Beschneidungsverbot | KES Kindesschutzrecht (allgemein)
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____2009, ist der Sohn von Y._____ und X._____. Die Eltern sind unverheiratet. Die Mutter Y._____ ist alleinige Inhaberin der elterli- chen Sorge. Der Vater X._____ anerkannte das Kind vorgeburtlich am 16. No- vember 2009. B. Mit Entscheid vom 24. November 2010 wurde der Unterhalts- und Betreu- ungsvertrag zwischen X._____ und A._____ (vertreten durch seine Mutter) von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur genehmigt. Darin einigten sich die Parteien über Betreuung und Unterhalt des Kindes für die Dauer des gemeinsa- men Haushalts, regelten jedoch auch die elterliche Sorge, den Unterhalt sowie ein Besuchs- und Ferienrecht für den Fall der Auflösung des gemeinsamen Haus- halts. C. Nach verschiedenen Differenzen kam es zum Bruch der Beziehung und am
1. September 2012 zum Auszug von Y._____ mit dem Sohn A._____ aus der Lie- genschaft von X._____ in Chur. Da es bei der Ausübung des Besuchsrechts zu Unstimmigkeiten kam, erstattete X._____ am 15. September 2012 bei der Vor- mundschaftsbehörde des Kreises Chur Meldung. In der Folge versuchten die Par- teien unter Mithilfe der Vormundschaftsbehörde eine schriftliche Vereinbarung zu schliessen, worin neben den Besuchskontakten auch allgemeine Fragen betref- fend Erziehung und Kommunikation unter den Eltern geregelt werden sollten. Eine Einigung kam jedoch vorderhand nicht zustande. D. Am 17. Dezember 2012 liess X._____ bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Nordbünden Meldung erstatten, wonach er über das zö- gerliche Verhalten der KESB Nordbünden hinsichtlich der Mithilfe und Durchset- zung seiner Rechte ausserordentlich besorgt sei. Es seien teilweise krass falsche Auskünfte gegeben und Äusserungen gemacht worden, welche ein umgehendes Handeln und Eingreifen erfordern würden. Die Mutter habe A._____ „hinterrücks“ auf den islamischen Namen „B._____“ getauft und trage sich zudem mit dem Ge- danken, den Knaben beschneiden zu lassen. Dagegen wolle er sich mit Entschie- denheit und Vehemenz zur Wehr setzen. Er liess die KESB Nordbünden auffor- dern, umgehend die notwendigen und erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu garantieren, dass die körperliche Unversehrtheit von A._____ bestehen bleibe. E. Y._____ führte im Rahmen einer Anhörung aus, ihr Sohn sei Muslim und so bei der Einwohnerkontrolle registriert. Sie erziehe ihn nach muslimischen
Seite 3 — 23 Grundsätzen, wie dies in ihrer Familie gemacht werde. Sie wolle A._____ aus Überzeugung beschneiden lassen und nicht, um den Vater zu verletzen. Die Be- schneidung wolle sie in der Schweiz und nicht in Bosnien durchführen lassen. Sei- tens der KESB Nordbünden wurde sie schliesslich darauf hingewiesen, dass eine Beschneidung des Kindes gegen den Willen des Vaters die Elternkonflikte erheb- lich verschärfen und dadurch die persönliche Entwicklung des Kindes durch an- dauernde Loyalitätskonflikte gefährdet werden könnte. Y._____ bestätigte darauf- hin gegenüber der KESB Nordbünden schriftlich, dass sie mit einer Beschneidung bis im Frühling 2013 zuwarten werde. F. Am 3. Januar 2013 liess X._____ einen Teilentzug der elterlichen Sorge hinsichtlich des Entscheids der Beschneidung und die Anordnung von dringlichen vorsorglichen Massnahmen sowie die Errichtung einer Beistandschaft für A._____ beantragen. Der Erziehungsbeistand habe die Ausübung der elterlichen Gewalt durch Y._____ zu überwachen und zudem dafür zu sorgen, dass die angeordne- ten Massnahmen von ihr beachtet würden. G. Nachdem beiden Parteien die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich mündlich und schriftlich zur Sache zu äussern, erliess die KESB Nordbünden am 12. März 2013, mitgeteilt am 21. März 2013, den folgenden Entscheid: „1. Die Eltern werden angewiesen:
a. an mindestens fünf Mediationsgesprächen (exkl. Erstgespräch) un- ter fachlicher Leitung von Rechtsanwältin lic. iur. Patrizia Parolini (Mediatorin SVM/SDM, Chur) und von lic. iur. Raymund Solèr (Me- diator SDM, Chur) teilzunehmen und an der gemeinsamen Erarbei- tung der Themen Verbesserung der elterlichen Kommunikation und Beschneidung von A._____ aktiv mitzuwirken.
b. die von den Mediatoren festgelegten Termine wahrzunehmen. 2. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 3. Ja- nuar 2013 wird abgewiesen. 3. Für A._____ wird eine Beistandschaft errichtet. 4. Die Beiständin erhält im Rahmen der Beistandschaft in Besuchsange- legenheiten (Art. 308 Abs.2 ZGB) folgende Aufgaben und Kompeten- zen:
a. die Eltern von A._____ im Bereich des Besuchsrechts angemessen zu beraten und nötigenfalls tatkräftig zu unterstützen; insbesondere: die Kontakte zwischen A._____ und dem Vater soweit nötig zu organisieren und zu überwachen (Beratung, Vermittlung, Vor- und Nachbetreuung); im Konfliktfall konkrete Regelungen festzulegen;
Seite 4 — 23 mit den Eltern eine erweiterte schriftliche Besuchsregelung auszuarbeiten und der Behörde zur Genehmigung zu unterbrei- ten, wobei der KESB Nordbünden die Festlegung zu beantra- gen ist, wenn keine einvernehmliche Regelung ausgearbeitet werden kann;
b. dem Vater von A._____ auf sein Verlangen Auskunft über dessen Entwicklung zu geben;
c. sämtlichen Beteiligten in Kinderbelangen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. 5. Die Beiständin wird aufgefordert:
a. der KESB Nordbünden alle zwei Jahre einen schriftlichen Rechen- schaftsbericht (Ausführungen über die Entwicklung von A._____ sowie die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von A._____ während der Berichtsperiode die KESB Nord- bünden mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeig- nete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme zu beantra- gen. 7. Als Beiständin für A._____ wird C._____ (Berufsbeistandschaft Rhäzüns-Trins) ernannt. 8. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘365.-- festgesetzt. 9. Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid (Ziff. 8) im Totalbetrag von Fr. 1‘365.-- werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt (Y._____ Fr. 682.50 und X._____ Fr. 682.50).
10. Gegen die Ziffern 1 und 3 bis 9 dieses Entscheids kann innert 30 Ta- gen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGz- ZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 450c ZGB).
11. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
12. (Eröffnung).
13. (Mitteilung).“ H. Gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen vom 3. Januar 2013 liess X._____ mit Eingabe vom 2. April 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben. Der Vorsitzende der I. Zi- vilkammer trat jedoch mit Entscheid vom 9. April 2013 auf die Beschwerde nicht ein.
Seite 5 — 23 I. Mit Eingabe vom 23. April 2013 liess X._____ in der Hauptsache Be- schwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an das Kantonsgericht von Graubünden erhe- ben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1.a und 2. des angefochtenen Entscheides der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: 1.1 Die Eltern werden angewiesen: a. an mindestens fünf Mediationsgesprächen (exkl. Erstge- spräch) unter fachlicher Leitung von Rechtsanwältin lic. iur. Patrizia Parolini (Mediatorin SVM/SWM, Chur) und von lic. iur. Raymond Solèr (Mediator SDM, Chur) teilzunehmen und an der gemeinsamen Erarbeitung des Themas „Verbesse- rung der elterlichen Kommunikation“ aktiv mitzuwirken. 1.2 Es wird Y._____ die elterliche Sorge über A._____ teilweise, nämlich mit Bezug auf einen allfälligen Entscheid, A._____ einer Zirkumzision (Beschneidung) zu unterziehen, entzogen. 1.3 Y._____ wird unter der ausformulierten Strafandrohung von Art. 292 StGB, wonach der, der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet mit Busse bestraft wird, verboten, den Sohn A._____ einer Zir- kumzision (Beschneidung) zu unterziehen. 2. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1.a des angefochtenen Entschei- des aufzuheben und durch die im vorstehenden Rechtsbegehren unter Ziff. 1.1 vorgesehene Neuregelung zu ersetzen und die Sache sei im Übrigen der KESB Nordbünden mit der Anweisung zurückzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2013 um Teilent- zug der elterlichen Sorge sowie den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. März 2013 um Untersagung der Beschneidung zu behandeln und hierzu einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.“ J. In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2013 beantragte die KESB Nordbün- den, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. K. Y._____ liess mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2013 das Rechtsbegeh- ren stellen, auf die Beschwerde sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
Seite 6 — 23 II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zi- vilgesetzbuch [ZGB, SR 210] gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend wurde das Abklärungsverfahren der KESB Nordbünden betreffend Beistandschaft für Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Errichtung einer Bestandschaft mit Gesuch vom 3. Januar 2013 eröffnet, womit das neue Erwach- senenschutzrecht Anwendung findet. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Diese Bestimmung ist entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde, sondern grundsätzlich ebenso im Kindes- schutzverfahren anwendbar. Dies lässt sich aus Art. 440 Abs. 3 ZGB ableiten, wo- nach die Erwachsenenschutzbehörde auch die Aufgaben der Kindesschutzbehör- de hat (vgl. Steck in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 6 zu Vorb. ZGB 443 ff.). Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch [EGzZGB, BR 210.100] ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Mit dem Terminus „Beschwerde“ knüpft der Ge- setzgeber an die bisherige Vormundschaftsbeschwerde an (Art. 420 aZGB; Bot- schaft Erwachsenenschutz, 7083). Die Bestimmungen über die Zivilprozessord- nung sind gemäss Art. 450f ZGB sinngemäss anwendbar, ein direkter Zusam- menhang mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO besteht jedoch nicht. Zur Be- schwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB neben der am Verfahren betei- ligten und damit von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Person auch ihr nahestehende Personen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB). b) X._____ liess mit Eingabe vom 2. April 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass super- provisorischer Massnahmen (Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheides vom 12. März
2013) erheben. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer trat jedoch auf das Rechtsmit- tel mit Entscheid vom 9. April 2013 (ZK1 13 38) nicht ein. Zur Begründung führte
Seite 7 — 23 er aus, die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB sei nicht anwendbar, da die KESB Nordbünden gar keinen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme getroffen habe. Vielmehr gehe aus dem Entscheid mit aller Deutlich- keit hervor, dass die KESB Nordbünden auch die Frage der Beschneidung in das Hauptverfahren integriert und nach Durchführung der Hauptverhandlung direkt den Hauptentscheid gefällt habe, wodurch das Gesuch um Erlass einer (superpro- visorischen) vorsorglichen Massnahme gegenstandlos geworden sei. Es werde jedoch angesichts der Erwägungen der KESB Nordbünden nicht deutlich, ob mit Ziff. 2 des Dispositivs zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Gesuch um Untersagung der Beschneidung selbst abgewiesen wurde, zumal darüber im Dis- positiv kein Entscheid zu finden sei. Zur Anfechtung eines solchen Entscheides würde aber die übliche 30-tägige Beschwerdefrist gelten. Dem Begehren, es sei Y._____ superprovisorisch und ohne vorhergehende Anhörung zu verbieten, den Sohn A._____ einer Beschneidung zu unterziehen, fehle die Beschwer, da die KESB Nordbünden in ihrem Entscheid vom 12. März 2013 ausdrücklich und in Anwendung von Art. 450c ZGB verfügt habe, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, weshalb Y._____ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent- scheides ohnehin untersagt sei, die Beschneidung von A._____ vornehmen zu lassen. Somit wurde bereits verbindlich festgehalten, dass entgegen der Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (Ziff. 11) auch mit Bezug auf Ziff. 2 des Dispositivs eine 30-tägige Beschwerdefrist gilt und dass der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zukommt. Die Beschwerdefrist wurde im vorliegenden Fall mit der Eingabe von X._____ vom 23. April 2013 eingehalten. Da auch die übrigen Formvorschriften eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutre- ten. 3. Beschwerdegründe sind nach Art. 450a ZGB neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit. Die Be- schwerde hat sodann aufschiebende Wirkung (Art. 450c ZGB). Für das gerichtli- che Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 446 Abs. 1 ZGB), was indes nach der Praxis des Bundesgerichts nicht davon entbindet, darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig ist (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Die Be- schwerdeinstanz kann in der Sache neu entscheiden oder die Sache gegebenen- falls an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 318 Abs. 1 und 327 Abs. 3 ZPO). Dabei ist im Regelfall soweit möglich ein neuer Ent- scheid zu fällen (Reetz/Hilber in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-
Seite 8 — 23 ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2010, N. 23 zu Art. 318 und N. 11 f. zu Art. 327). 4. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, aus der angefochtenen Disposi- tiv-Ziffer 2 des Entscheides der KESB Nordbünden ergebe sich nur, dass diese das Massnahmegesuch, nämlich den Antrag, der Beschwerdegegnerin superpro- visorisch vorsorglich und unter der ausformulierten Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, den Sohn A._____ einer Zirkumzision (Beschneidung) zu un- terziehen, abgelehnt habe. Ebenso ergebe sich aus den Erwägungen des Ent- scheides, dass dieses Ersuchen auch als provisorische Massnahme abgelehnt worden sei. Unklar sei allerdings, ob damit zum Ausdruck gebracht werden solle, dass das Gesuch vom 3. Januar 2013 um Teilentzug der elterlichen Sorge und der Antrag vom 12. März 2013 um Untersagung der Beschneidung selbst abgewiesen werde, zumal dies nicht mit hinreichender Klarheit aus dem Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids hervorgehe. a) Wie bereits im Nichteintretensentscheid vom 9. April 2013 (ZK1 13 38) aus- geführt wurde, ist im Dispositiv der KESB Nordbünden kein Entscheid darüber zu finden, dass auch das Gesuch um Untersagung der Beschneidung selbst abge- wiesen wurde. Jedoch muss - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat - angesichts der Erwägungen davon ausgegangen werden, dass der Antrag des Vaters, gegenüber der Mutter ein Beschneidungsverbot auszusprechen, von der KESB Nordbünden abgelehnt wurde. So führte die KESB Nordbünden aus, die Mutter sei alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und es gebe keine Anhalts- punkte, die darauf hindeuten würden, dass Y._____ ihren Sohn nicht fachgerecht, d.h. unter medizinisch einwandfreien Bedingungen beschneiden lassen wolle. Folglich sei sie hierzu grundsätzlich berechtigt und eine Einschränkung der elterli- chen Sorge in Bezug auf eine Beschneidung von A._____ sei aufgrund der feh- lenden Kindeswohlbeschränkung nicht angezeigt. Gleichzeitig ordnete die KESB Nordbünden im Sinne einer Kindesschutzmassnahme fünf Mediationsgespräche unter anderem zum Thema Beschneidung an, was aus Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids hervorgeht. b) Mit seiner Beschwerde beantragt X._____ die Durchsetzung des Beschnei- dungsverbots im Sinne einer teilweisen Beschränkung der elterlichen Sorge und unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB einerseits und die Anpassung des Mediationsinhalts, namentlich die Ausklammerung des Themas Beschnei- dung, andererseits. Es ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Ent-
Seite 9 — 23 scheid der KESB Nordbünden, der Mutter die Entscheidbefugnis über die Be- schneidung zu belassen, angemessen war oder ob aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohl ein Beschneidungsverbot auszusprechen ist. Entsprechend dem Ausgang dieser Prüfung ist sodann über die Beschränkung der Mediationsthemen zu befinden. 5. Dem Kindesverhältnis als umfassender Realbeziehung entspricht die un- eingeschränkte elterliche Sorge. Es handelt sich dabei um das umfassende Pflichtrecht der Eltern, für das unmündige Kind die notwendigen Entscheidungen zu treffen, es zu erziehen sowie es zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten. Es liegt in der Natur dieses Pflichtrechts, dass es nur ausgeübt und wahrgenom- men werden kann, wenn der Inhaber über alle notwendigen Informationen verfügt. Sind die Eltern nicht verheiratet, ist die volljährige Mutter grundsätzlich Alleininha- berin der elterlichen Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Daran ändert sich dem Grund- satz nach auch dann nichts, wenn ein Kindesverhältnis zum Vater festgestellt wurde (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2010, N. 17.78 ff.). Die elterliche Sorge braucht allerdings nicht immer umfassend zu sein. Sie kann eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen ergeben sich aus dem Kindesschutz durch punktuelle Kindes- schutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB (vgl. FamPra.ch 1/2012 S. 3). Im vorliegenden Fall ist Y._____ alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge über A._____. Dies wird vom Vater denn auch anerkannt (vgl. act. A.1 S. 10 Ziff. 1.1). Die elterliche Entscheidbefugnis liegt somit allein bei der Mutter, wobei dem Vater vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, gestützt auf Art. 275a ZGB ein Anhörungsrecht zukommt. a) Voraussetzung für das Einschreiten der Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 ff. ZGB ist eine Gefährdung des Kindeswohls, die nicht durch die Eltern behoben wird oder werden kann. Das Kindeswohl bildet gleichzeitig auch Leitlinie bei der Wahl der geeigneten Massnahmen und ihres Vollzugs. Eine Gefährdung des Kindeswohls wird im Kindesschutzrecht dann angenommen, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefahr muss dabei nicht von den Eltern selbst ausgehen, es genügt, wenn sie nicht in der Lage sind, das Kind genügend zu schützen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Es ist auch kein Verschulden der Eltern notwendig.
Seite 10 — 23 b) Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Mit den „nötigen Entscheidun- gen“ sind unter anderem auch die Entscheidungen über Eingriffe in die körperliche Integrität, insbesondere bei medizinischen Behandlungen, gemeint. Die Eltern ha- ben insofern die Vertretung ihres Kindes inne (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Ent- scheidungen der Eltern über körperliche Eingriffe müssen sich gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB also einerseits am Kindeswohl orientieren. Dies ergibt sich aus Art. 302 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern das Kind ihren Verhältnissen entspre- chend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu för- dern und zu schützen haben (vgl. Schwenzer in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N. 4 ff. zu Art. 302). An- dererseits bestimmt Art. 301 Abs. 1 ZGB, dass die eigene Handlungsfähigkeit des Kindes vorbehalten ist. Grundsätzlich sind Unmündige nicht handlungsfähig, was so viel heisst, dass ihnen die Fähigkeit fehlt, durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Art. 19 Abs. 2 ZGB spricht ihnen aber in gewissen Fragen ausnahmsweise die Handlungsfähigkeit zu. Demnach vermögen urteilsfähige un- mündige Personen ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter unter anderem Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Die zivil- rechtliche Lehre spricht in diesem Kontext von den „höchstpersönlichen Rechten“ des Kindes. Damit sind unter anderem die Persönlichkeitsrechte des Kindes gemäss Art. 28 ZGB gemeint, zu denen auch die körperliche Integrität gehört. Das Kind ist, sobald es bezüglich der in Frage stehenden Entscheidung betreffend den eigenen Körper urteilsfähig ist, alleine für die Entscheidung zuständig, und die El- tern müssen nicht zustimmen. Auch ist die Zustimmung der Eltern nicht rechtsgül- tig. Die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) - und nicht die Mündigkeit (Art. 14) ZGB) - ist also massgebend für die Frage, ob die Eltern oder das Kind selbst in einen körper- lichen Eingriff einwilligen müssen und dürfen. In Bezug auf die Vertretung des ur- teilsunfähigen Kindes durch die Eltern wird zwischen absolut höchstpersönlichen und relativ höchstpersönlichen Rechten unterschieden. Die absolut höchstpersön- lichen Rechte sind einer Vertretung nicht zugänglich (Art. 19c Abs. 2 ZGB). Bei den relativ höchstpersönlichen Rechten ist eine Vertretung des Kindes durch die Eltern möglich. Eingriffe in die körperliche Integrität und insbesondere ärztliche Eingriffe werden zu den relativ höchstpersönlichen Rechten gezählt; eine Vertre- tung durch die Eltern, respektive den Inhaber der elterlichen Sorge, ist also mög- lich. Die Abgrenzung zwischen beiden Arten von höchstpersönlichen Rechten ist
Seite 11 — 23 jedoch unscharf (vgl. Bigler-Eggenberger in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 19). c) Gemäss Art. 303 Abs. 1 ZGB entscheiden die Eltern über die religiöse Er- ziehung des Kindes. Die religiöse Erziehung umfasst zunächst die Bestimmung der Religion und Konfession des Kindes sowie die Gesamtheit des erzieherischen Einflusses auf die Bildung des religiösen Gefühls und Glaubens des heranwach- senden Kindes. Die - vorstehend aufgeführten - allgemeinen Grundsätze über die Erziehung in Art. 301 Abs. 1 und 2 und Art. 302 Abs. 1 ZGB gelten auch für die religiöse Erziehung des Kindes. Das Kindeswohl darf somit auch durch religiöse Erziehung nicht gefährdet werden (vgl. Schwenzer in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 303). 6. Was die Genitalbeschneidung einer unmündigen weiblichen Person betrifft, so hat der Gesetzgeber diese gestützt auf eine parlamentarische Initiative mit Auf- nahme des neuen Art. 124 StGB unter Strafe gestellt. Eine Einwilligung der Eltern ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Im Zuge dieser Gesetzesänderung hielt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates explizit fest, dass die Strafbe- stimmung nicht auf die Beschneidung der männlichen Genitalien ausgedehnt wer- de, da diese grundsätzlich nicht als problematisch erachtet werde und ein solcher Straftatbestand weit über das Anliegen der parlamentarischen Initiative hinausge- hen würde (vgl. Bericht der Kommission für Rechtfragen des Nationalrates vom
30. April 2010 S. 5668 f.). Der Bundesrat seinerseits erachtete es als „nicht ganz konsequent“, die Verletzung ausschliesslich der weiblichen, nicht aber der männli- chen Genitalien in einem Sondertatbestand zu erfassen. Diese Ungleichbehand- lung lasse sich nur insoweit rechtfertigen, als die schwere Art der Verletzung weib- licher Genitalien über den Hauptfall der männlichen Beschneidung hinausgehe. Zudem beschränke sich auch das internationale Recht auf die Ächtung der Verlet- zung der weiblichen Genitalien. Bezüglich der männlichen Beschneidung gebe es keine internationalen Vorgaben (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum Bericht vom 30. April 2010 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, S. 5679). Zusammenfassend kann aus dieser Diskussion abgeleitet werden, dass es der Gesetzgeber bewusst unterlassen hat, die Beschneidung von Knaben explizit un- ter Strafe zu stellen. Gleichzeitig muss jedoch festgehalten werden, dass eine ei- gentliche Auseinandersetzung mit der Frage der männlichen Beschneidung und deren Konsequenzen im Rahmen der Einführung des Art. 124 StGB nicht stattge- funden hat. Die rechtliche Situation ist unklar, zumal es in der Schweiz bis anhin weder eine gesetzliche Regelung noch ein einschlägiges Gerichtsurteil zum The-
Seite 12 — 23 ma gibt, weshalb auf die allgemeinen (straf- und zivilrechtlichen) Normen abge- stellt werden muss. In diesem Zusammenhang dürfte unbestritten sein, dass mit der Durchführung einer Zirkumzision (zumindest) der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt ist (vgl. Grundlagen- papier des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, Die Kna- benbeschneidung aus juristischer Sicht, Juli 2013, S. 13; Beatrice Giger, Genital- verstümmelung - Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung, S. 29 ff.). Es gilt somit zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund im Sinne einer rechtsgenüglichen Einwilligung, im Falle des urteilsunfähigen Kindes durch die Inhaber der elterlichen Sorge, vorliegt respektive - aus zivilrechtlicher Sicht - , inwiefern und unter wel- chen Voraussetzungen die Eltern in einen solchen körperlichen Eingriff an ihrem urteilsunfähigen Kind ohne Vorliegen einer medizinischen Indikation einwilligen können. a) Die Gefährdung des Kindeswohls und die Achtung der Persönlichkeit des Kindes bildet die Grenze der weitgehenden elterlichen Befugnis, ihre urteilsunfähi- gen Kinder in deren Entscheidungen zu vertreten. Das Kindeswohlkriterium ist der Leitsatz des Kindesrechts überhaupt und gilt für die Zirkumzision aufgrund jegli- cher Motive. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die medizinisch nicht indizierte Be- schneidung per se eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt und eine Einwilli- gung der Eltern deshalb - analog zur weiblichen Genitalverstümmelung - grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies ist gemäss Auffassung des Kantonsge- richts von Graubünden zu verneinen, wobei selbstredend vorausgesetzt wird, dass der Eingriff von medizinischen Fachpersonen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Verwendung eines Anästhetikums durchgeführt wird. Unter die- sen Voraussetzungen ist die Komplikationsgefahr sehr gering. Die Wundheilung erfolgt in der Regel problemlos und auch die psychischen Auswirkungen für das Kind dürften nicht gravierend sein. Es lässt sich daher sagen, dass von der Vor- nahme der Beschneidung wohl zumindest keine ernsthafte gesundheitliche Ge- fährdung für den Knaben ausgeht, obwohl verschiedentlich auch die gegenteilige Meinung vertreten wird (vgl. beispielsweise Beatrice Giger, Genitalverstümmelung
- Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung, S. 26). Schwerwiegende nega- tive Auswirkungen konnten jedoch bis anhin nicht eindeutig nachgewiesen wer- den. Die Verletzung ist somit - ungleich zur Verstümmelung weiblicher Genitalien - nicht derart schwer, als eine Einwilligung als Rechtfertigungsgrund in jedem Falle ausser Betracht fällt. Ein generelles Verbot der Zirkumzision lässt sich daher an- gesichts der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht rechtfertigen. Eine Einwilligung der Eltern respektive des Inhabers der elterlichen Sorge muss daher
Seite 13 — 23 auch in medizinisch nicht notwendigen Fällen möglich sein, wobei jedoch stets eine Abwägung der Interessenlage im Einzelfall zu erfolgen hat (vgl. auch Grund- lagenpapier des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, a.a.O., S. 17 f.). b) Die vorstehend dargelegte Auffassung hält im Übrigen auch vor der interna- tionalen Rechtsprechung und Praxis durchaus stand. So hat der UNO- Kinderrechtsausschuss die Knabenbeschneidung als solche nie kritisiert und sich bisher lediglich darüber besorgt gezeigt, dass in gewissen Ländern die Beschnei- dungen an Knaben und jungen Männern teilweise nicht unter medizinisch sicheren Bedingungen durchgeführt werden und daher ein Gesundheitsrisiko darstellen können (Grundlagenpapier des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Men- schenrechte, a.a.O., S. 18). Auch in Deutschland wurde am 28. Dezember 2012 eine Gesetzesbestimmung (§ 1631d BGB) in Kraft gesetzt, welche - in Abwei- chung zur früheren Rechtsprechung - explizit die elterliche Einwilligung in die Be- schneidung des nicht urteilsfähigen Jungen unter Einhaltung bestimmter Anforde- rungen (fachgerechte Durchführung, effektive Schmerzbehandlung, umfassende Aufklärung, Berücksichtigung des Kindeswillens) ermöglicht. Die Regelung diffe- renziert nicht nach der Motivation der Eltern für die Vornahme des Eingriffs, so dass eine Beschneidung folglich auch aus kulturellen oder religiösen Gründen zulässig ist (Grundlagenpapier des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, a.a.O., S. 7 f.). Ist mit der Beschneidung auch unter Berücksich- tigung ihres Zwecks im Einzelfall eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden, ist von dem Eingriff abzusehen. 7. Wird das Kindeswohl nicht gefährdet, so bleibt die Beschneidung nach dem Gesagten zulässig. Die Einwilligung der Eltern ermöglicht einen zulässigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes und verhindert die Strafbarkeit der einfachen Körperverletzung. Wird es gefährdet, muss der Eingriff unterbleiben, bis der Knabe selbst die nötige Urteilsfähigkeit für eine gültige Einwilligung besitzt. Wo die Grenzen einer Gefährdung erreicht sind, ist eine Ermessens- und Wertungs- frage. In Bezug auf Eingriffe in die körperliche Integrität gilt als Grundsatz, dass Eltern nur in Eingriffe an ihren urteilsunfähigen Kindern einwilligen können, die medizinisch indiziert sind. Gleichwohl wäre die inhaltliche Reduktion des Kindes- wohls auf das „gesundheitliche Wohl“ zu eng: Kindeswohl umfasst nach schweize- rischem Recht nicht nur die physischen, sondern ebenso die psychischen, sozia- len und kulturellen Bedürfnisse des Kindes. Das Prinzip des Kindeswohls ver- pflichtet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu, bei der Entscheidfindung
Seite 14 — 23 nach einer Lösung zu suchen, welche die „altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht“ gewährleistet (vgl. BGE 129 III 250 E. 3.4.2 S. 255). Demzufolge können körperliche Eingriffe beispielsweise auch aus kulturellen, religiösen oder ästhetischen Gründen zuläs- sig sein, es hat aber immer eine Abwägung mit den (im Einzelfall drohenden) me- dizinischen Risiken einerseits und den emotionalen, psychologischen und sozialen Bedürfnissen des Kindes andererseits stattzufinden. Trotz aller Objektivierungs- versuche bleibt die Definition des Kindeswohls letztlich immer einzelfallgebunden. a) Im vorliegenden Fall begründet die Mutter den Wunsch nach Beschneidung ihres Sohnes einerseits mit hygienischen Aspekten (vgl. Akten KESB act. 33 und 39). Ohne im Einzelnen auf die entsprechenden Studien einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass der hygienische Nutzen einer Beschneidung wissenschaftlich nicht unbestritten ist. Unabhängig davon vermag das Argument der Hygiene indes für sich allein die Einwilligung in die Körperverletzung den Eingriff keinesfalls zu rechtfertigen, zumal eine regelmässige Körperpflege eine ebenso ergiebige Me- thode darstellt (vgl. Beatrice Giger, a.a.O., S. 28 und 36). Insofern ist der Auffas- sung des Beschwerdeführers zu folgen. b) Als Hauptmotiv für die Beschneidung bringt die Mutter religiöse Gründe vor. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob im Falle von A._____ die drohenden religiösen und soziokulturellen Nachteile den Eingriff in seine körperliche Integrität zu recht- fertigen vermögen und damit das Kindeswohl auch bei Durchführung des Eingriffs nicht gefährdet ist. Dabei muss sich das Gericht als religiös neutrale staatliche Instanz von der religiösen Fragestellung lösen und nach anderen sorgerechtlichen Kriterien entscheiden, ob der/die Inhaber der elterlichen Sorge über bestimmte Einzelfragen im Zusammenhang mit der religiösen Erziehung entscheiden darf. Massgebliche Kriterien für die Bestimmung des Kindeswohls sind dabei vor allem auch die Kontinuität der Erziehung sowie die Einbettung in das soziale Umfeld (vgl. auch BGE 135 I 79 E. 4.4 S. 83.). ba) Zunächst ist auf die konkreten Familienverhältnisse einzugehen. A._____, geboren am _____2009, lebte bis zum 1. September 2012 im gemeinsamen Haushalt der Eltern. X._____ bekennt sich zum katholischen Glauben, Y._____ zum muslimischen Glauben. Gemäss Aussage von Y._____ wurde die Frage der Religionszugehörigkeit von A._____ zunächst offen gelassen (Akten KESB act. 33). Die Mutter hatte zwar gemäss Betreuungs- und Unterhaltsvertrag vom 24. November 2010 (Akten KESB act. 16) die alleinige elterlichen Sorge (Ziff. 2.1.2
Seite 15 — 23 des Betreuungs- und Unterhaltsvertrags), die Eltern hatten aber vereinbart, sich einvernehmlich über die notwendigen Entscheidungen im Alltag zu verständigen (Ziff. 2.1.4 des Betreuungs- und Unterhaltsvertrags). Erst nach der Trennung und im Zuge der Ausarbeitung der Vereinbarung zu den Besuchsrechtskontakten tra- ten bezüglich dieser Frage erstmals Unstimmigkeiten auf. X._____ vertrat die Auf- fassung, dass sein Sohn konfessionsfrei aufwachsen sollte, wobei beiden Eltern- teilen die Möglichkeit zustehen sollte, ihm die Werte ihrer jeweiligen Religion zu vermitteln. Er solle sodann zu gegebener Zeit selber entscheiden, ob und welche Religion er annehmen möchte (Akten KESB act. 21). Demgegenüber vertrat Y._____ die Auffassung, dass sie A._____ gleich erziehen möchte wie ihre künfti- gen Kinder und er deshalb sowohl ihre Muttersprache sprechen wie auch ihre Re- ligion annehmen sollte (Akten KESB act. 22). Y._____ führte anlässlich ihrer An- hörung vom 20. Dezember 2012 (Akten KESB act. 33) sodann aus, dass sie nach der Trennung selber über die Religion von A._____ entscheide. Er sei nun Muslim und so bei der Einwohnerkontrolle registriert. Sie erziehe A._____ nach muslimi- schen Grundsätzen wie dies in ihrer Familie gemacht werde. In Sachen Beschnei- dung bleibe sie bei ihrem Standpunkt. A._____ werde nach muslimischem Glau- ben aufwachsen und nichts anderes kennen. Eine Beschneidung werde für ihn nicht aussergewöhnlich sein. X._____ befürchtet jedoch, dass es dem Kindeswohl nicht dienlich sei, wenn A._____ gezwungen werde, jeweils von einer Welt in die andere zu „switchen“, je nachdem bei welchem Elternteil er sich gerade aufhalte. bb) Im vorliegenden Fall hat die unterschiedliche Religionszugehörigkeit der Eltern zunächst offenbar kein grosses Problem dargestellt. Erst nach der Tren- nung verschärfte sich die Situation, als Y._____ entschied, den Sohn A._____ im muslimischen Glauben zu erziehen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwen- den, zumal sie unbestrittenermassen alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist und damit auch über die religiöse Erziehung des Kindes entscheiden kann. Dem Vater steht diesbezüglich nur ein Anhörungsrecht zu. Jedoch ist zu berücksichti- gen, dass X._____ ein Besuchs- und Ferienrecht zugestanden werden muss, wel- ches er auch regelmässig ausübt. Wie den Akten zu entnehmen ist, verbringt A._____ zurzeit jedes Wochenende bei seinem Vater (vgl. Akten KESB, act. 54). X._____ ist gemäss eigenen Aussagen gewillt, die Betreuung seines Sohnes für jeweils eine halbe Woche zu übernehmen, wenn die Kindsmutter wieder vermehrt arbeiten gehen muss. Einer Betreuung durch den Vater wäre in diesem Fall si- cherlich Vorzug vor einer Betreuung durch Drittpersonen (Krippe) zu geben. Doch selbst wenn es bei der heutigen Besuchsregelung bleiben sollte, steht fest, dass A._____ zwei Tage pro Woche bei seinem Vater verbringt und damit auch
Seite 16 — 23 zwangsläufig mit dessen Religion konfrontiert wird, da dieser frei ist, seinen Glau- ben zu leben. Der Einwand der Mutter, ihr Sohn würde nichts anderes als den muslimischen Glauben kennen, geht demnach fehl. Das soziale Umfeld, in wel- chem A._____ aufwächst, ist von beiden Religionen geprägt. Daran dürfte sich auch in Zukunft nichts ändern. Auch wenn A._____ im muslimischen Glauben er- zogen wird, hat die Mutter das religiöse Bewusstsein des Kindes stets zu respek- tieren (vgl. Breitschmid in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, a.a.O., N. 4 zu Art. 303). Bei Eltern, die unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften angehören, kommt diesem Grundsatz eine erhöhte Be- deutung zu, da das Kind Einblick in zwei verschiedene Religionen bekommt und sich damit auch früher mit der Frage der eigenen Religionszugehörigkeit ausein- andersetzen wird. Unter diesen Voraussetzungen wäre es äusserst problematisch, wenn das Kind bereits vor Erreichen der Religionsmündigkeit durch eine Ent- scheidung der Mutter unabänderlich auf die eine Religion geprägt werden würde. Kommt hinzu, dass die Beschneidung weder nach den Regeln des Judentums noch des Islams religionsbegründend ist, sondern lediglich ein Zeichen der Religi- onszugehörigkeit darstellt. Mit anderen Worten muss ein Mann somit nicht be- schnitten sein, um seinen Glauben zu bezeugen und dem Islam beitreten zu kön- nen. Das Glaubensbekenntnis ist auch ohne vorherige Beschneidung gültig (vgl. Beatrice Giger, a.a.O., S. 25 mit Hinweis auf Putzke, Rechtliche Grenzen der Zir- kumzision bei Minderjährigen, publiziert in: MedR (2008), S. 271). bc) Auch das Argument der sozialen Akzeptanz im Umfeld des Kindes, welches im Zusammenhang mit religiösen Beschneidungen oftmals vorgebracht wird, greift bei der vorliegenden Konstellation nicht. Zwar ist unbestritten, dass die Beschnei- dung als Identifikationsmittel wichtig ist und der Verzicht darauf unter Umständen weitreichende Folgen für das Zusammenleben in der Glaubensgemeinschaft ha- ben kann. Im konkreten Fall gehört die Familie von A._____ nicht geschlossen nur einer Religionsgemeinschaft an. Da der Vater und dessen familiärer Umkreis nicht dem islamischen Glauben zugewandt ist, wird eine Unterlassung der Beschnei- dung für A._____ - soweit er sich beim Vater aufhält - somit keinerlei negative Konsequenzen mit sich bringen. Die Mutter ist gemäss ihren eigenen Aussagen selbst nur „gemässigte Muslimin“ und trägt beispielsweise kein Kopftuch (vgl. Ak- ten KESB act. 33). Dies scheint von ihrem persönlichen Milieu ohne Weiteres ak- zeptiert zu werden, jedenfalls geht aus den Akten nichts anderes hervor. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf eine Beschneidung, welche - wie vorstehend ausgeführt wurde - gleichermassen wie das Tragen eines Kopftuches - nur ein Zeichen der Religionszugehörigkeit, nicht aber eine Voraussetzung für ein
Seite 17 — 23 gültiges Glaubensbekenntnis darstellt, soziale Nachteile für A._____ mit sich brin- gen könnte. Damit lässt sich der Eingriff im vorliegenden Fall auch nicht mit nega- tiven sozialen und religiösen Konsequenzen rechtfertigen. bd) Wie bereits dargelegt wurde, liegt die alleinige elterliche Sorge gestützt auf Art. 298 Abs. 1 ZGB bei der Mutter. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Bundesversammlung am 21. Juni 2013 neue Regeln für das gemeinsame Sorgerecht beschlossen hat, welche - sofern kein Referendum ergriffen wird - voraussichtlich im nächsten Jahr in Kraft treten werden. Gemäss den neuen Bestimmungen unterstehen minderjährige Kinder grundsätzlich der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater. Für die harmonische Ent- wicklung eines Kindes ist es wichtig, dass es soweit wie möglich mit beiden Eltern- teilen eine enge Beziehung unterhalten kann. Die gemeinsame elterliche Sorge soll deshalb im Interesse des Kindeswohls für geschiedene sowie für nicht mitein- ander verheiratete Eltern zur Regel werden. Einzig wenn die Interessen des Kin- des geschützt werden müssen, kann die elterliche Sorge einem Elternteil zugeteilt werden (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, S. 9087 und 9102). Bei unverheirate- ten Eltern wird die gemeinsame elterliche Sorge nach Anerkennung des Kindes- verhältnisses durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern begründet (Art. 298a Abs. 1 E-ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehör- de am Wohnsitz des Kindes anrufen, welche sodann die gemeinsame elterliche Sorge verfügt, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterli- chen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (vgl. Art. 298b E-ZGB). Als Gründe für den Entzug oder die Um- teilung der elterlichen Sorge kommen in Analogie zu Art. 311 ZGB Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen und Ortsabwesenheit in Frage. Ferner kann der Entzug der elterlichen Sorge auch die Reaktion darauf sein, dass sich die Eltern nicht ernst- lich um das Kind gekümmert haben (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, S. 9105). Gemäss Übergangsrecht kann sich ein Elternteil, dem bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen die elterliche Sorge nicht zusteht, binnen Jahresfrist mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde werden (Art. 12 Abs. 4 E-Schlusstitel). Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass X._____ in naher Zukunft die Möglichkeit erhalten wird, die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn A._____ zu beantragen. Dass er davon auch Gebrauch machen wird, muss aufgrund seiner bisherigen Äusse-
Seite 18 — 23 rungen angenommen werden (vgl. Akten KESB act. 12, 24 und 54). In diesem Fal- le stünde ihm mit Bezug auf die Frage der Religionszugehörigkeit des Kindes nicht mehr nur ein Anhörungsrecht, sondern gemeinsam mit der Mutter die Entschei- dungskompetenz zu. Auch im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Geset- zesrevision erscheint es daher gerechtfertigt, das Kind nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt unabänderbar auf eine Glaubensrichtung hin zu prägen. c) Abschliessend steht nach dem Gesagten fest, dass aus Sicht des Gerichts keine Gründe vorliegen, welche den geplanten Eingriff in die körperliche Integrität von A._____ zu rechtfertigen vermögen. Eine Beschneidung zum jetzigen Zeit- punkt liegt nicht im Kindeswohl, weshalb damit zuzuwarten ist, bis A._____ hin- sichtlich dieser Fragestellung urteilsfähig ist und selbst darüber entscheiden kann. Dies ist zum einen aus medizinischer Sicht unbedenklich, zumal der Eingriff auch bei erwachsenen Personen ohne erhöhtes Risiko vorgenommen werden kann. Zum anderen stellt es auch aus religiöser Sicht kein Problem dar, da die Be- schneidung im Islam keine Voraussetzung für ein gültiges Glaubensbekenntnis darstellt. 8. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Dazu gehören als mildeste Massnahme in der Stufenfolge der Kindesschutzmassnah- men insbesondere Beratungen, Mahnungen oder Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB, die sämtliche Bereiche elterlichen Handelns erfassen können und die Maxi- men der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität erfüllen müssen. Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen nicht ausreichen, kann eine Beistandschaft angeordnet werden (Art. 308 f. ZGB). Wo diese nicht genügt, kann die elterliche Sorge gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB entsprechend beschränkt, die elterliche Obhut aufgehoben (Art. 310 ZGB) oder als ultima eatio - die elterliche Sorge ent- zogen werden (Art. 311 f. ZGB). Weil für Kinderbelange die Offizialmaxime gilt, kann die Vormundschaftsbehörde oder das mit den Kinderbelangen befasste Ge- richt von Amtes wegen Massnahmen im Sinn von Art. 307 ff. ZGB treffen (vgl. Breitschmid in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N. 2 zu Art. 307; Urteil des Bundesgerichts 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010, E. 3.3). a) Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer, es sei Y._____ die elterliche Sorge über den Sohn A._____ teilweise, nämlich in Bezug auf einen all- fälligen Entscheid, das Kind beschneiden zu lassen, zu entziehen. Die Beschwer-
Seite 19 — 23 degegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ein teilweiser Entzug der elterlichen Sorge sei im Gesetz nicht vorgesehen und somit auch nicht mög- lich. Dies trifft nicht zu. Die Beschränkung der elterlichen Sorge ist in Art. 308 Abs. 3 ZGB unter der Marginalie Beistandschaft geregelt. Es handelt sich dabei um ei- ne selbständige Massnahme, die jedoch eine Beistandschaft voraussetzt und in- sofern untrennbar mit einer solchen verbunden ist. Die Beschränkung der elterli- chen Sorge kann sich auf Teile oder den gesamten dem Beistand übertragenen Aufgabenbereich beziehen und ist angezeigt, wo die Eltern wenig kooperativ sind und Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen. Dem Inhaber der elterlichen Sorge kann so dessen grundsätzliche Stellung belassen, aber bezogen auf eine Sonderfrage die gesetzliche Entscheidungszuständigkeit entzogen werden. Der Entzug kann im Zeitpunkt der Anordnung der Beistand- schaft oder später erfolgen. Die Beschränkung muss allerdings mit dem Auftrag des Beistands korrespondieren (vgl. zum Ganzen Breitschmid, a.a.O., N. 20 zu Art. 308; Biderbost in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, a.a.O., 20 ff. zu Art. 308). Die KESB Nordbünden hat vorliegend zwar eine Beistandschaft errichtet (Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids); diese beschränkt sich jedoch ausdrücklich auf Besuchsrechtsangele- genheiten (Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Eine Beschrän- kung der elterlichen Sorge mit Bezug auf die Frage der Beschneidung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, könnte somit nur zusammen mit der Ausweitung der Beistandschaft erfolgen. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob nicht mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, welche die Gefährdung des Kindeswohls ebenfalls abwen- den, die elterliche Sorge jedoch so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig ein- schränken (vgl. zum Ganzen Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N. 27.09 ff.). b) Wie der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2013 zu entnehmen ist, ging Y._____ bis anhin davon aus, dass eine Beschneidung ihres Sohnes das Kindes- wohl nicht gefährden würde. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen wer- den, dass sie sich einer anderslautenden gerichtlichen Anordnung widersetzen würde. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB im vorliegenden Fall nicht ausreichen würde, Y._____ von der Durchführung des medizinischen Eingriffs an ihrem Sohn abzuhalten. Aufgrund des Prinzips der Proportionalität, welcher vorsieht, die mildeste im Ein- zelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen, fällt damit die Anordnung ei- ner Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB und demzufolge auch die be- antragte Beschränkung der elterlichen Sorge gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB ausser
Seite 20 — 23 Betracht. In diesem Punkt ist die Beschwerde von X._____ abzuweisen. Jedoch ist Y._____ verbindlich und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB anzuweisen, die Beschneidung ihres Sohnes A._____ zu unterlassen. Insofern ist dem Begehren des Beschwerdeführers (Ziffer 1.3) stattzugeben. 9. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, die verfügte Verpflichtung, zum Thema der Zirkumzision an einer Mediation teilzunehmen, sei aufzuheben. Diesem Begehren ist zu entsprechen. Ist nach den vorstehenden Erwägungen die Beschneidung des Kindes zu unterlassen, erübrigt es sich, dieses Thema im Rahmen einer Mediation zu behandeln. Die diesbezüglich Anordnung der KESB Nordbünden (Ziffer 1.a des Dispositivs) ist damit entsprechend zu präzisieren. 10. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und der vorinstanzliche Entscheid dahingehend korri- giert wird, als Y._____ im Sinne einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB und unter Androhung der Straffolgen untersagt wird, den Sohn A._____ beschneiden zu lassen. Die von der KESB Graubünden angeordneten Mediationsgespräche sind demzufolge auf das Thema der Verbesserung der elterlichen Kommunikation zu beschränken. Ziff. 1.a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist ent- sprechend anzupassen. 11. Da die vorinstanzliche Kostenregelung nicht angefochten wurde, ist nach- stehend lediglich noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entschei- den. a) In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im kindes- und erwachse- nenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 450f. ZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Dem- nach werden die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Par- teientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). X._____ beantragte im vorlie- genden Beschwerdeverfahren einerseits die Beschränkung der elterlichen Sorge von Y._____ über den Sohn A._____ bezüglich der Frage der Beschneidung so- wie andererseits die Auferlegung eines Verbots, den Sohn einer Beschneidung zu unterziehen und damit verknüpft die Ausklammerung dieses Themas bei den behördlich angeordneten Mediationsgesprächen. Mit dem zweiten Antrag dringt er vollumfänglich durch, während der erste Antrag abgewiesen wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr.
Seite 21 — 23 2‘500.-- den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen. Angesichts des jeweiligen hälfti- gen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien wird auf die Zusprechung von aus- sergerichtlichen Entschädigungen verzichtet. b) Y._____ wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Mai 2013 (ERZ 13 169) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsan- walt lic. iur. et oec. Pius Fryberg zum Rechtsvertreter ernannt. Dementsprechend gehen die ihr auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Fest- setzung der Parteientschädigung erfolgt mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen sowie des damit verbundenen Aufwands erscheint - in Anwendung des Stundenansatzes von Fr. 200.-- - eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.-- (in- kl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Die Entschädigung für den Rechts- vertreter von Y._____ ist somit auf Fr. 1‘500.-- festzulegen.
Seite 22 — 23 III.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 September 2012 zum Auszug von Y._____ mit dem Sohn A._____ aus der Lie- genschaft von X._____ in Chur. Da es bei der Ausübung des Besuchsrechts zu Unstimmigkeiten kam, erstattete X._____ am 15. September 2012 bei der Vor- mundschaftsbehörde des Kreises Chur Meldung. In der Folge versuchten die Par- teien unter Mithilfe der Vormundschaftsbehörde eine schriftliche Vereinbarung zu schliessen, worin neben den Besuchskontakten auch allgemeine Fragen betref- fend Erziehung und Kommunikation unter den Eltern geregelt werden sollten. Eine Einigung kam jedoch vorderhand nicht zustande. D. Am 17. Dezember 2012 liess X._____ bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Nordbünden Meldung erstatten, wonach er über das zö- gerliche Verhalten der KESB Nordbünden hinsichtlich der Mithilfe und Durchset- zung seiner Rechte ausserordentlich besorgt sei. Es seien teilweise krass falsche Auskünfte gegeben und Äusserungen gemacht worden, welche ein umgehendes Handeln und Eingreifen erfordern würden. Die Mutter habe A._____ „hinterrücks“ auf den islamischen Namen „B._____“ getauft und trage sich zudem mit dem Ge- danken, den Knaben beschneiden zu lassen. Dagegen wolle er sich mit Entschie- denheit und Vehemenz zur Wehr setzen. Er liess die KESB Nordbünden auffor- dern, umgehend die notwendigen und erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu garantieren, dass die körperliche Unversehrtheit von A._____ bestehen bleibe. E. Y._____ führte im Rahmen einer Anhörung aus, ihr Sohn sei Muslim und so bei der Einwohnerkontrolle registriert. Sie erziehe ihn nach muslimischen
Seite 3 — 23 Grundsätzen, wie dies in ihrer Familie gemacht werde. Sie wolle A._____ aus Überzeugung beschneiden lassen und nicht, um den Vater zu verletzen. Die Be- schneidung wolle sie in der Schweiz und nicht in Bosnien durchführen lassen. Sei- tens der KESB Nordbünden wurde sie schliesslich darauf hingewiesen, dass eine Beschneidung des Kindes gegen den Willen des Vaters die Elternkonflikte erheb- lich verschärfen und dadurch die persönliche Entwicklung des Kindes durch an- dauernde Loyalitätskonflikte gefährdet werden könnte. Y._____ bestätigte darauf- hin gegenüber der KESB Nordbünden schriftlich, dass sie mit einer Beschneidung bis im Frühling 2013 zuwarten werde. F. Am 3. Januar 2013 liess X._____ einen Teilentzug der elterlichen Sorge hinsichtlich des Entscheids der Beschneidung und die Anordnung von dringlichen vorsorglichen Massnahmen sowie die Errichtung einer Beistandschaft für A._____ beantragen. Der Erziehungsbeistand habe die Ausübung der elterlichen Gewalt durch Y._____ zu überwachen und zudem dafür zu sorgen, dass die angeordne- ten Massnahmen von ihr beachtet würden. G. Nachdem beiden Parteien die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich mündlich und schriftlich zur Sache zu äussern, erliess die KESB Nordbünden am 12. März 2013, mitgeteilt am 21. März 2013, den folgenden Entscheid: „1. Die Eltern werden angewiesen:
a. an mindestens fünf Mediationsgesprächen (exkl. Erstgespräch) un- ter fachlicher Leitung von Rechtsanwältin lic. iur. Patrizia Parolini (Mediatorin SVM/SDM, Chur) und von lic. iur. Raymund Solèr (Me- diator SDM, Chur) teilzunehmen und an der gemeinsamen Erarbei- tung der Themen Verbesserung der elterlichen Kommunikation und Beschneidung von A._____ aktiv mitzuwirken.
b. die von den Mediatoren festgelegten Termine wahrzunehmen.
E. 1.1 Die Eltern werden angewiesen: a. an mindestens fünf Mediationsgesprächen (exkl. Erstge- spräch) unter fachlicher Leitung von Rechtsanwältin lic. iur. Patrizia Parolini (Mediatorin SVM/SWM, Chur) und von lic. iur. Raymond Solèr (Mediator SDM, Chur) teilzunehmen und an der gemeinsamen Erarbeitung des Themas „Verbesse- rung der elterlichen Kommunikation“ aktiv mitzuwirken.
E. 1.2 Es wird Y._____ die elterliche Sorge über A._____ teilweise, nämlich mit Bezug auf einen allfälligen Entscheid, A._____ einer Zirkumzision (Beschneidung) zu unterziehen, entzogen.
E. 1.3 Y._____ wird unter der ausformulierten Strafandrohung von Art. 292 StGB, wonach der, der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet mit Busse bestraft wird, verboten, den Sohn A._____ einer Zir- kumzision (Beschneidung) zu unterziehen. 2. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1.a des angefochtenen Entschei- des aufzuheben und durch die im vorstehenden Rechtsbegehren unter Ziff. 1.1 vorgesehene Neuregelung zu ersetzen und die Sache sei im Übrigen der KESB Nordbünden mit der Anweisung zurückzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2013 um Teilent- zug der elterlichen Sorge sowie den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. März 2013 um Untersagung der Beschneidung zu behandeln und hierzu einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.“ J. In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2013 beantragte die KESB Nordbün- den, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. K. Y._____ liess mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2013 das Rechtsbegeh- ren stellen, auf die Beschwerde sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
Seite 6 — 23 II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zi- vilgesetzbuch [ZGB, SR 210] gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend wurde das Abklärungsverfahren der KESB Nordbünden betreffend Beistandschaft für Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Errichtung einer Bestandschaft mit Gesuch vom 3. Januar 2013 eröffnet, womit das neue Erwach- senenschutzrecht Anwendung findet. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Diese Bestimmung ist entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde, sondern grundsätzlich ebenso im Kindes- schutzverfahren anwendbar. Dies lässt sich aus Art. 440 Abs. 3 ZGB ableiten, wo- nach die Erwachsenenschutzbehörde auch die Aufgaben der Kindesschutzbehör- de hat (vgl. Steck in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 6 zu Vorb. ZGB 443 ff.). Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch [EGzZGB, BR 210.100] ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Mit dem Terminus „Beschwerde“ knüpft der Ge- setzgeber an die bisherige Vormundschaftsbeschwerde an (Art. 420 aZGB; Bot- schaft Erwachsenenschutz, 7083). Die Bestimmungen über die Zivilprozessord- nung sind gemäss Art. 450f ZGB sinngemäss anwendbar, ein direkter Zusam- menhang mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO besteht jedoch nicht. Zur Be- schwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB neben der am Verfahren betei- ligten und damit von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Person auch ihr nahestehende Personen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB). b) X._____ liess mit Eingabe vom 2. April 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass super- provisorischer Massnahmen (Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheides vom 12. März
2013) erheben. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer trat jedoch auf das Rechtsmit- tel mit Entscheid vom 9. April 2013 (ZK1 13 38) nicht ein. Zur Begründung führte
Seite 7 — 23 er aus, die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB sei nicht anwendbar, da die KESB Nordbünden gar keinen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme getroffen habe. Vielmehr gehe aus dem Entscheid mit aller Deutlich- keit hervor, dass die KESB Nordbünden auch die Frage der Beschneidung in das Hauptverfahren integriert und nach Durchführung der Hauptverhandlung direkt den Hauptentscheid gefällt habe, wodurch das Gesuch um Erlass einer (superpro- visorischen) vorsorglichen Massnahme gegenstandlos geworden sei. Es werde jedoch angesichts der Erwägungen der KESB Nordbünden nicht deutlich, ob mit Ziff. 2 des Dispositivs zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Gesuch um Untersagung der Beschneidung selbst abgewiesen wurde, zumal darüber im Dis- positiv kein Entscheid zu finden sei. Zur Anfechtung eines solchen Entscheides würde aber die übliche 30-tägige Beschwerdefrist gelten. Dem Begehren, es sei Y._____ superprovisorisch und ohne vorhergehende Anhörung zu verbieten, den Sohn A._____ einer Beschneidung zu unterziehen, fehle die Beschwer, da die KESB Nordbünden in ihrem Entscheid vom 12. März 2013 ausdrücklich und in Anwendung von Art. 450c ZGB verfügt habe, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, weshalb Y._____ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent- scheides ohnehin untersagt sei, die Beschneidung von A._____ vornehmen zu lassen. Somit wurde bereits verbindlich festgehalten, dass entgegen der Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (Ziff. 11) auch mit Bezug auf Ziff. 2 des Dispositivs eine 30-tägige Beschwerdefrist gilt und dass der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zukommt. Die Beschwerdefrist wurde im vorliegenden Fall mit der Eingabe von X._____ vom 23. April 2013 eingehalten. Da auch die übrigen Formvorschriften eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutre- ten. 3. Beschwerdegründe sind nach Art. 450a ZGB neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit. Die Be- schwerde hat sodann aufschiebende Wirkung (Art. 450c ZGB). Für das gerichtli- che Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 446 Abs. 1 ZGB), was indes nach der Praxis des Bundesgerichts nicht davon entbindet, darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig ist (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Die Be- schwerdeinstanz kann in der Sache neu entscheiden oder die Sache gegebenen- falls an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 318 Abs. 1 und 327 Abs. 3 ZPO). Dabei ist im Regelfall soweit möglich ein neuer Ent- scheid zu fällen (Reetz/Hilber in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-
Seite 8 — 23 ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2010, N. 23 zu Art. 318 und N. 11 f. zu Art. 327). 4. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, aus der angefochtenen Disposi- tiv-Ziffer 2 des Entscheides der KESB Nordbünden ergebe sich nur, dass diese das Massnahmegesuch, nämlich den Antrag, der Beschwerdegegnerin superpro- visorisch vorsorglich und unter der ausformulierten Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, den Sohn A._____ einer Zirkumzision (Beschneidung) zu un- terziehen, abgelehnt habe. Ebenso ergebe sich aus den Erwägungen des Ent- scheides, dass dieses Ersuchen auch als provisorische Massnahme abgelehnt worden sei. Unklar sei allerdings, ob damit zum Ausdruck gebracht werden solle, dass das Gesuch vom 3. Januar 2013 um Teilentzug der elterlichen Sorge und der Antrag vom 12. März 2013 um Untersagung der Beschneidung selbst abgewiesen werde, zumal dies nicht mit hinreichender Klarheit aus dem Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids hervorgehe. a) Wie bereits im Nichteintretensentscheid vom 9. April 2013 (ZK1 13 38) aus- geführt wurde, ist im Dispositiv der KESB Nordbünden kein Entscheid darüber zu finden, dass auch das Gesuch um Untersagung der Beschneidung selbst abge- wiesen wurde. Jedoch muss - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat - angesichts der Erwägungen davon ausgegangen werden, dass der Antrag des Vaters, gegenüber der Mutter ein Beschneidungsverbot auszusprechen, von der KESB Nordbünden abgelehnt wurde. So führte die KESB Nordbünden aus, die Mutter sei alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und es gebe keine Anhalts- punkte, die darauf hindeuten würden, dass Y._____ ihren Sohn nicht fachgerecht, d.h. unter medizinisch einwandfreien Bedingungen beschneiden lassen wolle. Folglich sei sie hierzu grundsätzlich berechtigt und eine Einschränkung der elterli- chen Sorge in Bezug auf eine Beschneidung von A._____ sei aufgrund der feh- lenden Kindeswohlbeschränkung nicht angezeigt. Gleichzeitig ordnete die KESB Nordbünden im Sinne einer Kindesschutzmassnahme fünf Mediationsgespräche unter anderem zum Thema Beschneidung an, was aus Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids hervorgeht. b) Mit seiner Beschwerde beantragt X._____ die Durchsetzung des Beschnei- dungsverbots im Sinne einer teilweisen Beschränkung der elterlichen Sorge und unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB einerseits und die Anpassung des Mediationsinhalts, namentlich die Ausklammerung des Themas Beschnei- dung, andererseits. Es ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Ent-
Seite 9 — 23 scheid der KESB Nordbünden, der Mutter die Entscheidbefugnis über die Be- schneidung zu belassen, angemessen war oder ob aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohl ein Beschneidungsverbot auszusprechen ist. Entsprechend dem Ausgang dieser Prüfung ist sodann über die Beschränkung der Mediationsthemen zu befinden. 5. Dem Kindesverhältnis als umfassender Realbeziehung entspricht die un- eingeschränkte elterliche Sorge. Es handelt sich dabei um das umfassende Pflichtrecht der Eltern, für das unmündige Kind die notwendigen Entscheidungen zu treffen, es zu erziehen sowie es zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten. Es liegt in der Natur dieses Pflichtrechts, dass es nur ausgeübt und wahrgenom- men werden kann, wenn der Inhaber über alle notwendigen Informationen verfügt. Sind die Eltern nicht verheiratet, ist die volljährige Mutter grundsätzlich Alleininha- berin der elterlichen Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Daran ändert sich dem Grund- satz nach auch dann nichts, wenn ein Kindesverhältnis zum Vater festgestellt wurde (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2010, N. 17.78 ff.). Die elterliche Sorge braucht allerdings nicht immer umfassend zu sein. Sie kann eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen ergeben sich aus dem Kindesschutz durch punktuelle Kindes- schutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB (vgl. FamPra.ch 1/2012 S. 3). Im vorliegenden Fall ist Y._____ alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge über A._____. Dies wird vom Vater denn auch anerkannt (vgl. act. A.1 S. 10 Ziff. 1.1). Die elterliche Entscheidbefugnis liegt somit allein bei der Mutter, wobei dem Vater vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, gestützt auf Art. 275a ZGB ein Anhörungsrecht zukommt. a) Voraussetzung für das Einschreiten der Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 ff. ZGB ist eine Gefährdung des Kindeswohls, die nicht durch die Eltern behoben wird oder werden kann. Das Kindeswohl bildet gleichzeitig auch Leitlinie bei der Wahl der geeigneten Massnahmen und ihres Vollzugs. Eine Gefährdung des Kindeswohls wird im Kindesschutzrecht dann angenommen, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefahr muss dabei nicht von den Eltern selbst ausgehen, es genügt, wenn sie nicht in der Lage sind, das Kind genügend zu schützen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Es ist auch kein Verschulden der Eltern notwendig.
Seite 10 — 23 b) Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Mit den „nötigen Entscheidun- gen“ sind unter anderem auch die Entscheidungen über Eingriffe in die körperliche Integrität, insbesondere bei medizinischen Behandlungen, gemeint. Die Eltern ha- ben insofern die Vertretung ihres Kindes inne (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Ent- scheidungen der Eltern über körperliche Eingriffe müssen sich gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB also einerseits am Kindeswohl orientieren. Dies ergibt sich aus Art. 302 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern das Kind ihren Verhältnissen entspre- chend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu för- dern und zu schützen haben (vgl. Schwenzer in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N. 4 ff. zu Art. 302). An- dererseits bestimmt Art. 301 Abs. 1 ZGB, dass die eigene Handlungsfähigkeit des Kindes vorbehalten ist. Grundsätzlich sind Unmündige nicht handlungsfähig, was so viel heisst, dass ihnen die Fähigkeit fehlt, durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Art. 19 Abs. 2 ZGB spricht ihnen aber in gewissen Fragen ausnahmsweise die Handlungsfähigkeit zu. Demnach vermögen urteilsfähige un- mündige Personen ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter unter anderem Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Die zivil- rechtliche Lehre spricht in diesem Kontext von den „höchstpersönlichen Rechten“ des Kindes. Damit sind unter anderem die Persönlichkeitsrechte des Kindes gemäss Art. 28 ZGB gemeint, zu denen auch die körperliche Integrität gehört. Das Kind ist, sobald es bezüglich der in Frage stehenden Entscheidung betreffend den eigenen Körper urteilsfähig ist, alleine für die Entscheidung zuständig, und die El- tern müssen nicht zustimmen. Auch ist die Zustimmung der Eltern nicht rechtsgül- tig. Die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) - und nicht die Mündigkeit (Art. 14) ZGB) - ist also massgebend für die Frage, ob die Eltern oder das Kind selbst in einen körper- lichen Eingriff einwilligen müssen und dürfen. In Bezug auf die Vertretung des ur- teilsunfähigen Kindes durch die Eltern wird zwischen absolut höchstpersönlichen und relativ höchstpersönlichen Rechten unterschieden. Die absolut höchstpersön- lichen Rechte sind einer Vertretung nicht zugänglich (Art. 19c Abs. 2 ZGB). Bei den relativ höchstpersönlichen Rechten ist eine Vertretung des Kindes durch die Eltern möglich. Eingriffe in die körperliche Integrität und insbesondere ärztliche Eingriffe werden zu den relativ höchstpersönlichen Rechten gezählt; eine Vertre- tung durch die Eltern, respektive den Inhaber der elterlichen Sorge, ist also mög- lich. Die Abgrenzung zwischen beiden Arten von höchstpersönlichen Rechten ist
Seite 11 — 23 jedoch unscharf (vgl. Bigler-Eggenberger in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 19). c) Gemäss Art. 303 Abs. 1 ZGB entscheiden die Eltern über die religiöse Er- ziehung des Kindes. Die religiöse Erziehung umfasst zunächst die Bestimmung der Religion und Konfession des Kindes sowie die Gesamtheit des erzieherischen Einflusses auf die Bildung des religiösen Gefühls und Glaubens des heranwach- senden Kindes. Die - vorstehend aufgeführten - allgemeinen Grundsätze über die Erziehung in Art. 301 Abs. 1 und 2 und Art. 302 Abs. 1 ZGB gelten auch für die religiöse Erziehung des Kindes. Das Kindeswohl darf somit auch durch religiöse Erziehung nicht gefährdet werden (vgl. Schwenzer in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 303). 6. Was die Genitalbeschneidung einer unmündigen weiblichen Person betrifft, so hat der Gesetzgeber diese gestützt auf eine parlamentarische Initiative mit Auf- nahme des neuen Art. 124 StGB unter Strafe gestellt. Eine Einwilligung der Eltern ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Im Zuge dieser Gesetzesänderung hielt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates explizit fest, dass die Strafbe- stimmung nicht auf die Beschneidung der männlichen Genitalien ausgedehnt wer- de, da diese grundsätzlich nicht als problematisch erachtet werde und ein solcher Straftatbestand weit über das Anliegen der parlamentarischen Initiative hinausge- hen würde (vgl. Bericht der Kommission für Rechtfragen des Nationalrates vom
30. April 2010 S. 5668 f.). Der Bundesrat seinerseits erachtete es als „nicht ganz konsequent“, die Verletzung ausschliesslich der weiblichen, nicht aber der männli- chen Genitalien in einem Sondertatbestand zu erfassen. Diese Ungleichbehand- lung lasse sich nur insoweit rechtfertigen, als die schwere Art der Verletzung weib- licher Genitalien über den Hauptfall der männlichen Beschneidung hinausgehe. Zudem beschränke sich auch das internationale Recht auf die Ächtung der Verlet- zung der weiblichen Genitalien. Bezüglich der männlichen Beschneidung gebe es keine internationalen Vorgaben (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum Bericht vom 30. April 2010 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, S. 5679). Zusammenfassend kann aus dieser Diskussion abgeleitet werden, dass es der Gesetzgeber bewusst unterlassen hat, die Beschneidung von Knaben explizit un- ter Strafe zu stellen. Gleichzeitig muss jedoch festgehalten werden, dass eine ei- gentliche Auseinandersetzung mit der Frage der männlichen Beschneidung und deren Konsequenzen im Rahmen der Einführung des Art. 124 StGB nicht stattge- funden hat. Die rechtliche Situation ist unklar, zumal es in der Schweiz bis anhin weder eine gesetzliche Regelung noch ein einschlägiges Gerichtsurteil zum The-
Seite 12 — 23 ma gibt, weshalb auf die allgemeinen (straf- und zivilrechtlichen) Normen abge- stellt werden muss. In diesem Zusammenhang dürfte unbestritten sein, dass mit der Durchführung einer Zirkumzision (zumindest) der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt ist (vgl. Grundlagen- papier des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, Die Kna- benbeschneidung aus juristischer Sicht, Juli 2013, S. 13; Beatrice Giger, Genital- verstümmelung - Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung, S. 29 ff.). Es gilt somit zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund im Sinne einer rechtsgenüglichen Einwilligung, im Falle des urteilsunfähigen Kindes durch die Inhaber der elterlichen Sorge, vorliegt respektive - aus zivilrechtlicher Sicht - , inwiefern und unter wel- chen Voraussetzungen die Eltern in einen solchen körperlichen Eingriff an ihrem urteilsunfähigen Kind ohne Vorliegen einer medizinischen Indikation einwilligen können. a) Die Gefährdung des Kindeswohls und die Achtung der Persönlichkeit des Kindes bildet die Grenze der weitgehenden elterlichen Befugnis, ihre urteilsunfähi- gen Kinder in deren Entscheidungen zu vertreten. Das Kindeswohlkriterium ist der Leitsatz des Kindesrechts überhaupt und gilt für die Zirkumzision aufgrund jegli- cher Motive. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die medizinisch nicht indizierte Be- schneidung per se eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt und eine Einwilli- gung der Eltern deshalb - analog zur weiblichen Genitalverstümmelung - grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies ist gemäss Auffassung des Kantonsge- richts von Graubünden zu verneinen, wobei selbstredend vorausgesetzt wird, dass der Eingriff von medizinischen Fachpersonen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Verwendung eines Anästhetikums durchgeführt wird. Unter die- sen Voraussetzungen ist die Komplikationsgefahr sehr gering. Die Wundheilung erfolgt in der Regel problemlos und auch die psychischen Auswirkungen für das Kind dürften nicht gravierend sein. Es lässt sich daher sagen, dass von der Vor- nahme der Beschneidung wohl zumindest keine ernsthafte gesundheitliche Ge- fährdung für den Knaben ausgeht, obwohl verschiedentlich auch die gegenteilige Meinung vertreten wird (vgl. beispielsweise Beatrice Giger, Genitalverstümmelung
- Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung, S. 26). Schwerwiegende nega- tive Auswirkungen konnten jedoch bis anhin nicht eindeutig nachgewiesen wer- den. Die Verletzung ist somit - ungleich zur Verstümmelung weiblicher Genitalien - nicht derart schwer, als eine Einwilligung als Rechtfertigungsgrund in jedem Falle ausser Betracht fällt. Ein generelles Verbot der Zirkumzision lässt sich daher an- gesichts der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht rechtfertigen. Eine Einwilligung der Eltern respektive des Inhabers der elterlichen Sorge muss daher
Seite 13 — 23 auch in medizinisch nicht notwendigen Fällen möglich sein, wobei jedoch stets eine Abwägung der Interessenlage im Einzelfall zu erfolgen hat (vgl. auch Grund- lagenpapier des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, a.a.O., S. 17 f.). b) Die vorstehend dargelegte Auffassung hält im Übrigen auch vor der interna- tionalen Rechtsprechung und Praxis durchaus stand. So hat der UNO- Kinderrechtsausschuss die Knabenbeschneidung als solche nie kritisiert und sich bisher lediglich darüber besorgt gezeigt, dass in gewissen Ländern die Beschnei- dungen an Knaben und jungen Männern teilweise nicht unter medizinisch sicheren Bedingungen durchgeführt werden und daher ein Gesundheitsrisiko darstellen können (Grundlagenpapier des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Men- schenrechte, a.a.O., S. 18). Auch in Deutschland wurde am 28. Dezember 2012 eine Gesetzesbestimmung (§ 1631d BGB) in Kraft gesetzt, welche - in Abwei- chung zur früheren Rechtsprechung - explizit die elterliche Einwilligung in die Be- schneidung des nicht urteilsfähigen Jungen unter Einhaltung bestimmter Anforde- rungen (fachgerechte Durchführung, effektive Schmerzbehandlung, umfassende Aufklärung, Berücksichtigung des Kindeswillens) ermöglicht. Die Regelung diffe- renziert nicht nach der Motivation der Eltern für die Vornahme des Eingriffs, so dass eine Beschneidung folglich auch aus kulturellen oder religiösen Gründen zulässig ist (Grundlagenpapier des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, a.a.O., S. 7 f.). Ist mit der Beschneidung auch unter Berücksich- tigung ihres Zwecks im Einzelfall eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden, ist von dem Eingriff abzusehen. 7. Wird das Kindeswohl nicht gefährdet, so bleibt die Beschneidung nach dem Gesagten zulässig. Die Einwilligung der Eltern ermöglicht einen zulässigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes und verhindert die Strafbarkeit der einfachen Körperverletzung. Wird es gefährdet, muss der Eingriff unterbleiben, bis der Knabe selbst die nötige Urteilsfähigkeit für eine gültige Einwilligung besitzt. Wo die Grenzen einer Gefährdung erreicht sind, ist eine Ermessens- und Wertungs- frage. In Bezug auf Eingriffe in die körperliche Integrität gilt als Grundsatz, dass Eltern nur in Eingriffe an ihren urteilsunfähigen Kindern einwilligen können, die medizinisch indiziert sind. Gleichwohl wäre die inhaltliche Reduktion des Kindes- wohls auf das „gesundheitliche Wohl“ zu eng: Kindeswohl umfasst nach schweize- rischem Recht nicht nur die physischen, sondern ebenso die psychischen, sozia- len und kulturellen Bedürfnisse des Kindes. Das Prinzip des Kindeswohls ver- pflichtet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu, bei der Entscheidfindung
Seite 14 — 23 nach einer Lösung zu suchen, welche die „altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht“ gewährleistet (vgl. BGE 129 III 250 E. 3.4.2 S. 255). Demzufolge können körperliche Eingriffe beispielsweise auch aus kulturellen, religiösen oder ästhetischen Gründen zuläs- sig sein, es hat aber immer eine Abwägung mit den (im Einzelfall drohenden) me- dizinischen Risiken einerseits und den emotionalen, psychologischen und sozialen Bedürfnissen des Kindes andererseits stattzufinden. Trotz aller Objektivierungs- versuche bleibt die Definition des Kindeswohls letztlich immer einzelfallgebunden. a) Im vorliegenden Fall begründet die Mutter den Wunsch nach Beschneidung ihres Sohnes einerseits mit hygienischen Aspekten (vgl. Akten KESB act. 33 und 39). Ohne im Einzelnen auf die entsprechenden Studien einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass der hygienische Nutzen einer Beschneidung wissenschaftlich nicht unbestritten ist. Unabhängig davon vermag das Argument der Hygiene indes für sich allein die Einwilligung in die Körperverletzung den Eingriff keinesfalls zu rechtfertigen, zumal eine regelmässige Körperpflege eine ebenso ergiebige Me- thode darstellt (vgl. Beatrice Giger, a.a.O., S. 28 und 36). Insofern ist der Auffas- sung des Beschwerdeführers zu folgen. b) Als Hauptmotiv für die Beschneidung bringt die Mutter religiöse Gründe vor. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob im Falle von A._____ die drohenden religiösen und soziokulturellen Nachteile den Eingriff in seine körperliche Integrität zu recht- fertigen vermögen und damit das Kindeswohl auch bei Durchführung des Eingriffs nicht gefährdet ist. Dabei muss sich das Gericht als religiös neutrale staatliche Instanz von der religiösen Fragestellung lösen und nach anderen sorgerechtlichen Kriterien entscheiden, ob der/die Inhaber der elterlichen Sorge über bestimmte Einzelfragen im Zusammenhang mit der religiösen Erziehung entscheiden darf. Massgebliche Kriterien für die Bestimmung des Kindeswohls sind dabei vor allem auch die Kontinuität der Erziehung sowie die Einbettung in das soziale Umfeld (vgl. auch BGE 135 I 79 E. 4.4 S. 83.). ba) Zunächst ist auf die konkreten Familienverhältnisse einzugehen. A._____, geboren am _____2009, lebte bis zum 1. September 2012 im gemeinsamen Haushalt der Eltern. X._____ bekennt sich zum katholischen Glauben, Y._____ zum muslimischen Glauben. Gemäss Aussage von Y._____ wurde die Frage der Religionszugehörigkeit von A._____ zunächst offen gelassen (Akten KESB act. 33). Die Mutter hatte zwar gemäss Betreuungs- und Unterhaltsvertrag vom 24. November 2010 (Akten KESB act. 16) die alleinige elterlichen Sorge (Ziff. 2.1.2
Seite 15 — 23 des Betreuungs- und Unterhaltsvertrags), die Eltern hatten aber vereinbart, sich einvernehmlich über die notwendigen Entscheidungen im Alltag zu verständigen (Ziff. 2.1.4 des Betreuungs- und Unterhaltsvertrags). Erst nach der Trennung und im Zuge der Ausarbeitung der Vereinbarung zu den Besuchsrechtskontakten tra- ten bezüglich dieser Frage erstmals Unstimmigkeiten auf. X._____ vertrat die Auf- fassung, dass sein Sohn konfessionsfrei aufwachsen sollte, wobei beiden Eltern- teilen die Möglichkeit zustehen sollte, ihm die Werte ihrer jeweiligen Religion zu vermitteln. Er solle sodann zu gegebener Zeit selber entscheiden, ob und welche Religion er annehmen möchte (Akten KESB act. 21). Demgegenüber vertrat Y._____ die Auffassung, dass sie A._____ gleich erziehen möchte wie ihre künfti- gen Kinder und er deshalb sowohl ihre Muttersprache sprechen wie auch ihre Re- ligion annehmen sollte (Akten KESB act. 22). Y._____ führte anlässlich ihrer An- hörung vom 20. Dezember 2012 (Akten KESB act. 33) sodann aus, dass sie nach der Trennung selber über die Religion von A._____ entscheide. Er sei nun Muslim und so bei der Einwohnerkontrolle registriert. Sie erziehe A._____ nach muslimi- schen Grundsätzen wie dies in ihrer Familie gemacht werde. In Sachen Beschnei- dung bleibe sie bei ihrem Standpunkt. A._____ werde nach muslimischem Glau- ben aufwachsen und nichts anderes kennen. Eine Beschneidung werde für ihn nicht aussergewöhnlich sein. X._____ befürchtet jedoch, dass es dem Kindeswohl nicht dienlich sei, wenn A._____ gezwungen werde, jeweils von einer Welt in die andere zu „switchen“, je nachdem bei welchem Elternteil er sich gerade aufhalte. bb) Im vorliegenden Fall hat die unterschiedliche Religionszugehörigkeit der Eltern zunächst offenbar kein grosses Problem dargestellt. Erst nach der Tren- nung verschärfte sich die Situation, als Y._____ entschied, den Sohn A._____ im muslimischen Glauben zu erziehen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwen- den, zumal sie unbestrittenermassen alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist und damit auch über die religiöse Erziehung des Kindes entscheiden kann. Dem Vater steht diesbezüglich nur ein Anhörungsrecht zu. Jedoch ist zu berücksichti- gen, dass X._____ ein Besuchs- und Ferienrecht zugestanden werden muss, wel- ches er auch regelmässig ausübt. Wie den Akten zu entnehmen ist, verbringt A._____ zurzeit jedes Wochenende bei seinem Vater (vgl. Akten KESB, act. 54). X._____ ist gemäss eigenen Aussagen gewillt, die Betreuung seines Sohnes für jeweils eine halbe Woche zu übernehmen, wenn die Kindsmutter wieder vermehrt arbeiten gehen muss. Einer Betreuung durch den Vater wäre in diesem Fall si- cherlich Vorzug vor einer Betreuung durch Drittpersonen (Krippe) zu geben. Doch selbst wenn es bei der heutigen Besuchsregelung bleiben sollte, steht fest, dass A._____ zwei Tage pro Woche bei seinem Vater verbringt und damit auch
Seite 16 — 23 zwangsläufig mit dessen Religion konfrontiert wird, da dieser frei ist, seinen Glau- ben zu leben. Der Einwand der Mutter, ihr Sohn würde nichts anderes als den muslimischen Glauben kennen, geht demnach fehl. Das soziale Umfeld, in wel- chem A._____ aufwächst, ist von beiden Religionen geprägt. Daran dürfte sich auch in Zukunft nichts ändern. Auch wenn A._____ im muslimischen Glauben er- zogen wird, hat die Mutter das religiöse Bewusstsein des Kindes stets zu respek- tieren (vgl. Breitschmid in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, a.a.O., N. 4 zu Art. 303). Bei Eltern, die unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften angehören, kommt diesem Grundsatz eine erhöhte Be- deutung zu, da das Kind Einblick in zwei verschiedene Religionen bekommt und sich damit auch früher mit der Frage der eigenen Religionszugehörigkeit ausein- andersetzen wird. Unter diesen Voraussetzungen wäre es äusserst problematisch, wenn das Kind bereits vor Erreichen der Religionsmündigkeit durch eine Ent- scheidung der Mutter unabänderlich auf die eine Religion geprägt werden würde. Kommt hinzu, dass die Beschneidung weder nach den Regeln des Judentums noch des Islams religionsbegründend ist, sondern lediglich ein Zeichen der Religi- onszugehörigkeit darstellt. Mit anderen Worten muss ein Mann somit nicht be- schnitten sein, um seinen Glauben zu bezeugen und dem Islam beitreten zu kön- nen. Das Glaubensbekenntnis ist auch ohne vorherige Beschneidung gültig (vgl. Beatrice Giger, a.a.O., S. 25 mit Hinweis auf Putzke, Rechtliche Grenzen der Zir- kumzision bei Minderjährigen, publiziert in: MedR (2008), S. 271). bc) Auch das Argument der sozialen Akzeptanz im Umfeld des Kindes, welches im Zusammenhang mit religiösen Beschneidungen oftmals vorgebracht wird, greift bei der vorliegenden Konstellation nicht. Zwar ist unbestritten, dass die Beschnei- dung als Identifikationsmittel wichtig ist und der Verzicht darauf unter Umständen weitreichende Folgen für das Zusammenleben in der Glaubensgemeinschaft ha- ben kann. Im konkreten Fall gehört die Familie von A._____ nicht geschlossen nur einer Religionsgemeinschaft an. Da der Vater und dessen familiärer Umkreis nicht dem islamischen Glauben zugewandt ist, wird eine Unterlassung der Beschnei- dung für A._____ - soweit er sich beim Vater aufhält - somit keinerlei negative Konsequenzen mit sich bringen. Die Mutter ist gemäss ihren eigenen Aussagen selbst nur „gemässigte Muslimin“ und trägt beispielsweise kein Kopftuch (vgl. Ak- ten KESB act. 33). Dies scheint von ihrem persönlichen Milieu ohne Weiteres ak- zeptiert zu werden, jedenfalls geht aus den Akten nichts anderes hervor. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf eine Beschneidung, welche - wie vorstehend ausgeführt wurde - gleichermassen wie das Tragen eines Kopftuches - nur ein Zeichen der Religionszugehörigkeit, nicht aber eine Voraussetzung für ein
Seite 17 — 23 gültiges Glaubensbekenntnis darstellt, soziale Nachteile für A._____ mit sich brin- gen könnte. Damit lässt sich der Eingriff im vorliegenden Fall auch nicht mit nega- tiven sozialen und religiösen Konsequenzen rechtfertigen. bd) Wie bereits dargelegt wurde, liegt die alleinige elterliche Sorge gestützt auf Art. 298 Abs. 1 ZGB bei der Mutter. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Bundesversammlung am 21. Juni 2013 neue Regeln für das gemeinsame Sorgerecht beschlossen hat, welche - sofern kein Referendum ergriffen wird - voraussichtlich im nächsten Jahr in Kraft treten werden. Gemäss den neuen Bestimmungen unterstehen minderjährige Kinder grundsätzlich der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater. Für die harmonische Ent- wicklung eines Kindes ist es wichtig, dass es soweit wie möglich mit beiden Eltern- teilen eine enge Beziehung unterhalten kann. Die gemeinsame elterliche Sorge soll deshalb im Interesse des Kindeswohls für geschiedene sowie für nicht mitein- ander verheiratete Eltern zur Regel werden. Einzig wenn die Interessen des Kin- des geschützt werden müssen, kann die elterliche Sorge einem Elternteil zugeteilt werden (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, S. 9087 und 9102). Bei unverheirate- ten Eltern wird die gemeinsame elterliche Sorge nach Anerkennung des Kindes- verhältnisses durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern begründet (Art. 298a Abs. 1 E-ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehör- de am Wohnsitz des Kindes anrufen, welche sodann die gemeinsame elterliche Sorge verfügt, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterli- chen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (vgl. Art. 298b E-ZGB). Als Gründe für den Entzug oder die Um- teilung der elterlichen Sorge kommen in Analogie zu Art. 311 ZGB Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen und Ortsabwesenheit in Frage. Ferner kann der Entzug der elterlichen Sorge auch die Reaktion darauf sein, dass sich die Eltern nicht ernst- lich um das Kind gekümmert haben (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, S. 9105). Gemäss Übergangsrecht kann sich ein Elternteil, dem bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen die elterliche Sorge nicht zusteht, binnen Jahresfrist mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde werden (Art. 12 Abs. 4 E-Schlusstitel). Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass X._____ in naher Zukunft die Möglichkeit erhalten wird, die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn A._____ zu beantragen. Dass er davon auch Gebrauch machen wird, muss aufgrund seiner bisherigen Äusse-
Seite 18 — 23 rungen angenommen werden (vgl. Akten KESB act. 12, 24 und 54). In diesem Fal- le stünde ihm mit Bezug auf die Frage der Religionszugehörigkeit des Kindes nicht mehr nur ein Anhörungsrecht, sondern gemeinsam mit der Mutter die Entschei- dungskompetenz zu. Auch im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Geset- zesrevision erscheint es daher gerechtfertigt, das Kind nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt unabänderbar auf eine Glaubensrichtung hin zu prägen. c) Abschliessend steht nach dem Gesagten fest, dass aus Sicht des Gerichts keine Gründe vorliegen, welche den geplanten Eingriff in die körperliche Integrität von A._____ zu rechtfertigen vermögen. Eine Beschneidung zum jetzigen Zeit- punkt liegt nicht im Kindeswohl, weshalb damit zuzuwarten ist, bis A._____ hin- sichtlich dieser Fragestellung urteilsfähig ist und selbst darüber entscheiden kann. Dies ist zum einen aus medizinischer Sicht unbedenklich, zumal der Eingriff auch bei erwachsenen Personen ohne erhöhtes Risiko vorgenommen werden kann. Zum anderen stellt es auch aus religiöser Sicht kein Problem dar, da die Be- schneidung im Islam keine Voraussetzung für ein gültiges Glaubensbekenntnis darstellt. 8. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Dazu gehören als mildeste Massnahme in der Stufenfolge der Kindesschutzmassnah- men insbesondere Beratungen, Mahnungen oder Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB, die sämtliche Bereiche elterlichen Handelns erfassen können und die Maxi- men der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität erfüllen müssen. Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen nicht ausreichen, kann eine Beistandschaft angeordnet werden (Art. 308 f. ZGB). Wo diese nicht genügt, kann die elterliche Sorge gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB entsprechend beschränkt, die elterliche Obhut aufgehoben (Art. 310 ZGB) oder als ultima eatio - die elterliche Sorge ent- zogen werden (Art. 311 f. ZGB). Weil für Kinderbelange die Offizialmaxime gilt, kann die Vormundschaftsbehörde oder das mit den Kinderbelangen befasste Ge- richt von Amtes wegen Massnahmen im Sinn von Art. 307 ff. ZGB treffen (vgl. Breitschmid in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N. 2 zu Art. 307; Urteil des Bundesgerichts 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010, E. 3.3). a) Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer, es sei Y._____ die elterliche Sorge über den Sohn A._____ teilweise, nämlich in Bezug auf einen all- fälligen Entscheid, das Kind beschneiden zu lassen, zu entziehen. Die Beschwer-
Seite 19 — 23 degegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ein teilweiser Entzug der elterlichen Sorge sei im Gesetz nicht vorgesehen und somit auch nicht mög- lich. Dies trifft nicht zu. Die Beschränkung der elterlichen Sorge ist in Art. 308 Abs. 3 ZGB unter der Marginalie Beistandschaft geregelt. Es handelt sich dabei um ei- ne selbständige Massnahme, die jedoch eine Beistandschaft voraussetzt und in- sofern untrennbar mit einer solchen verbunden ist. Die Beschränkung der elterli- chen Sorge kann sich auf Teile oder den gesamten dem Beistand übertragenen Aufgabenbereich beziehen und ist angezeigt, wo die Eltern wenig kooperativ sind und Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen. Dem Inhaber der elterlichen Sorge kann so dessen grundsätzliche Stellung belassen, aber bezogen auf eine Sonderfrage die gesetzliche Entscheidungszuständigkeit entzogen werden. Der Entzug kann im Zeitpunkt der Anordnung der Beistand- schaft oder später erfolgen. Die Beschränkung muss allerdings mit dem Auftrag des Beistands korrespondieren (vgl. zum Ganzen Breitschmid, a.a.O., N. 20 zu Art. 308; Biderbost in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, a.a.O., 20 ff. zu Art. 308). Die KESB Nordbünden hat vorliegend zwar eine Beistandschaft errichtet (Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids); diese beschränkt sich jedoch ausdrücklich auf Besuchsrechtsangele- genheiten (Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Eine Beschrän- kung der elterlichen Sorge mit Bezug auf die Frage der Beschneidung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, könnte somit nur zusammen mit der Ausweitung der Beistandschaft erfolgen. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob nicht mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, welche die Gefährdung des Kindeswohls ebenfalls abwen- den, die elterliche Sorge jedoch so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig ein- schränken (vgl. zum Ganzen Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N. 27.09 ff.). b) Wie der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2013 zu entnehmen ist, ging Y._____ bis anhin davon aus, dass eine Beschneidung ihres Sohnes das Kindes- wohl nicht gefährden würde. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen wer- den, dass sie sich einer anderslautenden gerichtlichen Anordnung widersetzen würde. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB im vorliegenden Fall nicht ausreichen würde, Y._____ von der Durchführung des medizinischen Eingriffs an ihrem Sohn abzuhalten. Aufgrund des Prinzips der Proportionalität, welcher vorsieht, die mildeste im Ein- zelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen, fällt damit die Anordnung ei- ner Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB und demzufolge auch die be- antragte Beschränkung der elterlichen Sorge gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB ausser
Seite 20 — 23 Betracht. In diesem Punkt ist die Beschwerde von X._____ abzuweisen. Jedoch ist Y._____ verbindlich und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB anzuweisen, die Beschneidung ihres Sohnes A._____ zu unterlassen. Insofern ist dem Begehren des Beschwerdeführers (Ziffer 1.3) stattzugeben. 9. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, die verfügte Verpflichtung, zum Thema der Zirkumzision an einer Mediation teilzunehmen, sei aufzuheben. Diesem Begehren ist zu entsprechen. Ist nach den vorstehenden Erwägungen die Beschneidung des Kindes zu unterlassen, erübrigt es sich, dieses Thema im Rahmen einer Mediation zu behandeln. Die diesbezüglich Anordnung der KESB Nordbünden (Ziffer 1.a des Dispositivs) ist damit entsprechend zu präzisieren. 10. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und der vorinstanzliche Entscheid dahingehend korri- giert wird, als Y._____ im Sinne einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB und unter Androhung der Straffolgen untersagt wird, den Sohn A._____ beschneiden zu lassen. Die von der KESB Graubünden angeordneten Mediationsgespräche sind demzufolge auf das Thema der Verbesserung der elterlichen Kommunikation zu beschränken. Ziff. 1.a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist ent- sprechend anzupassen. 11. Da die vorinstanzliche Kostenregelung nicht angefochten wurde, ist nach- stehend lediglich noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entschei- den. a) In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im kindes- und erwachse- nenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 450f. ZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Dem- nach werden die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Par- teientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). X._____ beantragte im vorlie- genden Beschwerdeverfahren einerseits die Beschränkung der elterlichen Sorge von Y._____ über den Sohn A._____ bezüglich der Frage der Beschneidung so- wie andererseits die Auferlegung eines Verbots, den Sohn einer Beschneidung zu unterziehen und damit verknüpft die Ausklammerung dieses Themas bei den behördlich angeordneten Mediationsgesprächen. Mit dem zweiten Antrag dringt er vollumfänglich durch, während der erste Antrag abgewiesen wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr.
Seite 21 — 23 2‘500.-- den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen. Angesichts des jeweiligen hälfti- gen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien wird auf die Zusprechung von aus- sergerichtlichen Entschädigungen verzichtet. b) Y._____ wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Mai 2013 (ERZ 13 169) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsan- walt lic. iur. et oec. Pius Fryberg zum Rechtsvertreter ernannt. Dementsprechend gehen die ihr auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Fest- setzung der Parteientschädigung erfolgt mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen sowie des damit verbundenen Aufwands erscheint - in Anwendung des Stundenansatzes von Fr. 200.-- - eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.-- (in- kl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Die Entschädigung für den Rechts- vertreter von Y._____ ist somit auf Fr. 1‘500.-- festzulegen.
Seite 22 — 23 III.
E. 2 Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 3. Ja- nuar 2013 wird abgewiesen.
E. 3 Für A._____ wird eine Beistandschaft errichtet.
E. 4 Die Beiständin erhält im Rahmen der Beistandschaft in Besuchsange- legenheiten (Art. 308 Abs.2 ZGB) folgende Aufgaben und Kompeten- zen:
a. die Eltern von A._____ im Bereich des Besuchsrechts angemessen zu beraten und nötigenfalls tatkräftig zu unterstützen; insbesondere: die Kontakte zwischen A._____ und dem Vater soweit nötig zu organisieren und zu überwachen (Beratung, Vermittlung, Vor- und Nachbetreuung); im Konfliktfall konkrete Regelungen festzulegen;
Seite 4 — 23 mit den Eltern eine erweiterte schriftliche Besuchsregelung auszuarbeiten und der Behörde zur Genehmigung zu unterbrei- ten, wobei der KESB Nordbünden die Festlegung zu beantra- gen ist, wenn keine einvernehmliche Regelung ausgearbeitet werden kann;
b. dem Vater von A._____ auf sein Verlangen Auskunft über dessen Entwicklung zu geben;
c. sämtlichen Beteiligten in Kinderbelangen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.
E. 5 Die Beiständin wird aufgefordert:
a. der KESB Nordbünden alle zwei Jahre einen schriftlichen Rechen- schaftsbericht (Ausführungen über die Entwicklung von A._____ sowie die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von A._____ während der Berichtsperiode die KESB Nord- bünden mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeig- nete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme zu beantra- gen.
E. 7 Als Beiständin für A._____ wird C._____ (Berufsbeistandschaft Rhäzüns-Trins) ernannt.
E. 8 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘365.-- festgesetzt.
E. 9 Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid (Ziff. 8) im Totalbetrag von Fr. 1‘365.-- werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt (Y._____ Fr. 682.50 und X._____ Fr. 682.50).
E. 10 Gegen die Ziffern 1 und 3 bis 9 dieses Entscheids kann innert 30 Ta- gen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGz- ZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 450c ZGB).
E. 11 Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
E. 12 (Eröffnung).
E. 13 (Mitteilung).“ H. Gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen vom 3. Januar 2013 liess X._____ mit Eingabe vom 2. April 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben. Der Vorsitzende der I. Zi- vilkammer trat jedoch mit Entscheid vom 9. April 2013 auf die Beschwerde nicht ein.
Seite 5 — 23 I. Mit Eingabe vom 23. April 2013 liess X._____ in der Hauptsache Be- schwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an das Kantonsgericht von Graubünden erhe- ben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1.a und 2. des angefochtenen Entscheides der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1.a des Disposi- tivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und wie folgt neu for- muliert: „Die Eltern werden angewiesen: a. an mindestens fünf Mediationsgesprächen (exkl. Erstgespräch) unter fachli- cher Leitung von Rechtsanwältin lic. iur. Patrizia Parolini (Mediatorin SVM/SDM, Chur) und von lic. iur. Raymund Solèr (Mediator SDM, Chur) teilzunehmen und an der gemeinsamen Erarbeitung des Themas „Verbesserung der elterlichen Kom- munikation“ aktiv mitzuwirken.“
- Y._____ wird im Sinne einer Weisung nach Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB ver- boten, den Sohn A._____ einer Zirkumzision (Beschneidung) zu unterzie- hen.
- Die Anweisung gemäss Ziff. 2 dieses Entscheides ergeht unter dem aus- drücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und Y._____. Die aussergerichtlichen Kosten wer- den wettgeschlagen. b) Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.a) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1‘250.-- und die Kosten ihrer Rechtsvertretung werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsit- zenden der I. Zivilkammer vom 28. Mai 2013 (ERZ 13 169) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. b) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von Y._____ wird auf Fr. 1‘500.-- (einschliesslich Barauslagen und MWSt) festgesetzt. Seite 23 — 23
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 08. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 42
15. Oktober 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Schlenker, Michael Dürst, Hubert und Pritzi Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom
12. März 2013, mitgeteilt am 21. März 2013, in Sachen des A._____, Beschwer- degegner, gesetzlich vertreten durch Y._____, wiedervertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Be- schwerdeführer, betreffend Beschneidungsverbot, hat sich ergeben:
Seite 2 — 23 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am _____2009, ist der Sohn von Y._____ und X._____. Die Eltern sind unverheiratet. Die Mutter Y._____ ist alleinige Inhaberin der elterli- chen Sorge. Der Vater X._____ anerkannte das Kind vorgeburtlich am 16. No- vember 2009. B. Mit Entscheid vom 24. November 2010 wurde der Unterhalts- und Betreu- ungsvertrag zwischen X._____ und A._____ (vertreten durch seine Mutter) von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur genehmigt. Darin einigten sich die Parteien über Betreuung und Unterhalt des Kindes für die Dauer des gemeinsa- men Haushalts, regelten jedoch auch die elterliche Sorge, den Unterhalt sowie ein Besuchs- und Ferienrecht für den Fall der Auflösung des gemeinsamen Haus- halts. C. Nach verschiedenen Differenzen kam es zum Bruch der Beziehung und am
1. September 2012 zum Auszug von Y._____ mit dem Sohn A._____ aus der Lie- genschaft von X._____ in Chur. Da es bei der Ausübung des Besuchsrechts zu Unstimmigkeiten kam, erstattete X._____ am 15. September 2012 bei der Vor- mundschaftsbehörde des Kreises Chur Meldung. In der Folge versuchten die Par- teien unter Mithilfe der Vormundschaftsbehörde eine schriftliche Vereinbarung zu schliessen, worin neben den Besuchskontakten auch allgemeine Fragen betref- fend Erziehung und Kommunikation unter den Eltern geregelt werden sollten. Eine Einigung kam jedoch vorderhand nicht zustande. D. Am 17. Dezember 2012 liess X._____ bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Nordbünden Meldung erstatten, wonach er über das zö- gerliche Verhalten der KESB Nordbünden hinsichtlich der Mithilfe und Durchset- zung seiner Rechte ausserordentlich besorgt sei. Es seien teilweise krass falsche Auskünfte gegeben und Äusserungen gemacht worden, welche ein umgehendes Handeln und Eingreifen erfordern würden. Die Mutter habe A._____ „hinterrücks“ auf den islamischen Namen „B._____“ getauft und trage sich zudem mit dem Ge- danken, den Knaben beschneiden zu lassen. Dagegen wolle er sich mit Entschie- denheit und Vehemenz zur Wehr setzen. Er liess die KESB Nordbünden auffor- dern, umgehend die notwendigen und erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu garantieren, dass die körperliche Unversehrtheit von A._____ bestehen bleibe. E. Y._____ führte im Rahmen einer Anhörung aus, ihr Sohn sei Muslim und so bei der Einwohnerkontrolle registriert. Sie erziehe ihn nach muslimischen
Seite 3 — 23 Grundsätzen, wie dies in ihrer Familie gemacht werde. Sie wolle A._____ aus Überzeugung beschneiden lassen und nicht, um den Vater zu verletzen. Die Be- schneidung wolle sie in der Schweiz und nicht in Bosnien durchführen lassen. Sei- tens der KESB Nordbünden wurde sie schliesslich darauf hingewiesen, dass eine Beschneidung des Kindes gegen den Willen des Vaters die Elternkonflikte erheb- lich verschärfen und dadurch die persönliche Entwicklung des Kindes durch an- dauernde Loyalitätskonflikte gefährdet werden könnte. Y._____ bestätigte darauf- hin gegenüber der KESB Nordbünden schriftlich, dass sie mit einer Beschneidung bis im Frühling 2013 zuwarten werde. F. Am 3. Januar 2013 liess X._____ einen Teilentzug der elterlichen Sorge hinsichtlich des Entscheids der Beschneidung und die Anordnung von dringlichen vorsorglichen Massnahmen sowie die Errichtung einer Beistandschaft für A._____ beantragen. Der Erziehungsbeistand habe die Ausübung der elterlichen Gewalt durch Y._____ zu überwachen und zudem dafür zu sorgen, dass die angeordne- ten Massnahmen von ihr beachtet würden. G. Nachdem beiden Parteien die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich mündlich und schriftlich zur Sache zu äussern, erliess die KESB Nordbünden am 12. März 2013, mitgeteilt am 21. März 2013, den folgenden Entscheid: „1. Die Eltern werden angewiesen:
a. an mindestens fünf Mediationsgesprächen (exkl. Erstgespräch) un- ter fachlicher Leitung von Rechtsanwältin lic. iur. Patrizia Parolini (Mediatorin SVM/SDM, Chur) und von lic. iur. Raymund Solèr (Me- diator SDM, Chur) teilzunehmen und an der gemeinsamen Erarbei- tung der Themen Verbesserung der elterlichen Kommunikation und Beschneidung von A._____ aktiv mitzuwirken.
b. die von den Mediatoren festgelegten Termine wahrzunehmen. 2. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 3. Ja- nuar 2013 wird abgewiesen. 3. Für A._____ wird eine Beistandschaft errichtet. 4. Die Beiständin erhält im Rahmen der Beistandschaft in Besuchsange- legenheiten (Art. 308 Abs.2 ZGB) folgende Aufgaben und Kompeten- zen:
a. die Eltern von A._____ im Bereich des Besuchsrechts angemessen zu beraten und nötigenfalls tatkräftig zu unterstützen; insbesondere: die Kontakte zwischen A._____ und dem Vater soweit nötig zu organisieren und zu überwachen (Beratung, Vermittlung, Vor- und Nachbetreuung); im Konfliktfall konkrete Regelungen festzulegen;
Seite 4 — 23 mit den Eltern eine erweiterte schriftliche Besuchsregelung auszuarbeiten und der Behörde zur Genehmigung zu unterbrei- ten, wobei der KESB Nordbünden die Festlegung zu beantra- gen ist, wenn keine einvernehmliche Regelung ausgearbeitet werden kann;
b. dem Vater von A._____ auf sein Verlangen Auskunft über dessen Entwicklung zu geben;
c. sämtlichen Beteiligten in Kinderbelangen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. 5. Die Beiständin wird aufgefordert:
a. der KESB Nordbünden alle zwei Jahre einen schriftlichen Rechen- schaftsbericht (Ausführungen über die Entwicklung von A._____ sowie die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von A._____ während der Berichtsperiode die KESB Nord- bünden mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeig- nete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme zu beantra- gen. 7. Als Beiständin für A._____ wird C._____ (Berufsbeistandschaft Rhäzüns-Trins) ernannt. 8. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘365.-- festgesetzt. 9. Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid (Ziff. 8) im Totalbetrag von Fr. 1‘365.-- werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt (Y._____ Fr. 682.50 und X._____ Fr. 682.50).
10. Gegen die Ziffern 1 und 3 bis 9 dieses Entscheids kann innert 30 Ta- gen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGz- ZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 450c ZGB).
11. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
12. (Eröffnung).
13. (Mitteilung).“ H. Gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen vom 3. Januar 2013 liess X._____ mit Eingabe vom 2. April 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben. Der Vorsitzende der I. Zi- vilkammer trat jedoch mit Entscheid vom 9. April 2013 auf die Beschwerde nicht ein.
Seite 5 — 23 I. Mit Eingabe vom 23. April 2013 liess X._____ in der Hauptsache Be- schwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an das Kantonsgericht von Graubünden erhe- ben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1.a und 2. des angefochtenen Entscheides der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: 1.1 Die Eltern werden angewiesen: a. an mindestens fünf Mediationsgesprächen (exkl. Erstge- spräch) unter fachlicher Leitung von Rechtsanwältin lic. iur. Patrizia Parolini (Mediatorin SVM/SWM, Chur) und von lic. iur. Raymond Solèr (Mediator SDM, Chur) teilzunehmen und an der gemeinsamen Erarbeitung des Themas „Verbesse- rung der elterlichen Kommunikation“ aktiv mitzuwirken. 1.2 Es wird Y._____ die elterliche Sorge über A._____ teilweise, nämlich mit Bezug auf einen allfälligen Entscheid, A._____ einer Zirkumzision (Beschneidung) zu unterziehen, entzogen. 1.3 Y._____ wird unter der ausformulierten Strafandrohung von Art. 292 StGB, wonach der, der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet mit Busse bestraft wird, verboten, den Sohn A._____ einer Zir- kumzision (Beschneidung) zu unterziehen. 2. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1.a des angefochtenen Entschei- des aufzuheben und durch die im vorstehenden Rechtsbegehren unter Ziff. 1.1 vorgesehene Neuregelung zu ersetzen und die Sache sei im Übrigen der KESB Nordbünden mit der Anweisung zurückzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2013 um Teilent- zug der elterlichen Sorge sowie den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. März 2013 um Untersagung der Beschneidung zu behandeln und hierzu einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.“ J. In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2013 beantragte die KESB Nordbün- den, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. K. Y._____ liess mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2013 das Rechtsbegeh- ren stellen, auf die Beschwerde sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
Seite 6 — 23 II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zi- vilgesetzbuch [ZGB, SR 210] gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend wurde das Abklärungsverfahren der KESB Nordbünden betreffend Beistandschaft für Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Errichtung einer Bestandschaft mit Gesuch vom 3. Januar 2013 eröffnet, womit das neue Erwach- senenschutzrecht Anwendung findet. 2.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Diese Bestimmung ist entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde, sondern grundsätzlich ebenso im Kindes- schutzverfahren anwendbar. Dies lässt sich aus Art. 440 Abs. 3 ZGB ableiten, wo- nach die Erwachsenenschutzbehörde auch die Aufgaben der Kindesschutzbehör- de hat (vgl. Steck in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 6 zu Vorb. ZGB 443 ff.). Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch [EGzZGB, BR 210.100] ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Mit dem Terminus „Beschwerde“ knüpft der Ge- setzgeber an die bisherige Vormundschaftsbeschwerde an (Art. 420 aZGB; Bot- schaft Erwachsenenschutz, 7083). Die Bestimmungen über die Zivilprozessord- nung sind gemäss Art. 450f ZGB sinngemäss anwendbar, ein direkter Zusam- menhang mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO besteht jedoch nicht. Zur Be- schwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB neben der am Verfahren betei- ligten und damit von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Person auch ihr nahestehende Personen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450a ZGB). b) X._____ liess mit Eingabe vom 2. April 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass super- provisorischer Massnahmen (Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheides vom 12. März
2013) erheben. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer trat jedoch auf das Rechtsmit- tel mit Entscheid vom 9. April 2013 (ZK1 13 38) nicht ein. Zur Begründung führte
Seite 7 — 23 er aus, die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB sei nicht anwendbar, da die KESB Nordbünden gar keinen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme getroffen habe. Vielmehr gehe aus dem Entscheid mit aller Deutlich- keit hervor, dass die KESB Nordbünden auch die Frage der Beschneidung in das Hauptverfahren integriert und nach Durchführung der Hauptverhandlung direkt den Hauptentscheid gefällt habe, wodurch das Gesuch um Erlass einer (superpro- visorischen) vorsorglichen Massnahme gegenstandlos geworden sei. Es werde jedoch angesichts der Erwägungen der KESB Nordbünden nicht deutlich, ob mit Ziff. 2 des Dispositivs zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Gesuch um Untersagung der Beschneidung selbst abgewiesen wurde, zumal darüber im Dis- positiv kein Entscheid zu finden sei. Zur Anfechtung eines solchen Entscheides würde aber die übliche 30-tägige Beschwerdefrist gelten. Dem Begehren, es sei Y._____ superprovisorisch und ohne vorhergehende Anhörung zu verbieten, den Sohn A._____ einer Beschneidung zu unterziehen, fehle die Beschwer, da die KESB Nordbünden in ihrem Entscheid vom 12. März 2013 ausdrücklich und in Anwendung von Art. 450c ZGB verfügt habe, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, weshalb Y._____ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent- scheides ohnehin untersagt sei, die Beschneidung von A._____ vornehmen zu lassen. Somit wurde bereits verbindlich festgehalten, dass entgegen der Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (Ziff. 11) auch mit Bezug auf Ziff. 2 des Dispositivs eine 30-tägige Beschwerdefrist gilt und dass der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zukommt. Die Beschwerdefrist wurde im vorliegenden Fall mit der Eingabe von X._____ vom 23. April 2013 eingehalten. Da auch die übrigen Formvorschriften eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutre- ten. 3. Beschwerdegründe sind nach Art. 450a ZGB neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit. Die Be- schwerde hat sodann aufschiebende Wirkung (Art. 450c ZGB). Für das gerichtli- che Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 446 Abs. 1 ZGB), was indes nach der Praxis des Bundesgerichts nicht davon entbindet, darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig ist (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Die Be- schwerdeinstanz kann in der Sache neu entscheiden oder die Sache gegebenen- falls an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 318 Abs. 1 und 327 Abs. 3 ZPO). Dabei ist im Regelfall soweit möglich ein neuer Ent- scheid zu fällen (Reetz/Hilber in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-
Seite 8 — 23 ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2010, N. 23 zu Art. 318 und N. 11 f. zu Art. 327). 4. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, aus der angefochtenen Disposi- tiv-Ziffer 2 des Entscheides der KESB Nordbünden ergebe sich nur, dass diese das Massnahmegesuch, nämlich den Antrag, der Beschwerdegegnerin superpro- visorisch vorsorglich und unter der ausformulierten Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, den Sohn A._____ einer Zirkumzision (Beschneidung) zu un- terziehen, abgelehnt habe. Ebenso ergebe sich aus den Erwägungen des Ent- scheides, dass dieses Ersuchen auch als provisorische Massnahme abgelehnt worden sei. Unklar sei allerdings, ob damit zum Ausdruck gebracht werden solle, dass das Gesuch vom 3. Januar 2013 um Teilentzug der elterlichen Sorge und der Antrag vom 12. März 2013 um Untersagung der Beschneidung selbst abgewiesen werde, zumal dies nicht mit hinreichender Klarheit aus dem Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids hervorgehe. a) Wie bereits im Nichteintretensentscheid vom 9. April 2013 (ZK1 13 38) aus- geführt wurde, ist im Dispositiv der KESB Nordbünden kein Entscheid darüber zu finden, dass auch das Gesuch um Untersagung der Beschneidung selbst abge- wiesen wurde. Jedoch muss - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat - angesichts der Erwägungen davon ausgegangen werden, dass der Antrag des Vaters, gegenüber der Mutter ein Beschneidungsverbot auszusprechen, von der KESB Nordbünden abgelehnt wurde. So führte die KESB Nordbünden aus, die Mutter sei alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und es gebe keine Anhalts- punkte, die darauf hindeuten würden, dass Y._____ ihren Sohn nicht fachgerecht, d.h. unter medizinisch einwandfreien Bedingungen beschneiden lassen wolle. Folglich sei sie hierzu grundsätzlich berechtigt und eine Einschränkung der elterli- chen Sorge in Bezug auf eine Beschneidung von A._____ sei aufgrund der feh- lenden Kindeswohlbeschränkung nicht angezeigt. Gleichzeitig ordnete die KESB Nordbünden im Sinne einer Kindesschutzmassnahme fünf Mediationsgespräche unter anderem zum Thema Beschneidung an, was aus Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids hervorgeht. b) Mit seiner Beschwerde beantragt X._____ die Durchsetzung des Beschnei- dungsverbots im Sinne einer teilweisen Beschränkung der elterlichen Sorge und unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB einerseits und die Anpassung des Mediationsinhalts, namentlich die Ausklammerung des Themas Beschnei- dung, andererseits. Es ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Ent-
Seite 9 — 23 scheid der KESB Nordbünden, der Mutter die Entscheidbefugnis über die Be- schneidung zu belassen, angemessen war oder ob aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohl ein Beschneidungsverbot auszusprechen ist. Entsprechend dem Ausgang dieser Prüfung ist sodann über die Beschränkung der Mediationsthemen zu befinden. 5. Dem Kindesverhältnis als umfassender Realbeziehung entspricht die un- eingeschränkte elterliche Sorge. Es handelt sich dabei um das umfassende Pflichtrecht der Eltern, für das unmündige Kind die notwendigen Entscheidungen zu treffen, es zu erziehen sowie es zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten. Es liegt in der Natur dieses Pflichtrechts, dass es nur ausgeübt und wahrgenom- men werden kann, wenn der Inhaber über alle notwendigen Informationen verfügt. Sind die Eltern nicht verheiratet, ist die volljährige Mutter grundsätzlich Alleininha- berin der elterlichen Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Daran ändert sich dem Grund- satz nach auch dann nichts, wenn ein Kindesverhältnis zum Vater festgestellt wurde (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2010, N. 17.78 ff.). Die elterliche Sorge braucht allerdings nicht immer umfassend zu sein. Sie kann eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen ergeben sich aus dem Kindesschutz durch punktuelle Kindes- schutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB (vgl. FamPra.ch 1/2012 S. 3). Im vorliegenden Fall ist Y._____ alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge über A._____. Dies wird vom Vater denn auch anerkannt (vgl. act. A.1 S. 10 Ziff. 1.1). Die elterliche Entscheidbefugnis liegt somit allein bei der Mutter, wobei dem Vater vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, gestützt auf Art. 275a ZGB ein Anhörungsrecht zukommt. a) Voraussetzung für das Einschreiten der Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 ff. ZGB ist eine Gefährdung des Kindeswohls, die nicht durch die Eltern behoben wird oder werden kann. Das Kindeswohl bildet gleichzeitig auch Leitlinie bei der Wahl der geeigneten Massnahmen und ihres Vollzugs. Eine Gefährdung des Kindeswohls wird im Kindesschutzrecht dann angenommen, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefahr muss dabei nicht von den Eltern selbst ausgehen, es genügt, wenn sie nicht in der Lage sind, das Kind genügend zu schützen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Es ist auch kein Verschulden der Eltern notwendig.
Seite 10 — 23 b) Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Mit den „nötigen Entscheidun- gen“ sind unter anderem auch die Entscheidungen über Eingriffe in die körperliche Integrität, insbesondere bei medizinischen Behandlungen, gemeint. Die Eltern ha- ben insofern die Vertretung ihres Kindes inne (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Ent- scheidungen der Eltern über körperliche Eingriffe müssen sich gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB also einerseits am Kindeswohl orientieren. Dies ergibt sich aus Art. 302 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern das Kind ihren Verhältnissen entspre- chend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu för- dern und zu schützen haben (vgl. Schwenzer in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N. 4 ff. zu Art. 302). An- dererseits bestimmt Art. 301 Abs. 1 ZGB, dass die eigene Handlungsfähigkeit des Kindes vorbehalten ist. Grundsätzlich sind Unmündige nicht handlungsfähig, was so viel heisst, dass ihnen die Fähigkeit fehlt, durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Art. 19 Abs. 2 ZGB spricht ihnen aber in gewissen Fragen ausnahmsweise die Handlungsfähigkeit zu. Demnach vermögen urteilsfähige un- mündige Personen ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter unter anderem Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Die zivil- rechtliche Lehre spricht in diesem Kontext von den „höchstpersönlichen Rechten“ des Kindes. Damit sind unter anderem die Persönlichkeitsrechte des Kindes gemäss Art. 28 ZGB gemeint, zu denen auch die körperliche Integrität gehört. Das Kind ist, sobald es bezüglich der in Frage stehenden Entscheidung betreffend den eigenen Körper urteilsfähig ist, alleine für die Entscheidung zuständig, und die El- tern müssen nicht zustimmen. Auch ist die Zustimmung der Eltern nicht rechtsgül- tig. Die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) - und nicht die Mündigkeit (Art. 14) ZGB) - ist also massgebend für die Frage, ob die Eltern oder das Kind selbst in einen körper- lichen Eingriff einwilligen müssen und dürfen. In Bezug auf die Vertretung des ur- teilsunfähigen Kindes durch die Eltern wird zwischen absolut höchstpersönlichen und relativ höchstpersönlichen Rechten unterschieden. Die absolut höchstpersön- lichen Rechte sind einer Vertretung nicht zugänglich (Art. 19c Abs. 2 ZGB). Bei den relativ höchstpersönlichen Rechten ist eine Vertretung des Kindes durch die Eltern möglich. Eingriffe in die körperliche Integrität und insbesondere ärztliche Eingriffe werden zu den relativ höchstpersönlichen Rechten gezählt; eine Vertre- tung durch die Eltern, respektive den Inhaber der elterlichen Sorge, ist also mög- lich. Die Abgrenzung zwischen beiden Arten von höchstpersönlichen Rechten ist
Seite 11 — 23 jedoch unscharf (vgl. Bigler-Eggenberger in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 19). c) Gemäss Art. 303 Abs. 1 ZGB entscheiden die Eltern über die religiöse Er- ziehung des Kindes. Die religiöse Erziehung umfasst zunächst die Bestimmung der Religion und Konfession des Kindes sowie die Gesamtheit des erzieherischen Einflusses auf die Bildung des religiösen Gefühls und Glaubens des heranwach- senden Kindes. Die - vorstehend aufgeführten - allgemeinen Grundsätze über die Erziehung in Art. 301 Abs. 1 und 2 und Art. 302 Abs. 1 ZGB gelten auch für die religiöse Erziehung des Kindes. Das Kindeswohl darf somit auch durch religiöse Erziehung nicht gefährdet werden (vgl. Schwenzer in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 303). 6. Was die Genitalbeschneidung einer unmündigen weiblichen Person betrifft, so hat der Gesetzgeber diese gestützt auf eine parlamentarische Initiative mit Auf- nahme des neuen Art. 124 StGB unter Strafe gestellt. Eine Einwilligung der Eltern ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Im Zuge dieser Gesetzesänderung hielt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates explizit fest, dass die Strafbe- stimmung nicht auf die Beschneidung der männlichen Genitalien ausgedehnt wer- de, da diese grundsätzlich nicht als problematisch erachtet werde und ein solcher Straftatbestand weit über das Anliegen der parlamentarischen Initiative hinausge- hen würde (vgl. Bericht der Kommission für Rechtfragen des Nationalrates vom
30. April 2010 S. 5668 f.). Der Bundesrat seinerseits erachtete es als „nicht ganz konsequent“, die Verletzung ausschliesslich der weiblichen, nicht aber der männli- chen Genitalien in einem Sondertatbestand zu erfassen. Diese Ungleichbehand- lung lasse sich nur insoweit rechtfertigen, als die schwere Art der Verletzung weib- licher Genitalien über den Hauptfall der männlichen Beschneidung hinausgehe. Zudem beschränke sich auch das internationale Recht auf die Ächtung der Verlet- zung der weiblichen Genitalien. Bezüglich der männlichen Beschneidung gebe es keine internationalen Vorgaben (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum Bericht vom 30. April 2010 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, S. 5679). Zusammenfassend kann aus dieser Diskussion abgeleitet werden, dass es der Gesetzgeber bewusst unterlassen hat, die Beschneidung von Knaben explizit un- ter Strafe zu stellen. Gleichzeitig muss jedoch festgehalten werden, dass eine ei- gentliche Auseinandersetzung mit der Frage der männlichen Beschneidung und deren Konsequenzen im Rahmen der Einführung des Art. 124 StGB nicht stattge- funden hat. Die rechtliche Situation ist unklar, zumal es in der Schweiz bis anhin weder eine gesetzliche Regelung noch ein einschlägiges Gerichtsurteil zum The-
Seite 12 — 23 ma gibt, weshalb auf die allgemeinen (straf- und zivilrechtlichen) Normen abge- stellt werden muss. In diesem Zusammenhang dürfte unbestritten sein, dass mit der Durchführung einer Zirkumzision (zumindest) der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt ist (vgl. Grundlagen- papier des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, Die Kna- benbeschneidung aus juristischer Sicht, Juli 2013, S. 13; Beatrice Giger, Genital- verstümmelung - Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung, S. 29 ff.). Es gilt somit zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund im Sinne einer rechtsgenüglichen Einwilligung, im Falle des urteilsunfähigen Kindes durch die Inhaber der elterlichen Sorge, vorliegt respektive - aus zivilrechtlicher Sicht - , inwiefern und unter wel- chen Voraussetzungen die Eltern in einen solchen körperlichen Eingriff an ihrem urteilsunfähigen Kind ohne Vorliegen einer medizinischen Indikation einwilligen können. a) Die Gefährdung des Kindeswohls und die Achtung der Persönlichkeit des Kindes bildet die Grenze der weitgehenden elterlichen Befugnis, ihre urteilsunfähi- gen Kinder in deren Entscheidungen zu vertreten. Das Kindeswohlkriterium ist der Leitsatz des Kindesrechts überhaupt und gilt für die Zirkumzision aufgrund jegli- cher Motive. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die medizinisch nicht indizierte Be- schneidung per se eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt und eine Einwilli- gung der Eltern deshalb - analog zur weiblichen Genitalverstümmelung - grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies ist gemäss Auffassung des Kantonsge- richts von Graubünden zu verneinen, wobei selbstredend vorausgesetzt wird, dass der Eingriff von medizinischen Fachpersonen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Verwendung eines Anästhetikums durchgeführt wird. Unter die- sen Voraussetzungen ist die Komplikationsgefahr sehr gering. Die Wundheilung erfolgt in der Regel problemlos und auch die psychischen Auswirkungen für das Kind dürften nicht gravierend sein. Es lässt sich daher sagen, dass von der Vor- nahme der Beschneidung wohl zumindest keine ernsthafte gesundheitliche Ge- fährdung für den Knaben ausgeht, obwohl verschiedentlich auch die gegenteilige Meinung vertreten wird (vgl. beispielsweise Beatrice Giger, Genitalverstümmelung
- Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung, S. 26). Schwerwiegende nega- tive Auswirkungen konnten jedoch bis anhin nicht eindeutig nachgewiesen wer- den. Die Verletzung ist somit - ungleich zur Verstümmelung weiblicher Genitalien - nicht derart schwer, als eine Einwilligung als Rechtfertigungsgrund in jedem Falle ausser Betracht fällt. Ein generelles Verbot der Zirkumzision lässt sich daher an- gesichts der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht rechtfertigen. Eine Einwilligung der Eltern respektive des Inhabers der elterlichen Sorge muss daher
Seite 13 — 23 auch in medizinisch nicht notwendigen Fällen möglich sein, wobei jedoch stets eine Abwägung der Interessenlage im Einzelfall zu erfolgen hat (vgl. auch Grund- lagenpapier des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, a.a.O., S. 17 f.). b) Die vorstehend dargelegte Auffassung hält im Übrigen auch vor der interna- tionalen Rechtsprechung und Praxis durchaus stand. So hat der UNO- Kinderrechtsausschuss die Knabenbeschneidung als solche nie kritisiert und sich bisher lediglich darüber besorgt gezeigt, dass in gewissen Ländern die Beschnei- dungen an Knaben und jungen Männern teilweise nicht unter medizinisch sicheren Bedingungen durchgeführt werden und daher ein Gesundheitsrisiko darstellen können (Grundlagenpapier des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Men- schenrechte, a.a.O., S. 18). Auch in Deutschland wurde am 28. Dezember 2012 eine Gesetzesbestimmung (§ 1631d BGB) in Kraft gesetzt, welche - in Abwei- chung zur früheren Rechtsprechung - explizit die elterliche Einwilligung in die Be- schneidung des nicht urteilsfähigen Jungen unter Einhaltung bestimmter Anforde- rungen (fachgerechte Durchführung, effektive Schmerzbehandlung, umfassende Aufklärung, Berücksichtigung des Kindeswillens) ermöglicht. Die Regelung diffe- renziert nicht nach der Motivation der Eltern für die Vornahme des Eingriffs, so dass eine Beschneidung folglich auch aus kulturellen oder religiösen Gründen zulässig ist (Grundlagenpapier des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, a.a.O., S. 7 f.). Ist mit der Beschneidung auch unter Berücksich- tigung ihres Zwecks im Einzelfall eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden, ist von dem Eingriff abzusehen. 7. Wird das Kindeswohl nicht gefährdet, so bleibt die Beschneidung nach dem Gesagten zulässig. Die Einwilligung der Eltern ermöglicht einen zulässigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes und verhindert die Strafbarkeit der einfachen Körperverletzung. Wird es gefährdet, muss der Eingriff unterbleiben, bis der Knabe selbst die nötige Urteilsfähigkeit für eine gültige Einwilligung besitzt. Wo die Grenzen einer Gefährdung erreicht sind, ist eine Ermessens- und Wertungs- frage. In Bezug auf Eingriffe in die körperliche Integrität gilt als Grundsatz, dass Eltern nur in Eingriffe an ihren urteilsunfähigen Kindern einwilligen können, die medizinisch indiziert sind. Gleichwohl wäre die inhaltliche Reduktion des Kindes- wohls auf das „gesundheitliche Wohl“ zu eng: Kindeswohl umfasst nach schweize- rischem Recht nicht nur die physischen, sondern ebenso die psychischen, sozia- len und kulturellen Bedürfnisse des Kindes. Das Prinzip des Kindeswohls ver- pflichtet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu, bei der Entscheidfindung
Seite 14 — 23 nach einer Lösung zu suchen, welche die „altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht“ gewährleistet (vgl. BGE 129 III 250 E. 3.4.2 S. 255). Demzufolge können körperliche Eingriffe beispielsweise auch aus kulturellen, religiösen oder ästhetischen Gründen zuläs- sig sein, es hat aber immer eine Abwägung mit den (im Einzelfall drohenden) me- dizinischen Risiken einerseits und den emotionalen, psychologischen und sozialen Bedürfnissen des Kindes andererseits stattzufinden. Trotz aller Objektivierungs- versuche bleibt die Definition des Kindeswohls letztlich immer einzelfallgebunden. a) Im vorliegenden Fall begründet die Mutter den Wunsch nach Beschneidung ihres Sohnes einerseits mit hygienischen Aspekten (vgl. Akten KESB act. 33 und 39). Ohne im Einzelnen auf die entsprechenden Studien einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass der hygienische Nutzen einer Beschneidung wissenschaftlich nicht unbestritten ist. Unabhängig davon vermag das Argument der Hygiene indes für sich allein die Einwilligung in die Körperverletzung den Eingriff keinesfalls zu rechtfertigen, zumal eine regelmässige Körperpflege eine ebenso ergiebige Me- thode darstellt (vgl. Beatrice Giger, a.a.O., S. 28 und 36). Insofern ist der Auffas- sung des Beschwerdeführers zu folgen. b) Als Hauptmotiv für die Beschneidung bringt die Mutter religiöse Gründe vor. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob im Falle von A._____ die drohenden religiösen und soziokulturellen Nachteile den Eingriff in seine körperliche Integrität zu recht- fertigen vermögen und damit das Kindeswohl auch bei Durchführung des Eingriffs nicht gefährdet ist. Dabei muss sich das Gericht als religiös neutrale staatliche Instanz von der religiösen Fragestellung lösen und nach anderen sorgerechtlichen Kriterien entscheiden, ob der/die Inhaber der elterlichen Sorge über bestimmte Einzelfragen im Zusammenhang mit der religiösen Erziehung entscheiden darf. Massgebliche Kriterien für die Bestimmung des Kindeswohls sind dabei vor allem auch die Kontinuität der Erziehung sowie die Einbettung in das soziale Umfeld (vgl. auch BGE 135 I 79 E. 4.4 S. 83.). ba) Zunächst ist auf die konkreten Familienverhältnisse einzugehen. A._____, geboren am _____2009, lebte bis zum 1. September 2012 im gemeinsamen Haushalt der Eltern. X._____ bekennt sich zum katholischen Glauben, Y._____ zum muslimischen Glauben. Gemäss Aussage von Y._____ wurde die Frage der Religionszugehörigkeit von A._____ zunächst offen gelassen (Akten KESB act. 33). Die Mutter hatte zwar gemäss Betreuungs- und Unterhaltsvertrag vom 24. November 2010 (Akten KESB act. 16) die alleinige elterlichen Sorge (Ziff. 2.1.2
Seite 15 — 23 des Betreuungs- und Unterhaltsvertrags), die Eltern hatten aber vereinbart, sich einvernehmlich über die notwendigen Entscheidungen im Alltag zu verständigen (Ziff. 2.1.4 des Betreuungs- und Unterhaltsvertrags). Erst nach der Trennung und im Zuge der Ausarbeitung der Vereinbarung zu den Besuchsrechtskontakten tra- ten bezüglich dieser Frage erstmals Unstimmigkeiten auf. X._____ vertrat die Auf- fassung, dass sein Sohn konfessionsfrei aufwachsen sollte, wobei beiden Eltern- teilen die Möglichkeit zustehen sollte, ihm die Werte ihrer jeweiligen Religion zu vermitteln. Er solle sodann zu gegebener Zeit selber entscheiden, ob und welche Religion er annehmen möchte (Akten KESB act. 21). Demgegenüber vertrat Y._____ die Auffassung, dass sie A._____ gleich erziehen möchte wie ihre künfti- gen Kinder und er deshalb sowohl ihre Muttersprache sprechen wie auch ihre Re- ligion annehmen sollte (Akten KESB act. 22). Y._____ führte anlässlich ihrer An- hörung vom 20. Dezember 2012 (Akten KESB act. 33) sodann aus, dass sie nach der Trennung selber über die Religion von A._____ entscheide. Er sei nun Muslim und so bei der Einwohnerkontrolle registriert. Sie erziehe A._____ nach muslimi- schen Grundsätzen wie dies in ihrer Familie gemacht werde. In Sachen Beschnei- dung bleibe sie bei ihrem Standpunkt. A._____ werde nach muslimischem Glau- ben aufwachsen und nichts anderes kennen. Eine Beschneidung werde für ihn nicht aussergewöhnlich sein. X._____ befürchtet jedoch, dass es dem Kindeswohl nicht dienlich sei, wenn A._____ gezwungen werde, jeweils von einer Welt in die andere zu „switchen“, je nachdem bei welchem Elternteil er sich gerade aufhalte. bb) Im vorliegenden Fall hat die unterschiedliche Religionszugehörigkeit der Eltern zunächst offenbar kein grosses Problem dargestellt. Erst nach der Tren- nung verschärfte sich die Situation, als Y._____ entschied, den Sohn A._____ im muslimischen Glauben zu erziehen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwen- den, zumal sie unbestrittenermassen alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist und damit auch über die religiöse Erziehung des Kindes entscheiden kann. Dem Vater steht diesbezüglich nur ein Anhörungsrecht zu. Jedoch ist zu berücksichti- gen, dass X._____ ein Besuchs- und Ferienrecht zugestanden werden muss, wel- ches er auch regelmässig ausübt. Wie den Akten zu entnehmen ist, verbringt A._____ zurzeit jedes Wochenende bei seinem Vater (vgl. Akten KESB, act. 54). X._____ ist gemäss eigenen Aussagen gewillt, die Betreuung seines Sohnes für jeweils eine halbe Woche zu übernehmen, wenn die Kindsmutter wieder vermehrt arbeiten gehen muss. Einer Betreuung durch den Vater wäre in diesem Fall si- cherlich Vorzug vor einer Betreuung durch Drittpersonen (Krippe) zu geben. Doch selbst wenn es bei der heutigen Besuchsregelung bleiben sollte, steht fest, dass A._____ zwei Tage pro Woche bei seinem Vater verbringt und damit auch
Seite 16 — 23 zwangsläufig mit dessen Religion konfrontiert wird, da dieser frei ist, seinen Glau- ben zu leben. Der Einwand der Mutter, ihr Sohn würde nichts anderes als den muslimischen Glauben kennen, geht demnach fehl. Das soziale Umfeld, in wel- chem A._____ aufwächst, ist von beiden Religionen geprägt. Daran dürfte sich auch in Zukunft nichts ändern. Auch wenn A._____ im muslimischen Glauben er- zogen wird, hat die Mutter das religiöse Bewusstsein des Kindes stets zu respek- tieren (vgl. Breitschmid in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, a.a.O., N. 4 zu Art. 303). Bei Eltern, die unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften angehören, kommt diesem Grundsatz eine erhöhte Be- deutung zu, da das Kind Einblick in zwei verschiedene Religionen bekommt und sich damit auch früher mit der Frage der eigenen Religionszugehörigkeit ausein- andersetzen wird. Unter diesen Voraussetzungen wäre es äusserst problematisch, wenn das Kind bereits vor Erreichen der Religionsmündigkeit durch eine Ent- scheidung der Mutter unabänderlich auf die eine Religion geprägt werden würde. Kommt hinzu, dass die Beschneidung weder nach den Regeln des Judentums noch des Islams religionsbegründend ist, sondern lediglich ein Zeichen der Religi- onszugehörigkeit darstellt. Mit anderen Worten muss ein Mann somit nicht be- schnitten sein, um seinen Glauben zu bezeugen und dem Islam beitreten zu kön- nen. Das Glaubensbekenntnis ist auch ohne vorherige Beschneidung gültig (vgl. Beatrice Giger, a.a.O., S. 25 mit Hinweis auf Putzke, Rechtliche Grenzen der Zir- kumzision bei Minderjährigen, publiziert in: MedR (2008), S. 271). bc) Auch das Argument der sozialen Akzeptanz im Umfeld des Kindes, welches im Zusammenhang mit religiösen Beschneidungen oftmals vorgebracht wird, greift bei der vorliegenden Konstellation nicht. Zwar ist unbestritten, dass die Beschnei- dung als Identifikationsmittel wichtig ist und der Verzicht darauf unter Umständen weitreichende Folgen für das Zusammenleben in der Glaubensgemeinschaft ha- ben kann. Im konkreten Fall gehört die Familie von A._____ nicht geschlossen nur einer Religionsgemeinschaft an. Da der Vater und dessen familiärer Umkreis nicht dem islamischen Glauben zugewandt ist, wird eine Unterlassung der Beschnei- dung für A._____ - soweit er sich beim Vater aufhält - somit keinerlei negative Konsequenzen mit sich bringen. Die Mutter ist gemäss ihren eigenen Aussagen selbst nur „gemässigte Muslimin“ und trägt beispielsweise kein Kopftuch (vgl. Ak- ten KESB act. 33). Dies scheint von ihrem persönlichen Milieu ohne Weiteres ak- zeptiert zu werden, jedenfalls geht aus den Akten nichts anderes hervor. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf eine Beschneidung, welche - wie vorstehend ausgeführt wurde - gleichermassen wie das Tragen eines Kopftuches - nur ein Zeichen der Religionszugehörigkeit, nicht aber eine Voraussetzung für ein
Seite 17 — 23 gültiges Glaubensbekenntnis darstellt, soziale Nachteile für A._____ mit sich brin- gen könnte. Damit lässt sich der Eingriff im vorliegenden Fall auch nicht mit nega- tiven sozialen und religiösen Konsequenzen rechtfertigen. bd) Wie bereits dargelegt wurde, liegt die alleinige elterliche Sorge gestützt auf Art. 298 Abs. 1 ZGB bei der Mutter. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Bundesversammlung am 21. Juni 2013 neue Regeln für das gemeinsame Sorgerecht beschlossen hat, welche - sofern kein Referendum ergriffen wird - voraussichtlich im nächsten Jahr in Kraft treten werden. Gemäss den neuen Bestimmungen unterstehen minderjährige Kinder grundsätzlich der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater. Für die harmonische Ent- wicklung eines Kindes ist es wichtig, dass es soweit wie möglich mit beiden Eltern- teilen eine enge Beziehung unterhalten kann. Die gemeinsame elterliche Sorge soll deshalb im Interesse des Kindeswohls für geschiedene sowie für nicht mitein- ander verheiratete Eltern zur Regel werden. Einzig wenn die Interessen des Kin- des geschützt werden müssen, kann die elterliche Sorge einem Elternteil zugeteilt werden (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, S. 9087 und 9102). Bei unverheirate- ten Eltern wird die gemeinsame elterliche Sorge nach Anerkennung des Kindes- verhältnisses durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern begründet (Art. 298a Abs. 1 E-ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehör- de am Wohnsitz des Kindes anrufen, welche sodann die gemeinsame elterliche Sorge verfügt, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterli- chen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (vgl. Art. 298b E-ZGB). Als Gründe für den Entzug oder die Um- teilung der elterlichen Sorge kommen in Analogie zu Art. 311 ZGB Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen und Ortsabwesenheit in Frage. Ferner kann der Entzug der elterlichen Sorge auch die Reaktion darauf sein, dass sich die Eltern nicht ernst- lich um das Kind gekümmert haben (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, S. 9105). Gemäss Übergangsrecht kann sich ein Elternteil, dem bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen die elterliche Sorge nicht zusteht, binnen Jahresfrist mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde werden (Art. 12 Abs. 4 E-Schlusstitel). Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass X._____ in naher Zukunft die Möglichkeit erhalten wird, die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn A._____ zu beantragen. Dass er davon auch Gebrauch machen wird, muss aufgrund seiner bisherigen Äusse-
Seite 18 — 23 rungen angenommen werden (vgl. Akten KESB act. 12, 24 und 54). In diesem Fal- le stünde ihm mit Bezug auf die Frage der Religionszugehörigkeit des Kindes nicht mehr nur ein Anhörungsrecht, sondern gemeinsam mit der Mutter die Entschei- dungskompetenz zu. Auch im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Geset- zesrevision erscheint es daher gerechtfertigt, das Kind nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt unabänderbar auf eine Glaubensrichtung hin zu prägen. c) Abschliessend steht nach dem Gesagten fest, dass aus Sicht des Gerichts keine Gründe vorliegen, welche den geplanten Eingriff in die körperliche Integrität von A._____ zu rechtfertigen vermögen. Eine Beschneidung zum jetzigen Zeit- punkt liegt nicht im Kindeswohl, weshalb damit zuzuwarten ist, bis A._____ hin- sichtlich dieser Fragestellung urteilsfähig ist und selbst darüber entscheiden kann. Dies ist zum einen aus medizinischer Sicht unbedenklich, zumal der Eingriff auch bei erwachsenen Personen ohne erhöhtes Risiko vorgenommen werden kann. Zum anderen stellt es auch aus religiöser Sicht kein Problem dar, da die Be- schneidung im Islam keine Voraussetzung für ein gültiges Glaubensbekenntnis darstellt. 8. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Dazu gehören als mildeste Massnahme in der Stufenfolge der Kindesschutzmassnah- men insbesondere Beratungen, Mahnungen oder Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB, die sämtliche Bereiche elterlichen Handelns erfassen können und die Maxi- men der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität erfüllen müssen. Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen nicht ausreichen, kann eine Beistandschaft angeordnet werden (Art. 308 f. ZGB). Wo diese nicht genügt, kann die elterliche Sorge gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB entsprechend beschränkt, die elterliche Obhut aufgehoben (Art. 310 ZGB) oder als ultima eatio - die elterliche Sorge ent- zogen werden (Art. 311 f. ZGB). Weil für Kinderbelange die Offizialmaxime gilt, kann die Vormundschaftsbehörde oder das mit den Kinderbelangen befasste Ge- richt von Amtes wegen Massnahmen im Sinn von Art. 307 ff. ZGB treffen (vgl. Breitschmid in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N. 2 zu Art. 307; Urteil des Bundesgerichts 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010, E. 3.3). a) Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer, es sei Y._____ die elterliche Sorge über den Sohn A._____ teilweise, nämlich in Bezug auf einen all- fälligen Entscheid, das Kind beschneiden zu lassen, zu entziehen. Die Beschwer-
Seite 19 — 23 degegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ein teilweiser Entzug der elterlichen Sorge sei im Gesetz nicht vorgesehen und somit auch nicht mög- lich. Dies trifft nicht zu. Die Beschränkung der elterlichen Sorge ist in Art. 308 Abs. 3 ZGB unter der Marginalie Beistandschaft geregelt. Es handelt sich dabei um ei- ne selbständige Massnahme, die jedoch eine Beistandschaft voraussetzt und in- sofern untrennbar mit einer solchen verbunden ist. Die Beschränkung der elterli- chen Sorge kann sich auf Teile oder den gesamten dem Beistand übertragenen Aufgabenbereich beziehen und ist angezeigt, wo die Eltern wenig kooperativ sind und Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen. Dem Inhaber der elterlichen Sorge kann so dessen grundsätzliche Stellung belassen, aber bezogen auf eine Sonderfrage die gesetzliche Entscheidungszuständigkeit entzogen werden. Der Entzug kann im Zeitpunkt der Anordnung der Beistand- schaft oder später erfolgen. Die Beschränkung muss allerdings mit dem Auftrag des Beistands korrespondieren (vgl. zum Ganzen Breitschmid, a.a.O., N. 20 zu Art. 308; Biderbost in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, a.a.O., 20 ff. zu Art. 308). Die KESB Nordbünden hat vorliegend zwar eine Beistandschaft errichtet (Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids); diese beschränkt sich jedoch ausdrücklich auf Besuchsrechtsangele- genheiten (Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Eine Beschrän- kung der elterlichen Sorge mit Bezug auf die Frage der Beschneidung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, könnte somit nur zusammen mit der Ausweitung der Beistandschaft erfolgen. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob nicht mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, welche die Gefährdung des Kindeswohls ebenfalls abwen- den, die elterliche Sorge jedoch so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig ein- schränken (vgl. zum Ganzen Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N. 27.09 ff.). b) Wie der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2013 zu entnehmen ist, ging Y._____ bis anhin davon aus, dass eine Beschneidung ihres Sohnes das Kindes- wohl nicht gefährden würde. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen wer- den, dass sie sich einer anderslautenden gerichtlichen Anordnung widersetzen würde. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB im vorliegenden Fall nicht ausreichen würde, Y._____ von der Durchführung des medizinischen Eingriffs an ihrem Sohn abzuhalten. Aufgrund des Prinzips der Proportionalität, welcher vorsieht, die mildeste im Ein- zelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen, fällt damit die Anordnung ei- ner Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB und demzufolge auch die be- antragte Beschränkung der elterlichen Sorge gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB ausser
Seite 20 — 23 Betracht. In diesem Punkt ist die Beschwerde von X._____ abzuweisen. Jedoch ist Y._____ verbindlich und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB anzuweisen, die Beschneidung ihres Sohnes A._____ zu unterlassen. Insofern ist dem Begehren des Beschwerdeführers (Ziffer 1.3) stattzugeben. 9. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, die verfügte Verpflichtung, zum Thema der Zirkumzision an einer Mediation teilzunehmen, sei aufzuheben. Diesem Begehren ist zu entsprechen. Ist nach den vorstehenden Erwägungen die Beschneidung des Kindes zu unterlassen, erübrigt es sich, dieses Thema im Rahmen einer Mediation zu behandeln. Die diesbezüglich Anordnung der KESB Nordbünden (Ziffer 1.a des Dispositivs) ist damit entsprechend zu präzisieren. 10. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und der vorinstanzliche Entscheid dahingehend korri- giert wird, als Y._____ im Sinne einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB und unter Androhung der Straffolgen untersagt wird, den Sohn A._____ beschneiden zu lassen. Die von der KESB Graubünden angeordneten Mediationsgespräche sind demzufolge auf das Thema der Verbesserung der elterlichen Kommunikation zu beschränken. Ziff. 1.a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist ent- sprechend anzupassen. 11. Da die vorinstanzliche Kostenregelung nicht angefochten wurde, ist nach- stehend lediglich noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entschei- den. a) In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im kindes- und erwachse- nenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 450f. ZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Dem- nach werden die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Par- teientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). X._____ beantragte im vorlie- genden Beschwerdeverfahren einerseits die Beschränkung der elterlichen Sorge von Y._____ über den Sohn A._____ bezüglich der Frage der Beschneidung so- wie andererseits die Auferlegung eines Verbots, den Sohn einer Beschneidung zu unterziehen und damit verknüpft die Ausklammerung dieses Themas bei den behördlich angeordneten Mediationsgesprächen. Mit dem zweiten Antrag dringt er vollumfänglich durch, während der erste Antrag abgewiesen wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr.
Seite 21 — 23 2‘500.-- den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen. Angesichts des jeweiligen hälfti- gen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien wird auf die Zusprechung von aus- sergerichtlichen Entschädigungen verzichtet. b) Y._____ wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Mai 2013 (ERZ 13 169) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsan- walt lic. iur. et oec. Pius Fryberg zum Rechtsvertreter ernannt. Dementsprechend gehen die ihr auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Fest- setzung der Parteientschädigung erfolgt mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen sowie des damit verbundenen Aufwands erscheint - in Anwendung des Stundenansatzes von Fr. 200.-- - eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.-- (in- kl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Die Entschädigung für den Rechts- vertreter von Y._____ ist somit auf Fr. 1‘500.-- festzulegen.
Seite 22 — 23 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1.a des Disposi- tivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und wie folgt neu for- muliert: „Die Eltern werden angewiesen: a. an mindestens fünf Mediationsgesprächen (exkl. Erstgespräch) unter fachli- cher Leitung von Rechtsanwältin lic. iur. Patrizia Parolini (Mediatorin SVM/SDM, Chur) und von lic. iur. Raymund Solèr (Mediator SDM, Chur) teilzunehmen und an der gemeinsamen Erarbeitung des Themas „Verbesserung der elterlichen Kom- munikation“ aktiv mitzuwirken.“ 2. Y._____ wird im Sinne einer Weisung nach Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB ver- boten, den Sohn A._____ einer Zirkumzision (Beschneidung) zu unterzie- hen. 3. Die Anweisung gemäss Ziff. 2 dieses Entscheides ergeht unter dem aus- drücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und Y._____. Die aussergerichtlichen Kosten wer- den wettgeschlagen. b) Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.a) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1‘250.-- und die Kosten ihrer Rechtsvertretung werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsit- zenden der I. Zivilkammer vom 28. Mai 2013 (ERZ 13 169) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. b) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von Y._____ wird auf Fr. 1‘500.-- (einschliesslich Barauslagen und MWSt) festgesetzt.
Seite 23 — 23 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: