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ZK1 2014 50

Graubünden · 2014-05-08 · Deutsch GR

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 20. April 2014 wurde X._____ durch Dr. med. A._____ gestützt auf Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für die maximal zulässige Dauer von sechs Wochen in der Klinik B._____ fürsorge- risch untergebracht. Hintergrund der Unterbringung war, dass X._____ zuvor in eine Polizeikontrolle geraten war und den Polizisten gegenüber geäussert habe, seine Mutter verprügeln zu wollen. Aufgrund diverser Vorfälle in der Vergangen- heit habe man diese Drohung ernst genommen und den Bezirksarzt Dr. med. A._____ herbeigerufen. Dieser stellte eine psychotische Symptomatik mit Wahn- vorstellungen fest und liess X._____ wegen Selbst- und Fremdgefährdung in Poli- zeibegleitung mit der Ambulanz in die Klinik B._____ bringen (vgl. dazu das Schreiben von Dr. med. A._____ in act. 03.2). B. Gegen diese ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 23. April 2014 (Poststempel

24. April 2014) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde und beantragte seine Entlassung. C. Mit Schreiben vom 25. April 2014 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Be- richt zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik und forderte gleich- zeitig die wesentlichen Patientenakten an. Gemäss dem Bericht der Psychiatri- schen Dienste Graubünden (PDGR) vom 30. April 2014 (vgl. act. 03) habe sich die anfängliche psychotische Symptomatik und Agitiertheit des Beschwerdeführers nach einer medikamentösen Notfallbehandlung in den ersten Tagen des Klinikauf- enthalts gebessert. Eine weiterführende Medikation habe der Beschwerdeführer jedoch strikte abgelehnt und sich zeitweise gar in seinem Zimmer verbarrikadiert. Er habe nicht nur Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen, sondern wiederholt auch massive Todesdrohungen geäussert und sich zur Abwehr von potentiellen Eindringlingen mit einer Eisenstange bewaffnet. Wegen massiver Fremdgefähr- dung sei die Polizei hinzugezogen worden, welche er ebenfalls bedroht habe, be- vor er habe überwältigt und fixiert werden können. An der fürsorgerischen Unter- bringung sei weiterhin festzuhalten, da weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich seien. Ihrem Bericht vom 30. April 2014 legten die PDGR die ärzt- liche Einweisungsverfügung vom 20. April 2014, ein Schreiben von Dr. med. A._____ an die Klinik B._____ vom 22. April 2014, den Eintrittsbericht sowie den Behandlungsplan bei (vgl. act. 03.1-03.4).

Seite 3 — 13 D. Gemäss telefonischer Auskunft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de (KESB) Prättigau/Davos hat diese Kenntnis von der fürsorgerischen Unterbrin- gung des Beschwerdeführers, da sie von der Polizei entsprechend informiert wor- den sei (vgl. Aktennotiz in act. 04). Der Beschwerdeführer sei bei ihr aber nicht aktenkundig. Weil er in O.1_____ nur Wochenendaufenthalter sei und ansonsten in O.2_____ im Kanton Bern wohne, habe Herr C._____ von der KESB Prätti- gau/Davos mit der KESB Mittelland-Süd Kontakt aufgenommen. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom

2. Mai 2014 wurde Dr. med. A._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho- therapie, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Das Gutachten sollte sich über des- sen Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbrin- gung äussern und insbesondere darlegen, ob und inwiefern ein Behandlungsbe- darf bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn eine Behandlung oder Betreuung unterbleiben würde. Des Weiteren sollte Dr. med. A._____ die Frage beantworten, ob sich aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung aufdränge oder ob allfällige ambulante Al- ternativen bestünden, wobei sie auch darüber Auskunft zu geben habe, ob der Beschwerdeführer über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfü- ge. Das entsprechende Kurzgutachten von Dr. med. A._____, welches nach ei- nem Besuch des Beschwerdeführers in der Klinik B._____, in Rücksprache mit dessen Eltern sowie den behandelnden Ärzten vor Ort und unter Beizug der Pati- entenakten verfasst worden ist, datiert vom 5. Mai 2014. Darin attestiert die Gut- achterin dem Beschwerdeführer eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1), welche bereits beim Eintritt in die Klinik durch die behandelnden Ärzte diagnostiziert worden sei. Anlässlich ihres Besuches in der Klinik sei kein Gespräch mit dem Beschwerdeführer möglich ge- wesen, da dieser stark benommen gewesen und in den kurzen wachen Momenten total desorientiert und verwirrt gewesen sei. Stattdessen habe sie mit den Eltern des Beschwerdeführers telefoniert, welche ihr bestätigt hätten, dass er sich seit einigen Monaten zunehmend aggressiv und psychisch auffällig verhalten habe. Angesichts der schweren Drohungen und Gewaltausbrüchen − vor ca. drei Jahren habe er die Mutter im Streit mit einem Stuhl verletzt und vor kurzem habe er die Mutter am Telefon mit dem Tode bedroht und daraufhin den Jeep des Vaters de- moliert − sei kaum mehr abzuschätzen, zu was er imstande sei. Insgesamt hätten

Seite 4 — 13 sich die Eltern erleichtert gezeigt, dass ihr Sohn derzeit in der Klinik untergebracht sei. Sie würden sehr hoffen, dass er mit kompetenter Unterstützung "einen Aus- weg aus diesem Tunnel findet". Gemäss den Ausführungen von Dr. med. A._____ befindet sich der Beschwerdeführer in einem hochpsychotischen Zustand und es bestehen konkrete Gefahren für Leib und Leben Dritter. Insbesondere wenn er sich beeinträchtigt und verfolgt fühle und sich in einem deutlich angetriebenen Zu- stand befinde, könne er seine Handlungen nicht kontrollieren oder beeinflussen. In den psychotischen Phasen verfüge er über keinerlei Krankheitseinsicht und sei deshalb auch nicht bereit, Medikamente einzunehmen. Wenn die medikamentöse Behandlung im jetzigen Zustand unterbleiben würde, könne sich das Krankheits- bild rasch verschlechtern und der Beschwerdeführer wieder sozial umtriebiger und bedrohend werden. Aus diesem Grunde sei die derzeitige Unterbringung auf der geschlossenen Station D11/12 der Klinik B._____ zum jetzigen Zeitpunkt die bestmögliche Unterbringungsform; eine ambulante Behandlung sei mangels Ko- operationsbereitschaft und infolge des instabilen psychischen Zustandes nicht möglich. Dr. med. A._____ schliesst ihr Gutachten deshalb mit der Empfehlung, an der fürsorgerischen Unterbringung festzuhalten und diese zu verlängern. F. Das Gutachten von Frau Dr. med. A._____ vom 5. Mai 2014 wird dem Be- schwerdeführer und der Klinik B._____ zusammen mit dem vorliegenden Ent- scheid mitgeteilt. G. Auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine ärztlich ange- ordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdein- stanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat sich der Be- schwerdeführer mit seinem Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgeri- schen Unterbringung an die hierfür zuständige Stelle gewendet. b) Gegen eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 und Abs. 2 ZGB). Eine

Seite 5 — 13 Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 23. April 2014 (Poststempel 24. April

2014) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus der Eingabe – trotz falscher Bezeichnung als Rekurs – mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und entlassen werden möchte, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde einzutreten. 2.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der an- gefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Schliesslich war Dr. med. A._____ als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelas- sener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Ver- ordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anord- nung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ legitimiert. b) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsent- scheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beach- ten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Ver- fahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine ab- weichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler

Seite 6 — 13 Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in ab- geschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär an- wendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr ver- weist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetz- gebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundes- rechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern – wie im vorliegenden Fall – auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vor- instanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin refor- matorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allen- falls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass-

Seite 7 — 13 nahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen ge- troffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). c) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer- den und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Ver- fahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 5. Mai 2014 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. A._____, Fachärztin FHM für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde dieser Vorschrift Genüge getan, auch wenn die Gut- achterin zufolge des psychotischen Zustandes des Beschwerdeführers keine ei- gene Untersuchung vornehmen konnte und sich stattdessen insbesondere auf die Auskünfte der Eltern und den Bericht der PDGR stützte (vgl. BGE 116 II 406 E. 2 zum altrechtlichen Art. 397e Ziff. 5 aZGB bezüglich verunmöglichter direkter Un- tersuchung durch den Gutachter). d) Des Weiteren schreibt Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB vor, dass die gerichtli- che Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören muss, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Eine derartige Anhörung ist aber nicht in jedem Fall möglich und sinnvoll, weshalb sie von Gesetzes wegen nur "in der Regel" und daher nicht zwingend zu erfolgen hat. Diese Ausnahme ist indes restriktiv auszulegen; nur wenn die Anhörung unmöglich ist, weil die betroffene Person beispielsweise jede Aussage verweigert, kann und muss aufgrund der Akten entschieden werden (vgl. Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB mit Verweis auf BGE 116 II 406 E. 2). Nebst einer Weigerung könnte der Grund für die Unmöglichkeit einer Befragung gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht auch etwa darin lie- gen, dass die betroffene Person im Koma liegt (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-

Seite 8 — 13 desrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7079). Der Umstand allein, dass die physische oder psychische Gesundheit einer betroffenen Person die Durch- führung erschwert, lässt eine persönliche Anhörung nicht von vornherein als un- nötig erscheinen (Botschaft, a.a.O., S. 7079). Wie sich aus dem Gutachten von Dr. med. A._____ ergibt, hat sich der Beschwerdeführer nach seinem Eintritt − durch massive Todesdrohungen und gar unter Zuhilfenahme einer Eisenstange − gegen jegliche Annäherungsversuche gewehrt. Um seine Fremdgefährdung einzudäm- men, musste er von der Polizei überwältigt und fixiert sowie durch starke Medika- mente ruhiggestellt werden. Dies führte dazu, dass am 2. Mai 2014 aufgrund sei- nes stark benommenen Zustandes keine persönliche Befragung durch die Gutach- terin durchführbar war. Es ist davon auszugehen, dass seine psychotische Episo- de in den wenigen seither vergangenen Tagen noch nicht abgeklungen ist, zumal er infolge seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft bei der Medikamentenein- nahme gemäss Aussagen der Gutachterin knapp zwei Wochen nach seinem Kli- nikeintritt immer noch mit einem Bauchgurt und starken Medikamenten ruhigge- stellt werden musste. Es ist deshalb anzunehmen, dass vom Beschwerdeführer auch zum jetzigen Zeitpunkt noch eine erhebliche Fremdgefährdung ausgeht und er immer noch mit entsprechenden Medikamenten ruhiggestellt werden muss, damit sich diese Gefährdung nicht verwirklicht. Angesichts seiner dokumentierten renitenten Haltung gegenüber den Ärzten und der Polizei einerseits sowie seines benommenen Zustandes anlässlich des Besuches der Gutachterin andererseits ist momentan weder mit noch ohne Medikamentierung von einer fruchtbaren persön- lichen Befragung durch das Gericht auszugehen. Auch wenn ein Verzicht auf eine persönliche Befragung durch den Betroffenen explizit erfolgen müsste, dürfte es zudem dem Wunsch des Beschwerdeführers nach grösstmöglicher Anonymität und Diskretion in dieser Angelegenheit (vgl. act. 03.3 S. 2) entsprechen, dass er in seinem jetzigen Zustand nicht vor das Kantonsgericht treten muss. Aus diesen Gründen verzichtet die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden auf die Vorladung des Beschwerdeführers zu einer mündlichen Verhandlung und be- urteilt die vorliegende Beschwerde gestützt auf die aufschlussreichen Akten. Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers, dessen Anhörung sich angesichts der umfassenden Aktenlage überdies im Mitwirkungsrecht erschöpft, drängt sich auch deshalb nicht auf, weil es aufgrund des Gutachtens und des Berichts der PDGR evident ist, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung der fürsorgeri- schen Unterbringung − insbesondere aus medizinischen Gründen und zur Ein- dämmung der erheblichen Drittgefährdung − gegeben sind (vgl. dazu sogleich Er- wägung 3). Zudem ist zu beachten, dass sich auch die Eltern des Beschwerdefüh- rers für eine Behandlung in der Klinik B._____ ausgesprochen haben. An dieser

Seite 9 — 13 Stelle ist zu erwähnen, dass die am 20. April 2014 ärztlich angeordnete Unterbrin- gung gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB Ende Mai 2014 dahinfällt, wenn sie bis dahin nicht durch einen Unterbringungsentscheid der KESB ersetzt wird (vgl. vorstehend Erwägung 2.a). Im Rahmen eines solchen Entscheids wird der Beschwerdeführer auf jeden Fall anzuhören sein. Bis dahin tut der Beschwerdeführer indes gut dar- an, sich der medizinisch zweifellos indizierten Behandlung (vgl. nachfolgend Er- wägung 3.c) in der Klinik B._____ kooperativ zu unterziehen, wenn er Ende Mai 2014 entlassen werden möchte. 3.a) Eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Be- hinderung leidet oder verwahrlost ist, darf gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 7062). Ers- te gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand er- gebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen- seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im- mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil- deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die

Seite 10 — 13 Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. A._____ vom 5. Mai 2014, welches sich aufgrund der verunmöglichten persönlichen Konsultation zulässigerweise auf den Bericht der PDGR und die Auskünfte der behandelnden Ärzte sowie der El- tern des Beschwerdeführers stützt, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 289 ff.). Gemäss dem Bericht der PDGR hatte sich die anfängliche psy- chotische Symptomatik und Agitiertheit im Anschluss an eine medikamentöse Not- fallbehandlung in den ersten Tagen gebessert. Eine weiterführende Medikation habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. In der Folge habe er erneut Beein- trächtigungs- und Verfolgungsideen geäussert, wiederholt massive Todesdrohun- gen ausgestossen und sich gar mit einer Eisenstange bewaffnet, um potentielle Annäherungsversuche des Klinikpersonals oder auch der hinzugezogenen Polizei abzuwehren. Nur mit fixierenden Massnahmen und starken Medikamenten habe er ruhiggestellt werden können (vgl. act. 07 S. 2). Anlässlich des Besuchs der Gutachterin am 2. Mai 2014 − und damit knapp zwei Wochen nach dem Klinikein- tritt − war der Beschwerdeführer noch immer mittels Bauchgurt fixiert und zufolge seines benommenen Zustandes nicht gesprächsfähig. Dies lässt darauf schlies- sen, dass die Symptome der psychotischen Störung auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeklungen sind und der Schwächezustand im Sinne des Gesetzes noch immer vorliegt. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. A._____ ist es sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer bis zum Abklingen seiner psychoti- schen Episode im geschützten Rahmen der Klinik B._____ mit Neuroleptika und Beruhigungsmitteln behandelt wird. Diese Behandlung zielt auf die Förderung der Compliance und den Rückgang der manischen und psychotischen Symptomatik ab (vgl. Behandlungsplan, act. 03.4). Gemäss dem Gutachten wurde am 30. April 2014 gar eine Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 ZGB verfügt, was durch die weiteren Akten jedoch nicht belegt wird. Insbe- sondere wegen der fehlenden Krankheitseinsicht und der vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Fremdgefährdung, welche sich in seinem Verhalten ge- genüber den Eltern wie auch bei den Vorfällen in der Klinik manifestiert hat, ist

Seite 11 — 13 eine Behandlung dringend indiziert. Würde eine solche in seinem jetzigen Zustand unterbleiben, würde sich das Krankheitsbild rasch verschlechtern und der Be- schwerdeführer wieder sozial umtriebiger und bedrohend werden (vgl. act. 07 S. 4). d) Als weitere Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Ein- weisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung kommt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenen- schutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Sowohl aus dem Gutachten von Dr. med. A._____ als auch aus dem Bericht der PDGR geht unmissverständlich hervor, dass eine stationäre Behandlung unum- gänglich ist und die angezeigte Behandlung mangels Kooperation und aufgrund des instabilen psychischen Zustandes nicht auf anderem Weg − etwa mittels am- bulanter Therapie − ausreichend erfolgen kann. Ebenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung zu berücksichtigen ist gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB die Belastung der Angehörigen. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter massivste Drohungen ausgesprochen und den Jeep des Vaters demoliert hatte, worauf die Mutter ausführte, dass sie nicht mehr einschätzen könne, zu was ihr Sohn noch fähig sei. Jedenfalls zeigten sich die Eltern angesichts der besorgniser- regenden jüngsten Entwicklungen über den Klinikeintritt ihres Sohnes erleichtert und hoffen, dass er durch kompetente Hilfe die Chance auf ein ausgeglichenes Leben erhalte (vgl. act. 07 S. 3). Wie bereits erwähnt, geht aus dem Gutachten von Dr. med. A._____ hervor, dass bei Nichtbehandlung insofern eine Fremdge- fährdung bestehe, als der Beschwerdeführer in einem deutlich angetriebenen Zu- stand seine Handlungen nicht zu kontrollieren vermag und erneut bedrohend wer- den könne. e) Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der PDGR eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage.

Seite 12 — 13 Dr. med. A._____ kommt in ihrem Gutachten denn auch zum Schluss, dass die Unterbringung auf der geschlossenen Station D11/12, auf der sich der Beschwer- deführer momentan befindet, zum jetzigen Zeitpunkt die bestmögliche Unterbrin- gungsform darstelle (vgl. act. 07 S. 4). f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB klar erfüllt sind. Die stationäre Behandlung der akuten polymorphen psychotischen Störung ist medizinisch indi- ziert und der Aufenthalt auf der geschlossenen Abteilung der Klinik B._____ auch deshalb angezeigt, weil vom Beschwerdeführer nach wie vor eine erhöhte Fremd- gefährdung ausgeht. Angesichts der konkreten Umstände durfte das Kantonsge- richt von einer persönlichen Befragung ausnahmsweise absehen und gestützt auf die aufschlussreichen Akten entscheiden (vgl. vorstehend Erwägung 2.d). Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Ar. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Wie aus dem Eintrittsbericht der PDGR vom 20. April 2014 hervorgeht, ist der Beschwerdeführer aktuell arbeitslos und hat massive Geldschulden (vgl. act. 03.3). In Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB, wonach bei Vorliegen be- sonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, werden dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb keine Verfahrenskosten auferlegt. Sowohl die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'500.-- als auch die Kosten für die Begutachtung in Höhe von CHF 1'437.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

Seite 13 — 13 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 April 2014) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde und beantragte seine Entlassung. C. Mit Schreiben vom 25. April 2014 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Be- richt zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik und forderte gleich- zeitig die wesentlichen Patientenakten an. Gemäss dem Bericht der Psychiatri- schen Dienste Graubünden (PDGR) vom 30. April 2014 (vgl. act. 03) habe sich die anfängliche psychotische Symptomatik und Agitiertheit des Beschwerdeführers nach einer medikamentösen Notfallbehandlung in den ersten Tagen des Klinikauf- enthalts gebessert. Eine weiterführende Medikation habe der Beschwerdeführer jedoch strikte abgelehnt und sich zeitweise gar in seinem Zimmer verbarrikadiert. Er habe nicht nur Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen, sondern wiederholt auch massive Todesdrohungen geäussert und sich zur Abwehr von potentiellen Eindringlingen mit einer Eisenstange bewaffnet. Wegen massiver Fremdgefähr- dung sei die Polizei hinzugezogen worden, welche er ebenfalls bedroht habe, be- vor er habe überwältigt und fixiert werden können. An der fürsorgerischen Unter- bringung sei weiterhin festzuhalten, da weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich seien. Ihrem Bericht vom 30. April 2014 legten die PDGR die ärzt- liche Einweisungsverfügung vom 20. April 2014, ein Schreiben von Dr. med. A._____ an die Klinik B._____ vom 22. April 2014, den Eintrittsbericht sowie den Behandlungsplan bei (vgl. act. 03.1-03.4).

Seite 3 — 13 D. Gemäss telefonischer Auskunft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de (KESB) Prättigau/Davos hat diese Kenntnis von der fürsorgerischen Unterbrin- gung des Beschwerdeführers, da sie von der Polizei entsprechend informiert wor- den sei (vgl. Aktennotiz in act. 04). Der Beschwerdeführer sei bei ihr aber nicht aktenkundig. Weil er in O.1_____ nur Wochenendaufenthalter sei und ansonsten in O.2_____ im Kanton Bern wohne, habe Herr C._____ von der KESB Prätti- gau/Davos mit der KESB Mittelland-Süd Kontakt aufgenommen. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom

2. Mai 2014 wurde Dr. med. A._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho- therapie, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Das Gutachten sollte sich über des- sen Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbrin- gung äussern und insbesondere darlegen, ob und inwiefern ein Behandlungsbe- darf bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn eine Behandlung oder Betreuung unterbleiben würde. Des Weiteren sollte Dr. med. A._____ die Frage beantworten, ob sich aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung aufdränge oder ob allfällige ambulante Al- ternativen bestünden, wobei sie auch darüber Auskunft zu geben habe, ob der Beschwerdeführer über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfü- ge. Das entsprechende Kurzgutachten von Dr. med. A._____, welches nach ei- nem Besuch des Beschwerdeführers in der Klinik B._____, in Rücksprache mit dessen Eltern sowie den behandelnden Ärzten vor Ort und unter Beizug der Pati- entenakten verfasst worden ist, datiert vom 5. Mai 2014. Darin attestiert die Gut- achterin dem Beschwerdeführer eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1), welche bereits beim Eintritt in die Klinik durch die behandelnden Ärzte diagnostiziert worden sei. Anlässlich ihres Besuches in der Klinik sei kein Gespräch mit dem Beschwerdeführer möglich ge- wesen, da dieser stark benommen gewesen und in den kurzen wachen Momenten total desorientiert und verwirrt gewesen sei. Stattdessen habe sie mit den Eltern des Beschwerdeführers telefoniert, welche ihr bestätigt hätten, dass er sich seit einigen Monaten zunehmend aggressiv und psychisch auffällig verhalten habe. Angesichts der schweren Drohungen und Gewaltausbrüchen − vor ca. drei Jahren habe er die Mutter im Streit mit einem Stuhl verletzt und vor kurzem habe er die Mutter am Telefon mit dem Tode bedroht und daraufhin den Jeep des Vaters de- moliert − sei kaum mehr abzuschätzen, zu was er imstande sei. Insgesamt hätten

Seite 4 — 13 sich die Eltern erleichtert gezeigt, dass ihr Sohn derzeit in der Klinik untergebracht sei. Sie würden sehr hoffen, dass er mit kompetenter Unterstützung "einen Aus- weg aus diesem Tunnel findet". Gemäss den Ausführungen von Dr. med. A._____ befindet sich der Beschwerdeführer in einem hochpsychotischen Zustand und es bestehen konkrete Gefahren für Leib und Leben Dritter. Insbesondere wenn er sich beeinträchtigt und verfolgt fühle und sich in einem deutlich angetriebenen Zu- stand befinde, könne er seine Handlungen nicht kontrollieren oder beeinflussen. In den psychotischen Phasen verfüge er über keinerlei Krankheitseinsicht und sei deshalb auch nicht bereit, Medikamente einzunehmen. Wenn die medikamentöse Behandlung im jetzigen Zustand unterbleiben würde, könne sich das Krankheits- bild rasch verschlechtern und der Beschwerdeführer wieder sozial umtriebiger und bedrohend werden. Aus diesem Grunde sei die derzeitige Unterbringung auf der geschlossenen Station D11/12 der Klinik B._____ zum jetzigen Zeitpunkt die bestmögliche Unterbringungsform; eine ambulante Behandlung sei mangels Ko- operationsbereitschaft und infolge des instabilen psychischen Zustandes nicht möglich. Dr. med. A._____ schliesst ihr Gutachten deshalb mit der Empfehlung, an der fürsorgerischen Unterbringung festzuhalten und diese zu verlängern. F. Das Gutachten von Frau Dr. med. A._____ vom 5. Mai 2014 wird dem Be- schwerdeführer und der Klinik B._____ zusammen mit dem vorliegenden Ent- scheid mitgeteilt. G. Auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine ärztlich ange- ordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdein- stanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat sich der Be- schwerdeführer mit seinem Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgeri- schen Unterbringung an die hierfür zuständige Stelle gewendet. b) Gegen eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 und Abs. 2 ZGB). Eine

Seite 5 — 13 Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 23. April 2014 (Poststempel 24. April

2014) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus der Eingabe – trotz falscher Bezeichnung als Rekurs – mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und entlassen werden möchte, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde einzutreten. 2.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der an- gefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Schliesslich war Dr. med. A._____ als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelas- sener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Ver- ordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anord- nung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ legitimiert. b) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsent- scheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beach- ten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Ver- fahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine ab- weichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler

Seite 6 — 13 Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in ab- geschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär an- wendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr ver- weist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetz- gebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundes- rechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern – wie im vorliegenden Fall – auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vor- instanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin refor- matorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allen- falls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass-

Seite 7 — 13 nahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen ge- troffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). c) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer- den und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Ver- fahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 5. Mai 2014 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. A._____, Fachärztin FHM für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde dieser Vorschrift Genüge getan, auch wenn die Gut- achterin zufolge des psychotischen Zustandes des Beschwerdeführers keine ei- gene Untersuchung vornehmen konnte und sich stattdessen insbesondere auf die Auskünfte der Eltern und den Bericht der PDGR stützte (vgl. BGE 116 II 406 E. 2 zum altrechtlichen Art. 397e Ziff. 5 aZGB bezüglich verunmöglichter direkter Un- tersuchung durch den Gutachter). d) Des Weiteren schreibt Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB vor, dass die gerichtli- che Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören muss, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Eine derartige Anhörung ist aber nicht in jedem Fall möglich und sinnvoll, weshalb sie von Gesetzes wegen nur "in der Regel" und daher nicht zwingend zu erfolgen hat. Diese Ausnahme ist indes restriktiv auszulegen; nur wenn die Anhörung unmöglich ist, weil die betroffene Person beispielsweise jede Aussage verweigert, kann und muss aufgrund der Akten entschieden werden (vgl. Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB mit Verweis auf BGE 116 II 406 E. 2). Nebst einer Weigerung könnte der Grund für die Unmöglichkeit einer Befragung gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht auch etwa darin lie- gen, dass die betroffene Person im Koma liegt (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-

Seite 8 — 13 desrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7079). Der Umstand allein, dass die physische oder psychische Gesundheit einer betroffenen Person die Durch- führung erschwert, lässt eine persönliche Anhörung nicht von vornherein als un- nötig erscheinen (Botschaft, a.a.O., S. 7079). Wie sich aus dem Gutachten von Dr. med. A._____ ergibt, hat sich der Beschwerdeführer nach seinem Eintritt − durch massive Todesdrohungen und gar unter Zuhilfenahme einer Eisenstange − gegen jegliche Annäherungsversuche gewehrt. Um seine Fremdgefährdung einzudäm- men, musste er von der Polizei überwältigt und fixiert sowie durch starke Medika- mente ruhiggestellt werden. Dies führte dazu, dass am 2. Mai 2014 aufgrund sei- nes stark benommenen Zustandes keine persönliche Befragung durch die Gutach- terin durchführbar war. Es ist davon auszugehen, dass seine psychotische Episo- de in den wenigen seither vergangenen Tagen noch nicht abgeklungen ist, zumal er infolge seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft bei der Medikamentenein- nahme gemäss Aussagen der Gutachterin knapp zwei Wochen nach seinem Kli- nikeintritt immer noch mit einem Bauchgurt und starken Medikamenten ruhigge- stellt werden musste. Es ist deshalb anzunehmen, dass vom Beschwerdeführer auch zum jetzigen Zeitpunkt noch eine erhebliche Fremdgefährdung ausgeht und er immer noch mit entsprechenden Medikamenten ruhiggestellt werden muss, damit sich diese Gefährdung nicht verwirklicht. Angesichts seiner dokumentierten renitenten Haltung gegenüber den Ärzten und der Polizei einerseits sowie seines benommenen Zustandes anlässlich des Besuches der Gutachterin andererseits ist momentan weder mit noch ohne Medikamentierung von einer fruchtbaren persön- lichen Befragung durch das Gericht auszugehen. Auch wenn ein Verzicht auf eine persönliche Befragung durch den Betroffenen explizit erfolgen müsste, dürfte es zudem dem Wunsch des Beschwerdeführers nach grösstmöglicher Anonymität und Diskretion in dieser Angelegenheit (vgl. act. 03.3 S. 2) entsprechen, dass er in seinem jetzigen Zustand nicht vor das Kantonsgericht treten muss. Aus diesen Gründen verzichtet die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden auf die Vorladung des Beschwerdeführers zu einer mündlichen Verhandlung und be- urteilt die vorliegende Beschwerde gestützt auf die aufschlussreichen Akten. Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers, dessen Anhörung sich angesichts der umfassenden Aktenlage überdies im Mitwirkungsrecht erschöpft, drängt sich auch deshalb nicht auf, weil es aufgrund des Gutachtens und des Berichts der PDGR evident ist, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung der fürsorgeri- schen Unterbringung − insbesondere aus medizinischen Gründen und zur Ein- dämmung der erheblichen Drittgefährdung − gegeben sind (vgl. dazu sogleich Er- wägung 3). Zudem ist zu beachten, dass sich auch die Eltern des Beschwerdefüh- rers für eine Behandlung in der Klinik B._____ ausgesprochen haben. An dieser

Seite 9 — 13 Stelle ist zu erwähnen, dass die am 20. April 2014 ärztlich angeordnete Unterbrin- gung gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB Ende Mai 2014 dahinfällt, wenn sie bis dahin nicht durch einen Unterbringungsentscheid der KESB ersetzt wird (vgl. vorstehend Erwägung 2.a). Im Rahmen eines solchen Entscheids wird der Beschwerdeführer auf jeden Fall anzuhören sein. Bis dahin tut der Beschwerdeführer indes gut dar- an, sich der medizinisch zweifellos indizierten Behandlung (vgl. nachfolgend Er- wägung 3.c) in der Klinik B._____ kooperativ zu unterziehen, wenn er Ende Mai 2014 entlassen werden möchte. 3.a) Eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Be- hinderung leidet oder verwahrlost ist, darf gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 7062). Ers- te gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand er- gebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen- seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im- mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil- deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die

Seite 10 — 13 Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. A._____ vom 5. Mai 2014, welches sich aufgrund der verunmöglichten persönlichen Konsultation zulässigerweise auf den Bericht der PDGR und die Auskünfte der behandelnden Ärzte sowie der El- tern des Beschwerdeführers stützt, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 289 ff.). Gemäss dem Bericht der PDGR hatte sich die anfängliche psy- chotische Symptomatik und Agitiertheit im Anschluss an eine medikamentöse Not- fallbehandlung in den ersten Tagen gebessert. Eine weiterführende Medikation habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. In der Folge habe er erneut Beein- trächtigungs- und Verfolgungsideen geäussert, wiederholt massive Todesdrohun- gen ausgestossen und sich gar mit einer Eisenstange bewaffnet, um potentielle Annäherungsversuche des Klinikpersonals oder auch der hinzugezogenen Polizei abzuwehren. Nur mit fixierenden Massnahmen und starken Medikamenten habe er ruhiggestellt werden können (vgl. act. 07 S. 2). Anlässlich des Besuchs der Gutachterin am 2. Mai 2014 − und damit knapp zwei Wochen nach dem Klinikein- tritt − war der Beschwerdeführer noch immer mittels Bauchgurt fixiert und zufolge seines benommenen Zustandes nicht gesprächsfähig. Dies lässt darauf schlies- sen, dass die Symptome der psychotischen Störung auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeklungen sind und der Schwächezustand im Sinne des Gesetzes noch immer vorliegt. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. A._____ ist es sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer bis zum Abklingen seiner psychoti- schen Episode im geschützten Rahmen der Klinik B._____ mit Neuroleptika und Beruhigungsmitteln behandelt wird. Diese Behandlung zielt auf die Förderung der Compliance und den Rückgang der manischen und psychotischen Symptomatik ab (vgl. Behandlungsplan, act. 03.4). Gemäss dem Gutachten wurde am 30. April 2014 gar eine Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 ZGB verfügt, was durch die weiteren Akten jedoch nicht belegt wird. Insbe- sondere wegen der fehlenden Krankheitseinsicht und der vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Fremdgefährdung, welche sich in seinem Verhalten ge- genüber den Eltern wie auch bei den Vorfällen in der Klinik manifestiert hat, ist

Seite 11 — 13 eine Behandlung dringend indiziert. Würde eine solche in seinem jetzigen Zustand unterbleiben, würde sich das Krankheitsbild rasch verschlechtern und der Be- schwerdeführer wieder sozial umtriebiger und bedrohend werden (vgl. act. 07 S. 4). d) Als weitere Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Ein- weisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung kommt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenen- schutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Sowohl aus dem Gutachten von Dr. med. A._____ als auch aus dem Bericht der PDGR geht unmissverständlich hervor, dass eine stationäre Behandlung unum- gänglich ist und die angezeigte Behandlung mangels Kooperation und aufgrund des instabilen psychischen Zustandes nicht auf anderem Weg − etwa mittels am- bulanter Therapie − ausreichend erfolgen kann. Ebenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung zu berücksichtigen ist gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB die Belastung der Angehörigen. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter massivste Drohungen ausgesprochen und den Jeep des Vaters demoliert hatte, worauf die Mutter ausführte, dass sie nicht mehr einschätzen könne, zu was ihr Sohn noch fähig sei. Jedenfalls zeigten sich die Eltern angesichts der besorgniser- regenden jüngsten Entwicklungen über den Klinikeintritt ihres Sohnes erleichtert und hoffen, dass er durch kompetente Hilfe die Chance auf ein ausgeglichenes Leben erhalte (vgl. act. 07 S. 3). Wie bereits erwähnt, geht aus dem Gutachten von Dr. med. A._____ hervor, dass bei Nichtbehandlung insofern eine Fremdge- fährdung bestehe, als der Beschwerdeführer in einem deutlich angetriebenen Zu- stand seine Handlungen nicht zu kontrollieren vermag und erneut bedrohend wer- den könne. e) Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der PDGR eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage.

Seite 12 — 13 Dr. med. A._____ kommt in ihrem Gutachten denn auch zum Schluss, dass die Unterbringung auf der geschlossenen Station D11/12, auf der sich der Beschwer- deführer momentan befindet, zum jetzigen Zeitpunkt die bestmögliche Unterbrin- gungsform darstelle (vgl. act. 07 S. 4). f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB klar erfüllt sind. Die stationäre Behandlung der akuten polymorphen psychotischen Störung ist medizinisch indi- ziert und der Aufenthalt auf der geschlossenen Abteilung der Klinik B._____ auch deshalb angezeigt, weil vom Beschwerdeführer nach wie vor eine erhöhte Fremd- gefährdung ausgeht. Angesichts der konkreten Umstände durfte das Kantonsge- richt von einer persönlichen Befragung ausnahmsweise absehen und gestützt auf die aufschlussreichen Akten entscheiden (vgl. vorstehend Erwägung 2.d). Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Ar. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Wie aus dem Eintrittsbericht der PDGR vom 20. April 2014 hervorgeht, ist der Beschwerdeführer aktuell arbeitslos und hat massive Geldschulden (vgl. act. 03.3). In Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB, wonach bei Vorliegen be- sonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, werden dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb keine Verfahrenskosten auferlegt. Sowohl die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'500.-- als auch die Kosten für die Begutachtung in Höhe von CHF 1'437.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

Seite 13 — 13 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.-- sowie die Gutachterkosten in Höhe von CHF 1'437.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom
  4. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 50

8. Mai 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Decurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 20. April 2014 wurde X._____ durch Dr. med. A._____ gestützt auf Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für die maximal zulässige Dauer von sechs Wochen in der Klinik B._____ fürsorge- risch untergebracht. Hintergrund der Unterbringung war, dass X._____ zuvor in eine Polizeikontrolle geraten war und den Polizisten gegenüber geäussert habe, seine Mutter verprügeln zu wollen. Aufgrund diverser Vorfälle in der Vergangen- heit habe man diese Drohung ernst genommen und den Bezirksarzt Dr. med. A._____ herbeigerufen. Dieser stellte eine psychotische Symptomatik mit Wahn- vorstellungen fest und liess X._____ wegen Selbst- und Fremdgefährdung in Poli- zeibegleitung mit der Ambulanz in die Klinik B._____ bringen (vgl. dazu das Schreiben von Dr. med. A._____ in act. 03.2). B. Gegen diese ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 23. April 2014 (Poststempel

24. April 2014) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde und beantragte seine Entlassung. C. Mit Schreiben vom 25. April 2014 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Be- richt zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik und forderte gleich- zeitig die wesentlichen Patientenakten an. Gemäss dem Bericht der Psychiatri- schen Dienste Graubünden (PDGR) vom 30. April 2014 (vgl. act. 03) habe sich die anfängliche psychotische Symptomatik und Agitiertheit des Beschwerdeführers nach einer medikamentösen Notfallbehandlung in den ersten Tagen des Klinikauf- enthalts gebessert. Eine weiterführende Medikation habe der Beschwerdeführer jedoch strikte abgelehnt und sich zeitweise gar in seinem Zimmer verbarrikadiert. Er habe nicht nur Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen, sondern wiederholt auch massive Todesdrohungen geäussert und sich zur Abwehr von potentiellen Eindringlingen mit einer Eisenstange bewaffnet. Wegen massiver Fremdgefähr- dung sei die Polizei hinzugezogen worden, welche er ebenfalls bedroht habe, be- vor er habe überwältigt und fixiert werden können. An der fürsorgerischen Unter- bringung sei weiterhin festzuhalten, da weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich seien. Ihrem Bericht vom 30. April 2014 legten die PDGR die ärzt- liche Einweisungsverfügung vom 20. April 2014, ein Schreiben von Dr. med. A._____ an die Klinik B._____ vom 22. April 2014, den Eintrittsbericht sowie den Behandlungsplan bei (vgl. act. 03.1-03.4).

Seite 3 — 13 D. Gemäss telefonischer Auskunft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de (KESB) Prättigau/Davos hat diese Kenntnis von der fürsorgerischen Unterbrin- gung des Beschwerdeführers, da sie von der Polizei entsprechend informiert wor- den sei (vgl. Aktennotiz in act. 04). Der Beschwerdeführer sei bei ihr aber nicht aktenkundig. Weil er in O.1_____ nur Wochenendaufenthalter sei und ansonsten in O.2_____ im Kanton Bern wohne, habe Herr C._____ von der KESB Prätti- gau/Davos mit der KESB Mittelland-Süd Kontakt aufgenommen. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom

2. Mai 2014 wurde Dr. med. A._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho- therapie, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Das Gutachten sollte sich über des- sen Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbrin- gung äussern und insbesondere darlegen, ob und inwiefern ein Behandlungsbe- darf bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn eine Behandlung oder Betreuung unterbleiben würde. Des Weiteren sollte Dr. med. A._____ die Frage beantworten, ob sich aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung aufdränge oder ob allfällige ambulante Al- ternativen bestünden, wobei sie auch darüber Auskunft zu geben habe, ob der Beschwerdeführer über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfü- ge. Das entsprechende Kurzgutachten von Dr. med. A._____, welches nach ei- nem Besuch des Beschwerdeführers in der Klinik B._____, in Rücksprache mit dessen Eltern sowie den behandelnden Ärzten vor Ort und unter Beizug der Pati- entenakten verfasst worden ist, datiert vom 5. Mai 2014. Darin attestiert die Gut- achterin dem Beschwerdeführer eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1), welche bereits beim Eintritt in die Klinik durch die behandelnden Ärzte diagnostiziert worden sei. Anlässlich ihres Besuches in der Klinik sei kein Gespräch mit dem Beschwerdeführer möglich ge- wesen, da dieser stark benommen gewesen und in den kurzen wachen Momenten total desorientiert und verwirrt gewesen sei. Stattdessen habe sie mit den Eltern des Beschwerdeführers telefoniert, welche ihr bestätigt hätten, dass er sich seit einigen Monaten zunehmend aggressiv und psychisch auffällig verhalten habe. Angesichts der schweren Drohungen und Gewaltausbrüchen − vor ca. drei Jahren habe er die Mutter im Streit mit einem Stuhl verletzt und vor kurzem habe er die Mutter am Telefon mit dem Tode bedroht und daraufhin den Jeep des Vaters de- moliert − sei kaum mehr abzuschätzen, zu was er imstande sei. Insgesamt hätten

Seite 4 — 13 sich die Eltern erleichtert gezeigt, dass ihr Sohn derzeit in der Klinik untergebracht sei. Sie würden sehr hoffen, dass er mit kompetenter Unterstützung "einen Aus- weg aus diesem Tunnel findet". Gemäss den Ausführungen von Dr. med. A._____ befindet sich der Beschwerdeführer in einem hochpsychotischen Zustand und es bestehen konkrete Gefahren für Leib und Leben Dritter. Insbesondere wenn er sich beeinträchtigt und verfolgt fühle und sich in einem deutlich angetriebenen Zu- stand befinde, könne er seine Handlungen nicht kontrollieren oder beeinflussen. In den psychotischen Phasen verfüge er über keinerlei Krankheitseinsicht und sei deshalb auch nicht bereit, Medikamente einzunehmen. Wenn die medikamentöse Behandlung im jetzigen Zustand unterbleiben würde, könne sich das Krankheits- bild rasch verschlechtern und der Beschwerdeführer wieder sozial umtriebiger und bedrohend werden. Aus diesem Grunde sei die derzeitige Unterbringung auf der geschlossenen Station D11/12 der Klinik B._____ zum jetzigen Zeitpunkt die bestmögliche Unterbringungsform; eine ambulante Behandlung sei mangels Ko- operationsbereitschaft und infolge des instabilen psychischen Zustandes nicht möglich. Dr. med. A._____ schliesst ihr Gutachten deshalb mit der Empfehlung, an der fürsorgerischen Unterbringung festzuhalten und diese zu verlängern. F. Das Gutachten von Frau Dr. med. A._____ vom 5. Mai 2014 wird dem Be- schwerdeführer und der Klinik B._____ zusammen mit dem vorliegenden Ent- scheid mitgeteilt. G. Auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine ärztlich ange- ordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzige kantonale Beschwerdein- stanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat sich der Be- schwerdeführer mit seinem Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgeri- schen Unterbringung an die hierfür zuständige Stelle gewendet. b) Gegen eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 und Abs. 2 ZGB). Eine

Seite 5 — 13 Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 23. April 2014 (Poststempel 24. April

2014) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus der Eingabe – trotz falscher Bezeichnung als Rekurs – mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit der Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und entlassen werden möchte, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde einzutreten. 2.a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der an- gefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Schliesslich war Dr. med. A._____ als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelas- sener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Ver- ordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anord- nung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ legitimiert. b) Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsent- scheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beach- ten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Ver- fahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine ab- weichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler

Seite 6 — 13 Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in ab- geschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär an- wendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr ver- weist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetz- gebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundes- rechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern – wie im vorliegenden Fall – auch ein Arzt sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vor- instanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin refor- matorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allen- falls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass-

Seite 7 — 13 nahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen ge- troffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). c) Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt wer- den und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Ver- fahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem am 5. Mai 2014 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. A._____, Fachärztin FHM für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde dieser Vorschrift Genüge getan, auch wenn die Gut- achterin zufolge des psychotischen Zustandes des Beschwerdeführers keine ei- gene Untersuchung vornehmen konnte und sich stattdessen insbesondere auf die Auskünfte der Eltern und den Bericht der PDGR stützte (vgl. BGE 116 II 406 E. 2 zum altrechtlichen Art. 397e Ziff. 5 aZGB bezüglich verunmöglichter direkter Un- tersuchung durch den Gutachter). d) Des Weiteren schreibt Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB vor, dass die gerichtli- che Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören muss, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Eine derartige Anhörung ist aber nicht in jedem Fall möglich und sinnvoll, weshalb sie von Gesetzes wegen nur "in der Regel" und daher nicht zwingend zu erfolgen hat. Diese Ausnahme ist indes restriktiv auszulegen; nur wenn die Anhörung unmöglich ist, weil die betroffene Person beispielsweise jede Aussage verweigert, kann und muss aufgrund der Akten entschieden werden (vgl. Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB mit Verweis auf BGE 116 II 406 E. 2). Nebst einer Weigerung könnte der Grund für die Unmöglichkeit einer Befragung gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht auch etwa darin lie- gen, dass die betroffene Person im Koma liegt (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-

Seite 8 — 13 desrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7079). Der Umstand allein, dass die physische oder psychische Gesundheit einer betroffenen Person die Durch- führung erschwert, lässt eine persönliche Anhörung nicht von vornherein als un- nötig erscheinen (Botschaft, a.a.O., S. 7079). Wie sich aus dem Gutachten von Dr. med. A._____ ergibt, hat sich der Beschwerdeführer nach seinem Eintritt − durch massive Todesdrohungen und gar unter Zuhilfenahme einer Eisenstange − gegen jegliche Annäherungsversuche gewehrt. Um seine Fremdgefährdung einzudäm- men, musste er von der Polizei überwältigt und fixiert sowie durch starke Medika- mente ruhiggestellt werden. Dies führte dazu, dass am 2. Mai 2014 aufgrund sei- nes stark benommenen Zustandes keine persönliche Befragung durch die Gutach- terin durchführbar war. Es ist davon auszugehen, dass seine psychotische Episo- de in den wenigen seither vergangenen Tagen noch nicht abgeklungen ist, zumal er infolge seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft bei der Medikamentenein- nahme gemäss Aussagen der Gutachterin knapp zwei Wochen nach seinem Kli- nikeintritt immer noch mit einem Bauchgurt und starken Medikamenten ruhigge- stellt werden musste. Es ist deshalb anzunehmen, dass vom Beschwerdeführer auch zum jetzigen Zeitpunkt noch eine erhebliche Fremdgefährdung ausgeht und er immer noch mit entsprechenden Medikamenten ruhiggestellt werden muss, damit sich diese Gefährdung nicht verwirklicht. Angesichts seiner dokumentierten renitenten Haltung gegenüber den Ärzten und der Polizei einerseits sowie seines benommenen Zustandes anlässlich des Besuches der Gutachterin andererseits ist momentan weder mit noch ohne Medikamentierung von einer fruchtbaren persön- lichen Befragung durch das Gericht auszugehen. Auch wenn ein Verzicht auf eine persönliche Befragung durch den Betroffenen explizit erfolgen müsste, dürfte es zudem dem Wunsch des Beschwerdeführers nach grösstmöglicher Anonymität und Diskretion in dieser Angelegenheit (vgl. act. 03.3 S. 2) entsprechen, dass er in seinem jetzigen Zustand nicht vor das Kantonsgericht treten muss. Aus diesen Gründen verzichtet die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden auf die Vorladung des Beschwerdeführers zu einer mündlichen Verhandlung und be- urteilt die vorliegende Beschwerde gestützt auf die aufschlussreichen Akten. Eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers, dessen Anhörung sich angesichts der umfassenden Aktenlage überdies im Mitwirkungsrecht erschöpft, drängt sich auch deshalb nicht auf, weil es aufgrund des Gutachtens und des Berichts der PDGR evident ist, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung der fürsorgeri- schen Unterbringung − insbesondere aus medizinischen Gründen und zur Ein- dämmung der erheblichen Drittgefährdung − gegeben sind (vgl. dazu sogleich Er- wägung 3). Zudem ist zu beachten, dass sich auch die Eltern des Beschwerdefüh- rers für eine Behandlung in der Klinik B._____ ausgesprochen haben. An dieser

Seite 9 — 13 Stelle ist zu erwähnen, dass die am 20. April 2014 ärztlich angeordnete Unterbrin- gung gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB Ende Mai 2014 dahinfällt, wenn sie bis dahin nicht durch einen Unterbringungsentscheid der KESB ersetzt wird (vgl. vorstehend Erwägung 2.a). Im Rahmen eines solchen Entscheids wird der Beschwerdeführer auf jeden Fall anzuhören sein. Bis dahin tut der Beschwerdeführer indes gut dar- an, sich der medizinisch zweifellos indizierten Behandlung (vgl. nachfolgend Er- wägung 3.c) in der Klinik B._____ kooperativ zu unterziehen, wenn er Ende Mai 2014 entlassen werden möchte. 3.a) Eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Be- hinderung leidet oder verwahrlost ist, darf gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 7062). Ers- te gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand er- gebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen- seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im- mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil- deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die

Seite 10 — 13 Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. A._____ vom 5. Mai 2014, welches sich aufgrund der verunmöglichten persönlichen Konsultation zulässigerweise auf den Bericht der PDGR und die Auskünfte der behandelnden Ärzte sowie der El- tern des Beschwerdeführers stützt, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1) leidet. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N. 289 ff.). Gemäss dem Bericht der PDGR hatte sich die anfängliche psy- chotische Symptomatik und Agitiertheit im Anschluss an eine medikamentöse Not- fallbehandlung in den ersten Tagen gebessert. Eine weiterführende Medikation habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. In der Folge habe er erneut Beein- trächtigungs- und Verfolgungsideen geäussert, wiederholt massive Todesdrohun- gen ausgestossen und sich gar mit einer Eisenstange bewaffnet, um potentielle Annäherungsversuche des Klinikpersonals oder auch der hinzugezogenen Polizei abzuwehren. Nur mit fixierenden Massnahmen und starken Medikamenten habe er ruhiggestellt werden können (vgl. act. 07 S. 2). Anlässlich des Besuchs der Gutachterin am 2. Mai 2014 − und damit knapp zwei Wochen nach dem Klinikein- tritt − war der Beschwerdeführer noch immer mittels Bauchgurt fixiert und zufolge seines benommenen Zustandes nicht gesprächsfähig. Dies lässt darauf schlies- sen, dass die Symptome der psychotischen Störung auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeklungen sind und der Schwächezustand im Sinne des Gesetzes noch immer vorliegt. c) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. A._____ ist es sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer bis zum Abklingen seiner psychoti- schen Episode im geschützten Rahmen der Klinik B._____ mit Neuroleptika und Beruhigungsmitteln behandelt wird. Diese Behandlung zielt auf die Förderung der Compliance und den Rückgang der manischen und psychotischen Symptomatik ab (vgl. Behandlungsplan, act. 03.4). Gemäss dem Gutachten wurde am 30. April 2014 gar eine Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 ZGB verfügt, was durch die weiteren Akten jedoch nicht belegt wird. Insbe- sondere wegen der fehlenden Krankheitseinsicht und der vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Fremdgefährdung, welche sich in seinem Verhalten ge- genüber den Eltern wie auch bei den Vorfällen in der Klinik manifestiert hat, ist

Seite 11 — 13 eine Behandlung dringend indiziert. Würde eine solche in seinem jetzigen Zustand unterbleiben, würde sich das Krankheitsbild rasch verschlechtern und der Be- schwerdeführer wieder sozial umtriebiger und bedrohend werden (vgl. act. 07 S. 4). d) Als weitere Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Ein- weisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung kommt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenen- schutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Sowohl aus dem Gutachten von Dr. med. A._____ als auch aus dem Bericht der PDGR geht unmissverständlich hervor, dass eine stationäre Behandlung unum- gänglich ist und die angezeigte Behandlung mangels Kooperation und aufgrund des instabilen psychischen Zustandes nicht auf anderem Weg − etwa mittels am- bulanter Therapie − ausreichend erfolgen kann. Ebenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung zu berücksichtigen ist gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB die Belastung der Angehörigen. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter massivste Drohungen ausgesprochen und den Jeep des Vaters demoliert hatte, worauf die Mutter ausführte, dass sie nicht mehr einschätzen könne, zu was ihr Sohn noch fähig sei. Jedenfalls zeigten sich die Eltern angesichts der besorgniser- regenden jüngsten Entwicklungen über den Klinikeintritt ihres Sohnes erleichtert und hoffen, dass er durch kompetente Hilfe die Chance auf ein ausgeglichenes Leben erhalte (vgl. act. 07 S. 3). Wie bereits erwähnt, geht aus dem Gutachten von Dr. med. A._____ hervor, dass bei Nichtbehandlung insofern eine Fremdge- fährdung bestehe, als der Beschwerdeführer in einem deutlich angetriebenen Zu- stand seine Handlungen nicht zu kontrollieren vermag und erneut bedrohend wer- den könne. e) Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der PDGR eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage.

Seite 12 — 13 Dr. med. A._____ kommt in ihrem Gutachten denn auch zum Schluss, dass die Unterbringung auf der geschlossenen Station D11/12, auf der sich der Beschwer- deführer momentan befindet, zum jetzigen Zeitpunkt die bestmögliche Unterbrin- gungsform darstelle (vgl. act. 07 S. 4). f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB klar erfüllt sind. Die stationäre Behandlung der akuten polymorphen psychotischen Störung ist medizinisch indi- ziert und der Aufenthalt auf der geschlossenen Abteilung der Klinik B._____ auch deshalb angezeigt, weil vom Beschwerdeführer nach wie vor eine erhöhte Fremd- gefährdung ausgeht. Angesichts der konkreten Umstände durfte das Kantonsge- richt von einer persönlichen Befragung ausnahmsweise absehen und gestützt auf die aufschlussreichen Akten entscheiden (vgl. vorstehend Erwägung 2.d). Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Ar. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Wie aus dem Eintrittsbericht der PDGR vom 20. April 2014 hervorgeht, ist der Beschwerdeführer aktuell arbeitslos und hat massive Geldschulden (vgl. act. 03.3). In Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB, wonach bei Vorliegen be- sonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, werden dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb keine Verfahrenskosten auferlegt. Sowohl die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'500.-- als auch die Kosten für die Begutachtung in Höhe von CHF 1'437.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.-- sowie die Gutachterkosten in Höhe von CHF 1'437.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: