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ZK1 2024 9

indennità d\x27espropriazione

Graubünden · 2024-01-24 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 12. Januar 2024 für eine Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht. A._____ wurde aufgrund akuter Eigengefährdung, Fremdgefähr- dung und Alkoholproblematik in die Klinik eingewiesen. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Januar 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 16. Januar 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik D._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset- zungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik D._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 beim Kantonsgericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2024 beauftragte der Vor- sitzende der I. Zivilkammer Dipl. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 22. Januar 2024 beim Kan- tonsgericht ein. E. Am 24. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü- gung vom 22. Januar 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde richterlich befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Be- schwerdeführer sowie der Klinik D._____ noch gleichentags zugestellt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter- bringung vom 12. Januar 2024 (Art. 426 ff. ZGB; act. 01.1). Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB so- wie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer wehrte sich mit Eingabe vom

E. 3 / 10

15. Januar 2024 gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 01). Eine Begrün-

dung der Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist nicht

notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die

frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2.1.

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach

Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier-

ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch

im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das

Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz

Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7.

Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446

ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1

und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung

von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah-

ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen

Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa

die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer

5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu

Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat-

und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass

es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE

148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel

2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e

ZGB). Vorliegend erstattete Dipl. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy-

chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert

auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2024

(siehe act. 06). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens

Genüge getan.

E. 3.1 Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Unter- suchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

E. 3.2 Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. B._____ war als stellvertre- tender Amtsarzt der Region Plessur demnach zur Anordnung einer fürsorgeri- schen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 12. Januar 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 12. Januar 2024 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu bean- standen.

E. 4 / 10 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 24. Januar 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung

E. 4.4 Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik D._____ stellt für die Behandlung einer schweren Depression mit akuter Selbstgefährdung ohne Weite- res ein geeignetes Setting dar (act. 06, Antwort auf Frage 7).

E. 5 / 10

nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn

eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter-

bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE

140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.

Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für-

sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB

keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge-

fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin-

gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der

drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige

Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus

dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu-

ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be-

treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise

Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist

schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E.

3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in

ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine

fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen

mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei-

ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon-

form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er-

reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den

angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu

Art. 426 ZGB).

4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem

der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies

eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung

umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen

oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft,

a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die

medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent-

nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica-

tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

E. 6 / 10

4.2.2. Dem Eintrittsstatus der D._____ (act. 04.2) ist zu entnehmen, dass der Be-

schwerdeführer seit 2004 bei der Klinik D._____ aufgrund seiner Persönlichkeitss-

törung und seines Alkohol- und Cannabiskonsums bekannt ist. Am 12. Januar

2024 sei der Beschwerdeführer aufgrund akuter Suizidalität, Fremdgefährdung

und Alkoholproblematik in die Klinik D._____ eingewiesen worden. Die behan-

delnden Ärzte beschrieben den Beschwerdeführer bei seinem Eintritt in die Klinik

als angespannt, nervös und alkoholisiert. Zudem soll der Beschwerdeführer von

Suizidgedanken berichtet haben. Ein längeres Gespräch sei mit dem Patienten

nicht möglich gewesen, da dieser keine Auskunft habe geben wollen (act. 04). Als

Hauptdiagnose wurde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Border-

line-Typ (ICD-10: F60.31) diagnostiziert. Als Nebendiagnosen wurden psychische

und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10:

F12.2) und Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F10.2) diagnostiziert (act.

04.2). Dipl. med. C._____ attestiert dem Beschwerdeführer als Hauptdiagnose in

seinem Gutachten (act. 06) eine schwere Depression ohne psychotische Sym-

ptome mit hochakuter Suizidalität (ICD-10: F33.2). Als Nebendiagnose wurden

ebenfalls psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyn-

drom; ICD-10: F10.2) und durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10:

F12.2) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

(ICD-10: F60.31) diagnostiziert (act. 06). Aufgrund der Feststellungen der behan-

delnden Ärzte und des Gutachters muss beim Beschwerdeführer zweifellos von

einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychi-

schen Störung ausgegangen werden.

4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag

eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung

oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer

Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu

erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde

(vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin-

gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur

als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen

kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem

Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis-

mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie-

hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten

Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So

hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs-

E. 7 / 10

beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr

für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu

rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be-

ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E.

2.4).

4.3.2. Im Bericht der Klinik D._____ (act. 04) wird festgehalten, dass der Be-

schwerdeführer sich weiterhin affektlabil zeige. Im Kontakt sei er wütend bis wei-

nerlich und wirke weiterhin angespannt sowie motorisch unruhig. Er berichte wei-

terhin von Suizidgedanken, wobei er diesbezüglich bereits konkrete Pläne und

Ideen hätte. Zudem habe er geäussert, sich im Falle eines Austrittes das Leben zu

nehmen. Aktuell befinde sich der Patient weiterhin auf der geschlossenen Akutsta-

tion, da aufgrund der Schwere der Symptomatik und der bestehenden akuten Ei-

gengefährdung eine Lockerung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei wei-

terhin als akut eigengefährdend einzuschätzen. Der Beschwerdeentscheid hat

sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psy-

chischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Dipl. med.

C._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten, dass die stationäre Behandlung im

geschlossenen Rahmen mit intensiver Betreuung aufgrund der aktuell wiederkeh-

renden konkreten – auch konkret geäusserten – Suizidgedanken bzw. Suizidab-

sichten zwingend notwendig sei (act. 06, Antwort auf Frage 2, 3, 4, 6 und 7). Bei

einem Unterbleiben der notwendigen Behandlung würde der Patient sich umbrin-

gen (act. 06, Antwort auf Frage 3). Aus medizinischer Sicht scheint die Notwen-

digkeit des stationären Klinikaufenthalts somit eindeutig gegeben.

4.3.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss

Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für

eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte

der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der

Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über

die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuel-

len Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426

ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorge-

rischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der

Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz

der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung

oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrich-

tung.

E. 8 / 10

4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz

ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer machte

einen gepflegten Eindruck und wirkte während der Verhandlung entspannt und

kontrolliert. In Bezug auf seine Alkoholabhängigkeit zeigte sich der Beschwerde-

führer insoweit einsichtig, als er zugab alkoholabhängig zu sein, jedoch "hoch und

heilig" versprach, nie wieder einen Schluck Alkohol zu trinken. Auf die Frage, ob er

auch die Diagnose einer schweren Depression teile, entgegnete der Beschwerde-

führer, dass die Depressionen mehr oder weniger von seinen Finanzen abhängig

seien. Wenn er arbeiten könne, gehe es ihm gut. Problematisch sei es eher, wenn

er nach der Arbeit alleine sei oder wenn er mehrere Tage kein Essen habe, dann

werde er depressiv. Aber jeder Mensch habe doch mal eine Depression und im

Moment sei die Suizidalität nicht mehr "so akut". Ausserdem hätte er sich schon

längst umgebracht, wenn er den Mut dazu gehabt hätte. Am Schluss würde er es

dann doch nicht machen, er sei ein "overthinker" (vgl. zum detaillieren Ge-

sprächsablauf act. 10). Insofern erscheint die Krankheitseinsicht des Beschwerde-

führers zweifelhaft. Auch die Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers ist

insofern eingeschränkt, als er lediglich bereit ist, eine Therapie zu machen, die

sein Arbeitsleben nicht beeinträchtigt. Diese Versprechen bzw. Bezeugungen des

Beschwerdeführers vermögen (allein) nicht ausreichend zu überzeugen, dass er in

einer (bloss) ambulanten Therapie – die zudem sein Arbeitsleben nicht beeinträch-

tigen darf – hinreichend geschützt ist. Insbesondere, da das erst fünf Tage alte

Gutachten von Dipl. med. C._____ dem Beschwerdeführer eine eindeutige "hoch-

akute Suizidalität" attestiert und zudem festhält, dass im Moment keine anderen,

weniger einschneidenden Massnahmen zur Behandlung der festgestellten Krank-

heit zur Verfügung stehen (act. 06, Antwort auf Frage 6). Unter diesen Umständen

besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der aktuelle Zustand des Beschwerde-

führers eine Weiterführung der Behandlung und Betreuung in der Klinik D._____

erforderlich macht. Die Unterbringung in der Klinik D._____ stellt derzeit die einzig

zur Verfügung stehende Option dar und ist folglich notwendig im Sinne von Art.

426 Abs. 1 ZGB.

E. 9 / 10 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 6. Die Verfahrenskosten werden den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und des Unterliegens auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Unterliegen des Be- schwerdeführers auszugehen. Damit wären die Kosten grundsätzlich dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher – wie er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erläuterte – über kein festes Einkommen verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'020.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühren und CHF 1'520.00 Gutachterkosten) beim Kan- ton Graubünden.

E. 10 / 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'020.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühren und CHF 1'520.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 24. Januar 2024 Referenz ZK1 24 9 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Pally, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 12.01.2024 Mitteilung

30. Januar 2024

2 / 10 Sachverhalt A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 12. Januar 2024 für eine Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht. A._____ wurde aufgrund akuter Eigengefährdung, Fremdgefähr- dung und Alkoholproblematik in die Klinik eingewiesen. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Januar 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 16. Januar 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik D._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset- zungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik D._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 beim Kantonsgericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2024 beauftragte der Vor- sitzende der I. Zivilkammer Dipl. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 22. Januar 2024 beim Kan- tonsgericht ein. E. Am 24. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü- gung vom 22. Januar 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde richterlich befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Be- schwerdeführer sowie der Klinik D._____ noch gleichentags zugestellt. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter- bringung vom 12. Januar 2024 (Art. 426 ff. ZGB; act. 01.1). Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB so- wie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer wehrte sich mit Eingabe vom

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15. Januar 2024 gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 01). Eine Begrün- dung der Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dipl. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2024 (siehe act. 06). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.

4 / 10 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 24. Januar 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Unter- suchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. B._____ war als stellvertre- tender Amtsarzt der Region Plessur demnach zur Anordnung einer fürsorgeri- schen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 12. Januar 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 12. Januar 2024 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu bean- standen. 4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung

5 / 10 nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge- fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin- gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica- tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

6 / 10 4.2.2. Dem Eintrittsstatus der D._____ (act. 04.2) ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer seit 2004 bei der Klinik D._____ aufgrund seiner Persönlichkeitss- törung und seines Alkohol- und Cannabiskonsums bekannt ist. Am 12. Januar 2024 sei der Beschwerdeführer aufgrund akuter Suizidalität, Fremdgefährdung und Alkoholproblematik in die Klinik D._____ eingewiesen worden. Die behan- delnden Ärzte beschrieben den Beschwerdeführer bei seinem Eintritt in die Klinik als angespannt, nervös und alkoholisiert. Zudem soll der Beschwerdeführer von Suizidgedanken berichtet haben. Ein längeres Gespräch sei mit dem Patienten nicht möglich gewesen, da dieser keine Auskunft habe geben wollen (act. 04). Als Hauptdiagnose wurde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Border- line-Typ (ICD-10: F60.31) diagnostiziert. Als Nebendiagnosen wurden psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F12.2) und Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F10.2) diagnostiziert (act. 04.2). Dipl. med. C._____ attestiert dem Beschwerdeführer als Hauptdiagnose in seinem Gutachten (act. 06) eine schwere Depression ohne psychotische Sym- ptome mit hochakuter Suizidalität (ICD-10: F33.2). Als Nebendiagnose wurden ebenfalls psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyn- drom; ICD-10: F10.2) und durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F12.2) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) diagnostiziert (act. 06). Aufgrund der Feststellungen der behan- delnden Ärzte und des Gutachters muss beim Beschwerdeführer zweifellos von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychi- schen Störung ausgegangen werden. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs-

7 / 10 beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 4.3.2. Im Bericht der Klinik D._____ (act. 04) wird festgehalten, dass der Be- schwerdeführer sich weiterhin affektlabil zeige. Im Kontakt sei er wütend bis wei- nerlich und wirke weiterhin angespannt sowie motorisch unruhig. Er berichte wei- terhin von Suizidgedanken, wobei er diesbezüglich bereits konkrete Pläne und Ideen hätte. Zudem habe er geäussert, sich im Falle eines Austrittes das Leben zu nehmen. Aktuell befinde sich der Patient weiterhin auf der geschlossenen Akutsta- tion, da aufgrund der Schwere der Symptomatik und der bestehenden akuten Ei- gengefährdung eine Lockerung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei wei- terhin als akut eigengefährdend einzuschätzen. Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psy- chischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Dipl. med. C._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten, dass die stationäre Behandlung im geschlossenen Rahmen mit intensiver Betreuung aufgrund der aktuell wiederkeh- renden konkreten – auch konkret geäusserten – Suizidgedanken bzw. Suizidab- sichten zwingend notwendig sei (act. 06, Antwort auf Frage 2, 3, 4, 6 und 7). Bei einem Unterbleiben der notwendigen Behandlung würde der Patient sich umbrin- gen (act. 06, Antwort auf Frage 3). Aus medizinischer Sicht scheint die Notwen- digkeit des stationären Klinikaufenthalts somit eindeutig gegeben. 4.3.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuel- len Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorge- rischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrich- tung.

8 / 10 4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer machte einen gepflegten Eindruck und wirkte während der Verhandlung entspannt und kontrolliert. In Bezug auf seine Alkoholabhängigkeit zeigte sich der Beschwerde- führer insoweit einsichtig, als er zugab alkoholabhängig zu sein, jedoch "hoch und heilig" versprach, nie wieder einen Schluck Alkohol zu trinken. Auf die Frage, ob er auch die Diagnose einer schweren Depression teile, entgegnete der Beschwerde- führer, dass die Depressionen mehr oder weniger von seinen Finanzen abhängig seien. Wenn er arbeiten könne, gehe es ihm gut. Problematisch sei es eher, wenn er nach der Arbeit alleine sei oder wenn er mehrere Tage kein Essen habe, dann werde er depressiv. Aber jeder Mensch habe doch mal eine Depression und im Moment sei die Suizidalität nicht mehr "so akut". Ausserdem hätte er sich schon längst umgebracht, wenn er den Mut dazu gehabt hätte. Am Schluss würde er es dann doch nicht machen, er sei ein "overthinker" (vgl. zum detaillieren Ge- sprächsablauf act. 10). Insofern erscheint die Krankheitseinsicht des Beschwerde- führers zweifelhaft. Auch die Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers ist insofern eingeschränkt, als er lediglich bereit ist, eine Therapie zu machen, die sein Arbeitsleben nicht beeinträchtigt. Diese Versprechen bzw. Bezeugungen des Beschwerdeführers vermögen (allein) nicht ausreichend zu überzeugen, dass er in einer (bloss) ambulanten Therapie – die zudem sein Arbeitsleben nicht beeinträch- tigen darf – hinreichend geschützt ist. Insbesondere, da das erst fünf Tage alte Gutachten von Dipl. med. C._____ dem Beschwerdeführer eine eindeutige "hoch- akute Suizidalität" attestiert und zudem festhält, dass im Moment keine anderen, weniger einschneidenden Massnahmen zur Behandlung der festgestellten Krank- heit zur Verfügung stehen (act. 06, Antwort auf Frage 6). Unter diesen Umständen besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der aktuelle Zustand des Beschwerde- führers eine Weiterführung der Behandlung und Betreuung in der Klinik D._____ erforderlich macht. Die Unterbringung in der Klinik D._____ stellt derzeit die einzig zur Verfügung stehende Option dar und ist folglich notwendig im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. 4.4. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik D._____ stellt für die Behandlung einer schweren Depression mit akuter Selbstgefährdung ohne Weite- res ein geeignetes Setting dar (act. 06, Antwort auf Frage 7).

9 / 10 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 6. Die Verfahrenskosten werden den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und des Unterliegens auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Unterliegen des Be- schwerdeführers auszugehen. Damit wären die Kosten grundsätzlich dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher – wie er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erläuterte – über kein festes Einkommen verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'020.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühren und CHF 1'520.00 Gutachterkosten) beim Kan- ton Graubünden.

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'020.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühren und CHF 1'520.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: