fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Am 26. März 2024 nahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), eine Gefährdungsmel- dung von B._____ betreffend seinen Sohn A._____, geboren am _____ 1986, entgegen. Daraufhin wurde ein Abklärungsverfahren eröffnet und mit Entscheid vom 30. April 2024 eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) errichtet. Mit der Mandatsführung, welche unter anderem die Bereiche Wohnen und Vermö- gensverwaltung umfasst, wurde die Berufsbeiständin C._____ betraut. B. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wurde A._____ von Dr. med. D._____, aufgrund des Befundes einer psychischen Störung und schwerer Ver- wahrlosung für eine Dauer von maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik E._____ untergebracht. C. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 27. September 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. D. Mit Schreiben vom 02. Oktober 2024 wurde die Klinik E._____ unter Frist- ansetzung bis zum 03. Oktober 2024 ersucht, die wesentlichen Klinikakten sowie einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und darüber, inwiefern aus ärztlicher Sicht die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben seien, einzureichen. Am 03. Okto- ber 2024 reichte die Klinik E._____ den angeforderten Bericht mitsamt den we- sentlichen Akten dem Kantonsgericht ein. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 03. Oktober 2024 wurde Dr. med. F._____ mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbrin- gung beauftragt. Das Gutachten wurde innert Frist erstellt und eingereicht. F. Am 09. Oktober 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Ver- fügung vom 07. Oktober 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchge- führter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerde- führer, der Klinik E._____, der Beiständin C._____ sowie der KESB Nordbünden gleichentags zugestellt. G. Die Akten der KESB Nordbünden wurden beigezogen.
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Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter-
bringung vom 26. September 2024 (vgl. act. 01.1; Art. 426 ff. ZGB). Das Kantons-
gericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1
ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und
folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde
wurde vom Beschwerdeführer am 27. September 2024 (act. 01) und damit inner-
halb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die
Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450
Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.1.
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach
Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier-
ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch
im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das
Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz
Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7.
Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446
ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1
und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung
von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah-
ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen
Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa
die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer
5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu
Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat-
und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2.
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines
Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen
Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten
muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten
sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass
es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE
148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel
2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],
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Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e
ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. F._____ ein Kurzgutachten über den Be-
schwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Be-
schwerdeführers am 04. Oktober 2024 (siehe act. 07). Damit ist dem Erfordernis
eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.
2.3.
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-
stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch
zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph
Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).
Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die
Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser,
a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver-
handlung am 09. Oktober 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt (siehe act. 10).
3.1.
Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin-
gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone
gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor-
gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen
darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene
Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter-
bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen
(Art. 430
ZGB).
Dies
bedeutet,
dass
die
Untersuchung
dem
Ein-
weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger,
a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf
eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der
betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al.
[Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2.
Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer
von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs.
1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. D._____ war als Amtsarzt
demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Aus den
KESB-Akten ergibt sich, dass Dr. med. D._____ am 26. September 2024 beim
Beschwerdeführer zu Hause vor Ort war (vgl. KESB act. 116 und 120). Zudem hat
Dr. med. D._____ in seiner Verfügung unterschriftlich bestätigt, dass er den Be-
schwerdeführer am Tage der Einweisung persönlich ärztlich untersucht hat. Im
Übrigen enthält die Verfügung vom 26. September 2024 die gemäss Art. 430 Abs.
2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (vgl. act. 01.1). Auch wenn es unter
den vorliegend gegebenen Umständen fraglich erscheint, ob es notwendig war,
E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in
materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an
einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer
verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die
nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und
der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be-
troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung
nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn
eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzens-
berger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient
dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E.
6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006,
BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen
Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügen-
de gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich
alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145
III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der
drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige
Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus
dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu-
ung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Be-
treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise
Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist
schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E.
3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in
ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine
fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen
mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei-
ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon-
form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er-
reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den
E. 4.4 Damit sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vor- liegend nicht mehr gegeben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Folglich ist der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik E._____ zu entlassen. Vorbehalten bleibt ein freiwilliger längerer Aufenthalt des Beschwerdeführers, bis für ihn eine geeignete Wohngelegenheit gefunden ist (sie- he Erwägung 4.3.5). Dass der Beschwerdeführer Unterstützung benötigt, ist aus- gewiesen und hat sich seit längerer Zeit abgezeichnet. Der Beschwerdeführer ist nicht mit allen Massnahmen der KESB Nordbünden einverstanden, weshalb sich vermutlich auch die Zusammenarbeit mit ihm schwierig gestaltete. Hinsichtlich der Wohngelegenheit einschliesslich der Betreuung sah indessen auch der Be- schwerdeführer seit Beginn des Abklärungsverfahrens der KESB Nordbünden Un- terstützungsbedarf und teilte dies der KESB Nordbünden sowie der Beiständin mehrfach mit (vgl. KESB act. 92 und 105). Es erstaunt daher, dass für den Be- schwerdeführer bislang noch keine geeignete Wohngelegenheit gefunden werden konnte bzw. ihm bislang nicht die benötigte Hilfe zugekommen ist. Die KESB Nordbünden sowie die Beiständin werden daher angehalten, rasch für eine geeig- nete Wohngelegenheit einschliesslich ambulanter Massnahmen zu sorgen (Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 54 ff. EGzZGB). 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art.
E. 5 / 12 den Amtsarzt und insbesondere die Polizei zur Einweisung des Beschwerdefüh- rers aufzubieten (vgl. KESB act. 116), zumal die KESB auch selbständig fürsorge- rische Unterbringungen anordnen kann, ist die fürsorgerische Unterbringung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
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angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu
Art. 426 ZGB).
4.2.1. Zu klären ist also zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art.
426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Be-
handlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung um-
fasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder
Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizini-
sche Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen
und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Dis-
turbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Suchter-
krankungen gelten ebenfalls als psychische Störungen im Sinne des Gesetzes
(BGE 137 III 289 E. 4.2, noch in Bezug auf aArt. 397e Ziff. 5 ZGB, welcher den
fürsorgerischen Freiheitsentzug regelte).
4.2.2. Dr. med. D._____ hat den Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 26.
September 2024 aufgrund einer psychischen Störung sowie einer schweren Ver-
wahrlosung fürsorgerisch untergebracht. In der Verfügung ist vermerkt "Schizo-
phrenie, Alkoholkonsum". Im Eintrittsbericht sowie im Behandlungsplan vom 26.
September 2024 der Klinik E._____ wird als Hauptdiagnose psychische und Ver-
haltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (F10.1) genannt und als
Nebendiagnose der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) angege-
ben (act. 04.1 und 04.2). Der Gutachter Dr. med. F._____ hält zunächst fest, dass
die Kriterien für die Diagnose einer eigentlichen Alkoholabhängigkeit vorliegend
nicht erfüllt seien, da einerseits kein Entzug aufgetreten sei und offenbar auch
nicht ein permanenter Zwang zum Trinken bestehe. Der übermassige Alkoholkon-
sum könne auch als Selbstbehandlungsversuch gewertet werden. Die Diagnose
psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (F10.1)
wird bestätigt. Weiter bestehe beim Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich eine
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Allerdings könne er keine para-
noide Symptomatik feststellen. Der Lebenslauf zeige, dass ein deutlicher Knick in
der Lebenslinie erfolgt sei und der Beschwerdeführer deutliche Negativsymptome
zeige in der Form von Antriebsstörungen und Verwahrlosungstendenzen. Somit
liege aus psychiatrischer Sicht der Verdacht auf eine Schizophrenia simplex
(F20.6) vor (act. 07, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der An-
hörung vom 9. Oktober 2024, dass er teilweise zu viel Alkohol getrunken hatte,
verneinte jedoch das Vorliegen einer Schizophrenie (act. 10, S. 3).
E. 7 / 12
4.2.3. Die Diagnosen bzw. Verdachtsdiagnosen des Gutachters und der Klinik
E._____ betreffend die Schizophrenie sind nicht deckungsgleich. Welche Diagno-
se im vorliegenden Fall nun zutrifft, kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Aus-
führungen des Gutachters zur höchstwahrscheinlich vorliegenden schizophrenen
Erkrankung des Beschwerdeführers, insbesondere auch zum Knick in der Lebens-
linie, sind nachvollziehbar. Für das Kantonsgericht steht aufgrund der Aussagen
des Gutachters und der Klinik E._____ fest, dass der Beschwerdeführer an einer
psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet, auch wenn die ge-
naue Diagnose noch nicht abschliessend geklärt worden ist. Die Verwahrlosung
und der Alkoholkonsum können als Folge dieser psychischen Störung betrachtet
werden (vgl. act. 07, S. 3 und S. 5). Ob im vorliegenden Fall auch selbständig von
einer schweren Verwahrlosung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ausgegangen
werden könnte, kann offen bleiben. Zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers
ist zu sagen, dass dieser – wie auch der Beschwerdeführer selbst einräumt – zwar
problematisch ist, jedoch nicht ein Ausmass erreicht hat, dass allein deshalb von
einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ausgegangen wer-
den könnte.
4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag
eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung
oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer
Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu
erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde
(vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin-
gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur
als ultima ratio in Betracht (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Mass-
nahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der
freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,
N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine
fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten wer-
den darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewis-
sen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für
die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit
welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Per-
son bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest-
gestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2;
140 III 105 E. 2.4). Die Person muss gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB entlassen wer-
den, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum
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alten
Recht
restriktivere
Regelung
der
Entlassungsvoraussetzungen
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets an-
hand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen
(vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interes-
senabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, näm-
lich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Ent-
lassungszeitpunkt, vorzunehmen.
4.3.2. Aus den KESB-Akten lässt sich der Zustand der Wohnung des Beschwer-
deführers am Tag der Einweisung in die Klinik E._____ entnehmen. Die Bilder
zeigen, dass die Wohnung in G._____ stark vermüllt war (vgl. KESB act. 120).
Aus den Akten der KESB geht zudem hervor, dass bereits die Wohnung in
H._____, welche der Beschwerdeführer bis im Februar 2024 bewohnte, stark ver-
müllt war und das zur Verfügung gestellte Mobiliar beschädigt war (vgl. KESB act.
52 und 72). Weiter ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich weigerte, mit
der Beiständin zusammenzuarbeiten, und nicht auf deren Anrufe oder Mails rea-
gierte (vgl. KESB act. 106).
4.3.3. Dem Kurzbericht der Klinik E._____ lässt sich entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer sich mittlerweile auf der offenen Station befindet und sich frei auf
dem Areal bewegen darf. Er habe eine eingeschränkte Sicht auf die vorliegende
Problematik, wobei er in diesem Rahmen seine Fähigkeiten für die Selbstfürsorge
überschätze. Der Beschwerdeführer zeige sich zu keiner Zeit aggressiv oder aus-
fallend, es würden jedoch auch hier Rückzugs- und Verwahrlosungstendenzen
auffallen. Die Körperhygiene halte der Patient äusserst eingeschränkt ein. Es
scheine ihm schwerzufallen, sich am Alltag zu beteiligen, wobei er die meiste Zeit
am Laptop im Zimmer verbringe. Eine antipsychotische Therapie sei vom Patien-
ten bei fehlendem Krankheitsgefühl bis anhin abgelehnt worden, die Vorausset-
zungen für eine Behandlung ohne Zustimmung seien aus Sicht der Behandler ak-
tuell noch nicht gegeben. Bei einem vorzeitigen Austritt sei damit zu rechnen, dass
es zu einer erneuten Verschlechterung mit Verwahrlosung und Deprivation käme.
Ziel der Behandlung soll insbesondere die Krisenintervention und Stabilisation
sein, im Verlauf Etablierung einer medikamentösen Therapie, Motivation zur Zu-
sammenarbeit mit der Beistandschaft und Findung einer geeigneten, möglicher-
weise betreuten, Wohnform (act. 04).
4.3.4. Gemäss dem Gutachter Dr. med. F._____ würde grundsätzlich ein Bedarf
an einem Versuch mit einer neuroleptischen Behandlung bestehen. Die Erfolgs-
aussichten seien aber eher gering, weshalb eine Behandlung gegen den Willen
nicht indiziert sei. Wenn die neuroleptische Behandlung unterbleibe, bestehe we-
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der eine Gefahr für den Beschwerdeführer noch für Dritte. Das Hauptproblem des
Beschwerdeführers sei seine Wohnsituation. Falls diese gelöst werden könne,
bestehe kein Bedarf mehr für eine stationäre Unterbringung. Kurzfristig könne eine
Wohnform in einem Hotel oder über die Notschlafstelle organisiert werden. Später
sei das Ziel eine eigene Wohnung. Wichtig sei eine gewisse Betreuung in Form
eines betreuten Einzelwohnens, um eine erneute Verwahrlosung zu verhindern.
Wenn dies unterbleibe, sei mit einer erneuten Verwahrlosung zu rechnen. Dies
könne zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen, bedeute jedoch keine
Lebensgefahr. Ansonsten bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Selbstgefähr-
dung (act. 07, S. 3 ff.).
4.3.5. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 09. Oktober 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz
ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer machte
auf das Gericht einen durchwegs guten Eindruck. Er antwortete angemessen und
ohne auszuschweifen auf die gestellten Fragen, seine Gedankengänge waren
nachvollziehbar und psychotische Zustände nicht erkennbar. Der Beschwerdefüh-
rer gab zu Protokoll, dass er es sinnvoll fände und bereit sei, so lange freiwillig in
der Klinik E._____ zu bleiben, bis eine passende Wohngelegenheit für ihn gefun-
den sei. Er bejahte die Gefahr der Verwahrlosung. Er habe sich aber vorgenom-
men, disziplinierter zu sein. Weiter sagte der Beschwerdeführer, dass er gerne
eine Person hätte, die ein bis zwei Mal pro Woche in der Wohnung vorbeikomme
und ihn unterstütze. Eine medikamentöse Behandlung lehnte der Beschwerdefüh-
rer ab (act. 10).
4.3.6. Gemäss dem Gutachter und der Klinik E._____ ist eine medikamentöse
Behandlung wünschenswert. Beide sehen jedoch die Voraussetzungen für eine
Behandlung ohne Zustimmung nicht als gegeben, weshalb der Beschwerdeführer
aktuell auch keine Medikamente einnimmt. Da der Beschwerdeführer keine Medi-
kamente einnimmt und dies auch nicht geplant ist, besteht aktuell auch kein Be-
handlungsbedarf, welcher eine fürsorgerische Unterbringung notwendig macht.
Dagegen hält der Gutachter fest, dass eine gewisse Betreuung in Form eines be-
treuten Einzelwohnens wichtig sei, um eine erneute Verwahrlosung zu verhindern.
Der Betreuungsbedarf ergibt sich auch aus den KESB-Akten, welche den Zustand
der Wohnungen in H._____ und G._____ belegen, sowie dem Kurzbericht der Kli-
nik E._____, welcher die Verwahrlosungstendenzen des Beschwerdeführers be-
schreibt. Der Beschwerdeführer zeigt sich diesbezüglich auch einsichtig und wäre
um Unterstützung froh. Unterbleibt das betreute Einzelwohnen, könnte dies
E. 10 / 12 gemäss dem Gutachter zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen, bedeute jedoch nicht eine konkrete Lebensgefahr. Abgesehen von der Verwahrlosung be- stehe keine Selbstgefährdung. Aufgrund dieser Schilderungen steht für das Kan- tonsgericht fest, dass die Selbstgefährdung nicht ein Ausmass erreicht hat, das eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen würde, zumal die Verwahrlosung des Beschwerdeführers auch nicht unmittelbar nach der Entlassung aus der Kinik eintreten würde. Zudem hält der Gutachter ausdrücklich fest, dass die fürsorgerische Unterbringung nur so lange aufrechterhalten werden müsse, bis eine geeignete Wohnform, ein betreutes Einzelwohnen, gefunden sei. Notfalls könne dies auch in einem Hotel- zimmer oder in der Notschlafstelle erfolgen. Eine mildere Massnahme wäre daher vorliegend eindeutig möglich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuwei- sen, dass sich der Beschwerdeführer, als sich abzeichnete, dass er Anfang Oktober ohne Wohnung dastehen würde, selbst um eine Anschlusslösung bemühte und für einige Tage ein Hotelzimmer reservierte und bezahlte (vgl. act. 10, S. 2, sowie KESB act. 117).
E. 11 / 12 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwer- deführer ist mit seinem Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'833.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'333.00) zu Lasten des Kantons Graubünden.
E. 12 / 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'833.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'333.00) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 09. Oktober 2024 Referenz ZK1 24 178 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Nydegger und Moses Thoma, Aktuar ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 26.09.2024 Mitteilung
15. Oktober 2024
2 / 12 Sachverhalt A. Am 26. März 2024 nahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), eine Gefährdungsmel- dung von B._____ betreffend seinen Sohn A._____, geboren am _____ 1986, entgegen. Daraufhin wurde ein Abklärungsverfahren eröffnet und mit Entscheid vom 30. April 2024 eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) errichtet. Mit der Mandatsführung, welche unter anderem die Bereiche Wohnen und Vermö- gensverwaltung umfasst, wurde die Berufsbeiständin C._____ betraut. B. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wurde A._____ von Dr. med. D._____, aufgrund des Befundes einer psychischen Störung und schwerer Ver- wahrlosung für eine Dauer von maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik E._____ untergebracht. C. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 27. September 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. D. Mit Schreiben vom 02. Oktober 2024 wurde die Klinik E._____ unter Frist- ansetzung bis zum 03. Oktober 2024 ersucht, die wesentlichen Klinikakten sowie einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und darüber, inwiefern aus ärztlicher Sicht die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben seien, einzureichen. Am 03. Okto- ber 2024 reichte die Klinik E._____ den angeforderten Bericht mitsamt den we- sentlichen Akten dem Kantonsgericht ein. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 03. Oktober 2024 wurde Dr. med. F._____ mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbrin- gung beauftragt. Das Gutachten wurde innert Frist erstellt und eingereicht. F. Am 09. Oktober 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Ver- fügung vom 07. Oktober 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchge- führter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerde- führer, der Klinik E._____, der Beiständin C._____ sowie der KESB Nordbünden gleichentags zugestellt. G. Die Akten der KESB Nordbünden wurden beigezogen.
3 / 12 Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter- bringung vom 26. September 2024 (vgl. act. 01.1; Art. 426 ff. ZGB). Das Kantons- gericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 27. September 2024 (act. 01) und damit inner- halb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],
4 / 12 Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. F._____ ein Kurzgutachten über den Be- schwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Be- schwerdeführers am 04. Oktober 2024 (siehe act. 07). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver- handlung am 09. Oktober 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt (siehe act. 10). 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist im Kanton Graubünden jeder Amtsarzt befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. D._____ war als Amtsarzt demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Aus den KESB-Akten ergibt sich, dass Dr. med. D._____ am 26. September 2024 beim Beschwerdeführer zu Hause vor Ort war (vgl. KESB act. 116 und 120). Zudem hat Dr. med. D._____ in seiner Verfügung unterschriftlich bestätigt, dass er den Be- schwerdeführer am Tage der Einweisung persönlich ärztlich untersucht hat. Im Übrigen enthält die Verfügung vom 26. September 2024 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (vgl. act. 01.1). Auch wenn es unter den vorliegend gegebenen Umständen fraglich erscheint, ob es notwendig war,
5 / 12 den Amtsarzt und insbesondere die Polizei zur Einweisung des Beschwerdefüh- rers aufzubieten (vgl. KESB act. 116), zumal die KESB auch selbständig fürsorge- rische Unterbringungen anordnen kann, ist die fürsorgerische Unterbringung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzens- berger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügen- de gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den
6 / 12 angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zu klären ist also zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Be- handlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung um- fasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizini- sche Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Dis- turbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Suchter- krankungen gelten ebenfalls als psychische Störungen im Sinne des Gesetzes (BGE 137 III 289 E. 4.2, noch in Bezug auf aArt. 397e Ziff. 5 ZGB, welcher den fürsorgerischen Freiheitsentzug regelte). 4.2.2. Dr. med. D._____ hat den Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 26. September 2024 aufgrund einer psychischen Störung sowie einer schweren Ver- wahrlosung fürsorgerisch untergebracht. In der Verfügung ist vermerkt "Schizo- phrenie, Alkoholkonsum". Im Eintrittsbericht sowie im Behandlungsplan vom 26. September 2024 der Klinik E._____ wird als Hauptdiagnose psychische und Ver- haltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (F10.1) genannt und als Nebendiagnose der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) angege- ben (act. 04.1 und 04.2). Der Gutachter Dr. med. F._____ hält zunächst fest, dass die Kriterien für die Diagnose einer eigentlichen Alkoholabhängigkeit vorliegend nicht erfüllt seien, da einerseits kein Entzug aufgetreten sei und offenbar auch nicht ein permanenter Zwang zum Trinken bestehe. Der übermassige Alkoholkon- sum könne auch als Selbstbehandlungsversuch gewertet werden. Die Diagnose psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (F10.1) wird bestätigt. Weiter bestehe beim Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Allerdings könne er keine para- noide Symptomatik feststellen. Der Lebenslauf zeige, dass ein deutlicher Knick in der Lebenslinie erfolgt sei und der Beschwerdeführer deutliche Negativsymptome zeige in der Form von Antriebsstörungen und Verwahrlosungstendenzen. Somit liege aus psychiatrischer Sicht der Verdacht auf eine Schizophrenia simplex (F20.6) vor (act. 07, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der An- hörung vom 9. Oktober 2024, dass er teilweise zu viel Alkohol getrunken hatte, verneinte jedoch das Vorliegen einer Schizophrenie (act. 10, S. 3).
7 / 12 4.2.3. Die Diagnosen bzw. Verdachtsdiagnosen des Gutachters und der Klinik E._____ betreffend die Schizophrenie sind nicht deckungsgleich. Welche Diagno- se im vorliegenden Fall nun zutrifft, kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Aus- führungen des Gutachters zur höchstwahrscheinlich vorliegenden schizophrenen Erkrankung des Beschwerdeführers, insbesondere auch zum Knick in der Lebens- linie, sind nachvollziehbar. Für das Kantonsgericht steht aufgrund der Aussagen des Gutachters und der Klinik E._____ fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet, auch wenn die ge- naue Diagnose noch nicht abschliessend geklärt worden ist. Die Verwahrlosung und der Alkoholkonsum können als Folge dieser psychischen Störung betrachtet werden (vgl. act. 07, S. 3 und S. 5). Ob im vorliegenden Fall auch selbständig von einer schweren Verwahrlosung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ausgegangen werden könnte, kann offen bleiben. Zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ist zu sagen, dass dieser – wie auch der Beschwerdeführer selbst einräumt – zwar problematisch ist, jedoch nicht ein Ausmass erreicht hat, dass allein deshalb von einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ausgegangen wer- den könnte. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Mass- nahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten wer- den darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewis- sen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Per- son bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest- gestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Die Person muss gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB entlassen wer- den, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum
8 / 12 alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets an- hand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interes- senabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, näm- lich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Ent- lassungszeitpunkt, vorzunehmen. 4.3.2. Aus den KESB-Akten lässt sich der Zustand der Wohnung des Beschwer- deführers am Tag der Einweisung in die Klinik E._____ entnehmen. Die Bilder zeigen, dass die Wohnung in G._____ stark vermüllt war (vgl. KESB act. 120). Aus den Akten der KESB geht zudem hervor, dass bereits die Wohnung in H._____, welche der Beschwerdeführer bis im Februar 2024 bewohnte, stark ver- müllt war und das zur Verfügung gestellte Mobiliar beschädigt war (vgl. KESB act. 52 und 72). Weiter ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich weigerte, mit der Beiständin zusammenzuarbeiten, und nicht auf deren Anrufe oder Mails rea- gierte (vgl. KESB act. 106). 4.3.3. Dem Kurzbericht der Klinik E._____ lässt sich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer sich mittlerweile auf der offenen Station befindet und sich frei auf dem Areal bewegen darf. Er habe eine eingeschränkte Sicht auf die vorliegende Problematik, wobei er in diesem Rahmen seine Fähigkeiten für die Selbstfürsorge überschätze. Der Beschwerdeführer zeige sich zu keiner Zeit aggressiv oder aus- fallend, es würden jedoch auch hier Rückzugs- und Verwahrlosungstendenzen auffallen. Die Körperhygiene halte der Patient äusserst eingeschränkt ein. Es scheine ihm schwerzufallen, sich am Alltag zu beteiligen, wobei er die meiste Zeit am Laptop im Zimmer verbringe. Eine antipsychotische Therapie sei vom Patien- ten bei fehlendem Krankheitsgefühl bis anhin abgelehnt worden, die Vorausset- zungen für eine Behandlung ohne Zustimmung seien aus Sicht der Behandler ak- tuell noch nicht gegeben. Bei einem vorzeitigen Austritt sei damit zu rechnen, dass es zu einer erneuten Verschlechterung mit Verwahrlosung und Deprivation käme. Ziel der Behandlung soll insbesondere die Krisenintervention und Stabilisation sein, im Verlauf Etablierung einer medikamentösen Therapie, Motivation zur Zu- sammenarbeit mit der Beistandschaft und Findung einer geeigneten, möglicher- weise betreuten, Wohnform (act. 04). 4.3.4. Gemäss dem Gutachter Dr. med. F._____ würde grundsätzlich ein Bedarf an einem Versuch mit einer neuroleptischen Behandlung bestehen. Die Erfolgs- aussichten seien aber eher gering, weshalb eine Behandlung gegen den Willen nicht indiziert sei. Wenn die neuroleptische Behandlung unterbleibe, bestehe we-
9 / 12 der eine Gefahr für den Beschwerdeführer noch für Dritte. Das Hauptproblem des Beschwerdeführers sei seine Wohnsituation. Falls diese gelöst werden könne, bestehe kein Bedarf mehr für eine stationäre Unterbringung. Kurzfristig könne eine Wohnform in einem Hotel oder über die Notschlafstelle organisiert werden. Später sei das Ziel eine eigene Wohnung. Wichtig sei eine gewisse Betreuung in Form eines betreuten Einzelwohnens, um eine erneute Verwahrlosung zu verhindern. Wenn dies unterbleibe, sei mit einer erneuten Verwahrlosung zu rechnen. Dies könne zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen, bedeute jedoch keine Lebensgefahr. Ansonsten bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Selbstgefähr- dung (act. 07, S. 3 ff.). 4.3.5. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 09. Oktober 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer machte auf das Gericht einen durchwegs guten Eindruck. Er antwortete angemessen und ohne auszuschweifen auf die gestellten Fragen, seine Gedankengänge waren nachvollziehbar und psychotische Zustände nicht erkennbar. Der Beschwerdefüh- rer gab zu Protokoll, dass er es sinnvoll fände und bereit sei, so lange freiwillig in der Klinik E._____ zu bleiben, bis eine passende Wohngelegenheit für ihn gefun- den sei. Er bejahte die Gefahr der Verwahrlosung. Er habe sich aber vorgenom- men, disziplinierter zu sein. Weiter sagte der Beschwerdeführer, dass er gerne eine Person hätte, die ein bis zwei Mal pro Woche in der Wohnung vorbeikomme und ihn unterstütze. Eine medikamentöse Behandlung lehnte der Beschwerdefüh- rer ab (act. 10). 4.3.6. Gemäss dem Gutachter und der Klinik E._____ ist eine medikamentöse Behandlung wünschenswert. Beide sehen jedoch die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung nicht als gegeben, weshalb der Beschwerdeführer aktuell auch keine Medikamente einnimmt. Da der Beschwerdeführer keine Medi- kamente einnimmt und dies auch nicht geplant ist, besteht aktuell auch kein Be- handlungsbedarf, welcher eine fürsorgerische Unterbringung notwendig macht. Dagegen hält der Gutachter fest, dass eine gewisse Betreuung in Form eines be- treuten Einzelwohnens wichtig sei, um eine erneute Verwahrlosung zu verhindern. Der Betreuungsbedarf ergibt sich auch aus den KESB-Akten, welche den Zustand der Wohnungen in H._____ und G._____ belegen, sowie dem Kurzbericht der Kli- nik E._____, welcher die Verwahrlosungstendenzen des Beschwerdeführers be- schreibt. Der Beschwerdeführer zeigt sich diesbezüglich auch einsichtig und wäre um Unterstützung froh. Unterbleibt das betreute Einzelwohnen, könnte dies
10 / 12 gemäss dem Gutachter zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen, bedeute jedoch nicht eine konkrete Lebensgefahr. Abgesehen von der Verwahrlosung be- stehe keine Selbstgefährdung. Aufgrund dieser Schilderungen steht für das Kan- tonsgericht fest, dass die Selbstgefährdung nicht ein Ausmass erreicht hat, das eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen würde, zumal die Verwahrlosung des Beschwerdeführers auch nicht unmittelbar nach der Entlassung aus der Kinik eintreten würde. Zudem hält der Gutachter ausdrücklich fest, dass die fürsorgerische Unterbringung nur so lange aufrechterhalten werden müsse, bis eine geeignete Wohnform, ein betreutes Einzelwohnen, gefunden sei. Notfalls könne dies auch in einem Hotel- zimmer oder in der Notschlafstelle erfolgen. Eine mildere Massnahme wäre daher vorliegend eindeutig möglich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuwei- sen, dass sich der Beschwerdeführer, als sich abzeichnete, dass er Anfang Oktober ohne Wohnung dastehen würde, selbst um eine Anschlusslösung bemühte und für einige Tage ein Hotelzimmer reservierte und bezahlte (vgl. act. 10, S. 2, sowie KESB act. 117). 4.4. Damit sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vor- liegend nicht mehr gegeben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Folglich ist der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik E._____ zu entlassen. Vorbehalten bleibt ein freiwilliger längerer Aufenthalt des Beschwerdeführers, bis für ihn eine geeignete Wohngelegenheit gefunden ist (sie- he Erwägung 4.3.5). Dass der Beschwerdeführer Unterstützung benötigt, ist aus- gewiesen und hat sich seit längerer Zeit abgezeichnet. Der Beschwerdeführer ist nicht mit allen Massnahmen der KESB Nordbünden einverstanden, weshalb sich vermutlich auch die Zusammenarbeit mit ihm schwierig gestaltete. Hinsichtlich der Wohngelegenheit einschliesslich der Betreuung sah indessen auch der Be- schwerdeführer seit Beginn des Abklärungsverfahrens der KESB Nordbünden Un- terstützungsbedarf und teilte dies der KESB Nordbünden sowie der Beiständin mehrfach mit (vgl. KESB act. 92 und 105). Es erstaunt daher, dass für den Be- schwerdeführer bislang noch keine geeignete Wohngelegenheit gefunden werden konnte bzw. ihm bislang nicht die benötigte Hilfe zugekommen ist. Die KESB Nordbünden sowie die Beiständin werden daher angehalten, rasch für eine geeig- nete Wohngelegenheit einschliesslich ambulanter Massnahmen zu sorgen (Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 54 ff. EGzZGB). 5. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art.
11 / 12 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwer- deführer ist mit seinem Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'833.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'333.00) zu Lasten des Kantons Graubünden.
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'833.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'333.00) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: