Anordnung Kurzgutachten | KES Fürsorgerische Unterbringung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 13. Januar 2023 Referenz ZK1 23 8 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Anordnung Kurzgutachten Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 03.01.2023, mitgeteilt am 03.01.2023 Mitteilung
13. Januar 2023
2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ am 03. Dezember 2022 fürsorgerisch in der Klinik B._____ un- tergebracht wurde, – dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Kantonsgericht von Graubün- den mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 abgewiesen wurde, – dass Klinik B._____ mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 bei der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, einen Antrag zur behördlichen Unter- bringung nach Art. 426 ZGB i.V.m. Art. 51a EGzZGB stellte, – dass die KESB Graubünden mit Entscheid in Einzelkompetenz vom 3. Januar 2023 die Erstellung eines Kurzgutachtens durch Dr. med. C._____ anordnete, – dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 6. Januar 2023 an das Kantonsge- richt von Graubünden gelangte, – dass die Eingabe keine Begründung beinhaltete, sondern A._____ auf dem Couvert sowie auf dem angefochtenen Entscheid Ausführungen über sein Herz machte und Dr. med C._____ dankte, – dass Dr. med. C._____ A._____ bereits am 5. Januar 2023 in der Klinik be- suchte und sein Gutachten der KESB Graubünden am 8. Januar 2023 erstat- tete, was die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, dem Kantonsge- richt auf Aufforderung vom 6. Januar 2023 hin am 12. Januar 2023 mitteilte, – dass somit ein rechtlich relevantes Interesse an der Behandlung der Be- schwerde gegen die Anordnung (und Durchführung) eines Kurzgutachtens entfallen ist, – dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Klinik B._____ vom 06. Januar 2023 damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abge- schrieben werden kann, – dass in der Sache zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern die KESB Graubün- den, Zweigstelle Nordbünden, rechtsfehlerhaft oder unangemessen gehandelt hat, wenn sie bei der Prüfung der Verlängerung der fürsorgerischen Unter- bringung in Anwendung von Art. 446 Abs. 2 ZGB ein Gutachten einer sach- verständigen Person anordnete, – dass keine genügende Begründung für die Beschwerde ersichtlich ist, zumal A._____ sich bei Dr. med. C._____ sogar bedankt hat,
3 / 4 – dass zudem auf die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung verzich- tet wurde und A._____ am 13. Januar 2023 aus der Klinik B._____ entlassen wurde, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Mitteilung an: