erledigung_dass_20241004_143445_ANOM.docx | URP für Verfahren am Kantonsgericht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 / 5 – dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist und der diesbe- zügliche Anspruch des Kantons Graubünden zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO), – dass für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),
E. 5 / 5 wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird dahingehend gutgeheissen, als A._____ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unent- geltlichen Rechtsvertretung im Verfahren ZK1 24 53 vor dem Kantonsge- richt von Graubünden unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO gewährt wird.
- Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht ernannt.
- Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ gehen nach Massgabe von Art. 122 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge- richtskasse bezahlt.
- Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 4. Oktober 2024 Referenz ZK1 24 170 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht Schiltknecht Rechtsanwälte, Rain 53, Postfach, 5001 Aarau 1 Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Mitteilung
4. Oktober 2024
2 / 5 In Erwägung, – dass A._____ und B._____ die nicht verheirateten Eltern von C._____ (nach- folgend C._____) sind, – dass mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos), vom 23. April 2024 unter anderem der persönliche Verkehr zwischen C._____ und ih- ren Eltern geregelt wurde, die für C._____ bestehende Beistandschaft erwei- tert und die Verwaltung des Kindsvermögens der Beistandsperson übertragen wurde und Feststellungen zum Inhalt der per 1. Mai 2024 angepassten Mass- nahmen getroffen wurden, – dass A._____ dagegen am 27. April 2024 Beschwerde erhob und verschiede- ne Anträge stellte, namentlich betreffend die Ausweitung des Besuchsrechts und die Übertragung der Obhut an ihn, – dass A._____ in der Folge weitere Unterlagen einreichte, – dass Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht mit Eingabe vom 13. September 2024 die Vertretung von A._____ anzeigte und um Einsicht in die Akten ersuchte, – dass in der Eingabe vom 13. September 2024 A._____ (nachfolgend Gesuch- steller) im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ZK1 24 53 ersuchte (ZK1 24 170), da er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge, – dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 KGV (BR 173.100) ergibt, – dass gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden im Beschwerde- verfahren gemäss Art. 60 EGzZGB (BR 210.100) der Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ebenfalls Anwendung findet, – dass gemäss der zuletzt genannten Bestimmung bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, wenn das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist, – dass dieser Entscheid betreffend die Verfahrenskosten im Hauptverfahren zu treffen ist, so dass in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur noch die Kosten einer allfäl- ligen Rechtsvertretung betreffen kann (vgl. KGer GR ZK1 13 65 v. 6.8.2013),
3 / 5 – dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 18. September 2024 die aktuellen Steuerdaten übermittelte, auf eine weitere Stellungnahme zum Gesuch aber verzichtete, – dass der Gesuchsteller – wie sich aus den Gesuchsverfahren eingereichten Unterlagen sowie aus den weiteren Verfahrensakten ergibt – nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt und jedenfalls einzelne Rechts- begehren zumindest nicht geradezu als aussichtslos erscheinen, – dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (Art. 117 ZPO) für das Beschwerdeverfahren ZK1 24 53 vor Kantonsgericht somit erfüllt sind, – dass zudem die Bestellung einer Rechtsvertretung im vorliegenden Fall als notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), – dass die unentgeltliche Rechtspflege demnach mit Wirkung ab Gesuchstellung (13. September 2024) zu gewähren ist, wobei anwaltliche Bemühungen, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift entstan- den sind, praxisgemäss von der Bewilligung umfasst werden, – dass die von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckten Kosten nach Mass- gabe von Art. 122 ZPO zulasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse bezahlt werden (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO), – dass die gewährte unentgeltliche Rechtspflege indessen nicht von der Bezah- lung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO), – dass als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht ernannt wird, – dass ein Wechsel des Rechtsbeistands nur mit Bewilligung des Gerichts erfol- gen darf und bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs nur objektive Gründe zu berücksichtigen sind (PKG 2007 Nr. 4 E. 3.c. S. 22), – dass der Stundenansatz des Rechtsbeistands CHF 200.00 zuzüglich notwen- dige Barauslagen und Mehrwertsteuer beträgt und keine Zuschläge gewährt werden (Art. 5 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]), – dass die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Hauptverfahren festgelegt wird, – dass das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege entziehen kann, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht und dieser Entzug auch rückwirkend er- folgen kann, wenn der Anspruch nie bestanden hat (Art. 120 ZPO),
4 / 5 – dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist und der diesbe- zügliche Anspruch des Kantons Graubünden zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO), – dass für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),
5 / 5 wird erkannt: 1. Das Gesuch wird dahingehend gutgeheissen, als A._____ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unent- geltlichen Rechtsvertretung im Verfahren ZK1 24 53 vor dem Kantonsge- richt von Graubünden unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO gewährt wird. 2. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht ernannt. 3. Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ gehen nach Massgabe von Art. 122 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge- richtskasse bezahlt. 4. Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: