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ZK1 2024 194

azione creditoria

Graubünden · 2024-11-15 · Deutsch GR
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Regelung persönlicher Verkehr | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A.

B._____ und A._____ sind die gemeinsamen Eltern von C._____, geb.

_____ 2024. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben getrennt.

C._____ steht unter der elterlichen Sorge der Mutter und lebt auch bei ihr.

B.

Mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutz-

behörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden),

vom 12. September 2024 wurde der persönliche Verkehr zwischen A._____ und

C._____ geregelt. Es wurde eine Beistandschaft für C._____ errichtet und es wur-

den der Beistandsperson Aufgaben und Kompetenzen zugewiesen. Schliesslich

wurde D._____, mit der Mandatsführung beauftragt. Der Entscheid wurde dem

Rechtsvertreter von A._____ am 18. September 2024 mitgeteilt und ging bei die-

sem am 19. September 2024 ein.

C.

Am 22. Oktober 2024 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Be-

schwerdeführer) schriftlich Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

Dabei rügte er im Wesentlichen den Umstand, dass er nur begleitete Besuche

ausüben dürfe.

D.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 hielt der Vorsitzende der I. Zivilkam-

mer zu Handen des Beschwerdeführers fest, eine erste Prüfung habe ergeben,

dass die Beschwerde verspätet erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine

Frist bis 7. November 2024 eingeräumt, um zu erklären, ob er an der Beschwerde

festhalte.

E.

Mit Eingabe vom 7. November 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er

halte an seiner Beschwerde fest. Deren verspätete Zustellung sei auf Missver-

ständnisse sowie unterschiedliche Ansichten zwischen ihm und seinem Rechts-

anwalt zurückzuführen. Er sei davon ausgegangen, dass sein Rechtsanwalt die

Beschwerde eingereicht habe. Nachdem er habe feststellen müssen, dass dies

nicht der Fall gewesen sei, habe er die Einreichung kurzfristig selbst vorgenom-

men.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid in Einzelkompetenz der KESB Nord- bünden vom 12. September 2024 (act. E.1), worin unter anderem der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C._____, die Errich- tung einer Beistandschaft, die Auftragserteilung sowie die Ernennung einer Bei- standsperson geregelt wurden.

E. 1.2 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden, wo- bei dieser Bestimmung auch in kindesrechtlichen Belangen Geltung zukommt (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Kan- tonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 KGV [BR 173.000]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085; Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB).

E. 1.3 Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerde- führers am 18. September 2024 mitgeteilt und ist diesem am 19. September 2024 zugegangen. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann folglich an diesem Tag zu laufen. Sie endete unter Berücksichtigung des Wochenendes am Montag, 21. Ok- tober 2024. Gemäss Poststempel wurde die Beschwerde am 22. Oktober 2024 der Post übergeben (und um 21 Uhr dort abgestempelt). Die Beschwerdeeingabe erfolgte daher nach Ablauf der Frist. 2. Der Beschwerdeführer hielt im Schreiben an den Vorsitzenden der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts vom 7. November 2024 an seiner Beschwerde fest. Zwar anerkannte er implizit die Verspätung, führte indessen aus, die verspätete Zustellung der Beschwerde sei auf Missverständnisse zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter zurückzuführen. In der Formulierung im Schreiben vom 7. No- vember 2024 könnte ein implizites Gesuch des Beschwerdeführers um Wieder- herstellung erblickt werden. 2.1. Die Wiederherstellung einer Frist wird vom Gericht nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechendes Gesuch hin erteilt (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das entsprechende Gesuch muss jedoch nicht ausdrücklich gestellt werden, sondern es genügt, wenn der Wille erklärt wird, die betreffende Prozesshandlung möge wegen der vorgebrachten Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden oder wenn sich die Partei wegen der Verspätung entschuldigt (Niccolò Gozzi, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 35 zu Art. 148 Abs. 3 ZPO m.w.H.).

E. 3 / 6

E. 4 / 6

2.2.

Eine Wiederherstellung setzt in grundsätzlicher Weise voraus, dass eine

Frist oder ein gerichtlicher Termin gegen den Willen der betreffenden Partei nicht

eingehalten wurde (Gozzi, a.a.O., N 7 zu Art. 148 ZPO). Diese Voraussetzung ist

vorliegend erfüllt (vgl. E. 1.3.)

2.3.

Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen

Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die

Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das

Gesuch ist innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzurei-

chen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

2.4.

Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradu-

eller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beur-

teilen, wobei das Gericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Bei

der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei ist von einem objektivierten

Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der

von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umstän-

den nicht hätte abgewendet werden können. Grobes Verschulden liegt vor, wenn

die Säumnis aufgrund eines Verhaltens eintritt, welches in fremden Angelegenhei-

ten pflichtwidrig wäre. Bei der Prüfung des Verschuldens müssen auch die persön-

lichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden, wobei bei

einem Rechtsanwalt ein grösseres Mass an Sorgfalt erwartet werden kann. Gozzi,

a.a.O., N 11 ff. zu Art. 148 ZPO). Das Verschulden ihres Anwalts wird der Partei

als eigenes angerechnet (Barbara Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 9

zu Art. 148 ZPO). Fehler in der Verständigung zwischen der Partei und ihrer Ver-

tretung können nicht zur Wiederherstellung einer Frist führen. Solche Fehler gel-

ten im Anwendungsbereich von Art. 148 ZPO als grobes Verschulden, das die

Fristwiederherstellung ausschliesst (OGer ZH PF230043 v. 1.9.2023 E. 4.1.4;

Merz, a.a.O., N 25 zu Art. 148 ZPO).

2.5.

Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer

vor der KESB Nordbünden anwaltlich vertreten war und der angefochtene Ent-

scheid dem Rechtsvertreter auch zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer be-

gründet das Nichteinhalten der Beschwerdefrist mit Missverständnissen sowie un-

terschiedlichen Ansichten zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter. Er sei davon

ausgegangen, dass sein Rechtsanwalt die Beschwerde eingereicht habe. Nach-

dem er habe feststellen müssen, dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe er die

Einreichung kurzfristig selbst vorgenommen (act. A.2). Wie obenstehend dargelegt

(E. 2.4), sind Fehler in der Verständigung zwischen der Partei und ihrer Vertretung

E. 5 / 6 jedoch als grobes Verschulden zu werten. Bei einem groben Verschulden der Par- tei ist die Wiederherstellung der Frist ausgeschlossen. Mit anderen Worten reichen die vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen nicht aus, um glaubhaft dazu- tun, dass er kein oder nur ein leichtes Verschulden am Fristversäumnis trägt (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Andere Gründe werden nicht geltend gemacht. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 2.6. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die implizite Gesuchstellung mit Eingabe vom 7. November 2024 erfolgt ist. Damit ist auch die Frist von zehn Ta- gen seit Wegfall des Säumnisgrundes zur Stellung eines Gesuches nicht eingehal- ten. Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2024 festgehalten, dass sein Rechtsvertreter die Beschwerde nicht weiterbearbei- tet habe, weshalb er sie nun direkt an das Kantonsgericht richte. Somit ist auf ein Gesuch zur Wiederherstellung der Frist infolge Verspätung nicht einzutreten. 2.7. Zusammenfassend wird das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwer- defrist abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. September 2024 wird nicht einge- treten. 3. Angesichts des geringen Aufwandes wird vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 4. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzel- richterlicher Kompetenz.

E. 6 / 6 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen, soweit dar- auf eingetreten wird.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 15. November 2024 (Mit Urteil 5A_883.2024 vom 23. Dezember 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK1 24 194 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin in Sachen C._____, Beschwerdegegnerin Gegenstand Regelung persönlicher Verkehr Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 12.09.2024, mitgeteilt am 18.09.2024 Mitteilung

19. November 2024

2 / 6 Sachverhalt A. B._____ und A._____ sind die gemeinsamen Eltern von C._____, geb. _____ 2024. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben getrennt. C._____ steht unter der elterlichen Sorge der Mutter und lebt auch bei ihr. B. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), vom 12. September 2024 wurde der persönliche Verkehr zwischen A._____ und C._____ geregelt. Es wurde eine Beistandschaft für C._____ errichtet und es wur- den der Beistandsperson Aufgaben und Kompetenzen zugewiesen. Schliesslich wurde D._____, mit der Mandatsführung beauftragt. Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter von A._____ am 18. September 2024 mitgeteilt und ging bei die- sem am 19. September 2024 ein. C. Am 22. Oktober 2024 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) schriftlich Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Dabei rügte er im Wesentlichen den Umstand, dass er nur begleitete Besuche ausüben dürfe. D. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 hielt der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer zu Handen des Beschwerdeführers fest, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die Beschwerde verspätet erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 7. November 2024 eingeräumt, um zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte. E. Mit Eingabe vom 7. November 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er halte an seiner Beschwerde fest. Deren verspätete Zustellung sei auf Missver- ständnisse sowie unterschiedliche Ansichten zwischen ihm und seinem Rechts- anwalt zurückzuführen. Er sei davon ausgegangen, dass sein Rechtsanwalt die Beschwerde eingereicht habe. Nachdem er habe feststellen müssen, dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe er die Einreichung kurzfristig selbst vorgenom- men. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid in Einzelkompetenz der KESB Nord- bünden vom 12. September 2024 (act. E.1), worin unter anderem der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C._____, die Errich- tung einer Beistandschaft, die Auftragserteilung sowie die Ernennung einer Bei- standsperson geregelt wurden.

3 / 6 1.2. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden, wo- bei dieser Bestimmung auch in kindesrechtlichen Belangen Geltung zukommt (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Kan- tonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 KGV [BR 173.000]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085; Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB). 1.3. Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerde- führers am 18. September 2024 mitgeteilt und ist diesem am 19. September 2024 zugegangen. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann folglich an diesem Tag zu laufen. Sie endete unter Berücksichtigung des Wochenendes am Montag, 21. Ok- tober 2024. Gemäss Poststempel wurde die Beschwerde am 22. Oktober 2024 der Post übergeben (und um 21 Uhr dort abgestempelt). Die Beschwerdeeingabe erfolgte daher nach Ablauf der Frist. 2. Der Beschwerdeführer hielt im Schreiben an den Vorsitzenden der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts vom 7. November 2024 an seiner Beschwerde fest. Zwar anerkannte er implizit die Verspätung, führte indessen aus, die verspätete Zustellung der Beschwerde sei auf Missverständnisse zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter zurückzuführen. In der Formulierung im Schreiben vom 7. No- vember 2024 könnte ein implizites Gesuch des Beschwerdeführers um Wieder- herstellung erblickt werden. 2.1. Die Wiederherstellung einer Frist wird vom Gericht nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechendes Gesuch hin erteilt (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das entsprechende Gesuch muss jedoch nicht ausdrücklich gestellt werden, sondern es genügt, wenn der Wille erklärt wird, die betreffende Prozesshandlung möge wegen der vorgebrachten Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden oder wenn sich die Partei wegen der Verspätung entschuldigt (Niccolò Gozzi, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 35 zu Art. 148 Abs. 3 ZPO m.w.H.).

4 / 6 2.2. Eine Wiederherstellung setzt in grundsätzlicher Weise voraus, dass eine Frist oder ein gerichtlicher Termin gegen den Willen der betreffenden Partei nicht eingehalten wurde (Gozzi, a.a.O., N 7 zu Art. 148 ZPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (vgl. E. 1.3.) 2.3. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzurei- chen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). 2.4. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradu- eller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beur- teilen, wobei das Gericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umstän- den nicht hätte abgewendet werden können. Grobes Verschulden liegt vor, wenn die Säumnis aufgrund eines Verhaltens eintritt, welches in fremden Angelegenhei- ten pflichtwidrig wäre. Bei der Prüfung des Verschuldens müssen auch die persön- lichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden, wobei bei einem Rechtsanwalt ein grösseres Mass an Sorgfalt erwartet werden kann. Gozzi, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 148 ZPO). Das Verschulden ihres Anwalts wird der Partei als eigenes angerechnet (Barbara Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE- Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 9 zu Art. 148 ZPO). Fehler in der Verständigung zwischen der Partei und ihrer Ver- tretung können nicht zur Wiederherstellung einer Frist führen. Solche Fehler gel- ten im Anwendungsbereich von Art. 148 ZPO als grobes Verschulden, das die Fristwiederherstellung ausschliesst (OGer ZH PF230043 v. 1.9.2023 E. 4.1.4; Merz, a.a.O., N 25 zu Art. 148 ZPO). 2.5. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor der KESB Nordbünden anwaltlich vertreten war und der angefochtene Ent- scheid dem Rechtsvertreter auch zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer be- gründet das Nichteinhalten der Beschwerdefrist mit Missverständnissen sowie un- terschiedlichen Ansichten zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter. Er sei davon ausgegangen, dass sein Rechtsanwalt die Beschwerde eingereicht habe. Nach- dem er habe feststellen müssen, dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe er die Einreichung kurzfristig selbst vorgenommen (act. A.2). Wie obenstehend dargelegt (E. 2.4), sind Fehler in der Verständigung zwischen der Partei und ihrer Vertretung

5 / 6 jedoch als grobes Verschulden zu werten. Bei einem groben Verschulden der Par- tei ist die Wiederherstellung der Frist ausgeschlossen. Mit anderen Worten reichen die vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen nicht aus, um glaubhaft dazu- tun, dass er kein oder nur ein leichtes Verschulden am Fristversäumnis trägt (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Andere Gründe werden nicht geltend gemacht. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 2.6. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die implizite Gesuchstellung mit Eingabe vom 7. November 2024 erfolgt ist. Damit ist auch die Frist von zehn Ta- gen seit Wegfall des Säumnisgrundes zur Stellung eines Gesuches nicht eingehal- ten. Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2024 festgehalten, dass sein Rechtsvertreter die Beschwerde nicht weiterbearbei- tet habe, weshalb er sie nun direkt an das Kantonsgericht richte. Somit ist auf ein Gesuch zur Wiederherstellung der Frist infolge Verspätung nicht einzutreten. 2.7. Zusammenfassend wird das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwer- defrist abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. September 2024 wird nicht einge- treten. 3. Angesichts des geringen Aufwandes wird vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 4. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzel- richterlicher Kompetenz.

6 / 6 wird erkannt: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen, soweit dar- auf eingetreten wird. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: