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ZK1 2014 119

Graubünden · 2014-10-29 · Deutsch GR

Kostenvorschuss | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. Oktober 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 119

30. Oktober 2014 Verfügung I. Zivilkammer Vorsitz Schnyder Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 29. September 2014, mitgeteilt am 29. September 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Kostenvorschuss,

Seite 2 — 3 wird aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass der Rechtsvertreter von X._____ am 8. September 2014 eine Schei- dungsklage beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur rechtshängig gemacht hat, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur X._____ mit Verfügung vom

29. September 2014 aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.00 bis spätestens am 9. Oktober 2014 zu leisten, – dass X._____ gegen diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 29. September 2014 am 9. Oktober 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag erheben liess, die Verpflich- tung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses sei aufzuheben, – dass das Bezirksgericht Plessur mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 auf eine Vernehmlassung verzichtete, – dass der Rechtsvertreter von X._____ die Beschwerde betreffend Kostenvor- schuss mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 zurückzog, – dass das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden kann, – dass das Verfahren in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) einzelrichterlich erledigt werden kann, – dass für diese Verfügung keine Gerichtskosten erhoben werden,

Seite 3 — 3 erkannt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: