Errichtung einer Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 21. Februar 2024 Referenz ZK1 24 16 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Errichtung einer Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kollegialbehörde Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Graubünden, Zweigstelle B._____ vom 24.01.2024 Mitteilung
22. Februar 2024
2 / 3 Nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle B._____ (nachstehend KESB), am 24. Januar 2024 für A._____, geb. am _____, eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtete und C._____ von der Berufsbeistandschaft D._____ mit der Mandatsführung be- auftragte, – dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 30. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob, – dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 30. Januar 2024 die KESB zur Einreichung sämtlicher Akten aufforderte und ihr Frist bis 4. März 2024 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort setzte, – dass A._____ am 6. Februar 2024 eine weitere Rechtsschrift beim Kantonsge- richt einreichte, – dass E._____, Vertrauensperson von A._____, mit Schreiben vom 8. Februar 2024 den Rückzug der Beschwerde erklärte, – dass der Rückzug nicht von A._____ selber unterzeichnet wurde, weshalb er mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 12. Februar 2024 auf die fehlende ei- genhändige Unterschrift hingewiesen wurde, – dass A._____ am 17. Februar 2024 den Rückzug der Beschwerde vom 8. Fe- bruar 2024 eigenhändig unterzeichnete, – dass die Beschwerde somit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass unter diesen Umständen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: