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ZK1 2011 52

Graubünden · 2011-10-10 · Deutsch GR

Absetzung eines Willensvollstreckers | Berufung ZGB Erbrecht

Sachverhalt

A. Am 16. Mai 2008 ist F. sel. im Spital in Schiers verstorben. Sie war zuletzt an der X. in Z. wohnhaft. F. ist am 21. Dezember 1946 in Z. geboren. Sie war ledig und hatte keine Kinder. Als nächsten Verwandten hinterliess sie ihren Bruder G., welcher in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) lebt. B. Am 14. Mai 2008 hatte die Erblasserin in einem Nottestament über ihren Nachlass verfügt. Aufgrund des sich rasant verschlechternden Gesundheitszu- standes von F. sel., musste ihr dieses Testament von einer Ärztin im Beisein zweier Zeuginnen vorgelesen werden. F. sel. war zudem nicht mehr im Stande, das Testament eigenhändig zu unterzeichnen, weshalb die Ärztin im Einverständ- nis der Verstorbenen das Testament unterzeichnete. C. Gemäss dem Testament vom 14. Mai 2008 verfügte F. sel., dass ihr Bruder G. sowie dessen Erben von der Erbfolge auszuschliessen seien. Statt dessen sei- en aus dem Erlös ihrer Liegenschaft an der X. in Z. Beträge an die J., die K., an die Nothilfeorganisation L. sowie an die B. (nachfolgend: B.) auszurichten. Zudem sollten ihre beiden Nichten - H. und I. - im Sinne einer Unterstützung im Rahmen ihrer Aus- oder Weiterbildung einen Teil der Wertschriften und des Guthabens er- halten. Als Willensvollstrecker ernannte F. sel. A.. Die amtliche Eröffnung des Testaments von F. sel. erfolgte am 27. Mai

2008. Gleichentags ordnete der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer eine Erb- schaftsverwaltung an, wobei er den Willensvollstrecker A. als Erbschaftsverwalter einsetzte. Mit Verfügung vom 8. April 2009 hob der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer die Erbschaftsverwaltung auf und übergab die Erbschaft dem Willens- vollstrecker. D. Mit Vermittlungsbegehren vom 12. Dezember 2008 erhob G. beim Kreispräsidenten des Kreises Fünf Dörfer gegen die letztwillige Verfügung der Erblasserin eine Anfechtungsklage, wobei er unter anderem Formungültigkeit des Testaments geltend machte. Um eine weitere prozessuale Auseinandersetzung zu vermeiden, kamen die B. sowie G., H. und I. in der Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise am 11. Mai 2009 überein, dass G. die Gültigkeit des Not- testaments seiner Schwester F. sel. ausdrücklich anerkenne und die B. als einge- setzte Alleinerbin zu betrachten sei. Die B. verpflichtete sich demgegenüber, G. Fr. 250‘000.-- (brutto) aus dem Nachlass auszurichten; im Übrigen verpflichtete sich die B. die im Testament von F. sel. festgehaltenen Vermächtnisse auszurich-

Seite 3 — 17 ten. Der Willensvollstrecker wurde angewiesen, die aufgeführten vereinbarten Be- träge auszurichten. Schliesslich beantragten die Parteien bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Erbbescheinigung, lautend auf die B., C., als Allei- nerbin. E. Am 9. Juni 2009 stellte der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer dem An- trag in der Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 ent- sprechend eine Erbbescheinigung aus, in welcher die B. als Alleinerbin aufgeführt wird. Gegen diese Erbbescheinigung vom 9. Juni 2009 erhob der Willensvollstre- cker A. am 14. August 2009 Einwände und stellte den Antrag, es sei zu ermitteln, wie sich die Erbengemeinschaft im Nachlass von F. sel. personell zusammenset- ze. Im Weiteren sei die Erbbescheinigung vom 9. Juni 2009 zu annullieren. F. Mit Verfügung vom 5. Februar 2010, mitgeteilt am 5. Februar 2010, ent- schied der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer, dass den Anträgen des Wil- lensvollstreckers A. nicht statt gegeben werde. Das Kreisamt habe auf Verlangen eines Erben eine Erbbescheinigung auszustellen, was vorliegend auch gemacht worden sei, nachdem sich die Erben in einer Vereinbarung geeinigt hätten. Das Kreisamt habe weder die Pflicht noch gebe es Anlass dazu, nach Erben der gros- selterlichen Parentel zu suchen, vielmehr würde es seine Kompetenzen über- schreiten, wenn es dem diesbezüglichen Antrag des Willensvollstreckers folgen würde. Da dies soweit erkenntlich auch nicht im Interesse der Erblasserin sein könne, verstosse der Willensvollstrecker gegen seine Pflichten. Als Aufsichts- behörde liege es am Kreispräsidenten, den Willensvollstrecker hierfür abzumah- nen und ihn an seine Pflichten zu erinnern. G. Gegen diese Verfügung reichte der Willensvollstrecker A. mit Eingabe vom

26. Februar 2010 beim Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden Rekurs ein. Dieser hielt in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010, mitge- teilt am 3. Juni 2010 fest, A. fehle vorliegend das rechtliche Interesse an Nachfor- schungen nach weiteren Erben, insbesondere nachdem sich der einzige gesetzli- che Erbe aus der zweiten Parentel und die vom Testament betroffenen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des Ungültigkeitsprozesses vergleichswei- se geeinigt hätten. In diesem Sinne sei A. nicht legitimiert, die Unvollständigkeit der vorliegenden Erbbescheinigung geltend zu machen und vom Kreispräsidenten Nachforschungen über Erben der grosselterlichen Parentel beziehungsweise ge- stützt darauf die Abänderung der Erbbescheinigung zu verlangen. Hinzu komme, dass der Willensvollstrecker an Vereinbarungen der Erben über ihre zunächst um- strittene Erbenstellung und die Verteilung des Nachlasses ohnehin gebunden sei;

Seite 4 — 17 selbst dann, wenn diese von den Verfügungen der Erblasserin abweiche. Schliesslich stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung fest, dass sich auch im Rekursverfahren bestäti- ge, dass der Willensvollstrecker über seine Zuständigkeit hinaus handle und so die Erbteilung unbegründet verzögere, was zweifellos eine Pflichtverletzung dar- stelle. H. Am 2. Juli 2010 reichte die B. beim Kreisamt des Kreises Fünf Dörfer eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker im Nachlass F. sel. ein. Dabei stellte sie folgende Anträge: „1.Der im Nachlass F. eingesetzte Willensvollstrecker A. sei mit soforti- ger Wirkung abzusetzen und es sei das Willensvollstreckerzeugnis zu widerrufen.

2. Im Sinne einer einstweiligen Verfügung sei die Graubündner Kanto- nalbank, Postfach, 7000 Chur GR, anzuweisen, sämtliche Bankgut- haben, Wertschriftendepots, sowie alle anderen Bankvermögenswer- te im Nachlass F., geb. 21.2.1946, gest. 16.5.2008, zu sperren.

3. Der Grundbuchführer der Gemeinde Z. sei im Sinne einer einstweili- gen Verfügung zu ermächtigen, den Kaufvertrag über das im Nach- lass befindliche Grundstück Nr. _ mit den beiden Käufern D. und E. mit einem Kaufpreis von Fr. 780‘000.-- zu beurkunden und ihnen das Eigentum zu übertragen, dies alles ohne Zustimmung des Willens- vollstreckers. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde- gegners.“ I. Am 5. Juli 2010 reichte A. gegen die Verfügung des Einzelrichters in Zivil- sachen des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2010, mitgeteilt am 3. Juni 2010 betreffend Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung Erben Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. J. Mit Urteil vom 10. Januar 2011 hielt die II. zivilrechtliche Abteilung des Bun- desgerichts entsprechend der vorinstanzlichen Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2010, mitgeteilt am

3. Juni 2010, betreffend Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben fest, dass sich vorliegend die Hauptbeteiligten - der von der Erbfolge ausge- schlossene, die Gültigkeit des Testaments bestreitende gesetzliche Erbe, die auf den Restbetrag eingesetzte Stiftung und zwei Vermächtnisnehmerinnen - ver- gleichsweise darauf geeinigt hätten, das Testament grundsätzlich anzuerkennen und die Stiftung als Alleinerbin zu betrachten. Angesichts dieser Umstände habe der Stiftung ohne Willkür eine Erbbescheinigung ausgestellt werden dürfen. Die

Seite 5 — 17 Vorinstanzen hätten davon ausgehen dürfen, dass eine Alleinerbin bekannt sei und daher auch kein Grund zur Durchführung eines Erbenrufs bestehe. K. Mit Überweisungsverfügung vom 13. März 2011 überwies das Kreispräsidi- um des Kreises Fünf Dörfer die Verfahrensakten dem Bezirksgericht Landquart und führte aus, dass aufgrund der Gesetzesänderung ab dem 1. Januar 2011 das Bezirksgericht Landquart - welches seit dem 1. Januar 2011 die Aufsicht über die Willensvollstrecker ausübe - zuständig sei, das vorliegende Verfahren zu behan- deln. L. Am 10. März 2011 gelangte die B. mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker im Nachlass F. sel. an das Bezirksgericht Landquart und führte aus, dass sie an der Aufsichtsbeschwerde gemäss Eingabe vom 2. Juli 2010 an das Kreisamt Fünf Dörfer grundsätzlich fest halte. Insbesondere hielt sie an den Anträgen Ziffer 1 und Ziffer 2 der Beschwerde vom 2. Juli 2010 fest. Im Sinne eines neuen Antrages verlangte die B., dem Beschwerdegegner sei eine angemessene Frist anzusetzen, um sämtliche Nachlasskonti mit den aktuellen Kontoständen vorzulegen und über seine bisherigen Einnahmen und Ausgaben eine Buchhaltung vorzulegen. Der damals gestellte Antrag Ziffer 3 betreffend das im Nachlass vorhandene Grundstück sei infolge Zeitablauf gegenstandslos ge- worden, was vorzumerken sei. Die B. führte diesbezüglich aus, dass die Mieter der Nachlassliegenschaft D. und E. im Sommer 2010 bereit gewesen seien, die Nachlassliegenschaft zu einem Preis von Fr. 780‘000.-- käuflich zu erwerben. Der Kaufvertrag habe bereits vorgelegen. Aufgrund der Verzögerungen des Willens- vollstreckers und seiner Verweigerung, die Liegenschaft den beiden Interessenten zu veräussern, hätten diese vom Kauf abgesehen und seien als Mieter am 21. September 2010 aus dem Kaufobjekt ausgezogen. Seither stehe die Liegenschaft leer und verursache zulasten des Nachlasses unnötige Kosten, ohne dass auf der anderen Seite Mietzinseinnahmen eingehen würden. Dies alles habe der Willens- vollstrecker durch seine Pflichtverletzungen verschuldet. Im Weiteren führte die B. aus, der Willensvollstrecker stelle sich heute noch auf den Standpunkt, die Be- schwerdeführerin sei blosse Vermächtnisnehmerin. Trotz und entgegen allen er- gangenen Gerichtsentscheiden halte der Willensvollstrecker nach wie vor renitent und uneinsichtig an seinen Rechtsstandpunkten fest, welche er bereits nach Erhalt der Erbbescheinigung eingenommen habe. Er behaupte weiterhin, die Vereinba- rung der am Nachlass Beteiligten vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 hätte gegenüber dem Willensvollstrecker keine Bindungswirkung, weil Ver- mächtnisnehmer dem Willensvollstrecker keine Instruktionen erteilen könnten. Im Übrigen habe schon der Kreispräsident im Februar 2009 den Willensvollstrecker

Seite 6 — 17 an seine Pflichten ermahnt. Das Kantonsgericht von Graubünden bestätige in sei- ner Verfügung vom 3. Mai 2010, dass der Willensvollstrecker auch im Rekursver- fahren über seine Zuständigkeit hinaus handle und so die Erbteilung unbegründet verzögere, was zweifellos eine Pflichtverletzung darstelle. Aufgrund aller Umstän- de und aufgrund der Willensäusserungen des Willensvollstreckers stehe heute mit aller Klarheit fest, dass der Willensvollstrecker auch in Zukunft seinen Pflichten nicht nachkommen werde, da es an der erforderlichen Einsicht in die Rechtslage fehle, weshalb als einzige Massnahme nur die Absetzung des Willensvollstreckers übrig bleibe. Massiv erschwerend komme hinzu, dass der Willensvollstrecker die Grenzen des Zumutbaren in seinem Schreiben vom 21. Februar 2011 massiv überschritten habe, indem er die Erbin unter Druck gesetzt habe und seine Bereit- schaft zum korrekten Handeln davon abhängig mache, dass diese ihre Aufsichts- beschwerde zurückziehe und auf die Geltendmachung jeglicher Forderungen ver- zichte. M. A. beantragte in seiner Stellungnahme an das Bezirksgericht Landquart vom 6. April 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dabei führte er insbesondere aus, dass die Rechtsstellung der Beschwerdeführe- rin ungeachtet der auf sie lautenden Erbbescheinigung nach wie vor nicht fest ste- he. Aufgrund der vorangehenden Verfahren sei nicht rechtsverbindlich darüber entschieden worden, ob der Beschwerdeführerin die Stellung einer Erbin oder ei- ner Vermächtnisnehmerin zukomme. Des Weiteren sei der Beschwerdegegner an die Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 nicht gebun- den. Im Übrigen sei dem Nachlass aus dem bisherigen Nichtverkauf der Liegen- schaft kein Schaden entstanden. Und selbst wenn ein solcher vorliegen würde - was aber offenkundig nicht zutreffe -, wäre er nicht durch pflichtwidriges Verhalten seitens des Willensvollstreckers entstanden. Der Beschwerdegegner sei auch heute nicht befugt, die Liegenschaft zu veräussern, da die von Herrn G. angeho- bene Klage auf Ungültigerklärung des Nottestaments beim Bezirksgericht Land- quart nach wie vor hängig sei. Dem Beschwerdegegner könne schliesslich eine pflichtwidrige Amtsführung nicht zur Last gelegt werden. Divergierende Rechtsauf- fassungen zwischen Willensvollstrecker und den am Nachlass Berechtigten könn- ten nicht Anlass für die Absetzung des Willensvollstreckers sein. N. Mit Entscheid vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, verfügte der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart betreffend Absetzung des Willensvollstreckers was folgt:

Seite 7 — 17 „1.Die Aufsichtsbeschwerde wird gutgeheissen und A. wird als Willens- vollstrecker im Nachlass der F. sel. abgesetzt. Das Willensvollstreckerzeugnis wird widerrufen und A. verpflichtet, das Original dem Bezirksgericht Landquart innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides einzureichen.

2. A. wird verpflichtet, die Kontoauszüge mit der nachgeführten Buch- haltung vorzulegen.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 gehen zulasten des A., welcher überdies verpflichtet wird, die B., C., ausseramtlich mit Fr. 1‘500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

4. (Rechtsmittelbelehrung).

5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsvertre- ter des Willensvollstreckers unbesehen von den Entscheiden des Kreispräsiden- ten Fünf Dörfer, des Kantonsgerichts von Graubünden und des Bundesgerichtes der B. mit Schreiben vom 21. Februar 2011 beziehungsweise 28. Februar 2011 mitgeteilt habe, dass er diese nach wie vor als Vermächtnisnehmerin behandle, womit er nach wie vor die Erbbescheinigung des Kreispräsidenten des Kreises Fünf Dörfer vollständig ignoriere und nicht tätig werde. Er habe nicht einmal die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft an der X. in die Wege geleitet, was un- abhängig von der Frage der Erbenstellung der B. möglich gewesen wäre. Dass der Willensvollstrecker nicht willens sei, seinen Pflichten auch nach den eindeuti- gen Entscheiden nachzukommen, zeige sich zudem aus dem Umstand, dass er gemäss dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2011 seine Be- reitschaft zum Handeln davon abhängig gemacht habe, dass die beschwerde- führende Partei ihre Aufsichtsbeschwerde zurückziehe und auf die Geltendma- chung jeglicher Forderungen verzichte. Damit habe er klar zum Ausdruck ge- bracht, dass er nicht willens sei, sein Amt als Willensvollstrecker vorbehaltlos und pflichtgemäss auszuführen. Aufgrund der hartnäckigen und seit Amtsantritt an- dauernden Verweigerung des Willensvollstreckers, seine Pflichten zu erfüllen, rechtfertige sich diese einschneidende Massnahme. Die Aufsichtsbeschwerde sei somit gutzuheissen. O. Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 2. August 2011 Beru- fung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge: „1.Es sei der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksge- richt Landquart vom 19. Juli 2011 (Proz. Nr. _) vollumfänglich aufzu-

Seite 8 — 17 heben und die Aufsichtsbeschwerde vom 2. Juli 2010/ 10. März 2011, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Berufungsgegnerin 2. sowie mit dem folgenden prozessualen Antrag: 1. Es sei das mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Be- zirksgericht Landquart vom 16. März 2011 (Proz. Nr. _) an den Beru- fungskläger superprovisorisch ergangene und im Entscheid des Ein- zelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom 19. Juli 2011 bestätigte Verbot, irgendwelche Dispositionen über das Nach- lassvermögen von F. vorzunehmen, unverzüglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Berufungsgegnerin 2 zu einer Sicherheitsleistung in der Höhe von mindestens CHF 10‘000.-- zu verpflichten.“ Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesgericht habe in sei- nem Urteil vom 10. Januar 2011 nicht rechtsverbindlich darüber entschieden, ob der Berufungsgegnerin 2 die Stellung einer Erbin oder einer Vermächtnisnehmerin zukomme. Die Erbbescheinigung sei bloss eine provisorische Legitimationsurkun- de. Ob einer Person Erbenstellung zukomme oder nicht, könne nur der ordentliche Richter entscheiden. Die rechtliche Stellung der Berufungsgegnerin 2 im Nachlass von F. sei bis heute jedoch nicht autoritativ geklärt worden. Aufgrund des Wortlau- tes des Testaments werde mit aller Klarheit bestätigt, dass die Berufungsgegnerin 2 nicht als Erbin zu qualifizieren sei, sondern als Vermächtnisnehmerin. Da an der Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 ausschliesslich Vermächtnisnehmer beteiligt seien, die dem Willensvollstrecker keine Instruktio- nen erteilen könnten, sei der Berufungskläger weiterhin berechtigt, den Anweisun- gen der Erblasserin Rechnung zu tragen. Im Weiteren führte der Berufungskläger aus, dass seine Veräusserungsbemühungen in Bezug auf die Liegenschaft an der X. in Z. von der Berufungsgegnerin 2 vereitelt worden seien, da diese die zustän- digen Grundbuchbehörden dazu gebracht habe, das Eigentum an der Nachlass- liegenschaft auf sie zu übertragen, womit diese Liegenschaft dem Nachlass be- ziehungsweise der Verfügungsgewalt des Berufungsklägers entzogen worden sei. Die Vorkehrungen des Willensvollstreckers in Bezug auf das Begehren um Ermitt- lung der Erben beziehungsweise Annullierung der Erbbescheinigung beziehungs- weise das Ergreifen von Rechtsmitteln gegen die abschlägigen Gerichtsentschei- de seien zumindest vertretbar gewesen, weshalb ihm keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könne. Des Weiteren sei der Willensvollstrecker zwar den Er-

Seite 9 — 17 ben, nicht aber dem Vermächtnisnehmer gegenüber verpflichtet, über die Nach- lassabwicklung und Teilung Auskunft zu erteilen. Da es sich bei der Berufungs- gegnerin 2 um eine Vermächtnisnehmerin handle, stehe ihr das Recht auf Aus- kunft und Rechenschaftsablage nicht zu. Schliesslich sei die Annahme, die Nach- lasswerte seien durch den Berufungskläger finanziell gefährdet, nicht ansatzweise berechtigt, weshalb für die einstweilige Verfügung vom 16. März 2011 bezüglich des Verbots, irgendwelche Dispositionen über das Nachlassvermögen von F. sel. vorzunehmen beziehungsweise deren Bestätigung im Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart vom 19. Juli 2011 kein Anlass bestehe. P. Mit Eingabe vom 18. August 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Berufungsklägers. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Wil- lensvollstrecker weiterhin alle bisherigen gerichtlichen Entscheidungen ignoriere und weiterhin an seinem Rechtsstandpunkt festhalte. Er missachte weiterhin die Erbbescheinigung und versperre so vorsätzlich und absichtlich die beförderliche Nachlassteilung. Damit bleibe als ultima ratio nur seine Absetzung. Da der Beru- fungsbeklagten gestützt auf die Erbbescheinigung Erbenstellung zukomme, sei der Willensvollstrecker der Alleinerbin gegenüber zudem rechenschaftspflichtig. Q. Am 29. August 2011 reichte der Berufungskläger seine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Dabei hielt er vollumfänglich an den gestellten Rechtsbe- gehren und den bisherigen Ausführungen der Berufung vom 2. August 2011 fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 518 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB steht der Willensvollstrecker unter der Aufsicht der Behörde und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm be- absichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben. Für den Kan- ton Graubünden bestimmt Art. 83 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweize- rischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100), dass der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker der Aufsicht des Bezirksgerichtspräsidiums unterstehen. Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich um eine Angelegenheit der nicht- streitigen Gerichtsbarkeit, weshalb gemäss Art. 248 lit. e ZPO das summarische

Seite 10 — 17 Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstre- cker im schweizerischen und US-amerikanischen Recht, Zürich 2000, S. 411). Für erbrechtliche Klagen ist gemäss Art. 28 Abs. 1 ZPO das Gericht am letzten Wohn- sitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart war somit sowohl sachlich als auch örtlich zustän- dig, die Aufsichtsbeschwerde der B. zu behandeln und den angefochtenen Ent- scheid zu erlassen. b) Mit Berufung anfechtbar sind gemäss Art. 308 ZPO unter anderem erstin- stanzliche End- und Zwischenentscheide der streitigen und freiwilligen Gerichts- barkeit, unabhängig davon, ob sie im ordentlichen, vereinfachten oder summari- schen Verfahren ergangen sind. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten sind immer berufungsfähig (vgl. Dominik Gasser/ Brigitte Rickli, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 f. zu Art. 308). Ob es sich vor- liegend um eine vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. dazu BGE 135 III 578) kann offen gelassen werden, da der Streitwert für die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO (Fr. 10'000.-) ohnehin überschritten ist. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 210.100). Gemäss Art. 311 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid je 10 Tage. Ein Fristenstillstand ist im summarischen Ver- fahren auch vor der oberen Instanz nicht vorgesehen (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). c) Der Berufungskläger reichte die Berufung gegen den Entscheid des Einzel- richters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, am 2. August 2011 und damit fristgerecht ein. Überdies ent- spricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.a) Wie bereits ausgeführt, untersteht der Willensvollstrecker unabdingbar der Behördenaufsicht (vgl. Art. 518 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB). Die Aufsichtsbehörde wird in der Regel auf Beschwerde hin tätig. Zum Schutze der Erben kann eine Aufsichtsbehörde jedoch auch von Amtes wegen tätig werden. Gegenstand der Beschwerde sind getroffene, beabsichtigte oder unterlassene Handlungen des Willensvollstreckers. Die Aufsichtsbehörde hat nur über das formelle Vorgehen, nicht aber materielle Fragen zu entscheiden. Für letz- teres ist der Richter zuständig (vgl. Bernhard Christ/ Mark Eichner in: Daniel Abt/

Seite 11 — 17 Thomas Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, Basel 2007, N 88 f. zu Art. 518; Hans Rainer Künzle, a.a.O., S. 398 f.; Martin Karrer in: Heinrich Hon- sell/Nedim Peter Vogt/ Thomas Geiser [Hrsg], Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1 - 61 SchlT ZGB, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2011, N 98 zu Art. 518). b) Der Aufsichtsbehörde stehen die im anwendbaren kantonalen Recht vorge- sehenen rechtlichen Behelfe zur Verfügung. Als Regel gilt, dass Prävention der Sanktion und die mildere der schärferen Anordnung vorgeht. In Betracht kommen folglich zunächst präventive Massregeln. Die Aufsichtsbehörde kann dem Willens- vollstrecker Empfehlungen oder gegebenenfalls mit Fristansetzung verbundene Weisungen erteilen. Sodann kann die Aufsichtsbehörde dem Willensvollstrecker im Sinne von disziplinarischen Massnahmen einen Verweis erteilen, ihn ermahnen oder verwarnen, ihn vorübergehend suspendieren oder gar absetzen. Die Abset- zung des Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde ist im Gesetz nicht vor- gesehen, wird von Lehre und Praxis aber grösstenteils anerkannt, obwohl der Wil- lensvollstrecker durch den Willen des Erblassers eingesetzt wurde und die Abset- zung als Eingriff in materielle Rechte betrachtet werden könnte. Der Absetzung als ultima ratio liegt die Auffassung zu Grunde, dass der Erblasser zu Lebzeiten die Ernennung des Willensvollstreckers jederzeit widerrufen konnte und dass er - wenn er noch leben würde - bei Vorliegen schwerwiegender Umstände diesen Widerruf auch vornehmen würde. Die Behörde muss bei der Beurteilung der Um- stände, welche zu einer Absetzung führen, einen strengen Massstab anlegen und die Absetzung wirklich als ultima ratio betrachten, wenn sich in vorangegangenen Beschwerdeverfahren mildere Massnahmen als wirkungslos erwiesen haben. Als Absetzungsgründe werden genannt entweder die disziplinarische Absetzung we- gen grober Pflichtverletzung oder verschuldeter Unmöglichkeit der gehörigen Er- füllung oder die aufsichtsrechtliche Absetzung wegen der Unmöglichkeit der gehö- rigen Erfüllung. Die Evaluation der Massnahme obliegt der Aufsichtsbehörde und wird nicht durch Parteianträge eingegrenzt (vgl. Bernhard Christ/ Mark Eichner, a.a.O., N 93 ff. zu Art. 518; Jean Nicolas Druey/ Peter Breitschmid, Willensvoll- streckung, Bern 2001, S. 154 ff.; Hans Rainer Künzle, a.a.O., S. 406 f.; Martin Kar- rer, a.a.O., N 102 ff. zu Art. 518; PKG 2003 Nr. 34). 3. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart verfügte in seinem Entscheid vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, dass A. als Wil- lensvollstrecker im Nachlass der F. sel. abgesetzt werde. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die verfügte Absetzung von A. in rechtmässiger Art und Weise erfolgte und insbesondere ob der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Land-

Seite 12 — 17 quart diese Massnahme im Sinne eines letztmöglichen Aufsichtsmittels angeord- net hat. a) Am 9. Juni 2009 stellte der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer eine Erbbescheinigung aus, in welchem die B. als Alleinerbin aufgeführt wird. A. war mit der Ausstellung dieser Erbbescheinigung nicht einverstanden und verlangte vom Kreispräsidenten des Kreises Fünf Dörfer die Annullierung der Erbbescheini- gung. Im Weiteren beantragte er, dass nach allfälligen weiteren gesetzlichen Er- ben zu suchen sei. In der Folge wiesen sowohl der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer (Verfügung vom 5. Februar 2010), der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden (Verfügung vom 3. Mai 2010) sowie das Bun- desgericht (Urteil vom 10. Januar 2011) die von A. gestellten Begehren ab. Die genannten Instanzen machten den Willensvollstrecker in ihren Entscheiden unter anderem insbesondere darauf aufmerksam, was seine Aufgaben als Willensvoll- strecker sind. So stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 fest, dass die Erbteilung Sache der Erben sei und der Willensvollstrecker gegen Erben, die unter sich über die Art der Teilung einig seien, nichts vorkehren könne. Mit anderen Worten stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden unmissverständ- lich fest, dass dem Willensvollstrecker keine Befugnis zukomme, die Teilung von sich aus und bei fehlender Einstimmigkeit der Erben auch ohne deren Zustim- mung vorzunehmen. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass das Erbrecht und die Feststellung der Erbberechtigung nicht in den Geschäftskreis des Willensvollstre- ckers falle und somit auch nicht Objekt eines durch ihn zu erledigenden Prozesses sein könne. Dem Willensvollstrecker komme zudem keine Befugnis zur authenti- schen Interpretation der Verfügung von Todes wegen zu. Auch das Bundesgericht weist den Willensvollstrecker in seinem Urteil vom 10. Januar 2011 darauf hin, dass er allfällige Einigungen der Parteien über die Auslegung der letztwilligen Ver- fügung zu beachten habe und sich die Hauptbeteiligten vorliegend eben gerade vergleichsweise darauf geeinigt hätten, das Testament grundsätzlich anzuerken- nen und die Stiftung als Alleinerbin zu betrachten. Es bestehe daher kein Grund zur Durchführung eines Erbenrufs, um allfällige Erben der grosselterlichen Paren- tel zu suchen. b) Die genannten Instanzen haben zudem übereinstimmend festgehalten, dass der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer der B. in rechtmässiger Art und Weise eine Erbbescheinigung ausstellen durfte und diese darin als Alleinerbin zu bezeichnen. Sowohl aus der Korrespondenz, welche nach dem Bundesgerichtsur- teil vom 10. Januar 2011 geführt wurde, als auch aus den vorliegenden Eingaben

Seite 13 — 17 des Berufungsklägers - Berufung vom 2. August 2011 sowie Stellungnahme vom

29. August 2011 zur Berufungsantwort - an das Kantonsgericht von Graubünden ergibt sich jedoch, dass A. weiterhin der Ansicht ist, dass die Erbbescheinigung für ihn ohne jegliche Bindungswirkung sei und die rechtliche Stellung der B. im vorlie- genden erbrechtlichen Verfahren bis heute nicht autoritativ geklärt sei. c) Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass sowohl der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden als auch das Bundesgericht den Willensvollstrecker explizit darauf hingewiesen haben, welche Aufgaben er im Zu- sammenhang mit seinem Auftrag als Willensvollstrecker - insbesondere in Bezug auf seine Befugnisse bezüglich der Teilung - wahrzunehmen hat und welche Auf- gaben nicht in seinen Geschäftsbereich fallen. A. ist jedoch nach wie vor - und insbesondere auch nachdem zwei Gerichtsinstanzen sowohl die Erbbescheini- gung als auch die Vereinbarung als für den Willensvollstrecker verbindlich erklär- ten - nicht bereit, die Teilung im Sinne der Vereinbarung vom 26. April 2009 be- ziehungsweise 11. Mai 2009 vorzunehmen. Stattdessen verharrt er weiterhin in renitenter und rechthaberischer Art und Weise auf seinen Standpunkten, dass die Erbenstellung erst noch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu klären sei. Dabei verkennt er, dass sich die Parteien eben gerade anlässlich eines ordentli- chen Gerichtsverfahrens, nämlich im Rahmen der von G. erhobenen Ungültig- keitsklage gegen das Nottestament von F. sel., vergleichsweise geeinigt haben und damit die Erbenstellung materiell-rechtlich geklärt worden ist. Diese Einigung der Erben ist für den Willensvollstrecker verbindlich; im Übrigen sind keine weite- ren Kläger - insbesondere auch nicht der Willensvollstrecker - ersichtlich, welche legitimiert wären, eine diesbezügliche ordentliche Klage zur Klärung der Erbenstel- lung zu erheben. Durch seine Missachtung zweier rechtskräftiger Gerichtsent- scheide und seine Uneinsichtigkeit in Bezug auf den Umfang seiner Aufgabener- füllung begeht A. im Zusammenhang mit der Ausübung seines Auftrages als Wil- lensvollstrecker zweifellos eine schwere Pflichtverletzung. d) Eine weitere schwere Pflichtverletzung kommt im Schreiben des Willens- vollstreckers beziehungsweise seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2011 an den Rechtsanwalt der B. zum Ausdruck. Anlässlich dieses Schreibens erklärt sich A. „im Interesse einer raschen und kostensparenden Nachlassteilung - unpräjudi- ziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - entgegenkommenderweise be- reit, die Auszahlung entsprechend der Vereinbarung vom 26. April/11. Mai 2009 vorzunehmen“; allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erstens soll die B. von ihrer Aufsichtsbeschwerde gegen A. Abstand nehmen und dies unverzüg- lich schriftlich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Zweitens soll die B. ge-

Seite 14 — 17 genüber dem Berufungskläger auf die Geltendmachung jeglicher Forderungen verzichten. Schliesslich sollen sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche gegen- seitig auseinandergesetzt erklären. Im Falle des Scheiterns einer einvernehmli- chen Einigung werde sich der Willensvollstrecker an die im Testament niederge- legten Teilungsvorschriften halten. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 lehnte die B. den Vorschlag des Berufungsklägers ab und bezeichnete diesen als Nötigung. Hintergrund des verlangten Forderungsverzichts ist offenbar der Umstand, dass durch die unbegründeten, vom Willensvollstrecker verursachten Verzögerungen bei der Nachlassteilung zwei Käufer, welche zunächst ihre schriftliche Absicht zum Kauf der Liegenschaft der Erblasserin zu einem bestimmten Preis kundgetan ha- ben (vgl. Vereinbarung zwischen A. und D. sowie E. vom 22. Juli 2010 bezie- hungsweise 23. Juli 2010; BB 8 und 9) von ihren Kaufabsichten zurück getreten sind; A. befürchtet wohl, dass die Berufungsgegnerin den von ihr aufgeführten fi- nanziellen Schaden in der Höhe von Fr. 130‘000.--, welcher aufgrund des geschei- terten Verkaufes der Liegenschaft entstanden sei, klageweise geltend machen wird. Aufgrund der im Schreiben vom 21. Februar 2011 aufgelisteten Bedingun- gen erhellt, dass A. seine künftige Erfüllung der Aufgaben als Willensvollstrecker davon abhängig macht, dass er persönlich schadlos gehalten werde. Damit stellt er seine eigenen Interessen vor jene der Erblasserin, indem er bereit gewesen wäre, von dem von ihm so verstandenen Willen der Erblasserin abzuweichen, so- fern ihm persönlich ein Vorteil in Form eines Verzichts auf Schadenersatzan- sprüche seitens der B. eingeräumt werden würde. A. könnte bis zu diesem Schreiben trotz seiner unbelehrbaren Haltung, welche er durch seine eigenwillige Auslegung der Gerichtsentscheide an den Tag legt, immerhin zu Gute gehalten werden, dass er selber offenbar überzeugt ist, mit seinem Verhalten den wirkli- chen Willen der Erblasserin umzusetzen. Mit diesen formulierten Bedingungen gibt A. seine innere Überzeugung kurzer Hand zugunsten persönlicher Vorteile auf und macht seine weitere, korrekte Aufgabenerfüllung von Voraussetzungen abhängig, welche insbesondere ihm zum Vorteil erwachsen und mit der Vollstreckung des Willens der Erblasserin nichts zu tun haben. Ein solches Gebaren ist mit der Stel- lung eines Willensvollstreckers auf keinen Fall vereinbar. e) Schliesslich haben sowohl der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer in seiner Verfügung vom 5. Februar 2010 als auch der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 A. auf die Unzulässigkeit beziehungsweise Unangemessenheit seines Verhaltens auf- merksam gemacht. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von

Seite 15 — 17 Graubünden führte in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 insbesondere aus, dass sich auch im Rekursverfahren bestätigt habe, dass der Willensvollstrecker über seine Zuständigkeit hinaus gehandelt und so die Erbteilung unbegründet verzögert habe, was zweifellos eine Pflichtverletzung darstelle. Der Kreispräsident habe zwar auf eine formelle Rüge verzichtet. Seine Feststellungen seien indes in jedem Fall richtig. Aufgrund dessen steht fest, dass bereits in anderen Verfahren, in wel- chen A. involviert war, Pflichtverletzungen festgestellt werden konnten und es sich bei den vorliegend festgestellten Pflichtverletzungen - insbesondere bezüglich der Missachtung der Gerichtsentscheide sowie seiner Uneinsichtigkeit - um Wiederho- lungen handelt. Aufgrund dieser Umstände kann ohne Weiteres davon ausgegan- gen werden, dass sich jede mildere Massnahme als wirkungslos erweisen würde und die aufsichtsrechtliche Absetzung des Willensvollstreckers im Sinne einer ul- tima ratio zu verstehen ist. Die Aufsichtsbehörde hat dabei bereits in früheren Ver- fahren in Bezug auf das Vorgehen des Willensvollstreckers eingreifen müssen und A. dabei im Sinne von präventiven aufsichtsrechtlichen Massnahmen Weisungen in Bezug auf seine bereits getroffenen sowie beabsichtigten Handlungen bei der Ausübung seines Mandates als Willensvollstrecker erteilt. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass A. sich aufgrund seiner Uneinsichtig- keit, der Missachtung zweier rechtskräftiger Gerichtsentscheide sowie aufgrund des Umstandes, dass er eine korrekte Aufgabenerfüllung von nicht akzeptierbaren Bedingungen abhängig macht, im Rahmen seiner Amtsausübung als Willensvoll- strecker den Vorwurf schwerer Pflichtverletzungen gefallen lassen muss. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens muss davon ausgegangen werden, dass eine rasche Beendigung der Nachlassteilung nur möglich ist, wenn der Willensvollstrecker sei- nes Amtes enthoben wird. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Gesuch der B. gutgeheissen und A. als Willensvollstrecker der verstorbenen F. abgesetzt. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache wird der in der Berufung vom 2. August 2011 gestellte prozessuale Antrag bezüglich der Aufhebung des Verbots, irgendwelche Dispositionen über das Nachlassvermögen vorzunehmen, hinfällig. 5.a) Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung vom 2. August 2011 schliesslich, dass die Berufungsbeklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen habe.

Seite 16 — 17 b) Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Ta- rifen zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Abs. 2). Im Gegensatz zu den Gerichtskosten wird die Parteientschädigung im Allgemeinen nur auf An- trag der betreffenden Partei festgesetzt (Rickli/ Gasser, a.a.O., N 2 zu Art. 105). Die Prozesskosten werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens ver- teilt. Wer den Prozess verliert, ist somit zu den Gerichtskosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (vgl. Art. 106 ZPO; Rickli/ Gasser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 106). Für das vorliegende Berufungsverfahren ist insbesondere dar- auf hinzuweisen, dass die Gerichtsgebühr und die aussergerichtliche Entschädi- gung persönlich zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers gehen und nicht etwa dem Nachlass zu belasten sind. War der Amtsinhaber säumig, so gehören solche aufsichtsrechtlichen Verfahren weder zur (ordnungsgemässen) Nachlas- sabwicklung noch bildet die disziplinarische Massregelung eine bei der Honorar- abrechnung berücksichtigungsfähige „notwendige“ Auslage. Mithin hat der Wil- lensvollstrecker die Kosten, die ihm wegen seiner Fehler in einem Aufsichtsverfah- ren auferlegt werden, selber zu tragen (vgl. Jean Nicolas Druey/ Peter Breit- schmid, a.a.O., S. 158; Bernhard Christ/ Mark Eichner, a.a.O., N 40 zu Art. 517). c) Vorliegend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Die Anträge des Berufungsklägers erweisen sich als unbegründet. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- im Sinne der oben genannten Erwägungen vollumfänglich dem Berufungskläger persönlich aufzuerlegen. Dieser hat überdies die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2‘000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Seite 17 — 17 III.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 26 Februar 2010 beim Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden Rekurs ein. Dieser hielt in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010, mitge- teilt am 3. Juni 2010 fest, A. fehle vorliegend das rechtliche Interesse an Nachfor- schungen nach weiteren Erben, insbesondere nachdem sich der einzige gesetzli- che Erbe aus der zweiten Parentel und die vom Testament betroffenen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des Ungültigkeitsprozesses vergleichswei- se geeinigt hätten. In diesem Sinne sei A. nicht legitimiert, die Unvollständigkeit der vorliegenden Erbbescheinigung geltend zu machen und vom Kreispräsidenten Nachforschungen über Erben der grosselterlichen Parentel beziehungsweise ge- stützt darauf die Abänderung der Erbbescheinigung zu verlangen. Hinzu komme, dass der Willensvollstrecker an Vereinbarungen der Erben über ihre zunächst um- strittene Erbenstellung und die Verteilung des Nachlasses ohnehin gebunden sei;

Seite 4 — 17 selbst dann, wenn diese von den Verfügungen der Erblasserin abweiche. Schliesslich stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung fest, dass sich auch im Rekursverfahren bestäti- ge, dass der Willensvollstrecker über seine Zuständigkeit hinaus handle und so die Erbteilung unbegründet verzögere, was zweifellos eine Pflichtverletzung dar- stelle. H. Am 2. Juli 2010 reichte die B. beim Kreisamt des Kreises Fünf Dörfer eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker im Nachlass F. sel. ein. Dabei stellte sie folgende Anträge: „1.Der im Nachlass F. eingesetzte Willensvollstrecker A. sei mit soforti- ger Wirkung abzusetzen und es sei das Willensvollstreckerzeugnis zu widerrufen.

2. Im Sinne einer einstweiligen Verfügung sei die Graubündner Kanto- nalbank, Postfach, 7000 Chur GR, anzuweisen, sämtliche Bankgut- haben, Wertschriftendepots, sowie alle anderen Bankvermögenswer- te im Nachlass F., geb. 21.2.1946, gest. 16.5.2008, zu sperren.

3. Der Grundbuchführer der Gemeinde Z. sei im Sinne einer einstweili- gen Verfügung zu ermächtigen, den Kaufvertrag über das im Nach- lass befindliche Grundstück Nr. _ mit den beiden Käufern D. und E. mit einem Kaufpreis von Fr. 780‘000.-- zu beurkunden und ihnen das Eigentum zu übertragen, dies alles ohne Zustimmung des Willens- vollstreckers. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde- gegners.“ I. Am 5. Juli 2010 reichte A. gegen die Verfügung des Einzelrichters in Zivil- sachen des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2010, mitgeteilt am 3. Juni 2010 betreffend Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung Erben Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. J. Mit Urteil vom 10. Januar 2011 hielt die II. zivilrechtliche Abteilung des Bun- desgerichts entsprechend der vorinstanzlichen Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2010, mitgeteilt am

3. Juni 2010, betreffend Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben fest, dass sich vorliegend die Hauptbeteiligten - der von der Erbfolge ausge- schlossene, die Gültigkeit des Testaments bestreitende gesetzliche Erbe, die auf den Restbetrag eingesetzte Stiftung und zwei Vermächtnisnehmerinnen - ver- gleichsweise darauf geeinigt hätten, das Testament grundsätzlich anzuerkennen und die Stiftung als Alleinerbin zu betrachten. Angesichts dieser Umstände habe der Stiftung ohne Willkür eine Erbbescheinigung ausgestellt werden dürfen. Die

Seite 5 — 17 Vorinstanzen hätten davon ausgehen dürfen, dass eine Alleinerbin bekannt sei und daher auch kein Grund zur Durchführung eines Erbenrufs bestehe. K. Mit Überweisungsverfügung vom 13. März 2011 überwies das Kreispräsidi- um des Kreises Fünf Dörfer die Verfahrensakten dem Bezirksgericht Landquart und führte aus, dass aufgrund der Gesetzesänderung ab dem 1. Januar 2011 das Bezirksgericht Landquart - welches seit dem 1. Januar 2011 die Aufsicht über die Willensvollstrecker ausübe - zuständig sei, das vorliegende Verfahren zu behan- deln. L. Am 10. März 2011 gelangte die B. mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker im Nachlass F. sel. an das Bezirksgericht Landquart und führte aus, dass sie an der Aufsichtsbeschwerde gemäss Eingabe vom 2. Juli 2010 an das Kreisamt Fünf Dörfer grundsätzlich fest halte. Insbesondere hielt sie an den Anträgen Ziffer 1 und Ziffer 2 der Beschwerde vom 2. Juli 2010 fest. Im Sinne eines neuen Antrages verlangte die B., dem Beschwerdegegner sei eine angemessene Frist anzusetzen, um sämtliche Nachlasskonti mit den aktuellen Kontoständen vorzulegen und über seine bisherigen Einnahmen und Ausgaben eine Buchhaltung vorzulegen. Der damals gestellte Antrag Ziffer 3 betreffend das im Nachlass vorhandene Grundstück sei infolge Zeitablauf gegenstandslos ge- worden, was vorzumerken sei. Die B. führte diesbezüglich aus, dass die Mieter der Nachlassliegenschaft D. und E. im Sommer 2010 bereit gewesen seien, die Nachlassliegenschaft zu einem Preis von Fr. 780‘000.-- käuflich zu erwerben. Der Kaufvertrag habe bereits vorgelegen. Aufgrund der Verzögerungen des Willens- vollstreckers und seiner Verweigerung, die Liegenschaft den beiden Interessenten zu veräussern, hätten diese vom Kauf abgesehen und seien als Mieter am 21. September 2010 aus dem Kaufobjekt ausgezogen. Seither stehe die Liegenschaft leer und verursache zulasten des Nachlasses unnötige Kosten, ohne dass auf der anderen Seite Mietzinseinnahmen eingehen würden. Dies alles habe der Willens- vollstrecker durch seine Pflichtverletzungen verschuldet. Im Weiteren führte die B. aus, der Willensvollstrecker stelle sich heute noch auf den Standpunkt, die Be- schwerdeführerin sei blosse Vermächtnisnehmerin. Trotz und entgegen allen er- gangenen Gerichtsentscheiden halte der Willensvollstrecker nach wie vor renitent und uneinsichtig an seinen Rechtsstandpunkten fest, welche er bereits nach Erhalt der Erbbescheinigung eingenommen habe. Er behaupte weiterhin, die Vereinba- rung der am Nachlass Beteiligten vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 hätte gegenüber dem Willensvollstrecker keine Bindungswirkung, weil Ver- mächtnisnehmer dem Willensvollstrecker keine Instruktionen erteilen könnten. Im Übrigen habe schon der Kreispräsident im Februar 2009 den Willensvollstrecker

Seite 6 — 17 an seine Pflichten ermahnt. Das Kantonsgericht von Graubünden bestätige in sei- ner Verfügung vom 3. Mai 2010, dass der Willensvollstrecker auch im Rekursver- fahren über seine Zuständigkeit hinaus handle und so die Erbteilung unbegründet verzögere, was zweifellos eine Pflichtverletzung darstelle. Aufgrund aller Umstän- de und aufgrund der Willensäusserungen des Willensvollstreckers stehe heute mit aller Klarheit fest, dass der Willensvollstrecker auch in Zukunft seinen Pflichten nicht nachkommen werde, da es an der erforderlichen Einsicht in die Rechtslage fehle, weshalb als einzige Massnahme nur die Absetzung des Willensvollstreckers übrig bleibe. Massiv erschwerend komme hinzu, dass der Willensvollstrecker die Grenzen des Zumutbaren in seinem Schreiben vom 21. Februar 2011 massiv überschritten habe, indem er die Erbin unter Druck gesetzt habe und seine Bereit- schaft zum korrekten Handeln davon abhängig mache, dass diese ihre Aufsichts- beschwerde zurückziehe und auf die Geltendmachung jeglicher Forderungen ver- zichte. M. A. beantragte in seiner Stellungnahme an das Bezirksgericht Landquart vom 6. April 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dabei führte er insbesondere aus, dass die Rechtsstellung der Beschwerdeführe- rin ungeachtet der auf sie lautenden Erbbescheinigung nach wie vor nicht fest ste- he. Aufgrund der vorangehenden Verfahren sei nicht rechtsverbindlich darüber entschieden worden, ob der Beschwerdeführerin die Stellung einer Erbin oder ei- ner Vermächtnisnehmerin zukomme. Des Weiteren sei der Beschwerdegegner an die Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 nicht gebun- den. Im Übrigen sei dem Nachlass aus dem bisherigen Nichtverkauf der Liegen- schaft kein Schaden entstanden. Und selbst wenn ein solcher vorliegen würde - was aber offenkundig nicht zutreffe -, wäre er nicht durch pflichtwidriges Verhalten seitens des Willensvollstreckers entstanden. Der Beschwerdegegner sei auch heute nicht befugt, die Liegenschaft zu veräussern, da die von Herrn G. angeho- bene Klage auf Ungültigerklärung des Nottestaments beim Bezirksgericht Land- quart nach wie vor hängig sei. Dem Beschwerdegegner könne schliesslich eine pflichtwidrige Amtsführung nicht zur Last gelegt werden. Divergierende Rechtsauf- fassungen zwischen Willensvollstrecker und den am Nachlass Berechtigten könn- ten nicht Anlass für die Absetzung des Willensvollstreckers sein. N. Mit Entscheid vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, verfügte der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart betreffend Absetzung des Willensvollstreckers was folgt:

Seite 7 — 17 „1.Die Aufsichtsbeschwerde wird gutgeheissen und A. wird als Willens- vollstrecker im Nachlass der F. sel. abgesetzt. Das Willensvollstreckerzeugnis wird widerrufen und A. verpflichtet, das Original dem Bezirksgericht Landquart innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides einzureichen.

2. A. wird verpflichtet, die Kontoauszüge mit der nachgeführten Buch- haltung vorzulegen.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 gehen zulasten des A., welcher überdies verpflichtet wird, die B., C., ausseramtlich mit Fr. 1‘500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

4. (Rechtsmittelbelehrung).

5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsvertre- ter des Willensvollstreckers unbesehen von den Entscheiden des Kreispräsiden- ten Fünf Dörfer, des Kantonsgerichts von Graubünden und des Bundesgerichtes der B. mit Schreiben vom 21. Februar 2011 beziehungsweise 28. Februar 2011 mitgeteilt habe, dass er diese nach wie vor als Vermächtnisnehmerin behandle, womit er nach wie vor die Erbbescheinigung des Kreispräsidenten des Kreises Fünf Dörfer vollständig ignoriere und nicht tätig werde. Er habe nicht einmal die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft an der X. in die Wege geleitet, was un- abhängig von der Frage der Erbenstellung der B. möglich gewesen wäre. Dass der Willensvollstrecker nicht willens sei, seinen Pflichten auch nach den eindeuti- gen Entscheiden nachzukommen, zeige sich zudem aus dem Umstand, dass er gemäss dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2011 seine Be- reitschaft zum Handeln davon abhängig gemacht habe, dass die beschwerde- führende Partei ihre Aufsichtsbeschwerde zurückziehe und auf die Geltendma- chung jeglicher Forderungen verzichte. Damit habe er klar zum Ausdruck ge- bracht, dass er nicht willens sei, sein Amt als Willensvollstrecker vorbehaltlos und pflichtgemäss auszuführen. Aufgrund der hartnäckigen und seit Amtsantritt an- dauernden Verweigerung des Willensvollstreckers, seine Pflichten zu erfüllen, rechtfertige sich diese einschneidende Massnahme. Die Aufsichtsbeschwerde sei somit gutzuheissen. O. Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 2. August 2011 Beru- fung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge: „1.Es sei der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksge- richt Landquart vom 19. Juli 2011 (Proz. Nr. _) vollumfänglich aufzu-

Seite 8 — 17 heben und die Aufsichtsbeschwerde vom 2. Juli 2010/ 10. März 2011, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Berufungsgegnerin 2. sowie mit dem folgenden prozessualen Antrag: 1. Es sei das mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Be- zirksgericht Landquart vom 16. März 2011 (Proz. Nr. _) an den Beru- fungskläger superprovisorisch ergangene und im Entscheid des Ein- zelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom 19. Juli 2011 bestätigte Verbot, irgendwelche Dispositionen über das Nach- lassvermögen von F. vorzunehmen, unverzüglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Berufungsgegnerin 2 zu einer Sicherheitsleistung in der Höhe von mindestens CHF 10‘000.-- zu verpflichten.“ Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesgericht habe in sei- nem Urteil vom 10. Januar 2011 nicht rechtsverbindlich darüber entschieden, ob der Berufungsgegnerin 2 die Stellung einer Erbin oder einer Vermächtnisnehmerin zukomme. Die Erbbescheinigung sei bloss eine provisorische Legitimationsurkun- de. Ob einer Person Erbenstellung zukomme oder nicht, könne nur der ordentliche Richter entscheiden. Die rechtliche Stellung der Berufungsgegnerin 2 im Nachlass von F. sei bis heute jedoch nicht autoritativ geklärt worden. Aufgrund des Wortlau- tes des Testaments werde mit aller Klarheit bestätigt, dass die Berufungsgegnerin 2 nicht als Erbin zu qualifizieren sei, sondern als Vermächtnisnehmerin. Da an der Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 ausschliesslich Vermächtnisnehmer beteiligt seien, die dem Willensvollstrecker keine Instruktio- nen erteilen könnten, sei der Berufungskläger weiterhin berechtigt, den Anweisun- gen der Erblasserin Rechnung zu tragen. Im Weiteren führte der Berufungskläger aus, dass seine Veräusserungsbemühungen in Bezug auf die Liegenschaft an der X. in Z. von der Berufungsgegnerin 2 vereitelt worden seien, da diese die zustän- digen Grundbuchbehörden dazu gebracht habe, das Eigentum an der Nachlass- liegenschaft auf sie zu übertragen, womit diese Liegenschaft dem Nachlass be- ziehungsweise der Verfügungsgewalt des Berufungsklägers entzogen worden sei. Die Vorkehrungen des Willensvollstreckers in Bezug auf das Begehren um Ermitt- lung der Erben beziehungsweise Annullierung der Erbbescheinigung beziehungs- weise das Ergreifen von Rechtsmitteln gegen die abschlägigen Gerichtsentschei- de seien zumindest vertretbar gewesen, weshalb ihm keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könne. Des Weiteren sei der Willensvollstrecker zwar den Er-

Seite 9 — 17 ben, nicht aber dem Vermächtnisnehmer gegenüber verpflichtet, über die Nach- lassabwicklung und Teilung Auskunft zu erteilen. Da es sich bei der Berufungs- gegnerin 2 um eine Vermächtnisnehmerin handle, stehe ihr das Recht auf Aus- kunft und Rechenschaftsablage nicht zu. Schliesslich sei die Annahme, die Nach- lasswerte seien durch den Berufungskläger finanziell gefährdet, nicht ansatzweise berechtigt, weshalb für die einstweilige Verfügung vom 16. März 2011 bezüglich des Verbots, irgendwelche Dispositionen über das Nachlassvermögen von F. sel. vorzunehmen beziehungsweise deren Bestätigung im Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart vom 19. Juli 2011 kein Anlass bestehe. P. Mit Eingabe vom 18. August 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Berufungsklägers. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Wil- lensvollstrecker weiterhin alle bisherigen gerichtlichen Entscheidungen ignoriere und weiterhin an seinem Rechtsstandpunkt festhalte. Er missachte weiterhin die Erbbescheinigung und versperre so vorsätzlich und absichtlich die beförderliche Nachlassteilung. Damit bleibe als ultima ratio nur seine Absetzung. Da der Beru- fungsbeklagten gestützt auf die Erbbescheinigung Erbenstellung zukomme, sei der Willensvollstrecker der Alleinerbin gegenüber zudem rechenschaftspflichtig. Q. Am 29. August 2011 reichte der Berufungskläger seine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Dabei hielt er vollumfänglich an den gestellten Rechtsbe- gehren und den bisherigen Ausführungen der Berufung vom 2. August 2011 fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 518 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB steht der Willensvollstrecker unter der Aufsicht der Behörde und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm be- absichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben. Für den Kan- ton Graubünden bestimmt Art. 83 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweize- rischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100), dass der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker der Aufsicht des Bezirksgerichtspräsidiums unterstehen. Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich um eine Angelegenheit der nicht- streitigen Gerichtsbarkeit, weshalb gemäss Art. 248 lit. e ZPO das summarische

Seite 10 — 17 Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstre- cker im schweizerischen und US-amerikanischen Recht, Zürich 2000, S. 411). Für erbrechtliche Klagen ist gemäss Art. 28 Abs. 1 ZPO das Gericht am letzten Wohn- sitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart war somit sowohl sachlich als auch örtlich zustän- dig, die Aufsichtsbeschwerde der B. zu behandeln und den angefochtenen Ent- scheid zu erlassen. b) Mit Berufung anfechtbar sind gemäss Art. 308 ZPO unter anderem erstin- stanzliche End- und Zwischenentscheide der streitigen und freiwilligen Gerichts- barkeit, unabhängig davon, ob sie im ordentlichen, vereinfachten oder summari- schen Verfahren ergangen sind. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten sind immer berufungsfähig (vgl. Dominik Gasser/ Brigitte Rickli, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 f. zu Art. 308). Ob es sich vor- liegend um eine vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. dazu BGE 135 III 578) kann offen gelassen werden, da der Streitwert für die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO (Fr. 10'000.-) ohnehin überschritten ist. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 210.100). Gemäss Art. 311 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid je 10 Tage. Ein Fristenstillstand ist im summarischen Ver- fahren auch vor der oberen Instanz nicht vorgesehen (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). c) Der Berufungskläger reichte die Berufung gegen den Entscheid des Einzel- richters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, am 2. August 2011 und damit fristgerecht ein. Überdies ent- spricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.a) Wie bereits ausgeführt, untersteht der Willensvollstrecker unabdingbar der Behördenaufsicht (vgl. Art. 518 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB). Die Aufsichtsbehörde wird in der Regel auf Beschwerde hin tätig. Zum Schutze der Erben kann eine Aufsichtsbehörde jedoch auch von Amtes wegen tätig werden. Gegenstand der Beschwerde sind getroffene, beabsichtigte oder unterlassene Handlungen des Willensvollstreckers. Die Aufsichtsbehörde hat nur über das formelle Vorgehen, nicht aber materielle Fragen zu entscheiden. Für letz- teres ist der Richter zuständig (vgl. Bernhard Christ/ Mark Eichner in: Daniel Abt/

Seite 11 — 17 Thomas Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, Basel 2007, N 88 f. zu Art. 518; Hans Rainer Künzle, a.a.O., S. 398 f.; Martin Karrer in: Heinrich Hon- sell/Nedim Peter Vogt/ Thomas Geiser [Hrsg], Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1 - 61 SchlT ZGB, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2011, N 98 zu Art. 518). b) Der Aufsichtsbehörde stehen die im anwendbaren kantonalen Recht vorge- sehenen rechtlichen Behelfe zur Verfügung. Als Regel gilt, dass Prävention der Sanktion und die mildere der schärferen Anordnung vorgeht. In Betracht kommen folglich zunächst präventive Massregeln. Die Aufsichtsbehörde kann dem Willens- vollstrecker Empfehlungen oder gegebenenfalls mit Fristansetzung verbundene Weisungen erteilen. Sodann kann die Aufsichtsbehörde dem Willensvollstrecker im Sinne von disziplinarischen Massnahmen einen Verweis erteilen, ihn ermahnen oder verwarnen, ihn vorübergehend suspendieren oder gar absetzen. Die Abset- zung des Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde ist im Gesetz nicht vor- gesehen, wird von Lehre und Praxis aber grösstenteils anerkannt, obwohl der Wil- lensvollstrecker durch den Willen des Erblassers eingesetzt wurde und die Abset- zung als Eingriff in materielle Rechte betrachtet werden könnte. Der Absetzung als ultima ratio liegt die Auffassung zu Grunde, dass der Erblasser zu Lebzeiten die Ernennung des Willensvollstreckers jederzeit widerrufen konnte und dass er - wenn er noch leben würde - bei Vorliegen schwerwiegender Umstände diesen Widerruf auch vornehmen würde. Die Behörde muss bei der Beurteilung der Um- stände, welche zu einer Absetzung führen, einen strengen Massstab anlegen und die Absetzung wirklich als ultima ratio betrachten, wenn sich in vorangegangenen Beschwerdeverfahren mildere Massnahmen als wirkungslos erwiesen haben. Als Absetzungsgründe werden genannt entweder die disziplinarische Absetzung we- gen grober Pflichtverletzung oder verschuldeter Unmöglichkeit der gehörigen Er- füllung oder die aufsichtsrechtliche Absetzung wegen der Unmöglichkeit der gehö- rigen Erfüllung. Die Evaluation der Massnahme obliegt der Aufsichtsbehörde und wird nicht durch Parteianträge eingegrenzt (vgl. Bernhard Christ/ Mark Eichner, a.a.O., N 93 ff. zu Art. 518; Jean Nicolas Druey/ Peter Breitschmid, Willensvoll- streckung, Bern 2001, S. 154 ff.; Hans Rainer Künzle, a.a.O., S. 406 f.; Martin Kar- rer, a.a.O., N 102 ff. zu Art. 518; PKG 2003 Nr. 34). 3. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart verfügte in seinem Entscheid vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, dass A. als Wil- lensvollstrecker im Nachlass der F. sel. abgesetzt werde. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die verfügte Absetzung von A. in rechtmässiger Art und Weise erfolgte und insbesondere ob der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Land-

Seite 12 — 17 quart diese Massnahme im Sinne eines letztmöglichen Aufsichtsmittels angeord- net hat. a) Am 9. Juni 2009 stellte der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer eine Erbbescheinigung aus, in welchem die B. als Alleinerbin aufgeführt wird. A. war mit der Ausstellung dieser Erbbescheinigung nicht einverstanden und verlangte vom Kreispräsidenten des Kreises Fünf Dörfer die Annullierung der Erbbescheini- gung. Im Weiteren beantragte er, dass nach allfälligen weiteren gesetzlichen Er- ben zu suchen sei. In der Folge wiesen sowohl der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer (Verfügung vom 5. Februar 2010), der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden (Verfügung vom 3. Mai 2010) sowie das Bun- desgericht (Urteil vom 10. Januar 2011) die von A. gestellten Begehren ab. Die genannten Instanzen machten den Willensvollstrecker in ihren Entscheiden unter anderem insbesondere darauf aufmerksam, was seine Aufgaben als Willensvoll- strecker sind. So stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 fest, dass die Erbteilung Sache der Erben sei und der Willensvollstrecker gegen Erben, die unter sich über die Art der Teilung einig seien, nichts vorkehren könne. Mit anderen Worten stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden unmissverständ- lich fest, dass dem Willensvollstrecker keine Befugnis zukomme, die Teilung von sich aus und bei fehlender Einstimmigkeit der Erben auch ohne deren Zustim- mung vorzunehmen. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass das Erbrecht und die Feststellung der Erbberechtigung nicht in den Geschäftskreis des Willensvollstre- ckers falle und somit auch nicht Objekt eines durch ihn zu erledigenden Prozesses sein könne. Dem Willensvollstrecker komme zudem keine Befugnis zur authenti- schen Interpretation der Verfügung von Todes wegen zu. Auch das Bundesgericht weist den Willensvollstrecker in seinem Urteil vom 10. Januar 2011 darauf hin, dass er allfällige Einigungen der Parteien über die Auslegung der letztwilligen Ver- fügung zu beachten habe und sich die Hauptbeteiligten vorliegend eben gerade vergleichsweise darauf geeinigt hätten, das Testament grundsätzlich anzuerken- nen und die Stiftung als Alleinerbin zu betrachten. Es bestehe daher kein Grund zur Durchführung eines Erbenrufs, um allfällige Erben der grosselterlichen Paren- tel zu suchen. b) Die genannten Instanzen haben zudem übereinstimmend festgehalten, dass der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer der B. in rechtmässiger Art und Weise eine Erbbescheinigung ausstellen durfte und diese darin als Alleinerbin zu bezeichnen. Sowohl aus der Korrespondenz, welche nach dem Bundesgerichtsur- teil vom 10. Januar 2011 geführt wurde, als auch aus den vorliegenden Eingaben

Seite 13 — 17 des Berufungsklägers - Berufung vom 2. August 2011 sowie Stellungnahme vom

E. 29 August 2011 zur Berufungsantwort - an das Kantonsgericht von Graubünden ergibt sich jedoch, dass A. weiterhin der Ansicht ist, dass die Erbbescheinigung für ihn ohne jegliche Bindungswirkung sei und die rechtliche Stellung der B. im vorlie- genden erbrechtlichen Verfahren bis heute nicht autoritativ geklärt sei. c) Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass sowohl der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden als auch das Bundesgericht den Willensvollstrecker explizit darauf hingewiesen haben, welche Aufgaben er im Zu- sammenhang mit seinem Auftrag als Willensvollstrecker - insbesondere in Bezug auf seine Befugnisse bezüglich der Teilung - wahrzunehmen hat und welche Auf- gaben nicht in seinen Geschäftsbereich fallen. A. ist jedoch nach wie vor - und insbesondere auch nachdem zwei Gerichtsinstanzen sowohl die Erbbescheini- gung als auch die Vereinbarung als für den Willensvollstrecker verbindlich erklär- ten - nicht bereit, die Teilung im Sinne der Vereinbarung vom 26. April 2009 be- ziehungsweise 11. Mai 2009 vorzunehmen. Stattdessen verharrt er weiterhin in renitenter und rechthaberischer Art und Weise auf seinen Standpunkten, dass die Erbenstellung erst noch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu klären sei. Dabei verkennt er, dass sich die Parteien eben gerade anlässlich eines ordentli- chen Gerichtsverfahrens, nämlich im Rahmen der von G. erhobenen Ungültig- keitsklage gegen das Nottestament von F. sel., vergleichsweise geeinigt haben und damit die Erbenstellung materiell-rechtlich geklärt worden ist. Diese Einigung der Erben ist für den Willensvollstrecker verbindlich; im Übrigen sind keine weite- ren Kläger - insbesondere auch nicht der Willensvollstrecker - ersichtlich, welche legitimiert wären, eine diesbezügliche ordentliche Klage zur Klärung der Erbenstel- lung zu erheben. Durch seine Missachtung zweier rechtskräftiger Gerichtsent- scheide und seine Uneinsichtigkeit in Bezug auf den Umfang seiner Aufgabener- füllung begeht A. im Zusammenhang mit der Ausübung seines Auftrages als Wil- lensvollstrecker zweifellos eine schwere Pflichtverletzung. d) Eine weitere schwere Pflichtverletzung kommt im Schreiben des Willens- vollstreckers beziehungsweise seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2011 an den Rechtsanwalt der B. zum Ausdruck. Anlässlich dieses Schreibens erklärt sich A. „im Interesse einer raschen und kostensparenden Nachlassteilung - unpräjudi- ziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - entgegenkommenderweise be- reit, die Auszahlung entsprechend der Vereinbarung vom 26. April/11. Mai 2009 vorzunehmen“; allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erstens soll die B. von ihrer Aufsichtsbeschwerde gegen A. Abstand nehmen und dies unverzüg- lich schriftlich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Zweitens soll die B. ge-

Seite 14 — 17 genüber dem Berufungskläger auf die Geltendmachung jeglicher Forderungen verzichten. Schliesslich sollen sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche gegen- seitig auseinandergesetzt erklären. Im Falle des Scheiterns einer einvernehmli- chen Einigung werde sich der Willensvollstrecker an die im Testament niederge- legten Teilungsvorschriften halten. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 lehnte die B. den Vorschlag des Berufungsklägers ab und bezeichnete diesen als Nötigung. Hintergrund des verlangten Forderungsverzichts ist offenbar der Umstand, dass durch die unbegründeten, vom Willensvollstrecker verursachten Verzögerungen bei der Nachlassteilung zwei Käufer, welche zunächst ihre schriftliche Absicht zum Kauf der Liegenschaft der Erblasserin zu einem bestimmten Preis kundgetan ha- ben (vgl. Vereinbarung zwischen A. und D. sowie E. vom 22. Juli 2010 bezie- hungsweise 23. Juli 2010; BB 8 und 9) von ihren Kaufabsichten zurück getreten sind; A. befürchtet wohl, dass die Berufungsgegnerin den von ihr aufgeführten fi- nanziellen Schaden in der Höhe von Fr. 130‘000.--, welcher aufgrund des geschei- terten Verkaufes der Liegenschaft entstanden sei, klageweise geltend machen wird. Aufgrund der im Schreiben vom 21. Februar 2011 aufgelisteten Bedingun- gen erhellt, dass A. seine künftige Erfüllung der Aufgaben als Willensvollstrecker davon abhängig macht, dass er persönlich schadlos gehalten werde. Damit stellt er seine eigenen Interessen vor jene der Erblasserin, indem er bereit gewesen wäre, von dem von ihm so verstandenen Willen der Erblasserin abzuweichen, so- fern ihm persönlich ein Vorteil in Form eines Verzichts auf Schadenersatzan- sprüche seitens der B. eingeräumt werden würde. A. könnte bis zu diesem Schreiben trotz seiner unbelehrbaren Haltung, welche er durch seine eigenwillige Auslegung der Gerichtsentscheide an den Tag legt, immerhin zu Gute gehalten werden, dass er selber offenbar überzeugt ist, mit seinem Verhalten den wirkli- chen Willen der Erblasserin umzusetzen. Mit diesen formulierten Bedingungen gibt A. seine innere Überzeugung kurzer Hand zugunsten persönlicher Vorteile auf und macht seine weitere, korrekte Aufgabenerfüllung von Voraussetzungen abhängig, welche insbesondere ihm zum Vorteil erwachsen und mit der Vollstreckung des Willens der Erblasserin nichts zu tun haben. Ein solches Gebaren ist mit der Stel- lung eines Willensvollstreckers auf keinen Fall vereinbar. e) Schliesslich haben sowohl der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer in seiner Verfügung vom 5. Februar 2010 als auch der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 A. auf die Unzulässigkeit beziehungsweise Unangemessenheit seines Verhaltens auf- merksam gemacht. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von

Seite 15 — 17 Graubünden führte in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 insbesondere aus, dass sich auch im Rekursverfahren bestätigt habe, dass der Willensvollstrecker über seine Zuständigkeit hinaus gehandelt und so die Erbteilung unbegründet verzögert habe, was zweifellos eine Pflichtverletzung darstelle. Der Kreispräsident habe zwar auf eine formelle Rüge verzichtet. Seine Feststellungen seien indes in jedem Fall richtig. Aufgrund dessen steht fest, dass bereits in anderen Verfahren, in wel- chen A. involviert war, Pflichtverletzungen festgestellt werden konnten und es sich bei den vorliegend festgestellten Pflichtverletzungen - insbesondere bezüglich der Missachtung der Gerichtsentscheide sowie seiner Uneinsichtigkeit - um Wiederho- lungen handelt. Aufgrund dieser Umstände kann ohne Weiteres davon ausgegan- gen werden, dass sich jede mildere Massnahme als wirkungslos erweisen würde und die aufsichtsrechtliche Absetzung des Willensvollstreckers im Sinne einer ul- tima ratio zu verstehen ist. Die Aufsichtsbehörde hat dabei bereits in früheren Ver- fahren in Bezug auf das Vorgehen des Willensvollstreckers eingreifen müssen und A. dabei im Sinne von präventiven aufsichtsrechtlichen Massnahmen Weisungen in Bezug auf seine bereits getroffenen sowie beabsichtigten Handlungen bei der Ausübung seines Mandates als Willensvollstrecker erteilt. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass A. sich aufgrund seiner Uneinsichtig- keit, der Missachtung zweier rechtskräftiger Gerichtsentscheide sowie aufgrund des Umstandes, dass er eine korrekte Aufgabenerfüllung von nicht akzeptierbaren Bedingungen abhängig macht, im Rahmen seiner Amtsausübung als Willensvoll- strecker den Vorwurf schwerer Pflichtverletzungen gefallen lassen muss. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens muss davon ausgegangen werden, dass eine rasche Beendigung der Nachlassteilung nur möglich ist, wenn der Willensvollstrecker sei- nes Amtes enthoben wird. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Gesuch der B. gutgeheissen und A. als Willensvollstrecker der verstorbenen F. abgesetzt. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache wird der in der Berufung vom 2. August 2011 gestellte prozessuale Antrag bezüglich der Aufhebung des Verbots, irgendwelche Dispositionen über das Nachlassvermögen vorzunehmen, hinfällig. 5.a) Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung vom 2. August 2011 schliesslich, dass die Berufungsbeklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen habe.

Seite 16 — 17 b) Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Ta- rifen zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Abs. 2). Im Gegensatz zu den Gerichtskosten wird die Parteientschädigung im Allgemeinen nur auf An- trag der betreffenden Partei festgesetzt (Rickli/ Gasser, a.a.O., N 2 zu Art. 105). Die Prozesskosten werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens ver- teilt. Wer den Prozess verliert, ist somit zu den Gerichtskosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (vgl. Art. 106 ZPO; Rickli/ Gasser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 106). Für das vorliegende Berufungsverfahren ist insbesondere dar- auf hinzuweisen, dass die Gerichtsgebühr und die aussergerichtliche Entschädi- gung persönlich zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers gehen und nicht etwa dem Nachlass zu belasten sind. War der Amtsinhaber säumig, so gehören solche aufsichtsrechtlichen Verfahren weder zur (ordnungsgemässen) Nachlas- sabwicklung noch bildet die disziplinarische Massregelung eine bei der Honorar- abrechnung berücksichtigungsfähige „notwendige“ Auslage. Mithin hat der Wil- lensvollstrecker die Kosten, die ihm wegen seiner Fehler in einem Aufsichtsverfah- ren auferlegt werden, selber zu tragen (vgl. Jean Nicolas Druey/ Peter Breit- schmid, a.a.O., S. 158; Bernhard Christ/ Mark Eichner, a.a.O., N 40 zu Art. 517). c) Vorliegend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Die Anträge des Berufungsklägers erweisen sich als unbegründet. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- im Sinne der oben genannten Erwägungen vollumfänglich dem Berufungskläger persönlich aufzuerlegen. Dieser hat überdies die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2‘000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Seite 17 — 17 III.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit Fr. 2‘000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Oktober 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 52

17. Oktober 2011 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 16. Februar 2012 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichterin Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der zivilrechtlichen Berufung des A., Beschwerdegegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Spadin, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, in Sachen der B., C., Beschwerde- führerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Wüst, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich, gegen den Beschwerdegegner und Berufungs- kläger, betreffend Absetzung eines Willensvollstreckers, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Am 16. Mai 2008 ist F. sel. im Spital in Schiers verstorben. Sie war zuletzt an der X. in Z. wohnhaft. F. ist am 21. Dezember 1946 in Z. geboren. Sie war ledig und hatte keine Kinder. Als nächsten Verwandten hinterliess sie ihren Bruder G., welcher in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) lebt. B. Am 14. Mai 2008 hatte die Erblasserin in einem Nottestament über ihren Nachlass verfügt. Aufgrund des sich rasant verschlechternden Gesundheitszu- standes von F. sel., musste ihr dieses Testament von einer Ärztin im Beisein zweier Zeuginnen vorgelesen werden. F. sel. war zudem nicht mehr im Stande, das Testament eigenhändig zu unterzeichnen, weshalb die Ärztin im Einverständ- nis der Verstorbenen das Testament unterzeichnete. C. Gemäss dem Testament vom 14. Mai 2008 verfügte F. sel., dass ihr Bruder G. sowie dessen Erben von der Erbfolge auszuschliessen seien. Statt dessen sei- en aus dem Erlös ihrer Liegenschaft an der X. in Z. Beträge an die J., die K., an die Nothilfeorganisation L. sowie an die B. (nachfolgend: B.) auszurichten. Zudem sollten ihre beiden Nichten - H. und I. - im Sinne einer Unterstützung im Rahmen ihrer Aus- oder Weiterbildung einen Teil der Wertschriften und des Guthabens er- halten. Als Willensvollstrecker ernannte F. sel. A.. Die amtliche Eröffnung des Testaments von F. sel. erfolgte am 27. Mai

2008. Gleichentags ordnete der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer eine Erb- schaftsverwaltung an, wobei er den Willensvollstrecker A. als Erbschaftsverwalter einsetzte. Mit Verfügung vom 8. April 2009 hob der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer die Erbschaftsverwaltung auf und übergab die Erbschaft dem Willens- vollstrecker. D. Mit Vermittlungsbegehren vom 12. Dezember 2008 erhob G. beim Kreispräsidenten des Kreises Fünf Dörfer gegen die letztwillige Verfügung der Erblasserin eine Anfechtungsklage, wobei er unter anderem Formungültigkeit des Testaments geltend machte. Um eine weitere prozessuale Auseinandersetzung zu vermeiden, kamen die B. sowie G., H. und I. in der Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise am 11. Mai 2009 überein, dass G. die Gültigkeit des Not- testaments seiner Schwester F. sel. ausdrücklich anerkenne und die B. als einge- setzte Alleinerbin zu betrachten sei. Die B. verpflichtete sich demgegenüber, G. Fr. 250‘000.-- (brutto) aus dem Nachlass auszurichten; im Übrigen verpflichtete sich die B. die im Testament von F. sel. festgehaltenen Vermächtnisse auszurich-

Seite 3 — 17 ten. Der Willensvollstrecker wurde angewiesen, die aufgeführten vereinbarten Be- träge auszurichten. Schliesslich beantragten die Parteien bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Erbbescheinigung, lautend auf die B., C., als Allei- nerbin. E. Am 9. Juni 2009 stellte der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer dem An- trag in der Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 ent- sprechend eine Erbbescheinigung aus, in welcher die B. als Alleinerbin aufgeführt wird. Gegen diese Erbbescheinigung vom 9. Juni 2009 erhob der Willensvollstre- cker A. am 14. August 2009 Einwände und stellte den Antrag, es sei zu ermitteln, wie sich die Erbengemeinschaft im Nachlass von F. sel. personell zusammenset- ze. Im Weiteren sei die Erbbescheinigung vom 9. Juni 2009 zu annullieren. F. Mit Verfügung vom 5. Februar 2010, mitgeteilt am 5. Februar 2010, ent- schied der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer, dass den Anträgen des Wil- lensvollstreckers A. nicht statt gegeben werde. Das Kreisamt habe auf Verlangen eines Erben eine Erbbescheinigung auszustellen, was vorliegend auch gemacht worden sei, nachdem sich die Erben in einer Vereinbarung geeinigt hätten. Das Kreisamt habe weder die Pflicht noch gebe es Anlass dazu, nach Erben der gros- selterlichen Parentel zu suchen, vielmehr würde es seine Kompetenzen über- schreiten, wenn es dem diesbezüglichen Antrag des Willensvollstreckers folgen würde. Da dies soweit erkenntlich auch nicht im Interesse der Erblasserin sein könne, verstosse der Willensvollstrecker gegen seine Pflichten. Als Aufsichts- behörde liege es am Kreispräsidenten, den Willensvollstrecker hierfür abzumah- nen und ihn an seine Pflichten zu erinnern. G. Gegen diese Verfügung reichte der Willensvollstrecker A. mit Eingabe vom

26. Februar 2010 beim Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden Rekurs ein. Dieser hielt in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010, mitge- teilt am 3. Juni 2010 fest, A. fehle vorliegend das rechtliche Interesse an Nachfor- schungen nach weiteren Erben, insbesondere nachdem sich der einzige gesetzli- che Erbe aus der zweiten Parentel und die vom Testament betroffenen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des Ungültigkeitsprozesses vergleichswei- se geeinigt hätten. In diesem Sinne sei A. nicht legitimiert, die Unvollständigkeit der vorliegenden Erbbescheinigung geltend zu machen und vom Kreispräsidenten Nachforschungen über Erben der grosselterlichen Parentel beziehungsweise ge- stützt darauf die Abänderung der Erbbescheinigung zu verlangen. Hinzu komme, dass der Willensvollstrecker an Vereinbarungen der Erben über ihre zunächst um- strittene Erbenstellung und die Verteilung des Nachlasses ohnehin gebunden sei;

Seite 4 — 17 selbst dann, wenn diese von den Verfügungen der Erblasserin abweiche. Schliesslich stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung fest, dass sich auch im Rekursverfahren bestäti- ge, dass der Willensvollstrecker über seine Zuständigkeit hinaus handle und so die Erbteilung unbegründet verzögere, was zweifellos eine Pflichtverletzung dar- stelle. H. Am 2. Juli 2010 reichte die B. beim Kreisamt des Kreises Fünf Dörfer eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker im Nachlass F. sel. ein. Dabei stellte sie folgende Anträge: „1.Der im Nachlass F. eingesetzte Willensvollstrecker A. sei mit soforti- ger Wirkung abzusetzen und es sei das Willensvollstreckerzeugnis zu widerrufen.

2. Im Sinne einer einstweiligen Verfügung sei die Graubündner Kanto- nalbank, Postfach, 7000 Chur GR, anzuweisen, sämtliche Bankgut- haben, Wertschriftendepots, sowie alle anderen Bankvermögenswer- te im Nachlass F., geb. 21.2.1946, gest. 16.5.2008, zu sperren.

3. Der Grundbuchführer der Gemeinde Z. sei im Sinne einer einstweili- gen Verfügung zu ermächtigen, den Kaufvertrag über das im Nach- lass befindliche Grundstück Nr. _ mit den beiden Käufern D. und E. mit einem Kaufpreis von Fr. 780‘000.-- zu beurkunden und ihnen das Eigentum zu übertragen, dies alles ohne Zustimmung des Willens- vollstreckers. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde- gegners.“ I. Am 5. Juli 2010 reichte A. gegen die Verfügung des Einzelrichters in Zivil- sachen des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2010, mitgeteilt am 3. Juni 2010 betreffend Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung Erben Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. J. Mit Urteil vom 10. Januar 2011 hielt die II. zivilrechtliche Abteilung des Bun- desgerichts entsprechend der vorinstanzlichen Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2010, mitgeteilt am

3. Juni 2010, betreffend Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben fest, dass sich vorliegend die Hauptbeteiligten - der von der Erbfolge ausge- schlossene, die Gültigkeit des Testaments bestreitende gesetzliche Erbe, die auf den Restbetrag eingesetzte Stiftung und zwei Vermächtnisnehmerinnen - ver- gleichsweise darauf geeinigt hätten, das Testament grundsätzlich anzuerkennen und die Stiftung als Alleinerbin zu betrachten. Angesichts dieser Umstände habe der Stiftung ohne Willkür eine Erbbescheinigung ausgestellt werden dürfen. Die

Seite 5 — 17 Vorinstanzen hätten davon ausgehen dürfen, dass eine Alleinerbin bekannt sei und daher auch kein Grund zur Durchführung eines Erbenrufs bestehe. K. Mit Überweisungsverfügung vom 13. März 2011 überwies das Kreispräsidi- um des Kreises Fünf Dörfer die Verfahrensakten dem Bezirksgericht Landquart und führte aus, dass aufgrund der Gesetzesänderung ab dem 1. Januar 2011 das Bezirksgericht Landquart - welches seit dem 1. Januar 2011 die Aufsicht über die Willensvollstrecker ausübe - zuständig sei, das vorliegende Verfahren zu behan- deln. L. Am 10. März 2011 gelangte die B. mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker im Nachlass F. sel. an das Bezirksgericht Landquart und führte aus, dass sie an der Aufsichtsbeschwerde gemäss Eingabe vom 2. Juli 2010 an das Kreisamt Fünf Dörfer grundsätzlich fest halte. Insbesondere hielt sie an den Anträgen Ziffer 1 und Ziffer 2 der Beschwerde vom 2. Juli 2010 fest. Im Sinne eines neuen Antrages verlangte die B., dem Beschwerdegegner sei eine angemessene Frist anzusetzen, um sämtliche Nachlasskonti mit den aktuellen Kontoständen vorzulegen und über seine bisherigen Einnahmen und Ausgaben eine Buchhaltung vorzulegen. Der damals gestellte Antrag Ziffer 3 betreffend das im Nachlass vorhandene Grundstück sei infolge Zeitablauf gegenstandslos ge- worden, was vorzumerken sei. Die B. führte diesbezüglich aus, dass die Mieter der Nachlassliegenschaft D. und E. im Sommer 2010 bereit gewesen seien, die Nachlassliegenschaft zu einem Preis von Fr. 780‘000.-- käuflich zu erwerben. Der Kaufvertrag habe bereits vorgelegen. Aufgrund der Verzögerungen des Willens- vollstreckers und seiner Verweigerung, die Liegenschaft den beiden Interessenten zu veräussern, hätten diese vom Kauf abgesehen und seien als Mieter am 21. September 2010 aus dem Kaufobjekt ausgezogen. Seither stehe die Liegenschaft leer und verursache zulasten des Nachlasses unnötige Kosten, ohne dass auf der anderen Seite Mietzinseinnahmen eingehen würden. Dies alles habe der Willens- vollstrecker durch seine Pflichtverletzungen verschuldet. Im Weiteren führte die B. aus, der Willensvollstrecker stelle sich heute noch auf den Standpunkt, die Be- schwerdeführerin sei blosse Vermächtnisnehmerin. Trotz und entgegen allen er- gangenen Gerichtsentscheiden halte der Willensvollstrecker nach wie vor renitent und uneinsichtig an seinen Rechtsstandpunkten fest, welche er bereits nach Erhalt der Erbbescheinigung eingenommen habe. Er behaupte weiterhin, die Vereinba- rung der am Nachlass Beteiligten vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 hätte gegenüber dem Willensvollstrecker keine Bindungswirkung, weil Ver- mächtnisnehmer dem Willensvollstrecker keine Instruktionen erteilen könnten. Im Übrigen habe schon der Kreispräsident im Februar 2009 den Willensvollstrecker

Seite 6 — 17 an seine Pflichten ermahnt. Das Kantonsgericht von Graubünden bestätige in sei- ner Verfügung vom 3. Mai 2010, dass der Willensvollstrecker auch im Rekursver- fahren über seine Zuständigkeit hinaus handle und so die Erbteilung unbegründet verzögere, was zweifellos eine Pflichtverletzung darstelle. Aufgrund aller Umstän- de und aufgrund der Willensäusserungen des Willensvollstreckers stehe heute mit aller Klarheit fest, dass der Willensvollstrecker auch in Zukunft seinen Pflichten nicht nachkommen werde, da es an der erforderlichen Einsicht in die Rechtslage fehle, weshalb als einzige Massnahme nur die Absetzung des Willensvollstreckers übrig bleibe. Massiv erschwerend komme hinzu, dass der Willensvollstrecker die Grenzen des Zumutbaren in seinem Schreiben vom 21. Februar 2011 massiv überschritten habe, indem er die Erbin unter Druck gesetzt habe und seine Bereit- schaft zum korrekten Handeln davon abhängig mache, dass diese ihre Aufsichts- beschwerde zurückziehe und auf die Geltendmachung jeglicher Forderungen ver- zichte. M. A. beantragte in seiner Stellungnahme an das Bezirksgericht Landquart vom 6. April 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dabei führte er insbesondere aus, dass die Rechtsstellung der Beschwerdeführe- rin ungeachtet der auf sie lautenden Erbbescheinigung nach wie vor nicht fest ste- he. Aufgrund der vorangehenden Verfahren sei nicht rechtsverbindlich darüber entschieden worden, ob der Beschwerdeführerin die Stellung einer Erbin oder ei- ner Vermächtnisnehmerin zukomme. Des Weiteren sei der Beschwerdegegner an die Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 nicht gebun- den. Im Übrigen sei dem Nachlass aus dem bisherigen Nichtverkauf der Liegen- schaft kein Schaden entstanden. Und selbst wenn ein solcher vorliegen würde - was aber offenkundig nicht zutreffe -, wäre er nicht durch pflichtwidriges Verhalten seitens des Willensvollstreckers entstanden. Der Beschwerdegegner sei auch heute nicht befugt, die Liegenschaft zu veräussern, da die von Herrn G. angeho- bene Klage auf Ungültigerklärung des Nottestaments beim Bezirksgericht Land- quart nach wie vor hängig sei. Dem Beschwerdegegner könne schliesslich eine pflichtwidrige Amtsführung nicht zur Last gelegt werden. Divergierende Rechtsauf- fassungen zwischen Willensvollstrecker und den am Nachlass Berechtigten könn- ten nicht Anlass für die Absetzung des Willensvollstreckers sein. N. Mit Entscheid vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, verfügte der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart betreffend Absetzung des Willensvollstreckers was folgt:

Seite 7 — 17 „1.Die Aufsichtsbeschwerde wird gutgeheissen und A. wird als Willens- vollstrecker im Nachlass der F. sel. abgesetzt. Das Willensvollstreckerzeugnis wird widerrufen und A. verpflichtet, das Original dem Bezirksgericht Landquart innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides einzureichen.

2. A. wird verpflichtet, die Kontoauszüge mit der nachgeführten Buch- haltung vorzulegen.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 gehen zulasten des A., welcher überdies verpflichtet wird, die B., C., ausseramtlich mit Fr. 1‘500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

4. (Rechtsmittelbelehrung).

5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsvertre- ter des Willensvollstreckers unbesehen von den Entscheiden des Kreispräsiden- ten Fünf Dörfer, des Kantonsgerichts von Graubünden und des Bundesgerichtes der B. mit Schreiben vom 21. Februar 2011 beziehungsweise 28. Februar 2011 mitgeteilt habe, dass er diese nach wie vor als Vermächtnisnehmerin behandle, womit er nach wie vor die Erbbescheinigung des Kreispräsidenten des Kreises Fünf Dörfer vollständig ignoriere und nicht tätig werde. Er habe nicht einmal die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft an der X. in die Wege geleitet, was un- abhängig von der Frage der Erbenstellung der B. möglich gewesen wäre. Dass der Willensvollstrecker nicht willens sei, seinen Pflichten auch nach den eindeuti- gen Entscheiden nachzukommen, zeige sich zudem aus dem Umstand, dass er gemäss dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2011 seine Be- reitschaft zum Handeln davon abhängig gemacht habe, dass die beschwerde- führende Partei ihre Aufsichtsbeschwerde zurückziehe und auf die Geltendma- chung jeglicher Forderungen verzichte. Damit habe er klar zum Ausdruck ge- bracht, dass er nicht willens sei, sein Amt als Willensvollstrecker vorbehaltlos und pflichtgemäss auszuführen. Aufgrund der hartnäckigen und seit Amtsantritt an- dauernden Verweigerung des Willensvollstreckers, seine Pflichten zu erfüllen, rechtfertige sich diese einschneidende Massnahme. Die Aufsichtsbeschwerde sei somit gutzuheissen. O. Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 2. August 2011 Beru- fung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge: „1.Es sei der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksge- richt Landquart vom 19. Juli 2011 (Proz. Nr. _) vollumfänglich aufzu-

Seite 8 — 17 heben und die Aufsichtsbeschwerde vom 2. Juli 2010/ 10. März 2011, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Berufungsgegnerin 2. sowie mit dem folgenden prozessualen Antrag: 1. Es sei das mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Be- zirksgericht Landquart vom 16. März 2011 (Proz. Nr. _) an den Beru- fungskläger superprovisorisch ergangene und im Entscheid des Ein- zelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart vom 19. Juli 2011 bestätigte Verbot, irgendwelche Dispositionen über das Nach- lassvermögen von F. vorzunehmen, unverzüglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Berufungsgegnerin 2 zu einer Sicherheitsleistung in der Höhe von mindestens CHF 10‘000.-- zu verpflichten.“ Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesgericht habe in sei- nem Urteil vom 10. Januar 2011 nicht rechtsverbindlich darüber entschieden, ob der Berufungsgegnerin 2 die Stellung einer Erbin oder einer Vermächtnisnehmerin zukomme. Die Erbbescheinigung sei bloss eine provisorische Legitimationsurkun- de. Ob einer Person Erbenstellung zukomme oder nicht, könne nur der ordentliche Richter entscheiden. Die rechtliche Stellung der Berufungsgegnerin 2 im Nachlass von F. sei bis heute jedoch nicht autoritativ geklärt worden. Aufgrund des Wortlau- tes des Testaments werde mit aller Klarheit bestätigt, dass die Berufungsgegnerin 2 nicht als Erbin zu qualifizieren sei, sondern als Vermächtnisnehmerin. Da an der Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise 11. Mai 2009 ausschliesslich Vermächtnisnehmer beteiligt seien, die dem Willensvollstrecker keine Instruktio- nen erteilen könnten, sei der Berufungskläger weiterhin berechtigt, den Anweisun- gen der Erblasserin Rechnung zu tragen. Im Weiteren führte der Berufungskläger aus, dass seine Veräusserungsbemühungen in Bezug auf die Liegenschaft an der X. in Z. von der Berufungsgegnerin 2 vereitelt worden seien, da diese die zustän- digen Grundbuchbehörden dazu gebracht habe, das Eigentum an der Nachlass- liegenschaft auf sie zu übertragen, womit diese Liegenschaft dem Nachlass be- ziehungsweise der Verfügungsgewalt des Berufungsklägers entzogen worden sei. Die Vorkehrungen des Willensvollstreckers in Bezug auf das Begehren um Ermitt- lung der Erben beziehungsweise Annullierung der Erbbescheinigung beziehungs- weise das Ergreifen von Rechtsmitteln gegen die abschlägigen Gerichtsentschei- de seien zumindest vertretbar gewesen, weshalb ihm keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könne. Des Weiteren sei der Willensvollstrecker zwar den Er-

Seite 9 — 17 ben, nicht aber dem Vermächtnisnehmer gegenüber verpflichtet, über die Nach- lassabwicklung und Teilung Auskunft zu erteilen. Da es sich bei der Berufungs- gegnerin 2 um eine Vermächtnisnehmerin handle, stehe ihr das Recht auf Aus- kunft und Rechenschaftsablage nicht zu. Schliesslich sei die Annahme, die Nach- lasswerte seien durch den Berufungskläger finanziell gefährdet, nicht ansatzweise berechtigt, weshalb für die einstweilige Verfügung vom 16. März 2011 bezüglich des Verbots, irgendwelche Dispositionen über das Nachlassvermögen von F. sel. vorzunehmen beziehungsweise deren Bestätigung im Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart vom 19. Juli 2011 kein Anlass bestehe. P. Mit Eingabe vom 18. August 2011 an das Kantonsgericht von Graubünden beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Berufungsklägers. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Wil- lensvollstrecker weiterhin alle bisherigen gerichtlichen Entscheidungen ignoriere und weiterhin an seinem Rechtsstandpunkt festhalte. Er missachte weiterhin die Erbbescheinigung und versperre so vorsätzlich und absichtlich die beförderliche Nachlassteilung. Damit bleibe als ultima ratio nur seine Absetzung. Da der Beru- fungsbeklagten gestützt auf die Erbbescheinigung Erbenstellung zukomme, sei der Willensvollstrecker der Alleinerbin gegenüber zudem rechenschaftspflichtig. Q. Am 29. August 2011 reichte der Berufungskläger seine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Dabei hielt er vollumfänglich an den gestellten Rechtsbe- gehren und den bisherigen Ausführungen der Berufung vom 2. August 2011 fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 518 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR

210) in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB steht der Willensvollstrecker unter der Aufsicht der Behörde und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm be- absichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben. Für den Kan- ton Graubünden bestimmt Art. 83 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweize- rischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100), dass der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker der Aufsicht des Bezirksgerichtspräsidiums unterstehen. Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich um eine Angelegenheit der nicht- streitigen Gerichtsbarkeit, weshalb gemäss Art. 248 lit. e ZPO das summarische

Seite 10 — 17 Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstre- cker im schweizerischen und US-amerikanischen Recht, Zürich 2000, S. 411). Für erbrechtliche Klagen ist gemäss Art. 28 Abs. 1 ZPO das Gericht am letzten Wohn- sitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart war somit sowohl sachlich als auch örtlich zustän- dig, die Aufsichtsbeschwerde der B. zu behandeln und den angefochtenen Ent- scheid zu erlassen. b) Mit Berufung anfechtbar sind gemäss Art. 308 ZPO unter anderem erstin- stanzliche End- und Zwischenentscheide der streitigen und freiwilligen Gerichts- barkeit, unabhängig davon, ob sie im ordentlichen, vereinfachten oder summari- schen Verfahren ergangen sind. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten sind immer berufungsfähig (vgl. Dominik Gasser/ Brigitte Rickli, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 f. zu Art. 308). Ob es sich vor- liegend um eine vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. dazu BGE 135 III 578) kann offen gelassen werden, da der Streitwert für die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO (Fr. 10'000.-) ohnehin überschritten ist. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 210.100). Gemäss Art. 311 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid je 10 Tage. Ein Fristenstillstand ist im summarischen Ver- fahren auch vor der oberen Instanz nicht vorgesehen (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). c) Der Berufungskläger reichte die Berufung gegen den Entscheid des Einzel- richters in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, am 2. August 2011 und damit fristgerecht ein. Überdies ent- spricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.a) Wie bereits ausgeführt, untersteht der Willensvollstrecker unabdingbar der Behördenaufsicht (vgl. Art. 518 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB). Die Aufsichtsbehörde wird in der Regel auf Beschwerde hin tätig. Zum Schutze der Erben kann eine Aufsichtsbehörde jedoch auch von Amtes wegen tätig werden. Gegenstand der Beschwerde sind getroffene, beabsichtigte oder unterlassene Handlungen des Willensvollstreckers. Die Aufsichtsbehörde hat nur über das formelle Vorgehen, nicht aber materielle Fragen zu entscheiden. Für letz- teres ist der Richter zuständig (vgl. Bernhard Christ/ Mark Eichner in: Daniel Abt/

Seite 11 — 17 Thomas Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, Basel 2007, N 88 f. zu Art. 518; Hans Rainer Künzle, a.a.O., S. 398 f.; Martin Karrer in: Heinrich Hon- sell/Nedim Peter Vogt/ Thomas Geiser [Hrsg], Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1 - 61 SchlT ZGB, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2011, N 98 zu Art. 518). b) Der Aufsichtsbehörde stehen die im anwendbaren kantonalen Recht vorge- sehenen rechtlichen Behelfe zur Verfügung. Als Regel gilt, dass Prävention der Sanktion und die mildere der schärferen Anordnung vorgeht. In Betracht kommen folglich zunächst präventive Massregeln. Die Aufsichtsbehörde kann dem Willens- vollstrecker Empfehlungen oder gegebenenfalls mit Fristansetzung verbundene Weisungen erteilen. Sodann kann die Aufsichtsbehörde dem Willensvollstrecker im Sinne von disziplinarischen Massnahmen einen Verweis erteilen, ihn ermahnen oder verwarnen, ihn vorübergehend suspendieren oder gar absetzen. Die Abset- zung des Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde ist im Gesetz nicht vor- gesehen, wird von Lehre und Praxis aber grösstenteils anerkannt, obwohl der Wil- lensvollstrecker durch den Willen des Erblassers eingesetzt wurde und die Abset- zung als Eingriff in materielle Rechte betrachtet werden könnte. Der Absetzung als ultima ratio liegt die Auffassung zu Grunde, dass der Erblasser zu Lebzeiten die Ernennung des Willensvollstreckers jederzeit widerrufen konnte und dass er - wenn er noch leben würde - bei Vorliegen schwerwiegender Umstände diesen Widerruf auch vornehmen würde. Die Behörde muss bei der Beurteilung der Um- stände, welche zu einer Absetzung führen, einen strengen Massstab anlegen und die Absetzung wirklich als ultima ratio betrachten, wenn sich in vorangegangenen Beschwerdeverfahren mildere Massnahmen als wirkungslos erwiesen haben. Als Absetzungsgründe werden genannt entweder die disziplinarische Absetzung we- gen grober Pflichtverletzung oder verschuldeter Unmöglichkeit der gehörigen Er- füllung oder die aufsichtsrechtliche Absetzung wegen der Unmöglichkeit der gehö- rigen Erfüllung. Die Evaluation der Massnahme obliegt der Aufsichtsbehörde und wird nicht durch Parteianträge eingegrenzt (vgl. Bernhard Christ/ Mark Eichner, a.a.O., N 93 ff. zu Art. 518; Jean Nicolas Druey/ Peter Breitschmid, Willensvoll- streckung, Bern 2001, S. 154 ff.; Hans Rainer Künzle, a.a.O., S. 406 f.; Martin Kar- rer, a.a.O., N 102 ff. zu Art. 518; PKG 2003 Nr. 34). 3. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Landquart verfügte in seinem Entscheid vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, dass A. als Wil- lensvollstrecker im Nachlass der F. sel. abgesetzt werde. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die verfügte Absetzung von A. in rechtmässiger Art und Weise erfolgte und insbesondere ob der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Land-

Seite 12 — 17 quart diese Massnahme im Sinne eines letztmöglichen Aufsichtsmittels angeord- net hat. a) Am 9. Juni 2009 stellte der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer eine Erbbescheinigung aus, in welchem die B. als Alleinerbin aufgeführt wird. A. war mit der Ausstellung dieser Erbbescheinigung nicht einverstanden und verlangte vom Kreispräsidenten des Kreises Fünf Dörfer die Annullierung der Erbbescheini- gung. Im Weiteren beantragte er, dass nach allfälligen weiteren gesetzlichen Er- ben zu suchen sei. In der Folge wiesen sowohl der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer (Verfügung vom 5. Februar 2010), der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden (Verfügung vom 3. Mai 2010) sowie das Bun- desgericht (Urteil vom 10. Januar 2011) die von A. gestellten Begehren ab. Die genannten Instanzen machten den Willensvollstrecker in ihren Entscheiden unter anderem insbesondere darauf aufmerksam, was seine Aufgaben als Willensvoll- strecker sind. So stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 fest, dass die Erbteilung Sache der Erben sei und der Willensvollstrecker gegen Erben, die unter sich über die Art der Teilung einig seien, nichts vorkehren könne. Mit anderen Worten stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden unmissverständ- lich fest, dass dem Willensvollstrecker keine Befugnis zukomme, die Teilung von sich aus und bei fehlender Einstimmigkeit der Erben auch ohne deren Zustim- mung vorzunehmen. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass das Erbrecht und die Feststellung der Erbberechtigung nicht in den Geschäftskreis des Willensvollstre- ckers falle und somit auch nicht Objekt eines durch ihn zu erledigenden Prozesses sein könne. Dem Willensvollstrecker komme zudem keine Befugnis zur authenti- schen Interpretation der Verfügung von Todes wegen zu. Auch das Bundesgericht weist den Willensvollstrecker in seinem Urteil vom 10. Januar 2011 darauf hin, dass er allfällige Einigungen der Parteien über die Auslegung der letztwilligen Ver- fügung zu beachten habe und sich die Hauptbeteiligten vorliegend eben gerade vergleichsweise darauf geeinigt hätten, das Testament grundsätzlich anzuerken- nen und die Stiftung als Alleinerbin zu betrachten. Es bestehe daher kein Grund zur Durchführung eines Erbenrufs, um allfällige Erben der grosselterlichen Paren- tel zu suchen. b) Die genannten Instanzen haben zudem übereinstimmend festgehalten, dass der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer der B. in rechtmässiger Art und Weise eine Erbbescheinigung ausstellen durfte und diese darin als Alleinerbin zu bezeichnen. Sowohl aus der Korrespondenz, welche nach dem Bundesgerichtsur- teil vom 10. Januar 2011 geführt wurde, als auch aus den vorliegenden Eingaben

Seite 13 — 17 des Berufungsklägers - Berufung vom 2. August 2011 sowie Stellungnahme vom

29. August 2011 zur Berufungsantwort - an das Kantonsgericht von Graubünden ergibt sich jedoch, dass A. weiterhin der Ansicht ist, dass die Erbbescheinigung für ihn ohne jegliche Bindungswirkung sei und die rechtliche Stellung der B. im vorlie- genden erbrechtlichen Verfahren bis heute nicht autoritativ geklärt sei. c) Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass sowohl der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden als auch das Bundesgericht den Willensvollstrecker explizit darauf hingewiesen haben, welche Aufgaben er im Zu- sammenhang mit seinem Auftrag als Willensvollstrecker - insbesondere in Bezug auf seine Befugnisse bezüglich der Teilung - wahrzunehmen hat und welche Auf- gaben nicht in seinen Geschäftsbereich fallen. A. ist jedoch nach wie vor - und insbesondere auch nachdem zwei Gerichtsinstanzen sowohl die Erbbescheini- gung als auch die Vereinbarung als für den Willensvollstrecker verbindlich erklär- ten - nicht bereit, die Teilung im Sinne der Vereinbarung vom 26. April 2009 be- ziehungsweise 11. Mai 2009 vorzunehmen. Stattdessen verharrt er weiterhin in renitenter und rechthaberischer Art und Weise auf seinen Standpunkten, dass die Erbenstellung erst noch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu klären sei. Dabei verkennt er, dass sich die Parteien eben gerade anlässlich eines ordentli- chen Gerichtsverfahrens, nämlich im Rahmen der von G. erhobenen Ungültig- keitsklage gegen das Nottestament von F. sel., vergleichsweise geeinigt haben und damit die Erbenstellung materiell-rechtlich geklärt worden ist. Diese Einigung der Erben ist für den Willensvollstrecker verbindlich; im Übrigen sind keine weite- ren Kläger - insbesondere auch nicht der Willensvollstrecker - ersichtlich, welche legitimiert wären, eine diesbezügliche ordentliche Klage zur Klärung der Erbenstel- lung zu erheben. Durch seine Missachtung zweier rechtskräftiger Gerichtsent- scheide und seine Uneinsichtigkeit in Bezug auf den Umfang seiner Aufgabener- füllung begeht A. im Zusammenhang mit der Ausübung seines Auftrages als Wil- lensvollstrecker zweifellos eine schwere Pflichtverletzung. d) Eine weitere schwere Pflichtverletzung kommt im Schreiben des Willens- vollstreckers beziehungsweise seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2011 an den Rechtsanwalt der B. zum Ausdruck. Anlässlich dieses Schreibens erklärt sich A. „im Interesse einer raschen und kostensparenden Nachlassteilung - unpräjudi- ziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - entgegenkommenderweise be- reit, die Auszahlung entsprechend der Vereinbarung vom 26. April/11. Mai 2009 vorzunehmen“; allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erstens soll die B. von ihrer Aufsichtsbeschwerde gegen A. Abstand nehmen und dies unverzüg- lich schriftlich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Zweitens soll die B. ge-

Seite 14 — 17 genüber dem Berufungskläger auf die Geltendmachung jeglicher Forderungen verzichten. Schliesslich sollen sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche gegen- seitig auseinandergesetzt erklären. Im Falle des Scheiterns einer einvernehmli- chen Einigung werde sich der Willensvollstrecker an die im Testament niederge- legten Teilungsvorschriften halten. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 lehnte die B. den Vorschlag des Berufungsklägers ab und bezeichnete diesen als Nötigung. Hintergrund des verlangten Forderungsverzichts ist offenbar der Umstand, dass durch die unbegründeten, vom Willensvollstrecker verursachten Verzögerungen bei der Nachlassteilung zwei Käufer, welche zunächst ihre schriftliche Absicht zum Kauf der Liegenschaft der Erblasserin zu einem bestimmten Preis kundgetan ha- ben (vgl. Vereinbarung zwischen A. und D. sowie E. vom 22. Juli 2010 bezie- hungsweise 23. Juli 2010; BB 8 und 9) von ihren Kaufabsichten zurück getreten sind; A. befürchtet wohl, dass die Berufungsgegnerin den von ihr aufgeführten fi- nanziellen Schaden in der Höhe von Fr. 130‘000.--, welcher aufgrund des geschei- terten Verkaufes der Liegenschaft entstanden sei, klageweise geltend machen wird. Aufgrund der im Schreiben vom 21. Februar 2011 aufgelisteten Bedingun- gen erhellt, dass A. seine künftige Erfüllung der Aufgaben als Willensvollstrecker davon abhängig macht, dass er persönlich schadlos gehalten werde. Damit stellt er seine eigenen Interessen vor jene der Erblasserin, indem er bereit gewesen wäre, von dem von ihm so verstandenen Willen der Erblasserin abzuweichen, so- fern ihm persönlich ein Vorteil in Form eines Verzichts auf Schadenersatzan- sprüche seitens der B. eingeräumt werden würde. A. könnte bis zu diesem Schreiben trotz seiner unbelehrbaren Haltung, welche er durch seine eigenwillige Auslegung der Gerichtsentscheide an den Tag legt, immerhin zu Gute gehalten werden, dass er selber offenbar überzeugt ist, mit seinem Verhalten den wirkli- chen Willen der Erblasserin umzusetzen. Mit diesen formulierten Bedingungen gibt A. seine innere Überzeugung kurzer Hand zugunsten persönlicher Vorteile auf und macht seine weitere, korrekte Aufgabenerfüllung von Voraussetzungen abhängig, welche insbesondere ihm zum Vorteil erwachsen und mit der Vollstreckung des Willens der Erblasserin nichts zu tun haben. Ein solches Gebaren ist mit der Stel- lung eines Willensvollstreckers auf keinen Fall vereinbar. e) Schliesslich haben sowohl der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer in seiner Verfügung vom 5. Februar 2010 als auch der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 A. auf die Unzulässigkeit beziehungsweise Unangemessenheit seines Verhaltens auf- merksam gemacht. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von

Seite 15 — 17 Graubünden führte in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 insbesondere aus, dass sich auch im Rekursverfahren bestätigt habe, dass der Willensvollstrecker über seine Zuständigkeit hinaus gehandelt und so die Erbteilung unbegründet verzögert habe, was zweifellos eine Pflichtverletzung darstelle. Der Kreispräsident habe zwar auf eine formelle Rüge verzichtet. Seine Feststellungen seien indes in jedem Fall richtig. Aufgrund dessen steht fest, dass bereits in anderen Verfahren, in wel- chen A. involviert war, Pflichtverletzungen festgestellt werden konnten und es sich bei den vorliegend festgestellten Pflichtverletzungen - insbesondere bezüglich der Missachtung der Gerichtsentscheide sowie seiner Uneinsichtigkeit - um Wiederho- lungen handelt. Aufgrund dieser Umstände kann ohne Weiteres davon ausgegan- gen werden, dass sich jede mildere Massnahme als wirkungslos erweisen würde und die aufsichtsrechtliche Absetzung des Willensvollstreckers im Sinne einer ul- tima ratio zu verstehen ist. Die Aufsichtsbehörde hat dabei bereits in früheren Ver- fahren in Bezug auf das Vorgehen des Willensvollstreckers eingreifen müssen und A. dabei im Sinne von präventiven aufsichtsrechtlichen Massnahmen Weisungen in Bezug auf seine bereits getroffenen sowie beabsichtigten Handlungen bei der Ausübung seines Mandates als Willensvollstrecker erteilt. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass A. sich aufgrund seiner Uneinsichtig- keit, der Missachtung zweier rechtskräftiger Gerichtsentscheide sowie aufgrund des Umstandes, dass er eine korrekte Aufgabenerfüllung von nicht akzeptierbaren Bedingungen abhängig macht, im Rahmen seiner Amtsausübung als Willensvoll- strecker den Vorwurf schwerer Pflichtverletzungen gefallen lassen muss. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens muss davon ausgegangen werden, dass eine rasche Beendigung der Nachlassteilung nur möglich ist, wenn der Willensvollstrecker sei- nes Amtes enthoben wird. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Gesuch der B. gutgeheissen und A. als Willensvollstrecker der verstorbenen F. abgesetzt. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache wird der in der Berufung vom 2. August 2011 gestellte prozessuale Antrag bezüglich der Aufhebung des Verbots, irgendwelche Dispositionen über das Nachlassvermögen vorzunehmen, hinfällig. 5.a) Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung vom 2. August 2011 schliesslich, dass die Berufungsbeklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen habe.

Seite 16 — 17 b) Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Ta- rifen zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Abs. 2). Im Gegensatz zu den Gerichtskosten wird die Parteientschädigung im Allgemeinen nur auf An- trag der betreffenden Partei festgesetzt (Rickli/ Gasser, a.a.O., N 2 zu Art. 105). Die Prozesskosten werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens ver- teilt. Wer den Prozess verliert, ist somit zu den Gerichtskosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (vgl. Art. 106 ZPO; Rickli/ Gasser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 106). Für das vorliegende Berufungsverfahren ist insbesondere dar- auf hinzuweisen, dass die Gerichtsgebühr und die aussergerichtliche Entschädi- gung persönlich zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers gehen und nicht etwa dem Nachlass zu belasten sind. War der Amtsinhaber säumig, so gehören solche aufsichtsrechtlichen Verfahren weder zur (ordnungsgemässen) Nachlas- sabwicklung noch bildet die disziplinarische Massregelung eine bei der Honorar- abrechnung berücksichtigungsfähige „notwendige“ Auslage. Mithin hat der Wil- lensvollstrecker die Kosten, die ihm wegen seiner Fehler in einem Aufsichtsverfah- ren auferlegt werden, selber zu tragen (vgl. Jean Nicolas Druey/ Peter Breit- schmid, a.a.O., S. 158; Bernhard Christ/ Mark Eichner, a.a.O., N 40 zu Art. 517). c) Vorliegend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Die Anträge des Berufungsklägers erweisen sich als unbegründet. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- im Sinne der oben genannten Erwägungen vollumfänglich dem Berufungskläger persönlich aufzuerlegen. Dieser hat überdies die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2‘000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit Fr. 2‘000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: