Verfahrenskosten etc. | KES Kindesschutzrecht (allgemein)
Sachverhalt
A. X._____, geboren am _____1964, ist die Tochter von A._____. Sie ist ver- heiratet mit B._____. Aus ihrer früheren Ehe mit C._____ entstammen die beiden Söhne D._____ (geb. am _____1997) und E._____ (geb. am _____2000). B. A._____ verstarb am 07. September 2013. Mit letztwilliger Verfügung vom
28. April 2011 vermachte sie ihren beiden Enkeln D._____ und E._____ je CHF 40'000.00 zu Ausbildungszwecken. Als Willensvollstreckerin wurde F._____ be- zeichnet und mit Verfügung des Bezirksgerichts Plessur vom 11. Oktober 2013 als solche bescheinigt. C. Mit Schreiben vom 08. September 2014 beantragte die Willensvollstreckerin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden, dass die an D._____ und E._____ ausgerichteten Vermächtnisse von je CHF 40'000.00 zum Schutze des Kindesvermögens und zur zweckmässigen Verwendung unter Vermögensbeistandschaft zu stellen seien. Zur Begründung wurde im Wesentli- chen ausgeführt, dass die Familie X.B._____ seit längerer Zeit finanzielle Proble- me habe. Das vorhandene Einkommen würde den finanziellen Ansprüchen der Familie bei weitem nicht genügen. Es bestehe die Gefahr, dass die Legate in zweckwidriger Weise und innert kürzester Zeit verbraucht werden würden. So ha- be X._____ vom Mai 2013 bis zum Tod ihrer Mutter am 07. September 2013 un- befugter Weise ca. CHF 150'000.00 vom Konto von A._____ sel. abgehoben (für das Konto ihrer Mutter hatte X._____ seit 08. Dezember 2012 eine Vollmacht). Das Geld habe sie auf ihr Konto überweisen lassen bzw. bar abgehoben. Alleine vom 01. August 2013 bis 07. September 2013 habe sie CHF 67'000.00 abgeho- ben und bereits am 04. November 2013 habe X._____ ihr per Mail mitgeteilt, dass ihr das Geld ausgehen würde und sie dringend CHF 30'000.00 brauche. Seither habe ihr X._____ immer wieder mitgeteilt, dass es am Nötigsten für sie und ihre Kinder fehle und sie dringend Geld aus dem Nachlass brauchen würde. X._____ sei anscheinend nicht fähig, mit Geld umzugehen und daher auch nicht fähig, die Legate von D._____ und E._____ entsprechend dem Willen der Erblasserin zu verwalten. D. Am 12. September 2014 erkundigte sich X._____ bei der KESB Nordbün- den, ob die Behörde etwas mit der Verzögerung der Auszahlung der beiden Ver- mächtnisse an ihrer Kinder zu tun habe. Die Vermächtnisse hätten schon lange ausbezahlt sein sollen.
Seite 3 — 11 E. Am 01. Oktober 2014 suchte die KESB Nordbünden das Gespräch mit der Willensvollstreckerin bezüglich ihres Antrags auf Einsetzung einer Vermögensbei- standschaft. Die Willensvollstreckerin teilte mit, dass A._____ sel. gewusst habe, dass ihre Tochter nicht mit Geld umgehen könne. Ursprünglich hätte der Erbteil von X._____ daher auch als Rente ausbezahlt werden sollen. Auf Druck von X._____ habe A._____ sel. jedoch kurz vor ihrem Tod das Testament dahinge- hend abgeändert, dass X._____ nicht eine Rente, sondern eine einmalige Zahlung erhalte. Der Bruder von X._____ erhalte nach wie vor eine Rente. Die Erblasserin sei lange Zeit vor ihrem Tod krank und auch hospitalisiert gewesen. In dieser Zeit habe sich X._____ um die finanziellen Geschäfte der Erblasserin gekümmert. Dafür wurde ihr der uneingeschränkte Zugriff auf die Konti von A._____ sel. ge- währt. X._____ habe in der Zeit von Mai bis November 2013 mit der Vollmacht ca. CHF 200'000.00 abgehoben. Der Verbleib dieses Geldes sei unklar. Wahrschein- lich sei sie damit in die Ferien gegangen. Auch sei unklar, ob die Erblasserin all die Bezüge effektiv genehmigt habe. Bezüglich den allfällig unautorisierten Abhe- bungen vom Konto der Erblasserin wolle sie kein Strafverfahren einleiten. Damit der Bruder von X._____ kein Nachteil bei der Erbteilung erleide, werde sie jedoch darauf bestehen, dass ihr diese Abbuchungen an den Erbteil anzurechnen seien. Aus den beiden Vermächtnissen habe sie auf Anfrage von X._____ bereits CHF 2730.00 für ein GA für D._____ und CHF 130.00 für Ausbildungszwecke von E._____ ausbezahlt. Sie befürchte stark, dass die Vermächtnisse von insgesamt CHF 80'000.00 von X._____ zweckentfremdet werden würden. F. Auf Anfrage der KESB Nordbünden belegte die Willensvollstreckerin am 08. Oktober 2014 ihre mündlichen und schriftlichen Aussagen mit den entsprechen- den Dokumenten. G. Am 14. Oktober fand zwischen der KESB Nordbünden und X._____, vertre- ten durch lic. iur. Mauro Lardi, ein Erstgespräch betreffend Kindesvermögens- schutzmassnahmen statt. X._____ bestritt an diesem Gespräch, dass sie - mit Ausnahme von CHF 15'000.00 - Gelder ohne das Einverständnis ihrer Mutter be- zogen habe. D._____ absolviere eine Ausbildung als Mediamatiker und E._____ gehe in die zweite Sekundarklasse mit dem Ziel eine kaufmännische Ausbildung zu absolvieren. Die IV übernehme CHF 5'200.00 an den Ausbildungskosten von D._____. Der Vater von D._____ und E._____ komme seiner Unterhaltspflicht nach. Er bezahle monatlich CHF 1'000.00 und die Kinderzulagen. Die Verwaltung der Vermächtnisse wolle sie ihren Kindern überlassen. Rechtsanwalt Lardi fügte hinzu, dass es bei den Abbuchungen vom Konto von A._____ sel. um einen Ge- samtbetrag von CHF 170'000.00 handle. Der Betrag von CHF 80'000.00 für ein
Seite 4 — 11 neues Auto sei seines Wissens dem Erbe angerechnet worden. Der Umgang sei- ner Mandantin mit ihren vorhandenen finanziellen Mitteln sei im Jahr 2013 nicht gerade vorbildlich gewesen. Die diversen Abbuchungen würden auch Streitpunkt der laufenden Erbteilung bilden. X._____ stellte sodann eine Zusammenstellung bezüglich der Verwendung der vom Konto ihrer verstorbenen Mutter bezogenen Gelder in Aussicht. Die Zusammenstellung wurde von ihrem (ehemaligen) Rechts- vertreter am 16. Oktober 2014 der KESB Nordbünden zugestellt. H. Am 09. Dezember 2014 wurden D._____ und E._____ von der KESB Nordbünden betreffend Errichtung einer Vermögensverwaltungsbeistandschaft angehört. D._____ äusserte sich dahin, dass er eine Vermögensverwaltung durch einen Beistand nicht sinnvoll finde, da er in fünf Monaten ohnehin 18 Jahre alt werde. Auch E._____ vertrat die Meinung, dass ein Beistand nicht nötig sei, da er wisse wie man mit Geld umgehe und habe sich bei den Banken auch schon er- kundigt, welche den besten Zins bezahle. Beide erklärten sich jedoch bereit, mit einem allfälligen Beistand zusammenzuarbeiten. I. Am 28. November 2014 wurde X._____ von der KESB Nordbünden zur Behördensitzung vom 16. Dezember 2014 betreffend der Errichtung von Vermö- gensverwaltungsbeistandschaften für D._____ und E._____ eingeladen. Sie wur- de darauf aufmerksam gemacht, dass sie anstelle der Teilnahme auch eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Ausserdem wurde X._____ darauf aufmerksam gemacht, dass mit jeder Abklärung der KESB Verfahrenskosten ent- stehen, wobei diese vorliegend demjenigen Elternteil auferlegt werden, welcher die elterliche Sorge innehabe. Damit die KESB prüfen könne, ob unter gewissen Umständen von einer Kostenauferlegung abzusehen sei, hätten X._____ und ihr Ehemann nähere Angaben zu ihrer Finanz- und Vermögenssituation zu machen. Sollte die KESB keine Unterlagen diesbezüglich erhalten, gehe die Behörde davon aus, dass X._____ in der Lage sei, allfällige Verfahrenskosten zu bezahlen. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2014 gab X._____ bekannt, dass sie nicht an der Behördensitzung teilnehmen werde, weil sie dies als unnötig finde. Sie sei nicht einverstanden, dass für ihre Kinder Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaf- ten errichtet würden und sei auch keineswegs bereit, irgendwelche Kosten dafür zu tragen. Gleichzeitig verzichteten X._____ und B._____ darauf, Angaben zu ih- ren finanziellen Verhältnissen zu machen und zeigten sich ausdrücklich mit der Auferlegung der Verfahrenskosten einverstanden. J Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 16. Dezember 2014 (mitgeteilt am
08. Januar 2015) wurde durch die KESB Nordbünden im Wesentlichen entschie-
Seite 5 — 11 den, dass zum Schutze der Vermächtnisse von D._____ und E._____ von je CHF 40'000.00, welche ihnen aus der Erbschaft von A._____ sel. zugefallen sind, für E._____ eine Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaft errichtet werde und für das an D._____ zufallende Vermächtnis die Hinterlegung angeordnet werde. X._____ wurde die elterliche Sorge bezüglich der Verwaltung des E._____ zufal- lenden Vermächtnisses teilentzogen. Als Kindesvermögensverwaltungsbeistand für E._____ wurde Jürg Sutter von der Berufsbeistandschaft Plessur ernannt. Die Verfahrenskosten von CHF 700.00 wurden X._____ auferlegt. K. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 23. Januar 2015 beim Kan- tonsgericht von Graubünden Einsprache (recte Beschwerde). Darin erhebt sie in mannigfaltiger Weise Vorwürfe an die Adresse der KESB und die Willensvollstre- ckerin. Dass das Vermächtnis für D._____ auf ein Sperrkonto überwiesen worden sei, habe sie zur Kenntnis genommen; ebenso, dass für E._____ ein Kindsvermö- gensverwaltungsbeistand eingesetzt worden sei. In der Hauptsache rügt sie, dass sie nicht einverstanden sei, dass sie für Kosten im Zusammenhang mit dem Ent- scheid vom 16. Dezember 2014 der KESB Nordbünden aufkommen soll. L. Mit Beschwerdeantwort vom 02. März 2015 beantragte die KESB Nordbün- den die Abweisung der Beschwerde sowie ein Verlegen der Kosten- und Entschä- digungsfolgen nach Gesetz. Im Weiteren wurde auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen. M. X._____ wurde mit Schreiben vom 18. März 2015 durch das Kantonsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass, falls sie finanziell nicht in der Lage sei, allfälli- ge Gerichtsgebühren zu bezahlen, sie dem Gericht darlegen müsse, dass derart besondere Umstände vorliegen würden. Am 19. März 2015 überbrachte X._____ dem Kantonsgericht Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse von ihr und ihrem Ehemann. N. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuchs (ZGB; SR 210) kann gegen Entscheide der Kindesschutzschutz- behörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60
Seite 6 — 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Im angefochtenen Entscheid wird u. A. für E._____ eine Kindsvermögensbei- standschaft errichtet und der Mutter X._____ die elterliche Sorge diesbezüglich teilentzogen. Sie ist als unmittelbar Betroffene des Entscheids somit klar zu des- sen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte innert Rechtsmittelfrist eine schrift- liche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb darauf einzutreten ist. c) Am 18. März 2015 wurde der Beschwerde von X._____ die aufschiebende Wirkung (Ziff. 7 des Entscheiddispositivs) durch das Kantonsgericht von Graubün- den gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden
Seite 7 — 11 Vorschriften enthält (vgl. Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizial- maxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrens- grundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Pro- zesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 16. Dezember 2014 (vgl. Akten KESB act. 151), mit welchem die Hinterlegung des Vermächtnisses für D._____ angeordnet und für das zufallende Vermächtnis von E._____ eine Kinds- vermögensverwaltungsbeistandschaft errichtet wurde, wobei die Verfahrenskosten für den Entscheid im Umfang von CHF 700.00 X._____ überbunden wurden. In der Hauptsache rügt sie, dass sie für die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 16. Dezember 2014 der KESB Nordbünden aufkommen soll. Die Massnahmen der KESB seien nicht im Sinne ihrer verstorbenen Mutter gewe- sen und auch nicht im Testament erwähnt. Sie habe immer wieder geschrieben, dass sie nicht Auftraggeberin der Massnahmen sei und somit auch nicht für allfäl- lige Kosten aufkommen werde. b) Aus den Akten zeigt sich klar, dass der Entscheid der KESB Nordbünden zur Errichtung einer Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaft für E._____ und die Hinterlegung des Vermächtnisses von D._____ offensichtlich richtig ist und sogar dringend geboten war. Der verschwenderische Bezug der Beschwerdefüh- rerin von beinahe CHF 170'000.00 vom Konto ihrer Mutter, zeigt klar auf, dass sie
Seite 8 — 11 nicht mit Geld umgehen kann (vgl. Akten KESB act. 118 ff.). Die Geldmittel wur- den innert kürzester Zeit verbraucht, wobei auch ein grösserer Betrag für Ferien und elektronische Geräte (PCs, DVD-Player) ausgegeben wurde. Dies obwohl die Familie nach eigenen Angaben seit längerem unter dem Existenzminimum lebt (vgl. Akten KESB u.a. act. 110.8 bis 110.10 und 114). Der (ehemalige) Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin hat sich dann selbst dahingehend geäussert, dass der Umgang seiner Mandantin mit ihren vorhandenen finanziellen Mitteln im Jahr 2013 nicht gerade vorbildlich gewesen sei (Akten KESB act. 114). Nach dem durch die Akten gezeichneten Bild mit fehlenden finanziellen Mitteln, dem ver- schwenderischen Umgang der Beschwerdeführerin mit den ihr zur Verfügung ste- henden Geldmitteln sowie dem Drängen auf Auszahlung von Geldmitteln aus der Erbschaft (act. 110.8 bis 110.10) und der Legate erscheint die sorgfältige Verwal- tung der beiden an D._____ und E._____ ausgerichteten Legate durch ihre Mutter nicht hinreichend gewährleistet und die Gefahr gross, dass die Gelder nicht be- stimmungsgemäss Verwendung werden. c/aa) Nach Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (grundsätzlich) Kosten erhoben (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). In Kindesschutzverfahren sind diese Kosten von den Eltern oder wenn diese geschieden sind, von dem sorgeberechtigen oder dem unterhalts- pflichtigen Elternteil zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB; Botschaft zur Teilrevision des EgzZGB (Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht), vom 20. September 2011, Heft Nr. 9/2011-2012 1009 ff., S. 1070 f.). Beim Vorliegen be- sonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wer- den, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Nach Art. 28 Abs. 1 KESV rechtfertigt sich ein Kostenverzicht bei Kindesschutzmassnahmen u.a., wenn das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (lit. b) oder wenn die Personen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann folglich nach Prüfung allfälliger besonderer Umstände in ihrem Hauptent- scheid auf eine Kostenauflage verzichten. c/bb) Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob bei der Beschwerde- führerin besondere Umstände im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vorliegen. Al- lerdings besteht im Rahmen der Zumutbarkeit eine Mitwirkungspflicht der betref- fenden Partei. So hat die Beschwerdeführerin bspw. die zur Darlegung der beson-
Seite 9 — 11 deren Umstände geeigneten Unterlagen bezüglich Einkommen/Existenzminimum einzureichen. Mit Schreiben vom 28. November 2015 an den (ehemaligen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Akten KESB act. 125) wurde ausdrück- lich darauf aufmerksam gemacht, dass mit jeder Abklärung der KESB Verfahrens- kosten entstehen und diese im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin als In- haberin der elterlichen Sorge auferlegt werden. Damit die KESB Nordbünden prü- fen könne, ob unter gewissen Umständen von der Auferlegung der Verfahrenskos- ten abgesehen werden könne, wurden X._____ und B._____ aufgefordert, nähere Angaben zu ihrer Finanz- und Vermögenssituation zu machen. Sie wurden darum gebeten, das beigelegte Faktenblatt (Akten KESB act. 129.1) auszufüllen und die Angaben bezüglich ihren finanziellen Verhältnissen mit aktuellen Belegen zu bestätigen. Am 09. Dezember 2014 überbrachte die Beschwerdeführerin der KESB Nordbünden ein Schreiben, welchem sie auch das oben genannte Fakten- blatt beigelegt hatte. Auch wenn sie in diesem Schreiben ausführte, dass sie kei- nesfalls mit der Einsetzung eines Beistandes einverstanden sei und nicht für allfäl- lig entstandene Kosten aufkommen werde, verzichteten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf die Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse und gaben in widersprüchlicher Weise sogar an, ausdrücklich mit der Auferlegung der Kosten einverstanden zu sein. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit der Kostenauflage nicht einverstanden ist, so hat sie je- denfalls ihre Mitwirkungspflicht vor der KESB Nordbünden trotz Aufforderung ver- weigert. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Befreiung von den Verfah- renskosten nicht, womit ihr die entstandenen Kosten von CHF 700.00 für das Ver- fahren vor der KESB Nordbünden zu Recht auferlegt wurden. Die auferlegten Kos- ten bewegen sich überdies im vorgegebenen Rahmen (vgl. Art. 25 ff. KESV) und erweisen sich aufgrund des nötig gewordenen Aufwandes für den Entscheid mit zahlreichem Schriftenwechsel sowie der Durchführung von Besprechungen und Anhörungen auch als verhältnismässig. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht die Auftraggeberin der Massnahmen der KESB Nordbünden sei und diese auch nicht dem Willen ihrer verstorbenen Mutter entsprechen würden, er- weisen sich aufgrund der im Gesetz klar festgehaltenen Kostentragungspflicht (vgl. E. 3c/aa) als unbehelflich. 4. Nicht eingegangen werden kann auf die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin betreffend die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erbteilung. Ihre Vor- bringen, dass sie zu wenig geerbt habe, gewisse Beträge zu Unrecht an ihr Erbe angerechnet worden seien und die Willensvollstreckerin sich am Erbe bereichert
Seite 10 — 11 habe, stehen nicht in einem Zusammenhang mit dem Entscheid der KESB vom
16. Dezember 2014. 5. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Die Kosten des Beschwer- deverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Bei diesem Aus- gang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Angesichts der vor Kantonsgericht dargelegten knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerde- führerin (act. B1 bis B6) wird gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren verzichtet bzw. entschieden, dass die Kosten von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden verbleiben. 6. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor- ganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 11 — 11 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 April 2011 vermachte sie ihren beiden Enkeln D._____ und E._____ je CHF 40'000.00 zu Ausbildungszwecken. Als Willensvollstreckerin wurde F._____ be- zeichnet und mit Verfügung des Bezirksgerichts Plessur vom 11. Oktober 2013 als solche bescheinigt. C. Mit Schreiben vom 08. September 2014 beantragte die Willensvollstreckerin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden, dass die an D._____ und E._____ ausgerichteten Vermächtnisse von je CHF 40'000.00 zum Schutze des Kindesvermögens und zur zweckmässigen Verwendung unter Vermögensbeistandschaft zu stellen seien. Zur Begründung wurde im Wesentli- chen ausgeführt, dass die Familie X.B._____ seit längerer Zeit finanzielle Proble- me habe. Das vorhandene Einkommen würde den finanziellen Ansprüchen der Familie bei weitem nicht genügen. Es bestehe die Gefahr, dass die Legate in zweckwidriger Weise und innert kürzester Zeit verbraucht werden würden. So ha- be X._____ vom Mai 2013 bis zum Tod ihrer Mutter am 07. September 2013 un- befugter Weise ca. CHF 150'000.00 vom Konto von A._____ sel. abgehoben (für das Konto ihrer Mutter hatte X._____ seit 08. Dezember 2012 eine Vollmacht). Das Geld habe sie auf ihr Konto überweisen lassen bzw. bar abgehoben. Alleine vom 01. August 2013 bis 07. September 2013 habe sie CHF 67'000.00 abgeho- ben und bereits am 04. November 2013 habe X._____ ihr per Mail mitgeteilt, dass ihr das Geld ausgehen würde und sie dringend CHF 30'000.00 brauche. Seither habe ihr X._____ immer wieder mitgeteilt, dass es am Nötigsten für sie und ihre Kinder fehle und sie dringend Geld aus dem Nachlass brauchen würde. X._____ sei anscheinend nicht fähig, mit Geld umzugehen und daher auch nicht fähig, die Legate von D._____ und E._____ entsprechend dem Willen der Erblasserin zu verwalten. D. Am 12. September 2014 erkundigte sich X._____ bei der KESB Nordbün- den, ob die Behörde etwas mit der Verzögerung der Auszahlung der beiden Ver- mächtnisse an ihrer Kinder zu tun habe. Die Vermächtnisse hätten schon lange ausbezahlt sein sollen.
Seite 3 — 11 E. Am 01. Oktober 2014 suchte die KESB Nordbünden das Gespräch mit der Willensvollstreckerin bezüglich ihres Antrags auf Einsetzung einer Vermögensbei- standschaft. Die Willensvollstreckerin teilte mit, dass A._____ sel. gewusst habe, dass ihre Tochter nicht mit Geld umgehen könne. Ursprünglich hätte der Erbteil von X._____ daher auch als Rente ausbezahlt werden sollen. Auf Druck von X._____ habe A._____ sel. jedoch kurz vor ihrem Tod das Testament dahinge- hend abgeändert, dass X._____ nicht eine Rente, sondern eine einmalige Zahlung erhalte. Der Bruder von X._____ erhalte nach wie vor eine Rente. Die Erblasserin sei lange Zeit vor ihrem Tod krank und auch hospitalisiert gewesen. In dieser Zeit habe sich X._____ um die finanziellen Geschäfte der Erblasserin gekümmert. Dafür wurde ihr der uneingeschränkte Zugriff auf die Konti von A._____ sel. ge- währt. X._____ habe in der Zeit von Mai bis November 2013 mit der Vollmacht ca. CHF 200'000.00 abgehoben. Der Verbleib dieses Geldes sei unklar. Wahrschein- lich sei sie damit in die Ferien gegangen. Auch sei unklar, ob die Erblasserin all die Bezüge effektiv genehmigt habe. Bezüglich den allfällig unautorisierten Abhe- bungen vom Konto der Erblasserin wolle sie kein Strafverfahren einleiten. Damit der Bruder von X._____ kein Nachteil bei der Erbteilung erleide, werde sie jedoch darauf bestehen, dass ihr diese Abbuchungen an den Erbteil anzurechnen seien. Aus den beiden Vermächtnissen habe sie auf Anfrage von X._____ bereits CHF 2730.00 für ein GA für D._____ und CHF 130.00 für Ausbildungszwecke von E._____ ausbezahlt. Sie befürchte stark, dass die Vermächtnisse von insgesamt CHF 80'000.00 von X._____ zweckentfremdet werden würden. F. Auf Anfrage der KESB Nordbünden belegte die Willensvollstreckerin am 08. Oktober 2014 ihre mündlichen und schriftlichen Aussagen mit den entsprechen- den Dokumenten. G. Am 14. Oktober fand zwischen der KESB Nordbünden und X._____, vertre- ten durch lic. iur. Mauro Lardi, ein Erstgespräch betreffend Kindesvermögens- schutzmassnahmen statt. X._____ bestritt an diesem Gespräch, dass sie - mit Ausnahme von CHF 15'000.00 - Gelder ohne das Einverständnis ihrer Mutter be- zogen habe. D._____ absolviere eine Ausbildung als Mediamatiker und E._____ gehe in die zweite Sekundarklasse mit dem Ziel eine kaufmännische Ausbildung zu absolvieren. Die IV übernehme CHF 5'200.00 an den Ausbildungskosten von D._____. Der Vater von D._____ und E._____ komme seiner Unterhaltspflicht nach. Er bezahle monatlich CHF 1'000.00 und die Kinderzulagen. Die Verwaltung der Vermächtnisse wolle sie ihren Kindern überlassen. Rechtsanwalt Lardi fügte hinzu, dass es bei den Abbuchungen vom Konto von A._____ sel. um einen Ge- samtbetrag von CHF 170'000.00 handle. Der Betrag von CHF 80'000.00 für ein
Seite 4 — 11 neues Auto sei seines Wissens dem Erbe angerechnet worden. Der Umgang sei- ner Mandantin mit ihren vorhandenen finanziellen Mitteln sei im Jahr 2013 nicht gerade vorbildlich gewesen. Die diversen Abbuchungen würden auch Streitpunkt der laufenden Erbteilung bilden. X._____ stellte sodann eine Zusammenstellung bezüglich der Verwendung der vom Konto ihrer verstorbenen Mutter bezogenen Gelder in Aussicht. Die Zusammenstellung wurde von ihrem (ehemaligen) Rechts- vertreter am 16. Oktober 2014 der KESB Nordbünden zugestellt. H. Am 09. Dezember 2014 wurden D._____ und E._____ von der KESB Nordbünden betreffend Errichtung einer Vermögensverwaltungsbeistandschaft angehört. D._____ äusserte sich dahin, dass er eine Vermögensverwaltung durch einen Beistand nicht sinnvoll finde, da er in fünf Monaten ohnehin 18 Jahre alt werde. Auch E._____ vertrat die Meinung, dass ein Beistand nicht nötig sei, da er wisse wie man mit Geld umgehe und habe sich bei den Banken auch schon er- kundigt, welche den besten Zins bezahle. Beide erklärten sich jedoch bereit, mit einem allfälligen Beistand zusammenzuarbeiten. I. Am 28. November 2014 wurde X._____ von der KESB Nordbünden zur Behördensitzung vom 16. Dezember 2014 betreffend der Errichtung von Vermö- gensverwaltungsbeistandschaften für D._____ und E._____ eingeladen. Sie wur- de darauf aufmerksam gemacht, dass sie anstelle der Teilnahme auch eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Ausserdem wurde X._____ darauf aufmerksam gemacht, dass mit jeder Abklärung der KESB Verfahrenskosten ent- stehen, wobei diese vorliegend demjenigen Elternteil auferlegt werden, welcher die elterliche Sorge innehabe. Damit die KESB prüfen könne, ob unter gewissen Umständen von einer Kostenauferlegung abzusehen sei, hätten X._____ und ihr Ehemann nähere Angaben zu ihrer Finanz- und Vermögenssituation zu machen. Sollte die KESB keine Unterlagen diesbezüglich erhalten, gehe die Behörde davon aus, dass X._____ in der Lage sei, allfällige Verfahrenskosten zu bezahlen. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2014 gab X._____ bekannt, dass sie nicht an der Behördensitzung teilnehmen werde, weil sie dies als unnötig finde. Sie sei nicht einverstanden, dass für ihre Kinder Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaf- ten errichtet würden und sei auch keineswegs bereit, irgendwelche Kosten dafür zu tragen. Gleichzeitig verzichteten X._____ und B._____ darauf, Angaben zu ih- ren finanziellen Verhältnissen zu machen und zeigten sich ausdrücklich mit der Auferlegung der Verfahrenskosten einverstanden. J Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 16. Dezember 2014 (mitgeteilt am
08. Januar 2015) wurde durch die KESB Nordbünden im Wesentlichen entschie-
Seite 5 — 11 den, dass zum Schutze der Vermächtnisse von D._____ und E._____ von je CHF 40'000.00, welche ihnen aus der Erbschaft von A._____ sel. zugefallen sind, für E._____ eine Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaft errichtet werde und für das an D._____ zufallende Vermächtnis die Hinterlegung angeordnet werde. X._____ wurde die elterliche Sorge bezüglich der Verwaltung des E._____ zufal- lenden Vermächtnisses teilentzogen. Als Kindesvermögensverwaltungsbeistand für E._____ wurde Jürg Sutter von der Berufsbeistandschaft Plessur ernannt. Die Verfahrenskosten von CHF 700.00 wurden X._____ auferlegt. K. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 23. Januar 2015 beim Kan- tonsgericht von Graubünden Einsprache (recte Beschwerde). Darin erhebt sie in mannigfaltiger Weise Vorwürfe an die Adresse der KESB und die Willensvollstre- ckerin. Dass das Vermächtnis für D._____ auf ein Sperrkonto überwiesen worden sei, habe sie zur Kenntnis genommen; ebenso, dass für E._____ ein Kindsvermö- gensverwaltungsbeistand eingesetzt worden sei. In der Hauptsache rügt sie, dass sie nicht einverstanden sei, dass sie für Kosten im Zusammenhang mit dem Ent- scheid vom 16. Dezember 2014 der KESB Nordbünden aufkommen soll. L. Mit Beschwerdeantwort vom 02. März 2015 beantragte die KESB Nordbün- den die Abweisung der Beschwerde sowie ein Verlegen der Kosten- und Entschä- digungsfolgen nach Gesetz. Im Weiteren wurde auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen. M. X._____ wurde mit Schreiben vom 18. März 2015 durch das Kantonsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass, falls sie finanziell nicht in der Lage sei, allfälli- ge Gerichtsgebühren zu bezahlen, sie dem Gericht darlegen müsse, dass derart besondere Umstände vorliegen würden. Am 19. März 2015 überbrachte X._____ dem Kantonsgericht Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse von ihr und ihrem Ehemann. N. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuchs (ZGB; SR 210) kann gegen Entscheide der Kindesschutzschutz- behörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60
Seite 6 — 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Im angefochtenen Entscheid wird u. A. für E._____ eine Kindsvermögensbei- standschaft errichtet und der Mutter X._____ die elterliche Sorge diesbezüglich teilentzogen. Sie ist als unmittelbar Betroffene des Entscheids somit klar zu des- sen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte innert Rechtsmittelfrist eine schrift- liche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb darauf einzutreten ist. c) Am 18. März 2015 wurde der Beschwerde von X._____ die aufschiebende Wirkung (Ziff. 7 des Entscheiddispositivs) durch das Kantonsgericht von Graubün- den gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden
Seite 7 — 11 Vorschriften enthält (vgl. Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizial- maxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrens- grundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Pro- zesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 16. Dezember 2014 (vgl. Akten KESB act. 151), mit welchem die Hinterlegung des Vermächtnisses für D._____ angeordnet und für das zufallende Vermächtnis von E._____ eine Kinds- vermögensverwaltungsbeistandschaft errichtet wurde, wobei die Verfahrenskosten für den Entscheid im Umfang von CHF 700.00 X._____ überbunden wurden. In der Hauptsache rügt sie, dass sie für die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 16. Dezember 2014 der KESB Nordbünden aufkommen soll. Die Massnahmen der KESB seien nicht im Sinne ihrer verstorbenen Mutter gewe- sen und auch nicht im Testament erwähnt. Sie habe immer wieder geschrieben, dass sie nicht Auftraggeberin der Massnahmen sei und somit auch nicht für allfäl- lige Kosten aufkommen werde. b) Aus den Akten zeigt sich klar, dass der Entscheid der KESB Nordbünden zur Errichtung einer Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaft für E._____ und die Hinterlegung des Vermächtnisses von D._____ offensichtlich richtig ist und sogar dringend geboten war. Der verschwenderische Bezug der Beschwerdefüh- rerin von beinahe CHF 170'000.00 vom Konto ihrer Mutter, zeigt klar auf, dass sie
Seite 8 — 11 nicht mit Geld umgehen kann (vgl. Akten KESB act. 118 ff.). Die Geldmittel wur- den innert kürzester Zeit verbraucht, wobei auch ein grösserer Betrag für Ferien und elektronische Geräte (PCs, DVD-Player) ausgegeben wurde. Dies obwohl die Familie nach eigenen Angaben seit längerem unter dem Existenzminimum lebt (vgl. Akten KESB u.a. act. 110.8 bis 110.10 und 114). Der (ehemalige) Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin hat sich dann selbst dahingehend geäussert, dass der Umgang seiner Mandantin mit ihren vorhandenen finanziellen Mitteln im Jahr 2013 nicht gerade vorbildlich gewesen sei (Akten KESB act. 114). Nach dem durch die Akten gezeichneten Bild mit fehlenden finanziellen Mitteln, dem ver- schwenderischen Umgang der Beschwerdeführerin mit den ihr zur Verfügung ste- henden Geldmitteln sowie dem Drängen auf Auszahlung von Geldmitteln aus der Erbschaft (act. 110.8 bis 110.10) und der Legate erscheint die sorgfältige Verwal- tung der beiden an D._____ und E._____ ausgerichteten Legate durch ihre Mutter nicht hinreichend gewährleistet und die Gefahr gross, dass die Gelder nicht be- stimmungsgemäss Verwendung werden. c/aa) Nach Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (grundsätzlich) Kosten erhoben (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). In Kindesschutzverfahren sind diese Kosten von den Eltern oder wenn diese geschieden sind, von dem sorgeberechtigen oder dem unterhalts- pflichtigen Elternteil zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB; Botschaft zur Teilrevision des EgzZGB (Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht), vom 20. September 2011, Heft Nr. 9/2011-2012 1009 ff., S. 1070 f.). Beim Vorliegen be- sonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wer- den, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Nach Art. 28 Abs. 1 KESV rechtfertigt sich ein Kostenverzicht bei Kindesschutzmassnahmen u.a., wenn das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (lit. b) oder wenn die Personen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann folglich nach Prüfung allfälliger besonderer Umstände in ihrem Hauptent- scheid auf eine Kostenauflage verzichten. c/bb) Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob bei der Beschwerde- führerin besondere Umstände im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vorliegen. Al- lerdings besteht im Rahmen der Zumutbarkeit eine Mitwirkungspflicht der betref- fenden Partei. So hat die Beschwerdeführerin bspw. die zur Darlegung der beson-
Seite 9 — 11 deren Umstände geeigneten Unterlagen bezüglich Einkommen/Existenzminimum einzureichen. Mit Schreiben vom 28. November 2015 an den (ehemaligen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Akten KESB act. 125) wurde ausdrück- lich darauf aufmerksam gemacht, dass mit jeder Abklärung der KESB Verfahrens- kosten entstehen und diese im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin als In- haberin der elterlichen Sorge auferlegt werden. Damit die KESB Nordbünden prü- fen könne, ob unter gewissen Umständen von der Auferlegung der Verfahrenskos- ten abgesehen werden könne, wurden X._____ und B._____ aufgefordert, nähere Angaben zu ihrer Finanz- und Vermögenssituation zu machen. Sie wurden darum gebeten, das beigelegte Faktenblatt (Akten KESB act. 129.1) auszufüllen und die Angaben bezüglich ihren finanziellen Verhältnissen mit aktuellen Belegen zu bestätigen. Am 09. Dezember 2014 überbrachte die Beschwerdeführerin der KESB Nordbünden ein Schreiben, welchem sie auch das oben genannte Fakten- blatt beigelegt hatte. Auch wenn sie in diesem Schreiben ausführte, dass sie kei- nesfalls mit der Einsetzung eines Beistandes einverstanden sei und nicht für allfäl- lig entstandene Kosten aufkommen werde, verzichteten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf die Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse und gaben in widersprüchlicher Weise sogar an, ausdrücklich mit der Auferlegung der Kosten einverstanden zu sein. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit der Kostenauflage nicht einverstanden ist, so hat sie je- denfalls ihre Mitwirkungspflicht vor der KESB Nordbünden trotz Aufforderung ver- weigert. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Befreiung von den Verfah- renskosten nicht, womit ihr die entstandenen Kosten von CHF 700.00 für das Ver- fahren vor der KESB Nordbünden zu Recht auferlegt wurden. Die auferlegten Kos- ten bewegen sich überdies im vorgegebenen Rahmen (vgl. Art. 25 ff. KESV) und erweisen sich aufgrund des nötig gewordenen Aufwandes für den Entscheid mit zahlreichem Schriftenwechsel sowie der Durchführung von Besprechungen und Anhörungen auch als verhältnismässig. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht die Auftraggeberin der Massnahmen der KESB Nordbünden sei und diese auch nicht dem Willen ihrer verstorbenen Mutter entsprechen würden, er- weisen sich aufgrund der im Gesetz klar festgehaltenen Kostentragungspflicht (vgl. E. 3c/aa) als unbehelflich. 4. Nicht eingegangen werden kann auf die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin betreffend die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erbteilung. Ihre Vor- bringen, dass sie zu wenig geerbt habe, gewisse Beträge zu Unrecht an ihr Erbe angerechnet worden seien und die Willensvollstreckerin sich am Erbe bereichert
Seite 10 — 11 habe, stehen nicht in einem Zusammenhang mit dem Entscheid der KESB vom
16. Dezember 2014. 5. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Die Kosten des Beschwer- deverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Bei diesem Aus- gang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Angesichts der vor Kantonsgericht dargelegten knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerde- führerin (act. B1 bis B6) wird gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren verzichtet bzw. entschieden, dass die Kosten von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden verbleiben. 6. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor- ganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 11 — 11 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 13
12. Juni 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Manser In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 16. Dezember 2014, mitgeteilt am 8. Januar 2015, in Sachen Beschwerdeführerin, betreffend Verfahrenskosten etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____1964, ist die Tochter von A._____. Sie ist ver- heiratet mit B._____. Aus ihrer früheren Ehe mit C._____ entstammen die beiden Söhne D._____ (geb. am _____1997) und E._____ (geb. am _____2000). B. A._____ verstarb am 07. September 2013. Mit letztwilliger Verfügung vom
28. April 2011 vermachte sie ihren beiden Enkeln D._____ und E._____ je CHF 40'000.00 zu Ausbildungszwecken. Als Willensvollstreckerin wurde F._____ be- zeichnet und mit Verfügung des Bezirksgerichts Plessur vom 11. Oktober 2013 als solche bescheinigt. C. Mit Schreiben vom 08. September 2014 beantragte die Willensvollstreckerin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden, dass die an D._____ und E._____ ausgerichteten Vermächtnisse von je CHF 40'000.00 zum Schutze des Kindesvermögens und zur zweckmässigen Verwendung unter Vermögensbeistandschaft zu stellen seien. Zur Begründung wurde im Wesentli- chen ausgeführt, dass die Familie X.B._____ seit längerer Zeit finanzielle Proble- me habe. Das vorhandene Einkommen würde den finanziellen Ansprüchen der Familie bei weitem nicht genügen. Es bestehe die Gefahr, dass die Legate in zweckwidriger Weise und innert kürzester Zeit verbraucht werden würden. So ha- be X._____ vom Mai 2013 bis zum Tod ihrer Mutter am 07. September 2013 un- befugter Weise ca. CHF 150'000.00 vom Konto von A._____ sel. abgehoben (für das Konto ihrer Mutter hatte X._____ seit 08. Dezember 2012 eine Vollmacht). Das Geld habe sie auf ihr Konto überweisen lassen bzw. bar abgehoben. Alleine vom 01. August 2013 bis 07. September 2013 habe sie CHF 67'000.00 abgeho- ben und bereits am 04. November 2013 habe X._____ ihr per Mail mitgeteilt, dass ihr das Geld ausgehen würde und sie dringend CHF 30'000.00 brauche. Seither habe ihr X._____ immer wieder mitgeteilt, dass es am Nötigsten für sie und ihre Kinder fehle und sie dringend Geld aus dem Nachlass brauchen würde. X._____ sei anscheinend nicht fähig, mit Geld umzugehen und daher auch nicht fähig, die Legate von D._____ und E._____ entsprechend dem Willen der Erblasserin zu verwalten. D. Am 12. September 2014 erkundigte sich X._____ bei der KESB Nordbün- den, ob die Behörde etwas mit der Verzögerung der Auszahlung der beiden Ver- mächtnisse an ihrer Kinder zu tun habe. Die Vermächtnisse hätten schon lange ausbezahlt sein sollen.
Seite 3 — 11 E. Am 01. Oktober 2014 suchte die KESB Nordbünden das Gespräch mit der Willensvollstreckerin bezüglich ihres Antrags auf Einsetzung einer Vermögensbei- standschaft. Die Willensvollstreckerin teilte mit, dass A._____ sel. gewusst habe, dass ihre Tochter nicht mit Geld umgehen könne. Ursprünglich hätte der Erbteil von X._____ daher auch als Rente ausbezahlt werden sollen. Auf Druck von X._____ habe A._____ sel. jedoch kurz vor ihrem Tod das Testament dahinge- hend abgeändert, dass X._____ nicht eine Rente, sondern eine einmalige Zahlung erhalte. Der Bruder von X._____ erhalte nach wie vor eine Rente. Die Erblasserin sei lange Zeit vor ihrem Tod krank und auch hospitalisiert gewesen. In dieser Zeit habe sich X._____ um die finanziellen Geschäfte der Erblasserin gekümmert. Dafür wurde ihr der uneingeschränkte Zugriff auf die Konti von A._____ sel. ge- währt. X._____ habe in der Zeit von Mai bis November 2013 mit der Vollmacht ca. CHF 200'000.00 abgehoben. Der Verbleib dieses Geldes sei unklar. Wahrschein- lich sei sie damit in die Ferien gegangen. Auch sei unklar, ob die Erblasserin all die Bezüge effektiv genehmigt habe. Bezüglich den allfällig unautorisierten Abhe- bungen vom Konto der Erblasserin wolle sie kein Strafverfahren einleiten. Damit der Bruder von X._____ kein Nachteil bei der Erbteilung erleide, werde sie jedoch darauf bestehen, dass ihr diese Abbuchungen an den Erbteil anzurechnen seien. Aus den beiden Vermächtnissen habe sie auf Anfrage von X._____ bereits CHF 2730.00 für ein GA für D._____ und CHF 130.00 für Ausbildungszwecke von E._____ ausbezahlt. Sie befürchte stark, dass die Vermächtnisse von insgesamt CHF 80'000.00 von X._____ zweckentfremdet werden würden. F. Auf Anfrage der KESB Nordbünden belegte die Willensvollstreckerin am 08. Oktober 2014 ihre mündlichen und schriftlichen Aussagen mit den entsprechen- den Dokumenten. G. Am 14. Oktober fand zwischen der KESB Nordbünden und X._____, vertre- ten durch lic. iur. Mauro Lardi, ein Erstgespräch betreffend Kindesvermögens- schutzmassnahmen statt. X._____ bestritt an diesem Gespräch, dass sie - mit Ausnahme von CHF 15'000.00 - Gelder ohne das Einverständnis ihrer Mutter be- zogen habe. D._____ absolviere eine Ausbildung als Mediamatiker und E._____ gehe in die zweite Sekundarklasse mit dem Ziel eine kaufmännische Ausbildung zu absolvieren. Die IV übernehme CHF 5'200.00 an den Ausbildungskosten von D._____. Der Vater von D._____ und E._____ komme seiner Unterhaltspflicht nach. Er bezahle monatlich CHF 1'000.00 und die Kinderzulagen. Die Verwaltung der Vermächtnisse wolle sie ihren Kindern überlassen. Rechtsanwalt Lardi fügte hinzu, dass es bei den Abbuchungen vom Konto von A._____ sel. um einen Ge- samtbetrag von CHF 170'000.00 handle. Der Betrag von CHF 80'000.00 für ein
Seite 4 — 11 neues Auto sei seines Wissens dem Erbe angerechnet worden. Der Umgang sei- ner Mandantin mit ihren vorhandenen finanziellen Mitteln sei im Jahr 2013 nicht gerade vorbildlich gewesen. Die diversen Abbuchungen würden auch Streitpunkt der laufenden Erbteilung bilden. X._____ stellte sodann eine Zusammenstellung bezüglich der Verwendung der vom Konto ihrer verstorbenen Mutter bezogenen Gelder in Aussicht. Die Zusammenstellung wurde von ihrem (ehemaligen) Rechts- vertreter am 16. Oktober 2014 der KESB Nordbünden zugestellt. H. Am 09. Dezember 2014 wurden D._____ und E._____ von der KESB Nordbünden betreffend Errichtung einer Vermögensverwaltungsbeistandschaft angehört. D._____ äusserte sich dahin, dass er eine Vermögensverwaltung durch einen Beistand nicht sinnvoll finde, da er in fünf Monaten ohnehin 18 Jahre alt werde. Auch E._____ vertrat die Meinung, dass ein Beistand nicht nötig sei, da er wisse wie man mit Geld umgehe und habe sich bei den Banken auch schon er- kundigt, welche den besten Zins bezahle. Beide erklärten sich jedoch bereit, mit einem allfälligen Beistand zusammenzuarbeiten. I. Am 28. November 2014 wurde X._____ von der KESB Nordbünden zur Behördensitzung vom 16. Dezember 2014 betreffend der Errichtung von Vermö- gensverwaltungsbeistandschaften für D._____ und E._____ eingeladen. Sie wur- de darauf aufmerksam gemacht, dass sie anstelle der Teilnahme auch eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Ausserdem wurde X._____ darauf aufmerksam gemacht, dass mit jeder Abklärung der KESB Verfahrenskosten ent- stehen, wobei diese vorliegend demjenigen Elternteil auferlegt werden, welcher die elterliche Sorge innehabe. Damit die KESB prüfen könne, ob unter gewissen Umständen von einer Kostenauferlegung abzusehen sei, hätten X._____ und ihr Ehemann nähere Angaben zu ihrer Finanz- und Vermögenssituation zu machen. Sollte die KESB keine Unterlagen diesbezüglich erhalten, gehe die Behörde davon aus, dass X._____ in der Lage sei, allfällige Verfahrenskosten zu bezahlen. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2014 gab X._____ bekannt, dass sie nicht an der Behördensitzung teilnehmen werde, weil sie dies als unnötig finde. Sie sei nicht einverstanden, dass für ihre Kinder Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaf- ten errichtet würden und sei auch keineswegs bereit, irgendwelche Kosten dafür zu tragen. Gleichzeitig verzichteten X._____ und B._____ darauf, Angaben zu ih- ren finanziellen Verhältnissen zu machen und zeigten sich ausdrücklich mit der Auferlegung der Verfahrenskosten einverstanden. J Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 16. Dezember 2014 (mitgeteilt am
08. Januar 2015) wurde durch die KESB Nordbünden im Wesentlichen entschie-
Seite 5 — 11 den, dass zum Schutze der Vermächtnisse von D._____ und E._____ von je CHF 40'000.00, welche ihnen aus der Erbschaft von A._____ sel. zugefallen sind, für E._____ eine Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaft errichtet werde und für das an D._____ zufallende Vermächtnis die Hinterlegung angeordnet werde. X._____ wurde die elterliche Sorge bezüglich der Verwaltung des E._____ zufal- lenden Vermächtnisses teilentzogen. Als Kindesvermögensverwaltungsbeistand für E._____ wurde Jürg Sutter von der Berufsbeistandschaft Plessur ernannt. Die Verfahrenskosten von CHF 700.00 wurden X._____ auferlegt. K. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ am 23. Januar 2015 beim Kan- tonsgericht von Graubünden Einsprache (recte Beschwerde). Darin erhebt sie in mannigfaltiger Weise Vorwürfe an die Adresse der KESB und die Willensvollstre- ckerin. Dass das Vermächtnis für D._____ auf ein Sperrkonto überwiesen worden sei, habe sie zur Kenntnis genommen; ebenso, dass für E._____ ein Kindsvermö- gensverwaltungsbeistand eingesetzt worden sei. In der Hauptsache rügt sie, dass sie nicht einverstanden sei, dass sie für Kosten im Zusammenhang mit dem Ent- scheid vom 16. Dezember 2014 der KESB Nordbünden aufkommen soll. L. Mit Beschwerdeantwort vom 02. März 2015 beantragte die KESB Nordbün- den die Abweisung der Beschwerde sowie ein Verlegen der Kosten- und Entschä- digungsfolgen nach Gesetz. Im Weiteren wurde auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen. M. X._____ wurde mit Schreiben vom 18. März 2015 durch das Kantonsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass, falls sie finanziell nicht in der Lage sei, allfälli- ge Gerichtsgebühren zu bezahlen, sie dem Gericht darlegen müsse, dass derart besondere Umstände vorliegen würden. Am 19. März 2015 überbrachte X._____ dem Kantonsgericht Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse von ihr und ihrem Ehemann. N. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuchs (ZGB; SR 210) kann gegen Entscheide der Kindesschutzschutz- behörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60
Seite 6 — 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Im angefochtenen Entscheid wird u. A. für E._____ eine Kindsvermögensbei- standschaft errichtet und der Mutter X._____ die elterliche Sorge diesbezüglich teilentzogen. Sie ist als unmittelbar Betroffene des Entscheids somit klar zu des- sen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte innert Rechtsmittelfrist eine schrift- liche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb darauf einzutreten ist. c) Am 18. März 2015 wurde der Beschwerde von X._____ die aufschiebende Wirkung (Ziff. 7 des Entscheiddispositivs) durch das Kantonsgericht von Graubün- den gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden
Seite 7 — 11 Vorschriften enthält (vgl. Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizial- maxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrens- grundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Pro- zesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 16. Dezember 2014 (vgl. Akten KESB act. 151), mit welchem die Hinterlegung des Vermächtnisses für D._____ angeordnet und für das zufallende Vermächtnis von E._____ eine Kinds- vermögensverwaltungsbeistandschaft errichtet wurde, wobei die Verfahrenskosten für den Entscheid im Umfang von CHF 700.00 X._____ überbunden wurden. In der Hauptsache rügt sie, dass sie für die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 16. Dezember 2014 der KESB Nordbünden aufkommen soll. Die Massnahmen der KESB seien nicht im Sinne ihrer verstorbenen Mutter gewe- sen und auch nicht im Testament erwähnt. Sie habe immer wieder geschrieben, dass sie nicht Auftraggeberin der Massnahmen sei und somit auch nicht für allfäl- lige Kosten aufkommen werde. b) Aus den Akten zeigt sich klar, dass der Entscheid der KESB Nordbünden zur Errichtung einer Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaft für E._____ und die Hinterlegung des Vermächtnisses von D._____ offensichtlich richtig ist und sogar dringend geboten war. Der verschwenderische Bezug der Beschwerdefüh- rerin von beinahe CHF 170'000.00 vom Konto ihrer Mutter, zeigt klar auf, dass sie
Seite 8 — 11 nicht mit Geld umgehen kann (vgl. Akten KESB act. 118 ff.). Die Geldmittel wur- den innert kürzester Zeit verbraucht, wobei auch ein grösserer Betrag für Ferien und elektronische Geräte (PCs, DVD-Player) ausgegeben wurde. Dies obwohl die Familie nach eigenen Angaben seit längerem unter dem Existenzminimum lebt (vgl. Akten KESB u.a. act. 110.8 bis 110.10 und 114). Der (ehemalige) Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin hat sich dann selbst dahingehend geäussert, dass der Umgang seiner Mandantin mit ihren vorhandenen finanziellen Mitteln im Jahr 2013 nicht gerade vorbildlich gewesen sei (Akten KESB act. 114). Nach dem durch die Akten gezeichneten Bild mit fehlenden finanziellen Mitteln, dem ver- schwenderischen Umgang der Beschwerdeführerin mit den ihr zur Verfügung ste- henden Geldmitteln sowie dem Drängen auf Auszahlung von Geldmitteln aus der Erbschaft (act. 110.8 bis 110.10) und der Legate erscheint die sorgfältige Verwal- tung der beiden an D._____ und E._____ ausgerichteten Legate durch ihre Mutter nicht hinreichend gewährleistet und die Gefahr gross, dass die Gelder nicht be- stimmungsgemäss Verwendung werden. c/aa) Nach Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (grundsätzlich) Kosten erhoben (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). In Kindesschutzverfahren sind diese Kosten von den Eltern oder wenn diese geschieden sind, von dem sorgeberechtigen oder dem unterhalts- pflichtigen Elternteil zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB; Botschaft zur Teilrevision des EgzZGB (Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht), vom 20. September 2011, Heft Nr. 9/2011-2012 1009 ff., S. 1070 f.). Beim Vorliegen be- sonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wer- den, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Nach Art. 28 Abs. 1 KESV rechtfertigt sich ein Kostenverzicht bei Kindesschutzmassnahmen u.a., wenn das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (lit. b) oder wenn die Personen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann folglich nach Prüfung allfälliger besonderer Umstände in ihrem Hauptent- scheid auf eine Kostenauflage verzichten. c/bb) Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob bei der Beschwerde- führerin besondere Umstände im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vorliegen. Al- lerdings besteht im Rahmen der Zumutbarkeit eine Mitwirkungspflicht der betref- fenden Partei. So hat die Beschwerdeführerin bspw. die zur Darlegung der beson-
Seite 9 — 11 deren Umstände geeigneten Unterlagen bezüglich Einkommen/Existenzminimum einzureichen. Mit Schreiben vom 28. November 2015 an den (ehemaligen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Akten KESB act. 125) wurde ausdrück- lich darauf aufmerksam gemacht, dass mit jeder Abklärung der KESB Verfahrens- kosten entstehen und diese im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin als In- haberin der elterlichen Sorge auferlegt werden. Damit die KESB Nordbünden prü- fen könne, ob unter gewissen Umständen von der Auferlegung der Verfahrenskos- ten abgesehen werden könne, wurden X._____ und B._____ aufgefordert, nähere Angaben zu ihrer Finanz- und Vermögenssituation zu machen. Sie wurden darum gebeten, das beigelegte Faktenblatt (Akten KESB act. 129.1) auszufüllen und die Angaben bezüglich ihren finanziellen Verhältnissen mit aktuellen Belegen zu bestätigen. Am 09. Dezember 2014 überbrachte die Beschwerdeführerin der KESB Nordbünden ein Schreiben, welchem sie auch das oben genannte Fakten- blatt beigelegt hatte. Auch wenn sie in diesem Schreiben ausführte, dass sie kei- nesfalls mit der Einsetzung eines Beistandes einverstanden sei und nicht für allfäl- lig entstandene Kosten aufkommen werde, verzichteten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf die Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse und gaben in widersprüchlicher Weise sogar an, ausdrücklich mit der Auferlegung der Kosten einverstanden zu sein. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit der Kostenauflage nicht einverstanden ist, so hat sie je- denfalls ihre Mitwirkungspflicht vor der KESB Nordbünden trotz Aufforderung ver- weigert. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Befreiung von den Verfah- renskosten nicht, womit ihr die entstandenen Kosten von CHF 700.00 für das Ver- fahren vor der KESB Nordbünden zu Recht auferlegt wurden. Die auferlegten Kos- ten bewegen sich überdies im vorgegebenen Rahmen (vgl. Art. 25 ff. KESV) und erweisen sich aufgrund des nötig gewordenen Aufwandes für den Entscheid mit zahlreichem Schriftenwechsel sowie der Durchführung von Besprechungen und Anhörungen auch als verhältnismässig. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht die Auftraggeberin der Massnahmen der KESB Nordbünden sei und diese auch nicht dem Willen ihrer verstorbenen Mutter entsprechen würden, er- weisen sich aufgrund der im Gesetz klar festgehaltenen Kostentragungspflicht (vgl. E. 3c/aa) als unbehelflich. 4. Nicht eingegangen werden kann auf die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin betreffend die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erbteilung. Ihre Vor- bringen, dass sie zu wenig geerbt habe, gewisse Beträge zu Unrecht an ihr Erbe angerechnet worden seien und die Willensvollstreckerin sich am Erbe bereichert
Seite 10 — 11 habe, stehen nicht in einem Zusammenhang mit dem Entscheid der KESB vom
16. Dezember 2014. 5. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Die Kosten des Beschwer- deverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Bei diesem Aus- gang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Angesichts der vor Kantonsgericht dargelegten knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerde- führerin (act. B1 bis B6) wird gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren verzichtet bzw. entschieden, dass die Kosten von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden verbleiben. 6. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor- ganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: