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ZK1 2014 147

Graubünden · 2015-04-30 · Deutsch GR

Ernennung des Beistands | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 11. Juni 1998 gelangte A._____, Sozialarbeiter der B._____, O.1_____, an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer (nachfolgend Vormundschaftsbehörde) mit dem Antrag, für X._____ eine geeigne- te vormundschaftliche Massnahme anzuordnen. Daraufhin errichtete die Vor- mundschaftsbehörde mit Beschluss vom 24. Juni 1998 über X._____ eine kombi- nierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB (alte Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in Kraft bis 31. Dezember 2012; SR 210) mit Einschluss der Einkommensverwaltung unter Ernennung von Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C._____ als Beirat. B. Mit Verfügungen vom 8. Januar 1999 wurde X._____ ab dem 1. Juni 1996 eine halbe und ab dem 1. Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. C. Am 22. November 2000 ersuchte Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C._____ um Entlassung als Beirat. D. Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 wurde der Schluss- und Rechenschaftsbe- richt vom 5. April 2001 des bisherigen Beirates, Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C._____, genehmigt (Aktivsaldo CHF 403'485.90) und dieser aus seinem Amte entlassen und entlastet. Zum neuen Beirat von X._____ wurde der Amtsvormund D._____ ernannt und beauftragt, die Schutzbedürftige in den persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und ihr Vermögen und Einkommen zu verwalten, die Anlage des Mündelvermögens in Bezug auf die Sicherheit zu über- prüfen und der Vormundschaftsbehörde jährlich Bericht und Rechnung vorzule- gen. E. Die Vormundschaftsbehörde genehmigte sodann jährlich, jeweils nach Ein- sichtnahme in den Bericht und die vormundschaftliche Rechnung des Beirates, die Rechnungen für die Jahre 2001 bis 2010 und bestätigte den Beirat jeweils für eine weitere Amtsperiode in seinem Amte. F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 gelangte X._____ an die Vormund- schaftsbehörde und brachte vor, sie sei mit ihrem Beirat, D._____, nicht zufrieden. Sie beanstandete, sie fühle sich völlig alleine gelassen und D._____ habe keine Zeit für sie und beantragte, sie sei von der Beiratschaft zu befreien. Daraufhin wurde X._____ am 10. August 2011 persönlich von der Vormundschaftsbehörde angehört. Mit Schreiben vom 30. August 2011 lehnte die Vormundschaftsbehörde den Antrag bezüglich Aufhebung der Beiratschaft ab.

Seite 3 — 16 G. Mit Beschluss vom 19. April 2012 genehmigte die Vormundschaftsbehörde, nach Einsichtnahme in den Bericht und die vormundschaftliche Rechnung des Beirates, die Rechnung für das Jahr 2011 (Aktivsaldo CHF 450'589.59) und bestätigte den Beirat für eine weitere Amtsperiode in seinem Amte. H. Am 6. Dezember 2013 sprach X._____ spontan zusammen mit ihrem Be- kannten, E._____, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (ehemals Vormundschaftsbehörde, nachfolgend KESB) vor. Dabei wurde wieder- um kritisiert, D._____ habe zu wenig Zeit für X._____. Ferner sei unklar, ob dieser für die Interessen von X._____ oder für die Interessen ihrer Familie handle. I. Mit dem Rechenschaftsbericht vom 20. Januar 2014 für die Jahre 2012 und 2013 erstattete D._____ Bericht über die Entwicklung von X._____ in der Be- richtsperiode sowie über die Rechnungsführung und beantragte, dass die altrecht- liche vormundschaftliche Massnahme als umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB ins neue Recht überführt werde. J. Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung vom 2. Juli 2014 hörte die KESB X._____, welche von E._____ begleitet wurde, zur Überprüfung der vor- mundschaftlichen Massnahme und deren Überführung ins neue Erwachsenen- schutzrecht an. K. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 29. Oktober 2014, mitgeteilt am

4. November 2014, ordnete die KESB was folgt an: "1. Die korrigierte Rechnung schliesst per 31. Dezember 2013 mit einem Aktivsaldo von Fr. 428'811.15 ab und wird unter Vorbehalt der Revisi- onsbemerkungen genehmigt. 2. Der Rechenschaftsbericht vom 20. Januar 2014 wird genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 3. (…). 4. Die aktuell bestehende Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Ein- kommens- und Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB) wird vorbehältlich der Vollstreckbarkeit der Errichtung der nachfolgen- den Massnahmen per 31. Dezember 2014 aufgehoben. Für X._____ wird per 1. Januar 2015 eine Beistandschaft nach Erwachsenen- schutzrecht errichtet. 5. Der Beistand erhält die Aufgabe und Kompetenzen, X._____ im Rah- men einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfol- gend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:

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a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebens- kosten, Geltendmachen von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);

b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Ausübung Wohnrecht);

c. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;

d. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesonde- re Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen). 6. X._____ wird der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Namentlich sind dies insbesondere:

a. Graubündner Kantonalbank Nr. _____ (Betriebskonto);

b. Graubündner Kantonalbank Nr. _____ (Sparkonto);

c. Graubündner Kantonalbank Nr. _____ (Sparpyramide);

d. Graubündner Kantonalbank Obligation Nr. _____;

e. Graubündner Kantonalbank Obligation Nr. _____;

f. Grundstück Nr. 47, Plan Nr. 19 (Grundbuch der Gemeinde O.2_____); das Grundbuchamt O.3_____ wird angewiesen, diese Ver- fügungssperre (Kanzleisperre) im Grundbuch anzumerken (Art. 395 Abs. 4 ZGB). 7. D._____ (Berufsbeistandschaft O.3_____) wird zum Beistand von X._____ ernannt. 8. (…). 9. (…).

10. (…).

11. (…).

12. (…).

13. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schrift- lich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

14. (Mitteilung)." L. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 erhob X._____ Beschwerde gegen den Entscheid der Kollegialbehörde der KESB vom 29. Oktober 2014 betreffend Er- nennung des Beistandes D._____ (Berufsbeistandschaft O.3_____) und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Aufhebung der Dispositivziffer 7 im angefochtenen Entscheid (Ernen- nung von D._____ zum Beistand der Beschwerdeführerin). 2. Es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, der Vor- instanz innert angemessener Frist einen persönlichen Vorschlag für ih-

Seite 5 — 16 ren neuen Beistand zu unterbreiten und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, diesen Vorschlag nach pflichtgemässer Eignungsprüfung durch Ernennung zu akzeptieren. 3. Die Beistandsperson der Beschwerdeführerin sei anzuweisen, aus dem Vermögen derselben die Aufwendungen des Unterzeichneten vorschussweise zu bezahlen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Vor- instanz." Begründend führte X._____ u.a. aus, sie beanstande seit Jahren, dass sich D._____ nicht ausreichend um ihre persönlichen Belange wie Wohnung, Budget, Gesundheit etc. kümmere. Dieser habe keine Zeit für sie, weshalb sie sich im Stich gelassen fühle. Bereits im Juni 2011 habe die damalige Vormundschafts- behörde ihren Antrag, dass ihr Beirat ausgewechselt werde, abgelehnt mit der Be- gründung, dass D._____ sich für dieses Amt bestens eigne. Auch wenn dies nicht grundsätzlich in Abrede gestellt werde, werde darauf hingewiesen, dass sie sich von ihm völlig vernachlässigt fühle. Nun seien im angefochtenen Entscheid die Kompetenzen des Beistandes noch ausgeweitet worden, weshalb sich die Frage stelle, wie er diesen Aufgaben nachkommen könne, wenn er bereits jetzt praktisch keine Zeit für sie habe. Ferner würde sich der Beistand im Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Ausübung ihres Wohnrechtes nicht für ihre Position stark machen, sondern sich stattdessen auf die Seite der mit ihr verstrittenen Familien- mitglieder stellen. Weiter wird ausgeführt, E._____ würde sie in vielen Belangen (Haushalt, Post, Arztbesuche, Sitzungen bei der KESB) unterstützen. Sodann machte X._____ geltend, sie benötige mehr Zeit, um einen persönlichen Vor- schlag für eine geeignete Beistandsperson zu machen, welcher dann von der Behörde – falls keine gravierenden Gründe dagegen sprächen – auch zum neuen Beistand ernannt werden solle. Da im angefochtenen Entscheid verfügt worden sei, dass alle ihre Konten für sie gesperrt würden, könne sie selber keine Mittel für die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters frei machen. Der Beistand sei deshalb anzuweisen, aus ihrem Vermögen die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters vor- schussweise zu bezahlen, soweit die vom Gericht allenfalls zugesprochene Par- teientschädigung nicht ausreichen sollte. Auf die Beantragung der aufschiebenden Wirkung werde verzichtet, da sie ansonsten ohne Beistand dastehen würde, was nicht gewünscht sei. M. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 stellte die KESB die folgenden Rechtsbe- gehren: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.

Seite 6 — 16 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen." Die KESB verzichtete auf eine eingehende Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass für X._____ bisher eine kombinierte Beiratschaft (Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB) bestanden habe, welche den Schutz des Vermö- gens und des Einkommens sowie deren Verwaltung, nicht jedoch die persönliche Betreuung umfasst habe. Gleichwohl habe sich der bisherige Beirat trotz dieser Fokussierung der Massnahme regelmässig für persönliche Gespräche auch zu verschiedenen lebenspraktischen Themen zur Verfügung gestellt. X._____ sei im Übrigen anlässlich der Besprechung vom 8. September 2014 ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass D._____ ihr Beistand sein könne. Diese Aussage habe sie allerdings in Abwesenheit von E._____ gemacht, der an dieser Bespre- chung auch gegenüber X._____ "verbal übergriffig" aufgefallen sei. N. X._____ teilte dem Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom

12. Januar 2015 mit, dass sie F._____, geboren am _____1944, als Beistand vor- schlage. O. Am 15. Januar 2015 reichte die KESB ihre Stellungnahme zu diesem Vor- schlag ein. Vorab beantragte die KESB, der Beschwerde sei gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Weiter führte die KESB aus, der Vorschlag von X._____, F._____ anstelle des Berufsbeistandes D._____ zum pri- vaten Beistand zu ernennen, werde abgelehnt. Begründend wurde u.a. vorge- bracht, die vorgeschlagene Person sei keine Vertrauensperson von X._____ und ihre Geeignetheit sei aus objektiven Gründen zu verneinen. Daher verzichte die KESB im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB auf eine Prüfung der subjektiven Geeig- netheit. Es würden von Seiten von X._____ insbesondere keine Hinweise geltend gemacht, dass die vorgeschlagene Person über die besonderen Fach- und Sozi- alkompetenzen verfüge, die im konkreten Fall nötig seien, damit die Interessen von X._____ im Geflecht der unterschiedlichen Interessenlagen genügend und nötigenfalls mit geeigneten Handlungen vertreten werden könnten. An die Bei- standsperson seien vor allem im Hinblick auf die Streitigkeiten innerhalb der Fami- lie im Zusammenhang mit dem Wohnrecht von X._____ erhöhte rechtliche und verhandlungstaktische Anforderungen sowie im Hinblick auf die Konstellationen mit ihrem Partner E._____ "innerhalb der Wohnung" zusätzlich hohe Anforderun- gen an die Sozial- und Selbstkompetenz zu stellen.

Seite 7 — 16 P. Dazu liess sich die X._____ mit Schreiben vom 21. Januar 2015 vernehmen und führte u.a. aus, es werde bestritten, dass kein Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem von ihr als neuen Beistand vorgeschlagenen F._____ bestehen solle. Richtig sei jedoch, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und D._____ voll- ends zerstört sei. Ferner handle es sich bei ihrem Mandat um eine unkomplizierte Aufgabenstellung, welche vornehmlich die seit Jahren statische Vermögensver- waltung beinhalte. Sodann werde bestritten, dass F._____ aus "objektiven Grün- den" nicht in der Lage sein solle, das neue Beistandsmandat ordentlich zu führen. Q. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im Entscheid der KESB und den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der An- ordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als unmittelbar Betroffene des Ent- scheids somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte innert Rechtsmittelfrist eine schrift- liche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Seite 8 — 16 c) Die KESB hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die ent- sprechende Ziffer 13 des Entscheiddispositivs wäre allerdings nicht erforderlich gewesen, da der Beschwerde ohne gegenteilige Anordnung gemäss Art. 450c ZGB von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. In ihrer Stellung- nahme vom 15. Januar 2015 beantragt die KESB sodann, der Beschwerde sei gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. act. A.4, S.1 Ziff. 1). Es sei die unklare Situation entstanden, dass die neurechtliche Bei- standschaft mangels Anfechtung zwar vollstreckbar sei, der eingesetzte Beistand aber wegen der Anfechtung von Ziff. 7 nicht von den ihm neu eingeräumten Kom- petenzen im Wohnbereich Gebrauch machen könne, was aufgrund der zuneh- menden Spannungen innerhalb des Hauses wichtig sei. Ein Entzug der aufschie- benden Wirkung kommt nur ausnahmsweise in Frage und muss sich mit den Be- sonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Es sind dabei die Interes- sen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechtsstaat- lich einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung kommt von vornherein immer nur bei Gefahr im Verzug und Dringlichkeit in Frage (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 7 zu Art. 450c ZGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Entscheids notwendig machen würden. Insbesondere legt die KESB nicht dar, inwiefern im Zusammenhang mit den noch nicht vollstreckbaren Kompetenzen des Beistandes im Bereich Wohnen Gefahr im Verzug sein könnte oder der Beistand dringend tätig werden müsste. Dem Antrag der KESB, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, kann somit nicht entsprochen werden. Er wird zudem mit der Mitteilung des Hauptentscheides hinfällig. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden

Seite 9 — 16 Vorschriften enthält (vgl. Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizial- maxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrens- grundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Pro- zesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/ Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Ver- fahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Au- er/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB).

3. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der Kollegialbehörde der KESB vom 29. Oktober 2014, wonach insbeson- dere die altrechtliche Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB) vorbehältlich der Vollstreck- barkeit der Errichtung der nachfolgenden Massnahmen per 31. Dezember 2014 aufgehoben und für die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2015 eine Beistand- schaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet wurde. Der Beistand erhielt die Aufgabe und Kompetenzen, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vertre- tungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Wohnen, öffentliche Verwaltung und Versicherungen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Admini- stration, Rechtsverkehr) zu vertreten. Der Beschwerdeführerin wurde zudem der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Ferner

Seite 10 — 16 wurde D._____ (Berufsbeistandschaft O.3_____) zum Beistand der Beschwerde- führerin ernannt. b) Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Ablösung des bisherigen Beistandes (bzw. Beirates nach altem Recht) D._____ (Berufsbeistandschaft O.3_____) und die Einsetzung eines neuen, von ihr vorgeschlagenen Beistandes (privater Mandatsträger), F._____. Begründend wird ausgeführt, dass sich D._____ nicht ausreichend um ihre persönlichen Be- lange wie Wohnung, Budget, Gesundheit kümmere und kaum Zeit für sie finde. Er sei kaum hilfsbereit, so dass sie sich regelmässig von ihm im Stich gelassen fühle. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und D._____ sei vollends zerstört. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens habe sie allen Grund davon auszugehen, dass er nicht ihre Interessen, sondern vielmehr jene ihrer Verwandtschaft wahr- nehme (vgl. Beschwerde vom 4. Dezember 2014, act. A.1; Schreiben vom 12. Ja- nuar 2015, act. A.3; Vernehmlassung vom 21. Januar 2015, act. A.5). Die Be- schwerdeführerin unterlässt es hingegen, in ihrer Beschwerde auf die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Mandatswechsels einzugehen. 4. Auszugehen ist davon, dass die Vormundschaftsbehörde die Beschwerde- führerin mit Beschluss vom 24. Juni 1998 unter eine kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB mit Einschluss der Ein- kommensverwaltung stellte und Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C._____ als Bei- rat ernannte (vgl. Akten KESB act. 9). Altrechtlich betraf diese Massnahme somit ausschliesslich die vermögensrechtliche und wirtschaftliche Seite der Lebens- führung der Verbeirateten. Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 wurde der bisherige Beirat auf dessen Wunsch aus seinem Amte entlassen und entlastet. Zum neuen Beirat wurde der Amtsvormund D._____ ernannt mit dem Auftrag, die Schutzbe- dürftige in den persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und ihr Vermögen und Einkommen zu verwalten, die Anlage des Mündelvermögens in Bezug auf die Sicherheit zu überprüfen und der Vormundschaftsbehörde jährlich Bericht und Rechnung vorzulegen (vgl. Akten KESB act. 38). Die Art der vor- mundschaftlichen Massnahme und die Aufgaben des Beirates blieben grundsätz- lich unverändert. Seither erfüllte der Beirat seine Aufgabe, ohne dass in den Akten irgendwelche Beanstandungen seitens der Verbeirateten aufzufinden wären. Die Vormundschaftsbehörde genehmigte alljährlich vorbehaltlos die vom Beirat vorge- legten Rechnungsabschlüsse (vgl. Akten KESB act. 39-51). Erstmals am 30. Juni 2011 äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vormundschaftsbehörde, sie sei mit der Betreuung durch D._____ nicht zufrieden. Sie fühle sich völlig allei- ne gelassen und wenn sie den Beirat für eine Auskunft oder Unterstützung anrufe,

Seite 11 — 16 heisse es immer, er habe keine Zeit (vgl. Akten KESB act. 52). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 10. August 2011 persönlich von der Vormundschafts- behörde angehört (vgl. Akten KESB act. 54). Mit Schreiben vom 30. August 2011 lehnte die Vormundschaftsbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich Aufhebung der Beiratschaft ab und hielt an der Beiratschaft, geführt durch den Amtsvormund D._____, fest (vgl. Akten KESB act. 56). Aktenkundig ist sodann eine spontane Vorsprache der Beschwerdeführerin in Begleitung von E._____, der offenbar seit einiger Zeit ihr Partner ist und – zumindest zeitweise – bei ihr wohnt, am 6. Dezember 2013 vor einem Mitarbeiter der KESB Nordbünden. In der betref- fenden Aktennotiz der KESB kommen Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffend die Handhabung des Wohnrechts und die zu wenig intensive Betreuung durch den Beirat zum Ausdruck und es wird dem Beirat vorgeworfen, er vertrete im Streit um die Ausübung des Wohnrechts nicht die Interessen der Beschwerde- führerin, sondern die der Familie (vgl. Akten KESB act. 61). Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 SchlTZGB führte die KESB in der Folge ein Abklärungsverfahren betreffend Überführung der altrechtlichen, vormundschaftlichen Massnahme in eine solche des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Erwachsenenschutzrechts durch (vgl. Akten KESB act. 64, 64.1-64.7 und 67-70). 5. Nach Art. 14 Abs. 3 SchlTZGB fallen die nach bisherigem Recht angeord- neten Massnahmen – unter Vorbehalt von Abs. 2 – spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 19. Dezember 2008 dahin, sofern die Er- wachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts über- führt hat. Kommt die KESB nach Durchführung des Abklärungsverfahrens zum Schluss, dass nach wie vor eine Massnahme nötig ist, so fällt die bisherige Mass- nahme gemäss der genannten Gesetzesbestimmung nicht dahin, sondern es fin- det lediglich eine Überführung in eine vom neuen Recht vorgesehene Massnahme statt. Die altrechtliche Massnahme wird demnach nicht formell als beendet erklärt und es wird unter diesen Umständen nicht eine völlig neue Massnahme errichtet. Vielmehr findet der Übergang zur neurechtlichen Massnahme nahtlos statt und diese wird lediglich an die neuen rechtlichen sowie allenfalls sich aus dem Ab- klärungsverfahren ergebenden neuen tatsächlichen Gegebenheiten angepasst (vgl. dazu: Ruth E. Reusser, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 18 ff. zu Art. 14 SchlT). Dies hat zur Folge, dass auch der Mandatsträger nicht formell in Bezug auf die altrechtliche Massnahme entlas- sen wird und er oder ein anderer als neuer Beistand eingesetzt werden müsste. Vielmehr findet kein formeller Mandatsträgerwechsel statt, sondern der bisherige Mandatsträger führt sein Amt unter den neuen rechtlichen Bedingungen weiter,

Seite 12 — 16 sofern sich nicht aus anderen Gründen ein Wechsel beim Beistand aufdrängt. Dies bedeutet, dass bei der Überführung einer Massnahme des alten Rechts in eine solche des neuen Erwachsenenschutzrechts grundsätzlich nicht die Regeln über die Ernennung eines (neuen) Beistandes anwendbar sind, sondern ein Wechsel des Mandatsträgers auf Begehren der schutzbedürftigen Person nur un- ter den Voraussetzungen von Art. 423 ZGB möglich ist.

6. a) Eine Entlassung des Beistandes ist gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zunächst möglich, wenn dieser für die ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr ge- eignet wäre. Zu prüfen ist somit, ob D._____ die ihm von der Vormundschafts- behörde am 23. Mai 2001 übertragenen und bis zum angefochtenen Entscheid der KESB unverändert gebliebenen Aufgaben ungenügend erfüllt hat. Dies kann nicht ernsthaft behauptet werden. Gemäss Beschluss vom 23. Mai 2001 wurde D._____ beauftragt, die Schutzbedürftige in den persönlichen und finanziellen Angelegen- heiten zu vertreten und ihr Vermögen und Einkommen zu verwalten, die Anlage des Mündelvermögens in Bezug auf die Sicherheit zu überprüfen und der Vor- mundschaftsbehörde jährlich Bericht und Rechnung vorzulegen (vgl. Akten KESB act. 38). Hauptaufgabe des Beirats war die Verwaltung des Einkommens und Vermögens der Beschwerdeführerin. In dieser Hinsicht ist keinerlei Beanstandung gerechtfertigt und eine solche wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Wie die Entwicklung des Vermögensstandes zeigt, wurde das Vermögen der Schutzbeholfenen sorgfältig verwaltet und wurden die jährlichen Rechnungs- ablagen von der Vormundschaftsbehörde anstandslos genehmigt (vgl. Akten KESB act. 39, 40, 44-51, 58, 72 für die Vermögensentwicklung und Genehmigung der Rechnungen in den Jahren 2001 bis 2013). Im Rahmen des Abklärungsver- fahrens zur Überführung der altrechtlichen vormundschaftlichen Massnahme in eine Massnahme des neuen Erwachsenenschutzrechts hat D._____ zu Handen der KESB einen Rechenschaftsbericht für die Jahre 2012 und 2013 abgelegt und diesem u.a. die Zusammenstellung bzw. das Journal der Berufsbeistandschaft O.3_____ vom 20. Januar 2014 beigelegt, welches Auskunft über sämtliche Tätig- keiten des Beirates im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin seit Über- nahme des Mandates im Jahre 2001 gibt (vgl. Akten KESB act. 64.2). Dieses Journal weist aus, dass der Beirat zahlreiche Male für die Beschwerdeführerin tätig werden musste, ohne dass dies direkt mit der Vermögensverwaltung in Zu- sammenhang gestanden hätte. In Erinnerung zu rufen ist, dass eine umfassende persönliche Betreuung der Beschwerdeführerin nicht Inhalt der erlassenen vor- mundschaftsrechtlichen Massnahme war. Die erste Beanstandung von Seiten der Beschwerdeführerin wurde auch erst am 30. Juni 2011 geäussert (vgl. Akten

Seite 13 — 16 KESB act. 52). Sie beschränkte sich dabei auf den pauschalen Vorwurf, der Beirat habe zu wenig Zeit für sie, ohne dass auch nur ein konkreter Sachverhalt genannt wurde, welcher diese Aussage untermauern würde. D._____ hat in seiner E-Mail an die KESB vom 9. Dezember 2013 (vgl. Akten KESB act. 62) zu Recht sinn- gemäss festgehalten, dass für eine umfassende Betreuung die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft (gemäss Art. 398 ZGB) notwendig wäre. Nicht ver- argen kann man es dem Beirat, wenn er nicht immer für die Beschwerdeführerin Partei ergreift, wie dies offenbar im Zusammenhang mit den von der Beschwerde- führerin zusammen mit E._____ vor der KESB vorgebrachten Beanstandungen der Fall war. Wenn der Beirat nach Abklärung der Sachlage zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin im Unrecht ist, so war es nicht seine Aufgabe, sie darin noch zu unterstützen (vgl. Akten KESB act. 61, 62 und 66 zur Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bzw. den Nachbarn im Zu- sammenhang mit der Ausübung ihres Wohnrechts). Davon, dass der Berufsbei- stand D._____ als Beistand für die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht geeignet wäre, kann somit keine Rede sein. b) Es liegen sodann auch keine anderen wichtige Gründe für die Entlassung des Beistandes gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vor. Die Beschwerdeführerin führt einen Vertrauensverlust ihrerseits in ihren Beistand ins Felde (vgl. dazu u.a. die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung vom 21. Ja- nuar 2015, act. A.5, S. 1 Ziff. 1 und 2). Grundsätzlich kann ein Vertrauensverlust einen wichtigen Grund im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift darstellen. An- dererseits ist bei diesen Gründen Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten (vgl. dazu: Urs Vogel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 26 zu Art. 421-424 ZGB). Von einem gestörten Vertrauensverhältnis kann im vorliegenden Fall schon des- halb nicht gesprochen werden, weil die Beschwerdeführerin sich anlässlich der Anhörung durch die KESB vom 8. September 2014 dahingehend geäussert hat, D._____ könne gut ihr Beistand bleiben (vgl. Akten KESB act. 70). Ein Antrag um Entlassung des Beistandes gemäss Art. 423 Abs. 2 ZGB wurde von der Betroffe- nen somit gar nicht gestellt. Es ist daher zweifellos als widersprüchlich zu werten, wenn die Beschwerdeführerin trotzdem Beschwerde gegen die Ernennung bzw. Bestätigung von D._____ als Beistand führt. Inwieweit dabei – wie von der KESB vermutet – der Einfluss von E._____ mitspielt und ob dieser in diesem Zusam- menhang eigene Interessen verfolgt (vgl. die Ausführungen der KESB in ihrer Stel- lungnahme vom 15. Januar 2015, act. A.4, S. 2 Ziff. 2), kann unter den gegebenen

Seite 14 — 16 Umständen dahingestellt bleiben. Ein Grund im Sinne von Art. 423 ZGB für die Entlassung von D._____ besteht nämlich nicht. 7. Besteht demnach kein Grund für die Abberufung des jetzigen Beistands, kann offen bleiben, ob der von der Beschwerdeführerin als neuen Beistand vorge- schlagene F._____ (vgl. den Vorschlag der Beschwerdeführerin in ihrem Schrei- ben vom 12. Januar 2015, act. A.3) überhaupt eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB ist. Diese Bestimmung ist nach dem Gesagten nur an- wendbar, wenn es um die erstmalige Ernennung eines Beistandes oder die Neu- besetzung dieses Amtes nach Entlassung des bisherigen Beistandes geht. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Festzuhalten ist aber immerhin, dass mit der KESB gewisse Zweifel angebracht sind, ob F._____ als Vertrauensperson im Sin- ne des Gesetzes gelten kann (vgl. die Stellungnahme der KESB vom 15. Januar 2015, act. A.4, S. 1 Ziff. 1). Verlangt wird nämlich für die Qualifikation der Vertrau- ensperson, dass die betroffene Person zu ihr zumindest irgendwie einen Bezug hat (Angehörige oder Personen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis; vgl. Ruth E. Reusser, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, Basel 2012, N 11 zu Art. 401 ZGB). Dies dürfte bei einer Person, die die Verbeiständete erst durch ein entsprechendes Chiffre-Inserat kennengelernt hat (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2015, act. A.3), doch frag- lich sein. Auf alle Fälle wäre es nicht angebracht, dass die Beschwerdeinstanz den Vorgeschlagenen direkt als Beistand einsetzen würde. Vielmehr wäre es Aufgabe der KESB, den Wunsch der Verbeiständeten näher zu prüfen und anschliessend die Gründe für die Ernennung des ausgewählten Beistandes darzulegen. Dieses Vorgehen entfällt indessen nach den obigen Ausführungen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Nicht eingegangen werden kann auf den Antrag der Beschwerdeführerin in Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens, wonach die Beistandsperson der Beschwerdeführe- rin anzuweisen sei, aus dem Vermögen derselben die Aufwendungen ihres Rechtsanwaltes vorschussweise zu bezahlen (vgl. Beschwerde vom 4. Dezember 2014, act. A.1, S. 2 und 4). Abgesehen davon, dass dieses Begehren in erster Linie im Interesse des Rechtsvertreters liegt und fraglich ist, ob für die Verbeistän- dete dafür überhaupt ein rechtliches Interesse besteht, ist der Rechtsvertreter mit diesem Antrag an den Beistand zu verweisen, der im Bereich Finanzen die Be- schwerdeführerin vertritt. Dieser hat die einzureichende Honorarnote zu prüfen und zu entscheiden, ob die Forderung ausgewiesen ist.

Seite 15 — 16 9. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.- und CHF 8'000.–. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.– festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 104 ff. ZPO). Dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entsprechend gehen die Kosten von CHF 1'500.– zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Ver- zicht auf die Gebührenerhebung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB entfällt an- gesichts des Vermögens der Beschwerdeführerin.

Seite 16 — 16 III.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 4 Die aktuell bestehende Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Ein- kommens- und Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB) wird vorbehältlich der Vollstreckbarkeit der Errichtung der nachfolgen- den Massnahmen per 31. Dezember 2014 aufgehoben. Für X._____ wird per 1. Januar 2015 eine Beistandschaft nach Erwachsenen- schutzrecht errichtet.

E. 5 Der Beistand erhält die Aufgabe und Kompetenzen, X._____ im Rah- men einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfol- gend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:

Seite 4 — 16

a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebens- kosten, Geltendmachen von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);

b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Ausübung Wohnrecht);

c. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;

d. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesonde- re Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen).

E. 6 X._____ wird der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Namentlich sind dies insbesondere:

a. Graubündner Kantonalbank Nr. _____ (Betriebskonto);

b. Graubündner Kantonalbank Nr. _____ (Sparkonto);

c. Graubündner Kantonalbank Nr. _____ (Sparpyramide);

d. Graubündner Kantonalbank Obligation Nr. _____;

e. Graubündner Kantonalbank Obligation Nr. _____;

f. Grundstück Nr. 47, Plan Nr. 19 (Grundbuch der Gemeinde O.2_____); das Grundbuchamt O.3_____ wird angewiesen, diese Ver- fügungssperre (Kanzleisperre) im Grundbuch anzumerken (Art. 395 Abs. 4 ZGB).

E. 7 D._____ (Berufsbeistandschaft O.3_____) wird zum Beistand von X._____ ernannt.

E. 8 (…).

E. 9 (…).

E. 10 (…).

E. 11 (…).

E. 12 (…).

E. 13 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schrift- lich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

E. 14 (Mitteilung)." L. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 erhob X._____ Beschwerde gegen den Entscheid der Kollegialbehörde der KESB vom 29. Oktober 2014 betreffend Er- nennung des Beistandes D._____ (Berufsbeistandschaft O.3_____) und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Aufhebung der Dispositivziffer 7 im angefochtenen Entscheid (Ernen- nung von D._____ zum Beistand der Beschwerdeführerin). 2. Es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, der Vor- instanz innert angemessener Frist einen persönlichen Vorschlag für ih-

Seite 5 — 16 ren neuen Beistand zu unterbreiten und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, diesen Vorschlag nach pflichtgemässer Eignungsprüfung durch Ernennung zu akzeptieren. 3. Die Beistandsperson der Beschwerdeführerin sei anzuweisen, aus dem Vermögen derselben die Aufwendungen des Unterzeichneten vorschussweise zu bezahlen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Vor- instanz." Begründend führte X._____ u.a. aus, sie beanstande seit Jahren, dass sich D._____ nicht ausreichend um ihre persönlichen Belange wie Wohnung, Budget, Gesundheit etc. kümmere. Dieser habe keine Zeit für sie, weshalb sie sich im Stich gelassen fühle. Bereits im Juni 2011 habe die damalige Vormundschafts- behörde ihren Antrag, dass ihr Beirat ausgewechselt werde, abgelehnt mit der Be- gründung, dass D._____ sich für dieses Amt bestens eigne. Auch wenn dies nicht grundsätzlich in Abrede gestellt werde, werde darauf hingewiesen, dass sie sich von ihm völlig vernachlässigt fühle. Nun seien im angefochtenen Entscheid die Kompetenzen des Beistandes noch ausgeweitet worden, weshalb sich die Frage stelle, wie er diesen Aufgaben nachkommen könne, wenn er bereits jetzt praktisch keine Zeit für sie habe. Ferner würde sich der Beistand im Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Ausübung ihres Wohnrechtes nicht für ihre Position stark machen, sondern sich stattdessen auf die Seite der mit ihr verstrittenen Familien- mitglieder stellen. Weiter wird ausgeführt, E._____ würde sie in vielen Belangen (Haushalt, Post, Arztbesuche, Sitzungen bei der KESB) unterstützen. Sodann machte X._____ geltend, sie benötige mehr Zeit, um einen persönlichen Vor- schlag für eine geeignete Beistandsperson zu machen, welcher dann von der Behörde – falls keine gravierenden Gründe dagegen sprächen – auch zum neuen Beistand ernannt werden solle. Da im angefochtenen Entscheid verfügt worden sei, dass alle ihre Konten für sie gesperrt würden, könne sie selber keine Mittel für die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters frei machen. Der Beistand sei deshalb anzuweisen, aus ihrem Vermögen die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters vor- schussweise zu bezahlen, soweit die vom Gericht allenfalls zugesprochene Par- teientschädigung nicht ausreichen sollte. Auf die Beantragung der aufschiebenden Wirkung werde verzichtet, da sie ansonsten ohne Beistand dastehen würde, was nicht gewünscht sei. M. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 stellte die KESB die folgenden Rechtsbe- gehren: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.

Seite 6 — 16 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen." Die KESB verzichtete auf eine eingehende Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass für X._____ bisher eine kombinierte Beiratschaft (Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB) bestanden habe, welche den Schutz des Vermö- gens und des Einkommens sowie deren Verwaltung, nicht jedoch die persönliche Betreuung umfasst habe. Gleichwohl habe sich der bisherige Beirat trotz dieser Fokussierung der Massnahme regelmässig für persönliche Gespräche auch zu verschiedenen lebenspraktischen Themen zur Verfügung gestellt. X._____ sei im Übrigen anlässlich der Besprechung vom 8. September 2014 ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass D._____ ihr Beistand sein könne. Diese Aussage habe sie allerdings in Abwesenheit von E._____ gemacht, der an dieser Bespre- chung auch gegenüber X._____ "verbal übergriffig" aufgefallen sei. N. X._____ teilte dem Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom

12. Januar 2015 mit, dass sie F._____, geboren am _____1944, als Beistand vor- schlage. O. Am 15. Januar 2015 reichte die KESB ihre Stellungnahme zu diesem Vor- schlag ein. Vorab beantragte die KESB, der Beschwerde sei gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Weiter führte die KESB aus, der Vorschlag von X._____, F._____ anstelle des Berufsbeistandes D._____ zum pri- vaten Beistand zu ernennen, werde abgelehnt. Begründend wurde u.a. vorge- bracht, die vorgeschlagene Person sei keine Vertrauensperson von X._____ und ihre Geeignetheit sei aus objektiven Gründen zu verneinen. Daher verzichte die KESB im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB auf eine Prüfung der subjektiven Geeig- netheit. Es würden von Seiten von X._____ insbesondere keine Hinweise geltend gemacht, dass die vorgeschlagene Person über die besonderen Fach- und Sozi- alkompetenzen verfüge, die im konkreten Fall nötig seien, damit die Interessen von X._____ im Geflecht der unterschiedlichen Interessenlagen genügend und nötigenfalls mit geeigneten Handlungen vertreten werden könnten. An die Bei- standsperson seien vor allem im Hinblick auf die Streitigkeiten innerhalb der Fami- lie im Zusammenhang mit dem Wohnrecht von X._____ erhöhte rechtliche und verhandlungstaktische Anforderungen sowie im Hinblick auf die Konstellationen mit ihrem Partner E._____ "innerhalb der Wohnung" zusätzlich hohe Anforderun- gen an die Sozial- und Selbstkompetenz zu stellen.

Seite 7 — 16 P. Dazu liess sich die X._____ mit Schreiben vom 21. Januar 2015 vernehmen und führte u.a. aus, es werde bestritten, dass kein Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem von ihr als neuen Beistand vorgeschlagenen F._____ bestehen solle. Richtig sei jedoch, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und D._____ voll- ends zerstört sei. Ferner handle es sich bei ihrem Mandat um eine unkomplizierte Aufgabenstellung, welche vornehmlich die seit Jahren statische Vermögensver- waltung beinhalte. Sodann werde bestritten, dass F._____ aus "objektiven Grün- den" nicht in der Lage sein solle, das neue Beistandsmandat ordentlich zu führen. Q. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im Entscheid der KESB und den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der An- ordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als unmittelbar Betroffene des Ent- scheids somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte innert Rechtsmittelfrist eine schrift- liche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Seite 8 — 16 c) Die KESB hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die ent- sprechende Ziffer 13 des Entscheiddispositivs wäre allerdings nicht erforderlich gewesen, da der Beschwerde ohne gegenteilige Anordnung gemäss Art. 450c ZGB von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. In ihrer Stellung- nahme vom 15. Januar 2015 beantragt die KESB sodann, der Beschwerde sei gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. act. A.4, S.1 Ziff. 1). Es sei die unklare Situation entstanden, dass die neurechtliche Bei- standschaft mangels Anfechtung zwar vollstreckbar sei, der eingesetzte Beistand aber wegen der Anfechtung von Ziff. 7 nicht von den ihm neu eingeräumten Kom- petenzen im Wohnbereich Gebrauch machen könne, was aufgrund der zuneh- menden Spannungen innerhalb des Hauses wichtig sei. Ein Entzug der aufschie- benden Wirkung kommt nur ausnahmsweise in Frage und muss sich mit den Be- sonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Es sind dabei die Interes- sen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechtsstaat- lich einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung kommt von vornherein immer nur bei Gefahr im Verzug und Dringlichkeit in Frage (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 7 zu Art. 450c ZGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Entscheids notwendig machen würden. Insbesondere legt die KESB nicht dar, inwiefern im Zusammenhang mit den noch nicht vollstreckbaren Kompetenzen des Beistandes im Bereich Wohnen Gefahr im Verzug sein könnte oder der Beistand dringend tätig werden müsste. Dem Antrag der KESB, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, kann somit nicht entsprochen werden. Er wird zudem mit der Mitteilung des Hauptentscheides hinfällig. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden

Seite 9 — 16 Vorschriften enthält (vgl. Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizial- maxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrens- grundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Pro- zesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/ Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Ver- fahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Au- er/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB).

3. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der Kollegialbehörde der KESB vom 29. Oktober 2014, wonach insbeson- dere die altrechtliche Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB) vorbehältlich der Vollstreck- barkeit der Errichtung der nachfolgenden Massnahmen per 31. Dezember 2014 aufgehoben und für die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2015 eine Beistand- schaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet wurde. Der Beistand erhielt die Aufgabe und Kompetenzen, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vertre- tungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Wohnen, öffentliche Verwaltung und Versicherungen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Admini- stration, Rechtsverkehr) zu vertreten. Der Beschwerdeführerin wurde zudem der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Ferner

Seite 10 — 16 wurde D._____ (Berufsbeistandschaft O.3_____) zum Beistand der Beschwerde- führerin ernannt. b) Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Ablösung des bisherigen Beistandes (bzw. Beirates nach altem Recht) D._____ (Berufsbeistandschaft O.3_____) und die Einsetzung eines neuen, von ihr vorgeschlagenen Beistandes (privater Mandatsträger), F._____. Begründend wird ausgeführt, dass sich D._____ nicht ausreichend um ihre persönlichen Be- lange wie Wohnung, Budget, Gesundheit kümmere und kaum Zeit für sie finde. Er sei kaum hilfsbereit, so dass sie sich regelmässig von ihm im Stich gelassen fühle. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und D._____ sei vollends zerstört. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens habe sie allen Grund davon auszugehen, dass er nicht ihre Interessen, sondern vielmehr jene ihrer Verwandtschaft wahr- nehme (vgl. Beschwerde vom 4. Dezember 2014, act. A.1; Schreiben vom 12. Ja- nuar 2015, act. A.3; Vernehmlassung vom 21. Januar 2015, act. A.5). Die Be- schwerdeführerin unterlässt es hingegen, in ihrer Beschwerde auf die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Mandatswechsels einzugehen. 4. Auszugehen ist davon, dass die Vormundschaftsbehörde die Beschwerde- führerin mit Beschluss vom 24. Juni 1998 unter eine kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB mit Einschluss der Ein- kommensverwaltung stellte und Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C._____ als Bei- rat ernannte (vgl. Akten KESB act. 9). Altrechtlich betraf diese Massnahme somit ausschliesslich die vermögensrechtliche und wirtschaftliche Seite der Lebens- führung der Verbeirateten. Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 wurde der bisherige Beirat auf dessen Wunsch aus seinem Amte entlassen und entlastet. Zum neuen Beirat wurde der Amtsvormund D._____ ernannt mit dem Auftrag, die Schutzbe- dürftige in den persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und ihr Vermögen und Einkommen zu verwalten, die Anlage des Mündelvermögens in Bezug auf die Sicherheit zu überprüfen und der Vormundschaftsbehörde jährlich Bericht und Rechnung vorzulegen (vgl. Akten KESB act. 38). Die Art der vor- mundschaftlichen Massnahme und die Aufgaben des Beirates blieben grundsätz- lich unverändert. Seither erfüllte der Beirat seine Aufgabe, ohne dass in den Akten irgendwelche Beanstandungen seitens der Verbeirateten aufzufinden wären. Die Vormundschaftsbehörde genehmigte alljährlich vorbehaltlos die vom Beirat vorge- legten Rechnungsabschlüsse (vgl. Akten KESB act. 39-51). Erstmals am 30. Juni 2011 äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vormundschaftsbehörde, sie sei mit der Betreuung durch D._____ nicht zufrieden. Sie fühle sich völlig allei- ne gelassen und wenn sie den Beirat für eine Auskunft oder Unterstützung anrufe,

Seite 11 — 16 heisse es immer, er habe keine Zeit (vgl. Akten KESB act. 52). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 10. August 2011 persönlich von der Vormundschafts- behörde angehört (vgl. Akten KESB act. 54). Mit Schreiben vom 30. August 2011 lehnte die Vormundschaftsbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich Aufhebung der Beiratschaft ab und hielt an der Beiratschaft, geführt durch den Amtsvormund D._____, fest (vgl. Akten KESB act. 56). Aktenkundig ist sodann eine spontane Vorsprache der Beschwerdeführerin in Begleitung von E._____, der offenbar seit einiger Zeit ihr Partner ist und – zumindest zeitweise – bei ihr wohnt, am 6. Dezember 2013 vor einem Mitarbeiter der KESB Nordbünden. In der betref- fenden Aktennotiz der KESB kommen Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffend die Handhabung des Wohnrechts und die zu wenig intensive Betreuung durch den Beirat zum Ausdruck und es wird dem Beirat vorgeworfen, er vertrete im Streit um die Ausübung des Wohnrechts nicht die Interessen der Beschwerde- führerin, sondern die der Familie (vgl. Akten KESB act. 61). Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 SchlTZGB führte die KESB in der Folge ein Abklärungsverfahren betreffend Überführung der altrechtlichen, vormundschaftlichen Massnahme in eine solche des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Erwachsenenschutzrechts durch (vgl. Akten KESB act. 64, 64.1-64.7 und 67-70). 5. Nach Art. 14 Abs. 3 SchlTZGB fallen die nach bisherigem Recht angeord- neten Massnahmen – unter Vorbehalt von Abs. 2 – spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 19. Dezember 2008 dahin, sofern die Er- wachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts über- führt hat. Kommt die KESB nach Durchführung des Abklärungsverfahrens zum Schluss, dass nach wie vor eine Massnahme nötig ist, so fällt die bisherige Mass- nahme gemäss der genannten Gesetzesbestimmung nicht dahin, sondern es fin- det lediglich eine Überführung in eine vom neuen Recht vorgesehene Massnahme statt. Die altrechtliche Massnahme wird demnach nicht formell als beendet erklärt und es wird unter diesen Umständen nicht eine völlig neue Massnahme errichtet. Vielmehr findet der Übergang zur neurechtlichen Massnahme nahtlos statt und diese wird lediglich an die neuen rechtlichen sowie allenfalls sich aus dem Ab- klärungsverfahren ergebenden neuen tatsächlichen Gegebenheiten angepasst (vgl. dazu: Ruth E. Reusser, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 18 ff. zu Art. 14 SchlT). Dies hat zur Folge, dass auch der Mandatsträger nicht formell in Bezug auf die altrechtliche Massnahme entlas- sen wird und er oder ein anderer als neuer Beistand eingesetzt werden müsste. Vielmehr findet kein formeller Mandatsträgerwechsel statt, sondern der bisherige Mandatsträger führt sein Amt unter den neuen rechtlichen Bedingungen weiter,

Seite 12 — 16 sofern sich nicht aus anderen Gründen ein Wechsel beim Beistand aufdrängt. Dies bedeutet, dass bei der Überführung einer Massnahme des alten Rechts in eine solche des neuen Erwachsenenschutzrechts grundsätzlich nicht die Regeln über die Ernennung eines (neuen) Beistandes anwendbar sind, sondern ein Wechsel des Mandatsträgers auf Begehren der schutzbedürftigen Person nur un- ter den Voraussetzungen von Art. 423 ZGB möglich ist.

6. a) Eine Entlassung des Beistandes ist gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zunächst möglich, wenn dieser für die ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr ge- eignet wäre. Zu prüfen ist somit, ob D._____ die ihm von der Vormundschafts- behörde am 23. Mai 2001 übertragenen und bis zum angefochtenen Entscheid der KESB unverändert gebliebenen Aufgaben ungenügend erfüllt hat. Dies kann nicht ernsthaft behauptet werden. Gemäss Beschluss vom 23. Mai 2001 wurde D._____ beauftragt, die Schutzbedürftige in den persönlichen und finanziellen Angelegen- heiten zu vertreten und ihr Vermögen und Einkommen zu verwalten, die Anlage des Mündelvermögens in Bezug auf die Sicherheit zu überprüfen und der Vor- mundschaftsbehörde jährlich Bericht und Rechnung vorzulegen (vgl. Akten KESB act. 38). Hauptaufgabe des Beirats war die Verwaltung des Einkommens und Vermögens der Beschwerdeführerin. In dieser Hinsicht ist keinerlei Beanstandung gerechtfertigt und eine solche wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Wie die Entwicklung des Vermögensstandes zeigt, wurde das Vermögen der Schutzbeholfenen sorgfältig verwaltet und wurden die jährlichen Rechnungs- ablagen von der Vormundschaftsbehörde anstandslos genehmigt (vgl. Akten KESB act. 39, 40, 44-51, 58, 72 für die Vermögensentwicklung und Genehmigung der Rechnungen in den Jahren 2001 bis 2013). Im Rahmen des Abklärungsver- fahrens zur Überführung der altrechtlichen vormundschaftlichen Massnahme in eine Massnahme des neuen Erwachsenenschutzrechts hat D._____ zu Handen der KESB einen Rechenschaftsbericht für die Jahre 2012 und 2013 abgelegt und diesem u.a. die Zusammenstellung bzw. das Journal der Berufsbeistandschaft O.3_____ vom 20. Januar 2014 beigelegt, welches Auskunft über sämtliche Tätig- keiten des Beirates im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin seit Über- nahme des Mandates im Jahre 2001 gibt (vgl. Akten KESB act. 64.2). Dieses Journal weist aus, dass der Beirat zahlreiche Male für die Beschwerdeführerin tätig werden musste, ohne dass dies direkt mit der Vermögensverwaltung in Zu- sammenhang gestanden hätte. In Erinnerung zu rufen ist, dass eine umfassende persönliche Betreuung der Beschwerdeführerin nicht Inhalt der erlassenen vor- mundschaftsrechtlichen Massnahme war. Die erste Beanstandung von Seiten der Beschwerdeführerin wurde auch erst am 30. Juni 2011 geäussert (vgl. Akten

Seite 13 — 16 KESB act. 52). Sie beschränkte sich dabei auf den pauschalen Vorwurf, der Beirat habe zu wenig Zeit für sie, ohne dass auch nur ein konkreter Sachverhalt genannt wurde, welcher diese Aussage untermauern würde. D._____ hat in seiner E-Mail an die KESB vom 9. Dezember 2013 (vgl. Akten KESB act. 62) zu Recht sinn- gemäss festgehalten, dass für eine umfassende Betreuung die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft (gemäss Art. 398 ZGB) notwendig wäre. Nicht ver- argen kann man es dem Beirat, wenn er nicht immer für die Beschwerdeführerin Partei ergreift, wie dies offenbar im Zusammenhang mit den von der Beschwerde- führerin zusammen mit E._____ vor der KESB vorgebrachten Beanstandungen der Fall war. Wenn der Beirat nach Abklärung der Sachlage zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin im Unrecht ist, so war es nicht seine Aufgabe, sie darin noch zu unterstützen (vgl. Akten KESB act. 61, 62 und 66 zur Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bzw. den Nachbarn im Zu- sammenhang mit der Ausübung ihres Wohnrechts). Davon, dass der Berufsbei- stand D._____ als Beistand für die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht geeignet wäre, kann somit keine Rede sein. b) Es liegen sodann auch keine anderen wichtige Gründe für die Entlassung des Beistandes gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vor. Die Beschwerdeführerin führt einen Vertrauensverlust ihrerseits in ihren Beistand ins Felde (vgl. dazu u.a. die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung vom 21. Ja- nuar 2015, act. A.5, S. 1 Ziff. 1 und 2). Grundsätzlich kann ein Vertrauensverlust einen wichtigen Grund im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift darstellen. An- dererseits ist bei diesen Gründen Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten (vgl. dazu: Urs Vogel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 26 zu Art. 421-424 ZGB). Von einem gestörten Vertrauensverhältnis kann im vorliegenden Fall schon des- halb nicht gesprochen werden, weil die Beschwerdeführerin sich anlässlich der Anhörung durch die KESB vom 8. September 2014 dahingehend geäussert hat, D._____ könne gut ihr Beistand bleiben (vgl. Akten KESB act. 70). Ein Antrag um Entlassung des Beistandes gemäss Art. 423 Abs. 2 ZGB wurde von der Betroffe- nen somit gar nicht gestellt. Es ist daher zweifellos als widersprüchlich zu werten, wenn die Beschwerdeführerin trotzdem Beschwerde gegen die Ernennung bzw. Bestätigung von D._____ als Beistand führt. Inwieweit dabei – wie von der KESB vermutet – der Einfluss von E._____ mitspielt und ob dieser in diesem Zusam- menhang eigene Interessen verfolgt (vgl. die Ausführungen der KESB in ihrer Stel- lungnahme vom 15. Januar 2015, act. A.4, S. 2 Ziff. 2), kann unter den gegebenen

Seite 14 — 16 Umständen dahingestellt bleiben. Ein Grund im Sinne von Art. 423 ZGB für die Entlassung von D._____ besteht nämlich nicht. 7. Besteht demnach kein Grund für die Abberufung des jetzigen Beistands, kann offen bleiben, ob der von der Beschwerdeführerin als neuen Beistand vorge- schlagene F._____ (vgl. den Vorschlag der Beschwerdeführerin in ihrem Schrei- ben vom 12. Januar 2015, act. A.3) überhaupt eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB ist. Diese Bestimmung ist nach dem Gesagten nur an- wendbar, wenn es um die erstmalige Ernennung eines Beistandes oder die Neu- besetzung dieses Amtes nach Entlassung des bisherigen Beistandes geht. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Festzuhalten ist aber immerhin, dass mit der KESB gewisse Zweifel angebracht sind, ob F._____ als Vertrauensperson im Sin- ne des Gesetzes gelten kann (vgl. die Stellungnahme der KESB vom 15. Januar 2015, act. A.4, S. 1 Ziff. 1). Verlangt wird nämlich für die Qualifikation der Vertrau- ensperson, dass die betroffene Person zu ihr zumindest irgendwie einen Bezug hat (Angehörige oder Personen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis; vgl. Ruth E. Reusser, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, Basel 2012, N 11 zu Art. 401 ZGB). Dies dürfte bei einer Person, die die Verbeiständete erst durch ein entsprechendes Chiffre-Inserat kennengelernt hat (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2015, act. A.3), doch frag- lich sein. Auf alle Fälle wäre es nicht angebracht, dass die Beschwerdeinstanz den Vorgeschlagenen direkt als Beistand einsetzen würde. Vielmehr wäre es Aufgabe der KESB, den Wunsch der Verbeiständeten näher zu prüfen und anschliessend die Gründe für die Ernennung des ausgewählten Beistandes darzulegen. Dieses Vorgehen entfällt indessen nach den obigen Ausführungen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Nicht eingegangen werden kann auf den Antrag der Beschwerdeführerin in Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens, wonach die Beistandsperson der Beschwerdeführe- rin anzuweisen sei, aus dem Vermögen derselben die Aufwendungen ihres Rechtsanwaltes vorschussweise zu bezahlen (vgl. Beschwerde vom 4. Dezember 2014, act. A.1, S. 2 und 4). Abgesehen davon, dass dieses Begehren in erster Linie im Interesse des Rechtsvertreters liegt und fraglich ist, ob für die Verbeistän- dete dafür überhaupt ein rechtliches Interesse besteht, ist der Rechtsvertreter mit diesem Antrag an den Beistand zu verweisen, der im Bereich Finanzen die Be- schwerdeführerin vertritt. Dieser hat die einzureichende Honorarnote zu prüfen und zu entscheiden, ob die Forderung ausgewiesen ist.

Seite 15 — 16 9. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.- und CHF 8'000.–. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.– festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 104 ff. ZPO). Dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entsprechend gehen die Kosten von CHF 1'500.– zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Ver- zicht auf die Gebührenerhebung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB entfällt an- gesichts des Vermögens der Beschwerdeführerin.

Seite 16 — 16 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. April 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 147

04. Mai 2015 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Seres In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, bis am 23. März 2015 vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Diego Quinter, Postfach 551, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom

29. Oktober 2014, mitgeteilt am 4. November 2014, betreffend Ernennung des Beistands, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 11. Juni 1998 gelangte A._____, Sozialarbeiter der B._____, O.1_____, an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer (nachfolgend Vormundschaftsbehörde) mit dem Antrag, für X._____ eine geeigne- te vormundschaftliche Massnahme anzuordnen. Daraufhin errichtete die Vor- mundschaftsbehörde mit Beschluss vom 24. Juni 1998 über X._____ eine kombi- nierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB (alte Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in Kraft bis 31. Dezember 2012; SR 210) mit Einschluss der Einkommensverwaltung unter Ernennung von Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C._____ als Beirat. B. Mit Verfügungen vom 8. Januar 1999 wurde X._____ ab dem 1. Juni 1996 eine halbe und ab dem 1. Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. C. Am 22. November 2000 ersuchte Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C._____ um Entlassung als Beirat. D. Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 wurde der Schluss- und Rechenschaftsbe- richt vom 5. April 2001 des bisherigen Beirates, Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C._____, genehmigt (Aktivsaldo CHF 403'485.90) und dieser aus seinem Amte entlassen und entlastet. Zum neuen Beirat von X._____ wurde der Amtsvormund D._____ ernannt und beauftragt, die Schutzbedürftige in den persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und ihr Vermögen und Einkommen zu verwalten, die Anlage des Mündelvermögens in Bezug auf die Sicherheit zu über- prüfen und der Vormundschaftsbehörde jährlich Bericht und Rechnung vorzule- gen. E. Die Vormundschaftsbehörde genehmigte sodann jährlich, jeweils nach Ein- sichtnahme in den Bericht und die vormundschaftliche Rechnung des Beirates, die Rechnungen für die Jahre 2001 bis 2010 und bestätigte den Beirat jeweils für eine weitere Amtsperiode in seinem Amte. F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 gelangte X._____ an die Vormund- schaftsbehörde und brachte vor, sie sei mit ihrem Beirat, D._____, nicht zufrieden. Sie beanstandete, sie fühle sich völlig alleine gelassen und D._____ habe keine Zeit für sie und beantragte, sie sei von der Beiratschaft zu befreien. Daraufhin wurde X._____ am 10. August 2011 persönlich von der Vormundschaftsbehörde angehört. Mit Schreiben vom 30. August 2011 lehnte die Vormundschaftsbehörde den Antrag bezüglich Aufhebung der Beiratschaft ab.

Seite 3 — 16 G. Mit Beschluss vom 19. April 2012 genehmigte die Vormundschaftsbehörde, nach Einsichtnahme in den Bericht und die vormundschaftliche Rechnung des Beirates, die Rechnung für das Jahr 2011 (Aktivsaldo CHF 450'589.59) und bestätigte den Beirat für eine weitere Amtsperiode in seinem Amte. H. Am 6. Dezember 2013 sprach X._____ spontan zusammen mit ihrem Be- kannten, E._____, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (ehemals Vormundschaftsbehörde, nachfolgend KESB) vor. Dabei wurde wieder- um kritisiert, D._____ habe zu wenig Zeit für X._____. Ferner sei unklar, ob dieser für die Interessen von X._____ oder für die Interessen ihrer Familie handle. I. Mit dem Rechenschaftsbericht vom 20. Januar 2014 für die Jahre 2012 und 2013 erstattete D._____ Bericht über die Entwicklung von X._____ in der Be- richtsperiode sowie über die Rechnungsführung und beantragte, dass die altrecht- liche vormundschaftliche Massnahme als umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB ins neue Recht überführt werde. J. Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung vom 2. Juli 2014 hörte die KESB X._____, welche von E._____ begleitet wurde, zur Überprüfung der vor- mundschaftlichen Massnahme und deren Überführung ins neue Erwachsenen- schutzrecht an. K. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 29. Oktober 2014, mitgeteilt am

4. November 2014, ordnete die KESB was folgt an: "1. Die korrigierte Rechnung schliesst per 31. Dezember 2013 mit einem Aktivsaldo von Fr. 428'811.15 ab und wird unter Vorbehalt der Revisi- onsbemerkungen genehmigt. 2. Der Rechenschaftsbericht vom 20. Januar 2014 wird genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 3. (…). 4. Die aktuell bestehende Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Ein- kommens- und Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB) wird vorbehältlich der Vollstreckbarkeit der Errichtung der nachfolgen- den Massnahmen per 31. Dezember 2014 aufgehoben. Für X._____ wird per 1. Januar 2015 eine Beistandschaft nach Erwachsenen- schutzrecht errichtet. 5. Der Beistand erhält die Aufgabe und Kompetenzen, X._____ im Rah- men einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfol- gend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:

Seite 4 — 16

a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebens- kosten, Geltendmachen von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);

b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Ausübung Wohnrecht);

c. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;

d. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesonde- re Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen). 6. X._____ wird der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Namentlich sind dies insbesondere:

a. Graubündner Kantonalbank Nr. _____ (Betriebskonto);

b. Graubündner Kantonalbank Nr. _____ (Sparkonto);

c. Graubündner Kantonalbank Nr. _____ (Sparpyramide);

d. Graubündner Kantonalbank Obligation Nr. _____;

e. Graubündner Kantonalbank Obligation Nr. _____;

f. Grundstück Nr. 47, Plan Nr. 19 (Grundbuch der Gemeinde O.2_____); das Grundbuchamt O.3_____ wird angewiesen, diese Ver- fügungssperre (Kanzleisperre) im Grundbuch anzumerken (Art. 395 Abs. 4 ZGB). 7. D._____ (Berufsbeistandschaft O.3_____) wird zum Beistand von X._____ ernannt. 8. (…). 9. (…).

10. (…).

11. (…).

12. (…).

13. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schrift- lich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

14. (Mitteilung)." L. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 erhob X._____ Beschwerde gegen den Entscheid der Kollegialbehörde der KESB vom 29. Oktober 2014 betreffend Er- nennung des Beistandes D._____ (Berufsbeistandschaft O.3_____) und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Aufhebung der Dispositivziffer 7 im angefochtenen Entscheid (Ernen- nung von D._____ zum Beistand der Beschwerdeführerin). 2. Es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, der Vor- instanz innert angemessener Frist einen persönlichen Vorschlag für ih-

Seite 5 — 16 ren neuen Beistand zu unterbreiten und die Vorinstanz sei anzuwei- sen, diesen Vorschlag nach pflichtgemässer Eignungsprüfung durch Ernennung zu akzeptieren. 3. Die Beistandsperson der Beschwerdeführerin sei anzuweisen, aus dem Vermögen derselben die Aufwendungen des Unterzeichneten vorschussweise zu bezahlen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Vor- instanz." Begründend führte X._____ u.a. aus, sie beanstande seit Jahren, dass sich D._____ nicht ausreichend um ihre persönlichen Belange wie Wohnung, Budget, Gesundheit etc. kümmere. Dieser habe keine Zeit für sie, weshalb sie sich im Stich gelassen fühle. Bereits im Juni 2011 habe die damalige Vormundschafts- behörde ihren Antrag, dass ihr Beirat ausgewechselt werde, abgelehnt mit der Be- gründung, dass D._____ sich für dieses Amt bestens eigne. Auch wenn dies nicht grundsätzlich in Abrede gestellt werde, werde darauf hingewiesen, dass sie sich von ihm völlig vernachlässigt fühle. Nun seien im angefochtenen Entscheid die Kompetenzen des Beistandes noch ausgeweitet worden, weshalb sich die Frage stelle, wie er diesen Aufgaben nachkommen könne, wenn er bereits jetzt praktisch keine Zeit für sie habe. Ferner würde sich der Beistand im Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Ausübung ihres Wohnrechtes nicht für ihre Position stark machen, sondern sich stattdessen auf die Seite der mit ihr verstrittenen Familien- mitglieder stellen. Weiter wird ausgeführt, E._____ würde sie in vielen Belangen (Haushalt, Post, Arztbesuche, Sitzungen bei der KESB) unterstützen. Sodann machte X._____ geltend, sie benötige mehr Zeit, um einen persönlichen Vor- schlag für eine geeignete Beistandsperson zu machen, welcher dann von der Behörde – falls keine gravierenden Gründe dagegen sprächen – auch zum neuen Beistand ernannt werden solle. Da im angefochtenen Entscheid verfügt worden sei, dass alle ihre Konten für sie gesperrt würden, könne sie selber keine Mittel für die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters frei machen. Der Beistand sei deshalb anzuweisen, aus ihrem Vermögen die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters vor- schussweise zu bezahlen, soweit die vom Gericht allenfalls zugesprochene Par- teientschädigung nicht ausreichen sollte. Auf die Beantragung der aufschiebenden Wirkung werde verzichtet, da sie ansonsten ohne Beistand dastehen würde, was nicht gewünscht sei. M. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 stellte die KESB die folgenden Rechtsbe- gehren: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.

Seite 6 — 16 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen." Die KESB verzichtete auf eine eingehende Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass für X._____ bisher eine kombinierte Beiratschaft (Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB) bestanden habe, welche den Schutz des Vermö- gens und des Einkommens sowie deren Verwaltung, nicht jedoch die persönliche Betreuung umfasst habe. Gleichwohl habe sich der bisherige Beirat trotz dieser Fokussierung der Massnahme regelmässig für persönliche Gespräche auch zu verschiedenen lebenspraktischen Themen zur Verfügung gestellt. X._____ sei im Übrigen anlässlich der Besprechung vom 8. September 2014 ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass D._____ ihr Beistand sein könne. Diese Aussage habe sie allerdings in Abwesenheit von E._____ gemacht, der an dieser Bespre- chung auch gegenüber X._____ "verbal übergriffig" aufgefallen sei. N. X._____ teilte dem Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom

12. Januar 2015 mit, dass sie F._____, geboren am _____1944, als Beistand vor- schlage. O. Am 15. Januar 2015 reichte die KESB ihre Stellungnahme zu diesem Vor- schlag ein. Vorab beantragte die KESB, der Beschwerde sei gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Weiter führte die KESB aus, der Vorschlag von X._____, F._____ anstelle des Berufsbeistandes D._____ zum pri- vaten Beistand zu ernennen, werde abgelehnt. Begründend wurde u.a. vorge- bracht, die vorgeschlagene Person sei keine Vertrauensperson von X._____ und ihre Geeignetheit sei aus objektiven Gründen zu verneinen. Daher verzichte die KESB im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB auf eine Prüfung der subjektiven Geeig- netheit. Es würden von Seiten von X._____ insbesondere keine Hinweise geltend gemacht, dass die vorgeschlagene Person über die besonderen Fach- und Sozi- alkompetenzen verfüge, die im konkreten Fall nötig seien, damit die Interessen von X._____ im Geflecht der unterschiedlichen Interessenlagen genügend und nötigenfalls mit geeigneten Handlungen vertreten werden könnten. An die Bei- standsperson seien vor allem im Hinblick auf die Streitigkeiten innerhalb der Fami- lie im Zusammenhang mit dem Wohnrecht von X._____ erhöhte rechtliche und verhandlungstaktische Anforderungen sowie im Hinblick auf die Konstellationen mit ihrem Partner E._____ "innerhalb der Wohnung" zusätzlich hohe Anforderun- gen an die Sozial- und Selbstkompetenz zu stellen.

Seite 7 — 16 P. Dazu liess sich die X._____ mit Schreiben vom 21. Januar 2015 vernehmen und führte u.a. aus, es werde bestritten, dass kein Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem von ihr als neuen Beistand vorgeschlagenen F._____ bestehen solle. Richtig sei jedoch, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und D._____ voll- ends zerstört sei. Ferner handle es sich bei ihrem Mandat um eine unkomplizierte Aufgabenstellung, welche vornehmlich die seit Jahren statische Vermögensver- waltung beinhalte. Sodann werde bestritten, dass F._____ aus "objektiven Grün- den" nicht in der Lage sein solle, das neue Beistandsmandat ordentlich zu führen. Q. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im Entscheid der KESB und den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der An- ordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als unmittelbar Betroffene des Ent- scheids somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte innert Rechtsmittelfrist eine schrift- liche und begründete Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Seite 8 — 16 c) Die KESB hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die ent- sprechende Ziffer 13 des Entscheiddispositivs wäre allerdings nicht erforderlich gewesen, da der Beschwerde ohne gegenteilige Anordnung gemäss Art. 450c ZGB von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. In ihrer Stellung- nahme vom 15. Januar 2015 beantragt die KESB sodann, der Beschwerde sei gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. act. A.4, S.1 Ziff. 1). Es sei die unklare Situation entstanden, dass die neurechtliche Bei- standschaft mangels Anfechtung zwar vollstreckbar sei, der eingesetzte Beistand aber wegen der Anfechtung von Ziff. 7 nicht von den ihm neu eingeräumten Kom- petenzen im Wohnbereich Gebrauch machen könne, was aufgrund der zuneh- menden Spannungen innerhalb des Hauses wichtig sei. Ein Entzug der aufschie- benden Wirkung kommt nur ausnahmsweise in Frage und muss sich mit den Be- sonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Es sind dabei die Interes- sen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechtsstaat- lich einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung kommt von vornherein immer nur bei Gefahr im Verzug und Dringlichkeit in Frage (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 7 zu Art. 450c ZGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Entscheids notwendig machen würden. Insbesondere legt die KESB nicht dar, inwiefern im Zusammenhang mit den noch nicht vollstreckbaren Kompetenzen des Beistandes im Bereich Wohnen Gefahr im Verzug sein könnte oder der Beistand dringend tätig werden müsste. Dem Antrag der KESB, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, kann somit nicht entsprochen werden. Er wird zudem mit der Mitteilung des Hauptentscheides hinfällig. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden

Seite 9 — 16 Vorschriften enthält (vgl. Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizial- maxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrens- grundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Pro- zesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/ Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Ver- fahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Au- er/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB).

3. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der Kollegialbehörde der KESB vom 29. Oktober 2014, wonach insbeson- dere die altrechtliche Beiratschaft zur Mitwirkung, Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB) vorbehältlich der Vollstreck- barkeit der Errichtung der nachfolgenden Massnahmen per 31. Dezember 2014 aufgehoben und für die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2015 eine Beistand- schaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet wurde. Der Beistand erhielt die Aufgabe und Kompetenzen, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vertre- tungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Wohnen, öffentliche Verwaltung und Versicherungen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Admini- stration, Rechtsverkehr) zu vertreten. Der Beschwerdeführerin wurde zudem der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Ferner

Seite 10 — 16 wurde D._____ (Berufsbeistandschaft O.3_____) zum Beistand der Beschwerde- führerin ernannt. b) Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Ablösung des bisherigen Beistandes (bzw. Beirates nach altem Recht) D._____ (Berufsbeistandschaft O.3_____) und die Einsetzung eines neuen, von ihr vorgeschlagenen Beistandes (privater Mandatsträger), F._____. Begründend wird ausgeführt, dass sich D._____ nicht ausreichend um ihre persönlichen Be- lange wie Wohnung, Budget, Gesundheit kümmere und kaum Zeit für sie finde. Er sei kaum hilfsbereit, so dass sie sich regelmässig von ihm im Stich gelassen fühle. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und D._____ sei vollends zerstört. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens habe sie allen Grund davon auszugehen, dass er nicht ihre Interessen, sondern vielmehr jene ihrer Verwandtschaft wahr- nehme (vgl. Beschwerde vom 4. Dezember 2014, act. A.1; Schreiben vom 12. Ja- nuar 2015, act. A.3; Vernehmlassung vom 21. Januar 2015, act. A.5). Die Be- schwerdeführerin unterlässt es hingegen, in ihrer Beschwerde auf die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Mandatswechsels einzugehen. 4. Auszugehen ist davon, dass die Vormundschaftsbehörde die Beschwerde- führerin mit Beschluss vom 24. Juni 1998 unter eine kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB mit Einschluss der Ein- kommensverwaltung stellte und Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C._____ als Bei- rat ernannte (vgl. Akten KESB act. 9). Altrechtlich betraf diese Massnahme somit ausschliesslich die vermögensrechtliche und wirtschaftliche Seite der Lebens- führung der Verbeirateten. Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 wurde der bisherige Beirat auf dessen Wunsch aus seinem Amte entlassen und entlastet. Zum neuen Beirat wurde der Amtsvormund D._____ ernannt mit dem Auftrag, die Schutzbe- dürftige in den persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und ihr Vermögen und Einkommen zu verwalten, die Anlage des Mündelvermögens in Bezug auf die Sicherheit zu überprüfen und der Vormundschaftsbehörde jährlich Bericht und Rechnung vorzulegen (vgl. Akten KESB act. 38). Die Art der vor- mundschaftlichen Massnahme und die Aufgaben des Beirates blieben grundsätz- lich unverändert. Seither erfüllte der Beirat seine Aufgabe, ohne dass in den Akten irgendwelche Beanstandungen seitens der Verbeirateten aufzufinden wären. Die Vormundschaftsbehörde genehmigte alljährlich vorbehaltlos die vom Beirat vorge- legten Rechnungsabschlüsse (vgl. Akten KESB act. 39-51). Erstmals am 30. Juni 2011 äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vormundschaftsbehörde, sie sei mit der Betreuung durch D._____ nicht zufrieden. Sie fühle sich völlig allei- ne gelassen und wenn sie den Beirat für eine Auskunft oder Unterstützung anrufe,

Seite 11 — 16 heisse es immer, er habe keine Zeit (vgl. Akten KESB act. 52). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 10. August 2011 persönlich von der Vormundschafts- behörde angehört (vgl. Akten KESB act. 54). Mit Schreiben vom 30. August 2011 lehnte die Vormundschaftsbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich Aufhebung der Beiratschaft ab und hielt an der Beiratschaft, geführt durch den Amtsvormund D._____, fest (vgl. Akten KESB act. 56). Aktenkundig ist sodann eine spontane Vorsprache der Beschwerdeführerin in Begleitung von E._____, der offenbar seit einiger Zeit ihr Partner ist und – zumindest zeitweise – bei ihr wohnt, am 6. Dezember 2013 vor einem Mitarbeiter der KESB Nordbünden. In der betref- fenden Aktennotiz der KESB kommen Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffend die Handhabung des Wohnrechts und die zu wenig intensive Betreuung durch den Beirat zum Ausdruck und es wird dem Beirat vorgeworfen, er vertrete im Streit um die Ausübung des Wohnrechts nicht die Interessen der Beschwerde- führerin, sondern die der Familie (vgl. Akten KESB act. 61). Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 SchlTZGB führte die KESB in der Folge ein Abklärungsverfahren betreffend Überführung der altrechtlichen, vormundschaftlichen Massnahme in eine solche des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Erwachsenenschutzrechts durch (vgl. Akten KESB act. 64, 64.1-64.7 und 67-70). 5. Nach Art. 14 Abs. 3 SchlTZGB fallen die nach bisherigem Recht angeord- neten Massnahmen – unter Vorbehalt von Abs. 2 – spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 19. Dezember 2008 dahin, sofern die Er- wachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts über- führt hat. Kommt die KESB nach Durchführung des Abklärungsverfahrens zum Schluss, dass nach wie vor eine Massnahme nötig ist, so fällt die bisherige Mass- nahme gemäss der genannten Gesetzesbestimmung nicht dahin, sondern es fin- det lediglich eine Überführung in eine vom neuen Recht vorgesehene Massnahme statt. Die altrechtliche Massnahme wird demnach nicht formell als beendet erklärt und es wird unter diesen Umständen nicht eine völlig neue Massnahme errichtet. Vielmehr findet der Übergang zur neurechtlichen Massnahme nahtlos statt und diese wird lediglich an die neuen rechtlichen sowie allenfalls sich aus dem Ab- klärungsverfahren ergebenden neuen tatsächlichen Gegebenheiten angepasst (vgl. dazu: Ruth E. Reusser, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 18 ff. zu Art. 14 SchlT). Dies hat zur Folge, dass auch der Mandatsträger nicht formell in Bezug auf die altrechtliche Massnahme entlas- sen wird und er oder ein anderer als neuer Beistand eingesetzt werden müsste. Vielmehr findet kein formeller Mandatsträgerwechsel statt, sondern der bisherige Mandatsträger führt sein Amt unter den neuen rechtlichen Bedingungen weiter,

Seite 12 — 16 sofern sich nicht aus anderen Gründen ein Wechsel beim Beistand aufdrängt. Dies bedeutet, dass bei der Überführung einer Massnahme des alten Rechts in eine solche des neuen Erwachsenenschutzrechts grundsätzlich nicht die Regeln über die Ernennung eines (neuen) Beistandes anwendbar sind, sondern ein Wechsel des Mandatsträgers auf Begehren der schutzbedürftigen Person nur un- ter den Voraussetzungen von Art. 423 ZGB möglich ist.

6. a) Eine Entlassung des Beistandes ist gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zunächst möglich, wenn dieser für die ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr ge- eignet wäre. Zu prüfen ist somit, ob D._____ die ihm von der Vormundschafts- behörde am 23. Mai 2001 übertragenen und bis zum angefochtenen Entscheid der KESB unverändert gebliebenen Aufgaben ungenügend erfüllt hat. Dies kann nicht ernsthaft behauptet werden. Gemäss Beschluss vom 23. Mai 2001 wurde D._____ beauftragt, die Schutzbedürftige in den persönlichen und finanziellen Angelegen- heiten zu vertreten und ihr Vermögen und Einkommen zu verwalten, die Anlage des Mündelvermögens in Bezug auf die Sicherheit zu überprüfen und der Vor- mundschaftsbehörde jährlich Bericht und Rechnung vorzulegen (vgl. Akten KESB act. 38). Hauptaufgabe des Beirats war die Verwaltung des Einkommens und Vermögens der Beschwerdeführerin. In dieser Hinsicht ist keinerlei Beanstandung gerechtfertigt und eine solche wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Wie die Entwicklung des Vermögensstandes zeigt, wurde das Vermögen der Schutzbeholfenen sorgfältig verwaltet und wurden die jährlichen Rechnungs- ablagen von der Vormundschaftsbehörde anstandslos genehmigt (vgl. Akten KESB act. 39, 40, 44-51, 58, 72 für die Vermögensentwicklung und Genehmigung der Rechnungen in den Jahren 2001 bis 2013). Im Rahmen des Abklärungsver- fahrens zur Überführung der altrechtlichen vormundschaftlichen Massnahme in eine Massnahme des neuen Erwachsenenschutzrechts hat D._____ zu Handen der KESB einen Rechenschaftsbericht für die Jahre 2012 und 2013 abgelegt und diesem u.a. die Zusammenstellung bzw. das Journal der Berufsbeistandschaft O.3_____ vom 20. Januar 2014 beigelegt, welches Auskunft über sämtliche Tätig- keiten des Beirates im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin seit Über- nahme des Mandates im Jahre 2001 gibt (vgl. Akten KESB act. 64.2). Dieses Journal weist aus, dass der Beirat zahlreiche Male für die Beschwerdeführerin tätig werden musste, ohne dass dies direkt mit der Vermögensverwaltung in Zu- sammenhang gestanden hätte. In Erinnerung zu rufen ist, dass eine umfassende persönliche Betreuung der Beschwerdeführerin nicht Inhalt der erlassenen vor- mundschaftsrechtlichen Massnahme war. Die erste Beanstandung von Seiten der Beschwerdeführerin wurde auch erst am 30. Juni 2011 geäussert (vgl. Akten

Seite 13 — 16 KESB act. 52). Sie beschränkte sich dabei auf den pauschalen Vorwurf, der Beirat habe zu wenig Zeit für sie, ohne dass auch nur ein konkreter Sachverhalt genannt wurde, welcher diese Aussage untermauern würde. D._____ hat in seiner E-Mail an die KESB vom 9. Dezember 2013 (vgl. Akten KESB act. 62) zu Recht sinn- gemäss festgehalten, dass für eine umfassende Betreuung die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft (gemäss Art. 398 ZGB) notwendig wäre. Nicht ver- argen kann man es dem Beirat, wenn er nicht immer für die Beschwerdeführerin Partei ergreift, wie dies offenbar im Zusammenhang mit den von der Beschwerde- führerin zusammen mit E._____ vor der KESB vorgebrachten Beanstandungen der Fall war. Wenn der Beirat nach Abklärung der Sachlage zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin im Unrecht ist, so war es nicht seine Aufgabe, sie darin noch zu unterstützen (vgl. Akten KESB act. 61, 62 und 66 zur Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bzw. den Nachbarn im Zu- sammenhang mit der Ausübung ihres Wohnrechts). Davon, dass der Berufsbei- stand D._____ als Beistand für die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht geeignet wäre, kann somit keine Rede sein. b) Es liegen sodann auch keine anderen wichtige Gründe für die Entlassung des Beistandes gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vor. Die Beschwerdeführerin führt einen Vertrauensverlust ihrerseits in ihren Beistand ins Felde (vgl. dazu u.a. die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung vom 21. Ja- nuar 2015, act. A.5, S. 1 Ziff. 1 und 2). Grundsätzlich kann ein Vertrauensverlust einen wichtigen Grund im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift darstellen. An- dererseits ist bei diesen Gründen Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten (vgl. dazu: Urs Vogel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 26 zu Art. 421-424 ZGB). Von einem gestörten Vertrauensverhältnis kann im vorliegenden Fall schon des- halb nicht gesprochen werden, weil die Beschwerdeführerin sich anlässlich der Anhörung durch die KESB vom 8. September 2014 dahingehend geäussert hat, D._____ könne gut ihr Beistand bleiben (vgl. Akten KESB act. 70). Ein Antrag um Entlassung des Beistandes gemäss Art. 423 Abs. 2 ZGB wurde von der Betroffe- nen somit gar nicht gestellt. Es ist daher zweifellos als widersprüchlich zu werten, wenn die Beschwerdeführerin trotzdem Beschwerde gegen die Ernennung bzw. Bestätigung von D._____ als Beistand führt. Inwieweit dabei – wie von der KESB vermutet – der Einfluss von E._____ mitspielt und ob dieser in diesem Zusam- menhang eigene Interessen verfolgt (vgl. die Ausführungen der KESB in ihrer Stel- lungnahme vom 15. Januar 2015, act. A.4, S. 2 Ziff. 2), kann unter den gegebenen

Seite 14 — 16 Umständen dahingestellt bleiben. Ein Grund im Sinne von Art. 423 ZGB für die Entlassung von D._____ besteht nämlich nicht. 7. Besteht demnach kein Grund für die Abberufung des jetzigen Beistands, kann offen bleiben, ob der von der Beschwerdeführerin als neuen Beistand vorge- schlagene F._____ (vgl. den Vorschlag der Beschwerdeführerin in ihrem Schrei- ben vom 12. Januar 2015, act. A.3) überhaupt eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB ist. Diese Bestimmung ist nach dem Gesagten nur an- wendbar, wenn es um die erstmalige Ernennung eines Beistandes oder die Neu- besetzung dieses Amtes nach Entlassung des bisherigen Beistandes geht. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Festzuhalten ist aber immerhin, dass mit der KESB gewisse Zweifel angebracht sind, ob F._____ als Vertrauensperson im Sin- ne des Gesetzes gelten kann (vgl. die Stellungnahme der KESB vom 15. Januar 2015, act. A.4, S. 1 Ziff. 1). Verlangt wird nämlich für die Qualifikation der Vertrau- ensperson, dass die betroffene Person zu ihr zumindest irgendwie einen Bezug hat (Angehörige oder Personen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis; vgl. Ruth E. Reusser, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, Basel 2012, N 11 zu Art. 401 ZGB). Dies dürfte bei einer Person, die die Verbeiständete erst durch ein entsprechendes Chiffre-Inserat kennengelernt hat (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2015, act. A.3), doch frag- lich sein. Auf alle Fälle wäre es nicht angebracht, dass die Beschwerdeinstanz den Vorgeschlagenen direkt als Beistand einsetzen würde. Vielmehr wäre es Aufgabe der KESB, den Wunsch der Verbeiständeten näher zu prüfen und anschliessend die Gründe für die Ernennung des ausgewählten Beistandes darzulegen. Dieses Vorgehen entfällt indessen nach den obigen Ausführungen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Nicht eingegangen werden kann auf den Antrag der Beschwerdeführerin in Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens, wonach die Beistandsperson der Beschwerdeführe- rin anzuweisen sei, aus dem Vermögen derselben die Aufwendungen ihres Rechtsanwaltes vorschussweise zu bezahlen (vgl. Beschwerde vom 4. Dezember 2014, act. A.1, S. 2 und 4). Abgesehen davon, dass dieses Begehren in erster Linie im Interesse des Rechtsvertreters liegt und fraglich ist, ob für die Verbeistän- dete dafür überhaupt ein rechtliches Interesse besteht, ist der Rechtsvertreter mit diesem Antrag an den Beistand zu verweisen, der im Bereich Finanzen die Be- schwerdeführerin vertritt. Dieser hat die einzureichende Honorarnote zu prüfen und zu entscheiden, ob die Forderung ausgewiesen ist.

Seite 15 — 16 9. Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.- und CHF 8'000.–. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.– festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 104 ff. ZPO). Dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entsprechend gehen die Kosten von CHF 1'500.– zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Ver- zicht auf die Gebührenerhebung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB entfällt an- gesichts des Vermögens der Beschwerdeführerin.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: