Erbschaftsverwaltung | Berufung ZGB Erbrecht
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis ab- geschrieben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher den Erbschaftsverwalter Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher aussergerichtlich mit Fr. 2'295.95 einschliesslich Bar- auslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 36
21. September 2015 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Conrad Weinmann, Apollostrasse 2, 8032 Zürich, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos, vom 25. Fe- bruar 2015, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des N a c h l a s s e s Y . _ _ _ _ _, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, gegen Berufungskläger, betreffend Erbschaftsverwaltung,
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Berufung vom 9. März 2015, in die Berufungsant- wort des Erbschaftsverwalters vom 17. März 2015, in die Rückzugserklärung vom
19. Juni 2015, in die Stellungnahme des Erbschaftsverwalters vom 6. Juli 2015, in die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 22. Juli 2015, in die Verfahrensak- ten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom
25. Februar 2015 einen Antrag von X._____ betreffend Aufhebung der Erb- schaftsverwaltung und Auslieferung der Erbschaft an ihn abwies und weitere Anordnungen erliess, – dass X._____ dagegen am 9. März 2015 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ver- langte; eventuell seien die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge gutzuheissen, – dass der eingesetzte Erbschaftsverwalter am 17. März 2015 auf Abweisung der Berufung antrug, – dass X._____ am 19. Juni 2015 den Rückzug der Berufung erklärte und bean- tragte, die Berufung sei abzuschreiben unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge zu Lasten des Staates, – dass Letzteres damit begründet wurde, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verweigert habe, – dass der Erbschaftsverwalter am 6. Juli 2015 beantragte, die Berufung sei in Folge Rückzugs abzuschreiben unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____, eventuell zu Lasten des Staates, – dass der Klagerückzug eine prozesserledigende einseitige Parteierklärung zuhanden des Gerichts ist, womit der Kläger auf die Beurteilung des einge- klagten Anspruchs verzichtet (vgl. Leumann Liebster, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 9 zu Art. 241 ZPO; Guldener, Schweize- risches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 400, – dass es daher ausgeschlossen ist, dass das Gericht nach Prozessbeendung noch über die strittige Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör urteilt,
Seite 3 — 4 – dass bei Rückzug der Berufung der Berufungskläger als unterliegende Partei gilt, welcher die Prozesskosten aufzulegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Hans Ulrich Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 164), – dass es sich im vorliegenden Fall auch nicht rechtfertigt, die Gerichtskosten gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen, – dass es bei dieser Bestimmung ohnehin lediglich um die Gerichtskosten und nicht um die Parteientschädigung geht, – dass ein Anspruch auf eine derartige Auferlegung an den Kanton ohnehin nicht besteht, (vgl. Jenny, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 25 zu Art. 107 ZPO), – dass offen bleibt, ob der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt vorgeworfen werden kann, – dass die Prozesskosten demnach zu Lasten des Berufungsklägers gehen, – dass der Erbschaftsverwalter eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'295.95 bzw. einen Aufwand von 8.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 61.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 170.05 geltend macht, – dass diese Honorarnote von X._____ in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2015 nicht beanstandet wird und als angemessen erscheint, – dass die Berufung somit als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann und die Prozesskosten dem Berufungskläger überbunden werden,
Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis ab- geschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher den Erbschaftsverwalter Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher aussergerichtlich mit Fr. 2'295.95 einschliesslich Bar- auslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: