fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. A._____ wurde am 26. Januar 2024 von Dr. med. B._____ für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht. Am 20. Fe- bruar 2024 beantragte die ärztliche Leitung der C._____ bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfol- gend: KESB Prättigau/Davos), eine behördliche fürsorgerische Unterbringung von A._____. B. Nach Einholung eines Gutachtens und nachdem A._____ durch das erken- nende Kollegium der KESB Prättigau/Davos angehört wurde, ordnete dieses am
5. März 2024, mitgeteilt am 6. März 2024, eine behördliche fürsorgerische Unter- bringung an. Die Entlassungskompetenz verblieb bei der KESB Prättigau/Davos. C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin), vertreten durch RA lic. iur. Erich Vogel, mit Eingabe vom 13. März 2024 Be- schwerde beim Kantonsgericht. D. Am 14. März 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Be- handlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert. Die Klinik C._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Akten dem Kantonsgericht innert Frist ein. E. Die KESB Prättigau/Davos beantragte mit Beschwerdeantwort vom
15. März 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2024 beauftragte der Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unter- bringung. Das Gutachten ging innert Frist am 21. März 2024 beim Kantonsgericht ein. G. Am 25. März 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü- gung vom 20. März 2024 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter
3 / 12 Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik C._____ noch gleichentags zugestellt.
Erwägungen (6 Absätze)
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krankung bestehe. Diese beinhalte zum einen eine psychopharmakologische Be-
handlung, zum anderen aber aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht auch
eine persönliche Betreuung, um die regelmässige Medikamenteneinnahme zu
gewährleisten. Die Betreuung sei auch wichtig, um die Beschwerdeführerin vor
unüberlegten Handlungen zu schützen (act. I.1, Fragenbeantwortung Ziff. 2). Die
Beurteilung der Klinik C._____ und des Gutachters sind für das Kantonsgericht
nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung, idea-
lerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, der festgestellten psychischen
Störung ausgegangen werden muss.
3.4.
Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung
von einem gewissen Ausmass. Die Beschwerdeführerin verneint das Vorliegen
einer Selbst- oder Fremdgefährdung. Ihr Rechtsvertreter hielt dazu in seinem Plä-
doyer fest, die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und habe sich auch nicht auf
irgendwelche Weise verletzt. Das Gutachten sei bezüglich der angeblichen
Selbstgefährdung zu dünn und oberflächlich. Es stütze sich bei der Selbst- oder
Fremdgefährdung einzig auf die angebliche Verweigerung der Beschwerdeführe-
rin, die Medikamente einnehmen zu wollen. Diese sei jedoch nicht erwiesen (act.
H.1). Dem kann nicht gefolgt werden. Zur Beurteilung der Selbst- und Fremdge-
fährdung ist dabei nicht nur auf das Gutachten von Dr. med. D._____ abzustellen.
Vielmehr sind auch das Gutachten von Dr. med. G._____, dessen Beurteilung Dr.
med. D._____ teilt, sowie die weiteren Unterlagen der Klinik C._____ beizuziehen.
So bejaht Dr. med. G._____ das Vorliegen einer Selbstgefährdung. Der Krank-
heitsverlauf erscheine zurzeit episodisch und habe inzwischen zur zweiten psych-
iatrischen Hospitalisation geführt. Es bestehe die Gefahr, dass sich der weitere
Krankheitsverlauf unbehandelt chronifizieren werde (act. E.1 S. 33 f.). Dr. med.
D._____ bejaht ebenfalls das Vorliegen einer Selbst- und Fremdgefährdung. Die
Beschwerdeführerin könne sich von ihrem Verfolgungswahn noch nicht distanzie-
ren und könne insbesondere auch das zum Eintritt führende Verhalten nicht real
einschätzen. Stattdessen würde sie dieses leugnen. Ohne Einsicht in die realen
Vorkommnisse könne eine mögliche Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen wer-
den. Zudem sei die Beschwerdeführerin derzeit nicht fähig, sich um ihre eigenen
Angelegenheiten zu kümmern, sei dies bezüglich Finanzen wie auch bezüglich
Wohnen und Essen. Deshalb bestehe in diesem Zusammenhang auch eine
Selbstgefährdung, sei dies durch Vernachlässigung der Selbstfürsorge wie auch
durch überhöhte Geldausgaben im Rahmen eines maniform getriebenen Zustan-
des. Das Risiko, dass sich diese Gefahr bei unterlassener Behandlung realisiere,
sei hoch, wie der Absetzversuch des Risperidon gezeigt habe (act. I.1 S. 5 f.).
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Die Beurteilung der beiden Gutachter ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar.
Auch wenn insoweit keine relevante Selbstgefährdung besteht, als der Gutachter
Dr. med. D._____ eine Gefährdung in finanzieller Hinsicht erwähnt – einer solchen
ist allfällig mit einer Beistandschaft zu begegnen – bestätigt der Gutachter eine
Selbstgefährdung durch Vernachlässigung und aufgrund eines mangelnden Rea-
litätsbezugs und einer mangelnden Fähigkeit, sich aufgrund des maniformen Zu-
standsbilds zielgerichtet zu steuern (act. I.1, Fragenbeantwortung Ziff. 3). Die Be-
schwerdeführerin ist gemäss dem Gutachter derzeit nicht in der Lage, sich um ihre
eigenen Angelegenheiten zu kümmern (act. I.1 S. 5). Zudem scheint die vom Gut-
achter erwähnte Fremdgefährdung – welche sich gemäss den Akten am Tag des
Eintritts in die Klinik ja auch schon manifestiert hatte – nachvollziehbar. Schliess-
lich hat Dr. med. G._____ in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass sich der
Krankheitsverlauf unbehandelt zunehmend chronifizieren wird (act. E.I. S. 33). Die
Beteuerungen der Beschwerdeführerin, die Medikamente freiwillig einzunehmen,
erweisen sich als wenig glaubhaft, zumal sie sich hauptsächlich auf die Behand-
lung durch Dr. med. H._____ zu beziehen scheint (act. H.1 S. 4), welche "nur" die
Behandlung ihrer Angststörungen und des ADHS beinhaltete und nicht die Be-
handlung der diagnostizierten schizoaffektiven Störung. Aufgrund der Blutproben
muss zudem davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin während
ihren Kurzurlauben die verordneten Medikamente nicht regelmässig eingenom-
men hat. Aufgrund der Schlussfolgerungen in den beiden Gutachten ist von einer
konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen, insbesondere durch die
drohende Chronifizierung der Krankheit und die immer noch bestehenden Wahn-
vorstellungen, welche zu den fremdaggressiven Handlungen führten.
3.5.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss
Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für
eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte
der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der
Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über
die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuel-
len Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426
ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorge-
rischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der
Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung
oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrich-
tung.
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3.6.
Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 25. März 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein
eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte
während der Verhandlung bewusstseinsklar und kontrolliert. Sie zeigte sich aber
weiterhin wenig einsichtig in Bezug auf ihre Krankheit und die daraus resultierende
Behandlungsbedürftigkeit. Ihrer Meinung nach leide sie lediglich an Angststörun-
gen und ADHS. Zu ihren angeblichen Wahnvorstellungen wollte sie keine Anga-
ben machen. Ihr Verhalten, welches zur Einweisung in die Klinik führte, bestreitet
sie. Sie ist offenbar der Ansicht, dass sich die behandelnden Ärzte und die Behör-
den (KESB, Polizei etc.) gegen sie verschworen hätten (vgl. zum Ganzen act.
H.1).
3.7.
Gemäss den Gutachten von Dr. med. G._____ und Dr. med. D._____ wür-
den zum jetzigen Zeitpunkt keine milderen Massnahmen als eine weitere stationä-
re Behandlung bzw. Betreuung zur Verfügung stehen. Weniger einschränkende
Massnahmen würden aufgrund mangelnder Krankheits- und Behandlungseinsicht
derzeit nicht zum Erfolg führen (act. E.1 S. 34; act. I.1, Fragenbeantwortung Ziff.
6). Die Beschwerdeführerin beantragt als Alternative eine ambulante Behandlung
bei Dr. med. H._____, allenfalls mit täglichen Treffen zur Medikamenteneinnahme
und dem Abschluss einer Nachbetreuungsvereinbarung. Diesbezüglich ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits während ihres letzten
Aufenthalts in der Klinik C._____ mit der Auflage zum Abschluss einer Vereinba-
rung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung entlassen wurde (vgl. Verfah-
ren ZK1 23 20). Aus der erneuten Einweisung in die Klinik C._____ wird ersicht-
lich, dass die ambulante Betreuung offensichtlich nicht ausreichend war, um die
psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in den Griff zu bekommen. Da die
Beschwerdeführerin zudem weiterhin nicht willens ist, die Medikamente freiwillig
einzunehmen (vgl. E. 3.4), stehen keine milderen Massnahmen als eine stationäre
Behandlung bzw. Betreuung zur Verfügung. Eine kontrollierte Medikamentenab-
gabe im Rahmen ambulanter Termine erweist sich dagegen auch deshalb nicht
als praktikabel, da diese gemäss gegenwärtigem Medikationsplan dreimal täglich
stattfinden müsste (vgl. act. I.1 S. 3).
4.
Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich
gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be-
handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik C._____ der C._____
stellt ein für die Behandlung der schizoaffektiven Störung geeignetes Setting dar
(vgl. auch act. I.1, Fragenbeantwortung Ziff. 7).
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5.
Damit sind nach wie vor sämtliche Anforderungen an eine fürsorgerische
Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB erfüllt. Auch hält der angefochtene
Entscheid den formellen Anforderungen stand. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und wird abgewiesen.
6.1.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf insgesamt
CHF 3'583.00 und setzen sich aus der Gerichtsgebühr in der Höhe von
CHF 1'500.00 (Art. 8 ff. VGZ [BR 320.210]) und den Gutachterkosten von
CHF 2'083.00 zusammen (act. I.2).
6.2.
Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer-
legt (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerde ge-
gen die fürsorgerische Unterbringung vorliegend kein Erfolg beschieden war, ge-
hen die Kosten grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ein Abrücken
von diesem Grundsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (Art. 63
Abs. 3 EGzZGB). Bei Erwachsenenschutzmassnahmen liegen besondere Um-
stände gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV (BR 215.010) vor, sofern durch die Er-
hebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unter-
stützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten würden. Bei
Einzelpersonen beläuft sich diese Vermögensfreigrenze auf CHF 4'000.00 (Art. 5
Abs. 1 lit. a ABzUG [BR 546.270]). Die Beschwerdeführerin hielt an der Hauptver-
handlung fest, dass sie Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in J._____ ist.
Dabei würden künftig Wohnungen vermietet, was ihr Erträge sichern werde. Of-
fenbar hat sie auch Ansprüche aus der Erbschaft ihres Stiefvaters. Derzeit verfüge
sie zwar nicht über Einkommen, längerfristig könne sie aber ein solches erzielen.
Daraus ist ersichtlich, dass keine besonderen Umstände vorliegen, welchen einen
Erlass der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten rechtfertigen. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur
Begleichung der Prozesskosten verfügt.
6.3.
Die Beschwerdeführerin liess vorgängig zur Hauptverhandlung schriftlich
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung stellen (act. A.1), welches ihr Rechtsvertreter anläss-
lich der mündlichen Hauptverhandlung zurückzog und auf Nachfrage des Vorsit-
zenden gleichwohl aufrechterhielt. Nachdem die Frage der Auferlegung der ge-
richtlichen Kosten nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu beurteilen ist, kann das Begeh-
ren um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Fall nur noch die Frage der
unentgeltlichen Verbeiständung durch lic. iur. Erich Vogel im Sinne von Art. 118 lit.
c ZPO zum Inhalt haben. Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung sind einerseits die fehlende Aussichtslosigkeit eines Be-
E. 11 / 12 gehrens und andererseits die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin. Da die Beschwer- deführerin wie erwähnt über Vermögen verfügt, fehlt die Voraussetzung der Be- dürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO), weshalb das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtsvertretung abzuweisen ist. Nicht zu entscheiden ist vorliegend, inwiefern die von der Vorinstanz erfolgte Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel zu einer Entschädigung führt.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'583.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'083.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. März 2024 Referenz ZK1 24 30 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Fleisch, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 05.03.2024 Mitteilung
02. April 2024
2 / 12 Sachverhalt A. A._____ wurde am 26. Januar 2024 von Dr. med. B._____ für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht. Am 20. Fe- bruar 2024 beantragte die ärztliche Leitung der C._____ bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfol- gend: KESB Prättigau/Davos), eine behördliche fürsorgerische Unterbringung von A._____. B. Nach Einholung eines Gutachtens und nachdem A._____ durch das erken- nende Kollegium der KESB Prättigau/Davos angehört wurde, ordnete dieses am
5. März 2024, mitgeteilt am 6. März 2024, eine behördliche fürsorgerische Unter- bringung an. Die Entlassungskompetenz verblieb bei der KESB Prättigau/Davos. C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin), vertreten durch RA lic. iur. Erich Vogel, mit Eingabe vom 13. März 2024 Be- schwerde beim Kantonsgericht. D. Am 14. März 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Be- handlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert. Die Klinik C._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Akten dem Kantonsgericht innert Frist ein. E. Die KESB Prättigau/Davos beantragte mit Beschwerdeantwort vom
15. März 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2024 beauftragte der Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unter- bringung. Das Gutachten ging innert Frist am 21. März 2024 beim Kantonsgericht ein. G. Am 25. März 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü- gung vom 20. März 2024 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter
3 / 12 Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik C._____ noch gleichentags zugestellt. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung der KESB Prättigau/Davos gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BG 210.100]). 1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein voll- streckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Im vorliegenden Fall wur- de mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 5. März 2024 eine Verlängerung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet. Dagegen können die Betroffene, eine ihr nahestehende Person, oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erfolgte die Beschwerde frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
4 / 12 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19. März 2024 (siehe act. I.1). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 25. März 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. H.1). 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahr- lost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betrof- fene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Un- terbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende
5 / 12 gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 3.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica- tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 3.2.2. Dem Bericht der Chefärztin Dr. med. E._____ und des Assistenzarztes F._____ (act. A.2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Klinikaufenthaltes wahnhafte Ideen und diverse Körperhalluzinationen aufwies (Knochenauflösung, Flüssigkeit aus den Ohren, Finger kommen bis ins Innere des Kopfes). Sie sei weiterhin der Meinung, sie stehe unter dem besonderen Schutz der I._____. Die Vorkommnisse in J._____, die zur fürsorgerischen Unterbringung führten, seien für die Beschwerdeführerin nicht mehr existent, sie behaupte diese seien vorgeschoben, um von anderen Missständen (Gewalt gegen ihre Kinder)
6 / 12 abzulenken. Dr. med. G._____ attestiert der Beschwerdeführerin in seinem Kurz- gutachten vom 23. Februar 2024 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; act. E.1 S. 33). Gemäss Dr. med. D._____ ist dagegen am ehesten von einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.0) auszugehen (act. I.1 S. 5). Aufgrund der Feststellungen der behandelnden Ärzte und der Gutachter muss das Kantonsge- richt bei der Beschwerdeführerin von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgehen. 3.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 3.3.2. Gemäss den behandelnden Ärzten der C._____ ist eine Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustands notwendig. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite ihrer Entscheidungen einzusehen. Ebenso sei sie nicht fähig, adäquat für sich selbst zu sorgen und sich um ihre Belange zu kümmern. Aus Sicht der Behandler bedürfe es einer weiteren stationären psychiatrischen Be- handlung zur Sicherstellung der medikamentösen Therapie und Reduktion der Selbstgefährdung in Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung (act. A.2). 3.3.3. Dr. med. D._____ hält in seinem Gutachten ebenfalls fest, dass aus psych- iatrischer Sicht ein Bedarf an der Behandlung der festgestellten psychischen Er-
7 / 12 krankung bestehe. Diese beinhalte zum einen eine psychopharmakologische Be- handlung, zum anderen aber aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht auch eine persönliche Betreuung, um die regelmässige Medikamenteneinnahme zu gewährleisten. Die Betreuung sei auch wichtig, um die Beschwerdeführerin vor unüberlegten Handlungen zu schützen (act. I.1, Fragenbeantwortung Ziff. 2). Die Beurteilung der Klinik C._____ und des Gutachters sind für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung, idea- lerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, der festgestellten psychischen Störung ausgegangen werden muss. 3.4. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Die Beschwerdeführerin verneint das Vorliegen einer Selbst- oder Fremdgefährdung. Ihr Rechtsvertreter hielt dazu in seinem Plä- doyer fest, die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und habe sich auch nicht auf irgendwelche Weise verletzt. Das Gutachten sei bezüglich der angeblichen Selbstgefährdung zu dünn und oberflächlich. Es stütze sich bei der Selbst- oder Fremdgefährdung einzig auf die angebliche Verweigerung der Beschwerdeführe- rin, die Medikamente einnehmen zu wollen. Diese sei jedoch nicht erwiesen (act. H.1). Dem kann nicht gefolgt werden. Zur Beurteilung der Selbst- und Fremdge- fährdung ist dabei nicht nur auf das Gutachten von Dr. med. D._____ abzustellen. Vielmehr sind auch das Gutachten von Dr. med. G._____, dessen Beurteilung Dr. med. D._____ teilt, sowie die weiteren Unterlagen der Klinik C._____ beizuziehen. So bejaht Dr. med. G._____ das Vorliegen einer Selbstgefährdung. Der Krank- heitsverlauf erscheine zurzeit episodisch und habe inzwischen zur zweiten psych- iatrischen Hospitalisation geführt. Es bestehe die Gefahr, dass sich der weitere Krankheitsverlauf unbehandelt chronifizieren werde (act. E.1 S. 33 f.). Dr. med. D._____ bejaht ebenfalls das Vorliegen einer Selbst- und Fremdgefährdung. Die Beschwerdeführerin könne sich von ihrem Verfolgungswahn noch nicht distanzie- ren und könne insbesondere auch das zum Eintritt führende Verhalten nicht real einschätzen. Stattdessen würde sie dieses leugnen. Ohne Einsicht in die realen Vorkommnisse könne eine mögliche Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen wer- den. Zudem sei die Beschwerdeführerin derzeit nicht fähig, sich um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern, sei dies bezüglich Finanzen wie auch bezüglich Wohnen und Essen. Deshalb bestehe in diesem Zusammenhang auch eine Selbstgefährdung, sei dies durch Vernachlässigung der Selbstfürsorge wie auch durch überhöhte Geldausgaben im Rahmen eines maniform getriebenen Zustan- des. Das Risiko, dass sich diese Gefahr bei unterlassener Behandlung realisiere, sei hoch, wie der Absetzversuch des Risperidon gezeigt habe (act. I.1 S. 5 f.).
8 / 12 Die Beurteilung der beiden Gutachter ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Auch wenn insoweit keine relevante Selbstgefährdung besteht, als der Gutachter Dr. med. D._____ eine Gefährdung in finanzieller Hinsicht erwähnt – einer solchen ist allfällig mit einer Beistandschaft zu begegnen – bestätigt der Gutachter eine Selbstgefährdung durch Vernachlässigung und aufgrund eines mangelnden Rea- litätsbezugs und einer mangelnden Fähigkeit, sich aufgrund des maniformen Zu- standsbilds zielgerichtet zu steuern (act. I.1, Fragenbeantwortung Ziff. 3). Die Be- schwerdeführerin ist gemäss dem Gutachter derzeit nicht in der Lage, sich um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern (act. I.1 S. 5). Zudem scheint die vom Gut- achter erwähnte Fremdgefährdung – welche sich gemäss den Akten am Tag des Eintritts in die Klinik ja auch schon manifestiert hatte – nachvollziehbar. Schliess- lich hat Dr. med. G._____ in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass sich der Krankheitsverlauf unbehandelt zunehmend chronifizieren wird (act. E.I. S. 33). Die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, die Medikamente freiwillig einzunehmen, erweisen sich als wenig glaubhaft, zumal sie sich hauptsächlich auf die Behand- lung durch Dr. med. H._____ zu beziehen scheint (act. H.1 S. 4), welche "nur" die Behandlung ihrer Angststörungen und des ADHS beinhaltete und nicht die Be- handlung der diagnostizierten schizoaffektiven Störung. Aufgrund der Blutproben muss zudem davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin während ihren Kurzurlauben die verordneten Medikamente nicht regelmässig eingenom- men hat. Aufgrund der Schlussfolgerungen in den beiden Gutachten ist von einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen, insbesondere durch die drohende Chronifizierung der Krankheit und die immer noch bestehenden Wahn- vorstellungen, welche zu den fremdaggressiven Handlungen führten. 3.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuel- len Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorge- rischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrich- tung.
9 / 12 3.6. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte während der Verhandlung bewusstseinsklar und kontrolliert. Sie zeigte sich aber weiterhin wenig einsichtig in Bezug auf ihre Krankheit und die daraus resultierende Behandlungsbedürftigkeit. Ihrer Meinung nach leide sie lediglich an Angststörun- gen und ADHS. Zu ihren angeblichen Wahnvorstellungen wollte sie keine Anga- ben machen. Ihr Verhalten, welches zur Einweisung in die Klinik führte, bestreitet sie. Sie ist offenbar der Ansicht, dass sich die behandelnden Ärzte und die Behör- den (KESB, Polizei etc.) gegen sie verschworen hätten (vgl. zum Ganzen act. H.1). 3.7. Gemäss den Gutachten von Dr. med. G._____ und Dr. med. D._____ wür- den zum jetzigen Zeitpunkt keine milderen Massnahmen als eine weitere stationä- re Behandlung bzw. Betreuung zur Verfügung stehen. Weniger einschränkende Massnahmen würden aufgrund mangelnder Krankheits- und Behandlungseinsicht derzeit nicht zum Erfolg führen (act. E.1 S. 34; act. I.1, Fragenbeantwortung Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin beantragt als Alternative eine ambulante Behandlung bei Dr. med. H._____, allenfalls mit täglichen Treffen zur Medikamenteneinnahme und dem Abschluss einer Nachbetreuungsvereinbarung. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits während ihres letzten Aufenthalts in der Klinik C._____ mit der Auflage zum Abschluss einer Vereinba- rung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung entlassen wurde (vgl. Verfah- ren ZK1 23 20). Aus der erneuten Einweisung in die Klinik C._____ wird ersicht- lich, dass die ambulante Betreuung offensichtlich nicht ausreichend war, um die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in den Griff zu bekommen. Da die Beschwerdeführerin zudem weiterhin nicht willens ist, die Medikamente freiwillig einzunehmen (vgl. E. 3.4), stehen keine milderen Massnahmen als eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung zur Verfügung. Eine kontrollierte Medikamentenab- gabe im Rahmen ambulanter Termine erweist sich dagegen auch deshalb nicht als praktikabel, da diese gemäss gegenwärtigem Medikationsplan dreimal täglich stattfinden müsste (vgl. act. I.1 S. 3). 4. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik C._____ der C._____ stellt ein für die Behandlung der schizoaffektiven Störung geeignetes Setting dar (vgl. auch act. I.1, Fragenbeantwortung Ziff. 7).
10 / 12 5. Damit sind nach wie vor sämtliche Anforderungen an eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB erfüllt. Auch hält der angefochtene Entscheid den formellen Anforderungen stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. 6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 3'583.00 und setzen sich aus der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.00 (Art. 8 ff. VGZ [BR 320.210]) und den Gutachterkosten von CHF 2'083.00 zusammen (act. I.2). 6.2. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerde ge- gen die fürsorgerische Unterbringung vorliegend kein Erfolg beschieden war, ge- hen die Kosten grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ein Abrücken von diesem Grundsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Bei Erwachsenenschutzmassnahmen liegen besondere Um- stände gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV (BR 215.010) vor, sofern durch die Er- hebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unter- stützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten würden. Bei Einzelpersonen beläuft sich diese Vermögensfreigrenze auf CHF 4'000.00 (Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG [BR 546.270]). Die Beschwerdeführerin hielt an der Hauptver- handlung fest, dass sie Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in J._____ ist. Dabei würden künftig Wohnungen vermietet, was ihr Erträge sichern werde. Of- fenbar hat sie auch Ansprüche aus der Erbschaft ihres Stiefvaters. Derzeit verfüge sie zwar nicht über Einkommen, längerfristig könne sie aber ein solches erzielen. Daraus ist ersichtlich, dass keine besonderen Umstände vorliegen, welchen einen Erlass der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten rechtfertigen. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten verfügt. 6.3. Die Beschwerdeführerin liess vorgängig zur Hauptverhandlung schriftlich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung stellen (act. A.1), welches ihr Rechtsvertreter anläss- lich der mündlichen Hauptverhandlung zurückzog und auf Nachfrage des Vorsit- zenden gleichwohl aufrechterhielt. Nachdem die Frage der Auferlegung der ge- richtlichen Kosten nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu beurteilen ist, kann das Begeh- ren um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Fall nur noch die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung durch lic. iur. Erich Vogel im Sinne von Art. 118 lit. c ZPO zum Inhalt haben. Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind einerseits die fehlende Aussichtslosigkeit eines Be-
11 / 12 gehrens und andererseits die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin. Da die Beschwer- deführerin wie erwähnt über Vermögen verfügt, fehlt die Voraussetzung der Be- dürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO), weshalb das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtsvertretung abzuweisen ist. Nicht zu entscheiden ist vorliegend, inwiefern die von der Vorinstanz erfolgte Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel zu einer Entschädigung führt.
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'583.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'083.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: