fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Co-Chefärztin APD der Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR), gestützt auf Art. 426 und Art. 429 ZGB für sechs Wochen auf die geschlossene Station D11 der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Grund dafür war eine erneute Verschlechterung seiner bekannten paranoiden Schizophrenie. Gemäss Dr. med. A._____ bedürfe X._____ wegen erneuter psy- chischer Dekompensation mit Beziehungsideen und fehlender Krankheitseinsicht seit der Absetzung der Antipsychotika eine Behandlung im stationären Rahmen. B. Hiergegen liess X._____ mit Schreiben vom 27. Januar 2015, welches am
29. Januar 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen ist, Be- schwerde erheben. Er stellte das Begehren um sofortige Entlassung aus der Klinik B._____. C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbe- sondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiter gegeben seien. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, vom 02. Februar 2015 wurde ausgeführt, dass X._____ zuletzt vom 30. November 2014 bis 14. Januar 2015 bei der PDGR in stationärer Behandlung ge- wesen sei. Entgegen den Vereinbarungen habe er die neuroleptische Medikation reduziert / beendet, so dass es zu einer erneuten psychischen Dekompensation mit Beziehungsideen gekommen sei. Aktuell zeige sich der Patient weiter psycho- tisch, sehr misstrauisch, sei schnell reizüberflutet, beziehe vieles auf sich, weshalb es zuletzt zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten gekommen sei. Er sei weiter nur bedingt krankheits- und behandlungseinsichtig, so dass weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der ge- schlossenen Station nicht ersichtlich seien. Derzeit bestehe aufgrund des be- schriebenen Verhaltens auf der Station eine potenzielle Fremdgefährdung. D. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 02. Februar 2015 wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutach- terin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwen- digkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, und insbesondere darzule-
Seite 3 — 14 gen, ob und inwiefern ein Bedarf an einer Behandlung der festgestellten psychi- schen Erkrankung beziehungsweise an der Betreuung der betroffenen Person be- stehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Betroffenen beziehungsweise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unter- bliebe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festge- stellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreu- ung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 04. Februar 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 05. Februar 2015 überbracht. Die Gut- achterin attestiert X._____ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10; F 20.0) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10; F 10.2). Es bestehe des Weiteren der Verdacht auf eine bipolare Störung mit gegenwärtig manischer Episode mit psy- chotischen Symptomen (ICD-10; F 31.2). Vor kurzer Zeit sei es zu einer erneuten psychischen Dekompensation mit Beziehungsideen, fehlender Krankheitseinsicht und starken Stimmungsschwankungen gekommen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin psychotisch und sehr misstrauisch auf der Station. Er beziehe vieles auf sich, weshalb es zuletzt zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor krankheits- uneinsichtig, er habe nach der dritten Hospitalisation seine Medikamente abge- setzt. Es bestehe weiterhin eine psychotische Symptomatik mit Angetriebenheit, Gereiztheit und Affektlabilität. Es sei immer noch notwendig, dass der Patient wei- terhin auf der Klinik auf der geschlossenen Station verbleibe, solange bis die akute psychotische Phase abgeklungen sei. Aufgrund der Selbstüberschätzung könne es nach einem frühzeitigen Austritt auch zu fremd- oder selbstgefährdendem Ver- halten kommen. Andererseits sei die Wohnsituation noch nicht geklärt, da ihm die Wohnung in Domat/Ems per Ende Februar gekündigt worden sei. E. Am 10. Februar 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ persön- lich anwesend war. Die richterliche Befragung bezog sich auf die Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik B._____, die derzeitige medikamentöse Behandlung, die Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers, seine persönli- chen Verhältnisse, insbesondere seine Wohn- und Familiensituation, sowie seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik.
Seite 4 — 14 F. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine ärztlich ange- ordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen An- gelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz- buch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um ge- richtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständi- gen Stelle eingereicht. b) Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht not- wendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 29. Januar 2015 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe zweifels- frei hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der seiner Ansicht nach unge- rechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einver- standen ist und seine sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsent- scheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beach- ten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Ver- fahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine ab-
Seite 5 — 14 weichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in ab- geschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär an- wendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr ver- weist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetz- gebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundes- rechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern - wie im vorliegenden Fall - auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vor- instanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin refor- matorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allen- falls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachse-
Seite 6 — 14 nenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass- nahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen ge- troffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer- den und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Ver- fahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 05. Februar 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 03. Februar 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubün- den konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Nach Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 10. Februar 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Vorab kann festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid der anordnenden Ärztin
Seite 7 — 14 Dr. med. A._____ die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalan- gaben enthält. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob Dr. med. A._____ als Co-Chefärztin der Klinik B._____ berechtigt war, den Patienten mittels fürsorgerischer Unterbringung in die "eigene" Klinik einzuweisen. b) Wie bereits erwähnt, ermöglicht Art. 429 Abs. 1 ZGB den Kantonen "Ärzte und Ärztinnen" neben der KESB als für die fürsorgerische Unterbringung zustän- dig zu bezeichnen. Die Aufzählung ist abschliessend. Die Kantone können neben den Ärzten somit keine anderen Stellen oder Behörden mehr für eine Unterbrin- gung als zuständig erklären. Will ein Kanton von dieser Kompetenz Gebrauch ma- chen, so hat das kantonale Recht die zur Anordnung einer fürsorgerischen Unter- bringung befugten Ärzte und Ärztinnen zu bestimmen. Abgesehen von der bun- desrechtlichen Vorgabe, dass es sich bei diesen Personen um Ärzte im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) handeln muss, besitzen die Kanton bei der Bezeichnung der Ärzte und Ärztinnen vollständige Freiheit. Die Kantone können somit ohne Weiteres eine differenzierte Zuständigkeitsordnung vorsehen oder auch die Ärzteschaft generell als befugt erklären (Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB; Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 429 ZGB). Der Kanton Graubünden hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und hat bei der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts mit Art. 51 EGzZGB eine differenzierte Regelung getroffen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB ist zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundversorgung (lit. a Ziff. 1); mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie (lit. a Ziff. 2); oder mit einem Facharzttitel der Kin- der- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie befugt. Der Begriff "Arzt der Grundversorgung" wird in Art. 22 der Regierungsverordnung zum Kindes- und Er- wachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert. Dazu gehören Ärzte und Ärz- tinnen mit einem Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin und in Kinder- und Ju- gendmedizin sowie in innerer Medizin und als praktischer Arzt als einziger Weiter- bildungstitel. Mit dieser Umschreibung werden insbesondere die Notfalldienst leis- tenden Hausärzte erfasst (dazu: Botschaft zur Teilrevision des EGzZGB (Umset- zung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht) vom 20. September 2011, Heft Nr. 9/2011-2012 1009 ff., S.1062). Neben den zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB ist auch jeder Bezirks- arzt (Abs. 1 lit. b) oder der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung (Abs. 1 lit. c) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Hat ein Arzt die
Seite 8 — 14 fürsorgerische Unterbringung angeordnet, so kann er für dessen Vollzug polizeili- che Hilfe beiziehen (Art. 51 Abs. 2 EGzZGB) und hat den Entscheid der KESB und dem gesetzlichen Vertreter unverzüglich mitzuteilen (Art. 51 Abs. 3 EGzZGB). c) Art. 51 Abs. 1 EGzZGB führt abschliessend aus, welche Ärzte im Kanton Graubünden zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung berechtigt sind. Heute sind somit - dies im Gegensatz zu der Situation vor der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - nicht mehr sämtliche im Kanton praxisberechtigten Ärzte dazu berechtigt. Die vorgenommenen Einschränkungen in Art. 51 Abs. 1 EGzZGB sollen vor allem gewährleisten, dass nur noch Ärzte mit entsprechender Erfahrung eine fürsorgerische Unterbringung anordnen können (vgl. Botschaft Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., S. 1061 f.). Folglich sind alle Ärzte, welche nicht unter Art. 51 Abs. 1 EGzZGB fal- len, nicht zur Anordnung einer Unterbringung berechtigt. Vorliegend hat Dr. med. A._____, Co-Chefärztin der Klinik B._____, den Beschwerdeführer mittels fürsor- gerischer Unterbringung in derselben Klinik B._____ untergebracht, in welcher sie als Ärztin tätig ist. In der standardisierten Unterbringungsverfügung vom 27. Janu- ar 2015 führte Dr. med. A._____ unter der Rubrik, in welcher geprüft wird, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 51 EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV erfüllt werden, mit einem Fragezeichen an, dass sie die Unterbringung in der Funktion einer Bezirks- ärztin angeordnet hat. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Dr. med. A._____ ist Co- Chefärztin der Klinik B._____ und nicht Bezirksärztin des Kantons Graubünden (Liste der Bezirksärzte ist einsehbar unter: http://www.gr.ch/de/publikationen/staatskalender/seiten/staatskalendersuche.aspx ?authorityID=130701, besucht am 10. Februar 2015). Als angestellte Ärztin der Psychiatrischen Dienste Graubünden hat sie denn auch zu Recht nicht angeführt, dass sie eine zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Graubünden zugelas- sene Ärztin ist. In Ermangelung eines auf sie zutreffenden Feldes bei der Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 51 EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV, hat sie ver- mutungsweise einfach das für sie am ehesten zutreffend erscheinende Feld der Bezirksärztin gewählt. Dies hätte sie jedoch bereits an ihrer Kompetenz für die Anordnung einer fürsorglichen Unterbringung zweifeln lassen müssen, da es ihr faktisch nicht möglich war, das standardisierte Verfügungsformular korrekt auszu- füllen. Da Dr. med. A._____ weder eine zur selbständigen Berufsausübung zuge- lassene Ärztin noch Bezirksärztin ist, war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a und b EGzZGB nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung berechtigt. Vorliegend hat Dr. med. A._____ die Unterbringung in dieselbe Klinik angeordnet, in welcher sie als Ärztin die fürsorgerische Unterbringung verfügt hat. Somit wurde
Seite 9 — 14 auch der Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB nicht genüge getan. Nach dieser Bestimmung kann der behandelnde Arzt der "überweisenden Einrich- tung" eine fürsorgerische Unterbringung anordnen. Diese Bestimmung will es bspw. den nicht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB zur selbständigen Berufs- ausübung zugelassenen Ärzte einer Spitaleinrichtung ermöglichen, ebenfalls sol- che Unterbringungen anordnen zu können. Wie aus dem klaren Wortlaut dieser Norm jedoch hervorgeht, muss bei einer solchen Unterbringung zwingend eine Überweisung an eine andere Einrichtung vorgenommen werden. In Graubünden erfasst diese Norm in der Praxis wohl vor allem die Fälle, in welchem der Arzt ei- nes Spitals einen Patienten zur fürsorgerischen Unterbringung in eine Klinik der Psychiatrischen Dienste Graubündens überweist. Die Anordnung einer Unterbrin- gung in die eigene Einrichtung ist im Kanton Graubünden gemäss Art. 51 Abs. 1 EGzZGB somit ausgeschlossen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die zweifellos sachkompetenten Klinikärzte zuständig sein können, Personen in eine andere Ein- richtung als ihre eigene unterzubringen. Ob dies jedoch auch für die verschiede- nen Kliniken der Psychiatrischen Dienste Graubündens untereinander Geltung hat, muss hier nicht beantwortet werden, erscheint aber zumindest zweifelhaft. Hier bleibt anzumerken, dass die in Art. 51 EGzZGB vorgenommene Regelung auch mit der wohl überwiegenden Lehrmeinung übereinstimmt. Diese spricht den Kantonen mit Verweis auf Art. 427 ZGB die Kompetenz ab, Klinikärzten die fürsor- gerische Unterbringung in die eigene Einrichtung zu gestatten. Dass der Bundes- gesetzgeber dies nicht gewollt habe, ergebe sich daraus, dass eine ärztliche Zurückbehaltung in der eigenen Einrichtung gemäss Art. 427 ZGB einzig bei frei- willig Eingetretenen für die Dauer von drei Tagen vorgesehen sei und überdies an zusätzliche Voraussetzungen knüpfe (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 ZGB; Daniel Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenen- schutz, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 429 ZGB; Guillod, a.a.O., N. 17 zu Art. 429). Dieser Meinung ist zuzustimmen. Würde einer Klinik die fürsorgerische Unterbringung in die eigene Einrichtung gestattet werden, würde die geforderte doppelte Kontrolle einer Ein- weisung dahinfallen. Neben dem Einweisungsentscheid muss die Einrichtung die betroffene Person regelmässig aufnehmen. Wohl handelt es sich dabei nicht um einen formellen Entscheid. Es ist aber dennoch regelmässig eine zweite Kontrolle, ob die Unterbringung gerechtfertigt ist. Eine solche unabhängige doppelte Kontrol- le entfiele, wenn Klinikärzte selbständig die Unterbringung anordnen könnten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 ZGB). Zu beachten ist auch, dass gemäss Art. 429 Abs. 3 ZGB und Art. 53 Abs. 1 EGzZGB die Einrichtung bei einer ärztlichen Unterbringung bis sechs Wochen über die Entlassung des Patienten
Seite 10 — 14 entscheidet. Hat - wie im vorliegenden Fall - die Co-Chefärztin eine Unterbringung für sechs Wochen angeordnet, so ist es zumindest zweifelhaft, ob eine unabhän- gige Prüfung durch einen ihr untergeordneten Arzt noch stattfinden kann und der Patient unter Umständen bereits vor dem Ablauf der verfügten Dauer entlassen wird. d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine ärztliche Unterbringung in der Einrichtung, bei der der verfügende Arzt angestellt ist, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 EGzZGB nicht zulässig ist. Dr. med. A._____ war somit nicht berechtigt, den Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B._____ einzuweisen. Mithin ist der Unterbringungsentscheid durch eine nicht zuständige Person ergangen und ist somit nichtig. Die Beschwerde ist aufgrund der formell fehlerhaft ergangenen Unterbringungsverfügung bereits gutzuheissen und der Be- schwerdeführer ist unter diesen Umständen aus der fürsorgerischen Unterbrin- gung zu entlassen. 4.a) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015 beantwortete der Beschwerdeführer diverse Fragen zu der Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik B._____, die derzeitige medikamentöse Behandlung, seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Wohn- und Familiensituation, sowie seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik. Auch wurde er zu dem vom Kantonsge- richt in Auftrag gegeben Kurzgutachten befragt. Das von Dr. med. C._____ erstellte Kurzgutachten hält unter anderem Fest, dass der Beschwerdeführer derzeit an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F.20) leide und der Verdacht auf eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.31.2) bestehe. Zur Vorgeschichte sei berichtet worden, dass der Beschwerdeführer zuletzt per für- sorgerischer Unterbringung vom 30. November 2014 bis am 14. Januar 2015 in der Klinik B._____ hospitalisiert gewesen sei. Dem sei vorausgegangen, dass der Beschwerdeführer in die Wohnung seiner Mutter eindringen wollte. Er habe ihr gedroht, dass er sie fertig mache, wenn sie ihn nicht herein lasse. Anschliessend habe er sie ausgesperrt. Die Mutter und ebenso der Beschwerdeführer haben die Polizei alarmiert. Der Beschwerdeführer wollte von der Polizei zu Bekannten nach O.1_____ gefahren werden. In der Wohnung der Mutter habe er Kinderfotos zer- stört. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe seine Mutter ihn betrogen und habe ihm Geld geklaut. Er habe sie zum Teufel gejagt und gesagt, dass sie sich erschiessen solle. Vor ein paar Tagen habe er eine Eingebung gehabt: er solle sich umbringen. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens habe der Beschwerde-
Seite 11 — 14 führer bei seiner Einweisung für einige Stunden isoliert und fixiert werden müssen. Danach habe er sich ein paar Tage in der geschlossenen Station sehr weinerlich und weiterhin psychotisch verhalten und habe die Medikation verweigert. Nach einem Spaziergang sei der Beschwerdeführer nicht mehr in die Klinik zurückge- kehrt und sei danach nachts lautstark und alkoholisiert im Treppenhaus seines Mietshauses herumgegangen. Er sei von der Polizei aufgegriffen und zurück in die Klinik gebracht worden. Am 6. Januar 2015 habe er erneut seine Wohnung aufge- sucht. Nach Mitteilungen der Nachbarn sei er mit einer Axt im Garten gestanden und habe Drohungen ausgestossen. Schliesslich sei er durch die Polizei in Hand- schellen auf die Station D11 der Klinik B._____ gebracht worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 entlassen werden konnte, habe dieser die verschriebene Medikation selbständig abgesetzt, weshalb er am 27. Januar 2015 erneut wegen psychischen Dekompensationen mit psychotischen Symptomen eingeliefert worden sei. Des Weiteren hielt Dr. med. C._____ in ihrem Kurzgutach- ten fest, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine psychotische Symptomatik mit Angetriebenheit, Gereiztheit und Affektlabilität bestehe. Es sei immer noch notwendig, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf der geschlossenen Abteilung der Klinik verbleibe, bis die akute psychische Phase abgeklungen sei. Es bestehe auch eine Gefahr darin, dass, wenn sich der Beschwerdeführer beeinträchtigt fühle und sich noch in einem deutlich angetriebenen Zustand befinde, er von allfäl- ligen Handlungen nicht zurückschrecken und andere Leute in Verkennung ihrer Absichten gefährden könne. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor krankheits- uneinsichtig, weshalb zu befürchten sei, dass die notwendige Behandlung, insbe- sondere die Medikation bei einer Entlassung aus der geschlossenen Station un- terbleibe und sich das Krankheitsbild schnell wieder verschlechtern würde. b) Auf die Frage des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts, wie die Begutachtung durch Dr. med. C._____ verlaufen sei und was er zu dessen Inhalt und den gemachten Schlussfolgerung meine, führte er aus, dass die Begut- achtung sehr gut verlaufen sei, bis er keine Energie mehr gehabt habe, um weiter- zureden. Der Inhalt des Gutachtens sei korrekt und er sei einverstanden, weiterhin das Tageszentrum der Klinik B._____ zu besuchen, wenn die fürsorgerische Un- terbringung aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer scheint folglich selbst der Meinung zu sein, dass er noch eine gewisse Behandlungsbedürftigkeit aufweise. Diese Selbsteinschätzung deckt sich mit dem Eindruck, den er anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015 beim Kantonsgericht hinterlassen hat und stimmt mit dem dem Gericht vorliegenden Gutachten überein. Er zeigte sich ausserdem bereit, sich weiterhin in der Klinik B._____ behandeln zu lassen. Da
Seite 12 — 14 die aktuelle fürsorgerische Unterbringung aufgrund formeller Fehlerhaftigkeit (E. 3) aufzuheben ist, eine gewisse Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht von der Hand zu weisen ist, sollte durch die Klinik B._____ in erster Linie versucht werden, mit dem Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis eine sei- nem Gesundheitszustand gerecht werdende Behandlung zu vereinbaren (vgl. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB). Falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Im Rahmen dieser Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anord- nen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Eine solche kann beispiels- weise die Verpflichtung beinhalten, regelmässig eine fachliche Beratung oder Be- gleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten (lit. a) oder sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b). An der Hauptverhandlung machte der Beschwerdeführer zudem Ausführungen zu seiner derzeitigen Wohn- und Lebenssituation. Er erklär- te, dass ihm seine Wohnung in Domat/Ems auf Ende Februar gekündet worden sei. Er könne jedoch vorübergehend bei seiner Mutter an der _____strasse 105 wohnen. Es sei nur eine kleine Dreizimmerwohnung und seine Mutter brauche nach einer gewissen Zeit wieder Distanz zu ihm, weil er hyperaktiv sei und mo- mentan keiner Arbeit nachgehe. Auch sei er mit D._____ von der KESB in Kontakt wegen der Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft. In diesem Zusammenhang wird die Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, ange- wiesen, soweit notwendig, für die weitere gesundheitliche Betreuung des Be- schwerdeführers besorgt zu sein, die konkrete Wohnsituation des Beschwerdefüh- rers abzuklären und mit der KESB Nordbünden nötigenfalls die angezeigten Massnahmen zu ergreifen. Sollten die behandelnden Ärzte hingegen zur Einsicht gelangen, dass die Behandlung des heutigen Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers eine fürsorgerische Unterbringung notwendig macht, so sei hier angemerkt, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, einen formell gültigen Unter- bringungsentscheid zu veranlassen. Der Verfügende Arzt hätte selbstverständlich X._____ persönlich zu untersuchen und zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorausset- zungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro-
Seite 13 — 14 zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde vollständig durchge- drungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdever- fahrens von insgesamt Fr. 2'958.--, bestehend aus Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 1'458.-- Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden.
Seite 14 — 14 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 29 Januar 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen ist, Be- schwerde erheben. Er stellte das Begehren um sofortige Entlassung aus der Klinik B._____. C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbe- sondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiter gegeben seien. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, vom 02. Februar 2015 wurde ausgeführt, dass X._____ zuletzt vom 30. November 2014 bis 14. Januar 2015 bei der PDGR in stationärer Behandlung ge- wesen sei. Entgegen den Vereinbarungen habe er die neuroleptische Medikation reduziert / beendet, so dass es zu einer erneuten psychischen Dekompensation mit Beziehungsideen gekommen sei. Aktuell zeige sich der Patient weiter psycho- tisch, sehr misstrauisch, sei schnell reizüberflutet, beziehe vieles auf sich, weshalb es zuletzt zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten gekommen sei. Er sei weiter nur bedingt krankheits- und behandlungseinsichtig, so dass weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der ge- schlossenen Station nicht ersichtlich seien. Derzeit bestehe aufgrund des be- schriebenen Verhaltens auf der Station eine potenzielle Fremdgefährdung. D. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 02. Februar 2015 wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutach- terin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwen- digkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, und insbesondere darzule-
Seite 3 — 14 gen, ob und inwiefern ein Bedarf an einer Behandlung der festgestellten psychi- schen Erkrankung beziehungsweise an der Betreuung der betroffenen Person be- stehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Betroffenen beziehungsweise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unter- bliebe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festge- stellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreu- ung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 04. Februar 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 05. Februar 2015 überbracht. Die Gut- achterin attestiert X._____ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10; F 20.0) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10; F 10.2). Es bestehe des Weiteren der Verdacht auf eine bipolare Störung mit gegenwärtig manischer Episode mit psy- chotischen Symptomen (ICD-10; F 31.2). Vor kurzer Zeit sei es zu einer erneuten psychischen Dekompensation mit Beziehungsideen, fehlender Krankheitseinsicht und starken Stimmungsschwankungen gekommen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin psychotisch und sehr misstrauisch auf der Station. Er beziehe vieles auf sich, weshalb es zuletzt zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor krankheits- uneinsichtig, er habe nach der dritten Hospitalisation seine Medikamente abge- setzt. Es bestehe weiterhin eine psychotische Symptomatik mit Angetriebenheit, Gereiztheit und Affektlabilität. Es sei immer noch notwendig, dass der Patient wei- terhin auf der Klinik auf der geschlossenen Station verbleibe, solange bis die akute psychotische Phase abgeklungen sei. Aufgrund der Selbstüberschätzung könne es nach einem frühzeitigen Austritt auch zu fremd- oder selbstgefährdendem Ver- halten kommen. Andererseits sei die Wohnsituation noch nicht geklärt, da ihm die Wohnung in Domat/Ems per Ende Februar gekündigt worden sei. E. Am 10. Februar 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ persön- lich anwesend war. Die richterliche Befragung bezog sich auf die Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik B._____, die derzeitige medikamentöse Behandlung, die Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers, seine persönli- chen Verhältnisse, insbesondere seine Wohn- und Familiensituation, sowie seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik.
Seite 4 — 14 F. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine ärztlich ange- ordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen An- gelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz- buch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um ge- richtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständi- gen Stelle eingereicht. b) Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht not- wendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 29. Januar 2015 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe zweifels- frei hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der seiner Ansicht nach unge- rechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einver- standen ist und seine sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsent- scheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beach- ten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Ver- fahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine ab-
Seite 5 — 14 weichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in ab- geschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär an- wendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr ver- weist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetz- gebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundes- rechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern - wie im vorliegenden Fall - auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vor- instanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin refor- matorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allen- falls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachse-
Seite 6 — 14 nenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass- nahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen ge- troffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer- den und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Ver- fahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 05. Februar 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 03. Februar 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubün- den konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Nach Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 10. Februar 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Vorab kann festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid der anordnenden Ärztin
Seite 7 — 14 Dr. med. A._____ die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalan- gaben enthält. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob Dr. med. A._____ als Co-Chefärztin der Klinik B._____ berechtigt war, den Patienten mittels fürsorgerischer Unterbringung in die "eigene" Klinik einzuweisen. b) Wie bereits erwähnt, ermöglicht Art. 429 Abs. 1 ZGB den Kantonen "Ärzte und Ärztinnen" neben der KESB als für die fürsorgerische Unterbringung zustän- dig zu bezeichnen. Die Aufzählung ist abschliessend. Die Kantone können neben den Ärzten somit keine anderen Stellen oder Behörden mehr für eine Unterbrin- gung als zuständig erklären. Will ein Kanton von dieser Kompetenz Gebrauch ma- chen, so hat das kantonale Recht die zur Anordnung einer fürsorgerischen Unter- bringung befugten Ärzte und Ärztinnen zu bestimmen. Abgesehen von der bun- desrechtlichen Vorgabe, dass es sich bei diesen Personen um Ärzte im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) handeln muss, besitzen die Kanton bei der Bezeichnung der Ärzte und Ärztinnen vollständige Freiheit. Die Kantone können somit ohne Weiteres eine differenzierte Zuständigkeitsordnung vorsehen oder auch die Ärzteschaft generell als befugt erklären (Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB; Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 429 ZGB). Der Kanton Graubünden hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und hat bei der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts mit Art. 51 EGzZGB eine differenzierte Regelung getroffen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB ist zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundversorgung (lit. a Ziff. 1); mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie (lit. a Ziff. 2); oder mit einem Facharzttitel der Kin- der- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie befugt. Der Begriff "Arzt der Grundversorgung" wird in Art. 22 der Regierungsverordnung zum Kindes- und Er- wachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert. Dazu gehören Ärzte und Ärz- tinnen mit einem Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin und in Kinder- und Ju- gendmedizin sowie in innerer Medizin und als praktischer Arzt als einziger Weiter- bildungstitel. Mit dieser Umschreibung werden insbesondere die Notfalldienst leis- tenden Hausärzte erfasst (dazu: Botschaft zur Teilrevision des EGzZGB (Umset- zung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht) vom 20. September 2011, Heft Nr. 9/2011-2012 1009 ff., S.1062). Neben den zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB ist auch jeder Bezirks- arzt (Abs. 1 lit. b) oder der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung (Abs. 1 lit. c) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Hat ein Arzt die
Seite 8 — 14 fürsorgerische Unterbringung angeordnet, so kann er für dessen Vollzug polizeili- che Hilfe beiziehen (Art. 51 Abs. 2 EGzZGB) und hat den Entscheid der KESB und dem gesetzlichen Vertreter unverzüglich mitzuteilen (Art. 51 Abs. 3 EGzZGB). c) Art. 51 Abs. 1 EGzZGB führt abschliessend aus, welche Ärzte im Kanton Graubünden zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung berechtigt sind. Heute sind somit - dies im Gegensatz zu der Situation vor der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - nicht mehr sämtliche im Kanton praxisberechtigten Ärzte dazu berechtigt. Die vorgenommenen Einschränkungen in Art. 51 Abs. 1 EGzZGB sollen vor allem gewährleisten, dass nur noch Ärzte mit entsprechender Erfahrung eine fürsorgerische Unterbringung anordnen können (vgl. Botschaft Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., S. 1061 f.). Folglich sind alle Ärzte, welche nicht unter Art. 51 Abs. 1 EGzZGB fal- len, nicht zur Anordnung einer Unterbringung berechtigt. Vorliegend hat Dr. med. A._____, Co-Chefärztin der Klinik B._____, den Beschwerdeführer mittels fürsor- gerischer Unterbringung in derselben Klinik B._____ untergebracht, in welcher sie als Ärztin tätig ist. In der standardisierten Unterbringungsverfügung vom 27. Janu- ar 2015 führte Dr. med. A._____ unter der Rubrik, in welcher geprüft wird, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 51 EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV erfüllt werden, mit einem Fragezeichen an, dass sie die Unterbringung in der Funktion einer Bezirks- ärztin angeordnet hat. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Dr. med. A._____ ist Co- Chefärztin der Klinik B._____ und nicht Bezirksärztin des Kantons Graubünden (Liste der Bezirksärzte ist einsehbar unter: http://www.gr.ch/de/publikationen/staatskalender/seiten/staatskalendersuche.aspx ?authorityID=130701, besucht am 10. Februar 2015). Als angestellte Ärztin der Psychiatrischen Dienste Graubünden hat sie denn auch zu Recht nicht angeführt, dass sie eine zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Graubünden zugelas- sene Ärztin ist. In Ermangelung eines auf sie zutreffenden Feldes bei der Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 51 EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV, hat sie ver- mutungsweise einfach das für sie am ehesten zutreffend erscheinende Feld der Bezirksärztin gewählt. Dies hätte sie jedoch bereits an ihrer Kompetenz für die Anordnung einer fürsorglichen Unterbringung zweifeln lassen müssen, da es ihr faktisch nicht möglich war, das standardisierte Verfügungsformular korrekt auszu- füllen. Da Dr. med. A._____ weder eine zur selbständigen Berufsausübung zuge- lassene Ärztin noch Bezirksärztin ist, war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a und b EGzZGB nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung berechtigt. Vorliegend hat Dr. med. A._____ die Unterbringung in dieselbe Klinik angeordnet, in welcher sie als Ärztin die fürsorgerische Unterbringung verfügt hat. Somit wurde
Seite 9 — 14 auch der Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB nicht genüge getan. Nach dieser Bestimmung kann der behandelnde Arzt der "überweisenden Einrich- tung" eine fürsorgerische Unterbringung anordnen. Diese Bestimmung will es bspw. den nicht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB zur selbständigen Berufs- ausübung zugelassenen Ärzte einer Spitaleinrichtung ermöglichen, ebenfalls sol- che Unterbringungen anordnen zu können. Wie aus dem klaren Wortlaut dieser Norm jedoch hervorgeht, muss bei einer solchen Unterbringung zwingend eine Überweisung an eine andere Einrichtung vorgenommen werden. In Graubünden erfasst diese Norm in der Praxis wohl vor allem die Fälle, in welchem der Arzt ei- nes Spitals einen Patienten zur fürsorgerischen Unterbringung in eine Klinik der Psychiatrischen Dienste Graubündens überweist. Die Anordnung einer Unterbrin- gung in die eigene Einrichtung ist im Kanton Graubünden gemäss Art. 51 Abs. 1 EGzZGB somit ausgeschlossen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die zweifellos sachkompetenten Klinikärzte zuständig sein können, Personen in eine andere Ein- richtung als ihre eigene unterzubringen. Ob dies jedoch auch für die verschiede- nen Kliniken der Psychiatrischen Dienste Graubündens untereinander Geltung hat, muss hier nicht beantwortet werden, erscheint aber zumindest zweifelhaft. Hier bleibt anzumerken, dass die in Art. 51 EGzZGB vorgenommene Regelung auch mit der wohl überwiegenden Lehrmeinung übereinstimmt. Diese spricht den Kantonen mit Verweis auf Art. 427 ZGB die Kompetenz ab, Klinikärzten die fürsor- gerische Unterbringung in die eigene Einrichtung zu gestatten. Dass der Bundes- gesetzgeber dies nicht gewollt habe, ergebe sich daraus, dass eine ärztliche Zurückbehaltung in der eigenen Einrichtung gemäss Art. 427 ZGB einzig bei frei- willig Eingetretenen für die Dauer von drei Tagen vorgesehen sei und überdies an zusätzliche Voraussetzungen knüpfe (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 ZGB; Daniel Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenen- schutz, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 429 ZGB; Guillod, a.a.O., N. 17 zu Art. 429). Dieser Meinung ist zuzustimmen. Würde einer Klinik die fürsorgerische Unterbringung in die eigene Einrichtung gestattet werden, würde die geforderte doppelte Kontrolle einer Ein- weisung dahinfallen. Neben dem Einweisungsentscheid muss die Einrichtung die betroffene Person regelmässig aufnehmen. Wohl handelt es sich dabei nicht um einen formellen Entscheid. Es ist aber dennoch regelmässig eine zweite Kontrolle, ob die Unterbringung gerechtfertigt ist. Eine solche unabhängige doppelte Kontrol- le entfiele, wenn Klinikärzte selbständig die Unterbringung anordnen könnten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 ZGB). Zu beachten ist auch, dass gemäss Art. 429 Abs. 3 ZGB und Art. 53 Abs. 1 EGzZGB die Einrichtung bei einer ärztlichen Unterbringung bis sechs Wochen über die Entlassung des Patienten
Seite 10 — 14 entscheidet. Hat - wie im vorliegenden Fall - die Co-Chefärztin eine Unterbringung für sechs Wochen angeordnet, so ist es zumindest zweifelhaft, ob eine unabhän- gige Prüfung durch einen ihr untergeordneten Arzt noch stattfinden kann und der Patient unter Umständen bereits vor dem Ablauf der verfügten Dauer entlassen wird. d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine ärztliche Unterbringung in der Einrichtung, bei der der verfügende Arzt angestellt ist, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 EGzZGB nicht zulässig ist. Dr. med. A._____ war somit nicht berechtigt, den Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B._____ einzuweisen. Mithin ist der Unterbringungsentscheid durch eine nicht zuständige Person ergangen und ist somit nichtig. Die Beschwerde ist aufgrund der formell fehlerhaft ergangenen Unterbringungsverfügung bereits gutzuheissen und der Be- schwerdeführer ist unter diesen Umständen aus der fürsorgerischen Unterbrin- gung zu entlassen. 4.a) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015 beantwortete der Beschwerdeführer diverse Fragen zu der Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik B._____, die derzeitige medikamentöse Behandlung, seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Wohn- und Familiensituation, sowie seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik. Auch wurde er zu dem vom Kantonsge- richt in Auftrag gegeben Kurzgutachten befragt. Das von Dr. med. C._____ erstellte Kurzgutachten hält unter anderem Fest, dass der Beschwerdeführer derzeit an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F.20) leide und der Verdacht auf eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.31.2) bestehe. Zur Vorgeschichte sei berichtet worden, dass der Beschwerdeführer zuletzt per für- sorgerischer Unterbringung vom 30. November 2014 bis am 14. Januar 2015 in der Klinik B._____ hospitalisiert gewesen sei. Dem sei vorausgegangen, dass der Beschwerdeführer in die Wohnung seiner Mutter eindringen wollte. Er habe ihr gedroht, dass er sie fertig mache, wenn sie ihn nicht herein lasse. Anschliessend habe er sie ausgesperrt. Die Mutter und ebenso der Beschwerdeführer haben die Polizei alarmiert. Der Beschwerdeführer wollte von der Polizei zu Bekannten nach O.1_____ gefahren werden. In der Wohnung der Mutter habe er Kinderfotos zer- stört. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe seine Mutter ihn betrogen und habe ihm Geld geklaut. Er habe sie zum Teufel gejagt und gesagt, dass sie sich erschiessen solle. Vor ein paar Tagen habe er eine Eingebung gehabt: er solle sich umbringen. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens habe der Beschwerde-
Seite 11 — 14 führer bei seiner Einweisung für einige Stunden isoliert und fixiert werden müssen. Danach habe er sich ein paar Tage in der geschlossenen Station sehr weinerlich und weiterhin psychotisch verhalten und habe die Medikation verweigert. Nach einem Spaziergang sei der Beschwerdeführer nicht mehr in die Klinik zurückge- kehrt und sei danach nachts lautstark und alkoholisiert im Treppenhaus seines Mietshauses herumgegangen. Er sei von der Polizei aufgegriffen und zurück in die Klinik gebracht worden. Am 6. Januar 2015 habe er erneut seine Wohnung aufge- sucht. Nach Mitteilungen der Nachbarn sei er mit einer Axt im Garten gestanden und habe Drohungen ausgestossen. Schliesslich sei er durch die Polizei in Hand- schellen auf die Station D11 der Klinik B._____ gebracht worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 entlassen werden konnte, habe dieser die verschriebene Medikation selbständig abgesetzt, weshalb er am 27. Januar 2015 erneut wegen psychischen Dekompensationen mit psychotischen Symptomen eingeliefert worden sei. Des Weiteren hielt Dr. med. C._____ in ihrem Kurzgutach- ten fest, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine psychotische Symptomatik mit Angetriebenheit, Gereiztheit und Affektlabilität bestehe. Es sei immer noch notwendig, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf der geschlossenen Abteilung der Klinik verbleibe, bis die akute psychische Phase abgeklungen sei. Es bestehe auch eine Gefahr darin, dass, wenn sich der Beschwerdeführer beeinträchtigt fühle und sich noch in einem deutlich angetriebenen Zustand befinde, er von allfäl- ligen Handlungen nicht zurückschrecken und andere Leute in Verkennung ihrer Absichten gefährden könne. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor krankheits- uneinsichtig, weshalb zu befürchten sei, dass die notwendige Behandlung, insbe- sondere die Medikation bei einer Entlassung aus der geschlossenen Station un- terbleibe und sich das Krankheitsbild schnell wieder verschlechtern würde. b) Auf die Frage des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts, wie die Begutachtung durch Dr. med. C._____ verlaufen sei und was er zu dessen Inhalt und den gemachten Schlussfolgerung meine, führte er aus, dass die Begut- achtung sehr gut verlaufen sei, bis er keine Energie mehr gehabt habe, um weiter- zureden. Der Inhalt des Gutachtens sei korrekt und er sei einverstanden, weiterhin das Tageszentrum der Klinik B._____ zu besuchen, wenn die fürsorgerische Un- terbringung aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer scheint folglich selbst der Meinung zu sein, dass er noch eine gewisse Behandlungsbedürftigkeit aufweise. Diese Selbsteinschätzung deckt sich mit dem Eindruck, den er anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015 beim Kantonsgericht hinterlassen hat und stimmt mit dem dem Gericht vorliegenden Gutachten überein. Er zeigte sich ausserdem bereit, sich weiterhin in der Klinik B._____ behandeln zu lassen. Da
Seite 12 — 14 die aktuelle fürsorgerische Unterbringung aufgrund formeller Fehlerhaftigkeit (E. 3) aufzuheben ist, eine gewisse Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht von der Hand zu weisen ist, sollte durch die Klinik B._____ in erster Linie versucht werden, mit dem Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis eine sei- nem Gesundheitszustand gerecht werdende Behandlung zu vereinbaren (vgl. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB). Falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Im Rahmen dieser Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anord- nen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Eine solche kann beispiels- weise die Verpflichtung beinhalten, regelmässig eine fachliche Beratung oder Be- gleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten (lit. a) oder sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b). An der Hauptverhandlung machte der Beschwerdeführer zudem Ausführungen zu seiner derzeitigen Wohn- und Lebenssituation. Er erklär- te, dass ihm seine Wohnung in Domat/Ems auf Ende Februar gekündet worden sei. Er könne jedoch vorübergehend bei seiner Mutter an der _____strasse 105 wohnen. Es sei nur eine kleine Dreizimmerwohnung und seine Mutter brauche nach einer gewissen Zeit wieder Distanz zu ihm, weil er hyperaktiv sei und mo- mentan keiner Arbeit nachgehe. Auch sei er mit D._____ von der KESB in Kontakt wegen der Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft. In diesem Zusammenhang wird die Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, ange- wiesen, soweit notwendig, für die weitere gesundheitliche Betreuung des Be- schwerdeführers besorgt zu sein, die konkrete Wohnsituation des Beschwerdefüh- rers abzuklären und mit der KESB Nordbünden nötigenfalls die angezeigten Massnahmen zu ergreifen. Sollten die behandelnden Ärzte hingegen zur Einsicht gelangen, dass die Behandlung des heutigen Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers eine fürsorgerische Unterbringung notwendig macht, so sei hier angemerkt, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, einen formell gültigen Unter- bringungsentscheid zu veranlassen. Der Verfügende Arzt hätte selbstverständlich X._____ persönlich zu untersuchen und zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorausset- zungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro-
Seite 13 — 14 zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde vollständig durchge- drungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdever- fahrens von insgesamt Fr. 2'958.--, bestehend aus Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 1'458.-- Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
- Die Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, wird angewiesen im Sinne der Erwägungen die nötigen Abklärungen zu treffen und in Zusammenarbeit mit der KESB Nordbünden allenfalls entsprechende Massnahmen einzuleiten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'958.00.-- (Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 1'458.00.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. Februar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 15
12. Februar 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuar ad hoc Manser In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurde X._____ durch Dr. med. A._____, Co-Chefärztin APD der Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR), gestützt auf Art. 426 und Art. 429 ZGB für sechs Wochen auf die geschlossene Station D11 der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Grund dafür war eine erneute Verschlechterung seiner bekannten paranoiden Schizophrenie. Gemäss Dr. med. A._____ bedürfe X._____ wegen erneuter psy- chischer Dekompensation mit Beziehungsideen und fehlender Krankheitseinsicht seit der Absetzung der Antipsychotika eine Behandlung im stationären Rahmen. B. Hiergegen liess X._____ mit Schreiben vom 27. Januar 2015, welches am
29. Januar 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen ist, Be- schwerde erheben. Er stellte das Begehren um sofortige Entlassung aus der Klinik B._____. C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X._____, zur Art der Behandlung und insbe- sondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiter gegeben seien. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, vom 02. Februar 2015 wurde ausgeführt, dass X._____ zuletzt vom 30. November 2014 bis 14. Januar 2015 bei der PDGR in stationärer Behandlung ge- wesen sei. Entgegen den Vereinbarungen habe er die neuroleptische Medikation reduziert / beendet, so dass es zu einer erneuten psychischen Dekompensation mit Beziehungsideen gekommen sei. Aktuell zeige sich der Patient weiter psycho- tisch, sehr misstrauisch, sei schnell reizüberflutet, beziehe vieles auf sich, weshalb es zuletzt zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten gekommen sei. Er sei weiter nur bedingt krankheits- und behandlungseinsichtig, so dass weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der ge- schlossenen Station nicht ersichtlich seien. Derzeit bestehe aufgrund des be- schriebenen Verhaltens auf der Station eine potenzielle Fremdgefährdung. D. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 02. Februar 2015 wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung von X._____ betraut. Die Gutach- terin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Notwen- digkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, und insbesondere darzule-
Seite 3 — 14 gen, ob und inwiefern ein Bedarf an einer Behandlung der festgestellten psychi- schen Erkrankung beziehungsweise an der Betreuung der betroffenen Person be- stehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Betroffenen beziehungsweise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unter- bliebe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festge- stellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung beziehungsweise Betreu- ung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 04. Februar 2015 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 05. Februar 2015 überbracht. Die Gut- achterin attestiert X._____ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10; F 20.0) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10; F 10.2). Es bestehe des Weiteren der Verdacht auf eine bipolare Störung mit gegenwärtig manischer Episode mit psy- chotischen Symptomen (ICD-10; F 31.2). Vor kurzer Zeit sei es zu einer erneuten psychischen Dekompensation mit Beziehungsideen, fehlender Krankheitseinsicht und starken Stimmungsschwankungen gekommen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin psychotisch und sehr misstrauisch auf der Station. Er beziehe vieles auf sich, weshalb es zuletzt zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor krankheits- uneinsichtig, er habe nach der dritten Hospitalisation seine Medikamente abge- setzt. Es bestehe weiterhin eine psychotische Symptomatik mit Angetriebenheit, Gereiztheit und Affektlabilität. Es sei immer noch notwendig, dass der Patient wei- terhin auf der Klinik auf der geschlossenen Station verbleibe, solange bis die akute psychotische Phase abgeklungen sei. Aufgrund der Selbstüberschätzung könne es nach einem frühzeitigen Austritt auch zu fremd- oder selbstgefährdendem Ver- halten kommen. Andererseits sei die Wohnsituation noch nicht geklärt, da ihm die Wohnung in Domat/Ems per Ende Februar gekündigt worden sei. E. Am 10. Februar 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ persön- lich anwesend war. Die richterliche Befragung bezog sich auf die Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik B._____, die derzeitige medikamentöse Behandlung, die Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers, seine persönli- chen Verhältnisse, insbesondere seine Wohn- und Familiensituation, sowie seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik.
Seite 4 — 14 F. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine ärztlich ange- ordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen An- gelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz- buch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um ge- richtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständi- gen Stelle eingereicht. b) Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht not- wendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 29. Januar 2015 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe zweifels- frei hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der seiner Ansicht nach unge- rechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einver- standen ist und seine sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.a) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsent- scheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beach- ten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Ver- fahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine ab-
Seite 5 — 14 weichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in ab- geschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär an- wendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr ver- weist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetz- gebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundes- rechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern - wie im vorliegenden Fall - auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vor- instanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin refor- matorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allen- falls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachse-
Seite 6 — 14 nenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass- nahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen ge- troffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer- den und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Ver- fahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 05. Februar 2015 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 03. Februar 2015 in der Klinik B._____ persönlich untersuchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Berichte der Psychiatrischen Dienste Graubün- den konsultierte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c) Nach Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 10. Februar 2015 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Vorab kann festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid der anordnenden Ärztin
Seite 7 — 14 Dr. med. A._____ die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalan- gaben enthält. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob Dr. med. A._____ als Co-Chefärztin der Klinik B._____ berechtigt war, den Patienten mittels fürsorgerischer Unterbringung in die "eigene" Klinik einzuweisen. b) Wie bereits erwähnt, ermöglicht Art. 429 Abs. 1 ZGB den Kantonen "Ärzte und Ärztinnen" neben der KESB als für die fürsorgerische Unterbringung zustän- dig zu bezeichnen. Die Aufzählung ist abschliessend. Die Kantone können neben den Ärzten somit keine anderen Stellen oder Behörden mehr für eine Unterbrin- gung als zuständig erklären. Will ein Kanton von dieser Kompetenz Gebrauch ma- chen, so hat das kantonale Recht die zur Anordnung einer fürsorgerischen Unter- bringung befugten Ärzte und Ärztinnen zu bestimmen. Abgesehen von der bun- desrechtlichen Vorgabe, dass es sich bei diesen Personen um Ärzte im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) handeln muss, besitzen die Kanton bei der Bezeichnung der Ärzte und Ärztinnen vollständige Freiheit. Die Kantone können somit ohne Weiteres eine differenzierte Zuständigkeitsordnung vorsehen oder auch die Ärzteschaft generell als befugt erklären (Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB; Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 429 ZGB). Der Kanton Graubünden hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und hat bei der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts mit Art. 51 EGzZGB eine differenzierte Regelung getroffen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB ist zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundversorgung (lit. a Ziff. 1); mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie (lit. a Ziff. 2); oder mit einem Facharzttitel der Kin- der- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie befugt. Der Begriff "Arzt der Grundversorgung" wird in Art. 22 der Regierungsverordnung zum Kindes- und Er- wachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert. Dazu gehören Ärzte und Ärz- tinnen mit einem Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin und in Kinder- und Ju- gendmedizin sowie in innerer Medizin und als praktischer Arzt als einziger Weiter- bildungstitel. Mit dieser Umschreibung werden insbesondere die Notfalldienst leis- tenden Hausärzte erfasst (dazu: Botschaft zur Teilrevision des EGzZGB (Umset- zung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht) vom 20. September 2011, Heft Nr. 9/2011-2012 1009 ff., S.1062). Neben den zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB ist auch jeder Bezirks- arzt (Abs. 1 lit. b) oder der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung (Abs. 1 lit. c) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Hat ein Arzt die
Seite 8 — 14 fürsorgerische Unterbringung angeordnet, so kann er für dessen Vollzug polizeili- che Hilfe beiziehen (Art. 51 Abs. 2 EGzZGB) und hat den Entscheid der KESB und dem gesetzlichen Vertreter unverzüglich mitzuteilen (Art. 51 Abs. 3 EGzZGB). c) Art. 51 Abs. 1 EGzZGB führt abschliessend aus, welche Ärzte im Kanton Graubünden zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung berechtigt sind. Heute sind somit - dies im Gegensatz zu der Situation vor der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - nicht mehr sämtliche im Kanton praxisberechtigten Ärzte dazu berechtigt. Die vorgenommenen Einschränkungen in Art. 51 Abs. 1 EGzZGB sollen vor allem gewährleisten, dass nur noch Ärzte mit entsprechender Erfahrung eine fürsorgerische Unterbringung anordnen können (vgl. Botschaft Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., S. 1061 f.). Folglich sind alle Ärzte, welche nicht unter Art. 51 Abs. 1 EGzZGB fal- len, nicht zur Anordnung einer Unterbringung berechtigt. Vorliegend hat Dr. med. A._____, Co-Chefärztin der Klinik B._____, den Beschwerdeführer mittels fürsor- gerischer Unterbringung in derselben Klinik B._____ untergebracht, in welcher sie als Ärztin tätig ist. In der standardisierten Unterbringungsverfügung vom 27. Janu- ar 2015 führte Dr. med. A._____ unter der Rubrik, in welcher geprüft wird, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 51 EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV erfüllt werden, mit einem Fragezeichen an, dass sie die Unterbringung in der Funktion einer Bezirks- ärztin angeordnet hat. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Dr. med. A._____ ist Co- Chefärztin der Klinik B._____ und nicht Bezirksärztin des Kantons Graubünden (Liste der Bezirksärzte ist einsehbar unter: http://www.gr.ch/de/publikationen/staatskalender/seiten/staatskalendersuche.aspx ?authorityID=130701, besucht am 10. Februar 2015). Als angestellte Ärztin der Psychiatrischen Dienste Graubünden hat sie denn auch zu Recht nicht angeführt, dass sie eine zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Graubünden zugelas- sene Ärztin ist. In Ermangelung eines auf sie zutreffenden Feldes bei der Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 51 EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV, hat sie ver- mutungsweise einfach das für sie am ehesten zutreffend erscheinende Feld der Bezirksärztin gewählt. Dies hätte sie jedoch bereits an ihrer Kompetenz für die Anordnung einer fürsorglichen Unterbringung zweifeln lassen müssen, da es ihr faktisch nicht möglich war, das standardisierte Verfügungsformular korrekt auszu- füllen. Da Dr. med. A._____ weder eine zur selbständigen Berufsausübung zuge- lassene Ärztin noch Bezirksärztin ist, war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a und b EGzZGB nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung berechtigt. Vorliegend hat Dr. med. A._____ die Unterbringung in dieselbe Klinik angeordnet, in welcher sie als Ärztin die fürsorgerische Unterbringung verfügt hat. Somit wurde
Seite 9 — 14 auch der Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB nicht genüge getan. Nach dieser Bestimmung kann der behandelnde Arzt der "überweisenden Einrich- tung" eine fürsorgerische Unterbringung anordnen. Diese Bestimmung will es bspw. den nicht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB zur selbständigen Berufs- ausübung zugelassenen Ärzte einer Spitaleinrichtung ermöglichen, ebenfalls sol- che Unterbringungen anordnen zu können. Wie aus dem klaren Wortlaut dieser Norm jedoch hervorgeht, muss bei einer solchen Unterbringung zwingend eine Überweisung an eine andere Einrichtung vorgenommen werden. In Graubünden erfasst diese Norm in der Praxis wohl vor allem die Fälle, in welchem der Arzt ei- nes Spitals einen Patienten zur fürsorgerischen Unterbringung in eine Klinik der Psychiatrischen Dienste Graubündens überweist. Die Anordnung einer Unterbrin- gung in die eigene Einrichtung ist im Kanton Graubünden gemäss Art. 51 Abs. 1 EGzZGB somit ausgeschlossen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die zweifellos sachkompetenten Klinikärzte zuständig sein können, Personen in eine andere Ein- richtung als ihre eigene unterzubringen. Ob dies jedoch auch für die verschiede- nen Kliniken der Psychiatrischen Dienste Graubündens untereinander Geltung hat, muss hier nicht beantwortet werden, erscheint aber zumindest zweifelhaft. Hier bleibt anzumerken, dass die in Art. 51 EGzZGB vorgenommene Regelung auch mit der wohl überwiegenden Lehrmeinung übereinstimmt. Diese spricht den Kantonen mit Verweis auf Art. 427 ZGB die Kompetenz ab, Klinikärzten die fürsor- gerische Unterbringung in die eigene Einrichtung zu gestatten. Dass der Bundes- gesetzgeber dies nicht gewollt habe, ergebe sich daraus, dass eine ärztliche Zurückbehaltung in der eigenen Einrichtung gemäss Art. 427 ZGB einzig bei frei- willig Eingetretenen für die Dauer von drei Tagen vorgesehen sei und überdies an zusätzliche Voraussetzungen knüpfe (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 ZGB; Daniel Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenen- schutz, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 429 ZGB; Guillod, a.a.O., N. 17 zu Art. 429). Dieser Meinung ist zuzustimmen. Würde einer Klinik die fürsorgerische Unterbringung in die eigene Einrichtung gestattet werden, würde die geforderte doppelte Kontrolle einer Ein- weisung dahinfallen. Neben dem Einweisungsentscheid muss die Einrichtung die betroffene Person regelmässig aufnehmen. Wohl handelt es sich dabei nicht um einen formellen Entscheid. Es ist aber dennoch regelmässig eine zweite Kontrolle, ob die Unterbringung gerechtfertigt ist. Eine solche unabhängige doppelte Kontrol- le entfiele, wenn Klinikärzte selbständig die Unterbringung anordnen könnten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 ZGB). Zu beachten ist auch, dass gemäss Art. 429 Abs. 3 ZGB und Art. 53 Abs. 1 EGzZGB die Einrichtung bei einer ärztlichen Unterbringung bis sechs Wochen über die Entlassung des Patienten
Seite 10 — 14 entscheidet. Hat - wie im vorliegenden Fall - die Co-Chefärztin eine Unterbringung für sechs Wochen angeordnet, so ist es zumindest zweifelhaft, ob eine unabhän- gige Prüfung durch einen ihr untergeordneten Arzt noch stattfinden kann und der Patient unter Umständen bereits vor dem Ablauf der verfügten Dauer entlassen wird. d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine ärztliche Unterbringung in der Einrichtung, bei der der verfügende Arzt angestellt ist, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 EGzZGB nicht zulässig ist. Dr. med. A._____ war somit nicht berechtigt, den Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B._____ einzuweisen. Mithin ist der Unterbringungsentscheid durch eine nicht zuständige Person ergangen und ist somit nichtig. Die Beschwerde ist aufgrund der formell fehlerhaft ergangenen Unterbringungsverfügung bereits gutzuheissen und der Be- schwerdeführer ist unter diesen Umständen aus der fürsorgerischen Unterbrin- gung zu entlassen. 4.a) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015 beantwortete der Beschwerdeführer diverse Fragen zu der Einweisung und den Aufenthalt in der Klinik B._____, die derzeitige medikamentöse Behandlung, seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Wohn- und Familiensituation, sowie seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik. Auch wurde er zu dem vom Kantonsge- richt in Auftrag gegeben Kurzgutachten befragt. Das von Dr. med. C._____ erstellte Kurzgutachten hält unter anderem Fest, dass der Beschwerdeführer derzeit an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F.20) leide und der Verdacht auf eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.31.2) bestehe. Zur Vorgeschichte sei berichtet worden, dass der Beschwerdeführer zuletzt per für- sorgerischer Unterbringung vom 30. November 2014 bis am 14. Januar 2015 in der Klinik B._____ hospitalisiert gewesen sei. Dem sei vorausgegangen, dass der Beschwerdeführer in die Wohnung seiner Mutter eindringen wollte. Er habe ihr gedroht, dass er sie fertig mache, wenn sie ihn nicht herein lasse. Anschliessend habe er sie ausgesperrt. Die Mutter und ebenso der Beschwerdeführer haben die Polizei alarmiert. Der Beschwerdeführer wollte von der Polizei zu Bekannten nach O.1_____ gefahren werden. In der Wohnung der Mutter habe er Kinderfotos zer- stört. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe seine Mutter ihn betrogen und habe ihm Geld geklaut. Er habe sie zum Teufel gejagt und gesagt, dass sie sich erschiessen solle. Vor ein paar Tagen habe er eine Eingebung gehabt: er solle sich umbringen. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens habe der Beschwerde-
Seite 11 — 14 führer bei seiner Einweisung für einige Stunden isoliert und fixiert werden müssen. Danach habe er sich ein paar Tage in der geschlossenen Station sehr weinerlich und weiterhin psychotisch verhalten und habe die Medikation verweigert. Nach einem Spaziergang sei der Beschwerdeführer nicht mehr in die Klinik zurückge- kehrt und sei danach nachts lautstark und alkoholisiert im Treppenhaus seines Mietshauses herumgegangen. Er sei von der Polizei aufgegriffen und zurück in die Klinik gebracht worden. Am 6. Januar 2015 habe er erneut seine Wohnung aufge- sucht. Nach Mitteilungen der Nachbarn sei er mit einer Axt im Garten gestanden und habe Drohungen ausgestossen. Schliesslich sei er durch die Polizei in Hand- schellen auf die Station D11 der Klinik B._____ gebracht worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 entlassen werden konnte, habe dieser die verschriebene Medikation selbständig abgesetzt, weshalb er am 27. Januar 2015 erneut wegen psychischen Dekompensationen mit psychotischen Symptomen eingeliefert worden sei. Des Weiteren hielt Dr. med. C._____ in ihrem Kurzgutach- ten fest, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine psychotische Symptomatik mit Angetriebenheit, Gereiztheit und Affektlabilität bestehe. Es sei immer noch notwendig, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf der geschlossenen Abteilung der Klinik verbleibe, bis die akute psychische Phase abgeklungen sei. Es bestehe auch eine Gefahr darin, dass, wenn sich der Beschwerdeführer beeinträchtigt fühle und sich noch in einem deutlich angetriebenen Zustand befinde, er von allfäl- ligen Handlungen nicht zurückschrecken und andere Leute in Verkennung ihrer Absichten gefährden könne. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor krankheits- uneinsichtig, weshalb zu befürchten sei, dass die notwendige Behandlung, insbe- sondere die Medikation bei einer Entlassung aus der geschlossenen Station un- terbleibe und sich das Krankheitsbild schnell wieder verschlechtern würde. b) Auf die Frage des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts, wie die Begutachtung durch Dr. med. C._____ verlaufen sei und was er zu dessen Inhalt und den gemachten Schlussfolgerung meine, führte er aus, dass die Begut- achtung sehr gut verlaufen sei, bis er keine Energie mehr gehabt habe, um weiter- zureden. Der Inhalt des Gutachtens sei korrekt und er sei einverstanden, weiterhin das Tageszentrum der Klinik B._____ zu besuchen, wenn die fürsorgerische Un- terbringung aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer scheint folglich selbst der Meinung zu sein, dass er noch eine gewisse Behandlungsbedürftigkeit aufweise. Diese Selbsteinschätzung deckt sich mit dem Eindruck, den er anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015 beim Kantonsgericht hinterlassen hat und stimmt mit dem dem Gericht vorliegenden Gutachten überein. Er zeigte sich ausserdem bereit, sich weiterhin in der Klinik B._____ behandeln zu lassen. Da
Seite 12 — 14 die aktuelle fürsorgerische Unterbringung aufgrund formeller Fehlerhaftigkeit (E. 3) aufzuheben ist, eine gewisse Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht von der Hand zu weisen ist, sollte durch die Klinik B._____ in erster Linie versucht werden, mit dem Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis eine sei- nem Gesundheitszustand gerecht werdende Behandlung zu vereinbaren (vgl. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB). Falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Im Rahmen dieser Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anord- nen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGzZGB). Eine solche kann beispiels- weise die Verpflichtung beinhalten, regelmässig eine fachliche Beratung oder Be- gleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten (lit. a) oder sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (lit. b). An der Hauptverhandlung machte der Beschwerdeführer zudem Ausführungen zu seiner derzeitigen Wohn- und Lebenssituation. Er erklär- te, dass ihm seine Wohnung in Domat/Ems auf Ende Februar gekündet worden sei. Er könne jedoch vorübergehend bei seiner Mutter an der _____strasse 105 wohnen. Es sei nur eine kleine Dreizimmerwohnung und seine Mutter brauche nach einer gewissen Zeit wieder Distanz zu ihm, weil er hyperaktiv sei und mo- mentan keiner Arbeit nachgehe. Auch sei er mit D._____ von der KESB in Kontakt wegen der Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft. In diesem Zusammenhang wird die Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, ange- wiesen, soweit notwendig, für die weitere gesundheitliche Betreuung des Be- schwerdeführers besorgt zu sein, die konkrete Wohnsituation des Beschwerdefüh- rers abzuklären und mit der KESB Nordbünden nötigenfalls die angezeigten Massnahmen zu ergreifen. Sollten die behandelnden Ärzte hingegen zur Einsicht gelangen, dass die Behandlung des heutigen Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers eine fürsorgerische Unterbringung notwendig macht, so sei hier angemerkt, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, einen formell gültigen Unter- bringungsentscheid zu veranlassen. Der Verfügende Arzt hätte selbstverständlich X._____ persönlich zu untersuchen und zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorausset- zungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro-
Seite 13 — 14 zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde vollständig durchge- drungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdever- fahrens von insgesamt Fr. 2'958.--, bestehend aus Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 1'458.-- Gutachterkosten, zu Lasten des Kantons Graubünden.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik B._____, wird angewiesen im Sinne der Erwägungen die nötigen Abklärungen zu treffen und in Zusammenarbeit mit der KESB Nordbünden allenfalls entsprechende Massnahmen einzuleiten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'958.00.-- (Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 1'458.00.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: