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ZK1 2023 97

Berufung ZGB Sachenrecht

Graubünden · 2023-08-14 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____ trat am 16. Mai 2023 freiwillig in die B._____ (nachfolgend: B._____) ein. Nachdem sich sein gesundheitlicher Zustand deutlich verschlechtert hatte, ordnete Dipl. med. C._____ am 25. Juli 2023 eine fürsorgerische Unterbrin- gung an. B. Am 26. Juli 2023 ordnete die stellvertretende Chefärztin der B._____, Dr. med. D._____, eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB an. C. Sowohl gegen die fürsorgerische Unterbringung als auch gegen die Be- handlung ohne Zustimmung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. August 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. D. Am 8. August 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset- zungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikak- ten über den Beschwerdeführer noch gleichentags beim Kantonsgericht ein. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. August 2023 beauftragte der Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unter- bringung und der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten erfolgte innert Frist am 11. August 2023. F. Am 14. August 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Ver- fügung vom 11. August 2023 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchge- führter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerde- führer sowie der B._____ noch gleichentags zugestellt.

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 4 / 12

im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das

Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz

Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7.

Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446

ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1

und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung

von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah-

ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen

Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa

die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer

5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu

Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat-

und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass

es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE

148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel

2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e

ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy-

chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert

auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10. August 2023

(siehe act. 06). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens

Genüge getan.

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph

Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die

Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser,

a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand-

lung am 14. August 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 11).

E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge-

E. 4.4 Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die B._____ der B._____ stellt ein für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie geeignetes Setting dar (vgl. auch act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 7).

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.

E. 5 / 12 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dipl. med. C._____ ist ein im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB zur Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 25. Juli 2023 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 25. Juli 2023 (act. 04.2) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hin- sicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Im Weiteren ist die Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung zu beurteilen. Wird eine Person zur Behandlung einer psychi- schen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärz- tin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebe- nenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Be- handlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schrift- lich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauens-

E. 5.2 Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB). Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Be- schreibung des Krankheitsbildes zu enthalten. Er muss Auskunft über die geplan- ten Abklärungen und Untersuchungen geben sowie das Ziel der Behandlung und die beabsichtigte Therapie benennen. Dem Behandlungsplan müssen auch Aus- führungen zu den Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung zu entnehmen sein. Überdies hat er auch ei- ne Prognose über den Krankheitsverlauf zu enthalten, wenn die notwendige The- rapie unterbleibt. Schliesslich muss aus dem Behandlungsplan ersichtlich sein, wer ihn als behandelnder Arzt erstellt hat. Dabei ist der Behandlungsplan laufend den Entwicklungen anzupassen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.).

E. 5.3 Wie aus den vorangehenden Erwägungen ergeht, war der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung am 26. Juli 2023 zur Behandlung seiner psychischen Störung in der B._____ fürsorgerisch untergebracht (E. 3.1 ff. hiervor). Die Anordnung wurde von der leitenden Ärztin sowie stellvertretenden Chefärztin Dr. med. D._____ unterschrieben (act. 04.3). Ein unterschriebener Behandlungsplan wurde von der B._____ dem Kantonsge- richt auf Nachfrage hin am 14. August 2023 zugestellt (act. 09). Dieser datiert je- doch vom 11. August 2023. Als vorgesehene Therapien und Massnahmen werden eine medikamentöse Behandlung ab dem 26. August 2023 und die Erstellung ei- ner fürsorgerischen Unterbringung am 24. August 2023 aufgeführt. Die ursprüngli- chen Behandlungsziele vom 30. Mai 2023 wurden offenbar nach durchgeführter Evaluation am 11. August 2023 angepasst. Die Anordnung einer Behandlung oh- ne Zustimmung wurde allerdings bereits am 26. Juli 2023 erlassen (act. 04.3). Der im Recht liegende Behandlungsplan vom 11. August 2023 kann daher offensicht- lich nicht Grundlage der angeordneten Behandlung sein, wenn er erst nach Erlass der Anordnung erstellt wurde. Mit anderen Worten liegt somit kein Behandlungs-

E. 6 / 12

fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin-

gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der

drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige

Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus

dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu-

ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be-

treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise

Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist

schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E.

3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in

ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine

fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen

mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei-

ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon-

form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er-

reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den

angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu

Art. 426 ZGB).

4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem

der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies

eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung

umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen

oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft,

a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die

medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent-

nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica-

tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

4.2.2. Im Eintrittsbericht der B._____ wird dem Beschwerdeführer eine akute Psy-

chose im Rahmen seiner paranoiden Schizophrenie attestiert (act. 04.1). Die be-

handelnden Ärzte beschreiben den Beschwerdeführer als unauffällig angezogen

und nur grenzwertig gepflegt. Der Beschwerdeführer sei logorrhoisch und verliere

im Gespräch sehr oft den Faden. Er sei überzeugt, dass er verfolgt werde sowie

dem Mind-Controlling der CIA ausgesetzt sei und regelmässig bestrahlt werde.

Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) bestätigt auch der

Gutachter Dr. med. E._____ (act. 08, Ziff. 3). Sie ist für das Kantonsgericht nach-

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vollziehbar, weshalb von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1

ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden muss.

4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag

eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung

oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer

Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu

erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde

(vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin-

gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur

als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen

kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem

Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis-

mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie-

hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten

Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So

hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs-

beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr

für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu

rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be-

ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105

E. 2.4).

4.3.2. Im Bericht der B._____ wird ausgeführt, dass sich der Zustand des Be-

schwerdeführers zwischen Mai und Juli 2023 ohne medikamentöse Behandlung

der Psychose deutlich verschlechtert habe. Seine Überzeugungen, Bestrahlungs-

gefühle und Verfolgungsideen seien verstärkt zu beobachten. Der körperliche Zu-

stand habe sich aufgrund mangelnder Körperhygiene ebenfalls deutlich ver-

schlechtert. Da er sich nicht behandeln lassen wolle, bestehe die Gefahr, dass

sich sein Allgemeinzustand weiter verschlechtere und er in Lebensgefahr gerate

(act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3

ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachver-

ständigengutachten abzustützen. Dr. med. E._____ bestätigt in seinem Gutachten

die Notwendigkeit einer stationär-psychiatrischen Behandlung in einer dafür ge-

eigneten Institution wie der B._____. Bei einem Unterbleiben der notwendigen Be-

handlung bestehe unweigerlich die Gefahr der allgemeinen inneren und äusseren

Verwahrlosung mit entsprechender Umgebungsbelastung und -gefährdung. Zu-

dem bestehe durch die wahnhaft bedingte Verweigerung medizinischer Behand-

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lung die Gefahr eines zunehmenden Gesundheitsschadens (act. 06, Fragenkata-

log Fürsorgerische Unterbringung, Fragen 2 bis 4). Aus medizinischer Sicht ist die

Notwendigkeit des stationären Klinikaufenthalts somit eindeutig gegeben. Die kon-

krete Selbstgefährdung des Beschwerdeführers und die Feststellung des Gutach-

ters sind auch für das Kantonsgericht aufgrund der an der Verhandlung geschil-

derten Wahngedanken nachvollziehbar.

4.3.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss

Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für

eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte

der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der

Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über

die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuel-

len Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426

ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorge-

rischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der

Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz

der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung

oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrich-

tung.

4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 14. August 2023 konnte sich die Beschwerdeinstanz

ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer wirkte

während der Verhandlung grundsätzlich kontrolliert, ohne grössere Beeinträchti-

gungen in der Denkfähigkeit. Seine Antworten waren jedoch sehr ausschweifend

und gingen oft an der eigentlichen Fragestellung vorbei. Der Beschwerdeführer

kehrte immer wieder zu seinen Ausführungen über die gegen ihn laufende Ver-

schwörung der Freimaurerei und das Mind-Controlling bzw. die Bestrahlung

zurück. Nur mit Mühe gelang es dem Vorsitzenden jeweils, den Beschwerdeführer

wieder auf die ursprüngliche Fragestellung zu lenken. Bezüglich der bei ihm ge-

stellten Diagnose der paranoiden Schizophrenie zeigte sich der Beschwerdeführer

uneinsichtig. Seine gesundheitlichen Probleme führt er auf die ständige Bestrah-

lung und eine Elektrosensibilität zurück. Die B._____ erachtet er nicht als den rich-

tigen Ort für ihn. Er würde am liebsten in eine eigene Wohnung ziehen, da er sich

da besser schützen könne. Eine Behandlung mit Medikamenten lehnt er strikt ab

(vgl. zum detaillieren Gesprächsablauf act. 11).

E. 9 / 12 4.3.5. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. E._____ würden keine anderen Massnahmen zur Behandlung der festgestellten Krankheit zur Verfügung stehen, welche weniger einschneidend wären (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Un- terbringung, Frage 6). Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Die Gefahr der Ver- wahrlosung im Falle einer Entlassung aus der B._____ ist offensichtlich gegeben, insbesondere auch im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme (Entzündung am Fuss) des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Unter- kunft in einer eigenen Wohnung ist bei seiner derzeitigen Verfassung nicht geeig- net. Sein letzter Aufenthalt in einer eigenen Wohnung führte zu einem Polizeiein- satz, weil er zum Schutz vor der Bestrahlung dem ganzen Block den Strom abge- schaltet hatte (act. 04). Unter den genannten Umständen besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers eine Weiter- führung seiner Behandlung und Betreuung in der B._____ erforderlich macht. Die Unterbringung in der B._____ stellt derzeit die einzig zur Verfügung stehende Op- tion dar und ist folglich notwendig im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB.

E. 10 / 12 person verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).

E. 11 / 12 plan vor, welcher die später aufgrund der verweigerten Zustimmung angeordnete Behandlung enthält. Somit vermag der Behandlungsplan vom 11. August 2023 inhaltlich keine Grundlage für die frühere Anordnung ohne Zustimmung vom 26. Juli 2023 zu bilden. Das Vorgehen der Klinik im Zusammenhang mit der Anord- nung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 26. Juli 2023 erweist sich daher nicht als bundesrechtskonform. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB sind somit vorliegend nicht erfüllt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folgerichtig gutzuheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 26. Juli 2023 ist aufzuhe- ben. 6. Vorliegend betragen die Verfahrenskosten CHF 2'575.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'075.00 Gutachterkosten). Diese sind hälftig auf das Verfahren gegen die fürsorgerische Unterbringung und das Verfahren gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung aufzuteilen. Da der Beschwerde- führer mit seiner Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung unterliegt, wäre dieser Teil der Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Be- schwerdeführer jedoch auf Sozialhilfe angewiesen ist, rechtfertigt es sich vorlie- gend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV [BR 215.010]). Mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist der Beschwerdeführer durchgedrungen, sodass dieser Teil der Verfahrenskosten durch den Kanton Graubünden zu tragen ist (Art. 63 EGzZGB i.V.m. Art. 106 ZPO). Damit gehen die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden.

E. 12 / 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 26. Juli 2023 wird aus formellen Gründen gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'575.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'075.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 14. August 2023 Referenz ZK1 23 97 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Fleisch, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 25.07.2023 / Anordnung Behandlung ohne Zustimmung vom 26.07.2023 Mitteilung

21. August 2023

2 / 12 Sachverhalt A. A._____ trat am 16. Mai 2023 freiwillig in die B._____ (nachfolgend: B._____) ein. Nachdem sich sein gesundheitlicher Zustand deutlich verschlechtert hatte, ordnete Dipl. med. C._____ am 25. Juli 2023 eine fürsorgerische Unterbrin- gung an. B. Am 26. Juli 2023 ordnete die stellvertretende Chefärztin der B._____, Dr. med. D._____, eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB an. C. Sowohl gegen die fürsorgerische Unterbringung als auch gegen die Be- handlung ohne Zustimmung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. August 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. D. Am 8. August 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset- zungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikak- ten über den Beschwerdeführer noch gleichentags beim Kantonsgericht ein. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. August 2023 beauftragte der Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unter- bringung und der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten erfolgte innert Frist am 11. August 2023. F. Am 14. August 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Ver- fügung vom 11. August 2023 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchge- führter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerde- führer sowie der B._____ noch gleichentags zugestellt.

3 / 12 Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich zum einen gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung vom 25. Juli 2023 (Art. 426 ff. ZGB; act. 04.2) und zum ande- ren gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 26. Juli 2023 (Art. 434 ZGB; act. 04.3). Das Kantonsgericht ist für beides einzige kantonale Be- schwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der Be- schwerden zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer wehrte sich mit Eingabe vom Montag, 7. August 2023, gegen die fürsorgerische Unterbringung und die Behandlung ohne Zustim- mung (act. 01). 1.2. Gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB beträgt die Frist zur Anrufung des Gerichts zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Frist für die Beschwerde ist eine gesetzliche, daher nicht erstreckbar und auch einer Verlängerung durch eine Nachfrist nicht zugänglich. Für die Beschwerdefrist gilt der Fristenstillstand nicht, worauf die Verfahrensbeteiligten gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung hinzuweisen sind (Art. 60 Abs. 4 EGzZGB i.V.m. Art. 145 ZPO). Dieser Hinweis fehlt sowohl in der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung wie auch in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung, was zur Folge hat, dass die Be- schwerdefrist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst wird (KGer GR ZK1 23 95 v. 10.08.2023 E. 2; OGer ZH PQ170032 v. 29.6.2017 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 139 III 78 E. 5.4.3). Der Entscheid zur Anordnung der Behandlung ohne Zu- stimmung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 mitgeteilt. Während der Dauer der (Sommer-)Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stand bzw. steht die Beschwerdefrist still (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Die auf den 4. Au- gust 2023 datierten und am 7. August 2023 versandten (und am Folgetag beim Kantonsgericht eingegangenen) Beschwerden erfolgten unter Berücksichtigung der Gerichtsferien auf jeden Fall fristgerecht (act. 01), weshalb darauf einzutreten ist. Eine Begründung war für die Beschwerden nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerden einzutreten ist. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch

4 / 12 im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10. August 2023 (siehe act. 06). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 14. August 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 11).

5 / 12 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dipl. med. C._____ ist ein im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB zur Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 25. Juli 2023 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 25. Juli 2023 (act. 04.2) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hin- sicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden. 4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge-

6 / 12 fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin- gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica- tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Im Eintrittsbericht der B._____ wird dem Beschwerdeführer eine akute Psy- chose im Rahmen seiner paranoiden Schizophrenie attestiert (act. 04.1). Die be- handelnden Ärzte beschreiben den Beschwerdeführer als unauffällig angezogen und nur grenzwertig gepflegt. Der Beschwerdeführer sei logorrhoisch und verliere im Gespräch sehr oft den Faden. Er sei überzeugt, dass er verfolgt werde sowie dem Mind-Controlling der CIA ausgesetzt sei und regelmässig bestrahlt werde. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) bestätigt auch der Gutachter Dr. med. E._____ (act. 08, Ziff. 3). Sie ist für das Kantonsgericht nach-

7 / 12 vollziehbar, weshalb von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden muss. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 4.3.2. Im Bericht der B._____ wird ausgeführt, dass sich der Zustand des Be- schwerdeführers zwischen Mai und Juli 2023 ohne medikamentöse Behandlung der Psychose deutlich verschlechtert habe. Seine Überzeugungen, Bestrahlungs- gefühle und Verfolgungsideen seien verstärkt zu beobachten. Der körperliche Zu- stand habe sich aufgrund mangelnder Körperhygiene ebenfalls deutlich ver- schlechtert. Da er sich nicht behandeln lassen wolle, bestehe die Gefahr, dass sich sein Allgemeinzustand weiter verschlechtere und er in Lebensgefahr gerate (act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachver- ständigengutachten abzustützen. Dr. med. E._____ bestätigt in seinem Gutachten die Notwendigkeit einer stationär-psychiatrischen Behandlung in einer dafür ge- eigneten Institution wie der B._____. Bei einem Unterbleiben der notwendigen Be- handlung bestehe unweigerlich die Gefahr der allgemeinen inneren und äusseren Verwahrlosung mit entsprechender Umgebungsbelastung und -gefährdung. Zu- dem bestehe durch die wahnhaft bedingte Verweigerung medizinischer Behand-

8 / 12 lung die Gefahr eines zunehmenden Gesundheitsschadens (act. 06, Fragenkata- log Fürsorgerische Unterbringung, Fragen 2 bis 4). Aus medizinischer Sicht ist die Notwendigkeit des stationären Klinikaufenthalts somit eindeutig gegeben. Die kon- krete Selbstgefährdung des Beschwerdeführers und die Feststellung des Gutach- ters sind auch für das Kantonsgericht aufgrund der an der Verhandlung geschil- derten Wahngedanken nachvollziehbar. 4.3.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuel- len Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorge- rischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrich- tung. 4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. August 2023 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer wirkte während der Verhandlung grundsätzlich kontrolliert, ohne grössere Beeinträchti- gungen in der Denkfähigkeit. Seine Antworten waren jedoch sehr ausschweifend und gingen oft an der eigentlichen Fragestellung vorbei. Der Beschwerdeführer kehrte immer wieder zu seinen Ausführungen über die gegen ihn laufende Ver- schwörung der Freimaurerei und das Mind-Controlling bzw. die Bestrahlung zurück. Nur mit Mühe gelang es dem Vorsitzenden jeweils, den Beschwerdeführer wieder auf die ursprüngliche Fragestellung zu lenken. Bezüglich der bei ihm ge- stellten Diagnose der paranoiden Schizophrenie zeigte sich der Beschwerdeführer uneinsichtig. Seine gesundheitlichen Probleme führt er auf die ständige Bestrah- lung und eine Elektrosensibilität zurück. Die B._____ erachtet er nicht als den rich- tigen Ort für ihn. Er würde am liebsten in eine eigene Wohnung ziehen, da er sich da besser schützen könne. Eine Behandlung mit Medikamenten lehnt er strikt ab (vgl. zum detaillieren Gesprächsablauf act. 11).

9 / 12 4.3.5. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. E._____ würden keine anderen Massnahmen zur Behandlung der festgestellten Krankheit zur Verfügung stehen, welche weniger einschneidend wären (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Un- terbringung, Frage 6). Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Die Gefahr der Ver- wahrlosung im Falle einer Entlassung aus der B._____ ist offensichtlich gegeben, insbesondere auch im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme (Entzündung am Fuss) des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Unter- kunft in einer eigenen Wohnung ist bei seiner derzeitigen Verfassung nicht geeig- net. Sein letzter Aufenthalt in einer eigenen Wohnung führte zu einem Polizeiein- satz, weil er zum Schutz vor der Bestrahlung dem ganzen Block den Strom abge- schaltet hatte (act. 04). Unter den genannten Umständen besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers eine Weiter- führung seiner Behandlung und Betreuung in der B._____ erforderlich macht. Die Unterbringung in der B._____ stellt derzeit die einzig zur Verfügung stehende Op- tion dar und ist folglich notwendig im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. 4.4. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die B._____ der B._____ stellt ein für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie geeignetes Setting dar (vgl. auch act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 7). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 5.1. Im Weiteren ist die Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung zu beurteilen. Wird eine Person zur Behandlung einer psychi- schen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärz- tin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebe- nenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Be- handlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schrift- lich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauens-

10 / 12 person verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). 5.2. Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB). Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Be- schreibung des Krankheitsbildes zu enthalten. Er muss Auskunft über die geplan- ten Abklärungen und Untersuchungen geben sowie das Ziel der Behandlung und die beabsichtigte Therapie benennen. Dem Behandlungsplan müssen auch Aus- führungen zu den Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung zu entnehmen sein. Überdies hat er auch ei- ne Prognose über den Krankheitsverlauf zu enthalten, wenn die notwendige The- rapie unterbleibt. Schliesslich muss aus dem Behandlungsplan ersichtlich sein, wer ihn als behandelnder Arzt erstellt hat. Dabei ist der Behandlungsplan laufend den Entwicklungen anzupassen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.). 5.3. Wie aus den vorangehenden Erwägungen ergeht, war der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung am 26. Juli 2023 zur Behandlung seiner psychischen Störung in der B._____ fürsorgerisch untergebracht (E. 3.1 ff. hiervor). Die Anordnung wurde von der leitenden Ärztin sowie stellvertretenden Chefärztin Dr. med. D._____ unterschrieben (act. 04.3). Ein unterschriebener Behandlungsplan wurde von der B._____ dem Kantonsge- richt auf Nachfrage hin am 14. August 2023 zugestellt (act. 09). Dieser datiert je- doch vom 11. August 2023. Als vorgesehene Therapien und Massnahmen werden eine medikamentöse Behandlung ab dem 26. August 2023 und die Erstellung ei- ner fürsorgerischen Unterbringung am 24. August 2023 aufgeführt. Die ursprüngli- chen Behandlungsziele vom 30. Mai 2023 wurden offenbar nach durchgeführter Evaluation am 11. August 2023 angepasst. Die Anordnung einer Behandlung oh- ne Zustimmung wurde allerdings bereits am 26. Juli 2023 erlassen (act. 04.3). Der im Recht liegende Behandlungsplan vom 11. August 2023 kann daher offensicht- lich nicht Grundlage der angeordneten Behandlung sein, wenn er erst nach Erlass der Anordnung erstellt wurde. Mit anderen Worten liegt somit kein Behandlungs-

11 / 12 plan vor, welcher die später aufgrund der verweigerten Zustimmung angeordnete Behandlung enthält. Somit vermag der Behandlungsplan vom 11. August 2023 inhaltlich keine Grundlage für die frühere Anordnung ohne Zustimmung vom 26. Juli 2023 zu bilden. Das Vorgehen der Klinik im Zusammenhang mit der Anord- nung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 26. Juli 2023 erweist sich daher nicht als bundesrechtskonform. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB sind somit vorliegend nicht erfüllt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folgerichtig gutzuheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 26. Juli 2023 ist aufzuhe- ben. 6. Vorliegend betragen die Verfahrenskosten CHF 2'575.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'075.00 Gutachterkosten). Diese sind hälftig auf das Verfahren gegen die fürsorgerische Unterbringung und das Verfahren gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung aufzuteilen. Da der Beschwerde- führer mit seiner Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung unterliegt, wäre dieser Teil der Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Be- schwerdeführer jedoch auf Sozialhilfe angewiesen ist, rechtfertigt es sich vorlie- gend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV [BR 215.010]). Mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist der Beschwerdeführer durchgedrungen, sodass dieser Teil der Verfahrenskosten durch den Kanton Graubünden zu tragen ist (Art. 63 EGzZGB i.V.m. Art. 106 ZPO). Damit gehen die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden.

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 26. Juli 2023 wird aus formellen Gründen gutgeheissen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'575.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'075.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: