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ZK1 2023 5

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2023-01-17 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 2004, ist in B._____ aufgewachsen. Sie be- sucht derzeit ein College in C._____. Ihre Mutter, welche Schweizerin ist, hält sich zeitweise in der Schweiz auf, wo A._____ sie im Dezember 2022 besuchte. Am

27. Dezember 2022 beging A._____ einen Suizidversuch durch Einnahme einer hohen Dosis von Antidepressiva und Neuroleptika und wurde in das Kantonsspital D._____ nach E._____ eingewiesen. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde sie von Dr. med. F._____, Oberärztin Interdisziplinäre Intensivstation am Kantonsspi- tal Graubünden, für eine Dauer von sechs Wochen zur Behandlung in die Klinik G._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde Mis- chintoxikation in suizidaler Absicht angeführt. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 5. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 6. Januar 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts die ärztliche Leitung der Klinik G._____ unter Fristansetzung bis am

9. Januar 2023 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vor- aussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik G._____ am 9. Januar 2023 ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom

10. Januar 2023 wurde Dr. med. H._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Das von ihm verfasste Kurzgutachten wurde dem Kantonsgericht am 12. Januar 2023 überbracht. E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu der für den 17. Januar 2023 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. F. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 17. Januar 2023 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt.

3 / 10 G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv der Beschwerdeführerin sowie der Psychiatrischen Klinik G._____ noch am

17. Januar 2023 mitgeteilt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin-

gung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige

kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1

EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Be-

schwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts bei einer fürsorgeri-

schen Unterbringung beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439

Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichne-

ten Eingabe vom 5. Januar 2023 wurde die besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die

frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1.

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach

Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier-

ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch

im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das

Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz

Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446

ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1

und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung

von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah-

ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen

Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa

die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer

5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu

Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat-

und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass

es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert

E. 4 / 10

(BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba-

sel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu

Art. 450e ZGB).

Vorliegend

wurde

ein

psychiatrisches

Kurzgutachten

angeordnet.

Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete

dieses am 12. Januar 2023, nachdem er die Beschwerdeführerin am 11. Januar

2023 in der Klinik G._____ persönlich untersucht hatte (siehe act. 07). Dem Erfor-

dernis eines Sachverständigengutachtens wurde damit Genüge getan.

2.3.

Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss

Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph

Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die

Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser,

a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver-

handlung am 17. Januar 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1.

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin-

gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone

gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor-

gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen

darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene

Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter-

bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen

(Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid

unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu

Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische

Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per-

son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm

Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB

i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB ist der behandelnde Arzt der überweisenden

Einrichtung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt.

3.2.

Dr. med. F._____ ist behandelnde Oberärztin auf der interdisziplinären In-

tensivstation am Kantonsspital D._____, von wo aus die Beschwerdeführerin an

die G._____ überwiesen wurde. Dr. med. F._____ war daher zur Anordnung der

E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-

schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahr-

lost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige

Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der

Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betrof-

fene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht

mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine

Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger,

a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem

Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3;

vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006,

BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen

Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügen-

de gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich

alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein

(BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der

drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige

Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus

dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu-

ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be-

treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise

Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist

schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016

E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur

in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine

fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen

mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei-

ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon-

form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er-

reicht werden kann und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch taug-

E. 4.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreu- ung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psycho- pathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizini- sche Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Dis- turbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Die G._____ diagnostizierte der Beschwerdeführerin hauptsächlich das Folgende: Anamnestisch bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episo- de ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.4; act. 04). Als Nebendiagnose wird im Eintrittsstatus eine Mischintoxikation im Zusammenhang mit einem Suizid- versuch genannt (act. 04.2) sowie eine Aspirationspneumonie (act. 04.3). Der Gutachter Dr. med. H._____ bestätigte in seinem Gutachten einen Suizidversuch der Beschwerdeführerin durch vorsätzliche Selbstvergiftung mit Antidepressiva und Neuroleptika (ICD-10: X61). Des Weiteren stellte der Gutachter eine Persön- lichkeitsakzentuierung fest (ICD-10: Z73.1) sowie eine bipolare affektive Störung ohne gegenwärtige Hinweise auf depressive oder manische Symptomatik (ICD-10: F31). Es ist demnach gutachterlich ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet (act. 07, S. 5).

E. 4.3 Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur so lange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So

E. 4.3.1 Die behandelnde leitende Ärztin und stellvertretende Chefärztin, Dr. med. I._____, berichtete, dass die Beschwerdeführerin sich initial nicht klar von der Sui- zidalität habe distanzieren können und auch mit Suizid gedroht habe, falls nicht auf ihr Entlassungsgesuch eingegangen würde. Auf die Frage hin, ob sie sich et- was antun wolle, habe die Beschwerdeführerin zum Visitenzeitpunkt am 9. Januar 2023 geäussert, dass es dann passiere, wenn es passiere, gerade hege sie aber nicht die Absicht. Im psychiatrischen Sinne habe die Patientin zum einen berichtet, dass sie nicht mehr habe leben wollen, und zum andern, dass ihr langweilig ge- wesen sei. Für die Mutter, den Vater und den Adoptivbruder stelle die Situation eine hohe Belastung dar und eine Rückkehr ins Häusliche sei von der Mutter zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewünscht. Des Weiteren führt die behandelnde Ärztin aus, die Beschwerdeführerin habe bis anhin eine medikamentöse Behandlung abgelehnt und zeige sich wenig krankheits- und behandlungseinsichtig. Zusam- menfassend befinde sich die Beschwerdeführerin in einem depressiven Zustand mit Suizidalität im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung. Dieser Zustand bedürfe dringlich einer stationären Behandlung auf der geschlossenen Station der Allge- meinpsychiatrie und nach der Stabilisierung einer ausführlichen Diagnostik und medikamentöser Behandlung. Weniger einschneidende Massnahmen seien aktu- ell nicht ersichtlich (act. 04).

E. 4.3.2 Laut Einschätzung von Dr. med. H._____ ist die Persönlichkeitsakzentuie- rung vermutlich auf eine Bindungsunsicherheit mit inneren Leeregefühlen, Sinnlo- sigkeitsgefühlen und wiederkehrenden Gefühlen, nicht mehr leben zu wollen, zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe keine Einsicht in die Emotionen, die Gründe und den Anlass, die ihrem Suizidversuch zugrunde gelegen hätten. Sie habe bisher nichts in der Hand, erneute suizidale Gefühle frühzeitig wahrzu- nehmen und diesen etwas entgegenzusetzen beziehungsweise Hilfe zu suchen. Die Beschwerdeführerin habe aber durchaus auch lebensfreudige Anteile, Hob- bies und schöne Ziele, sei ehrgeizig und habe realistische Pläne über die nahe und weite Zukunft. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Krankheitseinsicht und sie sei sich der Notwendigkeit einer Behandlung bewusst. Aktuell sei die Be- schwerdeführerin nicht suizidal. Sie sei bereit für eine ambulante psychiatrische

E. 4.3.3 Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 17. Januar 2023 abzustellen. Die Beschwerdeführerin wurde vom Kantonsgericht anlässlich der Verhandlung persönlich angehört. Sie machte einen wachen und allseits orientier- ten Eindruck. Die ihr gestellten Fragen beantwortete die Beschwerdeführerin adäquat und ohne abzuschweifen. Sie setzte sich insbesondere auch mit den be- treffend die Umstände des Suizidversuches gestellten Fragen auseinander und erklärte dem Gericht, wie es aus ihrer Sicht zu diesem Vorfall kam. Dem Gericht gegenüber distanzierte sich die Beschwerdeführerin von den Suizidgedanken, welche sie aktuell nicht hege. Auch sei ihr erster Suizidversuch erfolgt, als sie 13 Jahre alt gewesen sei, mithin vor fünf Jahren. Die Beschwerdeführerin zeigte sich einsichtig, an einer psychischen Störung zu leiden, und berichtete auch davon, in den Vereinigten Staaten, wo sie studiert, in regelmässiger psychiatrischer Behand- lung zu stehen. Sie akzeptierte eine medikamentöse Behandlung und wünschte eine Therapie auf der offenen Station. Wie der Gutachter ausführte, ist aktuell kei- ne konkrete Selbstgefährdung in Form einer akuten Suizidalität erkennbar. Diese Schlussfolgerung des Gutachters entspricht auch dem Eindruck des Kantonsge- richts, dem sich die Beschwerdeführerin in einem stabilisierten Zustand präsentier- te und auch über ihre beruflichen Wünsche berichtete. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus behandlungseinsichtig zeigte, die Verlegung auf eine offene Station – vorschlagsweise die Klinik J._____ in K._____ – wünschte und somit einen freiwilligen Verbleib in einer Klinik äusserte. Dem Kantonsgericht erscheint dieser Wunsch nicht bloss für das Verfahren vorgeschoben, womit eine im Vergleich zur fürsorgerischen Unterbringung mildere und gleichermassen ge-

E. 4.3.4 Die vorerwähnten Umstände sowie die Erkenntnisse des Gutachtens führen für das Kantonsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass die für die fürsorge- rische Unterbringung wesentlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, indem es einerseits an einer akuten Selbstgefährdung von einem gewissen Ausmass fehlt und im Weiteren auch die Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht gegeben ist, zumal die Be- schwerdeführerin bereit ist, sich behandeln zu lassen und die Behandlung in einer offenen Station fortzuführen. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich folglich im Zeitpunkt der Verhandlung – allein dieser ist für das Kantonsgericht massge- bend – als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben. Es ist aber davon Vormerk zu neh- men, dass A._____ bereit ist, die Behandlung auf freiwilliger Basis in einer offenen Station fortzuführen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in Höhe von CHF 3'600.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutach- terkosten von CHF 2'100.00) zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5 / 10 fürsorgerischen Unterbringung befugt. In der Verfügung vom 3. Januar 2023 ord- nete sie die fürsorgerische Unterbringung für die Maximaldauer von sechs Wo- chen an (act. 04.1). Die Verfügung enthält alle gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vor- geschriebenen Minimalangaben. Die fürsorgerische Unterbringung erfolgte in for- meller Hinsicht rechtmässig.

E. 6 / 10 lich ist (Verhältnismässigkeitsprinzip, vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

E. 7 / 10 hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).

E. 8 / 10 Behandlung sowie eine medikamentöse Einstellung und wolle dafür die nächsten zwei Monate in der Schweiz bleiben. Dennoch seien die Gefühle von Leere, Sinn- losigkeit, Bedeutungslosigkeit und ihre Idee, dass der Suizid irgendwann einmal passieren könne, nicht aufgearbeitet. Eine stationäre Behandlung sei deshalb in- soweit unerlässlich, als dass die Beschwerdeführerin noch wenig Einsicht in die emotionalen Vorgänge habe, die zum Suizid geführt hätten. Es brauche Zeit für die medikamentöse Einstellung, die Förderung der Einsicht in die suizidgefähr- denden Gefühle und die möglichen auslösenden Situationen, um die spätere am- bulante Situation so zu gestalten, dass eine weitere Stabilisierung der Beschwer- deführerin stattfinden könne. Zudem sei die Mutter, welche die weitere Betreuung in der Schweiz übernehmen würde, noch durch den Suizidversuch mitgenommen und überfordert. Das Setting der G._____ ist gemäss dem Gutachter grundsätzlich geeignet für den nächsten Abschnitt der Behandlung. Allerdings könne eine Verle- gung auf die offene Station in Betracht gezogen werden (zum Ganzen act. 07).

E. 9 / 10 eignete Alternative zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Beschwerde- führerin zur Verfügung steht. Mit dem freiwilligen Verbleib der Beschwerdeführerin in einer offenen Station ist im Weiteren auch der Belastung und dem Schutz von Angehörigen, vorliegend der Mutter der Beschwerdeführerin, i.S.v. Art. 426 Abs. 2 ZGB genügend Rechnung getragen. Eine Behandlung oder Betreuung im Sinne der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik G._____ ist deshalb nach den strengen Voraussetzungen des Gesetzes nicht mehr als notwendig zu erachten und folglich nicht mehr gerechtfertigt.

E. 10 / 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung vom 3. Januar 2023 wird aufgehoben.
  2. Es wird Vormerk davon genommen, dass A._____ bereit ist, die Behand- lung auf freiwilliger Basis in einer offenen Station fortzuführen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'600.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'100.00) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 17. Januar 2023 Referenz ZK1 23 5 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Arpagaus, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 03.01.2023 Mitteilung

30. Januar 2023

2 / 10 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 2004, ist in B._____ aufgewachsen. Sie be- sucht derzeit ein College in C._____. Ihre Mutter, welche Schweizerin ist, hält sich zeitweise in der Schweiz auf, wo A._____ sie im Dezember 2022 besuchte. Am

27. Dezember 2022 beging A._____ einen Suizidversuch durch Einnahme einer hohen Dosis von Antidepressiva und Neuroleptika und wurde in das Kantonsspital D._____ nach E._____ eingewiesen. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde sie von Dr. med. F._____, Oberärztin Interdisziplinäre Intensivstation am Kantonsspi- tal Graubünden, für eine Dauer von sechs Wochen zur Behandlung in die Klinik G._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde Mis- chintoxikation in suizidaler Absicht angeführt. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 5. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 6. Januar 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts die ärztliche Leitung der Klinik G._____ unter Fristansetzung bis am

9. Januar 2023 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vor- aussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik G._____ am 9. Januar 2023 ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom

10. Januar 2023 wurde Dr. med. H._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Das von ihm verfasste Kurzgutachten wurde dem Kantonsgericht am 12. Januar 2023 überbracht. E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu der für den 17. Januar 2023 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. F. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 17. Januar 2023 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt.

3 / 10 G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv der Beschwerdeführerin sowie der Psychiatrischen Klinik G._____ noch am

17. Januar 2023 mitgeteilt. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts bei einer fürsorgeri- schen Unterbringung beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichne- ten Eingabe vom 5. Januar 2023 wurde die besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert

4 / 10 (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba- sel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend wurde ein psychiatrisches Kurzgutachten angeordnet. Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete dieses am 12. Januar 2023, nachdem er die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2023 in der Klinik G._____ persönlich untersucht hatte (siehe act. 07). Dem Erfor- dernis eines Sachverständigengutachtens wurde damit Genüge getan. 2.3. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver- handlung am 17. Januar 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per- son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB ist der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. 3.2. Dr. med. F._____ ist behandelnde Oberärztin auf der interdisziplinären In- tensivstation am Kantonsspital D._____, von wo aus die Beschwerdeführerin an die G._____ überwiesen wurde. Dr. med. F._____ war daher zur Anordnung der

5 / 10 fürsorgerischen Unterbringung befugt. In der Verfügung vom 3. Januar 2023 ord- nete sie die fürsorgerische Unterbringung für die Maximaldauer von sechs Wo- chen an (act. 04.1). Die Verfügung enthält alle gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vor- geschriebenen Minimalangaben. Die fürsorgerische Unterbringung erfolgte in for- meller Hinsicht rechtmässig. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahr- lost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betrof- fene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügen- de gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch taug-

6 / 10 lich ist (Verhältnismässigkeitsprinzip, vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreu- ung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psycho- pathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizini- sche Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Dis- turbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Die G._____ diagnostizierte der Beschwerdeführerin hauptsächlich das Folgende: Anamnestisch bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episo- de ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.4; act. 04). Als Nebendiagnose wird im Eintrittsstatus eine Mischintoxikation im Zusammenhang mit einem Suizid- versuch genannt (act. 04.2) sowie eine Aspirationspneumonie (act. 04.3). Der Gutachter Dr. med. H._____ bestätigte in seinem Gutachten einen Suizidversuch der Beschwerdeführerin durch vorsätzliche Selbstvergiftung mit Antidepressiva und Neuroleptika (ICD-10: X61). Des Weiteren stellte der Gutachter eine Persön- lichkeitsakzentuierung fest (ICD-10: Z73.1) sowie eine bipolare affektive Störung ohne gegenwärtige Hinweise auf depressive oder manische Symptomatik (ICD-10: F31). Es ist demnach gutachterlich ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet (act. 07, S. 5). 4.3. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur so lange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So

7 / 10 hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 4.3.1. Die behandelnde leitende Ärztin und stellvertretende Chefärztin, Dr. med. I._____, berichtete, dass die Beschwerdeführerin sich initial nicht klar von der Sui- zidalität habe distanzieren können und auch mit Suizid gedroht habe, falls nicht auf ihr Entlassungsgesuch eingegangen würde. Auf die Frage hin, ob sie sich et- was antun wolle, habe die Beschwerdeführerin zum Visitenzeitpunkt am 9. Januar 2023 geäussert, dass es dann passiere, wenn es passiere, gerade hege sie aber nicht die Absicht. Im psychiatrischen Sinne habe die Patientin zum einen berichtet, dass sie nicht mehr habe leben wollen, und zum andern, dass ihr langweilig ge- wesen sei. Für die Mutter, den Vater und den Adoptivbruder stelle die Situation eine hohe Belastung dar und eine Rückkehr ins Häusliche sei von der Mutter zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewünscht. Des Weiteren führt die behandelnde Ärztin aus, die Beschwerdeführerin habe bis anhin eine medikamentöse Behandlung abgelehnt und zeige sich wenig krankheits- und behandlungseinsichtig. Zusam- menfassend befinde sich die Beschwerdeführerin in einem depressiven Zustand mit Suizidalität im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung. Dieser Zustand bedürfe dringlich einer stationären Behandlung auf der geschlossenen Station der Allge- meinpsychiatrie und nach der Stabilisierung einer ausführlichen Diagnostik und medikamentöser Behandlung. Weniger einschneidende Massnahmen seien aktu- ell nicht ersichtlich (act. 04). 4.3.2. Laut Einschätzung von Dr. med. H._____ ist die Persönlichkeitsakzentuie- rung vermutlich auf eine Bindungsunsicherheit mit inneren Leeregefühlen, Sinnlo- sigkeitsgefühlen und wiederkehrenden Gefühlen, nicht mehr leben zu wollen, zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe keine Einsicht in die Emotionen, die Gründe und den Anlass, die ihrem Suizidversuch zugrunde gelegen hätten. Sie habe bisher nichts in der Hand, erneute suizidale Gefühle frühzeitig wahrzu- nehmen und diesen etwas entgegenzusetzen beziehungsweise Hilfe zu suchen. Die Beschwerdeführerin habe aber durchaus auch lebensfreudige Anteile, Hob- bies und schöne Ziele, sei ehrgeizig und habe realistische Pläne über die nahe und weite Zukunft. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Krankheitseinsicht und sie sei sich der Notwendigkeit einer Behandlung bewusst. Aktuell sei die Be- schwerdeführerin nicht suizidal. Sie sei bereit für eine ambulante psychiatrische

8 / 10 Behandlung sowie eine medikamentöse Einstellung und wolle dafür die nächsten zwei Monate in der Schweiz bleiben. Dennoch seien die Gefühle von Leere, Sinn- losigkeit, Bedeutungslosigkeit und ihre Idee, dass der Suizid irgendwann einmal passieren könne, nicht aufgearbeitet. Eine stationäre Behandlung sei deshalb in- soweit unerlässlich, als dass die Beschwerdeführerin noch wenig Einsicht in die emotionalen Vorgänge habe, die zum Suizid geführt hätten. Es brauche Zeit für die medikamentöse Einstellung, die Förderung der Einsicht in die suizidgefähr- denden Gefühle und die möglichen auslösenden Situationen, um die spätere am- bulante Situation so zu gestalten, dass eine weitere Stabilisierung der Beschwer- deführerin stattfinden könne. Zudem sei die Mutter, welche die weitere Betreuung in der Schweiz übernehmen würde, noch durch den Suizidversuch mitgenommen und überfordert. Das Setting der G._____ ist gemäss dem Gutachter grundsätzlich geeignet für den nächsten Abschnitt der Behandlung. Allerdings könne eine Verle- gung auf die offene Station in Betracht gezogen werden (zum Ganzen act. 07). 4.3.3. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 17. Januar 2023 abzustellen. Die Beschwerdeführerin wurde vom Kantonsgericht anlässlich der Verhandlung persönlich angehört. Sie machte einen wachen und allseits orientier- ten Eindruck. Die ihr gestellten Fragen beantwortete die Beschwerdeführerin adäquat und ohne abzuschweifen. Sie setzte sich insbesondere auch mit den be- treffend die Umstände des Suizidversuches gestellten Fragen auseinander und erklärte dem Gericht, wie es aus ihrer Sicht zu diesem Vorfall kam. Dem Gericht gegenüber distanzierte sich die Beschwerdeführerin von den Suizidgedanken, welche sie aktuell nicht hege. Auch sei ihr erster Suizidversuch erfolgt, als sie 13 Jahre alt gewesen sei, mithin vor fünf Jahren. Die Beschwerdeführerin zeigte sich einsichtig, an einer psychischen Störung zu leiden, und berichtete auch davon, in den Vereinigten Staaten, wo sie studiert, in regelmässiger psychiatrischer Behand- lung zu stehen. Sie akzeptierte eine medikamentöse Behandlung und wünschte eine Therapie auf der offenen Station. Wie der Gutachter ausführte, ist aktuell kei- ne konkrete Selbstgefährdung in Form einer akuten Suizidalität erkennbar. Diese Schlussfolgerung des Gutachters entspricht auch dem Eindruck des Kantonsge- richts, dem sich die Beschwerdeführerin in einem stabilisierten Zustand präsentier- te und auch über ihre beruflichen Wünsche berichtete. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus behandlungseinsichtig zeigte, die Verlegung auf eine offene Station – vorschlagsweise die Klinik J._____ in K._____ – wünschte und somit einen freiwilligen Verbleib in einer Klinik äusserte. Dem Kantonsgericht erscheint dieser Wunsch nicht bloss für das Verfahren vorgeschoben, womit eine im Vergleich zur fürsorgerischen Unterbringung mildere und gleichermassen ge-

9 / 10 eignete Alternative zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Beschwerde- führerin zur Verfügung steht. Mit dem freiwilligen Verbleib der Beschwerdeführerin in einer offenen Station ist im Weiteren auch der Belastung und dem Schutz von Angehörigen, vorliegend der Mutter der Beschwerdeführerin, i.S.v. Art. 426 Abs. 2 ZGB genügend Rechnung getragen. Eine Behandlung oder Betreuung im Sinne der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik G._____ ist deshalb nach den strengen Voraussetzungen des Gesetzes nicht mehr als notwendig zu erachten und folglich nicht mehr gerechtfertigt. 4.3.4. Die vorerwähnten Umstände sowie die Erkenntnisse des Gutachtens führen für das Kantonsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass die für die fürsorge- rische Unterbringung wesentlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, indem es einerseits an einer akuten Selbstgefährdung von einem gewissen Ausmass fehlt und im Weiteren auch die Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht gegeben ist, zumal die Be- schwerdeführerin bereit ist, sich behandeln zu lassen und die Behandlung in einer offenen Station fortzuführen. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich folglich im Zeitpunkt der Verhandlung – allein dieser ist für das Kantonsgericht massge- bend – als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben. Es ist aber davon Vormerk zu neh- men, dass A._____ bereit ist, die Behandlung auf freiwilliger Basis in einer offenen Station fortzuführen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in Höhe von CHF 3'600.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutach- terkosten von CHF 2'100.00) zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung vom 3. Januar 2023 wird aufgehoben. 2. Es wird Vormerk davon genommen, dass A._____ bereit ist, die Behand- lung auf freiwilliger Basis in einer offenen Station fortzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'600.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'100.00) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: