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ZK1 2023 57

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2023-06-06 · Deutsch GR
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Errichtung Beistandschaft etc. | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. Bei A._____, geboren am _____ 1962, wurde im Jahre 2010 in der Klinik B._____ eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Im März 2020 wurde A._____ wegen eines akuten Ausbruchs der Erkrankung in Form einer Psychose in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Seitdem gelangte A._____ ge- gen sechs weitere fürsorgerische Unterbringungen jeweils mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Zuletzt wurde ihre Beschwerde gegen die für- sorgerische Unterbringung vom 19. April 2023 mit Entscheid vom 2. Mai 2023 ab- gewiesen (KGer GR ZK1 23 61 v. 2.5.2023). B. Am 7. September 2022 erstattete der Bruder der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubün- den, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos). Hierzu sah sich der Bruder veranlasst, weil er A._____ seit rund zwei Wochen nicht mehr erreichen konnte. Ferner führte er an, seine Schwester sei komplett verwirrt und verfüge über keinen Realitätsbezug mehr. Ihre administrativen Belange wie etwa das Abholen der Post und das Auslösen von Zahlungen könne sie nicht mehr be- sorgen. Auch die Abwicklung des Nachlasses ihrer im September 2021 verstorbe- nen Mutter könne so nicht voranschreiten. Darüber hinaus sei A._____ nicht in der Lage, sich selbst mit Nahrung zu versorgen und werde zusehends dünner. C. Am 9. September 2022 eröffnete die KESB Prättigau/Davos ein Ab- klärungsverfahren. A._____ wurde anlässlich eines vorangekündigten Hausbe- suchs in keiner der zwei von ihr bewohnten Liegenschaften angetroffen. Ebenso leistete sie den Vorladungen der KESB Prättigau/Davos keine Folge. D. Nachdem A._____ am 14. September 2022 in der Klinik B._____ fürsorge- risch untergebracht wurde, fand dort am 27. September 2022 ein Erstgespräch mit dem instruierenden KESB-Mitglied statt. Am 4. und 5. Oktober 2022 wurde A._____ betreffend die Anordnung einer ambulanten Begutachtung telefonisch persönlich angehört. E. Die mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Oktober 2022 angeordnete und für den Tag darauf anberaumte Begutachtung durch Dr. med. C._____ konnte nicht erfolgen, da A._____ abgängig war und die fürsorgerische Unterbringung durch die ärztliche Leitung der Klinik B._____ am selben Tag aufgehoben wurde. F. Am 3. November 2022 wurde gegen A._____ und ihren Bruder beim Regi- onalgericht Prättigau/Davos eine Klage auf Aufhebung von Miteigentum an zwei Stockwerkeigentumseinheiten eingereicht (Proz. Nr. 115-2022-30). Besagte

3 / 16 Stockwerkeigentumseinheiten befinden sich im Miteigentum jener Stockwerkei- gentümergemeinschaft, zu welcher auch die im Nachlass der Eltern und daher im Gesamteigentum der Geschwister stehende Ferienwohnung in I._____ gehört. Es handelt sich um eine 3 ½-Zimmerwohnung sowie um ein separates Zimmer, wel- che die gesamte Stockwerkeigentümergemeinschaft zwecks Unterbringung der Hauswartung erworben hatte und nun verkaufen möchte. Da sich (nur) A._____ gegen die Aufhebung des Miteigentums stellte, erhoben die übrigen Stockwerkei- gentümer Klage. Das instruierende KESB-Mitglied stellte am 18. November 2022 beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Sistierungsgesuch. G. Der Bruder von A._____ gelangte am 8. November 2022 erneut an die KEBS Prättigau/Davos und erstattete eine erweiterte Gefährdungsmeldung. Darin beschrieb er in chronologischer Reihenfolge diverse Vorfälle, aufgrund derer er beantrage, dass die KESB Prättigau/Davos eine vorsorgliche Entscheidung treffe und zeitnah eine Beistandschaft errichte, damit seiner Schwester geholfen werde und ihr gesundheitlich sowie finanziell kein Schaden entstehe. H. A._____ wurde noch am 8. November 2022 zu einer für den 22. November 2022 vorgesehenen Behördensitzung vorgeladen. Dies zwecks Anhörung zur ge- planten Errichtung einer vorsorglichen Beistandschaft, dem vorsorglichen Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte und der Anpassung einer ursprünglich ambulan- ten Begutachtung in eine stationäre Begutachtung. Auf die mit A-Post und per Einschreiben versandte Vorladung an beide ihrer Wohnadressen sowie auf den Hinweis per SMS und E-Mail reagierte A._____ nicht. I. Mit Entscheid vom 22. November 2022 wurde für A._____ per 28. Novem- ber 2022 als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB eine Ver- tretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) errichtet. Zum Beistand wurde S._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos ernannt. Ihm wurde vorsorglich die Ver- tretungskompetenz in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Woh- nen, Medizin und Gesundheit sowie öffentliche Verwaltung und Versicherungen eingeräumt. Ausserdem wurde er mit der Interessenwahrung und Vertretung von A._____ in der Erbengemeinschaft der beiden verstorbenen Eltern sowie im Ver- fahren betreffend Aufhebung von Miteigentum beauftragt. Für letzteres wurde dem Beistand eine Prozessvollmacht inklusive Substitutionsbefugnis erteilt. Auch wur- de der Beistand ermächtigt – soweit erforderlich – die Post von A._____ zu öffnen und ihre Wohnräume zu betreten. Des Weiteren wurde zwecks psychiatrischer Begutachtung eine Unterbringung von A._____ in eine Klinik der PDGR verfügt. Mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 446 Abs. 2

4 / 16 ZGB Dr. med. C._____ beauftragt. An die Kantonspolizei Graubünden erging der Auftrag, A._____ in eine Klinik der PDGR zuzuführen. J. Am 23. November 2022 wurde A._____ polizeilich als vermisst gemeldet. Der Beistand wurde am 6. Dezember 2022 informiert, dass sie in D._____ von der Kantonspolizei aufgegriffen und in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (nachfolgend: UPK) in D._____ eingewiesen worden war. K. A._____ wurde am 14. Dezember 2022 in Begleitung der Kantonspolizei D._____ von den UPK D._____ in die Klinik B._____ nach E._____ verbracht. Gleichentags erfolgte eine Inventaraufnahme in ihren beiden Wohnungen durch den Beistand in Begleitung einer Mitarbeiterin der Berufsbeistandschaft sowie ei- ner Vertreterin des Revisorats der KESB. L. Der Beistand beantragte am 15. Dezember 2022 bei der KESB Prätti- gau/Davos, es sei dringend zu prüfen, ob A._____ die Zugriffsrechte auf das für sie eingerichtete Betriebskonto und gegebenenfalls auch für weitere Konten zu entziehen seien. Seinen Antrag begründete der Beistand damit, dass A._____ an- gedeutet habe, Geld abzuziehen. In Anbetracht der aktuell unklaren Handlungs- und Urteilsfähigkeit der Mandantin sei es notwendig, bis zum Vorliegen des ange- ordneten Gutachtens die Gelder auf dem Betriebskonto zu schützen. M. Dr. med. C._____ reichte am 16. Dezember 2022 der KESB Prätti- gau/Davos ein Kurzgutachten ein, woraufhin A._____ aus der Klinik entlassen wurde. Eine fürsorgerische Unterbringung war nach dem Dafürhalten der Gutach- terin nicht mehr indiziert. Die von A._____ gegen die mit Entscheid vom 22. No- vember 2022 angeordnete stationäre Begutachtung beim Kantonsgericht von Graubünden eingereichte Beschwerde wurde damit gegenstandslos und wurde am 13. Januar 2023 am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (KGer GR ZK1 22 198 v. 13.1.2023). N. Das ordentliche Gutachten von Dr. med. C._____ ging am 14. Februar 2023 bei der KESB Prättigau/Davos ein. Die begutachtende Psychiaterin hielt fest, die Urteils- und Handlungsfähigkeit von A._____ sei aufgrund der Symptome der psychischen Erkrankung beeinträchtigt und eine Beistandschaft stelle die geeig- netste Unterstützung dar. Das Gutachten wurde auch dem Rechtsanwalt der Be- schwerdeführerin, Dr. iur. Thomas Castelberg, übermittelt. O. Der Rechtsanwalt des Bruders von A._____, MLaw F._____, setzte die KESB Prättigau/Davos am 9. März 2023 über die Einreichung eines Schlichtungs- gesuchs auf Erbteilung beim Friedensrichteramt K._____ in Kenntnis.

5 / 16 P. A._____ wurde im Beisein ihres Rechtsvertreters vom Dreierkollegium der KESB Prättigau/Davos zur Prüfung und Errichtung einer Beistandschaft am

9. März 2023 persönlich angehört. Q. Die KESB Prättigau/Davos entschied als Dreierkollegium am 14. März 2023 was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die mit Entscheid vom 22.11.2022 verfügte vorsorgliche Anordnung (Ver- tretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) von Gesetzes wegen dahinfällt. 2. Für A._____ wird per 15.03.2023 eine Beistandschaft nach Erwachse- nenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 3. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Le- benskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungs- ansprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien inkl. Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanz- instituten); b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Woh- nungssuche, evtl. betreutes Wohnen oder Wohnbegleitung orga- nisieren); c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von A._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist; d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehör- den, Gemeinden, Betreibungsamt, Grundbuchämtern; e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Ver- sicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (ins- besondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Kran- kenkassen); f. die Interessen von A._____ in der Erbengemeinschaft ihrer ver- storbenen Eltern umfassend wahrzunehmen und sie nötigenfalls zu vertreten. Hierfür wird der Beistandsperson eine Prozessvoll- macht inkl. Substitutionsbefugnis erteilt; g. die Interessen von A._____ im Prozess betreffend Aufhebung von Miteigentum an Stockwerkeigentum Nr. G._____ und

6 / 16 Nr. H._____ zu vertreten. Hierfür wird der Beistandsperson eine Prozessvollmacht inkl. Substitutionsbefugnis erteilt; h. soweit erforderlich die Post von A._____ zu öffnen; i. soweit erforderlich die Wohnräume von A._____ zu betreten. 4. Betreffend Zugriffsrechte wird verfügt: a. A._____ wird der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte – mit Ausnahme des persönlichen Unterhaltskontos – entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB), welche bei der Genehmigung des Ein- gangsinventars konkretisiert werden. b. A._____ wird die Verfügung über sämtliche Grundstücke an de- nen sie als Eigentümerin oder Miteigentümerin beteiligt ist, ent- zogen. Die entsprechenden Grundbuchämter werden angewie- sen, diese Verfügungssperre (Kanzleisperre, Art. 395 Abs. 4 ZGB) im Grundbuch anzumerken: I. Grundbuch der Gemeinde I._____: Stockwerkeigentum Nr. J._____, _____strasse 8 (recte: 38), I._____ II. Grundbuch der Gemeinde K._____: Miteigentum an Katas- ter-Nr. L._____, _____strasse, K._____ III. Grundbuch M._____: Kataster-Nr. N._____, _____strasse 651a, O._____ IV. Grundbuch der Gemeinde P._____: Grundstück- Nr. Q._____, _____, P._____ 5. S._____ (Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos) bleibt als Beistand von A._____ ernannt. 6. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu ver- schaffen; b. die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung bzw. Bezeichnung des Betriebskontos sowie des per- sönlichen Unterhaltskontos zu informieren; c. in Zusammenarbeit mit der KESB per 28.11.2022 ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmass- lichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, zur Genehmi- gung einzureichen; d. die KESB zusammen mit dem Eingangsinventar über bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu in- formieren; e. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente weiterhin si- cher aufzubewahren. 7. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31.10.2024) die Rech- nung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbe-

7 / 16 richt (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögen- sentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Bei- standschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Bud- get einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeig- netes Vorgehen zu empfehlen. 8. (Kosten) 9. (Rechtsmittelbelehrung, Entzug der aufschiebenden Wirkung) R. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. April 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubün- den und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft. S. Der Eingang des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.00 konnte fristgerecht verzeichnet werden. T. Die KESB Prättigau/Davos liess sich am 20. April 2023 vernehmen und be- antragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. U. Die Akten der KESB Prättigau/Davos wurden beigezogen. Die Sache er- weist sich als spruchreif.

Erwägungen (9 Absätze)

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Handlungsfähigkeit voraus. Sofern eine handlungsunfähige Person jedoch urteils-

fähig ist, kann sie selbständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit wil-

len zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB und Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO). Im Bereich des

Verfahrensrechts werden an die Urteilsfähigkeit als Voraussetzung der Prozess-

fähigkeit geringe Anforderungen gestellt, wenn es um höchstpersönliche Rechte

geht, wozu auch die Befugnis gezählt wird, Rechtsmittel zu erheben. Sachlogisch

nicht rechtfertigen liesse sich, im Rechtsmittelverfahren gegen eine Verbeistän-

dung oder im Verfahren auf Aufhebung einer entsprechenden Massnahme unter

Berufung auf die fehlende Urteilsfähigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten;

und zwar gilt das selbst dann, wenn die Eingaben zum Schluss führen, die Person

sei urteilsunfähig (Roland Fankhauser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 54 ff. zu Art. 16 ZGB

m.w.H.). Vorliegend wird die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die

angeordnete Vertretungsbeistandschaft nicht tangiert (vgl. act. B.1, Ziff. 4 in fine

sowie unten, E. 2.2.2). Laut der Gutachterin Dr. med. C._____ ist die Urteils- und

Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der administrativen Belan-

ge beeinträchtigt (KESB act. 52, Ziff. VIII Frage 4.c). Das allein rechtfertigt aber

wie gesehen nicht, auf das gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft

erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten. Dies zumal die Beschwerdeführerin

selbst einen Rechtsvertreter bestellt hat. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit

Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Kraft Art. 60 Abs. 4 EGzZGB

(BR 210.100) gilt kein Fristenstillstand, worauf die Parteien hinzuweisen sind. Mit-

geteilt wurde der angefochtene Entscheid am 14. März 2023 (act. B.1). Die Be-

schwerde wurde mit schriftlicher Eingabe vom 13. April 2023 (Datum Poststempel)

und damit noch innert der gesetzlichen Frist anhängig gemacht (act. A.1, Art. 60

Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO).

1.3.1. Gerügt werden können mit der Beschwerde nach Art. 450a Abs. 1 ZGB

Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3).

Art. 450 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass die Beschwerde schriftlich und begründet

einzureichen ist. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt

werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unter-

zeichnetes Schreiben, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus

hervorgeht, warum die das Rechtsmittel ergreifende Person mit der getroffenen

Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (BGer 5A_922/2015 v.

4.2.2016 E. 5.1 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilge-

setzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni

2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 7001 ff. S. 7085; Lorenz Droese/Daniel

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Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenen-

schutz, Kommentar zu Art. 360–456 ZGB, Zürich 2010, N 27 zu Art. 450 ZGB).

1.3.2. Im Titel der handschriftlich verfassten Eingabe der Beschwerdeführerin

(act. A.1) ist das Anfechtungsobjekt benannt und liegt im Original der Beschwer-

deschrift bei (act. B.1). Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist hiermit erfüllt. Die Be-

schwerdeführerin erklärt sodann: "Ich bin nicht mit I._____ verheiratet und möchte

diese unsägliche Kontrolle von meinen Lebenszeichen bei ihnen (gemeint die

I._____ oder gar Bündner Behörden) loswerden." Aus diesen Ausführungen sowie

auch aus den folgenden Sätzen: "Enteignung gibt es in der Schweiz nicht. [...] Jeg-

liche Sekretariatsarbeiten in meiner Abwesenheit sind zu unterlassen." (act. A.1),

ergeht sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin mit der angeordneten Vertre-

tungsbeistandschaft sowie mit dem Entzug des Zugriffs auf ihre Vermögenswerte

nicht einverstanden ist.

1.3.3. Nicht ohne Weiteres erschliesst sich aus der Beschwerdeschrift allerdings,

weshalb die Beschwerdeführerin mit den Anordnungen nicht einverstanden ist. An

mehreren Stellen verweist sie auf ihren Anwalt. Damit bringt sie (wohl) implizit zum

Ausdruck, ihre Interessen würden durch den Rechtsvertreter hinreichend gewahrt

und es brauche nicht noch zusätzlich einen Beistand (vgl. auch den handschriftli-

chen Vermerk bei Dispositivziffer 3.f: "Hier ist mein Anwalt zuständig.", act. B.1).

Insgesamt sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wirr und nur schwer

nachvollziehbar. Teilweise stehen sie im Zusammenhang mit der fürsorgerischen

Unterbringung, gegen welche die Beschwerdeführerin bereits zwei Tage vor Ein-

reichung der vorliegenden Beschwerde ebenfalls Beschwerde erhoben hatte. So

wird ausgeführt:

"Wer sind diese Dritten, die ständig für Freiheitsentzug und Körperverlet-

zung sorgen dürfen? Was wird mir genau vorgeworfen? Abwesenheit des

Kunden bei Fernunterricht? Zusätzliche Informationen zur aktuellen Episo-

de entnehmen Sie bitte meinem gestern abgeschickten Brief an das Kan-

tonsgericht Graubünden. Er betraf den Behandlungsplan der Drs. Müller

und Darvas, die wieder einmal vergessen haben, warum sie Ärzte werden

wollten. Ich bin gegen jegliche Medikamentenversuche an Menschen (auch

an mir!)" (act. A.1).

Andernorts beziehen sich die Vorbringen auf die Sachverhaltsfeststellungen im

angefochtenen Entscheid. Die Äusserung "Jede Sekunde im B._____ sowie jede

Rechnung der Spital R._____ ist erst mal anzufechten mit Rechtsvorschlag"

(act. A.1), dürfte mit der Feststellung zusammenhängen, es gehe aus dem Betrei-

bungsregisterauszug hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Rechnung des

Spitals I._____ nicht bezahlt habe. Am 4. Januar 2021 habe sie einen Rechtsvor-

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schlag erhoben (siehe act. B.1, Ziff. I.D). Ferner erklärte die Beschwerdeführerin:

"Irgendwann muss sich auch Halsweh und Fussweh sowie Geschlecht und Aller-

gie nicht mehr bei einer fremden Familie entschuldigen vor einem Arztbesuch. Fe-

rien war noch nie verboten" (act. A.1). Dies ist vor dem folgenden Hintergrund zu

lesen: Die Beschwerdeführerin erklärte an der Hauptverhandlung im Beschwerde-

verfahren gegen die fürsorgerische Unterbringung, sich einer Operation an der

Speicheldrüse unterzogen zu haben. Dies währenddem sie polizeilich gesucht

worden sei (act. 11, S. 2 [ZK1 23 61]). Somit sind die Ausführungen als Begrün-

dung für ihre zeitweise völlige Abwesenheit sowie Unerreichbarkeit einzuordnen.

Im Wissen um die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht der Beschwer-

deführerin (dazu KESB act. 52, Frage 2) lässt sich aus der Beschwerdeschrift ent-

nehmen, dass sie in Abrede stellt, an einer psychischen Störung und damit an ei-

nem Schwächezustand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu leiden. Der vorerwähn-

te handschriftliche Hinweis auf die Zuständigkeit ihres Anwalts, welcher im Ent-

scheiddispositiv angebracht wurde, lässt sich schliesslich als Rüge einer Verlet-

zung des Subsidiaritätsgrundsatzes deuten. Die Anforderungen an die Begrün-

dung einer Laienbeschwerde sind damit gerade noch erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.4.

Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster

Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (insb.

Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur

Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende

Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Be-

rufung und des EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB

und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Folglich kann die Beschwerdeinstanz in Analogie zu

Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung

verzichten und aufgrund der Akten entscheiden. Die im Verfahren vor der Erwach-

senenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime

(Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 60 Abs. 3 EGzZGB) wird im Beschwerdeverfah-

ren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert (zu letzterer vgl.

E. 1.3. soeben). Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend ge-

machten Rügen und Anträge konzentrieren (Droese/Steck, a.a.O., N 5 zu

Art. 450a ZGB).

1.5.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe sinngemäss eine persönli-

che Anhörung beantragt, welche die KESB Prättigau/Davos in ihrer Stellungnah-

me unterstützt (vgl. act. A.2 S. 1 Ziff. 1), kann davon aufgrund der Aktenlage ab-

gesehen werden.

E. 11 / 16

2.

Für die Beschwerdeführerin wurde eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394

ZGB) unter Einschluss der Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von

Art. 395 ZGB errichtet.

2.1.

Eine Erwachsenenschutzmassnahme wird angeordnet, wenn die Unterstüt-

zung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Perso-

nen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als

ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB); bei Urteilsunfähigkeit der

hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen

worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Art. 389

Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Eine behördliche Erwachsenenschutzmassnahme hat dem-

nach den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu genügen.

Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind,

wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemes-

sen sichergestellt ist (Botschaft KESR, a.a.O., S. 7042). Kommt die Erwachsenen-

schutzbehörde zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen

Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so hat die anzu-

ordnende Massnahme verhältnismässig, das heisst geeignet und erforderlich zu

sein, denn die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich

erhalten und gefördert werden (Art. 389 Abs. 2 und Art. 388 Abs. 2 ZGB; statt vie-

ler BGE 140 III 49 E. 4.3.1).

2.2.

Die Errichtung einer Beistandschaft setzt voraus, dass die zu verbeistän-

dende Person an einem Schwächezustand leidet. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

nennt als (dauerhafte) Schwächezustände die geistige Behinderung, die psychi-

sche Störung oder einen ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand.

Weiter gilt die vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder die Abwesenheit als

Schwächezustand (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin weder über Krankheits- noch

Behandlungseinsicht verfügt (KESB act. 52, Ziff. VI Frage 2), können einzelne ih-

rer Vorbringen in der Beschwerdeschrift als Bestreitung des Schwächezustandes

verstanden werden (vgl. auch E. 1.3.3 hievor). Als weiteres Beispiel eines solchen

Vorbringens angeführt sei hierfür die von der Beschwerdeführerin neben ihre Un-

terschrift gesetzte Bemerkung: "_____str., D _____ oder welche Psychi auch im-

mer für Legastheniker mit Allergie zuständig sein will".

2.2.1. Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten

Krankheitsbilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifi-

kation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V

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Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99; Yvo Biderbost, in: Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel

2022, N 11 zu Art. 390 ZGB m.H. auf ICD-10: F10–F19; Botschaft KESR, a.a.O.,

S. 7043). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmässig von Fachpersonen

beurteilt werden. Im Besonderen gilt das im Hinblick auf eine Einschränkung der

Handlungsfähigkeit (vgl. auch KGer GR ZK1 21 35 v. 27.7.2021 E. 4.1.2; Bider-

bost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). Für die Errichtung einer umfassenden Bei-

standschaft wegen psychischer Störung oder geistiger Behinderung ist ein (exter-

nes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mitglied der Behörde, wel-

ches beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen ver-

fügt (BGE 140 III 97 E. 4.2 f. = Pra 2014 Nr. 110 E. 4.2 f.).

2.2.2. Obschon keine umfassende Beistandschaft, sondern einzig eine Vertre-

tungsbeistandschaft errichtet wurde, hat die KESB Prättigau/Davos die psychiatri-

sche Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst. Bei dieser Art von Bei-

standschaft wird die Handlungsfähigkeit grundsätzlich nicht eingeschränkt

(Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario). Falls erforderlich kann die Handlungsfähigkeit

aber im Rahmen der dem Beistand übertragenen Aufgabenbereiche durch förmli-

che Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde eingeschränkt werden. Umfasst

die Vertretungsbeistandschaft auch die Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), ist

auch innerhalb dieses Aufgabenbereichs eine Einschränkung der Handlungsfähig-

keit zulässig. Jedoch kann der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte der betroffe-

nen Person auch entzogen werden, ohne dass dabei die Handlungsfähigkeit ein-

geschränkt wird (vgl. Art. 395 Abs. 3 ZGB). Eine Einschränkung der Handlungs-

fähigkeit muss im Dispositiv des Anordnungsentscheides ausdrücklich festgehal-

ten werden (Biderbost, a.a.O., N 33 zu Art. 394 ZGB). In casu wurde der Be-

schwerdeführerin der Zugriff auf sämtliche ihrer Vermögenswerte entzogen. Da-

von ausgenommen ist das für sie eingerichtete persönliche Unterhaltskonto

(act. B.1, Dispositivziffer III.4.a). Ebenso wurde für sämtliche in ihrem (Mit-

)eigentum stehenden Grundstücke eine Verfügungssperre angemerkt (act. B.1,

Dispositivziffer III.4.b). Trotz alledem wurde die Handlungsfähigkeit der Beschwer-

deführerin nicht eingeschränkt (siehe auch act. B.1, Ziff. II.4 in fine). Für den

Nachweis des Schwächezustandes hätte daher nicht zwingend ein Sachverstän-

digengutachten eingeholt werden müssen.

2.2.3. Die begutachtende Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy-

chotherapie, bestätigt die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10:

F20.0, KESB act. 52). Den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum

von 2010 bis 2020 nie mehr psychiatrisch zwangseingewiesen worden sei –ob-

E. 13 / 16

wohl sie in besagtem Zeitraum die Einnahme einer antipsychotischen Medikation

abgelehnt habe –, führt die Gutachterin auf die psychisch stabilisierend und pro-

tektiv wirkende persönliche und finanzielle Unterstützung der Eltern zurück. Trotz

Aufrechterhaltung partiell produktiver Symptome sei die Beschwerdeführerin daher

immer psychisch soweit kompensiert erschienen, dass sie ein sehr zurückgezoge-

nes, jedoch weitestgehend eigenständiges Leben habe führen können. Durch die

Pandemie, welche die Beschwerdeführerin als sehr bedrohlich erlebt und empfun-

den habe, und der damit einhergehenden Schutzmassnahmen sei der persönliche

Kontakt zu den Eltern nicht mehr möglich gewesen, was die Einsamkeit und sozia-

le Isolierung der Beschwerdeführerin verstärkt habe. Als beide Eltern sodann in

einem Abstand von neun Monaten verstorben seien, sei die Ressource der Konti-

nuität und Stabilität weggefallen. Die aufgrund der schizophrenen Erkrankung be-

reits herabgesetzte Vulnerabilität und Stressresistenz habe mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit zum akuten Ausbruch der Erkrankung beigetragen.

Die Psychose sei aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht

der Beschwerdeführerin seit der ersten fürsorgerischen Unterbringung im März

2020 unbehandelt geblieben. Dies erkläre die darauffolgenden häufigen Hospitali-

sierungen der Beschwerdeführerin. Dr. med. C._____ kommt zum Schluss, dass

die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie schwer genug sei, durch die deutli-

che Abweichung von Wahrnehmen, Fühlen und in Beziehungen zu anderen, um

die soziale und berufliche Funktionsfähigkeit massiv zu beeinträchtigen, resp. zu

verunmöglichen (zum Ganzen KESB act. 52, Ziff. VI). Es kann also festgehalten

werden, dass die Beschwerdeführerin erwiesenermassen an einer psychischen

Störung leidet. Die Voraussetzung eines Schwächezustandes im Sinne des Ge-

setzes ist gegeben.

2.3.

Der Schwächezustand für sich allein genommen genügt für die Anordnung

einer Beistandschaft nicht; daraus muss ein teilweises oder gänzliches Unvermö-

gen resultieren, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder ent-

sprechende Vollmachten zu erteilen (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB, je in fine;

Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043; Biderbost, a.a.O., N 2 f. zu Art. 390 ZGB). Das

Ausmass dieses Unvermögens und nicht etwa der Schwächezustand ist für die

Form der anzuordnenden Beistandschaft entscheidend (Biderbost, a.a.O., N 2 zu

Art. 390 ZGB). Wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschut-

zes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben

sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die KESB Prättigau/Davos hat in ihrem Entscheid ein-

gehend und zutreffend dargelegt, dass aus dem Schwächezustand eine Hilfsbe-

dürftigkeit der Beschwerdeführerin resultiert, welche in sämtlichen Belangen, ins-

besondere in der Bewältigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenhei-

E. 14 / 16

ten besteht (act. B.1, E. II.2). Auf die detaillierten Ausführungen der KESB Prätti-

gau/Davos kann verwiesen werden. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin

auch keine Beanstandungen vorgebracht. Die allgemeinen materiellen Vorausset-

zungen für die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1

ZGB, nämlich der Schwächezustand und die daraus resultierende Schutz- bzw.

Hilfsbedürftigkeit, sind also erfüllt.

2.4.

Sinngemäss moniert die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Subsidia-

ritätsprinzips, wenn sie erklärt, für die Interessenwahrung in der Erbengemein-

schaft der verstorbenen Eltern sei ihr Anwalt zuständig. Die Grundlage für die

Mandatierung eines Beistands findet sich in Art. 406 Abs. 1 ZGB. Gemäss dieser

Bestimmung erfüllt der Beistand die Aufgaben im Interesse der betroffenen Per-

son, nimmt soweit tunlich auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen,

das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstel-

lungen zu gestalten. Die Beistandsperson muss also in Gewichtung aller massge-

blichen Kriterien Zielkonflikte abwägen und in einem objektivierten Sinn die nöti-

gen betreuerischen Entscheidungen treffen oder der betreuten Person in Eigen-

verantwortung überlassen (Kurt Affolter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 6 zu Art. 406 ZGB). Auch

der Anwalt ist zur Wahrung der Interessen seiner Mandanten verpflichtet. Im Un-

terschied zum Beistand legt indes nicht der Anwalt selbst fest, was bei objektiver

Betrachtung die zu wahrenden Interessen seines Klienten sind. Vielmehr bestimmt

der urteilsfähige informierte Klient selber, welches seine Interessen sind und erteilt

in diesem Rahmen dem Anwalt ein Mandat. Von den durch den Klienten festge-

legten Interessen darf der Anwalt nicht abweichen (Kaspar Schiller, Anwaltsrecht,

Zürich 2009, N 9 ff.). Da die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge ihrer

psychischen Erkrankung beeinträchtigt ist (so das psychiatrische Gutachten,

KESB act. 52, Ziff. VIII Frage 4), ist sie nicht in der Lage, im Rahmen eines Man-

datsverhältnisses ihre eigenen Interessen einwandfrei kundzutun und Weisungen

zu erteilen. Ihre häufigen Ortsabwesenheiten und die Unmöglichkeit, sie brieflich

oder telefonisch zu kontaktieren, erschweren und verunmöglichen das Überwa-

chen einer privaten Vertretung. Eine Unterstützung der Beschwerdeführerin einzig

von privater Seite dürfte nur schon an der nicht vorhandenen Einsicht in die eige-

ne Hilfsbedürftigkeit scheitern (vgl. auch Biderbost, a.a.O., N 6 zu Art. 389 ZGB).

Da die Beschwerdeführerin keine eigene Vorsorge getroffen hat und die Unter-

stützung durch ihren Bruder als ihr Angehöriger ausdrücklich ablehnt, scheidet

eine Unterstützung von privater Seite als mildere Alternative aus und der Subsidia-

ritätsgrundsatz ist entgegen der sinngemässen Rüge der Beschwerdeführerin ge-

wahrt.

E. 15 / 16 3. Weitere konkretisierbare Rügen im Sinne von Art. 450a Abs. 1 ZGB gegen den angefochtenen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere setzt sie sich weder konkret mit den im angefochtenen Entscheid in Dispositiv- Ziffer 3 aufgeführten Aufgaben und Kompetenzen des eingesetzten Beistands auseinander noch mit den einzelnen ihr entzogenen Zugriffsrechten in Dispositiv- Ziffer 4. Überdies äussert sie sich nicht zur Person des eingesetzten Beistands. Die Anordnungen der KESB Prättigau/Davos und die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind denn auch nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint die Vertretungsbeistandschaft in ihrer Ausgestaltung verhältnismässig. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde aus den erwähnten Gründen unbe- gründet und daher abzuweisen. 5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.00 festgelegt (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Die Beschwerdefüh- rerin ist vollumfänglich unterlegen und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zwar verfügt die Beschwer- deführerin nicht über nennenswertes Einkommen (vgl. KESB act. 187; 188; 189). Mit Blick auf die voraussichtliche Höhe des Erbanteils der Beschwerdeführerin (hierzu KESB act. 64) kann aber nicht die Rede sein von besonderen Umständen, welche einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen wür- den (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 16 / 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ge- hen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 6. Juni 2023 Referenz ZK1 23 57 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bäder Federspiel Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Gegenstand Errichtung Beistandschaft etc. Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 14.03.2023, mitgeteilt am 14.03.2023 Mitteilung

07. Juni 2023

2 / 16 Sachverhalt A. Bei A._____, geboren am _____ 1962, wurde im Jahre 2010 in der Klinik B._____ eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Im März 2020 wurde A._____ wegen eines akuten Ausbruchs der Erkrankung in Form einer Psychose in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Seitdem gelangte A._____ ge- gen sechs weitere fürsorgerische Unterbringungen jeweils mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Zuletzt wurde ihre Beschwerde gegen die für- sorgerische Unterbringung vom 19. April 2023 mit Entscheid vom 2. Mai 2023 ab- gewiesen (KGer GR ZK1 23 61 v. 2.5.2023). B. Am 7. September 2022 erstattete der Bruder der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubün- den, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos). Hierzu sah sich der Bruder veranlasst, weil er A._____ seit rund zwei Wochen nicht mehr erreichen konnte. Ferner führte er an, seine Schwester sei komplett verwirrt und verfüge über keinen Realitätsbezug mehr. Ihre administrativen Belange wie etwa das Abholen der Post und das Auslösen von Zahlungen könne sie nicht mehr be- sorgen. Auch die Abwicklung des Nachlasses ihrer im September 2021 verstorbe- nen Mutter könne so nicht voranschreiten. Darüber hinaus sei A._____ nicht in der Lage, sich selbst mit Nahrung zu versorgen und werde zusehends dünner. C. Am 9. September 2022 eröffnete die KESB Prättigau/Davos ein Ab- klärungsverfahren. A._____ wurde anlässlich eines vorangekündigten Hausbe- suchs in keiner der zwei von ihr bewohnten Liegenschaften angetroffen. Ebenso leistete sie den Vorladungen der KESB Prättigau/Davos keine Folge. D. Nachdem A._____ am 14. September 2022 in der Klinik B._____ fürsorge- risch untergebracht wurde, fand dort am 27. September 2022 ein Erstgespräch mit dem instruierenden KESB-Mitglied statt. Am 4. und 5. Oktober 2022 wurde A._____ betreffend die Anordnung einer ambulanten Begutachtung telefonisch persönlich angehört. E. Die mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Oktober 2022 angeordnete und für den Tag darauf anberaumte Begutachtung durch Dr. med. C._____ konnte nicht erfolgen, da A._____ abgängig war und die fürsorgerische Unterbringung durch die ärztliche Leitung der Klinik B._____ am selben Tag aufgehoben wurde. F. Am 3. November 2022 wurde gegen A._____ und ihren Bruder beim Regi- onalgericht Prättigau/Davos eine Klage auf Aufhebung von Miteigentum an zwei Stockwerkeigentumseinheiten eingereicht (Proz. Nr. 115-2022-30). Besagte

3 / 16 Stockwerkeigentumseinheiten befinden sich im Miteigentum jener Stockwerkei- gentümergemeinschaft, zu welcher auch die im Nachlass der Eltern und daher im Gesamteigentum der Geschwister stehende Ferienwohnung in I._____ gehört. Es handelt sich um eine 3 ½-Zimmerwohnung sowie um ein separates Zimmer, wel- che die gesamte Stockwerkeigentümergemeinschaft zwecks Unterbringung der Hauswartung erworben hatte und nun verkaufen möchte. Da sich (nur) A._____ gegen die Aufhebung des Miteigentums stellte, erhoben die übrigen Stockwerkei- gentümer Klage. Das instruierende KESB-Mitglied stellte am 18. November 2022 beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Sistierungsgesuch. G. Der Bruder von A._____ gelangte am 8. November 2022 erneut an die KEBS Prättigau/Davos und erstattete eine erweiterte Gefährdungsmeldung. Darin beschrieb er in chronologischer Reihenfolge diverse Vorfälle, aufgrund derer er beantrage, dass die KESB Prättigau/Davos eine vorsorgliche Entscheidung treffe und zeitnah eine Beistandschaft errichte, damit seiner Schwester geholfen werde und ihr gesundheitlich sowie finanziell kein Schaden entstehe. H. A._____ wurde noch am 8. November 2022 zu einer für den 22. November 2022 vorgesehenen Behördensitzung vorgeladen. Dies zwecks Anhörung zur ge- planten Errichtung einer vorsorglichen Beistandschaft, dem vorsorglichen Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte und der Anpassung einer ursprünglich ambulan- ten Begutachtung in eine stationäre Begutachtung. Auf die mit A-Post und per Einschreiben versandte Vorladung an beide ihrer Wohnadressen sowie auf den Hinweis per SMS und E-Mail reagierte A._____ nicht. I. Mit Entscheid vom 22. November 2022 wurde für A._____ per 28. Novem- ber 2022 als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB eine Ver- tretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) errichtet. Zum Beistand wurde S._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos ernannt. Ihm wurde vorsorglich die Ver- tretungskompetenz in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Woh- nen, Medizin und Gesundheit sowie öffentliche Verwaltung und Versicherungen eingeräumt. Ausserdem wurde er mit der Interessenwahrung und Vertretung von A._____ in der Erbengemeinschaft der beiden verstorbenen Eltern sowie im Ver- fahren betreffend Aufhebung von Miteigentum beauftragt. Für letzteres wurde dem Beistand eine Prozessvollmacht inklusive Substitutionsbefugnis erteilt. Auch wur- de der Beistand ermächtigt – soweit erforderlich – die Post von A._____ zu öffnen und ihre Wohnräume zu betreten. Des Weiteren wurde zwecks psychiatrischer Begutachtung eine Unterbringung von A._____ in eine Klinik der PDGR verfügt. Mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 446 Abs. 2

4 / 16 ZGB Dr. med. C._____ beauftragt. An die Kantonspolizei Graubünden erging der Auftrag, A._____ in eine Klinik der PDGR zuzuführen. J. Am 23. November 2022 wurde A._____ polizeilich als vermisst gemeldet. Der Beistand wurde am 6. Dezember 2022 informiert, dass sie in D._____ von der Kantonspolizei aufgegriffen und in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (nachfolgend: UPK) in D._____ eingewiesen worden war. K. A._____ wurde am 14. Dezember 2022 in Begleitung der Kantonspolizei D._____ von den UPK D._____ in die Klinik B._____ nach E._____ verbracht. Gleichentags erfolgte eine Inventaraufnahme in ihren beiden Wohnungen durch den Beistand in Begleitung einer Mitarbeiterin der Berufsbeistandschaft sowie ei- ner Vertreterin des Revisorats der KESB. L. Der Beistand beantragte am 15. Dezember 2022 bei der KESB Prätti- gau/Davos, es sei dringend zu prüfen, ob A._____ die Zugriffsrechte auf das für sie eingerichtete Betriebskonto und gegebenenfalls auch für weitere Konten zu entziehen seien. Seinen Antrag begründete der Beistand damit, dass A._____ an- gedeutet habe, Geld abzuziehen. In Anbetracht der aktuell unklaren Handlungs- und Urteilsfähigkeit der Mandantin sei es notwendig, bis zum Vorliegen des ange- ordneten Gutachtens die Gelder auf dem Betriebskonto zu schützen. M. Dr. med. C._____ reichte am 16. Dezember 2022 der KESB Prätti- gau/Davos ein Kurzgutachten ein, woraufhin A._____ aus der Klinik entlassen wurde. Eine fürsorgerische Unterbringung war nach dem Dafürhalten der Gutach- terin nicht mehr indiziert. Die von A._____ gegen die mit Entscheid vom 22. No- vember 2022 angeordnete stationäre Begutachtung beim Kantonsgericht von Graubünden eingereichte Beschwerde wurde damit gegenstandslos und wurde am 13. Januar 2023 am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (KGer GR ZK1 22 198 v. 13.1.2023). N. Das ordentliche Gutachten von Dr. med. C._____ ging am 14. Februar 2023 bei der KESB Prättigau/Davos ein. Die begutachtende Psychiaterin hielt fest, die Urteils- und Handlungsfähigkeit von A._____ sei aufgrund der Symptome der psychischen Erkrankung beeinträchtigt und eine Beistandschaft stelle die geeig- netste Unterstützung dar. Das Gutachten wurde auch dem Rechtsanwalt der Be- schwerdeführerin, Dr. iur. Thomas Castelberg, übermittelt. O. Der Rechtsanwalt des Bruders von A._____, MLaw F._____, setzte die KESB Prättigau/Davos am 9. März 2023 über die Einreichung eines Schlichtungs- gesuchs auf Erbteilung beim Friedensrichteramt K._____ in Kenntnis.

5 / 16 P. A._____ wurde im Beisein ihres Rechtsvertreters vom Dreierkollegium der KESB Prättigau/Davos zur Prüfung und Errichtung einer Beistandschaft am

9. März 2023 persönlich angehört. Q. Die KESB Prättigau/Davos entschied als Dreierkollegium am 14. März 2023 was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die mit Entscheid vom 22.11.2022 verfügte vorsorgliche Anordnung (Ver- tretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) von Gesetzes wegen dahinfällt. 2. Für A._____ wird per 15.03.2023 eine Beistandschaft nach Erwachse- nenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 3. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Le- benskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungs- ansprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien inkl. Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanz- instituten); b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Woh- nungssuche, evtl. betreutes Wohnen oder Wohnbegleitung orga- nisieren); c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von A._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist; d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehör- den, Gemeinden, Betreibungsamt, Grundbuchämtern; e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Ver- sicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (ins- besondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Kran- kenkassen); f. die Interessen von A._____ in der Erbengemeinschaft ihrer ver- storbenen Eltern umfassend wahrzunehmen und sie nötigenfalls zu vertreten. Hierfür wird der Beistandsperson eine Prozessvoll- macht inkl. Substitutionsbefugnis erteilt; g. die Interessen von A._____ im Prozess betreffend Aufhebung von Miteigentum an Stockwerkeigentum Nr. G._____ und

6 / 16 Nr. H._____ zu vertreten. Hierfür wird der Beistandsperson eine Prozessvollmacht inkl. Substitutionsbefugnis erteilt; h. soweit erforderlich die Post von A._____ zu öffnen; i. soweit erforderlich die Wohnräume von A._____ zu betreten. 4. Betreffend Zugriffsrechte wird verfügt: a. A._____ wird der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte – mit Ausnahme des persönlichen Unterhaltskontos – entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB), welche bei der Genehmigung des Ein- gangsinventars konkretisiert werden. b. A._____ wird die Verfügung über sämtliche Grundstücke an de- nen sie als Eigentümerin oder Miteigentümerin beteiligt ist, ent- zogen. Die entsprechenden Grundbuchämter werden angewie- sen, diese Verfügungssperre (Kanzleisperre, Art. 395 Abs. 4 ZGB) im Grundbuch anzumerken: I. Grundbuch der Gemeinde I._____: Stockwerkeigentum Nr. J._____, _____strasse 8 (recte: 38), I._____ II. Grundbuch der Gemeinde K._____: Miteigentum an Katas- ter-Nr. L._____, _____strasse, K._____ III. Grundbuch M._____: Kataster-Nr. N._____, _____strasse 651a, O._____ IV. Grundbuch der Gemeinde P._____: Grundstück- Nr. Q._____, _____, P._____ 5. S._____ (Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos) bleibt als Beistand von A._____ ernannt. 6. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu ver- schaffen; b. die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung bzw. Bezeichnung des Betriebskontos sowie des per- sönlichen Unterhaltskontos zu informieren; c. in Zusammenarbeit mit der KESB per 28.11.2022 ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmass- lichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, zur Genehmi- gung einzureichen; d. die KESB zusammen mit dem Eingangsinventar über bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu in- formieren; e. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente weiterhin si- cher aufzubewahren. 7. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31.10.2024) die Rech- nung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbe-

7 / 16 richt (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögen- sentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Bei- standschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Bud- get einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeig- netes Vorgehen zu empfehlen. 8. (Kosten) 9. (Rechtsmittelbelehrung, Entzug der aufschiebenden Wirkung) R. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. April 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubün- den und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft. S. Der Eingang des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.00 konnte fristgerecht verzeichnet werden. T. Die KESB Prättigau/Davos liess sich am 20. April 2023 vernehmen und be- antragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. U. Die Akten der KESB Prättigau/Davos wurden beigezogen. Die Sache er- weist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.000]). Angefochten ist der Endentscheid der KESB Prättigau/Davos vom 14. März 2023 betreffend Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme, Errich- tung einer Beistandschaft, Auftragserteilung und Ernennung der Beistandsperson, Anpassung der Massnahme, Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte und Grundstücksperre. Hierbei handelt es sich um einen beschwerdefähigen Ent- scheid. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind unter anderem Verfahrensbeteiligte (so Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Als Adressatin der verfügten Erwachsenenschutzmass- nahmen ist die Beschwerdeführerhin als unmittelbar betroffene Verfahrensbeteilig- te grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Die selbständige Ergreifung eines Rechtsmittels setzt entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen

8 / 16 Handlungsfähigkeit voraus. Sofern eine handlungsunfähige Person jedoch urteils- fähig ist, kann sie selbständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit wil- len zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB und Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO). Im Bereich des Verfahrensrechts werden an die Urteilsfähigkeit als Voraussetzung der Prozess- fähigkeit geringe Anforderungen gestellt, wenn es um höchstpersönliche Rechte geht, wozu auch die Befugnis gezählt wird, Rechtsmittel zu erheben. Sachlogisch nicht rechtfertigen liesse sich, im Rechtsmittelverfahren gegen eine Verbeistän- dung oder im Verfahren auf Aufhebung einer entsprechenden Massnahme unter Berufung auf die fehlende Urteilsfähigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; und zwar gilt das selbst dann, wenn die Eingaben zum Schluss führen, die Person sei urteilsunfähig (Roland Fankhauser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 54 ff. zu Art. 16 ZGB m.w.H.). Vorliegend wird die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die angeordnete Vertretungsbeistandschaft nicht tangiert (vgl. act. B.1, Ziff. 4 in fine sowie unten, E. 2.2.2). Laut der Gutachterin Dr. med. C._____ ist die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der administrativen Belan- ge beeinträchtigt (KESB act. 52, Ziff. VIII Frage 4.c). Das allein rechtfertigt aber wie gesehen nicht, auf das gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten. Dies zumal die Beschwerdeführerin selbst einen Rechtsvertreter bestellt hat. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Kraft Art. 60 Abs. 4 EGzZGB (BR 210.100) gilt kein Fristenstillstand, worauf die Parteien hinzuweisen sind. Mit- geteilt wurde der angefochtene Entscheid am 14. März 2023 (act. B.1). Die Be- schwerde wurde mit schriftlicher Eingabe vom 13. April 2023 (Datum Poststempel) und damit noch innert der gesetzlichen Frist anhängig gemacht (act. A.1, Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3.1. Gerügt werden können mit der Beschwerde nach Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3). Art. 450 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unter- zeichnetes Schreiben, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum die das Rechtsmittel ergreifende Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 7001 ff. S. 7085; Lorenz Droese/Daniel

9 / 16 Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenen- schutz, Kommentar zu Art. 360–456 ZGB, Zürich 2010, N 27 zu Art. 450 ZGB). 1.3.2. Im Titel der handschriftlich verfassten Eingabe der Beschwerdeführerin (act. A.1) ist das Anfechtungsobjekt benannt und liegt im Original der Beschwer- deschrift bei (act. B.1). Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist hiermit erfüllt. Die Be- schwerdeführerin erklärt sodann: "Ich bin nicht mit I._____ verheiratet und möchte diese unsägliche Kontrolle von meinen Lebenszeichen bei ihnen (gemeint die I._____ oder gar Bündner Behörden) loswerden." Aus diesen Ausführungen sowie auch aus den folgenden Sätzen: "Enteignung gibt es in der Schweiz nicht. [...] Jeg- liche Sekretariatsarbeiten in meiner Abwesenheit sind zu unterlassen." (act. A.1), ergeht sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin mit der angeordneten Vertre- tungsbeistandschaft sowie mit dem Entzug des Zugriffs auf ihre Vermögenswerte nicht einverstanden ist. 1.3.3. Nicht ohne Weiteres erschliesst sich aus der Beschwerdeschrift allerdings, weshalb die Beschwerdeführerin mit den Anordnungen nicht einverstanden ist. An mehreren Stellen verweist sie auf ihren Anwalt. Damit bringt sie (wohl) implizit zum Ausdruck, ihre Interessen würden durch den Rechtsvertreter hinreichend gewahrt und es brauche nicht noch zusätzlich einen Beistand (vgl. auch den handschriftli- chen Vermerk bei Dispositivziffer 3.f: "Hier ist mein Anwalt zuständig.", act. B.1). Insgesamt sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wirr und nur schwer nachvollziehbar. Teilweise stehen sie im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung, gegen welche die Beschwerdeführerin bereits zwei Tage vor Ein- reichung der vorliegenden Beschwerde ebenfalls Beschwerde erhoben hatte. So wird ausgeführt: "Wer sind diese Dritten, die ständig für Freiheitsentzug und Körperverlet- zung sorgen dürfen? Was wird mir genau vorgeworfen? Abwesenheit des Kunden bei Fernunterricht? Zusätzliche Informationen zur aktuellen Episo- de entnehmen Sie bitte meinem gestern abgeschickten Brief an das Kan- tonsgericht Graubünden. Er betraf den Behandlungsplan der Drs. Müller und Darvas, die wieder einmal vergessen haben, warum sie Ärzte werden wollten. Ich bin gegen jegliche Medikamentenversuche an Menschen (auch an mir!)" (act. A.1). Andernorts beziehen sich die Vorbringen auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid. Die Äusserung "Jede Sekunde im B._____ sowie jede Rechnung der Spital R._____ ist erst mal anzufechten mit Rechtsvorschlag" (act. A.1), dürfte mit der Feststellung zusammenhängen, es gehe aus dem Betrei- bungsregisterauszug hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Rechnung des Spitals I._____ nicht bezahlt habe. Am 4. Januar 2021 habe sie einen Rechtsvor-

10 / 16 schlag erhoben (siehe act. B.1, Ziff. I.D). Ferner erklärte die Beschwerdeführerin: "Irgendwann muss sich auch Halsweh und Fussweh sowie Geschlecht und Aller- gie nicht mehr bei einer fremden Familie entschuldigen vor einem Arztbesuch. Fe- rien war noch nie verboten" (act. A.1). Dies ist vor dem folgenden Hintergrund zu lesen: Die Beschwerdeführerin erklärte an der Hauptverhandlung im Beschwerde- verfahren gegen die fürsorgerische Unterbringung, sich einer Operation an der Speicheldrüse unterzogen zu haben. Dies währenddem sie polizeilich gesucht worden sei (act. 11, S. 2 [ZK1 23 61]). Somit sind die Ausführungen als Begrün- dung für ihre zeitweise völlige Abwesenheit sowie Unerreichbarkeit einzuordnen. Im Wissen um die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht der Beschwer- deführerin (dazu KESB act. 52, Frage 2) lässt sich aus der Beschwerdeschrift ent- nehmen, dass sie in Abrede stellt, an einer psychischen Störung und damit an ei- nem Schwächezustand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu leiden. Der vorerwähn- te handschriftliche Hinweis auf die Zuständigkeit ihres Anwalts, welcher im Ent- scheiddispositiv angebracht wurde, lässt sich schliesslich als Rüge einer Verlet- zung des Subsidiaritätsgrundsatzes deuten. Die Anforderungen an die Begrün- dung einer Laienbeschwerde sind damit gerade noch erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (insb. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Be- rufung und des EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Folglich kann die Beschwerdeinstanz in Analogie zu Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden. Die im Verfahren vor der Erwach- senenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 60 Abs. 3 EGzZGB) wird im Beschwerdeverfah- ren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert (zu letzterer vgl. E. 1.3. soeben). Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend ge- machten Rügen und Anträge konzentrieren (Droese/Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB). 1.5. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe sinngemäss eine persönli- che Anhörung beantragt, welche die KESB Prättigau/Davos in ihrer Stellungnah- me unterstützt (vgl. act. A.2 S. 1 Ziff. 1), kann davon aufgrund der Aktenlage ab- gesehen werden.

11 / 16 2. Für die Beschwerdeführerin wurde eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) unter Einschluss der Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 395 ZGB errichtet. 2.1. Eine Erwachsenenschutzmassnahme wird angeordnet, wenn die Unterstüt- zung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Perso- nen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB); bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Eine behördliche Erwachsenenschutzmassnahme hat dem- nach den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu genügen. Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemes- sen sichergestellt ist (Botschaft KESR, a.a.O., S. 7042). Kommt die Erwachsenen- schutzbehörde zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so hat die anzu- ordnende Massnahme verhältnismässig, das heisst geeignet und erforderlich zu sein, denn die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 389 Abs. 2 und Art. 388 Abs. 2 ZGB; statt vie- ler BGE 140 III 49 E. 4.3.1). 2.2. Die Errichtung einer Beistandschaft setzt voraus, dass die zu verbeistän- dende Person an einem Schwächezustand leidet. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nennt als (dauerhafte) Schwächezustände die geistige Behinderung, die psychi- sche Störung oder einen ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand. Weiter gilt die vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder die Abwesenheit als Schwächezustand (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin weder über Krankheits- noch Behandlungseinsicht verfügt (KESB act. 52, Ziff. VI Frage 2), können einzelne ih- rer Vorbringen in der Beschwerdeschrift als Bestreitung des Schwächezustandes verstanden werden (vgl. auch E. 1.3.3 hievor). Als weiteres Beispiel eines solchen Vorbringens angeführt sei hierfür die von der Beschwerdeführerin neben ihre Un- terschrift gesetzte Bemerkung: "_____str., D _____ oder welche Psychi auch im- mer für Legastheniker mit Allergie zuständig sein will". 2.2.1. Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifi- kation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V

12 / 16 Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99; Yvo Biderbost, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 390 ZGB m.H. auf ICD-10: F10–F19; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmässig von Fachpersonen beurteilt werden. Im Besonderen gilt das im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. auch KGer GR ZK1 21 35 v. 27.7.2021 E. 4.1.2; Bider- bost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). Für die Errichtung einer umfassenden Bei- standschaft wegen psychischer Störung oder geistiger Behinderung ist ein (exter- nes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mitglied der Behörde, wel- ches beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen ver- fügt (BGE 140 III 97 E. 4.2 f. = Pra 2014 Nr. 110 E. 4.2 f.). 2.2.2. Obschon keine umfassende Beistandschaft, sondern einzig eine Vertre- tungsbeistandschaft errichtet wurde, hat die KESB Prättigau/Davos die psychiatri- sche Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst. Bei dieser Art von Bei- standschaft wird die Handlungsfähigkeit grundsätzlich nicht eingeschränkt (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario). Falls erforderlich kann die Handlungsfähigkeit aber im Rahmen der dem Beistand übertragenen Aufgabenbereiche durch förmli- che Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde eingeschränkt werden. Umfasst die Vertretungsbeistandschaft auch die Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), ist auch innerhalb dieses Aufgabenbereichs eine Einschränkung der Handlungsfähig- keit zulässig. Jedoch kann der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte der betroffe- nen Person auch entzogen werden, ohne dass dabei die Handlungsfähigkeit ein- geschränkt wird (vgl. Art. 395 Abs. 3 ZGB). Eine Einschränkung der Handlungs- fähigkeit muss im Dispositiv des Anordnungsentscheides ausdrücklich festgehal- ten werden (Biderbost, a.a.O., N 33 zu Art. 394 ZGB). In casu wurde der Be- schwerdeführerin der Zugriff auf sämtliche ihrer Vermögenswerte entzogen. Da- von ausgenommen ist das für sie eingerichtete persönliche Unterhaltskonto (act. B.1, Dispositivziffer III.4.a). Ebenso wurde für sämtliche in ihrem (Mit-)eigentum stehenden Grundstücke eine Verfügungssperre angemerkt (act. B.1, Dispositivziffer III.4.b). Trotz alledem wurde die Handlungsfähigkeit der Beschwer- deführerin nicht eingeschränkt (siehe auch act. B.1, Ziff. II.4 in fine). Für den Nachweis des Schwächezustandes hätte daher nicht zwingend ein Sachverstän- digengutachten eingeholt werden müssen. 2.2.3. Die begutachtende Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, bestätigt die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0, KESB act. 52). Den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2010 bis 2020 nie mehr psychiatrisch zwangseingewiesen worden sei –ob-

13 / 16 wohl sie in besagtem Zeitraum die Einnahme einer antipsychotischen Medikation abgelehnt habe –, führt die Gutachterin auf die psychisch stabilisierend und pro- tektiv wirkende persönliche und finanzielle Unterstützung der Eltern zurück. Trotz Aufrechterhaltung partiell produktiver Symptome sei die Beschwerdeführerin daher immer psychisch soweit kompensiert erschienen, dass sie ein sehr zurückgezoge- nes, jedoch weitestgehend eigenständiges Leben habe führen können. Durch die Pandemie, welche die Beschwerdeführerin als sehr bedrohlich erlebt und empfun- den habe, und der damit einhergehenden Schutzmassnahmen sei der persönliche Kontakt zu den Eltern nicht mehr möglich gewesen, was die Einsamkeit und sozia- le Isolierung der Beschwerdeführerin verstärkt habe. Als beide Eltern sodann in einem Abstand von neun Monaten verstorben seien, sei die Ressource der Konti- nuität und Stabilität weggefallen. Die aufgrund der schizophrenen Erkrankung be- reits herabgesetzte Vulnerabilität und Stressresistenz habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum akuten Ausbruch der Erkrankung beigetragen. Die Psychose sei aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin seit der ersten fürsorgerischen Unterbringung im März 2020 unbehandelt geblieben. Dies erkläre die darauffolgenden häufigen Hospitali- sierungen der Beschwerdeführerin. Dr. med. C._____ kommt zum Schluss, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie schwer genug sei, durch die deutli- che Abweichung von Wahrnehmen, Fühlen und in Beziehungen zu anderen, um die soziale und berufliche Funktionsfähigkeit massiv zu beeinträchtigen, resp. zu verunmöglichen (zum Ganzen KESB act. 52, Ziff. VI). Es kann also festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin erwiesenermassen an einer psychischen Störung leidet. Die Voraussetzung eines Schwächezustandes im Sinne des Ge- setzes ist gegeben. 2.3. Der Schwächezustand für sich allein genommen genügt für die Anordnung einer Beistandschaft nicht; daraus muss ein teilweises oder gänzliches Unvermö- gen resultieren, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder ent- sprechende Vollmachten zu erteilen (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB, je in fine; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043; Biderbost, a.a.O., N 2 f. zu Art. 390 ZGB). Das Ausmass dieses Unvermögens und nicht etwa der Schwächezustand ist für die Form der anzuordnenden Beistandschaft entscheidend (Biderbost, a.a.O., N 2 zu Art. 390 ZGB). Wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschut- zes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die KESB Prättigau/Davos hat in ihrem Entscheid ein- gehend und zutreffend dargelegt, dass aus dem Schwächezustand eine Hilfsbe- dürftigkeit der Beschwerdeführerin resultiert, welche in sämtlichen Belangen, ins- besondere in der Bewältigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenhei-

14 / 16 ten besteht (act. B.1, E. II.2). Auf die detaillierten Ausführungen der KESB Prätti- gau/Davos kann verwiesen werden. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin auch keine Beanstandungen vorgebracht. Die allgemeinen materiellen Vorausset- zungen für die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, nämlich der Schwächezustand und die daraus resultierende Schutz- bzw. Hilfsbedürftigkeit, sind also erfüllt. 2.4. Sinngemäss moniert die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Subsidia- ritätsprinzips, wenn sie erklärt, für die Interessenwahrung in der Erbengemein- schaft der verstorbenen Eltern sei ihr Anwalt zuständig. Die Grundlage für die Mandatierung eines Beistands findet sich in Art. 406 Abs. 1 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung erfüllt der Beistand die Aufgaben im Interesse der betroffenen Per- son, nimmt soweit tunlich auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstel- lungen zu gestalten. Die Beistandsperson muss also in Gewichtung aller massge- blichen Kriterien Zielkonflikte abwägen und in einem objektivierten Sinn die nöti- gen betreuerischen Entscheidungen treffen oder der betreuten Person in Eigen- verantwortung überlassen (Kurt Affolter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 6 zu Art. 406 ZGB). Auch der Anwalt ist zur Wahrung der Interessen seiner Mandanten verpflichtet. Im Un- terschied zum Beistand legt indes nicht der Anwalt selbst fest, was bei objektiver Betrachtung die zu wahrenden Interessen seines Klienten sind. Vielmehr bestimmt der urteilsfähige informierte Klient selber, welches seine Interessen sind und erteilt in diesem Rahmen dem Anwalt ein Mandat. Von den durch den Klienten festge- legten Interessen darf der Anwalt nicht abweichen (Kaspar Schiller, Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 9 ff.). Da die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge ihrer psychischen Erkrankung beeinträchtigt ist (so das psychiatrische Gutachten, KESB act. 52, Ziff. VIII Frage 4), ist sie nicht in der Lage, im Rahmen eines Man- datsverhältnisses ihre eigenen Interessen einwandfrei kundzutun und Weisungen zu erteilen. Ihre häufigen Ortsabwesenheiten und die Unmöglichkeit, sie brieflich oder telefonisch zu kontaktieren, erschweren und verunmöglichen das Überwa- chen einer privaten Vertretung. Eine Unterstützung der Beschwerdeführerin einzig von privater Seite dürfte nur schon an der nicht vorhandenen Einsicht in die eige- ne Hilfsbedürftigkeit scheitern (vgl. auch Biderbost, a.a.O., N 6 zu Art. 389 ZGB). Da die Beschwerdeführerin keine eigene Vorsorge getroffen hat und die Unter- stützung durch ihren Bruder als ihr Angehöriger ausdrücklich ablehnt, scheidet eine Unterstützung von privater Seite als mildere Alternative aus und der Subsidia- ritätsgrundsatz ist entgegen der sinngemässen Rüge der Beschwerdeführerin ge- wahrt.

15 / 16 3. Weitere konkretisierbare Rügen im Sinne von Art. 450a Abs. 1 ZGB gegen den angefochtenen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere setzt sie sich weder konkret mit den im angefochtenen Entscheid in Dispositiv- Ziffer 3 aufgeführten Aufgaben und Kompetenzen des eingesetzten Beistands auseinander noch mit den einzelnen ihr entzogenen Zugriffsrechten in Dispositiv- Ziffer 4. Überdies äussert sie sich nicht zur Person des eingesetzten Beistands. Die Anordnungen der KESB Prättigau/Davos und die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind denn auch nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint die Vertretungsbeistandschaft in ihrer Ausgestaltung verhältnismässig. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde aus den erwähnten Gründen unbe- gründet und daher abzuweisen. 5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.00 festgelegt (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Die Beschwerdefüh- rerin ist vollumfänglich unterlegen und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zwar verfügt die Beschwer- deführerin nicht über nennenswertes Einkommen (vgl. KESB act. 187; 188; 189). Mit Blick auf die voraussichtliche Höhe des Erbanteils der Beschwerdeführerin (hierzu KESB act. 64) kann aber nicht die Rede sein von besonderen Umständen, welche einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen wür- den (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

16 / 16 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ge- hen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: