fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde X._____ durch A._____, Prak- tischer Arzt, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____ fürsorgerisch unterge- bracht. Anlass dazu gab eine Meldung der Familie C.______, auf deren Berghof sich X._____ zur betreffenden Zeit befand, wonach dieser eine allgemeine Agi- tiertheit und Verwirrtheit an den Tag lege. Zur Begründung der fürsorgerischen Unterbringung (FU) wurden eine psychotische Symptomatik bei bekannter parano- ider Schizophrenie und Heroinabhängigkeit angegeben. Hinzu kämen eine aktuel- le Fluchttendenz sowie Agitiertheit. B. Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dessen Rechtsvertreter verlangte die sofortige Entlassung seines Klienten beziehungsweise die Aufhebung der für- sorgerischen Unterbringung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Verbeiständung. C. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesund- heitszustand von X._____ und über die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 31. Oktober 2013 wurde ausgeführt, dass sich der Patient weiter agitiert, motorisch unruhig und ängstlich verhalte. Hinzu kämen formale Denkstörungen mit Gedankenabreis- sen, Denkverlangsamung und Denkbeschleunigung. Es bestehe weiter ein psy- chotischer Zustand, der dringlich eine kontinuierliche neuroleptische Behandlung unter stationären Bedingungen erfordere. Der Patient sei sehr wechselhaft bezüg- lich der Krankheits- und Behandlungseinsicht, weswegen am 25. Oktober 2013 die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung verfügt worden sei. Obwohl er dagegen seit dem 28. Oktober 2013 ebenfalls Beschwerde einlegen wolle, nehme er die Medikation von einzelnen Ausnahmen abgesehen trotzdem weiter ein. Der jetzige Zustand von X._____ erfordere eine Fortsetzung der Einnahme der Medi- kation; weniger einschneidende Massnahmen seien aktuell nicht durchführbar. D. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 4. November 2013 wurde Dr. med. D.______ mit der Begutachtung von X._____ gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut, welcher sich über eine bei X._____ festzustellende psychische Erkrankung und die Not- wendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung äussern sollte. Das entsprechende
Seite 3 — 18 Gutachten datiert vom 8. November 2013 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden gleichentags überbracht. Der Gutachter attestiert X._____ darin eine Störung durch Opioide mit Abhängigkeitssyndrom ICD-10: F11.2, wobei er ge- genwärtig an einem Methadonprogramm teilnehme, sowie eine paranoide Schizo- phrenie ICD-10: F20.0. Er sei weiterhin akut psychotisch und es bestünden offen- sichtlich inhaltliche Denkstörungen mit Fremdbeeinflussungsideen, aber auch starke formale Denkstörungen mit einer Sprunghaftigkeit, teilweise Vorbeireden, Gedankenabreissen. X._____ sei unruhig und er könne kaum einem geordneten Gespräch folgen, so dass auch die Erhebung eines Psychostatus kaum möglich sei. Er sei im Moment dringend weiter auf eine stationäre und auch neuroleptische Behandlung angewiesen; in seinem jetzigen Zustand wäre er ohne entsprechende Behandlung eindeutig selbstgefährdend. E. Nachdem eine telefonische Nachfrage bei dem in der FU-Verfügung als nahestehende Person bezeichneten Betreuer, E.______, Sozialdienst O.1______, ergeben hatte, dass für X._____ eine umfassende Beistandschaft (ehemals Be- vormundung gemäss Art. 369 Abs. 1 aZGB) besteht und E.______ als dessen Beistand (Vormund) eingesetzt ist, reichte dieser am 12. November 2013 zuhan- den des Kantonsgerichts diverse Urkunden ein und beantragte, X._____ sei zu seinem eigenen Schutz solange in der Klinik zurückzubehalten, bis sich seine Si- tuation so weit stabilisiert habe, dass er wieder in den Berghof in O.2______ zurückkehren könne. Seiner Ansicht nach könne X._____ die notwendige Betreu- ung und Fürsorge momentan nicht anders gewährt werden als mit dem Verbleib in einer psychiatrischen Klinik, da er nicht in der Lage sei, die notwendige Selbstfür- sorge aufzubringen, d.h. dass sich sein psychischer Zustand in Kürze verschlim- mern würde und es zu Selbst- und Fremdgefährdung kommen könnte. F. Auf Aufforderung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer erstattete die Klinik B._____ mit Schreiben vom 15. November 2013 unter Beilage der Krankenge- schichte (Visiten und Verlaufsblätter) über den bisherigen Verlauf der Behandlung von X._____ Bericht. Darin wird die Meinung vertreten, dass eine sofortige Entlas- sung von X._____ einen Behandlungsabbruch mit erneuter psychotischer Dekom- pensation mit potentieller Selbstgefährdung nach sich ziehen würde. Bedingungen für die Entlassung seien eine Stabilisierung des Zustands und eine glaubhafte Versicherung, dass die Medikation weiter eingenommen werde. G. Am 18. November 2013 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ und
Seite 4 — 18 dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti, sowie der Betreuer auf dem Berghof in O.2______, F.______, anwesend waren. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Nach Erläuterungen zum Zweck und Ablauf der mündlichen Verhandlung nannte die Vorsitzende dem Be- schwerdeführer die von der Klinik B._____ eingereichten Unterlagen, gegen deren Beizug keine Einwände erhoben wurden. Im Anschluss an eine richterliche Befra- gung von X._____ in Bezug auf seinen momentanen Gesundheitszustand, seine aktuellen Lebensumstände und seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Kli- nik B._____, sowie eine richterliche Befragung seines Betreuers F.______ hielt Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti in seinem Parteivortrag an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2013 fest. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Betreuers anlässlich der richterlichen Befragung, auf die Vorbringen des Rechtsvertreters im Rahmen sei- nes Parteivortrags wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezo- genen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.a. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch (SchlTZGB) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt. Die Einweisung erfolgte mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 (act. 03.1), weshalb offensichtlich das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anwendung findet. Das Kantonsgericht ist unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB, BR; 210.100]), weshalb der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprü- fung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle einge- reicht hat. b. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Be-
Seite 5 — 18 stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht not- wendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hin- reichender Klarheit hervorgeht, dass X._____ mit der Unterbringung/Verlegung in die Klinik B._____ nicht einverstanden ist und seine Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. c. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbrin- gungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich E. 1.d). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommen- tar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfah- rens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abwei- chenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in ab- geschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht
Seite 6 — 18 sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungs- gesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel kei- ne Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von für- sorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Ge- richt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliess- lich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die An- gemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zu- kommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine ande- re Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zu- ständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstel- lung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch auf- geschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). d. Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts
Seite 7 — 18 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Mit dem am 8. November 2013 erstatte- ten Kurzgutachten von Dr. med. D.______, der den Beschwerdeführer am 6. No- vember 2013 persönlich untersucht und dabei unter anderem den Unterbrin- gungsentscheid von Dr. med. A._____ vom 22. Oktober 2013 sowie den Bericht der Psychiatrischen Klink Waldhaus vom 31. Oktober 2013 konsultiert hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. d/aa. Im Zusammenhang mit dem in Auftrag gegebenen Gutachten bringt der Beschwerdeführer einerseits vor, konkrete Fragestellungen an den Gutachter vermisst zu haben. So habe das Gericht dem Gutachter im Rahmen der Erteilung des Gutachterauftrags keine Fragen gestellt, beispielsweise in Bezug auf das, was vorgefallen sei, hinsichtlich möglicher Perspektiven oder allfälliger Risiken. Letzt- lich habe sich der Gutachter denn auch ohne weiteres der Klinik angeschlossen, was einfach sei. Insgesamt überzeuge ihn das Gutachten nicht und er halte es für ungenügend. Andererseits erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör darin, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen. Er hätte zumindest erwartet, dass der Gutachter bei der Verhandlung persönlich anwesend sei, was allerdings auch nicht der Fall sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. d/bb. Zunächst ist festzuhalten, dass die prozessleitende Verfügung des Vorsit- zenden der I. Zivilkammer vom 4. November 2013, mit welcher Dr. med. D.______ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde, auch seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde (act. 05). Dieser ist zu entnehmen, dass sich das angeordnete Gutachten auf Geheiss des Vorsitzenden über eine beim Beschwer- deführer festzustellende psychische Erkrankung und die Notwendigkeit der fürsor- gerischen Unterbringung zu äussern hat (S. 3). Obschon für den Rechtsvertreter bereits mit Erhalt der betreffenden Verfügung klar sein musste, dass dem Gutach- ter abgesehen vom vorerwähnten – zugegebenermassen äusserst allgemein for- mulierten – Gutachterauftrag keine weitergehenden Fragestellungen zugestellt wurden, blieb diese in der Folge unangefochten. Im Weiteren geht aus der Vorla- dung für die am 18. November 2013 angesetzte Verhandlung hervor, dass der Gutachter, Dr. med. D.______, nicht auf der Liste der Adressaten figuriert und dessen Teilnahme folglich auch nicht ohne weiteres erwartet werden durfte (act. 11). Angesichts dessen musste der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu- mindest mit der Möglichkeit rechnen, dass der Gutachter an der Hauptverhand- lung nicht anwesend sein wird. Es hätte ihm zu diesem Zeitpunkt selbstredend offen gestanden, das Gericht um Vorladung des Gutachters zu ersuchen, um die-
Seite 8 — 18 sem anlässlich der mündlichen Verhandlung Ergänzungsfragen stellen zu können. Ein solches Vorgehen hätte auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben er- wartet werden dürfen. Stattdessen hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers damit begnügt, den Tag der Verhandlung abzuwarten und erst bei dieser Gelegenheit – nachdem er festgestellt hatte, dass der Gutachter tatsächlich nicht anwesend war, und zu einem Zeitpunkt, in welchem daran nichts mehr zu ändern war – dessen fehlendes Erscheinen zu rügen. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Abgesehen davon er- weist sich auch die Rüge des ungenügenden Gutachtens als unbegründet. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers äussert sich dieses zu den sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen in genügender Weise und gibt demzu- folge zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Auf das entsprechende Gutachten wird alsdann im betreffenden Sachzusammenhang einzugehen sein. e. Mit der Anordnung einer mündlichen Verhandlung wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB Rechnung getragen, wonach die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vor- gabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung (vgl. Bernhart, a.a.O., N 848 ff.). Abgelehnt wurde hingegen der an der Ver- handlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf münd- liche Urteilseröffnung. Das Gericht begründete diesen Entscheid damit, dass eine mündliche Urteilseröffnung im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht im Ge- setz nicht vorgesehen sei (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZPO in Ver- bindung mit Art. 318 Abs. 2 ZPO, gemäss welcher Bestimmung die Rechtsmitte- linstanz ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung eröffnet). Zudem sprächen nach Auffassung der I. Zivilkammer auch praktische Gründe gegen eine mündliche Urteilseröffnung, da zum Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses noch nicht abzusehen sei, wie lange die anschliessende Beratung dauern wird. Dem durchaus verständlichen Bedürfnis des Beschwerdeführers, vom vorliegenden Entscheid so rasch wie möglich Kenntnis zu erhalten, wurde jedoch insofern Rechnung getragen, als ihm der im Anschluss an die Verhandlung in geheimer Beratung gefällte Entscheid gleichentags durch Zustellung eines schriftlichen Ent- scheiddispositivs eröffnet wurde. 2. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eine zu lange Verfahrensdauer geltend und rügt damit eine Verletzung von Art. 450e Abs. 5 ZGB und Art. 5 Abs. 4 EMRK. Zur Begründung führt er aus, dass es im konkreten Fall praktisch einen Monat gedauert habe, bis eine An-
Seite 9 — 18 hörung stattfinde, obschon das Gesetz eine Frist von lediglich fünf Tagen vorsehe. Wenngleich dort von „in der Regel“ die Rede sei, könne dies nicht zur Folge ha- ben, dass ein Verfahren – wie dies vorliegend der Fall sei – mehr als viermal so lang dauere. Auch dass die Klinik noch habe Akten einreichen und ein Gutachten habe eingeholt werden müssen, vermöge die zu lange Verfahrensdauer nicht zu begründen. a. Art. 450e Abs. 5 ZGB bestimmt, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden hat. Mit Blick darauf, dass die für- sorgerische Unterbringung einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person zur Folge hat, indem diese gegen ihren Willen festgehalten wird, hat diese Bestimmung zum Zweck, bei der gerichtlichen Über- prüfung der Zulässigkeit einer solchen Anordnung für eine rasche Abwicklung des Verfahrens Gewähr zu bieten (Daniel Steck, in: FamKommentar Erwachsenen- schutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 450e ZGB). Entsprechend verlangen auch die An- forderungen der EMRK, dass das Verfahren zügig durchgeführt werden muss und die Gerichtsbehörde insbesondere keine unnütze Zeit verstreichen lassen darf. Es gilt allerdings zu beachten, dass es innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Tagen nur schwer möglich ist, ein Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO durchzuführen, zumal mit Blick auf die Bedeutung, welche die Unterbringung für die betroffene Person hat, der materiellen Wahrheit entscheidende Bedeutung zukommt. Eine materiell richtige Entscheidung darf aber nicht an prozessualen Hürden scheitern. Sicher hat die gerichtliche Beurteilung so rasch als möglich zu erfolgen, da eine möglicherweise nicht angebrachte Massnahme regelmässig bis zum gerichtlichen Entscheid andauert. Eine Dauer von bis zu vier Wochen soll jedoch noch nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstossen (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 865). Der 5-tägigen Frist gemäss Art. 450e Abs. 5 ZGB wird zuweilen denn auch der Cha- rakter einer Ordnungsfrist zugeschrieben (Steck, FamKomm, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 10 zu Art. 450e ZGB). b. Im vorliegenden Fall wurde die Frist von fünf Tagen seit Eingang der Be- schwerde augenscheinlich überschritten. Für den von der fürsorgerischen Unter- bringung betroffenen Beschwerdeführer ist dies zwar bedauerlich, aufgrund der verfügbaren Ressourcen war dem angerufenen Gericht unter den gegebenen Um- ständen eine beförderlichere Erledigung des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht
Seite 10 — 18 möglich. Dies hängt namentlich damit zusammen, dass der Beschwerdeführer bei keiner Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Graubünden akten- kundig ist und demzufolge kein Dossier über ihn existiert, weshalb es denn auch erforderlich war, einerseits die Klinik B._____ zur Einreichung der über den Be- schwerdeführer vorhandenen Akten aufzufordern und andererseits die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag zu geben. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als eine Verzögerung des Verfahrens nicht mit organisatorischen Problemen gerechtfertigt werden kann (vgl. Geiser, a.a.O., N 40 zu Art. 450e ZGB). Ungeachtet dessen kann nach den vorangegangenen Ausführungen im vorliegenden Fall nach Auffassung der I. Zivilkammer noch nicht von einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden. Den diesbezüglichen Aus- führungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Rahmen seines Plä- doyers ist denn auch nicht zu entnehmen, welche Konsequenzen die geltend ge- machte Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall nach sich ziehen sollten, zumal das Gesetz keine Sanktion vorsieht, wenn das Gericht nicht rechtzeitig entscheidet. Namentlich fällt in einem solchen Fall der angefochtene Entscheid nicht einfach dahin. Selbstverständlich bleibt dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit, eine allfällige Rechtsverzögerung mit Beschwerde ans Bun- desgericht zu rügen (vgl. Geiser, a.a.O., N 42 zu Art. 450e ZGB). 3.a. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen anbelangt, kann vorab festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes A._____ diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Be- schwerdeführer vom obgenannten Arzt persönlich untersucht und angehört wor- den ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Aufgrund dessen, dass sich der Be- schwerdeführer während des Gesprächs mit dem Arzt von O.2______ in Richtung O.3_____ entfernt hat, konnte diesem zwar entgegen der gesetzlichen Bestim- mung von Art. 430 Abs. 4 ZGB kein Exemplar des Unterbringungsentscheids aus- gehändigt werden. Letztlich ist dieser Umstand allerdings unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtli-
Seite 11 — 18 che Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umge- hend einzuleiten. Schliesslich war A._____, Praktischer Arzt, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. b. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062 2.2.11). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Bernhart, a.a.O., N 262) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in eine Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013, E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
Seite 12 — 18 c. Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. D.______, der sich zulässigerweise auch auf den Unterbringungsentscheid von A._____ vom 22. Oktober 2013 (act. 03.1) sowie auf den Bericht der Klinik B._____ vom 31. Oktober 2013 (act. 03) stützte, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Störung durch Opioide mit Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2) sowie einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. So wird von Dr. med. D.______ zusammenfassend festge- halten, dass der Beschwerdeführer weiterhin akut psychotisch sei und offensicht- lich inhaltliche Denkstörungen mit Fremdbeeinflussungstendenzen, aber auch starke formale Denkstörungen mit einer Sprunghaftigkeit, teilweise Vorbeireden und Gedankenabreissen bestünden. Er sei unruhig und könne kaum einem ge- ordneten Gespräch folgen, so dass auch die Erhebung eines Psychostatus kaum möglich sei. Er sei im Moment dringend weiter auf eine stationäre und auch neuro- leptische Behandlung angewiesen. Nach Auffassung von Dr. med. D.______ wäre er in seinem aktuellen Zustand ohne entsprechende Behandlung eindeutig selbst- gefährdend (act. 07, S. 5). Diese Beurteilung deckt sich mit der im Bericht der Kli- nik B._____ vom 31. Oktober 2013 gestellten Diagnose einer paranoiden Schizo- phrenie und eines Abhängigkeitssyndroms von Opioiden (act. 03) sowie mit den Ausführungen des Beistands des Beschwerdeführers, welcher sich unter Verweis auf zahlreiche psychiatrische Gutachten dahingehend geäussert hat, als der Be- schwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung mit einem chronisch ungünstigen Verlauf leide (act. 12). Gleiches ist auch dem sich bei den Akten be- findlichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2013 zu entneh- men (act. 12.1). Darin wird ausgeführt, dass die behandelnden Ärzte in der Psych- iatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), in welcher sich der Beschwerdeführer schon früher aufgehalten hatte, in ihrer Stellungnahme zuhanden des Bezirksge- richts Zürich zum Schluss gekommen seien, der Beschwerdeführer leide an einer undifferenzierten Schizophrenie mit hebephrenen und paranoiden Anteilen. Beim Eintritt in die Klinik habe er verwahrlost und ungepflegt imponiert und ein geordne- tes Gespräch mit ihm sei aufgrund starker formalgedanklicher Störungen sowie wegen unruhigem, agitiertem und bizarrem Verhalten nicht möglich gewesen. Die Diagnose der Schizophrenie sei vom gerichtlich bestellten Gutachter bestätigt worden. Dieser habe hierzu ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine Er- krankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie ein multipler Substanzge- brauch bestünden. Auffällig seien insbesondere das verlangsamte Denken, eine Umständlichkeit im Denken, Ideenflucht, Gedankenabreissen, Sprunghaftigkeit und auch das Danebenreden (S. 4 f.). Anlass für den Beizug des Arztes A._____ war gemäss Aussage von F.______, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
Seite 13 — 18 etwa vier Tage vor seiner Einweisung in die Klinik B._____ gekehrt habe bezie- hungsweise es so schwierig geworden sei, dass für sie (Frau G.______ und ihn) die Situation nicht mehr tragbar gewesen sei. Diese Verhaltensänderungen hätten sich namentlich in einer besonderen Ambivalenz manifestiert, welche zur Folge gehabt habe, dass er innerhalb von einer Minute jegliche Pläne und Anschauun- gen verworfen habe. Hinzu gekommen seien ferner Suizidgedanken, welche er ihm gegenüber geäussert habe. Sein ganzes Verhalten sei in diesen Tagen ag- gressiver und konfrontativer geworden, wobei es jedoch nicht derart aggressiv gewesen sei, dass Frau G.______ oder er sich eingeschüchtert gefühlt hätten. Es sei zwar zu einzelnen körperlichen Auseinandersetzungen gekommen, diese sei- en allerdings nicht ins Gewicht gefallen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt der Einweisung ganz offensichtlich gegeben waren. Daran vermögen auch die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Als widerlegt gilt nach den vorangegangenen Ausführungen insbesondere dessen Behauptung, wonach die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf die erfolgte Einweisung zurückzuführen sei, haben doch dessen Verhaltensverände- rungen überhaupt erst Anlass zu einer ärztlichen Begutachtung sowie anschlies- sender Unterbringung gegeben. Ebenso unberechtigt ist der Vorwurf an den ein- weisenden Arzt, dieser habe in der konkreten Situation überreagiert. Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti gibt es im vorliegenden Fall nämlich sehr wohl Hinweise für das Vorliegen einer akuten Selbstgefährdung, welche eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich machen. Nebst F.______, welcher an der Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass der Beschwerdefüh- rer ihm gegenüber Suizidgedanken geäussert habe, räumte auch der Beschwer- deführer im Rahmen der richterlichen Befragung ein, er habe wegen einer Spritze, die er in Zürich erhalten habe, Selbstmordgedanken bekommen. Darüber hinaus ist sowohl im Gutachten von Dr. med. D._____ von einer Selbstgefährdung die Rede (act. 07, S. 4) als auch in der von der Klinik B._____ am 25. Oktober 2013 gestützt auf Art. 434 ZGB erlassenen Anordnung einer Behandlung ohne Zustim- mung, in welcher dem Beschwerdeführer eine Verschlechterung der bestehenden Psychose mit Gefahr von selbstgefährdenden Handlungen und eine Verschlechte- rung der Prognose aufgrund der Nichtbehandlung attestiert wurden (act. 14/1). Angesichts dessen von einer fehlenden Selbstgefährdung zu sprechen, erscheint unter den konkreten Umständen als befremdlich. Von einer unverhältnismässig angeordneten Einweisung kann folglich keine Rede sein.
Seite 14 — 18 d. Die Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB liegen auch zum jetzigen Zeitpunkt unverändert vor. Gemäss Einschätzung des Gutachters ist der Be- schwerdeführer weiter auf eine stationäre und auch neuroleptische Behandlung angewiesen, andernfalls er in seinem aktuellen Zustand ohne entsprechende Be- handlung eindeutig selbstgefährdend sei (act. 07, S. 5). Bereits im Bericht der Kli- nik B._____ vom 31. Oktober 2013 wurde die Auffassung vertreten, dass der jetzi- ge Zustand des Beschwerdeführers eine Fortsetzung der Einnahme der Medikati- on erfordere und weniger einschneidende Massnahmen aktuell nicht durchführbar seien (act. 03). Davon wich die Klinik auch im erneuten Bericht vom 15. November 2013 nicht ab (act. 14). Diesem zufolge sei die Krankheits- und Behandlungsein- sicht weiter wechselhaft und auch psychotische Symptome seien weiterhin vor- handen, wobei es auch Phasen gebe, in denen er positive Wirkung durch die Me- dikation verspüre (er habe weniger Angst und sei klarer im Kopf). Seit drei Tagen verbessere sich die Absprachefähigkeit, so dass 1:1 Begleitungen auf dem Areal möglich gewesen seien. Unter kontinuierlicher medikamentöser Behandlung sei von einer weiteren Reduktion der psychotischen Symptome und einer Stabilisie- rung in den nächsten drei bis vier Wochen auszugehen. Aus diesen Berichten geht mithin mit aller Deutlichkeit hervor, dass die erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB auch im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor unverändert fortbestehen. Namentlich halten auch involvierten medizinischen Fachpersonen eine stationäre Behandlung – zumindest was die nähere Zukunft anbelangt – und anschliessende ambulante Betreuung für unerlässlich. Hiervon abzuweichen be- steht für die I. Zivilkammer kein Grund. e. Der Zweck der Unterbringung – die Stabilisierung des Zustands des Be- schwerdeführers – kann im vorliegenden Fall auch nicht mit einer milderen Mass- nahme erreicht werden (Verhältnismässigkeitsprinzip). Als leichtere Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwil- ligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu. Solche scheinen nach überein- stimmender Auffassung der Experten vorliegend jedoch von vornherein als unge- nügend (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB), was namentlich auf die fehlende Krankheits- sowie Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. So wird seitens der Klinik B._____ denn auch die Befürchtung geäussert, dass eine sofortige Entlassung aktuell einen Behandlungsabbruch mit erneuter psychotischer Dekompensation mit potentieller Selbstgefährdung nach sich ziehen werde. Bedingung für die Entlassung sei eine Stabilisierung des Zu- stands und eine glaubhafte Versicherung, dass die Medikation weiter eingenom- men werde (act. 14). Wie die Krankengeschichte des Beschwerdeführers zeigt,
Seite 15 — 18 hat er auch schon in der Vergangenheit nach jeweiligen Klinikentlassungen die Medikamente abgesetzt und wieder angefangen, Drogen zu nehmen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2013, act. 12.2, S. 8). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle eines vorzeitigen Behandlungsabbruchs sei- ne Medikamente erneut absetzen wird, ist angesichts seines bisherigen Krank- heitsverlaufs evident. Gänzlich ungeeignet erscheint in diesem Zusammenhang der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Ende der Verhandlung prä- sentierte Lösungsvorschlag, gemäss welchem F.______ dazu bereit sei, das Me- dikament Invega bei sich auf dem Hof zu haben, während der Beschwerdeführer sich bereit erklärt, dieses situationsbedingt einzunehmen. Angesichts der Krank- heitsgeschichte des Beschwerdeführers und namentlich in Anbetracht seiner nach wie vor fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht in Bezug auf die diagnos- tizierte Schizophrenie kann ein derartiges Vorgehen weder als zielführend noch als wirksam bezeichnet werden. Dies namentlich deshalb, weil kaum vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer während solcher Phasen, in denen eine Medika- menteneinnahme aufgrund seines Zustands erforderlich wäre, genügend Einsicht in deren Notwendigkeit aufzubringen vermag, weil es ihm eben gerade in derarti- gen Situationen schlechter geht. Zudem hat er sich auch anlässlich der Verhand- lung klar dahingehend geäussert, als er nicht bereit sei, das Medikament Invega freiwillig einzunehmen, da dieses bei ihm verschiedene Nervenzellen abstelle und in seinem Gehirn ein paar Nervenzellen ausser Gefecht setze. Gemäss F.______ stellt die Einhaltung der Medikamenteneinnahme eine Bedingung dar, falls der Beschwerdeführer wieder zu ihnen auf den Hof kommen sollte. Ansonsten – so F.______ – wäre man schnell wieder gleich weit, womit niemandem geholfen wä- re. In unmittelbarem Anschluss an diese Aussage von F.______ gab der Be- schwerdeführer zu Protokoll, dass er diesfalls dann doch lieber in ein Hotel oder in eine Notschlafstelle gehen würde, obschon er kurz zuvor noch den Wunsch geäussert hat, wieder zu Frau G.______ und F.______ nach O.2______ gehen zu wollen. Dieses Verhalten zeigt in aller Deutlichkeit auf, dass der von Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti vorgeschlagene Lösungsansatz für den vorliegenden Fall absolut untauglich ist. Daran wird sich auch nichts ändern, solange dem Be- schwerdeführer – vor allem bezüglich der Schizophrenie – nach wie vor jegliche Behandlungs- und Krankheitseinsicht fehlt, wovon sich das Gericht anlässlich der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte. So gab er unter anderem auf die Frage, was er gegen seine Schizophrenie zu machen gedenke, zur Antwort, dass dies ein Spiel der Amerikaner sei und er durch Medikamente und Zwangs- massnahmen unterdrückt werde, weil er Moslem sei. Aufgrund der bisherigen
Seite 16 — 18 Krankheitsgeschichte sowie der Aussagen des Beschwerdeführers ist denn auch ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nach einer möglichen Entlassung um eine regelmässige Medikamenteneinnahme besorgt sein wird. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Klinik B._____ davon auszugehen, dass er die Medikamenteneinnahme umgehend wieder einstellen wird, wie er das in der Vergangenheit bereits mehrfach getan hat. Eine stationäre Aufnahme zwecks Optimierung der medikamentösen Behandlung – vorzugsweise in Form einer Depotmedikation – ist im vorliegenden Fall aber absolut notwendig, wenn langfristig erreicht werden soll, dass der Beschwerdeführer wieder in einer betreuten Einrichtung wie dem Berghof in O.2______ leben kann. Hierfür bedarf es zudem der Sicherstellung einer kontinuierlichen medikamentösen Behandlung durch Installation einer wirksamen Nachbetreuung, welche während des Aufent- halts des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ vorzubereiten sein wird, sowie vorzugsweise einer eintretenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, um einer- seits die Notwendigkeit der entsprechenden medikamentösen Behandlung zu ver- stehen und andererseits den Sinn und Zweck einer regelmässigen Einnahme der Medikamente zu erkennen. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich im vor- liegenden Fall somit auch als verhältnismässig. f. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Aufhebung der fürsorgeri- schen Unterbringung und die Entlassung aus der Klinik B._____ zurzeit nicht ge- währt werden kann. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momen- tanen Verfassung nicht in der Lage ist, ohne engmaschige Betreuung und Kontrol- le um eine regelmässige Medikamenteneinnahme besorgt zu sein. Die Klinik B._____ mit zahlreichen medizinischen Fachpersonen ist aktuell der richtige Ort für den Beschwerdeführer, werden darin doch die wesentlichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers, allen voran eine Optimierung der Medikation, abgedeckt. Darüber hinaus stimmt das Betreuungs- und Therapiegebot der Klinik B._____ mit den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers und dem Ziel der fürsorge- rischen Unterbringung überein (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 37 zu Art. 426 ZGB). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers, welcher – wie anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung von dessen Rechtsvertreter erläutert worden ist – keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ausser
Seite 17 — 18 einer IV-Rente sowie Taschengeld über keine weiteren Einkünfte oder Vermögen verfügt und darüber hinaus auch noch Schulden hat, rechtfertigt es sich vorliegen- denfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘606.70.-- (Fr. 1‘000.-- Gerichtsgebühr und Fr. 606.70 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. Im Übrigen wurde gleichzeitig mit der Beschwerde ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches hinsicht- lich der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. November 2013 (ERZ 13 373) bewilligt wurde. Mit nachgereichter Honorarnote vom 20. November 2013 (act. 18) macht der Rechtsvertreter von X._____ einen Aufwand von 11 Stunden 50 Minuten geltend, was angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie insbesondere der längeren Anfahrtszeit als angemessen erscheint. Bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverord- nung, HV; BR 310.250]) ergibt dies einen entschädigungspflichtigen Aufwand von Fr. 2‘367.--, zuzüglich Spesen von Fr. 166.-- sowie der Mehrwertsteuer (8%) in Höhe von Fr. 202.--, insgesamt somit Fr. 2‘735.--.
Seite 18 — 18 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). d. Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts
Seite 7 — 18 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Mit dem am 8. November 2013 erstatte- ten Kurzgutachten von Dr. med. D.______, der den Beschwerdeführer am 6. No- vember 2013 persönlich untersucht und dabei unter anderem den Unterbrin- gungsentscheid von Dr. med. A._____ vom 22. Oktober 2013 sowie den Bericht der Psychiatrischen Klink Waldhaus vom 31. Oktober 2013 konsultiert hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. d/aa. Im Zusammenhang mit dem in Auftrag gegebenen Gutachten bringt der Beschwerdeführer einerseits vor, konkrete Fragestellungen an den Gutachter vermisst zu haben. So habe das Gericht dem Gutachter im Rahmen der Erteilung des Gutachterauftrags keine Fragen gestellt, beispielsweise in Bezug auf das, was vorgefallen sei, hinsichtlich möglicher Perspektiven oder allfälliger Risiken. Letzt- lich habe sich der Gutachter denn auch ohne weiteres der Klinik angeschlossen, was einfach sei. Insgesamt überzeuge ihn das Gutachten nicht und er halte es für ungenügend. Andererseits erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör darin, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen. Er hätte zumindest erwartet, dass der Gutachter bei der Verhandlung persönlich anwesend sei, was allerdings auch nicht der Fall sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. d/bb. Zunächst ist festzuhalten, dass die prozessleitende Verfügung des Vorsit- zenden der I. Zivilkammer vom 4. November 2013, mit welcher Dr. med. D.______ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde, auch seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde (act. 05). Dieser ist zu entnehmen, dass sich das angeordnete Gutachten auf Geheiss des Vorsitzenden über eine beim Beschwer- deführer festzustellende psychische Erkrankung und die Notwendigkeit der fürsor- gerischen Unterbringung zu äussern hat (S. 3). Obschon für den Rechtsvertreter bereits mit Erhalt der betreffenden Verfügung klar sein musste, dass dem Gutach- ter abgesehen vom vorerwähnten – zugegebenermassen äusserst allgemein for- mulierten – Gutachterauftrag keine weitergehenden Fragestellungen zugestellt wurden, blieb diese in der Folge unangefochten. Im Weiteren geht aus der Vorla- dung für die am 18. November 2013 angesetzte Verhandlung hervor, dass der Gutachter, Dr. med. D.______, nicht auf der Liste der Adressaten figuriert und dessen Teilnahme folglich auch nicht ohne weiteres erwartet werden durfte (act. 11). Angesichts dessen musste der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu- mindest mit der Möglichkeit rechnen, dass der Gutachter an der Hauptverhand- lung nicht anwesend sein wird. Es hätte ihm zu diesem Zeitpunkt selbstredend offen gestanden, das Gericht um Vorladung des Gutachters zu ersuchen, um die-
Seite 8 — 18 sem anlässlich der mündlichen Verhandlung Ergänzungsfragen stellen zu können. Ein solches Vorgehen hätte auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben er- wartet werden dürfen. Stattdessen hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers damit begnügt, den Tag der Verhandlung abzuwarten und erst bei dieser Gelegenheit – nachdem er festgestellt hatte, dass der Gutachter tatsächlich nicht anwesend war, und zu einem Zeitpunkt, in welchem daran nichts mehr zu ändern war – dessen fehlendes Erscheinen zu rügen. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Abgesehen davon er- weist sich auch die Rüge des ungenügenden Gutachtens als unbegründet. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers äussert sich dieses zu den sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen in genügender Weise und gibt demzu- folge zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Auf das entsprechende Gutachten wird alsdann im betreffenden Sachzusammenhang einzugehen sein. e. Mit der Anordnung einer mündlichen Verhandlung wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB Rechnung getragen, wonach die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vor- gabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung (vgl. Bernhart, a.a.O., N 848 ff.). Abgelehnt wurde hingegen der an der Ver- handlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf münd- liche Urteilseröffnung. Das Gericht begründete diesen Entscheid damit, dass eine mündliche Urteilseröffnung im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht im Ge- setz nicht vorgesehen sei (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZPO in Ver- bindung mit Art. 318 Abs. 2 ZPO, gemäss welcher Bestimmung die Rechtsmitte- linstanz ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung eröffnet). Zudem sprächen nach Auffassung der I. Zivilkammer auch praktische Gründe gegen eine mündliche Urteilseröffnung, da zum Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses noch nicht abzusehen sei, wie lange die anschliessende Beratung dauern wird. Dem durchaus verständlichen Bedürfnis des Beschwerdeführers, vom vorliegenden Entscheid so rasch wie möglich Kenntnis zu erhalten, wurde jedoch insofern Rechnung getragen, als ihm der im Anschluss an die Verhandlung in geheimer Beratung gefällte Entscheid gleichentags durch Zustellung eines schriftlichen Ent- scheiddispositivs eröffnet wurde. 2. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eine zu lange Verfahrensdauer geltend und rügt damit eine Verletzung von Art. 450e Abs. 5 ZGB und Art. 5 Abs. 4 EMRK. Zur Begründung führt er aus, dass es im konkreten Fall praktisch einen Monat gedauert habe, bis eine An-
Seite 9 — 18 hörung stattfinde, obschon das Gesetz eine Frist von lediglich fünf Tagen vorsehe. Wenngleich dort von „in der Regel“ die Rede sei, könne dies nicht zur Folge ha- ben, dass ein Verfahren – wie dies vorliegend der Fall sei – mehr als viermal so lang dauere. Auch dass die Klinik noch habe Akten einreichen und ein Gutachten habe eingeholt werden müssen, vermöge die zu lange Verfahrensdauer nicht zu begründen. a. Art. 450e Abs. 5 ZGB bestimmt, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden hat. Mit Blick darauf, dass die für- sorgerische Unterbringung einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person zur Folge hat, indem diese gegen ihren Willen festgehalten wird, hat diese Bestimmung zum Zweck, bei der gerichtlichen Über- prüfung der Zulässigkeit einer solchen Anordnung für eine rasche Abwicklung des Verfahrens Gewähr zu bieten (Daniel Steck, in: FamKommentar Erwachsenen- schutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 450e ZGB). Entsprechend verlangen auch die An- forderungen der EMRK, dass das Verfahren zügig durchgeführt werden muss und die Gerichtsbehörde insbesondere keine unnütze Zeit verstreichen lassen darf. Es gilt allerdings zu beachten, dass es innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Tagen nur schwer möglich ist, ein Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO durchzuführen, zumal mit Blick auf die Bedeutung, welche die Unterbringung für die betroffene Person hat, der materiellen Wahrheit entscheidende Bedeutung zukommt. Eine materiell richtige Entscheidung darf aber nicht an prozessualen Hürden scheitern. Sicher hat die gerichtliche Beurteilung so rasch als möglich zu erfolgen, da eine möglicherweise nicht angebrachte Massnahme regelmässig bis zum gerichtlichen Entscheid andauert. Eine Dauer von bis zu vier Wochen soll jedoch noch nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstossen (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 865). Der 5-tägigen Frist gemäss Art. 450e Abs. 5 ZGB wird zuweilen denn auch der Cha- rakter einer Ordnungsfrist zugeschrieben (Steck, FamKomm, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 10 zu Art. 450e ZGB). b. Im vorliegenden Fall wurde die Frist von fünf Tagen seit Eingang der Be- schwerde augenscheinlich überschritten. Für den von der fürsorgerischen Unter- bringung betroffenen Beschwerdeführer ist dies zwar bedauerlich, aufgrund der verfügbaren Ressourcen war dem angerufenen Gericht unter den gegebenen Um- ständen eine beförderlichere Erledigung des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht
Seite 10 — 18 möglich. Dies hängt namentlich damit zusammen, dass der Beschwerdeführer bei keiner Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Graubünden akten- kundig ist und demzufolge kein Dossier über ihn existiert, weshalb es denn auch erforderlich war, einerseits die Klinik B._____ zur Einreichung der über den Be- schwerdeführer vorhandenen Akten aufzufordern und andererseits die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag zu geben. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als eine Verzögerung des Verfahrens nicht mit organisatorischen Problemen gerechtfertigt werden kann (vgl. Geiser, a.a.O., N 40 zu Art. 450e ZGB). Ungeachtet dessen kann nach den vorangegangenen Ausführungen im vorliegenden Fall nach Auffassung der I. Zivilkammer noch nicht von einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden. Den diesbezüglichen Aus- führungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Rahmen seines Plä- doyers ist denn auch nicht zu entnehmen, welche Konsequenzen die geltend ge- machte Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall nach sich ziehen sollten, zumal das Gesetz keine Sanktion vorsieht, wenn das Gericht nicht rechtzeitig entscheidet. Namentlich fällt in einem solchen Fall der angefochtene Entscheid nicht einfach dahin. Selbstverständlich bleibt dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit, eine allfällige Rechtsverzögerung mit Beschwerde ans Bun- desgericht zu rügen (vgl. Geiser, a.a.O., N 42 zu Art. 450e ZGB). 3.a. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen anbelangt, kann vorab festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes A._____ diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Be- schwerdeführer vom obgenannten Arzt persönlich untersucht und angehört wor- den ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Aufgrund dessen, dass sich der Be- schwerdeführer während des Gesprächs mit dem Arzt von O.2______ in Richtung O.3_____ entfernt hat, konnte diesem zwar entgegen der gesetzlichen Bestim- mung von Art. 430 Abs. 4 ZGB kein Exemplar des Unterbringungsentscheids aus- gehändigt werden. Letztlich ist dieser Umstand allerdings unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtli-
Seite 11 — 18 che Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umge- hend einzuleiten. Schliesslich war A._____, Praktischer Arzt, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. b. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062 2.2.11). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Bernhart, a.a.O., N 262) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in eine Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013, E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
Seite 12 — 18 c. Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. D.______, der sich zulässigerweise auch auf den Unterbringungsentscheid von A._____ vom 22. Oktober 2013 (act. 03.1) sowie auf den Bericht der Klinik B._____ vom 31. Oktober 2013 (act. 03) stützte, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Störung durch Opioide mit Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2) sowie einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. So wird von Dr. med. D.______ zusammenfassend festge- halten, dass der Beschwerdeführer weiterhin akut psychotisch sei und offensicht- lich inhaltliche Denkstörungen mit Fremdbeeinflussungstendenzen, aber auch starke formale Denkstörungen mit einer Sprunghaftigkeit, teilweise Vorbeireden und Gedankenabreissen bestünden. Er sei unruhig und könne kaum einem ge- ordneten Gespräch folgen, so dass auch die Erhebung eines Psychostatus kaum möglich sei. Er sei im Moment dringend weiter auf eine stationäre und auch neuro- leptische Behandlung angewiesen. Nach Auffassung von Dr. med. D.______ wäre er in seinem aktuellen Zustand ohne entsprechende Behandlung eindeutig selbst- gefährdend (act. 07, S. 5). Diese Beurteilung deckt sich mit der im Bericht der Kli- nik B._____ vom 31. Oktober 2013 gestellten Diagnose einer paranoiden Schizo- phrenie und eines Abhängigkeitssyndroms von Opioiden (act. 03) sowie mit den Ausführungen des Beistands des Beschwerdeführers, welcher sich unter Verweis auf zahlreiche psychiatrische Gutachten dahingehend geäussert hat, als der Be- schwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung mit einem chronisch ungünstigen Verlauf leide (act. 12). Gleiches ist auch dem sich bei den Akten be- findlichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2013 zu entneh- men (act. 12.1). Darin wird ausgeführt, dass die behandelnden Ärzte in der Psych- iatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), in welcher sich der Beschwerdeführer schon früher aufgehalten hatte, in ihrer Stellungnahme zuhanden des Bezirksge- richts Zürich zum Schluss gekommen seien, der Beschwerdeführer leide an einer undifferenzierten Schizophrenie mit hebephrenen und paranoiden Anteilen. Beim Eintritt in die Klinik habe er verwahrlost und ungepflegt imponiert und ein geordne- tes Gespräch mit ihm sei aufgrund starker formalgedanklicher Störungen sowie wegen unruhigem, agitiertem und bizarrem Verhalten nicht möglich gewesen. Die Diagnose der Schizophrenie sei vom gerichtlich bestellten Gutachter bestätigt worden. Dieser habe hierzu ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine Er- krankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie ein multipler Substanzge- brauch bestünden. Auffällig seien insbesondere das verlangsamte Denken, eine Umständlichkeit im Denken, Ideenflucht, Gedankenabreissen, Sprunghaftigkeit und auch das Danebenreden (S. 4 f.). Anlass für den Beizug des Arztes A._____ war gemäss Aussage von F.______, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
Seite 13 — 18 etwa vier Tage vor seiner Einweisung in die Klinik B._____ gekehrt habe bezie- hungsweise es so schwierig geworden sei, dass für sie (Frau G.______ und ihn) die Situation nicht mehr tragbar gewesen sei. Diese Verhaltensänderungen hätten sich namentlich in einer besonderen Ambivalenz manifestiert, welche zur Folge gehabt habe, dass er innerhalb von einer Minute jegliche Pläne und Anschauun- gen verworfen habe. Hinzu gekommen seien ferner Suizidgedanken, welche er ihm gegenüber geäussert habe. Sein ganzes Verhalten sei in diesen Tagen ag- gressiver und konfrontativer geworden, wobei es jedoch nicht derart aggressiv gewesen sei, dass Frau G.______ oder er sich eingeschüchtert gefühlt hätten. Es sei zwar zu einzelnen körperlichen Auseinandersetzungen gekommen, diese sei- en allerdings nicht ins Gewicht gefallen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt der Einweisung ganz offensichtlich gegeben waren. Daran vermögen auch die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Als widerlegt gilt nach den vorangegangenen Ausführungen insbesondere dessen Behauptung, wonach die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf die erfolgte Einweisung zurückzuführen sei, haben doch dessen Verhaltensverände- rungen überhaupt erst Anlass zu einer ärztlichen Begutachtung sowie anschlies- sender Unterbringung gegeben. Ebenso unberechtigt ist der Vorwurf an den ein- weisenden Arzt, dieser habe in der konkreten Situation überreagiert. Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti gibt es im vorliegenden Fall nämlich sehr wohl Hinweise für das Vorliegen einer akuten Selbstgefährdung, welche eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich machen. Nebst F.______, welcher an der Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass der Beschwerdefüh- rer ihm gegenüber Suizidgedanken geäussert habe, räumte auch der Beschwer- deführer im Rahmen der richterlichen Befragung ein, er habe wegen einer Spritze, die er in Zürich erhalten habe, Selbstmordgedanken bekommen. Darüber hinaus ist sowohl im Gutachten von Dr. med. D._____ von einer Selbstgefährdung die Rede (act. 07, S. 4) als auch in der von der Klinik B._____ am 25. Oktober 2013 gestützt auf Art. 434 ZGB erlassenen Anordnung einer Behandlung ohne Zustim- mung, in welcher dem Beschwerdeführer eine Verschlechterung der bestehenden Psychose mit Gefahr von selbstgefährdenden Handlungen und eine Verschlechte- rung der Prognose aufgrund der Nichtbehandlung attestiert wurden (act. 14/1). Angesichts dessen von einer fehlenden Selbstgefährdung zu sprechen, erscheint unter den konkreten Umständen als befremdlich. Von einer unverhältnismässig angeordneten Einweisung kann folglich keine Rede sein.
Seite 14 — 18 d. Die Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB liegen auch zum jetzigen Zeitpunkt unverändert vor. Gemäss Einschätzung des Gutachters ist der Be- schwerdeführer weiter auf eine stationäre und auch neuroleptische Behandlung angewiesen, andernfalls er in seinem aktuellen Zustand ohne entsprechende Be- handlung eindeutig selbstgefährdend sei (act. 07, S. 5). Bereits im Bericht der Kli- nik B._____ vom 31. Oktober 2013 wurde die Auffassung vertreten, dass der jetzi- ge Zustand des Beschwerdeführers eine Fortsetzung der Einnahme der Medikati- on erfordere und weniger einschneidende Massnahmen aktuell nicht durchführbar seien (act. 03). Davon wich die Klinik auch im erneuten Bericht vom 15. November 2013 nicht ab (act. 14). Diesem zufolge sei die Krankheits- und Behandlungsein- sicht weiter wechselhaft und auch psychotische Symptome seien weiterhin vor- handen, wobei es auch Phasen gebe, in denen er positive Wirkung durch die Me- dikation verspüre (er habe weniger Angst und sei klarer im Kopf). Seit drei Tagen verbessere sich die Absprachefähigkeit, so dass 1:1 Begleitungen auf dem Areal möglich gewesen seien. Unter kontinuierlicher medikamentöser Behandlung sei von einer weiteren Reduktion der psychotischen Symptome und einer Stabilisie- rung in den nächsten drei bis vier Wochen auszugehen. Aus diesen Berichten geht mithin mit aller Deutlichkeit hervor, dass die erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB auch im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor unverändert fortbestehen. Namentlich halten auch involvierten medizinischen Fachpersonen eine stationäre Behandlung – zumindest was die nähere Zukunft anbelangt – und anschliessende ambulante Betreuung für unerlässlich. Hiervon abzuweichen be- steht für die I. Zivilkammer kein Grund. e. Der Zweck der Unterbringung – die Stabilisierung des Zustands des Be- schwerdeführers – kann im vorliegenden Fall auch nicht mit einer milderen Mass- nahme erreicht werden (Verhältnismässigkeitsprinzip). Als leichtere Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwil- ligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu. Solche scheinen nach überein- stimmender Auffassung der Experten vorliegend jedoch von vornherein als unge- nügend (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB), was namentlich auf die fehlende Krankheits- sowie Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. So wird seitens der Klinik B._____ denn auch die Befürchtung geäussert, dass eine sofortige Entlassung aktuell einen Behandlungsabbruch mit erneuter psychotischer Dekompensation mit potentieller Selbstgefährdung nach sich ziehen werde. Bedingung für die Entlassung sei eine Stabilisierung des Zu- stands und eine glaubhafte Versicherung, dass die Medikation weiter eingenom- men werde (act. 14). Wie die Krankengeschichte des Beschwerdeführers zeigt,
Seite 15 — 18 hat er auch schon in der Vergangenheit nach jeweiligen Klinikentlassungen die Medikamente abgesetzt und wieder angefangen, Drogen zu nehmen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2013, act. 12.2, S. 8). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle eines vorzeitigen Behandlungsabbruchs sei- ne Medikamente erneut absetzen wird, ist angesichts seines bisherigen Krank- heitsverlaufs evident. Gänzlich ungeeignet erscheint in diesem Zusammenhang der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Ende der Verhandlung prä- sentierte Lösungsvorschlag, gemäss welchem F.______ dazu bereit sei, das Me- dikament Invega bei sich auf dem Hof zu haben, während der Beschwerdeführer sich bereit erklärt, dieses situationsbedingt einzunehmen. Angesichts der Krank- heitsgeschichte des Beschwerdeführers und namentlich in Anbetracht seiner nach wie vor fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht in Bezug auf die diagnos- tizierte Schizophrenie kann ein derartiges Vorgehen weder als zielführend noch als wirksam bezeichnet werden. Dies namentlich deshalb, weil kaum vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer während solcher Phasen, in denen eine Medika- menteneinnahme aufgrund seines Zustands erforderlich wäre, genügend Einsicht in deren Notwendigkeit aufzubringen vermag, weil es ihm eben gerade in derarti- gen Situationen schlechter geht. Zudem hat er sich auch anlässlich der Verhand- lung klar dahingehend geäussert, als er nicht bereit sei, das Medikament Invega freiwillig einzunehmen, da dieses bei ihm verschiedene Nervenzellen abstelle und in seinem Gehirn ein paar Nervenzellen ausser Gefecht setze. Gemäss F.______ stellt die Einhaltung der Medikamenteneinnahme eine Bedingung dar, falls der Beschwerdeführer wieder zu ihnen auf den Hof kommen sollte. Ansonsten – so F.______ – wäre man schnell wieder gleich weit, womit niemandem geholfen wä- re. In unmittelbarem Anschluss an diese Aussage von F.______ gab der Be- schwerdeführer zu Protokoll, dass er diesfalls dann doch lieber in ein Hotel oder in eine Notschlafstelle gehen würde, obschon er kurz zuvor noch den Wunsch geäussert hat, wieder zu Frau G.______ und F.______ nach O.2______ gehen zu wollen. Dieses Verhalten zeigt in aller Deutlichkeit auf, dass der von Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti vorgeschlagene Lösungsansatz für den vorliegenden Fall absolut untauglich ist. Daran wird sich auch nichts ändern, solange dem Be- schwerdeführer – vor allem bezüglich der Schizophrenie – nach wie vor jegliche Behandlungs- und Krankheitseinsicht fehlt, wovon sich das Gericht anlässlich der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte. So gab er unter anderem auf die Frage, was er gegen seine Schizophrenie zu machen gedenke, zur Antwort, dass dies ein Spiel der Amerikaner sei und er durch Medikamente und Zwangs- massnahmen unterdrückt werde, weil er Moslem sei. Aufgrund der bisherigen
Seite 16 — 18 Krankheitsgeschichte sowie der Aussagen des Beschwerdeführers ist denn auch ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nach einer möglichen Entlassung um eine regelmässige Medikamenteneinnahme besorgt sein wird. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Klinik B._____ davon auszugehen, dass er die Medikamenteneinnahme umgehend wieder einstellen wird, wie er das in der Vergangenheit bereits mehrfach getan hat. Eine stationäre Aufnahme zwecks Optimierung der medikamentösen Behandlung – vorzugsweise in Form einer Depotmedikation – ist im vorliegenden Fall aber absolut notwendig, wenn langfristig erreicht werden soll, dass der Beschwerdeführer wieder in einer betreuten Einrichtung wie dem Berghof in O.2______ leben kann. Hierfür bedarf es zudem der Sicherstellung einer kontinuierlichen medikamentösen Behandlung durch Installation einer wirksamen Nachbetreuung, welche während des Aufent- halts des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ vorzubereiten sein wird, sowie vorzugsweise einer eintretenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, um einer- seits die Notwendigkeit der entsprechenden medikamentösen Behandlung zu ver- stehen und andererseits den Sinn und Zweck einer regelmässigen Einnahme der Medikamente zu erkennen. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich im vor- liegenden Fall somit auch als verhältnismässig. f. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Aufhebung der fürsorgeri- schen Unterbringung und die Entlassung aus der Klinik B._____ zurzeit nicht ge- währt werden kann. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momen- tanen Verfassung nicht in der Lage ist, ohne engmaschige Betreuung und Kontrol- le um eine regelmässige Medikamenteneinnahme besorgt zu sein. Die Klinik B._____ mit zahlreichen medizinischen Fachpersonen ist aktuell der richtige Ort für den Beschwerdeführer, werden darin doch die wesentlichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers, allen voran eine Optimierung der Medikation, abgedeckt. Darüber hinaus stimmt das Betreuungs- und Therapiegebot der Klinik B._____ mit den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers und dem Ziel der fürsorge- rischen Unterbringung überein (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 37 zu Art. 426 ZGB). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers, welcher – wie anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung von dessen Rechtsvertreter erläutert worden ist – keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ausser
Seite 17 — 18 einer IV-Rente sowie Taschengeld über keine weiteren Einkünfte oder Vermögen verfügt und darüber hinaus auch noch Schulden hat, rechtfertigt es sich vorliegen- denfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘606.70.-- (Fr. 1‘000.-- Gerichtsgebühr und Fr. 606.70 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. Im Übrigen wurde gleichzeitig mit der Beschwerde ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches hinsicht- lich der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. November 2013 (ERZ 13 373) bewilligt wurde. Mit nachgereichter Honorarnote vom 20. November 2013 (act. 18) macht der Rechtsvertreter von X._____ einen Aufwand von 11 Stunden 50 Minuten geltend, was angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie insbesondere der längeren Anfahrtszeit als angemessen erscheint. Bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverord- nung, HV; BR 310.250]) ergibt dies einen entschädigungspflichtigen Aufwand von Fr. 2‘367.--, zuzüglich Spesen von Fr. 166.-- sowie der Mehrwertsteuer (8%) in Höhe von Fr. 202.--, insgesamt somit Fr. 2‘735.--.
Seite 18 — 18 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1‘606.70 (Fr. 1‘000.- - Gerichtsgebühr und Fr. 606.70 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Die Kosten der Rechtsvertretung von X._____ in Höhe von Fr. 2‘735.-- (inkl. Spesen und MWSt) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. November 2013 dem Kanton Graubünden in Rech- nung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfer- tigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Wei- se einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18./22. November 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 105
22. November 2013 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Schlenker und Hubert Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti, Steinen, 8492 Wila, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde X._____ durch A._____, Prak- tischer Arzt, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B._____ fürsorgerisch unterge- bracht. Anlass dazu gab eine Meldung der Familie C.______, auf deren Berghof sich X._____ zur betreffenden Zeit befand, wonach dieser eine allgemeine Agi- tiertheit und Verwirrtheit an den Tag lege. Zur Begründung der fürsorgerischen Unterbringung (FU) wurden eine psychotische Symptomatik bei bekannter parano- ider Schizophrenie und Heroinabhängigkeit angegeben. Hinzu kämen eine aktuel- le Fluchttendenz sowie Agitiertheit. B. Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dessen Rechtsvertreter verlangte die sofortige Entlassung seines Klienten beziehungsweise die Aufhebung der für- sorgerischen Unterbringung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Verbeiständung. C. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesund- heitszustand von X._____ und über die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 31. Oktober 2013 wurde ausgeführt, dass sich der Patient weiter agitiert, motorisch unruhig und ängstlich verhalte. Hinzu kämen formale Denkstörungen mit Gedankenabreis- sen, Denkverlangsamung und Denkbeschleunigung. Es bestehe weiter ein psy- chotischer Zustand, der dringlich eine kontinuierliche neuroleptische Behandlung unter stationären Bedingungen erfordere. Der Patient sei sehr wechselhaft bezüg- lich der Krankheits- und Behandlungseinsicht, weswegen am 25. Oktober 2013 die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung verfügt worden sei. Obwohl er dagegen seit dem 28. Oktober 2013 ebenfalls Beschwerde einlegen wolle, nehme er die Medikation von einzelnen Ausnahmen abgesehen trotzdem weiter ein. Der jetzige Zustand von X._____ erfordere eine Fortsetzung der Einnahme der Medi- kation; weniger einschneidende Massnahmen seien aktuell nicht durchführbar. D. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 4. November 2013 wurde Dr. med. D.______ mit der Begutachtung von X._____ gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut, welcher sich über eine bei X._____ festzustellende psychische Erkrankung und die Not- wendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung äussern sollte. Das entsprechende
Seite 3 — 18 Gutachten datiert vom 8. November 2013 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden gleichentags überbracht. Der Gutachter attestiert X._____ darin eine Störung durch Opioide mit Abhängigkeitssyndrom ICD-10: F11.2, wobei er ge- genwärtig an einem Methadonprogramm teilnehme, sowie eine paranoide Schizo- phrenie ICD-10: F20.0. Er sei weiterhin akut psychotisch und es bestünden offen- sichtlich inhaltliche Denkstörungen mit Fremdbeeinflussungsideen, aber auch starke formale Denkstörungen mit einer Sprunghaftigkeit, teilweise Vorbeireden, Gedankenabreissen. X._____ sei unruhig und er könne kaum einem geordneten Gespräch folgen, so dass auch die Erhebung eines Psychostatus kaum möglich sei. Er sei im Moment dringend weiter auf eine stationäre und auch neuroleptische Behandlung angewiesen; in seinem jetzigen Zustand wäre er ohne entsprechende Behandlung eindeutig selbstgefährdend. E. Nachdem eine telefonische Nachfrage bei dem in der FU-Verfügung als nahestehende Person bezeichneten Betreuer, E.______, Sozialdienst O.1______, ergeben hatte, dass für X._____ eine umfassende Beistandschaft (ehemals Be- vormundung gemäss Art. 369 Abs. 1 aZGB) besteht und E.______ als dessen Beistand (Vormund) eingesetzt ist, reichte dieser am 12. November 2013 zuhan- den des Kantonsgerichts diverse Urkunden ein und beantragte, X._____ sei zu seinem eigenen Schutz solange in der Klinik zurückzubehalten, bis sich seine Si- tuation so weit stabilisiert habe, dass er wieder in den Berghof in O.2______ zurückkehren könne. Seiner Ansicht nach könne X._____ die notwendige Betreu- ung und Fürsorge momentan nicht anders gewährt werden als mit dem Verbleib in einer psychiatrischen Klinik, da er nicht in der Lage sei, die notwendige Selbstfür- sorge aufzubringen, d.h. dass sich sein psychischer Zustand in Kürze verschlim- mern würde und es zu Selbst- und Fremdgefährdung kommen könnte. F. Auf Aufforderung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer erstattete die Klinik B._____ mit Schreiben vom 15. November 2013 unter Beilage der Krankenge- schichte (Visiten und Verlaufsblätter) über den bisherigen Verlauf der Behandlung von X._____ Bericht. Darin wird die Meinung vertreten, dass eine sofortige Entlas- sung von X._____ einen Behandlungsabbruch mit erneuter psychotischer Dekom- pensation mit potentieller Selbstgefährdung nach sich ziehen würde. Bedingungen für die Entlassung seien eine Stabilisierung des Zustands und eine glaubhafte Versicherung, dass die Medikation weiter eingenommen werde. G. Am 18. November 2013 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ und
Seite 4 — 18 dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti, sowie der Betreuer auf dem Berghof in O.2______, F.______, anwesend waren. Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Nach Erläuterungen zum Zweck und Ablauf der mündlichen Verhandlung nannte die Vorsitzende dem Be- schwerdeführer die von der Klinik B._____ eingereichten Unterlagen, gegen deren Beizug keine Einwände erhoben wurden. Im Anschluss an eine richterliche Befra- gung von X._____ in Bezug auf seinen momentanen Gesundheitszustand, seine aktuellen Lebensumstände und seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Kli- nik B._____, sowie eine richterliche Befragung seines Betreuers F.______ hielt Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti in seinem Parteivortrag an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2013 fest. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Betreuers anlässlich der richterlichen Befragung, auf die Vorbringen des Rechtsvertreters im Rahmen sei- nes Parteivortrags wie auch auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezo- genen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.a. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch (SchlTZGB) gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB zugrunde liegt. Die Einweisung erfolgte mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 (act. 03.1), weshalb offensichtlich das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anwendung findet. Das Kantonsgericht ist unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB, BR; 210.100]), weshalb der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprü- fung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle einge- reicht hat. b. Vorliegend handelt es sich um eine ärztlich verordnete Einweisung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Be-
Seite 5 — 18 stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht not- wendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hin- reichender Klarheit hervorgeht, dass X._____ mit der Unterbringung/Verlegung in die Klinik B._____ nicht einverstanden ist und seine Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. c. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbrin- gungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich E. 1.d). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommen- tar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfah- rens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abwei- chenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in ab- geschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht
Seite 6 — 18 sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungs- gesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel kei- ne Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von für- sorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Ge- richt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliess- lich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die An- gemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zu- kommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine ande- re Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zu- ständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstel- lung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch auf- geschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). d. Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013, E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts
Seite 7 — 18 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.2). Mit dem am 8. November 2013 erstatte- ten Kurzgutachten von Dr. med. D.______, der den Beschwerdeführer am 6. No- vember 2013 persönlich untersucht und dabei unter anderem den Unterbrin- gungsentscheid von Dr. med. A._____ vom 22. Oktober 2013 sowie den Bericht der Psychiatrischen Klink Waldhaus vom 31. Oktober 2013 konsultiert hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. d/aa. Im Zusammenhang mit dem in Auftrag gegebenen Gutachten bringt der Beschwerdeführer einerseits vor, konkrete Fragestellungen an den Gutachter vermisst zu haben. So habe das Gericht dem Gutachter im Rahmen der Erteilung des Gutachterauftrags keine Fragen gestellt, beispielsweise in Bezug auf das, was vorgefallen sei, hinsichtlich möglicher Perspektiven oder allfälliger Risiken. Letzt- lich habe sich der Gutachter denn auch ohne weiteres der Klinik angeschlossen, was einfach sei. Insgesamt überzeuge ihn das Gutachten nicht und er halte es für ungenügend. Andererseits erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör darin, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen. Er hätte zumindest erwartet, dass der Gutachter bei der Verhandlung persönlich anwesend sei, was allerdings auch nicht der Fall sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. d/bb. Zunächst ist festzuhalten, dass die prozessleitende Verfügung des Vorsit- zenden der I. Zivilkammer vom 4. November 2013, mit welcher Dr. med. D.______ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde, auch seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde (act. 05). Dieser ist zu entnehmen, dass sich das angeordnete Gutachten auf Geheiss des Vorsitzenden über eine beim Beschwer- deführer festzustellende psychische Erkrankung und die Notwendigkeit der fürsor- gerischen Unterbringung zu äussern hat (S. 3). Obschon für den Rechtsvertreter bereits mit Erhalt der betreffenden Verfügung klar sein musste, dass dem Gutach- ter abgesehen vom vorerwähnten – zugegebenermassen äusserst allgemein for- mulierten – Gutachterauftrag keine weitergehenden Fragestellungen zugestellt wurden, blieb diese in der Folge unangefochten. Im Weiteren geht aus der Vorla- dung für die am 18. November 2013 angesetzte Verhandlung hervor, dass der Gutachter, Dr. med. D.______, nicht auf der Liste der Adressaten figuriert und dessen Teilnahme folglich auch nicht ohne weiteres erwartet werden durfte (act. 11). Angesichts dessen musste der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu- mindest mit der Möglichkeit rechnen, dass der Gutachter an der Hauptverhand- lung nicht anwesend sein wird. Es hätte ihm zu diesem Zeitpunkt selbstredend offen gestanden, das Gericht um Vorladung des Gutachters zu ersuchen, um die-
Seite 8 — 18 sem anlässlich der mündlichen Verhandlung Ergänzungsfragen stellen zu können. Ein solches Vorgehen hätte auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben er- wartet werden dürfen. Stattdessen hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers damit begnügt, den Tag der Verhandlung abzuwarten und erst bei dieser Gelegenheit – nachdem er festgestellt hatte, dass der Gutachter tatsächlich nicht anwesend war, und zu einem Zeitpunkt, in welchem daran nichts mehr zu ändern war – dessen fehlendes Erscheinen zu rügen. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Abgesehen davon er- weist sich auch die Rüge des ungenügenden Gutachtens als unbegründet. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers äussert sich dieses zu den sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen in genügender Weise und gibt demzu- folge zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Auf das entsprechende Gutachten wird alsdann im betreffenden Sachzusammenhang einzugehen sein. e. Mit der Anordnung einer mündlichen Verhandlung wurde sodann Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB Rechnung getragen, wonach die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anzuhören hat. Diese Vor- gabe führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung (vgl. Bernhart, a.a.O., N 848 ff.). Abgelehnt wurde hingegen der an der Ver- handlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf münd- liche Urteilseröffnung. Das Gericht begründete diesen Entscheid damit, dass eine mündliche Urteilseröffnung im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht im Ge- setz nicht vorgesehen sei (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZPO in Ver- bindung mit Art. 318 Abs. 2 ZPO, gemäss welcher Bestimmung die Rechtsmitte- linstanz ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung eröffnet). Zudem sprächen nach Auffassung der I. Zivilkammer auch praktische Gründe gegen eine mündliche Urteilseröffnung, da zum Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses noch nicht abzusehen sei, wie lange die anschliessende Beratung dauern wird. Dem durchaus verständlichen Bedürfnis des Beschwerdeführers, vom vorliegenden Entscheid so rasch wie möglich Kenntnis zu erhalten, wurde jedoch insofern Rechnung getragen, als ihm der im Anschluss an die Verhandlung in geheimer Beratung gefällte Entscheid gleichentags durch Zustellung eines schriftlichen Ent- scheiddispositivs eröffnet wurde. 2. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eine zu lange Verfahrensdauer geltend und rügt damit eine Verletzung von Art. 450e Abs. 5 ZGB und Art. 5 Abs. 4 EMRK. Zur Begründung führt er aus, dass es im konkreten Fall praktisch einen Monat gedauert habe, bis eine An-
Seite 9 — 18 hörung stattfinde, obschon das Gesetz eine Frist von lediglich fünf Tagen vorsehe. Wenngleich dort von „in der Regel“ die Rede sei, könne dies nicht zur Folge ha- ben, dass ein Verfahren – wie dies vorliegend der Fall sei – mehr als viermal so lang dauere. Auch dass die Klinik noch habe Akten einreichen und ein Gutachten habe eingeholt werden müssen, vermöge die zu lange Verfahrensdauer nicht zu begründen. a. Art. 450e Abs. 5 ZGB bestimmt, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden hat. Mit Blick darauf, dass die für- sorgerische Unterbringung einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person zur Folge hat, indem diese gegen ihren Willen festgehalten wird, hat diese Bestimmung zum Zweck, bei der gerichtlichen Über- prüfung der Zulässigkeit einer solchen Anordnung für eine rasche Abwicklung des Verfahrens Gewähr zu bieten (Daniel Steck, in: FamKommentar Erwachsenen- schutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 450e ZGB). Entsprechend verlangen auch die An- forderungen der EMRK, dass das Verfahren zügig durchgeführt werden muss und die Gerichtsbehörde insbesondere keine unnütze Zeit verstreichen lassen darf. Es gilt allerdings zu beachten, dass es innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Tagen nur schwer möglich ist, ein Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO durchzuführen, zumal mit Blick auf die Bedeutung, welche die Unterbringung für die betroffene Person hat, der materiellen Wahrheit entscheidende Bedeutung zukommt. Eine materiell richtige Entscheidung darf aber nicht an prozessualen Hürden scheitern. Sicher hat die gerichtliche Beurteilung so rasch als möglich zu erfolgen, da eine möglicherweise nicht angebrachte Massnahme regelmässig bis zum gerichtlichen Entscheid andauert. Eine Dauer von bis zu vier Wochen soll jedoch noch nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstossen (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 865). Der 5-tägigen Frist gemäss Art. 450e Abs. 5 ZGB wird zuweilen denn auch der Cha- rakter einer Ordnungsfrist zugeschrieben (Steck, FamKomm, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 10 zu Art. 450e ZGB). b. Im vorliegenden Fall wurde die Frist von fünf Tagen seit Eingang der Be- schwerde augenscheinlich überschritten. Für den von der fürsorgerischen Unter- bringung betroffenen Beschwerdeführer ist dies zwar bedauerlich, aufgrund der verfügbaren Ressourcen war dem angerufenen Gericht unter den gegebenen Um- ständen eine beförderlichere Erledigung des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht
Seite 10 — 18 möglich. Dies hängt namentlich damit zusammen, dass der Beschwerdeführer bei keiner Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Graubünden akten- kundig ist und demzufolge kein Dossier über ihn existiert, weshalb es denn auch erforderlich war, einerseits die Klinik B._____ zur Einreichung der über den Be- schwerdeführer vorhandenen Akten aufzufordern und andererseits die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag zu geben. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als eine Verzögerung des Verfahrens nicht mit organisatorischen Problemen gerechtfertigt werden kann (vgl. Geiser, a.a.O., N 40 zu Art. 450e ZGB). Ungeachtet dessen kann nach den vorangegangenen Ausführungen im vorliegenden Fall nach Auffassung der I. Zivilkammer noch nicht von einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden. Den diesbezüglichen Aus- führungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Rahmen seines Plä- doyers ist denn auch nicht zu entnehmen, welche Konsequenzen die geltend ge- machte Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall nach sich ziehen sollten, zumal das Gesetz keine Sanktion vorsieht, wenn das Gericht nicht rechtzeitig entscheidet. Namentlich fällt in einem solchen Fall der angefochtene Entscheid nicht einfach dahin. Selbstverständlich bleibt dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit, eine allfällige Rechtsverzögerung mit Beschwerde ans Bun- desgericht zu rügen (vgl. Geiser, a.a.O., N 42 zu Art. 450e ZGB). 3.a. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen anbelangt, kann vorab festgestellt werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes A._____ diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Be- schwerdeführer vom obgenannten Arzt persönlich untersucht und angehört wor- den ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Aufgrund dessen, dass sich der Be- schwerdeführer während des Gesprächs mit dem Arzt von O.2______ in Richtung O.3_____ entfernt hat, konnte diesem zwar entgegen der gesetzlichen Bestim- mung von Art. 430 Abs. 4 ZGB kein Exemplar des Unterbringungsentscheids aus- gehändigt werden. Letztlich ist dieser Umstand allerdings unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtli-
Seite 11 — 18 che Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umge- hend einzuleiten. Schliesslich war A._____, Praktischer Arzt, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BR; 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B._____ legitimiert. b. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062 2.2.11). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Bernhart, a.a.O., N 262) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in eine Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013, E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013, E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
Seite 12 — 18 c. Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. D.______, der sich zulässigerweise auch auf den Unterbringungsentscheid von A._____ vom 22. Oktober 2013 (act. 03.1) sowie auf den Bericht der Klinik B._____ vom 31. Oktober 2013 (act. 03) stützte, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Störung durch Opioide mit Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2) sowie einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. So wird von Dr. med. D.______ zusammenfassend festge- halten, dass der Beschwerdeführer weiterhin akut psychotisch sei und offensicht- lich inhaltliche Denkstörungen mit Fremdbeeinflussungstendenzen, aber auch starke formale Denkstörungen mit einer Sprunghaftigkeit, teilweise Vorbeireden und Gedankenabreissen bestünden. Er sei unruhig und könne kaum einem ge- ordneten Gespräch folgen, so dass auch die Erhebung eines Psychostatus kaum möglich sei. Er sei im Moment dringend weiter auf eine stationäre und auch neuro- leptische Behandlung angewiesen. Nach Auffassung von Dr. med. D.______ wäre er in seinem aktuellen Zustand ohne entsprechende Behandlung eindeutig selbst- gefährdend (act. 07, S. 5). Diese Beurteilung deckt sich mit der im Bericht der Kli- nik B._____ vom 31. Oktober 2013 gestellten Diagnose einer paranoiden Schizo- phrenie und eines Abhängigkeitssyndroms von Opioiden (act. 03) sowie mit den Ausführungen des Beistands des Beschwerdeführers, welcher sich unter Verweis auf zahlreiche psychiatrische Gutachten dahingehend geäussert hat, als der Be- schwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung mit einem chronisch ungünstigen Verlauf leide (act. 12). Gleiches ist auch dem sich bei den Akten be- findlichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2013 zu entneh- men (act. 12.1). Darin wird ausgeführt, dass die behandelnden Ärzte in der Psych- iatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), in welcher sich der Beschwerdeführer schon früher aufgehalten hatte, in ihrer Stellungnahme zuhanden des Bezirksge- richts Zürich zum Schluss gekommen seien, der Beschwerdeführer leide an einer undifferenzierten Schizophrenie mit hebephrenen und paranoiden Anteilen. Beim Eintritt in die Klinik habe er verwahrlost und ungepflegt imponiert und ein geordne- tes Gespräch mit ihm sei aufgrund starker formalgedanklicher Störungen sowie wegen unruhigem, agitiertem und bizarrem Verhalten nicht möglich gewesen. Die Diagnose der Schizophrenie sei vom gerichtlich bestellten Gutachter bestätigt worden. Dieser habe hierzu ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine Er- krankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie ein multipler Substanzge- brauch bestünden. Auffällig seien insbesondere das verlangsamte Denken, eine Umständlichkeit im Denken, Ideenflucht, Gedankenabreissen, Sprunghaftigkeit und auch das Danebenreden (S. 4 f.). Anlass für den Beizug des Arztes A._____ war gemäss Aussage von F.______, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
Seite 13 — 18 etwa vier Tage vor seiner Einweisung in die Klinik B._____ gekehrt habe bezie- hungsweise es so schwierig geworden sei, dass für sie (Frau G.______ und ihn) die Situation nicht mehr tragbar gewesen sei. Diese Verhaltensänderungen hätten sich namentlich in einer besonderen Ambivalenz manifestiert, welche zur Folge gehabt habe, dass er innerhalb von einer Minute jegliche Pläne und Anschauun- gen verworfen habe. Hinzu gekommen seien ferner Suizidgedanken, welche er ihm gegenüber geäussert habe. Sein ganzes Verhalten sei in diesen Tagen ag- gressiver und konfrontativer geworden, wobei es jedoch nicht derart aggressiv gewesen sei, dass Frau G.______ oder er sich eingeschüchtert gefühlt hätten. Es sei zwar zu einzelnen körperlichen Auseinandersetzungen gekommen, diese sei- en allerdings nicht ins Gewicht gefallen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt der Einweisung ganz offensichtlich gegeben waren. Daran vermögen auch die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Als widerlegt gilt nach den vorangegangenen Ausführungen insbesondere dessen Behauptung, wonach die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf die erfolgte Einweisung zurückzuführen sei, haben doch dessen Verhaltensverände- rungen überhaupt erst Anlass zu einer ärztlichen Begutachtung sowie anschlies- sender Unterbringung gegeben. Ebenso unberechtigt ist der Vorwurf an den ein- weisenden Arzt, dieser habe in der konkreten Situation überreagiert. Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti gibt es im vorliegenden Fall nämlich sehr wohl Hinweise für das Vorliegen einer akuten Selbstgefährdung, welche eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich machen. Nebst F.______, welcher an der Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass der Beschwerdefüh- rer ihm gegenüber Suizidgedanken geäussert habe, räumte auch der Beschwer- deführer im Rahmen der richterlichen Befragung ein, er habe wegen einer Spritze, die er in Zürich erhalten habe, Selbstmordgedanken bekommen. Darüber hinaus ist sowohl im Gutachten von Dr. med. D._____ von einer Selbstgefährdung die Rede (act. 07, S. 4) als auch in der von der Klinik B._____ am 25. Oktober 2013 gestützt auf Art. 434 ZGB erlassenen Anordnung einer Behandlung ohne Zustim- mung, in welcher dem Beschwerdeführer eine Verschlechterung der bestehenden Psychose mit Gefahr von selbstgefährdenden Handlungen und eine Verschlechte- rung der Prognose aufgrund der Nichtbehandlung attestiert wurden (act. 14/1). Angesichts dessen von einer fehlenden Selbstgefährdung zu sprechen, erscheint unter den konkreten Umständen als befremdlich. Von einer unverhältnismässig angeordneten Einweisung kann folglich keine Rede sein.
Seite 14 — 18 d. Die Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB liegen auch zum jetzigen Zeitpunkt unverändert vor. Gemäss Einschätzung des Gutachters ist der Be- schwerdeführer weiter auf eine stationäre und auch neuroleptische Behandlung angewiesen, andernfalls er in seinem aktuellen Zustand ohne entsprechende Be- handlung eindeutig selbstgefährdend sei (act. 07, S. 5). Bereits im Bericht der Kli- nik B._____ vom 31. Oktober 2013 wurde die Auffassung vertreten, dass der jetzi- ge Zustand des Beschwerdeführers eine Fortsetzung der Einnahme der Medikati- on erfordere und weniger einschneidende Massnahmen aktuell nicht durchführbar seien (act. 03). Davon wich die Klinik auch im erneuten Bericht vom 15. November 2013 nicht ab (act. 14). Diesem zufolge sei die Krankheits- und Behandlungsein- sicht weiter wechselhaft und auch psychotische Symptome seien weiterhin vor- handen, wobei es auch Phasen gebe, in denen er positive Wirkung durch die Me- dikation verspüre (er habe weniger Angst und sei klarer im Kopf). Seit drei Tagen verbessere sich die Absprachefähigkeit, so dass 1:1 Begleitungen auf dem Areal möglich gewesen seien. Unter kontinuierlicher medikamentöser Behandlung sei von einer weiteren Reduktion der psychotischen Symptome und einer Stabilisie- rung in den nächsten drei bis vier Wochen auszugehen. Aus diesen Berichten geht mithin mit aller Deutlichkeit hervor, dass die erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 1 ZGB auch im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor unverändert fortbestehen. Namentlich halten auch involvierten medizinischen Fachpersonen eine stationäre Behandlung – zumindest was die nähere Zukunft anbelangt – und anschliessende ambulante Betreuung für unerlässlich. Hiervon abzuweichen be- steht für die I. Zivilkammer kein Grund. e. Der Zweck der Unterbringung – die Stabilisierung des Zustands des Be- schwerdeführers – kann im vorliegenden Fall auch nicht mit einer milderen Mass- nahme erreicht werden (Verhältnismässigkeitsprinzip). Als leichtere Massnahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwil- ligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu. Solche scheinen nach überein- stimmender Auffassung der Experten vorliegend jedoch von vornherein als unge- nügend (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB), was namentlich auf die fehlende Krankheits- sowie Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. So wird seitens der Klinik B._____ denn auch die Befürchtung geäussert, dass eine sofortige Entlassung aktuell einen Behandlungsabbruch mit erneuter psychotischer Dekompensation mit potentieller Selbstgefährdung nach sich ziehen werde. Bedingung für die Entlassung sei eine Stabilisierung des Zu- stands und eine glaubhafte Versicherung, dass die Medikation weiter eingenom- men werde (act. 14). Wie die Krankengeschichte des Beschwerdeführers zeigt,
Seite 15 — 18 hat er auch schon in der Vergangenheit nach jeweiligen Klinikentlassungen die Medikamente abgesetzt und wieder angefangen, Drogen zu nehmen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2013, act. 12.2, S. 8). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle eines vorzeitigen Behandlungsabbruchs sei- ne Medikamente erneut absetzen wird, ist angesichts seines bisherigen Krank- heitsverlaufs evident. Gänzlich ungeeignet erscheint in diesem Zusammenhang der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Ende der Verhandlung prä- sentierte Lösungsvorschlag, gemäss welchem F.______ dazu bereit sei, das Me- dikament Invega bei sich auf dem Hof zu haben, während der Beschwerdeführer sich bereit erklärt, dieses situationsbedingt einzunehmen. Angesichts der Krank- heitsgeschichte des Beschwerdeführers und namentlich in Anbetracht seiner nach wie vor fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht in Bezug auf die diagnos- tizierte Schizophrenie kann ein derartiges Vorgehen weder als zielführend noch als wirksam bezeichnet werden. Dies namentlich deshalb, weil kaum vorstellbar ist, dass der Beschwerdeführer während solcher Phasen, in denen eine Medika- menteneinnahme aufgrund seines Zustands erforderlich wäre, genügend Einsicht in deren Notwendigkeit aufzubringen vermag, weil es ihm eben gerade in derarti- gen Situationen schlechter geht. Zudem hat er sich auch anlässlich der Verhand- lung klar dahingehend geäussert, als er nicht bereit sei, das Medikament Invega freiwillig einzunehmen, da dieses bei ihm verschiedene Nervenzellen abstelle und in seinem Gehirn ein paar Nervenzellen ausser Gefecht setze. Gemäss F.______ stellt die Einhaltung der Medikamenteneinnahme eine Bedingung dar, falls der Beschwerdeführer wieder zu ihnen auf den Hof kommen sollte. Ansonsten – so F.______ – wäre man schnell wieder gleich weit, womit niemandem geholfen wä- re. In unmittelbarem Anschluss an diese Aussage von F.______ gab der Be- schwerdeführer zu Protokoll, dass er diesfalls dann doch lieber in ein Hotel oder in eine Notschlafstelle gehen würde, obschon er kurz zuvor noch den Wunsch geäussert hat, wieder zu Frau G.______ und F.______ nach O.2______ gehen zu wollen. Dieses Verhalten zeigt in aller Deutlichkeit auf, dass der von Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti vorgeschlagene Lösungsansatz für den vorliegenden Fall absolut untauglich ist. Daran wird sich auch nichts ändern, solange dem Be- schwerdeführer – vor allem bezüglich der Schizophrenie – nach wie vor jegliche Behandlungs- und Krankheitseinsicht fehlt, wovon sich das Gericht anlässlich der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte. So gab er unter anderem auf die Frage, was er gegen seine Schizophrenie zu machen gedenke, zur Antwort, dass dies ein Spiel der Amerikaner sei und er durch Medikamente und Zwangs- massnahmen unterdrückt werde, weil er Moslem sei. Aufgrund der bisherigen
Seite 16 — 18 Krankheitsgeschichte sowie der Aussagen des Beschwerdeführers ist denn auch ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nach einer möglichen Entlassung um eine regelmässige Medikamenteneinnahme besorgt sein wird. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Klinik B._____ davon auszugehen, dass er die Medikamenteneinnahme umgehend wieder einstellen wird, wie er das in der Vergangenheit bereits mehrfach getan hat. Eine stationäre Aufnahme zwecks Optimierung der medikamentösen Behandlung – vorzugsweise in Form einer Depotmedikation – ist im vorliegenden Fall aber absolut notwendig, wenn langfristig erreicht werden soll, dass der Beschwerdeführer wieder in einer betreuten Einrichtung wie dem Berghof in O.2______ leben kann. Hierfür bedarf es zudem der Sicherstellung einer kontinuierlichen medikamentösen Behandlung durch Installation einer wirksamen Nachbetreuung, welche während des Aufent- halts des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ vorzubereiten sein wird, sowie vorzugsweise einer eintretenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, um einer- seits die Notwendigkeit der entsprechenden medikamentösen Behandlung zu ver- stehen und andererseits den Sinn und Zweck einer regelmässigen Einnahme der Medikamente zu erkennen. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich im vor- liegenden Fall somit auch als verhältnismässig. f. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Aufhebung der fürsorgeri- schen Unterbringung und die Entlassung aus der Klinik B._____ zurzeit nicht ge- währt werden kann. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momen- tanen Verfassung nicht in der Lage ist, ohne engmaschige Betreuung und Kontrol- le um eine regelmässige Medikamenteneinnahme besorgt zu sein. Die Klinik B._____ mit zahlreichen medizinischen Fachpersonen ist aktuell der richtige Ort für den Beschwerdeführer, werden darin doch die wesentlichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers, allen voran eine Optimierung der Medikation, abgedeckt. Darüber hinaus stimmt das Betreuungs- und Therapiegebot der Klinik B._____ mit den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers und dem Ziel der fürsorge- rischen Unterbringung überein (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 37 zu Art. 426 ZGB). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers, welcher – wie anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung von dessen Rechtsvertreter erläutert worden ist – keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ausser
Seite 17 — 18 einer IV-Rente sowie Taschengeld über keine weiteren Einkünfte oder Vermögen verfügt und darüber hinaus auch noch Schulden hat, rechtfertigt es sich vorliegen- denfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘606.70.-- (Fr. 1‘000.-- Gerichtsgebühr und Fr. 606.70 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. Im Übrigen wurde gleichzeitig mit der Beschwerde ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches hinsicht- lich der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. November 2013 (ERZ 13 373) bewilligt wurde. Mit nachgereichter Honorarnote vom 20. November 2013 (act. 18) macht der Rechtsvertreter von X._____ einen Aufwand von 11 Stunden 50 Minuten geltend, was angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie insbesondere der längeren Anfahrtszeit als angemessen erscheint. Bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverord- nung, HV; BR 310.250]) ergibt dies einen entschädigungspflichtigen Aufwand von Fr. 2‘367.--, zuzüglich Spesen von Fr. 166.-- sowie der Mehrwertsteuer (8%) in Höhe von Fr. 202.--, insgesamt somit Fr. 2‘735.--.
Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1‘606.70 (Fr. 1‘000.-
- Gerichtsgebühr und Fr. 606.70 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Die Kosten der Rechtsvertretung von X._____ in Höhe von Fr. 2‘735.-- (inkl. Spesen und MWSt) werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. November 2013 dem Kanton Graubünden in Rech- nung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfer- tigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Wei- se einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: