Beweisverfügung | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)
Sachverhalt
A. Am 10. November 2011 erliess der Vorsitzende, der Vizepräsident des Be- zirksgerichts Landquart, eine Beweisverfügung (act. B.1) im Klageverfahren des X. und Y. gegen A., D., sowie B. und C. betreffend Feststellung des Grenzverlaufs (Proz. Nr. 115-2011-5). Er stellte sie gleichentags den Parteivertretern zu, nämlich an Rechtsanwalt lic. iur. R. für die Kläger XY. und an Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just für die Beklagten. Die Verfügung lautete wie folgt (Hervorhebungen im Origi- nal): „(…) Gutachten Der Beweisantrag der Kläger gemäss Schreiben vom 23. August 2011 auf Vermessung der Grundstücke Nrn. 634, 632 und 635 und auf die Visualisie- rung der Grenzen der Dienstbarkeitsfläche wird abgewiesen.“ (…) Kostenvorschuss: Die Parteien haben bis zum 1. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von gesamthaft Fr. 5'000.-- auf das PC-Konto 70-2866-6 des Bezirksamtes Lan- dquart zu überweisen. Wenn die Parteien innert dieser Frist nicht vertrösten, wird die Klage nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist als erledigt abgeschrieben (Art. 39 ZPO GR).“ B. Mit Schreiben vom 11. November 2011 (act. B.7) retournierte Rechtsanwalt lic. iur. R. die ihm zugestellte Beweisverfügung an den Bezirksgerichtsvizepräsiden- ten. In seinem Schreiben, welches zunächst per Fax versendet wurde (act. B.9), nahm er Bezug auf eine Mitteilung vom 26. Oktober 2011, welche er dem Bezirks- gericht habe zukommen lassen und mit welcher er das Erlöschen des Mandatsver- hältnisses mit den Eheleuten XY. bekanntgegeben habe (act. B.6). Er stellte aus- serdem fest, eine rechtsgültige Zustellung könne nur an die Kläger selbst oder deren neuen Vertreter erfolgen. Gemäss einem weiteren Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. R. (act. B.8), ebenfalls vom 11. November 2011, fand gleichentags ein Telefongespräch zwi- schen ihm und dem Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Landquart statt, in wel- chem dieser offenbar Rechtsanwalt lic. iur. R. mitteilte, er habe die Mitteilung vom
26. Oktober 2011 betreffend Beendigung des Mandatsverhältnisses zu den Eheleu- ten XY. nie erhalten. Rechtsanwalt lic. iur. R. vertrat in seinem Schreiben die An- sicht, das Ergebnis seiner Nachforschungen spreche dafür, dass der Schweizeri-
Seite 3 — 12 schen Post möglicherweise ein Fehler unterlaufen sei. Am 26. Oktober 2011 habe er persönlich bei der Poststelle 8402 Winterthur 2 Obertor um 16.02 Uhr je ein Schreiben an das Bezirksgericht Landquart sowie die Staatsanwaltschaft in Chur aufgegeben. Beide Sendungen seien nach 7000 Chur 1 gegangen, mit dem Ver- merk „Fehlleitung“ zurück gelangt und sodann von der Poststelle 8402 Winterthur 2 Obertor wieder versandt worden, worauf die Zustellung erfolgt sein soll. Keines der beiden Schreiben sei zurückgekommen, weshalb er von einer einwandfreien Zustel- lung an die Adressaten ausgegangen sei. C. Mit Schreiben vom 14. November 2011 (act. D.01a), vorab per Fax zugestellt, berichtete Rechtsanwalt lic. iur. R. dem Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Land- quart, lic. iur. Stefan Lechmann, seine Abklärungen hätten ergeben, dass seitens des Bezirksgerichts Landquart kein Fehler vorliege. Nach einer „Fehlleitung“ bei der Poststelle 7000 Chur 1 seien die beiden Schreiben am 27. Oktober 2011 um 11:06 Uhr einer Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft Graubünden ausgehändigt worden. Die zuständige Sachbearbeiterin bei der Staatsanwaltschaft habe ihm am Morgen des 14. November 2011 bestätigt, dass die beiden Schreiben dort archiviert worden seien. D. Am 15. November 2011 leitete Rechtsanwalt lic. iur. R. die Beweisverfügung per Einschreiben an die Eheleute XY. weiter (act. B.2). E. Am 30. November 2011 reichten die Eheleute XY. (nachfolgend: Beschwer- deführer), neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, beim Bezirksge- richt Landquart Beschwerde gegen die Beweisverfügung vom 10. November 2011 ein. Die Anträge lauteten wie folgt: „1. Es sei die prozessleitende Verfügung vom 10. November 2011 aufzuhe- ben und in dem Sinne abzuändern, dass dem Beweisantrag der Be- schwerdeführenden gemäss Eingabe vom 23. August 2011 betreffend der Vermessung der streitbetroffenen Grundstücke durch einen neutralen Geometer nach den massgeblichen Quadratmeterangaben gemäss den öffentlich beurkundeten Grundstückkaufverträgen vom 30. Juli 1976 (A.: 526 m2; D.: 530 m2; E., nunmehr B. und C.: 617 m2) unter Anbringung einer farblichen Markierung zur Visualisierung des Grenzverlaufs stattge- geben wird.
2. Es sei der einzelne Anteil der Parteien des gemäss der prozessleitenden Verfügung auf sie entfallende Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- zu spe- zifizieren.
3. Es seien die Beschwerdevernehmlassungen des Instruktionsrichters so- wie der privaten Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden zur Stel- lungnahme zu übersenden.
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4. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO-GR zuzuerkennen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerschaft.“ Zur Fristeinhaltung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, dass die Beweisverfügung vom 10. November 2011 frühestens am 11. November 2011 beim früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eingegangen sein könne, weshalb die zwanzigtägige Frist von Art. 237 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO GR; BR 320.000 [ausser Kraft]) gewahrt sei. In materi- eller Hinsicht führte der Rechtsvertreter zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der genaue Grenzverlauf der in den Prozess involvierten Grundstücke zwischen den Parteien seit Jahren strittig und das beantragte Fachgutachten eines neutralen Geo- meters daher als erheblicher Beweis im Sinne von Art. 96 ZPO GR zu werten sei. Mit der unbegründeten Abweisung des fraglichen Beweisantrages drohe den Be- schwerdeführern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO CH; SR 272 [in Kraft seit dem 1. Januar 2011]). Zudem erweise sich die angefochtene Beweisverfügung als interpretationsbedürftig, da der einverlangte Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5'000.-- von den Parteien, mitunter also auch von den Beklagten, zu leisten sei, ohne dass dabei die Höhe des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils spezifiziert worden wäre. F. Am 1. Dezember 2011 leitete der Vizepräsident des Bezirksgerichts Land- quart die Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. In seinem Schreiben nahm er Bezug auf ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, wo- nach die Beschwerde nach der neuen ZPO CH einzureichen sei (act. D.01). G. Am 5. Dezember 2011 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_320/2011 vom 8. August 2011 (BGE 137 III 242) zur Stellungnahme betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf. H. Am 15. Dezember 2011, eingegangen am 16. Dezember 2011, reichten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist beim Kantonsgericht von Graubünden ein und stellten folgende Anträge: „1. Es sei die Frist für die Anfechtung der Beweisverfügung vom 10. Novem- ber 2011 als gewahrt zu betrachten und es sei auf die Beschwerde im Verfahren ZK1 1187 vom 30. November 2011 einzutreten.
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2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Nachfrist im Sinne von Art. 148 Abs. 2 ZPO zur Anfechtung der Be- weisverfügung vom 10. November 2011 anzusetzen.
3. Subeventualiter sei die angefochtene Beweisverfügung vom 10. Novem- ber 2011 infolge fehlerhafter Eröffnung und fehlender Rechtsmittelbeleh- rung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die fragliche Be- weisverfügung gegenüber den Beschwerdeführern korrekt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, zu eröffnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse, ev. der Beschwerdegegnerschaft.“ Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das an das Bezirksgericht Landquart gerichtete und klar adressierte Schreiben hätte von der Staatsanwaltschaft Graubünden nicht archiviert, sondern ordnungsgemäss an das Bezirksgericht Landquart weitergeleitet werden müssen. Zudem könne eine rechtsgültige Zustellung nur an die Kläger selber oder an deren neuen Rechtsver- treter erfolgen, weshalb der Vizepräsident des Bezirksgerichts Landquart, sobald er über die Mandatsniederlegung informiert worden sei, die Verfügung korrekterweise den in diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern hätte eröffnen müssen. Da den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil er- wachsen dürfe, sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung gegenüber den Be- schwerdeführern korrekt zu eröffnen bzw. diesen aufgrund unverschuldeter Ver- säumnis eine Nachfrist anzusetzen. Die angefochtene Beweisverfügung erweise sich zudem als mangelhaft, weil sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Auch dar- aus dürfe den Parteien kein Nachteil erwachsen, weshalb die bei Erhalt der Beweis- verfügung anwaltlich nicht vertretene Partei nur um die Möglichkeit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist wissen müsse. Als Obergrenze sei die in der ZPO GR sowie im Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vorgesehene übliche Beschwerdefrist von 30 Tagen anzunehmen. Der Rechtsvertreter habe sodann einen Tag nach der Bevollmächtigung, am 30. No- vember 2011, Beschwerde beim Bezirksgericht Landquart eingereicht, weil er da- von ausgegangen sei, dass zwischen der Beweisverfügung und dem nachfolgen- den Beschwerdeverfahren ein derart enger Sachzusammenhang bestehe, dass auch für das Beschwerdeverfahren die kantonale Prozessordnung anwendbar sei. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2011 (act. D.03) forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner sowie den Vizepräsidenten des Bezirksge- richts Landquart – unter Beilage der Beschwerde vom 30. November 2011 – zur Stellungnahme betreffend die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15. De-
Seite 6 — 12 zember 2011 auf. Zugleich setzte er den Beklagten im Hauptverfahren eine Frist zur allfälligen Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 verzichteten die Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2011 beantragte der Vizepräsident des Bezirksgerichts Landquart was folgt: „1. Abweisung der Anträge.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger und Be- schwerdeführer.“ Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dem Bezirksgericht Land- quart sei bei der Eröffnung der angefochtenen Beweisverfügung kein Fehler unter- laufen. Die Beweisverfügung sei nach der ZPO GR und der üblichen Praxis verfasst worden, wonach keine Pflicht bestehe, einem Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. J. Am 16. Januar 2012 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Beilage des entsprechenden Schreibens geltend, X. habe bereits am 18. November 2011, eingegangen beim Bezirksgericht Landquart am 21. November 2011, Stel- lung zur fraglichen Beweisverfügung genommen. Darin habe dieser fristgerecht und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Ablehnung seines Be- weisantrages in der Beweisverfügung vom 10. November 2011 nicht einverstanden sei. Die möglicherweise stellenweise ungebührliche Eingabe sei jedoch nicht insge- samt querulatorisch, weshalb den Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Verbesse- rung des Mangels anzusetzen gewesen wäre. K. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend geht es um die Anfechtung einer Beweisverfügung. Diese wurde in einem Verfahren erlassen, welches noch nach der alten ZPO GR abgewickelt wird, weil die Klage vor Inkrafttreten der ZPO CH am 1. Januar 2011 prosequiert wurde (Art. 404 Abs. 1 ZPO CH). In Literatur und Rechtsprechung war anfänglich
Seite 7 — 12 streitig, mit welchem Rechtsmittel solche prozessleitende Verfügungen altrechtli- cher Verfahren anzufechten sind. Das Kantonsgericht stellte sich mit verschiedenen Autoren und kantonalen Obergerichten zunächst auf den Standpunkt, Art. 405 Abs. 1 ZPO CH meine nur Endentscheide, so dass prozessleitende Verfügungen mit Pro- zessbeschwerde gemäss Art. 237 ZPO GR weitergezogen werden könnten (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Kantongerichtes Graubünden ZK2 11 10 vom 14. April 2011 E. 1.b). In seinem Entscheid vom 8. August 2011 (BGE 137 III 424 E. 2.3.2 S.
428) hat das Bundesgericht die streitige Frage verbindlich geklärt und festgehalten, der Wortlaut von Art. 405 Abs. 1 ZPO CH differenziere nicht nach der Art des Ent- scheides und beschränke den Anwendungsbereich dieser Norm nicht auf Endent- scheide. Somit steht fest, dass in altrechtlichen Verfahren ergangene prozesslei- tende Verfügungen mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH anzufech- ten sind. Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt und daher die an sie gerichtete Beschwerde an das zuständige Kantonsgericht weitergeleitet. Offen gelassen wer- den kann, ob das Bezirksgericht Landquart überhaupt zur Überweisung der Eingabe an das Kantonsgericht verpflichtet gewesen wäre oder einen Nichteintretensent- scheid hätte fällen müssen (vgl. zu dieser Kontroverse Wey/Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich 2010, N 6 zu Art. 4 und N 2 zu Art. 143 ZPO; Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Basel 2010, N 3 zu Art. 143 ZPO; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, N 5 zu Art. 143 ZPO). Offensichtlich ist indessen, dass auf die Beschwerde nur eingetreten werden kann, wenn sie als rechtzeitig eingereicht gelten kann. 2.a) Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO CH gilt für die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH eine zehntägige Frist. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Vorin- stanz die angefochtene Beweisverfügung am 10. November 2011 dem damaligen Rechtsvertreter der Kläger, Rechtsanwalt lic. iur. R., mitgeteilt, welcher diese am
11. November 2011 in Empfang genommen hat. Geht man von einer rechtsgültigen Zustellung der Verfügung aus, so endete die zehntägige Frist am 21. November 2011 (Art. 142 ZPO CH). Am 15. November 2011 übermittelte Rechtsanwalt lic. iur. R. die Verfügung an die Eheleute XY., welche am 29. November 2011 den neuen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, bevollmächtigten. Dieser reichte sodann am 30. November 2011 die vorliegende Beschwerde ein. b) Die Beschwerdeführer und die Vorinstanz fokussieren sich im Rahmen ihrer Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf die Frage, ob die Verfügung
Seite 8 — 12 richtig eröffnet worden sei, was allerdings nicht im Mittelpunkt des vorliegenden pro- zessualen Problems steht. Vielmehr ist die Beantwortung der Frage massgebend, ob und allenfalls welche Rechtsmittelfrist durch die Mitteilung der Verfügung aus- gelöst wurde. aa) Nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann die rechtsgültige Eröffnung der Beweisverfügung gegenüber Rechtsanwalt lic. iur. R.. Wie dieser selber in sei- nem Schreiben an das Bezirksgericht Landquart bestätigte, liegt kein Fehler des Bezirksgerichts vor, da die Mitteilung der Beendigung des Mandatsverhältnisses irr- tümlicherweise der Staatsanwaltschaft Graubünden zugestellt wurde. Ob diese das Schreiben an das Bezirksgericht Landquart hätte weiterleiten sollen, steht in diesem Zusammenhang nicht zur Diskussion. Auszugehen ist bloss von der Tatsache, dass das Bezirksgericht Landquart von der Auflösung des Vertretungsverhältnisses erst nach Mitteilung der Beweisverfügung Kenntnis erhielt und unter diesen Umständen sogar verpflichtet war, die Verfügung dem damaligen Rechtsvertreter zuzustellen, was unter der ZPO GR langjährige Praxis war (vgl. PKG 1986 Nr. 34 E. a S. 124) und in der neuen ZPO CH sogar ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 137 ZPO CH). bb) Die (korrekte) Mitteilung der Beweisverfügung an Rechtsanwalt lic. iur. R. än- dert aber nichts daran, dass die Eheleute XY. im Zeitpunkt der Mitteilung ohne Rechtsvertretung waren, da das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt lic. iur. R. auf- gelöst war und zumindest im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Klientschaft nicht mehr galt. Rechtsanwalt lic. iur. R. übermittelte die angefochtene Beweisverfügung am 15. November 2011 den Eheleuten XY. dementsprechend ohne irgendwelche Hinweise auf die Anfechtungsmöglichkeiten. Ebenso fehlte in der Beweisverfügung selbst eine Rechtsmittelbelehrung. Ob die Aufnahme einer Rechtsmittelbelehrung notwendig gewesen wäre, zumal nach der neuesten Rechtsprechung nur ein Rechtsmittel nach der ZPO CH in Frage kam (vgl. Art. 238 lit. f ZPO CH), muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann nämlich bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung von nicht anwaltlich vertretenen Parteien nur erwartet werden, dass sie um die Möglichkeit einer weiteren gerichtli- chen Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist wissen (Grundsatz von Treu und Glauben). Unter solchen Umständen muss es deshalb aus Gründen des Ver- trauensschutzes möglich sein, innerhalb einer im Einzelfall zu bestimmenden zu- sätzlichen Frist das entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen (Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich 2010, N 28 zu Art. 238 ZPO unter Hinweis auf BGE 119 IV 332 = Pra 1995 Nr. 239).
Seite 9 — 12 cc) Das Verfahren in der Hauptsache wird vor Bezirksgericht Landquart nach der ZPO GR abgewickelt, worin als Rechtsmittel gegen prozessleitende Verfügungen die innert 20 Tagen einzureichende Prozessbeschwerde gemäss Art. 237 ZPO GR vorgesehen war. Zudem ging vor dem klärenden Entscheid des Bundesgerichts vom 8. August 2011 (vgl. oben E. 1) auch das Kantonsgericht davon aus, dass die- ses Rechtsmittel in altrechtlichen Verfahren nach wie vor gegeben sei. Unter den gegebenen Umständen erscheint deshalb die Zurverfügungstellung einer Anfech- tungsfrist von 20 Tagen als durchaus angemessen. Innert dieser Frist wurde die Beschwerde von dem am 29. November 2011 neu beauftragten Rechtsvertreter denn auch eingereicht, so dass auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ein- zutreten ist. c) Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, wie die als „Antwort“ be- zeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2011 zuhanden des Bezirksgerichts Landquart, eingegangen am 21. November 2011, zu qualifizieren ist und von der Vorinstanz korrekterweise hätte behandelt werden müssen (Anset- zung einer Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO CH oder Rück- sendung gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO CH). 3.a) Die Beschwerdeführer beantragen in Ziff. 1 ihrer Beschwerde vom 30. No- vember 2011 die Aufhebung der angefochtenen Beweisverfügung sowie die Ge- nehmigung ihrer Anträge gemäss Eingabe vom 23. August 2011. Diese Anträge hat die Vorinstanz in ihrer Beweisverfügung ohne weitere Begründung abgewiesen. b) Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH können prozessleitende Verfügungen angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht. Vorliegend ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil schon des- halb abzulehnen, weil gemäss Art. 96 ZPO GR der Vorsitzende bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung auf die Beweisverfügung zurückkommen kann und die Kläger im Hauptverfahren einen entsprechenden Antrag mit allenfalls weitergehen- der Begründung erneut stellen können. Zudem besteht gemäss Art. 108 ZPO GR die Möglichkeit, dass die Kläger ihren Antrag anlässlich der Hauptverhandlung wie- derholen (PKG 2006 Nr. 10 E. 3.a S. 66 am Ende; dieser Entscheid ist insofern zu relativieren, als dass bei der Beschwerde nach neuem Prozessrecht gemäss Art. 320 ZPO CH eine hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung beschränkte Kognition gilt und ausserdem gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil verlangt wird).
Seite 10 — 12 c) Entscheidend ist jedoch, dass gemäss Art. 96 ZPO GR nur die wesentlichen Beweismittel zu erheben sind (vgl. neu nennt auch Art. 150 Abs. 1 ZPO CH aus- drücklich rechtserhebliche Beweise). Der Beweisantrag gemäss Eingabe vom 23. August 2011 „betreffend der Vermessung der streitbetroffenen Grundstücke durch einen neutralen Geometer nach den massgeblichen Quadratmeterangaben gemäss den öffentlich beurkundeten Grundstückkaufverträgen vom 30. Juli 1976 (…) unter Anbringung einer farblichen Markierung zur Visualisierung des Grenzverlaufs“ ist angesichts der diesbezüglichen Entscheide des Kantonsgerichts (Urteil der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts ZF 08 76 vom 14. Mai 2009) und des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichtes 6A_43/2009 vom 31. August 2009) offensichtlich irre- levant, da die zum Beweis beantragten Punkte bereits rechtskräftig entschieden sind. Diese Tatsachen sind gerichtsnotorisch und bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO CH). In zulässiger antizipierter Beweiswürdigung durfte die Vorinstanz so- mit ohne weiteres auf die Einholung des beantragten Gutachtens verzichten, was auch für die entsprechende Visualisierung gilt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 4.a) In Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens beantragen die Beschwerdeführer, der ein- zelne Anteil der Parteien des gemäss der prozessleitenden Verfügung auf sie ent- fallenden Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- sei zu spezifizieren. b) Soweit dieser Antrag die Beklagten betreffen sollte, fehlt von vornherein ein Rechtsschutzinteresse. Klar geht aus der Verfügung hervor, dass die Kläger und Beklagten je Fr. 5’000.-- zu bezahlen haben und zwar jeweils „gesamthaft“. Dies bedeutet, dass sowohl bei der Klägerin als auch bei den Beklagten total je Fr. 5'000.-- als Kostenvorschuss erhoben werden. Ob der gesamte von den Klägern geschuldete Betrag vom Ehemann oder von der Ehefrau oder ob je Fr. 2'500.-- oder in anderen Anteilen bezahlt wird, ist einerlei. Entscheidend ist lediglich, dass sie insgesamt Fr. 5'000.-- leisten. Dieser Gesamtbetrag haftet sodann solidarisch für die allenfalls den Klägern auferlegten Gerichtskosten. Eine weitere Spezifizierung erweist sich daher als unnötig, womit auch dieses Begehren abzuweisen ist. 5. Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit der Mitteilung des Hauptentscheides hinfällig. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten in Höhe von Fr. 1'500.-- zu Lasten der Beschwerdeführer erhoben (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Es ist keine ausseramtliche
Seite 11 — 12 Entschädigung an die Beschwerdegegner geschuldet, da diese auf eine Stellung- nahme verzichtet haben.
Seite 12 — 12 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 39 ZPO GR).“ B. Mit Schreiben vom 11. November 2011 (act. B.7) retournierte Rechtsanwalt lic. iur. R. die ihm zugestellte Beweisverfügung an den Bezirksgerichtsvizepräsiden- ten. In seinem Schreiben, welches zunächst per Fax versendet wurde (act. B.9), nahm er Bezug auf eine Mitteilung vom 26. Oktober 2011, welche er dem Bezirks- gericht habe zukommen lassen und mit welcher er das Erlöschen des Mandatsver- hältnisses mit den Eheleuten XY. bekanntgegeben habe (act. B.6). Er stellte aus- serdem fest, eine rechtsgültige Zustellung könne nur an die Kläger selbst oder deren neuen Vertreter erfolgen. Gemäss einem weiteren Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. R. (act. B.8), ebenfalls vom 11. November 2011, fand gleichentags ein Telefongespräch zwi- schen ihm und dem Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Landquart statt, in wel- chem dieser offenbar Rechtsanwalt lic. iur. R. mitteilte, er habe die Mitteilung vom
26. Oktober 2011 betreffend Beendigung des Mandatsverhältnisses zu den Eheleu- ten XY. nie erhalten. Rechtsanwalt lic. iur. R. vertrat in seinem Schreiben die An- sicht, das Ergebnis seiner Nachforschungen spreche dafür, dass der Schweizeri-
Seite 3 — 12 schen Post möglicherweise ein Fehler unterlaufen sei. Am 26. Oktober 2011 habe er persönlich bei der Poststelle 8402 Winterthur 2 Obertor um 16.02 Uhr je ein Schreiben an das Bezirksgericht Landquart sowie die Staatsanwaltschaft in Chur aufgegeben. Beide Sendungen seien nach 7000 Chur 1 gegangen, mit dem Ver- merk „Fehlleitung“ zurück gelangt und sodann von der Poststelle 8402 Winterthur 2 Obertor wieder versandt worden, worauf die Zustellung erfolgt sein soll. Keines der beiden Schreiben sei zurückgekommen, weshalb er von einer einwandfreien Zustel- lung an die Adressaten ausgegangen sei. C. Mit Schreiben vom 14. November 2011 (act. D.01a), vorab per Fax zugestellt, berichtete Rechtsanwalt lic. iur. R. dem Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Land- quart, lic. iur. Stefan Lechmann, seine Abklärungen hätten ergeben, dass seitens des Bezirksgerichts Landquart kein Fehler vorliege. Nach einer „Fehlleitung“ bei der Poststelle 7000 Chur 1 seien die beiden Schreiben am 27. Oktober 2011 um 11:06 Uhr einer Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft Graubünden ausgehändigt worden. Die zuständige Sachbearbeiterin bei der Staatsanwaltschaft habe ihm am Morgen des 14. November 2011 bestätigt, dass die beiden Schreiben dort archiviert worden seien. D. Am 15. November 2011 leitete Rechtsanwalt lic. iur. R. die Beweisverfügung per Einschreiben an die Eheleute XY. weiter (act. B.2). E. Am 30. November 2011 reichten die Eheleute XY. (nachfolgend: Beschwer- deführer), neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, beim Bezirksge- richt Landquart Beschwerde gegen die Beweisverfügung vom 10. November 2011 ein. Die Anträge lauteten wie folgt: „1. Es sei die prozessleitende Verfügung vom 10. November 2011 aufzuhe- ben und in dem Sinne abzuändern, dass dem Beweisantrag der Be- schwerdeführenden gemäss Eingabe vom 23. August 2011 betreffend der Vermessung der streitbetroffenen Grundstücke durch einen neutralen Geometer nach den massgeblichen Quadratmeterangaben gemäss den öffentlich beurkundeten Grundstückkaufverträgen vom 30. Juli 1976 (A.: 526 m2; D.: 530 m2; E., nunmehr B. und C.: 617 m2) unter Anbringung einer farblichen Markierung zur Visualisierung des Grenzverlaufs stattge- geben wird.
2. Es sei der einzelne Anteil der Parteien des gemäss der prozessleitenden Verfügung auf sie entfallende Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- zu spe- zifizieren.
3. Es seien die Beschwerdevernehmlassungen des Instruktionsrichters so- wie der privaten Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden zur Stel- lungnahme zu übersenden.
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4. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO-GR zuzuerkennen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerschaft.“ Zur Fristeinhaltung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, dass die Beweisverfügung vom 10. November 2011 frühestens am 11. November 2011 beim früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eingegangen sein könne, weshalb die zwanzigtägige Frist von Art. 237 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO GR; BR 320.000 [ausser Kraft]) gewahrt sei. In materi- eller Hinsicht führte der Rechtsvertreter zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der genaue Grenzverlauf der in den Prozess involvierten Grundstücke zwischen den Parteien seit Jahren strittig und das beantragte Fachgutachten eines neutralen Geo- meters daher als erheblicher Beweis im Sinne von Art. 96 ZPO GR zu werten sei. Mit der unbegründeten Abweisung des fraglichen Beweisantrages drohe den Be- schwerdeführern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO CH; SR 272 [in Kraft seit dem 1. Januar 2011]). Zudem erweise sich die angefochtene Beweisverfügung als interpretationsbedürftig, da der einverlangte Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5'000.-- von den Parteien, mitunter also auch von den Beklagten, zu leisten sei, ohne dass dabei die Höhe des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils spezifiziert worden wäre. F. Am 1. Dezember 2011 leitete der Vizepräsident des Bezirksgerichts Land- quart die Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. In seinem Schreiben nahm er Bezug auf ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, wo- nach die Beschwerde nach der neuen ZPO CH einzureichen sei (act. D.01). G. Am 5. Dezember 2011 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_320/2011 vom 8. August 2011 (BGE 137 III 242) zur Stellungnahme betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf. H. Am 15. Dezember 2011, eingegangen am 16. Dezember 2011, reichten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist beim Kantonsgericht von Graubünden ein und stellten folgende Anträge: „1. Es sei die Frist für die Anfechtung der Beweisverfügung vom 10. Novem- ber 2011 als gewahrt zu betrachten und es sei auf die Beschwerde im Verfahren ZK1 1187 vom 30. November 2011 einzutreten.
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2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Nachfrist im Sinne von Art. 148 Abs. 2 ZPO zur Anfechtung der Be- weisverfügung vom 10. November 2011 anzusetzen.
3. Subeventualiter sei die angefochtene Beweisverfügung vom 10. Novem- ber 2011 infolge fehlerhafter Eröffnung und fehlender Rechtsmittelbeleh- rung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die fragliche Be- weisverfügung gegenüber den Beschwerdeführern korrekt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, zu eröffnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse, ev. der Beschwerdegegnerschaft.“ Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das an das Bezirksgericht Landquart gerichtete und klar adressierte Schreiben hätte von der Staatsanwaltschaft Graubünden nicht archiviert, sondern ordnungsgemäss an das Bezirksgericht Landquart weitergeleitet werden müssen. Zudem könne eine rechtsgültige Zustellung nur an die Kläger selber oder an deren neuen Rechtsver- treter erfolgen, weshalb der Vizepräsident des Bezirksgerichts Landquart, sobald er über die Mandatsniederlegung informiert worden sei, die Verfügung korrekterweise den in diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern hätte eröffnen müssen. Da den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil er- wachsen dürfe, sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung gegenüber den Be- schwerdeführern korrekt zu eröffnen bzw. diesen aufgrund unverschuldeter Ver- säumnis eine Nachfrist anzusetzen. Die angefochtene Beweisverfügung erweise sich zudem als mangelhaft, weil sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Auch dar- aus dürfe den Parteien kein Nachteil erwachsen, weshalb die bei Erhalt der Beweis- verfügung anwaltlich nicht vertretene Partei nur um die Möglichkeit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist wissen müsse. Als Obergrenze sei die in der ZPO GR sowie im Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vorgesehene übliche Beschwerdefrist von 30 Tagen anzunehmen. Der Rechtsvertreter habe sodann einen Tag nach der Bevollmächtigung, am 30. No- vember 2011, Beschwerde beim Bezirksgericht Landquart eingereicht, weil er da- von ausgegangen sei, dass zwischen der Beweisverfügung und dem nachfolgen- den Beschwerdeverfahren ein derart enger Sachzusammenhang bestehe, dass auch für das Beschwerdeverfahren die kantonale Prozessordnung anwendbar sei. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2011 (act. D.03) forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner sowie den Vizepräsidenten des Bezirksge- richts Landquart – unter Beilage der Beschwerde vom 30. November 2011 – zur Stellungnahme betreffend die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15. De-
Seite 6 — 12 zember 2011 auf. Zugleich setzte er den Beklagten im Hauptverfahren eine Frist zur allfälligen Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 verzichteten die Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2011 beantragte der Vizepräsident des Bezirksgerichts Landquart was folgt: „1. Abweisung der Anträge.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger und Be- schwerdeführer.“ Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dem Bezirksgericht Land- quart sei bei der Eröffnung der angefochtenen Beweisverfügung kein Fehler unter- laufen. Die Beweisverfügung sei nach der ZPO GR und der üblichen Praxis verfasst worden, wonach keine Pflicht bestehe, einem Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. J. Am 16. Januar 2012 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Beilage des entsprechenden Schreibens geltend, X. habe bereits am 18. November 2011, eingegangen beim Bezirksgericht Landquart am 21. November 2011, Stel- lung zur fraglichen Beweisverfügung genommen. Darin habe dieser fristgerecht und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Ablehnung seines Be- weisantrages in der Beweisverfügung vom 10. November 2011 nicht einverstanden sei. Die möglicherweise stellenweise ungebührliche Eingabe sei jedoch nicht insge- samt querulatorisch, weshalb den Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Verbesse- rung des Mangels anzusetzen gewesen wäre. K. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend geht es um die Anfechtung einer Beweisverfügung. Diese wurde in einem Verfahren erlassen, welches noch nach der alten ZPO GR abgewickelt wird, weil die Klage vor Inkrafttreten der ZPO CH am 1. Januar 2011 prosequiert wurde (Art. 404 Abs. 1 ZPO CH). In Literatur und Rechtsprechung war anfänglich
Seite 7 — 12 streitig, mit welchem Rechtsmittel solche prozessleitende Verfügungen altrechtli- cher Verfahren anzufechten sind. Das Kantonsgericht stellte sich mit verschiedenen Autoren und kantonalen Obergerichten zunächst auf den Standpunkt, Art. 405 Abs. 1 ZPO CH meine nur Endentscheide, so dass prozessleitende Verfügungen mit Pro- zessbeschwerde gemäss Art. 237 ZPO GR weitergezogen werden könnten (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Kantongerichtes Graubünden ZK2 11 10 vom 14. April 2011 E. 1.b). In seinem Entscheid vom 8. August 2011 (BGE 137 III 424 E. 2.3.2 S.
428) hat das Bundesgericht die streitige Frage verbindlich geklärt und festgehalten, der Wortlaut von Art. 405 Abs. 1 ZPO CH differenziere nicht nach der Art des Ent- scheides und beschränke den Anwendungsbereich dieser Norm nicht auf Endent- scheide. Somit steht fest, dass in altrechtlichen Verfahren ergangene prozesslei- tende Verfügungen mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH anzufech- ten sind. Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt und daher die an sie gerichtete Beschwerde an das zuständige Kantonsgericht weitergeleitet. Offen gelassen wer- den kann, ob das Bezirksgericht Landquart überhaupt zur Überweisung der Eingabe an das Kantonsgericht verpflichtet gewesen wäre oder einen Nichteintretensent- scheid hätte fällen müssen (vgl. zu dieser Kontroverse Wey/Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich 2010, N 6 zu Art. 4 und N 2 zu Art. 143 ZPO; Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Basel 2010, N 3 zu Art. 143 ZPO; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, N 5 zu Art. 143 ZPO). Offensichtlich ist indessen, dass auf die Beschwerde nur eingetreten werden kann, wenn sie als rechtzeitig eingereicht gelten kann. 2.a) Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO CH gilt für die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH eine zehntägige Frist. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Vorin- stanz die angefochtene Beweisverfügung am 10. November 2011 dem damaligen Rechtsvertreter der Kläger, Rechtsanwalt lic. iur. R., mitgeteilt, welcher diese am
11. November 2011 in Empfang genommen hat. Geht man von einer rechtsgültigen Zustellung der Verfügung aus, so endete die zehntägige Frist am 21. November 2011 (Art. 142 ZPO CH). Am 15. November 2011 übermittelte Rechtsanwalt lic. iur. R. die Verfügung an die Eheleute XY., welche am 29. November 2011 den neuen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, bevollmächtigten. Dieser reichte sodann am 30. November 2011 die vorliegende Beschwerde ein. b) Die Beschwerdeführer und die Vorinstanz fokussieren sich im Rahmen ihrer Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf die Frage, ob die Verfügung
Seite 8 — 12 richtig eröffnet worden sei, was allerdings nicht im Mittelpunkt des vorliegenden pro- zessualen Problems steht. Vielmehr ist die Beantwortung der Frage massgebend, ob und allenfalls welche Rechtsmittelfrist durch die Mitteilung der Verfügung aus- gelöst wurde. aa) Nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann die rechtsgültige Eröffnung der Beweisverfügung gegenüber Rechtsanwalt lic. iur. R.. Wie dieser selber in sei- nem Schreiben an das Bezirksgericht Landquart bestätigte, liegt kein Fehler des Bezirksgerichts vor, da die Mitteilung der Beendigung des Mandatsverhältnisses irr- tümlicherweise der Staatsanwaltschaft Graubünden zugestellt wurde. Ob diese das Schreiben an das Bezirksgericht Landquart hätte weiterleiten sollen, steht in diesem Zusammenhang nicht zur Diskussion. Auszugehen ist bloss von der Tatsache, dass das Bezirksgericht Landquart von der Auflösung des Vertretungsverhältnisses erst nach Mitteilung der Beweisverfügung Kenntnis erhielt und unter diesen Umständen sogar verpflichtet war, die Verfügung dem damaligen Rechtsvertreter zuzustellen, was unter der ZPO GR langjährige Praxis war (vgl. PKG 1986 Nr. 34 E. a S. 124) und in der neuen ZPO CH sogar ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 137 ZPO CH). bb) Die (korrekte) Mitteilung der Beweisverfügung an Rechtsanwalt lic. iur. R. än- dert aber nichts daran, dass die Eheleute XY. im Zeitpunkt der Mitteilung ohne Rechtsvertretung waren, da das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt lic. iur. R. auf- gelöst war und zumindest im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Klientschaft nicht mehr galt. Rechtsanwalt lic. iur. R. übermittelte die angefochtene Beweisverfügung am 15. November 2011 den Eheleuten XY. dementsprechend ohne irgendwelche Hinweise auf die Anfechtungsmöglichkeiten. Ebenso fehlte in der Beweisverfügung selbst eine Rechtsmittelbelehrung. Ob die Aufnahme einer Rechtsmittelbelehrung notwendig gewesen wäre, zumal nach der neuesten Rechtsprechung nur ein Rechtsmittel nach der ZPO CH in Frage kam (vgl. Art. 238 lit. f ZPO CH), muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann nämlich bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung von nicht anwaltlich vertretenen Parteien nur erwartet werden, dass sie um die Möglichkeit einer weiteren gerichtli- chen Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist wissen (Grundsatz von Treu und Glauben). Unter solchen Umständen muss es deshalb aus Gründen des Ver- trauensschutzes möglich sein, innerhalb einer im Einzelfall zu bestimmenden zu- sätzlichen Frist das entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen (Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich 2010, N 28 zu Art. 238 ZPO unter Hinweis auf BGE 119 IV 332 = Pra 1995 Nr. 239).
Seite 9 — 12 cc) Das Verfahren in der Hauptsache wird vor Bezirksgericht Landquart nach der ZPO GR abgewickelt, worin als Rechtsmittel gegen prozessleitende Verfügungen die innert 20 Tagen einzureichende Prozessbeschwerde gemäss Art. 237 ZPO GR vorgesehen war. Zudem ging vor dem klärenden Entscheid des Bundesgerichts vom 8. August 2011 (vgl. oben E. 1) auch das Kantonsgericht davon aus, dass die- ses Rechtsmittel in altrechtlichen Verfahren nach wie vor gegeben sei. Unter den gegebenen Umständen erscheint deshalb die Zurverfügungstellung einer Anfech- tungsfrist von 20 Tagen als durchaus angemessen. Innert dieser Frist wurde die Beschwerde von dem am 29. November 2011 neu beauftragten Rechtsvertreter denn auch eingereicht, so dass auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ein- zutreten ist. c) Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, wie die als „Antwort“ be- zeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2011 zuhanden des Bezirksgerichts Landquart, eingegangen am 21. November 2011, zu qualifizieren ist und von der Vorinstanz korrekterweise hätte behandelt werden müssen (Anset- zung einer Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO CH oder Rück- sendung gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO CH). 3.a) Die Beschwerdeführer beantragen in Ziff. 1 ihrer Beschwerde vom 30. No- vember 2011 die Aufhebung der angefochtenen Beweisverfügung sowie die Ge- nehmigung ihrer Anträge gemäss Eingabe vom 23. August 2011. Diese Anträge hat die Vorinstanz in ihrer Beweisverfügung ohne weitere Begründung abgewiesen. b) Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH können prozessleitende Verfügungen angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht. Vorliegend ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil schon des- halb abzulehnen, weil gemäss Art. 96 ZPO GR der Vorsitzende bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung auf die Beweisverfügung zurückkommen kann und die Kläger im Hauptverfahren einen entsprechenden Antrag mit allenfalls weitergehen- der Begründung erneut stellen können. Zudem besteht gemäss Art. 108 ZPO GR die Möglichkeit, dass die Kläger ihren Antrag anlässlich der Hauptverhandlung wie- derholen (PKG 2006 Nr. 10 E. 3.a S. 66 am Ende; dieser Entscheid ist insofern zu relativieren, als dass bei der Beschwerde nach neuem Prozessrecht gemäss Art. 320 ZPO CH eine hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung beschränkte Kognition gilt und ausserdem gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil verlangt wird).
Seite 10 — 12 c) Entscheidend ist jedoch, dass gemäss Art. 96 ZPO GR nur die wesentlichen Beweismittel zu erheben sind (vgl. neu nennt auch Art. 150 Abs. 1 ZPO CH aus- drücklich rechtserhebliche Beweise). Der Beweisantrag gemäss Eingabe vom 23. August 2011 „betreffend der Vermessung der streitbetroffenen Grundstücke durch einen neutralen Geometer nach den massgeblichen Quadratmeterangaben gemäss den öffentlich beurkundeten Grundstückkaufverträgen vom 30. Juli 1976 (…) unter Anbringung einer farblichen Markierung zur Visualisierung des Grenzverlaufs“ ist angesichts der diesbezüglichen Entscheide des Kantonsgerichts (Urteil der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts ZF 08 76 vom 14. Mai 2009) und des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichtes 6A_43/2009 vom 31. August 2009) offensichtlich irre- levant, da die zum Beweis beantragten Punkte bereits rechtskräftig entschieden sind. Diese Tatsachen sind gerichtsnotorisch und bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO CH). In zulässiger antizipierter Beweiswürdigung durfte die Vorinstanz so- mit ohne weiteres auf die Einholung des beantragten Gutachtens verzichten, was auch für die entsprechende Visualisierung gilt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 4.a) In Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens beantragen die Beschwerdeführer, der ein- zelne Anteil der Parteien des gemäss der prozessleitenden Verfügung auf sie ent- fallenden Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- sei zu spezifizieren. b) Soweit dieser Antrag die Beklagten betreffen sollte, fehlt von vornherein ein Rechtsschutzinteresse. Klar geht aus der Verfügung hervor, dass die Kläger und Beklagten je Fr. 5’000.-- zu bezahlen haben und zwar jeweils „gesamthaft“. Dies bedeutet, dass sowohl bei der Klägerin als auch bei den Beklagten total je Fr. 5'000.-- als Kostenvorschuss erhoben werden. Ob der gesamte von den Klägern geschuldete Betrag vom Ehemann oder von der Ehefrau oder ob je Fr. 2'500.-- oder in anderen Anteilen bezahlt wird, ist einerlei. Entscheidend ist lediglich, dass sie insgesamt Fr. 5'000.-- leisten. Dieser Gesamtbetrag haftet sodann solidarisch für die allenfalls den Klägern auferlegten Gerichtskosten. Eine weitere Spezifizierung erweist sich daher als unnötig, womit auch dieses Begehren abzuweisen ist. 5. Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit der Mitteilung des Hauptentscheides hinfällig. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten in Höhe von Fr. 1'500.-- zu Lasten der Beschwerdeführer erhoben (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Es ist keine ausseramtliche
Seite 11 — 12 Entschädigung an die Beschwerdegegner geschuldet, da diese auf eine Stellung- nahme verzichtet haben.
Seite 12 — 12 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführer.
- Gegen diese einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende Ent- scheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweize- rische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsi- diäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung, in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. März 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 87
16. März 2012 (Auf eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 28. August 2012 nicht eingetreten worden). Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Haab In der zivilrechtlichen Beschwerde von X. und Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hüb- ner, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich, gegen die Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 10. November 2011, mitgeteilt am 10. November 2011, in Sachen A., B. und C. und D., Beschwer- degegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanser- strasse 35, 7001 Chur, gegen die Beschwerdeführer, betreffend Beweisverfügung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Am 10. November 2011 erliess der Vorsitzende, der Vizepräsident des Be- zirksgerichts Landquart, eine Beweisverfügung (act. B.1) im Klageverfahren des X. und Y. gegen A., D., sowie B. und C. betreffend Feststellung des Grenzverlaufs (Proz. Nr. 115-2011-5). Er stellte sie gleichentags den Parteivertretern zu, nämlich an Rechtsanwalt lic. iur. R. für die Kläger XY. und an Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just für die Beklagten. Die Verfügung lautete wie folgt (Hervorhebungen im Origi- nal): „(…) Gutachten Der Beweisantrag der Kläger gemäss Schreiben vom 23. August 2011 auf Vermessung der Grundstücke Nrn. 634, 632 und 635 und auf die Visualisie- rung der Grenzen der Dienstbarkeitsfläche wird abgewiesen.“ (…) Kostenvorschuss: Die Parteien haben bis zum 1. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von gesamthaft Fr. 5'000.-- auf das PC-Konto 70-2866-6 des Bezirksamtes Lan- dquart zu überweisen. Wenn die Parteien innert dieser Frist nicht vertrösten, wird die Klage nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist als erledigt abgeschrieben (Art. 39 ZPO GR).“ B. Mit Schreiben vom 11. November 2011 (act. B.7) retournierte Rechtsanwalt lic. iur. R. die ihm zugestellte Beweisverfügung an den Bezirksgerichtsvizepräsiden- ten. In seinem Schreiben, welches zunächst per Fax versendet wurde (act. B.9), nahm er Bezug auf eine Mitteilung vom 26. Oktober 2011, welche er dem Bezirks- gericht habe zukommen lassen und mit welcher er das Erlöschen des Mandatsver- hältnisses mit den Eheleuten XY. bekanntgegeben habe (act. B.6). Er stellte aus- serdem fest, eine rechtsgültige Zustellung könne nur an die Kläger selbst oder deren neuen Vertreter erfolgen. Gemäss einem weiteren Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. R. (act. B.8), ebenfalls vom 11. November 2011, fand gleichentags ein Telefongespräch zwi- schen ihm und dem Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Landquart statt, in wel- chem dieser offenbar Rechtsanwalt lic. iur. R. mitteilte, er habe die Mitteilung vom
26. Oktober 2011 betreffend Beendigung des Mandatsverhältnisses zu den Eheleu- ten XY. nie erhalten. Rechtsanwalt lic. iur. R. vertrat in seinem Schreiben die An- sicht, das Ergebnis seiner Nachforschungen spreche dafür, dass der Schweizeri-
Seite 3 — 12 schen Post möglicherweise ein Fehler unterlaufen sei. Am 26. Oktober 2011 habe er persönlich bei der Poststelle 8402 Winterthur 2 Obertor um 16.02 Uhr je ein Schreiben an das Bezirksgericht Landquart sowie die Staatsanwaltschaft in Chur aufgegeben. Beide Sendungen seien nach 7000 Chur 1 gegangen, mit dem Ver- merk „Fehlleitung“ zurück gelangt und sodann von der Poststelle 8402 Winterthur 2 Obertor wieder versandt worden, worauf die Zustellung erfolgt sein soll. Keines der beiden Schreiben sei zurückgekommen, weshalb er von einer einwandfreien Zustel- lung an die Adressaten ausgegangen sei. C. Mit Schreiben vom 14. November 2011 (act. D.01a), vorab per Fax zugestellt, berichtete Rechtsanwalt lic. iur. R. dem Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Land- quart, lic. iur. Stefan Lechmann, seine Abklärungen hätten ergeben, dass seitens des Bezirksgerichts Landquart kein Fehler vorliege. Nach einer „Fehlleitung“ bei der Poststelle 7000 Chur 1 seien die beiden Schreiben am 27. Oktober 2011 um 11:06 Uhr einer Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft Graubünden ausgehändigt worden. Die zuständige Sachbearbeiterin bei der Staatsanwaltschaft habe ihm am Morgen des 14. November 2011 bestätigt, dass die beiden Schreiben dort archiviert worden seien. D. Am 15. November 2011 leitete Rechtsanwalt lic. iur. R. die Beweisverfügung per Einschreiben an die Eheleute XY. weiter (act. B.2). E. Am 30. November 2011 reichten die Eheleute XY. (nachfolgend: Beschwer- deführer), neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, beim Bezirksge- richt Landquart Beschwerde gegen die Beweisverfügung vom 10. November 2011 ein. Die Anträge lauteten wie folgt: „1. Es sei die prozessleitende Verfügung vom 10. November 2011 aufzuhe- ben und in dem Sinne abzuändern, dass dem Beweisantrag der Be- schwerdeführenden gemäss Eingabe vom 23. August 2011 betreffend der Vermessung der streitbetroffenen Grundstücke durch einen neutralen Geometer nach den massgeblichen Quadratmeterangaben gemäss den öffentlich beurkundeten Grundstückkaufverträgen vom 30. Juli 1976 (A.: 526 m2; D.: 530 m2; E., nunmehr B. und C.: 617 m2) unter Anbringung einer farblichen Markierung zur Visualisierung des Grenzverlaufs stattge- geben wird.
2. Es sei der einzelne Anteil der Parteien des gemäss der prozessleitenden Verfügung auf sie entfallende Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- zu spe- zifizieren.
3. Es seien die Beschwerdevernehmlassungen des Instruktionsrichters so- wie der privaten Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden zur Stel- lungnahme zu übersenden.
Seite 4 — 12
4. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO-GR zuzuerkennen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerschaft.“ Zur Fristeinhaltung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, dass die Beweisverfügung vom 10. November 2011 frühestens am 11. November 2011 beim früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eingegangen sein könne, weshalb die zwanzigtägige Frist von Art. 237 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO GR; BR 320.000 [ausser Kraft]) gewahrt sei. In materi- eller Hinsicht führte der Rechtsvertreter zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der genaue Grenzverlauf der in den Prozess involvierten Grundstücke zwischen den Parteien seit Jahren strittig und das beantragte Fachgutachten eines neutralen Geo- meters daher als erheblicher Beweis im Sinne von Art. 96 ZPO GR zu werten sei. Mit der unbegründeten Abweisung des fraglichen Beweisantrages drohe den Be- schwerdeführern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO CH; SR 272 [in Kraft seit dem 1. Januar 2011]). Zudem erweise sich die angefochtene Beweisverfügung als interpretationsbedürftig, da der einverlangte Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5'000.-- von den Parteien, mitunter also auch von den Beklagten, zu leisten sei, ohne dass dabei die Höhe des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils spezifiziert worden wäre. F. Am 1. Dezember 2011 leitete der Vizepräsident des Bezirksgerichts Land- quart die Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. In seinem Schreiben nahm er Bezug auf ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, wo- nach die Beschwerde nach der neuen ZPO CH einzureichen sei (act. D.01). G. Am 5. Dezember 2011 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_320/2011 vom 8. August 2011 (BGE 137 III 242) zur Stellungnahme betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf. H. Am 15. Dezember 2011, eingegangen am 16. Dezember 2011, reichten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist beim Kantonsgericht von Graubünden ein und stellten folgende Anträge: „1. Es sei die Frist für die Anfechtung der Beweisverfügung vom 10. Novem- ber 2011 als gewahrt zu betrachten und es sei auf die Beschwerde im Verfahren ZK1 1187 vom 30. November 2011 einzutreten.
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2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Nachfrist im Sinne von Art. 148 Abs. 2 ZPO zur Anfechtung der Be- weisverfügung vom 10. November 2011 anzusetzen.
3. Subeventualiter sei die angefochtene Beweisverfügung vom 10. Novem- ber 2011 infolge fehlerhafter Eröffnung und fehlender Rechtsmittelbeleh- rung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die fragliche Be- weisverfügung gegenüber den Beschwerdeführern korrekt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, zu eröffnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse, ev. der Beschwerdegegnerschaft.“ Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das an das Bezirksgericht Landquart gerichtete und klar adressierte Schreiben hätte von der Staatsanwaltschaft Graubünden nicht archiviert, sondern ordnungsgemäss an das Bezirksgericht Landquart weitergeleitet werden müssen. Zudem könne eine rechtsgültige Zustellung nur an die Kläger selber oder an deren neuen Rechtsver- treter erfolgen, weshalb der Vizepräsident des Bezirksgerichts Landquart, sobald er über die Mandatsniederlegung informiert worden sei, die Verfügung korrekterweise den in diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern hätte eröffnen müssen. Da den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil er- wachsen dürfe, sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung gegenüber den Be- schwerdeführern korrekt zu eröffnen bzw. diesen aufgrund unverschuldeter Ver- säumnis eine Nachfrist anzusetzen. Die angefochtene Beweisverfügung erweise sich zudem als mangelhaft, weil sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Auch dar- aus dürfe den Parteien kein Nachteil erwachsen, weshalb die bei Erhalt der Beweis- verfügung anwaltlich nicht vertretene Partei nur um die Möglichkeit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist wissen müsse. Als Obergrenze sei die in der ZPO GR sowie im Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vorgesehene übliche Beschwerdefrist von 30 Tagen anzunehmen. Der Rechtsvertreter habe sodann einen Tag nach der Bevollmächtigung, am 30. No- vember 2011, Beschwerde beim Bezirksgericht Landquart eingereicht, weil er da- von ausgegangen sei, dass zwischen der Beweisverfügung und dem nachfolgen- den Beschwerdeverfahren ein derart enger Sachzusammenhang bestehe, dass auch für das Beschwerdeverfahren die kantonale Prozessordnung anwendbar sei. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2011 (act. D.03) forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner sowie den Vizepräsidenten des Bezirksge- richts Landquart – unter Beilage der Beschwerde vom 30. November 2011 – zur Stellungnahme betreffend die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15. De-
Seite 6 — 12 zember 2011 auf. Zugleich setzte er den Beklagten im Hauptverfahren eine Frist zur allfälligen Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 verzichteten die Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2011 beantragte der Vizepräsident des Bezirksgerichts Landquart was folgt: „1. Abweisung der Anträge.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger und Be- schwerdeführer.“ Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dem Bezirksgericht Land- quart sei bei der Eröffnung der angefochtenen Beweisverfügung kein Fehler unter- laufen. Die Beweisverfügung sei nach der ZPO GR und der üblichen Praxis verfasst worden, wonach keine Pflicht bestehe, einem Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. J. Am 16. Januar 2012 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Beilage des entsprechenden Schreibens geltend, X. habe bereits am 18. November 2011, eingegangen beim Bezirksgericht Landquart am 21. November 2011, Stel- lung zur fraglichen Beweisverfügung genommen. Darin habe dieser fristgerecht und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Ablehnung seines Be- weisantrages in der Beweisverfügung vom 10. November 2011 nicht einverstanden sei. Die möglicherweise stellenweise ungebührliche Eingabe sei jedoch nicht insge- samt querulatorisch, weshalb den Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Verbesse- rung des Mangels anzusetzen gewesen wäre. K. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend geht es um die Anfechtung einer Beweisverfügung. Diese wurde in einem Verfahren erlassen, welches noch nach der alten ZPO GR abgewickelt wird, weil die Klage vor Inkrafttreten der ZPO CH am 1. Januar 2011 prosequiert wurde (Art. 404 Abs. 1 ZPO CH). In Literatur und Rechtsprechung war anfänglich
Seite 7 — 12 streitig, mit welchem Rechtsmittel solche prozessleitende Verfügungen altrechtli- cher Verfahren anzufechten sind. Das Kantonsgericht stellte sich mit verschiedenen Autoren und kantonalen Obergerichten zunächst auf den Standpunkt, Art. 405 Abs. 1 ZPO CH meine nur Endentscheide, so dass prozessleitende Verfügungen mit Pro- zessbeschwerde gemäss Art. 237 ZPO GR weitergezogen werden könnten (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Kantongerichtes Graubünden ZK2 11 10 vom 14. April 2011 E. 1.b). In seinem Entscheid vom 8. August 2011 (BGE 137 III 424 E. 2.3.2 S.
428) hat das Bundesgericht die streitige Frage verbindlich geklärt und festgehalten, der Wortlaut von Art. 405 Abs. 1 ZPO CH differenziere nicht nach der Art des Ent- scheides und beschränke den Anwendungsbereich dieser Norm nicht auf Endent- scheide. Somit steht fest, dass in altrechtlichen Verfahren ergangene prozesslei- tende Verfügungen mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH anzufech- ten sind. Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt und daher die an sie gerichtete Beschwerde an das zuständige Kantonsgericht weitergeleitet. Offen gelassen wer- den kann, ob das Bezirksgericht Landquart überhaupt zur Überweisung der Eingabe an das Kantonsgericht verpflichtet gewesen wäre oder einen Nichteintretensent- scheid hätte fällen müssen (vgl. zu dieser Kontroverse Wey/Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich 2010, N 6 zu Art. 4 und N 2 zu Art. 143 ZPO; Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Basel 2010, N 3 zu Art. 143 ZPO; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, N 5 zu Art. 143 ZPO). Offensichtlich ist indessen, dass auf die Beschwerde nur eingetreten werden kann, wenn sie als rechtzeitig eingereicht gelten kann. 2.a) Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO CH gilt für die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH eine zehntägige Frist. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Vorin- stanz die angefochtene Beweisverfügung am 10. November 2011 dem damaligen Rechtsvertreter der Kläger, Rechtsanwalt lic. iur. R., mitgeteilt, welcher diese am
11. November 2011 in Empfang genommen hat. Geht man von einer rechtsgültigen Zustellung der Verfügung aus, so endete die zehntägige Frist am 21. November 2011 (Art. 142 ZPO CH). Am 15. November 2011 übermittelte Rechtsanwalt lic. iur. R. die Verfügung an die Eheleute XY., welche am 29. November 2011 den neuen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, bevollmächtigten. Dieser reichte sodann am 30. November 2011 die vorliegende Beschwerde ein. b) Die Beschwerdeführer und die Vorinstanz fokussieren sich im Rahmen ihrer Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf die Frage, ob die Verfügung
Seite 8 — 12 richtig eröffnet worden sei, was allerdings nicht im Mittelpunkt des vorliegenden pro- zessualen Problems steht. Vielmehr ist die Beantwortung der Frage massgebend, ob und allenfalls welche Rechtsmittelfrist durch die Mitteilung der Verfügung aus- gelöst wurde. aa) Nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann die rechtsgültige Eröffnung der Beweisverfügung gegenüber Rechtsanwalt lic. iur. R.. Wie dieser selber in sei- nem Schreiben an das Bezirksgericht Landquart bestätigte, liegt kein Fehler des Bezirksgerichts vor, da die Mitteilung der Beendigung des Mandatsverhältnisses irr- tümlicherweise der Staatsanwaltschaft Graubünden zugestellt wurde. Ob diese das Schreiben an das Bezirksgericht Landquart hätte weiterleiten sollen, steht in diesem Zusammenhang nicht zur Diskussion. Auszugehen ist bloss von der Tatsache, dass das Bezirksgericht Landquart von der Auflösung des Vertretungsverhältnisses erst nach Mitteilung der Beweisverfügung Kenntnis erhielt und unter diesen Umständen sogar verpflichtet war, die Verfügung dem damaligen Rechtsvertreter zuzustellen, was unter der ZPO GR langjährige Praxis war (vgl. PKG 1986 Nr. 34 E. a S. 124) und in der neuen ZPO CH sogar ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 137 ZPO CH). bb) Die (korrekte) Mitteilung der Beweisverfügung an Rechtsanwalt lic. iur. R. än- dert aber nichts daran, dass die Eheleute XY. im Zeitpunkt der Mitteilung ohne Rechtsvertretung waren, da das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt lic. iur. R. auf- gelöst war und zumindest im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Klientschaft nicht mehr galt. Rechtsanwalt lic. iur. R. übermittelte die angefochtene Beweisverfügung am 15. November 2011 den Eheleuten XY. dementsprechend ohne irgendwelche Hinweise auf die Anfechtungsmöglichkeiten. Ebenso fehlte in der Beweisverfügung selbst eine Rechtsmittelbelehrung. Ob die Aufnahme einer Rechtsmittelbelehrung notwendig gewesen wäre, zumal nach der neuesten Rechtsprechung nur ein Rechtsmittel nach der ZPO CH in Frage kam (vgl. Art. 238 lit. f ZPO CH), muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann nämlich bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung von nicht anwaltlich vertretenen Parteien nur erwartet werden, dass sie um die Möglichkeit einer weiteren gerichtli- chen Überprüfung innerhalb einer angemessenen Frist wissen (Grundsatz von Treu und Glauben). Unter solchen Umständen muss es deshalb aus Gründen des Ver- trauensschutzes möglich sein, innerhalb einer im Einzelfall zu bestimmenden zu- sätzlichen Frist das entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen (Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich 2010, N 28 zu Art. 238 ZPO unter Hinweis auf BGE 119 IV 332 = Pra 1995 Nr. 239).
Seite 9 — 12 cc) Das Verfahren in der Hauptsache wird vor Bezirksgericht Landquart nach der ZPO GR abgewickelt, worin als Rechtsmittel gegen prozessleitende Verfügungen die innert 20 Tagen einzureichende Prozessbeschwerde gemäss Art. 237 ZPO GR vorgesehen war. Zudem ging vor dem klärenden Entscheid des Bundesgerichts vom 8. August 2011 (vgl. oben E. 1) auch das Kantonsgericht davon aus, dass die- ses Rechtsmittel in altrechtlichen Verfahren nach wie vor gegeben sei. Unter den gegebenen Umständen erscheint deshalb die Zurverfügungstellung einer Anfech- tungsfrist von 20 Tagen als durchaus angemessen. Innert dieser Frist wurde die Beschwerde von dem am 29. November 2011 neu beauftragten Rechtsvertreter denn auch eingereicht, so dass auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ein- zutreten ist. c) Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, wie die als „Antwort“ be- zeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2011 zuhanden des Bezirksgerichts Landquart, eingegangen am 21. November 2011, zu qualifizieren ist und von der Vorinstanz korrekterweise hätte behandelt werden müssen (Anset- zung einer Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO CH oder Rück- sendung gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO CH). 3.a) Die Beschwerdeführer beantragen in Ziff. 1 ihrer Beschwerde vom 30. No- vember 2011 die Aufhebung der angefochtenen Beweisverfügung sowie die Ge- nehmigung ihrer Anträge gemäss Eingabe vom 23. August 2011. Diese Anträge hat die Vorinstanz in ihrer Beweisverfügung ohne weitere Begründung abgewiesen. b) Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH können prozessleitende Verfügungen angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht. Vorliegend ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil schon des- halb abzulehnen, weil gemäss Art. 96 ZPO GR der Vorsitzende bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung auf die Beweisverfügung zurückkommen kann und die Kläger im Hauptverfahren einen entsprechenden Antrag mit allenfalls weitergehen- der Begründung erneut stellen können. Zudem besteht gemäss Art. 108 ZPO GR die Möglichkeit, dass die Kläger ihren Antrag anlässlich der Hauptverhandlung wie- derholen (PKG 2006 Nr. 10 E. 3.a S. 66 am Ende; dieser Entscheid ist insofern zu relativieren, als dass bei der Beschwerde nach neuem Prozessrecht gemäss Art. 320 ZPO CH eine hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung beschränkte Kognition gilt und ausserdem gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO CH ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil verlangt wird).
Seite 10 — 12 c) Entscheidend ist jedoch, dass gemäss Art. 96 ZPO GR nur die wesentlichen Beweismittel zu erheben sind (vgl. neu nennt auch Art. 150 Abs. 1 ZPO CH aus- drücklich rechtserhebliche Beweise). Der Beweisantrag gemäss Eingabe vom 23. August 2011 „betreffend der Vermessung der streitbetroffenen Grundstücke durch einen neutralen Geometer nach den massgeblichen Quadratmeterangaben gemäss den öffentlich beurkundeten Grundstückkaufverträgen vom 30. Juli 1976 (…) unter Anbringung einer farblichen Markierung zur Visualisierung des Grenzverlaufs“ ist angesichts der diesbezüglichen Entscheide des Kantonsgerichts (Urteil der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts ZF 08 76 vom 14. Mai 2009) und des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichtes 6A_43/2009 vom 31. August 2009) offensichtlich irre- levant, da die zum Beweis beantragten Punkte bereits rechtskräftig entschieden sind. Diese Tatsachen sind gerichtsnotorisch und bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO CH). In zulässiger antizipierter Beweiswürdigung durfte die Vorinstanz so- mit ohne weiteres auf die Einholung des beantragten Gutachtens verzichten, was auch für die entsprechende Visualisierung gilt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 4.a) In Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens beantragen die Beschwerdeführer, der ein- zelne Anteil der Parteien des gemäss der prozessleitenden Verfügung auf sie ent- fallenden Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- sei zu spezifizieren. b) Soweit dieser Antrag die Beklagten betreffen sollte, fehlt von vornherein ein Rechtsschutzinteresse. Klar geht aus der Verfügung hervor, dass die Kläger und Beklagten je Fr. 5’000.-- zu bezahlen haben und zwar jeweils „gesamthaft“. Dies bedeutet, dass sowohl bei der Klägerin als auch bei den Beklagten total je Fr. 5'000.-- als Kostenvorschuss erhoben werden. Ob der gesamte von den Klägern geschuldete Betrag vom Ehemann oder von der Ehefrau oder ob je Fr. 2'500.-- oder in anderen Anteilen bezahlt wird, ist einerlei. Entscheidend ist lediglich, dass sie insgesamt Fr. 5'000.-- leisten. Dieser Gesamtbetrag haftet sodann solidarisch für die allenfalls den Klägern auferlegten Gerichtskosten. Eine weitere Spezifizierung erweist sich daher als unnötig, womit auch dieses Begehren abzuweisen ist. 5. Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit der Mitteilung des Hauptentscheides hinfällig. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten in Höhe von Fr. 1'500.-- zu Lasten der Beschwerdeführer erhoben (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Es ist keine ausseramtliche
Seite 11 — 12 Entschädigung an die Beschwerdegegner geschuldet, da diese auf eine Stellung- nahme verzichtet haben.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Gegen diese einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende Ent- scheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweize- rische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsi- diäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung, in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: