F 31.9 oder eine Manie ICD10 F30 für sehr unwahrscheinlich, las- sen sich diese Diagnosen nicht aufrecht erhalten. d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es zweifelhaft ist, ob die erste Voraus- setzung für eine fürsorgerische Unterbringung – nämlich das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne einer psychischen Störung – überhaupt vorlag bzw. vorliegt. Auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 hat sich der Beschwerdeführer in einer guten Verfassung präsentiert und in der Gesamtbetrachtung einen allseits orientierten und geordneten Eindruck hinterlas- sen. Auf die Fragen des Vorsitzenden antwortete er eloquent und in einer gepfleg- ten Sprache. Er trat anständig und zugewandt auf und offenbarte – soweit das Gericht dies zu beurteilen in der Lage ist – keine Symptome einer psychotischen Störung.

6. a) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Dazu führt dipl. med. D._____ in seinem Kurzgut- achten vom 19. Januar 2015 (act. 08) aus, das Verhalten des Beschwerdeführers

Seite 13 — 22 sei in krankhaften Momenten eine massive Belastung Dritter, im Speziellen der Familienmitglieder. Konkret könne die notwendige Versorgung und Unterstützung der demenzkranken Ehefrau gefährdet sein. Es bestehe auch das Risiko, dass das Vermögen der Familie gefährdet sei. Nicht auszuschliessen sei, dass durch sexuelle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Auch die Fahrtauglichkeit sei zu überprüfen, weshalb hier allenfalls eine Fremdgefährdung vorliege. Der Gutachter hält den stationären Aufenthalt bis zur vollständigen diagnostischen Klärung, ob und welche psychische Erkrankung/Störung bestehe, sowie bis zur Einleitung der ambulanten Massnahmen für notwendig. Je nach Diagnose benötige der Be- schwerdeführer eine medikamentöse Einstellung, die sicherlich im stationären Rahmen beginnen müsse. b) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, wenn mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es zur Beurteilung eines Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkre- ten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). c) Im vorliegenden Fall wurde eine Suizidalität des Beschwerdeführers im Kurzgutachten von dipl. med. D._____ (act. 08) verneint. Zur Selbstgefährdung des Beschwerdeführers führt der Gutachter jedoch weiter aus, dessen Umgang mit seiner bösartigen Tumorerkrankung sei problematisch, da dieser sich durch Bagatellisierung und Vermeidung/Verdrängung schütze. Die konsequente Ableh- nung weiterer schulmedizinischer Massnahmen würde eine Art Selbstgefährdung darstellen (verweigerte Metastasen Operation). Unklar sei ferner, wie weit der Umgang mit Geld und Besitz ein Gefahrenmoment darstelle. Diese Feststellungen des begutachtenden Arztes genügen nicht, um eine hinreichend konkrete Selbst- gefährdung von gewissem Ausmass anzunehmen. Zum einen ist nicht aktenkun- dig erstellt, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich Metastasen vorliegen und ob der Beschwerdeführer, falls dem so wäre, tatsächlich eine weitere schulmedizini- sche Behandlung verweigert. Im Übrigen sei an dieser Stelle festzuhalten, dass die Entscheidung über die Durchführung oder Ablehnung der Behandlung eines allfällig metastasierenden Tumors allein beim Beschwerdeführer liegt. Des Weite- ren kann ein allfälliger Verzicht auf einschneidende Behandlungen im Alter des

Seite 14 — 22 Beschwerdeführers unter Umständen im Hinblick auf die verbleibende Lebensqua- lität eine sinnvolle Alternative sein. Zum anderen reicht der vage formulierte und begründete sowie im Übrigen nicht belegte Verdacht, dass der Beschwerdeführer möglicherweise sein Vermögen gefährde, nicht aus, um damit die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung zu rechtfertigen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer dem Gericht plausibel erklärt, warum er vom zunächst geplanten Hausverkauf wieder abgese- hen habe. Ferner bestehen – soweit sich dies aus den Akten ergibt – keine kon- kreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich plant, einen Teil seines Vermögens in spekulative Devisen- oder Börsengeschäfte zu investieren. Hinsichtlich der Gefährdung Dritter durch das Verhalten des Beschwerdeführers hält der Gutachter fest, das Verhalten des Beschwerdeführers sei in krankhaften Momenten eine massive Belastung Dritter, im Speziellen der Familienmitglieder. Konkret könne die notwendige Versorgung und Unterstützung der demenzkranken Ehefrau aufgrund der Verdrängung und Ablehnung der Demenzdiagnose durch den Beschwerdeführer gefährdet sein. Weiter sei das Sexualverhalten des Be- schwerdeführers problematisch und für die Familie belastend. Es sei nicht auszu- schliessen sei, dass durch sexuelle Übergriffe Dritte Leid erfahren könnten. Ferner erscheine das Fahrverhalten des Beschwerdeführers in erregtem Zustand als ge- fährdend. Mit diesen Ausführungen wurde vom Gutachter auch keine hinreichend konkrete und gravierende Fremdgefährdung dargelegt. Die persönliche und fami- liäre Situation des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder scheint – wie dies auch der Gutachter feststellt – nicht einfach zu sein. Verständlicherweise kann es unter diesen Umständen zu schwierigen und belastenden Momenten für die Betroffenen kommen. Dass die Familienmitglieder dementsprechend Unter- stützung benötigen, ist nicht von der Hand zu weisen. Es muss dabei insbesonde- re für die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Betreuungslösung gefunden wer- den, mit welcher alle Beteiligten leben können. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht erklärt, dass seine Ehefrau ohne sein Einverständnis von seinen Kindern ins Alters- und Pflegeheim in O.2_____ gebracht worden sei. Er habe seine Ehefrau nach Hause holen wollen, weil diese ihn darum gebeten habe. Im vorliegenden Beschwerde- verfahren hat er seine Entlassung aus der Klinik B._____ bzw. die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung mit der Versprechung beantragt, dass er seine Ehefrau erst dann wieder aus dem Alters- und Pflegeheim zurück nach Hause holt, wenn diese und die Familie damit einverstanden seien. Somit kann vorlie- gend nicht von einer Gefährdung der notwendigen Versorgung und Unterstützung der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die eine fürsorgerische

Seite 15 — 22 Unterbringung des Beschwerdeführers rechtfertigen könnte. Auch in Bezug auf die Gefahr von allfälligen sexuellen Übergriffen durch den Beschwerdeführer liegen keinerlei konkrete und belegte Hinweise vor, wonach ein solches Verhalten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Falls das Fahrverhalten des Beschwerdeführers tatsächlich als gefährdend einzustufen wäre, gibt es dafür ge- eignetere Massnahmen, um ihn vom Lenken eines Motorfahrzeuges abzuhalten, als ihn per fürsorgerische Unterbringung in eine psychiatrische Klinik einzuweisen. Zusammenfassend ist aufgrund des Gutachtens von dipl. med. D._____ nicht er- stellt, dass eine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, um eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. d) Auch aus den übrigen Akten ergibt sich nichts anderes: Im Bericht der Klinik B._____ vom 13. Januar 2015 (act. 06) wird eine mögliche Suizidalität des Be- schwerdeführers nicht thematisiert. Dieser Bericht stützt sich – wie vorstehend in Erwägung 5.c bereits erläutert – auf die nicht haltbare Diagnose einer erstmals aufgetretenen manischen Episode. Aufgrund dieser Diagnose und verschiedener fremdanamnetischer Angaben, welche soweit ersichtlich nicht weiter belegt sind, geht der Bericht von einer erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung aus. Begrün- det wird diese Gefährdung mit denselben Argumenten, die auch dipl. med. D._____ in seinem Kurzgutachten aufführt. Dass diese Gründe zur Annahme einer hinreichend konkreten Eigen- und Fremdgefährdung von einem gewissen Aus- mass nicht genügen, wurde eben erläutert. Im Eintrittsstatus vom 7. Januar 2015 (act. 03.1) wird sodann lediglich bemerkt, der Beschwerdeführer verneine eine Suizidalität und es bestehe eine potentielle Weglauftendenz, Fremd- und Eigenge- fährdung, womit sich auch daraus keine gegenteiligen Schlüsse ergeben.

e) Gegenteiliges hat sich auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom

22. Januar 2015 nicht ergeben. Vielmehr hat der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – einen äusserst guten und psychisch stabilen Eindruck hinterlassen. Ferner hat er seine umgehende Entlassung aus der Klinik B._____ unter Aufhe- bung der fürsorgerischen Unterbringung beantragt, wobei davon Vormerk ge- nommen werden könne, dass er sich einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht widersetze. In diesem Sinne hat er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung ausgeführt, er sei grundsätzlich ohne Weiteres bereit, sich ambulant behandeln zu lassen. Er sei bereit, sich jeder Behandlung zu unterziehen, die Dr. med. C._____ für angebracht halte. Er würde sich z.B. zu regelmässigen Gesprächen mit diesem treffen oder die Medikamente einnehmen, welche ihm dieser verschreibe. Die von dipl. med. D._____ in dessen Gutachten attestierte fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht des Be-

Seite 16 — 22 schwerdeführers ist dementsprechend zu relativieren. Zum einen hat der Be- schwerdeführer dem Gericht glaubhaft dargelegt, dass er sich einer angemesse- nen ambulanten Behandlung nicht widersetzen wolle und er hat auch sein vorlie- gend gestelltes Rechtsbegehren entsprechend formuliert. Zum anderen bezieht sich die im Gutachten erwähnte fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht wohl (auch) auf die thematisierte allfällige weiterführende Tumorbehandlung. Wie vorstehend in Erwägung 6.c bereits erläutert, ist die Bereitschaft des Beschwerde- führers, allfällige Metastasen schulmedizinisch behandeln zu lassen, für die hier in Frage stehende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers nicht massgebend. Im Lichte des Gesagten ist nicht einzusehen, weshalb die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ noch länger aufrechterhalten werden sollte. f) Schliesslich sei an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB auch die Belastung von Angehörigen zu berücksichtigen ist. Auch wenn der Gut- achter ausführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für sein Umfeld eine grosse Belastung darstelle, vermag dies die Weiterführung der Unterbringung nicht zu begründen. Die Belastung für die Umgebung ist nämlich lediglich als As- pekt bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Schmid, a.a.O., N 16 zu Art. 426 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung dient – wie bereits ausgeführt – dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7062). Auch wenn vorliegend für die Ehefrau und die Töchter des Beschwerdeführers sicherlich eine schwierige und belastende Situation besteht, lässt sich dadurch eine stationä- re Unterbringung des Beschwerdeführers noch lange nicht rechtfertigen. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass vorliegend auch die Voraussetzung der sich aus dem Schwächezustand ergebenden Notwendigkeit einer Behandlung resp. Be- treuung in der Klinik B._____ vorliegend nicht erfüllt ist.

7. a) Als weitere Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als durch die Einweisung resp. Zurückbehaltung in einer Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu er- füllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum

Seite 17 — 22 neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahmen kommen ambulante Massnahmen, die Nachbe- treuung sowie die freiwillige Sozialhilfe in Frage. b) Selbst wenn die Behandlungsbedürftigkeit bzw. der Bedarf nach weiterer diagnostischer Abklärung des Beschwerdeführers in einem gewissen Ausmass nicht von der Hand zu weisen ist und vom Beschwerdeführer – wie vorstehend in Erwägung 6.e ausgeführt – auch anerkannt wird, rechtfertigt diese für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorliegend keine hinreichend konkre- te, unmittelbare und erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung besteht (vgl. vorste- hend Erwägung 6.c), dem Beschwerdeführer die entsprechende Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht fehlt und dieser bereit ist, sich einer ambulanten Be- handlung und diagnostischen Abklärung zu unterziehen (vgl. vorstehend Erwä- gung 6.e), kann die adäquate Behandlung im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu sogleich Erwägung 8.a und b) ohne weiteres im Rahmen einer ambulanten Behandlung erfolgen. Damit ist die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung auch aus diesem Grund als unverhältnismässig zu qualifizieren.

8. a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine fürsorge- rische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) erfüllt sind, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einweisungsverfügung vom 7. Januar 2015 aufzuheben ist. Vor der umgehenden Entlassung aus der Kli- nik hat die ärztliche Leitung im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer über eine geeignete am- bulante Nachbetreuung hinzuwirken. Dabei wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinem vorliegend gestellten Rechtsbegehren einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbe- treuung nicht widersetzt. Für den Fall, dass dieser zu einer Vereinbarung über die Nachbetreuung nicht Hand bieten sollte, sind die behandelnden Ärzte indes anzu- weisen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos die An- ordnung der erforderlichen Nachbetreuung zu beantragen. b) Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 auch ambulante Massnahmen vorsehen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zu- sammenarbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandeln- de Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeig-

Seite 18 — 22 nete Nachbetreuung vereinbaren kann. Falls eine solche Vereinbarung nicht zu- stande kommt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallge- fahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Im Rahmen dieser Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulan- te Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unter- bringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Eine solche kann beispielsweise die Verpflichtung beinhalten, regelmässig eine fachli- che Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit ver- bundenen Anweisungen zu halten (lit. a), sich einer medizinisch indizierten Be- handlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b), sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich den damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen (lit. c) oder weitere Verhaltensanweisungen zu befolgen (lit. d). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers während der mündlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2015 und gemäss seinen vorlie- gend gestellten Rechtsbegehren widersetzt sich dieser einer medikamentösen Einstellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht. Er hat dem Gericht glaubhaft dargelegt, dass er ohne weiteres bereit sei, sich einer ge- eigneten ambulanten Behandlung zu unterziehen und die geeigneten diagnosti- schen Abklärungen zu machen. Auf diese Zusicherungen ist der Beschwerdefüh- rer zu behaften. Dabei sind insbesondere die von dipl. med. D._____ in seinem Kurzgutachten in Betracht gezogenen Diagnosen einer beginnenden dementielle Symptomatik, einer Hirnorganischen Störung als Folge der Tumorerkrankung des Beschwerdeführers, einer aktuellen Belastungsstörung ICD10 F43.0 bei akzentu- ierter Persönlichkeit sowie einer sexuellen Deviation näher abzuklären. Anschlies- send ist mit dem Beschwerdeführer eine dem Ergebnis dieser Abklärungen ent- sprechende weiterführende Behandlung auszuarbeiten und durchzuführen. 9. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht (mehr) gegeben sind. Eine weiterführende diagnostische Abklärung und Behandlung des Beschwerde- führers ist zwar unumgänglich und wird vom Beschwerdeführer auch gewünscht, kann aufgrund der vorliegenden Umstände aber auch durch eine mildere Mass- nahme wie eine ambulante Abklärung und Behandlung erfolgen. Aus diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die ärztliche Einwei- sungsverfügung vom 7. Januar 2015 aufzuheben. Vor der umgehenden Entlas- sung aus der Klinik hat die ärztliche Leitung im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer über eine

Seite 19 — 22 geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. Für den Fall, dass dieser zu einer Vereinbarung über die Nachbetreuung nicht Hand bieten sollte, sind die be- handelnden Ärzte indes anzuweisen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Prättigau/Davos die zur Verringerung der Rückfallgefahr erforderliche Nachbetreuung zu beantragen.

10. a) Zu prüfen bleibt, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Art. 450f ZGB verweist hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen auf die Vorschrif- ten der ZPO, welche sinngemäss anzuwenden sind, sofern die Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton Graubünden verweist Art. 50 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO und der kantonalen Einführungsgesetzgebung, soweit das EGzZGB keine abweichenden Bestimmungen enthält. Letzteres ist hinsichtlich der Gerichtskosten nicht der Fall, so dass die Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einer Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung stellt kein Zweiparteienverfahren dar. Der die für- sorgerische Unterbringung verfügende Arzt oder allenfalls die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde haben nicht die prozessuale Stellung einer Gegenpar- tei, sondern gelten als Vorinstanz, so dass die Anwendung von Art. 106 ZPO von vornherein ausser Betracht fällt. Eine Kostenauflage an die verfügende Instanz fällt vorliegendenfalls auch gestützt auf Art. 108 ZPO, wonach derjenige unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, der sie verursacht hat, ausser Betracht. Gemäss Praxis dürfen gemäss dieser Bestimmung einer Vorinstanz nur dann Verfahrens- kosten überbunden werden, wenn ihr zumindest ein erhebliches prozessuales Fehlverhalten und/oder eine krasse materiellrechtliche Fehlbeurteilung vorgewor- fen werden könnte, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 zu Art. 108 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde aber durchge- drungen ist, wäre es unbillig, ihn die Gerichtskosten tragen zu lassen. In Anwen- dung von Art. 107 Abs. 2 ZPO werden diese deshalb – einschliesslich Gutachter- kosten – dem Kanton Graubünden auferlegt.

b) Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren eine aussergericht- liche Entschädigung geltend. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, lässt sich für derartige Verfahren gestützt auf die Bestimmungen der ZPO – im Gegensatz zu den Gerichtskosten – in Bezug auf die Parteientschädigung keine entsprechende Übernahmepflicht des Staates begründen (vgl. BGE 140 III 385). Es ist somit zu prüfen, ob das kantonale Recht eine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung einer

Seite 20 — 22 Parteientschädigung geschaffen hat. Wie das Kantonsgericht bezüglich Art. 63 Abs. 3 EGzZGB entschieden hat, ist dieser Artikel aufgrund der Systematik (VI. Gemeinsame Bestimmungen, 3. Kosten) grundsätzlich auch für das Be- schwerdeverfahren anwendbar (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubün- den ZK1 14 101 vom 21. Oktober 2014 E. 6b/aa). Art. 63 Abs. 4 EGzZGB be- stimmt sodann, dass im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Diese Bestimmung schliesst somit selbst im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde, welches der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt und ebenfalls in aller Regel kein Zweiparteienverfahren darstellt, eine Parteientschädigung nicht völlig aus. Als gerechtfertigt wird eine Parteientschädigung insbesondere dann erachtet, wenn sich das Verfahren als gegenstandslos erweist und die betroffene Person zur Teilnahme gezwungen war (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 16 vom 2. April 2013 E. 5b, mit Hinweis auf die Botschaft). Der Gesetzge- ber wollte somit offenbar nur für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde eine Einschränkung hinsichtlich der Ausrichtung von Parteien- tschädigungen vornehmen. Im Sinne eines Umkehrschlusses bedeutet dies, dass im Beschwerdeverfahren einer Partei, welche zu Unrecht in ein Erwachsenen- schutzverfahren involviert wird, nach den üblichen Regeln eine Entschädigung zulasten des Staates zugesprochen werden kann. Ein solcher Fall liegt nun ohne Weiteres vor, wenn eine fürsorgerisch untergebrachte Person erst aufgrund eines Beschwerdeentscheides aus einer Einrichtung entlassen wird. Dem Beschwerde- führer steht somit für das Beschwerdeverfahren eine aussergerichtliche Entschä- digung zu. Es ist indessen noch die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädi- gung zu bestimmen. Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter macht in seiner Honorar- note vom 22. Januar 2015 insgesamt ein Honorar von CHF 3'787.45 geltend. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies, abzüglich Spesen und MWST, einen Aufwand von insgesamt 12.85 Stunden. Dabei entfallen total 5.05 Stunden auf die Besprechung mit dem Klienten in der Klinik B._____, 4.25 Stunden auf das Studium der Sach- und Rechtslage (wobei davon 3.35 Stunden auf die Vorberei- tung der Hauptverhandlung entfallen) und 2.00 Stunden auf die Hauptverhand- lung. In Anbetracht dessen, dass die sich hier stellenden Fragen zur Sach- und Rechtslage nicht besonders komplex sind, erscheint der unter diesen Positionen geltend gemachte Aufwand zu hoch. Stattdessen erscheint eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einem Aufwand von rund 8 Stun- den entspricht (abzüglich 8 % MWST von CHF 200.00 und Spesen von

Seite 21 — 22 CHF 294.40). Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer demzufolge mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben und die ärztliche Leitung der Klinik B._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, wird angewiesen, den Be- schwerdeführer umgehend aus der Anstalt zu entlassen. 2. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Verein- barung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken und im Falle, dass keine solche Vereinbarung zustande kommt, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden Antrag auf Anordnung einer geeigneten Nachbetreuung zu stellen. Des Weiteren wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer sich einer medikamentösen Ein- stellung und einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht wider- setzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 3'480.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'980.00 Gutachterkosten) ver- bleiben beim Kanton Graubünden. 4. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: