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ZK1 2013 56

Graubünden · 2013-06-18 · Deutsch GR

fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A.1. A._____ wurde am 18. November 2004 vom Bezirksarzt-Stellvertreter Dr. B._____, mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in die Psychiatrische Klinik Z._____ eingewiesen. Anlass war eine bereits früher in derselben Klinik dia- gnostizierte paranoide Schizophrenie, welche wieder akut geworden war. Die da- gegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit Urteil vom 2. Dezember 2004 abgewiesen und auch die hiergegen ergriffene Beru- fung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 16. Dezember 2004 ab. Am 27. Mai 2006 wurde A._____ erneut mittels FFE in der Psychiatrischen Klinik Z._____ zurückbehalten. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit Urteil vom 7. Juni 2006 gut. Am 9. Septem- ber 2009 trat A._____ freiwillig in die Klinik ein und verliess diese am 2. Oktober 2009 wieder. Am 3. April 2010 trat A._____ in Begleitung von zwei Kantonspolizis- ten erneut freiwillig in die Klinik ein, weil sie eigenen Angaben zufolge die letzten sieben Tage nicht mehr geschlafen habe und nicht mehr nach Hause könne, weil ihr Lebenspartner psychotisch und unter anderem gegen sie gewalttätig geworden sei. Gemäss Eintragungen der Klinik Z._____ wollte A._____ die Klinik Tags dar- auf bereits wieder verlassen, was der diensthabende Arzt allerdings nicht verant- worten konnte, da sie widersprüchliche Aussagen gemacht habe und verwirrt und dysphorisch gewesen sei. Bevor es diesem möglich war, eine FFE auszuspre- chen, hatte A._____ bereits ein Schreiben verfasst, mit welchem sie dagegen Be- schwerde erhob. Nach Verfügung der FFE unterzeichnete sie dieses Schreiben, welches umgehend dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur übermittelt wurde. Mit Beschluss vom 13. April 2010 nahm die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur von der derzeit bestehenden ärztlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung Kenntnis und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z._____, für A._____ nach der Akutphase ein Gutachten gemäss den Fragen im Anhang, insbesondere zum gesundheitlichen Zustand, zur Frage des vernunft- gemässen Handelns sowie zur selbständigen Lebensgestaltung und Wohnfähig- keit zu erstellen. Am 19. April 2010 verliess A._____ die Klinik vorzeitig und gegen den Rat der behandelnden Ärzte. 2. Das entsprechende Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z._____, datiert vom 22. September 2010 und bestätigte die bereits früher diagnostizierte paranoide Schizophrenie. Weiter wurde darin festgehalten, dass diese Krankheit – insbesondere in akuten Krankheitsphasen – die Urteils- und Handlungsfähigkeit dahingehend beeinträchtige, dass die Fähigkeit, vernunft-

Seite 3 — 23 gemäss zu handeln und die Tragweite der Handlungen realistisch einzuschätzen, eingeschränkt sei. Dies manifestiere sich namentlich im Umstand, dass A._____ bestreite, krank zu sein und die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme nicht einsehe und diese auch weitgehend verweigere. In stabilen Zeiten könne sie ver- mutlich selbständig wohnen; bei akuten Krankheitsschüben sei sie jedoch nur ein- geschränkt dazu in der Lage. Aus psychiatrischer Sicht wurde empfohlen, A._____ einen Vormund oder mindestens einen Beistand zur Seite zu stellen, so dass im Falle einer Exazerbation der Krankheitssymptome oder bei Entgleisen der Stabi- lität der sozialen Situation zu deren Schutz schnell eingeschritten werden könne, da sie in der Vergangenheit wiederholt aus Uneinsichtigkeit eine adäquate Be- handlung im notwendigen Umfang verweigert habe. In Bezug auf finanzielle Ange- legenheiten wurde ihr mangelnde Urteilskraft attestiert. In stabilen Phasen könne die Krankheit ambulant behandelt werden, in Phasen der Exazerbation werde je- doch eine stationäre Behandlung notwendig. 3. Nachdem A._____ mehrfach bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur angerufen und die sofortige Einsetzung eines Beistands verlangt hatte, ord- nete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 für A._____ eine Beistandschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwal- tung (alt Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB) an und ernannte C._____ von der Amtsvormundschaft Chur zur Beiständin. Diese wurde insbesondere damit beauf- tragt, die aktuelle Wohnsituation zu klären, eine adäquate Arbeitsmöglichkeit zu suchen, die Zusammenarbeit und die regelmässige Medikamenteneinnahme zu fördern und zu überwachen sowie die Koordination mit allen Involvierten sicherzu- stellen. 4. Aus gesundheitlichen Gründen trat A._____ am 7. September 2011 auf An- raten ihrer Beiständin sowie Frau Dr. D._____ ein weiteres Mal in die Klinik Z._____ ein. Gemäss Bericht ihrer Beiständin waren Anzeichen von Verwahrlo- sung und mangelnder Hygiene erkennbar. Hinzugekommen seien Zwischenfälle mit ihrem Ex-Mann, ihren beiden Söhnen sowie ihrer Schwiegermutter. Ferner habe A._____ auf Ende September 2011 ihre Wohnung gekündigt, was aus finan- zieller Sicht unumgänglich gewesen sei. Eine neue Wohnung habe allerdings trotz Unterstützung der Amtsvormundschaft noch nicht gefunden werden können. Mit Schreiben vom 27. September 2011 erklärte sich Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Mar- ty, welcher von A._____ kurz zuvor mit der Vertretung und Wahrung ihrer Interes- sen beauftragt worden war, angesichts des schlechten Gesundheitszustands sei-

Seite 4 — 23 ner Mandantin und der nach wie vor ungeklärten Wohnsituation bis auf weiteres mit dem Klinikaufenthalt einverstanden. 5. Mit Beschluss vom 6. März 2012 wies die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur den mit Datum vom 27. Januar 2012 gestellten Antrag von A._____ auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft ab. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wurde vom Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 25. April 2012 ab- gewiesen. 6. In einem Zwischenbericht der Amtsvormundschaft des Kreises Chur vom

22. Mai 2012 wurden seit dem Wegzug von A._____ aus ihrer Wohnung verschie- dene kurzfristige Wohnaufenthalte – bei Bekannten, im Hotel E._____, auf der Notschlafstelle – aufgelistet und darauf hingewiesen, dass sie sich in einer psy- chisch sehr schlechten Verfassung befinde, was die Wohnungssuche weiter er- schwere bis verunmögliche. Seit mehr als einem Jahr nehme sie weder regelmäs- sige hausärztliche noch psychiatrische Betreuung wahr. Sie gehe weiterhin keiner Beschäftigung nach und sei eigenen Angaben zufolge zeitweise obdachlos. Die gesundheitliche Verfassung von A._____ müsse inzwischen als sehr schlecht be- zeichnet werden, weshalb sie nach Ansicht der Beiständin und weiterer (am Ran- de) beteiligter Personen dringend auf ärztliche Hilfe angewiesen sei. Überdies fühle sich das soziale und insbesondere familiäre Umfeld durch A._____ teilweise in erheblichem Masse belästigt und bedroht. Aufgrund der dargelegten Situation sprach die Beiständin die Empfehlung aus, A._____ in Bezug auf ihre selbständi- ge Wohnfähigkeit erneut stationär begutachten zu lassen. Als mögliche Option für das weitere Vorgehen kämen nach Ansicht der Beiständin allenfalls ein begleitetes Wohnen und eine ambulante psychiatrische Therapie mit regelmässiger Medika- mentenabgabe in Frage. Durch dieses Setting könnte – so die Beiständin weiter – eine Stabilität der gesundheitlichen und sozialen Situation auf tiefem Niveau ge- währleistet werden, obschon die Vergangenheit gezeigt habe, dass A._____ län- gerfristig zur Zusammenarbeit weder bereit noch in der Lage sei. 7. Am 26. Mai 2012 liess F._____, der Ex-Mann von A._____, letztere erneut in die Klinik Z._____ einweisen; dies sei aus seiner Sicht die einzige Lösung ge- wesen. Mit Rückhaltebeschluss der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z._____, vom 30. Mai 2012 wurde A._____ gegen ihren Willen in der Klinik zurückbehalten. Zur Begründung führte Dr. med. G._____, Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, im Wesentlichen aus, er sei zum Schluss gekommen, dass ihr Gesundheitszustand so ernsthaft beeinträchtigt sei, dass sie unbedingt eine Be-

Seite 5 — 23 handlung in der Klinik benötige und die nötige persönliche Fürsorge ihr derzeit nicht anders gewährt werden könne. Damit seien bei ihr die Voraussetzungen für das Vorliegen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss alt Art. 397a-f ZGB erfüllt. In der Folge erklärte sich A._____ mit der FFE bzw. dem Rückbehalt in der Klinik zur stationären Behandlung und zwecks Festlegens einer geeigneten Anschlusslösung einverstanden. 8. Am 6. Juni 2012 beschloss die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur, A._____ gestützt auf alt Art. 397a ff. ZGB in der Klinik Z._____ zurückzubehalten und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z._____, A._____ fachärztlich zu behandeln. Zusätzlich wurde die Beiständin beauftragt, mit A._____ und den behandelnden Ärzten ein Konzept für die Lebensgestaltung nach deren Entlassung zu erarbeiten sowie alle im Hinblick auf die Entlassung von A._____ bzw. auf die Umsetzung des Konzepts nötigen Vorkehrungen zu treffen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Plessur mit Ent- scheid vom 14. Juni 2012 abgewiesen. 9. Am 19. August 2012 nahm A._____ in Begleitung ihrer Bezugsperson an einem „Schnupperabend“ in der Wohngemeinschaft Y._____ teil. Dabei gewann die Gruppenleiterin den Eindruck, dass A._____ wesentlich mehr Betreuung benötige als dies die Wohngemeinschaft Y._____ bieten könne. In Frage käme beispielweise das Wohnheim X._____ auf dem Klinikareal der Psychiatrischen Dienste Graubünden. Einer E-Mail der Beiständin vom 23. August 2012 ist jedoch zu entnehmen, dass A._____ einen Eintritt in das besagte Wohnheim strikte ab- lehnte. B. Am 26. September 2012 fand in der Klinik Z._____ ein Standortgespräch statt, an welchem die zuständigen Ärzte, ein Pfleger, der Präsident der Vormund- schaftsbehörde des Kreises Chur, die Beiständin C._____, A._____ sowie H._____, welcher von A._____ eingeladen worden war, teilnahmen. Anlässlich dieses Gesprächs bestätigte H._____, dass A._____ vorübergehend bei ihm un- terkommen und von dort aus eine Wohnung suchen könne. Auch er unterstützte aber die von der Vormundschaftsbehörde und ärztlicher Seite vorgeschlagene einzig denkbare Lösung, nämlich den Übertritt in ein Wohnheim unter gleichzeiti- ger Aufhebung der FFE. Die hierfür erforderliche Zusage von A._____ blieb in der Folge jedoch aus. Auf einem Papier des Vereins I._____ zuhanden der Vormund- schaftsbehörde des Kreises Chur verlangte A._____ am 2. November 2012 die sofortige Entlassung aus der Klinik Z._____.

Seite 6 — 23 C. Mit Beschluss vom 6. November 2012 lehnte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur den entsprechenden Antrag ab (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde in- folge Ausscheidens von C._____ die für A._____ geführte Beistandschaft auf J._____ von der Amtsvormundschaft Chur übertragen (Ziffer 2). Die Ablehnung der Entlassung aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung wurde im Wesentli- chen damit begründet, dass sich der aktuelle Zustand von A._____ weder ge- genüber jenem zum Zeitpunkt des Rückhaltebeschlusses vom 6. Juni 2012 noch gegenüber demjenigen zum Zeitpunkt des Standortgesprächs vom 26. September 2012 wesentlich verändert habe. Auch seien bezüglich Wohnfähigkeit und Selbst- versorgung keine massgeblichen Entwicklungen festzustellen. Der Realitätsbezug von A._____ sei weiterhin erheblich eingeschränkt. Sie könne ihre eigenen Fähig- keiten nicht adäquat einschätzen und sei leicht beeinflussbar. In ihrer Selbstver- sorgung sei sie offensichtlich eingeschränkt, weshalb sie auch nicht selbständig wohnfähig sei. Eine Entlassung würde mit grösster Wahrscheinlichkeit – wie in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen – zum Absetzen der Medikamente und innert kürzester Zeit zu einer Verwahrlosung führen, mit der sich A._____ selbst gefährden würde. D. Gegen diesen Beschluss reichte die I._____ namens von A._____ am 8. November 2012 per Fax Beschwerde beim Bezirksgericht Plessur ein und ver- langte die sofortige Freilassung von A._____. Ergänzt wurde die Beschwerde am

19. November 2012 durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Eingereicht wurden alsdann Bestätigungen von H._____ und K._____, dass A._____ bei ihnen woh- nen könne. E. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2012, mitgeteilt am 12. Dezember 2012, wies das Bezirksgericht Plessur als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in Vor- mundschaftssachen die Beschwerde ab. In seiner Begründung hielt das Bezirks- gericht Plessur fest, A._____, welche aktenkundig an einer paranoiden Schizo- phrenie leide, könne die nötige persönliche Fürsorge nicht anders als durch Zurückhaltung in der Klinik erwiesen werden, sei sie doch gemäss Dr. med. L._____ nicht imstande, selbständig zu leben. Folglich seien die gesetzlichen Vor- aussetzungen für die fürsorgerische Freiheitsentziehung im Sinne von alt Art. 397a ZGB vorliegend kumulativ erfüllt. Dem Gesundheitszustand von A._____ könne nur mittels therapeutischer Massnahmen begegnet werden, wofür es einer stationären Betreuung oder eines begleiteten Wohnens bedürfe; letzteres lehne sie jedoch vehement ab. Ihr Zustand erlaube aber keine Entlassung in eine Wohngemeinschaft ohne Betreuung, zumal sie bei akuten Krankheitsschüben eine

Seite 7 — 23 erhebliche Belastung für ihr Umfeld, namentlich für ihre Kinder sowie ihren ehema- ligen Ehemann, darstelle. Die Zurückbehaltung von A._____ sei zum jetzigen Zeitpunkt somit gerechtfertigt. F. Gegen diesen Entscheid liess A._____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechts- begehren einreichen: „1. Der angefochtene Entscheid vom 06./12. Dezember 2012 sei aufzuhe- ben. 2. Der über Frau A._____ verhängte FFE sei aufzuheben. 3. Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Begründung der Beschwerde wurde insbesondere kritisiert, dass die Diagnose der paranoiden Schizophrenie seit deren ersten Erwähnung vor zehn Jahren kritiklos weiter verwendet werde und letztmals in dem Gutachten vom 22. September 2010 erwähnt worden sei. Offensichtlich erachteten weder die Vormundschaftsbehörde noch die Vorinstanz es für erforderlich, das gesetzlich statuierte Gutachten, wel- ches den jetzigen Status wiedergebe, einzuholen. Auch dass der Präsident der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur sich persönlich mit A._____ unterhal- ten habe, vermöge das fehlende Gutachten nicht aufzuwiegen. G. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden hielten in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 insbesondere fest, angesichts der gering ausgeprägten Krankheits- und Behandlungseinsicht von A._____ sei zu erwarten, dass diese ohne die Unterstützung einer betreuten Wohnform relativ rasch die notwendige medikamentöse Behandlung abbreche und erneut psychotisch dekompensiere. H. Am 28. Januar 2013 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Mit Urteil vom 28. Januar 2013, mitgeteilt am 5. Februar 2013, erkannte das Kantonsgericht von Graubün- den sodann was folgt: „1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 6. De- zember 2012 und die Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. November 2012 aufgehoben werden. 2. Unter derzeitiger Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung von A._____ wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nord- bünden angewiesen, innert Monatsfrist ein aktuelles Gutachten über

Seite 8 — 23 die Betroffene im Sinne der Erwägungen bei einem/r unabhängigen Sachverständigen einzuholen. 3. Nach Vorliegen des Gutachtens hat die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Nordbünden unverzüglich einen neuen Entscheid zu fällen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksgericht Plessur von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Plessur, welches A._____ hierfür aus der Gerichtkasse mit Fr. 2‘000.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Graubünden von Fr. 2‘500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. Für das Verfahren vor Kantonsgericht wird A._____ mit Fr. 2‘044.20 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung.)“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung eine erste Begutachtung durch Klinikärzte nicht beanstanden lasse, wenn eine Person in eine Klinik eingewiesen werde, nachdem ihr unvorhergesehen und krisenbedingt fürsorgerisch die Freiheit entzogen worden sei. Wenn aber jemand stets wegen gleicher Vorkommnisse mehrere Male in der- selben Klink untergebracht werde und sich das Gericht in solchen Fällen aussch- liesslich auf Berichte des behandelnden Arztes stütze, lasse sich die nötige Objek- tivität der Begutachtung nicht hinreichend bejahen. A._____ sei seit dem Jahre 2003 zahlreiche Male in die Psychiatrische Klinik Z._____ eingewiesen und dort behandelt worden. Dabei sei die Diagnose paranoide Schizophrenie offenbar von Anfang an gestellt worden und zuletzt auch im am 22. September 2010 von der- selben Klinik erstellten Gutachten bestätigt worden. Da A._____ immer wieder in die Klinik Z._____ eingeliefert und dort habe behandelt werden müssen, wäre es bereits im Jahre 2010 zwingend notwendig gewesen, dass die Vormundschafts- behörde des Kreises Chur den Gutachterauftrag einem von der Klinik Z._____ unabhängigen Experten erteilt hätte. Deshalb könne in diesem Verfahren nicht auf den entsprechenden Sachverständigenbericht abgestellt werden. Somit fehle es an einem rechtsgenüglichen Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB, wes- halb der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. Novem- ber 2012 nicht ohne weiteres bestätigt werden könne. I.1. Am 1. März 2013 fand vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden eine Anhörung in Anwesenheit von A._____, ihrem Rechts- vertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, sowie dem Leiter der KESB Nord- bünden, Q._____, statt, an welcher A._____ unter anderem über ihren Tagesab-

Seite 9 — 23 lauf im Wohnheim X._____, in welchem sie seit dem 1. Februar 2013 wohnt, be- richtete und sich zudem damit einverstanden erklärte, dass Dr. med. FMH P._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, R._____, sie begutach- ten würde. Gleichentags teilte Dr. P._____ mit, dass sie aufgrund eines familiären Zwischenfalls nicht in der Lage sei, das Gutachten innert der anvisierten Frist er- stellen zu können. Den daraufhin beauftragten Gutachter Dr. med M._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, lehnte A._____ ab, da sie bereits früher bei ihm in Behandlung gewesen sei. Aus diesem Grund wurde am 19. März 2013 gleich- wohl Dr. P._____ mit der Begutachtung von A._____ beauftragt. 2. In ihrem Gutachten vom 19. April 2013 führte die Expertin im Wesentlichen aus, dass das genaue Studium des Krankheitsverlaufs mit dessen negativen Fol- gen den krankheitsbedingten Abbau der Leistungsfähigkeit und gesellschaftlicher Funktionsfähigkeit, nachfolgend sozialem Abstieg, Verwahrlosungstendenzen, Verlust der eigenen Familie und teilweisem Verlust der geistigen Fähigkeiten zei- ge. Trotz der für sie täglich spürbaren negativen Folgen ihrer Krankheit, die sich aus der Uneinsichtigkeit ergäben, zeige sich die Explorandin auch aktuell deutlich problemuneinsichtig (S. 18 oben). Im Rahmen der Diagnostik (S. 6 f.) wurde von der Gutachterin eine schizoaffektive Störung nicht als ausgewiesen betrachtet. Hingegen sei eine paranoide Schizophrenie festzustellen. Nachgewiesenermas- sen bestehe die Grunderkrankung seit über zehn Jahren und beeinträchtige alle wichtigen Lebensbereiche der Explorandin, wie die privaten Beziehungen, das berufliche Leben, Aktivitätsniveau in der Freizeit, kognitive Leistungsfähigkeit, ko- gnitive Flexibilität, nachhaltig. Die Explorandin leide an einer psychischen Störung, die nicht automatisch zur Einschränkung der Urteilsfähigkeit oder gar Handlungs- fähigkeit führen müsse. Akute Krankheitsphasen führten in der Regel zu einer zeit- lich begrenzten Urteilsunfähigkeit. Im Residualzustand, wie er bei der Explorandin derzeit und zwischen den akuten Krankheitsphasen bestehe, sei ihre Urteilsfähig- keit teilweise eingeschränkt. Ihre Objektivität und Fähigkeit, so für sich (z.B. über den Aufenthaltsort) zu entscheiden, dass sie sich nicht schade, sei jedoch deutlich eingeschränkt. Die verminderte Wertungsfähigkeit der Expl. habe unter anderem zum Verlust ihrer eigenen Familie und zu ihrem Eintritt in das Wohnheim X._____ geführt (S. 20). Sie stelle fest, dass die Explorandin betreffend die Wohnsituation nicht ausreichend urteilsfähig sei. Bereits jetzt müsse auf die ungünstige Krank- heitsprognose hingewiesen werden, da der bereits jetzt sehr problematische Zu- stand der Explorandin und deren Entwicklung in den letzten Jahren leider auf kei- ne bessere Prognose in Zukunft schliessen lasse (S. 21). Die Krankheit sei zwin- gend lebenslang und umfassend behandlungsbedürftig. Momentan könne von ei-

Seite 10 — 23 ner erfreulichen Entwicklung gesprochen werden: seit einigen Wochen lasse sie sich das Neuroleptikum spritzen. Zurzeit sei die Explorandin nicht zwingend stati- onär behandlungsbedürftig. Zur Behandlung gehöre aber zwingend eine engma- schige, psychosoziale Begleitung. Dies betreffe die Fähigkeit der Explorandin, ih- ren Lebensalltag unter Berücksichtigung ihrer behindernden Krankheitssymptome, die von überdauernder Qualität seien, zu gestalten. Beispielsweise gehörten die Körperpflege, Nahrungsaufnahme und die Tagesstruktur mit einer sinnvollen Be- schäftigung dazu. Deren Monitoring sollte einer Fachperson, beispielsweise im Rahmen einer ambulanter Wohnbegleitung, obliegen. Sobald die Explorandin mehr persönliche Freiheiten habe, sei es wahrscheinlich, dass sie sich noch mehr einer adäquaten Behandlung und Betreuung entziehe könnte. Aus psychiatrischer Sicht könne konkret die Aussenwohngruppe Y._____ oder Aussenwohngruppe S._____ in Chur empfohlen werden. Die fachpsychiatrische Behandlung solle in der gleichen Intensität beibehalten werden. Gegebenenfalls wäre eine vollumfäng- liche Betreuung (betreffend die finanziellen Angelegenheiten, Behandlung und Aufenthaltsort) seitens der KESB zu prüfen. Da anzunehmen sei, dass die Explo- randin sich auch gegen diese Wohnform wehren werde, könne hier ein Zeitraum von beispielsweise zwei Jahren definiert werden, in dem sie sich, engmaschig be- treut, weiter stabilisieren und positiv entwickeln könne. Bei gutem Verlauf könne dann eine weniger betreute Wohnform geprüft werden (S. 22 f.) 3. Auf Empfehlung der Gutachterin wurde A._____ das Gutachten nicht aus- gehändigt, sondern nur mit ihr besprochen. Anlässlich ihrer Anhörung vom 1. Mai 2013 vor der KESB Nordbünden anerkannte sie das Gutachten nicht. Ob sie es akzeptiere, bis zum Abschluss weiterer Abklärungen (freier Platz, Absicherung und Vorbereitung, Kooperation etc.) im Wohnheim X._____ zu bleiben, liess A._____ offen. J. Mit Entscheid vom 1. Mai 2013, mitgeteilt am 7. Mai 2013, erkannte die KESB Nordbünden was folgt: „1. Die fürsorgerische Unterbringung von A._____ gem. Ziff. 1 des Be- schlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. Juni 2012, gemäss der sie in der Klinik Z._____ oder alternativ in der Klinik T._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden untergebracht ist, wird aufgehoben. 2. A._____ bleibt gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB zur Be- handlung und persönlichen Betreuung im Sinne der Erwägungen wei- terhin im Wohnheim X._____ (Klinik Z._____, der Psychiatrischen Dienste Graubünden untergebracht. 3. Zuständig für die Entlassung ist die KESB Nordbünden. Die Leitung des Wohnheims X._____ der Klinik Z._____ der Psychiatrischen

Seite 11 — 23 Dienste Graubünden wird angewiesen, die KESB innert vier Monaten nach Erhalt dieses Entscheids mit einem Verlaufsbericht über den Ver- lauf und den Stand der Bemühungen in der Betreuung mit Blick auf ei- nen Übertritt in eine begleitete Wohngruppe zu informieren. 4. Die Beiständin wird angewiesen, die KESB spätestens innert vier Mo- naten nach Erhalt dieses Entscheids über den Stand der Bemühungen und die Perspektive mit Blick auf einen Übertritt in eine begleitete Wohngruppe unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über eine adäquate Nachbetreuung zu informieren. 5. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5‘313.50 festgesetzt. 6. Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid (Ziff. 5) im Totalbetrag von Fr. 5‘313.50 werden A._____ auferlegt und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Eröffnung). 9. (Mitteilung).“ Als Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. P._____ eine weitere Betreuung und Behandlung von A._____ notwendig sei. Ein Übertritt in eine betreute Wohngruppe, wie dies die Gutachterin empfehle, sei wohl als nächstes Etappenziel anzustreben. Momentan scheine A._____ indessen die an betreute Wohngruppen gestellten Anforderungen nicht in genügendem Umfang erfüllen, da sie bisher einen Übertritt in eine solche Instituti- on rundweg ablehne, weil sie sich auf eine eigene Wohnung fixiere. Ob allenfalls ein Übertritt in eine geeignete Wohngruppe bereits jetzt konkret möglich sei (freier Platz, Aufnahmebereitschaft des Wohnheims etc.), bedürfe weiterer Abklärungen. Zudem sei mit Blick auf einen solchen Übertritt eine ambulante Nachbehandlung in Form von ambulanten Massnahmen im Sinne der Empfehlungen der Gutachte- rin sicherzustellen. Zurzeit biete das Wohnheim X._____ den richtigen engma- schigen Rahmen. K. Am 21. Mai 2013 liess A._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Der angefochtene Entscheid sei in den Punkten 2, 3, 4 und 5 aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Wohnheim X._____ zu entlas- sen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz seien dieser zu über- binden. 4. Das Honorar für die anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 3‘581.30 sei der Vorinstanz zu überbinden.

Seite 12 — 23 5. Für das Verfahren vor Kantonsgericht gelte die gesetzliche Kosten- und Entschädigungspflicht gemäss Gesetz.“ In der Begründung kritisierte A._____ den Inhalt des Gutachtens und das Vorgehen der Gutachterin. So habe sich die Gutachterin lediglich 90 Minuten mit ihr unterhalten, und die bereits feststehende Diagnose aus den Akten übernom- men ohne sich ein eigenes Bild gemacht zu haben. Die Gutachterin habe zudem aus Aktennotizen und Korrespondenzen geschlossen, dass sie mit der Bewälti- gung der Alltagsaufgaben hoffnungslos überfordert sei, ohne sich mit ihr tatsäch- lich über etwaige Probleme im täglichen Leben unterhalten zu haben. Sie sei sehr wohl in der Lage, die Hygiene einzuhalten, ihre Wäsche zu waschen und die übli- chen Mahlzeiten zuzubereiten. L. Die KESB stellte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gemäss Ziffer 1 und 2, sofern darauf eingetreten wer- den könne. Auf die Beschwerde gemäss Ziffer 3 und 4 sei nicht einzutreten, even- tuell sei sie abzuweisen. Sie führte aus, dass die Frage, ob A._____ zur selbstän- digen Lebensführung heute noch in der Lage ist, bis zum Beweis des Gegenteils aufgrund der Akten in Abrede stehe. Dieser Beweis des Gegenteils sei ja gerade der tiefere Sinn der Unterbringung im Wohnheim X._____, deren Zweck die erfolg- reiche Absolvierung eines Wohntrainings sei, was die Basis für einen Übertritt in eine nächste Stufe (betreute Wohngruppe) darstelle. M. Das ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderte Wohnheim X._____ liess sich am 31. Mai 2013 wohl irrtümlich bei der KESB vernehmen (KESB-act. 209). Daraus geht hervor, dass sich A._____ seit Beginn ihres Eintritts nicht in eine fes- te Tagesstruktur sowie in den Wohnheimalltag habe einbinden können. Zudem verlasse sie den Arbeitsort immer öfter und früher. N. Am 18. Juni 2013 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren A._____ in Begleitung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Die KESB Nordbünden war nicht vertreten. Im Anschluss an eine richterliche Befragung von A._____ in Bezug auf ihren momentanen Gesundheitszustand sowie ihre aktuel- len Lebensumstände hielt Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty in seinem Parteivor- trag an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2013 fest. Im Anschluss an die Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty dem Gericht seine Honorarnote ein.

Seite 13 — 23 Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die weitergehenden Ausführun- gen in den Rechtsschriften und im Rahmen des Plädoyers sowie auf die Aussa- gen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SchlTZGB gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, dem eine bereits unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht verfügte fürsorgerische Unterbringung (FU) zugrunde liegt. Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden verfügte Anpassung der fürsorgerischen Unterbringung datiert vom 1. Mai 2013, weshalb offensichtlich das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anwendung findet. Das Kantonsgericht ist unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB), weshalb die Be- schwerdeführerin das Rechtsmittel gegen den Entscheid der KESB bei der richti- gen Stelle eingereicht hat. b) Im Gegensatz zum früheren Vormundschaftsrecht, welches in Art. 434 aZGB die Bestimmung des Verfahrens den Kantonen überliess (vgl. Art. 52 ff. aEGzZGB), stellt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht eigene Verfah- rensbestimmungen auf (Art. 443 ff., Art. 314 Abs. 1 ZGB) und erklärt in Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar. Für das gerichtliche Verfahren gelten im Speziellen die Art. 450 ff. ZGB über die Beschwerdebefugnis, die Beschwerdegründe, die Beschwerdefrist etc. Besondere Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung (FU), wel- che den bisherigen Begriff der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ersetzt, sind in Art. 450e ZGB enthalten. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB verweist lediglich deklaratorisch ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird sodann festgehalten, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden.

Seite 14 — 23 Als Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) steht zwar nun die „Beschwer- de“ offen, indessen sind die Verfahrensbestimmungen der Beschwerde nach der Zivilprozessordnung (Art. 319 ff. ZPO) angesichts der zahlreichen Spezialbestim- mungen des ZGB kaum von Relevanz. Nebst den bereits erwähnten Bestimmun- gen ist bei Fällen der FU insbesondere Art. 450e Abs. 4 ZGB hervorzuheben, wo- nach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Dies führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unter- bringung, Basel 2011, S. 319), was auch in diesem Fall angeordnet wurde (act. D.3) c) Im vorliegenden Fall hat die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 1. Mai 2013, mitgeteilt am 7. Mai 2013, die fürsorgerische Unterbringung von A._____ im Sinne von Art. 426 i.V.m. Art. 428 ABs. 1 ZGB angeordnet. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann nach Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind nach Abs. 2 die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person naheste- henden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). A._____ ist somit im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legiti- miert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 450b Abs. 2 und Art. 450 Abs. 3 ZGB innert zehn Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich einzureichen. Gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB muss die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Ge- biet der fürsorgerischen Unterbringung nicht begründet werden. Die Beschwerde vom 21. Mai 2013 gegen den am 7. Mai 2013 mitgeteilten Entscheid vom 1. Mai 2013 wurde angesichts des Pfingstwochenendes somit rechtzeitig eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.a) Während die Beschwerden gegen die KESB grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, kommt den Beschwerden im Bereich der FU diese Wirkung von Gesetztes wegen nicht zu. Nach Art. 450e Abs. 2 ZGB können aber sowohl die Erwachsenenschutzbehörde als auch die gerichtliche Beschwerdeinstanz dem Begehren die aufschiebende Wirkung verleihen. Mit dem Entzug der aufschieben- den Wirkung von Bundesrecht wegen wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die nötige persönliche Fürsorge bei Bedarf sofort gewährt werden kann. Die ein- weisende KESB hat jedoch immer sorgfältig zu prüfen, ob die aufschiebende Wir- kung nicht zu erteilen ist. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung muss nicht ge-

Seite 15 — 23 stellt werden. Diese wird gegebenenfalls von Amtes wegen erteilt (Geiser, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450e N 12 ff.; Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwach- senenschutz, Bern 2013, Art 450e N 7 ff.). Im vorliegenden Fall hat die KESB die aufschiebende Wirkung nicht erteilt. Im Hinblick darauf, dass die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung die Erfolgsaussichten der langjährigen Betreuung von A._____ wesentlich beeinträchtigen könnten und ohnehin auch die Beschwerde- führerin selber keine solche beantragte, lag kein Grund vor, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung erteilte. b) Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. dazu schon bisher Urteil des Bundesgerichts 5A_787/2011 vom 24. November 2011 E. 3.4). Die Formulierung macht deutlich, dass die sachverständige Person unab- hängig sein muss und nicht Mitglied der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sein darf. Nach dem neuen Recht muss deshalb - in Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR - bei psychischen Störungen gestützt auf ein externes Gutachten entschieden werden (Urteil EGMR vom 29. März 2011 [= VPM 2001 Nr. 122], Steck, FamKomm, a.a.O., Art. 450e N 16). Hat die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde ein unabhängiges Gutachten eingeholt, darf auch die gerichtli- che Beschwerdeinstanz darauf abstellen (Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] 2066, 7088). Wie nach dem bisherigen Recht versteht man unter einer sachver- ständigen Person einen Arzt mit genügenden Fachkenntnissen in Psychiatrie und Psychotherapie. Eine Qualifikation als Spezialarzt in diesen Disziplinen ist jedoch nicht erforderlich (Steck, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 450e N 16). Mit dem Gutachten von Dr. P._____ vom 19. April 2013 liegt nun hier ohne weiteres ein aktuelles und unabhängiges Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB vor (vgl. zur gesamten Thematik auch der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 90 vom 28. Januar 2013). c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB hört die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Vorliegend wurde diese Bestimmung erfüllt, da die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2013 vom Kollegium angehört wurde. Da seit dem letzten Entscheid (ZK1 12 90 vom 28. Januar 2013), als sie ebenfalls vom Kollegium angehört wurde, in der

Seite 16 — 23 Zwischenzeit aber die damals zur Diskussion stehende FU von der KESB aufge- hoben wurde und auf neuer Grundlage eine neue FU mit weiteren Anweisungen angeordnet wurde, erschien die Anhörung zu dieser neuen Entwicklung gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB notwendig und angebracht. d) Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB setzt fest, dass die gerichtliche Beschwerdein- stanz wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person anordnet und eine in für- sorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Beistand oder Beistän- din bezeichnet. Da die Beschwerdeführerin bereits einen Rechtsvertreter bestellt hat, ist der erwähnten Bestimmung Genüge getan. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Verfahrenskosten vor der KESB ein- schliesslich Anwaltskosten von der Vorinstanz zu tragen seien. Gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der KESB Kosten erhoben (Abs. 1). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Abs. 3). Diese Grundsätze werden in der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) präzisiert, indem Art. 28 KESV vorsieht, dass besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten rechtfertigen, insbesondere dann vorliegen können, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird (lit. a). Der Antrag der Beschwerdeführerin, dass die Verfahrenskosten von der Vorinstanz zu tragen seien, begründet sich folglich damit, dass sie aus der FU zu entlassen sei und sie somit vor der KESB obsiegt hätte (Art. 63 Abs. 3 und 4 EGzZGB; Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 28. März 2013 ZK1 13 16 E. 5a und b). Die Beschwerdeführerin verlangte zudem, dass die Anwaltskosten von der Vorin- stanz zu tragen seien. Nach Art. 63 Abs. 4 EGzZGB wird in Verfahren vor der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen. Gemäss den Erläuterungen in der Botschaft (Botschaft der Regie- rung an den Grossen Rat zur Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schwei- zerischen Zivilgesetzbuch (Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutz- recht), Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1071) kann es sich aber bei Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigen, ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. Besondere Umstände können - gemäss Botschaft - beispielsweise bei Verfahren vorliegen, die sich als gegenstandslos erweisen und die betroffene Person zur Teilnahme gezwungen war. Demnach begründet sich dieser Antrag der Be- schwerdeführerin ebenfalls damit, dass sie aus der FU zu entlassen sei und sie

Seite 17 — 23 somit vor der KESB obsiegt hätte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 1. Mai 2013 nicht zu bean- standen. Lediglich in Bezug auf die Umsetzung des Entscheids sind gewisse An- passungen vorzunehmen. Die Kostenauflage und der Verzicht auf die Zuspre- chung einer Parteientschädigung erweisen sich somit als begründet. 3.a) Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerdeschrift Kritik am Gut- achten von Dr. P._____ vom 19. April 2013. Sie rügt insbesondere, dass sich die Gutachterin in 90 Minuten nicht ein eigenes Bild über die Beschwerdeführerin ha- be machen können und sich lediglich auf frühere Berichte abgestützt habe. Es treffe beispielsweise nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit der Bewältigung der Alltagsaufgaben überfordert sei, so sei sie sehr wohl in der Lage, die Hygiene einzuhalten, ihre Wäsche zu waschen und Mahlzeiten zuzubereiten. b) Diese Kritik am Gutachten und an der Gutachterin sind vorliegend unbe- gründet. Es ist selbstverständlich, dass ein Gutachter Berichte von Fachpersonen über Verhaltensweisen der Explorandin zu berücksichtigen hat. Wie sich die Ex- plorandin beispielsweise im Alltag bewährt, kann von der Gutachterin nicht selber erforscht werden. Dazu ist es unumgänglich, dass sie sich Berichte von beispiels- weise Betreuern einholt, die einen besseren Einblick in die Art und Weise haben, wie die Explorandin den Alltag bestreitet. Ob etwa die Explorandin in der Lage ist, den Haushalt selber zu besorgen und sich hinreichend um ihre Hygiene zu küm- mern, kann ihre Bezugsperson im Wohnheim X._____ besser beurteilen, da diese über einen längeren Zeitraum beobachten konnte, wie sich die Explorandin im All- tag verhält. Auch wie sich die Explorandin am Arbeitsplatz anstellt, kann ihre Be- zugsperson in der Arbeitsstätte besser schildern. Sämtliche Auskünfte und Berich- te von Dritten sind für das Erstellen eines umfassenden Gutachtens wichtig, da nur auf diese Weise alle Lebensbereiche abgedeckt werden können. Am Gutach- ter liegt es dann aber, aus den verschiedenen Berichten von Fachpersonen die richtigen Schlüsse zu ziehen und sie mit den eigenen Beobachtungen zu verglei- chen. Die Aufarbeitung der Vorgeschichte und die Befunde erscheinen sorgfältig vorgenommen zu sein und sind durchaus plausibel. Auch sind die daraus folgen- den Beurteilungen und empfohlenen Massnahmen ohne weiteres schlüssig. Dass die persönliche Exploration lediglich 90 Minuten gedauert hat, scheint im Übrigen auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen zu sein, da diese sich - nach Angaben der Gutachterin - mehrfach geweigert habe, für ein nächstes Ge- spräch selbständig in die Praxis nach R._____ zu kommen (KESB-act 189 S. 11). Aus Sicht der Beschwerdeinstanz besteht jedenfalls kein Grund, nicht auf das

Seite 18 — 23 Gutachten abzustellen. Dass die Beschwerdeführerin das Gutachten aufgrund ihrer Krankheit nicht nachvollziehen kann, ist wohl verständlich, für das Gericht indessen nicht massgeblich. 4.a) Die Gutachterin spricht sich in ihrem Gutachten für eine Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer betreuten Wohngemeinschaft aus. Da sich die Be- schwerdeführerin in der jetzigen Situation nicht wohl fühle, könne dies - wenn die- ser Zustand über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten werde - zu einer Er- höhung des psychischen Drucks bei der Explorandin führen, was sich wiederum negativ auf ihre psychische Verfassung, die momentan auf einem niedrigen Ni- veau stabil sei, auswirke. Eine Unterbringung in einer betreuten Wohngemein- schaft würde - ihrer Meinung nach - einerseits den sehr starken Druck auf die Ex- plorandin reduzieren, andererseits dennoch die zwingende psychiatrische Be- handlung gewährleisten. Die empfohlene Wohnform sei jedoch nicht zu verwech- seln mit so genanntem betreuten Wohnen, da dieses im Moment als noch zu lo- cker für die Explorandin angesehen würde. Aus psychiatrischer Sicht würden kon- kret die Aussenwohngruppe Y._____ oder die Aussenwohngruppe S._____ in Chur empfohlen werden. Gegebenenfalls sei eine vollumfängliche Betreuung (be- treffend finanzielle Angelegenheiten, Behandlung und Aufenthaltsort) seitens der KESB zu prüfen. Da anzunehmen sei, dass die Explorandin sich auch gegen die- se Wohnform wehren werde, könnte hierfür ein Zeitraum von beispielsweise zwei Jahren definiert werden, in dem sie sich engmaschig betreut weiter stabilisieren und positiv entwickeln könne. Bei gutem Verlauf könne dann eine weniger betreu- te Wohnform geprüft werden. b) Die KESB hat dann in ihrem Entscheid vom 1. Mai 2013 festgehalten, dass die von der Gutachterin empfohlene Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe von allen Beteiligten als nächstes Etappenziel anzustreben sei. Betreute Wohn- gruppen würden aber gewisse Anforderungen an die Aufnahme von Bewohnern stellen, die die Beschwerdeführerin im Moment nicht in genügendem Umfang er- fülle. Ob ein Übertritt in eine der genannten oder eine andere geeignete Wohn- gruppe bereits jetzt konkret möglich sei, bedürfe daher weiterer Abklärungen, die von der Beiständin in Absprache mit den Verantwortlichen der entsprechenden Institution sowie des behandelnden Arztes und der Pflege und Betreuung im Wohnheim X._____ zu tätigen seien. Zudem sei mit Blick auf einen solchen Über- tritt eine ambulante Nachbehandlung in Form von ambulanten Massnahmen im Sinne der Empfehlungen der Gutachterin sicherzustellen. Momentan bilde aber das Wohnheim X._____ den richtigen engmaschigen Rahmen, der für eine Wei-

Seite 19 — 23 ter- oder Wiederentwicklung der selbständigen Lebensführung notwendig sei. Da- bei stelle das Wohnheim eine Etappe in einer längeren Perspektive dar. Alle Betei- ligten seien allerdings aufgerufen, diesen nächsten Schritt aktiv anzustreben und anzugehen. Bis die Voraussetzungen für den nächsten Schritt (Übertritt in eine geeignete betreute Wohngruppe ausserhalb der Klinik Z._____ und Sicherstellung der Nachbetreuung) erfüllt seien, könne für die Beschwerdeführerin nur unter den Rahmenbedingungen im Wohnheim X._____ die nötige Betreuung und Behand- lung sichergestellt werden. Die Beiständin und die Leitung des Wohnheims X._____ würden schliesslich angewiesen, die KESB spätestens innert vier Mona- ten über den Stand der Bemühungen und die Perspektive mit Blick auf einen Übertritt in eine begleitete Wohngruppe unter Hinweis auf allfällige Vereinbarun- gen über eine adäquate Nachbetreuung zu informieren. c) Es steht fest, dass der Entscheid der KESB momentan durch das Gutach- ten abgedeckt ist. Die Massnahmen der KESB sind dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angepasst und verhältnismässig. Wie auch die Gutachterin bereits festhielt, bedarf die Beschwerdeführerin einer relativ engmaschigen psy- chosozialen Führung. Ein selbständiges, völlig unüberwachtes Wohnen erscheint im gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine fürsorgerische Unterbringung im Wohnheim X._____ angeordnet hat. Fest steht aber auch, dass zwischen den im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen und der Umsetzung derselben im Wohnheim X._____ ein Widerspruch besteht. So scheint die Beschwerdeführerin im Wohnheim X._____ entgegen den Empfeh- lungen der Gutachterin keine engmaschige Betreuung zu erhalten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hauptverhandlung steht sie am Morgen auf, frühstückt, arbeitet bis am Mittag in der U._____, verbringt den Nachmittag jeweils mit ihrem Freund und kehr dann zum Schlafen wieder ins Wohnheim X._____ zurück. Zudem treffe sie sich einmal im Monat mit einem Psychiater, was jedoch jeweils lediglich 10 Minuten dauern würde. Diese Aussa- gen werden im Wesentlichen durch den Bericht des Wohnheims X._____ vom 31. Mai 2013 bestätigt. Dies zeigt deutlich, dass die Beschwerdeführerin keine eng- maschige Betreuung erhält. Es wird im Entscheid der KESB festgehalten, dass eine betreute Wohngemeinschaft ein nächstes Etappenziel sei. Sobald sie die An- forderungen erfülle, könne dieser nächste Schritt in Angriff genommen werden. Jedoch wird weder von der KESB noch vom Wohnheim selber dargelegt, wie die- ses Ziel konkret zu erreichen sei und es scheint auch nicht zielgerichtet auf ein selbständiges Wohnen hingearbeitet zu werden. Die Empfehlungen, welche die Gutachterin aussprach, wurden nicht umgesetzt. Die KESB hält in ihrem Entscheid

Seite 20 — 23 vom 1. Mai 2013 zwar fest, dass es weiterer Abklärungen bedarf, ob ein Übertritt in eine geeignete Wohngruppe bereits jetzt möglich sei, ob es freie Plätze gebe und das entsprechende Wohnheim bereit ist, die Beschwerdeführerin aufzuneh- men. Dazu wurde die Beiständin angewiesen, ihre Koordinationsaufgaben in die- ser Hinsicht vorübergehend zu intensivieren und mit Blick auf einen möglichen Wechsel auch dafür besorgt zu sein, dass eine angemessene Nachbetreuung or- ganisiert werde. Sodann wurde die Beiständin und die Leitung des Wohnheims X._____ angewiesen spätestens innert vier Monaten über den Stand der Bemühungen und Perspektiven zu informieren. Nach Ablauf dieser 4-Monatsfrist liegt es dann aber an der KESB erneut zu überprüfen und zu entscheiden, ob die FU noch angebracht und sinnvoll ist, oder ob allenfalls gewisse Nachbetreuungs- massnahmen anzuordnen wären. Es bleibt immerhin festzuhalten, dass die KESB bereits jetzt darum besorgt sein muss, dass die Beschwerdeführerin die richtige und ihrer Krankheit angepasste Betreuung erhält, wie dies auch die Gutachterin festgehalten hat. Zusammenfassend steht fest, dass die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung und die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Wohnheim X._____ momentan nicht gewährt werden können. Das Gutachten hat klar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage ist selbständig zu wohnen und einer engmaschigen Betreuung bedarf. Das Wohnheim X._____ scheint aktuell der richtige Ort für die Beschwerdeführerin zu sein, doch muss dar- auf geachtet werden, dass sie auch die erforderliche Betreuung erhält und an ih- ren Defiziten, insbesondere an ihrer fehlenden Einsicht, gearbeitet wird, so dass ihre Wohnform - bei entsprechenden Fortschritten - so bald wie möglich angepasst werden kann. Es liegt aber auch an der Beschwerdeführerin zu beweisen, dass sie in der Lage ist, selbständig den Alltag zu bewältigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

Seite 21 — 23 a. Im Zusammenhang mit der Kostenverteilung in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gilt es zu beachten, dass es sich bei der KESB Nord- bünden nicht um die Beschwerdegegnerin, sondern um die Vorinstanz handelt. Das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bildet nämlich Teil der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Zu seiner Einleitung bedarf es in der Regel keines besonderen Gesuchs, vielmehr ist die KESB in den vom Gesetz vorge- schriebenen Fällen von Amtes wegen zur Ergreifung der erforderlichen Massnah- men verpflichtet (Art. 368 Abs. 1, Art. 376 Abs. 2, Art. 381 Abs. 3, Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Verwaltungstätigkeit der Zivilgerichte und anderweitiger Behörden in bürgerlichen Angelegenheiten. Wie das Verwal- tungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein eigentliches Parteiverfahren. Ihr Wesen be- steht nicht darin, dass im Verhältnis zwischen einem Kläger und einem Beklagten entschieden wird, was rechtens ist, sondern dass die Rechtsanwendung in einem Verfahren erfolgt, in dem sich zwar unter Umständen – in der Regel bei Ergreifung eines Rechtsmittels – zwei Parteien gegenüberstehen können, aber nicht notwen- dig gegenüberstehen müssen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Zweiparteienverfahren, Partei ist lediglich A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Keine Parteistellung hat demgegenüber die KESB Nordbün- den inne, obschon ihr im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren eine spezielle Stellung zukommt, da ihr als Behörde, welche den angefochtenen Beschluss gefasst hat, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (Art. 450d Abs. 1 ZGB). b. A._____ beantragte im vorliegenden Beschwerdeverfahren einerseits die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und andererseits die Entlassung aus dem Wohnheim X._____. Obwohl A._____ mit ihren Anträgen nicht durchgedrun- gen ist, war die Beschwerde nicht völlig aussichtslos, da zur Zeit die Vorgaben der Gutachterin und der KESB durch das Wohnheim X._____ und die Beiständin nicht adäquat umgesetzt werden, so dass sich unter den gegebenen Umständen in der Tat die Frage nach dem Sinn der FU stellte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kos- ten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. c) A._____ beantragte für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom

18. Juni 2013 (ERZ 13 162) wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty zum Rechtsvertreter ernannt. Aufgrund des Verweises im EGzZGB (Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2) auf die subsidiäre An-

Seite 22 — 23 wendbarkeit der Bestimmungen der ZPO ist somit Art. 122 ZPO massgeblich. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 122 Abs. 2 ZPO sehen für den unentgeltlichen Rechts- beistand – unabhängig vom Obsiegen bzw. Unterliegen – nur eine angemessene Entschädigung vor. Entsprechend ist der Staat berechtigt, einen speziellen URP- Tarif zu bestimmen, welcher ebenfalls unabhängig vom Obsiegen bzw. Unterlie- gen gilt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertre- tung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Diesen Stundenansatz hat Rechtsanwalt lic. iur. Die- ter Marty seiner Honorarnote vom 18. Juni 2013 denn auch zugrunde gelegt (act. D.4). Darin macht er einen Aufwand von 9.25 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 1‘850.--) zuzüglich Barauslagen in Höhe von 74.-- sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 153.90 (8%), insgesamt somit Fr. 2‘077.90, geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen, weshalb Rechtsan- walt lic. iur. Dieter Marty vom Kanton Graubünden in dieser Höhe zu entschädigen ist.

Seite 23 — 23 III.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Das entsprechende Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z._____, datiert vom 22. September 2010 und bestätigte die bereits früher diagnostizierte paranoide Schizophrenie. Weiter wurde darin festgehalten, dass diese Krankheit – insbesondere in akuten Krankheitsphasen – die Urteils- und Handlungsfähigkeit dahingehend beeinträchtige, dass die Fähigkeit, vernunft-

Seite 3 — 23 gemäss zu handeln und die Tragweite der Handlungen realistisch einzuschätzen, eingeschränkt sei. Dies manifestiere sich namentlich im Umstand, dass A._____ bestreite, krank zu sein und die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme nicht einsehe und diese auch weitgehend verweigere. In stabilen Zeiten könne sie ver- mutlich selbständig wohnen; bei akuten Krankheitsschüben sei sie jedoch nur ein- geschränkt dazu in der Lage. Aus psychiatrischer Sicht wurde empfohlen, A._____ einen Vormund oder mindestens einen Beistand zur Seite zu stellen, so dass im Falle einer Exazerbation der Krankheitssymptome oder bei Entgleisen der Stabi- lität der sozialen Situation zu deren Schutz schnell eingeschritten werden könne, da sie in der Vergangenheit wiederholt aus Uneinsichtigkeit eine adäquate Be- handlung im notwendigen Umfang verweigert habe. In Bezug auf finanzielle Ange- legenheiten wurde ihr mangelnde Urteilskraft attestiert. In stabilen Phasen könne die Krankheit ambulant behandelt werden, in Phasen der Exazerbation werde je- doch eine stationäre Behandlung notwendig.

E. 3 Nachdem A._____ mehrfach bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur angerufen und die sofortige Einsetzung eines Beistands verlangt hatte, ord- nete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 für A._____ eine Beistandschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwal- tung (alt Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB) an und ernannte C._____ von der Amtsvormundschaft Chur zur Beiständin. Diese wurde insbesondere damit beauf- tragt, die aktuelle Wohnsituation zu klären, eine adäquate Arbeitsmöglichkeit zu suchen, die Zusammenarbeit und die regelmässige Medikamenteneinnahme zu fördern und zu überwachen sowie die Koordination mit allen Involvierten sicherzu- stellen.

E. 4 Aus gesundheitlichen Gründen trat A._____ am 7. September 2011 auf An- raten ihrer Beiständin sowie Frau Dr. D._____ ein weiteres Mal in die Klinik Z._____ ein. Gemäss Bericht ihrer Beiständin waren Anzeichen von Verwahrlo- sung und mangelnder Hygiene erkennbar. Hinzugekommen seien Zwischenfälle mit ihrem Ex-Mann, ihren beiden Söhnen sowie ihrer Schwiegermutter. Ferner habe A._____ auf Ende September 2011 ihre Wohnung gekündigt, was aus finan- zieller Sicht unumgänglich gewesen sei. Eine neue Wohnung habe allerdings trotz Unterstützung der Amtsvormundschaft noch nicht gefunden werden können. Mit Schreiben vom 27. September 2011 erklärte sich Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Mar- ty, welcher von A._____ kurz zuvor mit der Vertretung und Wahrung ihrer Interes- sen beauftragt worden war, angesichts des schlechten Gesundheitszustands sei-

Seite 4 — 23 ner Mandantin und der nach wie vor ungeklärten Wohnsituation bis auf weiteres mit dem Klinikaufenthalt einverstanden.

E. 5 Mit Beschluss vom 6. März 2012 wies die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur den mit Datum vom 27. Januar 2012 gestellten Antrag von A._____ auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft ab. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wurde vom Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 25. April 2012 ab- gewiesen.

E. 6 In einem Zwischenbericht der Amtsvormundschaft des Kreises Chur vom

22. Mai 2012 wurden seit dem Wegzug von A._____ aus ihrer Wohnung verschie- dene kurzfristige Wohnaufenthalte – bei Bekannten, im Hotel E._____, auf der Notschlafstelle – aufgelistet und darauf hingewiesen, dass sie sich in einer psy- chisch sehr schlechten Verfassung befinde, was die Wohnungssuche weiter er- schwere bis verunmögliche. Seit mehr als einem Jahr nehme sie weder regelmäs- sige hausärztliche noch psychiatrische Betreuung wahr. Sie gehe weiterhin keiner Beschäftigung nach und sei eigenen Angaben zufolge zeitweise obdachlos. Die gesundheitliche Verfassung von A._____ müsse inzwischen als sehr schlecht be- zeichnet werden, weshalb sie nach Ansicht der Beiständin und weiterer (am Ran- de) beteiligter Personen dringend auf ärztliche Hilfe angewiesen sei. Überdies fühle sich das soziale und insbesondere familiäre Umfeld durch A._____ teilweise in erheblichem Masse belästigt und bedroht. Aufgrund der dargelegten Situation sprach die Beiständin die Empfehlung aus, A._____ in Bezug auf ihre selbständi- ge Wohnfähigkeit erneut stationär begutachten zu lassen. Als mögliche Option für das weitere Vorgehen kämen nach Ansicht der Beiständin allenfalls ein begleitetes Wohnen und eine ambulante psychiatrische Therapie mit regelmässiger Medika- mentenabgabe in Frage. Durch dieses Setting könnte – so die Beiständin weiter – eine Stabilität der gesundheitlichen und sozialen Situation auf tiefem Niveau ge- währleistet werden, obschon die Vergangenheit gezeigt habe, dass A._____ län- gerfristig zur Zusammenarbeit weder bereit noch in der Lage sei.

E. 7 Am 26. Mai 2012 liess F._____, der Ex-Mann von A._____, letztere erneut in die Klinik Z._____ einweisen; dies sei aus seiner Sicht die einzige Lösung ge- wesen. Mit Rückhaltebeschluss der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z._____, vom 30. Mai 2012 wurde A._____ gegen ihren Willen in der Klinik zurückbehalten. Zur Begründung führte Dr. med. G._____, Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, im Wesentlichen aus, er sei zum Schluss gekommen, dass ihr Gesundheitszustand so ernsthaft beeinträchtigt sei, dass sie unbedingt eine Be-

Seite 5 — 23 handlung in der Klinik benötige und die nötige persönliche Fürsorge ihr derzeit nicht anders gewährt werden könne. Damit seien bei ihr die Voraussetzungen für das Vorliegen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss alt Art. 397a-f ZGB erfüllt. In der Folge erklärte sich A._____ mit der FFE bzw. dem Rückbehalt in der Klinik zur stationären Behandlung und zwecks Festlegens einer geeigneten Anschlusslösung einverstanden.

E. 8 Am 6. Juni 2012 beschloss die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur, A._____ gestützt auf alt Art. 397a ff. ZGB in der Klinik Z._____ zurückzubehalten und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z._____, A._____ fachärztlich zu behandeln. Zusätzlich wurde die Beiständin beauftragt, mit A._____ und den behandelnden Ärzten ein Konzept für die Lebensgestaltung nach deren Entlassung zu erarbeiten sowie alle im Hinblick auf die Entlassung von A._____ bzw. auf die Umsetzung des Konzepts nötigen Vorkehrungen zu treffen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Plessur mit Ent- scheid vom 14. Juni 2012 abgewiesen.

E. 9 (Mitteilung).“ Als Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. P._____ eine weitere Betreuung und Behandlung von A._____ notwendig sei. Ein Übertritt in eine betreute Wohngruppe, wie dies die Gutachterin empfehle, sei wohl als nächstes Etappenziel anzustreben. Momentan scheine A._____ indessen die an betreute Wohngruppen gestellten Anforderungen nicht in genügendem Umfang erfüllen, da sie bisher einen Übertritt in eine solche Instituti- on rundweg ablehne, weil sie sich auf eine eigene Wohnung fixiere. Ob allenfalls ein Übertritt in eine geeignete Wohngruppe bereits jetzt konkret möglich sei (freier Platz, Aufnahmebereitschaft des Wohnheims etc.), bedürfe weiterer Abklärungen. Zudem sei mit Blick auf einen solchen Übertritt eine ambulante Nachbehandlung in Form von ambulanten Massnahmen im Sinne der Empfehlungen der Gutachte- rin sicherzustellen. Zurzeit biete das Wohnheim X._____ den richtigen engma- schigen Rahmen. K. Am 21. Mai 2013 liess A._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Der angefochtene Entscheid sei in den Punkten 2, 3, 4 und 5 aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Wohnheim X._____ zu entlas- sen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz seien dieser zu über- binden. 4. Das Honorar für die anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 3‘581.30 sei der Vorinstanz zu überbinden.

Seite 12 — 23 5. Für das Verfahren vor Kantonsgericht gelte die gesetzliche Kosten- und Entschädigungspflicht gemäss Gesetz.“ In der Begründung kritisierte A._____ den Inhalt des Gutachtens und das Vorgehen der Gutachterin. So habe sich die Gutachterin lediglich 90 Minuten mit ihr unterhalten, und die bereits feststehende Diagnose aus den Akten übernom- men ohne sich ein eigenes Bild gemacht zu haben. Die Gutachterin habe zudem aus Aktennotizen und Korrespondenzen geschlossen, dass sie mit der Bewälti- gung der Alltagsaufgaben hoffnungslos überfordert sei, ohne sich mit ihr tatsäch- lich über etwaige Probleme im täglichen Leben unterhalten zu haben. Sie sei sehr wohl in der Lage, die Hygiene einzuhalten, ihre Wäsche zu waschen und die übli- chen Mahlzeiten zuzubereiten. L. Die KESB stellte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gemäss Ziffer 1 und 2, sofern darauf eingetreten wer- den könne. Auf die Beschwerde gemäss Ziffer 3 und 4 sei nicht einzutreten, even- tuell sei sie abzuweisen. Sie führte aus, dass die Frage, ob A._____ zur selbstän- digen Lebensführung heute noch in der Lage ist, bis zum Beweis des Gegenteils aufgrund der Akten in Abrede stehe. Dieser Beweis des Gegenteils sei ja gerade der tiefere Sinn der Unterbringung im Wohnheim X._____, deren Zweck die erfolg- reiche Absolvierung eines Wohntrainings sei, was die Basis für einen Übertritt in eine nächste Stufe (betreute Wohngruppe) darstelle. M. Das ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderte Wohnheim X._____ liess sich am 31. Mai 2013 wohl irrtümlich bei der KESB vernehmen (KESB-act. 209). Daraus geht hervor, dass sich A._____ seit Beginn ihres Eintritts nicht in eine fes- te Tagesstruktur sowie in den Wohnheimalltag habe einbinden können. Zudem verlasse sie den Arbeitsort immer öfter und früher. N. Am 18. Juni 2013 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren A._____ in Begleitung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Die KESB Nordbünden war nicht vertreten. Im Anschluss an eine richterliche Befragung von A._____ in Bezug auf ihren momentanen Gesundheitszustand sowie ihre aktuel- len Lebensumstände hielt Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty in seinem Parteivor- trag an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2013 fest. Im Anschluss an die Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty dem Gericht seine Honorarnote ein.

Seite 13 — 23 Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die weitergehenden Ausführun- gen in den Rechtsschriften und im Rahmen des Plädoyers sowie auf die Aussa- gen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SchlTZGB gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, dem eine bereits unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht verfügte fürsorgerische Unterbringung (FU) zugrunde liegt. Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden verfügte Anpassung der fürsorgerischen Unterbringung datiert vom 1. Mai 2013, weshalb offensichtlich das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anwendung findet. Das Kantonsgericht ist unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB), weshalb die Be- schwerdeführerin das Rechtsmittel gegen den Entscheid der KESB bei der richti- gen Stelle eingereicht hat. b) Im Gegensatz zum früheren Vormundschaftsrecht, welches in Art. 434 aZGB die Bestimmung des Verfahrens den Kantonen überliess (vgl. Art. 52 ff. aEGzZGB), stellt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht eigene Verfah- rensbestimmungen auf (Art. 443 ff., Art. 314 Abs. 1 ZGB) und erklärt in Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar. Für das gerichtliche Verfahren gelten im Speziellen die Art. 450 ff. ZGB über die Beschwerdebefugnis, die Beschwerdegründe, die Beschwerdefrist etc. Besondere Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung (FU), wel- che den bisherigen Begriff der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ersetzt, sind in Art. 450e ZGB enthalten. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB verweist lediglich deklaratorisch ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird sodann festgehalten, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden.

Seite 14 — 23 Als Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) steht zwar nun die „Beschwer- de“ offen, indessen sind die Verfahrensbestimmungen der Beschwerde nach der Zivilprozessordnung (Art. 319 ff. ZPO) angesichts der zahlreichen Spezialbestim- mungen des ZGB kaum von Relevanz. Nebst den bereits erwähnten Bestimmun- gen ist bei Fällen der FU insbesondere Art. 450e Abs. 4 ZGB hervorzuheben, wo- nach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Dies führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unter- bringung, Basel 2011, S. 319), was auch in diesem Fall angeordnet wurde (act. D.3) c) Im vorliegenden Fall hat die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 1. Mai 2013, mitgeteilt am 7. Mai 2013, die fürsorgerische Unterbringung von A._____ im Sinne von Art. 426 i.V.m. Art. 428 ABs. 1 ZGB angeordnet. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann nach Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind nach Abs. 2 die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person naheste- henden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). A._____ ist somit im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legiti- miert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 450b Abs. 2 und Art. 450 Abs. 3 ZGB innert zehn Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich einzureichen. Gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB muss die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Ge- biet der fürsorgerischen Unterbringung nicht begründet werden. Die Beschwerde vom 21. Mai 2013 gegen den am 7. Mai 2013 mitgeteilten Entscheid vom 1. Mai 2013 wurde angesichts des Pfingstwochenendes somit rechtzeitig eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.a) Während die Beschwerden gegen die KESB grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, kommt den Beschwerden im Bereich der FU diese Wirkung von Gesetztes wegen nicht zu. Nach Art. 450e Abs. 2 ZGB können aber sowohl die Erwachsenenschutzbehörde als auch die gerichtliche Beschwerdeinstanz dem Begehren die aufschiebende Wirkung verleihen. Mit dem Entzug der aufschieben- den Wirkung von Bundesrecht wegen wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die nötige persönliche Fürsorge bei Bedarf sofort gewährt werden kann. Die ein- weisende KESB hat jedoch immer sorgfältig zu prüfen, ob die aufschiebende Wir- kung nicht zu erteilen ist. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung muss nicht ge-

Seite 15 — 23 stellt werden. Diese wird gegebenenfalls von Amtes wegen erteilt (Geiser, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450e N 12 ff.; Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwach- senenschutz, Bern 2013, Art 450e N 7 ff.). Im vorliegenden Fall hat die KESB die aufschiebende Wirkung nicht erteilt. Im Hinblick darauf, dass die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung die Erfolgsaussichten der langjährigen Betreuung von A._____ wesentlich beeinträchtigen könnten und ohnehin auch die Beschwerde- führerin selber keine solche beantragte, lag kein Grund vor, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung erteilte. b) Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. dazu schon bisher Urteil des Bundesgerichts 5A_787/2011 vom 24. November 2011 E. 3.4). Die Formulierung macht deutlich, dass die sachverständige Person unab- hängig sein muss und nicht Mitglied der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sein darf. Nach dem neuen Recht muss deshalb - in Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR - bei psychischen Störungen gestützt auf ein externes Gutachten entschieden werden (Urteil EGMR vom 29. März 2011 [= VPM 2001 Nr. 122], Steck, FamKomm, a.a.O., Art. 450e N 16). Hat die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde ein unabhängiges Gutachten eingeholt, darf auch die gerichtli- che Beschwerdeinstanz darauf abstellen (Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] 2066, 7088). Wie nach dem bisherigen Recht versteht man unter einer sachver- ständigen Person einen Arzt mit genügenden Fachkenntnissen in Psychiatrie und Psychotherapie. Eine Qualifikation als Spezialarzt in diesen Disziplinen ist jedoch nicht erforderlich (Steck, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 450e N 16). Mit dem Gutachten von Dr. P._____ vom 19. April 2013 liegt nun hier ohne weiteres ein aktuelles und unabhängiges Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB vor (vgl. zur gesamten Thematik auch der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 90 vom 28. Januar 2013). c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB hört die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Vorliegend wurde diese Bestimmung erfüllt, da die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2013 vom Kollegium angehört wurde. Da seit dem letzten Entscheid (ZK1 12 90 vom 28. Januar 2013), als sie ebenfalls vom Kollegium angehört wurde, in der

Seite 16 — 23 Zwischenzeit aber die damals zur Diskussion stehende FU von der KESB aufge- hoben wurde und auf neuer Grundlage eine neue FU mit weiteren Anweisungen angeordnet wurde, erschien die Anhörung zu dieser neuen Entwicklung gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB notwendig und angebracht. d) Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB setzt fest, dass die gerichtliche Beschwerdein- stanz wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person anordnet und eine in für- sorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Beistand oder Beistän- din bezeichnet. Da die Beschwerdeführerin bereits einen Rechtsvertreter bestellt hat, ist der erwähnten Bestimmung Genüge getan. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Verfahrenskosten vor der KESB ein- schliesslich Anwaltskosten von der Vorinstanz zu tragen seien. Gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der KESB Kosten erhoben (Abs. 1). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Abs. 3). Diese Grundsätze werden in der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) präzisiert, indem Art. 28 KESV vorsieht, dass besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten rechtfertigen, insbesondere dann vorliegen können, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird (lit. a). Der Antrag der Beschwerdeführerin, dass die Verfahrenskosten von der Vorinstanz zu tragen seien, begründet sich folglich damit, dass sie aus der FU zu entlassen sei und sie somit vor der KESB obsiegt hätte (Art. 63 Abs. 3 und 4 EGzZGB; Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 28. März 2013 ZK1 13 16 E. 5a und b). Die Beschwerdeführerin verlangte zudem, dass die Anwaltskosten von der Vorin- stanz zu tragen seien. Nach Art. 63 Abs. 4 EGzZGB wird in Verfahren vor der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen. Gemäss den Erläuterungen in der Botschaft (Botschaft der Regie- rung an den Grossen Rat zur Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schwei- zerischen Zivilgesetzbuch (Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutz- recht), Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1071) kann es sich aber bei Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigen, ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. Besondere Umstände können - gemäss Botschaft - beispielsweise bei Verfahren vorliegen, die sich als gegenstandslos erweisen und die betroffene Person zur Teilnahme gezwungen war. Demnach begründet sich dieser Antrag der Be- schwerdeführerin ebenfalls damit, dass sie aus der FU zu entlassen sei und sie

Seite 17 — 23 somit vor der KESB obsiegt hätte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 1. Mai 2013 nicht zu bean- standen. Lediglich in Bezug auf die Umsetzung des Entscheids sind gewisse An- passungen vorzunehmen. Die Kostenauflage und der Verzicht auf die Zuspre- chung einer Parteientschädigung erweisen sich somit als begründet. 3.a) Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerdeschrift Kritik am Gut- achten von Dr. P._____ vom 19. April 2013. Sie rügt insbesondere, dass sich die Gutachterin in 90 Minuten nicht ein eigenes Bild über die Beschwerdeführerin ha- be machen können und sich lediglich auf frühere Berichte abgestützt habe. Es treffe beispielsweise nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit der Bewältigung der Alltagsaufgaben überfordert sei, so sei sie sehr wohl in der Lage, die Hygiene einzuhalten, ihre Wäsche zu waschen und Mahlzeiten zuzubereiten. b) Diese Kritik am Gutachten und an der Gutachterin sind vorliegend unbe- gründet. Es ist selbstverständlich, dass ein Gutachter Berichte von Fachpersonen über Verhaltensweisen der Explorandin zu berücksichtigen hat. Wie sich die Ex- plorandin beispielsweise im Alltag bewährt, kann von der Gutachterin nicht selber erforscht werden. Dazu ist es unumgänglich, dass sie sich Berichte von beispiels- weise Betreuern einholt, die einen besseren Einblick in die Art und Weise haben, wie die Explorandin den Alltag bestreitet. Ob etwa die Explorandin in der Lage ist, den Haushalt selber zu besorgen und sich hinreichend um ihre Hygiene zu küm- mern, kann ihre Bezugsperson im Wohnheim X._____ besser beurteilen, da diese über einen längeren Zeitraum beobachten konnte, wie sich die Explorandin im All- tag verhält. Auch wie sich die Explorandin am Arbeitsplatz anstellt, kann ihre Be- zugsperson in der Arbeitsstätte besser schildern. Sämtliche Auskünfte und Berich- te von Dritten sind für das Erstellen eines umfassenden Gutachtens wichtig, da nur auf diese Weise alle Lebensbereiche abgedeckt werden können. Am Gutach- ter liegt es dann aber, aus den verschiedenen Berichten von Fachpersonen die richtigen Schlüsse zu ziehen und sie mit den eigenen Beobachtungen zu verglei- chen. Die Aufarbeitung der Vorgeschichte und die Befunde erscheinen sorgfältig vorgenommen zu sein und sind durchaus plausibel. Auch sind die daraus folgen- den Beurteilungen und empfohlenen Massnahmen ohne weiteres schlüssig. Dass die persönliche Exploration lediglich 90 Minuten gedauert hat, scheint im Übrigen auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen zu sein, da diese sich - nach Angaben der Gutachterin - mehrfach geweigert habe, für ein nächstes Ge- spräch selbständig in die Praxis nach R._____ zu kommen (KESB-act 189 S. 11). Aus Sicht der Beschwerdeinstanz besteht jedenfalls kein Grund, nicht auf das

Seite 18 — 23 Gutachten abzustellen. Dass die Beschwerdeführerin das Gutachten aufgrund ihrer Krankheit nicht nachvollziehen kann, ist wohl verständlich, für das Gericht indessen nicht massgeblich. 4.a) Die Gutachterin spricht sich in ihrem Gutachten für eine Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer betreuten Wohngemeinschaft aus. Da sich die Be- schwerdeführerin in der jetzigen Situation nicht wohl fühle, könne dies - wenn die- ser Zustand über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten werde - zu einer Er- höhung des psychischen Drucks bei der Explorandin führen, was sich wiederum negativ auf ihre psychische Verfassung, die momentan auf einem niedrigen Ni- veau stabil sei, auswirke. Eine Unterbringung in einer betreuten Wohngemein- schaft würde - ihrer Meinung nach - einerseits den sehr starken Druck auf die Ex- plorandin reduzieren, andererseits dennoch die zwingende psychiatrische Be- handlung gewährleisten. Die empfohlene Wohnform sei jedoch nicht zu verwech- seln mit so genanntem betreuten Wohnen, da dieses im Moment als noch zu lo- cker für die Explorandin angesehen würde. Aus psychiatrischer Sicht würden kon- kret die Aussenwohngruppe Y._____ oder die Aussenwohngruppe S._____ in Chur empfohlen werden. Gegebenenfalls sei eine vollumfängliche Betreuung (be- treffend finanzielle Angelegenheiten, Behandlung und Aufenthaltsort) seitens der KESB zu prüfen. Da anzunehmen sei, dass die Explorandin sich auch gegen die- se Wohnform wehren werde, könnte hierfür ein Zeitraum von beispielsweise zwei Jahren definiert werden, in dem sie sich engmaschig betreut weiter stabilisieren und positiv entwickeln könne. Bei gutem Verlauf könne dann eine weniger betreu- te Wohnform geprüft werden. b) Die KESB hat dann in ihrem Entscheid vom 1. Mai 2013 festgehalten, dass die von der Gutachterin empfohlene Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe von allen Beteiligten als nächstes Etappenziel anzustreben sei. Betreute Wohn- gruppen würden aber gewisse Anforderungen an die Aufnahme von Bewohnern stellen, die die Beschwerdeführerin im Moment nicht in genügendem Umfang er- fülle. Ob ein Übertritt in eine der genannten oder eine andere geeignete Wohn- gruppe bereits jetzt konkret möglich sei, bedürfe daher weiterer Abklärungen, die von der Beiständin in Absprache mit den Verantwortlichen der entsprechenden Institution sowie des behandelnden Arztes und der Pflege und Betreuung im Wohnheim X._____ zu tätigen seien. Zudem sei mit Blick auf einen solchen Über- tritt eine ambulante Nachbehandlung in Form von ambulanten Massnahmen im Sinne der Empfehlungen der Gutachterin sicherzustellen. Momentan bilde aber das Wohnheim X._____ den richtigen engmaschigen Rahmen, der für eine Wei-

Seite 19 — 23 ter- oder Wiederentwicklung der selbständigen Lebensführung notwendig sei. Da- bei stelle das Wohnheim eine Etappe in einer längeren Perspektive dar. Alle Betei- ligten seien allerdings aufgerufen, diesen nächsten Schritt aktiv anzustreben und anzugehen. Bis die Voraussetzungen für den nächsten Schritt (Übertritt in eine geeignete betreute Wohngruppe ausserhalb der Klinik Z._____ und Sicherstellung der Nachbetreuung) erfüllt seien, könne für die Beschwerdeführerin nur unter den Rahmenbedingungen im Wohnheim X._____ die nötige Betreuung und Behand- lung sichergestellt werden. Die Beiständin und die Leitung des Wohnheims X._____ würden schliesslich angewiesen, die KESB spätestens innert vier Mona- ten über den Stand der Bemühungen und die Perspektive mit Blick auf einen Übertritt in eine begleitete Wohngruppe unter Hinweis auf allfällige Vereinbarun- gen über eine adäquate Nachbetreuung zu informieren. c) Es steht fest, dass der Entscheid der KESB momentan durch das Gutach- ten abgedeckt ist. Die Massnahmen der KESB sind dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angepasst und verhältnismässig. Wie auch die Gutachterin bereits festhielt, bedarf die Beschwerdeführerin einer relativ engmaschigen psy- chosozialen Führung. Ein selbständiges, völlig unüberwachtes Wohnen erscheint im gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine fürsorgerische Unterbringung im Wohnheim X._____ angeordnet hat. Fest steht aber auch, dass zwischen den im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen und der Umsetzung derselben im Wohnheim X._____ ein Widerspruch besteht. So scheint die Beschwerdeführerin im Wohnheim X._____ entgegen den Empfeh- lungen der Gutachterin keine engmaschige Betreuung zu erhalten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hauptverhandlung steht sie am Morgen auf, frühstückt, arbeitet bis am Mittag in der U._____, verbringt den Nachmittag jeweils mit ihrem Freund und kehr dann zum Schlafen wieder ins Wohnheim X._____ zurück. Zudem treffe sie sich einmal im Monat mit einem Psychiater, was jedoch jeweils lediglich 10 Minuten dauern würde. Diese Aussa- gen werden im Wesentlichen durch den Bericht des Wohnheims X._____ vom 31. Mai 2013 bestätigt. Dies zeigt deutlich, dass die Beschwerdeführerin keine eng- maschige Betreuung erhält. Es wird im Entscheid der KESB festgehalten, dass eine betreute Wohngemeinschaft ein nächstes Etappenziel sei. Sobald sie die An- forderungen erfülle, könne dieser nächste Schritt in Angriff genommen werden. Jedoch wird weder von der KESB noch vom Wohnheim selber dargelegt, wie die- ses Ziel konkret zu erreichen sei und es scheint auch nicht zielgerichtet auf ein selbständiges Wohnen hingearbeitet zu werden. Die Empfehlungen, welche die Gutachterin aussprach, wurden nicht umgesetzt. Die KESB hält in ihrem Entscheid

Seite 20 — 23 vom 1. Mai 2013 zwar fest, dass es weiterer Abklärungen bedarf, ob ein Übertritt in eine geeignete Wohngruppe bereits jetzt möglich sei, ob es freie Plätze gebe und das entsprechende Wohnheim bereit ist, die Beschwerdeführerin aufzuneh- men. Dazu wurde die Beiständin angewiesen, ihre Koordinationsaufgaben in die- ser Hinsicht vorübergehend zu intensivieren und mit Blick auf einen möglichen Wechsel auch dafür besorgt zu sein, dass eine angemessene Nachbetreuung or- ganisiert werde. Sodann wurde die Beiständin und die Leitung des Wohnheims X._____ angewiesen spätestens innert vier Monaten über den Stand der Bemühungen und Perspektiven zu informieren. Nach Ablauf dieser 4-Monatsfrist liegt es dann aber an der KESB erneut zu überprüfen und zu entscheiden, ob die FU noch angebracht und sinnvoll ist, oder ob allenfalls gewisse Nachbetreuungs- massnahmen anzuordnen wären. Es bleibt immerhin festzuhalten, dass die KESB bereits jetzt darum besorgt sein muss, dass die Beschwerdeführerin die richtige und ihrer Krankheit angepasste Betreuung erhält, wie dies auch die Gutachterin festgehalten hat. Zusammenfassend steht fest, dass die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung und die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Wohnheim X._____ momentan nicht gewährt werden können. Das Gutachten hat klar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage ist selbständig zu wohnen und einer engmaschigen Betreuung bedarf. Das Wohnheim X._____ scheint aktuell der richtige Ort für die Beschwerdeführerin zu sein, doch muss dar- auf geachtet werden, dass sie auch die erforderliche Betreuung erhält und an ih- ren Defiziten, insbesondere an ihrer fehlenden Einsicht, gearbeitet wird, so dass ihre Wohnform - bei entsprechenden Fortschritten - so bald wie möglich angepasst werden kann. Es liegt aber auch an der Beschwerdeführerin zu beweisen, dass sie in der Lage ist, selbständig den Alltag zu bewältigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

Seite 21 — 23 a. Im Zusammenhang mit der Kostenverteilung in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gilt es zu beachten, dass es sich bei der KESB Nord- bünden nicht um die Beschwerdegegnerin, sondern um die Vorinstanz handelt. Das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bildet nämlich Teil der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Zu seiner Einleitung bedarf es in der Regel keines besonderen Gesuchs, vielmehr ist die KESB in den vom Gesetz vorge- schriebenen Fällen von Amtes wegen zur Ergreifung der erforderlichen Massnah- men verpflichtet (Art. 368 Abs. 1, Art. 376 Abs. 2, Art. 381 Abs. 3, Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Verwaltungstätigkeit der Zivilgerichte und anderweitiger Behörden in bürgerlichen Angelegenheiten. Wie das Verwal- tungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein eigentliches Parteiverfahren. Ihr Wesen be- steht nicht darin, dass im Verhältnis zwischen einem Kläger und einem Beklagten entschieden wird, was rechtens ist, sondern dass die Rechtsanwendung in einem Verfahren erfolgt, in dem sich zwar unter Umständen – in der Regel bei Ergreifung eines Rechtsmittels – zwei Parteien gegenüberstehen können, aber nicht notwen- dig gegenüberstehen müssen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Zweiparteienverfahren, Partei ist lediglich A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Keine Parteistellung hat demgegenüber die KESB Nordbün- den inne, obschon ihr im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren eine spezielle Stellung zukommt, da ihr als Behörde, welche den angefochtenen Beschluss gefasst hat, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (Art. 450d Abs. 1 ZGB). b. A._____ beantragte im vorliegenden Beschwerdeverfahren einerseits die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und andererseits die Entlassung aus dem Wohnheim X._____. Obwohl A._____ mit ihren Anträgen nicht durchgedrun- gen ist, war die Beschwerde nicht völlig aussichtslos, da zur Zeit die Vorgaben der Gutachterin und der KESB durch das Wohnheim X._____ und die Beiständin nicht adäquat umgesetzt werden, so dass sich unter den gegebenen Umständen in der Tat die Frage nach dem Sinn der FU stellte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kos- ten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. c) A._____ beantragte für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom

18. Juni 2013 (ERZ 13 162) wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty zum Rechtsvertreter ernannt. Aufgrund des Verweises im EGzZGB (Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2) auf die subsidiäre An-

Seite 22 — 23 wendbarkeit der Bestimmungen der ZPO ist somit Art. 122 ZPO massgeblich. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 122 Abs. 2 ZPO sehen für den unentgeltlichen Rechts- beistand – unabhängig vom Obsiegen bzw. Unterliegen – nur eine angemessene Entschädigung vor. Entsprechend ist der Staat berechtigt, einen speziellen URP- Tarif zu bestimmen, welcher ebenfalls unabhängig vom Obsiegen bzw. Unterlie- gen gilt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertre- tung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Diesen Stundenansatz hat Rechtsanwalt lic. iur. Die- ter Marty seiner Honorarnote vom 18. Juni 2013 denn auch zugrunde gelegt (act. D.4). Darin macht er einen Aufwand von 9.25 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 1‘850.--) zuzüglich Barauslagen in Höhe von 74.-- sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 153.90 (8%), insgesamt somit Fr. 2‘077.90, geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen, weshalb Rechtsan- walt lic. iur. Dieter Marty vom Kanton Graubünden in dieser Höhe zu entschädigen ist.

Seite 23 — 23 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die KESB Nordbünden wird angewiesen, die Umsetzung der von ihr be- schlossenen Massnahmen im Sinne der Erwägungen besser zu gewährleis- ten.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
  4. Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ in Höhe von Fr. 2‘077.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. Juni 2013 dem Kanton Graubün- den in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt.
  5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  6. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. Juni 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 56

21. Juni 2013 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Sonder In der zivilrechtlichen Beschwerde der A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 1. Mai 2013, mitgeteilt am 7. Mai 2013, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 23 I. Sachverhalt A.1. A._____ wurde am 18. November 2004 vom Bezirksarzt-Stellvertreter Dr. B._____, mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in die Psychiatrische Klinik Z._____ eingewiesen. Anlass war eine bereits früher in derselben Klinik dia- gnostizierte paranoide Schizophrenie, welche wieder akut geworden war. Die da- gegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit Urteil vom 2. Dezember 2004 abgewiesen und auch die hiergegen ergriffene Beru- fung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 16. Dezember 2004 ab. Am 27. Mai 2006 wurde A._____ erneut mittels FFE in der Psychiatrischen Klinik Z._____ zurückbehalten. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit Urteil vom 7. Juni 2006 gut. Am 9. Septem- ber 2009 trat A._____ freiwillig in die Klinik ein und verliess diese am 2. Oktober 2009 wieder. Am 3. April 2010 trat A._____ in Begleitung von zwei Kantonspolizis- ten erneut freiwillig in die Klinik ein, weil sie eigenen Angaben zufolge die letzten sieben Tage nicht mehr geschlafen habe und nicht mehr nach Hause könne, weil ihr Lebenspartner psychotisch und unter anderem gegen sie gewalttätig geworden sei. Gemäss Eintragungen der Klinik Z._____ wollte A._____ die Klinik Tags dar- auf bereits wieder verlassen, was der diensthabende Arzt allerdings nicht verant- worten konnte, da sie widersprüchliche Aussagen gemacht habe und verwirrt und dysphorisch gewesen sei. Bevor es diesem möglich war, eine FFE auszuspre- chen, hatte A._____ bereits ein Schreiben verfasst, mit welchem sie dagegen Be- schwerde erhob. Nach Verfügung der FFE unterzeichnete sie dieses Schreiben, welches umgehend dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur übermittelt wurde. Mit Beschluss vom 13. April 2010 nahm die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur von der derzeit bestehenden ärztlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung Kenntnis und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z._____, für A._____ nach der Akutphase ein Gutachten gemäss den Fragen im Anhang, insbesondere zum gesundheitlichen Zustand, zur Frage des vernunft- gemässen Handelns sowie zur selbständigen Lebensgestaltung und Wohnfähig- keit zu erstellen. Am 19. April 2010 verliess A._____ die Klinik vorzeitig und gegen den Rat der behandelnden Ärzte. 2. Das entsprechende Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z._____, datiert vom 22. September 2010 und bestätigte die bereits früher diagnostizierte paranoide Schizophrenie. Weiter wurde darin festgehalten, dass diese Krankheit – insbesondere in akuten Krankheitsphasen – die Urteils- und Handlungsfähigkeit dahingehend beeinträchtige, dass die Fähigkeit, vernunft-

Seite 3 — 23 gemäss zu handeln und die Tragweite der Handlungen realistisch einzuschätzen, eingeschränkt sei. Dies manifestiere sich namentlich im Umstand, dass A._____ bestreite, krank zu sein und die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme nicht einsehe und diese auch weitgehend verweigere. In stabilen Zeiten könne sie ver- mutlich selbständig wohnen; bei akuten Krankheitsschüben sei sie jedoch nur ein- geschränkt dazu in der Lage. Aus psychiatrischer Sicht wurde empfohlen, A._____ einen Vormund oder mindestens einen Beistand zur Seite zu stellen, so dass im Falle einer Exazerbation der Krankheitssymptome oder bei Entgleisen der Stabi- lität der sozialen Situation zu deren Schutz schnell eingeschritten werden könne, da sie in der Vergangenheit wiederholt aus Uneinsichtigkeit eine adäquate Be- handlung im notwendigen Umfang verweigert habe. In Bezug auf finanzielle Ange- legenheiten wurde ihr mangelnde Urteilskraft attestiert. In stabilen Phasen könne die Krankheit ambulant behandelt werden, in Phasen der Exazerbation werde je- doch eine stationäre Behandlung notwendig. 3. Nachdem A._____ mehrfach bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur angerufen und die sofortige Einsetzung eines Beistands verlangt hatte, ord- nete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 für A._____ eine Beistandschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwal- tung (alt Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB) an und ernannte C._____ von der Amtsvormundschaft Chur zur Beiständin. Diese wurde insbesondere damit beauf- tragt, die aktuelle Wohnsituation zu klären, eine adäquate Arbeitsmöglichkeit zu suchen, die Zusammenarbeit und die regelmässige Medikamenteneinnahme zu fördern und zu überwachen sowie die Koordination mit allen Involvierten sicherzu- stellen. 4. Aus gesundheitlichen Gründen trat A._____ am 7. September 2011 auf An- raten ihrer Beiständin sowie Frau Dr. D._____ ein weiteres Mal in die Klinik Z._____ ein. Gemäss Bericht ihrer Beiständin waren Anzeichen von Verwahrlo- sung und mangelnder Hygiene erkennbar. Hinzugekommen seien Zwischenfälle mit ihrem Ex-Mann, ihren beiden Söhnen sowie ihrer Schwiegermutter. Ferner habe A._____ auf Ende September 2011 ihre Wohnung gekündigt, was aus finan- zieller Sicht unumgänglich gewesen sei. Eine neue Wohnung habe allerdings trotz Unterstützung der Amtsvormundschaft noch nicht gefunden werden können. Mit Schreiben vom 27. September 2011 erklärte sich Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Mar- ty, welcher von A._____ kurz zuvor mit der Vertretung und Wahrung ihrer Interes- sen beauftragt worden war, angesichts des schlechten Gesundheitszustands sei-

Seite 4 — 23 ner Mandantin und der nach wie vor ungeklärten Wohnsituation bis auf weiteres mit dem Klinikaufenthalt einverstanden. 5. Mit Beschluss vom 6. März 2012 wies die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur den mit Datum vom 27. Januar 2012 gestellten Antrag von A._____ auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft ab. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wurde vom Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 25. April 2012 ab- gewiesen. 6. In einem Zwischenbericht der Amtsvormundschaft des Kreises Chur vom

22. Mai 2012 wurden seit dem Wegzug von A._____ aus ihrer Wohnung verschie- dene kurzfristige Wohnaufenthalte – bei Bekannten, im Hotel E._____, auf der Notschlafstelle – aufgelistet und darauf hingewiesen, dass sie sich in einer psy- chisch sehr schlechten Verfassung befinde, was die Wohnungssuche weiter er- schwere bis verunmögliche. Seit mehr als einem Jahr nehme sie weder regelmäs- sige hausärztliche noch psychiatrische Betreuung wahr. Sie gehe weiterhin keiner Beschäftigung nach und sei eigenen Angaben zufolge zeitweise obdachlos. Die gesundheitliche Verfassung von A._____ müsse inzwischen als sehr schlecht be- zeichnet werden, weshalb sie nach Ansicht der Beiständin und weiterer (am Ran- de) beteiligter Personen dringend auf ärztliche Hilfe angewiesen sei. Überdies fühle sich das soziale und insbesondere familiäre Umfeld durch A._____ teilweise in erheblichem Masse belästigt und bedroht. Aufgrund der dargelegten Situation sprach die Beiständin die Empfehlung aus, A._____ in Bezug auf ihre selbständi- ge Wohnfähigkeit erneut stationär begutachten zu lassen. Als mögliche Option für das weitere Vorgehen kämen nach Ansicht der Beiständin allenfalls ein begleitetes Wohnen und eine ambulante psychiatrische Therapie mit regelmässiger Medika- mentenabgabe in Frage. Durch dieses Setting könnte – so die Beiständin weiter – eine Stabilität der gesundheitlichen und sozialen Situation auf tiefem Niveau ge- währleistet werden, obschon die Vergangenheit gezeigt habe, dass A._____ län- gerfristig zur Zusammenarbeit weder bereit noch in der Lage sei. 7. Am 26. Mai 2012 liess F._____, der Ex-Mann von A._____, letztere erneut in die Klinik Z._____ einweisen; dies sei aus seiner Sicht die einzige Lösung ge- wesen. Mit Rückhaltebeschluss der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z._____, vom 30. Mai 2012 wurde A._____ gegen ihren Willen in der Klinik zurückbehalten. Zur Begründung führte Dr. med. G._____, Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, im Wesentlichen aus, er sei zum Schluss gekommen, dass ihr Gesundheitszustand so ernsthaft beeinträchtigt sei, dass sie unbedingt eine Be-

Seite 5 — 23 handlung in der Klinik benötige und die nötige persönliche Fürsorge ihr derzeit nicht anders gewährt werden könne. Damit seien bei ihr die Voraussetzungen für das Vorliegen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss alt Art. 397a-f ZGB erfüllt. In der Folge erklärte sich A._____ mit der FFE bzw. dem Rückbehalt in der Klinik zur stationären Behandlung und zwecks Festlegens einer geeigneten Anschlusslösung einverstanden. 8. Am 6. Juni 2012 beschloss die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur, A._____ gestützt auf alt Art. 397a ff. ZGB in der Klinik Z._____ zurückzubehalten und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z._____, A._____ fachärztlich zu behandeln. Zusätzlich wurde die Beiständin beauftragt, mit A._____ und den behandelnden Ärzten ein Konzept für die Lebensgestaltung nach deren Entlassung zu erarbeiten sowie alle im Hinblick auf die Entlassung von A._____ bzw. auf die Umsetzung des Konzepts nötigen Vorkehrungen zu treffen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Plessur mit Ent- scheid vom 14. Juni 2012 abgewiesen. 9. Am 19. August 2012 nahm A._____ in Begleitung ihrer Bezugsperson an einem „Schnupperabend“ in der Wohngemeinschaft Y._____ teil. Dabei gewann die Gruppenleiterin den Eindruck, dass A._____ wesentlich mehr Betreuung benötige als dies die Wohngemeinschaft Y._____ bieten könne. In Frage käme beispielweise das Wohnheim X._____ auf dem Klinikareal der Psychiatrischen Dienste Graubünden. Einer E-Mail der Beiständin vom 23. August 2012 ist jedoch zu entnehmen, dass A._____ einen Eintritt in das besagte Wohnheim strikte ab- lehnte. B. Am 26. September 2012 fand in der Klinik Z._____ ein Standortgespräch statt, an welchem die zuständigen Ärzte, ein Pfleger, der Präsident der Vormund- schaftsbehörde des Kreises Chur, die Beiständin C._____, A._____ sowie H._____, welcher von A._____ eingeladen worden war, teilnahmen. Anlässlich dieses Gesprächs bestätigte H._____, dass A._____ vorübergehend bei ihm un- terkommen und von dort aus eine Wohnung suchen könne. Auch er unterstützte aber die von der Vormundschaftsbehörde und ärztlicher Seite vorgeschlagene einzig denkbare Lösung, nämlich den Übertritt in ein Wohnheim unter gleichzeiti- ger Aufhebung der FFE. Die hierfür erforderliche Zusage von A._____ blieb in der Folge jedoch aus. Auf einem Papier des Vereins I._____ zuhanden der Vormund- schaftsbehörde des Kreises Chur verlangte A._____ am 2. November 2012 die sofortige Entlassung aus der Klinik Z._____.

Seite 6 — 23 C. Mit Beschluss vom 6. November 2012 lehnte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur den entsprechenden Antrag ab (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde in- folge Ausscheidens von C._____ die für A._____ geführte Beistandschaft auf J._____ von der Amtsvormundschaft Chur übertragen (Ziffer 2). Die Ablehnung der Entlassung aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung wurde im Wesentli- chen damit begründet, dass sich der aktuelle Zustand von A._____ weder ge- genüber jenem zum Zeitpunkt des Rückhaltebeschlusses vom 6. Juni 2012 noch gegenüber demjenigen zum Zeitpunkt des Standortgesprächs vom 26. September 2012 wesentlich verändert habe. Auch seien bezüglich Wohnfähigkeit und Selbst- versorgung keine massgeblichen Entwicklungen festzustellen. Der Realitätsbezug von A._____ sei weiterhin erheblich eingeschränkt. Sie könne ihre eigenen Fähig- keiten nicht adäquat einschätzen und sei leicht beeinflussbar. In ihrer Selbstver- sorgung sei sie offensichtlich eingeschränkt, weshalb sie auch nicht selbständig wohnfähig sei. Eine Entlassung würde mit grösster Wahrscheinlichkeit – wie in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen – zum Absetzen der Medikamente und innert kürzester Zeit zu einer Verwahrlosung führen, mit der sich A._____ selbst gefährden würde. D. Gegen diesen Beschluss reichte die I._____ namens von A._____ am 8. November 2012 per Fax Beschwerde beim Bezirksgericht Plessur ein und ver- langte die sofortige Freilassung von A._____. Ergänzt wurde die Beschwerde am

19. November 2012 durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Eingereicht wurden alsdann Bestätigungen von H._____ und K._____, dass A._____ bei ihnen woh- nen könne. E. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2012, mitgeteilt am 12. Dezember 2012, wies das Bezirksgericht Plessur als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in Vor- mundschaftssachen die Beschwerde ab. In seiner Begründung hielt das Bezirks- gericht Plessur fest, A._____, welche aktenkundig an einer paranoiden Schizo- phrenie leide, könne die nötige persönliche Fürsorge nicht anders als durch Zurückhaltung in der Klinik erwiesen werden, sei sie doch gemäss Dr. med. L._____ nicht imstande, selbständig zu leben. Folglich seien die gesetzlichen Vor- aussetzungen für die fürsorgerische Freiheitsentziehung im Sinne von alt Art. 397a ZGB vorliegend kumulativ erfüllt. Dem Gesundheitszustand von A._____ könne nur mittels therapeutischer Massnahmen begegnet werden, wofür es einer stationären Betreuung oder eines begleiteten Wohnens bedürfe; letzteres lehne sie jedoch vehement ab. Ihr Zustand erlaube aber keine Entlassung in eine Wohngemeinschaft ohne Betreuung, zumal sie bei akuten Krankheitsschüben eine

Seite 7 — 23 erhebliche Belastung für ihr Umfeld, namentlich für ihre Kinder sowie ihren ehema- ligen Ehemann, darstelle. Die Zurückbehaltung von A._____ sei zum jetzigen Zeitpunkt somit gerechtfertigt. F. Gegen diesen Entscheid liess A._____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechts- begehren einreichen: „1. Der angefochtene Entscheid vom 06./12. Dezember 2012 sei aufzuhe- ben. 2. Der über Frau A._____ verhängte FFE sei aufzuheben. 3. Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Begründung der Beschwerde wurde insbesondere kritisiert, dass die Diagnose der paranoiden Schizophrenie seit deren ersten Erwähnung vor zehn Jahren kritiklos weiter verwendet werde und letztmals in dem Gutachten vom 22. September 2010 erwähnt worden sei. Offensichtlich erachteten weder die Vormundschaftsbehörde noch die Vorinstanz es für erforderlich, das gesetzlich statuierte Gutachten, wel- ches den jetzigen Status wiedergebe, einzuholen. Auch dass der Präsident der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur sich persönlich mit A._____ unterhal- ten habe, vermöge das fehlende Gutachten nicht aufzuwiegen. G. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden hielten in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 insbesondere fest, angesichts der gering ausgeprägten Krankheits- und Behandlungseinsicht von A._____ sei zu erwarten, dass diese ohne die Unterstützung einer betreuten Wohnform relativ rasch die notwendige medikamentöse Behandlung abbreche und erneut psychotisch dekompensiere. H. Am 28. Januar 2013 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Mit Urteil vom 28. Januar 2013, mitgeteilt am 5. Februar 2013, erkannte das Kantonsgericht von Graubün- den sodann was folgt: „1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 6. De- zember 2012 und die Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. November 2012 aufgehoben werden. 2. Unter derzeitiger Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung von A._____ wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nord- bünden angewiesen, innert Monatsfrist ein aktuelles Gutachten über

Seite 8 — 23 die Betroffene im Sinne der Erwägungen bei einem/r unabhängigen Sachverständigen einzuholen. 3. Nach Vorliegen des Gutachtens hat die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Nordbünden unverzüglich einen neuen Entscheid zu fällen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksgericht Plessur von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Plessur, welches A._____ hierfür aus der Gerichtkasse mit Fr. 2‘000.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Graubünden von Fr. 2‘500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. Für das Verfahren vor Kantonsgericht wird A._____ mit Fr. 2‘044.20 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung.)“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung eine erste Begutachtung durch Klinikärzte nicht beanstanden lasse, wenn eine Person in eine Klinik eingewiesen werde, nachdem ihr unvorhergesehen und krisenbedingt fürsorgerisch die Freiheit entzogen worden sei. Wenn aber jemand stets wegen gleicher Vorkommnisse mehrere Male in der- selben Klink untergebracht werde und sich das Gericht in solchen Fällen aussch- liesslich auf Berichte des behandelnden Arztes stütze, lasse sich die nötige Objek- tivität der Begutachtung nicht hinreichend bejahen. A._____ sei seit dem Jahre 2003 zahlreiche Male in die Psychiatrische Klinik Z._____ eingewiesen und dort behandelt worden. Dabei sei die Diagnose paranoide Schizophrenie offenbar von Anfang an gestellt worden und zuletzt auch im am 22. September 2010 von der- selben Klinik erstellten Gutachten bestätigt worden. Da A._____ immer wieder in die Klinik Z._____ eingeliefert und dort habe behandelt werden müssen, wäre es bereits im Jahre 2010 zwingend notwendig gewesen, dass die Vormundschafts- behörde des Kreises Chur den Gutachterauftrag einem von der Klinik Z._____ unabhängigen Experten erteilt hätte. Deshalb könne in diesem Verfahren nicht auf den entsprechenden Sachverständigenbericht abgestellt werden. Somit fehle es an einem rechtsgenüglichen Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB, wes- halb der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. Novem- ber 2012 nicht ohne weiteres bestätigt werden könne. I.1. Am 1. März 2013 fand vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden eine Anhörung in Anwesenheit von A._____, ihrem Rechts- vertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, sowie dem Leiter der KESB Nord- bünden, Q._____, statt, an welcher A._____ unter anderem über ihren Tagesab-

Seite 9 — 23 lauf im Wohnheim X._____, in welchem sie seit dem 1. Februar 2013 wohnt, be- richtete und sich zudem damit einverstanden erklärte, dass Dr. med. FMH P._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, R._____, sie begutach- ten würde. Gleichentags teilte Dr. P._____ mit, dass sie aufgrund eines familiären Zwischenfalls nicht in der Lage sei, das Gutachten innert der anvisierten Frist er- stellen zu können. Den daraufhin beauftragten Gutachter Dr. med M._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, lehnte A._____ ab, da sie bereits früher bei ihm in Behandlung gewesen sei. Aus diesem Grund wurde am 19. März 2013 gleich- wohl Dr. P._____ mit der Begutachtung von A._____ beauftragt. 2. In ihrem Gutachten vom 19. April 2013 führte die Expertin im Wesentlichen aus, dass das genaue Studium des Krankheitsverlaufs mit dessen negativen Fol- gen den krankheitsbedingten Abbau der Leistungsfähigkeit und gesellschaftlicher Funktionsfähigkeit, nachfolgend sozialem Abstieg, Verwahrlosungstendenzen, Verlust der eigenen Familie und teilweisem Verlust der geistigen Fähigkeiten zei- ge. Trotz der für sie täglich spürbaren negativen Folgen ihrer Krankheit, die sich aus der Uneinsichtigkeit ergäben, zeige sich die Explorandin auch aktuell deutlich problemuneinsichtig (S. 18 oben). Im Rahmen der Diagnostik (S. 6 f.) wurde von der Gutachterin eine schizoaffektive Störung nicht als ausgewiesen betrachtet. Hingegen sei eine paranoide Schizophrenie festzustellen. Nachgewiesenermas- sen bestehe die Grunderkrankung seit über zehn Jahren und beeinträchtige alle wichtigen Lebensbereiche der Explorandin, wie die privaten Beziehungen, das berufliche Leben, Aktivitätsniveau in der Freizeit, kognitive Leistungsfähigkeit, ko- gnitive Flexibilität, nachhaltig. Die Explorandin leide an einer psychischen Störung, die nicht automatisch zur Einschränkung der Urteilsfähigkeit oder gar Handlungs- fähigkeit führen müsse. Akute Krankheitsphasen führten in der Regel zu einer zeit- lich begrenzten Urteilsunfähigkeit. Im Residualzustand, wie er bei der Explorandin derzeit und zwischen den akuten Krankheitsphasen bestehe, sei ihre Urteilsfähig- keit teilweise eingeschränkt. Ihre Objektivität und Fähigkeit, so für sich (z.B. über den Aufenthaltsort) zu entscheiden, dass sie sich nicht schade, sei jedoch deutlich eingeschränkt. Die verminderte Wertungsfähigkeit der Expl. habe unter anderem zum Verlust ihrer eigenen Familie und zu ihrem Eintritt in das Wohnheim X._____ geführt (S. 20). Sie stelle fest, dass die Explorandin betreffend die Wohnsituation nicht ausreichend urteilsfähig sei. Bereits jetzt müsse auf die ungünstige Krank- heitsprognose hingewiesen werden, da der bereits jetzt sehr problematische Zu- stand der Explorandin und deren Entwicklung in den letzten Jahren leider auf kei- ne bessere Prognose in Zukunft schliessen lasse (S. 21). Die Krankheit sei zwin- gend lebenslang und umfassend behandlungsbedürftig. Momentan könne von ei-

Seite 10 — 23 ner erfreulichen Entwicklung gesprochen werden: seit einigen Wochen lasse sie sich das Neuroleptikum spritzen. Zurzeit sei die Explorandin nicht zwingend stati- onär behandlungsbedürftig. Zur Behandlung gehöre aber zwingend eine engma- schige, psychosoziale Begleitung. Dies betreffe die Fähigkeit der Explorandin, ih- ren Lebensalltag unter Berücksichtigung ihrer behindernden Krankheitssymptome, die von überdauernder Qualität seien, zu gestalten. Beispielsweise gehörten die Körperpflege, Nahrungsaufnahme und die Tagesstruktur mit einer sinnvollen Be- schäftigung dazu. Deren Monitoring sollte einer Fachperson, beispielsweise im Rahmen einer ambulanter Wohnbegleitung, obliegen. Sobald die Explorandin mehr persönliche Freiheiten habe, sei es wahrscheinlich, dass sie sich noch mehr einer adäquaten Behandlung und Betreuung entziehe könnte. Aus psychiatrischer Sicht könne konkret die Aussenwohngruppe Y._____ oder Aussenwohngruppe S._____ in Chur empfohlen werden. Die fachpsychiatrische Behandlung solle in der gleichen Intensität beibehalten werden. Gegebenenfalls wäre eine vollumfäng- liche Betreuung (betreffend die finanziellen Angelegenheiten, Behandlung und Aufenthaltsort) seitens der KESB zu prüfen. Da anzunehmen sei, dass die Explo- randin sich auch gegen diese Wohnform wehren werde, könne hier ein Zeitraum von beispielsweise zwei Jahren definiert werden, in dem sie sich, engmaschig be- treut, weiter stabilisieren und positiv entwickeln könne. Bei gutem Verlauf könne dann eine weniger betreute Wohnform geprüft werden (S. 22 f.) 3. Auf Empfehlung der Gutachterin wurde A._____ das Gutachten nicht aus- gehändigt, sondern nur mit ihr besprochen. Anlässlich ihrer Anhörung vom 1. Mai 2013 vor der KESB Nordbünden anerkannte sie das Gutachten nicht. Ob sie es akzeptiere, bis zum Abschluss weiterer Abklärungen (freier Platz, Absicherung und Vorbereitung, Kooperation etc.) im Wohnheim X._____ zu bleiben, liess A._____ offen. J. Mit Entscheid vom 1. Mai 2013, mitgeteilt am 7. Mai 2013, erkannte die KESB Nordbünden was folgt: „1. Die fürsorgerische Unterbringung von A._____ gem. Ziff. 1 des Be- schlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. Juni 2012, gemäss der sie in der Klinik Z._____ oder alternativ in der Klinik T._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden untergebracht ist, wird aufgehoben. 2. A._____ bleibt gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB zur Be- handlung und persönlichen Betreuung im Sinne der Erwägungen wei- terhin im Wohnheim X._____ (Klinik Z._____, der Psychiatrischen Dienste Graubünden untergebracht. 3. Zuständig für die Entlassung ist die KESB Nordbünden. Die Leitung des Wohnheims X._____ der Klinik Z._____ der Psychiatrischen

Seite 11 — 23 Dienste Graubünden wird angewiesen, die KESB innert vier Monaten nach Erhalt dieses Entscheids mit einem Verlaufsbericht über den Ver- lauf und den Stand der Bemühungen in der Betreuung mit Blick auf ei- nen Übertritt in eine begleitete Wohngruppe zu informieren. 4. Die Beiständin wird angewiesen, die KESB spätestens innert vier Mo- naten nach Erhalt dieses Entscheids über den Stand der Bemühungen und die Perspektive mit Blick auf einen Übertritt in eine begleitete Wohngruppe unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über eine adäquate Nachbetreuung zu informieren. 5. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5‘313.50 festgesetzt. 6. Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid (Ziff. 5) im Totalbetrag von Fr. 5‘313.50 werden A._____ auferlegt und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Eröffnung). 9. (Mitteilung).“ Als Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. P._____ eine weitere Betreuung und Behandlung von A._____ notwendig sei. Ein Übertritt in eine betreute Wohngruppe, wie dies die Gutachterin empfehle, sei wohl als nächstes Etappenziel anzustreben. Momentan scheine A._____ indessen die an betreute Wohngruppen gestellten Anforderungen nicht in genügendem Umfang erfüllen, da sie bisher einen Übertritt in eine solche Instituti- on rundweg ablehne, weil sie sich auf eine eigene Wohnung fixiere. Ob allenfalls ein Übertritt in eine geeignete Wohngruppe bereits jetzt konkret möglich sei (freier Platz, Aufnahmebereitschaft des Wohnheims etc.), bedürfe weiterer Abklärungen. Zudem sei mit Blick auf einen solchen Übertritt eine ambulante Nachbehandlung in Form von ambulanten Massnahmen im Sinne der Empfehlungen der Gutachte- rin sicherzustellen. Zurzeit biete das Wohnheim X._____ den richtigen engma- schigen Rahmen. K. Am 21. Mai 2013 liess A._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Der angefochtene Entscheid sei in den Punkten 2, 3, 4 und 5 aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Wohnheim X._____ zu entlas- sen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz seien dieser zu über- binden. 4. Das Honorar für die anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 3‘581.30 sei der Vorinstanz zu überbinden.

Seite 12 — 23 5. Für das Verfahren vor Kantonsgericht gelte die gesetzliche Kosten- und Entschädigungspflicht gemäss Gesetz.“ In der Begründung kritisierte A._____ den Inhalt des Gutachtens und das Vorgehen der Gutachterin. So habe sich die Gutachterin lediglich 90 Minuten mit ihr unterhalten, und die bereits feststehende Diagnose aus den Akten übernom- men ohne sich ein eigenes Bild gemacht zu haben. Die Gutachterin habe zudem aus Aktennotizen und Korrespondenzen geschlossen, dass sie mit der Bewälti- gung der Alltagsaufgaben hoffnungslos überfordert sei, ohne sich mit ihr tatsäch- lich über etwaige Probleme im täglichen Leben unterhalten zu haben. Sie sei sehr wohl in der Lage, die Hygiene einzuhalten, ihre Wäsche zu waschen und die übli- chen Mahlzeiten zuzubereiten. L. Die KESB stellte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gemäss Ziffer 1 und 2, sofern darauf eingetreten wer- den könne. Auf die Beschwerde gemäss Ziffer 3 und 4 sei nicht einzutreten, even- tuell sei sie abzuweisen. Sie führte aus, dass die Frage, ob A._____ zur selbstän- digen Lebensführung heute noch in der Lage ist, bis zum Beweis des Gegenteils aufgrund der Akten in Abrede stehe. Dieser Beweis des Gegenteils sei ja gerade der tiefere Sinn der Unterbringung im Wohnheim X._____, deren Zweck die erfolg- reiche Absolvierung eines Wohntrainings sei, was die Basis für einen Übertritt in eine nächste Stufe (betreute Wohngruppe) darstelle. M. Das ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderte Wohnheim X._____ liess sich am 31. Mai 2013 wohl irrtümlich bei der KESB vernehmen (KESB-act. 209). Daraus geht hervor, dass sich A._____ seit Beginn ihres Eintritts nicht in eine fes- te Tagesstruktur sowie in den Wohnheimalltag habe einbinden können. Zudem verlasse sie den Arbeitsort immer öfter und früher. N. Am 18. Juni 2013 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren A._____ in Begleitung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Die KESB Nordbünden war nicht vertreten. Im Anschluss an eine richterliche Befragung von A._____ in Bezug auf ihren momentanen Gesundheitszustand sowie ihre aktuel- len Lebensumstände hielt Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty in seinem Parteivor- trag an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2013 fest. Im Anschluss an die Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty dem Gericht seine Honorarnote ein.

Seite 13 — 23 Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die weitergehenden Ausführun- gen in den Rechtsschriften und im Rahmen des Plädoyers sowie auf die Aussa- gen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SchlTZGB gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, dem eine bereits unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht verfügte fürsorgerische Unterbringung (FU) zugrunde liegt. Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden verfügte Anpassung der fürsorgerischen Unterbringung datiert vom 1. Mai 2013, weshalb offensichtlich das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anwendung findet. Das Kantonsgericht ist unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB), weshalb die Be- schwerdeführerin das Rechtsmittel gegen den Entscheid der KESB bei der richti- gen Stelle eingereicht hat. b) Im Gegensatz zum früheren Vormundschaftsrecht, welches in Art. 434 aZGB die Bestimmung des Verfahrens den Kantonen überliess (vgl. Art. 52 ff. aEGzZGB), stellt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht eigene Verfah- rensbestimmungen auf (Art. 443 ff., Art. 314 Abs. 1 ZGB) und erklärt in Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar. Für das gerichtliche Verfahren gelten im Speziellen die Art. 450 ff. ZGB über die Beschwerdebefugnis, die Beschwerdegründe, die Beschwerdefrist etc. Besondere Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung (FU), wel- che den bisherigen Begriff der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ersetzt, sind in Art. 450e ZGB enthalten. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB verweist lediglich deklaratorisch ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird sodann festgehalten, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden.

Seite 14 — 23 Als Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) steht zwar nun die „Beschwer- de“ offen, indessen sind die Verfahrensbestimmungen der Beschwerde nach der Zivilprozessordnung (Art. 319 ff. ZPO) angesichts der zahlreichen Spezialbestim- mungen des ZGB kaum von Relevanz. Nebst den bereits erwähnten Bestimmun- gen ist bei Fällen der FU insbesondere Art. 450e Abs. 4 ZGB hervorzuheben, wo- nach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Dies führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unter- bringung, Basel 2011, S. 319), was auch in diesem Fall angeordnet wurde (act. D.3) c) Im vorliegenden Fall hat die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 1. Mai 2013, mitgeteilt am 7. Mai 2013, die fürsorgerische Unterbringung von A._____ im Sinne von Art. 426 i.V.m. Art. 428 ABs. 1 ZGB angeordnet. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann nach Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind nach Abs. 2 die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person naheste- henden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). A._____ ist somit im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legiti- miert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 450b Abs. 2 und Art. 450 Abs. 3 ZGB innert zehn Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich einzureichen. Gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB muss die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Ge- biet der fürsorgerischen Unterbringung nicht begründet werden. Die Beschwerde vom 21. Mai 2013 gegen den am 7. Mai 2013 mitgeteilten Entscheid vom 1. Mai 2013 wurde angesichts des Pfingstwochenendes somit rechtzeitig eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.a) Während die Beschwerden gegen die KESB grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, kommt den Beschwerden im Bereich der FU diese Wirkung von Gesetztes wegen nicht zu. Nach Art. 450e Abs. 2 ZGB können aber sowohl die Erwachsenenschutzbehörde als auch die gerichtliche Beschwerdeinstanz dem Begehren die aufschiebende Wirkung verleihen. Mit dem Entzug der aufschieben- den Wirkung von Bundesrecht wegen wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die nötige persönliche Fürsorge bei Bedarf sofort gewährt werden kann. Die ein- weisende KESB hat jedoch immer sorgfältig zu prüfen, ob die aufschiebende Wir- kung nicht zu erteilen ist. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung muss nicht ge-

Seite 15 — 23 stellt werden. Diese wird gegebenenfalls von Amtes wegen erteilt (Geiser, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450e N 12 ff.; Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwach- senenschutz, Bern 2013, Art 450e N 7 ff.). Im vorliegenden Fall hat die KESB die aufschiebende Wirkung nicht erteilt. Im Hinblick darauf, dass die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung die Erfolgsaussichten der langjährigen Betreuung von A._____ wesentlich beeinträchtigen könnten und ohnehin auch die Beschwerde- führerin selber keine solche beantragte, lag kein Grund vor, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung erteilte. b) Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. dazu schon bisher Urteil des Bundesgerichts 5A_787/2011 vom 24. November 2011 E. 3.4). Die Formulierung macht deutlich, dass die sachverständige Person unab- hängig sein muss und nicht Mitglied der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sein darf. Nach dem neuen Recht muss deshalb - in Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR - bei psychischen Störungen gestützt auf ein externes Gutachten entschieden werden (Urteil EGMR vom 29. März 2011 [= VPM 2001 Nr. 122], Steck, FamKomm, a.a.O., Art. 450e N 16). Hat die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde ein unabhängiges Gutachten eingeholt, darf auch die gerichtli- che Beschwerdeinstanz darauf abstellen (Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] 2066, 7088). Wie nach dem bisherigen Recht versteht man unter einer sachver- ständigen Person einen Arzt mit genügenden Fachkenntnissen in Psychiatrie und Psychotherapie. Eine Qualifikation als Spezialarzt in diesen Disziplinen ist jedoch nicht erforderlich (Steck, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 450e N 16). Mit dem Gutachten von Dr. P._____ vom 19. April 2013 liegt nun hier ohne weiteres ein aktuelles und unabhängiges Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB vor (vgl. zur gesamten Thematik auch der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 90 vom 28. Januar 2013). c) Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB hört die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Vorliegend wurde diese Bestimmung erfüllt, da die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2013 vom Kollegium angehört wurde. Da seit dem letzten Entscheid (ZK1 12 90 vom 28. Januar 2013), als sie ebenfalls vom Kollegium angehört wurde, in der

Seite 16 — 23 Zwischenzeit aber die damals zur Diskussion stehende FU von der KESB aufge- hoben wurde und auf neuer Grundlage eine neue FU mit weiteren Anweisungen angeordnet wurde, erschien die Anhörung zu dieser neuen Entwicklung gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB notwendig und angebracht. d) Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB setzt fest, dass die gerichtliche Beschwerdein- stanz wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person anordnet und eine in für- sorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Beistand oder Beistän- din bezeichnet. Da die Beschwerdeführerin bereits einen Rechtsvertreter bestellt hat, ist der erwähnten Bestimmung Genüge getan. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Verfahrenskosten vor der KESB ein- schliesslich Anwaltskosten von der Vorinstanz zu tragen seien. Gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der KESB Kosten erhoben (Abs. 1). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Abs. 3). Diese Grundsätze werden in der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) präzisiert, indem Art. 28 KESV vorsieht, dass besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten rechtfertigen, insbesondere dann vorliegen können, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird (lit. a). Der Antrag der Beschwerdeführerin, dass die Verfahrenskosten von der Vorinstanz zu tragen seien, begründet sich folglich damit, dass sie aus der FU zu entlassen sei und sie somit vor der KESB obsiegt hätte (Art. 63 Abs. 3 und 4 EGzZGB; Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 28. März 2013 ZK1 13 16 E. 5a und b). Die Beschwerdeführerin verlangte zudem, dass die Anwaltskosten von der Vorin- stanz zu tragen seien. Nach Art. 63 Abs. 4 EGzZGB wird in Verfahren vor der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen. Gemäss den Erläuterungen in der Botschaft (Botschaft der Regie- rung an den Grossen Rat zur Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schwei- zerischen Zivilgesetzbuch (Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutz- recht), Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1071) kann es sich aber bei Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigen, ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. Besondere Umstände können - gemäss Botschaft - beispielsweise bei Verfahren vorliegen, die sich als gegenstandslos erweisen und die betroffene Person zur Teilnahme gezwungen war. Demnach begründet sich dieser Antrag der Be- schwerdeführerin ebenfalls damit, dass sie aus der FU zu entlassen sei und sie

Seite 17 — 23 somit vor der KESB obsiegt hätte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 1. Mai 2013 nicht zu bean- standen. Lediglich in Bezug auf die Umsetzung des Entscheids sind gewisse An- passungen vorzunehmen. Die Kostenauflage und der Verzicht auf die Zuspre- chung einer Parteientschädigung erweisen sich somit als begründet. 3.a) Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerdeschrift Kritik am Gut- achten von Dr. P._____ vom 19. April 2013. Sie rügt insbesondere, dass sich die Gutachterin in 90 Minuten nicht ein eigenes Bild über die Beschwerdeführerin ha- be machen können und sich lediglich auf frühere Berichte abgestützt habe. Es treffe beispielsweise nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit der Bewältigung der Alltagsaufgaben überfordert sei, so sei sie sehr wohl in der Lage, die Hygiene einzuhalten, ihre Wäsche zu waschen und Mahlzeiten zuzubereiten. b) Diese Kritik am Gutachten und an der Gutachterin sind vorliegend unbe- gründet. Es ist selbstverständlich, dass ein Gutachter Berichte von Fachpersonen über Verhaltensweisen der Explorandin zu berücksichtigen hat. Wie sich die Ex- plorandin beispielsweise im Alltag bewährt, kann von der Gutachterin nicht selber erforscht werden. Dazu ist es unumgänglich, dass sie sich Berichte von beispiels- weise Betreuern einholt, die einen besseren Einblick in die Art und Weise haben, wie die Explorandin den Alltag bestreitet. Ob etwa die Explorandin in der Lage ist, den Haushalt selber zu besorgen und sich hinreichend um ihre Hygiene zu küm- mern, kann ihre Bezugsperson im Wohnheim X._____ besser beurteilen, da diese über einen längeren Zeitraum beobachten konnte, wie sich die Explorandin im All- tag verhält. Auch wie sich die Explorandin am Arbeitsplatz anstellt, kann ihre Be- zugsperson in der Arbeitsstätte besser schildern. Sämtliche Auskünfte und Berich- te von Dritten sind für das Erstellen eines umfassenden Gutachtens wichtig, da nur auf diese Weise alle Lebensbereiche abgedeckt werden können. Am Gutach- ter liegt es dann aber, aus den verschiedenen Berichten von Fachpersonen die richtigen Schlüsse zu ziehen und sie mit den eigenen Beobachtungen zu verglei- chen. Die Aufarbeitung der Vorgeschichte und die Befunde erscheinen sorgfältig vorgenommen zu sein und sind durchaus plausibel. Auch sind die daraus folgen- den Beurteilungen und empfohlenen Massnahmen ohne weiteres schlüssig. Dass die persönliche Exploration lediglich 90 Minuten gedauert hat, scheint im Übrigen auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen zu sein, da diese sich - nach Angaben der Gutachterin - mehrfach geweigert habe, für ein nächstes Ge- spräch selbständig in die Praxis nach R._____ zu kommen (KESB-act 189 S. 11). Aus Sicht der Beschwerdeinstanz besteht jedenfalls kein Grund, nicht auf das

Seite 18 — 23 Gutachten abzustellen. Dass die Beschwerdeführerin das Gutachten aufgrund ihrer Krankheit nicht nachvollziehen kann, ist wohl verständlich, für das Gericht indessen nicht massgeblich. 4.a) Die Gutachterin spricht sich in ihrem Gutachten für eine Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer betreuten Wohngemeinschaft aus. Da sich die Be- schwerdeführerin in der jetzigen Situation nicht wohl fühle, könne dies - wenn die- ser Zustand über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten werde - zu einer Er- höhung des psychischen Drucks bei der Explorandin führen, was sich wiederum negativ auf ihre psychische Verfassung, die momentan auf einem niedrigen Ni- veau stabil sei, auswirke. Eine Unterbringung in einer betreuten Wohngemein- schaft würde - ihrer Meinung nach - einerseits den sehr starken Druck auf die Ex- plorandin reduzieren, andererseits dennoch die zwingende psychiatrische Be- handlung gewährleisten. Die empfohlene Wohnform sei jedoch nicht zu verwech- seln mit so genanntem betreuten Wohnen, da dieses im Moment als noch zu lo- cker für die Explorandin angesehen würde. Aus psychiatrischer Sicht würden kon- kret die Aussenwohngruppe Y._____ oder die Aussenwohngruppe S._____ in Chur empfohlen werden. Gegebenenfalls sei eine vollumfängliche Betreuung (be- treffend finanzielle Angelegenheiten, Behandlung und Aufenthaltsort) seitens der KESB zu prüfen. Da anzunehmen sei, dass die Explorandin sich auch gegen die- se Wohnform wehren werde, könnte hierfür ein Zeitraum von beispielsweise zwei Jahren definiert werden, in dem sie sich engmaschig betreut weiter stabilisieren und positiv entwickeln könne. Bei gutem Verlauf könne dann eine weniger betreu- te Wohnform geprüft werden. b) Die KESB hat dann in ihrem Entscheid vom 1. Mai 2013 festgehalten, dass die von der Gutachterin empfohlene Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe von allen Beteiligten als nächstes Etappenziel anzustreben sei. Betreute Wohn- gruppen würden aber gewisse Anforderungen an die Aufnahme von Bewohnern stellen, die die Beschwerdeführerin im Moment nicht in genügendem Umfang er- fülle. Ob ein Übertritt in eine der genannten oder eine andere geeignete Wohn- gruppe bereits jetzt konkret möglich sei, bedürfe daher weiterer Abklärungen, die von der Beiständin in Absprache mit den Verantwortlichen der entsprechenden Institution sowie des behandelnden Arztes und der Pflege und Betreuung im Wohnheim X._____ zu tätigen seien. Zudem sei mit Blick auf einen solchen Über- tritt eine ambulante Nachbehandlung in Form von ambulanten Massnahmen im Sinne der Empfehlungen der Gutachterin sicherzustellen. Momentan bilde aber das Wohnheim X._____ den richtigen engmaschigen Rahmen, der für eine Wei-

Seite 19 — 23 ter- oder Wiederentwicklung der selbständigen Lebensführung notwendig sei. Da- bei stelle das Wohnheim eine Etappe in einer längeren Perspektive dar. Alle Betei- ligten seien allerdings aufgerufen, diesen nächsten Schritt aktiv anzustreben und anzugehen. Bis die Voraussetzungen für den nächsten Schritt (Übertritt in eine geeignete betreute Wohngruppe ausserhalb der Klinik Z._____ und Sicherstellung der Nachbetreuung) erfüllt seien, könne für die Beschwerdeführerin nur unter den Rahmenbedingungen im Wohnheim X._____ die nötige Betreuung und Behand- lung sichergestellt werden. Die Beiständin und die Leitung des Wohnheims X._____ würden schliesslich angewiesen, die KESB spätestens innert vier Mona- ten über den Stand der Bemühungen und die Perspektive mit Blick auf einen Übertritt in eine begleitete Wohngruppe unter Hinweis auf allfällige Vereinbarun- gen über eine adäquate Nachbetreuung zu informieren. c) Es steht fest, dass der Entscheid der KESB momentan durch das Gutach- ten abgedeckt ist. Die Massnahmen der KESB sind dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angepasst und verhältnismässig. Wie auch die Gutachterin bereits festhielt, bedarf die Beschwerdeführerin einer relativ engmaschigen psy- chosozialen Führung. Ein selbständiges, völlig unüberwachtes Wohnen erscheint im gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine fürsorgerische Unterbringung im Wohnheim X._____ angeordnet hat. Fest steht aber auch, dass zwischen den im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen und der Umsetzung derselben im Wohnheim X._____ ein Widerspruch besteht. So scheint die Beschwerdeführerin im Wohnheim X._____ entgegen den Empfeh- lungen der Gutachterin keine engmaschige Betreuung zu erhalten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hauptverhandlung steht sie am Morgen auf, frühstückt, arbeitet bis am Mittag in der U._____, verbringt den Nachmittag jeweils mit ihrem Freund und kehr dann zum Schlafen wieder ins Wohnheim X._____ zurück. Zudem treffe sie sich einmal im Monat mit einem Psychiater, was jedoch jeweils lediglich 10 Minuten dauern würde. Diese Aussa- gen werden im Wesentlichen durch den Bericht des Wohnheims X._____ vom 31. Mai 2013 bestätigt. Dies zeigt deutlich, dass die Beschwerdeführerin keine eng- maschige Betreuung erhält. Es wird im Entscheid der KESB festgehalten, dass eine betreute Wohngemeinschaft ein nächstes Etappenziel sei. Sobald sie die An- forderungen erfülle, könne dieser nächste Schritt in Angriff genommen werden. Jedoch wird weder von der KESB noch vom Wohnheim selber dargelegt, wie die- ses Ziel konkret zu erreichen sei und es scheint auch nicht zielgerichtet auf ein selbständiges Wohnen hingearbeitet zu werden. Die Empfehlungen, welche die Gutachterin aussprach, wurden nicht umgesetzt. Die KESB hält in ihrem Entscheid

Seite 20 — 23 vom 1. Mai 2013 zwar fest, dass es weiterer Abklärungen bedarf, ob ein Übertritt in eine geeignete Wohngruppe bereits jetzt möglich sei, ob es freie Plätze gebe und das entsprechende Wohnheim bereit ist, die Beschwerdeführerin aufzuneh- men. Dazu wurde die Beiständin angewiesen, ihre Koordinationsaufgaben in die- ser Hinsicht vorübergehend zu intensivieren und mit Blick auf einen möglichen Wechsel auch dafür besorgt zu sein, dass eine angemessene Nachbetreuung or- ganisiert werde. Sodann wurde die Beiständin und die Leitung des Wohnheims X._____ angewiesen spätestens innert vier Monaten über den Stand der Bemühungen und Perspektiven zu informieren. Nach Ablauf dieser 4-Monatsfrist liegt es dann aber an der KESB erneut zu überprüfen und zu entscheiden, ob die FU noch angebracht und sinnvoll ist, oder ob allenfalls gewisse Nachbetreuungs- massnahmen anzuordnen wären. Es bleibt immerhin festzuhalten, dass die KESB bereits jetzt darum besorgt sein muss, dass die Beschwerdeführerin die richtige und ihrer Krankheit angepasste Betreuung erhält, wie dies auch die Gutachterin festgehalten hat. Zusammenfassend steht fest, dass die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung und die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Wohnheim X._____ momentan nicht gewährt werden können. Das Gutachten hat klar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage ist selbständig zu wohnen und einer engmaschigen Betreuung bedarf. Das Wohnheim X._____ scheint aktuell der richtige Ort für die Beschwerdeführerin zu sein, doch muss dar- auf geachtet werden, dass sie auch die erforderliche Betreuung erhält und an ih- ren Defiziten, insbesondere an ihrer fehlenden Einsicht, gearbeitet wird, so dass ihre Wohnform - bei entsprechenden Fortschritten - so bald wie möglich angepasst werden kann. Es liegt aber auch an der Beschwerdeführerin zu beweisen, dass sie in der Lage ist, selbständig den Alltag zu bewältigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

Seite 21 — 23 a. Im Zusammenhang mit der Kostenverteilung in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gilt es zu beachten, dass es sich bei der KESB Nord- bünden nicht um die Beschwerdegegnerin, sondern um die Vorinstanz handelt. Das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bildet nämlich Teil der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Zu seiner Einleitung bedarf es in der Regel keines besonderen Gesuchs, vielmehr ist die KESB in den vom Gesetz vorge- schriebenen Fällen von Amtes wegen zur Ergreifung der erforderlichen Massnah- men verpflichtet (Art. 368 Abs. 1, Art. 376 Abs. 2, Art. 381 Abs. 3, Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Verwaltungstätigkeit der Zivilgerichte und anderweitiger Behörden in bürgerlichen Angelegenheiten. Wie das Verwal- tungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein eigentliches Parteiverfahren. Ihr Wesen be- steht nicht darin, dass im Verhältnis zwischen einem Kläger und einem Beklagten entschieden wird, was rechtens ist, sondern dass die Rechtsanwendung in einem Verfahren erfolgt, in dem sich zwar unter Umständen – in der Regel bei Ergreifung eines Rechtsmittels – zwei Parteien gegenüberstehen können, aber nicht notwen- dig gegenüberstehen müssen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Zweiparteienverfahren, Partei ist lediglich A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Keine Parteistellung hat demgegenüber die KESB Nordbün- den inne, obschon ihr im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren eine spezielle Stellung zukommt, da ihr als Behörde, welche den angefochtenen Beschluss gefasst hat, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (Art. 450d Abs. 1 ZGB). b. A._____ beantragte im vorliegenden Beschwerdeverfahren einerseits die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und andererseits die Entlassung aus dem Wohnheim X._____. Obwohl A._____ mit ihren Anträgen nicht durchgedrun- gen ist, war die Beschwerde nicht völlig aussichtslos, da zur Zeit die Vorgaben der Gutachterin und der KESB durch das Wohnheim X._____ und die Beiständin nicht adäquat umgesetzt werden, so dass sich unter den gegebenen Umständen in der Tat die Frage nach dem Sinn der FU stellte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kos- ten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. c) A._____ beantragte für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom

18. Juni 2013 (ERZ 13 162) wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty zum Rechtsvertreter ernannt. Aufgrund des Verweises im EGzZGB (Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2) auf die subsidiäre An-

Seite 22 — 23 wendbarkeit der Bestimmungen der ZPO ist somit Art. 122 ZPO massgeblich. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 122 Abs. 2 ZPO sehen für den unentgeltlichen Rechts- beistand – unabhängig vom Obsiegen bzw. Unterliegen – nur eine angemessene Entschädigung vor. Entsprechend ist der Staat berechtigt, einen speziellen URP- Tarif zu bestimmen, welcher ebenfalls unabhängig vom Obsiegen bzw. Unterlie- gen gilt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertre- tung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Diesen Stundenansatz hat Rechtsanwalt lic. iur. Die- ter Marty seiner Honorarnote vom 18. Juni 2013 denn auch zugrunde gelegt (act. D.4). Darin macht er einen Aufwand von 9.25 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 1‘850.--) zuzüglich Barauslagen in Höhe von 74.-- sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 153.90 (8%), insgesamt somit Fr. 2‘077.90, geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen, weshalb Rechtsan- walt lic. iur. Dieter Marty vom Kanton Graubünden in dieser Höhe zu entschädigen ist.

Seite 23 — 23 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die KESB Nordbünden wird angewiesen, die Umsetzung der von ihr be- schlossenen Massnahmen im Sinne der Erwägungen besser zu gewährleis- ten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ in Höhe von Fr. 2‘077.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. Juni 2013 dem Kanton Graubün- den in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: