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ZK1 2024 7

Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Graubünden · 2024-01-22 · Deutsch GR
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Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A.

Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 6. Dezember 2023 wurde A._____ in

der Klinik B._____ (nachfolgend: B._____) zur Behandlung fürsorgerisch unterge-

bracht. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 7. Dezember 2023 verlängerte die

KESB Graubünden, Zweigstelle C._____ (nachfolgend KESB C._____), die für-

sorgerische Unterbringung, wobei die Entlassungskompetenz bei der KESB

C._____ verblieb.

B.

Am 11. Januar 2024 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zu-

stimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) noch

am selben Tag Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

C.

Am 15. Januar 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik

B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-

rers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset-

zungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben sei-

en. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentli-

chen Klinikakten über den Beschwerdeführer am selben Tag beim Kantonsgericht

ein.

D.

Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2024 beauftragte der Vor-

sitzende der I. Zivilkammer dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy-

chotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszu-

stand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne

Zustimmung. Das Gutachten ging innert Frist am 19. Januar 2024 beim Kantons-

gericht ein.

E.

Am 22. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü-

gung vom 18. Januar 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm

an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter

Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer

sowie den B._____ noch gleichentags zugestellt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 11. Januar 2024 (Art. 434 ZGB; act. 08.1). Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts

E. 3 / 9 beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerde vom 11. Januar 2024 erfolgte frist- und formgerecht (act. 01). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung der KESB C._____ vom 7. Dezember 2023, da gegen diesen keine Beschwerde eingereicht wurde. 2. Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychi- schen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgut- achten von dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2024 vor (act. 09). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die ge- richtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 12). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die An- gemessenheit frei überprüft (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB).

E. 3.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensper- son einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behand- lungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgese- henen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebe- nen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB) schriftlich anordnen. Die An- ordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).

E. 3.2 Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die ange-

E. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund psychischer Dekompensation im Rahmen psychotischer Symptomatik sowie Verwahrlosung mit verbalem, aggres- sivem Verhalten fürsorgerisch untergebracht (act. 04). Die behandelnden Ärzte in der Klinik B._____ diagnostizieren beim Beschwerdeführer eine paranoide Schi- zophrenie (ICD-10: F20.0; act. 08). Dipl. med. D._____ kommt in seinem Gutach- ten ebenfalls zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine psychische Störung vor, und bestätigte die Diagnose der Klinik B._____ (act. 09). Der Behandlungs- plan vom 7. Dezember 2023 sieht eine psychopharmakologische Therapie mit Risperidon bis zu 12 mg/d oder Clopixol bis zu 80mg/Tag und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren bei- den genannten Substanzen intramuskulär jeweils bis zu zweimal 10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg intramuskulär alle drei Tage vor (act. 08). Da der Beschwerdeführer die Medikation verweigert und dem Behandlungsplan nicht zu- gestimmt hatte, ordnete die Klinik am 11. Januar 2024 schriftlich diejenige Be- handlung an, welche im Behandlungsplan vom 7. Dezember 2023 vorgesehen war (act. 08.1). Die Anordnung wurde u.a. durch die stellvertretende Chefärztin der Klinik B._____ unterzeichnet. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben.

E. 4 Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend (E. 3.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem- nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).

E. 4.1 Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die stellvertretende Chefärztin im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 08.1). In ihrem Bericht vom 15. Januar 2024 (act. 04) führte die Klinik B._____ ergänzend aus, dass dies der 14. dokumentierte stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik der B._____ sei. Der Patient impo- niere im Gespräch bisher anhaltend psychotisch, zerfahren, verbal aggressiv und verweigere sowohl ärztliche Visiten als auch die Einnahme der oralen Medikation.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen die Anordnung der

Zwangsbehandlung – zulässigerweise – ohne nähere Begründung eingereicht

(act. 01). Im Rahmen der Hauptverhandlung begründete der Beschwerdeführer

seine Ablehnung gegenüber der angeordneten Medikation hauptsächlich damit,

dass diese bei ihm unnötig sei und er nicht mehr psychotisch oder paranoid wer-

de. Zudem deutete er gewisse Nebenwirkungen an (zum Ganzen act. 12, S. 2 f.).

4.3.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine

ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung

ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher

Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher

oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn

das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittge-

fährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen

Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier

jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass

die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb

der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer

Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung

aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, ande-

re Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19

ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz-

buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006,

BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.).

4.3.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik B._____ ergeht, dass bei Un-

terbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose

und der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sowie mit einer

Verschlechterung der Prognose zu rechnen ist (act. 08.1). Dipl. med. D._____

bestätigt in seinem Kurzgutachten ebenfalls, dass bei Unterbleiben der Behand-

lung des Beschwerdeführers ein gesundheitlicher Schaden drohe. Es bestehe die

Gefahr einer Chronifizierung der Krankheit mit Hirnabbau, suizidalen Verhaltens,

zusätzlicher Suchterkrankungen sowie schwerer Verwahrlosung und als Folge

auch weiteren schweren körperlichen Erkrankungen (act. 09, Fragenkatalog Be-

handlung ohne Zustimmung, Frage 3). In Bezug auf eine allfällige Fremdgefähr-

dung hält der Gutachter fest, dass es aufgrund von psychotischen Verkennungen

der Realität zu Tätlichkeiten kommen könne (act. 09, Fragenkatalog Behandlung

ohne Zustimmung, Frage 4).

E. 5 / 9

E. 6 / 9

4.3.3. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptver-

handlung persönlich befragt. Der Beschwerdeführer wirkte während der Verhand-

lung grundsätzlich entspannt, aber stark logorrhoisch. Es war kaum möglich, den

Beschwerdeführer in seinem Redefluss zu unterbrechen und die notwendigen

Fragen zu stellen. Seinen kaum zielgerichteten Ausschweifungen konnte nur be-

dingt gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch klargemacht, dass er eine

medikamentöse Behandlung ablehne (act. 12, S. 3). Die Ausführungen der Klinik

B._____ und des Gutachters zeigen klar auf, dass bei ausbleibender Medikation

mit einer Verschlechterung der psychotischen Symptome zu rechnen ist. Diese

treten durch selbst- und allenfalls auch fremdgefährdendes Verhalten (ausgelöst

durch allfällige Wahnvorstellungen) in Erscheinung. So verweigert der Beschwer-

deführer beispielsweise medizinische Untersuchungen, obwohl ein deutlicher Ver-

dacht auf eine Krebserkrankung besteht und er aufgrund einer zurückliegenden

Bauchoperation auf regelmässige medizinische Kontrolle angewiesen wäre (act.

09). Aufgrund dieser Umstände ist die Einschätzung der Klinik B._____ und des

begutachtenden dipl. med. D._____, wonach bei unterbleibender Behandlung des

Beschwerdeführers ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohe, für das Kan-

tonsgericht ohne Weiteres nachvollziehbar.

4.4.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zu-

stimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person

(Art. 34 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben,

dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der

betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung

in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehal-

ten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung

ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6

E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähig-

keit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren,

selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büch-

ler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434

ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsge-

schäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung

gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit

an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwil-

ligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die

Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass

die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung

aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden

E. 7 / 9

Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden

von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht,

wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Bot-

schaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB).

4.4.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustim-

mung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieselbe urteilsunfähig und leh-

ne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krank-

heitsbedingten Gründen ab (act. 08.1). Auch gemäss dem Gutachter ist die Ur-

teilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungsbedürftig-

keit nicht gegeben (act. 09, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage

5). Der Beschwerdeführer selbst hat während der Hauptverhandlung ausgesagt,

dass er keine Behandlung benötige, da er nicht (mehr) psychotisch oder paranoid

sei (act. 12, S. 3). Insoweit sind keine Gründe ersichtlich, um von der Einschät-

zung der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und des Gutachters betreffend

Urteilsunfähigkeit abzuweichen.

4.5.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver-

hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu-

stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass-

nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389

Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen

oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschla-

gene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neu-

esten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Fra-

ge kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O.,

S. 7069 f.).

4.5.2. Die Klinik B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner

Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen ge-

sundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers führen würde und ande-

re weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich seien (act. 08.1). Auch

der Gutachter bestätigt, dass keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung

ständen, welche weniger einschneidend seien (act. 09, Fragenkatalog Behandlung

ohne Zustimmung, Frage 8). Der Beschwerdeführer erwähnt selber keine Alterna-

tive zur antipsychotischen Medikation. Er möchte, so scheint es, auf jegliche Be-

handlung verzichten. Für das Kantonsgericht ist mithin keine mildere Massnahme

ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung

gemäss Behandlungsplan.

E. 8 / 9 5. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Be- handlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer – welcher eine IV-Rente erhält – nicht über die finanziellen Mittel zur Kosten- tragung verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'125.00 (Gerichtsge- bühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'625.00, vgl. zu letzteren act. 09.1) beim Kanton Graubünden.

E. 9 / 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'125.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'625.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 22. Januar 2024 Referenz ZK1 24 7 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Fleisch, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Anordnung B._____ (B._____) vom 11.01.2024 Mitteilung

24. Januar 2024

2 / 9 Sachverhalt A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom 6. Dezember 2023 wurde A._____ in der Klinik B._____ (nachfolgend: B._____) zur Behandlung fürsorgerisch unterge- bracht. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 7. Dezember 2023 verlängerte die KESB Graubünden, Zweigstelle C._____ (nachfolgend KESB C._____), die für- sorgerische Unterbringung, wobei die Entlassungskompetenz bei der KESB C._____ verblieb. B. Am 11. Januar 2024 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zu- stimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) noch am selben Tag Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 15. Januar 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset- zungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben sei- en. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentli- chen Klinikakten über den Beschwerdeführer am selben Tag beim Kantonsgericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2024 beauftragte der Vor- sitzende der I. Zivilkammer dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten ging innert Frist am 19. Januar 2024 beim Kantons- gericht ein. E. Am 22. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü- gung vom 18. Januar 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie den B._____ noch gleichentags zugestellt. Erwägungen 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 11. Januar 2024 (Art. 434 ZGB; act. 08.1). Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts

3 / 9 beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Beschwerde vom 11. Januar 2024 erfolgte frist- und formgerecht (act. 01). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung der KESB C._____ vom 7. Dezember 2023, da gegen diesen keine Beschwerde eingereicht wurde. 2. Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychi- schen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Dem Gericht liegt das Kurzgut- achten von dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2024 vor (act. 09). Art. 450e Abs. 4 ZGB statuiert, dass die ge- richtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 12). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die An- gemessenheit frei überprüft (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB). 3.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensper- son einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behand- lungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgese- henen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebe- nen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB) schriftlich anordnen. Die An- ordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). 3.2. Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die ange-

4 / 9 ordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB). 3.3. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund psychischer Dekompensation im Rahmen psychotischer Symptomatik sowie Verwahrlosung mit verbalem, aggres- sivem Verhalten fürsorgerisch untergebracht (act. 04). Die behandelnden Ärzte in der Klinik B._____ diagnostizieren beim Beschwerdeführer eine paranoide Schi- zophrenie (ICD-10: F20.0; act. 08). Dipl. med. D._____ kommt in seinem Gutach- ten ebenfalls zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine psychische Störung vor, und bestätigte die Diagnose der Klinik B._____ (act. 09). Der Behandlungs- plan vom 7. Dezember 2023 sieht eine psychopharmakologische Therapie mit Risperidon bis zu 12 mg/d oder Clopixol bis zu 80mg/Tag und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren bei- den genannten Substanzen intramuskulär jeweils bis zu zweimal 10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg intramuskulär alle drei Tage vor (act. 08). Da der Beschwerdeführer die Medikation verweigert und dem Behandlungsplan nicht zu- gestimmt hatte, ordnete die Klinik am 11. Januar 2024 schriftlich diejenige Be- handlung an, welche im Behandlungsplan vom 7. Dezember 2023 vorgesehen war (act. 08.1). Die Anordnung wurde u.a. durch die stellvertretende Chefärztin der Klinik B._____ unterzeichnet. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben. 4. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend (E. 3.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem- nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3). 4.1. Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die stellvertretende Chefärztin im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 08.1). In ihrem Bericht vom 15. Januar 2024 (act. 04) führte die Klinik B._____ ergänzend aus, dass dies der 14. dokumentierte stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik der B._____ sei. Der Patient impo- niere im Gespräch bisher anhaltend psychotisch, zerfahren, verbal aggressiv und verweigere sowohl ärztliche Visiten als auch die Einnahme der oralen Medikation.

5 / 9 4.2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsbehandlung – zulässigerweise – ohne nähere Begründung eingereicht (act. 01). Im Rahmen der Hauptverhandlung begründete der Beschwerdeführer seine Ablehnung gegenüber der angeordneten Medikation hauptsächlich damit, dass diese bei ihm unnötig sei und er nicht mehr psychotisch oder paranoid wer- de. Zudem deutete er gewisse Nebenwirkungen an (zum Ganzen act. 12, S. 2 f.). 4.3.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittge- fährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, ande- re Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.). 4.3.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik B._____ ergeht, dass bei Un- terbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose und der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sowie mit einer Verschlechterung der Prognose zu rechnen ist (act. 08.1). Dipl. med. D._____ bestätigt in seinem Kurzgutachten ebenfalls, dass bei Unterbleiben der Behand- lung des Beschwerdeführers ein gesundheitlicher Schaden drohe. Es bestehe die Gefahr einer Chronifizierung der Krankheit mit Hirnabbau, suizidalen Verhaltens, zusätzlicher Suchterkrankungen sowie schwerer Verwahrlosung und als Folge auch weiteren schweren körperlichen Erkrankungen (act. 09, Fragenkatalog Be- handlung ohne Zustimmung, Frage 3). In Bezug auf eine allfällige Fremdgefähr- dung hält der Gutachter fest, dass es aufgrund von psychotischen Verkennungen der Realität zu Tätlichkeiten kommen könne (act. 09, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 4).

6 / 9 4.3.3. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptver- handlung persönlich befragt. Der Beschwerdeführer wirkte während der Verhand- lung grundsätzlich entspannt, aber stark logorrhoisch. Es war kaum möglich, den Beschwerdeführer in seinem Redefluss zu unterbrechen und die notwendigen Fragen zu stellen. Seinen kaum zielgerichteten Ausschweifungen konnte nur be- dingt gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch klargemacht, dass er eine medikamentöse Behandlung ablehne (act. 12, S. 3). Die Ausführungen der Klinik B._____ und des Gutachters zeigen klar auf, dass bei ausbleibender Medikation mit einer Verschlechterung der psychotischen Symptome zu rechnen ist. Diese treten durch selbst- und allenfalls auch fremdgefährdendes Verhalten (ausgelöst durch allfällige Wahnvorstellungen) in Erscheinung. So verweigert der Beschwer- deführer beispielsweise medizinische Untersuchungen, obwohl ein deutlicher Ver- dacht auf eine Krebserkrankung besteht und er aufgrund einer zurückliegenden Bauchoperation auf regelmässige medizinische Kontrolle angewiesen wäre (act. 09). Aufgrund dieser Umstände ist die Einschätzung der Klinik B._____ und des begutachtenden dipl. med. D._____, wonach bei unterbleibender Behandlung des Beschwerdeführers ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohe, für das Kan- tonsgericht ohne Weiteres nachvollziehbar. 4.4.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 34 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehal- ten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähig- keit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büch- ler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434 ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsge- schäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwil- ligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden

7 / 9 Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Bot- schaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB). 4.4.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustim- mung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieselbe urteilsunfähig und leh- ne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krank- heitsbedingten Gründen ab (act. 08.1). Auch gemäss dem Gutachter ist die Ur- teilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungsbedürftig- keit nicht gegeben (act. 09, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 5). Der Beschwerdeführer selbst hat während der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er keine Behandlung benötige, da er nicht (mehr) psychotisch oder paranoid sei (act. 12, S. 3). Insoweit sind keine Gründe ersichtlich, um von der Einschät- zung der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und des Gutachters betreffend Urteilsunfähigkeit abzuweichen. 4.5.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass- nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschla- gene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neu- esten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Fra- ge kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). 4.5.2. Die Klinik B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen ge- sundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers führen würde und ande- re weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich seien (act. 08.1). Auch der Gutachter bestätigt, dass keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung ständen, welche weniger einschneidend seien (act. 09, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 8). Der Beschwerdeführer erwähnt selber keine Alterna- tive zur antipsychotischen Medikation. Er möchte, so scheint es, auf jegliche Be- handlung verzichten. Für das Kantonsgericht ist mithin keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan.

8 / 9 5. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Be- handlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer – welcher eine IV-Rente erhält – nicht über die finanziellen Mittel zur Kosten- tragung verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'125.00 (Gerichtsge- bühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'625.00, vgl. zu letzteren act. 09.1) beim Kanton Graubünden.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'125.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'625.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: