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ZK1 2012 90

Graubünden · 2013-01-28 · Deutsch GR

fürsorgerischer Freiheitsentzug | Berufung ZGB übriges Familienrecht

Sachverhalt

A.1. A. wurde am 18. November 2004 vom Bezirksarzt-Stellvertreter Dr. B., mit- tels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in die Psychiatrische Klinik Z. ein- gewiesen. Anlass war eine bereits früher in derselben Klinik diagnostizierte para- noide Schizophrenie, welche wieder akut geworden war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit Urteil vom 2. De- zember 2004 abgewiesen und auch die hiergegen ergriffene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 16. Dezember 2004 ab. Am 27. Mai 2006 wurde A. erneut mittels FFE in der Psychiatrischen Klinik Z. zurückbe- halten. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit Urteil vom 7. Juni 2006 gut. Am 9. September 2009 trat A. freiwillig in die Klinik ein und verliess diese am 2. Oktober 2009 wieder. Am 3. April 2010 trat A. in Begleitung von zwei Kantonspolizisten erneut freiwillig in die Klinik ein, weil sie eigenen Angaben zufolge die letzten sieben Tage nicht mehr geschlafen habe und nicht mehr nach Hause könne, weil ihr Lebenspartner psychotisch und unter anderem gegen sie gewalttätig geworden sei. Gemäss Eintragungen der Klinik Z. wollte A. die Klinik Tags darauf bereits wieder verlassen, was der diensthabende Arzt allerdings nicht verantworten konnte, da sie widersprüchliche Aussagen ge- macht habe und verwirrt und dysphorisch gewesen sei. Bevor es diesem möglich war, eine FFE auszusprechen, hatte A. bereits ein Schreiben verfasst, mit wel- chem sie dagegen Beschwerde erhob. Nach Verfügung der FFE unterzeichnete sie dieses Schreiben, welches umgehend dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur übermittelt wurde. Mit Beschluss vom 13. April 2010 nahm die Vormundschafts- behörde des Kreises Chur von der derzeit bestehenden ärztlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung Kenntnis und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z., für A. nach der Akutphase ein Gutachten gemäss den Fra- gen im Anhang, insbesondere zum gesundheitlichen Zustand, zur Frage des ver- nunftgemässen Handelns sowie zur selbständigen Lebensgestaltung und Wohn- fähigkeit zu erstellen. Am 19. April 2010 verliess A. die Klinik vorzeitig und gegen den Rat der behandelnden Ärzte. 2. Das entsprechende Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z., datiert vom 22. September 2010 und bestätigte die bereits früher dia- gnostizierte paranoide Schizophrenie. Weiter wurde darin festgehalten, dass diese Krankheit – insbesondere in akuten Krankheitsphasen – die Urteils- und Hand- lungsfähigkeit dahingehend beeinträchtige, dass die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln und die Tragweite der Handlungen realistisch einzuschätzen, einge-

Seite 3 — 16 schränkt sei. Dies manifestiere sich namentlich im Umstand, dass A. bestreite, krank zu sein und die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme nicht einsehe und diese auch weitgehend verweigere. In stabilen Zeiten könne sie vermutlich selbständig wohnen; bei akuten Krankheitsschüben sei sie jedoch nur einge- schränkt dazu in der Lage. Aus psychiatrischer Sicht wurde empfohlen, A. einen Vormund oder mindestens einen Beistand zur Seite zu stellen, so dass im Falle einer Exazerbation der Krankheitssymptome oder bei Entgleisen der Stabilität der sozialen Situation zu deren Schutz schnell eingeschritten werden könne, da sie in der Vergangenheit wiederholt aus Uneinsichtigkeit eine adäquate Behandlung im notwendigen Umfang verweigert habe. In Bezug auf finanzielle Angelegenheiten wurde ihr mangelnde Urteilskraft attestiert. In stabilen Phasen könne die Krankheit ambulant behandelt werden, in Phasen der Exazerbation werde jedoch eine stati- onäre Behandlung notwendig. 3. Nachdem A. mehrfach bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur angerufen und die sofortige Einsetzung eines Beistands verlangt hatte, ordnete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 für A. eine Bei- standschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung (alt Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB) an und ernannte C. von der Amtsvormundschaft Chur zur Beiständin. Diese wurde insbesondere damit beauftragt, die aktuelle Wohnsituation zu klären, eine adäquate Arbeitsmöglichkeit zu suchen, die Zu- sammenarbeit und die regelmässige Medikamenteneinnahme zu fördern und zu überwachen sowie die Koordination mit allen Involvierten sicherzustellen. 4. Aus gesundheitlichen Gründen trat A. am 7. September 2011 auf Anraten ihrer Beiständin sowie Frau Dr. D. ein weiteres Mal in die Klinik Z. ein. Gemäss Bericht ihrer Beiständin waren Anzeichen von Verwahrlosung und mangelnder Hygiene erkennbar. Hinzugekommen seien Zwischenfälle mit ihrem Ex-Mann, ih- ren beiden Söhnen sowie ihrer Schwiegermutter. Ferner habe A. auf Ende Sep- tember 2011 ihre Wohnung gekündigt, was aus finanzieller Sicht unumgänglich gewesen sei. Eine neue Wohnung habe allerdings trotz Unterstützung der Amts- vormundschaft noch nicht gefunden werden können. Mit Schreiben vom 27. Sep- tember 2011 erklärte sich Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, welcher von A. kurz zuvor mit der Vertretung und Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden war, angesichts des schlechten Gesundheitszustands seiner Mandantin und der nach wie vor ungeklärten Wohnsituation bis auf weiteres mit dem Klinikaufenthalt ein- verstanden.

Seite 4 — 16 5. Mit Beschluss vom 6. März 2012 wies die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur den mit Datum vom 27. Januar 2012 gestellten Antrag von A. auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft ab. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wurde vom Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 25. April 2012 ab- gewiesen. 6. In einem Zwischenbericht der Amtsvormundschaft des Kreises Chur vom

22. Mai 2012 werden seit dem Wegzug von A. aus ihrer Wohnung verschiedene kurzfristige Wohnaufenthalte – bei Bekannten, im Hotel E., auf der Notschlafstelle

– aufgelistet und darauf hingewiesen, dass sie sich in einer psychisch sehr schlechten Verfassung befinde, was die Wohnungssuche weiter erschwere bis verunmögliche. Seit mehr als einem Jahr nehme sie weder regelmässige hausärztliche noch psychiatrische Betreuung wahr. Sie gehe weiterhin keiner Be- schäftigung nach und sei eigenen Angaben zufolge zeitweise obdachlos. Die ge- sundheitliche Verfassung von A. müsse inzwischen als sehr schlecht bezeichnet werden, weshalb sie nach Ansicht der Beiständin und weiterer (am Rande) betei- ligter Personen dringend auf ärztliche Hilfe angewiesen sei. Überdies fühle sich das soziale und insbesondere familiäre Umfeld durch A. teilweise in erheblichem Masse belästigt und bedroht. Aufgrund der dargelegten Situation sprach die Bei- ständin die Empfehlung aus, A. in Bezug auf ihre selbständige Wohnfähigkeit er- neut stationär begutachten zu lassen. Als mögliche Option für das weitere Vorge- hen kämen nach Ansicht der Beiständin allenfalls ein begleitetes Wohnen und ei- ne ambulante psychiatrische Therapie mit regelmässiger Medikamentenabgabe in Frage. Durch dieses Setting könnte – so die Beiständin weiter – eine Stabilität der gesundheitlichen und sozialen Situation auf tiefem Niveau gewährleistet werden, obschon die Vergangenheit gezeigt habe, dass A. längerfristig zur Zusammenar- beit weder bereit noch in der Lage sei. 7. Am 26. Mai 2012 liess F., der Ex-Mann von A., letztere erneut in die Klinik Z. einweisen; dies sei aus seiner Sicht die einzige Lösung gewesen. Mit Rückhalt- beschluss der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z., vom 30. Mai 2012 wurde A. gegen ihren Willen in der Klinik zurückbehalten. Zur Begründung führte Dr. med. G., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Wesentlichen aus, er sei zum Schluss gekommen, dass ihr Gesundheitszustand so ernsthaft beeinträchtigt sei, dass sie unbedingt eine Behandlung in der Klinik benötige und die nötige per- sönliche Fürsorge ihr derzeit nicht anders gewährt werden könne. Damit seien bei ihr die Voraussetzungen für das Vorliegen einer fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung gemäss (alt) Art. 397a-f ZGB erfüllt. In der Folge erklärte sich A. mit der FFE

Seite 5 — 16 bzw. dem Rückbehalt in der Klinik zur stationären Behandlung und zwecks Festle- gens einer geeigneten Anschlusslösung einverstanden. 8. Am 6. Juni 2012 beschloss die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur, A. gestützt auf alt Art. 397a ff. ZGB in der Klinik Z. zurückzubehalten und beauf- tragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z., A. fachärztlich zu be- handeln. Zusätzlich wurde die Beiständin beauftragt, mit A. und den behandelnden Ärzten ein Konzept für die Lebensgestaltung nach deren Entlassung zu erarbeiten sowie alle im Hinblick auf die Entlassung von A. bzw. auf die Umsetzung des Kon- zepts nötigen Vorkehrungen zu treffen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wur- de vom Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 14. Juni 2012 abgewiesen. 9. Am 19. August 2012 nahm A. in Begleitung ihrer Bezugsperson an einem „Schnupperabend“ in der Wohngemeinschaft Y. teil. Dabei gewann die Gruppen- leiterin den Eindruck, dass A. wesentlich mehr Betreuung benötige als dies die Wohngemeinschaft Y. bieten könne. In Frage käme beispielweise das Wohnheim X. auf dem Klinikareal der Psychiatrischen Dienste Graubünden. Einer E-Mail der Beiständin vom 23. August 2012 ist jedoch zu entnehmen, dass A. einen Eintritt in das besagte Wohnheim strikte ablehnte. B. Am 26. September 2012 fand in der Klinik Z. ein Standortgespräch statt, an welchem die zuständigen Ärzte, ein Pfleger, der Präsident der Vormundschafts- behörde des Kreises Chur, die Beiständin C., A. sowie H., welcher von A. eingela- den worden war, teilnahmen. Anlässlich dieses Gesprächs bestätigte H., dass A. vorübergehend bei ihm unterkommen und von dort aus eine Wohnung suchen könne. Auch er unterstützte aber die von der Vormundschaftsbehörde und ärztli- cher Seite vorgeschlagene einzig denkbare Lösung, nämlich den Übertritt in ein Wohnheim unter gleichzeitiger Aufhebung der FFE. Die hierfür erforderliche Zusa- ge von A. blieb in der Folge jedoch aus. Auf einem Papier des Vereins I. zuhanden der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur verlangte A. am 2. November 2012 die sofortige Entlassung aus der Klinik Z.. C. Mit Beschluss vom 6. November 2012 lehnte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur den entsprechenden Antrag ab (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde in- folge Ausscheidens von C. die für A. geführte Beistandschaft auf J. von der Amts- vormundschaft Chur übertragen (Ziffer 2). Die Ablehnung der Entlassung aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der aktuelle Zustand von A. weder gegenüber jenem zum Zeitpunkt des Rückhaltebeschlusses vom 6. Juni 2012 noch gegenüber demjenigen zum Zeit-

Seite 6 — 16 punkt des Standortgesprächs vom 26. September 2012 wesentlich verändert ha- be. Auch seien bezüglich Wohnfähigkeit und Selbstversorgung keine massgebli- chen Entwicklungen festzustellen. Der Realitätsbezug von A. sei weiterhin erheb- lich eingeschränkt. Sie könne ihre eigenen Fähigkeiten nicht adäquat einschätzen und sei leicht beeinflussbar. In ihrer Selbstversorgung sei sie offensichtlich einge- schränkt, weshalb sie auch nicht selbständig wohnfähig sei. Eine Entlassung wür- de mit grösster Wahrscheinlichkeit – wie in der Vergangenheit mehrfach vorge- kommen – zum Absetzen der Medikamente und innert kürzester Zeit zu einer Verwahrlosung führen, mit der sich A. selbst gefährden würde. D. Gegen diesen Beschluss reichte die I. namens von A. am 8. November 2012 per Fax Beschwerde beim Bezirksgericht Plessur ein und verlangte die so- fortige Freilassung von A.. Ergänzt wurde die Beschwerde am 19. November 2012 durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Eingereicht wurden alsdann Bestätigun- gen von H. und K., dass A. bei ihnen wohnen könne. E. Auf Gesuch vom 9. November 2012 wurde A. mit Entscheid des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Plessur vom 21. November 2012 im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung gegen die psychiatrische Anstalt Z. die unent- geltliche Rechtspflege gewährt. F. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2012, mitgeteilt am 12. Dezember 2012, wies das Bezirksgericht Plessur als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in Vor- mundschaftssachen die Beschwerde ab. In seiner Begründung hielt das Bezirks- gericht Plessur fest, A., welche aktenkundig an einer paranoiden Schizophrenie leide, könne die nötige persönliche Fürsorge nicht anders als durch Zurückhaltung in der Klinik erwiesen werden, sei sie doch gemäss Dr. med. L. nicht imstande, selbständig zu leben. Folglich seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die für- sorgerische Freiheitsentziehung im Sinne von (alt) Art. 397a ZGB vorliegend ku- mulativ erfüllt. Dem Gesundheitszustand von A. könne nur mittels therapeutischer Massnahmen begegnet werden, wofür es einer stationären Betreuung oder eines begleiteten Wohnens bedürfe; letzteres lehne sie jedoch vehement ab. Ihr Zustand erlaube aber keine Entlassung in eine Wohngemeinschaft ohne Betreuung, zumal sie bei akuten Krankheitsschüben eine erhebliche Belastung für ihr Umfeld, na- mentlich für ihre Kinder sowie ihren ehemaligen Ehemann, darstelle. Die Zurück- behaltung von A. sei zum jetzigen Zeitpunkt somit gerechtfertigt.

Seite 7 — 16 G. Gegen diesen Entscheid liess A. mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: „1. Der angefochtene Entscheid vom 06./12. Dezember 2012 sei aufzuhe- ben. 2. Der über Frau A. verhängte FFE sei aufzuheben. 3. Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Begründung der Beschwerde wird insbesondere kritisiert, dass die Diagnose der paranoiden Schizophrenie seit deren ersten Erwähnung vor zehn Jahren kritiklos weiter verwendet werde und letztmals in dem Gutachten vom 22. September 2010 erwähnt worden sei. Offensichtlich erachteten weder die Vormundschaftsbehörde noch die Vorinstanz es für erforderlich, das gesetzlich statuierte Gutachten, wel- ches den jetzigen Status wiedergebe, einzuholen. Auch dass der Präsident der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur sich persönlich mit A. unterhalten ha- be, vermöge das fehlende Gutachten nicht aufzuwiegen. H. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden hielten in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 insbesondere fest, angesichts der gering ausgeprägten Krankheits- und Behandlungseinsicht von A. sei zu erwarten, dass diese ohne die Unterstützung einer betreuten Wohnform relativ rasch die notwendige medika- mentöse Behandlung abbreche und erneut psychotisch dekompensiere. I. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden stellte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 den Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Des Weiteren verzichtete sie auf eine einlässliche Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im Be- schluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. November 2012, den angefochtenen Entscheid sowie auf die der Vorinstanz eingereichten Akten. J. Am 28. Januar 2013 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren A. in Be- gleitung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Die KESB Nordbünden war nicht vertreten. Im Anschluss an eine richterliche Befragung von A. in Bezug auf ihren momentanen Gesundheitszustand sowie ihre aktuellen Le- bensumstände hielt Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty in seinem Parteivortrag an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2012 fest. Im An-

Seite 8 — 16 schluss an die Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty dem Gericht seine Honorarnote ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die weitergehenden Ausführun- gen in den Rechtsschriften und im Rahmen des Plädoyers sowie auf die Aussa- gen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, dem eine noch unter dem al- ten Vormundschaftsrecht verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) zu- grunde liegt. Die von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur abgelehnte Entlassung von A. aus der FFE datiert vom 6. November 2012 (act. II./1) und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur, mit welchem eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, wurde A. am 12. Dezember 2012 mit vollständiger Begründung eröffnet (act. I./3; B.1). Innert der zehntägigen Frist wur- de alsdann am 21. Dezember 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden „Be- schwerde“ (recte Berufung; vgl. Art. 64 Abs. 1 der bis am 31. Dezember 2012 gül- tigen Fassung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [aEGzZGB; BR 210.100]) eingereicht, welche dort am 27. Dezember 2012 einging (act. A.1). Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft, welches das bisherige Vormundschaftsrecht einschliesslich der Bestim- mungen über die FFE ablöste. Zu prüfen ist somit zunächst, welches Recht in pro- zessualer und materieller Hinsicht anzuwenden ist. Gemäss Art. 14a Abs. 1 und 2 SchlTZGB werden hängige Verfahren mit dem In- krafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 von der neu zuständigen Behörde weitergeführt, wobei das neue Verfahrensrecht Anwendung findet. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige ge- richtliche Beschwerdeinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen. Es bleibt also für die Behandlung derartiger Rechtsmittel zuständig, so dass eine Überwei- sung der eingereichten Beschwerde an eine andere gerichtliche Behörde unter- bleiben kann. Insbesondere fällt eine direkte Überweisung an das Bundesgericht mit der Begründung, dass unter dem neuen Recht nur ein innerkantonales Rechtsmittel gegeben ist, ausser Betracht. Als letzte kantonale Instanz vor dem Weiterzug an das Bundesgericht hat nämlich zwingend ein oberes Gericht zu ent- scheiden (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas-

Seite 9 — 16 ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 15 zu Art. 450 ZGB; vgl. auch die Weisung der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts an die Bezirks- gerichte JAK 12 40 vom 15. November 2012, S. 3). Anwendbar ist im vorliegenden Fall somit das neue Verfahrensrecht, auch wenn der Weiterzug noch nach altem Recht erfolgte (Ruth E. Reusser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 24 zu Art. 14a SchlTZGB; dieselbe, Vom alten zum neuen Erwachsenenschutzrecht: das intertemporale Recht, in: AJP 12/2012, S. 1744; Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Er- wachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, Basel 2011, N 10 zu Art. 14a SchlTZGB). 2. Im Gegensatz zum früheren Vormundschaftsrecht, welches in Art. 434 aZGB die Bestimmung des Verfahrens den Kantonen überliess (vgl. Art. 52 ff. aEGzZGB), stellt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht eigene Verfah- rensbestimmungen auf (Art. 443 ff., Art. 314 Abs. 1 ZGB) und erklärt in Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar. Für das gerichtliche Verfahren gelten im Speziellen die Art. 450 ff. ZGB über die Beschwerdebefugnis, die Beschwerdegründe, die Beschwerdefrist etc. Besondere Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung (FU), wel- che den bisherigen Begriff der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ersetzt, sind in Art. 450e ZGB enthalten. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB verweist lediglich deklaratorisch ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Angesichts von Art. 446 ZGB, wonach im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht die Offizialmaxi- me gilt und das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, wird in Art. 60 Abs. 3 EGzZGB auch nur deklaratorisch festgehalten, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine An- wendung finden (vgl. auch Art. 248 lit. e in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Als Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) steht zwar nun die „Beschwer- de“ offen, indessen sind die Verfahrensbestimmungen der Beschwerde nach der Zivilprozessordnung (Art. 319 ff. ZPO) angesichts der zahlreichen Spezialbestim- mungen des ZGB kaum von Relevanz. Nebst den bereits erwähnten Bestimmun- gen ist bei Fällen der FU insbesondere Art. 450e Abs. 4 ZGB hervorzuheben, wo- nach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Dies führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen

Seite 10 — 16 Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unter- bringung, Basel 2011, S. 319), was auch in diesem Fall angeordnet wurde (act. D.3) 3.a. Zu beachten ist im vorliegenden Fall namentlich die prozessuale Vorschrift von Art. 450e Abs. 3 ZGB, wonach bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden ist. Die frühere Be- stimmung von Art. 397e Ziff. 5 aZGB lautete dahin, dass bei psychisch Kranken nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden darf; ist dies in einem gerichtlichen Verfahren bereits einmal erfolgt, so konnten obere Gerichte darauf verzichten. Da unter der neuen Organisation des Kindes- und Erwachsenen- schutzrechts in aller Regel nur eine kantonale Beschwerdeinstanz installiert ist, hat die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 festgehalten, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz auf ein bereits von der KESB eingeholtes unabhängiges Gutachten abstellen darf (BBl 2006 S. 7088). Das bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) bereits eingeholte Gutachten vom 22. September 2010 (act. III./26) ist somit nicht von vornherein unbeachtlich, selbst wenn es schon in einem früheren Verfahren eingeholt worden ist (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Indessen bestehen im vorliegenden Fall andere, unüberwindliche Bedenken, unbesehen auf dieses Gut- achten abzustellen. Da mit geringfügigen Abweichungen die Regelungen des früheren Rechts bezüglich Einholung eines Sachverständigengutachtens ins neue Recht übernommen wurden, können ohne weiteres die von der Lehre und Recht- sprechung entwickelten Grundsätze zu Art. 397e Ziff. 5 aZGB herangezogen wer- den. Dazu gehören die Voraussetzungen, dass das Gutachten von einem hinrei- chend unabhängigen Sachverständigen verfasst wurde und dieses als aktuell be- trachtet werden kann (vgl. Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorauszuschi- cken ist, dass der Beizug eines Sachverständigen zwingend ist und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens besteht (Thomas Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 397f ZGB; Steck, a.a.O., N 8 und N 11 zu Art. 450e ZGB). b. Aufgrund der Akten steht vorliegend fest, dass A. seit mehreren Jahren im- mer wieder in die Psychiatrische Klinik Z. eingeliefert werden musste und dort schon früh eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde (vgl. zur Krank- heitsgeschichte von A. die zusammenfassenden Erwägungen im Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 13. April 2010, act. III./22, S. 2 ff.).

Seite 11 — 16 Bestätigt wurde diese Diagnose in einem Gutachten des privat praktizierenden Dr. med. M., Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chur, aus dem Jahre 2004 (vgl. das Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZF 04 94 vom 16. Dezember 2004). Das nächste Sachverständigengutachten wurde als- dann am 22. September 2010 vom PDGR (Dr. med. N., Oberärztin, und Dr. med. O., zertifizierter medizinischer Gutachter SIM; act. III./26) im Auftrag der Vormund- schaftsbehörde des Kreises Chur erstellt und kam zu den gleichen Schlussfolge- rungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich aus praktischen Gründen eine erste Begutachtung durch Klinikärzte nicht beanstanden, wenn eine Person in eine Klinik eingewiesen wird, nachdem ihr unvorhergesehen und krisen- bedingt fürsorgerisch die Freiheit entzogen worden ist. Anders verhält es sich, wenn jemand wegen stets gleicher Vorkommnisse mehrere Male in derselben Kli- nik untergebracht wird. Stützt sich das Gericht in solchen Fällen ausschliesslich auf Berichte des behandelnden Arztes bzw. dessen Vorgesetzten, lässt sich die Objektivität der Begutachtung – bei aller subjektiven Redlichkeit des Gutachters – nicht hinreichend bejahen (BGE 128 III 12 E. 4.b S. 15 f.; 118 II 249 E. 2.b S. 252). Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde A. seit dem Jahre 2003 zahlreiche Male in die Psychiatrische Klinik Z. eingewiesen und dort behandelt. Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie wurde dabei offenbar von Anfang an gestellt und zuletzt auch im am 22. September 2010 von derselben Klinik erstellten Gutachten bestätigt. Wenngleich nicht abzustreiten ist, dass die immer wieder gleichen Ver- haltensmerkmale von A. den Schluss nahe legen, dass die seit Anfang an dia- gnostizierte Krankheit in mehr oder weniger akutem Stadium nach wie vor besteht, genügt diese Art der Begutachtung den Vorgaben des Gesetzgebers und der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Daran ändert auch nichts, dass die erste Diagnose der Klinik Z. kurz darauf von einem Sachverständigen, Dr. med. M., bestätigt wurde. Da A. seit diesem Zeitpunkt (2004) immer wieder in die Klinik Z. eingeliefert und dort behandelt werden musste, wäre es schon im Jahre 2010 zwingend notwendig gewesen, dass die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur den Gutachterauftrag einem von der Klinik Z. unabhängigen Experten erteilt hätte. Bereits aus diesem Grund kann in diesem Verfahren auf den entsprechen- den Sachverständigenbericht nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass das ent- sprechende Gutachten nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren

– Ablehnung der sofortigen Entlassung von A. aus der FFE durch die Vormund- schaftsbehörde des Kreises Chur mit Beschluss vom 6. November 2012 (act. II./1)

– eingeholt wurde und bereits rund 2 ½ Jahre zurück liegt. Es fehlt ihm deshalb auch die nötige Aktualität (vgl. BGE 128 III 12 E. 4.c S. 17). Fehlt aber ein rechts- genügliches Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB, kann der Beschluss

Seite 12 — 16 der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. November 2012 nicht ohne weiteres bestätigt werden, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids so- wie von Ziffer 1 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur führt. 4. Nicht stattgegeben werden kann indessen dem Antrag von A. um sofortige Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung. Vielmehr ist die KESB Nord- bünden anzuweisen, unverzüglich ein neues Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Dieses hat sich insbesondere zur Krankheitsdia- gnose, zum gegenwärtigen Gesundheitszustand von A. unter Einbezug der be- gonnenen Depotmedikation, zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der FU, zur Möglichkeit des selbständigen Wohnens, zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Beistandschaft sowie zu allfälligen Begleitmassnahmen für den Fall des be- treuten Wohnens zu äussern (vgl. BGE 137 III 289 E. 4.3 S. 292). A. machte zwar auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung noch keinen gesunden Ein- druck, immerhin scheint bei ihr aber nunmehr zumindest teilweise eine gewisse Krankheitseinsicht vorhanden zu sein und sie verweigert sich einer regelmässigen Medikamenteneinnahme in Form von Depotspritzen nicht mehr. Festzuhalten ist, dass die vorzunehmende Beurteilung nach den Vorgaben des neuen Erwachse- nenschutzrechts zu erfolgen hat (Art. 14 Abs. 1 SchlTZGB), wobei sich die inhaltli- chen Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB vom früheren Recht (Art. 397a aZGB) im Gehalt nicht unterscheiden (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 12 zu Art. 426 ZGB). Sobald das Gutachten vorliegt und A. dazu Stellung genommen hat, hat die KESB Nordbünden ohne Verzug einen neuen Entscheid zu fällen. Angesichts des Umstands, dass sich A. nunmehr bereits seit dem 26. Mai 2012 in der Klinik Z. befindet, ohne dass nen- nenswerte Fortschritte erzielt worden sind bzw. eine konkrete Planung hinsichtlich des weiteren Vorgehens in Bezug auf die zukünftige medizinische und therapeuti- sche Behandlung nach wie vor nicht vorliegt und auch die Frage der Wohnsituati- on von A. immer noch ungeklärt ist, erscheint es vorliegendenfalls angezeigt, der KESB Nordbünden sowohl für den Gutachterauftrag als auch für die anschlies- sende Neubeurteilung eine Frist anzusetzen. Nach Auffassung des Kantonsge- richts erscheint es unter den gegebenen Umständen als angebracht, diese relativ kurz zu halten, so dass auch für A. die Zeit der Ungewissheit demnächst ein Ende hat. Die KESB Nordbünden wird hiermit angewiesen, innert Monatsfrist für die Er- stellung eines aktuellen Gutachtens besorgt zu sein und gestützt auf dieses inner-

Seite 13 — 16 halb von acht Wochen seit Mitteilung des vorliegenden Urteils einen neuen Ent- scheid zu fällen. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). a. Im Zusammenhang mit der Kostenverteilung in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gilt es zu beachten, dass es sich bei der Vormund- schaftsbehörde des Kreises Chur bzw. der KESB Nordbünden aus Sicht des Be- zirksgerichts Plessur nicht um die Beschwerdegegnerin, sondern um die Vorin- stanz handelt. Das Verfahren vor den vormundschaftlichen Behörden bzw. vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bildet nämlich Teil der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Zu seiner Einleitung bedarf es in der Regel keines besonderen Gesuchs, vielmehr ist die Vormundschaftsbehörde bzw. nunmehr die KESB in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen von Amtes wegen zur Ergreifung der erfor- derlichen Massnahmen verpflichtet (Art. 52 Abs. 1 aEGzZGB; Art. 368 Abs. 1, Art. 376 Abs. 2, Art. 381 Abs. 3, Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Verwaltungstätigkeit der Zivilgerichte und anderweitiger Behörden in bürgerli- chen Angelegenheiten. Wie das Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein ei- gentliches Parteiverfahren. Ihr Wesen besteht nicht darin, dass im Verhältnis zwi- schen einem Kläger und einem Beklagten entschieden wird, was rechtens ist, sondern dass die Rechtsanwendung in einem Verfahren erfolgt, in dem sich zwar unter Umständen – in der Regel bei Ergreifung eines Rechtsmittels – zwei Partei- en gegenüberstehen können, aber nicht notwendig gegenüberstehen müssen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Zweiparteienverfahren, Partei ist lediglich A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Keine Parteistel- lung hat demgegenüber die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur bzw. die KESB Nordbünden inne, obschon ihr im vormundschaftlichen bzw. erwachsenen- schutzrechtlichen Beschwerdeverfahren eine spezielle Stellung zukommt, da ihr als Behörde, welche den angefochtenen Beschluss gefasst hat, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (vgl. Art. 62 Abs. 1 aEGzZGB; Art. 450d Abs. 1 ZGB).

Seite 14 — 16 b. A. beantragte im vorliegenden Beschwerdeverfahren einerseits die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und andererseits die Aufhebung der fürsor- gerischen Freiheitsentziehung. Mit dem ersten Antrag dringt sie durch, während über den zweiten in Ermangelung des vorgeschriebenen Gutachtens gar nicht ma- teriell entschieden werden kann. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men. Zudem ist sie für ihre Rechtsverbeiständung aussergerichtlich zu entschädi- gen (vgl. Art. 450e Abs. 4 zweiter Satz ZGB, wonach die gerichtliche Beschwer- deinstanz wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person anordnet und als Bei- stand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person bezeichnet). Aufgrund des Verweises im EGzZGB (Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2) auf die subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO ist somit Art. 122 ZPO massgeblich. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 122 Abs. 2 ZPO sehen für den unentgeltlichen Rechtsbeistand – unabhängig vom Obsiegen bzw. Unterlie- gen – nur eine angemessene Entschädigung vor. Entsprechend ist der Staat be- rechtigt, einen speziellen URP-Tarif zu bestimmen, welcher ebenfalls unabhängig vom Obsiegen bzw. Unterliegen gilt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Hono- rarverordnung, HV; BR 310.250) wird dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zu- züglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Diesen Stun- denansatz hat Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty seiner Honorarnote vom 28. Ja- nuar 2013 denn auch zugrunde gelegt (act. B.5). Darin macht er einen Aufwand von 9.10 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 1‘820.--) zuzüglich Barauslagen in Höhe von 72.80 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 151.40 (8%), insgesamt somit Fr. 2‘044.20, geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty vom Kanton Graubünden in dieser Höhe zu entschädigen ist. Insofern wird das von A. bereits vorgängig gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. c. Die gleiche Kostenfolge muss auch für das vorinstanzliche Verfahren gel- ten. Die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist demnach ebenfalls aufzuheben. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- gehen folglich zu Lasten der Gerichts- kasse des Bezirksgerichts Plessur, welches A. eine angemessene aussergerichtli- che Entschädigung zu entrichten hat. Die von der Vorinstanz zugesprochene Ent- schädigung in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- einem entschädigungspflichtigen Aufwand

Seite 15 — 16 von rund 10 Stunden. Ein solcher ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, weshalb die zugesprochene aussergerichtliche Entschädigung un- verändert zu belassen ist. d. Keinen Einfluss hat der vorliegende Entscheid auf die Kostenfolge des Be- schlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. November 2012, da die A. darin auferlegte Gebühr aufgrund deren knappen finanziellen Verhältnis- se bereits im Kostenspruch (Ziffer 6; act. II./1) als uneinbringlich abgeschrieben wurde.

Seite 16 — 16 III.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Das entsprechende Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z., datiert vom 22. September 2010 und bestätigte die bereits früher dia- gnostizierte paranoide Schizophrenie. Weiter wurde darin festgehalten, dass diese Krankheit – insbesondere in akuten Krankheitsphasen – die Urteils- und Hand- lungsfähigkeit dahingehend beeinträchtige, dass die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln und die Tragweite der Handlungen realistisch einzuschätzen, einge-

Seite 3 — 16 schränkt sei. Dies manifestiere sich namentlich im Umstand, dass A. bestreite, krank zu sein und die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme nicht einsehe und diese auch weitgehend verweigere. In stabilen Zeiten könne sie vermutlich selbständig wohnen; bei akuten Krankheitsschüben sei sie jedoch nur einge- schränkt dazu in der Lage. Aus psychiatrischer Sicht wurde empfohlen, A. einen Vormund oder mindestens einen Beistand zur Seite zu stellen, so dass im Falle einer Exazerbation der Krankheitssymptome oder bei Entgleisen der Stabilität der sozialen Situation zu deren Schutz schnell eingeschritten werden könne, da sie in der Vergangenheit wiederholt aus Uneinsichtigkeit eine adäquate Behandlung im notwendigen Umfang verweigert habe. In Bezug auf finanzielle Angelegenheiten wurde ihr mangelnde Urteilskraft attestiert. In stabilen Phasen könne die Krankheit ambulant behandelt werden, in Phasen der Exazerbation werde jedoch eine stati- onäre Behandlung notwendig.

E. 3 Nachdem A. mehrfach bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur angerufen und die sofortige Einsetzung eines Beistands verlangt hatte, ordnete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 für A. eine Bei- standschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung (alt Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB) an und ernannte C. von der Amtsvormundschaft Chur zur Beiständin. Diese wurde insbesondere damit beauftragt, die aktuelle Wohnsituation zu klären, eine adäquate Arbeitsmöglichkeit zu suchen, die Zu- sammenarbeit und die regelmässige Medikamenteneinnahme zu fördern und zu überwachen sowie die Koordination mit allen Involvierten sicherzustellen.

E. 4 Aus gesundheitlichen Gründen trat A. am 7. September 2011 auf Anraten ihrer Beiständin sowie Frau Dr. D. ein weiteres Mal in die Klinik Z. ein. Gemäss Bericht ihrer Beiständin waren Anzeichen von Verwahrlosung und mangelnder Hygiene erkennbar. Hinzugekommen seien Zwischenfälle mit ihrem Ex-Mann, ih- ren beiden Söhnen sowie ihrer Schwiegermutter. Ferner habe A. auf Ende Sep- tember 2011 ihre Wohnung gekündigt, was aus finanzieller Sicht unumgänglich gewesen sei. Eine neue Wohnung habe allerdings trotz Unterstützung der Amts- vormundschaft noch nicht gefunden werden können. Mit Schreiben vom 27. Sep- tember 2011 erklärte sich Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, welcher von A. kurz zuvor mit der Vertretung und Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden war, angesichts des schlechten Gesundheitszustands seiner Mandantin und der nach wie vor ungeklärten Wohnsituation bis auf weiteres mit dem Klinikaufenthalt ein- verstanden.

Seite 4 — 16

E. 5 Mit Beschluss vom 6. März 2012 wies die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur den mit Datum vom 27. Januar 2012 gestellten Antrag von A. auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft ab. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wurde vom Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 25. April 2012 ab- gewiesen.

E. 6 In einem Zwischenbericht der Amtsvormundschaft des Kreises Chur vom

22. Mai 2012 werden seit dem Wegzug von A. aus ihrer Wohnung verschiedene kurzfristige Wohnaufenthalte – bei Bekannten, im Hotel E., auf der Notschlafstelle

– aufgelistet und darauf hingewiesen, dass sie sich in einer psychisch sehr schlechten Verfassung befinde, was die Wohnungssuche weiter erschwere bis verunmögliche. Seit mehr als einem Jahr nehme sie weder regelmässige hausärztliche noch psychiatrische Betreuung wahr. Sie gehe weiterhin keiner Be- schäftigung nach und sei eigenen Angaben zufolge zeitweise obdachlos. Die ge- sundheitliche Verfassung von A. müsse inzwischen als sehr schlecht bezeichnet werden, weshalb sie nach Ansicht der Beiständin und weiterer (am Rande) betei- ligter Personen dringend auf ärztliche Hilfe angewiesen sei. Überdies fühle sich das soziale und insbesondere familiäre Umfeld durch A. teilweise in erheblichem Masse belästigt und bedroht. Aufgrund der dargelegten Situation sprach die Bei- ständin die Empfehlung aus, A. in Bezug auf ihre selbständige Wohnfähigkeit er- neut stationär begutachten zu lassen. Als mögliche Option für das weitere Vorge- hen kämen nach Ansicht der Beiständin allenfalls ein begleitetes Wohnen und ei- ne ambulante psychiatrische Therapie mit regelmässiger Medikamentenabgabe in Frage. Durch dieses Setting könnte – so die Beiständin weiter – eine Stabilität der gesundheitlichen und sozialen Situation auf tiefem Niveau gewährleistet werden, obschon die Vergangenheit gezeigt habe, dass A. längerfristig zur Zusammenar- beit weder bereit noch in der Lage sei.

E. 7 Am 26. Mai 2012 liess F., der Ex-Mann von A., letztere erneut in die Klinik Z. einweisen; dies sei aus seiner Sicht die einzige Lösung gewesen. Mit Rückhalt- beschluss der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z., vom 30. Mai 2012 wurde A. gegen ihren Willen in der Klinik zurückbehalten. Zur Begründung führte Dr. med. G., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Wesentlichen aus, er sei zum Schluss gekommen, dass ihr Gesundheitszustand so ernsthaft beeinträchtigt sei, dass sie unbedingt eine Behandlung in der Klinik benötige und die nötige per- sönliche Fürsorge ihr derzeit nicht anders gewährt werden könne. Damit seien bei ihr die Voraussetzungen für das Vorliegen einer fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung gemäss (alt) Art. 397a-f ZGB erfüllt. In der Folge erklärte sich A. mit der FFE

Seite 5 — 16 bzw. dem Rückbehalt in der Klinik zur stationären Behandlung und zwecks Festle- gens einer geeigneten Anschlusslösung einverstanden.

E. 8 Am 6. Juni 2012 beschloss die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur, A. gestützt auf alt Art. 397a ff. ZGB in der Klinik Z. zurückzubehalten und beauf- tragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z., A. fachärztlich zu be- handeln. Zusätzlich wurde die Beiständin beauftragt, mit A. und den behandelnden Ärzten ein Konzept für die Lebensgestaltung nach deren Entlassung zu erarbeiten sowie alle im Hinblick auf die Entlassung von A. bzw. auf die Umsetzung des Kon- zepts nötigen Vorkehrungen zu treffen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wur- de vom Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 14. Juni 2012 abgewiesen.

E. 9 Am 19. August 2012 nahm A. in Begleitung ihrer Bezugsperson an einem „Schnupperabend“ in der Wohngemeinschaft Y. teil. Dabei gewann die Gruppen- leiterin den Eindruck, dass A. wesentlich mehr Betreuung benötige als dies die Wohngemeinschaft Y. bieten könne. In Frage käme beispielweise das Wohnheim X. auf dem Klinikareal der Psychiatrischen Dienste Graubünden. Einer E-Mail der Beiständin vom 23. August 2012 ist jedoch zu entnehmen, dass A. einen Eintritt in das besagte Wohnheim strikte ablehnte. B. Am 26. September 2012 fand in der Klinik Z. ein Standortgespräch statt, an welchem die zuständigen Ärzte, ein Pfleger, der Präsident der Vormundschafts- behörde des Kreises Chur, die Beiständin C., A. sowie H., welcher von A. eingela- den worden war, teilnahmen. Anlässlich dieses Gesprächs bestätigte H., dass A. vorübergehend bei ihm unterkommen und von dort aus eine Wohnung suchen könne. Auch er unterstützte aber die von der Vormundschaftsbehörde und ärztli- cher Seite vorgeschlagene einzig denkbare Lösung, nämlich den Übertritt in ein Wohnheim unter gleichzeitiger Aufhebung der FFE. Die hierfür erforderliche Zusa- ge von A. blieb in der Folge jedoch aus. Auf einem Papier des Vereins I. zuhanden der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur verlangte A. am 2. November 2012 die sofortige Entlassung aus der Klinik Z.. C. Mit Beschluss vom 6. November 2012 lehnte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur den entsprechenden Antrag ab (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde in- folge Ausscheidens von C. die für A. geführte Beistandschaft auf J. von der Amts- vormundschaft Chur übertragen (Ziffer 2). Die Ablehnung der Entlassung aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der aktuelle Zustand von A. weder gegenüber jenem zum Zeitpunkt des Rückhaltebeschlusses vom 6. Juni 2012 noch gegenüber demjenigen zum Zeit-

Seite 6 — 16 punkt des Standortgesprächs vom 26. September 2012 wesentlich verändert ha- be. Auch seien bezüglich Wohnfähigkeit und Selbstversorgung keine massgebli- chen Entwicklungen festzustellen. Der Realitätsbezug von A. sei weiterhin erheb- lich eingeschränkt. Sie könne ihre eigenen Fähigkeiten nicht adäquat einschätzen und sei leicht beeinflussbar. In ihrer Selbstversorgung sei sie offensichtlich einge- schränkt, weshalb sie auch nicht selbständig wohnfähig sei. Eine Entlassung wür- de mit grösster Wahrscheinlichkeit – wie in der Vergangenheit mehrfach vorge- kommen – zum Absetzen der Medikamente und innert kürzester Zeit zu einer Verwahrlosung führen, mit der sich A. selbst gefährden würde. D. Gegen diesen Beschluss reichte die I. namens von A. am 8. November 2012 per Fax Beschwerde beim Bezirksgericht Plessur ein und verlangte die so- fortige Freilassung von A.. Ergänzt wurde die Beschwerde am 19. November 2012 durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Eingereicht wurden alsdann Bestätigun- gen von H. und K., dass A. bei ihnen wohnen könne. E. Auf Gesuch vom 9. November 2012 wurde A. mit Entscheid des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Plessur vom 21. November 2012 im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung gegen die psychiatrische Anstalt Z. die unent- geltliche Rechtspflege gewährt. F. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2012, mitgeteilt am 12. Dezember 2012, wies das Bezirksgericht Plessur als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in Vor- mundschaftssachen die Beschwerde ab. In seiner Begründung hielt das Bezirks- gericht Plessur fest, A., welche aktenkundig an einer paranoiden Schizophrenie leide, könne die nötige persönliche Fürsorge nicht anders als durch Zurückhaltung in der Klinik erwiesen werden, sei sie doch gemäss Dr. med. L. nicht imstande, selbständig zu leben. Folglich seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die für- sorgerische Freiheitsentziehung im Sinne von (alt) Art. 397a ZGB vorliegend ku- mulativ erfüllt. Dem Gesundheitszustand von A. könne nur mittels therapeutischer Massnahmen begegnet werden, wofür es einer stationären Betreuung oder eines begleiteten Wohnens bedürfe; letzteres lehne sie jedoch vehement ab. Ihr Zustand erlaube aber keine Entlassung in eine Wohngemeinschaft ohne Betreuung, zumal sie bei akuten Krankheitsschüben eine erhebliche Belastung für ihr Umfeld, na- mentlich für ihre Kinder sowie ihren ehemaligen Ehemann, darstelle. Die Zurück- behaltung von A. sei zum jetzigen Zeitpunkt somit gerechtfertigt.

Seite 7 — 16 G. Gegen diesen Entscheid liess A. mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: „1. Der angefochtene Entscheid vom 06./12. Dezember 2012 sei aufzuhe- ben. 2. Der über Frau A. verhängte FFE sei aufzuheben. 3. Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Begründung der Beschwerde wird insbesondere kritisiert, dass die Diagnose der paranoiden Schizophrenie seit deren ersten Erwähnung vor zehn Jahren kritiklos weiter verwendet werde und letztmals in dem Gutachten vom 22. September 2010 erwähnt worden sei. Offensichtlich erachteten weder die Vormundschaftsbehörde noch die Vorinstanz es für erforderlich, das gesetzlich statuierte Gutachten, wel- ches den jetzigen Status wiedergebe, einzuholen. Auch dass der Präsident der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur sich persönlich mit A. unterhalten ha- be, vermöge das fehlende Gutachten nicht aufzuwiegen. H. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden hielten in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 insbesondere fest, angesichts der gering ausgeprägten Krankheits- und Behandlungseinsicht von A. sei zu erwarten, dass diese ohne die Unterstützung einer betreuten Wohnform relativ rasch die notwendige medika- mentöse Behandlung abbreche und erneut psychotisch dekompensiere. I. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden stellte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 den Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Des Weiteren verzichtete sie auf eine einlässliche Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im Be- schluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. November 2012, den angefochtenen Entscheid sowie auf die der Vorinstanz eingereichten Akten. J. Am 28. Januar 2013 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren A. in Be- gleitung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Die KESB Nordbünden war nicht vertreten. Im Anschluss an eine richterliche Befragung von A. in Bezug auf ihren momentanen Gesundheitszustand sowie ihre aktuellen Le- bensumstände hielt Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty in seinem Parteivortrag an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2012 fest. Im An-

Seite 8 — 16 schluss an die Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty dem Gericht seine Honorarnote ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die weitergehenden Ausführun- gen in den Rechtsschriften und im Rahmen des Plädoyers sowie auf die Aussa- gen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, dem eine noch unter dem al- ten Vormundschaftsrecht verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) zu- grunde liegt. Die von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur abgelehnte Entlassung von A. aus der FFE datiert vom 6. November 2012 (act. II./1) und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur, mit welchem eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, wurde A. am 12. Dezember 2012 mit vollständiger Begründung eröffnet (act. I./3; B.1). Innert der zehntägigen Frist wur- de alsdann am 21. Dezember 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden „Be- schwerde“ (recte Berufung; vgl. Art. 64 Abs. 1 der bis am 31. Dezember 2012 gül- tigen Fassung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [aEGzZGB; BR 210.100]) eingereicht, welche dort am 27. Dezember 2012 einging (act. A.1). Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft, welches das bisherige Vormundschaftsrecht einschliesslich der Bestim- mungen über die FFE ablöste. Zu prüfen ist somit zunächst, welches Recht in pro- zessualer und materieller Hinsicht anzuwenden ist. Gemäss Art. 14a Abs. 1 und 2 SchlTZGB werden hängige Verfahren mit dem In- krafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 von der neu zuständigen Behörde weitergeführt, wobei das neue Verfahrensrecht Anwendung findet. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige ge- richtliche Beschwerdeinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen. Es bleibt also für die Behandlung derartiger Rechtsmittel zuständig, so dass eine Überwei- sung der eingereichten Beschwerde an eine andere gerichtliche Behörde unter- bleiben kann. Insbesondere fällt eine direkte Überweisung an das Bundesgericht mit der Begründung, dass unter dem neuen Recht nur ein innerkantonales Rechtsmittel gegeben ist, ausser Betracht. Als letzte kantonale Instanz vor dem Weiterzug an das Bundesgericht hat nämlich zwingend ein oberes Gericht zu ent- scheiden (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas-

Seite 9 — 16 ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 15 zu Art. 450 ZGB; vgl. auch die Weisung der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts an die Bezirks- gerichte JAK 12 40 vom 15. November 2012, S. 3). Anwendbar ist im vorliegenden Fall somit das neue Verfahrensrecht, auch wenn der Weiterzug noch nach altem Recht erfolgte (Ruth E. Reusser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 24 zu Art. 14a SchlTZGB; dieselbe, Vom alten zum neuen Erwachsenenschutzrecht: das intertemporale Recht, in: AJP 12/2012, S. 1744; Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Er- wachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, Basel 2011, N 10 zu Art. 14a SchlTZGB). 2. Im Gegensatz zum früheren Vormundschaftsrecht, welches in Art. 434 aZGB die Bestimmung des Verfahrens den Kantonen überliess (vgl. Art. 52 ff. aEGzZGB), stellt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht eigene Verfah- rensbestimmungen auf (Art. 443 ff., Art. 314 Abs. 1 ZGB) und erklärt in Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar. Für das gerichtliche Verfahren gelten im Speziellen die Art. 450 ff. ZGB über die Beschwerdebefugnis, die Beschwerdegründe, die Beschwerdefrist etc. Besondere Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung (FU), wel- che den bisherigen Begriff der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ersetzt, sind in Art. 450e ZGB enthalten. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB verweist lediglich deklaratorisch ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Angesichts von Art. 446 ZGB, wonach im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht die Offizialmaxi- me gilt und das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, wird in Art. 60 Abs. 3 EGzZGB auch nur deklaratorisch festgehalten, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine An- wendung finden (vgl. auch Art. 248 lit. e in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Als Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) steht zwar nun die „Beschwer- de“ offen, indessen sind die Verfahrensbestimmungen der Beschwerde nach der Zivilprozessordnung (Art. 319 ff. ZPO) angesichts der zahlreichen Spezialbestim- mungen des ZGB kaum von Relevanz. Nebst den bereits erwähnten Bestimmun- gen ist bei Fällen der FU insbesondere Art. 450e Abs. 4 ZGB hervorzuheben, wo- nach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Dies führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen

Seite 10 — 16 Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unter- bringung, Basel 2011, S. 319), was auch in diesem Fall angeordnet wurde (act. D.3) 3.a. Zu beachten ist im vorliegenden Fall namentlich die prozessuale Vorschrift von Art. 450e Abs. 3 ZGB, wonach bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden ist. Die frühere Be- stimmung von Art. 397e Ziff. 5 aZGB lautete dahin, dass bei psychisch Kranken nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden darf; ist dies in einem gerichtlichen Verfahren bereits einmal erfolgt, so konnten obere Gerichte darauf verzichten. Da unter der neuen Organisation des Kindes- und Erwachsenen- schutzrechts in aller Regel nur eine kantonale Beschwerdeinstanz installiert ist, hat die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 festgehalten, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz auf ein bereits von der KESB eingeholtes unabhängiges Gutachten abstellen darf (BBl 2006 S. 7088). Das bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) bereits eingeholte Gutachten vom 22. September 2010 (act. III./26) ist somit nicht von vornherein unbeachtlich, selbst wenn es schon in einem früheren Verfahren eingeholt worden ist (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Indessen bestehen im vorliegenden Fall andere, unüberwindliche Bedenken, unbesehen auf dieses Gut- achten abzustellen. Da mit geringfügigen Abweichungen die Regelungen des früheren Rechts bezüglich Einholung eines Sachverständigengutachtens ins neue Recht übernommen wurden, können ohne weiteres die von der Lehre und Recht- sprechung entwickelten Grundsätze zu Art. 397e Ziff. 5 aZGB herangezogen wer- den. Dazu gehören die Voraussetzungen, dass das Gutachten von einem hinrei- chend unabhängigen Sachverständigen verfasst wurde und dieses als aktuell be- trachtet werden kann (vgl. Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorauszuschi- cken ist, dass der Beizug eines Sachverständigen zwingend ist und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens besteht (Thomas Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 397f ZGB; Steck, a.a.O., N 8 und N 11 zu Art. 450e ZGB). b. Aufgrund der Akten steht vorliegend fest, dass A. seit mehreren Jahren im- mer wieder in die Psychiatrische Klinik Z. eingeliefert werden musste und dort schon früh eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde (vgl. zur Krank- heitsgeschichte von A. die zusammenfassenden Erwägungen im Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 13. April 2010, act. III./22, S. 2 ff.).

Seite 11 — 16 Bestätigt wurde diese Diagnose in einem Gutachten des privat praktizierenden Dr. med. M., Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chur, aus dem Jahre 2004 (vgl. das Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZF 04 94 vom 16. Dezember 2004). Das nächste Sachverständigengutachten wurde als- dann am 22. September 2010 vom PDGR (Dr. med. N., Oberärztin, und Dr. med. O., zertifizierter medizinischer Gutachter SIM; act. III./26) im Auftrag der Vormund- schaftsbehörde des Kreises Chur erstellt und kam zu den gleichen Schlussfolge- rungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich aus praktischen Gründen eine erste Begutachtung durch Klinikärzte nicht beanstanden, wenn eine Person in eine Klinik eingewiesen wird, nachdem ihr unvorhergesehen und krisen- bedingt fürsorgerisch die Freiheit entzogen worden ist. Anders verhält es sich, wenn jemand wegen stets gleicher Vorkommnisse mehrere Male in derselben Kli- nik untergebracht wird. Stützt sich das Gericht in solchen Fällen ausschliesslich auf Berichte des behandelnden Arztes bzw. dessen Vorgesetzten, lässt sich die Objektivität der Begutachtung – bei aller subjektiven Redlichkeit des Gutachters – nicht hinreichend bejahen (BGE 128 III 12 E. 4.b S. 15 f.; 118 II 249 E. 2.b S. 252). Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde A. seit dem Jahre 2003 zahlreiche Male in die Psychiatrische Klinik Z. eingewiesen und dort behandelt. Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie wurde dabei offenbar von Anfang an gestellt und zuletzt auch im am 22. September 2010 von derselben Klinik erstellten Gutachten bestätigt. Wenngleich nicht abzustreiten ist, dass die immer wieder gleichen Ver- haltensmerkmale von A. den Schluss nahe legen, dass die seit Anfang an dia- gnostizierte Krankheit in mehr oder weniger akutem Stadium nach wie vor besteht, genügt diese Art der Begutachtung den Vorgaben des Gesetzgebers und der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Daran ändert auch nichts, dass die erste Diagnose der Klinik Z. kurz darauf von einem Sachverständigen, Dr. med. M., bestätigt wurde. Da A. seit diesem Zeitpunkt (2004) immer wieder in die Klinik Z. eingeliefert und dort behandelt werden musste, wäre es schon im Jahre 2010 zwingend notwendig gewesen, dass die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur den Gutachterauftrag einem von der Klinik Z. unabhängigen Experten erteilt hätte. Bereits aus diesem Grund kann in diesem Verfahren auf den entsprechen- den Sachverständigenbericht nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass das ent- sprechende Gutachten nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren

– Ablehnung der sofortigen Entlassung von A. aus der FFE durch die Vormund- schaftsbehörde des Kreises Chur mit Beschluss vom 6. November 2012 (act. II./1)

– eingeholt wurde und bereits rund 2 ½ Jahre zurück liegt. Es fehlt ihm deshalb auch die nötige Aktualität (vgl. BGE 128 III 12 E. 4.c S. 17). Fehlt aber ein rechts- genügliches Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB, kann der Beschluss

Seite 12 — 16 der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. November 2012 nicht ohne weiteres bestätigt werden, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids so- wie von Ziffer 1 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur führt. 4. Nicht stattgegeben werden kann indessen dem Antrag von A. um sofortige Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung. Vielmehr ist die KESB Nord- bünden anzuweisen, unverzüglich ein neues Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Dieses hat sich insbesondere zur Krankheitsdia- gnose, zum gegenwärtigen Gesundheitszustand von A. unter Einbezug der be- gonnenen Depotmedikation, zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der FU, zur Möglichkeit des selbständigen Wohnens, zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Beistandschaft sowie zu allfälligen Begleitmassnahmen für den Fall des be- treuten Wohnens zu äussern (vgl. BGE 137 III 289 E. 4.3 S. 292). A. machte zwar auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung noch keinen gesunden Ein- druck, immerhin scheint bei ihr aber nunmehr zumindest teilweise eine gewisse Krankheitseinsicht vorhanden zu sein und sie verweigert sich einer regelmässigen Medikamenteneinnahme in Form von Depotspritzen nicht mehr. Festzuhalten ist, dass die vorzunehmende Beurteilung nach den Vorgaben des neuen Erwachse- nenschutzrechts zu erfolgen hat (Art. 14 Abs. 1 SchlTZGB), wobei sich die inhaltli- chen Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB vom früheren Recht (Art. 397a aZGB) im Gehalt nicht unterscheiden (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 12 zu Art. 426 ZGB). Sobald das Gutachten vorliegt und A. dazu Stellung genommen hat, hat die KESB Nordbünden ohne Verzug einen neuen Entscheid zu fällen. Angesichts des Umstands, dass sich A. nunmehr bereits seit dem 26. Mai 2012 in der Klinik Z. befindet, ohne dass nen- nenswerte Fortschritte erzielt worden sind bzw. eine konkrete Planung hinsichtlich des weiteren Vorgehens in Bezug auf die zukünftige medizinische und therapeuti- sche Behandlung nach wie vor nicht vorliegt und auch die Frage der Wohnsituati- on von A. immer noch ungeklärt ist, erscheint es vorliegendenfalls angezeigt, der KESB Nordbünden sowohl für den Gutachterauftrag als auch für die anschlies- sende Neubeurteilung eine Frist anzusetzen. Nach Auffassung des Kantonsge- richts erscheint es unter den gegebenen Umständen als angebracht, diese relativ kurz zu halten, so dass auch für A. die Zeit der Ungewissheit demnächst ein Ende hat. Die KESB Nordbünden wird hiermit angewiesen, innert Monatsfrist für die Er- stellung eines aktuellen Gutachtens besorgt zu sein und gestützt auf dieses inner-

Seite 13 — 16 halb von acht Wochen seit Mitteilung des vorliegenden Urteils einen neuen Ent- scheid zu fällen. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). a. Im Zusammenhang mit der Kostenverteilung in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gilt es zu beachten, dass es sich bei der Vormund- schaftsbehörde des Kreises Chur bzw. der KESB Nordbünden aus Sicht des Be- zirksgerichts Plessur nicht um die Beschwerdegegnerin, sondern um die Vorin- stanz handelt. Das Verfahren vor den vormundschaftlichen Behörden bzw. vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bildet nämlich Teil der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Zu seiner Einleitung bedarf es in der Regel keines besonderen Gesuchs, vielmehr ist die Vormundschaftsbehörde bzw. nunmehr die KESB in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen von Amtes wegen zur Ergreifung der erfor- derlichen Massnahmen verpflichtet (Art. 52 Abs. 1 aEGzZGB; Art. 368 Abs. 1, Art. 376 Abs. 2, Art. 381 Abs. 3, Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Verwaltungstätigkeit der Zivilgerichte und anderweitiger Behörden in bürgerli- chen Angelegenheiten. Wie das Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein ei- gentliches Parteiverfahren. Ihr Wesen besteht nicht darin, dass im Verhältnis zwi- schen einem Kläger und einem Beklagten entschieden wird, was rechtens ist, sondern dass die Rechtsanwendung in einem Verfahren erfolgt, in dem sich zwar unter Umständen – in der Regel bei Ergreifung eines Rechtsmittels – zwei Partei- en gegenüberstehen können, aber nicht notwendig gegenüberstehen müssen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Zweiparteienverfahren, Partei ist lediglich A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Keine Parteistel- lung hat demgegenüber die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur bzw. die KESB Nordbünden inne, obschon ihr im vormundschaftlichen bzw. erwachsenen- schutzrechtlichen Beschwerdeverfahren eine spezielle Stellung zukommt, da ihr als Behörde, welche den angefochtenen Beschluss gefasst hat, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (vgl. Art. 62 Abs. 1 aEGzZGB; Art. 450d Abs. 1 ZGB).

Seite 14 — 16 b. A. beantragte im vorliegenden Beschwerdeverfahren einerseits die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und andererseits die Aufhebung der fürsor- gerischen Freiheitsentziehung. Mit dem ersten Antrag dringt sie durch, während über den zweiten in Ermangelung des vorgeschriebenen Gutachtens gar nicht ma- teriell entschieden werden kann. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men. Zudem ist sie für ihre Rechtsverbeiständung aussergerichtlich zu entschädi- gen (vgl. Art. 450e Abs. 4 zweiter Satz ZGB, wonach die gerichtliche Beschwer- deinstanz wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person anordnet und als Bei- stand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person bezeichnet). Aufgrund des Verweises im EGzZGB (Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2) auf die subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO ist somit Art. 122 ZPO massgeblich. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 122 Abs. 2 ZPO sehen für den unentgeltlichen Rechtsbeistand – unabhängig vom Obsiegen bzw. Unterlie- gen – nur eine angemessene Entschädigung vor. Entsprechend ist der Staat be- rechtigt, einen speziellen URP-Tarif zu bestimmen, welcher ebenfalls unabhängig vom Obsiegen bzw. Unterliegen gilt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Hono- rarverordnung, HV; BR 310.250) wird dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zu- züglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Diesen Stun- denansatz hat Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty seiner Honorarnote vom 28. Ja- nuar 2013 denn auch zugrunde gelegt (act. B.5). Darin macht er einen Aufwand von 9.10 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 1‘820.--) zuzüglich Barauslagen in Höhe von 72.80 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 151.40 (8%), insgesamt somit Fr. 2‘044.20, geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty vom Kanton Graubünden in dieser Höhe zu entschädigen ist. Insofern wird das von A. bereits vorgängig gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. c. Die gleiche Kostenfolge muss auch für das vorinstanzliche Verfahren gel- ten. Die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist demnach ebenfalls aufzuheben. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- gehen folglich zu Lasten der Gerichts- kasse des Bezirksgerichts Plessur, welches A. eine angemessene aussergerichtli- che Entschädigung zu entrichten hat. Die von der Vorinstanz zugesprochene Ent- schädigung in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- einem entschädigungspflichtigen Aufwand

Seite 15 — 16 von rund 10 Stunden. Ein solcher ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, weshalb die zugesprochene aussergerichtliche Entschädigung un- verändert zu belassen ist. d. Keinen Einfluss hat der vorliegende Entscheid auf die Kostenfolge des Be- schlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. November 2012, da die A. darin auferlegte Gebühr aufgrund deren knappen finanziellen Verhältnis- se bereits im Kostenspruch (Ziffer 6; act. II./1) als uneinbringlich abgeschrieben wurde.

Seite 16 — 16 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ziffern 1 und 2 des an- gefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 6. Dezember 2012 und die Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses der Vormundschafts- behörde des Kreises Chur vom 6. November 2012 aufgehoben werden.
  2. Unter derzeitiger Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung von A. wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden angewie- sen, innert Monatsfrist ein aktuelles Gutachten über die Betroffene im Sinne der Erwägungen bei einem/r unabhängigen Sachverständigen einzuholen.
  3. Nach Vorliegen des Gutachtens hat die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Nordbünden unverzüglich einen neuen Entscheid zu fällen.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksgericht Plessur von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Plessur, welches A. hierfür aus der Gerichtkasse mit Fr. 2‘000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen hat.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Graubünden von Fr. 2‘500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. Für das Verfahren vor Kantonsgericht wird A. mit Fr. 2‘044.20 (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  7. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Januar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 90

05. Februar 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Schlenker Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, Postfach 528, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 6. Dezember 2012, mitgeteilt am

12. Dezember 2012, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die V o r m u n d - s c h a f t s b e h ö r d e d e s K r e i s e s C h u r, Gäuggelistrasse 1, 7002 Chur, betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.1. A. wurde am 18. November 2004 vom Bezirksarzt-Stellvertreter Dr. B., mit- tels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in die Psychiatrische Klinik Z. ein- gewiesen. Anlass war eine bereits früher in derselben Klinik diagnostizierte para- noide Schizophrenie, welche wieder akut geworden war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit Urteil vom 2. De- zember 2004 abgewiesen und auch die hiergegen ergriffene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 16. Dezember 2004 ab. Am 27. Mai 2006 wurde A. erneut mittels FFE in der Psychiatrischen Klinik Z. zurückbe- halten. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit Urteil vom 7. Juni 2006 gut. Am 9. September 2009 trat A. freiwillig in die Klinik ein und verliess diese am 2. Oktober 2009 wieder. Am 3. April 2010 trat A. in Begleitung von zwei Kantonspolizisten erneut freiwillig in die Klinik ein, weil sie eigenen Angaben zufolge die letzten sieben Tage nicht mehr geschlafen habe und nicht mehr nach Hause könne, weil ihr Lebenspartner psychotisch und unter anderem gegen sie gewalttätig geworden sei. Gemäss Eintragungen der Klinik Z. wollte A. die Klinik Tags darauf bereits wieder verlassen, was der diensthabende Arzt allerdings nicht verantworten konnte, da sie widersprüchliche Aussagen ge- macht habe und verwirrt und dysphorisch gewesen sei. Bevor es diesem möglich war, eine FFE auszusprechen, hatte A. bereits ein Schreiben verfasst, mit wel- chem sie dagegen Beschwerde erhob. Nach Verfügung der FFE unterzeichnete sie dieses Schreiben, welches umgehend dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur übermittelt wurde. Mit Beschluss vom 13. April 2010 nahm die Vormundschafts- behörde des Kreises Chur von der derzeit bestehenden ärztlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung Kenntnis und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z., für A. nach der Akutphase ein Gutachten gemäss den Fra- gen im Anhang, insbesondere zum gesundheitlichen Zustand, zur Frage des ver- nunftgemässen Handelns sowie zur selbständigen Lebensgestaltung und Wohn- fähigkeit zu erstellen. Am 19. April 2010 verliess A. die Klinik vorzeitig und gegen den Rat der behandelnden Ärzte. 2. Das entsprechende Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z., datiert vom 22. September 2010 und bestätigte die bereits früher dia- gnostizierte paranoide Schizophrenie. Weiter wurde darin festgehalten, dass diese Krankheit – insbesondere in akuten Krankheitsphasen – die Urteils- und Hand- lungsfähigkeit dahingehend beeinträchtige, dass die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln und die Tragweite der Handlungen realistisch einzuschätzen, einge-

Seite 3 — 16 schränkt sei. Dies manifestiere sich namentlich im Umstand, dass A. bestreite, krank zu sein und die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme nicht einsehe und diese auch weitgehend verweigere. In stabilen Zeiten könne sie vermutlich selbständig wohnen; bei akuten Krankheitsschüben sei sie jedoch nur einge- schränkt dazu in der Lage. Aus psychiatrischer Sicht wurde empfohlen, A. einen Vormund oder mindestens einen Beistand zur Seite zu stellen, so dass im Falle einer Exazerbation der Krankheitssymptome oder bei Entgleisen der Stabilität der sozialen Situation zu deren Schutz schnell eingeschritten werden könne, da sie in der Vergangenheit wiederholt aus Uneinsichtigkeit eine adäquate Behandlung im notwendigen Umfang verweigert habe. In Bezug auf finanzielle Angelegenheiten wurde ihr mangelnde Urteilskraft attestiert. In stabilen Phasen könne die Krankheit ambulant behandelt werden, in Phasen der Exazerbation werde jedoch eine stati- onäre Behandlung notwendig. 3. Nachdem A. mehrfach bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur angerufen und die sofortige Einsetzung eines Beistands verlangt hatte, ordnete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 für A. eine Bei- standschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung (alt Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB) an und ernannte C. von der Amtsvormundschaft Chur zur Beiständin. Diese wurde insbesondere damit beauftragt, die aktuelle Wohnsituation zu klären, eine adäquate Arbeitsmöglichkeit zu suchen, die Zu- sammenarbeit und die regelmässige Medikamenteneinnahme zu fördern und zu überwachen sowie die Koordination mit allen Involvierten sicherzustellen. 4. Aus gesundheitlichen Gründen trat A. am 7. September 2011 auf Anraten ihrer Beiständin sowie Frau Dr. D. ein weiteres Mal in die Klinik Z. ein. Gemäss Bericht ihrer Beiständin waren Anzeichen von Verwahrlosung und mangelnder Hygiene erkennbar. Hinzugekommen seien Zwischenfälle mit ihrem Ex-Mann, ih- ren beiden Söhnen sowie ihrer Schwiegermutter. Ferner habe A. auf Ende Sep- tember 2011 ihre Wohnung gekündigt, was aus finanzieller Sicht unumgänglich gewesen sei. Eine neue Wohnung habe allerdings trotz Unterstützung der Amts- vormundschaft noch nicht gefunden werden können. Mit Schreiben vom 27. Sep- tember 2011 erklärte sich Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, welcher von A. kurz zuvor mit der Vertretung und Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden war, angesichts des schlechten Gesundheitszustands seiner Mandantin und der nach wie vor ungeklärten Wohnsituation bis auf weiteres mit dem Klinikaufenthalt ein- verstanden.

Seite 4 — 16 5. Mit Beschluss vom 6. März 2012 wies die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur den mit Datum vom 27. Januar 2012 gestellten Antrag von A. auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft ab. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wurde vom Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 25. April 2012 ab- gewiesen. 6. In einem Zwischenbericht der Amtsvormundschaft des Kreises Chur vom

22. Mai 2012 werden seit dem Wegzug von A. aus ihrer Wohnung verschiedene kurzfristige Wohnaufenthalte – bei Bekannten, im Hotel E., auf der Notschlafstelle

– aufgelistet und darauf hingewiesen, dass sie sich in einer psychisch sehr schlechten Verfassung befinde, was die Wohnungssuche weiter erschwere bis verunmögliche. Seit mehr als einem Jahr nehme sie weder regelmässige hausärztliche noch psychiatrische Betreuung wahr. Sie gehe weiterhin keiner Be- schäftigung nach und sei eigenen Angaben zufolge zeitweise obdachlos. Die ge- sundheitliche Verfassung von A. müsse inzwischen als sehr schlecht bezeichnet werden, weshalb sie nach Ansicht der Beiständin und weiterer (am Rande) betei- ligter Personen dringend auf ärztliche Hilfe angewiesen sei. Überdies fühle sich das soziale und insbesondere familiäre Umfeld durch A. teilweise in erheblichem Masse belästigt und bedroht. Aufgrund der dargelegten Situation sprach die Bei- ständin die Empfehlung aus, A. in Bezug auf ihre selbständige Wohnfähigkeit er- neut stationär begutachten zu lassen. Als mögliche Option für das weitere Vorge- hen kämen nach Ansicht der Beiständin allenfalls ein begleitetes Wohnen und ei- ne ambulante psychiatrische Therapie mit regelmässiger Medikamentenabgabe in Frage. Durch dieses Setting könnte – so die Beiständin weiter – eine Stabilität der gesundheitlichen und sozialen Situation auf tiefem Niveau gewährleistet werden, obschon die Vergangenheit gezeigt habe, dass A. längerfristig zur Zusammenar- beit weder bereit noch in der Lage sei. 7. Am 26. Mai 2012 liess F., der Ex-Mann von A., letztere erneut in die Klinik Z. einweisen; dies sei aus seiner Sicht die einzige Lösung gewesen. Mit Rückhalt- beschluss der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z., vom 30. Mai 2012 wurde A. gegen ihren Willen in der Klinik zurückbehalten. Zur Begründung führte Dr. med. G., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Wesentlichen aus, er sei zum Schluss gekommen, dass ihr Gesundheitszustand so ernsthaft beeinträchtigt sei, dass sie unbedingt eine Behandlung in der Klinik benötige und die nötige per- sönliche Fürsorge ihr derzeit nicht anders gewährt werden könne. Damit seien bei ihr die Voraussetzungen für das Vorliegen einer fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung gemäss (alt) Art. 397a-f ZGB erfüllt. In der Folge erklärte sich A. mit der FFE

Seite 5 — 16 bzw. dem Rückbehalt in der Klinik zur stationären Behandlung und zwecks Festle- gens einer geeigneten Anschlusslösung einverstanden. 8. Am 6. Juni 2012 beschloss die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur, A. gestützt auf alt Art. 397a ff. ZGB in der Klinik Z. zurückzubehalten und beauf- tragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Z., A. fachärztlich zu be- handeln. Zusätzlich wurde die Beiständin beauftragt, mit A. und den behandelnden Ärzten ein Konzept für die Lebensgestaltung nach deren Entlassung zu erarbeiten sowie alle im Hinblick auf die Entlassung von A. bzw. auf die Umsetzung des Kon- zepts nötigen Vorkehrungen zu treffen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wur- de vom Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 14. Juni 2012 abgewiesen. 9. Am 19. August 2012 nahm A. in Begleitung ihrer Bezugsperson an einem „Schnupperabend“ in der Wohngemeinschaft Y. teil. Dabei gewann die Gruppen- leiterin den Eindruck, dass A. wesentlich mehr Betreuung benötige als dies die Wohngemeinschaft Y. bieten könne. In Frage käme beispielweise das Wohnheim X. auf dem Klinikareal der Psychiatrischen Dienste Graubünden. Einer E-Mail der Beiständin vom 23. August 2012 ist jedoch zu entnehmen, dass A. einen Eintritt in das besagte Wohnheim strikte ablehnte. B. Am 26. September 2012 fand in der Klinik Z. ein Standortgespräch statt, an welchem die zuständigen Ärzte, ein Pfleger, der Präsident der Vormundschafts- behörde des Kreises Chur, die Beiständin C., A. sowie H., welcher von A. eingela- den worden war, teilnahmen. Anlässlich dieses Gesprächs bestätigte H., dass A. vorübergehend bei ihm unterkommen und von dort aus eine Wohnung suchen könne. Auch er unterstützte aber die von der Vormundschaftsbehörde und ärztli- cher Seite vorgeschlagene einzig denkbare Lösung, nämlich den Übertritt in ein Wohnheim unter gleichzeitiger Aufhebung der FFE. Die hierfür erforderliche Zusa- ge von A. blieb in der Folge jedoch aus. Auf einem Papier des Vereins I. zuhanden der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur verlangte A. am 2. November 2012 die sofortige Entlassung aus der Klinik Z.. C. Mit Beschluss vom 6. November 2012 lehnte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur den entsprechenden Antrag ab (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde in- folge Ausscheidens von C. die für A. geführte Beistandschaft auf J. von der Amts- vormundschaft Chur übertragen (Ziffer 2). Die Ablehnung der Entlassung aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der aktuelle Zustand von A. weder gegenüber jenem zum Zeitpunkt des Rückhaltebeschlusses vom 6. Juni 2012 noch gegenüber demjenigen zum Zeit-

Seite 6 — 16 punkt des Standortgesprächs vom 26. September 2012 wesentlich verändert ha- be. Auch seien bezüglich Wohnfähigkeit und Selbstversorgung keine massgebli- chen Entwicklungen festzustellen. Der Realitätsbezug von A. sei weiterhin erheb- lich eingeschränkt. Sie könne ihre eigenen Fähigkeiten nicht adäquat einschätzen und sei leicht beeinflussbar. In ihrer Selbstversorgung sei sie offensichtlich einge- schränkt, weshalb sie auch nicht selbständig wohnfähig sei. Eine Entlassung wür- de mit grösster Wahrscheinlichkeit – wie in der Vergangenheit mehrfach vorge- kommen – zum Absetzen der Medikamente und innert kürzester Zeit zu einer Verwahrlosung führen, mit der sich A. selbst gefährden würde. D. Gegen diesen Beschluss reichte die I. namens von A. am 8. November 2012 per Fax Beschwerde beim Bezirksgericht Plessur ein und verlangte die so- fortige Freilassung von A.. Ergänzt wurde die Beschwerde am 19. November 2012 durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Eingereicht wurden alsdann Bestätigun- gen von H. und K., dass A. bei ihnen wohnen könne. E. Auf Gesuch vom 9. November 2012 wurde A. mit Entscheid des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Plessur vom 21. November 2012 im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung gegen die psychiatrische Anstalt Z. die unent- geltliche Rechtspflege gewährt. F. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2012, mitgeteilt am 12. Dezember 2012, wies das Bezirksgericht Plessur als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in Vor- mundschaftssachen die Beschwerde ab. In seiner Begründung hielt das Bezirks- gericht Plessur fest, A., welche aktenkundig an einer paranoiden Schizophrenie leide, könne die nötige persönliche Fürsorge nicht anders als durch Zurückhaltung in der Klinik erwiesen werden, sei sie doch gemäss Dr. med. L. nicht imstande, selbständig zu leben. Folglich seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die für- sorgerische Freiheitsentziehung im Sinne von (alt) Art. 397a ZGB vorliegend ku- mulativ erfüllt. Dem Gesundheitszustand von A. könne nur mittels therapeutischer Massnahmen begegnet werden, wofür es einer stationären Betreuung oder eines begleiteten Wohnens bedürfe; letzteres lehne sie jedoch vehement ab. Ihr Zustand erlaube aber keine Entlassung in eine Wohngemeinschaft ohne Betreuung, zumal sie bei akuten Krankheitsschüben eine erhebliche Belastung für ihr Umfeld, na- mentlich für ihre Kinder sowie ihren ehemaligen Ehemann, darstelle. Die Zurück- behaltung von A. sei zum jetzigen Zeitpunkt somit gerechtfertigt.

Seite 7 — 16 G. Gegen diesen Entscheid liess A. mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: „1. Der angefochtene Entscheid vom 06./12. Dezember 2012 sei aufzuhe- ben. 2. Der über Frau A. verhängte FFE sei aufzuheben. 3. Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Begründung der Beschwerde wird insbesondere kritisiert, dass die Diagnose der paranoiden Schizophrenie seit deren ersten Erwähnung vor zehn Jahren kritiklos weiter verwendet werde und letztmals in dem Gutachten vom 22. September 2010 erwähnt worden sei. Offensichtlich erachteten weder die Vormundschaftsbehörde noch die Vorinstanz es für erforderlich, das gesetzlich statuierte Gutachten, wel- ches den jetzigen Status wiedergebe, einzuholen. Auch dass der Präsident der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur sich persönlich mit A. unterhalten ha- be, vermöge das fehlende Gutachten nicht aufzuwiegen. H. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden hielten in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 insbesondere fest, angesichts der gering ausgeprägten Krankheits- und Behandlungseinsicht von A. sei zu erwarten, dass diese ohne die Unterstützung einer betreuten Wohnform relativ rasch die notwendige medika- mentöse Behandlung abbreche und erneut psychotisch dekompensiere. I. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden stellte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 den Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Des Weiteren verzichtete sie auf eine einlässliche Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im Be- schluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. November 2012, den angefochtenen Entscheid sowie auf die der Vorinstanz eingereichten Akten. J. Am 28. Januar 2013 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren A. in Be- gleitung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Die KESB Nordbünden war nicht vertreten. Im Anschluss an eine richterliche Befragung von A. in Bezug auf ihren momentanen Gesundheitszustand sowie ihre aktuellen Le- bensumstände hielt Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty in seinem Parteivortrag an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2012 fest. Im An-

Seite 8 — 16 schluss an die Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty dem Gericht seine Honorarnote ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die weitergehenden Ausführun- gen in den Rechtsschriften und im Rahmen des Plädoyers sowie auf die Aussa- gen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, dem eine noch unter dem al- ten Vormundschaftsrecht verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) zu- grunde liegt. Die von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur abgelehnte Entlassung von A. aus der FFE datiert vom 6. November 2012 (act. II./1) und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur, mit welchem eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, wurde A. am 12. Dezember 2012 mit vollständiger Begründung eröffnet (act. I./3; B.1). Innert der zehntägigen Frist wur- de alsdann am 21. Dezember 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden „Be- schwerde“ (recte Berufung; vgl. Art. 64 Abs. 1 der bis am 31. Dezember 2012 gül- tigen Fassung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [aEGzZGB; BR 210.100]) eingereicht, welche dort am 27. Dezember 2012 einging (act. A.1). Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft, welches das bisherige Vormundschaftsrecht einschliesslich der Bestim- mungen über die FFE ablöste. Zu prüfen ist somit zunächst, welches Recht in pro- zessualer und materieller Hinsicht anzuwenden ist. Gemäss Art. 14a Abs. 1 und 2 SchlTZGB werden hängige Verfahren mit dem In- krafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 von der neu zuständigen Behörde weitergeführt, wobei das neue Verfahrensrecht Anwendung findet. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige ge- richtliche Beschwerdeinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen. Es bleibt also für die Behandlung derartiger Rechtsmittel zuständig, so dass eine Überwei- sung der eingereichten Beschwerde an eine andere gerichtliche Behörde unter- bleiben kann. Insbesondere fällt eine direkte Überweisung an das Bundesgericht mit der Begründung, dass unter dem neuen Recht nur ein innerkantonales Rechtsmittel gegeben ist, ausser Betracht. Als letzte kantonale Instanz vor dem Weiterzug an das Bundesgericht hat nämlich zwingend ein oberes Gericht zu ent- scheiden (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas-

Seite 9 — 16 ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 15 zu Art. 450 ZGB; vgl. auch die Weisung der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts an die Bezirks- gerichte JAK 12 40 vom 15. November 2012, S. 3). Anwendbar ist im vorliegenden Fall somit das neue Verfahrensrecht, auch wenn der Weiterzug noch nach altem Recht erfolgte (Ruth E. Reusser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 24 zu Art. 14a SchlTZGB; dieselbe, Vom alten zum neuen Erwachsenenschutzrecht: das intertemporale Recht, in: AJP 12/2012, S. 1744; Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Er- wachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, Basel 2011, N 10 zu Art. 14a SchlTZGB). 2. Im Gegensatz zum früheren Vormundschaftsrecht, welches in Art. 434 aZGB die Bestimmung des Verfahrens den Kantonen überliess (vgl. Art. 52 ff. aEGzZGB), stellt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht eigene Verfah- rensbestimmungen auf (Art. 443 ff., Art. 314 Abs. 1 ZGB) und erklärt in Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar. Für das gerichtliche Verfahren gelten im Speziellen die Art. 450 ff. ZGB über die Beschwerdebefugnis, die Beschwerdegründe, die Beschwerdefrist etc. Besondere Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung (FU), wel- che den bisherigen Begriff der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ersetzt, sind in Art. 450e ZGB enthalten. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB verweist lediglich deklaratorisch ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Angesichts von Art. 446 ZGB, wonach im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht die Offizialmaxi- me gilt und das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, wird in Art. 60 Abs. 3 EGzZGB auch nur deklaratorisch festgehalten, dass die Bestimmungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine An- wendung finden (vgl. auch Art. 248 lit. e in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Als Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) steht zwar nun die „Beschwer- de“ offen, indessen sind die Verfahrensbestimmungen der Beschwerde nach der Zivilprozessordnung (Art. 319 ff. ZPO) angesichts der zahlreichen Spezialbestim- mungen des ZGB kaum von Relevanz. Nebst den bereits erwähnten Bestimmun- gen ist bei Fällen der FU insbesondere Art. 450e Abs. 4 ZGB hervorzuheben, wo- nach die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Dies führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen

Seite 10 — 16 Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unter- bringung, Basel 2011, S. 319), was auch in diesem Fall angeordnet wurde (act. D.3) 3.a. Zu beachten ist im vorliegenden Fall namentlich die prozessuale Vorschrift von Art. 450e Abs. 3 ZGB, wonach bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden ist. Die frühere Be- stimmung von Art. 397e Ziff. 5 aZGB lautete dahin, dass bei psychisch Kranken nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden darf; ist dies in einem gerichtlichen Verfahren bereits einmal erfolgt, so konnten obere Gerichte darauf verzichten. Da unter der neuen Organisation des Kindes- und Erwachsenen- schutzrechts in aller Regel nur eine kantonale Beschwerdeinstanz installiert ist, hat die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 festgehalten, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz auf ein bereits von der KESB eingeholtes unabhängiges Gutachten abstellen darf (BBl 2006 S. 7088). Das bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) bereits eingeholte Gutachten vom 22. September 2010 (act. III./26) ist somit nicht von vornherein unbeachtlich, selbst wenn es schon in einem früheren Verfahren eingeholt worden ist (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB). Indessen bestehen im vorliegenden Fall andere, unüberwindliche Bedenken, unbesehen auf dieses Gut- achten abzustellen. Da mit geringfügigen Abweichungen die Regelungen des früheren Rechts bezüglich Einholung eines Sachverständigengutachtens ins neue Recht übernommen wurden, können ohne weiteres die von der Lehre und Recht- sprechung entwickelten Grundsätze zu Art. 397e Ziff. 5 aZGB herangezogen wer- den. Dazu gehören die Voraussetzungen, dass das Gutachten von einem hinrei- chend unabhängigen Sachverständigen verfasst wurde und dieses als aktuell be- trachtet werden kann (vgl. Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorauszuschi- cken ist, dass der Beizug eines Sachverständigen zwingend ist und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens besteht (Thomas Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 397f ZGB; Steck, a.a.O., N 8 und N 11 zu Art. 450e ZGB). b. Aufgrund der Akten steht vorliegend fest, dass A. seit mehreren Jahren im- mer wieder in die Psychiatrische Klinik Z. eingeliefert werden musste und dort schon früh eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde (vgl. zur Krank- heitsgeschichte von A. die zusammenfassenden Erwägungen im Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 13. April 2010, act. III./22, S. 2 ff.).

Seite 11 — 16 Bestätigt wurde diese Diagnose in einem Gutachten des privat praktizierenden Dr. med. M., Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chur, aus dem Jahre 2004 (vgl. das Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZF 04 94 vom 16. Dezember 2004). Das nächste Sachverständigengutachten wurde als- dann am 22. September 2010 vom PDGR (Dr. med. N., Oberärztin, und Dr. med. O., zertifizierter medizinischer Gutachter SIM; act. III./26) im Auftrag der Vormund- schaftsbehörde des Kreises Chur erstellt und kam zu den gleichen Schlussfolge- rungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich aus praktischen Gründen eine erste Begutachtung durch Klinikärzte nicht beanstanden, wenn eine Person in eine Klinik eingewiesen wird, nachdem ihr unvorhergesehen und krisen- bedingt fürsorgerisch die Freiheit entzogen worden ist. Anders verhält es sich, wenn jemand wegen stets gleicher Vorkommnisse mehrere Male in derselben Kli- nik untergebracht wird. Stützt sich das Gericht in solchen Fällen ausschliesslich auf Berichte des behandelnden Arztes bzw. dessen Vorgesetzten, lässt sich die Objektivität der Begutachtung – bei aller subjektiven Redlichkeit des Gutachters – nicht hinreichend bejahen (BGE 128 III 12 E. 4.b S. 15 f.; 118 II 249 E. 2.b S. 252). Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde A. seit dem Jahre 2003 zahlreiche Male in die Psychiatrische Klinik Z. eingewiesen und dort behandelt. Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie wurde dabei offenbar von Anfang an gestellt und zuletzt auch im am 22. September 2010 von derselben Klinik erstellten Gutachten bestätigt. Wenngleich nicht abzustreiten ist, dass die immer wieder gleichen Ver- haltensmerkmale von A. den Schluss nahe legen, dass die seit Anfang an dia- gnostizierte Krankheit in mehr oder weniger akutem Stadium nach wie vor besteht, genügt diese Art der Begutachtung den Vorgaben des Gesetzgebers und der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Daran ändert auch nichts, dass die erste Diagnose der Klinik Z. kurz darauf von einem Sachverständigen, Dr. med. M., bestätigt wurde. Da A. seit diesem Zeitpunkt (2004) immer wieder in die Klinik Z. eingeliefert und dort behandelt werden musste, wäre es schon im Jahre 2010 zwingend notwendig gewesen, dass die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur den Gutachterauftrag einem von der Klinik Z. unabhängigen Experten erteilt hätte. Bereits aus diesem Grund kann in diesem Verfahren auf den entsprechen- den Sachverständigenbericht nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass das ent- sprechende Gutachten nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren

– Ablehnung der sofortigen Entlassung von A. aus der FFE durch die Vormund- schaftsbehörde des Kreises Chur mit Beschluss vom 6. November 2012 (act. II./1)

– eingeholt wurde und bereits rund 2 ½ Jahre zurück liegt. Es fehlt ihm deshalb auch die nötige Aktualität (vgl. BGE 128 III 12 E. 4.c S. 17). Fehlt aber ein rechts- genügliches Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB, kann der Beschluss

Seite 12 — 16 der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. November 2012 nicht ohne weiteres bestätigt werden, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids so- wie von Ziffer 1 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur führt. 4. Nicht stattgegeben werden kann indessen dem Antrag von A. um sofortige Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung. Vielmehr ist die KESB Nord- bünden anzuweisen, unverzüglich ein neues Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Dieses hat sich insbesondere zur Krankheitsdia- gnose, zum gegenwärtigen Gesundheitszustand von A. unter Einbezug der be- gonnenen Depotmedikation, zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der FU, zur Möglichkeit des selbständigen Wohnens, zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Beistandschaft sowie zu allfälligen Begleitmassnahmen für den Fall des be- treuten Wohnens zu äussern (vgl. BGE 137 III 289 E. 4.3 S. 292). A. machte zwar auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung noch keinen gesunden Ein- druck, immerhin scheint bei ihr aber nunmehr zumindest teilweise eine gewisse Krankheitseinsicht vorhanden zu sein und sie verweigert sich einer regelmässigen Medikamenteneinnahme in Form von Depotspritzen nicht mehr. Festzuhalten ist, dass die vorzunehmende Beurteilung nach den Vorgaben des neuen Erwachse- nenschutzrechts zu erfolgen hat (Art. 14 Abs. 1 SchlTZGB), wobei sich die inhaltli- chen Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB vom früheren Recht (Art. 397a aZGB) im Gehalt nicht unterscheiden (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 12 zu Art. 426 ZGB). Sobald das Gutachten vorliegt und A. dazu Stellung genommen hat, hat die KESB Nordbünden ohne Verzug einen neuen Entscheid zu fällen. Angesichts des Umstands, dass sich A. nunmehr bereits seit dem 26. Mai 2012 in der Klinik Z. befindet, ohne dass nen- nenswerte Fortschritte erzielt worden sind bzw. eine konkrete Planung hinsichtlich des weiteren Vorgehens in Bezug auf die zukünftige medizinische und therapeuti- sche Behandlung nach wie vor nicht vorliegt und auch die Frage der Wohnsituati- on von A. immer noch ungeklärt ist, erscheint es vorliegendenfalls angezeigt, der KESB Nordbünden sowohl für den Gutachterauftrag als auch für die anschlies- sende Neubeurteilung eine Frist anzusetzen. Nach Auffassung des Kantonsge- richts erscheint es unter den gegebenen Umständen als angebracht, diese relativ kurz zu halten, so dass auch für A. die Zeit der Ungewissheit demnächst ein Ende hat. Die KESB Nordbünden wird hiermit angewiesen, innert Monatsfrist für die Er- stellung eines aktuellen Gutachtens besorgt zu sein und gestützt auf dieses inner-

Seite 13 — 16 halb von acht Wochen seit Mitteilung des vorliegenden Urteils einen neuen Ent- scheid zu fällen. 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). a. Im Zusammenhang mit der Kostenverteilung in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gilt es zu beachten, dass es sich bei der Vormund- schaftsbehörde des Kreises Chur bzw. der KESB Nordbünden aus Sicht des Be- zirksgerichts Plessur nicht um die Beschwerdegegnerin, sondern um die Vorin- stanz handelt. Das Verfahren vor den vormundschaftlichen Behörden bzw. vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bildet nämlich Teil der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Zu seiner Einleitung bedarf es in der Regel keines besonderen Gesuchs, vielmehr ist die Vormundschaftsbehörde bzw. nunmehr die KESB in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen von Amtes wegen zur Ergreifung der erfor- derlichen Massnahmen verpflichtet (Art. 52 Abs. 1 aEGzZGB; Art. 368 Abs. 1, Art. 376 Abs. 2, Art. 381 Abs. 3, Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Verwaltungstätigkeit der Zivilgerichte und anderweitiger Behörden in bürgerli- chen Angelegenheiten. Wie das Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein ei- gentliches Parteiverfahren. Ihr Wesen besteht nicht darin, dass im Verhältnis zwi- schen einem Kläger und einem Beklagten entschieden wird, was rechtens ist, sondern dass die Rechtsanwendung in einem Verfahren erfolgt, in dem sich zwar unter Umständen – in der Regel bei Ergreifung eines Rechtsmittels – zwei Partei- en gegenüberstehen können, aber nicht notwendig gegenüberstehen müssen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Zweiparteienverfahren, Partei ist lediglich A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Keine Parteistel- lung hat demgegenüber die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur bzw. die KESB Nordbünden inne, obschon ihr im vormundschaftlichen bzw. erwachsenen- schutzrechtlichen Beschwerdeverfahren eine spezielle Stellung zukommt, da ihr als Behörde, welche den angefochtenen Beschluss gefasst hat, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (vgl. Art. 62 Abs. 1 aEGzZGB; Art. 450d Abs. 1 ZGB).

Seite 14 — 16 b. A. beantragte im vorliegenden Beschwerdeverfahren einerseits die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und andererseits die Aufhebung der fürsor- gerischen Freiheitsentziehung. Mit dem ersten Antrag dringt sie durch, während über den zweiten in Ermangelung des vorgeschriebenen Gutachtens gar nicht ma- teriell entschieden werden kann. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men. Zudem ist sie für ihre Rechtsverbeiständung aussergerichtlich zu entschädi- gen (vgl. Art. 450e Abs. 4 zweiter Satz ZGB, wonach die gerichtliche Beschwer- deinstanz wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person anordnet und als Bei- stand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person bezeichnet). Aufgrund des Verweises im EGzZGB (Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2) auf die subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO ist somit Art. 122 ZPO massgeblich. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 122 Abs. 2 ZPO sehen für den unentgeltlichen Rechtsbeistand – unabhängig vom Obsiegen bzw. Unterlie- gen – nur eine angemessene Entschädigung vor. Entsprechend ist der Staat be- rechtigt, einen speziellen URP-Tarif zu bestimmen, welcher ebenfalls unabhängig vom Obsiegen bzw. Unterliegen gilt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Hono- rarverordnung, HV; BR 310.250) wird dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zu- züglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Diesen Stun- denansatz hat Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty seiner Honorarnote vom 28. Ja- nuar 2013 denn auch zugrunde gelegt (act. B.5). Darin macht er einen Aufwand von 9.10 Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 1‘820.--) zuzüglich Barauslagen in Höhe von 72.80 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 151.40 (8%), insgesamt somit Fr. 2‘044.20, geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty vom Kanton Graubünden in dieser Höhe zu entschädigen ist. Insofern wird das von A. bereits vorgängig gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. c. Die gleiche Kostenfolge muss auch für das vorinstanzliche Verfahren gel- ten. Die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist demnach ebenfalls aufzuheben. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- gehen folglich zu Lasten der Gerichts- kasse des Bezirksgerichts Plessur, welches A. eine angemessene aussergerichtli- che Entschädigung zu entrichten hat. Die von der Vorinstanz zugesprochene Ent- schädigung in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- einem entschädigungspflichtigen Aufwand

Seite 15 — 16 von rund 10 Stunden. Ein solcher ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, weshalb die zugesprochene aussergerichtliche Entschädigung un- verändert zu belassen ist. d. Keinen Einfluss hat der vorliegende Entscheid auf die Kostenfolge des Be- schlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 6. November 2012, da die A. darin auferlegte Gebühr aufgrund deren knappen finanziellen Verhältnis- se bereits im Kostenspruch (Ziffer 6; act. II./1) als uneinbringlich abgeschrieben wurde.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ziffern 1 und 2 des an- gefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 6. Dezember 2012 und die Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses der Vormundschafts- behörde des Kreises Chur vom 6. November 2012 aufgehoben werden. 2. Unter derzeitiger Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung von A. wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden angewie- sen, innert Monatsfrist ein aktuelles Gutachten über die Betroffene im Sinne der Erwägungen bei einem/r unabhängigen Sachverständigen einzuholen. 3. Nach Vorliegen des Gutachtens hat die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Nordbünden unverzüglich einen neuen Entscheid zu fällen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksgericht Plessur von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Plessur, welches A. hierfür aus der Gerichtkasse mit Fr. 2‘000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht von Graubünden von Fr. 2‘500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. Für das Verfahren vor Kantonsgericht wird A. mit Fr. 2‘044.20 (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: