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ZK1 2011 43

Graubünden · 2011-08-18 · Deutsch GR

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)

Sachverhalt

A. Zwischen den Eheleuten X. und Y. sind vor dem Bezirksgericht Albula in der Zeit zwischen dem 11. März 2010 und dem 20. Juni 2011 mehrere Verfahren anhängig gemacht worden (vgl. Beiurteil vom 12. April 2011, mitgeteilt am 29. Juni 2011, sowie die Beschwerdeantwort des Bezirksgerichts Albula vom 1. Juli 2011): • Gesuch vom 11. März 2010 von Y. um Erlass von Eheschutzmassnahmen; • Klage vom 14. Juni 2010 von X. betreffend Ehescheidung und Nebenfol- gen; • Gesuch vom 14. Juni 2010 von X. betreffend vorsorgliche Massnahmen; • Gesuch vom 7. Juli 2010 von X. um Dringlicherklärung des Eheschei- dungsprozesses; • Gesuch vom 26. August 2010 von Y. um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Sistierungsgesuch); • Beschwerde vom 15. November 2010 von X. gegen die Verfügung des Be- zirksgerichtspräsidiums Albula vom 8. November 2010, mitgeteilt am 9. No- vember 2010, betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer der Ehescheidung / Sistierungsantrag / Prozessleitende Verfügung / Prozesskosten; • Klage vom 31. März 2011 von Y. betreffend Ehescheidung und Nebenfol- gen; • Klage vom 31. März 2011 von Y. betreffend Forderung; • Gesuch vom 9. Juni 2011 von X. betreffend Erlass vorsorglicher Massnah- men; • Beschwerde vom 20. Juni 2011 von X. gegen die prozessleitende Verfü- gung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 27. Mai 2011. Weitere Verfahren, welche teilweise Auswirkungen auf die beim Bezirksge- richt Albula anhängig gemachten Verfahren haben, wurden oder werden vor ande- ren Instanzen geführt und sollen hier keine weitere Erwähnung finden. B. Die unter lit. A. aufgeführten Gesuche, Klagen und Beschwerden wurden zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vom Bezirksgericht Albula jeweils der ent- sprechenden Gegenpartei zur Vernehmlassung zugesandt. Die Parteien machten von ihrem Recht zur Stellungnahme regen Gebrauch, wobei das Bezirksgericht Albula hierfür von den Parteien zum Teil um Fristerstreckung ersucht wurde.

Seite 3 — 12 C. Das Bezirksgericht Albula nahm in der Sache X. gegen Y. seinerseits fol- gende Prozesshandlungen vor: • am 15. März 2010 Abweisung des Gesuchs von Y. vom 11. März 2010 um superprovisorischen Erlass von Eheschutzmassnahmen; • prozessleitende Verfügung vom 8. November 2010, mitgeteilt am 9. No- vember 2010, betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer der Ehescheidung / Sistierungsantrag / Prozessleitende Verfügung / Prozesskosten; • Beweisverfügung vom 3. Februar 2011 betreffend Ehescheidung und Ne- benfolgen; • prozessleitende Verfügung vom 7. Februar 2011, welche das Verfahren auf die Frage beschränkte, ob die Scheidungsvoraussetzungen und der Schei- dungsanspruch der Klägerin zu bejahen seien; • Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2011 betreffend Zeugeneinvernahme beim Kantonsgericht Basel-Landschaft; • Beiurteil vom 12. April 2011, mitgeteilt am 29. Juni 2011, in der Beschwer- desache der X. gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 8. November 2010, mitgeteilt am 9. November 2010; Abweisung der Be- schwerde und Bestätigung der Verfügung vom 8. November 2010; • Vorladung zur Hauptverhandlung vom 13. Mai 2011, angesetzt auf 1. Juni 2011; • prozessleitende Verfügung vom 27. Mai 2011, mit welcher die Hauptver- handlung vom 1. Juni 2011 abgesetzt wurde und stattdessen getrennte und gemeinsame Anhörungen angesetzt wurden, womit dem Antrag vom 25. Mai 2011 von Y. betreffend Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begeh- ren teilweise stattgegeben wurde; • am 20. Juni 2011 Abweisung des Antrags von X. auf Erlass der superprovi- sorischen Zahlungsverfügung vom 9. Juni 2011. D. Am 20. Juni 2011 reichte X. (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechts- anwalt Victor Benovici, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bezirks- gericht Albula in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y. betreffend den Schei- dungsprozess beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegeh- ren ein: 1. Der Bezirksgerichtspräsident Albula sei wegen Rechtsverweigerung zu rügen.

Seite 4 — 12 2. Der Bezirksgerichtspräsident Albula sei zu verpflichten, den Prozess unverzüglich an die Hand zu nehmen und durch Ansetzung der Hauptverhandlung fortzusetzen unter Andro- hung, die Prozedur einem anderen Gericht zur Behandlung zu übergeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula. In ihrer Begründung führt die Beschwerdeführerin zahlreiche Verfahrens- und Nebenverfahrensschritte sowie Handlungen der Gegenpartei auf, die ihrer Meinung nach ihr Hauptanliegen, die Scheidung von Y., verzögerten. Ihre Be- schwerde richtet sich gegen die behauptete Trölerei, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts Albula. Dabei stützt sich die Beschwerde- führerin auf Art. 66 GOG. Sie beantragt, da die Gegenpartei die angeblichen Rechtsverweigerungen provoziert und erreicht habe, solle diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig werden. E. Der Bezirksgerichtspräsident Albula nimmt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2011 auf die Beschwerde von X. gegen das Bezirksgericht Albula vom

20. Juni 2011 unter folgenden Anträgen Stellung: 1. Die Beschwerde vom 20. Juni sei abzuweisen. 2. Unter voller Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei. In der Begründung seiner Beschwerdeantwort führt der Bezirksgerichtsprä- sident aus, die Beschwerdeführerin behaupte mit ihrer Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung sinngemäss, ihr aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessender Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist sei durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Albula verletzt worden. Im Rahmen der behaupteten Rechtsverweigerung wäre demnach durch die Beschwerdeführerin aufzuzeigen gewesen, dass der Gerichtspräsident auf formgerecht gestellte Begehren nicht eingetreten sei oder diese einfach liegen gelassen hätte, obwohl er nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften darü- ber hätte entscheiden müssen. Im Rahmen einer gerügten Rechtsverzögerung wäre darzutun gewesen, dass das Gerichtspräsidium die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist behandelte. In der Folge nimmt der Bezirksgerichtspräsident auf die von der Beschwer- deführerin angeführten Punkte und Verfahrensschritte Bezug und zeigt einzeln auf, weshalb eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Be- zirksgerichts nicht nachgewiesen werden könne. Aufgrund seiner Erwägungen

Seite 5 — 12 beantragt der Bezirksgerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde, wobei die Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen seien. F. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 erreichte das Kantonsgericht von Graubünden die Mitteilung des Bezirksgerichts Albula, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 8. Juli 2011 ihre Beschwerde vom 20. Juni 2011 gegen die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 27. Mai 2011 zurückgezogen. Am 15. Juli 2011 ging beim Kantonsgericht von Graubünden ein Schreiben der Beschwerdeführerin mit nämlichem Inhalt ein, mit der Bitte um Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren und unter Beilage der Abschrei- bungsverfügung des Bezirksgerichts Albula vom 12. / 14. Juli 2011. G. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.

a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO CH; SR 272) in Kraft getreten, welche die Zivilprozessordnung des Kantons Graubün- den (ZPO GR; BR 320.000 [ausser Kraft]) abgelöst hat. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht im hiesigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO CH gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO CH rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. In der vorliegenden Sache wurden die Verfahren betreffend die Ehescheidung zwischen den Eheleuten X. und Y. zum Teil bereits im Jahr 2010 vor dem Bezirksgericht Albula rechtshängig gemacht, so dass gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO CH das vorinstanzliche Verfahren nach den Regeln der grundsätzlich auf den 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzten Bündner ZPO abge- wickelt wird. Für das Rechtsmittelverfahren ist darauf abzustellen, ob der angefochtene Entscheid vor oder nach Inkrafttreten der ZPO CH eröffnet worden ist, da gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO CH für Rechtsmittel das Recht gilt, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Mit einem „Entscheid“ bzw. mit dem Abschluss des ge- richtlichen Verfahrens vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO CH) ist ein Endentscheid bzw. dessen Variante eines Teilentscheids (Sach- oder Prozessur- teil) gemeint. Vor- und Zwischenentscheide sowie prozessleitende Entscheide wir- ken nicht verfahrensabschliessend und vermögen einen Rechtswechsel nicht her-

Seite 6 — 12 beizuführen (vgl. Frei / Willisegger, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 404 N. 12, Art. 405 N. 7; Sutter-Somm / Seiler, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 404 N. 10). Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz. Einer Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde ist wesensimmanent, dass sie keinen anfechtbaren Entscheid und damit kein eigentliches Anfechtungsobjekt voraussetzt (vgl. u.a. Urteil der 2. Zivilkammer ZK2 11 10 vom 14. April 2011 E. 3.1 b). So hat denn auch in der vorliegenden Sache die Vorinstanz weder einen Endentscheid noch einen Teilentscheid erlassen, was gemäss den obenstehenden Erwägungen zur Folge hat, dass kein Rechtswechsel herbeigeführt wird und das Verfahren auch vor der Rechtsmittelinstanz nach bisherigem Prozessrecht (ZPO GR) durchgeführt wird (vgl. auch die Erwägung 1. a im Grundsatzentscheid der 2. Zivilkammer ZK2 11 10 vom 14. April 2011).

b) Die Beschwerdeführerin stützt ihre „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ auf Art. 66 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000). Gemäss Art. 66 Abs. 1 GOG (Justizaufsichtsbeschwerde) sind Aufsichtsbeschwerden gegen ein Bezirksgericht sowie deren Mitglieder beim Kantonsgericht einzureichen. Gemäss ständiger Rechtssprechung des Kantonsgerichts (bereits unter Art. 34 des Ge- richtsverfassungsgesetzes von 1978 [GVG; BR 310.000, ausser Kraft]) stellt diese Art der Beschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Sie kann nur ergriffen werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die als ord- nungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen (PKG 1996 Nr. 15 S. 73 E. 1, PKG 1994 Nr. 16 S. 56 E. 1, PKG 1988 Nr. 20 S. 82 E. 1 und Nr. 21 S. 83 E. 1, PKG 1978 Nr. 17 S. 58 f.). Im Zuge des Erlasses des GOG wurde nun Art. 237a in die ZPO GR einge- fügt und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 237a ZPO GR kann wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Hinsichtlich der Rechtsverweigerung im konkreten Fall ersetzte die Bestimmung von Art. 237a ZPO GR jene von Art. 34 Abs. 1 GVG, sodass die bisherige Rechtsprechung zu Art. 34 GVG ihre Bedeutung beibehalten hat. Ent- sprechend langjähriger Praxis meint Rechtsverweigerung im Sinne dieser Be- stimmung ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, wenn also verfahrens- rechtliche Grundsätze in schwerwiegender Weise verletzt werden; materielle Rechtsverweigerung liegt demgegenüber vor, wenn die zuständige Behörde zwar

Seite 7 — 12 entscheidet, ihr Entscheid jedoch in der Sache willkürlich ist (vgl. das Urteil der

2. Zivilkammer ZK2 11 10 vom 14. April 2011 E. 3.1 b, PKG 1992 Nr. 19, PKG 1990 Nr. 51 E. 1, PKG 1988 Nr. 21 E. 1, PKG 1984 Nr. 18, PKG 1982 Nr. 9, PKG 1979 Nr. 14 E. 2. [In der ZPO CH ist die Rechtsverzögerungs- bzw. - verweigerungsbeschwerde in Art. 319 lit. c geregelt, weshalb auch auf die diesbe- züglich einschlägigen Stellen in der Literatur verwiesen wird: Blickenstorfer, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 319 N. 43 ff.; Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 319 N. 16 ff.; Spühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 319 N. 9 f.]). Die Einfügung von Art. 237a in die ZPO GR hatte zur Folge, dass die Be- deutung der Justizaufsichtsbeschwerde im sachlichen Anwendungsbereich von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung abgenommen hat. Im Vergleich zum vormals geltenden Recht von Art. 34 GVG nahm das GOG eine Beschränkung auf "echte" Aufsichtsbeschwerden vor. Soweit es allerdings darum geht, organisatori- sche Mängel der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen, ist auch bei Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung eine Aufsichtsbeschwerde nach wie vor zulässig. Dabei ist aber nur die Notwendigkeit eines aufsichtsrechtlichen Ein- schreitens und nicht etwa der konkrete Einzelfall zu prüfen. Insoweit verfolgen Sachrechtsmittel und Aufsichtsbeschwerde unterschiedliche Ziele (vgl. den Be- schluss der Justizaufsichtskammer JAK 11 16 vom 25. Mai 2011 E. 2. b sowie die Botschaft vom 30. Mai 2006 zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform], S. 529 – 531 zu Art. 57 und 61 alt GOG). Mit anderen Worten steht für Fälle von Rechtsverzögerungen bzw. -verweigerungen in zivilprozessualen Verfahren die Justizaufsichtsbeschwerde gemäss Art. 66 Abs. 1 GOG nicht mehr zur Verfügung. Vielmehr ist dagegen mit Beschwerde gemäss Art. 237a ZPO GR vorzugehen. Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall eine Konversion der von der Be- schwerdeführerin auf Art. 66 GOG gestützten „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ in eine Beschwerde nach Art. 237a ZPO GR zulässig ist. In der Lehre ist die Fra- ge, ob die Konversion eines unzulässigen in ein zulässiges (anderes) Rechtsmittel grundsätzlich möglich ist, umstritten (vgl. nur Reetz, in: Sutter-Somm / Hasenböh- ler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N. 51; Blickenstorfer, a.a.O., vor Art. 308 – 334 N. 67). Im vorliegenden Fall wäre es allerdings nicht sachgerecht, die unrichtig bezeichnete Beschwerde nicht zuzulassen, zumal mit Art. 29 Abs. 1

Seite 8 — 12 der Bundesverfassung der Schweiz (BV; SR 101) ein verfassungsmässiges Recht zur Diskussion steht. In casu bringt die Beschwerdeführerin in ihrer „Rechtsverweigerungsbe- schwerde“ der Aufsichtsbehörde nicht organisatorische Mängel zur Kenntnis, son- dern es wird eine fallbezogene, konkrete Prüfung im Einzelfall verlangt, was für eine Beschwerde nach Art. 237a ZPO GR spricht. Überdies stellt die Aufsichtsbe- schwerde – wie bereits erwähnt – nur einen subsidiären Rechtsbehelf dar, während eine Beschwerde nach Art. 237a ZPO GR ein eigentliches Rechtsmittel ist, was bedeutet, dass gegen alle unterinstanzlichen Rechtsverzögerungen und -verweigerungen eine Beschwerde an die zweite kantonale Instanz erhoben wer- den kann. Da die Beschwerde im vorliegenden Fall überdies schriftlich und be- gründet eingereicht wurde und Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung mangels Anfechtungsobjekt jederzeit geltend gemacht werden kann, steht einer Konversion in eine Beschwerde nach Art. 237a ZPO GR auch hinsichtlich Form und Frist nichts im Wege (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N. 51; zur ZPO CH, Art. 321 Abs. 4, siehe Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N. 47; Freibur- ghaus / Afheldt, a.a.O., Art. 321 N. 6; Spühler, a.a.O., Art. 319 N. 10, Art. 321 N. 7). Die Beschwerde ist folglich vom Kantonsgericht von Graubünden entgegenzu- nehmen. Auch die funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, genauer seiner I. Zivilkammer, ist gemäss Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts (KGV; BR 173.100, in Kraft vom 1. August 2009 bis 31. Dezember

2010) i.V.m. Art. 237a ZPO GR für die Beurteilung einer fallbezogenen Rechts- verweigerungsbeschwerde gegeben.

c) Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeinstanz bei einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung darauf zu beschränken hat, gegen die Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vorzugehen und so den ordnungswidrigen Zustand zu beheben. In der Regel findet dies durch eine Anweisung an die betrof- fene Instanz statt, das Verfahren unverzüglich oder innert einer bestimmten Frist fortzusetzen oder zu beenden. Jedenfalls ist es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, selber materiellrechtlich einzugreifen. Dies ist nämlich einem allfälligen Rechtsmit- telverfahren gegen den materiellrechtlichen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten (vgl. dazu PKG 1996 Nr. 15 S. 73 E. 1, PKG 1988 Nr. 20 S. 82 E. 1 und Nr. 21 S. 83 E. 1, PKG 1982 Nr. 9 S. 35 f.). Diese Feststellungen bedeuten nun insbe- sondere, dass die Darlegungen der Beschwerdeführerin, welche darauf abzielen, dem prozessleitenden Vorsitzenden des Bezirksgerichts Albula schon früher vor- gekommene Rechtsverzögerungen vorzuwerfen, unbehelflich sind. Ein allenfalls durch Untätigkeit bewirkter früherer ordnungswidriger Zustand wäre nämlich durch

Seite 9 — 12 spätere Prozesshandlungen des Bezirksgerichts selbst aufgehoben worden, so dass für die Beschwerdeinstanz kein Grund besteht, darauf zurückzukommen, zumal ohnehin nicht geltend gemacht werden kann, dass im vorinstanzlichen Ver- fahren geradezu systematische Rechtsverzögerungen vorgekommen sind. Zu prü- fen ist somit nur, ob das Verfahren vor Einreichung der Beschwerde ungebührlich verzögert worden ist und dieser Zustand in der Zwischenzeit durch die den Pro- zess fortführenden Handlungen des Bezirksgerichts nicht behoben worden ist. Letzteres würde das Beschwerdeverfahren gegenstandslos machen. 2. Es stellt sich also die Frage, wann eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vorliegt. Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und gehört damit zu den Verfassungsgarantien (vgl. zur ZPO CH Freiburghaus / Afheldt, a.a.O., Art. 319 N. 17; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N. 44; Spühler, a.a.O., Art. 319 N. 11). Zu der aus den genannten Artikeln fliessenden Garantie eines gerechten Verfahrens zählen der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Verbot der Rechtsverzögerung oder Beschleunigungsgebot) und das Verbot der Rechtsverweigerung im engeren Sinn (vgl. Kiener / Kälin, Grundrechte, 2007, S. 412 ff.; Rhinow / Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Auflage 2009, N. 3033 ff.; Steinmann, in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage 2008, Art. 29 N. 11). Rechtsverweigerung i.e.S. liegt dann vor, wenn ein Anspruch auf Durchführung eines Rechtsanwendungsverfahrens besteht und die Behörde sich weigert, die Sache trotz des Begehrens des Berechtigten an die Hand zu nehmen und zu be- handeln (vgl. Kiener / Kälin, a.a.O., S. 413; Rhinow / Schefer, a.a.O., N. 3035). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und damit dem Betroffenen sein Recht abgeschnitten wird (BGE 130 I 312 E. 5.1; PKG 1992 Nr. 19 S. 83; Kiener / Kälin, a.a.O., S. 413 f.; Rhinow / Schefer, a.a.O., N. 3038; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 11). Der Begriff der angemessenen Frist ist relativer Natur. Ob eine gegebene Prozessdauer als angemessen zu betrachten ist, muss im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Rechtsstreites beurteilt werden (vgl. dazu etwa BGE 107 Ib 160 E. 3b; BGE 119 Ib 311 E. 5; PKG 1992 Nr. 19 S. 83; ferner Kiener / Kälin, a.a.O., S. 413 f.; Rhinow / Schefer, a.a.O., N. 3038; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 12). Allgemein darf die Beurteilung umso längere Zeit in Anspruch nehmen, je umfangreicher und komplexer sich ein Verfahren gestaltet (Kiener / Kälin, a.a.O., S. 414). Massgebend ist schliesslich das Verhalten von Parteien und Behörden im

Seite 10 — 12 Einzelfall: Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber Ausweitungen des Verfahrens oder Verzögerungen infolge von Beweis-, Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuchen anrechnen lassen; umge- kehrt ist den Behörden Rechtsverzögerung vorzuhalten, wenn sie ohne ersichtli- chen Grund während längerer Periode keine konkreten Vorkehren treffen oder ungerechtfertigte Instruktionsmassnahmen vornehmen (Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 12; ferner Kiener / Kälin, a.a.O., S. 414). Bei der Beurteilung, ob eine Rechts- verweigerung bzw. -verzögerung vorliegt, hat die Beschwerdeinstanz freie Kogni- tion (vgl. zur ZPO CH Spühler, a.a.O., Art. 319 N. 12). 3. Dem Kantonsgericht bleibt folglich zu prüfen, ob im vorliegenden Fall im Sinne obiger Ausführungen Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung vor- liegt.

a) Allein aus den zahlreichen Prozesshandlungen seitens des Bezirksge- richts Albula (siehe Prozesshandlungen gemäss unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten in seiner Beschwerdeantwort vom

1. Juli 2011 und im Beiurteil vom 12. April 2011 sowie die Aufzählung unter lit. C. vorstehenden Sachverhalts) lässt sich schliessen, dass mitnichten von Rechts- verweigerung i.e.S. gesprochen werden kann. Das Bezirksgericht Albula hat die Sache X. gegen Y. in etlichen prozessleitenden Verfügungen und durch die Beur- teilung von Nebenverfahren des eigentlichen Scheidungsprozesses (vorsorgliche Massnahmen, Rechtshilfeersuchen betreffend Zeugeneinvernahme etc.) an die Hand genommen.

b) Was den Vorwurf der Rechtsverzögerung betrifft, muss in casu insbe- sondere der unter Ziffer 2 der vorstehenden Erwägungen ausgeführte Aspekt in Betracht gezogen werden, dass sich die Parteien ihr eigenes, das Verfahren ver- längerndes Verhalten anrechnen lassen müssen (Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 12). Überdies bestimmt sich die Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV – wie der Bezirksgerichtspräsident Albula in seiner Beschwerdeantwort richtigerweise an- merkt – letztlich aufgrund der gesamten Verhältnisse des konkreten Falls, wobei der Umfang und die Komplexität der Streitsache zu beachten sind. Wie auch der Bezirksgerichtspräsident Albula aufgezeigt hat, haben die Parteien in sehr weitge- hender Weise von ihrem Recht, Verfahren anhängig zu machen, Gebrauch ge- macht. So wurde beispielsweise am 27. Mai 2011 vom Bezirksgerichtspräsidenten eine prozessleitende Verfügung erlassen, in welcher der Termin für die Parteian- hörungen festgesetzt wurde. Dieses Verfahren wurde möglich, nachdem nunmehr beide Parteien ihren Scheidungswillen bekundet haben. Diese Verfügung wurde

Seite 11 — 12 von X. in der Folge angefochten und am 8. Juli 2011 wurde die Eingabe wieder zurückgezogen. Dies und noch andere Beispiele (siehe etwa das Beiurteil des Be- zirksgerichts Albula vom 12. April 2011, die Anträge von Y. zum Verfahren vom

25. Mai 2011, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen vom 9. Juni 2011) sowie der Umstand, dass die Parteien getrennte, zeit- lich verzögerte Scheidungsklagen eingereicht haben und daneben ein damit zu- sammenhängendes Strafverfahren geführt wurde, zeigen mit aller Deutlichkeit auf, dass es sich um ein komplexes Verfahren mit anspruchsvollen Beweisverfahren und zahlreichen Nebenverfahren handelt, welches an die Vorbereitung durch die Vorinstanz hohe Ansprüche stellt und entsprechend zeitintensiv ist. Festzustellen ist insbesondere, dass die Dauer des Verfahrens nicht unwesentlich durch die Parteien selbst mit ihren zahlreichen Anträgen und der Einleitung von Nebenver- fahren beeinflusst wird. Zu berücksichtigen ist auch die notorische Tatsache, dass dem Bezirksgerichtspräsidenten die Leitung und Behandlung einer Vielzahl von Gerichtsfällen obliegt und der vorliegende Fall keine derartige Dringlichkeit auf- weist, dass er bevorzugt abzuwickeln wäre. Aus allen diesen Gründen gibt es kei- nen Anlass, dem Bezirksgerichtspräsidenten bzw. dem Bezirksgericht Albula Rechtsverzögerung bzw. gar Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens von Fr. 1'500.- gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO GR i.V.m. Art. 5 lit. b (Ge- richtsgebühr) und Art. 8 Abs. 1 lit. a (Schreibgebühr) des Kostentarifs im Zivilver- fahren (KT; BR 320.075) vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin.

Seite 12 — 12 III.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Bezirksgerichtspräsident Albula sei wegen Rechtsverweigerung zu rügen.

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E. 2 Der Bezirksgerichtspräsident Albula sei zu verpflichten, den Prozess unverzüglich an die Hand zu nehmen und durch Ansetzung der Hauptverhandlung fortzusetzen unter Andro- hung, die Prozedur einem anderen Gericht zur Behandlung zu übergeben.

E. 3 Dem Kantonsgericht bleibt folglich zu prüfen, ob im vorliegenden Fall im Sinne obiger Ausführungen Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung vor- liegt.

a) Allein aus den zahlreichen Prozesshandlungen seitens des Bezirksge- richts Albula (siehe Prozesshandlungen gemäss unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten in seiner Beschwerdeantwort vom

1. Juli 2011 und im Beiurteil vom 12. April 2011 sowie die Aufzählung unter lit. C. vorstehenden Sachverhalts) lässt sich schliessen, dass mitnichten von Rechts- verweigerung i.e.S. gesprochen werden kann. Das Bezirksgericht Albula hat die Sache X. gegen Y. in etlichen prozessleitenden Verfügungen und durch die Beur- teilung von Nebenverfahren des eigentlichen Scheidungsprozesses (vorsorgliche Massnahmen, Rechtshilfeersuchen betreffend Zeugeneinvernahme etc.) an die Hand genommen.

b) Was den Vorwurf der Rechtsverzögerung betrifft, muss in casu insbe- sondere der unter Ziffer 2 der vorstehenden Erwägungen ausgeführte Aspekt in Betracht gezogen werden, dass sich die Parteien ihr eigenes, das Verfahren ver- längerndes Verhalten anrechnen lassen müssen (Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 12). Überdies bestimmt sich die Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV – wie der Bezirksgerichtspräsident Albula in seiner Beschwerdeantwort richtigerweise an- merkt – letztlich aufgrund der gesamten Verhältnisse des konkreten Falls, wobei der Umfang und die Komplexität der Streitsache zu beachten sind. Wie auch der Bezirksgerichtspräsident Albula aufgezeigt hat, haben die Parteien in sehr weitge- hender Weise von ihrem Recht, Verfahren anhängig zu machen, Gebrauch ge- macht. So wurde beispielsweise am 27. Mai 2011 vom Bezirksgerichtspräsidenten eine prozessleitende Verfügung erlassen, in welcher der Termin für die Parteian- hörungen festgesetzt wurde. Dieses Verfahren wurde möglich, nachdem nunmehr beide Parteien ihren Scheidungswillen bekundet haben. Diese Verfügung wurde

Seite 11 — 12 von X. in der Folge angefochten und am 8. Juli 2011 wurde die Eingabe wieder zurückgezogen. Dies und noch andere Beispiele (siehe etwa das Beiurteil des Be- zirksgerichts Albula vom 12. April 2011, die Anträge von Y. zum Verfahren vom

25. Mai 2011, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen vom 9. Juni 2011) sowie der Umstand, dass die Parteien getrennte, zeit- lich verzögerte Scheidungsklagen eingereicht haben und daneben ein damit zu- sammenhängendes Strafverfahren geführt wurde, zeigen mit aller Deutlichkeit auf, dass es sich um ein komplexes Verfahren mit anspruchsvollen Beweisverfahren und zahlreichen Nebenverfahren handelt, welches an die Vorbereitung durch die Vorinstanz hohe Ansprüche stellt und entsprechend zeitintensiv ist. Festzustellen ist insbesondere, dass die Dauer des Verfahrens nicht unwesentlich durch die Parteien selbst mit ihren zahlreichen Anträgen und der Einleitung von Nebenver- fahren beeinflusst wird. Zu berücksichtigen ist auch die notorische Tatsache, dass dem Bezirksgerichtspräsidenten die Leitung und Behandlung einer Vielzahl von Gerichtsfällen obliegt und der vorliegende Fall keine derartige Dringlichkeit auf- weist, dass er bevorzugt abzuwickeln wäre. Aus allen diesen Gründen gibt es kei- nen Anlass, dem Bezirksgerichtspräsidenten bzw. dem Bezirksgericht Albula Rechtsverzögerung bzw. gar Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens von Fr. 1'500.- gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO GR i.V.m. Art. 5 lit. b (Ge- richtsgebühr) und Art. 8 Abs. 1 lit. a (Schreibgebühr) des Kostentarifs im Zivilver- fahren (KT; BR 320.075) vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin.

Seite 12 — 12 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- gehen zulasten der Beschwerdeführerin.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 43

25. August 2011 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 12. Dezember 2011 nicht eingetreten worden). Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter/-in Michael Dürst und Bochsler Aktuarin ad hoc Bernhard In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das B e z i r k s g e r i c h t A l b u l a, Albulastrasse 11 A, 7450 Tiefencastel, Be- schwerdegegner, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y. betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Zwischen den Eheleuten X. und Y. sind vor dem Bezirksgericht Albula in der Zeit zwischen dem 11. März 2010 und dem 20. Juni 2011 mehrere Verfahren anhängig gemacht worden (vgl. Beiurteil vom 12. April 2011, mitgeteilt am 29. Juni 2011, sowie die Beschwerdeantwort des Bezirksgerichts Albula vom 1. Juli 2011): • Gesuch vom 11. März 2010 von Y. um Erlass von Eheschutzmassnahmen; • Klage vom 14. Juni 2010 von X. betreffend Ehescheidung und Nebenfol- gen; • Gesuch vom 14. Juni 2010 von X. betreffend vorsorgliche Massnahmen; • Gesuch vom 7. Juli 2010 von X. um Dringlicherklärung des Eheschei- dungsprozesses; • Gesuch vom 26. August 2010 von Y. um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Sistierungsgesuch); • Beschwerde vom 15. November 2010 von X. gegen die Verfügung des Be- zirksgerichtspräsidiums Albula vom 8. November 2010, mitgeteilt am 9. No- vember 2010, betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer der Ehescheidung / Sistierungsantrag / Prozessleitende Verfügung / Prozesskosten; • Klage vom 31. März 2011 von Y. betreffend Ehescheidung und Nebenfol- gen; • Klage vom 31. März 2011 von Y. betreffend Forderung; • Gesuch vom 9. Juni 2011 von X. betreffend Erlass vorsorglicher Massnah- men; • Beschwerde vom 20. Juni 2011 von X. gegen die prozessleitende Verfü- gung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 27. Mai 2011. Weitere Verfahren, welche teilweise Auswirkungen auf die beim Bezirksge- richt Albula anhängig gemachten Verfahren haben, wurden oder werden vor ande- ren Instanzen geführt und sollen hier keine weitere Erwähnung finden. B. Die unter lit. A. aufgeführten Gesuche, Klagen und Beschwerden wurden zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vom Bezirksgericht Albula jeweils der ent- sprechenden Gegenpartei zur Vernehmlassung zugesandt. Die Parteien machten von ihrem Recht zur Stellungnahme regen Gebrauch, wobei das Bezirksgericht Albula hierfür von den Parteien zum Teil um Fristerstreckung ersucht wurde.

Seite 3 — 12 C. Das Bezirksgericht Albula nahm in der Sache X. gegen Y. seinerseits fol- gende Prozesshandlungen vor: • am 15. März 2010 Abweisung des Gesuchs von Y. vom 11. März 2010 um superprovisorischen Erlass von Eheschutzmassnahmen; • prozessleitende Verfügung vom 8. November 2010, mitgeteilt am 9. No- vember 2010, betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer der Ehescheidung / Sistierungsantrag / Prozessleitende Verfügung / Prozesskosten; • Beweisverfügung vom 3. Februar 2011 betreffend Ehescheidung und Ne- benfolgen; • prozessleitende Verfügung vom 7. Februar 2011, welche das Verfahren auf die Frage beschränkte, ob die Scheidungsvoraussetzungen und der Schei- dungsanspruch der Klägerin zu bejahen seien; • Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2011 betreffend Zeugeneinvernahme beim Kantonsgericht Basel-Landschaft; • Beiurteil vom 12. April 2011, mitgeteilt am 29. Juni 2011, in der Beschwer- desache der X. gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 8. November 2010, mitgeteilt am 9. November 2010; Abweisung der Be- schwerde und Bestätigung der Verfügung vom 8. November 2010; • Vorladung zur Hauptverhandlung vom 13. Mai 2011, angesetzt auf 1. Juni 2011; • prozessleitende Verfügung vom 27. Mai 2011, mit welcher die Hauptver- handlung vom 1. Juni 2011 abgesetzt wurde und stattdessen getrennte und gemeinsame Anhörungen angesetzt wurden, womit dem Antrag vom 25. Mai 2011 von Y. betreffend Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begeh- ren teilweise stattgegeben wurde; • am 20. Juni 2011 Abweisung des Antrags von X. auf Erlass der superprovi- sorischen Zahlungsverfügung vom 9. Juni 2011. D. Am 20. Juni 2011 reichte X. (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechts- anwalt Victor Benovici, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bezirks- gericht Albula in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y. betreffend den Schei- dungsprozess beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegeh- ren ein: 1. Der Bezirksgerichtspräsident Albula sei wegen Rechtsverweigerung zu rügen.

Seite 4 — 12 2. Der Bezirksgerichtspräsident Albula sei zu verpflichten, den Prozess unverzüglich an die Hand zu nehmen und durch Ansetzung der Hauptverhandlung fortzusetzen unter Andro- hung, die Prozedur einem anderen Gericht zur Behandlung zu übergeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula. In ihrer Begründung führt die Beschwerdeführerin zahlreiche Verfahrens- und Nebenverfahrensschritte sowie Handlungen der Gegenpartei auf, die ihrer Meinung nach ihr Hauptanliegen, die Scheidung von Y., verzögerten. Ihre Be- schwerde richtet sich gegen die behauptete Trölerei, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts Albula. Dabei stützt sich die Beschwerde- führerin auf Art. 66 GOG. Sie beantragt, da die Gegenpartei die angeblichen Rechtsverweigerungen provoziert und erreicht habe, solle diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig werden. E. Der Bezirksgerichtspräsident Albula nimmt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2011 auf die Beschwerde von X. gegen das Bezirksgericht Albula vom

20. Juni 2011 unter folgenden Anträgen Stellung: 1. Die Beschwerde vom 20. Juni sei abzuweisen. 2. Unter voller Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei. In der Begründung seiner Beschwerdeantwort führt der Bezirksgerichtsprä- sident aus, die Beschwerdeführerin behaupte mit ihrer Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung sinngemäss, ihr aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessender Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist sei durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Albula verletzt worden. Im Rahmen der behaupteten Rechtsverweigerung wäre demnach durch die Beschwerdeführerin aufzuzeigen gewesen, dass der Gerichtspräsident auf formgerecht gestellte Begehren nicht eingetreten sei oder diese einfach liegen gelassen hätte, obwohl er nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften darü- ber hätte entscheiden müssen. Im Rahmen einer gerügten Rechtsverzögerung wäre darzutun gewesen, dass das Gerichtspräsidium die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist behandelte. In der Folge nimmt der Bezirksgerichtspräsident auf die von der Beschwer- deführerin angeführten Punkte und Verfahrensschritte Bezug und zeigt einzeln auf, weshalb eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Be- zirksgerichts nicht nachgewiesen werden könne. Aufgrund seiner Erwägungen

Seite 5 — 12 beantragt der Bezirksgerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde, wobei die Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen seien. F. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 erreichte das Kantonsgericht von Graubünden die Mitteilung des Bezirksgerichts Albula, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 8. Juli 2011 ihre Beschwerde vom 20. Juni 2011 gegen die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 27. Mai 2011 zurückgezogen. Am 15. Juli 2011 ging beim Kantonsgericht von Graubünden ein Schreiben der Beschwerdeführerin mit nämlichem Inhalt ein, mit der Bitte um Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren und unter Beilage der Abschrei- bungsverfügung des Bezirksgerichts Albula vom 12. / 14. Juli 2011. G. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.

a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO CH; SR 272) in Kraft getreten, welche die Zivilprozessordnung des Kantons Graubün- den (ZPO GR; BR 320.000 [ausser Kraft]) abgelöst hat. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht im hiesigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO CH gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO CH rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. In der vorliegenden Sache wurden die Verfahren betreffend die Ehescheidung zwischen den Eheleuten X. und Y. zum Teil bereits im Jahr 2010 vor dem Bezirksgericht Albula rechtshängig gemacht, so dass gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO CH das vorinstanzliche Verfahren nach den Regeln der grundsätzlich auf den 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzten Bündner ZPO abge- wickelt wird. Für das Rechtsmittelverfahren ist darauf abzustellen, ob der angefochtene Entscheid vor oder nach Inkrafttreten der ZPO CH eröffnet worden ist, da gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO CH für Rechtsmittel das Recht gilt, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Mit einem „Entscheid“ bzw. mit dem Abschluss des ge- richtlichen Verfahrens vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO CH) ist ein Endentscheid bzw. dessen Variante eines Teilentscheids (Sach- oder Prozessur- teil) gemeint. Vor- und Zwischenentscheide sowie prozessleitende Entscheide wir- ken nicht verfahrensabschliessend und vermögen einen Rechtswechsel nicht her-

Seite 6 — 12 beizuführen (vgl. Frei / Willisegger, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 404 N. 12, Art. 405 N. 7; Sutter-Somm / Seiler, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 404 N. 10). Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz. Einer Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde ist wesensimmanent, dass sie keinen anfechtbaren Entscheid und damit kein eigentliches Anfechtungsobjekt voraussetzt (vgl. u.a. Urteil der 2. Zivilkammer ZK2 11 10 vom 14. April 2011 E. 3.1 b). So hat denn auch in der vorliegenden Sache die Vorinstanz weder einen Endentscheid noch einen Teilentscheid erlassen, was gemäss den obenstehenden Erwägungen zur Folge hat, dass kein Rechtswechsel herbeigeführt wird und das Verfahren auch vor der Rechtsmittelinstanz nach bisherigem Prozessrecht (ZPO GR) durchgeführt wird (vgl. auch die Erwägung 1. a im Grundsatzentscheid der 2. Zivilkammer ZK2 11 10 vom 14. April 2011).

b) Die Beschwerdeführerin stützt ihre „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ auf Art. 66 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000). Gemäss Art. 66 Abs. 1 GOG (Justizaufsichtsbeschwerde) sind Aufsichtsbeschwerden gegen ein Bezirksgericht sowie deren Mitglieder beim Kantonsgericht einzureichen. Gemäss ständiger Rechtssprechung des Kantonsgerichts (bereits unter Art. 34 des Ge- richtsverfassungsgesetzes von 1978 [GVG; BR 310.000, ausser Kraft]) stellt diese Art der Beschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Sie kann nur ergriffen werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die als ord- nungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen (PKG 1996 Nr. 15 S. 73 E. 1, PKG 1994 Nr. 16 S. 56 E. 1, PKG 1988 Nr. 20 S. 82 E. 1 und Nr. 21 S. 83 E. 1, PKG 1978 Nr. 17 S. 58 f.). Im Zuge des Erlasses des GOG wurde nun Art. 237a in die ZPO GR einge- fügt und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 237a ZPO GR kann wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Hinsichtlich der Rechtsverweigerung im konkreten Fall ersetzte die Bestimmung von Art. 237a ZPO GR jene von Art. 34 Abs. 1 GVG, sodass die bisherige Rechtsprechung zu Art. 34 GVG ihre Bedeutung beibehalten hat. Ent- sprechend langjähriger Praxis meint Rechtsverweigerung im Sinne dieser Be- stimmung ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, wenn also verfahrens- rechtliche Grundsätze in schwerwiegender Weise verletzt werden; materielle Rechtsverweigerung liegt demgegenüber vor, wenn die zuständige Behörde zwar

Seite 7 — 12 entscheidet, ihr Entscheid jedoch in der Sache willkürlich ist (vgl. das Urteil der

2. Zivilkammer ZK2 11 10 vom 14. April 2011 E. 3.1 b, PKG 1992 Nr. 19, PKG 1990 Nr. 51 E. 1, PKG 1988 Nr. 21 E. 1, PKG 1984 Nr. 18, PKG 1982 Nr. 9, PKG 1979 Nr. 14 E. 2. [In der ZPO CH ist die Rechtsverzögerungs- bzw. - verweigerungsbeschwerde in Art. 319 lit. c geregelt, weshalb auch auf die diesbe- züglich einschlägigen Stellen in der Literatur verwiesen wird: Blickenstorfer, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 319 N. 43 ff.; Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 319 N. 16 ff.; Spühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 319 N. 9 f.]). Die Einfügung von Art. 237a in die ZPO GR hatte zur Folge, dass die Be- deutung der Justizaufsichtsbeschwerde im sachlichen Anwendungsbereich von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung abgenommen hat. Im Vergleich zum vormals geltenden Recht von Art. 34 GVG nahm das GOG eine Beschränkung auf "echte" Aufsichtsbeschwerden vor. Soweit es allerdings darum geht, organisatori- sche Mängel der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen, ist auch bei Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung eine Aufsichtsbeschwerde nach wie vor zulässig. Dabei ist aber nur die Notwendigkeit eines aufsichtsrechtlichen Ein- schreitens und nicht etwa der konkrete Einzelfall zu prüfen. Insoweit verfolgen Sachrechtsmittel und Aufsichtsbeschwerde unterschiedliche Ziele (vgl. den Be- schluss der Justizaufsichtskammer JAK 11 16 vom 25. Mai 2011 E. 2. b sowie die Botschaft vom 30. Mai 2006 zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform], S. 529 – 531 zu Art. 57 und 61 alt GOG). Mit anderen Worten steht für Fälle von Rechtsverzögerungen bzw. -verweigerungen in zivilprozessualen Verfahren die Justizaufsichtsbeschwerde gemäss Art. 66 Abs. 1 GOG nicht mehr zur Verfügung. Vielmehr ist dagegen mit Beschwerde gemäss Art. 237a ZPO GR vorzugehen. Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall eine Konversion der von der Be- schwerdeführerin auf Art. 66 GOG gestützten „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ in eine Beschwerde nach Art. 237a ZPO GR zulässig ist. In der Lehre ist die Fra- ge, ob die Konversion eines unzulässigen in ein zulässiges (anderes) Rechtsmittel grundsätzlich möglich ist, umstritten (vgl. nur Reetz, in: Sutter-Somm / Hasenböh- ler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N. 51; Blickenstorfer, a.a.O., vor Art. 308 – 334 N. 67). Im vorliegenden Fall wäre es allerdings nicht sachgerecht, die unrichtig bezeichnete Beschwerde nicht zuzulassen, zumal mit Art. 29 Abs. 1

Seite 8 — 12 der Bundesverfassung der Schweiz (BV; SR 101) ein verfassungsmässiges Recht zur Diskussion steht. In casu bringt die Beschwerdeführerin in ihrer „Rechtsverweigerungsbe- schwerde“ der Aufsichtsbehörde nicht organisatorische Mängel zur Kenntnis, son- dern es wird eine fallbezogene, konkrete Prüfung im Einzelfall verlangt, was für eine Beschwerde nach Art. 237a ZPO GR spricht. Überdies stellt die Aufsichtsbe- schwerde – wie bereits erwähnt – nur einen subsidiären Rechtsbehelf dar, während eine Beschwerde nach Art. 237a ZPO GR ein eigentliches Rechtsmittel ist, was bedeutet, dass gegen alle unterinstanzlichen Rechtsverzögerungen und -verweigerungen eine Beschwerde an die zweite kantonale Instanz erhoben wer- den kann. Da die Beschwerde im vorliegenden Fall überdies schriftlich und be- gründet eingereicht wurde und Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung mangels Anfechtungsobjekt jederzeit geltend gemacht werden kann, steht einer Konversion in eine Beschwerde nach Art. 237a ZPO GR auch hinsichtlich Form und Frist nichts im Wege (vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N. 51; zur ZPO CH, Art. 321 Abs. 4, siehe Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N. 47; Freibur- ghaus / Afheldt, a.a.O., Art. 321 N. 6; Spühler, a.a.O., Art. 319 N. 10, Art. 321 N. 7). Die Beschwerde ist folglich vom Kantonsgericht von Graubünden entgegenzu- nehmen. Auch die funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, genauer seiner I. Zivilkammer, ist gemäss Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts (KGV; BR 173.100, in Kraft vom 1. August 2009 bis 31. Dezember

2010) i.V.m. Art. 237a ZPO GR für die Beurteilung einer fallbezogenen Rechts- verweigerungsbeschwerde gegeben.

c) Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeinstanz bei einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung darauf zu beschränken hat, gegen die Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vorzugehen und so den ordnungswidrigen Zustand zu beheben. In der Regel findet dies durch eine Anweisung an die betrof- fene Instanz statt, das Verfahren unverzüglich oder innert einer bestimmten Frist fortzusetzen oder zu beenden. Jedenfalls ist es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, selber materiellrechtlich einzugreifen. Dies ist nämlich einem allfälligen Rechtsmit- telverfahren gegen den materiellrechtlichen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten (vgl. dazu PKG 1996 Nr. 15 S. 73 E. 1, PKG 1988 Nr. 20 S. 82 E. 1 und Nr. 21 S. 83 E. 1, PKG 1982 Nr. 9 S. 35 f.). Diese Feststellungen bedeuten nun insbe- sondere, dass die Darlegungen der Beschwerdeführerin, welche darauf abzielen, dem prozessleitenden Vorsitzenden des Bezirksgerichts Albula schon früher vor- gekommene Rechtsverzögerungen vorzuwerfen, unbehelflich sind. Ein allenfalls durch Untätigkeit bewirkter früherer ordnungswidriger Zustand wäre nämlich durch

Seite 9 — 12 spätere Prozesshandlungen des Bezirksgerichts selbst aufgehoben worden, so dass für die Beschwerdeinstanz kein Grund besteht, darauf zurückzukommen, zumal ohnehin nicht geltend gemacht werden kann, dass im vorinstanzlichen Ver- fahren geradezu systematische Rechtsverzögerungen vorgekommen sind. Zu prü- fen ist somit nur, ob das Verfahren vor Einreichung der Beschwerde ungebührlich verzögert worden ist und dieser Zustand in der Zwischenzeit durch die den Pro- zess fortführenden Handlungen des Bezirksgerichts nicht behoben worden ist. Letzteres würde das Beschwerdeverfahren gegenstandslos machen. 2. Es stellt sich also die Frage, wann eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vorliegt. Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und gehört damit zu den Verfassungsgarantien (vgl. zur ZPO CH Freiburghaus / Afheldt, a.a.O., Art. 319 N. 17; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N. 44; Spühler, a.a.O., Art. 319 N. 11). Zu der aus den genannten Artikeln fliessenden Garantie eines gerechten Verfahrens zählen der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Verbot der Rechtsverzögerung oder Beschleunigungsgebot) und das Verbot der Rechtsverweigerung im engeren Sinn (vgl. Kiener / Kälin, Grundrechte, 2007, S. 412 ff.; Rhinow / Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Auflage 2009, N. 3033 ff.; Steinmann, in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage 2008, Art. 29 N. 11). Rechtsverweigerung i.e.S. liegt dann vor, wenn ein Anspruch auf Durchführung eines Rechtsanwendungsverfahrens besteht und die Behörde sich weigert, die Sache trotz des Begehrens des Berechtigten an die Hand zu nehmen und zu be- handeln (vgl. Kiener / Kälin, a.a.O., S. 413; Rhinow / Schefer, a.a.O., N. 3035). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und damit dem Betroffenen sein Recht abgeschnitten wird (BGE 130 I 312 E. 5.1; PKG 1992 Nr. 19 S. 83; Kiener / Kälin, a.a.O., S. 413 f.; Rhinow / Schefer, a.a.O., N. 3038; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 11). Der Begriff der angemessenen Frist ist relativer Natur. Ob eine gegebene Prozessdauer als angemessen zu betrachten ist, muss im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Rechtsstreites beurteilt werden (vgl. dazu etwa BGE 107 Ib 160 E. 3b; BGE 119 Ib 311 E. 5; PKG 1992 Nr. 19 S. 83; ferner Kiener / Kälin, a.a.O., S. 413 f.; Rhinow / Schefer, a.a.O., N. 3038; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 12). Allgemein darf die Beurteilung umso längere Zeit in Anspruch nehmen, je umfangreicher und komplexer sich ein Verfahren gestaltet (Kiener / Kälin, a.a.O., S. 414). Massgebend ist schliesslich das Verhalten von Parteien und Behörden im

Seite 10 — 12 Einzelfall: Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber Ausweitungen des Verfahrens oder Verzögerungen infolge von Beweis-, Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuchen anrechnen lassen; umge- kehrt ist den Behörden Rechtsverzögerung vorzuhalten, wenn sie ohne ersichtli- chen Grund während längerer Periode keine konkreten Vorkehren treffen oder ungerechtfertigte Instruktionsmassnahmen vornehmen (Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 12; ferner Kiener / Kälin, a.a.O., S. 414). Bei der Beurteilung, ob eine Rechts- verweigerung bzw. -verzögerung vorliegt, hat die Beschwerdeinstanz freie Kogni- tion (vgl. zur ZPO CH Spühler, a.a.O., Art. 319 N. 12). 3. Dem Kantonsgericht bleibt folglich zu prüfen, ob im vorliegenden Fall im Sinne obiger Ausführungen Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung vor- liegt.

a) Allein aus den zahlreichen Prozesshandlungen seitens des Bezirksge- richts Albula (siehe Prozesshandlungen gemäss unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten in seiner Beschwerdeantwort vom

1. Juli 2011 und im Beiurteil vom 12. April 2011 sowie die Aufzählung unter lit. C. vorstehenden Sachverhalts) lässt sich schliessen, dass mitnichten von Rechts- verweigerung i.e.S. gesprochen werden kann. Das Bezirksgericht Albula hat die Sache X. gegen Y. in etlichen prozessleitenden Verfügungen und durch die Beur- teilung von Nebenverfahren des eigentlichen Scheidungsprozesses (vorsorgliche Massnahmen, Rechtshilfeersuchen betreffend Zeugeneinvernahme etc.) an die Hand genommen.

b) Was den Vorwurf der Rechtsverzögerung betrifft, muss in casu insbe- sondere der unter Ziffer 2 der vorstehenden Erwägungen ausgeführte Aspekt in Betracht gezogen werden, dass sich die Parteien ihr eigenes, das Verfahren ver- längerndes Verhalten anrechnen lassen müssen (Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 12). Überdies bestimmt sich die Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV – wie der Bezirksgerichtspräsident Albula in seiner Beschwerdeantwort richtigerweise an- merkt – letztlich aufgrund der gesamten Verhältnisse des konkreten Falls, wobei der Umfang und die Komplexität der Streitsache zu beachten sind. Wie auch der Bezirksgerichtspräsident Albula aufgezeigt hat, haben die Parteien in sehr weitge- hender Weise von ihrem Recht, Verfahren anhängig zu machen, Gebrauch ge- macht. So wurde beispielsweise am 27. Mai 2011 vom Bezirksgerichtspräsidenten eine prozessleitende Verfügung erlassen, in welcher der Termin für die Parteian- hörungen festgesetzt wurde. Dieses Verfahren wurde möglich, nachdem nunmehr beide Parteien ihren Scheidungswillen bekundet haben. Diese Verfügung wurde

Seite 11 — 12 von X. in der Folge angefochten und am 8. Juli 2011 wurde die Eingabe wieder zurückgezogen. Dies und noch andere Beispiele (siehe etwa das Beiurteil des Be- zirksgerichts Albula vom 12. April 2011, die Anträge von Y. zum Verfahren vom

25. Mai 2011, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen vom 9. Juni 2011) sowie der Umstand, dass die Parteien getrennte, zeit- lich verzögerte Scheidungsklagen eingereicht haben und daneben ein damit zu- sammenhängendes Strafverfahren geführt wurde, zeigen mit aller Deutlichkeit auf, dass es sich um ein komplexes Verfahren mit anspruchsvollen Beweisverfahren und zahlreichen Nebenverfahren handelt, welches an die Vorbereitung durch die Vorinstanz hohe Ansprüche stellt und entsprechend zeitintensiv ist. Festzustellen ist insbesondere, dass die Dauer des Verfahrens nicht unwesentlich durch die Parteien selbst mit ihren zahlreichen Anträgen und der Einleitung von Nebenver- fahren beeinflusst wird. Zu berücksichtigen ist auch die notorische Tatsache, dass dem Bezirksgerichtspräsidenten die Leitung und Behandlung einer Vielzahl von Gerichtsfällen obliegt und der vorliegende Fall keine derartige Dringlichkeit auf- weist, dass er bevorzugt abzuwickeln wäre. Aus allen diesen Gründen gibt es kei- nen Anlass, dem Bezirksgerichtspräsidenten bzw. dem Bezirksgericht Albula Rechtsverzögerung bzw. gar Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens von Fr. 1'500.- gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO GR i.V.m. Art. 5 lit. b (Ge- richtsgebühr) und Art. 8 Abs. 1 lit. a (Schreibgebühr) des Kostentarifs im Zivilver- fahren (KT; BR 320.075) vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- gehen zulasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: