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ZK1 2024 152

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden

Graubünden · 2024-10-01 · Deutsch GR
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Aufhebung der Beistandschaft / Akteneinsicht | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 des Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città wurde die Ehe zwischen C._____ und D._____ geschieden und die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder E._____, B._____ und A._____ bei- den Elternteilen übertragen. Mit vorsorglicher Massnahme vom 7. Dezember 2023 errichtete der Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città im Weiteren eine Erzie- hungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs für die Kinder B._____ und A._____ und ordnete eine flankierende Bera- tung der beiden Kinder an. Mit dem Vollzug der Massnahmen wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler), beauftragt. B. Mit Schreiben vom 25. März 2024 wurden C._____ und D._____ von der KESB Engadin/Südtäler aufgefordert, zur geplanten Einsetzung von F._____ (Be- rufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Mustair) als Beistand Stellung zu neh- men. D._____ erklärte sich mit Schreiben vom 28. März 2024 mit der Einsetzung von F._____ als Beistand einverstanden. Von C._____ ging keine Stellungnahme zum Schreiben der KESB Engadin/Südtäler ein. C. Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 22. April 2024 ernannte die KESB Engadin/Südtäler F._____ zum Beistand von B._____ und A._____. D. Am 3. Mai 2024 beantragten C._____, B._____ und A._____ in drei separa- ten Schreiben mit identischen Rechtsbegehren unter anderem die Aufhebung des Entscheids vom 22. April 2024 und der Beistandschaft, die schriftliche Begrün- dung des Entscheids, den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und dass D._____ ihre Adresse nicht mitgeteilt werde. E. Der begründete und in Einzelkompetenz ergangene Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 23. Mai 2024 wurde den Parteien am 29. Mai 2024 mitge- teilt und lautete wie folgt: 1. Vom Entscheid vom 7. Dezember 2023 des Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città, mit dem für B._____ und A._____ eine Erziehungs- beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr errichtet und eine flankierende Beratung angeordnet wurde, wird Kenntnis genommen. 2. Die Beistandsperson hat im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) die Aufgaben und Kompetenzen:

4 / 19

a. Vorbereitung eines koordinierten Interventionsprojekts als unterstüt- zende Massnahme (flankierende Beratung) zur Wiederherstellung der persönlichen Beziehung zwischen dem Vater und den Söhnen, die in einer ersten Phase - indikativ für einen Zeitraum von sechs Monaten - im Umfang von eineinhalb/zweieinhalb Stunden sams- tags oder sonntags alle vierzehn Tage stattfinden soll;

b. Organisation der persönlichen Kontakte zwischen Vater und Söh- nen im oben genannten Sinne;

c. Vermittlung zwischen Eltern und Söhnen bei Schwierigkeiten in der Ausübung des persönlichen Verkehrs;

d. Unterstützung der Eltern und mit ihnen in Kontakt treten;

e. Übernahme der Rolle eines Garanten für die Kommunikation zwi- schen den Eltern über die Grundbedürfnisse und die schulischen Bedürfnisse der Minderjährigen sowie deren Gesundheit;

f. Übermittlung von Kurzberichten über die Ausübung der Erziehungs- beistandschaft an die zuständige Behörde. 3. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit B._____ und A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 4. Die Beistandsperson ist gehalten:

a. der KESB jährlich (erstmals per 30. April 2025) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von B._____ und A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen;

b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von B._____ und A._____ während der Rechenschaftsperi- ode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 5. F._____ (Berufsbeistandschaft Region Engiadina Bassa/Val Müstair) wird zum Beistand von B._____ und A._____ ernannt. 6. Ziff. 6 des Entscheids vom 22 April 2024 wird in Wiedererwägung ge- zogen und mit folgendem Inhalt neu beschlossen: Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

a. Die Kosten für dieses Verfahren (begründeter Entscheid) werden auf Fr. 700.— festgesetzt.

b. Auf die Erhebung des hälftigen Kostenanteils der Mutter wird ver- zichtet.

c. Auf die Erhebung des hälftigen Kostenanteils des Vaters wird ver- zichtet.

5 / 19 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung) F. Am 10. Juni 2024 entschied die Kollegialbehörde der KESB Enga- din/Südtäler Folgendes: 1. Auf den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft sowie aller Disposi- tive der angefochtenen Verfügung wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag, wonach die Adresse der drei Beschwerdeführer und deren Aufenthaltsorte dem Vater nicht bekannt zu geben seien, wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag, wonach dieses Amt sowie - solidarisch - die unter- zeichnenden Beamten und ihr verantwortlicher Vorgesetzter, den bald volljährigen B._____ und A._____ insgesamt Fr. 4'400.- (je 2'000 Ge- nugtuung +je 200 Auslagen, gemäss Brief am 2. Mai gesendet - Post- stempel) zu bezahlen haben, wird nicht eingetreten. 4. Das Akteneinsichtsrecht des Vaters - sollte er dieses beantragen - be- züglich der von der Mutter mit Eingabe vom 7. Mai 2024 eingereichten Fotos wird dahingehend eingeschränkt, als dass diese Fotos bei Be- darf vor Ort bei der KESB Graubünden, Zweigstellen Engadin/Südtäler vom Vater eingesehen werden können. 5. Der Antrag auf Akteneinsicht wird gutgeheissen. Die Einsicht in die Ak- ten kann vor Ort bei der KESB Graubünden, Zweigstelle Enga- din/Südtäler erfolgen. 6. Die Kosten für diesen Entscheid werden auf Fr. 500.- festgesetzt. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung) G. Mit drei identischen Eingaben vom 28. Juni 2024 erhoben C._____, B._____ und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 23. Mai 2024 und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Die Berufung - Beschwer entfaltet Suspensiveffekt. Demnach sind alle angefochtene Urteilsdispositive bis zum Endentscheid dieser Instanz nicht vollziehbar. 1.1 Die drei Berufungen - Beschwerden werden in diesem Verfahren zu- sammengelegt für das Beweisverfahren und es wird ein einziges Urteil für alle drei Berufungsführer erlassen (Prinzip Prozessökonomie, The- se der Streitgenossenschaft).

6 / 19 2. Die Berufung - Beschwer wird gutgeheissen. Demnach werden der angefochtene Entscheid sowie alle Urteilsdispositive aufgehoben und die Beistandschaft aufgelöst. 2.1 Es wird festgestellt, dass das hier ebenfalls angefochtene Urteilsdis- positiv Ziffer 2 Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut: '. und mit ihnen (ndR. Eltern) in Kontakt treten; (omissis)' (Angefochtens Urteil s. 5) nichtig ist, weil in den fünf Urteilsdipositive gemäss Ziffer 1.1, 1.1.1, 1.1.2, 1.2 sowie 1.2 § des befehlsgebenden Amtes (Tessiner Gericht, Akte CA.2023.10, Seiten 11 und 12 hier beigelegt) weder verfügt noch befohlen wurde. 3. Dieses Rechtsmittelverfahren wird sistiert. Diese Instanz wird den Be- rufungsführer eine Kopie der Akten und des Inhaltsverzeichnisses senden (ohne die Eingaben der Berufungsführer und ohne die von diesen eingereichten Urkunden, welche insgesamt etwa dreihundert Seiten darstellen, im wesentlichen die gleichen etwa hundert Seiten pro Berufungsführer). 4. Dieses Rechtsmittelverfahren wird sistiert, bis die zweite Berufung - Beschwer eingereicht wird gegen die drei Entscheide 10. Juni der un- teren Instanz (Kinderamt) gemäss Beilage, damit diese instanz ein einziges Urteil erlässt, in Anwendung des auch vom Bundesgericht angewendeten Grundsatz der Prozessökonomie sowie Pflicht des Staates zur Schadensminderung (doppelte Sporteln und Parteien- tschädigungen). 5. Der Antrag der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nach BV 29 wird angenommen. Demnach werden die Sporteln sowie die Entschädigungen an die Gegenpartei vom Staat übernommen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Fr. 1'740.- (tausend- siebenhudert-vierzig für dieses Manifest, 15 Stunden für 20 Seiten à Fr. 100.- / Stunde + 10% Auslagen, drei eingeschriebene Fr. 18.90, etwa 70 kopien Fr. 1 / kopie). H. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein und ergänzten ihre Rechtsbegehren wie folgt: § Wie mit Manifest 28. Juni beantragt, mit folgendem zusatz: 8. Der Ernennungsentscheid eines Beistandes ohne Begründung und der spätere darauffolgende Begründungsentscheid, sind nichtig in Bezug auf die fast volljährigen B._____ und A._____, weil kein beweis bei den Akten ist, für eine rechtsgültige Zustellung. Demnach wird ie Be- schwer / Berufung gutgeheissen und die Beistandschaft aufgehoben für die zwei Verfahren gegen B._____ und A._____. 9. Der unteren Instanz wird befohlen, den von ihr erhaltene Auftrag zur Ernennung eines Beistandes für die zwei fast volljährigen B._____ und A._____, gemäss OR 404 mit sofortige Wirkung zu kündigen, um das

7 / 19 Kindeswohl und das Persönlichkeitsrecht (B._____ und A._____ wol- len kein kontakt mit der Gegenpartei) zu respektieren.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Fr. 550.- (fünfhundert- fünfzig: acht Seiten 5 stunden Fr. 100 / stunde = 500 + 10% auslagen) + Fr. 1740 Manifest 28. Juni Rechtsbegehren Ziffer 6 = insgesamt Fr. 2'290.- (zweitausend-zweihundert-neunzig) I. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 wurden die eingereichten Beschwerden an- tragsgemäss zum Verfahren ZK1 24 80 vereinigt. J. D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte mit Beschwerde- antwort vom 31. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde und des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die KESB Enga- din/Südtäler verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. K. Bereits mit Eingabe vom 17. Juli 2024 hatten die Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 10. Juni 2024 erhoben (ZK1 24 152) und folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Die Berufung - Beschwer entfaltet Suspensiveffekt. Demnach sind alle angefochtene Urteilsdispositive bis zum Endentscheid dieser Instanz nicht vollziehbar. 1.1 Die drei Berufungen - Beschwerden werden in diesem Verfahren zu- sammengelegt für das Beweisverfahren und es wird ein einziges Urteil für alle drei Berufungsführer erlassen (Prinzip Prozessökonomie, The- se der Streitgenossenschaft, sowie eventuelle unnötige -hohe- doppel- te Parteientschädigung / Sporteln zu Lasten einer alleinerziehende Mutter) sowie für beide Verfahren (dieses Rechtsmittelverfahren sowie die bereits bei dieser Instanz hängige Akte ZK1+ 24 80, also die Beru- fung - Beschwer 28. Juni + Supplement 1. Juli). 2. Die Berufung - Beschwer wird gutgeheissen. Demnach werden der angefochtene Entscheid sowie alle Urteilsdispositive aufgehoben und die Beistandschaft aufgelöst. 2.1 Der unteren Instanz wird befohlen bzw. diese Instanz wird befehlen, dem Anwalt der Gegenpartei sofort zu verbieten, seinem Kunde die Wohnadresse der Beschwerdeführer bekannt zu geben. Hat dieser die Adresse schon weiter gegeben, ist dem Anwalt der Gegenpartei und der Gegenpartei selbst die Weisung zu erteilen, sie müssen diese Adresse in ihre Akten sofort löschen, nicht weiter geben und auch kei- ne kopien erstellen, unter Androhung von Art. 292 StGB wonach 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigemn Beam- ten, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlas- sene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' . 2.2 Der unteren Instanz wird befohlen, der Name, Vorname, Geburtstag - Monat und -Jahr der zwei fast volljährigen, oben auf jeder Seite des angefochtenene Entscheids vermerkt, in Anwendung des Daten- schutzgesetzes sowie von Art. 11 Bundesverfassung, zu löschen so-

8 / 19 wie diese Daten, welche der Geheimsphäre zuzuordnen sind, in Zu- kunft zu unterlassen. 2.3 Die diesem Manifest beigelegten zwei Fotos schwarz - weiss des min- derjährigen Opfers A._____ (eines Jahr 2014 / 2016 das andere Juli dieses Jahres) mit der Narbe, welche von der Gegenpartei verursacht wurde, werden der Gegenpartei aus Persönlichkeitschutz des Opfers A._____, nicht gesendet -sie sind jedoch einsehbar unter Aufsicht bei dieser Instanz, mit dem Verbot Duplikate zu erwirken. Damit rechtli- ches Gehör BV 9 + 29 gewährleistet. 3. Dieses Rechtsmittelverfahren wird sistiert. Diese Instanz wird den Be- rufungsführer eine Kopie der Akten und des Inhaltsverzeichnisses senden (ohne die Eingaben der Berufungsführer und ohne die von diesen eingereichten Urkunden, welche insgesamt etwa dreihundert Seiten darstellen, im wesentlichen die gleichen etwa hundert Seiten pro Berufungsführer). 4. Dieses Rechtsmittelverfahren wird sistiert, bis die zweite Berufung - Beschwer eingereicht wird gegen die drei Entscheide 10. Juni der un- teren Instanz (Kinderamt) gemäss Beilage, damit diese instanz ein einziges Urteil erlässt, in Anwendung des auch vom Bundesgericht angewendeten Grundsatz der Prozessökonomie sowie Pflicht des Staates zur Schadensminderung (doppelte Sporteln und Parteien- tschädigungen). 5. Der Antrag der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege nach BV 29 wird angenommen. Demnach werden die Sporteln sowie die Entschädigungen an die Gegenpartei vom Staat übernommen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Fr. 1'600.- (tausend- sechshundert) für dieses Manifest, 14 Stunden für 17 Seiten à Fr. 100.- / Stunde + 10% Auslagen, ein mal eingeschrieben Fr. 6.30, etwa 70 kopien Fr. 1 / kopie). L. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein und ergänzten ihre Rechtsbegehren wie folgt: wie mit gestrigem Manifest beantragt und darüber hinaus: 7. Alle Fotos der vier Opfer von Gewalt der Gegenpartei, welche bei den Akten erscheinen, werden keiner Gegenpartei zugestellt. Um das ver- fassungsmässige rechtliche Gehör gemäss BV 9 und 29 zu gewähr- leisten, dürfen die Prozessgegner besagte Fotos ausschliesslich beim zuständigen Amt unter Aufsicht einsehen und keine Duplikate erwir- ken, weder auf Papier noch elektronisch noch auf andere Weise. 8. Unter kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Supplement von Fr. 1'116.- (tausen-hundert-sechzen, zehn Stunden, zehn Seiten à Fr. 100 / Stunde + 10 % Auslagen + einschreiben Fr. 6.30 + 10 kopien Fr. 1 Kopie). M. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zur Beschwerde vom 17. Juli 2024 wurde verzichtet.

9 / 19 N. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Prozessvoraussetzungen

E. 1.1 Anfechtungsobjekt sind zwei Entscheide der KESB Engadin/Südtäler, näm- lich der Entscheid in Einzelkompetenz vom 23. Mai 2024 und der Entscheid der Kollegialbehörde vom 10. Juni 2024. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Be- stimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutz- behörde kann somit beim zuständigen Gericht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständig- keit gemäss Art. 6 KGV (BR 173.000) bei der I. Zivilkammer. 1.2.1. Der angefochtene Entscheid betreffend die Ernennung des Mandatsträgers datiert vom 23. Mai 2024, mitgeteilt am 29. Mai 2024 (vgl. act. Ba.1 [ZK1 24 80]), und wurden den Beschwerdeführerin frühestens am 30. Mai 2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete unter Berücksichtigung des Wochenendes vom 29./30. Juni 2024 am 1. Juli 2024. Die schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer vom

28. Juni 2024 und die Nachträge vom 1. Juli 2024 wurden innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen eingereicht. Die Beschwerden wurden somit fristgerecht erho- ben (vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB). 1.2.2. Der angefochtene Entscheid betreffend Nichteintreten und Akteneinsicht der Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler datiert vom 10. Juni 2024, mit- geteilt am 17. Juni 2024 (vgl. act. B.A [ZK1 24 152]), und wurde frühestens am 18. Juni 2024 den Beschwerdeführern zugestellt. Die schriftliche Eingabe der Be- schwerdeführer vom 17. Juli 2024 sowie der Nachtrag vom 18. Juli 2024 erfolgte innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen.

E. 1.3 Wer ein Rechtsmittel ergreifen möchte, muss prozessfähig sein. Prozess- fähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Die Handlungsfähigkeit be- sitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Die beiden Beschwerdeführer B._____ und A._____ sind erst 17 bzw. 15 Jahre alt und somit noch nicht volljäh- rig. Urteilsfähige Kinder und Jugendliche können ohne Zustimmung ihres gesetzli- chen Vertreters Prozesse über höchstpersönliche Rechte führen. Sie können selbständig ein Rechtsmittel einlegen in einem Verfahren, in dem sie unmittelbar betroffen sind (Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO und Art. 305 Abs. 1 ZGB). Vorliegend sind

10 / 19 keine Gründe ersichtlich, welche an der Urteilsfähigkeit der beiden Jugendlichen zweifeln lassen. Da sie zudem von der Ernennung der Beistandsperson unmittel- bar und persönlich betroffen sind, sind sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt.

E. 1.4 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). In formeller Hinsicht dürfen jedoch keine hohen Anforderungen gestellt werden. Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich die Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinanderzusetzen haben, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (aus der jüngeren Rechtsprechung etwa KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5). Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Beschwerde zwar unberührt, kann sich jedoch in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 zu Art. 311 ZPO). Im vorliegenden Fall sind die eingereichten Beschwerdeschriften in weiten Teilen unverständlich und voller persönlicher Anschuldigungen. Ein Grossteil der Ausführungen geht zudem an der eigentlichen Sache vorbei. Da sich jedoch aus den Rechtsbegehren im Groben erkennen lässt, was an den angefochtenen Entscheiden geändert wer- den soll, ist ‒ unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen ‒ auf die Be- schwerden einzutreten.

E. 2 Verfahrensvereinigung Da die beiden Beschwerdeverfahren ZK1 24 80 (Beschwerden gegen den Ent- scheid der KESB Engadin/Südtäler vom 23. Mai 2024) und ZK1 24 152 (Be- schwerden gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 10. Juni 2024) in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und teilweise auch die glei- chen Rechtsbegehren enthalten, werden sie antragsgemäss und gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO, der auch in Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangt, verei- nigt (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

11 / 19 Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.).

E. 3 Sistierung und Akteneinsicht Die Beschwerdeführer beantragen die Sistierung des Verfahrens "bis die zweite Berufung - Beschwer eingereicht wird gegen die drei Entscheide 10. Juni der unte- ren Instanz (Kinderamt)" (act. A.1 Rechtsbegehren 4 [ZK1 24 80]). Da die Be- schwerde gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 10. Juni 2024 in der Zwischenzeit eingereicht wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sich dieser Punkt erübrigt hat, auch wenn nicht klar ist, weshalb die erwähnte zweite Beschwerde das identische Rechtsbegehren nochmals enthält (act. A.1 Rechts- begehren 4 [ZK1 24 152]). Des Weiteren beantragten die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Sistierungsantrag eine Kopie der Akten und des Inhalts- verzeichnisses. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien zwar An- spruch darauf haben, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Die Parteien haben aber keinen Anspruch, Akten, in die Einsicht gewährt werden muss, nach Hause zu nehmen oder geschickt zu bekommen (Myriam A. Gehri, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 29 zu Art. 53 ZPO m.H.a. BGE 116 Ia 325 E. 3d/aa). Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführern ein Exemplar der Beschwer- deantwort des Beschwerdegegners zugesendet (vgl. act. D.3 [ZK1 24 80]). Die vorinstanzlichen Akten der KESB Engadin/Südtäler können zudem auch bei dieser selbst eingesehen werden. Darauf wurden die Beschwerdeführer bereits hinge- wiesen (vgl. KESB act. 58, 59 und 61). Der Antrag auf die Zusendung einer Kopie der Akten ist daher abzuweisen. Auf eine Sistierung des Verfahren kann ebenfalls verzichtet werden.

E. 4 Zu den Anträgen auf aufschiebende Wirkung

E. 4.1 Die Beschwerdeführer beantragen, dass den Beschwerden die aufschie- bende Wirkung zu erteilen sei. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts Anderes verfügt. Ein solcher Entzug hat aber nur ausnahmsweise und im Einzelfall zu erfolgen und muss sich mit den Be- sonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechtsstaatlich

12 / 19 einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen (Thomas Gei- ser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 7 zu Art. 450c ZGB).

E. 4.2 Im Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 10. Juni 2024 wurde die auf- schiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb diesbezüglich der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB). In diesem Punkt ist auf den Antrag auf Gewährung der aufschieben- den Wirkung von Vornherein nicht einzutreten.

E. 4.3 Demgegenüber hat die KESB Engadin/Südtäler im Entscheid vom 23. Mai 2024 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. act. Ba.1 Dispositivziffer 7 [ZK1 24 80]). Begründet wurde dies damit, dass der Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città die Beistandschaft bereits am 7. Dezember 2023 angeordnet hatte und nicht noch mehr Zeit vergehen sollte, bis der Beistand seine Aufgaben wahrnehmen könne. Die Beschwerdeführer halten dazu zusam- menfassend fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe (act. A.1.a [ZK1 24 80]) und der angefochtene Entscheid nicht wiedergutzumachende Nach- teile mit sich bringe (act. A.2.a [ZK1 24 80]). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Mit dem Erlass des vorliegenden Entscheides wird der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 5 Zur Rüge der mangelhaften Zustellung

E. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass sowohl der unbegründete als auch der begründete Entscheid betreffend Ernennung des Mandatsträger vom 22. April 2024 bzw. 23. Mai 2024 nicht rechtsgültig zugestellt worden sei (act. A.2.a Rechtsbegehren 8 [ZK1 24 80]). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu die- sem Punkt sind diffus. Im Wesentlichen ist den Eingaben zu entnehmen, dass fal- sche Adressen der Kinder B._____ und A._____ benutzt worden sein sollen. Die Kinder hätten vom Entscheid nur Kenntnis erhalten, weil derselbe Entscheid auch an die Mutter gesendet worden sei (act. A.2.a S. 3 [ZK1 24 80]).

E. 5.2 Die Zustellung von Entscheiden erfolgt auch in Verfahren des Kindesschut- zes durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung (Art. 56 Abs. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist er- folgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Per- son entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen

13 / 19 (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zu- gestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sogenannte Zustellungsfiktion). Erfolgt die Zustellung nicht ordnungs- gemäss, gilt die Mitteilung der gesendeten Schriftstücke als nicht erfolgt und der zugestellte Entscheid ist daher ungültig. Da die Bestimmungen über die Zustellung indessen hauptsächlich sicherstellen sollen, dass die betreffende Urkunde dem (richtigen) Adressaten zukommt, ist die Einrede der Nichtigkeit der Zustellung missbräuchlich, wenn der Adressat trotz der nicht ordnungsgemässen Zustellung von der Sendung tatsächlich Kenntnis erhalten hat (Julia Gschwend, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 26 f. zu Art. 138 ZPO).

E. 5.3 Aus den Akten geht hervor, dass die KESB Engadin/Südtäler den unbe- gründeten Entscheid betreffend Ernennung des Mandatsträger vom 22. April 2024 den beiden Kindern B._____ und A._____ an eine Adresse in G._____ zustellte (KESB act. 20). Erst der begründete Entscheid vom 23. Mai 2024 erfolgte an die Adresse in H._____ (KESB act. 51). Dass die beiden Kinder B._____ und A._____ trotzdem vom falsch adressierten Entscheid Kenntnis erhielten, ergibt sich aber aus deren Schreiben an die KESB Engadin/Südtäler (KESB act. 23 und 24) und wird im Übrigen auch von den Beschwerdeführern selbst bestätigt (act. A.2.a S. 3 [ZK1 24 80]). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der in Einzelkompetenz der KESB Engadin/Südtäler ergangene Entscheid vom 23. Mai 2024 nicht recht- mässig zugestellt worden ist. Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 6 Auflösung der Beistandschaft

E. 6.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids der KESB Engadin/Südtäler vom 23. Mai 2024 war die Ernennung eines Mandatsträgers für die vom Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città errichteten Beistandschaft sowie die Auftrags- erteilung an den als Beistand eingesetzten F._____. Gegenstand des zweiten an- gefochtenen Entscheids der KESB Engadin/Südtäler bildete demgegenüber der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft sowie aller Dispositive der angefochtenen Verfügung, der Antrag, wonach die Adresse der drei Beschwerdeführer und deren Aufenthaltsorte dem Vater nicht bekannt zu geben seien, Fragen des Einsichtsrechts sowie der Antrag auf Zuspre- chung von Genugtuungen.

14 / 19

E. 6.2 Den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer ist nicht eindeutig zu entneh- men, welche Begehren mit Blick auf die beiden angefochtenen Entscheide gestellt werden. Wenn die Beschwerdeführer beantragen, dass "alle Urteilsdispositive" aufzuheben und die Beistandschaft aufzulösen sei, ist den Eingaben sinngemäss zu entnehmen, dass sie mit der Errichtung der Beistandschaft durch den Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città mittels vorsorglicher Massnahme nicht einver- standen sind.

E. 6.3 Die Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönli- chen Verkehrs wurde mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 des Pretore della Gi- urisdizione di Locarno-Città vorsorglich angeordnet, und zwar im Rahmen eines dort hängigen Scheidungsverfahrens. Wie die KESB Engadin/Südtäler im ange- fochtenen Entscheid vom 10. Juni 2024 zu Recht ausgeführt hat (act. B.A [ZK1 24 152]), hat die Mutter gegen diesen Entscheid am 21. Dezember 2023 Berufung beim Tribunale d'Appello eingereicht. Den dabei gestellten Antrag auf aufschie- bende Wirkung lehnte das Gericht am 22. Januar 2024 ab (KESB act. 3). Die Be- rufung ist offenbar weiterhin beim Tribunale d'Appello hängig, weshalb die KESB Engadin/Südtäler für die Frage der Errichtung der Beistandschaft oder deren Auf- hebung sowie für die Festlegung der Aufgaben und Kompetenzen des Beistands nicht zuständig ist (vgl. Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die KESB Engadin/Südtäler ist folglich auf den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft zu Recht nicht eingetre- ten. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6.4 Sofern die Beschwerdeführer den in Einzelkompetenz ergangenen Ent- scheid der KESB Engadin/Südtäler vom 23. Mai 2024 mit Blick auf die Einsetzung von F._____ als Beistand sowie die Festlegung von dessen Aufgaben und Kom- petenzen anfechten, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerde- führer erwähnen in ihren Eingaben mit keinem Wort, weshalb der eingesetzte Bei- stand für seine Aufgabe ungeeignet sein sollte. Vielmehr richtet sich auch die Be- schwerde vom 28. Juni 2024 inhaltlich gegen die Errichtung der Beistandschaft durch den Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città. Da auch ansonsten keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Einsetzung von F._____ als Beistand sprechen, ist die Beschwerde ist diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf über- haupt eingetreten werden kann.

E. 6.5 Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführer, dass die Dispositivziffer 2.d des angefochtenen Entscheids vom 23. Mai 2024 ("Unterstützung der Eltern und mit ihnen in Kontakt treten") für nichtig zu erklären sei, weil dieser Punkt vom Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città so nicht angeordnet worden sei. Der

15 / 19 Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città beauftragte mit Entscheid vom 7. De- zember 2023 die KESB Engadin/Südtäler mit der Errichtung einer Beistandschaft, welche den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und seinen Kindern organisieren sollte. Der Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città hat somit eine Kindesschutzmassnahme erlassen. Die angeordnete Beistandschaft kann dabei offensichtlich nur erfolgreich umgesetzt werden, wenn der Beistand einen persönlichen Bezug zu den Eltern herstellt und so seine ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann. Eine Kontaktaufnahme mit den beiden Eltern ist da- zu offensichtlich unabdingbar. Wie der Beistand dieser Aufgabe nachkommen könnte, ohne mit den Eltern in Kontakt zu treten, bleibt von den Beschwerdefüh- rern unerwähnt und dürfte sich als unmöglich erweisen. Es ist unter diesen Um- ständen nicht ersichtlich, inwiefern die von der KESB Engadin/Südtäler dem Bei- stand übertragene Aufgabe unverhältnismässig und damit rechtswidrig oder unan- gemessen wäre. Folglich ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

E. 7 Persönlichkeitsschutz

E. 7.1 Die Beschwerdeführer stellen mehrere Begehren, welche dem Schutz ihrer persönlichen Daten dienen sollen. Erstens soll dem Rechtsvertreter des Be- schwerdegegners verboten werden, dem Beschwerdegegner die Wohnadresse der Beschwerdeführer bekannt zu geben. Sollte dieser die Adresse bereits weiter- gegeben haben, sei ihm und dem Beschwerdegegner selbst die Weisung zu ertei- len, die Adresse in ihren Akten sofort zu löschen, nicht weiter zu geben und auch keine Kopien zu erstellen. Dass der Rechtsvertreter dem Beschwerdegegner die Adresse bereits mitgeteilt hat, ergibt sich bereits daraus, dass dieser eine Kopie seiner Beschwerdeantwort ‒ auf welcher die Adresse der Beschwerdeführer auf- geführt wird ‒ seinem Klienten zur Kenntnis zuschickte (vgl. act. A.3 S. 9 [ZK1 24 80]). Sofern die Beschwerdeführer beantragen, dass dem Beschwerdegegner und dessen Rechtsvertreter eine Weisung zur Löschung der Daten zu erteilen sei, sei darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht nicht zuständig ist, um Ansprüche aus dem Datenschutzgesetz durchzusetzen (vgl. Art. 3 ff. EGzZPO [BR 320.100] und Art. 49 Abs. 1 DSG [SR 235.1]). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 7.2 Zweitens beantragen die Beschwerdeführer, dass der Vorinstanz zu befeh- len sei, die persönlichen Angaben der beiden Kinder B._____ und A._____ auf jeder Seite des angefochtenen Entscheids zu löschen und die zukünftige Offenle- gung dieser Angaben zu unterlassen. Auch auf diesen Punkt ist mangels Zustän- digkeit nicht einzutreten (Art. 6 KDSG [BR 171.100]).

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E. 7.3 Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführer, dass dem Beschwerde- gegner die eingereichten Fotos, welche die Verletzungen der Beschwerdeführer zeigen sollen, nicht gesendet werden. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sol- len die besagten Fotos beim zuständigen Amt eingesehen werden können, aller- dings nur mit dem Vorbehalt, dass keine Duplikate errichtet werden dürfen. Da im Verfahren ZK1 24 152 auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet wur- de, wurden dem Beschwerdegegner die eingereichten Beilagen mit den erwähn- ten Fotos nicht zugesendet. In diesem Punkt erübrigt sich also der Antrag. Frag- lich bleibt noch, ob dem Beschwerdegegner das Erstellen von Kopien zu untersa- gen ist, falls dieser die Akten beim Gericht einsehen möchte. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO haben die Parteien Anspruch darauf, die Akten einzusehen und Kopi- en anfertigen zu lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Beschwerdeführer begründen nicht, inwiefern überwiegende Geheimhaltungsinteressen vorliegen sollen, welche eine Beschrän- kung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite rechtfertigen würden. Solche sind auch anderweitig nicht zu erkennen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb dem Beschwerdegegner die Fotos seiner eigenen Kinder vorenthalten werden sollten, auch wenn darauf die angeblich von ihm verursachten Verletzungen zu sehen sein sollen (vgl. act. B.A [ZK1 24 152]). Da die Beschwerdeführer zudem weite Teile ihrer Anschuldigungen auf die erwähnten Fotos stützen, wären diese für den Be- schwerdegegner von berechtigtem Interesse. Eine Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht ist deshalb abzulehnen und die Beschwerde in diesem Punkt abzu- weisen. Sofern sich die Beschwerdeführer dagegen auf die Fotos aus dem vor- instanzlichen Verfahren beziehen sollten, ist festzuhalten, dass die KESB Enga- din/Südtäler in ihrem Entscheid vom 10. Juni 2024 das Akteneinsichtsrecht bereits ‒ wie von den Beschwerdeführern beantragt ‒ eingeschränkt hat (KESB act. 54 Dispositivziffer 4). Die Beschwerde ist folglich auch diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf eintreten ist.

E. 8 Auf die weiteren Vorbringen in den Beschwerdeschriften bzw. den Einga- ben der Beschwerdeführer vom 28. Juni 2024, vom 1. Juli 2024 (im Verfahren ZK1 24 80) sowie vom 17. und 18. Juli 2024 (im Verfahren ZK1 24 152) wird nicht ein- getreten. Die Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in umfangreichen Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdegegner und setzen sich – wenn überhaupt – mit dem Entscheid des Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città auseinander. Derartige Ausführungen hätten – soweit überhaupt relevant – im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Tribunale d'Appello gegen den Ent- scheid betreffend Errichtung der Beistandschaft geltend gemacht werden müssen. Das Kantonsgericht hat sich damit vorliegend wie erwähnt nicht zu befassen.

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E. 9 Kostenfolgen

E. 9.1 Vorinstanzliches Verfahren Die KESB Engadin/Südtäler verzichtete sowohl im Entscheid vom 23. Mai 2024 (Dispositivziffer 6) als auch im Entscheid vom 10. Juni 2024 (Dispositivziffer 6) auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Gemäss den gestellten Rechtsbegehren ver- langen die Beschwerdeführer jeweils die Aufhebung aller Urteilsdispositive. Diese Anträge betreffen grundsätzlich auch die Kostenentscheide, worauf folgerichtig mangels Beschwer nicht einzutreten wäre. In den Rechtsschriften finden sich al- lerdings auch einschränkende Erwägungen. So verlangen die Beschwerdeführer in ihren Beschwerdeschriften vom 28. Juni 2024 die Anfechtung der Dispositivzif- fer 6 "nur in bezug auf die nicht gewährung der unentgeltlichen rechtspflege für den unbegründeten entscheid der beistandschaft" (vgl. act. A.1.a S. 2 [ZK1 24 80]). In der Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2024 verlangen die Beschwerdeführer dagegen die Anfechtung aller Dispositive "ausser ziffer vier (…) und ziffer sechs (bejahung unentgeltliche rechtspflege = keine verfajhresnkosten zu lasten der al- leinerziehende Mutter)" (vgl. act. A.1 S. 4 [ZK1 24 152]). Da die Beschwerdeführer jegliche weitere Begründung vermissen lassen, wird nicht klar, was sie genau be- anspruchen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob sie die Einsetzung eines Rechtsvertreters beantragen oder nur die Bezahlung der von ihnen selbst geltend gemachten Entschädigungen für die eigenen Aufwendungen verlangen (vgl. bspw. KESB act. 23, 24 und 25). Folglich ist auf diesen Punkt mangels Begründung nicht einzutreten.

E. 9.2 Beschwerdeverfahren

E. 9.2.1 Die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Aus den vorstehenden Erwä- gungen wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen vollum- fänglich unterliegen. Somit wären die Prozesskosten grundsätzlich von den Be- schwerdeführern zu tragen. Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann jedoch beim Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzich- tet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Gemäss der eingereichten definitiven Veranlagungsverfügung aus dem Jahr 2022 betrug das steuerbare Vermögen der Beschwerdeführerin C._____ zum da- maligen Zeitpunkt CHF 0.00 (act. Ba.10 [ZK1 24 80]). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin C._____ sowie ihre beiden Kinder B._____ und A._____ nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Ver-

18 / 19 fahrenskosten verfügen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB verzichtet. Somit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubünden.

E. 9.2.2 Die Beschwerdeführer beantragen in beiden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. A.1.a [ZK1 24 80] und act. A.1 [ZK1 24 152]). Da in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfah- renskosten verzichtet wird, kann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur noch die Kosten einer allfälligen Rechtsvertretung betreffen. Entgegen den Annahme der Beschwerdeführer (vgl. jeweils Rechtsbegehren 5 in den Verfahren ZK1 24 80 und ZK1 24 152) umfasst die unentgeltliche Rechtspfle- ge jedoch nicht eine allfällig an die Gegenpartei zu entrichtende Parteientschädi- gung, sondern nur die eigene – vorliegend fehlende – Rechtsvertretung. Auf den Antrag ist vorliegend nicht einzutreten.

E. 9.2.3 Aufgrund des Obsiegens steht dem Beschwerdegegner für die Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung zu (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Rechtsanwalt Mauro Belgeri hat weder eine Honorarnote noch eine Hono- rarvereinbarung eingereicht, so dass die Parteientschädigung auf der Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) nach Ermessen des Gerichts festzusetzen ist (vgl. u.a. KGer GR SK2 21 40 v. 19.10.2022 E. 11.2 m.w.H.). Der zu entschädi- gende Aufwand ist praxisgemäss anhand der Akten nach dem Umfang der not- wendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgäng- lichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand von pauschal CHF 1'000.00 inkl. Spe- sen und Mehrwertsteuer angemessen, zumal lediglich im Verfahren ZK1 24 80 eine Beschwerdeantwort eingeholt wurde.

E. 9.2.4 Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren ZK1 24 80 wurde mit Verfügung des Vorsit- zenden der I. Zivilkammer vom 11. September 2024 (ZK1 24 87) abgewiesen. Aus diesem Grund ist vorliegend keine Entschädigung für den Fall der Uneinbringlich- keit der Parteientschädigung festzulegen.

19 / 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. C._____, B._____ und A._____ haben D._____ unter solidarischer Haftbar- keit für die Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 1. Oktober 2024 (Mit Urteil 5A_765/2024 vom 20. November 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK1 24 80 / ZK1 24 152 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bäder Federspiel Fleisch, Aktuar Parteien A._____, Beschwerdeführer B._____, Beschwerdeführer C._____, Beschwerdeführerin gegen D._____ Beschwerdegegner vertreten durch avv. Mauro Belgeri Via Franscini 2A, Casella postale 1216, 6601 Locarno Gegenstand Ernennung Mandatsträger und Auftragserteilung Anfechtungsobj. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, vom 23.05.2024, mit- geteilt am 29.05.2024, und vom 10.06.2024, mitgeteilt am 17.06.2024

2 / 19 Mitteilung

2. Oktober 2024

3 / 19 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 des Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città wurde die Ehe zwischen C._____ und D._____ geschieden und die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder E._____, B._____ und A._____ bei- den Elternteilen übertragen. Mit vorsorglicher Massnahme vom 7. Dezember 2023 errichtete der Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città im Weiteren eine Erzie- hungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs für die Kinder B._____ und A._____ und ordnete eine flankierende Bera- tung der beiden Kinder an. Mit dem Vollzug der Massnahmen wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler), beauftragt. B. Mit Schreiben vom 25. März 2024 wurden C._____ und D._____ von der KESB Engadin/Südtäler aufgefordert, zur geplanten Einsetzung von F._____ (Be- rufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Mustair) als Beistand Stellung zu neh- men. D._____ erklärte sich mit Schreiben vom 28. März 2024 mit der Einsetzung von F._____ als Beistand einverstanden. Von C._____ ging keine Stellungnahme zum Schreiben der KESB Engadin/Südtäler ein. C. Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 22. April 2024 ernannte die KESB Engadin/Südtäler F._____ zum Beistand von B._____ und A._____. D. Am 3. Mai 2024 beantragten C._____, B._____ und A._____ in drei separa- ten Schreiben mit identischen Rechtsbegehren unter anderem die Aufhebung des Entscheids vom 22. April 2024 und der Beistandschaft, die schriftliche Begrün- dung des Entscheids, den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und dass D._____ ihre Adresse nicht mitgeteilt werde. E. Der begründete und in Einzelkompetenz ergangene Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 23. Mai 2024 wurde den Parteien am 29. Mai 2024 mitge- teilt und lautete wie folgt: 1. Vom Entscheid vom 7. Dezember 2023 des Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città, mit dem für B._____ und A._____ eine Erziehungs- beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr errichtet und eine flankierende Beratung angeordnet wurde, wird Kenntnis genommen. 2. Die Beistandsperson hat im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) die Aufgaben und Kompetenzen:

4 / 19

a. Vorbereitung eines koordinierten Interventionsprojekts als unterstüt- zende Massnahme (flankierende Beratung) zur Wiederherstellung der persönlichen Beziehung zwischen dem Vater und den Söhnen, die in einer ersten Phase - indikativ für einen Zeitraum von sechs Monaten - im Umfang von eineinhalb/zweieinhalb Stunden sams- tags oder sonntags alle vierzehn Tage stattfinden soll;

b. Organisation der persönlichen Kontakte zwischen Vater und Söh- nen im oben genannten Sinne;

c. Vermittlung zwischen Eltern und Söhnen bei Schwierigkeiten in der Ausübung des persönlichen Verkehrs;

d. Unterstützung der Eltern und mit ihnen in Kontakt treten;

e. Übernahme der Rolle eines Garanten für die Kommunikation zwi- schen den Eltern über die Grundbedürfnisse und die schulischen Bedürfnisse der Minderjährigen sowie deren Gesundheit;

f. Übermittlung von Kurzberichten über die Ausübung der Erziehungs- beistandschaft an die zuständige Behörde. 3. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit B._____ und A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 4. Die Beistandsperson ist gehalten:

a. der KESB jährlich (erstmals per 30. April 2025) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von B._____ und A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen;

b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von B._____ und A._____ während der Rechenschaftsperi- ode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 5. F._____ (Berufsbeistandschaft Region Engiadina Bassa/Val Müstair) wird zum Beistand von B._____ und A._____ ernannt. 6. Ziff. 6 des Entscheids vom 22 April 2024 wird in Wiedererwägung ge- zogen und mit folgendem Inhalt neu beschlossen: Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

a. Die Kosten für dieses Verfahren (begründeter Entscheid) werden auf Fr. 700.— festgesetzt.

b. Auf die Erhebung des hälftigen Kostenanteils der Mutter wird ver- zichtet.

c. Auf die Erhebung des hälftigen Kostenanteils des Vaters wird ver- zichtet.

5 / 19 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung) F. Am 10. Juni 2024 entschied die Kollegialbehörde der KESB Enga- din/Südtäler Folgendes: 1. Auf den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft sowie aller Disposi- tive der angefochtenen Verfügung wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag, wonach die Adresse der drei Beschwerdeführer und deren Aufenthaltsorte dem Vater nicht bekannt zu geben seien, wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag, wonach dieses Amt sowie - solidarisch - die unter- zeichnenden Beamten und ihr verantwortlicher Vorgesetzter, den bald volljährigen B._____ und A._____ insgesamt Fr. 4'400.- (je 2'000 Ge- nugtuung +je 200 Auslagen, gemäss Brief am 2. Mai gesendet - Post- stempel) zu bezahlen haben, wird nicht eingetreten. 4. Das Akteneinsichtsrecht des Vaters - sollte er dieses beantragen - be- züglich der von der Mutter mit Eingabe vom 7. Mai 2024 eingereichten Fotos wird dahingehend eingeschränkt, als dass diese Fotos bei Be- darf vor Ort bei der KESB Graubünden, Zweigstellen Engadin/Südtäler vom Vater eingesehen werden können. 5. Der Antrag auf Akteneinsicht wird gutgeheissen. Die Einsicht in die Ak- ten kann vor Ort bei der KESB Graubünden, Zweigstelle Enga- din/Südtäler erfolgen. 6. Die Kosten für diesen Entscheid werden auf Fr. 500.- festgesetzt. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung) G. Mit drei identischen Eingaben vom 28. Juni 2024 erhoben C._____, B._____ und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 23. Mai 2024 und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Die Berufung - Beschwer entfaltet Suspensiveffekt. Demnach sind alle angefochtene Urteilsdispositive bis zum Endentscheid dieser Instanz nicht vollziehbar. 1.1 Die drei Berufungen - Beschwerden werden in diesem Verfahren zu- sammengelegt für das Beweisverfahren und es wird ein einziges Urteil für alle drei Berufungsführer erlassen (Prinzip Prozessökonomie, The- se der Streitgenossenschaft).

6 / 19 2. Die Berufung - Beschwer wird gutgeheissen. Demnach werden der angefochtene Entscheid sowie alle Urteilsdispositive aufgehoben und die Beistandschaft aufgelöst. 2.1 Es wird festgestellt, dass das hier ebenfalls angefochtene Urteilsdis- positiv Ziffer 2 Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut: '. und mit ihnen (ndR. Eltern) in Kontakt treten; (omissis)' (Angefochtens Urteil s. 5) nichtig ist, weil in den fünf Urteilsdipositive gemäss Ziffer 1.1, 1.1.1, 1.1.2, 1.2 sowie 1.2 § des befehlsgebenden Amtes (Tessiner Gericht, Akte CA.2023.10, Seiten 11 und 12 hier beigelegt) weder verfügt noch befohlen wurde. 3. Dieses Rechtsmittelverfahren wird sistiert. Diese Instanz wird den Be- rufungsführer eine Kopie der Akten und des Inhaltsverzeichnisses senden (ohne die Eingaben der Berufungsführer und ohne die von diesen eingereichten Urkunden, welche insgesamt etwa dreihundert Seiten darstellen, im wesentlichen die gleichen etwa hundert Seiten pro Berufungsführer). 4. Dieses Rechtsmittelverfahren wird sistiert, bis die zweite Berufung - Beschwer eingereicht wird gegen die drei Entscheide 10. Juni der un- teren Instanz (Kinderamt) gemäss Beilage, damit diese instanz ein einziges Urteil erlässt, in Anwendung des auch vom Bundesgericht angewendeten Grundsatz der Prozessökonomie sowie Pflicht des Staates zur Schadensminderung (doppelte Sporteln und Parteien- tschädigungen). 5. Der Antrag der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nach BV 29 wird angenommen. Demnach werden die Sporteln sowie die Entschädigungen an die Gegenpartei vom Staat übernommen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Fr. 1'740.- (tausend- siebenhudert-vierzig für dieses Manifest, 15 Stunden für 20 Seiten à Fr. 100.- / Stunde + 10% Auslagen, drei eingeschriebene Fr. 18.90, etwa 70 kopien Fr. 1 / kopie). H. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein und ergänzten ihre Rechtsbegehren wie folgt: § Wie mit Manifest 28. Juni beantragt, mit folgendem zusatz: 8. Der Ernennungsentscheid eines Beistandes ohne Begründung und der spätere darauffolgende Begründungsentscheid, sind nichtig in Bezug auf die fast volljährigen B._____ und A._____, weil kein beweis bei den Akten ist, für eine rechtsgültige Zustellung. Demnach wird ie Be- schwer / Berufung gutgeheissen und die Beistandschaft aufgehoben für die zwei Verfahren gegen B._____ und A._____. 9. Der unteren Instanz wird befohlen, den von ihr erhaltene Auftrag zur Ernennung eines Beistandes für die zwei fast volljährigen B._____ und A._____, gemäss OR 404 mit sofortige Wirkung zu kündigen, um das

7 / 19 Kindeswohl und das Persönlichkeitsrecht (B._____ und A._____ wol- len kein kontakt mit der Gegenpartei) zu respektieren.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Fr. 550.- (fünfhundert- fünfzig: acht Seiten 5 stunden Fr. 100 / stunde = 500 + 10% auslagen) + Fr. 1740 Manifest 28. Juni Rechtsbegehren Ziffer 6 = insgesamt Fr. 2'290.- (zweitausend-zweihundert-neunzig) I. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 wurden die eingereichten Beschwerden an- tragsgemäss zum Verfahren ZK1 24 80 vereinigt. J. D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte mit Beschwerde- antwort vom 31. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde und des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die KESB Enga- din/Südtäler verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. K. Bereits mit Eingabe vom 17. Juli 2024 hatten die Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 10. Juni 2024 erhoben (ZK1 24 152) und folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Die Berufung - Beschwer entfaltet Suspensiveffekt. Demnach sind alle angefochtene Urteilsdispositive bis zum Endentscheid dieser Instanz nicht vollziehbar. 1.1 Die drei Berufungen - Beschwerden werden in diesem Verfahren zu- sammengelegt für das Beweisverfahren und es wird ein einziges Urteil für alle drei Berufungsführer erlassen (Prinzip Prozessökonomie, The- se der Streitgenossenschaft, sowie eventuelle unnötige -hohe- doppel- te Parteientschädigung / Sporteln zu Lasten einer alleinerziehende Mutter) sowie für beide Verfahren (dieses Rechtsmittelverfahren sowie die bereits bei dieser Instanz hängige Akte ZK1+ 24 80, also die Beru- fung - Beschwer 28. Juni + Supplement 1. Juli). 2. Die Berufung - Beschwer wird gutgeheissen. Demnach werden der angefochtene Entscheid sowie alle Urteilsdispositive aufgehoben und die Beistandschaft aufgelöst. 2.1 Der unteren Instanz wird befohlen bzw. diese Instanz wird befehlen, dem Anwalt der Gegenpartei sofort zu verbieten, seinem Kunde die Wohnadresse der Beschwerdeführer bekannt zu geben. Hat dieser die Adresse schon weiter gegeben, ist dem Anwalt der Gegenpartei und der Gegenpartei selbst die Weisung zu erteilen, sie müssen diese Adresse in ihre Akten sofort löschen, nicht weiter geben und auch kei- ne kopien erstellen, unter Androhung von Art. 292 StGB wonach 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigemn Beam- ten, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlas- sene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' . 2.2 Der unteren Instanz wird befohlen, der Name, Vorname, Geburtstag - Monat und -Jahr der zwei fast volljährigen, oben auf jeder Seite des angefochtenene Entscheids vermerkt, in Anwendung des Daten- schutzgesetzes sowie von Art. 11 Bundesverfassung, zu löschen so-

8 / 19 wie diese Daten, welche der Geheimsphäre zuzuordnen sind, in Zu- kunft zu unterlassen. 2.3 Die diesem Manifest beigelegten zwei Fotos schwarz - weiss des min- derjährigen Opfers A._____ (eines Jahr 2014 / 2016 das andere Juli dieses Jahres) mit der Narbe, welche von der Gegenpartei verursacht wurde, werden der Gegenpartei aus Persönlichkeitschutz des Opfers A._____, nicht gesendet -sie sind jedoch einsehbar unter Aufsicht bei dieser Instanz, mit dem Verbot Duplikate zu erwirken. Damit rechtli- ches Gehör BV 9 + 29 gewährleistet. 3. Dieses Rechtsmittelverfahren wird sistiert. Diese Instanz wird den Be- rufungsführer eine Kopie der Akten und des Inhaltsverzeichnisses senden (ohne die Eingaben der Berufungsführer und ohne die von diesen eingereichten Urkunden, welche insgesamt etwa dreihundert Seiten darstellen, im wesentlichen die gleichen etwa hundert Seiten pro Berufungsführer). 4. Dieses Rechtsmittelverfahren wird sistiert, bis die zweite Berufung - Beschwer eingereicht wird gegen die drei Entscheide 10. Juni der un- teren Instanz (Kinderamt) gemäss Beilage, damit diese instanz ein einziges Urteil erlässt, in Anwendung des auch vom Bundesgericht angewendeten Grundsatz der Prozessökonomie sowie Pflicht des Staates zur Schadensminderung (doppelte Sporteln und Parteien- tschädigungen). 5. Der Antrag der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege nach BV 29 wird angenommen. Demnach werden die Sporteln sowie die Entschädigungen an die Gegenpartei vom Staat übernommen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Fr. 1'600.- (tausend- sechshundert) für dieses Manifest, 14 Stunden für 17 Seiten à Fr. 100.- / Stunde + 10% Auslagen, ein mal eingeschrieben Fr. 6.30, etwa 70 kopien Fr. 1 / kopie). L. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein und ergänzten ihre Rechtsbegehren wie folgt: wie mit gestrigem Manifest beantragt und darüber hinaus: 7. Alle Fotos der vier Opfer von Gewalt der Gegenpartei, welche bei den Akten erscheinen, werden keiner Gegenpartei zugestellt. Um das ver- fassungsmässige rechtliche Gehör gemäss BV 9 und 29 zu gewähr- leisten, dürfen die Prozessgegner besagte Fotos ausschliesslich beim zuständigen Amt unter Aufsicht einsehen und keine Duplikate erwir- ken, weder auf Papier noch elektronisch noch auf andere Weise. 8. Unter kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Supplement von Fr. 1'116.- (tausen-hundert-sechzen, zehn Stunden, zehn Seiten à Fr. 100 / Stunde + 10 % Auslagen + einschreiben Fr. 6.30 + 10 kopien Fr. 1 Kopie). M. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zur Beschwerde vom 17. Juli 2024 wurde verzichtet.

9 / 19 N. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen 1.1. Anfechtungsobjekt sind zwei Entscheide der KESB Engadin/Südtäler, näm- lich der Entscheid in Einzelkompetenz vom 23. Mai 2024 und der Entscheid der Kollegialbehörde vom 10. Juni 2024. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Be- stimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindes- schutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutz- behörde kann somit beim zuständigen Gericht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständig- keit gemäss Art. 6 KGV (BR 173.000) bei der I. Zivilkammer. 1.2.1. Der angefochtene Entscheid betreffend die Ernennung des Mandatsträgers datiert vom 23. Mai 2024, mitgeteilt am 29. Mai 2024 (vgl. act. Ba.1 [ZK1 24 80]), und wurden den Beschwerdeführerin frühestens am 30. Mai 2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete unter Berücksichtigung des Wochenendes vom 29./30. Juni 2024 am 1. Juli 2024. Die schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer vom

28. Juni 2024 und die Nachträge vom 1. Juli 2024 wurden innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen eingereicht. Die Beschwerden wurden somit fristgerecht erho- ben (vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB). 1.2.2. Der angefochtene Entscheid betreffend Nichteintreten und Akteneinsicht der Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler datiert vom 10. Juni 2024, mit- geteilt am 17. Juni 2024 (vgl. act. B.A [ZK1 24 152]), und wurde frühestens am 18. Juni 2024 den Beschwerdeführern zugestellt. Die schriftliche Eingabe der Be- schwerdeführer vom 17. Juli 2024 sowie der Nachtrag vom 18. Juli 2024 erfolgte innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen. 1.3. Wer ein Rechtsmittel ergreifen möchte, muss prozessfähig sein. Prozess- fähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Die Handlungsfähigkeit be- sitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Die beiden Beschwerdeführer B._____ und A._____ sind erst 17 bzw. 15 Jahre alt und somit noch nicht volljäh- rig. Urteilsfähige Kinder und Jugendliche können ohne Zustimmung ihres gesetzli- chen Vertreters Prozesse über höchstpersönliche Rechte führen. Sie können selbständig ein Rechtsmittel einlegen in einem Verfahren, in dem sie unmittelbar betroffen sind (Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO und Art. 305 Abs. 1 ZGB). Vorliegend sind

10 / 19 keine Gründe ersichtlich, welche an der Urteilsfähigkeit der beiden Jugendlichen zweifeln lassen. Da sie zudem von der Ernennung der Beistandsperson unmittel- bar und persönlich betroffen sind, sind sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt. 1.4. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). In formeller Hinsicht dürfen jedoch keine hohen Anforderungen gestellt werden. Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich die Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinanderzusetzen haben, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (aus der jüngeren Rechtsprechung etwa KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5). Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Beschwerde zwar unberührt, kann sich jedoch in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 zu Art. 311 ZPO). Im vorliegenden Fall sind die eingereichten Beschwerdeschriften in weiten Teilen unverständlich und voller persönlicher Anschuldigungen. Ein Grossteil der Ausführungen geht zudem an der eigentlichen Sache vorbei. Da sich jedoch aus den Rechtsbegehren im Groben erkennen lässt, was an den angefochtenen Entscheiden geändert wer- den soll, ist ‒ unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen ‒ auf die Be- schwerden einzutreten. 2. Verfahrensvereinigung Da die beiden Beschwerdeverfahren ZK1 24 80 (Beschwerden gegen den Ent- scheid der KESB Engadin/Südtäler vom 23. Mai 2024) und ZK1 24 152 (Be- schwerden gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 10. Juni 2024) in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und teilweise auch die glei- chen Rechtsbegehren enthalten, werden sie antragsgemäss und gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO, der auch in Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangt, verei- nigt (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

11 / 19 Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.). 3. Sistierung und Akteneinsicht Die Beschwerdeführer beantragen die Sistierung des Verfahrens "bis die zweite Berufung - Beschwer eingereicht wird gegen die drei Entscheide 10. Juni der unte- ren Instanz (Kinderamt)" (act. A.1 Rechtsbegehren 4 [ZK1 24 80]). Da die Be- schwerde gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 10. Juni 2024 in der Zwischenzeit eingereicht wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sich dieser Punkt erübrigt hat, auch wenn nicht klar ist, weshalb die erwähnte zweite Beschwerde das identische Rechtsbegehren nochmals enthält (act. A.1 Rechts- begehren 4 [ZK1 24 152]). Des Weiteren beantragten die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Sistierungsantrag eine Kopie der Akten und des Inhalts- verzeichnisses. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien zwar An- spruch darauf haben, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Die Parteien haben aber keinen Anspruch, Akten, in die Einsicht gewährt werden muss, nach Hause zu nehmen oder geschickt zu bekommen (Myriam A. Gehri, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 29 zu Art. 53 ZPO m.H.a. BGE 116 Ia 325 E. 3d/aa). Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführern ein Exemplar der Beschwer- deantwort des Beschwerdegegners zugesendet (vgl. act. D.3 [ZK1 24 80]). Die vorinstanzlichen Akten der KESB Engadin/Südtäler können zudem auch bei dieser selbst eingesehen werden. Darauf wurden die Beschwerdeführer bereits hinge- wiesen (vgl. KESB act. 58, 59 und 61). Der Antrag auf die Zusendung einer Kopie der Akten ist daher abzuweisen. Auf eine Sistierung des Verfahren kann ebenfalls verzichtet werden. 4. Zu den Anträgen auf aufschiebende Wirkung 4.1. Die Beschwerdeführer beantragen, dass den Beschwerden die aufschie- bende Wirkung zu erteilen sei. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts Anderes verfügt. Ein solcher Entzug hat aber nur ausnahmsweise und im Einzelfall zu erfolgen und muss sich mit den Be- sonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechtsstaatlich

12 / 19 einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen (Thomas Gei- ser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 7 zu Art. 450c ZGB). 4.2. Im Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 10. Juni 2024 wurde die auf- schiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb diesbezüglich der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB). In diesem Punkt ist auf den Antrag auf Gewährung der aufschieben- den Wirkung von Vornherein nicht einzutreten. 4.3. Demgegenüber hat die KESB Engadin/Südtäler im Entscheid vom 23. Mai 2024 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. act. Ba.1 Dispositivziffer 7 [ZK1 24 80]). Begründet wurde dies damit, dass der Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città die Beistandschaft bereits am 7. Dezember 2023 angeordnet hatte und nicht noch mehr Zeit vergehen sollte, bis der Beistand seine Aufgaben wahrnehmen könne. Die Beschwerdeführer halten dazu zusam- menfassend fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe (act. A.1.a [ZK1 24 80]) und der angefochtene Entscheid nicht wiedergutzumachende Nach- teile mit sich bringe (act. A.2.a [ZK1 24 80]). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Mit dem Erlass des vorliegenden Entscheides wird der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 5. Zur Rüge der mangelhaften Zustellung 5.1. Die Beschwerdeführer rügen, dass sowohl der unbegründete als auch der begründete Entscheid betreffend Ernennung des Mandatsträger vom 22. April 2024 bzw. 23. Mai 2024 nicht rechtsgültig zugestellt worden sei (act. A.2.a Rechtsbegehren 8 [ZK1 24 80]). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu die- sem Punkt sind diffus. Im Wesentlichen ist den Eingaben zu entnehmen, dass fal- sche Adressen der Kinder B._____ und A._____ benutzt worden sein sollen. Die Kinder hätten vom Entscheid nur Kenntnis erhalten, weil derselbe Entscheid auch an die Mutter gesendet worden sei (act. A.2.a S. 3 [ZK1 24 80]). 5.2. Die Zustellung von Entscheiden erfolgt auch in Verfahren des Kindesschut- zes durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung (Art. 56 Abs. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist er- folgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Per- son entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen

13 / 19 (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zu- gestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sogenannte Zustellungsfiktion). Erfolgt die Zustellung nicht ordnungs- gemäss, gilt die Mitteilung der gesendeten Schriftstücke als nicht erfolgt und der zugestellte Entscheid ist daher ungültig. Da die Bestimmungen über die Zustellung indessen hauptsächlich sicherstellen sollen, dass die betreffende Urkunde dem (richtigen) Adressaten zukommt, ist die Einrede der Nichtigkeit der Zustellung missbräuchlich, wenn der Adressat trotz der nicht ordnungsgemässen Zustellung von der Sendung tatsächlich Kenntnis erhalten hat (Julia Gschwend, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 26 f. zu Art. 138 ZPO). 5.3. Aus den Akten geht hervor, dass die KESB Engadin/Südtäler den unbe- gründeten Entscheid betreffend Ernennung des Mandatsträger vom 22. April 2024 den beiden Kindern B._____ und A._____ an eine Adresse in G._____ zustellte (KESB act. 20). Erst der begründete Entscheid vom 23. Mai 2024 erfolgte an die Adresse in H._____ (KESB act. 51). Dass die beiden Kinder B._____ und A._____ trotzdem vom falsch adressierten Entscheid Kenntnis erhielten, ergibt sich aber aus deren Schreiben an die KESB Engadin/Südtäler (KESB act. 23 und 24) und wird im Übrigen auch von den Beschwerdeführern selbst bestätigt (act. A.2.a S. 3 [ZK1 24 80]). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der in Einzelkompetenz der KESB Engadin/Südtäler ergangene Entscheid vom 23. Mai 2024 nicht recht- mässig zugestellt worden ist. Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Auflösung der Beistandschaft 6.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids der KESB Engadin/Südtäler vom 23. Mai 2024 war die Ernennung eines Mandatsträgers für die vom Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città errichteten Beistandschaft sowie die Auftrags- erteilung an den als Beistand eingesetzten F._____. Gegenstand des zweiten an- gefochtenen Entscheids der KESB Engadin/Südtäler bildete demgegenüber der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft sowie aller Dispositive der angefochtenen Verfügung, der Antrag, wonach die Adresse der drei Beschwerdeführer und deren Aufenthaltsorte dem Vater nicht bekannt zu geben seien, Fragen des Einsichtsrechts sowie der Antrag auf Zuspre- chung von Genugtuungen.

14 / 19 6.2. Den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer ist nicht eindeutig zu entneh- men, welche Begehren mit Blick auf die beiden angefochtenen Entscheide gestellt werden. Wenn die Beschwerdeführer beantragen, dass "alle Urteilsdispositive" aufzuheben und die Beistandschaft aufzulösen sei, ist den Eingaben sinngemäss zu entnehmen, dass sie mit der Errichtung der Beistandschaft durch den Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città mittels vorsorglicher Massnahme nicht einver- standen sind. 6.3. Die Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönli- chen Verkehrs wurde mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 des Pretore della Gi- urisdizione di Locarno-Città vorsorglich angeordnet, und zwar im Rahmen eines dort hängigen Scheidungsverfahrens. Wie die KESB Engadin/Südtäler im ange- fochtenen Entscheid vom 10. Juni 2024 zu Recht ausgeführt hat (act. B.A [ZK1 24 152]), hat die Mutter gegen diesen Entscheid am 21. Dezember 2023 Berufung beim Tribunale d'Appello eingereicht. Den dabei gestellten Antrag auf aufschie- bende Wirkung lehnte das Gericht am 22. Januar 2024 ab (KESB act. 3). Die Be- rufung ist offenbar weiterhin beim Tribunale d'Appello hängig, weshalb die KESB Engadin/Südtäler für die Frage der Errichtung der Beistandschaft oder deren Auf- hebung sowie für die Festlegung der Aufgaben und Kompetenzen des Beistands nicht zuständig ist (vgl. Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die KESB Engadin/Südtäler ist folglich auf den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft zu Recht nicht eingetre- ten. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6.4. Sofern die Beschwerdeführer den in Einzelkompetenz ergangenen Ent- scheid der KESB Engadin/Südtäler vom 23. Mai 2024 mit Blick auf die Einsetzung von F._____ als Beistand sowie die Festlegung von dessen Aufgaben und Kom- petenzen anfechten, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerde- führer erwähnen in ihren Eingaben mit keinem Wort, weshalb der eingesetzte Bei- stand für seine Aufgabe ungeeignet sein sollte. Vielmehr richtet sich auch die Be- schwerde vom 28. Juni 2024 inhaltlich gegen die Errichtung der Beistandschaft durch den Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città. Da auch ansonsten keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Einsetzung von F._____ als Beistand sprechen, ist die Beschwerde ist diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf über- haupt eingetreten werden kann. 6.5. Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführer, dass die Dispositivziffer 2.d des angefochtenen Entscheids vom 23. Mai 2024 ("Unterstützung der Eltern und mit ihnen in Kontakt treten") für nichtig zu erklären sei, weil dieser Punkt vom Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città so nicht angeordnet worden sei. Der

15 / 19 Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città beauftragte mit Entscheid vom 7. De- zember 2023 die KESB Engadin/Südtäler mit der Errichtung einer Beistandschaft, welche den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und seinen Kindern organisieren sollte. Der Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città hat somit eine Kindesschutzmassnahme erlassen. Die angeordnete Beistandschaft kann dabei offensichtlich nur erfolgreich umgesetzt werden, wenn der Beistand einen persönlichen Bezug zu den Eltern herstellt und so seine ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann. Eine Kontaktaufnahme mit den beiden Eltern ist da- zu offensichtlich unabdingbar. Wie der Beistand dieser Aufgabe nachkommen könnte, ohne mit den Eltern in Kontakt zu treten, bleibt von den Beschwerdefüh- rern unerwähnt und dürfte sich als unmöglich erweisen. Es ist unter diesen Um- ständen nicht ersichtlich, inwiefern die von der KESB Engadin/Südtäler dem Bei- stand übertragene Aufgabe unverhältnismässig und damit rechtswidrig oder unan- gemessen wäre. Folglich ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 7. Persönlichkeitsschutz 7.1. Die Beschwerdeführer stellen mehrere Begehren, welche dem Schutz ihrer persönlichen Daten dienen sollen. Erstens soll dem Rechtsvertreter des Be- schwerdegegners verboten werden, dem Beschwerdegegner die Wohnadresse der Beschwerdeführer bekannt zu geben. Sollte dieser die Adresse bereits weiter- gegeben haben, sei ihm und dem Beschwerdegegner selbst die Weisung zu ertei- len, die Adresse in ihren Akten sofort zu löschen, nicht weiter zu geben und auch keine Kopien zu erstellen. Dass der Rechtsvertreter dem Beschwerdegegner die Adresse bereits mitgeteilt hat, ergibt sich bereits daraus, dass dieser eine Kopie seiner Beschwerdeantwort ‒ auf welcher die Adresse der Beschwerdeführer auf- geführt wird ‒ seinem Klienten zur Kenntnis zuschickte (vgl. act. A.3 S. 9 [ZK1 24 80]). Sofern die Beschwerdeführer beantragen, dass dem Beschwerdegegner und dessen Rechtsvertreter eine Weisung zur Löschung der Daten zu erteilen sei, sei darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht nicht zuständig ist, um Ansprüche aus dem Datenschutzgesetz durchzusetzen (vgl. Art. 3 ff. EGzZPO [BR 320.100] und Art. 49 Abs. 1 DSG [SR 235.1]). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7.2. Zweitens beantragen die Beschwerdeführer, dass der Vorinstanz zu befeh- len sei, die persönlichen Angaben der beiden Kinder B._____ und A._____ auf jeder Seite des angefochtenen Entscheids zu löschen und die zukünftige Offenle- gung dieser Angaben zu unterlassen. Auch auf diesen Punkt ist mangels Zustän- digkeit nicht einzutreten (Art. 6 KDSG [BR 171.100]).

16 / 19 7.3. Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführer, dass dem Beschwerde- gegner die eingereichten Fotos, welche die Verletzungen der Beschwerdeführer zeigen sollen, nicht gesendet werden. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sol- len die besagten Fotos beim zuständigen Amt eingesehen werden können, aller- dings nur mit dem Vorbehalt, dass keine Duplikate errichtet werden dürfen. Da im Verfahren ZK1 24 152 auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet wur- de, wurden dem Beschwerdegegner die eingereichten Beilagen mit den erwähn- ten Fotos nicht zugesendet. In diesem Punkt erübrigt sich also der Antrag. Frag- lich bleibt noch, ob dem Beschwerdegegner das Erstellen von Kopien zu untersa- gen ist, falls dieser die Akten beim Gericht einsehen möchte. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO haben die Parteien Anspruch darauf, die Akten einzusehen und Kopi- en anfertigen zu lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Beschwerdeführer begründen nicht, inwiefern überwiegende Geheimhaltungsinteressen vorliegen sollen, welche eine Beschrän- kung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite rechtfertigen würden. Solche sind auch anderweitig nicht zu erkennen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb dem Beschwerdegegner die Fotos seiner eigenen Kinder vorenthalten werden sollten, auch wenn darauf die angeblich von ihm verursachten Verletzungen zu sehen sein sollen (vgl. act. B.A [ZK1 24 152]). Da die Beschwerdeführer zudem weite Teile ihrer Anschuldigungen auf die erwähnten Fotos stützen, wären diese für den Be- schwerdegegner von berechtigtem Interesse. Eine Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht ist deshalb abzulehnen und die Beschwerde in diesem Punkt abzu- weisen. Sofern sich die Beschwerdeführer dagegen auf die Fotos aus dem vor- instanzlichen Verfahren beziehen sollten, ist festzuhalten, dass die KESB Enga- din/Südtäler in ihrem Entscheid vom 10. Juni 2024 das Akteneinsichtsrecht bereits ‒ wie von den Beschwerdeführern beantragt ‒ eingeschränkt hat (KESB act. 54 Dispositivziffer 4). Die Beschwerde ist folglich auch diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf eintreten ist. 8. Auf die weiteren Vorbringen in den Beschwerdeschriften bzw. den Einga- ben der Beschwerdeführer vom 28. Juni 2024, vom 1. Juli 2024 (im Verfahren ZK1 24 80) sowie vom 17. und 18. Juli 2024 (im Verfahren ZK1 24 152) wird nicht ein- getreten. Die Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in umfangreichen Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdegegner und setzen sich – wenn überhaupt – mit dem Entscheid des Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città auseinander. Derartige Ausführungen hätten – soweit überhaupt relevant – im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Tribunale d'Appello gegen den Ent- scheid betreffend Errichtung der Beistandschaft geltend gemacht werden müssen. Das Kantonsgericht hat sich damit vorliegend wie erwähnt nicht zu befassen.

17 / 19 9. Kostenfolgen 9.1. Vorinstanzliches Verfahren Die KESB Engadin/Südtäler verzichtete sowohl im Entscheid vom 23. Mai 2024 (Dispositivziffer 6) als auch im Entscheid vom 10. Juni 2024 (Dispositivziffer 6) auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Gemäss den gestellten Rechtsbegehren ver- langen die Beschwerdeführer jeweils die Aufhebung aller Urteilsdispositive. Diese Anträge betreffen grundsätzlich auch die Kostenentscheide, worauf folgerichtig mangels Beschwer nicht einzutreten wäre. In den Rechtsschriften finden sich al- lerdings auch einschränkende Erwägungen. So verlangen die Beschwerdeführer in ihren Beschwerdeschriften vom 28. Juni 2024 die Anfechtung der Dispositivzif- fer 6 "nur in bezug auf die nicht gewährung der unentgeltlichen rechtspflege für den unbegründeten entscheid der beistandschaft" (vgl. act. A.1.a S. 2 [ZK1 24 80]). In der Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2024 verlangen die Beschwerdeführer dagegen die Anfechtung aller Dispositive "ausser ziffer vier (…) und ziffer sechs (bejahung unentgeltliche rechtspflege = keine verfajhresnkosten zu lasten der al- leinerziehende Mutter)" (vgl. act. A.1 S. 4 [ZK1 24 152]). Da die Beschwerdeführer jegliche weitere Begründung vermissen lassen, wird nicht klar, was sie genau be- anspruchen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob sie die Einsetzung eines Rechtsvertreters beantragen oder nur die Bezahlung der von ihnen selbst geltend gemachten Entschädigungen für die eigenen Aufwendungen verlangen (vgl. bspw. KESB act. 23, 24 und 25). Folglich ist auf diesen Punkt mangels Begründung nicht einzutreten. 9.2. Beschwerdeverfahren 9.2.1. Die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Aus den vorstehenden Erwä- gungen wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen vollum- fänglich unterliegen. Somit wären die Prozesskosten grundsätzlich von den Be- schwerdeführern zu tragen. Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann jedoch beim Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzich- tet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Gemäss der eingereichten definitiven Veranlagungsverfügung aus dem Jahr 2022 betrug das steuerbare Vermögen der Beschwerdeführerin C._____ zum da- maligen Zeitpunkt CHF 0.00 (act. Ba.10 [ZK1 24 80]). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin C._____ sowie ihre beiden Kinder B._____ und A._____ nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Ver-

18 / 19 fahrenskosten verfügen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB verzichtet. Somit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubünden. 9.2.2. Die Beschwerdeführer beantragen in beiden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. A.1.a [ZK1 24 80] und act. A.1 [ZK1 24 152]). Da in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfah- renskosten verzichtet wird, kann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur noch die Kosten einer allfälligen Rechtsvertretung betreffen. Entgegen den Annahme der Beschwerdeführer (vgl. jeweils Rechtsbegehren 5 in den Verfahren ZK1 24 80 und ZK1 24 152) umfasst die unentgeltliche Rechtspfle- ge jedoch nicht eine allfällig an die Gegenpartei zu entrichtende Parteientschädi- gung, sondern nur die eigene – vorliegend fehlende – Rechtsvertretung. Auf den Antrag ist vorliegend nicht einzutreten. 9.2.3. Aufgrund des Obsiegens steht dem Beschwerdegegner für die Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung zu (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Rechtsanwalt Mauro Belgeri hat weder eine Honorarnote noch eine Hono- rarvereinbarung eingereicht, so dass die Parteientschädigung auf der Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) nach Ermessen des Gerichts festzusetzen ist (vgl. u.a. KGer GR SK2 21 40 v. 19.10.2022 E. 11.2 m.w.H.). Der zu entschädi- gende Aufwand ist praxisgemäss anhand der Akten nach dem Umfang der not- wendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgäng- lichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand von pauschal CHF 1'000.00 inkl. Spe- sen und Mehrwertsteuer angemessen, zumal lediglich im Verfahren ZK1 24 80 eine Beschwerdeantwort eingeholt wurde. 9.2.4. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren ZK1 24 80 wurde mit Verfügung des Vorsit- zenden der I. Zivilkammer vom 11. September 2024 (ZK1 24 87) abgewiesen. Aus diesem Grund ist vorliegend keine Entschädigung für den Fall der Uneinbringlich- keit der Parteientschädigung festzulegen.

19 / 19 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. C._____, B._____ und A._____ haben D._____ unter solidarischer Haftbar- keit für die Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: